juristische medienkompetenz ii dr. philipp fidler [email protected] ws 2015/16
TRANSCRIPT
Programm I
A. Einführung Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung Literatur
B. Grundzüge der Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Notwendigkeit der Auslegung und Auslegungsmethoden Grenzen der Auslegung und Rechtsfortbildung
Analogie und teleologische Reduktion
Programm II
C. Stilkunde
D.. Verfassen wissenschaftlicher Texte Arbeitsphasen korrektes Zitieren Korrekturlesen / Korrekturzeichen
E. Test und Testbesprechung
Einführung / Vorbemerkungen
Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung
Schwerpunkte:
Methodenlehre
Zitierregeln
Literatur – wissenschaftliches ArbeitenKerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014)
Literatur – wissenschaftliches ArbeitenKonrath (Hrsg), SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 3. Auflage (2013)
Literatur – wissenschaftliches ArbeitenLagodny (Hrsg), Juristisches BegründenArgumentations- und Prüfungstraining für ein zentrales Studienziel (2013)
Literatur – MethodenlehreF. Bydlinski (Begr), P. Bydlinski (Bearb)Grundzüge der juristischenMethodenlehre2. Auflage (2012)
Literatur – MethodenlehreF. Bydlinski, Juristische Methodenlehre undRechtsbegriff 2. Auflage (1991)
Literatur – Methodenlehre
Kramer, Juristische Methodenlehre
4. Auflage (2014)
Literatur – Methodenlehre
Kehrer, Gesetzeskonforme Methodik (2013)
Literatur – Methodenlehre
Zippelius,
Juristische Methodenlehre
11. Auflage (2012)
Literatur – Methodenlehre
Larenz/Canaris,
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
4. Auflage (2009)
Literatur – MethodenlehreRiesenhuber (Hrsg),Europäische Methodenlehre3. Auflage (2015)
Literatur – MethodenlehreKerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014) 29 ff.
Literatur – Stilkunde
Walter,Kleine Stilkunde für Juristen
2. Auflage (2009)
Literatur – Stilkunde
Fritz Schönherr, Sprache und Recht (1985)
ohne Abbildung
Reiners, Stilfibel,
34. Auflage (2007)
Reiners, Stilkunst – Ein Lehrbuch deutscher Prosa,
2. Auflage (2004)
Scientific WritingSkern, Writing Scientific English 2. Auflage (2011)
Literatur – juristisches Lernen
Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager 2. Auflage (2013)
Literatur – Zitierregeln und -technikFriedl/Lobenstein (Begr), Dax/Hopf (Bearb), Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache 7. Auflage (2012)
Juristische Methodenlehre
Setzen Sie auf Verständnis!
Aufgabe von NormenRegelung einer Konfliktsituation (Philipp Heck)Beispiel Irrtumsrecht
TextverständnisJuristische Methodenlehre als Teil der Hermeneutik
Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen!Gesetzestexte „übersetzen“
Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB
§ 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
Juristische Methodenlehre
Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB
I. Grundregel: Wahlmöglichkeita. Austauschb. Verbesserung
II. Ausnahmen: keine Wahlmöglichkeita. gewählter Behelf unmöglichb. gewählter Behelf – unverhältnismäßig hoher Aufwand
III. unverhältnismäßig hoher Aufwanda. Wert der mangelfreien Sacheb. Schwere des Mangelsc. Mit der anderen Abhilfe verbundene Unannehmlichkeiten
Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen!
Beispiel: Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung
Verschuldenshaftung Deliktische Haftung Vertragshaftung
Rechtswidrigkeit Verschuldenshaftung ex delicto Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter Schutzgesetzverletzung sittenwidrige Schädigung
Juristische Methodenlehre
Bilden Sie Strukturen!Gesetzestexte „übersetzen“
Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB
§ 871. War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegeben oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtume befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet oder erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
Juristische Methodenlehre
Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB
Oberstruktur: Beachtlicher Irrtum
Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen)
Kausalität
Juristische Methodenlehre
Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB
Unterstruktur: Beachtlicher Irrtum
Geschäfts- / Erklärungs- / Motivirrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen)
Veranlassung / Erkennbarkeit / rechtzeitige Aufklärung Kausalität
Wesentlichkeit / Unwesentlichkeit / Unerheblichkeit
Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus
Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus?
