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International Accounting News Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS www.pwc.de/de/rechnungslegung/national-office.html Liebe Leserinnen, liebe Leser, in dieser Ausgabe berichten wir über Fragen der Bilanzierung von Kurzarbeitergeld nach IFRS, weisen auf die nunmehr sämtlich finalisierten neuen Module des IDW RS HFA 50 zu IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 hin und führen unsere Reihe mit Einzelfragen zu IFRS 16 fort. Hinweisen möchte ich Sie auch noch explizit auf zwei unter Service aufgeführte Webcasts zu Rechnungslegungsfragen in der Corona-Krise, die am 24. Juni (englischsprachiger Webcast von internationalen PwC-Experten) bzw. am 1. Juli (deutschsprachiger Webcast unserer CMAAS-Kollegen) stattfinden werden. Dort finden Sie auch einen Hinweis auf unseren aktuellsten PwC Accounting and Reporting Talk zu den kürzlich gewährten Erleichterungen zu IFRS 16 hinsichtlich der Bilanzierung von Mietzugeständnissen aufgrund der Corona-Krise. Es ist dies die letzte Ausgabe, die ich mit meinem Vorwort einleite. Meine Zeit als Leiter der Fachabteilung bei PwC endet zum 30. Juni und ich gebe den Stab an Andreas Bödecker weiter. Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken und wünsche Ihnen für die Zukunft, privat als auch beruflich, alles Gute. Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS) Ausgabe 6, Juni 2020 Auf einen Blick Bilanzierung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld nach IFRS ......... 2 IDW RS HFA 50 – Modulverlautbarungen zu IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 finalisiert ...... 4 Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16 .......... 5 EU-Endorsement .......................... 6 IASB-Projektplan........................... 6 Webcasts ...................................... 7 Ihre Ansprechpartner aus dem National Office .............................. 9 Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) ...................... 10 Bestellung und Abbestellung ...... 11

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International Accounting News Nachrichten zu den aktuellen Entwicklungen der IFRS

www.pwc.de/de/rechnungslegung/national-office.html

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

in dieser Ausgabe berichten wir über Fragen der Bilanzierung von Kurzarbeitergeld nach IFRS, weisen auf die nunmehr sämtlich finalisierten neuen Module des IDW RS HFA 50 zu IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 hin und führen unsere Reihe mit Einzelfragen zu IFRS 16 fort. Hinweisen möchte ich Sie auch noch explizit auf zwei unter Service aufgeführte Webcasts zu Rechnungslegungsfragen in der Corona-Krise, die am 24. Juni (englischsprachiger Webcast von internationalen PwC-Experten) bzw. am 1. Juli (deutschsprachiger Webcast unserer CMAAS-Kollegen) stattfinden werden. Dort finden Sie auch einen Hinweis auf unseren aktuellsten PwC Accounting and Reporting Talk zu den kürzlich gewährten Erleichterungen zu IFRS 16 hinsichtlich der Bilanzierung von Mietzugeständnissen aufgrund der Corona-Krise. Es ist dies die letzte Ausgabe, die ich mit meinem Vorwort einleite. Meine Zeit als Leiter der Fachabteilung bei PwC endet zum 30. Juni und ich gebe den

Stab an Andreas Bödecker weiter. Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit bedanken und wünsche Ihnen für die Zukunft, privat als auch beruflich, alles Gute.

Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS)

Ausgabe 6, Juni 2020

Auf einen Blick

Bilanzierung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld nach IFRS ......... 2

IDW RS HFA 50 – Modulverlautbarungen zu IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 finalisiert ...... 4

Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16 .......... 5

EU-Endorsement .......................... 6

IASB-Projektplan........................... 6

Webcasts ...................................... 7

Ihre Ansprechpartner aus dem National Office .............................. 9

Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) ...................... 10

Bestellung und Abbestellung ...... 11

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International Accounting News Ausgabe 6, Juni 2020 2

Bilanzierung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld nach IFRS

Als Reaktion auf die Verbreitung des Coronavirus und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt hat die Bundesregierung in der „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit vom 25. März 2020“ (KugV), die rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten ist, bestimmte zeitlich befristete Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie auf Antrag die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit beschlossen. Der folgende Beitrag informiert über die rechtlichen Grundlagen der Regelungen und die daraus resultierende Bilanzierung nach IFRS.

