internationalen design- und modeindustrie
TRANSCRIPT
JOHANNES KEPLER
UNIVERSITÄT LINZ
Altenberger Straße 69
4040 Linz, Österreich
jku.at
DVR 0093696
Eingereicht von
Julia Unterweger
Angefertigt am
Institut für
Unternehmensrecht
Beurteiler
Univ.-Prof. Dr. Heinz
Keinert, LL.M
02/2021
DIE BEDEUTUNG DER
SCHUTZRECHTE IN
DER
INTERNATIONALEN
DESIGN- UND
MODEINDUSTRIE
Diplomarbeit
zur Erlangung des akademischen Grades
Magistra der Rechtswissenschaften
im Diplomstudium
der Rechtswissenschaften
10.11.2020 2/63
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und
ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht
benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich
gemacht habe.
Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument
identisch.
Washington, DC 12.02.2021
Ort Datum
Unterschrift
10.11.2020 3/63
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS..................................................................................... 6
I. EINLEITUNG ......................................................................................................... 9
II. MODEINDUSTRIE ............................................................................................... 11
A. MODEMARKT .................................................................................................. 11
B. MODERECHT .................................................................................................. 12
III. ÜBERBLICK ÜBER DEN GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ IN DER
MODEINDUSTRIE ...................................................................................................... 12
A. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE ............................................................................. 12
B. INTERNATIONALE ABKOMMEN ................................................................................ 14
1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
............................................................................................................................ 14
2. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen
Eigentum ............................................................................................................. 14
3. Madrider Abkommen (MMA) ............................................................................ 15
4. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (NKA) ....................................... 15
5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung von gewerblichen
Mustern und Modelle ........................................................................................... 15
IV. DAS MARKENRECHT ........................................................................................ 16
A. GRUNDLEGENDES ................................................................................................. 16
B. RECHTSGRUNDLAGEN ........................................................................................... 16
1. Unionsmarkenverordnung (UMV) ................................................................. 17
C. MARKENDEFINITION UND FUNKTIONEN DER MARKE ................................................. 17
1. Legaldefinition .............................................................................................. 17
2. Unterscheidungs- bzw Herkunftsfunktion ...................................................... 18
3. Qualitätsfunktion ........................................................................................... 19
4. Werbe- und Kommunikationsfunktion ........................................................... 19
C. ARTEN VON MARKEN ...................................................................................... 20
1. Wortmarke .................................................................................................... 20
2. Bildmarke und kombinierte Wort-Bild Marke ................................................. 21
3. Formmarke (körperliche bzw dreidimensionale Marke) ................................. 21
4. Positionsmarke ............................................................................................. 22
5. Farbmarke .................................................................................................... 22
D. MARKENSCHUTZ ERLANGEN ............................................................................ 22
1. Eintragungsprinzip ........................................................................................ 22
2. Territorialprinzip ............................................................................................ 23
3. Prioritätsprinzip ............................................................................................. 23
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4. Anmeldeverfahren ........................................................................................ 23
a) Ähnlichkeitsprüfung ................................................................................... 24
b) Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ..................................................... 24
c) Eintragungshindernisse ............................................................................. 25
d) Schutzdauer .............................................................................................. 26
5. Ausschließlichkeitsrechte .............................................................................. 26
E. DIE UNIONSMARKE ......................................................................................... 27
F. DIE INTERNATIONAL REGISTRIERTE MARKE (IR-MARKE) ................................... 28
V. MARKEN- UND PRODUKTPIRATERIE .............................................................. 29
A. GRUNDLEGENDES .......................................................................................... 29
B. RECHTSGRUNDLAGE ....................................................................................... 30
C. MAßNAHMEN GEGEN MARKEN- UND PRODUKTPIRATERIE .................................. 30
1. Zivilrechtliche Ansprüche .............................................................................. 30
a) Unterlassungsanspruch ............................................................................. 30
b) Beseitigungsanspruch ............................................................................... 31
c) Zahlungsansprüche ................................................................................... 31
2. Strafrechtliches Verfahren ............................................................................ 32
3. Zollbeschlagnahme ....................................................................................... 32
VI. DAS GESCHMACKSMUSTERRECHT ............................................................... 33
A. GRUNDLEGENDES .......................................................................................... 33
1. Schutzvoraussetzung ‚Neuheit‘ ..................................................................... 34
2. Schutzvoraussetzung ‚Eigenart‘ .................................................................... 35
C. SCHUTZAUSSCHLUSSGRÜNDE ......................................................................... 36
D. VERTRÄGE MIT DESIGNERN ............................................................................. 36
E. REGISTRIERUNG ............................................................................................. 37
F. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN ..................................................................... 38
G. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER ........................................................... 38
1. Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster........................................ 39
2. Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ................................ 39
H. INTERNATIONALES DESIGN .............................................................................. 40
VII. DAS URHEBERRECHT ...................................................................................... 41
VIII. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE IN DEN USA ............................................... 43
A. GRUNDLEGENDES .......................................................................................... 43
B. TRADEMARK LAW ........................................................................................... 43
1. Voraussetzung Registrierung ........................................................................ 44
2. Trade dress .................................................................................................. 45
C. COPYRIGHT LAW ............................................................................................ 45
D. PATENT LAW .................................................................................................. 46
IX. FÄLLE AUS DER JUDIKATUR ........................................................................... 48
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A. EUG 19.6.2019, T-307/17 .............................................................................. 48
B. EUGH 12.6.2018, C-163/16 ........................................................................... 49
C. EUG 18.7.2017, T-57/16 ................................................................................ 50
D. LG DÜSSELDORF 2.7.2015, 14C O 55/15 ........................................................ 52
X. ZUSAMMENFASSUNG ....................................................................................... 55
LITERATURVERZEICHNIS ........................................................................................ 58
ABBILDUNGSVERZEICHNIS .................................................................................... 63
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Abkürzungsverzeichnis
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
Abs Absatz
AnwBl Österreichisches Anwaltsblatt
Art Artikel
BGBI Bundesgesetzblatt
Buchst. Buchstabe
bzw beziehungsweise
dh das heißt
ecolex Fachzeitschrift für Wirtschaftsrecht
EG Europäische Gemeinschaft
etc et cetera
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUIPO European Union Intellectual Property Office
EUR Euro
ff fortfolgend
gem gemäß
GGV Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
grds grundsätzlich
IB Internationales Büro
idR in der Regel
IP Intellectual Property
IR Internationales Registrierungssystem
iSd im Sinne des
iSv im Sinne von
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iVm in Verbindung mit
iW im Wesentlichen
iwS im weiteren Sinn
LG Landesgericht
Mio. Million
MMA Madrider System
MMP Protokoll zum Madrider Abkommen
MR-Int Medien und Recht International
Mrd. Milliarden
MSchG Markenschutzgesetz
MuSchG Musterschutzgesetz
NKA Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von
Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
ÖBI Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht
ÖJZ Österreichische Juristen-Zeitung
ÖPA Österreichisches Patentamt
PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums
RdW Österreichisches Recht der Wirtschaft
RL Richtlinie der EU
RS Rechtsatz aus der RIS-Justiz
Rsp Rechtsprechung
S Satz
sog sogenannt, -e, -er, -es
StPO Strafprozessordnung
stRsp ständige Rechtsprechung
PPV Produktpiraterie Verordnung
TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property
Rights
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u.a. unter anderem
UGB Unternehmensgesetzbuch
UMV Unionsmarkenverordnung
UrhG Urhebergesetz
U.S.C. United States Code
USD United States Dollar
USPTO United States Patent and Trademark Office
UWG unlauteren Wettbewerb
Vgl vergleiche
VO Verordnung
WIPO World Intellectual Property Organisation
Z Ziffer
zB zum Beispiel
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I. Einleitung
„Mode ist nichts, was nur in der Kleidung existiert. Mode ist in der Luft, auf der Straße.
Mode hat etwas mit Ideen zu tun, mit der Art wie wir leben, mit dem, was passiert“.
(Coco Chanel)
Auf der Suche nach einem Thema für meine Diplomarbeit wollte ich meine persönliche
Leidenschaft, Mode, mit Recht verbinden. Wer denkt, dass Rechtswissenschaft und die
juristische Tätigkeit im Allgemeinen eine eher sachliche und trockene Materie sind,
stößt bei Fashion Law auf das Gegenteil. Ever heard of Fashion Law?
Der Begriff Fashion Law hat mich sofort angesprochen und ich wollte den rechtlichen
Hintergrund von Moderecht, besonders den rechtlichen Schutz für Modeerzeugnisse
näher verstehen lernen. Das Moderecht umfasst viele Rechtsgebiete und wirft
unzählige Fragen auf. In dieser Diplomarbeit wird das Hauptaugenmerkmal auf den
gewerblichen Rechtsschutz gelegt. Welche Rechte stehen Modedesignern und
Unternehmen überhaupt zu; welche Möglichkeiten haben Designer ihre Entwürfe
schützen zu lassen; welche Maßstäbe werden an Modeerzeugnisse gelegt, damit ein
nachhaltiger Schutz langfristig Erfolg hat.
Es erfolgt vorerst ein Einblick in die Modewelt unter Berücksichtigung des
Modemarktes und Moderechts. Es wird sodann ein Überblick über die gewerblichen
Schutzrechte und die relevanten Fragen auf nationaler, europäischer und
internationaler Ebene, welche auf diesem Rechtsgebiet zu erörtern sind, gegeben. Da
die Modezentren Europas Paris, London, Mailand und die USA mit der Fashion-
Metropole New York die Modestandorte der Welt sind, wird auch ein Blick auf die
gewerblichen Schutzrechte in den USA geworfen.
Das Markenrecht (Kapitel IV) und das Geschmacksmusterrecht (Kapitel VI) als
gewerbliche Schutzrechte bilden hierfür die Schwerpunkte. Es wird auf die Wichtigkeit
von Marken und Geschmacksmuster generell, die Prinzipen, die Funktionen, bis hin
zur Erlangung von Marken- und Geschmacksmusterschutz, eingegangen.
Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen. Aufgrund des
kreativen Charakters eines Designers mag dieses Schutzrecht ideal erscheinen um die
Entwürfe bzw Designs schützen zu lassen. Der urheberrechtliche Schutz von
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Modeschöpfungen setzt aber hohe Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines
Designers voraus. Diese Rechtsproblematik wird in Kapitel VII näher veranschaulicht.
Ein erhebliches Problem stellt die Kurzlebigkeit der Modebranche dar: In der
Modebranche werden Trends kurzfristig gesetzt und schnell kopiert, dadurch steigen
auch die Bedarfe an einem effektiven Nachahmungsschutz und an Maßnahmen zur
Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie (Kapitel V).
Die Fälle aus der Judikatur sollen verdeutlichen, mit welchen Problemen Designer und
Modeunternehmen in der Praxis konfrontiert sind.
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II. Modeindustrie
Der Mode- und Bekleidungseinzelhandel ist einer der bedeutendsten
Konsumgütermärkte und zählt weltweit zu einem der wachstumsstärksten Branchen.
Die globale Modeindustrie weist einen Gesamtwert von 3.000 Billionen USD auf und ist
nicht nur einer der wichtigsten Industriezweige der Welt, sondern auch ein
außerordentlich wichtiger Faktor in Bezug auf die Beschäftigung.1 In der EU sind fünf
Mio. Menschen direkt im Rahmen der Wertschöpfungskette der Modeindustrie und
eine Million in der High-End Fashion Industrie beschäftigt.2 Der Sport- und
Bekleidungshersteller Nike ist weltweit die größte Modefirma der Welt, gefolgt von
Inditex, H&M, Adidas etc.
Die Europäische Kommission spricht von einer Kreativwirtschaft, unter welche die
Modeindustrie fällt, welche in den Bereichen Wissenschaft, Innovation, Kreativität und
Technologie vertreten ist.3
A. Modemarkt
Der Begriff ‚Modemarkt‘ ist nicht klar definiert, er unterliegt einem raschen Wandel und
ist mehr als Mode, Trend und Stil. Viele Begriffe in der Modewelt stammen aus dem
Englischen und Französischen. Das Wort ‚Mode‘ (französisch ‚mode‘, lateinisch
‘modus‘) findet seinen Ursprung in Frankreich im 15. Jahrhundert, als er so viel
bedeutet wie Maß, Art, Weise oder Zeitgeschmack. Die Modebranche kann in
Textilwirtschaft und Bekleidungswirtschaft unterteilt werden. Während erstere sich mit
der Erzeugung von Textilien befasst, erstreckt sich die Bekleidungswirtschaft von den
Kollektionsdesigns, der Herstellung von Bekleidung, Werbung über den Handel der
fertigen Bekleidungsstücke bis hin zur Auslieferung der Ware an den Endverbraucher.4
Ausgehend von der Entwicklung und der Produktion bis hin zum Vertrieb und zur
Kommerzialisierung von Modeartikeln bilden diese Branchen eine sich miteinander
verknüpfende Wertschöpfungskette. Es ist im Interesse des Modeunternehmens, dass
1 https://fashionunited.com/global-fashion-industry-statistics/ (Stand 17.8.2020).
2 https://ec.europa.eu/growth/sectors/fashion/high-end-industries_en (Stand 17.8.2020).
3 https://ec.europa.eu/growth/sectors/fashion_en (Stand 18.8.2020).
4 Vgl Hahn, essential Moderecht Rechtsgrundlagen für Designer, Hersteller und Händler (2020) 1.
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diese Teilprozesse den Wettbewerbsbedingungen laufend angepasst werden, da die
Modebranche durch Saisonalität, Schnelllebigkeit und Komplexität geprägt ist.
B. Moderecht
Frankreich war Vorreiter für einen nationalen designspezifischen Rechtschutz. Mit dem
Dekret des Nationalkonvent vom 19.7.1793 wurde hierfür der Grundstein gelegt und
durch die speziellen Designgesetze von 1806 und 1909 wurde der Designschutz weiter
verfeinert, wodurch bereits ein erhebliches Schutzniveau für französische Designer
erreicht wurde.5
Das Moderecht ist ein breit gefächertes Rechtsgebiet, es lässt sich nicht auf einzelne
nationale Rechtsordnungen begrenzen und berührt die Bereiche Immaterialgüterrecht,
Vertragsrecht, Gesellschaftsrecht, (nationales und internationales) Handelsrecht,
Immobilienrecht, Arbeitsrecht und Zollrecht.6 Durch diese Vielfältigkeit ist das
Moderecht daher eine juristische Querschnittsmaterie. Es erstreckt sich von der
Herstellung und Vertrieb bis hin zu rechtlichen Schutzmöglichkeiten von
Modeerzeugnissen.
III. Überblick über den gewerblichen Rechtsschutz in der Modeindustrie
A. Gewerbliche Schutzrechte
Der gewerbliche Rechtsschutz, auf Englisch auch ‚Intellectual Property Law‘ genannt,
schützt das geistige Eigentum. Die Begriffe ‚Intellectual Property‘ oder ‚IP Rights‘
setzen sich in der Praxis immer mehr durch. Im juristischen Sprachgebrauch ist grds
derjenige Eigentümer, der über eine körperliche Sache frei verfügen kann. Beim
geistigen Eigentum wird aber auf die Rechte an nicht-körperlichen Sachen abgestellt,
auf sog persönliche geistige Schöpfungen. Um diese zu schützen, bietet die
Rechtsordnung den Schutz durch das Immaterialgüterrecht an.