Obersatz = TatbestandUntersatz = SachverhaltSchlusssatz = Rechtsfolge greift oder greift nicht
T RS = TS R
Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus
Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden? Aufbau einer Norm:
Wenn T, dann R.Beispiel: § 75 StGB
Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Tatbestand: Wer einen anderen tötet, …Rechtsfolge: … ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.Sachverhalt: A vergiftet B.
Juristische MethodenlehreSubsumption und juristischer Syllogismus
Subsumption:nicht rein mechanischwertende Entscheidung des Rechtsanwenders
Rechtspositivismus / reine Rechtslehre:keine wertenden Entscheidungenbloß Erforschung der NormstrukturBeschreibung der Rechtsvorschriften
Entscheidungszwang: wertende Entscheidung notwendigaber: subjektive Eigenwertungen vermeiden
Wertung anhand rational nachvollziehbarer Kriterien / Methoden
Hans Kelsen(1881-1973)
Juristische MethodenlehreMethodische Hauptströmungen
- Begriffsjurisprudenz
- Interessensjurisprudenz
- Wertungsjurisprudenz
- Rechtspositivismus
Juristische MethodenlehreRechtspositivismus versus Notwendigkeit von
Wertentscheidungen
Beispiel: Schmerzengeld – § 1325 ABGB
§ 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, […] bezahlt ihm aus Verlangen […] ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.
Schockschadens-FälleKrankheitswertnaher Angehöriger
Trauerschmerz-Fällereine Trauer (ohne Krankheitswert)naher Angehörigerschweres Verschulden
Juristische MethodenlehreNotwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote
Normen sind nicht perfekt.
Mehrdeutigkeit verhindert klares Auslegungsergebnis.
Entscheidungszwang
Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung= Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung
Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote
Montesquieu (1689-1755):Richter ist nicht mehr als „der Mund des Gesetzes“.
Friedrich der Große (1712-1786):Verbot „gelehrter Spitzfindigkeiten“ undjedes Versuchs, „die Gesetze zuinterpretieren, auszudehnen odereinzuschränken“.
Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote
Allgemeines Landrecht (1794):Anzeigepflicht des Richters an dieGesetzcommission bei Zweifeln überden Sinn des Gesetzes.
Napoléon Bonaparte (1712-1786):Kommentierung des Code Napoléon (1804)„Mon code est perdu!“
Juristische MethodenlehreAuslegungsverbote
Verfassung der UdSSR (1977):Auslegungsmonopol des Präsidiumsdes Obersten Sowjets
Justinian (482-565):Auslegungs- und Kommentierungsverbotdes Corpus Iuris Civils
Juristische MethodenlehreNotwendigkeit der Auslegung
Mehrdeutigkeit von Normen
Entscheidungszwang im konkreten Fall
wertende Entscheidungtransparent und rational nachvollziehbarMaßstab: Methoden der Rechtswissenschaft
keine übertriebene AuslegungskunstJohann Wolfgang v Goethe (1749-1832)
„Im Auslegen seid frisch und munter!Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden
Klassischer Kanon der AuslegungsmethodenFriedrich Carl von Savigny (1779-1861)
ABGB (1811)§ 6§ 7
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden
§ 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher
aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte
Wortinterpretation (grammatische Interpretation) in ihrem Zusammenhang und
systematische Interpretation aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
historische (subjektive) Interpretation
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden
§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […]
objektiv-teleologische Interpretation
Juristische Methodenlehre
Auslegungsmethoden Wortinterpretation (grammatische Interpretation)systematische Interpretationsubjektiv (historische) Interpretationobjektiv-teleologische Interpretation
GültigkeitPrivatrechtgesamte Rechtsordnungebenso im öffentlichen Recht
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenBesonderheiten
StrafrechtAnalogieverbot in malam partemPaul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833) )
Verfassungs- und VerwaltungsrechtMethodenstrenge
Steuerrechtwirtschaftliche Betrachtungsweise
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation
Ausgangspunkt jeder Auslegung
Allgemeiner Sprachgebrauch vs. (juristische) Fachsprache
authentische Interpretation / Legaldefinition
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethoden
Ehewohnung - § 81 Abs 2 EheG
§ 81. (2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch […] und die Ehewohnung.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenLegaldefinition – Beispiel 1
Eigentumsrecht - § 354 ABGB
§ 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenLegaldefinition – Beispiel 2