Rechtliche Rahmenbedingungen Kurzarbeitergeld Bei Kurzarbeit wird die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit für einen vorübergehenden Zeitraum verkürzt und den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein entsprechend reduziertes Arbeitsentgelt gezahlt. Die von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer haben bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III, § 1 KugV) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, welches vom Arbeitgeber als Zahlstelle ausgezahlt wird. Im Falle eines kompletten Arbeitsausfalls (“Kurzarbeit 0”) erhält der Arbeitnehmer nur Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung. Kurzarbeitergeld dient dazu, Arbeitsplätze zu erhalten und den Arbeitnehmern einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Verdienstausfalls zu ersetzen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. 1. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit

schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, woraufhin die Agentur für Arbeit unverzüglich zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist selbst materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (§§ 95 ff. SGB III, § 1 KugV) besteht ein Rechtsanspruch auf Kurzarbeitergeld, d. h. der Agentur für Arbeit steht kein Ermessensspielraum zu, sondern sie trifft vielmehr eine gebundene Entscheidung. Monatlich errechnet der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus.

2. Im Anschluss daran muss der Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten für den jeweiligen Kalendermonat einen Leistungsantrag mit Abrechnungsliste für die betroffenen Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Dies dient der nachträglichen Erstattung des vom Arbeitgeber verauslagten Kurzarbeitergeldes.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Daneben hat der Arbeitgeber einen eigenen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitsausfälle bis zum 31. Dezember 2020. Nach § 2 Abs. 1 KugV werden dem Arbeitgeber die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, d. h. soweit sich diese auf die "Ausfallstunden" beziehen, auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. Der Antrag auf

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(pauschalierte) Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ist in dem Antrag auf Kurzarbeitergeld enthalten.

Bilanzierung nach IFRS Kurzarbeitergeld Für den Arbeitgeber ergibt sich im Falle der Kurzarbeit keine Pflicht (und auch keine Möglichkeit) zur Bildung einer Rückstellung für die aufgrund der Kurzarbeit reduzierten Löhne und Gehälter sowie etwaiger Aufstockungsbeträge, da sich Anspruch und Verpflichtung aus dem beiderseitig noch nicht erfüllten Dauerschuldverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin ausgeglichen gegenüberstehen.

Die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer gezahlten Aufstockungsbeträge bilden einen Bestandteil der für die Arbeitsleistung zu gewährenden laufenden Aufwendungen und sind somit als Personalaufwand zu erfassen.

Da der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld dem Arbeitnehmer zusteht, stellt die Weiterleitung des Kurzarbeitergelds an die Arbeitnehmer aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens lediglich einen durchlaufenden Posten dar, so dass in der Gesamtergebnisrechnung weder ein entsprechender Aufwand noch ein Ertrag auszuweisen ist. IAS 19 „Leistungen an Arbeitnehmer“ sowie IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ sind insoweit nicht einschlägig.

Für die Aktivierung des Anspruchs auf Erstattung des Kurzarbeitergelds erscheint es gemäß IAS 8.10 i. V. m. IAS 8.11(a) sachgerecht, IAS 19.116 zu Erstattungsansprüchen für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses („reimbursement rights für post-employment benefits“) bzw. IAS 37.53 zu Erstattungen (Ansatzschwelle jeweils „so gut wie sicher“ („virtually certain“)) in Analogie heranzuziehen. Folglich ist bei unterstellter Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen sowie einer geleisteten Anzeige über den Arbeitsausfall vor dem Bilanzstichtag eine Aktivierung des Anspruchs geboten, weil es aufgrund der gebundenen Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit als “so gut wie sicher” angesehen werden kann, dass das Unternehmen erwartungsgemäß den Antrag auf Erstattung stellen und diese anschließend erhalten wird.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen Etwas anderes gilt für die Erstattungen der vom Arbeitgeber zu tragenden Aufwendungen zur Sozialversicherung (soweit auf die "Ausfallstunden" bezogen) durch die Bundesagentur für Arbeit. Während die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge als Personalaufwand zu erfassen sind, fallen die Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit als erfolgsbezogene Zuwendungen ("grants related to income") unter IAS 20. Sie sind gemäß IAS 20.29ff. als Ertrag (Bruttoausweis) oder als Abzug von den Personalaufwendungen (Nettoausweis) zu zeigen. Darüber hinaus sieht IAS 20.31 Anhangangaben vor, die die Auswirkungen von Zuwendungen auf jeden gesondert darzustellenden Ertrags- oder Aufwandsposten beschreiben (vgl. IAS 20.31). Ebenso sind die Anhangangaben gem. IAS 20.39 zu beachten. Diese umfassen Angaben zu: • den auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewandten

Rechnungslegungsmethoden, einschließlich der im Abschluss angewandten Darstellungsmethode,

• Art und Umfang der im Abschluss erfassten Zuwendungen der öffentlichen Hand und

• unerfüllte Bedingungen und andere Erfolgsunsicherheiten im Zusammenhang mit im Abschluss erfassten Beihilfen der öffentlichen Hand.