Gewerbliche Schutzrechte sind Immaterialgüterrechte, welche darauf abzielen,
Innovation und Kreativität einer Volkswirtschaft zu fördern. Sie entstehen grds durch
Eintragung. Zu den gewerblichen Schutzrechten gehören unter anderem das
Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Geschmacksmusterrecht und das
Wettbewerbs- und Lauterkeitsrecht. Im Unterschied dazu stellt das Urheberrecht kein
5 https://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2018/04/article_0006.html (Stand 16.8.2020).
6 Vgl Hoeren, Moderecht Handbuch (2019) Rz I. I. 1.
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gewerbliches Schutzrecht dar. Es entsteht eben nicht mit Eintragung im Sinne eines
formellen Verfahrens, sondern bereits mit dem Realakt der Schöpfung, folglich zählt es
aber auch zum Immaterialgüterrecht.7 Immaterialgüterrechte sind nicht nur subjektive,
sondern auch absolute Rechte, welche gegen jedermann durchsetzbar sind. Daraus
lässt sich eine Berechtigung an der Verwertung des immateriellen Guts zugunsten des
Inhabers ableiten.8
Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist es nicht verboten, Erzeugnisse zu kopieren
oder nachzuahmen. Ausgehend vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit soll auf
vergleichbare kreative Schöpfungen zurückgegriffen werden können, um den
Fortschritt zu steigern. Durch den Schutz von Immaterialgüterrechte wird dieser
Nachahmungsfreiheit jedoch Grenzen gesetzt.9 Nach stRsp sind zur Beurteilung, ob
eine Nachahmung sittenwidrig ist, folgende Faktoren maßgeblich: die bewusste
Nachahmung, die dadurch herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen und die
Zumutbarkeit einer andersartigen Gestaltung.10 Gerade in der Modebranche schauen
sich Designer Ideen bei ihren Konkurrenten ab, um ihre eigene Kollektion zu
entwerfen, denn durch den ständigen Innovationsdruck wird naturgemäß ein immer
schnelleres Entwerfen von Kollektionen von ihnen erwartet.
Der Schutz geistigen Eigentums stellt einen der Grundsteine für eine moderne
Wirtschaft dar. Für Investoren in der Modebranche und für Modeunternehmen selbst ist
es entscheidend, auf welche Art und Weise geistiges Eigentum in einem Land
hinsichtlich einer allfälligen Niederlassung/Investition geschützt wird.
Für den Modebereich sind insbesondere das Markenrecht, das
Geschmacksmusterrecht und teilweise das Urhebergesetz von Relevanz. Der
Patentschutz und der Gebrauchsmusterschutz spielen im Modebereich nur eine
untergeordnete Rolle, da es beim Patent- und Gebrauchsmusterschutz nicht um die
äußere Gestaltung, sondern um die technische Entwicklung geht, daher werden diese
in dieser Arbeit nicht näher erläutert.11
7 Vgl Borbach/Seifried, Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie (2014) 27.
8 Vgl Appl/Heidinger/Homar/Sedef/Wiebe/Winner, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht
4 (2018) 31.
9 Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum, Be nice to your ideas (2017) 22.
10 RIS-Justiz RS0078297.
11 Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. III. 2.
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B. Internationale Abkommen
Zum Schutz des geistigen Eigentums auf internationaler Ebene bedarf es einer Reihe
internationaler Abkommen, die erleichternde Regulierungssysteme für die
internationale Registrierung von gewerblichen Schutzrechten bieten sollen.
1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ)
Dieses internationale Abkommen war Vorreiter auf dem Gebiet gewerblichen
Rechtsschutzes. Gegenstand dieser Verbandsübereinkunft ist der Schutz für den
Großteil der gewerblichen Rechte, außer das Urheberecht.12 Basierend auf einem
völkerrechtlichen Vertrag, folgt es auch den Grundprinzipien der Inländerbehandlung,
Unionspriorität, dem ‚Telle-quelle Prinzip‘, wie auch dem Schutz notorisch bekannter
Marken und wird von der WIPO verwaltet.13 Die PVÜ zählt 177 Mitgliedstaaten
(darunter Österreich, Deutschland, USA etc).
2. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum
Dieses Übereinkommen wurde als Anhang des Übereinkommens zur Errichtung der
WTO ins Leben gerufen. Auf internationaler Ebene besser bekannt als TRIPS stellt es
eine hohe Bedeutung hinsichtlich weltweiten Schutzes dar. Es führte erstmals Regeln
im Bereich des Immaterialgüterrechts ein und ist Bestandteil des WTO-Vertragswerks.
Ausnahmen, die in anderen völkerrechtlichen Verträgen vorgesehen sind, gelten auch
für die Zwecke des TRIPS. Das Prinzip der Inländerbehandlung, das
Meistbegünstigungsprinzip und das Transparenzgebot stellen auch hier die
Grundpfeiler des Spielraums der WTO-Mitglieder dar. Das Abkommen legt relativ hohe
Mindestanforderungen für ihre Mitglieder zum Schutz geistiger Eigentumsrechte fest
und ist iSd sog ‚Single Package‘ Ansatz von jedem einzelnen WTO-Mitgliedstaat
umzusetzen, was einen erheblichen Harmonisierungsdruck auf zahlreiche nationale
Rechtsordnungen ausgelöst hat.14 Die WTO zählt 164 Mitglieder.
12 Vgl Eilmansberger/Pöchhacker/Riede in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht
4 (2019)
Gewerblicher Rechtsschutz 167. 13
Vgl Müller/Höller-Pranter, Markenrecht kompakt (2013) 19.
14 Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. VII. 19.
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3. Madrider Abkommen (MMA)
Das MMA und das Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP) stellen einen
einheitlichen Zugang zur internationalen Registrierung von Marken dar. Diese
Ausdehnung auf den Internationalen Schutzumfang ist in der Praxis von großer
Bedeutung und das einerseits aufgrund der preiswerten Kosten, anderseits aufgrund
der Einheitlichkeit und des vereinfachten Verfahrens.15 Dieses Abkommen wird
ebenfalls von der WIPO verwaltet. Durch die Registrierung erhält die Marke in allen
Mitgliedstaaten der Vertragsparteien Schutz auf internationaler Ebene.
4. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (NKA)
Das NKA dient der administrativen Erleichterung im Sinne einer einheitlichen
Klassifizierung für anzumeldende Waren und Dienstleistungen. Diese Klassifikationen
sind in 45 Klassen unterteilt, wobei jede Klasse eine Klassenüberschrift erhält. 34
Klassen sind für Waren und 11 für Dienstleistungen vorgesehen.
5. Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung von gewerblichen Mustern und Modelle
Auf dem Gebiet des Designrechts fällt diesem Abkommen Bedeutung anheim. Es soll
zu einer vereinfachteren Anmeldung von Designs/Geschmacksmustern für die
Vertragsstaaten kommen. Das Haager Abkommen wird von der WIPO verwaltet.
Österreich ist kein Mitglied dieses Abkommens, jedoch die EU, weshalb in Österreich
ansässige Personen über das Abkommen Schutz in den Vertragsstaaten erlangen
können.16 Der Beitritt der EU zum Haager Musterabkommen steigerte die Attraktivität
des internationalen Musters naturgemäß.17 Anforderungen an die
Schutzvoraussetzungen und den Schutzgehalt von Geschmacksmustern enthält auch
das TRIPS-Abkommen gem Art 25 ff.
15
Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. VII. 20. 16
Vgl Eilmansberger/Pöchhacker/Riede in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht 4
227. 17
Vgl Holzer, Der internationale Designschutz wird verlinkt! ÖBl 2007, 49.
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IV. Das Markenrecht
A. Grundlegendes
Als gewerbliches Schutzrecht ist das Markenrecht Teil des Kennzeichenrechts. Der
Schutzumfang des Kennzeichenrechts ist jedoch weitläufiger. Neben dem Schutz des
Namens, nach § 43 ABGB, und dem Schutz der Firma, nach § 17 UGB, sind zB auch
Kennzeichen vor Missbrauch nach § 9 UWG geschützt.18
Modemarken sind in der Modewelt gar nicht wegzudenken, denn sie stellen den
eigentlich Wert des Modelabels dar. Neben wertvollen Luxusmarken, wie Louis Vuitton
oder Hermès, haben auch neu etablierte Marken wie Zara, Mango oder H&M an
Wertschätzung gewonnen und beeinflussen die Modewelt.19 Marken stellen einen
wesentlichen Asset iSv Unternehmenskennzeichen dar, sie spiegeln den
Bekanntheitsgrad eines Unternehmens wider und sollen über ein entsprechendes
rechtliches ‚Brandbuilding‘ juristisch geschützt werden. Mode ist Ausdruck stetigen
Wandels und aufgrund der kurzzeitigen Verfügbarkeit von Bekleidungsstücken und der
laufenden Entstehung von neuen Kollektionen, ist der Einsatz von Marken von
besonderer Bedeutung. Der Schutz der Marke ist nur effizient, wenn diese mit einer
laufenden Markenverwaltung und Überwachung einhergeht. Die kontinuierliche
Weiterentwicklung des Marktes und die stärker werdende Digitalisierung erfordern eine
ständige Anpassung der Markenstrategie im Sinne einer langfristigen
Unternehmensstrategie und stellen folglich hohe Anforderungen an die digitale
Markenführung von Modemarken.20
B. Rechtsgrundlagen
Die Rechtsquellen des Markenrechts sind das österreichische
Markenschutzgesetz 1970 BGBI 1970/260 für die nationale Marke, die
Unionsmarkenverordnung VO (EU) 2017/1001 mit der Unionsmarke auf EU-Ebene als
supranationales Recht und das internationale Registrierungssystem (IR) für den
internationalen Markenschutz. Das internationale Registrierungssystem stellt ein
Bündel von Rechten dar. Diese Schutzeinrichtungen bestehen nebeneinander.
18 Vgl Müller/Höller-Pranter, Markenrecht kompakt 17. 19
Vgl Hahn, Moderecht 23. 20
Vgl Sattler/Völckner, Markenpolitik2
(2007) 84.
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1. Unionsmarkenverordnung (UMV)
Mit Inkrafttreten der EU-Markenrechtsreform VO (EU) 2015/2424 und der RL
2015/2436 wurden das EU-Markenrechtssystem modernisiert und die
Markenrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten noch mehr harmonisiert. Durch die
Überarbeitung kam es zu zahlreichen Erneuerungen der
Gemeinschaftsmarkenverordnung 207/2009. Das Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt wurde in das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
umbenannt, die Gemeinschaftsmarke wurde zur Unionsmarke. Es gab auch
Änderungen hinsichtlich des Gebührensystems für Unionsmarken, Beschwerden und
Änderungen bei Prüfungsverfahren etc.21 Die UMV trat am 23.3.2016 in Kraft. Die
Marken-RL war von den Mitgliedern bis 14.1.2019 umzusetzen. Die MSchG-Novelle
2017 und die Markenrechtsreform 2019 brachten zahlreiche Änderungen mit sich,
welche in der Arbeit an einzelnen Stellen erörtert werden. Die VO (EG) 207/2009
wurde als VO (EU) 2017/1001 kodifiziert, welche alle rechtlichen Bestimmungen über
die Unionsmarke enthält.
Ein einheitlicher Rechtsschutz auf europäischer Ebene ist sehr attraktiv. Der Inhaber
kommt angesichts des Prinzips der Koexistenz in den Genuss, dass seine nationale
und Unionsmarken koexistieren.22
C. Markendefinition und Funktionen der Marke
1. Legaldefinition
Was das Gesetz unter einer Marke versteht, erläutert § 1 MSchG und Art 4 UMV.
Vorerst müssen Zeichen vorliegen, die das Gesetz nicht näher definiert, sondern
anhand von Beispielen aufzählt; Zeichen, welche in Betracht kommen, jedoch nicht
abschließend sind, das können zB Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben,
Zahlen etc sein. Um einen flexibleren Ansatz für die Registrierung von neuen
Markenformen zu schaffen, hat man von der Voraussetzung der grafischen
Darstellbarkeit durch die Marken-RL abgesehen.23
Ein weiteres Erfordernis ist die Unterscheidungskraft, gefolgt von der Bestimmtheit.
21
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation (Stand 4.9.2020). 22
Vgl Schuhmacher/Rauch, Europäisches Marken-, Muster-, und Urheberrecht2 (2017) 5.
23 Vgl Stangl in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 16 Rz 22 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
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2. Unterscheidungs- bzw Herkunftsfunktion
Die Unterscheidungs- bzw Herkunftsfunktion ist ein zentrales Element des
Markenrechts. Die Grundvoraussetzung für den Markenschutz ist die
Unterscheidungskraft des Zeichens, daher sind jene Zeichen, die nicht
unterscheidungskräftig sind von der Registrierung ausgeschlossen. Die
Unterscheidungsfunktion der Marke soll Verbrauchern ermöglichen, Produkte im
geschäftlichen Verkehr von Produkten konkurrierender Anbieter zu unterscheiden.
Gegenüber dem Zielpublikum, welches das Produkt mit einem bestimmten
Unternehmen in Verbindung bringen soll, soll der Ursprung des Produkts garantiert
werden.24
Nach der Rsp des EuGH stellen die Unterscheidungs- bzw Herkunftsfunktion die
Hauptfunktionen der Marke dar. Die Marke soll eine Garantiefunktion hinsichtlich der
Ursprungsidentität gegenüber dem Verbraucher oder Endabnehmer übernehmen.25
Mit der Frage, ob es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nur auf die
wahrscheinlichste Form der Verwendung oder auch auf andere bedeutsame und
naheliegende Formen ankommt, hat der EuGH in der Entscheidung C-541/18 vom
12.9.2019 nun klar gestellt, dass alle Verwendungsarten der Marke zu berücksichtigen
sind, die in der entsprechenden Branche praktisch bedeutsam sein können.26
Obwohl § 1 MSchG; Art 4 UMV und § 4 Abs 1 Z 3 MSchG; Art 7 Abs 1 lit b UMV beide
auf den ersten Blick denselben Begriff der Unterscheidungskraft normieren, ist
zwischen abstrakter (§ 1 MSchG) und konkreter (§ 4 Abs 1 Z 3)
Unterscheidungseignung zu differenzieren.
§ 1 MSchG ist richtlinienkonform auszulegen und lässt grds Zeichenformen als Marke
zu, wenn ihnen Unterscheidungskraft zukommt. Im Unterschied zu § 4 Abs 1 Z 3
MSchG ist hier nicht auf die konkrete Ware und Dienstleistung abzustellen. Liegt keine
Unterscheidungskraft in diesem Sinne vor, kommt § 4 Abs 1 Z 2 MSchG zur
Anwendung und die Marke ist nicht eintragungsfähig. Während § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
jene Zeichen ausschließt, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, knüpft Art 7 Abs 1
lit b UMV hier an den Begriff Marke statt Zeichen an.27 Bei der Prüfung der konkreten
Unterscheidungseignung kommt es darauf an, ob die Markenfähigkeit des Zeichens
24
Vgl Koppensteiner, Markenrecht4 (2012) Rz 65.
25 Vgl EuGH 18.6.2002, C-299/99, Philips Electronics/Remington Consumer. 26 Vgl Butzerin, Alle praktisch bedeutsamen Markennutzungsarten berücksichtigen - #darferdas?
ecolex 2020, 30 (44). 27
Vgl Koppensteiner, Markenrecht4 Rz 12.
