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JAHRESBERICHT 2014 DER VORSTAND Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg

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JAHRESBERICHT 2014

DER VORSTAND

Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg

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INHALTSVERZEICHNIS

Inhaltsverzeichnis

„Ein historisches Ereignis“ .............................................................................................................................................................. 1

Der Vorstand ..................................................................................................................................................................................... 4

Das Mitarbeiterteam ...................................................................................................................................................................... 4

Der Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg .......................................................... 5

Der Jahresbericht 2014 ..................................................................................................................................................................... 7

Politik und Gesellschaft ................................................................................................................................................................. 7

Erinnerung und Gedenken ........................................................................................................................................................ 28

Strategien gegen Antiziganismus ........................................................................................................................................... 34

Kultur und Geschichte ................................................................................................................................................................. 39

Bildung und Jugend ...................................................................................................................................................................... 47

Vom VDSR-BW initiierte Einrichtungen ................................................................................................................................... 56

Die RomnoKher gGmbh ............................................................................................................................................................. 56

RomnoKher - Ein Haus für Bildung, Kultur und Antiziganismusforschung, gGmbH .............................. 56

Das Romnokher Mannheim ...................................................................................................................................................... 57

Die beratungsstelle für bleibeberechtigte roma ............................................................................................................... 57

Testierter Finanzbericht 2014 ..................................................................................................................................................... 60

Anlagen ................................................................................................................................................................................................... 61

Satzung des VDSR-BW ................................................................................................................................................................. 61

Staatsvertrag .................................................................................................................................................................................... 65

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten ............................................................................. 71

Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen ........................................................................... 82

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„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“

Seite 1

„Ein historisches Ereignis“

Auszug aus der Rede von Daniel Strauß, anlässlich der Unterzeichnung des Staatsvertrages.

Wir schließen die Tür einer Vergangenheit ohne zu vergessen, welches ungeheure Maß an Gewalt der

Minderheit zugefügt wurde. Nie wieder darf Völkermord, Verfolgung und Vertreibung im Namen

Deutschlands auflodern. Das ist das Versprechen, das wir uns heute wechselseitig geben. Nach

Jahrhunderten der Angst und des Misstrauens öffnen wir mittels dieses Staatsvertrages eine Tür in eine

bessere Zukunft.

Sinti leben heute im 607. Jahr nach ihrer ersten urkundlichen Erwähnung, auf diesen Boden. Deutsch ist

für Sinti keine Fremdsprache. Deutsch ist unsere Heimatsprache. Deutschland ist unsere Heimat.

Der 28. November 2013 ist in der Geschichte der Sinti und Roma ein guter Tag, er ist ein „historischer

Tag“. Erstmals werden in unserer Nation die autochthonen Sinti und Roma, als nationale Minderheit,

tatsächlich rechtstaatlich anerkannt und ihre Kultur geachtet und gefördert. Mit dem Abschluss des

Staatsvertrages wird die nationale Minderheit der Sinti und Roma, den Kirchen, sowie der IRG-Baden und

Württemberg gleichgestellt.

Warum das Format Staatsvertrag?

Diese Form bietet im Besonderen die Möglichkeit deutlich zu machen, dass neben der Landesregierung,

auch alle im Landtag vertretenen Parteien, sowie kommunale und gesellschaftliche

Spitzenorganisationen, den abzuschließenden Staatvertrag zustimmen bzw. einbezogen werden können.

Wie auf Augenhöhe?

Durch den eingerichteten „Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden

Württemberg“, mit Sitz im Staatsministerium in Stuttgart, werden die Kernbereiche Bildung, Wohnen,

Beschäftigung und Gesundheit künftig auf Augenhöhe gemeinsam beraten und Empfehlungen an den

Ministerrat erarbeitet. Sechs Vertreterinnen und Vertreter aus Landesregierung, Landtag und

kommunaler Spitzenvereinigung und sechs Vertreterinnen und Vertreter unseres Verbandes, sind in

diesem Rat vom Landtag Baden-Württemberg berufen worden.

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„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“

Seite 2

Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL und Daniel Strauß, Vorsitzender des Landesverbands

Deutscher Sinti und Roma, haben am 28. November 2013 einen gemeinsamen Staatsvertrag

unterzeichnet. „Sinti und Roma sind ein Teil von Baden-Württemberg. Dieses Land ist unsere

gemeinsame Heimat. Der Staatsvertrag enthält das klare Bekenntnis zur Anerkennung der baden-

württembergischen Sinti und Roma und legt eine verbindliche Förderung der Minderheit fest“.

Landtagspräsident Guido Wolf MdL erklärte: „Durch den Abschluss dieses Staatsvertrages bringen wir

unser Land nach unseren ethisch-moralischen Vorstellungen einen großen Schritt voran.“ Der

Staatsvertrag dokumentiere, dass Baden-Württemberg angestammte Heimat der Sinti und Roma sei.

„Demokratie, Rechts- und Sozialstaatlichkeit müssen sich im Umgang mit Minderheiten bewähren. Das ist

ein unveräußerliches Merkmal unserer Verfassungsordnung“, davon zeigte sich Guido Wolf überzeugt.

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„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“

Seite 3

„Der Staatsvertrag ist ein historisches Ereignis! Nach Jahrhunderten der Angst und des Misstrauens

öffnen die legitimierten Repräsentanten des Landes Baden-Württemberg, der Ministerpräsident und der

Landesvorsitzende des Verbands Deutscher Sinti und Roma Baden-Württemberg, gemeinsam eine Tür in

eine bessere Zukunft“, so der Landesvorsitzende Daniel Strauß.

Der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VDSR-BW)

Der VDSR-BW hat seine Ursprünge in der Bürgerrechtsarbeit der Deutschen Sinti und Roma, die in den 1970er Jahren vehement auf ihre Ausgrenzung und Ungleichbehandlung hingewiesen haben. Der gemeinnützige Verein wurde am 07. Januar 1986 in Heidelberg gegründet.

Am 15 März 2006 hat der VDSR-BW seine Geschäftsstelle nach Mannheim verlegt. Der VDSR-BW ist parteipolitisch unabhängig. Mit seinen inhaltlichen Schwerpunkten, seinem Konzept und seinen Arbeitsbereichen, ist der VDSR-BW die einzige Einrichtung in Baden-Württemberg, die dem Anspruch annähernd gerecht werden kann, die bürgerlichen Angelegenheiten von Sinti und Roma im Land umfassend zu vertreten.

Der VDSR-BW wird durch die Landesregierung Baden Württemberg gefördert. Jegliche Leistungen für Sinti und Roma werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Als bürgerrechtliche Organisation ist der VDSR-BW zugleich Dialogpartner, der Institution des öffentlichen Lebens der Mehrheitsgesellschaft.

Grundlage seines Handelns ist seine Satzung, das Grundgesetz und das Landesgesetz, zu dem am 28.

November 2013 geschlossene Staatsvertrag des Landes Baden Württemberg mit dem VDSR-BW.

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„EIN HISTORISCHES EREIGNIS“

Seite 4

DER VORSTAND

Die Vorstandstätigkeiten des VDSR-BW werden ausschließlich ehrenamtlich erbracht. Der Vorstand wird

von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt. Der aktuelle Vorstand besteht aus:

- Daniel Strauß aus Neulußheim, Vorstandsvorsitzender

- Sabrina Guttenberger aus Karlsruhe, stellvertretende Vorsitzende

- David Weiss aus Ludwigshafen, stellvertretender Vorsitzender

- Sony Kutscher aus Mannheim, Vorstandsmitglied

- Jakob Lehmann aus Stuttgart, Vorstandsmitglied

- Jovica Arvanitelli, aus Mannheim, Vorstandsmitglied

- Anton Reinhardt aus Freiburg, Vorstandsmitglied

DAS MITARBEITERTEAM

- Despina Arvanitelli, Verwaltung und Referentin für Soziales und Inklusion

- Jovica Arvanitelli, Leitung der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma

- Sunny Franz, Praktikant

- Marco Guttenberger, Bereichsleiter Kultur und Medien

- Sabrina Guttenberger, Büroleitung und Referentin des Vorsitzenden

- Ingrid Hönlinger, Juristische Vertretung des VDSR-BW

- Mario Jazvic, Referent für Soziales und Inklusion

- Mandy Lehmann, Sekretariat (Mutterschaftsurlaub)

- Vivien Reinhart, Referentin für Bildung und Jugend

- Moses Richter, Praktikant

- Jürgen Sand, Steuerberater des VDSR-BW

- Ilona Strauß, Veranstaltungsbegleitung/Catering

- Melanie Weiss, Referentin für Kultur

- David Weiss, Kultur und Veranstaltungsplanung

- Jacqueline Weiss, Reinigungsfachkraft

- Samuel Weiss, Praktikant

- Aaron Weiss, Komponist und Referent für Kultur

- Giorgio Winterstein, Sekretariat

- Jahnay Winterstein, Sekretariat

Daniel Strauß

Vorstandsvorsitzender

31 Mai 2015

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DER RAT FÜR DIE ANGELEGENHEITEN DER SINTI UND ROMA IN BADEN-WÜRTTEMBERG

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Der Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg

Foto: VDSR-BW

Am 29. Juli 2014 fand die konstituierende Sitzung des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti

und Roma in Baden-Württemberg in Mannheim statt. „Der Rat deutscher Sinti und Roma ist Teil von

Baden-Württembergs aktiver Politik der Vielfalt. Ziel dieses in Deutschland einzigartigen Gremiums ist

es, unsere gemeinsame Zukunft zu gestalten“. Der Koordinator des Rates ist Staatssekretär Klaus-Peter

Murawski mit Sitz im Staatsministerium in Stuttgart.

Neben der Erinnerung an die gemeinsame Geschichte und dem Gedenken an die durch das NS-Regime

verfolgten Angehörigen deutscher Sinti und Roma, soll die Anerkennung von Sinti und Roma in ihrer

Vielfalt und die Förderung ihrer Kultur, in den Mittelpunkt gestellt werden.

Daniel Strauß sagte anlässlich der ersten konstituierenden Sitzung: „Mit dem Staatsvertrag wurde die

Tür zu einer besseren Zukunft geöffnet. Jetzt liegt es am Rat, durch diese Tür zu treten und couragiert

Zukunft zu gestalten.“

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DER RAT FÜR DIE ANGELEGENHEITEN DER SINTI UND ROMA IN BADEN-WÜRTTEMBERG

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Das durch den Staatsvertrag mit Sinti und Roma geschaffene Gremium ist mit Vertreterinnen und

Vertretern der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg und der Ministerien, Abgeordneten

des Landtags sowie dem Pforzheimer Oberbürgermeister, als Vertreter der Kommunalen

Landesverbände besetzt und soll die Zusammenarbeit zwischen der Minderheit der Sinti und Roma und

dem Land stärken.

In der ersten Sitzung lag der Schwerpunkt der Beratungen, insbesondere auf folgenden Themen:

Verankerung der Geschichte und Gegenwart von Sinti und Roma im Rahmen der Bildungsplanreform

2015/2016 sowie Schutz aller Gräber von Sinti und Roma, die der Verfolgung im Nationalsozialismus

ausgesetzt waren.

Allgemeine Information:

In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten: die deutschen Dänen, die friesische Volksgruppe, die Sorben und Wenden sowie die deutschen Sinti und Roma. Allen gemeinsam ist, dass sie eine eigene Sprache, Kultur und Geschichte besitzen und schon seit Jahrhunderten in Deutschland heimisch sind. Nach dem föderalen System in Deutschland sind insbesondere die Bundesländer dafür zuständig, die Kultur, Sprache und Identität, der auf ihrem Gebiet lebenden Minderheiten zu fördern. Baden-Württemberg hat im November 2013 als erstes Bundesland einen Staatsvertrag mit den deutschen Sinti und Roma geschlossen, der die Anerkennung und Förderung auf eine rechtsverbindliche Grundlage stellt.

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DER JAHRESBERICHT 2014

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Der Jahresbericht 2014

POLITIK UND GESELLSCHAFT

Die nationale Minderheit der Sinti und Roma in Baden Württemberg lebt in der gesamten Fläche verteilt. Schwerpunkte bilden die Ballungsräume: Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe, Freiburg, Stuttgart, Heilbronn, Ulm und Singen. Die Zahl der Angehörigen der nationalen Minderheit Sinti und Roma wird auf etwa 12.000 Personen geschätzt; statistische Erhebungen erfolgen nicht. Der prozentuale Anteil der Angehörigen der nationalen Minderheit an der Gesamtbevölkerung in Baden Württemberg, wird auf 0,11% geschätzt. Der Anteil in einzelnen Gemeinden ist sehr unterschiedlich. In Ballungszentren, wie Mannheim oder Freiburg, z. B., ist der Anteil zehn Mal so hoch anzusetzen, also etwa 1.1% der Anteil an der Gesamtbevölkerung. Der Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden Württemberg, hatte seine konstituierende Sitzung, am 29. Juli 2014, im Kulturhaus der Sinti und Roma, dem RomnoKher in Mannheim. Ziel dieses in Deutschland einzigartigen Gremiums ist es, unsere gemeinsame Zukunft zu gestalten. Koordinator des „Rates“ ist Staatssekretär Klaus Peter Murawski und der Sitz ist das Staatsministerium in Stuttgart.

Der VDSR-BW finanziert seine Arbeit überwiegend durch Zuwendungen des Landes Baden Württemberg.

Durch den am 28. November 2013 geschlossenen Staatsvertrag zwischen dem Land Baden Württemberg

und dem VDSR-BW, konnte die Förderung im Berichtszeitraum auf 500.000,00 Euro erhöht werden.

Angesichts der Finanzlage des Landes und die vergleichende Förderung anderer Bundesländer ist dies ein

wesentlicher Erfolg.

Die Angehörigen der nationalen Minderheit der Sinti und Roma verstehen und sprechen sowohl ihre

Heimatsprache Deutsch als auch ihre Muttersprache Romanes zum ganz überwiegenden Teil. Die Nutzung

und Förderung der Muttersprache Romanes ist die Grundlage der gesamten Minderheitenarbeit. Romanes

gehört zu den nach der Sprachencharta geschützten Minderheitensprachen.

Die nationale Minderheit Sinti und Roma präsentiert sich selbstbewusst als ein Teil der Gesellschaft in

Baden Württemberg. In 2014 zeigte sich das an der aktiven Beteiligung des kulturellen und politischen

Lebens im Lande.

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DER JAHRESBERICHT 2014

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Aktivitäten im Bereich Politik und Gesellschaft

06. Januar 2014 bis 07.Januar 2014

Teilnahme an der Strategieklausur der Hildegart Lagrenne Stiftung

Der VDSR-BW war Initiator und ist Unterstützer der ersten „Stiftung für Bildung und Inklusion für Sinti

und Roma in Deutschland“ die ausschließlich mit Mitteln von Sinti und Roma selbst gegründet wurde. Ihr

Sitz ist das Kulturhaus des VDSR-BW RomnoKher in Mannheim.

Foto HLS-Gründungsversammlung 25 Oktober 2012

08. Januar 2014

Besprechung mit der Stiftung Mercator GmbH, im Projektzentrum Berlin. Hier wurde die Kooperation für

eine Veranstaltungsserie zum Internationalen Roma-Tag, am 8. April 2014, vereinbart.

13. Januar 2014

Gespräch mit Vertretern des Innenministeriums BW und der Polizei Mannheim. Anlass war die

Feststellung des Innenministeriums, eines erhöhten Bedarfs an Objektschutz für den VDSR-BW und

seinem Kulturhaus RomnoKher in Mannheim.

14. Januar 2014

Teilnahme an Vorstandssitzung und Sitzung des Stiftungsrats der Hildegard Lagrenne Stiftung.

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DER JAHRESBERICHT 2014

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20. Januar 2014

Gespräch mit Vertretern des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Handhabung der Gräberangelegenheit

im Regierungsbezirk Karlsruhe.

23. Januar 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Stefan Fulst-Blei MdL, zum Thema Aufnahme der Geschichte und Gegenwart von

Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes Baden-Württemberg.

Foto: VDSR-BW

24. Januar 2014 Eröffnung der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma mit Integrationsministerin

Bilkay Öney und Bürgermeisterin Dr. Ulrike Freundlieb in Mannheim.

Foto: VDSR-BW Eröffnung der Beratungsstelle U3,14

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 10

28. Januar 2014

Gespräch mit der Leiterin der Stiftung Genshagen, Frau Christel Hartmann-Fritsch und ihrer Mitarbeiterin

Frau Noemi Kaufmann. Es wurde eine Kooperationsveranstaltung zu dem Thema „Kunst tut Not: - Roma

in Europa“ vereinbart, die vom 11. bis 13. September 2014 stattfand.

28. Januar 2014

Gespräch mit dem Abgeordneten Herrn Tom Koenigs MdB. und seiner Mitarbeiterin Frau Hannah

Neumann. Es wurde darüber beraten, wie künftig besser die Teilhabe von Sinti und Roma organisiert

werden könnte.

06. Februar 2014

Veranstaltung im Ratssaal der Stadt Mannheim zum Thema „Europa im Gespräch“. Der VDSR-BW wurde

eingebunden und konnte seine Vorstellung dazu einbringen.

10. Februar 2014

Arbeitstreffen des Arbeitskreises Kirche, Sinti und Roma in Stuttgart. In regelmäßigen Abständen trifft

sich der Arbeitskreis zum Austausch von Informationen und Koordinierung von Veranstaltungen zu

verschiedenen Themen. In 2014 standen die Gedenkveranstaltungen im Vordergrund.

14. Februar 2014

Organisatorische Unterstützung der Vorstandssitzung der Hildegard Lagrenne Stiftung im Kulturhaus des

VDSR-BW im RomnoKher Mannheim.

17. Februar 2014

Gespräch mit dem Angeordneten Herrn Manfred Kern MdL. Es wurden verschiedene Veranstaltungen

besprochen, an denen Manfred Kern beteilig wird, wie z.B. der ersten Kulturwoche der Sinti und Roma in

Baden Württemberg und des Festaktes zum ersten Jahrestag des Staatsvertrags des Landes BW mit dem

VDSR-BW.