Innehabung und Besitz - § 309 ABGB
§ 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation
Begriffskern / Begriffshof
äußerst möglicher Wortsinn Grenze jeglicher Auslegung
jenseits davon nur analoge Rechtsanwendung
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenWortinterpretation / grammatische Interpretation
Beispiel: Gastwirtehaftung - § 970 ABGB
§ 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist.
Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber?
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation
Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung
Auflösung von NormenkonfliktenLex specialis derogat legi generaliLex posterior derogat legi prioriBeispiel: § 943 ABGB
Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation
Beispiel: Unmöglichkeit der Leistung - § 878 ABGB
§ 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. […]
Verkauf einer fremden Sache?
§ 923. […] wer […] eine fremde Sache als die seinige veräußert; […] der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften.
Vgl auch § 367!
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation
Sonderformen
richtlinienkonforme / unionsrechtskonforme Interpretation Vgl EuGH Rs Weber/Putz
verfassungskonforme Interpretation
Stufenbau der Rechtsordnung
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenSystematisch-logische Interpretation
Beispiel: Eintrittsrecht in den Mietvertrag - § 14 MRG
§ 14. (1) […].(2) Nach dem Tod des Hauptmieters treten in den Mietvertrag […]
die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein […].(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind […] der Lebensgefährte, […].
Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; […].
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Wille des historischen Gesetzgebers
Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage,Ausschussberichte (zB Justizausschuss)
Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NationalratsSuche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB
§ 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Suche nach den Materialien
Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz
BGBl I 48/2001
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Regierungsvorlage Gesetzesentwurf
Vorblatt
Allgemeiner Teil der Erläuterungen
Besonderer Teil der Erläuterungen
Textgegenüberstellung
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
Juristische Methodenlehre
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenHistorische (subjektive) Interpretation
Zitieren von Gesetzesmaterialien
ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 15.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation
objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“
§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation
kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen
„Normzweckhypothesen“
richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften
Funktionswandel: Beispiel: Prostitutionsvertrag, Stimmrechtsausschlüsse in der schlichten Miteigentumsgemeinschaft
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation
Exkurs: Rechtsvergleichung
eigenständige Methode?
Teil der objektiv-teleologischen Interpretation
Kein Aneinanderreihen von unterschiedlichen Rechtsgebieten
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenTeleologische (objektive) Interpretation
Beispiel: Bürgschaft - § 1346
§ 1346. (1) […](2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird.
§ 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande.
Bürgschaft per Telefax?
Juristische MethodenlehreAuslegungsmethodenVerhältnis zueinander
Reihenfolge
Wertende Ausschöpfung aller Methoden
Gewicht
Bewegliches System
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie
Wortlautgrenze
Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts
Analogie
teleologische Reduktion
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie
Beispiel: Der Vogel Strauß im römischen Recht
Haftung des Eigentümers für Vierfüßer („quadrupes“)
Punischer Krieg –> Der Vogel Strauß kommt nach Italien
Haftung für Zweifüßer? („bipes“)
Prätor gewährt actio utilis
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie
Beispiel: Bürgschaftsform bei Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken
Schuldbeitritt als Form der Interzession
Formfreiheit
Übereilungsschutz
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungTeleologische Reduktion
Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB
§ 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungTeleologische Reduktion
Beispiel: Sicherungsübereignung
§ 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe.