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vorliegt und, falls ja, ist weiter zu prüfen, ob dieses Zeichen die Unterscheidungskraft
für die konkret in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen aufweist.28
3. Qualitätsfunktion
Die Qualitätsfunktion stellt eine Art Garantiefunktion dar. Der Verbraucher soll auf die
annähernd gleichbleibende Qualität, die Herkunft und die Beschaffenheit von
Produkten vertrauen dürfen, die er mit dem Markennamen assoziiert. Die strategische
Positionierung von Marken ist ausschlaggebend für die Kaufentscheidung und soll das
Kaufverhalten durch eigene positive Erfahrungen mit der Marke oder durch die
Werbung beeinflussen.29
Der OGH bekräftigt in seiner Entscheidung vom 13.3.2002 die Qualitätsfunktion einer
Marke hinsichtlich der Garantie von Unternehmen, die die Waren herstellen. Entspricht
die Qualität nicht den Vorgaben, sollen diese zur Verantwortung gezogen werden.30
Der EuGH geht zB davon aus, dass die Qualitätserwartungen von Konsumenten an ein
Modelabel auch dann noch vom Markeninhaber weiterhin erfüllt werden, wenn die
Modedesignerin, nach der die Marke benannt ist, aus dem Unternehmen
ausscheidet.31
Bei einem Unternehmensübergang kann kraft Gesetzes die Marke übertragen werden
(§ 11 MSchG). Die Übertragung des Markenrechts ist auch durch die Erteilung einer
Lizenz möglich. Der Markeninhaber/Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer nach § 14
MSchG die Erlaubnis ein, die Marke zu benutzen.
4. Werbe- und Kommunikationsfunktion
Die Werbe- und Kommunikationsfunktion stellt eine Art Kommunikationskanal
zwischen Unternehmen und ihren Kunden dar. Mit Hilfe von Kundenwerbungen sollen
Marken ein unverwechselbares Markenbild vermitteln. Im Marketingbereich spielt diese
brand recognition Funktion eine große Rolle, speziell hinsichtlich kundenorientierter
Bindungseffekte.32 Nike möchte mit dem Slogan ‚Just do it‘ Durchhaltevermögen und
28
Vgl Hauer in Kucsko/Schumacher, marken.schutz2 § 1 Rz 23 (Stand: 31.12.2013, rdb.at).
29 Vgl Kucsko, Geistiges Eigentum (2003) Rz 201.
30 Vgl OGH 13.3.2002, 4 Ob 18/02d.
31 Vgl EuGH 30.3.2006, C-259/04, Elizabeth Emanuel/Continental.
32 Vgl Schuhmacher/Rauch, Europäisches Marken-, Muster-, und Urheberrecht
2 7.
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Siegesgefühle beim Kunden erwecken.33 Das Modeunternehmen Benetton ist nicht
nur bekannt für seine Farben, sondern auch für seine außergewöhnlichen
Werbemaßnahmen, welche weltweit Aufmerksamkeit erregt haben, da Benetton
werbeuntypische Themen aufgreift. Werte wie Krieg, Aids, ethnische Vielfalt wurden
durch das italienische Modelabel provokativ eingesetzt und führten zu Denkanstößen
und Diskussion einerseits und zu einer erhöhten Steigerung des Bekanntheitsgrades
der Marke andererseits. Plakate wie ‚Unemployee of the year‘, ‚Nonne küsst einen
Priester, oder ‚einen elektrischen Stuhl‘ mit dem grünen Zeichen in weißer Schrift
‚United Colors of Benetton‘ werden mit dem Modelabel explizit in Verbindung gebracht.
C. Arten von Marken
Es ist wichtig, dass die richtige Markenform gewählt wird. Die nachfolgende Auflistung
konzentriert sich auf die Formen, die im Modebereich die größte Relevanz haben.
1. Wortmarke
Die reine Wortmarke setzt sich ausschließlich aus Buchstaben oder Zahlen
zusammen. Besonders in der Modeindustrie finden sich diese Elemente in der Form
von entweder einzelnen Buchstaben oder Monogrammen auf Erzeugnissen wieder (zB
‚H‘ für Hermès, ‚CC‘ für Coco Chanel).34 Die Wortmarke ist die meistgenutzte
Markenform (zB Benetton, Adidas, Hugo Boss, Marc O‘Polo).
Auch in der Modebranche gibt es Markennamen, die sich aus frei erfundenen
Phantasiewörtern oder aus Wörtern zusammensetzen, die mit der Ware in keinem
Zusammenhang stehen, mögen sie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch
angehören. Nach der stRsp sind diese schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft
aufweisen. Wird die Marke als eine solche reine Phantasiebezeichnung in den
beteiligten Verkehrskreisen aufgefasst, gilt sie als registrierbar. Angaben über die
Beschaffenheit und Bestimmung der Waren weisen keine Unterscheidungskraft auf,
können aber Schutz durch Verkehrsgeltung erlangen.35 Anzumerken ist auch, dass es
33
Vgl Hoeren, Moderecht C. II. 4. 34
Vgl Hahn, Moderecht 30. 35
Vgl Schanda, OGH 13.4.1999, 4 Ob 17/99z, ecolex 1999/282, 705.
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keine Rolle spielt, ob die Buchstaben oder Zahlen klein- oder groß geschrieben
werden. Das stellte der EuG klar.36
2. Bildmarke und kombinierte Wort-Bild Marke
Der Gegensatz zur reinen Wortmarke ist die reine Bildmarke. Sie besteht
ausschließlich aus einem Bild oder aus individuellen grafischen Gestaltungselementen.
Bildmarken sind in der Modeindustrie oft anzutreffen (zB das Polopferd von Ralph
Lauren oder das Krokodil von Lacoste).37 Je abstrakter und präsenter eine Bildmarke
auf die Kunden wirkt, umso besser. Es bedarf einer starken Werbepräsenz und
Marketingmaßnahmen, um diese Verknüpfung zwischen Kunden und dem
Unternehmen durch die Bildmarke zu kreieren.
Zum Unterschied beinhaltet die Wort-Bildmarke, Wort- und Bildbestandteile, sowie
grafische Gestaltungselemente. Das Logo von Puma ist ein bekanntes Beispiel für die
Kombination eines grafischen Elements mit einem Schriftzug.
Liegt Verwechslungsgefahr vor, gilt nach der Rsp des EuGH ein einheitlicher Maßstab.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr sind vorerst immer alle Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen und in weiterer Folge zu beurteilen. Es ist auf den
Gesamteindruck eines Durchschnittskonsumenten, der sich tummelt, abzustellen. In
Anbetracht seiner Eile achtet er grds nicht auf Einzelheiten, sondern nimmt die Marke
in der Gesamtheit wahr.38
3. Formmarke (körperliche bzw dreidimensionale Marke)
Formmarken geben eine Marke in einer dreidimensionalen Gestaltung/Form wieder.
Dies kann sein durch computergenerierter Bilder oder auch durch eine fotografische
Abbildung und kann auch Verpackungen von Waren, wenn Unterscheidungskraft
vorliegt, inkludieren.39 In Frage kommen dreidimensional gestaltete Buchstaben oder
auch, unter besonderen Voraussetzungen, das Produkt in seiner Gesamtheit (zB
„B“ an den Reißverschlüssen von Bogner). Bestehen dreidimensionale Marken aus
einer rein technischen Form, wird der Schutz versagt.40 Eine Ausnahme können
36
Vgl EuG 3.12.2015, T-105/14, TrekStor/EUIPO. 37
Vgl Hahn, Moderecht 25. 38
Vgl Eilmansberger/Pöchhacker/Riede in Holoubek/Potacs, Öffentliches Wirtschaftsrecht 4
178. 39
Vgl Stangl in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 16 Rz 31.
40 Vgl Thiele, Der Zauberwürfel des Schutzes dreidimensionaler Gestaltungsformen, ecolex 2017, 232.
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Produkte darstellen, welche über die technische bedingte Grundfunktion
hinausgehende nicht-technische Eigenschaften aufweisen. Die Identifizierungsfunktion
muss auf die Herkunft des Produkts schließen können (zB die Kelly und Birkin
Handtaschen von Hermès).41
4. Positionsmarke
Positionsmarken weisen eine Ähnlichkeit mit Bild- und Formmarken auf, da sie auch
aus Worten, Bildern, dreidimensionalen oder sonstigen Elementen bestehen.
Charakterisierend ist, dass ein Zeichen immer an gleichbleibender Position aufscheint.
Typische Beispiele sind die drei Streifen von Adidas oder die zwei C auf den
klassischen schwarzen Chanel-Taschen.42 Aufgrund der Ähnlichkeit zu der Bild- und
Formmarke hat der EuGH erläutert, dass es für den Markenschutz nicht darauf
ankommt, ob es eine Positions,- oder Bild- oder Formmarke ist. Um
Unterscheidungskraft aufzuweisen, ist eine Vereinigung der Marke mit dem
Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware erforderlich.43 In der Praxis sind
Positionsmarken in der Modebranche überaus beliebt.
5. Farbmarke
Farben spielen im Modebereich eine sehr große Rolle. Jedoch ist bei
Modeerzeugnissen ein Schutz nur aufgrund einer Farbe bei Modeerzeugnissen grds
nicht möglich, da das Kriterium der Unterscheidungskraft schwierig nachzuweisen ist.44
D. Markenschutz erlangen
1. Eintragungsprinzip
Für den Erwerb einer Marke gilt das Eintragungsprinzip. Die Eintragung einer Marke
verhindert nicht nur Markenpiraterie und Betrug, sondern schützt gegen
Konkurrenzmarken, baut Vermögen auf und legt die Rechte des Markeninhabers fest.
Durch die Registrierung wird es Nachahmern oder anderen Personen, welche am
41
Vgl Hoeren, Moderecht C. II. 64. 42
Vgl Hahn, Moderecht 25. 43
Vgl EuGH 16.05.2011, C-429/10P, X Technology Swiss/HABM. 44
Vgl Hahn, Moderecht 29.
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wirtschaftlichen Erfolg der Marke teilhaben wollen, verboten, ein identisches
Kennzeichen im Geschäftsverkehr zu verwenden.
2. Territorialprinzip
Neben dem Eintragungsprinzip ist das Markenrecht durch das Territorialprinzip
geprägt, bei dem sich der Markenschutz auf das Gebiet des Staates erstreckt, für das
er angemeldet wurde. Es ist der Schutz in jenen Ländern sinnvoll, bei denen das
Marktinteresse des Unternehmers liegt. Gerade Modeunternehmen sind
grenzüberschreitend tätig, daher ist die Unionsmarke geeignet, um Schutz in allen 27
Staaten zu erlangen, sowie weltweilten Schutz im Wege der internationalen
Registrierung in Anspruch zu nehmen.
3. Prioritätsprinzip
Im gewerblichen Rechtsschutz ist das Prioritätsprinzip ein zentrales Grundprinzip. Mit
dem Tag der Registrierung erlangt die Marke Priorität. Im österreichischen
Markenrecht findet sich das Prioritätsprinzip in § 10 Abs 1 MSchG verankert. Durch
den Grundsatz der Priorität ist ein zu langes hinauszögern der Eintragung eher
kontraproduktiv, da die im Falle einer Kollision das ältere Recht vor den jüngeren
Vorrang hat. Die Eintragung ermöglicht dem Inhaber nicht nur, Rechte durchzusetzen,
sondern gibt ihm auch eine bessere Stellung hinsichtlich einer allfälligen
Beweisführung.45
4. Anmeldeverfahren
Der Antrag für die Anmeldung in Österreich kann entweder elektronisch oder
schriftlich beim österreichischen Patentamt (ÖPA) eingereicht werden. Nach § 20 Abs
1 MSchG wird jede Markenanmeldung auf die Schutzfähigkeit der Marke im Rahmen
der Gesetzmäßigkeit geprüft. Das Markenprüfungsverfahren besteht aus einer
Formalprüfung und Gesetzmäßigkeitsprüfung. Die Anmeldung nimmt ca. zwei bis drei
Monate in Anspruch. Ist eine kürzere Bearbeitungsdauer seitens des Anmelders
notwendig, kann er ein Schnellverfahren in die Wege leiten. Dieses reduziert die
Bearbeitungsdauer auf nur 10 Werktage.46
45
Vgl Woller, Der Schutz der coolen Business-Idee, ecolex 2013, 857 (858). 46
Vgl https://www.patentamt.at/marken/marken-service/marke-national/ (Stand 4.9.2020).
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a) Ähnlichkeitsprüfung
Eine erfolgreiche Markenanmeldung setzt eine Ähnlichkeitsrecherche gem § 21
MSchG voraus. Diese kann gemeinsam mit der Registrierung beantragt werden.
Angesichts des Prioritätsprinzips ist eine ausführliche Recherche notwendig. Sollte es
identische oder möglicherweise ähnliche Marken geben, kann dementsprechend
frühzeitig vorgebeugt werden, vor allem in Hinblick auf eine spätere
Unterlassungsklage oder einem Löschungsantrag.47 Umgekehrt steht dem Anmelder
ein Löschungsantrag gem § 33 a MSchG zur Verfügung, wenn eine eingetragene
Marke nicht rechtserhaltend innerhalb der letzten fünf Jahre benutzt wird. Dagegen
kann Widerspruch erhoben werden und es führt zur erfolgreichen Abweisung des
Widerspruchs, wenn der Nachweis der Benutzung möglich ist. Der Markenanmelder
soll bei der Gestaltung seiner Marke äußerst kreativ sein, um somit ähnliche Zeichen
zu vermeiden. Beharrt er auf die verwendeten Zeichen, könnte er die Eintragung in
eine andere Warenklassifikation in Erwägung ziehen.48
b) Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Ein zentraler Bestandteil bei der Anmeldung ist das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis. Die Nizza-Klassifikationen ordnen an, für welche Waren
und Dienstleistungen der Markenschutz gelten soll. Für Modeerzeugnisse, wie zB
Bekleidung, Badeanzüge, Halstücher, Schuhe, Kopfbedeckungen etc ist die
Warenklasse 25 von Bedeutung, gefolgt von der Warenklasse 24 für Textilien.
Designer können Verpackungen und Transport für diese Erzeugnisse in derselben
Warenklasse miteinbeziehen. In diesen Genuss kommen unabhängige Einzel- oder
Großhandelsdienstleistungen hingegen nicht. Sie sind darauf angewiesen, einen
separaten Markenschutz zu beantragen.49 Die neue Marken-RL sieht nur mehr eine
Neuanmeldung vor, keine Erweiterung.
§ 1 MSchG normiert das Kriterium der Bestimmtheit im Register. Ist „Bekleidung“ als
Oberbegriff im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angeführt, sind hier alle Waren
umfasst, die dem eigentlichen Wortsinn nachkommen. Daher ist eine separate
47
Vgl Zimmerhansl, Das formelle Markenrecht in Österreich, AnwBl 2015, 137 (138). 48
Vgl Engin-Deniz, Markenschutzgesetz und weitere kennzeichenrechtliche Bestimmungen2 (2010)
§ 21 (269 f). 49
Vgl Hahn, Moderecht 26.
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Klassifizierung von einzelnen Kleidungsstücken nicht notwendig.50 In weiterer Folge ist
die Benutzung der Marke in diesen Warenklassen iSd Benutzungszwangs erforderlich.