Foto: VDSR-BW Manfred Kern

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 11

24. Februar2014

Veranstaltung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum Themenjahr gegen Rassismus 2014. Der

Vorsitzende des VDSR-BW war Podiumsteilnehmer des „Runden Tisches“ - Gleiche Chancen. Immer.

25. Februar 2014

Besuch und Gespräch mit Herrn Vladimir Spidla, EU-Kommissar a.D. und ehem. Ministerpräsident von

Tschechien, im Kulturhaus des VDSR-BW, RomnoKher in Mannheim. Vladimir Spidla besichtigte die

Dauerausstellung, und es wurde eine intensivere Zusammenarbeit zum Thema Antiziganismus

vereinbart.

Foto: VDSR-BW Vladimir Spidla

03. März 2014

Gespräch mit Frau Helen Heberer MdL in Mannheim, zum Thema Aufnahme der Geschichte und

Gegenwart von Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes BW. Hierbei sicherte sie ihre

Unterstützung bei der Umsetzung zu. Ein weiteres Anliegen war die Einbindung des VDSR-BW bei dem

Vorhaben, der „Weltmusik“ in Mannheim einen festen Stand zu geben.

Foto: VDSR-BW Helen Heberer

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 12

03. März 2014

Besuch und Gespräch mit der Leitung der Vertretung des Landes Baden-Württemberg bei der

Europäischen Union, Herrn Johannes Jung, Herrn Dr. Roland Zeiser, Herrn Armin Weishaupt und Frau

Ingrid Taschek. Neben der Besichtigung der Dauerausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und

Wirklichkeiten, informierte sich der Leiter der Landesvertretung, Herr Johannes Jung, ausführlich zur

aktuellen Situation des Antiziganismus. Sein besonderes Augenmerk lag darauf, welche wirksamen

Gegenstrategien mit seiner Unterstützung zu realisieren wären.

Foto: VDSR-BW Besuch der Landesvertretung BW aus Brüssel

05. März 2014

Gespräch mit der Journalistin Frau Lachauer vom WDR/Köln

12. März 2014

Einladung zur Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung des VDSR-Hessen mit dem Land Hessen.

Foto: VDSR-BW

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 13

10. März 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Christian West und Herrn Dr. Michael Blume vom Staatsministerium BW im

RomnoKher Mannheim. Hier ging es zum einen um eine Rückschau auf die Prozesse, die zu dem

Staatsvertrag führten, als auch um offene Fragen der Handhabung in der praktischen Arbeit.

17. März 2014

Besuch der Geschäftsführer bzw. Direktoren der Arbeitsagenturen in Baden-Württemberg, Zunächst

wurde die Ausstellung besichtigt um sich anschließend mit den Möglichkeiten von Kooperationen zu

beschäftigen. Zum einen wurde ein „rotes Telefon“ beschlossen. Zum anderen ein regelmäßiges

Beratungsangebot für Ausbildungssuchende in der Geschäftsstelle des VDSR-BW und RomnoKher, die

auch schon durchgeführt werden konnten.

Weiter wurde beschlossen, Fortbildungsangebote für Bedienstete der Arbeitsagenturen zu erarbeiten,

unter Einbindung der Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten.

Foto: VDSR-BW

18. März 2014

Teilnahme am Arbeitskreis Migration in Mannheim.

20. März 2014

Gespräch mit Herrn Innenminister Reinhold Gall MdL in Stuttgart.

22. März 2014

Vorstandssitzung des VDSR-BW in Mannheim.

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 14

22. März 2014

Erste Mitgliederversammlung des VDSR-BW nach Abschluss des neuen Staatsvertrages. Besonders wurde

die neue Ausrichtung in Bezug auf die Kulturförderung des Landes begrüßt.

Foto: VDSR-BW

24. März 2014

Arbeitskreissitzung Kirche, Sinti und Roma im RomnoKher Mannheim

26. März 2014

Gespräch mit Herrn Oberkirchenrat Werner Baur und Herrn Kirchenrat Helmut Dopffel in Stuttgart

27. März 2014 und 28. März 2014

Teilnahme an einer Tagung der Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Thema, „Mit denen wollen

wir nichts zu tun haben!“ – Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit in einer vielfältigen Gesellschaft

27. März 2014

Teilnahme an der Verleihung des Europäischen Bürgerrechtspreises des Zentralrates Deutscher Sinti und

Roma im Weltsaal des Auswärtigen Amtes Berlin.

Foto: Bürgerrechtspreis 2014

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 15

03. April 2014 und 04. April 2014

Einladung der Europäischen Kommission für die Teilnahme am europäischen Summit, zur Situation der

Roma in Brüssel.

07. April 2014

Vorstandssitzung des VDSR-BW in Mannheim

15. April 2014

Frau Theresia Bauer MdL, Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst, besucht den VDSR-BW in

Mannheim und besichtigt die Ausstellung Typisch „Zigeuner-Mythos und Wirklichkeiten. Sie versichert

ihre uneingeschränkte Unterstützung bei der Umsetzung des Staatsvertrages.

Foto: VDSR-BW Ministerin Theresia Bauer

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 16

23. April 2014

Teilnahme an der Veranstaltung der Ungarischen Botschaft in Berlin.

Foto: VDSR-BW David Weiss

24. April 2014

Teilnahme an der Vorstandssitzung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher Sinti und Roma,

Heidelberg.

29. April 2014

Gespräch mit dem Abgeordneten Manfred Kern MdL, im RomnoKher-Mannheim.

04. Mai 2014

Teilnahme am Empfang zum Tag der Arbeit im Prinz Carl Palais, Heidelberg

05. Mai 2014

Gespräch mit Herrn Andreas Freudenberg, Music Academy, Herrn Daniel Ibraimovic, Aspe e.V., Herrn Dr.

Andres Nader, RAA und Herrn Emran Elmazi von Amaro Foro in Berlin.

06. Mai 2014 Teilnahme an der Veranstaltung von Sancta Clara Mannheim, zum Thema „Zuwanderung aus

Südosteuropa“

08. Mai 2014

Teilnahme und Vortrag am Jahresforum der Arbeitsgemeinschaft Weinheimer Initiative 2014 in

Dietzenbach.

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 17

08. Mai 2014

Besuch von Frau Staatsministerin Silke Krebs, Stuttgart und dem Fraktionsvorsitzenden von

Bündnis‘90/Die Grünen im Gemeinderat Mannheim, Herrn Dirk Grunert im RomnoKher Mannheim.

Neben der praktischen Umsetzung der allgemeinen Inhalte des Staatsvertrages, interessierte sie sich

besonders für die Arbeit der Beratungsstelle für die bleibeberechtigten Roma in Mannheim.

Foto: VDSR-BW Staatsministerin Silke Krebs und Fraktionsvorsitzender Dirk Grunert

12. Mai 2014

Interview mit der Journalistin Frau Karolin Hell zum Thema Antiziganismus und seine Auswirkungen auf

die Minderheit.

14. Mai 2014

Besuch der Fraktionsvorsitzenden der Grünen im Europäischen Parlament, Frau Rebecca Harms, im

RomnoKher-Mannheim.

14. Mai 2014

Kooperationstreffen des Arbeitskreises NS-Opfergruppen im Landtag Stuttgart. Thema: Vorbereitung der

Gedenkveranstaltung des Landes BW am 27. Januar 2015.

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 18

16. Mai 2014

Gespräch mit Herrn Oberkirchenrat Werner Baur, Herrn Kirchenrat Helmut Dopffel, Herrn Eckhart Geier

vom evangelischen Schulwerk in Baden und Württemberg, Frau Professorin Dr. Beate Aschenbrenner-

Wellmann, Leitung Institut für Antidiskrimminierungs- und Diversityfragen an der Evangelischen

Hochschule Ludwigsburg und Frau Dr. Birgit Rommel von der Evangelischen Erwachsenen- und

Familienbildung in Württemberg zum Thema Projektvorhaben; „Gestatten, Sinti und Roma“.

Foto: VDSR-BW

15. Mai 2014

Verleihung des Aydin-Aksünger-Preises, Integrationspreis des SPD-Kreisverbandes im Kulturhaus

RomnoKher. Mannheim.. Die Laudatio hielt der Minister für Finanzen und Wirtschaft und

stellvertretender Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg, Herr Dr. Nils Schmid MdL.

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DER JAHRESBERICHT 2014

Seite 19

18. Mai 2014

Besuch der Vize-Präsidentin des Bundestages, Frau Claudia Roth MdB, in der neuen Beratungsstelle für

bleibeberechtigte Roma, Mannheim. Außerdem konnte die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in

der Region vor Ort thematisiert werden. Claudia Roth sicherte der Beratungsstelle ihre persönliche

Unterstützung zu.

Foto: VDSR-BW

19. Mai 2014

Besuch des Heidelberger Oberbürgermeisters Herrn Dr. Eckart Würzner im RomnoKher Mannheim. Er

besuchte die Ausstellung des Kulturhauses RomnoKher und trug sich ins Gästebuch des VDSR-BW ein.

Foto: VDSR-BW Dr. Eckhart Würzner

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21. Mai 2014

Teilnahme an der Veranstaltung des Ausschusses für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe in der

Landesvertretung Hessen, in Berlin.

22. Mai 2014

Teilnahme an der Plenarsitzung des Landtags Baden-Württemberg. Hier erfolgte die Berufung der

vorgeschlagenen Vertreter im Rat für die Angelegenheiten der Sinti und Roma in Baden-Württemberg.

23. Mai 2014

Besuch im RomnoKher, Mannheim von Herrn Ministerialdirektor Dr. Herbert O. Zinell, Amtsleiter des

Innenministeriums Baden-Württemberg.

28. Mai 2014

Gespräch mit der Rosa Luxemburg Stiftung. Möglichkeiten von Kooperationstagungen.

10. Juni 2014

Teilnahme an der Kommissionssitzung des AWO Bundesverbandes in Berlin. Thema: Antiziganismus in

der Bildungsarbeit der AWO mehr berücksichtigen

12. Juni 2014

Teilnahme an der Gesellschafterversammlung von RomnoKher gGmbH

12. Juni 2014

Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber und Herrn Christian Petry, Freudenbergstiftung,Weinheim

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14. Juni 2014

Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Antiziganismusforschung, Marburg

18. Juni 2014

Gespräch mit Herrn Boris Weinrich zur Vorbereitung einer Comicausstellung für Bildungseinrichtungen

in Baden-Württemberg

01. Juli 2014

Gespräch mit dem IKubiZ, Mannheim

02. Juli 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Christian West, Staatsministerium in Stuttgart

03. Juli 2014

Gespräch mit der Hochschule der Polizei Baden-Württemberg

04. Juli 2014

Interview mit Herrn Godehard Weyerer, Hörfunk-Autor, Feature über Sinti und Roma

08. Juli 2014

Gespräche mit Herrn Matthias Koch vom Aufbau-Haus in Berlin

10. Juli 2014

Einladung zur Stallwächterparty in der Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund, mit Herrn

Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL und dem Minister für Bundes- und

Europaangelegenheiten Herrn Peter Friedrich

14. Juli 2014

Vorstandssitzung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma, Heidelberg

25. Juli 2014

Teilnahme an der Veranstaltung - Nationalsozialismus und südwestdeutsche Landesgeschichte in

Stuttgart.

29. Juli 2014

Konstituierende Sitzung des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in BW, im

Kulturhaus RomnoKher, Mannheim

16. August 2014

Mitgliederversammlung des VDSR-BW in Mannheim

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18. September 2014

Besuch einer Delegation der Buraku-Minderheit aus Japan. Der Austausch zwischen den

Bürgerrechtsvertretungen der Buraku aus Japan und den Sinti und Roma in Deutschland, kann schon auf

eine über 20 Jährige Tradition zurückschauen. Die Delegation informierte sich über die aktuelle Lage der

nationalen Minderheit in Baden-Württemberg. Dabei interessierte sie der Staatsvertrag zwischen dem

Land und dem VDSR-BW besonders.

25. September 2014

Herr Ministerpräsident Winfried Kretschmann MdL im Gespräch mit Verbänden, die sich für die Rechte

von Asylsuchenden und Flüchtlingen einsetzen

07. Oktober 2014

Veranstaltung der SPD-Landtagsfraktion in Stuttgart

08. Oktober 2014

Arbeitsgruppe-Daten der Stiftung EVZ in Berlin

09. Oktober 2014

Beratungsgespräch mit Frau Angela Bachmair M.A., Journalistin. Sie hat ein Buch über eine

südwestdeutsche Sinti-Familie geschrieben

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13. Oktober 2014

Gespräch mit Vertretern der vier Kirchen in Baden-Württemberg.

13. Oktober 2014

Teilnahme der Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma, am Flüchtlingsgipfel, mit der Beteiligung

unseres Herrn Ministerpräsidenten Kretschmann in Stuttgart

14. Oktober 2014

Arbeitsgespräch mit der Grünen-Landtagsfraktion und Mitgliedern des Arbeitskreises XII (Petitionen) und

des Arbeitskreises X (Integration) in Stuttgart

14. Oktober 2014

Veranstaltung und Vortrag im Rotary Club, Herrn RA. Markus Stephani in Heidelberg

20. Oktober 2014

Gespräch mit Herrn Gunther Heinrich, vom Protokoll der Stadt Mannheim im RomnoKher Mannheim

21. Oktober 2014

Teilnahme am Fraktionsfest der Grünen-Landtagsfraktion in den Wagenhallen in Stuttgart

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27. Oktober 2014

Der Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe des Bundestages besucht das RomnoKher in

Mannheim. Er besichtigt die Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten und informiert

sich über die aktuelle Lage der Sinti und Roma in Deutschland.

Foto: VDSR-BW Ausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe

25. Oktober bis 29. Oktober 2014

Der VDSR-BW besucht mit einer Delegation, Selbstorganisationen der Roma in Shuttka, Skopje in

Mazedonien. Anschließend führten sie Gespräche mit Vertretern der EU-Kommission in Skopje.

Foto: VDSR-BW Romaversammlung Skopje

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17. November und 18. November 2014

Teilnahme an gemischter Regierungskommission Baden-Württembergs in Ungarn.

19. November 2014

Teilnahme an einer weiteren Tagung der Landesstiftung Baden-Württemberg in Stuttgart. Es wird eine

Europäische Tagung für den Donauraum verabredet. Ziel, soll die Sensibilisierung der bestehenden

Projektpartner im Rahmen der Donaustrategie, für die Roma betreffende Thematik sein. Die Tagung ist

für April 2015 für ca:250 Teilnehmer geplant.

20. November und 21. November 2014

Die Klausurtagung des VDSR-BW findet im Kulturhaus RomnoKher in Mannheim statt. Das Erreichte des

vergangenen Jahres wird analysiert und bewertet. Der Rahmen für die Arbeitsplanung 2015 wird

besprochen und verabschiedet.

27. November 2014

Teilnahme an einer Veranstaltung des Evangelischen Diakonieverbundes in Nagold zum Thema

Perspektiven für Roma.

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28. November 2014

Festakt zum einjährigen Bestehen des Staatsvertrags in der Staatsgalerie Stuttgart. Der Festakt wurde in

Kooperation mit dem Staatsministerium BW unter Teilnahme von Frau Staatsministerin Silke Krebs

durchgeführt.

Foto: VDSR-BW Erster Jahrestag Staatsvertrag

01. Dezember 2014

Teilnahme an der Veranstaltung, Europa und seine Minderheiten in Stuttgart.

01. Dezember bis 10. Dezember 2014

Im Kulturhaus des VDSR-BW wurde die Ausstellung „Zeit der Extreme- Ich kam als Gast", eröffnet. Deren

Inhalt die kurpfälzische Arbeiterbewegung zwischen KZ und Gulag ist. Grußworte sprachen der SPD

Bildungsverein, der Mannheimer Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz und Daniel Strauß als Vorsitzender

des VDSR-BW.

02. Dezember 2014

Teilnahme an der offiziellen Einführung von Dr. Andreas Hoffmann Richter in sein neues Amt als

Beauftragter der evangelischen Landeskirche Württemberg für Sinti und Roma in Ulm.

04. Dezember 2014

Teilnahme an der Festveranstaltung anlässlich des 30 Jährigen Jubiläums des Niedersächsischen

Verbandes Deutscher Sinti und Roma e.V. in der Gedenkstätte Ahlem in Hannover. Herr Rolf Wernstedt

Minister a.D., Frau Doris Schröder-Köpf und verschiedene Landtagsabgeordnete, interessierten sich sehr

für den in Baden-Württemberg abgeschlossenen Staatsvertrag und vereinbarten einen Gegenbesuch in

Mannheim.

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11. Dezember 2014

Teilnahme an der Einführung des Oberbürgermeisters von Heidelberg, Herrn Dr. Eckart Würzner, in sein

neues/altes Amt.

10. Dezember 2014

Gespräch u.a. mit Herrn Ministerialdirigent Dr. Johannes Bergner vom Ministerium für Kultus, Jugend

und Sport BW in Stuttgart. Es konnte gemeinsam mit dem VDSR-BW eine tragfähige Konzeption für die

Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 29. Juli 2014, in Bezug auf die Aufnahme der Thematik des

Antiziganismus und Geschichte und Kultur der Sinti und Roma in die neuen Rahmenpläne 2016 des

Kultusministeriums erarbeitet werden.

10. Dezember 2014

Finissage der Gastausstellung - Zeit der Extreme, im Kulturhaus RomnoKher Mannheim. Herr Daniel

Strauß referierte anlässlich des heutigen „Tages der Menschenrechte“.

Den Gastvortrag hielt Herr Prof. Dr. Peter Steinbach.

15. Dezember 2014

Teilnahme an der Vorstandssitzung des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma im Sylter Hof in Berlin.