Zusammenspiel Teleologische Reduktion und Analogieschluss (§ 451)
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie
keine Wahlfreiheit
Gleichheitsgrundsatz
wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden
wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie
Regelungslücke und Analogie
oder
Umkehrschluss (e contrario)?
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Umkehrschluss
Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB
gesetzliches Erbrecht:
Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers
Lebensgefährte?
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Umkehrschluss
Beispiel: Gläubiger einer getöteten Person - § 1327 ABGB
Wortlaut erfasst nur Unterhaltsgläubiger
Analoge Anwendung auf sonstige Gläubiger?
Zweckanalyse: Existentiellen Bedarf an Unterhalt sichern
Ergebnis: Umkehrschluss
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten
Gesetzesanalogie
Rechtsanalogie
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten
GesetzesanalogieGrößenschluss
argumentum a minori ad maiusBeispiel: Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB
§ 523. […] der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren.
argumentum a maiori ad minus
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten
Allgemeine Rechtsgrundsätze
§ 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten
Beispiel Rechtsanalogie: „culpa in contrahendo“
§§ 878 S 3, 874, 866 aF ABGB
vorvertragliche Sorgfaltspflichten
Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen
Juristische MethodenlehreErgänzende RechtsfortbildungAnalogie – Spielarten
Grundlegende Wertungsprinzipien einzelner Rechtsgebiete Gefahrtragung wegen Gefahrenbeherrschung
par conditio creditorum (Gläubigergleichbehandlung)
Rechtsverlust infolge längerer Nichtausübung
Zurechnung von Hilfspersonen
Gleichstellung juristischer Personen
Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbänden
numerus clausus der Sachenrechte
Juristische MethodenlehreWertungsgrundlagen
F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996)
StilkundeTonio Walter:
„Einen trifft es, Schreiber oder Leser.“
präzise
knapp
einfach
Stilkunde
Ludwig Wittgenstein (1844-1900):
„Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen;
und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“
Stilkunde
Oberstes Gebot:
Leserfreundlichkeit
VerständlichkeitKein „Selbstschutz“!Verstellt nur Sicht auf Probleme
Stilkunde
Friedrich Nietzsche (1844-1900):
„Den Stil verbessern – das heißt den Gedankenverbessern und gar nichts weiter.“
Karl Kraus (1874-1936):
„Sprache und Denken sind eins.Wer schief spricht, kann nicht geradeaus denken. “
Stilkunde
Sprachbarrieren vermeiden
präzise und knapp
wenig Schachtelsätze
wenig und kurze Nebensätze
mehr aktiv statt passiv
Fremdwörter reduzieren
klare Gliederung und Struktur
Stilkunde
Komplexität reduzieren
Einfach ist mühsam
Mehrmalige Überarbeitung
Einfache Texte überzeugen
Stilkunde
Amtsdeutsch
Beispiel: Genesis 1, 1-2
Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde.Und die Erde war wüst und leer.
Am Anfang erfolgte seitens Gottes die Erschaffungdes Himmel und der Erde, und war es wüst und leer auf derselben.
Stilkunde
Amtsdeutsch
Typische Papierwörter (zB derselbe statt Personalpronomen)
Inversion
Wir bestätigen den Eingang ihres Briefes und müssen wir mit
Bedauern feststellen, dass…
Passive Formulierungen
„ung“-Stil, Substantivierungen
Verlängerte Prädikate (zB in Abrede stellen, Anordnung treffen)
StilkundeAmtsdeutsch – Schachtelsätze: Eisenbahn / ReichsgerichtEine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, bezw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzen Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung etc.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit gefährdende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.
