jägerstammtisch jägerschaft bitterfeld e.v. dr.reinhard bange landkreis anhalt-bitterfeld
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Jägerstammtisch Jägerschaft Bitterfeld e.V.
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Themen
-Trichinenuntersuchung-Kontaminierte Bereiche
- Sachkundige Person
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Trichinenuntersuchung
Grundlage Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 ANHANG IIIUntersuchung von anderen Tieren als Schweinen
Fleisch von Pferden, frei lebendem Wild und anderen Tieren, das Trichinenparasiten enthalten könnte, ist vorbehaltlich folgender
Änderungen nach einem der Verdauungsverfahren gemäß Anhang I Kapitel I oder II zu untersuchen:
a) Dem Zungen- oder Kiefermuskel von Pferden und dem Antebrachium, der Zunge oder dem Zwerchfell von Wildschweinen
sind Proben von mindestens 10 g zu entnehmen.b) Fehlt diese Muskulatur beim Pferd, so ist eine größere Probe aus
einem Zwerchfellpfeiler am Übergang vom muskulösen in den sehnigen Teil auszuschneiden. Der Muskel muss frei sein von Bindegewebe und
Fett.
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Trichinenuntersuchung
Kapitel III. Positive oder nicht eindeutige ErgebnisseStellt sich bei der Untersuchung einer Sammelprobe ein positives oder nicht
eindeutiges Ergebnis ein, werden jedem Schwein weitere 20 g gemäß Absatz 2 Buchstabe a entnommen. Die jeweils 20 g schweren Proben von fünf
Schweinen werden zusammengefasst und nach oben angegebenem Verfahren untersucht.
Auf diese Weise werden Proben von 20 Gruppen zu je 5 Schweinen untersucht.
Werden in einer Gruppenprobe von 5 Schweinen Trichinen nachgewiesen, so ist von jedem Schwein dieser Gruppe eine weitere Probe von 20 g zu
entnehmen und nach oben angegebenem Verfahren einzeln zu untersuchen.
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Trichinenuntersuchung
Kapitel I Nr. 2b (Referenzmethode)
Das angegebene Gewicht von Fleischproben bezieht sich auf eine Probe von Fleisch, das frei ist von Fett und Bindegewebe. Besondere Aufmerksamkeit ist
erforderlich bei der Probenahme von Muskelgewebe aus der Zunge, um Kontamination mit der Oberflächenschicht der Zunge zu vermeiden, die
unverdaulich ist und die Analyse des Sediments verhindern kann.
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Trichinenuntersuchung
Probenmaterial
•mindestens 50 g Material je Probe (10g+20g+20g)
•Menge bezogen auf Muskelgewebe
•Probe ist frisch gekühlt (nicht gefroren/verdorben)
•Alternativproben sind gesetzlich nicht vorgesehen
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Trichinenuntersuchung
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Trichinenuntersuchung
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Trichinenuntersuchung
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Trichinenuntersuchung
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Trichinenuntersuchung
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Trichinenuntersuchung
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Kontaminierte Bereiche
beta-HCH (Hexachlorcyclohexan)
-beta-HCH fiel bei der Herstellung des Insektizids/Holzschutzmittels Lindan (gamma-HCH) als
unerwünschtes Nebenprodukt an -Hauptproduktionsstandort von Lindan war Region um Bitterfeld
(bis 1989)-In EU seit 2008 verboten
-nach dem Elbehochwasser 2002 wurden offenbar große Mengen beta-HCH aus Böden und Deponien rund um Bitterfeld
freigesetzt und gelangten auch in die Mulde. -in der Umwelt sehr persistent und besitzt ein hohes Bioakkumulations- und Biomagnifikationspotenzial
-auf betroffenen Flächen Weideverbot / Verbot Grasmahd-Krebserregend und toxisch (Nervengift)
-Zukunft?
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Schwermetalle
-Arsen und Cadmium
-gesamte Mulde alle Überschwemmungsflächen
-Herkunft Erzgebirge ?
-über Pflanzen im Boden (Staub!)
-Krebsauslösend / toxisch (Epithel)
-kein Abbau in Umwelt
-Zukunft?
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Sachkundige Person
„ausreichend geschulte Person“ § 4 (1) Tier-LMHV
„kundige Person“ nach Verordnung (EG) Nr. 853/2002
(grob vergleichbar: Gesellen- undMeisterprüfung)
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Sachkundige Person
Vermarktung durch „geschulte“ Person -eigener häuslicher Gebrauch (§ 2 b Tier-LMHV)
-Abgabe als kleine Menge ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV) in Decke oder zerwirkt direkt an Endverbraucher oder örtlichen Einzelhandel-amtliche Übertragung Entnahme der Trichinenprobe bei Wildschweinen u. Dachsen (§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Tier-LMÜV, gilt nicht bei Abgabe an EG-zugelassenen Betrieb)
Personen, die nach dem 1.2.1987 die Jägerprüfung abgelegt haben, gelten als ausreichend geschult
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Sachkundige Person
Vermarktung durch „kundige“ Person -Begriff im Sinne Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anlage III Abschnitt IV-bei Abgabe von mehr als kleiner Menge ( § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV)
-bei Abgabe an nach Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassene Betriebe (Wildverarbeitung, zugelassene Fleischverarbeiter)-führt quasi amtliche Fleischbeschau durch und besitzt vertiefte Kenntnisse (Extraschulung)
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Sachkundige Person
„geschulte“ Person
Vermarktung eingeschränkt
(geringe Menge regional)
„kundige“ Person
Vermarktung uneingeschränkt
(große Menge überregional)-
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Zusammenfassung
Jäger
Jäger
kleine Menge Wild in der Decke
kleine Menge zerwirktes Wild
ENDVERBAUCHER
örtlicher Einzelhandel
größere Menge Wild in der Decke
zugelassener Wild-bearbeitungsbetrieb
VERMARKTUNG
(uneingeschränkt)
direkt
VO (EG) 178/2002Durchführungsverordnung
zusätzlich: VO (EG) 852/2004
zusätzlich: VO (EG) 853/2004
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dr.Reinhard Bange Landkreis Anhalt-Bitterfeld