16. Dezember 2014

Konferenz des Bundesinnenministeriums und des Bundesjustizministeriums mit Herrn Bundesminister

Dr. Thomas De Maiziere und Herrn Bundesminister Heiko Maas und dem Verfassungsrichter i.R. Udo di

Fabio, zum Verbot der NPD- Plakate (Text: Lieber Geld für Oma statt für Sinti und Roma).

16. Dezember 2014

Teilnahme an der Festveranstaltung der Botschaft der Argentinischen Republik in Berlin, Herr Botschafter

Daniel Polski, überreichte den Orden Gran Maestre de la Orden de Mayo an unsere Juristin Frau Ingrid

Hönlinger.

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ERINNERUNG UND GEDENKEN

„Der Völkermord an den Sinti und Roma ist mit dem gleichen Motiv des Rassenwahns, mit dem gleichen

Vorsatz, mit dem gleichen Willen zur planmäßigen und endgültigen Vernichtung durchgeführt worden,

wie der an den Juden.“ Mit diesen Worten hat Herr Bundespräsident a.D. Prof. Dr. Roman Herzog das

Dokumentations- und Kulturzentrum Deutscher Sinti und Roma in Heidelberg eröffnet.

Geschichtsbewusste Bürger und Mitglieder des Landtags Baden Württembergs, haben sich zum Ziel

gesetzt, die Erinnerung an die Verfolgung und grausame Vernichtung der Sinti und Roma wach zu halten.

Mit Beginn der in Asperg, Köln und Hamburg erstmals durchgeführten Familiendeportation am 16. Mai

1940 bis zum Ausschwitzerlass an 16. Dezember 1942 und der Durchführungsaktionen im März 1943

wurden bis zum Kriegsende annähernd 90% der deutschen Sinti und Roma ermordet. Nur etwa 10%

überlebten die Lagerhaft.

Bei dem bearbeitenden Themenbereich Erinnerung und Gedenken, geht es uns nicht darum, kollektive

Schuld auf die bisherigen und künftigen Generationen zu übertragen. Mit der Aufarbeitung der Geschichte

soll vielmehr erreicht werden, dass sich derartige Ereignisse nicht wiederholen. Die Darstellung der

Ereignisse hat nicht die Absicht auszugrenzen und zu trennen, sondern die Absicht zu verbinden und zu

mahnen.

Die gemeinsamen Bemühungen des Erinnerns des VDSR-BW und des Landes Baden Württemberg werden

durch vielfältige Gedenkveranstaltungen hervorgehoben.

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Aktivitäten im Bereich Erinnern und Gedenken

27. Januar 2014

Teilnahme an der zentralen Gedenkfeier des Landes Baden-Württemberg für die Opfer des

Nationalsozialismus in Fichtenau.

Foto: VDSR-BW Landtagspräsident Guido Wolf MdL

27. Januar 2014

Teilnahme an der Gedenkveranstaltung der Stadt Heidelberg.

27. Januar 2014

Teilnahme an der Gedenkveranstaltung der Stadt Mannheim.

13. Februar 2014

Gespräch mit Herrn Detlef Möller, SPD-Kreisverband Mannheim und Frau Schoschana Maitek-Drzevitzky,

Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde Mannheim und Vertretern der Stadt Mannheim. Thema: Würdiges

Gedenken in Mannheim.

01. April 2014

Teilnahme an der Vereinssitzung „Hotel Silber“ Dorotheenstraße, Stuttgart

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04. Mai 2014

Gedenkveranstaltung Hospitalhof Stuttgart. Eröffnung der neuen Gedenktafel am Neubau des

Evangelischen Bildungswerk, Stuttgart,

08. Mai 2014 Teilnahme am Festakt zur Verleihung des Abrahampokals an die Carl-Theodor-Schule in

Schwetzingen.

09. Mai 2014

Zentrale Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag der Deportation der Sinti-Kinder aus der St. Josefspflege

in Mulfingen ins KZ Auschwitz in der Bischof-von-Lipp-Schule in Mulfingen.

Foto: VDSR-BW Mulfingen Gedenkveranstaltung mit Herrn Staatssekretär Klaus Peter Murawski und dem

Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Herrn Dr. Gebhard Fürst

23. Mai 2014

Gespräch mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz, Thema: geplantes NS-

Dokumentationszentrum/Neuer Standort des Denkmals für die ermordeten Sinti und Roma Mannheims.

04. Juni 2014

Gespräch mit Herrn KHK Günther Weiß, Vorbereitungen für die Gedenkveranstaltung am 2. August im

Innenministerium BW.

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04. Juni 2014

Gespräch mit Schoschana Maitek-Drzevitzky, Vorsitzende der Jüdischen Gemeinde, Mannheim

18. Juni 2014

Interview mit Elke Martin vom Arbeitskreis Kirche, Sinti und Roma in Mannheim.

28. Juli 2014 bis 01. September 2014

Ausstellung Typisch-“Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten mit Begleitveranstaltungen im

Innenministerium Stuttgart. Eröffnung durch Herrn Minister Reinhold Gall MdL

02. August 2014

Gedenkveranstaltung zum 70. Jahrestag der "Liquidierung" des sog. Zigeunerlagers BII e. in Auschwitz

Birkenau. Die Eröffnung nahm Herr Minister Reinhold Gall MdL vor. Erstmals ist die Komposition „Ma

bistrenn mare Tschawen“ aufgeführt worden.

Foto: VDSR-BW Innenministerium Stuttgart

06. Oktober 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Peter Kurz, Mannheim

15. Oktober 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Wolfgang Erichson, Heidelberg.

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23. Oktober 2014

Teilnahme an der Gedenkveranstaltung zum zweiten Jahrestag des Denkmals für die ermordeten Sinti und

Roma Europas. Die Veranstaltung unter dem Motto „Denkmal weiter/Initiativtag gegen Antiziganismus“

fand in der Vertretung des Landes Thüringen beim Bund in Berlin statt.

01.November 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Ivo Gönner, Ulm.

05. November 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karlsruhe.

05. November 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Oberbürgermeister Dr. Dieter Salomon, Freiburg.

06. November 2014

Veranstaltung mit Sinti und Roma im Kulturhaus RomnoKher Mannheim zum Thema „Besonders

geschützte Gräber von Sinti und Roma“ in Baden-Württemberg am Beispiel der Stadt Heidelberg.

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Seite 33

10. November 2014

Teilnahme an der Gedenkveranstaltung und Eröffnung der Ausstellung "Ordnung und Vernichtung . Die

Polizei im NS-Staat" im Innenministerium in Stuttgart. Die Eröffnung nahm Herr Minister Reinhold Gall

vor.

11. November 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Hans-Jörg Weinbrenner, Aspach.

18. November 2014

Teilnahme an der offiziellen Gedenkveranstaltung der Ungarischen Botschaft in Berlin zum Völkermord an

den Roma.

11. Dezember 2014

Gespräch in der Gräberangelegenheit mit Herrn Bürgermeister Dr. Hans-Ulrich Merz, Magstadt

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Seite 34

STRATEGIEN GEGEN ANTIZIGANISMUS

Antiziganismus ist nicht nur ein abstrakter wissenschaftlicher oder politischer Begriff. Für einen Sinto

oder einen Rom ist Antiziganismus eine Realität, die er oder sie fast täglich erleben oder wahrnehmen

kann beziehungsweise muss. Vorurteile, Ressentiments oder Ablehnung von Sinti und Roma als

Individuum oder als Gruppe sind kein Einzelfall, sondern diese sind in der Gesellschaft vorhanden,

spürbar, auch wenn dies des Öfteren bestritten wird. Als Begriff ist er erst gut 20 Jahre alt, als

Erscheinung mehr als 500 Jahre. Politisch Verantwortliche, weltliche und geistliche Herrscher, Künstler

und nicht zuletzt Wissenschaftler haben lange Zeit zur Entstehung und vor allem zur Verfestigung

des Antiziganismus beigetragen oder Antiziganismus als Diskriminierung, Ausgrenzung, Vertreibung bis

zum Völkermord umgesetzt.

In dem vom RomnoKher 2013 herausgegebenen „Gutachten Antiziganismus zum Stand der Forschung

und der Gegenstrategien“, von Markus End wurden Recherchen unternommen, um eine Bilanz zu ziehen

und eine Bestandsaufnahme zu machen, was Antiziganismus in allen Facetten in der heutigen Zeit

bedeutet. Er bringt Beispiele. Dabei geht er auch auf die Wissenschaft ein, in der sich

Antiziganismusforschung zaghaft als neue Disziplin, fächerübergreifend arbeitend, herausbildet, aber in

ihrer Existenz noch nicht gesichert ist, obwohl gerade sie aufklärerisch in einer demokratischen

Gesellschaft wirken könnte. Markus End benennt Anfänge, macht aber vor allem deutlich, dass es an einer

Etablierung mangelt.

Wenn es stimmt, dass der Antiziganismus auch eine der Hauptursachen für die oft schlechte soziale

Stellung von Sinti und Roma ist, so wird die Erforschung des Antiziganismus als Bedingung für die

Zurückdrängung oder Beseitigung als Notwendigkeit anzusehen sein.

Denn es ist wohl unbestritten, dass sich demokratische Kultur und demokratisches Selbstverständnis

nicht zuletzt immer auch an der Behandlung ihrer eigenen Minderheiten messen lässt.

Nach der 2011 erschienenen „Studie zur Bildungssituation deutscher Sinti und Roma, deren Ergebnisse

auch Eingang in unsere Ausstellung Typisch „Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten gefunden hat.

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Aktivitäten im Bereich Strategien gegen Antiziganismus

19. Februar 2014

Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus Mannheim

06. Mai 2014

Gespräch mit Frau Sera Choi und Frau Nikola Binder von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes,

Berlin.

08. Mai 2014

Gespräche mit Herrn Dr. Helmut Wehr, PH Heidelberg und Herrn Peter Wirkner, Hochschule der

Bundesagentur für Arbeit, Mannheim zum Thema Entwicklung eines Curriculums.

Foto: VDSR-BW Studenten der PH Heidelberg

22. Mai 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Helmut Wehr, PH Heidelberg und Herrn Peter Wirkner, Hochschule der

Bundesagentur für Arbeit, Mannheim. Thema: Entwicklung eines Curriculums.

01.Juni 2014

Gespräch mit Dr. Olaf Moritz, Universität Mannheim

02. Juni 2014

Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim

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Seite 36

16. Juni 2014 bis 25. Juni 2014 Ausstellung Typisch „Zigeuner“ Mythos und Wirklichkeiten an der PH

Heidelberg.

23. Juni 2014

Arbeitstreffen des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim

23. Juni 2014

Podiumsdiskussion an der Pädagogische Hochschule Heidelberg mit Herrn Dr. Stefan Fulst-Blei MdL,

Herrn Daniel Lede-Abal MdL, Herrn Georg Wacker MdL, Frau Professorin Dr. Anneliese Wellensiek, Herrn

Prof Gert Weisskirchen MdB a.D. und Herrn Christoph Glaser Kanzler der PH Heidelberg. Thema: Aufbau

eines Kompetenzzentrums für Antiziganismusforschung- und Prävention.

Foto: VDSR-BW Podiumsdiskussion an der PH Heidelberg

26. Juni 2014 Gespräch zur Projektvorbereitung mit Frau Professorin Dr. Beate Aschenbrenner-

Wellmann, Evangelische Hochschule Ludwigsburg. Thema: „Testings“ zum Antiziganismus.

08. Juli 2014

Teilnahme an der Veranstaltung der Universität Heidelberg, „Antiziganismus in der Öffentlichkeit“.

14. Juli 2014

Gespräch mit Frau Sylvia Löffler, Hochschule Mannheim - Fakultät für Soziales.

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Seite 37

17. Juli 2014

Vorbesprechung des Arbeitskreises Antiziganismus, Bewerbung der Uni HD, Frau Dr. Rubina Zern für

eine Mitarbeit im Arbeitskreis.

23. Juli 2014

Tagung des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim

03. September 2014

Tagung des Arbeitskreises Antiziganismus, Mannheim

08. September 2014

Gespräch mit Herrn Bürgermeister Wolfgang van Vliet, Ludwigshafen, Thema: „Dezentrales Wohnen“.

20. Oktober 2014

Gespräch mir Frau Sylvia Löffler, Hochschule Mannheim - Fakultät für Soziales.

07. November 2014

Kooperationsgespräche mit Herrn Matthias Koch vom Aufbau-Verlag Berlin und Andrea Walter-Kröger

von Aspe e.V. Im Mittelpunkt stand das gemeinsame Vorgehen gegen Antiziganismus. Es wird die

Grundlage gelegt, für eine gemeinsame Repräsentanz und Fortbildungsräume, für Themen zum

Antiziganismus in Berlin.

08 November 2014

Teilnahme an einer Mitglieder-Besprechung der Gesellschaft für Antiziganismusforschung e.V. Marburg in

den Räumen der Amadeu Antonio Stiftung in Berlin.

13. November 2014

Gespräch mit dem Redakteur der Rheinpfalz-Zeitung zum Thema „Ethnische Kennzeichnungspraxis“

17. November 2014

Projekt Arbeitskreis „Kirche, Sinti und Roma“ in Baden Württemberg. Ein Arbeitstreffen fand in der

Geschäftsstelle EMS in Stuttgart statt.

24. November 2014

Teilnahme an der Festveranstaltung zur Verleihung des "Preises für das Engagement gegen

Diskriminierung" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Die Veranstaltung fand im Berliner Museum

für Kommunikation statt. Christine Lüders, Leitern der ADS, übereichte zusammen mit der Beauftragten

der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Staatsministerin Aydan Özoğuz, den

Preis für das Engagement gegen Diskriminierung.

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Seite 38

10. Dezember 2014

Eröffnung der Ausstellung „Typisch Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten in der Hochschule Mannheim-

Fakultät Sozialwesen. Grußworte sprachen Herr Prof. Dr. Thomas Schüssler und Herr Prof. Dr. Jochen

Peter.

Foto: VDSR-BW Hochschule Mannheim

11. Dezember 2014

Projekt „ Aufbau eines Kompetenzzentrums für Antiziganismusforschung- und Prävention, mit Herrn

Prof. Gert Weisskirchen, Herrn Prof. Dr. Edgar Wolfrum und Frau Dr. Rubina Zern. Das Arbeitsgespräch

fand in den Räumen der Universität Heidelberg statt.

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Seite 39

KULTUR UND GESCHICHTE

Die genaue Herkunft der Sinti und Roma- Gruppen kann von der Wissenschaft noch nicht eindeutig

bestimmt werden. Einigkeit besteht lediglich darin, den Nordwesten Indiens als gemeinsame

geographische Herkunft zu betrachten. Die erste urkundliche Erwähnung im deutschsprachigen Raum

erfolgt am 20. September 1407 in Hildesheim. Zu dieser Zeit stellt das „Heilige Römische Reich“, die

staatliche Gewalt im hiesigen Sprachraum dar.

In verschiedenen Bereichen der menschlichen Kultur, berufen sich Sinti und Roma auf eine eigene

Tradition, die weiterzupflegen. Ihr Anliegen ist zum Beispiel ihre Sprache, ihr Handwerk, ihre Musik und

ihre Erzählkunst.

Ihre handwerklichen und künstlerischen Berufe reichen auf eine jahrhundertealte Tradition zurück.

Diese Berufe wurden in der Regel in den Familien weitergegeben, ergänzt durch allgemeine Fortbildung.

Bekannt sind zum Beispiel ihre Korbwaren, deren Sortiment von Obstschalen über unterschiedliche

Einkaufskörbe bis hin zu Wäsche- Papier-, Präsent-, oder Flaschenkörbe reicht. Gleiches gilt für Pfälzer

Sandsteinarbeiten oder die Mettalverarbeitung für den Haushalt.

Die Musik der Sinti und Roma prägte vor allem die ungarische Musiktradition, den europäischen Jazz und

Flamenco in Spanien. Der Sinti-Swing wurde vor allen von der Minderheit im deutschsprachigen Raum

Europas, wie Deutschland, dem Elsass und Österreich geprägt.

Einer der großen Verehrer und Bewunderer der Sinti-Musik, war der Komponist Franz Liszt. Er nannte

sie nicht nur „mes charmants et excellents colle`gues“ und behandelte sie im persönlichen Umgang wie

seines gleichen, sondern behauptete geradezu, er selbst sei der „1er“ Zigeuner du royaume de Hongrie“.

Auch an die Fürstin Wittgenstein schrieb er zehn Jahre später, man könne ihn definieren als „zu einer

Hälfte Zigeuner, zur anderen Franziskaner“.

Im Regelfall erlernen Sinti und Roma ihre musikalischen Fähigkeiten nicht an Schulen und Universitäten,

sondern sie entwickeln sie aus der Tradition ihrer Familien. Ihre Musik entsteht aus der Kunst des

Hinhörens und der augenblicklichen Improvisation.

Die Erzählkunst der Sinti und Roma verdient besondere Aufmerksamkeit, da sie Einblick in das geistige

und soziale Leben erlaubt. Sie gibt Aufschluss, wie sich Sinti und Roma selbst und die

Mehrheitsbevölkerung sehen und erleben. Das Erzählen hat eine lange Tradition und gehört zu den

identitätsbildenden Faktoren der Sinti und Roma. Denn als eine im Wesentlichen schriftlose Kultur, dient

ihr die mündliche Überlieferung als einzige Möglichkeit, Tradition und Erfahrung zu bilden und

weiterzugeben. Herr Reinhold Lagrene, selbst Sinto schreibt: „Wir sind ein Volk mit eigener Sprache und

eigener Kultur“. Er beschreibt fünf Besonderheiten, die mit der Erzählkunst der Sinti und Roma

einhergehen.

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1. Sinti und Roma leben meinem Eindruck nach gemeinschaftsorientierter als die

Mehrheitsbevölkerung.

2. Über wieder und wieder erzählte Geschichten reflektieren wir die grundlegenden historischen

Erfahrungen unseres Volkes.