StilkundeAmtsdeutsch – Schachtelsätze: Reichsgericht
Was ist ein Reichsgericht? Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sie nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende beziehungsweise verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinander geschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollte Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkung zu erzeugen fähig sind, liefert!
Stilkunde
Stilsünden des Reichgerichts
Überlange, mehrfache Schachtelung
Überflüssiges en masse
Subjekt des Relativsatzes und seine beiden Prädikate liegen
zu weit auseinander
Stilkunde
Stilsünden heute
Dies auch völlig zurecht, ist doch angesichts der Materialien, die für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 ForstG ausdrücklich auf dieVergleichbarkeit mit den bzw die Weiterführung der Regelungen von§ 1 Abs 2 ZZ 3, 4 und 6 WRG verweisen, das aufgrund derhistorischen Interpretation anzunehmende Auslegungsergebnis dergrundsätzlichen Identität der Tatbestände von § 1 Abs 2 Z 1 ForstG und§ 1 Abs 2 ZZ 3, 4 und 6 WRG zu gewichtig, als dass diegeringfügigen Abweichungen, die im Wortlaut von § 1 Abs 2 Z 1 ForstGgegenüber den Vorgängerbestimmungen im WRG festzustellen sind, als Änderung des Verständnisses der geschildertenAusnahmetatbestände des WRG durch den Gesetzgeber der ForstG gedeutetwerden dürften.
Stilkunde
Kurzzeitgedächtnis und die 12 Silben
Nach 3 Sekunden wird der Speicher gelöscht
Was zusammengehört, gehört zusammen
Stilkunde
Lösungsvorschlag
„Eisenbahnen sind Schienenfahrzeuge, die wegen ihrer großen Masse und Geschwindigkeit besonders gefährlich sind.“
Stilkunde
Wortwiederholungen vermeiden
Synonyme verwenden
Gesetz = Bestimmung = Norm = Vorschrift
Rechtsprechung = Judikatur = OGH = Höchstgericht
= 5. Senat
Thesaurus
Exkurs: Geschäftszahlen OGH
Beispiel: 1 Ob 123/07x
Ob Zivilrechtssachen
ObA Arbeitsrechtssachen
ObS Sozialrechtssachen
Os Strafsachen
Exkurs: Geschäftszahlen
Geschäftsverteilung des OGH / Senate
1. Amtshaftungsklagen, Wasserrecht und Wasserservituten 2. Verkehrsunfälle 3. Exekutionssachen 4. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht 5. Wohnrecht (Bestand- und WEG-Recht); Grundbuchsrecht 7. Versicherungsrecht 8. Konkurs und Ausgleich
Exkurs: Geschäftszahlen VwGHBeispiel VwGH:
2007/13/0123
Beispiel VfGH:
G54/06G - GesetzesprüfungsverfahrenV - VerordnungsprüfungsverfahrenB - Bescheidprüfungsverfahren
Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau Kopf
Senat, Parteien, Verfahrensgegenstand Spruch festgestellter Sachverhalt Parteienvorbringen
KlageEinwendung
Erstgericht Berufungsgericht Entscheidungsgründe
Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau: KopfDer OGH hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des OGH Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.849 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 1 R 108/07p-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des BG Klagenfurt vom 15. Februar 2007, GZ 24 C 579/06d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Exkurs: OGH-EntscheidungenAufbau: Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
103
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
StilkundeWortwiederholungen vermeiden
aber: keine Verwirrung durch Worttausch
Beispiel: Bestohlener = Opfer?
„Dasselbe gilt, wenn BGHSt 26, 95 eine Wortauslegung für möglich hält, wonach auch derjenige Dieb vom Bestohlenen gemäß § 252 auf frischer Tat betroffen wird, der das Opfer niederschlägt, ohne von ihm vorher bemerkt worden zu sein.“
StilkundeWortwiederholungen als StilmittelGustav Radbruch (1878-1949):
Befehl ist Befehl heißt es für den Soldaten. Gesetzist Gesetz sagt der Jurist. Während aber für den Soldaten Pflicht und Recht zum Gehorsam aufhören,wenn er weiß, dass der Befehl ein Verbrechen oder ein Vergehen bezweckt, kennt der Jurist, seit vor etwa hundert Jahren die letzten Naturrechtler unter den Juristen ausgestorben sind, keine Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes und vom Gehorsam der Untertanen des Gesetzes. Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen.