Wie bereits ausgeführt, könnte sonst ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung
gestellt werden. 51
c) Eintragungshindernisse
Liegen die Formalerfordernisse vor, wird im weiteren Schritt geprüft, ob der
Registrierung Eintragungshindernisse entgegenstehen. Diese Überprüfung erfolgt im
Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung.52 Das Gesetz listet die relativen und absoluten
Eintragungshindernisse in § 4 MSchG auf. Die MSchG-Nov hat die absoluten
Eintragungshindernisse erweitert.
Wie der Wortlaut schon sagt, ist eine Eintragung bei Vorliegen von absoluten
Schutzhindernissen nicht möglich. Naturgemäß wird dies von der Gefahr einer
Monopolisierung eines Markeninhabers durch die Verwendung eines bestimmten
Zeichens abgeleitet.53 Unter die absoluten Eintragungshindernisse fallen zB jene
Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind oder solche, die gegen die
öffentliche Ordnung verstoßen oder sittenwidrig sind.
Bei den relativen Eintragungshindernissen ist eine Eintragung möglich, jedoch nur in
Fällen, in denen eine Verkehrsgeltung nachgewiesen werden kann. Dies resultiert aus
der Bestimmung des § 4 Abs 2 MSchG.54 Auch hier ist der Zeitpunkt der Anmeldung
ausschlaggebend, womit das Registerprinzip verwirklicht wird.55
Bei der Beurteilung der Auffassung der Verkehrsgeltung wird auf einen beachtlichen
Teil inländischer angesprochener Verkehrskreise abgestellt. Für diesen beachtlichen
Teil von Verbrauchern soll das Zeichen Unterscheidungskraft besitzen und die
Garantie der Ursprungsidentität aufweisen.56 Nach der Rsp des EuGH kann bei der
Beurteilung ua auf den Marktabsatz, Streuung auf den Märkte, den Zeitraum der
50
Vgl Stangl in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 16 Rz 58.
51 Vgl Anderl/Schelling/Veronesi in Anderl (Hrsg), Blockchain in der Rechtspraxis (2020) 49.
52 Vgl Zimmerhansl, AnwBl 2015, 137 (138).
53 Vgl Hahn, Moderecht 24.
54 Vgl Lee, Ansprüche des Markeninhabers (Stand 29.2.2020, Lexis Briefings in lexis360.at).
55 Vgl Asperger/Bartos/Ullrich in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 Rz 5 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
56 Vgl Koppensteiner, Markenrecht
4 Rz 51.
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Markenverwendung und die Kosten, welche das Unternehmen für Werbung
ausgegeben hat, abgestellt werden.57
Die absoluten Schutzhindernisse für die Unionsmarke nach Art 7 Abs 1 UMV kommen
grds den Eintragungshindernissen des § 4 MSchG gleich. Die Möglichkeit des
Verkehrsgeltungsnachweises finden sich auch in Art 7 Abs 1 lit b, c und d iVm Art 7
Abs 3 UMV wieder. Dies lässt sich auch von § 4 Abs 2 MSchG ableiten. Der
Verkehrsgeltungsnachweis muss für alle Teile der EU erbracht werden, in denen das
Eintragungshindernis vorliegt.58
Das all bekannte ‚®‘ (registered trademark) Zeichen neben einer Marke verdeutlicht,
dass die Marke eingetragen und somit geschützt ist. Zweckmäßig ist daher die
Benützung dieses Zeichens.59
d) Schutzdauer
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre ab dem Tag der
Anmeldung. Vor der Umsetzung der Marken-RL wurde die Schutzdauer vom Ende
des Anmeldemonats an berechnet. Eine Verlängerung ist durch Zahlung der
Erneuerungsgebühr für wieder zehn Jahre möglich. Vor Ablauf der Frist, verständigt
das ÖPA und die WIPO, nicht jedoch die EUIPO, die jeweiligen Markeninhaber
zwecks Verlängerung.
5. Ausschließlichkeitsrechte
Das Immaterialgüterrecht ist unter anderem durch den Grundsatz des
Ausschließlichkeitsrechts gekennzeichnet. Der Rechtsinhaber kann gegen Dritte
vorgehen und diesen die Nutzung der Marke untersagen. Voraussetzung ist, dass
ähnliche oder identische Zeichen für die gleiche Ware vorliegen bzw im geschäftlichen
Verkehr benutzt werden. Es soll zu keiner Verwechslung der beiden Zeichen kommen,
die Kunden miteinander in Verbindungen bringen würden und davon ausgehen, dass
diese ähnlichen Zeichen von ein und demselben Unternehmen stammen.60 Dieser
57
Vgl EuGH 4.5.1999, C-108/97, Windsurfing Chiemsee/Boots- und Segelzubehör Walter Huber und Franz Attenberger/Box.
58 Vgl Grünzweig, Praxiskommentar zum Markenschutzgesetz – I. Österreichisches Markenrecht (2014)
§ 2 Rz 11. 59
Vgl Woller, ® als Hinweis auf Exklusivität, ecolex 2019, 429 (969). 60
Vgl Schanda, Character – und Personality – Merchandising in Österreich – Ein Überblick, ÖBl 1998,
323.
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Verwechslungsgefahr soll entgegen gewirkt werden, bevor es zu einer
Zuordnungsverwirrung des Konsumenten kommt.61
Durch die Marken-RL wurden die Rechte des Markeninhabers gestärkt und
Widersprüche gegen jüngere Marken können nun auch auf notorisch bekannte Marken
gestützt werden. Sie können einen erweiterten Markenschutz erlangen und sich gegen
ähnliche Marken durchsetzen, unter der Bedingung, dass sie bereits einen gewissen
Grad an Bekanntheit beim Publikum erwirkt haben. Wann von so einer Ähnlichkeit
ausgegangen werden kann, hängt von den beteiligten Verkehrskreisen ab. Können
diese das Zeichen und die Marke gedanklich miteinander verknüpfen, liegen ähnliche
Marken vor.62 Der Schutzumfang erstreckt sich auch auf die unlautere Ausnutzung der
Unterscheidungskraft oder ihre Wertschätzung.63 Marken stellen ein effektives Tool da,
um sich gegen Konkurrenten zur Wehr zu setzen.
Das Widerspruchsverfahren, geregelt in den §§ 29a -29c MSchG iVm § 30 MSchG,
ermöglicht jedem Markeninhaber einer prioritätsälteren Marke, die Eintragung einer
prioritätsjüngeren Marke zu verhindern. Die Frist beträgt drei Monate ab dem Tag der
Veröffentlichung der Anmeldung und ist beim ÖPA innerhalb dieser Frist einzubringen.
Die Widerspruchsgründe stützen sich auf identische oder ähnliche Marken, Waren und
Dienstleistungen.
Einen Löschungsgrund stellt § 29 Abs 1 Z 5 MSchG im Sinne eines
Löschungsantrages dar, welcher auch bei der Nichtigkeitsabteilung des ÖPA
einzureichen ist. §§ 30 ff MSchG listet die Löschungsgründe taxativ auf, wobei
zwischen relativen und absoluten Löschungsgründen zu differenzieren ist. Relative
stehen dem Inhaber einer prioritätsälteren Marke zu und können verwirken. Absolute
hingegen nicht und können von jedermann geltend gemacht werden (§§ 33a, 33b, 33c,
34 MSchG).64
E. Die Unionsmarke
Die Unionsmarke dient dem Schutz einer Marke in der gesamten EU. Sie ist von
nationalen Marken unabhängig. Wie die nationale Marke, erwirbt auch die
61 Vgl Anderl/Schelling/Veronesi, Blockchain in der Rechtspraxis Markenschutz 51. 62 Vgl EuGH 23.10.2003, C-408/01, Adidas-Salomon und Adidas Benelux/Fitnessworld. 63 Vgl Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
2 § 10 Rz 239, 280, 282
(Stand: 31.12.2013, rdb.at). 64
Vgl Lee, Ansprüche des Markeninhabers.
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Unionsmarke durch Eintragung Markenschutz (Art 6 UMV). Zuständig ist das Amt der
Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Sitz in Alcante. Die Anzahl der
Anmeldungen von rund 135.000 Marken pro Jahr sprechen für sich.65
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre, eine Verlängerung um jeweils zehn Jahre ist
möglich. Die Vorteile des einheitlichen EU-weiten Markenschutz iSd Grundsatzes der
Einheitlichkeit, der geringere Verwaltungsaufwand und der Umstand, dass für eine
einheitliche Anmeldung nur eine einzige Anmeldegebühr zu entrichten ist, ist sehr zu
befürworten. Ergänzt wird das Eintragungsprinzip, durch das Prioritätsprinzip,
Benutzungszwang und den Grundsatz der Autonomie.
F. Die International registrierte Marke (IR-Marke)
Soll der Schutz einer Marke außerhalb der EU ausgeweitet werden, kommt die IR-
Marke ins Spiel. Die Registrierung erfolgt bei der WIPO in Genf. Speziell für
Modeunternehmen, mit verschiedenen internationalen Standorten ist die IR-Marke
empfehlenswert. Wie schon anfangs ausgeführt, ist die Grundlage das MMA und das
PMMA.
Voraussetzung für die Anmeldung einer IR-Marke ist das Bestehen einer nationalen
Marke oder Unionsmarke. Die Prüfung der Schutzfähigkeit oder das Vorliegen von
identischen oder ähnlichen bereits registrierten Marken wird nicht von der WIPO
durchgeführt, diese Prüfung obliegt den nationalen Markenämtern im Rahmen ihres
Prüfungsverfahren.66 Der Antrag ist über das nationale Amt an die WIPO zu stellen.
Wird die Unionsmarke als Basismarke benutzt, ist der entsprechende Antrag beim
EUIPO einzureichen; das EUIPO übermittelt den Antrag an das Internationale Büro
(IB).67 Nach Vorliegen aller Voraussetzungen, erfolgt die Registrierung und wird in der
‚Gazette of International Marks‘ veröffentlicht, welche wöchentlich alle
Neuanmeldungen von Marken publiziert. Die Schutzdauer einer internationalen Marke
beträgt zehn Jahre und kann jeweils für weitere Zeiträume von zehn Jahren durch
Zahlung der vorgesehenen Gebühr erneuert werden.
65
Vgl https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-marks (Stand 31.8.2020). 66
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/madrid-protocol#12.A.1 (Stand 1.9.2020). 67
Vgl Asperger/Bartos/Ullrich in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3
Rz 396.
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V. Marken- und Produktpiraterie
A. Grundlegendes
Unter Marken- und Produktpiraterie wird die gewerbsmäßige, unerlaubte Nachahmung,
Verbreitung oder Vervielfältigung von hergestellten Waren verstanden, welche eine
Verletzung des geistigen Eigentumsrechts nach sich ziehen.68 International finden sich
Begriffe wie ‚Counterfeit‘, ‚brand piracy‘, ‚knock-off products‘ und ‚Piracy‘.
Eine unzählige Menge an Waren ist von Marken- und Produktpiraterie betroffen. Klar
ist, was erfolgreich und teuer ist, wird gefälscht. Zu den Spitzenreitern von
nachgeahmten Markenartikeln zählen Louis Vuitton, Gucci, Chanel etc. Der Bereich
Bekleidung, Schuhe und Accessoires ist laut einer Studie der EUIPO aus dem Jahre
2019 der größte betroffene Wirtschaftszweig. EU-weit erlitt diese Branche im Jahr 2019
Verluste in Höhe von etwa 28,4 Mrd. EUR.69 Laut Finanzministerium beträgt der Verlust
durch Fälschungen in Österreich etwas über 7 % der jährlichen erwirtschafteten
direkten Umsätze, das sind mehr als eine Milliarde Euro pro Jahr und bedeute einen
Verlust von 8.273 Arbeitsplätzen.
Um eine Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums voranzutreiben, wurde die
Europäische Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen
Eigentums eingerichtet. Der Fokus wird hier nicht nur auf die EU, sondern auch auf
Drittländer gelegt. Mithilfe einer zentralen Plattform ‚IP Enforcement Portal‘ von der
EUIPO soll es zur effizienteren Kommunikation zwischen dem Betroffenen, der
Europäischen Kommission und den zuständigen Durchsetzungsbehörden kommen.
Ein Erfolg versprechendes Tool stellt die Weiterleitung von Informationen über die
Produkte und die geistigen Rechte des Rechtsinhabers, sowie die Kontaktdaten
gegenüber den Durchsetzungsbehörden dar. Diese können somit Originale von
Fälschungen identifizieren und die erforderlichen Maßnahmen in die Wege leiten.70
68
https://euipo.europa.eu/tunnel-web/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/reports/2019_Status_Report_on_IPR_infringement/2019_Status_Report_on_IPR_infringement_en.pdf (Stand 12.9.2020). 69
https://euipo.europa.eu/tunnelweb/secure/webdav/guest/document_library/observatory/documents/reports/2019_Status_Report_on_IPR_infringement/2019_Status_Report_on_IPR_infringement_pr_germany.pdf (Stand 12.9.2020). 70
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/web/observatory/ip-enforcement-portal-home-page (Stand 10.9.2020).
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B. Rechtsgrundlage
Die Produktpiraterie VO (EU) 608/2013 hat die bis dahin bestehende Produktpiraterie
VO 1383/2003 ersetzt. Die neue PPV wurde wesentlich erweitert und die
Erneuerungen lassen ein rascheres Tätigwerden der Zollbehörden zu. Vor allem sollen
verdächtigte Waren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, frühzeitig
eingezogen werden können.71 Die MSchG-Novelle hat das Ausschließungsrecht gem §
10 Abs 2 a MSchG auch auf offensichtliche Transitwaren aus Drittstaaten, die das
Markenrecht verletzen, ausgedehnt. Der Markeninhaber kann auch schon
Vorbereitungshandlungen gem § 10 Abs 2 b MSchG unterbinden, wenn
Kennzeichnungsmittel, wie zB im Modebereich einschlägige Etiketten oder Anhänger,
auf rechtswidrig benutzte Marken angebracht sind.
Art 2 der VO (EU) 608/2013 normiert, welche Rechte des geistigen Eigentums zur
Anwendung kommen. Im Produktpirateriegesetz 202072wurden ergänzend
innerstaatliche Durchführungsvorschriften erlassen.73
C. Maßnahmen gegen Marken- und Produktpiraterie
Das A und O, um sich gegen Marken- und Produktpiraterie zu schützen, ist die
frühzeitige Anmeldung gewerblicher Schutzrechte. Die Grenzbeschlagnahme beim
Zoll, sowie zivilrechtliche und strafrechtliche Ansprüche bieten weitere Möglichkeiten.
Die effektivste Form des Anti-Counterfeiting ist wohl eine Kombination der genannten
Optionen. Unternehmen sind auch gut beraten, sich über ein ständiges Monitoring
mittels einem effektiven Anti-Counterfeiting Model informieren zu lassen bzw geeignete
Strategien gegen Produktpiraterie schon im Vorfeld aktiv zu entwickeln, laufend zu
evaluieren und gegebenenfalls anzupassen.
1. Zivilrechtliche Ansprüche
a) Unterlassungsanspruch
Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 51 MSchG; Art 130
UMV) ist der Eingriff in den Schutzbereich des Markeninhabers. Diese Befugnisse
ergeben sich iW aus den §§ 10, 10a und 10b MschG und auf der unionsrechtlichen
Ebene aus den Art 9 ff UMV.