Als Zeitpunkt der Aktivierung eines Erstattungsanspruchs für Sozialversicherungsbeiträge auf “Ausfallstunden” ist es gemäß IAS 20.7 sachgerecht,

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bei unterstellter ordnungsgemäßer Anzeige vor dem Bilanzstichtag einen Anspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu aktivieren, weil es als „angemessen sicher“ („reasonably assured“) angesehen werden kann, dass das Unternehmen die Bedingungen für die Erstattung (inkl. der fristgerechten Antragstellung) einhalten und die Zuwendung erhalten wird.

Ob die Aktivierungsvoraussetzungen auch bei einer verspäteten Anzeige aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses erfüllt sind (§ 99 Abs. 2 Satz 2 SGB III), ist im Einzelfall zu beurteilen.

IDW RS HFA 50 – Modulverlautbarungen zu IFRS 1, IFRS 9 und IFRS 16 finalisiert

Das IDW hat mittlerweile seine Ihnen im Entwurf ausführlich vorgestellten Modulverlautbarungen zum IDW RS HFA 50 mit Fragestellungen zu IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards“, IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IFRS 16 „Leasingverhältnisse“ finalisiert.

Die endgültigen Verlautbarungen entsprechen inhaltlich den vorgeschlagenen Entwürfen, weshalb wir auf unsere Erläuterungen der Entwürfe verweisen: • Modul IFRS 1- M1 „Übergang von einem kombinierten Abschluss auf einen IFRS-

Konzernabschluss für einen Geschäftsbereich aufgrund eines geplanten Börsengangs unter Anwendung der extraction method“: Vgl. hierzu die Januar 2020-Ausgabe dieses Newsletters.

• Modul IFRS 9 – M2: „Vereinbarkeit des Geschäftsmodells ‚Halten‘ i. S. von IFRS 9 mit dem Verkauf von Forderungen im Rahmen von Factoring-Vereinbarungen“. Vgl. hierzu die November-2019-Ausgabe dieses Newsletters.

• Modul IFRS 9 – M3: „Beurteilung der Zahlungsstrombedingung bei unterschiedlichen Zugangszeitpunkten von Finanzinstrumenten mit identischen Vertragsbedingungen“. Vgl. hierzu die November 2019-Ausgabe dieses Newsletters.

• Modul IFRS 16 – M1: „Bilanzierung von Erbbaurechtsverträgen nach deutschem Recht“. Vgl. hierzu die Dezember 2019-Ausgabe dieses Newsletters.

• Modul IFRS 16 – M2: „Bilanzierung von Vereinbarungen zur Überlassung von Firmenwagen an Arbeitnehmer“. Vgl. hierzu die Dezember 2019-Ausgabe dieses Newsletters.

• Modul IFRS 16 – M3: „Bilanzierung von Mieterdarlehen aus Immobilienleasingverträgen“. Vgl. hierzu die Dezember 2019-Ausgabe dieses Newsletters.

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Auf den Punkt gebracht: Einzelaspekte des IFRS 16 IFRS 16 ist in Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen, verpflichtend anwendbar. Wir informieren Sie monatlich über einen Einzelaspekt des Standards.

Besonderheiten hinsichtlich der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses im Falle von „non-consecutive periods of use“ In der Praxis könnte es vorkommen, dass der Leasingnehmer einen Leasinggegenstand über mehrere nicht aufeinanderfolgende (non-consecutive) Zeiträume nutzt. Solche Leasingverträge werden insbesondere im Einzelhandel (bspw. in der Adventszeit oder Zeit vor Ostern) sowie bspw. bei der Anmietung von Lounges in Fußballstadien abgeschlossen. Diese Leasingverträge begründen meist ein Leasingverhältnis gemäß IFRS 16, weil der Leasingnehmer in der Regel die Nutzung dieses identifizierten Vermögenswerts für einen bestimmten Zeitraum kontrolliert. Der Verwendungszeitraum stellt laut IFRS 16 den gesamten Zeitraum dar, in dem ein Vermögenswert zur Erfüllung eines Vertrags mit einem Kunden genutzt wird. Dabei schließt dieser Verwendungszeitraum alle etwaigen nicht aufeinanderfolgenden Zeiträume ein. Bei der Beurteilung, ob ein „short-term lease“ vorliegt, sind die IFRS-Vorschriften betreffend der „non-consecutive periods of use“ ebenfalls zu berücksichtigen. Ein kurzfristiges Leasingverhältnis liegt in diesem Fall nur dann vor, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses bzw. die Summe der nicht aufeinanderfolgenden Zeiträume ab dem Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung durch den Leasinggeber maximal ein Jahr beträgt. Bei den „short-term lease“ Verträgen darf gemäß IFRS 16 auf die bilanzwirksame Erfassung vom Nutzungsrecht und korrespondierender Leasingverbindlichkeit verzichtet werden. Das folgende Praxisbeispiel veranschaulicht die Bestimmung der Leasinglaufzeit im Falle von „non-consecutive periods of use“. angemessener Ausgangspunkt für die IBR-Berechnung repräsentiert, ist im Einzelfall zu prüfen. Wie