3. Ein Unterschied der Bedeutung des Erzählens für unsere Kultur im Vergleich zur Mehrheitskultur

liegt darin, dass wir Sinti und Roma das Erzählen wohl immer gebraucht haben, um uns selbst zu

bestärken und unseren Stolz zu behaupten.

4. Damit ist eng verbunden, dass bei uns Geschichten erzählt werden, um unsere Kinder in eine

gute Lebenshaltung einzuführen.

5. Eine fünfte Besonderheit sehe ich darin, dass sich bei vielen Erzählungen, das Wirkliche und das

Unwirkliche vermischen, zum Beispiel dadurch, dass meine Verwandten persönliche Erlebnisse

erzählen, die ganz unwirklich erscheinen.

Die Sinti und Roma Kultur und Kunst, hat besonderes geleistet, und es ist zu bedauern, dass dies bis heute

nicht in gebührender Weise anerkannt wurde. Hierin eine veränderte Haltung herzustellen, sieht der

VDSR BW einen Schwerpunkt seiner Kulturarbeit. 2014 konnte mit den Mitteln des Staatsvertrages

erstmals eine Grundlage für eine Wahrnehmung von kulturschaffenden Elementen geschaffen werden.

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Aktivitäten im Bereich Kultur und Geschichte

28. Januar 2014

Gespräch mit Herrn Moritz Pankok, Galerie Kai Dikhas, Berlin.

20. Februar 2014

Gespräch mit Frau Annette Weber, Community Art Center, Mannheim, Kooperation

26. Februar 2014 Gespräch mit dem Leiter des Sinti und Roma Sinfonieorchesters Frankfurt/Main Herrn

Riccardo M. Sahiti.

Foto: VDSR-BW Riccardo M. Sahiti

01.März 2014

Gespräch mit Vertretern des Schnawwl Theaters, Mannheim.

08. April 2014 bis 11. April 2014

Fortbildung „Möglichkeiten kultureller Darstellung von Sinti und Roma“

22. Mai 2014

Gespräch mit Christina Dieterle, Mannheim

16. Juli 2014

Gespräch mit Herrn Hans-Günther Heyme, Theaterleiter Pfalzbau, Ludwigshafen

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22. Juli 2014 und 23. Juli 2014

Hörspielproduktion „Parmissi in Romanes“

01. September 2014

Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber und Frau Annette Weber über Kooperationsmöglichkeiten von

RomnoKher und Community Art Center.

09. September 2014

Gespräch zu Projektvorbereitungen „Kathe ham mer Kere“ mit Herrn Moritz Pankok, Galerie Kai Dikhas

15. September 2014 bis 20. September 2014

Eröffnung und Durchführung Erste Kulturwoche Sinti und Roma

Foto: VDSR-BW Eröffnung der ersten RomnoKher-Kulturwoche mit Herrn Innenminister Reinhold Gall

und Frau Bürgermeisterin Dr. Ulrike Freundlieb

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13. Oktober 2014

Colibri/Das interkulturelle Angebot der Stadtbibliothek Mannheim - Gelem, gelem, wir gehen einen langen

Weg.

14. Oktober 2014

Gespräch mit Herrn Manfred Kern, Vorbereitung des ersten Jahrestags des Staatsvertrages.

20. Oktober 2014

Gespräch mit Frau Annette Weber vom Community Art Center, Mannheim.

03. November 2014

Teilnahme an der Eröffnung der Jüdischen Kulturwochen in Stuttgart.

17. November und 18. November 2014

Produktion einer CD des Gewinners des Talentwettbewerbes 2014, Danino Weiss.

25. November 2014

Premiere Theateraufführung im Kulturhaus RomnoKher, Titel: „Ruki der Zigeunerboxer“ in Kooperation

mit dem Community Art Center, Mannheim.

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DER JAHRESBERICHT 2014

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BILDUNG UND JUGEND

Bildung gilt als die wichtigste Ressource der postmodernen „Wissensgesellschaft“ und trotzdem kreiste

der hiesige öffentliche Bildungsdiskurs jahrzehntlang um die „Defizite“ der Familien und problematisierte

insbesondere zugewanderte Schülerinnen und Schüler und ihre Familien. Über Stichworte wie

„Schuldistanz“ und „Schulferne“ wurden Begründungen für die Bildungsbenachteiligung individualisiert

oder wie im Fall von Sinti und Roma als kollektives kulturelles Phänomen stigmatisierend zugeschrieben.

Die Schwäche des deutschen Bildungssystems ist über den internationalen Vergleich ins Zentrum gerückt;

damit sind auch Wege zur Umorientierung in der Bildungspolitik weg von der Stigmatisierung des

Individuums hin zur Verantwortung des Bildungswesens eröffnet. Die Bundesregierung rückt heute

zunehmend das Thema Bildungsgerechtigkeit in den Fokus bildungspolitischer Überlegungen: Demnach

soll jedes Kind „ unabhängig von seiner kulturellen und sozialen Herkunft oder materiellen Möglichkeiten

seines Elternhauses“, die bestmöglichen Bildungschancen erhalten.

Dieser Weg ist richtig, denn Bildung ist ein Menschenrecht und beinhaltet die Verpflichtung des

Bildungswesens, sich für alle Menschen einer Gesellschaft gleichermaßen zu öffnen. Insbesondere die

Minderheit der Sinti und Roma können nachvollziehen, dass Bildung nicht nur eine Frage des individuellen

Könnens bzw. Scheiterns ist, sondern vielmehr der individuelle Bildungserfolg mit Fragen der

gesellschaftlichen Chancengleichheit, der Diskriminierungsfreiheit und der Wertschätzung von

Persönlichkeits- und von Menschenrechten zusammenhängt. Unsere Minderheit hat bis heute

individuell, aber auch kollektiv und generationenübergreifend, mit den Konsequenzen gesellschaftlicher

Ungleichbehandlung und deren Folgen, im Zugang zu Bildungseinrichtungen, zu kämpfen.

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Aktivitäten im Bereich Bildung und Jugend

11. Januar 2014

Teilnahme an Workshop für Bildungsberaterinnen und Bildungsberater/Mediatorinnen und Mediatoren

in Berlin/Moabit.

26. Januar 2014

Führung durch die Ausstellung „Typisch Zigeuner“- Mythos und Wirklichkeiten, mit Studierenden der

Universität Mannheim und dem Studienleiter Herrn Sebastian Fietkau.

28. Januar 2014

Bildungsveranstaltung mit Referendaren des Staatlichen Seminars für Didaktik und Lehrerbildung (GHS),

Mannheim

29. Januar 2014

Arbeitstreffen mit Herrn Wolfgang Berger und Herrn Oliver Stortz von der LzpB-BW

30. Januar 2014

Fortbildungsveranstaltung mit Herrn Dr. Helmut Wehr und Studierenden der Pädagogischen Hochschule

Heidelberg und Herrn Peter Wirkner von der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit.

18. Februar 2014

Fortbildungsveranstaltung mit Schülern des Theodor Heuss Gymnasiums Ludwigshafen.

18. Februar 2014

Fortbildungsveranstaltung mit Schülern der Konrad-Duden-Realschule, Mannheim

19. Februar 2014

Fachtagung mit Studierenden der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.

20. Februar 2014

Fachtagung zum Thema „Roma/Rechte/Realitäten“ im RomnoKher-Mannheim.

20. Februar 2014

Fortbildungsveranstaltung für Schüler der Konrad-Duden-Realschule, Mannheim

24. Februar 2014

Gespräch mit Herrn Markus Winterstein, Schulleiter der Pestalozzischule in Baiertal

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28. Februar 2014

Teilnahme am Bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ, Berlin.

01. März 2014

Fortbildungsveranstaltung mit Schülern der Maria-Merian-Schule, Waiblingen

07. März 2014

Fortbildungsveranstaltung mit dem Geschwister-Scholl-Förderzentrum Worms mit Führung durch die

Dauerausstellung im RomnoKher Mannheim.

11. März 2014 bis 14. März 2014

Strategieklausur Kooperation Freudenberg-Stiftung, Berlin.

14. März 2014

Fortbildungsveranstaltung mit Schülern und Pädagogen der Uhlandschule Mannheim

17. März 2014

Kooperationstagung mit Herrn Ulrich Manz, Geschäftsführer der Arbeitsagentur Mannheim und weiteren

sechs Direktoren der Job-Center der Region. Anschließend Führung durch die Dauerausstellung.

03. April 2014 Fortbildungsveranstaltung für den Deutschen Frauenring Mannheim mit Besuch der

Dauerausstellung.

31. März 2014

Gespräch mit Frau Karolin Hell, Unterstützung ihrer Bachelorarbeit, und Interview

04. April 2014

Gespräch mit Frau Maren Zeiß, Unterstützung Ihrer Masterarbeit

10. April 2014 Fortbildungsveranstaltung mit Referendaren und Lehrern für Ethik und Politik. 14. April 2014 Gespräch mit Frau Dr. Pia Gerber, Freudenberg Stiftung, Weinheim 23. April 2014 Besuch und Gespräch mit Frau Wirth, Montessori-Schule München. 24. April 2014 Gespräch mit Herrn Christoph Leucht, Freudenberg Stiftung. Projektplanungen 27. April 2014 und 28. April 2014 Tagung Ethik/Datenerhebung, Amadeu Antonio Stiftung, Berlin

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06. Mai 2014 Fortbildung für die Evangelische Hochschule Freiburg mit Frau Professorin Dr. Sabine Allwinn und Studenten im RomnoKher. 06. Mai 2014 Gespräch mit Dr. Andres Nader, Leiter der RAA Berlin. 07. Mai 2014 Gespräch mit Frau Sabine Fohler und Frau Ute Bolsinger vom Innenministerium in Stuttgart. 07. Mai 2014 Teilnahme und Vortrag bei Veranstaltung zur Bildungssituation der Sinti und Roma in Deutschland in Düsseldorf mit Vertreterin der EU-Kommission. 09. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Costel Bercus, Roma Education Fund, Rumänien

Foto: VDSR-BW Costel Bercus 12. Mai 2014 Besuch und Exkursion - Karl Friedrich Gymnasium, Mannheim

19. Mai 2014

Gespräch mit Frau Gabriele Ritter, Job Center Berufsberatung Mannheim 20. Mai 2014 Besuch und Exkursion - Albert-Schweitzer-Schule, Sinsheim im RomnoKher Mannheim

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22. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Wanja Hargens und Frau Sonja Böhme, Stiftung EVZ. Thema: Weiterentwicklungen der HLS und Arbeitskreis Bildung

28. Mai 2014 Teilnahme an der Fachtagung der Kultusministerkonferenz in der Landesvertretung NRW.

Thema: Interkulturelle Bildung und Erziehung in der Schule

28. Mai 2014 Gespräch mit Herrn Sami Dzemailovski von MIGoVITA Köln und Deniz Ismaili. Abstimmung

der Xenos-Handlungsempfehlungen.

28. Mai 2014

Seminarkurs der Uni Mannheim – im RomnoKher, Mannheim mit Führung durch die Dauerausstellung.

30. Mai 2014

Klausurtagung in der HLS Berlin, „Strategien zur Verbesserung der Bildungsteilhabe und des Erfolgs von

Sinti und Roma“ mit VDSR-BW, RomnoKher, HLS, FS, SFGM.

02. Juni 2014 bis 03. Juni 2014

Teilnahme an der Fortbildung „Medientraining“ Auftritte in der Öffentlichkeit, Berlin

02. Juni 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Andreas Hoffmann-Richter, Bildungsprojekt „Bildungsaufbruch“

03. Juni 2014

Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Mannheim zur Vorbereitung der Vergabe des

Hildegard Lagrenne Preises 2015/16

01. Juni 2014

Gespräch mit Herrn Christoph Leucht, ROMED-Programm

02. Juni 2014

Teilnahme am bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ, Berlin

11. Juni 2014

Gespräch mit Frau Britta Kollberg, Initiierung von Projekten, zur Inklusion und Teilhabe von Sinti und

Roma.

11. Juni 2014

Gespräch mit Frau Isidora Randjelovic, Planung einer Kooperationstagung.

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13. Juni 2014

Besuch und Ausstellungsführung von Jump Plus Mannheim, Herrn Jonathan Bickel und 15

Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

26. Juni 2014

Besuch und Exkursion der Albert Schweitzer Schule, Sinsheim

25. Juni 2014

Gespräch mit Herrn Sami Dzemailovski, MIGoVITA Köln und Herrn Merfin Demir Bundesromaverband.

27. Juni 2014

Gespräch mit Frau Barbara Betzwieser, Arbeitsagentur Mannheim - Berufsberatung

30. Juni 2014

Projektpartnertreffen in München „Bildungsaufbruch“ RAA/Madhouse/RK

11. Juli 2014

Gespräch mit Studentin Frau Kalpana Krafft, Besprechung ihrer Bachelorarbeit

18. Juli 2014

Arbeitsgespräch mit Herrn Christoph Leucht zu Kooperationen zum Thema ROMED- Programm

23. Juli 2014

Tagung mit Schülern der Comenius-Realschule Karlsruhe

30. Juli 2014

Arbeitsgespräch zur Vorbereitung der Vergabe des Hildegard Lagrenne Preises.

04. August 2014

Tagung mit 12 Jugendlichen bzw. Erwachsenen aus Bulgarien, Rumänien und Deutschland.

Kooperationspartner, Haus am Maiberg.

04. August 2014

Gespräch mit Frau Beatrix Jansen von der Abendakademie Mannheim über Kooperationsmöglichkeiten.

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01. August 2014 bis 06. August 2014

Bundesnetzwerktreffen „Bildungsaufbruch“

11. August 2014

Kooperationsgespräch mit der Stiftung SFGM, Herrn Christian Petry

28. August 2014

Arbeitstagung zum Thema „Richtlinien der neuen ESF-Förderperiode“, Weinheim

28. August 2014 Arbeitstreffen mit Community Art Center.

29. August 2014

Arbeitstreffen des Bundesweiten Arbeitskreis der Stiftung EVZ

04. September 2014

Gespräch mit Herrn Dr. Jens Hildebrandt und Frau Bettina Müller von der Stadt Mannheim, zur

Vorbereitung der Vergabe des Hildegard Lagrenne Preises.

09. September 2014

Gespräch mit Frau Kerstin Brücker, von Unicef Köln, zu Projektvorbereitungen für Grundschüler

10. September 2014

Gespräch mit Herrn Wanja Hargens, Stiftung EVZ

10. September 2014

Interview mit Frau Inga Pfafferott, RAA Berlin wegen Dokumentarfilm zum Bildungsprojekt „Roma Pro“

17. September 2014

Gespräch mit Frau Kerstin Brücker, Unicef Köln wegen möglichem Förderprojekt.

30. September 2014

Gespräch mit XENOS-Projekt Mümm - Mannheimer Übergangsmanagement für junge Menschen mit

Migrationshintergrund

02. Oktober 2014

Planungstreffen Bildungsprojekt: Gestatten, Sinti und Roma

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DER JAHRESBERICHT 2014

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15. Oktober 2014

Arbeitstreffen mit Herrn Wolfgang Berger und Oliver Stortz LzpB-BW in Heidelberg

29. Oktober 2014

Bundeskongress evangelischer Schulen, Stuttgart

13.Oktober 2014

Stadtbibliothek Mannheim - Gelem, gelem, wir gehen einen langen Weg. Lieder der Roma.

16. Oktober 2014

Gespräch mit Herrn Nicolaj Müller – Student der Evangelischen Hochschule Freiburg

17. Oktober 2014

Gespräch mit Frau Beatrix Jansen, Abendakademie Mannheim.

23. Oktober 2014

Teilnahme an der Kooperationsveranstaltung „70 Jahre nach dem Völkermord - Eine neue Generation

entsteht“, in der Vertretung der Europäischen Kommission, Berlin

24. Oktober 2014

Teilnahme an der ROMED-Fortbildungsveranstaltung im Allianzforum Berlin.

07. November 2014

Teilnahme an dem Bundesweiten Arbeitskreis zur Verbesserung der Bildungsbeteiligung

12. November 2014

Gespräch mit Kursleiterinnen der Abendakademie Mannheim. Es konnten neue Kooperationen, wie z.B.

regelmäßige Stadtführungen und Fortbildungsangebote für Lehrende vereinbart werden.

14. November 2014

Kooperationstreffen des Arbeitskreis der Stiftung EVZ. Tagungsort ist das Sekretariat der Ständigen

Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, in Berlin.

17. November 2014

Kooperationstreffen Projekt „Bildungsaufbruch“ mit Herrn Dr. Andres Nader von der RAA-Berlin.

Fertigstellung und Herausgabe der gleichnamigen Broschüre vereinbart.

01. Dezember 2014

Teilnahme am Festakt zum Amtswechsel im Rektorat der Evangelischen Hochschule Freiburg.

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DER JAHRESBERICHT 2014

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01. Dezember 2014

Arbeitstreffen mit Frau Vivien Reinhart, Frau Iris Rüsing und Herrn Dr. Andreas Hoffmann Richter. Es

erfolgte die Konzeptfertigstellung des Bildungsprojektes „Gestatten Sinti und Roma“, für BW-Schulen in

evangelischer Trägerschaft.

08. Dezember 2014

Sprechstunde im Kulturhaus RomnoKher, Mannheim mit Frau Gabriele Ritter, Job Center Mannheim.

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VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN

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Vom VDSR-BW initiierte Einrichtungen

DIE ROMNOKHER GGMBH

RomnoKher - Ein Haus für Bildung, Kultur und Antiziganismusforschung, gGmbH

Was ist RomnoKher?

RomnokHer ist ein Ort der Begegnung und des Dialogs zwischen Minderheiten und Mehrheiten; ein Ort der Information, Beratung und Betreuung für Sinti und Roma; ein Ort der Kultur und der Bildung sowie ein Ort der Aufklärung und Auseinandersetzung mit dem Antiziganismus. Seit der Gründung 2007 sind die Gesellschafter unverändert; Die Freudenberg Stiftung, Weinheim, der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden Württemberg e.V., Mannheim und die Gesellschaft für Antiziganismusforschung e.V., Marburg.