71
https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/produktpiraterie/produktpiraterie-gesetzliche-grundlagen.html (Stand 11.9.2020).
72 BGBl 104/2019.
73 https://www.bmf.gv.at/themen/zoll/produktpiraterie/produktpiraterie-gesetzliche-grundlagen.html
(Stand 11.9.2020).
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Dabei begründet zunächst eine begangene oder drohende Verletzungshandlung einen
Unterlassungsanspruch.74
Nach der Rsp steht ein Unterlassungsanspruch auch dann
zu, wenn ihn das Gesetz nicht ausdrücklich einräumt. Solche Unterlassungspflichten
können sich aus der Verletzung rechtsgeschäftlicher Beziehungen, aus besonderen
Verhaltens- bzw Verbotsnormen oder aus der Verletzung absoluter Rechte ergeben.75
Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig, somit haftet der Täter grds
auch dann, wenn er nicht weiß, dass er eine fremde Marke benutzt. Der
Markeninhaber ist aktivlegitimiert, erst bei Widersprüchen trifft ihn die Beweislast.76
b) Beseitigungsanspruch
Der Beseitigungsanspruch ist auch ein verschuldensunabhängiger Anspruch, geregelt
in § 52 MschG und für Unionsmarken in Art 130 UMV. Dieser kann selbständig neben
dem Anspruch auf Unterlassung bestehen.
§ 52 Abs 2 MschG differenziert zwischen Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln.
Auf Verlangen des Verletzten kommen bei Eingriffsgegenständen nur die Vernichtung
oder Überlassung in Frage, während bei Eingriffsmitteln vorrangig auf die
Unbrauchbarkeit abzustellen ist. Nach der Rsp ist die Vernichtung aber ultima ratio.77
c) Zahlungsansprüche
In den in § 53 MSchG und Art 130 UMV geregelten Zahlungsansprüchen kommt der
Schutz des wirtschaftlichen Werts der Marke besonders deutlich zum Ausdruck. Es
handelt sich bei diesem um einen Verwendungsanspruch iSd § 1041 ABGB.78 Der
verschuldensunabhängige Zahlungsanspruch steht dem Verletzten gegen den
Schädiger für die unbefugte Benutzung seiner Marke zu. Der Markeninhaber hat
Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des finanziellen Ausgleichs richtet
sich danach, ob der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig, zumindest leicht
fahrlässig oder nicht schuldhaft gehandelt hat.
Liegt Markenverletzung vor, welche schuldhaft vom Schädiger herbeigeführt wurde, hat
der Verletzte Wahlmöglichkeiten. Er kann Schadenersatz – einschließlich des ihm
74
Vgl Majchrzak/Pochmarski in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 51 Rz 13 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
75 Vgl Majchrzak/Pochmarski in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 51 Rz 11.
76 Vgl Engin-Deniz, Markenschutzgesetz und weitere kennzeichenrechtliche Bestimmungen
3 (2017) 918.
77 Vgl Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
4 (2009) 48.
78 Vgl Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 53 Rz 7 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
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entgangenen Gewinnes oder die Herausgabe des Gewinnes –, den der Schädiger
durch die Markenverletzung erzielt hat, verlangen.79
Handelt der Schädiger grob fahrlässig oder vorsätzlich hat der Verletzte Anspruch auf
das Doppelte des gebührenden Entgelts. Ein Nachweis des Schadens ist nicht
erforderlich. Der Ersatz des Vermögensschadens kann zusätzlich begehrt werden,
soweit dieser das doppelte angemessene Entgelt übersteigt, er führt aber nicht etwa zu
einem Anspruch auf das dreifache angemessene Entgelt.80
Eine weitere Maßnahme stellt gem § 56 MSchG die einstweilige Verfügung dar. Zur
Sicherung der Ansprüche kann diese bei Vorliegen von ernsthaften Gefährdungen
beantragt werden.
Bei schuldhafter Verletzung kann ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens
gestellt werden. Leichte Fahrlässigkeit genügt.81
2. Strafrechtliches Verfahren
Die schärfste Maßnahme, gegen Marken- und Produktpiraterie vorzugehen, normiert
Art 61 TRIPS. Strafverfahren und Strafen sind vorgesehen, welche zumindest bei
gewerbsmäßig vorsätzlicher Fälschung von Markenerzeugnissen Anwendung finden
und umfassen Haft bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen.
Diese Maßnahmen verfolgen den Zweck einer generalpräventiven
Abschreckungswirkung.82
Die strafrechtliche Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Markeninhabers. Aufgrund
des Privatanklageverfahrens wird in der Praxis verstärkt auf andere strafprozessuale
Möglichkeiten, wie die Erlassung von vermögensrechtlichen Anordnungen § 445 StPO
bzw auf die einstweiligen Verfügungen §§ 109 ff StPO zurückgegriffen.83
3. Zollbeschlagnahme
Eines der erfolgreichsten Mittel zur Bekämpfung der Marken- und Produktpiraterie ist
das Tätigwerden der Zollbehörden. Das Eingreifen der Zollbehörden erfolgt über einen
79
§ 53 Abs 1, Z 1–2 MSchG. 80
Vgl Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 53 Rz 53.
81 Vgl Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 53 Rz 58.
82 Vgl Mosing/Kletzer in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 60 Rz 6 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
83 Vgl Mosing/Kletzer in Kucsko/Schumacher, marken.schutz
3 § 60 Rz 2.
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national gestellten Antrag oder einen Unionsantrag durch den Rechtsinhaber gem Art 3
Produktpiraterie VO (EU) 608/2013. Mit einem Antragsvolumen von 1.500
Unionsanträgen und 55 nationalen Anträgen waren die Behörden im Jahre 2019
befasst.84
Um die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Handels aufrechtzuerhalten, ist die EU
bemüht, nicht nur im Interesse des Binnenmarktes, sondern auch im Interesse des
Verbraucherschutzes, Fälschungen und die illegale Einfuhr von Waren soweit als
möglich zu unterbinden und notwendige Maßnahmen zu setzen. Die Hilfsmittel reichen
von einem Vernichtungsverfahren von Waren zB bei Kleinstsendungen, bis hin zur
Zurückhaltung von Waren und in weiterer Folge die Möglichkeit des Rechteinhabers,
ein Rechtsverletzungsverfahren zu eröffnen.85
Der EU-Zoll-Aktionsplan beinhaltet strategische Ziele zur Unterbindung von Marken-
und Produktpiraterie. Es bedarf einer ständigen Anpassung und Kenntnis der
fortlaufenden Entwicklung von Fälschungsmethoden, sowie einer kontinuierlichen
Kommunikation und Kooperation der zuständigen Stellen.86
VI. Das Geschmacksmusterrecht
A. Grundlegendes
Wie auch die Marken stellen Geschmacksmuster einen wichtigen Vermögenswert für
Unternehmen dar. In der Praxis werden Geschmacksmuster auch als Designs
bezeichnet und häufig genutzt. Dieser Ansatz des ‚design approach“ steht ganz im
Interesse von Designern. Das Geschmackmusterrecht nimmt einen hohen Stellenwert
als gewerbliches Schutzrecht für das geschützte Design hinsichtlich
Nachahmungsschutz ein.87 Für Unternehmen in der Modebranche ist es
empfehlenswert, auf das Geschmacksmuster zurückzugreifen. Das
Geschmacksmusterrecht als ein besonderes Leistungsschutzrecht erfasst nicht nur
nationale Muster, sondern auch (registrierte und nicht-registrierte)
84
Vgl BMF Produktpirateriebericht 2019. 85
Vgl Korn in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 52 Rz 6 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
86 Vgl BMF Produktpirateriebericht 2019.
87 Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. I. 9.
10.11.2020 34/63
Gemeinschaftsgeschmackmuster und weist teilweise Berührungspunkte mit dem
Urheberecht, Markenrecht und Patentrecht auf.88
Die Untersuchungen des EUIPO zeigen, dass kleine und mittlere Unternehmen, die
eigene Geschmacksmuster haben, 17 % höhere Einnahmen pro Arbeitnehmer
verzeichnen, als kleine und mittlere Unternehmen, welche keine Rechte an geistigem
Eigentum besitzen.89
Die Rechtsgrundlage für nationale Muster ist das Musterschutzgesetz 1190
BGBl 1990/497, für Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Verordnung (EG) 6/2002
des Rates vom 12.12.2001 (GGV).
Die materiellen Schutzvoraussetzungen für die Schutzfähigkeit eines
Geschmacksmusters sind die Neuheit und die Eigenart. Es steht der Design Approach
im Vordergrund. Es geht um das Aussehen eines Erzeugnisses. Dieses kann entweder
handwerklich oder industriell hergestellt worden sein. Der ästhetische Eindruck kann
sich aus Merkmalen, Farben, Linien, Verzierungen etc ergeben. Insbesondere
Kleidung, Stoffe oder Logos als dreidimensionale oder auch als zweidimensionale
Gegenstände können als Muster (Design) geschützt werden.
Das Geschmacksmuster als Schutzrecht verleiht dem Entwerfer das
Ausschließlichkeitsrecht.90
1. Schutzvoraussetzung ‚Neuheit‘
Die Neuheit ist neben der Eigenart ein zentrales Element der Schutzfähigkeit des
Geschmacksmusters. Den Begriff der Neuheit normiert § 2 Abs 1 MuSchG und Art 5
GGV. Voraussetzung ist, dass entweder kein identisches Muster angemeldet ist oder
der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung ein solches Design nicht bekannt oder
zugänglich gemacht worden war. Identische Muster sind Muster, die in wesentlichen
Merkmalen übereinstimmen. Eine bloße Ähnlichkeit zweier Muster schließt die Neuheit
nicht aus.91
88
Vgl Schneider in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 32c Rz 9 (Stand 1.4.2020, rdb.at).
89 https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/design-definition (Stand 5.9.2020).
90 Vgl Woller, ecolex 2013, 857 (858).
91 Vgl Kusznier, Geschmacksmuster und Muster (Stand 28.2.2020, Lexis Briefings in lexis360.at).
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Die Offenbarung im Sinne der ‚Öffentlichkeit zugänglich gemacht‘, wird im § 2
MuSchG und Art 7 GGV näher ausgeführt. Das Design kann entweder durch eine
Ausstellung, Veröffentlichung oder durch Verwendung im Verkehr veröffentlicht bzw
auf andere Weise vermarktet worden sein. Sollte das Design jedoch den relevanten
Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftssektors vor der Registrierung bekannt sein,
ist dies neuheitsschädlich.92 Der Maßstab für seine Bekanntheit liegt bei dem jeweiligen
europäischen Fachpublikum (Art 7 Abs 1 GGV). Wesentlich in der Modeindustrie ist es,
dass sich Designer auch über Gestaltungsformen benachbarter Gebiete
(Wirtschaftskreise) informieren müssen.93 Hat der Entwerfer im Rahmen eines lediglich
ausdrücklichen oder stillschweigenden vertraulichen Vorbehalt das Design offenbart,
schadet dies nicht.
2. Schutzvoraussetzung ‚Eigenart‘
Liegt Neuheit vor, ist die Eigenart gemäß § 2 Abs 2 MuSchG; Art 6 GGV zu prüfen.
Dabei wird das neue Design mit bereits anderen vorhandenen Mustern verglichen.
Maßgeblich ist hier die Beurteilung der Unterschiedlichkeit im Sinne eines
Gesamteindrucks beim informierten Benutzer und nicht die Beurteilung von einzelnen
Merkmalen der sich gegenüberstehenden Muster. Die Prüfung erfolgt durch
Einzelvergleich mit bereits konkret älteren Designs.94 Die Eigenart ist also nicht
abstrakt zu beurteilen. Diese Muster müssen der Öffentlichkeit vor dem Tag seiner
Registrierung oder vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden sein. Ein
informierter Benutzer verfügt über gewisse Kenntnisse und persönliche Erfahrungen in
dem betroffenen Wirtschaftszweig, ist aber kein Fachmann. Er übt eine besondere
Wachsamkeit aus und nimmt einen direkten Vergleich der fraglichen
Geschmacksmuster vor.95
Zu berücksichtigen ist auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Schöpfers, denn je
origineller das Design, desto umfassender der Schutzumfang. Was im Umkehrschluss
aber auch bedeutet, dass bei einer Vielzahl an bereits bekannten Designs in einer
Klasse, das Maß des Grades der Gestaltungsfreiheit geringer angesetzt ist. Der
Modebereich ist eher durch Designvielfalt geprägt, da er durch Retro-Fashion Trends
92
Vgl Holzer, Anmerkungen zum Geschmacksmuster, ÖBI 2011, 260. 93 Vgl Grötschl, Das "nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster" ÖBI 2007, 52. 94
Vgl EuGH 19.6.2014, C-345/13, Karen Millen Fashions Ltd/Dunnes Stores. 95
Vgl Spiss/Zemann, Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – informierter Benutzer, ecolex 2012,
33 (69).
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beeinflusst wird. Somit wird, aufgrund der hohen Designdichte in diesem Bereich, auch
eine geringere Gestaltungsfreiheit ausreichen.
C. Schutzausschlussgründe
Wie im Markenrecht gibt es auch beim Geschmacksmusterrecht
Registrierungshindernisse, die eine Eintragung ausschließen.
Das Verbot des Doppelschutzes wird in § 3 MuSchG geregelt und normiert das
Prioritätsprinzip, dh es gilt der Vorrang eines älteren Musters vor dem jüngeren. Vom
Musterschutz sind solche Muster ausgeschlossen, die mit einem früheren registrierten
nationalen Muster oder eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidieren
oder bereits die Anmeldung eines solchen Rechts vorliegt.
Einen weiteren Schutzausschlussgrund findet sich in § 2b MuSchG, der den
Musterschutz ausschließt, wenn ein Erzeugnis Erscheinungsmerkmale besitzt, die eine
rein technische Funktion aufweisen.
D. Verträge mit Designern
Aus der Sicht des Dienstgebers ist es von großer Bedeutung abzuklären, wem die
kreativen Leistungsergebnisse rechtlich zustehen, da Unternehmen einen erheblichen
zeitlichen und finanziellen Aufwand in das Designen von Modestücken investieren. Den
Arbeitnehmer trifft aus dem Arbeitsvertrag eine umfassende Treuepflicht. Darunter ist
nicht ‚Treue in persönlicher oder ethischer Hinsicht‘ zu verstehen, sondern eine
umfassende Verpflichtung betriebliche Interessen des Arbeitgebers zu schützen.96 Es
ist auf die rechtliche Einordnung des Vertrages abzustellen.97 Der Schöpfer/Entwerfer
des Musters oder sein Rechtsnachfolger hat grundsätzlich Anspruch auf Musterschutz.
Der Realakt entsteht mit der Schöpfung. Dies regelt § 7 Abs 1 MuSchG und Art 14
Abs 1GGV.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hat jedoch der Arbeitgeber Anspruch auf
Musterschutz, da die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu den dienstlichen Obliegenheiten
des Arbeitnehmers gehört, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer explizit
zur Schaffung des Geschmacksmusters angestellt wurde oder der Arbeitgeber die
96
Vgl Brodil in Mazal/Risak (Hrsg), Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar34
(2019) Rz 76. 97
Vgl Hahn, Moderecht 15.