Stilkunde
„Wortsüchte“ vermeidennun, auch, freilich, naturgemäß, …
Ich/Wir-Form: unwissenschaftlich (?)
bildhafte MetaphernHerzog-Mantel-TheorieRosinentheorieVersteinerungstheorieDer Pascha
starke Worte und Kraftausdrücke vermeiden
Stilkunde
Starke Worte
Die Entscheidung ist mit Rechtsirrtum behaftet.
Die beklagte Partei verkennt/übersieht, dass …
Die beklagte Partei versucht darüber hinwegzutäuschen, dass …
Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Sie übersieht nämlich, dass …
Dieser Standpunkt erscheint fraglich/problematisch.
Mündliche Referate
Tipps
Eigene Vortragsfassung erstellen
Probelauf bei Zeitlimit
Bei Power-Point: Keine Überfrachtung
Handout
Verfassen wissenschaftlicher TexteAllgemeines
Roter Faden
Stringente Gedankenführung
Den Leser durch die Arbeit leiten
Nicht Zuviel voraussetzen
Verfassen wissenschaftlicher TexteAllgemeines
Wissenschaftliche Texte gegenlesen
Genau arbeiten
Keine Sekundärzitate; Fehlzitate
Viel Lesen
Verfassen wissenschaftlicher TexteArbeitsphasen
Fächer- und Themenwahl Zeit- und Arbeitsplan Materialsuche; Dokumentation Problemsichtung, -erkennung Disposition Problemlösung Ausarbeitung und Darstellung
Verfassen wissenschaftlicher TexteThemenwahl
persönliche Interessen
Berufswahl
Aktualität
legistisches Neuland? Vor- und Nachteile
Themeneingrenzungin die Tiefe – nicht in die Breite
Verfassen wissenschaftlicher TexteZeit- und Arbeitsplan
Zumindest Minimum an Planung
Realistische Bedingungen
Flexibel
Arbeitsphasen überschneiden sich
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche und Dokumentation
Schneeballsystem Lehrbuch
Kommentar
Aufsätze / Monographien
Daneben: Rechtsnormen und Sachprobleme als Ausgangspunkt (Stichwörter!)
Literaturverzeichnis
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche Datenbanken Monographien
Standzahl:
alpeh.univie.ac.at/ALEPH
Zettelkatalog
Beispiel:Tonio Walter, Kleine Stilkunde für Juristen: ALS W234 K6ALS = Allgemeines 3. OG
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterialsuche
ZeitschriftenaufsätzeJahr, Seite
Gesetzesmaterialien Entscheidungen
www.ris.bka.gv.at/www.bundesgerichtshof.de
Verfassen wissenschaftlicher TexteAuswertung und Dokumentation des Materials
Selektive Materialbeschaffung
Auswahlkriterium: Sachbezug zum gewählten Thema
Selektive Lektüre
Erstbewertung
Intensivlektüre
Verfassen wissenschaftlicher TexteAuswertung und Dokumentation des Materials
Ökonomische Arbeitsweise
Vollständig und exakt dokumentieren
Individuelle Technik (Notizblock, PC/Notebook, Aktenordner…)
Exzerpte vs. Kopien
Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau und Gliederung (Disposition)
Gliederung richtet sich nach dem Thema!
roter Faden; Ordnung nach Sachfragen
formal übersichtlich
Einleitung, Hauptteil, Schluss
Logisch-sachlicher Zusammenhang
Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau und GliederungGliederungsebenen:Beispiel (alpha-nummerische Ordnung):
I.A.1) a) i.)