Was sind die Ziele?

Ziel ist es, durch RomnoKher eine Brücke zwischen den Wissenschaften, Zivilgesellschaften und den Angehörigen der Minderheit der Sinti und Roma zu schaffen. und auf diese Weise, zur Verständigung zwischen der Mehrheitsgesellschaft und der Minderheit beizutragen.

Was macht RomnoKher in der Praxis?

organisiert Kulturveranstaltungen und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Gruppe der Sinti und Roma, um den Dialog zwischen Minderheiten und Mehrheiten zu fördern,

informiert, berät und betreut Sinti und Roma, führt regelmäßig Studien zur aktuellen Bildungssituation von Sinti und Roma durch und stellt

die Ergebnisse einer breiten Öffentlichkeit vor, um daraus Handlungsempfehlungen für eine bessere Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Sinti- oder Roma-Hintergrund zu generieren und über Antiziganismus aufzuklären,

führt Bildungsaktivitäten in KiTa und Schule durch, arbeitet an einer nationalen Strategie zur Integration von Sinti und Roma in Deutschland und

vernetzt sich auf regionaler, überregionaler und europäischer Ebene mit Initiativen, Stiftungen und Einrichtungen, die mit dem Thema der Sinti und Roma befasst sind,

entwickelt mit Partnern ein Berufsbild und eine Beschäftigungsperspektive für Roma-Schulmediatiorinnen und Schulmediatoren

hat sich beim Aufbau der Hildegard Lagrenne Stiftung engagiert, deren Ziel es ist, durch finanzielle Unterstützung und Lobbyarbeit zu einem Bildungsaufbruch bei Sinti und Roma beizutragen.

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VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN

Seite 57

DAS ROMNOKHER MANNHEIM

Am 20. September 2014 wurde mit Mitteln des Staatsvertrages die Kulturarbeit des VDSR-BW

institutionalisiert. Künftig wird im RomnoKher Mannheim neben der Geschichtsforschung von Sinti und

Roma für Sinti und Roma, insbesondere kulturschaffende Elemente gesammelt, dokumentiert und

präsentiert. Den Auftakt bildete die erste Kulturwoche der deutschen Sinti und Roma am 20. September

2014. Die Eröffnung wurde durch Reinhold Gall, Minister des Inneren Baden-Württemberg

vorgenommen.

DIE BERATUNGSSTELLE FÜR BLEIBEBERECHTIGTE ROMA

Arbeitsbericht für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Welsche Ansprüche hat die Beratungsstelle?

Die Beratungsstelle setzt sich für die sozialen- und bürgerrechtlichen Angelegenheiten von Roma ein. Sie

bietet ergänzend Hilfeleistungen an. Die Grundsätze der Beratungsstelle, sind Hilfe zur Selbsthilfe. Sie

bietet soziale Beratung in allen bürgerrechtlichen Fragen an, Beihilfen bei Behördenangelegenheiten,

Beratung in Diskriminierungsfällen, Unterstützung bei verschiedenen Wohnungsangelegenheiten sowie

Beratung in aufenthaltsrechtlichen Fragen.

Wer ist alles für die Beratungsstelle 2014 tätig gewesen?

Herr Jovica Arvanitelli, Ltd. Referent für Integration und Soziales; Frau Despina Arvanitelli, Referentin für

Integration und Soziales, Frau Melanie Weiss Pädagogin, Frau Ingrid Hönlinger, Juristin.

Wie lauten die Öffnungszeiten der Beratungsstelle?

Montag, Mittwoch und Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Wie wurde die Beratungsstelle von anderen Beratungseinrichtungen aufgenommen?

Sehr positiv. Es wurden viele Kooperationen zusammengeschlossen Wie z.B. von der Stadt Mannheim,

Fachbereich Internationales, Integration, Internationaler Bund Mannheim, verschiedene Organisationen

vom Land BW sowie bei internationalen Angelegenheiten, als Experte für Roma Strategien in der EU beim

Staatsministerium BW u.a.

Wie wurde die Beratungsstelle von Roma wahrgenommen?

In erster Linie positiv überrascht, dass es eine geförderte Einrichtung auch für Minderheiten gibt.

Dennoch ist die Angst sich zu outen noch tief verwurzelt.

Wie viele Beratungsfälle konnten bearbeitet werden?

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VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN

Seite 58

Insgesamt: 305 Fälle

Persönliche Beratung: 153 Fälle

-davon: 55,56% erledigt -davon: 0,65% Abschiebung -davon: 31,37% Wiederholungsfälle/Personen davon: 12,42% offen

Telefonische Anfragen: 152 Fälle

-davon: 41,45% erledigt -davon: 49,34% Wiederholungsfälle/Personen davon: 9,21% offen

Was sind die häufigsten Problembereiche? (Auflistung 1,2,3,…)

Persönliche Beratung: 153 Fälle -davon: 58,52 % sozial- und bürgerrechtliche Anfragen -davon: 35,95 % asyl- und aufenthaltsrechtliche Anfragen -davon: 5,23 % Anfragen Öffentlichkeitarbeit/Netzwerk

Telefonische Anfragen: 152 Fälle -davon: 49,34 % sozial- und bürgerrechtliche Anfragen -davon: 32,24 % asyl- und aufenthaltsrechtliche Anfragen

-davon: 18,42 % Anfragen Öffentlichkeitarbeit/Netzwerk

In wie vielen Fällen konnte erfolgreich geholfen werden?

Persönliche Beratung von insg. 153 Fälle –erledigt 55,56% also 85 Fälle

Telefonische Beratung von insg. 152 Fälle – erledigt 41,45% also 63 Fälle

Mit welchen Einrichtungen konnten bereits Kooperationen stattfinden?

Stadt Mannheim, Fachbereich Integration, Diakonie Mannheim, Ikubiz Mannheim, Hochschule Mannheim, Abendakademie Mannheim, Quartiermanagement e.V. Mannheim-

Unterstadt, Kulturbrücken Jungbusch e.V. Mannheim, Begegnungsstätte Westliche Unterstadt-Cafe Filsbach, Stadt Mannheim Fachbereich Internationales, Integration und Protokoll, AK Kirche und Sinti/Roma, Flüchtlingsrat BW, Arbeitskreis Asyl Stuttgart, Evangelische Akademie Bad Boll,

Mit welchen Einrichtungen sind Vorgespräche für Kooperationen geführt worden?

Baden-Württemberg Stiftung, Perspektive Donau, Evangelische Akademie Bad Boll, A. Kill Galerie

aus Fellbach BW, Staatsministerium BW als Experten in Fragen für Roma-Strategien in EU und

Donauraum, Hochschule Mannheim, Haus der Katholischen Kirche in Stuttgart,

Regierungsfraktion Bündnis‘90/Die Grünen

Wie häufig gibt es telefonische Beratungsanfragen?

Telefonische Anfragen: 152 Fälle -davon: 41,45% erledigt

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VOM VDSR-BW INITIIERTE EINRICHTUNGEN

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-davon: 49,34% Wiederholungsfälle/Personen davon: 9,21% offen

In welchem Verhältnis gibt es Beratungsbedarf bei A-Nicht-Sinti und Roma / B-bleibeberechtigten

Roma /C- deutschen Sinti und Roma?

A-35%

B-40%

C-25%

Welche Tagungs- / Veranstaltungs- und Seminartätigkeiten wurden von der Beratungsstelle

initiiert? (Foto, Pressetexte)

Siehe, zusammen organisiert mit RomnoKher

Soll es Schwerpunktverschiebung oder Ergänzungen in den nächsten 6 Monaten geben?

Netzwerk weiter aufbauen und Flyer für die Beratungsstelle.

Info-Material für die Klienten erstellen.

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TESTIERTER FINANZBERICHT 2014

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Testierter Finanzbericht 2014

Erstellt von Herrn Jürgen Sand, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

1.1 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk

1.2 Bericht zum eingeschränkten Bestätigungsvermerk

1.3 Bericht zum negativen Bestätigungsvermerk

1.4 Bericht zum Bestätigungsvorbehalt

1.5 Bericht des Wirtschaftsprüfers zu internen Kontrollen von Aktiengesellschaften

1.6 Laufendes Geschäft

Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers über die Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung

Ich habe auftragsgemäß die nachstehende steuerliche Gewinnermittlung für den Verband Deutscher

Sinti und Roma Landesverband BW für das Geschäftsjahr vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 unter

Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften erstellt. Grundlage für die Erstellung waren die von mir

geführten Aufzeichnungen sowie die vorgelegten Unterlagen und die erteilten Auskünfte, die ich

auftragsgemäß nicht geprüft habe.

Ich habe meinen Auftrag unter sinngemäßer Anwendung der Verlautbarung der Bundessteuer-

beraterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen durchgeführt.

Mannheim, den 22. Mai 2015

Gez. Dipl.-Kfm.

Jürgen Sand

Wirtschaftsprüfer

Steuerberater

Die ausführliche Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2014 und Einnahmen-Ausgaben-

Überschussrechnung für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 kann nach terminlicher

Vereinbarung im VDSR-BW eingesehen werden.

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Anlagen

SATZUNG DES VDSR-BW

Geänderte Satzung des Verbands Deutscher Sinti und Roma – Landesverband

Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23. August 2013

SATZUNG

DES VERBANDES DEUTSCHER SINTI UND ROMA, LANDESVERBAND BADEN-

WÜRTTEMBERG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den Zusatz „e.V.

Der Sitz des Landesverbandes ist Mannheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg

Zweck des Vereins ist die Förderung und Beratung aller Sinti und Roma in Baden-Württemberg in sozialen

Fragen. Der Verband soll alle Aufgaben, die Sinti und Roma betreffen und für die er legitimiert ist,

bearbeiten und vertreten. Ziel des Verbandes ist es, landesweit die Kultur zu verbessern. Der Verband soll

Sinti und Roma in Baden-Württemberg in ihren Rechten als Bürger vertreten und unterstützen.

Der Landesverband ist parteipolitisch unabhängig.

Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben, Dies insbesondere

durch folgende Maßnahmen: Der Landesverband soll Sinti und Roma in allen öffentlichen und privaten

Institutionen vertreten, deren Tätigkeit sich auf Sinti und Roma auswirkt.

Der Landesverband soll insbesondere die übrige Bevölkerung durch seine Öffentlichkeitsarbeit über die

Geschichte, die Kultur und die besondere Lage der Sinti und Roma aufklären. Der Landesverband soll dazu

Veranstaltungen von regionaler Bedeutung durchführen. Der Landesverband Baden-Württemberg soll

Hilfestellung in Fragen der Schul- und Berufsausbildung der Sinti und Roma geben, er soll die Erhaltung

des kulturellen Erbes der Sinti und Roma fördern.

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Seite 62

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Landesverband Baden-Württemberg ist gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße

Zwecke verwendet werden, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch

Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden. Eventuelle Überschüsse aus Veranstaltungen des Vereins dürfen nur für

satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden. Anträge zur Aufnahme

als Mitglied müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Der Vorstand entscheidet über die

Neuaufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung jeweils zum Quartalsende bei

sechswöchiger Kündigungsfrist oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet:

Mit dem Tod des Mitglieds

Durch freiwilligen Austritt

Durch den Ausschluss

Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem

Vorstand. Der Ausschuss setzt einen Beschluss der Mitgliederversammlung voraus, der mit 2/3 der

Stimmen der Vereinsmitglieder zu fassen ist. Das auszuschließende Mitglied und alle Vereinsmitglieder

sind zu dieser Versammlung schriftlich mindestens 4 Wochen vorher durch den Vorstand unter Hinweis

auf den drohenden Ausschluss einzuladen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Landesverbandes verdient gemacht haben,

können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben jeweils nur auf

Antrag Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

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§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll jeweils vom Vorstandsvorsitzenden zwei Wochen vorher, mindestens

einmal jährlich schriftlich mit Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung kann ferner

nach Bedarf durch den Vorstandsvorsitzenden oder muss auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der

Mitglieder einberufen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Das jedem

Mitglied zustehende Stimmrecht ist nicht übertragbar. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift

anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und von dem von diesem bestimmten Protokollführer zu

unterzeichnen ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstands

b) Entlastung des Vorstands

c) Entgegennahme des Jahresberichts

d) Endgültige Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedsverbänden

e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Der Vorstand ist ausführendes Organ und entscheidet

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle

Mitglieder eingeladen sind und wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand wird auf

Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung bestimmt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Jedes Vorstandmitglied kann jederzeit zurücktreten. Im Fall des Rücktritts kann der Vorstand ein

Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Die Vorstandmitglieder können

von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.

Die Abwahl ist nur zulässig, wenn auf der gleichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand für den

Rest der Amtsdauer gewählt wird. Wiederwahl ist unzulässig. Der Vorstand bestimmt seinen Vorsitzenden

mit einfacher Mehrheit. Dieser ernennt seinen Stellvertreter. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung

rechenschaftspflichtig.

Der Vorstandsvorsitzende ist vertretungsberechtigt. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser

übt seine Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsordnung aus. Der Geschäftsführer hat den Vorstand über

seine Tätigkeiten zu berichten und Rechenschaft abzulegen. Für die Öffentlichkeitsarbeit ist der

Vorstandsvorsitzende verantwortlich. Der Geschäftsführer ist im Rahmen seiner Tätigkeit berechtigt,

öffentliche Stellungnahmen und Presseerklärungen abzugeben.

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Seite 64

§ 9 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer

Mitgliederversammlung möglich. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beabsichtigte

Satzungsänderung im Wortlaut als besonderer Tagungspunkt aufzuführen. Satzungsänderungen auf

Verlangen des Registergerichts kann der Vorstand selbst vornehmen.

Mannheim den

Daniel Straß

(Versammlungsleiter)

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STAATSVERTRAG

Vertrag des Landes Baden-Württemberg

mit dem

Verband Deutscher Sinti und Roma,

Landesverband Baden-Württemberg e.V.

Präambel

Sinti und Roma gehören seit mehr als 600 Jahren zur Kultur und Gesellschaft des

heutigen Landes Baden-Württemberg. Sie sind eine anerkannte nationale

Minderheit der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Sprache und Kultur sind durch

deutsches und europäisches Recht geschützt. Die Ausgrenzung und

Benachteiligung von Sinti und Roma reichen zurück bis in das Mittelalter. Die

grausame Verfolgung und der Völkermord durch das nationalsozialistische

Regime brachten unermessliches Leid über Sinti und Roma in unserem Land

und zeitigen Folgen bis heute. Dieses Unrecht ist erst beschämend spät politisch

anerkannt und noch nicht ausreichend aufgearbeitet worden. Auch der

Antiziganismus ist noch immer existent und nicht überwunden.

Im Bewusstsein dieser besonderen geschichtlichen Verantwortung gegenüber

Sinti und Roma als Bürgerinnen und Bürger unseres Landes und gleitet von dem

Wunsch und Willen, das freundschaftliche Zusammenleben zu fördern, schließen

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten

(im Folgenden: das Land)

und

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Seite 66

der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V., vertreten durch seinen Vorstandsvorsitzenden

(im Folgenden: der VDSR-BW)

angesichts des gemeinsamen Zieles, jeglichen Diskriminierungen von Angehörigen der Minderheit entgegenzuwirken und den gesellschaftlichen Antiziganismus wirksam zu bekämpfen;

in dem Willen, gemeinsam das gesellschaftliche Miteinander unter Achtung der ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität der Sinti und Roma kontinuierlich zu verbessern;

in Anerkennung der Verpflichtungen aus dem Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

folgenden Vertrag:

Artikel 1

Rechte, gemeinsame Aufgaben und Ziele

1) Die deutschen Sinti und Roma haben ein Recht auf Anerkennung. Bewahrung und Förderung ihrer Kultur und Sprache sowie Gedenkens.

2) Daher streben das Land und der VDSR-BW gemeinsam insbesondere an:

Die Verankerung der Geschichte und Gegenwart von Sinti und Roma in den Bildungsplänen des Landes. In diesem Zusammenhang trägt die Landesregierung Sorge dafür, dass in den Schulen des Landes die Geschichte der Sinti und Roma so gelehrt wird, dass auch möglichen Vorurteilen entgegengetreten wird.

Die Fortsetzung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen dem VDSR-BW mit den Bildungseinrichtungen des Landes zur Aufklärung über Minderheiten-feindliche Vorurteile und zur Förderung des Geschichtsbewusstsein und der gesellschaftlichen Toleranz.

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Seite 67

Den entsprechenden Ausbau der bewährten Zusammenarbeit mit der Landeszentrale für politische Bildung und der Landesarbeitsgemeinschaft der Gedenkstätten in Baden-Württemberg.

Die Sicherstellung von Erhalt und Pflege der Grabstätten von Sinti und Roma, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren.

Die Forderung der VDSR-BW Beratungsstellen für Soziales und Arbeit sowie Bildung.

Die institutionelle Förderung des VDSR-BW. Die Errichtung einer Forschungsstelle zur Geschichte und Kultur der Sinti und

Roma sowie zum Antiziganismus. Der kritischen Aufarbeitung der historisch von rassistischen Vorurteilen geprägten Geschichte der sog. „Zigeunerforschung“ ist dabei besonders Rechnung zu tragen.

Die Ermöglichung einer angemessenen Wahrnehmung und Vertretung von deutschen Sinti und Roma in Kultur, Wissenschaft und Medien.

Die gemeinsame Identifizierung weiterer Zukunftsaufgaben.

3) Der VDSR-BW verpflichtet sich:

Politik, Verwaltung und Behörden bei Maßnahmen der Aufklärung und Sensibilisierung für Geschichte und Gegenwart der Sinti und Roma zu unterstützen.

Im Rahmen seiner Möglichkeiten bleibeberechtigte, nichtdeutsche Sinti und Roma bei ihrer Integration in die Gesellschaft und die nationale Minderheit zu unterstützen.