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Schaffung ausdrücklich angeordnet hat. § 7 Abs 2 regelt auch den Fall, wenn das
Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden ist, dann
steht das Recht dem Arbeitgeber bzw dem Auftraggeber zu, außer es wurde etwas
anderes vereinbart.98
Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung
gem § 17 MuSchG, Art 18 GGV und in den vom Patentamt auszustellenden
Prioritätsbelegen, als Schöpfer genannt zu werden, nicht jedoch auf das Produkt
selbst.99 Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Nennung am Erzeugnis selbst.100
Das Rechtsverhältnis mehrerer Mitschöpfer zueinander bestimmt sich nach dem
bürgerlichen Recht.101 Es entsteht nach herrschender Auffassung eine Gemeinschaft
iSd §§ 825 ff ABGB oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts iSd
§§ 1175 ff ABGB.102
E. Registrierung
Der Schutz für ein nationales Geschmacksmuster entsteht wie auch bei der Marke mit
der Registrierung beim ÖPA. Von Amts wegen wird die Gesetzmäßigkeit des Musters
geprüft, jedoch prüft das ÖPA nicht die Neuheit, Eigenart, ältere Muster oder einen
etwaigen Doppelschutz. Empfehlenswert ist es auch hier, vor der Anmeldung eine
ausführliche Recherche durchzuführen. Bei der Anmeldung sind die Erzeugnisse nach
einer Ober- und Unterklasse gem der Locarno Klassifikationen anzugeben.103
Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre, beginnend mit dem Tag der Registrierung. Eine
Verlängerung für bis zu viermal nach einer fünfjährigen Schutzdauer ist möglich.104
Eine besondere Anmeldeart stellt die Sammelanmeldung dar, bei welcher bis zu 50
Muster zusammengefasst werden. Die Klasse muss in allen Warenverzeichnissen
dieselbe sein. Besonders interessant ist diese Sammelanmeldung für Designer, die
sich noch nicht sicher sind, welche der entworfenen Muster sie schlussendlich
98
Vgl Laimer/Habe/Zojer, Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis Rz 5.17 (Stand 1.3.2020, rdb.at). 99
§ 8 Abs 1 MuSchG. 100
Vgl Laimer/Habe/Zojer, Geheimnisschutz und IP im Arbeitsverhältnis Rz 5.28. 101
§ 9 Abs 1 MuSchG. 102
Vgl Kusznier, Schöpfer - Muster (Stand 23.8.2020, Lexis Briefings in lexis360.at). 103
Vgl Kusznier, Wirkungen und Verfahren - Muster (Stand 28.2.2020, Lexis Briefings in lexis360.at). 104
§ 6 MuSchG; Art 12 GGV.
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verwenden werden, aber hier schon präventiv diese kostengünstigere Anmeldung
vornehmen können.
Eine sehr attraktive Art der Anmeldung im Modebereich stellt die Geheimmuster-
Anmeldung gem § 14 MuSchG dar, welche auch beim ÖPA eingereicht wird. Es
werden Musterexemplare oder Abbildungen inklusive einer Beschreibung in einem
Briefkuvert abgegeben. Das ÖPA öffnet dieses erst nach 18 Monaten. Bei
eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern kann gem Art 50 GGV mit der
Anmeldung die Bekanntmachung um 30 Monate aufgeschoben werden. Gerade bei
Saisonartikeln, welche in der Modebranche sehr häufig vorkommen, ist es von
Interesse, das Design möglichst lange geheim zu halten, jedoch mit dem Vorteil, dass
sich der Anmelder das Prioritätsdatum des Anmeldetags sichert.105
F. Musterrechtsverletzungen
Wie der Markeninhaber, hat auch der Geschmackmusterinhaber das
Ausschließlichkeitsrecht. Andere dürfen es ohne seine Zustimmung nicht benutzen.
Es stehen ihm Unterlassungs-, und Beseitigungsansprüche, Ansprüche auf
Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des
Gewinnes zu. Fehlt einem Design zB die Eigenart, können Dritte mit einem
Nichtigkeitsantrag gegen diese Eintragung vorgehen. Nichtigkeitsanträge betreffen die
Mehrheit der Entscheidungen des EuG, vor allem wegen Nichterfüllung der
Schutzvoraussetzungen.106
G. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet Schutz in der gesamten EU. Die
Rechtsgrundlage ist die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) 6/2002
vom 6.3.2002. Die Rechtsvorschriften entsprechen weitgehend dem (harmonisierten)
nationalen Musterrecht. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist nicht an die Stelle
105
Vgl Butzerin, Von "Pssst ..." zu "Ta-taa!" - ab wann ist IP öffentlich? ecolex 2018, 787 (788). 106 Vgl Seiser in Staudegger/Thiele (Hrsg), Geistiges Eigentum Rechtsprechung zum
Gemeinschaftsgeschmacksmuster (2018) 120.
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der nationalen Designschutzrechte getreten, sondern (koexistiert) daneben und
ergänzt diese.107
Das EUIPO verzeichnet jährlich nahezu 85.000 Geschmackmuster-Anmeldungen.108
1. Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsteht, wie der Name schon
sagt, durch die Eintragung bei der EUIPO.
Nach Art 19 Abs 1 GGV gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
seinem Inhaber das Ausschließungsrecht. Mit diesem kann er gegen jedes Muster
vorgehen, welches beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck
erweckt. Das Eingetragene ist selbst dann geschützt, wenn das Verletzende in gutem
Glauben entwickelt wurde.109 Das Geschmackmusterrecht hat den Vorteil, dass es
keinen Benutzungszwang kennt.110
Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten besteht für eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auch für nationale Geschmacksmuster eine
Neuheitsschonfrist. Es ist also möglich, das Geschmacksmuster, auch nachdem es
begonnen wurde zu benützen, schützen zu lassen, wenn die Veröffentlichung nicht
länger als 12 Monate zurückliegt. Hiernach bestand ein erhebliches praktisches
Bedürfnis. Insbesondere im Modebereich stellt dies eine Vergünstigung dar, da
Modedesigner ihre Produkte noch vor der Anmeldung dem zugehörigen Publikum bei
Modeschauen zugänglich machen.111
2. Nichteingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Das nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster entsteht allein durch
Veröffentlichung, also wenn die erste Offenbarung innerhalb der Europäischen Union
erfolgte. Im Gegensatz zum eingetragenen gewährt das nichteingetragene
Gemeinschaftsgeschmackmuster nur dann Schutz, wenn das Geschmacksmuster eine
107
Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. I. 11. 108
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs (Stand 5.9.2020). 109
https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/designs-in-the-european-union (Stand 5.9.2020). 110
Vgl Stangl, Europäischer Design-Schutz, ecolex 2002, 521. 111
Vgl Stangl, ecolex 2002, 521.
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bewusste Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters darstellt. Dies gleicht
insoweit dem bereits vorhandenen lauterkeitsrechtlichen Schutz vor dem Nachahmen
fremder Leistung nach § 1 UWG.112 Insbesondere für die Modebranche, deren
Erzeugnisse oft nur eine kurze Lebensdauer aufweisen, für die sich eine Eintragung
aufgrund der Anmeldungs- und Registrierungsgebühren nicht lohnt, ist das
nichteingetragene Gemeinschaftsgeschmackmuster praxisrelevant.
Der zeitliche Schutzumfang des nichteingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist wesentlich eingeschränkter mit einer Dauer von
3 Jahren. Dieses beginnt zu laufen, mit dem Tag, an dem das Design der Öffentlichkeit
innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Nach Ablauf dieser
Schutzfrist kann es nicht verlängert werden. Das Kriterium der Offenbarung setzt nicht
voraus, dass das fertige Endprodukt am Markt erhältlich oder käuflich ist, vielmehr sind
eine erstmalige Präsentation oder, Entwürfen auf einer Messe vorzuführen
ausreichend.113
H. Internationales Design
Um Designs auf internationale Ebene zu schützen, wurde das Haager
Musterschutzabkommen geschaffen. Anders als bei dem
Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird durch eine Eintragung nach dem Haager
Musterschutzabkommen kein eigenständiges Recht erworben, das materiell-rechtlich
von nationalen Rechten unabhängig ist.114 Die Anmeldung ist einerseits kostengünstig
und vereinfacht. Somit ist ein Designschutz in einer Vielzahl von Staaten möglich. Es
ist das einzige internationale Schutzsystem für Designs. Nach der Anmeldung über die
WIPO gilt für die Schutzgewährung einschließlich der maximalen Schutzfrist sowie für
die Rechtsdurchsetzung das jeweilige nationale Recht.
112
Vgl Stangl, ecolex 2002, 521. 113
Vgl Grötschl, ÖBI 2007, 52. 114
Vgl Hoeren, Moderecht Rz C. I. 11.
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VII. Das Urheberrecht
Urheberrechtlichen Schutz genießen Werke, als eigentümlich geistige Schöpfungen.
Diese können aus dem Bereich der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und
der Filmkunst kreiert werden.115 Nach hM und Rsp sind abstrakte Konzepte und Ideen
nicht vom urheberrechtlichen Schutz miterfasst, da der zugrunde liegende, ungeformte
Gedanke nicht schützbar ist. Der Gedanke muss Gestalt annehmen.116 Urheberschutz
in der Modebranche ist eher selten, er kommt für besonders aufwendige und
künstlerische Erzeugnisse in Betracht. Wird er dennoch bejaht, ist er für Designer von
Vorteil, da er bereits durch die Schöpfung des Werks entsteht und somit kein
Anmeldeverfahren erforderlich ist. § 14 Abs 1 UrhG verleiht anders als § 7 Abs 2
MuSchG dem Urheber die Verwertungsrechte. Es erlischt siebzig Jahre nach dem Tod
des Urhebers.
Die folgenden zwei Beispiele sollen die Rechtsproblematik auf diesem Gebiet
veranschaulichen.
Das Landesgericht Leipzig beschäftige sich mit der Frage, ob einem Kleid als
Modeschöpfung mit dem Namen „Hirschgewand“ urheberrechtlichen Schutz zukommt
oder nicht. Das Gericht bejahte hier den urheberrechtlichen Schutz aufgrund der
Eigenart, Originalität und sehr ausgeprägten bildlichen Muster des Kleides, welches
einen röhrenden Hirsch darstellte. Nicht nur die Einarbeitung des Motives des Hirsches
in das Kleid, sondern auch der verwendete Stoff waren hier ausschlaggebend. Durch
die Erscheinung des Kleides ist es durchaus als elegante Abendmode zu verwenden.
Diese modische Linie und Form oder ihre Kombination hebt sich aus der Masse des
Alltäglichen heraus und es wurde ein Kleid kreiert, wie es noch nicht da gewesen ist.117
Dem Designer dieses Kleides ist es gelungen, diesen begründeten Grad von geistiger
Schöpfung zu erreichen, durch die Individualität von Abendkleid, Haute-Couture Stoff
und Jugendstil, verbunden mit Eigenart und Originalität.
Ein weiteres Beispiel auf diesem Rechtsgebiet stellte der Rechtsstreit zwischen zwei
Modeunternehmen da. Das Modeunternehmen ‚G-Star‘ machte geltend, bestimmte von
115
§ 1 Abs 1 UrhG. 116
Vgl Woller, ecolex 2013, 857 (859). 117
Vgl LG Leipzig 23.10.2001, 5 O 5288/01.
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dem Modeunternehmen ‚Cofemel‘ produzierte Modelle von Sweatshirts, T-Shirts und
Jeans entsprächen ihren Modellen und würden daher das Urheberrecht verletzen. G-
Star gab an, dass es sich bei diesen Bekleidungsmodellen um originäre geistige
Schöpfungen handle.
Der EuGH (12.9.2019, C-683/17) beschäftigte sich mit der Rechtsfrage, ob
Bekleidungsmodellen dann urheberrechtlicher Schutz zukomme, wenn sie über den
reinen Gebrauchszweck hinausgehende ästhetische Wirkung begründen.
Der urheberrechtliche Schutz wurde in diesem Fall verneint, und dies stellt die
Mehrheit der Entscheidungen dar.
Der Gerichtshof erläuterte, dass einerseits ein ‚Werk‘ dann als Werk eingestuft werden
kann, wenn es die erforderliche Originalität aufweist. Es sollen sich Merkmale der
geistigen Schöpfung des Urhebers durchsetzen. Das sind Merkmale im Sinne seiner
Persönlichkeit und seiner Entscheidungsfreiheit sowie der hinreichenden Genauigkeit
und Objektivität zur Identifizierung. Die ästhetische Wirkung ist dabei nicht relevant.
Argumentiert hat der EuGH damit, dass eine ästhetische Wirkung subjektiv beurteilt
wird und immer im Auge des Betrachters liegt.118 Somit reicht es nicht aus, wenn
Muster oder Modelle nur eine spezielle ästhetische Wirkung haben. Der EuGH stellt
hier ganz klar auf die Persönlichkeit des Urhebers, die sich im Werk widerspiegeln
muss, ab. Dies ähnelt der älteren österreichischen Rechtsprechung, wonach ein Werk
den „Stempel der Persönlichkeit seines Schöpfers" tragen muss.119
Der OGH judiziert seit langem, dass es nicht auf den Grad des ästhetischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Wertes ankomme und es somit nicht davon
abhänge, ob etwas stilvoll oder schön ist, sondern nur auf die erforderliche
Individualität. Mag das Werk auch abstoßend oder primitiv sein.120
118
Vgl EuGH 12.9.2019, C-683/17 Rz 53, Cofemel/G-Star Raw. 119
Vgl Walter, Der unionsrechtliche Werkbegriff und die Werke der angewandten Kunst, MR-Int 2020, 3 (5).
120 Vgl Zemann, Schön sein allein reicht nicht – EuGH zum urheberrechtlichen Schutz von
Bekleidungsmodellen, ecolex 2019, 469 (1058).
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VIII. Gewerbliche Schutzrechte in den USA
A. Grundlegendes
Um geistiges Eigentum in den USA zu schützen, stehen Patente (Patent Law),
Urheberrecht (Copyright Law), Geschäftsgeheimnisse und Schutz nach dem
Markenrecht (Trademark Law) zur Verfügung. Intellectual Property Rights sind
Kernbestandteile in der US-Modeindustrie. Marken (trademarks) als Schutzrechte sind
am weitesten verbreitet.121 Im angloamerikanischen System stellt das Case Law
‚Fallrecht‘ neben dem kodifizierten Recht ‚Statutory Law‘ die wichtigste Rechtsquelle
des US-amerikanischen Rechtssystems dar.
B. Trademark Law
Die Rechtsgrundlage für den Markenschutz in den USA ist der bundesgesetzliche
Lanham Act (15 U.S.C. Chapter 22).122
Eine Legaldefintion von ‘trademark’ findet sich in 15 U.SC. § 1127 „ A trademark is any
word, name, symbol, or design, or any combination thereof, used in commerce to
identify and distinguish the goods of one manufacturer or seller from those of another
and to indicate the source of the goods”.
Um Markenschutz zu erlangen, bedarf es einer Registrierung der Marke beim ‚US
Patent and Trademark Office‘ (USPTO). Der Umfang des Schutzes erstreckt sich auf
alle US-Bundesstaaten, sog ‚constructive notice‘.
Ein Schutz kann auch durch die Benutzung der Marke entstehen (common law
trademark). Sie erhält durch ihre Benutzung nur dort Schutz, wo sie auch tatsächlich
gewerblich genutzt wird.