Statt: 3.2.3.4.2.1.5.4 (nummerisches System)
Verfassen wissenschaftlicher TexteGang einer UntersuchungBeispiel:
A. Einleitung / Problemstellung / Anlassfall
B. MeinungsstandI. SchrifttumII. Rechtsprechung
C. Stellungnahme / Eigene AnsichtI. …II. …III. …
D. Resümee / Zusammenfassung der Ergebnisse / Fazit
Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungAllgemeine Grundsätze:
- Thema muss bereits gedanklich erfasst sein
- Aber: konkrete Sachfragen müssen nicht unbedingt beantwortet sein
- Erstfassung ist niemals Endfassung!
- Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren
Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungAllgemeine Grundsätze:
- Andeutungen und Auslassungen
- Disposition als Richtschnur„Sklavische Fixierung“ nicht notwendig
- Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren!
- Grad der Ausformulierung
Verfassen wissenschaftlicher TexteAusarbeitungEndfassung
Überprüfungskriterien
- Stilfragen
- Zitate kontrollieren
- Einheitlichkeit der Abkürzungen
- Literaturverzeichnis kontrollieren
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
Korrektes Zitieren = vollständiges Zitieren
Plagiat
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
Regeln guter wissenschaftlicher Praxis
Richtlinie des Rektorates (Präambel)
Grundvoraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten ist die Redlichkeit der Wissenschafter. Die gebotene Redlichkeit lässt sich aber durch ein Regelwerk allein nicht erzwingen. Wissenschaftliches Fehlverhalten lässt sich nämlich nicht allein an Hand allgemeiner Regeln beurteilen; bei seiner angemessenen Ahndung sind vor allem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen
Verfassen wissenschaftlicher TexteRegeln guter wissenschaftlicher Praxis
Richtlinie des Rektorates
§ 1. (1) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen:
(…)
5. Die strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern sowie von Konkurrentinnen und Konkurrenten sind zu wahren. Behinderungen der wissenschaftlichen Arbeiten von Konkurrentinnen oder Konkurrenten sind zu unterlassen.
Verfassen wissenschaftlicher TexteRegeln guter wissenschaftlicher PraxisSanktionen – UG 2002
§ 74. (2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
§ 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
korrekte und einheitliche Zitierweise
Genauigkeit
keine Sekundärzitate
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
direkte Zitate nur ausnahmsweise
indirekte Rede nur bei prägnanten FormulierungenBeispiel: Wie Franz Bydlinski herausgearbeitet hat, ist eines der grundlegenden Strukturmerkmale des Privatrechts das Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung ...
neutrale und komprimierte Wiedergabe
Verfassen wissenschaftlicher TexteZitieren in indirekter Rede
Original:Die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden „Kräfte“ (Wertungsprinzipien) durch Walter Wilburg ist daher der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen und deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt.
Indirekte Rede:Nach F. Bydlinski1) ist die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden Kräfte der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen; dies sei deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. 1) Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff (1991) 137.
Verfassen wissenschaftlicher TexteZitieren in indirekter Rede – Gerichtsentscheidungen
Mit der am 1.3.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger 100.000 € und brachte vor, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Werkvertrag über die Herstellung eines Einfamilienhauses zustande gekommen. Der Beklagte schulde den offenen Werklohn.
Der Beklagte wendete dagegen ein, das Haus weise statische Mängel auf; der Kläger habe das Werk daher mangelhaft erbracht, so dass dem Beklagten die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages zustehe.
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
keine verschleiernden Zitate
keine Blockübernahmen
Urheber zitieren!
keine Schmuckzitate
Verfassen wissenschaftlicher TexteMaterielle Zitierregeln
Schmuckzitate
Beispiel:
Nach § 863 ABGB können Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden7).7) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 101.
Materielle Zitierregeln
Schmuckzitate
Schmuckzitate
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
einheitliche Zitierweise
Auflage als Hochzahl
Beispiel: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 123.