Im Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg und bei der regelmäßigen Unterrichtung des Landtags mitzuwirken

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Artikel 2

Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg

(1) Das Land und der VDSR-BW errichten einen gemeinsamen „Rat für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg“.

(2) Dieser hat die Aufgaben: Alle die deutschen Sinti und Roma im Land betreffenden

Angelegenheiten zu erörtern. Projekt- und Fördermaßnahmen nach Artikel 1 dieses Vertrages zu

beraten und entsprechende Empfehlungen an Landesregierung sowie Landtag zu richten.

Den Landtag regelmäßig über Arbeit und Beschlüsse des Rates zu unterrichten.

(3) Der Rat besteht aus: Sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Landes, von denen drei der

Landesregierung, zwei dem Landtag und eine(r) den kommunalen Spitzenverbänden angehören, sowie

Sechs Vertreterinnen oder Vertretern der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg.

(4) Die Landesregierung bestellt eine Koordinatorin oder einen Koordinator des Rates für die Angelegenheiten der deutschen Sinti und Roma in Baden-Württemberg mit Sitz im Staatsministerium sowie die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter der beteiligten Ressorts. Sechs Vertreterinnen oder Vertreter der deutschen Sinti und Roma sowie sechs Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag des VDSR-BW und mit Bestätigung durch den Landtag für die Dauer von drei Jahren in den Rat berufen.

(5) Die Koordinatorin oder der Koordinator und der VDSR-BW bereiten die Tagungen des Rates gemeinsam vor. Der Rat tagt mindestens einmal im Jahr. Empfehlungen werden mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen und dem Ministerrat zugeleitet. Der Landtag wird regelmäßig über Arbeit und Beschlüsse des Rates informiert.

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Artikel 3

Finanzielle Förderung

(1) Die bisherigen freiwilligen Leistungen des Landes werden mit diesem Staatsvertrag auf eine vertragliche Grundlage gestellt.

(2) Um die weitere Arbeit und sachgerechte Beteiligung des VDSR-BW in der Erfüllung der Aufgaben und den Auf- und Ausbau der Strukturen dieses Vertrages zu gewährleisten, fördert das Land den VDSR-BW.

ab dem Jahr 2014 mit 500.000 Euro im Jahr.

Hierin eingeschlossen sind die bisherigen, derzeit schon bestehenden institutionellen und projektbezogenen Zuwendungen des Landes an den VDSR-BW zur Finanzierung der dem VDSR-BW für den Betrieb der Geschäftsstelle/Landesverband entstehenden Ausgaben sowie der Aufwendungen für die Beratungsstellen „Soziales/Arbeit“ und „Bildungsberatungsstelle des Landesverbandes Sinti und Roma in Mannheim“.

(3) Der VDSR-BW verwendet mindestens 50.000 Euro für die Integration und Teil-habe bleibeberechtigter nichtdeutscher Sinti und Roma in die Gesellschaft und die nationale Minderheit.

(4) Die Zuwendungen sind im Sinne dieser Vereinbarung und zur Förderung der satzungsgemäßen Zwecke des VDSR-BW zu verwenden. Für die Gewährung von Zuwendungen gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. Der Gesamtbetrag der Zuwendungen nach Absatz 2 wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.

(5) Der VDSR-BW hat der Koordinatorin oder dem Koordinator und der abrechnenden Stelle bis spätestens 1. Juni des Folgejahres den jeweiligen Tätigkeitsbericht und testierten Jahresabschluss des VDSR-BW vorzulegen. Der VDSR-BW berichtet im Rat regelmäßig über seine Arbeit und Aktivitäten.

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Artikel 4

Vertragsauslegung und -anpassung

(1) Die Vertragsparteien werden eine in Zukunft zwischen ihnen etwa entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.

(2) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind. Sich seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so werden die Vertragsparteien versuchen, auf freundschaftliche Weise eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse zu erreichen.

Artikel 5

Inkrafttreten, Dauer und Ausblick

(1) Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünf Jahren vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018, Land und VDSR-BW vereinbaren, auf Basis der bis dahin gemachten Erfahrungen, eine Anschlussregelung zu prüfen.

(2) Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Landesregierung und des Landtages sowie der satzungsmäßig zuständigen Gremien des VDSR-BW.

Geschehen in Stuttgart am 28. November 2013

Winfried Kretschmann Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg

Daniel Strauß Der Vorstandsvorsitzende des Verbands Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

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EUROPÄISCHES RAHMENÜBEREINKOMMEN ZUM SCHUTZ NATIONALER MINDERHEITEN

Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler

Minderheiten

Straßburg/Strasbourg, 1.II.1995

Amtliche Übersetzung Deutschlands

Die Mitgliedsstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses

Rahmenübereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung

zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr

gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung

und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

in dem Wunsch, die Wiener Erklärung der Staats- und Regierungschefs der

Mitgliedsstaaten des Europarats vom 9. Oktober 1993 in die Tat umzusetzen;

entschlossen, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet das Bestehen nationaler

Minderheiten zu schützen;

in der Erwägung, dass die geschichtlichen Umwälzungen in Europa gezeigt haben,

dass der Schutz nationaler Minderheiten für Stabilität, demokratische Sicherheit und

Frieden auf diesem Kontinent wesentlich ist;

in der Erwägung, dass eine pluralistische und wahrhaft demokratische Gesellschaft

nicht nur die ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität aller

Angehörigen einer nationalen Minderheit achten, sondern auch geeignete

Bedingungen schaffen sollte, die es ihnen ermöglichen, diese Identität zum

Ausdruck zu bringen, zu bewahren und zu entwickeln;

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Seite 72

in der Erwägung, dass es notwendig ist, ein Klima der Toleranz und des Dialogs zu

schaffen, damit sich die kulturelle Vielfalt für jede Gesellschaft als Quelle und

Faktor nicht der Teilung, sondern der Bereicherung erweisen kann;

in der Erwägung, dass die Entwicklung eines toleranten und blühenden Europas

nicht allein von der Zusammenarbeit zwischen den Staaten abhängt, sondern auch

der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen

Gebietskörperschaften unter Achtung der Verfassung und der territorialen

Unversehrtheit eines jeden Staates bedarf;

im Hinblick auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten und der Protokolle dazu;

im Hinblick auf die den Schutz nationaler Minderheiten betreffenden

Verpflichtungen, die in Übereinkommen und Erklärungen der Vereinten Nationen

und in den Dokumenten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in

Europa, insbesondere dem Kopenhagener Dokument vom 29. Juni 1990, enthalten

sind;

entschlossen, die zu achtenden Grundsätze und die sich aus ihnen ergebenden

Verpflichtungen festzulegen, um in den Mitgliedstaaten und in den anderen Staaten,

die Vertragsparteien dieser Übereinkunft werden, den wirksamen Schutz nationaler

Minderheiten sowie der Rechte und Freiheiten der Angehörigen dieser Minderheiten

unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der territorialen Unversehrtheit und der

nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten;

gewillt, die in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze mittels

innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik zu

verwirklichen,

sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I

Artikel 1

Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten von Angehörigen

dieser Minderheiten ist Bestandteil des internationalen Schutzes der Menschenrechte

und stellt als solcher einen Bereich internationaler Zusammenarbeit dar.

Artikel 2

Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der

Verständigung und Toleranz und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter

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Seite 73

Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen

den Staaten anzuwenden.

Artikel 3

1. Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu

entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus

dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung

verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.

2. Angehörige nationaler Minderheiten können die Rechte und Freiheiten, die

sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen

ergeben, einzeln sowie in Gemeinschaft mit anderen ausüben und genießen.

Abschnitt II

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder Person, die einer nationalen

Minderheit angehört, das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf

gleichen Schutz durch das Gesetz zu gewährleisten. In dieser Hinsicht ist

jede Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen

Minderheit verboten.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, erforderlichenfalls angemessene

Maßnahmen zu ergreifen, um in allen Bereichen des wirtschaftlichen,

sozialen, politischen und kulturellen Lebens die vollständige und tatsächliche

Gleichheit zwischen den Angehörigen einer nationalen Minderheit und den

Angehörigen der Mehrheit zu fördern. In dieser Hinsicht berücksichtigen sie

in gebührender Weise die besonderen Bedingungen der Angehörigen

nationaler Minderheiten.

3. Die in Übereinstimmung mit Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen werden nicht

als Diskriminierung angesehen.

Artikel 5

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bedingungen zu fördern, die es

Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglichen, ihre Kultur zu pflegen

und weiterzuentwickeln und die wesentlichen Bestandteile ihrer Identität,

nämlich ihre Religion, ihre Sprache, ihre Traditionen und ihr kulturelles

Erbe, zu bewahren.

2. Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen

Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von

Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen

nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen

diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten

Maßnahme.

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Artikel 6

1. Die Vertragsparteien fördern den Geist der Toleranz und des interkulturellen

Dialogs und treffen wirksame Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen

Achtung und des gegenseitigen Verständnisses sowie der Zusammenarbeit

zwischen allen in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Menschen unabhängig von

deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität, und zwar

insbesondere in den Bereichen Bildung, Kultur und Medien.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um

Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen

oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen

Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein

können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Recht aller Angehörigen einer

nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei

zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die einer

nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung

zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu

gründen.

Artikel 9

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass das Recht jeder

Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf freie

Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang

und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen in der Minderheitensprache

ohne Eingriffe öffentlicher Stellen und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen

einschließt. Die Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Rechtsordnung

sicher, dass Angehörige einer nationalen Minderheit in Bezug auf ihren

Zugang zu den Medien nicht diskriminiert werden.

2. Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Vertragsparteien Hörfunk-, Fernseh-

oder Lichtspielunternehmen einem Genehmigungsverfahren ohne

Diskriminierung und auf der Grundlage objektiver Kriterien unterwerfen.

3. Die Vertragsparteien hindern Angehörige nationaler Minderheiten nicht

daran, Printmedien zu schaffen und zu nutzen. Innerhalb des gesetzlichen

Rahmens für Hörfunk und Fernsehen stellen sie soweit wie möglich und

unter Berücksichtigung des Absatzes 1 sicher, dass Angehörigen nationaler

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Seite 75

Minderheiten die Möglichkeit gewährt wird, eigene Medien zu schaffen und

zu nutzen.

4. Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Rechtsordnung

angemessene Maßnahmen, um Angehörigen nationaler Minderheiten den

Zugang zu den Medien zu erleichtern sowie Toleranz zu fördern und

kulturellen Pluralismus zu ermöglichen.

Artikel 10

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die

einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre

Minderheitensprache privat und in der Öffentlichkeit mündlich und

schriftlich frei und ungehindert zu gebrauchen.

2. In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder

in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien,

sofern die Angehörigen dieser Minderheiten dies verlangen und dieses

Anliegen einem tatsächlichen Bedarf entspricht, soweit wie möglich die

Voraussetzungen dafür sicherzustellen, dass im Verkehr zwischen den

Angehörigen dieser Minderheiten und den Verwaltungsbehörden die

Minderheitensprache gebraucht werden kann.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Recht jeder Person, die einer

nationalen Minderheit angehört, zu gewährleisten, in möglichst kurzer Frist

in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Festnahme und

über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in

Kenntnis gesetzt zu werden sowie sich in dieser Sprache, erforderlichenfalls

unter unentgeltlicher Beiziehung eines Dolmetschers, zu verteidigen.

Artikel 11

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die

einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihren Familiennamen

(Vaternamen) und ihre Vornamen in der Minderheitensprache zu führen,

sowie das Recht auf amtliche Anerkennung dieser Namen, wie dies nach der

Rechtsordnung der jeweiligen Vertragspartei vorgesehen ist.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die

einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, für die Öffentlichkeit

sichtbar Schilder, Aufschriften und Inschriften sowie andere Mitteilungen

privater Art in ihrer Minderheitensprache anzubringen.

3. In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen

einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die

Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschließlich eventueller

Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer

besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und

andere für die Öffentlichkeit bestimmte topographische Hinweise auch in der

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Seite 76

Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür ausreichende Nachfrage

besteht.

Artikel 12

1. Die Vertragsparteien treffen erforderlichenfalls Maßnahmen auf dem Gebiet

der Bildung und der Forschung, um die Kenntnis der Kultur, Geschichte,

Sprache und Religion ihrer nationalen Minderheiten wie auch der Mehrheit

zu fördern.

2. In diesem Zusammenhang stellen die Vertragsparteien unter anderem

angemessene Möglichkeiten für die Lehrerausbildung und den Zugang zu

Lehrbüchern bereit und erleichtern Kontakte unter Schülern und Lehrern aus

unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Chancengleichheit von

Angehörigen nationaler Minderheiten beim Zugang zu allen Bildungsstufen

zu fördern.

Artikel 13

1. Im Rahmen ihres jeweiligen Bildungssystems erkennen die Vertragsparteien

an, dass Angehörige einer nationalen Minderheit das Recht haben, eigene

private Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen zu gründen und zu

betreiben.

2. Die Ausübung dieses Rechts bringt für die Vertragsparteien keine

finanziellen Verpflichtungen mit sich.

Artikel 14

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, dass jede Person, die

einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre

Minderheitensprache zu erlernen.

2. In Gebieten, die von Angehörigen nationaler Minderheiten traditionell oder

in beträchtlicher Zahl bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien,

wenn ausreichende Nachfrage besteht, soweit wie möglich und im Rahmen

ihres Bildungssystems sicherzustellen, dass Angehörige dieser Minderheiten

angemessene Möglichkeiten haben, die Minderheitensprache zu erlernen

oder in dieser Sprache unterrichtet zu werden.

3. Absatz 2 wird angewendet, ohne dass dadurch das Erlernen der Amtssprache

oder der Unterricht in dieser Sprache berührt wird.

Artikel 15

Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame

Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und

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Seite 77

wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere

denjenigen, die sie betreffen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien sehen von Maßnahmen ab, die das Bevölkerungsverhältnis in

von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnten Gebieten verändern und

darauf gerichtet sind, die Rechte und Freiheiten einzuschränken, die sich aus den in

diesem Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben.

Artikel 17

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen

nationaler Minderheiten einzugreifen, ungehindert und friedlich Kontakte

über Grenzen hinweg zu Personen herzustellen und zu pflegen, die sich

rechtmäßig in anderen Staaten aufhalten, insbesondere zu Personen mit

derselben ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität oder

mit demselben kulturellen Erbe.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nicht in das Recht von Angehörigen

nationaler Minderheiten auf Teilnahme an der Tätigkeit nichtstaatlicher

Organisationen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene

einzugreifen.

Artikel 18

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, erforderlichenfalls zwei- und

mehrseitige Übereinkünfte mit anderen Staaten, insbesondere

Nachbarstaaten, zu schließen, um den Schutz von Angehörigen der

betroffenen nationalen Minderheiten sicherzustellen.

2. Gegebenenfalls treffen die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung der

grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Artikel 19

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Rahmenübereinkommen

niedergelegten Grundsätze zu achten und zu verwirklichen und dabei

Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit solche erforderlich

sind, nur insoweit vorzunehmen, als sie in völkerrechtlichen Übereinkünften,

insbesondere der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

und den Protokollen dazu, vorgesehen und für die sich aus den genannten

Grundsätzen ergebenden Rechte und Freiheiten von Belang sind.

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Seite 78

Abschnitt III

Artikel 20

Bei der Ausübung der Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem

Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätzen ergeben, haben Angehörige

einer nationalen Minderheit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die Rechte

anderer, insbesondere diejenigen von Angehörigen der Mehrheit oder anderer

nationaler Minderheiten, zu achten.

Artikel 21

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht so auszulegen, als

gewährten sie das Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung

vorzunehmen, die den wesentlichen Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere der

souveränen Gleichheit, der territorialen Unversehrtheit und der politischen

Unabhängigkeit der Staaten, zuwiderläuft.

Artikel 22

Die Bestimmungen dieses Rahmenübereinkommens sind nicht als Beschränkung

oder Minderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen, die nach den

Gesetzen einer Vertragspartei oder nach einer anderen Übereinkunft, deren

Vertragspartei sie ist, gewährleistet sind.

Artikel 23

Die Rechte und Freiheiten, die sich aus den in diesem Rahmenübereinkommen

niedergelegten Grundsätzen ergeben, sind, soweit sie Gegenstand einer

entsprechenden Bestimmung in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten oder den Protokollen dazu sind, in Übereinstimmung mit diesen

zu verstehen.

Abschnitt IV

Artikel 24

1. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht die Durchführung dieses

Rahmenübereinkommens durch die Vertragsparteien.

2. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder des Europarats sind, nehmen am

Durchführungsmechanismus in einer noch zu bestimmenden Art und Weise

teil.

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Seite 79

Artikel 25

1. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens für

eine Vertragspartei übermittelt diese dem Generalsekretär des Europarats

vollständige Informationen über die Gesetzgebungsmaßnahmen und andere

Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der in diesem

Rahmenübereinkommen niedergelegten Grundsätze getroffen hat.

2. Danach übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär regelmäßig und

sooft das Ministerkomitee dies verlangt jede weitere Information, die für die

Durchführung dieses Rahmenübereinkommens von Belang ist.

3. Der Generalsekretär leitet die nach diesem Artikel übermittelten

Informationen an das Ministerkomitee weiter.

Artikel 26

1. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Maßnahmen, die von den

Vertragsparteien zur Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen

niedergelegten Grundsätze getroffen wurden, wird das Ministerkomitee von

einem beratenden Ausschuss unterstützt, dessen Mitglieder anerkanntes

Fachwissen auf dem Gebiet des Schutzes nationaler Minderheiten besitzen.

2. Die Zusammensetzung dieses beratenden Ausschusses und sein Verfahren

werden vom Ministerkomitee innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses

Rahmenübereinkommens festgelegt.