Das State trademark entsteht kraft Registrierung nach dem Bundesstaatenrecht und
bezieht sich nur auf den Schutz in einzelnen Bundesstaaten. Für ausländische
Unternehmen ist die Option aufgrund der eingeschränkten geografischen Lage eher
nicht von Vorteil.
121
https://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2018/04/article_0006.html. (Stand 15.9.2020). 122
https://uscode.house.gov/view.xhtml?path=/prelim@title15/chapter22&edition=prelim (Stand 16.9.2020).
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1. Voraussetzung Registrierung
Eintragungsfähig sind nicht nur Wörter, Buchstaben, Werbeslogans, sondern auch
Geräusche, Gerüche, Farben etc. Sowohl die Unterscheidungskraft (distinctive) als
auch die Identifizierungsfunktion stellen die Hauptelemente der Marke im US-
Markenrecht dar.
Voraussetzung für eine Registrierung ist, dass die Marke im zwischenstaatlichen
Handel (interstate commerce) oder im Handel zwischen den USA und einem anderen
Staat (international commerce) genutzt wird. Dieser Nachweis muss in Form einer
Erklärung vorgelegt werden. Das USPTO erfordert eine präzise Produktbezeichnung
und akzeptiert meist nur solche, die in den Datenbanken des USPTO angeführt sind,
unabhängig der internationalen Klassifizierung.123
Im Rahmen des Anmeldeverfahrens prüft das USPTO, ob relative oder absolute
Schutzhindernisse vorliegen. Diese ähneln sich mit den bereits bekannten
Eintragungshindernissen.
Es ist auch möglich, die Marke registrieren zu lassen, wenn die Absicht nachgewiesen
werden kann, die Marke zu einem späteren Zeitpunkt benutzen zu wollen ‚bona fide
intention‘.124
Anders als patents und copyrights ist der Schutz einer Marke zeitlich nicht begrenzt.
Der Markeninhaber muss jedoch vor Ablauf des sechsten Jahres, beginnend mit dem
Registrierungsdatum, einen Antrag auf Verlängerung stellen (declaration of use or
excusable nonuse). Es muss eine entsprechende eidesstattliche Erklärung beim
USPTO eingereicht werden. Diese hat den Nachweis der fortgesetzten Benutzung im
Wirtschaftsverkehr mit entsprechenden Benutzungsnachweisen zu enthalten. Es ist
erlaubt, bei Fehlen dieser, eine sog entschuldbare Nichtbenutzungserklärung
vorzulegen. Bei Verstreichen der Frist oder Nichtvorlage dieser Erklärung unterliegt
die Marke der Löschung.125
Zu beachten ist, dass für Anmelder mit Sitz außerhalb der USA Anwaltspflicht besteht.
123
Vgl Asperger/Bartos/Ullrich in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Rz 66.
124 15 U.S.C. § 1051 (1) (b).
125 Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 11.
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2. Trade dress
Auch geschützt ist das sog ‚trade dress‘, hergeleitet aus der richterrechtlich
entwickelten Legaldefinition trademarks. Trade dress bezieht sich auf das
kommerzielle Erscheinungsbild eines Produkts, den sog ‚look‘. Es enthält verschiedene
Elemente, wie Form, Größe, Farbe, Farbkombination, Textur, grafische Darstellung,
die zum Verpacken oder zur Kennzeichnung eines Produkts verwendet werden.126
Beispiele für trade dress sind die Parfümflasche ‚Chanel N° 5‘, die Türkis-Blaue
Verpackung von Tiffany oder das rote Stofffähnchen an der Gesäßtasche der Levi´s
Jeanshosen. Immer mehr US-Unternehmen vertrauen auf den Markenschutz, um ihre
brands und trade dress zu schützen. Auch ein trade dress, das nicht registriert ist, kann
unter Umständen geschützt sein, wenn es nicht funktional ist und die
Unterscheidungsfähigkeit entweder von Natur aus oder durch Verkehrsgeltung
(secondary meaning) erlangt hat.127
C. Copyright Law
Die Rechtsgrundlage für das amerikanische Urheberrecht stellt der Copyright Act dar.
Zu den Werken der Urheberschaft gehören laut 17 U.S.C § 102 (a) Wertschöpfungen
von individueller Eigenart, literarische, musikalische, dramatische, pantomimische,
choreographische, architektonische und andere audiovisuelle Werke.
Die Urheberrechtsinhaberschaft kommt dem Inhaber eines Werkes zu, wenn das Werk
schutzfähig ist.128 Wie auch in Österreich, entsteht das Urheberrecht mit der
Erschaffung des Werkes und erfordert keine Registrierung. Diese ist aber
empfehlenswert. Wurde das Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen,
gilt der Arbeitgeber als Urheber außer es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart.129
Das US-Urheberrecht ist in der Modeindustrie auch eher selten. Begründet wird dies
damit, dass es sich bei Kleidung und Schuhen um Nutzartikel handelt, welche nach der
Legaldefinition des US-Urheberrechts grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des
126
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 34. 127
https://www.thefashionlaw.com/learn/trade-dress-law/ (Stand 17.9.2020). 128
17 U.S.C. § 102 (a). 129
17 U.S.C. § 201 (b).
10.11.2020 46/63
Urheberrechts fallen (sog ‚cut and construction‘).130 Ausnahmen stellen unter anderem
Modeskizzen, Fotografien, Schmuck oder im Modebereich verwendete
Softwareprogramme dar, welche in den Schutzbereich des Urheberrechts fallen
können. Das Design eines Kleidungsstückes ist demgegenüber aber als solches grds
nicht urheberrechtlich schutzfähig, weil bei einem Kleidungsstück dieser Nutzaspekt im
Vordergrund steht. Ein urheberrechtlicher Schutz kann jedoch bejaht werden, wenn
Trennbarkeit (separability), welche in 17 U.S.C. § 101 geregelt ist, vorliegt. Diese
Trennbarkeit iSd „The Separability Analysis“ bestimmt, ob ein Kleidungsstück
urheberrechtlich geschützt werden kann oder nicht. Von der Trennbarkeit können
Bestandteile von Nutzartikel geschützt sein, wenn sie trennbar sind und künstlerische
Elemente enthalten und unabhängig von dem Nutzaspekt des Gegenstandes bestehen
können.131
In einer US Supreme Court Entscheidung vom 22.03.2017 Star Athletica L.L.C. v.
Varsity Brands, Inc beschäftige sich das Höchstgericht mit der Frage, ob Designs auf
Cheerleader-Uniformen urheberrechtlich geschützt sein können oder nicht.132 Das
Unternehmen Varsity Brands hatte fünf Gestaltungen als Copyright registriert und
klagte das Unternehmen Star Athletica auf Nachahmung ihrer Cheerleader-Uniformen.
Die essenzielle Frage bei Varsity Brands war, ob der Urheberrechtsschutz auf
dekorative Elemente, wie Sparren, Streifen, Farbe, Formen, Kurven und Linien
ausgedehnt werden kann. Das Gericht entschied, dass die künstlerischen Aspekte der
Cheerleader-Uniformen urheberrechtlich geschützt seien, da die grafischen Merkmale
in das Design eines Nutzartikels eingearbeitet sind. Es könne als zwei- oder
dreidimensionales Kunstwerk, getrennt von dem Nutzartikel, wahrgenommen werden
und ist folglich als ein schutzfähiges Werk der bildenden Kunst (Malerei, Grafik,
Bildhauerei) eingestuft. Diese ausschlaggebende Trennbarkeitsfrage wurde vom
Höchstgericht bejaht.133
D. Patent Law
Das US-Patentrecht wurde durch den American Inventors Protection Act of 1999
maßgeblich geändert, welcher am 29.11.2000 in Kraft getreten ist. Am 16.9.2011
130
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 2. 131
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 3. 132
Vgl SCOTUS, No. 15-866, 22.3.2017. 133
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 5.
10.11.2020 47/63
unterzeichnete der ehemalige US-Präsident Barack Obama den Leahy-Smith America
Invents Act, mit welchem es zu einer schon längst notwendigen Reform des US-
Patentrechts kam. Die wohl gravierendste Änderung besteht in der Abschaffung des
‚First-to-Invent‘-Prinzips. Bis zu dieser Reform ging die USA von einem ‚First-to-Invent‘-
Prinzip aus, welches nur den echten und ersten Erfinder berechtigt, die Erteilung eines
Patents zu erlangen.134 Es wird nun auf das ‚First-to-File‘-Prinzip abgestellt, dh das
Patent steht nun demjenigen zu, der die Erfindung zuerst zum Patent angemeldet hat
und nicht mehr – wie bisher – demjenigen, der die Erfindung zuerst gemacht hat.135
Es wird zwischen ‚utility patent‘ und ‚design patent‘ unterschieden. Während ersteres
die Funktionsweise eines Erzeugnisses schützt136, sichert das ‚design patent‘ das
Aussehen eines Erzeugnisses.137 Das ‚design patent‘ wird auch ‚picture patent‘
genannt und kann demjenigen erteilt werden, der ein neues, nicht offensichtliches und
schmückendes Design erfindet (zB Schuhe, Handtaschen, Schmuck).138
Die materiellen Schutzvoraussetzungen sind in 35 U.S.C. §§ 101-103 geregelt, welche
normieren, dass eine Erfindung vorliegen muss, welche neu (novelty, prior art), nützlich
(effective as prior art) und nicht offensichtlich (non-obviousness) ist.
Die Anmeldung hat innerhalb eines Jahres seit der ersten Veröffentlichung des
Designs zu erfolgen.139 Nach 35 U.S.C. § 173 sind Design-Patente 15 Jahre gültig,
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, während die Schutzfrist für Utility-Patente
20 Jahre beträgt.140
Da lediglich nicht funktionale Elemente über ein Design-Patent schutzfähig sind,
kommt auch über das (Design-)Patentrecht kein Schutz für das Modedesgin als
solches in Betracht, dh es ist schwierig die Schutzvoraussetzungen zu erfüllen, da
durch ein Design eine gewisse formgebende Leistung erkennbar sein muss, welche
über das Alltägliche hinausgeht.141 Auch die lange Bearbeitungsdauer von 10–
20 Monaten stellt für die Modebranche, welche grundsätzlich von kurzen Zyklen
geprägt ist, eine Schwierigkeit dar. Trotz alledem gibt es einen Aufwärtstrend von
134
sec. 6 cl. 4, 7 cl. 2, 15 cl. 1 Patent Act of 1836. 135
35 U.S.C. § 101. 136
35 U.S.C. § 101. 137
35 U.S.C. § 171. 138
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 38. 139
35 U.S.C. § 102(b) (1) iVm 35 U.S.C. 102(a) (1). 140
35 U.S.C. § 154(a). 141
Vgl Hoeren, Moderecht Rz I. I. 38.
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(Design-)Patentrechten in den USA, obwohl diese teurer und zeitaufwendiger sind als
der Schutz von Copyright Protection.
IX. Fälle aus der Judikatur
A. EuG 19.6.2019, T-307/17
Der Sportartikelhersteller adidas AG ließ 2013 beim EUIPO eine Unionsmarke
eintragen. Die Marke wird als Bildmarke mit den bekannten Elementen der drei,
parallel schwarzen Streifen, in gleichen Abständen auf weißem Hintergrund,
registriert.142
Abbildung 1143
Das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe BVBA brachte dagegen einen
Antrag auf Nichtigerklärung ein. Es behauptete, dass die Marke erstens keine originäre
Unterscheidungskraft aufweise und zweitens auch die Ausnahme, wonach eine Marke
mangels Unterscheidungskraft, durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangen kann,
hier nicht zutreffe.144 Das EUIPO stimmte dem zu und bestätigte, dass mangels
Nachweisen, die Marke nicht Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe.
Adidas brachte daraufhin gem den Art 58 bis 64 der VO (EG) 207/2009145 Beschwerde
ein, da sie sehr wohl der Meinung ist, dass die Marke infolge Benutzung
Unterscheidungskraft im Sinne von Art 7 Abs 3 und Art 52 Abs 2 der VO (EG)
207/2009146 erlangt hat.147 Die Beschwerdekammer stellte vorerst fest, dass die Marke
als Bildmarke rechtsgültig eintragen worden sei. Es fehle der Marke jedoch an
Unterscheidungskraft. Adidas gelang es nicht zu belegen, dass das Zeichen, welches
die oben beschriebenen Elemente beinhaltet genug Unterscheidungskraft infolge ihrer
Benutzung in der gesamten Europäischen Union erlangt habe. Adidas konnte nur
142
Vgl EuG 19.6.2019, T-307/17 Rz 3, adidas AG/EUIPO. 143
EuG 19.6.2019, T-307/17 Rz 3. 144
Vgl EuG 19.6.2019, T-307/17 Rz 6 ff. 145
aktuell Art 66 bis 71 VO 2017/1001/EU. 146
aktuell Art 7 Abs. 3 und Art 59 Abs 2 VO 2017/1001/EU. 147
Vgl EuG 19.6.2019, T-307/17 Rz 8.
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Beweise hinsichtlich fünf Mitgliedsstaaten vorlegen, was als Nachweis für die
Benutzung in dem gesamten Gebiet der Union nicht ausreicht um die
Unterscheidungskraft aufgrund Benutzung einer Unionsmarke nachzuweisen. Das
Gericht knüpfte an, dass Benutzungsformen nicht als Beweis für die
Unterscheidungskraft herangezogen werden können. Die Betrachtungsweise der drei
schwarzen Streifen auf weißem Hintergrund kann eben nicht als solches Merkmal der
Benutzungsform berücksichtigt werden.148 Es liegt ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1
Buchst. B der VO 207/2009 vor.149
B. EuGH 12.6.2018, C-163/16
Der französische Designer Christian Louboutin ist bekannt für seine hochhackigen
Damenschuhe mit der roten Sohle.
Herr Louboutin ließ in Belgien, Niederlanden und Luxemburg seine (hochhackigen)
Schuhe- eintragen, mit dem Merkmal der Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), welche auf
der Sohle eines Damenschuhs aufgebracht ist.
Abbildung 2150
Der Beklagte, das Unternehmen Van Haren, in den Niederlanden, verkaufte 2012
ebenfalls Pumps mir roter Sohle zu einem günstigeren Preis. Daraufhin klagte
Louboutin auf Schadenersatz und Unterlassung des Vertriebs. Der Beklagte erhob
Einspruch und berief sich auf die Ungültigkeit der Marke, dahingehend, dass es nicht
gültig sei, die Form der Schuhsohle mit der roten Farbe schützen zu lassen. Genau
diese rote Farbe stelle den wesentlichen Wert dar, was ein Hindernis zur Eintragung
148
Vgl Burgstaller/Thiele, EuGH Urteil 19.6.2019, T-307/17 – keine Unterscheidungskraft der schwarzen adidas-Streifen auf weißem Hintergrund, ZIIR-Slg 2019/53, 275.
149 Vgl EuG 19.6.2019, T-307/17 Rz 16 ff.
150 Vgl EuGH 12.6.2018, C-163/16 Rz 8, Louboutin und Christian Louboutin/Van Haren Schoenen.
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darstelle.151 Mit diesen Argumenten kam Van Haren jedoch nicht weit und das Gericht
verwies auf die Markenbeschreibung. In dieser gab Louboutin an, dass er nur den
Umstand, dass die Sohle rot sei, schützen hat lassen und nicht die Kontur des Schuhs.