Lang- und Kurzzitat
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Entscheidungen
OGH 4 Ob 123/00z SZ 48/57.
OGH 5 Ob 67/01y RdW 2002/34.
OGH 6 Ob 71/02x JBl 2003, 56.
OGH 7 Ob 56/06h wobl 2007/56 (Hausmann).
OGH 1 Ob 100/96g JBl 1997, 63 = ecolex 1997/56.
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Monographien / selbständige Werke
Langzitat
Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 67 f.
Kurzzitat
Iro, Besitzerwerb 67 f.
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Kommentare
Darstellung von Rechtslage und Meinungsstand
nach dem System/Aufbau des Gesetzes
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12 143
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Kommentare
Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Kommentare - Zitiervorschlag
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – ZitiertechnikKommentareLangzitat
Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang-Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (2011) § 914 Rz 1.
KurzzitatVonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914Rz 1.
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Vorname nur bei Verwechslungsgefahr
F. Bydlinski in Rummel I3 § 6 Rz 2.
P. Bydlinski in KBB³ § 6 Rz 1.
M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 45 Rz 1.
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Festschriften und Sammelbände
Festschriften
Gedächtnisschriften
Sammelbände
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Sammelbände
Beispiele
Korinek/Krejci (Hrsg), Handbuch zum Mietrechtgesetz (1985)
Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981)
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Festschriften und SammelbändeLangzitat:
[Autor], [Titel der Abhandlung], in [Herausgeber], [Titel des Sammelbandes] (Erscheinungsjahr) Seite
Rubin, Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger und Versicherungsschutz, in Koban/Rubin/Vonkilch (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht (2005) 85.
Kurzzitat:
Rubin in Koban/Rubin/Vonkilch 85.
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Festschriften und SammelbändeLangzitat:
[Autor], [Titel der Abhandlung], in [FS] [Name des Geehrten] (Erscheinungsjahr) Seite.
Spitzer, Neuordnung der Deliktshaftung der juristischen Person? In FS Iro (2013) 207.
Kurzzitat:
Spitzer in FS Iro 209.
Verfassen wissenschaftlicher TexteFormale Zitierregeln – Zitiertechnik
Zeitschriftenbeiträge
Langzitat[Autor], [Titel], [Zeitschrift] [Jahr], [Anfangsseite] ([Bezugsseite])
Perner, Erweiternde Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Verbraucherrechts, ZfRV 2011, 225 (227).
KurzzitatPerner, ZfRV 2011, 229.
Verfassen wissenschaftlicher TexteAufbau eines Zeitschriftenbeitrags
Autorenname
Überschrift
Kurztext / Abstract
Deskriptoren (Schlagworte und Normen)
Langtext
Korrespondenzadresse des Autors
Österreichische ZeitschriftenJuristische Blätter (JBl)•Verlag Österreich•Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht•erscheint regelmäßig seit 1878;•Abo: ca 510 €/Jahr
Österreichische Zeitschriftenwirtschaftsrechtliche Blätter (wbl)•Verlag Österreich•Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht
Österreichische Zeitschriftenecolex•MANZ Verlag•Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Europarecht, Steuerrecht•Abo/Jahr: 225 €
Österreichische ZeitschriftenRecht der Wirtschaft (RdW)•Verlag LexisNexis•Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht•Abo: ca 185 €/Jahr
Österreichische ZeitschriftenÖsterreichische Juristenzeitung (ÖJZ)•MANZ Verlag•Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht•Abo: ca 345 €/Jahr
Österreichische ZeitschriftenÖsterreichisches Bankarchiv (ÖBA)•Linde Verlag•Bankrecht im weitesten Sinn, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht •Abo: ca 155 €/Jahr
Österreichische ZeitschriftenWohnrechtliche Blätter (wobl)•Verlag Österreich• Wohn- und Immobilienrecht inkl des einschlägigen Steuerrechts•Abo: ca 308 €/Jahr