Abschnitt V

Artikel 27

Dieses Rahmenübereinkommen liegt für die Mitgliedsstaaten des Europarats zur

Unterzeichnung auf. Bis zum Tag des Inkrafttretens liegt das Übereinkommen auch

für jeden anderen vom Ministerkomitee dazu eingeladenen Staat zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 28

1. Dieses Rahmenübereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der

auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zwölf

Mitgliedsstaaten des Europarats nach Artikel 27 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das

Rahmenübereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats

in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

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Seite 80

Artikel 29

1. Nach Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens und nach Konsultation

der Vertragsstaaten kann das Ministerkomitee des Europarats durch einen

mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen

Mehrheit gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der

nach Artikel 27 eingeladen wurde, zu unterzeichnen, dies aber noch nicht

getan hat, und jeden anderen Nichtmitgliedstaat einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Rahmenübereinkommen am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach

Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 30

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er

wahrnimmt, bezeichnen, auf die dieses Rahmenübereinkommen Anwendung

findet.

2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses

Rahmenübereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken. Das Rahmenübereinkommen tritt für dieses

Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf

jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am

ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 31

1. Jede Vertragspartei kann dieses Rahmenübereinkommen jederzeit durch eine

an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär folgt.

Artikel 32

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates,

anderen Unterzeichnerstaaten und jedem Staat, der diesem Rahmenübereinkommen

beigetreten ist:

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Seite 81

a. jede Unterzeichnung;

b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde;

c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Rahmenübereinkommens nach den

Artikeln 28, 29 und 30;

d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit

diesem Rahmenübereinkommen.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses

Rahmenübereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 1. Februar 1995 in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die

im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Mitgliedsstaaten des Europarats und allen zur Unterzeichnung

dieses Rahmenübereinkommens oder zum Beitritt dazu eingeladenen Staaten

beglaubigte Abschriften.

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EUROPÄISCHE CHARTA DER REGIONAL UND MINDERHEITENSPRACHEN

Europäische Charta der Regional- oder

Minderheitensprachen

Straßburg/Strasbourg, 5.XI.1992

Nichtamtliche Übersetzung

Präambel

Die Mitgliedsstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung

zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und

Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass der Schutz der geschichtlich gewachsenen Regional- oder

Minderheitensprachen Europas, von denen einige allmählich zu verschwinden

drohen, zur Erhaltung und Entwicklung der Traditionen und des kulturellen

Reichtums Europas beiträgt;

in der Erwägung, dass das Recht, im privaten Bereich und im öffentlichen Leben

eine Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, ein unveräußerliches

Recht in Übereinstimmung mit den im Internationalen Pakt der Vereinten Nationen

über bürgerliche und politische Rechte enthaltenen Grundsätzen darstellt und dem

Geist der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten entspricht; eingedenk der im Rahmen der KSZE geleisteten Arbeit

und insbesondere der Schlussakte von Helsinki von 1975 und des Dokuments des

Kopenhagener Treffens von 1990; unter Betonung des Wertes der interkulturellen

Beziehungen und der Mehrsprachigkeit sowie in der Erwägung, dass der Schutz und

die Förderung der Regional- oder Minderheitensprachen sich nicht nachteilig auf die

Amtssprachen und die Notwendigkeit, sie zu erlernen, auswirken sollte; in dem

Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der Regional- oder

Minderheitensprachen in den verschiedenen Ländern und Regionen Europas einen

wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen

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Seite 83

der Demokratie und der kulturellen Vielfalt im Rahmen der nationalen Souveränität

und der territorialen Unversehrtheit beruht; unter Berücksichtigung der besonderen

Verhältnisse und der geschichtlich gewachsenen Traditionen in den verschiedenen

Regionen der Staaten Europas, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Charta:

a. bezeichnet der Ausdruck "Regional- oder Minderheitensprachen" Sprachen,

i. die herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates

von Angehörigen dieses Staates gebraucht werden, die eine Gruppe

bilden, deren Zahl kleiner ist als die der übrigen Bevölkerung des

Staates, und

ii. die sich von der (den) Amtssprache(n) dieses Staates unterscheiden;

iii. er umfasst weder Dialekte der Amtssprache(n) des Staates noch die

Sprachen von Zuwanderern;

b. bezeichnet der Ausdruck "Gebiet, in dem die Regional- oder

Minderheitensprache gebraucht wird", das geographische Gebiet, in dem die

betreffende Sprache das Ausdrucksmittel einer Zahl von Menschen ist,

welche die Übernahme der in dieser Charta vorgesehenen verschiedenen

Schutz- und Förderungsmaßnahmen rechtfertigt;

c. bezeichnet der Ausdruck "nicht territorial gebundene Sprachen" von

Angehörigen des Staates gebrauchte Sprachen, die sich von der (den) von der

übrigen Bevölkerung des Staates gebrauchten Sprache(n) unterscheiden,

jedoch keinem bestimmten Gebiet innerhalb des betreffenden Staates

zugeordnet werden können, obwohl sie herkömmlicherweise im

Hoheitsgebiet dieses Staates gebraucht werden.

Artikel 2 – Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Teil II auf alle in ihrem Hoheitsgebiet

gebrauchten Regional- oder Minderheitensprachen anzuwenden, die der

Begriffsbestimmung in Artikel 1 entsprechen.

2. In Bezug auf jede nach Artikel 3 im Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung bezeichnete Sprache verpflichtet sich jede Vertragspartei,

mindestens fünfunddreißig aus Teil III ausgewählte Absätze oder

Buchstaben anzuwenden, darunter mindestens je drei aus den Artikeln 8 und

12 und je einen aus den Artikeln 9, 10, 11 und 13.

Artikel 3 – Einzelheiten der Durchführung

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Seite 84

1. Jeder Vertragsstaat bezeichnet in seiner Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde jede Regional- oder Minderheitensprache oder in

seinem gesamten Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger

verbreitete Amtssprache, auf welche die nach Artikel 2 Absatz 2

ausgewählten Bestimmungen angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren,

dass sie die Verpflichtungen übernimmt, die sich aus anderen Bestimmungen

der Charta ergeben, die sie nicht bereits in ihrer Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunde bezeichnet hat, oder dass sie Absatz 1 auf

andere Regional- oder Minderheitensprachen oder in ihrem gesamten

Hoheitsgebiet oder einem Teil desselben weniger verbreitete andere

Amtssprachen anwenden wird.

3. Die nach Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen gelten als untrennbarer

Teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung und haben vom Tag ihrer

Notifikation an dieselbe Wirkung.

Artikel 4 – Bestehende Schutzregelungen

1. Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht als Beschränkung oder

Beeinträchtigung von Rechten auszulegen, die durch die Europäische

Menschenrechtskonvention gewährleistet sind.

2. Diese Charta lässt in einer Vertragspartei bereits bestehende oder in

einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften vorgesehene

günstigere Bestimmungen über den Status der Regional- oder

Minderheitensprachen oder die Rechtsstellung der Personen, die

Minderheiten angehören, unberührt.

Artikel 5 – Bestehende Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieser Charta sind nicht so auszulegen, als gewährten sie das

Recht, irgendeine Tätigkeit auszuüben oder irgendeine Handlung vorzunehmen, die

gegen die Ziele der Charta der Vereinten Nationen oder sonstige völkerrechtliche

Verpflichtungen einschließlich des Grundsatzes der Souveränität und territorialen

Unversehrtheit der Staaten verstößt.

Artikel 6 – Information

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass die betroffenen

Behörden, Organisationen und Personen über die in dieser Charta festgelegten

Rechte und Pflichten informiert werden.

Teil II – Ziele und Grundsätze in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1

Artikel 7 – Ziele und Grundsätze

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Seite 85

1. Hinsichtlich der Regional- oder Minderheitensprachen legen die

Vertragsparteien in den Gebieten, in denen solche Sprachen gebraucht

werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache ihrer Politik,

Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:

a. die Anerkennung der Regional- oder Minderheitensprachen als

Ausdruck des kulturellen Reichtums;

b. die Achtung des geographischen Gebiets jeder Regional- oder

Minderheitensprache, um sicherzustellen, dass bestehende oder neue

Verwaltungsgliederungen die Förderung der betreffenden Regional-

oder Minderheitensprache nicht behindern;

c. die Notwendigkeit entschlossenen Vorgehens zur Förderung von

Regional- oder Minderheitensprachen, um diese zu schützen;

d. die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- oder

Minderheitensprachen in Wort und Schrift im öffentlichen Leben und

im privaten Bereich und/oder die Ermutigung zu einem solchen

Gebrauch;

e. die Erhaltung und Entwicklung von Verbindungen in den von dieser

Charta erfassten Bereichen zwischen Gruppen, die eine Regional-

oder Minderheitensprache gebrauchen, und anderen Gruppen in

diesem Staat mit einer in derselben oder ähnlicher Form gebrauchten

Sprache sowie das Herstellen kultureller Beziehungen zu anderen

Gruppen in dem Staat, die andere Sprachen gebrauchen;

f. die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und

Lernen von Regional- oder Minderheitensprachen auf allen

geeigneten Stufen;

g. die Bereitstellung von Einrichtungen, die es Personen, die eine

Regional- oder Minderheitensprache nicht sprechen, aber in dem

Gebiet leben, in dem sie gebraucht wird, ermöglichen, sie zu

erlernen, wenn sie dies wünschen;

h. die Förderung des Studiums und der Forschung im Bereich der

Regional- oder Minderheitensprachen an Universitäten oder in

gleichwertigen Einrichtungen;

i. die Förderung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden

Austausches in den von dieser Charta erfassten Bereichen für

Regional- oder Minderheitensprachen, die in zwei oder mehr Staaten

in derselben oder ähnlicher Form gebraucht werden.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist,

jede ungerechtfertigte Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung oder

Bevorzugung zu beseitigen, die den Gebrauch einer Regional- oder

Minderheitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung oder

Entwicklung einer Regional- oder Minderheitensprache zu beeinträchtigen

oder zu gefährden. Das Ergreifen besonderer Maßnahmen zugunsten der

Regional- oder Minderheitensprachen, welche die Gleichstellung zwischen

den Sprechern dieser Sprachen und der übrigen Bevölkerung fördern sollen

oder welche ihre besondere Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht als

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Seite 86

diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter

Sprachen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch geeignete Maßnahmen das

gegenseitige Verständnis zwischen allen Sprachgruppen des Landes zu

fördern, indem sie insbesondere Achtung, Verständnis und Toleranz

gegenüber den Regional- oder Minderheitensprachen in die Ziele der in ihren

Ländern vermittelten Bildung und Ausbildung einbeziehen und indem sie die

Massenmedien ermutigen, dasselbe Ziel zu verfolgen.

4. Bei der Festlegung ihrer Politik in Bezug auf Regional- oder

Minderheitensprachen berücksichtigen die Vertragsparteien die von den

Gruppen, die solche Sprachen gebrauchen, geäußerten Bedürfnisse und

Wünsche. Sie werden ermutigt, erforderlichenfalls Gremien zur Beratung der

Behörden in allen Angelegenheiten der Regional- oder

Minderheitensprachen einzusetzen.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in den Absätzen 1 bis 4 genannten

Grundsätze sinngemäß auf nicht territorial gebundene Sprachen anzuwenden.

Jedoch werden hinsichtlich dieser Sprachen Art und Umfang der

Maßnahmen, die getroffen werden, um dieser Charta Wirksamkeit zu

verleihen, flexibel festgelegt, wobei die Bedürfnisse und Wünsche der

Gruppen, die diese Sprachen gebrauchen, berücksichtigt und ihre Traditionen

und Eigenarten geachtet werden.

Teil III – Maßnahmen zur Förderung des Gebrauchs von Regional- oder

Minderheitensprachen im öffentlichen Leben im Einklang mit den nach Artikel 2 Absatz 2

eingegangenen Verpflichtungen

Artikel 8 – Bildung

1. Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem

Gebiet, in dem solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung

der Situation jeder dieser Sprachen und unbeschadet des Unterrichts der

Amtssprache(n) des Staates:

a.

i. die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional-

oder Minderheitensprachen anzubieten oder

ii. einen erheblichen Teil der vorschulischen Erziehung in den

betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen

anzubieten oder

iii. eine der unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen

zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren

Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als

genügend groß angesehen wird, oder

iv. falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit

im Bereich der vorschulischen Erziehung haben, die

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Seite 87

Anwendung der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen

Maßnahmen zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;

b.

i. den Grundschulunterricht in den betreffenden Regional- oder

Minderheitensprachen anzubieten oder

ii. einen erheblichen Teil des Grundschulunterrichts in den

betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen

anzubieten oder

iii. innerhalb des Grundschulunterrichts den Unterricht der

betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als

integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen

zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, deren

Familien dies verlangen, wenn die Zahl der Schüler als

genügend groß angesehen wird;

c.

i. den Unterricht im Sekundarbereich in den betreffenden

Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

ii. einen erheblichen Teil des Unterrichts im Sekundarbereich in

den betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen

anzubieten oder

iii. innerhalb des Unterrichts im Sekundarbereich den Unterricht

der betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als

integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen

zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo

dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen,

wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;

d.

i. die berufliche Bildung in den betreffenden Regional- oder

Minderheitensprachen anzubieten oder

ii. einen erheblichen Teil der beruflichen Bildung in den

betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen

anzubieten oder

iii. innerhalb der beruflichen Bildung den Unterricht der

betreffenden Regional- oder Minderheitensprachen als

integrierenden Teil des Lehrplans vorzusehen oder

iv. eine der unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen Maßnahmen

zumindest auf diejenigen Schüler anzuwenden, die oder – wo

dies in Betracht kommt – deren Familien dies wünschen,

wenn deren Zahl als genügend groß angesehen wird;

e.

i. an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den

Regional- oder Minderheitensprachen anzubieten oder

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Seite 88

ii. Möglichkeiten für das Studium dieser Sprachen als

Studienfächer an Universitäten und anderen Hochschulen

anzubieten oder

iii. falls wegen der Rolle des Staates in Bezug auf

Hochschuleinrichtungen die Ziffern i und ii nicht angewendet

werden können, dazu zu ermutigen und/oder zuzulassen, dass

an Universitäten und anderen Hochschulen Unterricht in den

Regional- oder Minderheitensprachen oder Möglichkeiten

zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer angeboten

werden;

f.

i. dafür zu sorgen, dass in der Erwachsenen- und Weiterbildung

Kurse angeboten werden, die überwiegend oder ganz in den

Regional- oder Minderheitensprachen durchgeführt werden,

oder

ii. solche Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und

Weiterbildung anzubieten oder

iii. falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit

im Bereich der Erwachsenenbildung haben, das Angebot

solcher Sprachen als Fächer der Erwachsenen- und

Weiterbildung zu begünstigen und/oder dazu zu ermutigen;

g. für den Unterricht der Geschichte und Kultur, die in der Regional-

oder Minderheitensprache ihren Ausdruck finden, zu sorgen;

h. für die Aus- und Weiterbildung der Lehrer zu sorgen, die zur

Durchführung derjenigen Bestimmungen der Buchstaben a bis g

erforderlich sind, welche die Vertragspartei angenommen hat;

i. ein oder mehrere Aufsichtsorgane einzusetzen, welche die zur

Einführung oder zum Ausbau des Unterrichts der Regional- oder

Minderheitensprachen getroffenen Maßnahmen und die dabei

erzielten Fortschritte überwachen und darüber regelmäßig Berichte

verfassen, die veröffentlicht werden.

2. Im Bereich der Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien in Bezug auf

andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder

Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, Unterricht

der Regional- oder Minderheitensprache oder Unterricht in dieser Sprache

auf allen geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu

ermutigen oder ihn anzubieten, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional-

oder Minderheitensprache dies rechtfertigt.

Artikel 9 – Justizbehörden

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen

Gerichtsbezirke, in denen die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen

rechtfertigt, unter Berücksichtigung der Situation jeder dieser Sprachen und

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Seite 89

unter der Bedingung, dass die Inanspruchnahme der durch diesen Absatz

gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung des Richters eine ordentliche

Rechtspflege nicht behindert:

a. in Strafverfahren:

i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der

Parteien das Verfahren in den Regional- oder

Minderheitensprachen durchführen, und/oder

ii. sicherzustellen, dass der Angeklagte das Recht hat, seine

Regional- oder Minderheitensprache zu gebrauchen, und/oder

iii. dafür zu sorgen, dass Anträge und Beweismittel, gleichviel ob

schriftlich oder mündlich, nicht allein aus dem Grund als

unzulässig angesehen werden, weil sie in einer Regional- oder

Minderheitensprache abgefasst sind, und/oder

iv. auf Verlangen Schriftstücke, die mit Gerichtsverfahren

zusammenhängen, in der betreffenden Regional- oder

Minderheitensprache abzufassen,

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und

Übersetzungen, wodurch den Betroffenen keine zusätzlichen Kosten

entstehen dürfen;

b. in zivilrechtlichen Verfahren:

i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der

Parteien das Verfahren in den Regional- oder

Minderheitensprachen durchführen, und/oder

ii. zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor

Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder

Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch

zusätzliche Kosten entstehen, und/oder

iii. zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional-

oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und

Übersetzungen;

c. in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen:

i. dafür zu sorgen, dass die Gerichte auf Antrag einer der

Parteien das Verfahren in den Regional- oder

Minderheitensprachen durchführen, und/oder

ii. zuzulassen, dass eine Prozesspartei, wenn sie persönlich vor

Gericht erscheinen muss, ihre Regional- oder

Minderheitensprache gebrauchen kann, ohne dass ihr dadurch

zusätzliche Kosten entstehen, und/oder

iii. zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional-

oder Minderheitensprachen vorgelegt werden,

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Seite 90

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und

Übersetzungen;

d. dafür zu sorgen, dass den Betroffenen durch die Anwendung des

Buchstabens b Ziffern i und iii und des Buchstabens c Ziffern i und

iii sowie durch eine notwendige Inanspruchnahme von Dolmetschern

und Übersetzungen keine zusätzlichen Kosten entstehen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht

allein aus dem Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- oder

Minderheitensprache abgefasst sind, oder

b. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden im

Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu

verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder

Minderheitensprache abgefasst sind, und vorzusehen, dass sie gegen

beteiligte Dritte, die diese Sprachen nicht gebrauchen, unter der

Bedingung verwendet werden können, dass ihnen der Inhalt der

Urkunden von der (den) Person(en), welche die Urkunden verwendet

(verwenden), zur Kenntnis gebracht worden ist, oder

c. die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden im

Verhältnis zwischen den Parteien nicht allein aus dem Grund zu

verneinen, weil die Urkunden in einer Regional- oder

Minderheitensprache abgefasst sind.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wichtigsten Gesetzestexte des

Staates sowie diejenigen, welche sich besonders auf Personen beziehen, die

diese Sprachen gebrauchen, in den Regional- oder Minderheitensprachen zur

Verfügung zu stellen, sofern sie nicht anderweitig verfügbar sind.