Es gehe um die Position der Marke.152
Auch die Unterscheidungsfunktion wurde bejaht. Einem wesentlichen Teil von
Verbrauchern dieser Schuhe war es möglich, die Schuhe von Louboutin als solche
auch zu identifizieren.153 Die roten Sohlen stellen den wesentlichen Wert dieser
Schuhe dar und sind ausschlaggebend für Kaufentscheidungen.
Schließlich stellte sich die Frage der Auslegung des absoluten
Eintragungshindernisses des Art 3 Abs 1 Buchst. e Ziff. iii RL 2008/95/EG, welche dem
EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.154
„Beschränkt sich der Begriff „Form“ iSv Art 3 Abs 1 Buchst. e Ziff. iii RL 2008/95/EG155
auf die dreidimensionalen Eigenschaften der Ware wie deren Konturen, Abmessungen
oder Umfang (auszudrücken in drei Dimensionen), oder erfasst diese Bestimmung
auch andere (nicht dreidimensionale) Eigenschaften der Ware wie Farbe?“156
Der EuGH legte diese RL dahingehend aus, dass das absolute Eintragungshindernis
des Art 3 I e) iii) der alten Markenrichtlinie 2008/95/EG nicht zur Anwendung kommt, da
der Begriff Form nicht definiert sei. Daraus ergibt sich, dass die Farbe eben keine Form
sei. Die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, die Marke ist die Farbe
Rot und nicht die Form der Schuhsohlen.157 Diese Entscheidung stärkt die
Positionsmarke.
C. EuG 18.7.2017, T-57/16
Herr Li Jing Zhou meldete im März 2010 beim EUIPO folgendes
Gemeinschaftsgeschmackmuster an:
151
Vgl EuGH 12.6.2018, C-163/16 Rz 13. 152
Vgl EuGH 12.6.2018, C-163/16 Rz 14 ff. 153
Vgl Lehofer, Eine Farbe ist keine Form: Eine Marke, die aus einer auf der Schuhsohle aufgebrachten
Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen, ÖJZ 2018, 89 (684). 154
RL 2008/95/EG wurde durch die RL 2015/2436/EU ersetzt. 155
RL 2008/95/EG wurde durch die RL 2015/2436/EU ersetzt. 156
EuGH 12.6.2018, C-163/16 Rz 18. 157
Vgl Kriwanek, EuGH: Auf Schuhsohle aufgebrachte Farbe- Eintragung als Marke? RdW 2018/383, 505.
10.11.2020 51/63
Abbildung 3158
Es wurde als ‚Verzierung‘ des Abkommens von Locarno eingetragen.
Die Klägerin, Chanel S.A.S., beantrage die Nichtigerklärung gem Art 52 der VO 6/2002
des angegriffenen Geschmacksmusters und machte geltend, dass das
Geschmacksmuster nicht die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart
aufweisen und mit ihrem eingetragenen, folgenden Monogramm ähnlich sei.
Abbildung 4159
Sowohl die Nichtigkeitsabteilung als auch die dritte Beschwerdekammer bejahten die
Neuheit und vertraten die Ansicht, dass die Unterschiede zwischen den beiden
Mustern nicht unbedeutend seien und dass das angegriffene Muster offenkundig nicht
mit dem Chanel-Monogramm identisch sei. Die Eigenart des Musters wurde bejaht.
Ausschlaggebend war wieder der Gesamteindruck beim informierten Benutzer. Dieser
hat einen anderen Gesamteindruck als das ältere Muster bei ihm erweckt. Es stelle
eine Verzierung dar und wird auch als solche von Gewerbetreibenden und auch von
Endnutzern genutzt. Der Designer hatte beim Entwerfen des Designs einen hohen
Grad an Gestaltungsfreiheit gehabt. Dadurch war es ihm auch möglich, einen
unterschiedlichen Gesamteindruck der beiden Geschmacksmuster hervorzurufen.160
Die Klägerin legte somit einen zweiten Klageantrag ein und der EuG gab der Klage
zugunsten Chanel statt. Er hat festgestellt, dass das Chanel-Monogramm eine
auffallende Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Geschmackmuster habe, das Muster
habe sich nicht ausreichend vom Chanel-Monogramm unterschieden. Für die
Beurteilung, ob die zwei Muster einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen,
ist davon auszugehen, dass der informierte Benutzer sie in ihrer Gesamtheit
158
Vgl EuG 18.7.2017, T-57/16 Rz 2,Chanel/EUIPO - Jing Zhou. 159
Vgl EuG 18.7.2017, T-57/16 Rz 6. 160
Vgl EuG 18.7.2017, T-57/16 Rz 8.
10.11.2020 52/63
wahrnehmen wird, da der Gesamteindruck nicht unterschiedlich ist. Dies ändert sich
auch nicht, wenn man die große Gestaltungsfreiheit des Entwerfers miteinbezieht. Für
den Grad der Beurteilung dieser Gestaltungsfreiheit stelle der EuG auf die bisherige
Rsp ab und folgt im Wesentlichen vier Schritten. Zunächst ist der Bereich der
Erzeugnisse, in der das Geschmacksmuster aufgenommen oder verwendet werden
soll miteinzubeziehen. Im zweiten Prüfungsschritt wird auf den informierten Benutzer
mit Bezug auf den Grad der Kenntnis vom Stand der Technik und Grad der
Aufmerksamkeit abgestellt, drittens auf den Grad der Gestaltungsfreiheit des
Entwerfers und zuletzt auf das Ergebnis des Vergleichs der Geschmacksmuster unter
Berücksichtigung der anderen Prüfschritte.161 Folglich hat das EuG das angefochtene
Design mangels fehlender Eigenart für nichtig erklärt.
D. LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15
Das LG Düsseldorf beschäftigte sich mit einer Rechtssache zweier Modeunternehmen
hinsichtlich einer Bluse, charakterisiert durch Flamingo Motive. Dieser Rechtsstreit
befasste sich mit dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster. Die
Klägerin verkaufte die nachfolgend abgebildete Bluse, welche eine Mitarbeiterin im
Rahmen ihrer Tätigkeit entworfen hatte.
Abbildung 5162
161
Vgl Seiser in Staudegger/Thiele, Geistiges Eigentum 128. 162 LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 5.
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Die Klägerin machte geltend, dass ihre Bluse mit dem dort bildlich wiedergegebenen
Stoffmuster von der Beklagten kopiert wurde, welche diese Bluse ebenfalls vertrieb.
Auf beiden Blusen sind Flamingos in unterschiedlichen Posen abgebildet.
Abbildung 6163
Sie mahnte die Beklagte wegen Verletzung ihres nicht eingetragenen Musters auf
Unterlassung. Da die Mahnung nicht zielführend war, hat das LG Düsseldorf zugunsten
der Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ausgesprochen.164 Es
untersagte den Vertrieb dieser Bluse mit den folgenden Motiven und argumentierte wie
folgt:
Abbildung 7165
Abbildung 8166
163
LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 9. 164
Vgl LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 6 ff. 165
LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 11. 166
LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 13.
10.11.2020 54/63
Als Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster gem Art 14 GGV kommt das
Recht dem Entwerfer bzw seinem Arbeitgeber oder seinen Rechtsnachfolger zu.
Die Klägerin gab an, die Muster wiesen die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und
Eigenart auf und die Bluse, sowie das Stoffdesign der Beklagten seien von ihr
kopiert.167 Dies bestätigte das LG und stützte sich bei der Beurteilung der Eigenart auf
das verwendete Material und die Verwendung der Farbgestaltung. Die Flamingos
prägen sich durch die Elemente der Leichtigkeit und Weiblichkeit aus und wirken
zeitgleich edel als auch sportlich-lässig.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks wird auf den durchschnittlichen informierten,
situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher abgestellt. Die beiden Blusen
unterscheiden sich im Muster und Schnitt in ihrem Gesamteindruck nicht besonders
voneinander, so dass angesichts dessen ein informierter Verbraucher auch von einer
Nachahmung ausgehen wird.
Das Kriterium der Offenbarung wurde in Form von Internetvertrieb, durch direkten
Absatz und Ausstellungen in der EU vorgenommen und somit wurde es erstmalig
zugänglich gemacht. Es wurde in den tätigen Fachkreisen der Gemeinschaften der
betreffenden Wirtschaftskreise bekannt.168
Diese Entscheidung bekräftigt das nicht eingetragene
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und aufgrund der dreijährigen Schutzdauer konnte
die Klägerin den Schutz noch rechtzeitig ohne Registrierung beanspruchen.
167
Vgl LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 18. 168
Vgl LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15 Rz 74.
10.11.2020 55/63
X. Zusammenfassung
Gutes Design verdient Schutz. Durch die Modebranche werden die meisten Länder
weltweit miteinander verbunden, weshalb ein segmentierter Ansatz für Mode in einer
globalen Wirtschaft nur auf hohem Niveau hilfreich ist. „Intellectual property rights are
one of the most harmonized sets of laws worldwide, they provide fairly consistent
protection over trade origin, creative works, inventions and product design”.169
Es wurde bereits dargestellt, mit welchen Problemen die Modeindustrie aufgrund von
Nachahmungen und Produktpiraterie, bedingt durch eine voranschreitende
Globalisierung und Digitalisierung, zu kämpfen hat, weshalb der gewerbliche
Rechtsschutz umso wichtiger ist. Der materielle Wert mag bei manchen Produkten
nicht an erster Stelle stehen, sondern die geistige Arbeit, der Zeitaufwand und die
Kreativität hinter einem Design nehmen den tatsächlichen Hauptwert ein.
Die Entscheidung des Anmelders, welches Schutzrecht oder welche Kombination am
vorteilhaftesten ist, bedarf einer Abwägung von vielzähligen Faktoren sowie einer
Recherche und bedarf kreative juristische Gestaltung. Der Einsatz von Schutzrechten
ist zentral für den Unternehmenserfolg, Wettbewerbsvorteile können generiert und
aufrechterhalten werden. Der rechtliche Schutz für Modeschöpfungen kann bei
Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen durch das UrhG, das MSchG und das
MuSchG (auch gleichzeitig) abgeleitet werden. Sowohl die Marke als auch die
Geschmacksmuster werden in der Praxis erwartungsgemäß gut und häufig genutzt,
dies zeigt auch die Anzahl der Anmeldungen.
Unternehmen sollten in Erwägung ziehen, unter anderem auch nicht traditionelle
Marken in ihr Markenportfolio aufzunehmen und diese zu registrieren. Die Vorteile der
Eintragung einer Marke sprechen für sich. Je unterschiedlicher desto besser. Dies
ermöglicht dem Markeninhaber nicht nur Konkurrenten von der Verwendung einer
ähnlichen Marke auszuschließen, sondern auch die Fähigkeit der Marke, sich von
anderen immer weiter zu differenzieren und so eine erhöhte Bekanntheit zu erlangen.
Ein einheitliches, tatsächlich globales System des Markenerwerbs im Sinne einer
‚Weltmarke‘ existiert –im Augenblick (noch?) nicht.170
169
Vgl Burbidge, European fashion law: a practical guide from start-up to global success (2019) 3. 170
Vgl Asperger/Bartos/Ullrich in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 Rz 15.
10.11.2020 56/63
In der EU sind Designer mit dem
Geschmacksmuster/Gemeinschaftsgeschmacksmuster gut beraten. Das
Geschmackmuster ist insbesondere bei Sammelanmeldungen nicht nur
verhältnismäßig günstig, auch die Möglichkeit des nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters stellt einen wesentlichen Vorteil dar. Obwohl das
nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine kürzere Schutzdauer von
drei Jahren ab Offenbarung aufweist und nur Schutz gegen bewusste Nachahmungen
genießt, steht es ganz ohne Formalitäten und Kosten zur Verfügung.171 Im
Markenrecht besteht der Benutzungszwang, welcher das Geschmacksmusterrecht
nicht kennt. Auch die Möglichkeit einer Geheimmuster-Anmeldung stellt ein
wesentliches Schutzinstrument für Designer dar, das ideal ist, um die nächsten
Modetrends wahren zu können. Das Geschmackmuster ist für Modeerzeugnisse sehr
zu empfehlen, da das Verfahren kurz ist und es nicht auf die Neuheit und Eigenart
geprüft wird.
Die europäischen Modemärkte liegen deutlich vor der US-Modebranche.
Modeunternehmen in der EU haben gegenüber US-Modeunternehmen einen großen
Vorteil, da es in den USA eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmuster für
Kleidung und Accessoires als Ganzes in diesem Sinne nicht gibt.172 Innerhalb der
letzten zehn Jahre wurden dem US-Kongress drei verschiedene Gesetzesentwürfe zur
Änderung des US Copyright Act vorgelegt (Design Piracy Prohibition Act, Innovative
Design Protection and Piracy Prevention Act und Innovative Design Protection Act) um
sui generis Schutz für Modedesigns zu erlangen, insbesondere die Anforderung der
Beseitigung der ‚separability‘, welches zu einer Erleichterung der Schutzerlangung
führen würde.173 Bis dato gab es keine Änderungen.
Im akademischen Bereich sind die USA im Bereich des Fashion Laws im Vergleich zur
EU bereits weiter. Es gibt zahlreiche Vorlesungen an Rechtsfakultäten, bei denen
explizit Fashion Law angeboten wird. Der US-Modeverband ‚Council of Fashion
Designers of America‘ mit Sitz in New York hat gemeinsam mit der Fordham Law
School das Fashion Law Institute gegründet, welches auf Mode spezialisiert ist.
171
Vgl Zemann, ecolex 2019, 469 (1058). 172
https://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2018/04/article_0006.html (Stand 18.9.2020). 173
https://www.wipo.int/wipo_magazine/en/2018/04/article_0006.html (Stand 18.9.2020).
10.11.2020 57/63
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Schutz von Rechten des geistigen
Eigentums ein Investment für jedes Unternehmen darstellt. Unternehmen siedeln sich
in jenem Land an, wo sie die für ihre Zwecke besten Bedingungen und
Schutzmöglichkeiten vorfinden. Mode und Rechte des geistigen Eigentums gehen
Hand in Hand und es ist für das Rechtssystem jedes Landes unerlässlich, die
Kreativität zu fördern und die Rechte an geistigem Eigentum der Kreationen der
Modebranche zu schützen.
10.11.2020 58/63
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Butzerin, Von "Pssst ..." zu "Ta-taa!" - ab wann ist IP öffentlich? ecolex 2018, 78.
Guggenbichler/Mayer/Schumacher in Kucsko /Schumacher, marken.schutz2 § 10 Rz
(Stand: 31.12.2013, rdb.at).
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Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Adidas drei schwarze Streifen auf weißem Hintergrund - EuG 19.6.2019,
T-307/17, adidas AG/EUIPO.
Abbildung 2: Christian Louboutin Damenschuh - EuGH 12.6.2018, C-163/16, Louboutin
und Christian Louboutin/van Haren Schoenen.
Abbildung 3: Verzierung, Gemeinschaftsgeschmacksmuster - EuG 18.7.2017, T-57/16,
Chanel/EUIPO - Jing Zhou.
Abbildung 4: Monogramm Chanel - EuG 18.7.2017, T-57/16, T-57/16.
Abbildung 5: Bluse mit Flamingos - LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15.
Abbildung 6: Bluse mit Flamingos - LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15.
Abbildung 7: Flamingos auf Bluse - LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15.
Abbildung 8: Bluse mit Flamingos - LG Düsseldorf 2.7.2015, 14c O 55/15.