Artikel 10 – Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe

1. Innerhalb der Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl der

Einwohner, die Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, die

nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung der

Situation jeder Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen

des Zumutbaren:

a.

i. sicherzustellen, dass die Verwaltungsbehörden die Regional-

oder Minderheitensprachen gebrauchen, oder

ii. sicherzustellen, dass diejenigen ihrer Bediensteten, die

unmittelbaren Kontakt zur Bevölkerung haben, die Regional-

oder Minderheitensprachen in ihrem Umgang mit Personen

gebrauchen, die sich in diesen Sprachen an sie wenden, oder

iii. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen

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mündliche oder schriftliche Anträge stellen und eine Antwort

erhalten können, oder

iv. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen

mündliche oder schriftliche Anträge stellen können, oder

v. sicherzustellen, dass Personen, die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, in diesen Sprachen

abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können;

b. allgemein verwendete Verwaltungsbestimmungen und -formulare für

die Bevölkerung in den Regional- oder Minderheitensprachen oder

zweisprachig zur Verfügung zu stellen;

c. zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer

Regional- oder Minderheitensprache abfassen.

2. In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich die Zahl der Einwohner, welche die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen

rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen

und/oder dazu zu ermutigen:

a. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb

der regionalen oder örtlichen Behörde;

b. die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- oder

Minderheitensprachen gebrauchen, mündliche oder schriftliche

Anträge in diesen Sprachen stellen;

c. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der regionalen

Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder

Minderheitensprachen;

d. die Veröffentlichung der amtlichen Schriftstücke der örtlichen

Behörden durch diese auch in den betreffenden Regional- oder

Minderheitensprachen;

e. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die

regionalen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den

Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;

f. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch die

örtlichen Behörden in deren Ratsversammlungen, ohne jedoch den

Gebrauch der Amtssprache(n) des Staates auszuschließen;

g. den Gebrauch oder die Annahme der herkömmlichen und korrekten

Formen von Ortsnamen in Regional- oder Minderheitensprachen,

wenn nötig in Verbindung mit dem Namen in der (den)

Amtssprache(n).

3. In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungen, die von den

Verwaltungsbehörden selbst oder in deren Auftrag erbracht werden,

verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem Regional- oder

Minderheitensprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung der

Situation jeder Sprache und im Rahmen des Zumutbaren:

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a. sicherzustellen, dass die Regional- oder Minderheitensprachen bei

der Erbringung der Dienstleistung gebraucht werden, oder

b. zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen

gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen und eine

Antwort erhalten, oder

c. zuzulassen, dass Personen, die Regional- oder Minderheitensprachen

gebrauchen, in diesen Sprachen einen Antrag stellen.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine oder mehrere der folgenden

Maßnahmen zu treffen, um die von ihnen angenommenen Bestimmungen der

Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:

a. übersetzen oder Dolmetschen je nach Bedarf;

b. Einstellung und, soweit erforderlich, Ausbildung der benötigten

Beamten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes;

c. nach Möglichkeit Erfüllung der Wünsche von Angehörigen des

öffentlichen Dienstes, die über Kenntnisse in einer Regional- oder

Minderheitensprache verfügen, in dem Gebiet eingesetzt zu werden,

in dem diese Sprache gebraucht wird.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Gebrauch oder die Annahme von

Familiennamen in den Regional- oder Minderheitensprachen auf Antrag der

Betroffenen zuzulassen.

Artikel 11 – Medien

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- oder

Minderheitensprachen in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht

werden, unter Berücksichtigung der Situation jeder Sprache und in dem

Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar oder

mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben, unter Achtung des

Grundsatzes der Unabhängigkeit und Autonomie der Medien folgende

Maßnahmen zu treffen:

a. soweit Hörfunk und Fernsehen eine öffentliche Aufgabe erfüllen:

i. die Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines

Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen

sicherzustellen oder

ii. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders und eines

Fernsehkanals in den Regional- oder Minderheitensprachen

zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern oder

iii. angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass

Rundfunkveranstalter Sendungen in den Regional- oder

Minderheitensprachen anbieten;

b.

i. zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksenders in den

Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder

sie zu erleichtern oder

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Seite 93

ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den

Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder

sie zu erleichtern;

c.

i. zur Einrichtung mindestens eines Fernsehkanals in den

Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder

sie zu erleichtern oder

ii. zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den

Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen und/oder

sie zu erleichtern;

d. zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen

Werken in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen

und/oder sie zu erleichtern;

e.

i. zur Schaffung und/oder Erhaltung mindestens einer Zeitung

in den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen

und/oder sie zu erleichtern oder

ii. zur regelmäßigen Veröffentlichung von Zeitungsartikeln in

den Regional- oder Minderheitensprachen zu ermutigen

und/oder sie zu erleichtern;

f.

i. die zusätzlichen Kosten derjenigen Medien zu decken, die

Regional- oder Minderheitensprachen gebrauchen, wenn das

Recht eine finanzielle Hilfe für die Medien allgemein

vorsieht, oder

ii. die bestehenden Maßnahmen finanzieller Hilfe auf

audiovisuelle Produktionen in Regional- oder

Minderheitensprachen zu erstrecken;

g. die Ausbildung von Journalisten und anderem Personal für Medien

zu unterstützen, die Regional- oder Minderheitensprachen

gebrauchen.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer Sprache zu

gewährleisten, die in derselben oder ähnlicher Form wie die Regional- oder

Minderheitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarländern in einer solchen

Sprache nicht zu behindern. Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass

die Freiheit der Meinungsäußerung und die freie Verbreitung von

Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in derselben oder

ähnlicher Form wie die Regional- oder Minderheitensprache gebraucht wird,

keiner Einschränkung unterworfen werden. Da die Ausübung der erwähnten

Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie

bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,

Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer

demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der

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territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der

Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes

der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte

anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen

Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der

Rechtsprechung zu gewährleisten.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sicherzustellen, dass die Interessen

der Sprecher von Regional- oder Minderheitensprachen innerhalb etwaiger

im Einklang mit dem Gesetz geschaffener Gremien, die für die

Gewährleistung von Freiheit und Pluralismus der Medien verantwortlich

sind, vertreten oder berücksichtigt werden.

Artikel 12 – Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen

1. In Bezug auf kulturelle Einrichtungen und Tätigkeiten – insbesondere

Bibliotheken, Videotheken, Kulturzentren, Museen, Archive, Akademien,

Theater und Kinos sowie literarische Werke und Filmproduktionen,

volkstümliche Formen des kulturellen Ausdrucks, Festspiele und die

Kulturindustrien, einschließlich unter anderem des Einsatzes neuer

Technologien – verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem

solche Sprachen gebraucht werden, in dem Ausmaß, in dem die staatlichen

Stellen in diesem Bereich Zuständigkeit, Befugnisse oder Einfluss haben:

a. zu den Regional- oder Minderheitensprachen eigenen Formen des

Ausdrucks und der Initiative zu ermutigen sowie die verschiedenen

Zugangsmöglichkeiten zu den in diesen Sprachen geschaffenen

Werken zu fördern;

b. die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zu den in Regional- oder

Minderheitensprachen geschaffenen Werken in anderen Sprachen zu

fördern, indem sie Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung,

Synchronisation, Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen

und ausbauen;

c. in Regional- oder Minderheitensprachen den Zugang zu Werken zu

fördern, die in anderen Sprachen geschaffen worden sind, indem sie

Tätigkeiten auf dem Gebiet der Übersetzung, Synchronisation,

Nachsynchronisation und Untertitelung unterstützen und ausbauen;

d. sicherzustellen, dass die für die Veranstaltung oder Unterstützung

kultureller Tätigkeiten verschiedener Art verantwortlichen Gremien

bei den Unternehmungen, die sie ins Leben rufen oder unterstützen,

in angemessener Weise dafür sorgen, dass die Kenntnis und der

Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen sowie Regional-

oder Minderheitenkulturen berücksichtigt werden;

e. Maßnahmen zu fördern, um sicherzustellen, dass die für die

Veranstaltung oder Unterstützung kultureller Tätigkeiten

verantwortlichen Gremien über Personal verfügen, das die

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Seite 95

betreffende Regional- oder Minderheitensprache sowie die

Sprache(n) der übrigen Bevölkerung beherrscht;

f. zur unmittelbaren Mitwirkung von Vertretern der Sprecher einer

bestimmten Regional- oder Minderheitensprache bei der

Bereitstellung von Einrichtungen und der Planung kultureller

Tätigkeiten zu ermutigen;

g. zur Schaffung eines oder mehrerer Gremien, die für die Sammlung,

Aufbewahrung und Aufführung oder Veröffentlichung von in den

Regional- oder Minderheitensprachen geschaffenen Werken

verantwortlich sind, zu ermutigen und/oder sie zu erleichtern;

h. wenn nötig Übersetzungs- und Terminologieforschungsdienste zu

schaffen und/oder zu fördern und zu finanzieren, insbesondere im

Hinblick auf die Erhaltung und Entwicklung geeigneter Terminologie

in jeder Regional- oder Minderheitensprache für die Bereiche

Verwaltung, Handel, Wirtschaft, Gesellschaft, Technik oder Recht.

2. In Bezug auf andere Gebiete als diejenigen, in denen die Regional- oder

Minderheitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden, verpflichten

sich die Vertragsparteien, wenn die Zahl der Sprecher einer Regional- oder

Minderheitensprache dies rechtfertigt, geeignete kulturelle Tätigkeiten und

Einrichtungen in Übereinstimmung mit Absatz 1 zuzulassen, dazu zu

ermutigen und/oder sie vorzusehen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Verfolgung ihrer

Kulturpolitik im Ausland Regional- oder Minderheitensprachen und die in

ihnen zum Ausdruck kommenden Kulturen angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 13 – Wirtschaftliches und soziales Leben

1. In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die

Vertragsparteien, im ganzen Land:

a. aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch

von Regional- oder Minderheitensprachen in Urkunden betreffend

das wirtschaftliche oder soziale Leben, insbesondere Arbeitsverträge,

sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen für

Erzeugnisse oder Anlagen ungerechtfertigt verbietet oder

einschränkt;

b. die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- oder

Minderheitensprachen ausschließen oder einschränken, in

innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden zumindest

zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;

c. Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- oder

Minderheitensprachen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen oder

sozialen Tätigkeiten behindern sollen;

d. den Gebrauch von Regional- oder Minderheitensprachen durch

andere als die unter den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu

erleichtern und/oder dazu zu ermutigen.

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Seite 96

2. In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die

Vertragsparteien, insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind, in dem

Gebiet, in dem die Regional- oder Minderheitensprachen gebraucht werden,

im Rahmen des Zumutbaren:

a. in ihre Finanz- und Bankvorschriften Bestimmungen aufzunehmen,

die im Wege von Verfahren, welche mit den Handelsbräuchen

vereinbar sind, den Gebrauch von Regional- oder

Minderheitensprachen beim Ausstellen von Zahlungsanweisungen

(Schecks, Wechseln usw.) oder sonstigen Finanzdokumenten

ermöglichen, oder, wo dies in Betracht kommt, die Durchführung

solcher Bestimmungen sicherzustellen;

b. in den ihrer unmittelbaren Kontrolle unterstehenden Wirtschafts- und

Sozialbereichen (öffentlicher Sektor) Maßnahmen zur Förderung des

Gebrauchs von Regional- oder Minderheitensprachen zu ergreifen;

c. sicherzustellen, dass soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser,

Altersheime und Heime die Möglichkeit bieten, Sprecher einer

Regional- oder Minderheitensprache, die aufgrund von Krankheit,

Alter oder aus anderen Gründen der Betreuung bedürfen, in deren

eigener Sprache aufzunehmen und zu behandeln;

d. durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass Sicherheitsvorschriften

auch in Regional- oder Minderheitensprachen zugänglich sind;

e. dafür zu sorgen, dass Informationen der zuständigen staatlichen

Stellen über die Rechte der Verbraucher in Regional- oder

Minderheitensprachen erhältlich sind.

Artikel 14 – Grenzüberschreitender Austausch

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

a. bestehende zwei- und mehrseitige Übereinkünfte anzuwenden, die sie mit

den Staaten verbinden, in denen dieselbe Sprache in derselben oder ähnlicher

Form gebraucht wird, oder sich, wenn nötig, um den Abschluss solcher

Übereinkünfte zu bemühen, um dadurch Kontakte zwischen den Sprechern

derselben Sprache in den betreffenden Staaten in den Bereichen Kultur,

Bildung, Information, berufliche Bildung und Weiterbildung zu fördern;

b. zugunsten von Regional- oder Minderheitensprachen die

grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere zwischen regionalen

oder örtlichen Behörden, zu erleichtern und zu fördern, in deren örtlichem

Zuständigkeitsbereich dieselbe Sprache in derselben oder ähnlichen Form

gebraucht wird.

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Seite 97

Teil IV – Anwendung der Charta

Artikel 15 – Regelmäßige Berichte

1. Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom

Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen

Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte

Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen

Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht

wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für

die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von

drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.

2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.

Artikel 16 – Prüfung der Berichte

1. Die dem Generalsekretär des Europarats nach Artikel 15 vorgelegten

Berichte werden von einem nach Artikel 17 eingesetzten

Sachverständigenausschuss geprüft.

2. In einer Vertragspartei rechtmäßig gegründete Organisationen oder

Vereinigungen können den Sachverständigenausschuss auf Fragen

aufmerksam machen, die sich auf die von der betreffenden Vertragspartei

nach Teil III dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen beziehen. Nach

Konsultation der betroffenen Vertragspartei kann der

Sachverständigenausschuss diese Informationen bei der Ausarbeitung des in

Absatz 3 genannten Berichts berücksichtigen. Diese Organisationen oder

Vereinigungen können außerdem Erklärungen zu der von einer

Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil II verfolgten Politik vorlegen.

3. Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte und der in Absatz 2

erwähnten Informationen arbeitet der Sachverständigenausschuss einen

Bericht für das Ministerkomitee aus. Diesem Bericht werden die

Stellungnahmen, um welche die Vertragsparteien ersucht wurden, beigefügt;

er kann vom Ministerkomitee veröffentlicht werden.

4. Der in Absatz 3 genannte Bericht enthält insbesondere die Vorschläge des

Sachverständigenausschusses an das Ministerkomitee für die Ausarbeitung

von etwa erforderlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an eine oder

mehrere Vertragsparteien.

5. Der Generalsekretär des Europarats erstattet der Parlamentarischen

Versammlung alle zwei Jahre ausführlich Bericht über die Anwendung der

Charta.

Artikel 17 – Sachverständigenausschuss

1. Der Sachverständigenausschuss besteht aus einem Mitglied je Vertragspartei,

das vom Ministerkomitee aus einer Liste von durch die betreffende

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Seite 98

Vertragspartei vorgeschlagenen Persönlichkeiten von höchster Integrität und

anerkannter Sachkenntnis in den durch die Charta erfassten Angelegenheiten

ausgewählt wird.

2. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von sechs Jahren

ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Kann ein Mitglied seine Amtszeit

nicht beenden, so wird es nach dem in Absatz 1 festgelegten Verfahren

ersetzt; das an seine Stelle tretende Mitglied vollendet die Amtszeit seines

Vorgängers.

3. Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sein

Sekretariat wird durch den Generalsekretär des Europarats versehen.

Teil V – Schlussbestimmungen

Artikel 18

Diese Charta liegt für die Mitgliedsstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf.

Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des

Europarats hinterlegt.

Artikel 19

1. Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen

Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf

Mitgliedsstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

2. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die

Charta gebunden zu sein, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 20

1. Nach Inkrafttreten dieser Charta kann das Ministerkomitee des Europarats

jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, der Charta beizutreten.

2. Für jeden beitretenden Staat tritt die Charta am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 21

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen oder

mehrere Vorbehalte zu Artikel 7 Absätze 2 bis 5 anbringen. Weitere

Vorbehalte sind nicht zulässig.

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Seite 99

2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann

ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation

ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang

der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 22

1. Jede Vertragspartei kann diese Charta jederzeit durch eine an den

Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen

Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim

Generalsekretär folgt.

Artikel 23

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und

jedem Staat, der dieser Charta beigetreten ist:

a. jede Unterzeichnung;

b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde;

c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach den Artikeln 19 und

20;

d. jede nach Artikel 3 Absatz 2 eingegangene Notifikation;

e. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit

dieser Charta.

Zu Urkunde dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. November 1992 in englischer und französischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die

im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats

übermittelt allen Mitgliedsstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu dieser

Charta eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Kontakt:

Verband Deutscher Sinti und Roma

Landesverband Baden-Württemberg

B 7, 16 - 68159 Mannheim

Landesgeschäftsstelle

Telefon: 0621-911 091 00

Fax: 0621-911 091 15

Mail: [email protected]

Web: www.sinti-roma.com

Beratungsstelle für bleibeberechtigte Roma

U 3, 14 - 68161 Mannheim

Telefon: 0621-911 091 45

Fax: 0621-911 091 05

Mail: [email protected]