Praxisbeispiel Ein Unternehmen schließt einen Leasingvertrag für ein bestimmtes Getreidelager ab. Dieses Getreidelager wird dem Unternehmen über einen Zeitraum von fünf Jahren in den Monaten September und Oktober zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag wird gemäß IFRS 16 als Leasingverhältnis bilanziert, da der Leasingnehmer das Recht hat, die Nutzung des identifizierten Vermögenswerts während des Verwendungszeitraums zu kontrollieren. Dabei stellt sich die Frage, wie die Leasinglaufzeit zu bestimmen ist und ob der Leasingnehmer Erleichterungsregelungen im Bereich der kurzfristigen Leasingverhältnisse anwenden darf. Der Gesamtzeitraum, in dem das Lager zur Vertragserfüllung verwendet wird, beträgt 10 Monate (2 Monate pro Jahr über den Fünfjahreszeitraum). Da die Laufzeit des Leasingvertrags somit 10 Monate beträgt, darf der Leasingnehmer diesen Leasingvertrag als „short-term lease“ einstufen. Wenn aber der Leasingvertrag stattdessen bspw. eine Nutzung des Getreidelagers über drei Monate pro Jahr vorsähe, würde die Laufzeit des Leasingverhältnisses insgesamt 15 Monate betragen. In diesem Fall könnte der Leasingvertrag gemäß IFRS 16 nicht als kurzfristiger Leasingvertrag eingestuft werden.

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Fazit Die „non-consecutive periods of use“ sind bei der Bestimmung der Laufzeit eines Leasingverhältnisses stets zu berücksichtigen. Demzufolge liegt ein kurzfristiges Leasingverhältnis nur dann vor, wenn die Summe der nicht aufeinanderfolgenden Zeiträume am Bereitstellungsdatum maximal 12 Monate beträgt.

EU-Endorsement

Die nachfolgende Tabelle informiert Sie über noch nicht oder erst in jüngerer Zeit von der EU übernommene Standards und Interpretationen. Im Falle einer bereits erfolgten Übernahme finden Sie eine Verlinkung auf das Amtsblatt der EU, welches die entsprechende Verordnung zur Übernahme enthält. Titel Anwendungszeitpunkt Endorsement

Änderungen an IFRS 3 – Definition eines Geschäftsbetriebs ab Geschäftsjahr 2020 EU-Verordnung vom

21. April 2020

Änderungen an IAS 1 – Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz- oder langfristig ab Geschäftsjahr 2022 noch festzulegen

IFRS 17 „Versicherungsverträge“ ab Geschäftsjahr 2023 noch festzulegen 1für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr

Der aktuelle Bericht zum Stand des Übernahmeprozesses der IFRS gemäß der EU-Rechnungslegungsverordnung der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG-Bericht) steht auf der Website der EFRAG zum Herunterladen zur Verfügung (Stand: 22. April 2020).

IASB-Projektplan

Laufende Projekte PwC- Dokument

bis 06/2020a

ab 07/2020

ab 01//2021

Preisregulierte Tätigkeiten DP – ED –

IFRS 16 – Leasingverbindlichkeiten bei Sale- and Leaeback ED

IFRS 17 - Änderungen ED IFRS – –

IAS 1 – Klassifizierung von Verbindlichkeiten als kurz oder langfristig (Verschiebung des verpflichtenden Anwendungszeitpunkts)

ED ED Feedback –k –

IAS 8 – Unterscheidung zwischen Änderungen von Rechnungslegungsmethoden und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

ED – IFRS –

IAS 8 – Freiwillige Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ED DPD – –

IAS 12 – Transaktionen, aus denen zugleich aktive sowie passive latente Steuern entstehen ED – – –

IAS 21 – Fehlende Austauschbarkeit – – – –

IFRIC 14 – Verfügbarkeit von Erstattungen aus einem leistungsorientierten Plan

Disclosure-Initiative: Angaben zu Rechnungslegungsmethoden ED – IFRS –

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Laufende Projekte PwC- Dokument

bis 06/2020a

ab 07/2020

ab 01//2021

Disclosure Initiative – Gezielte Überprüfung der Angabepflichten auf Standardebene – – – ED

Lagebericht (management commentary) – – ED –

Umfassender Review der IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS for SMEs) RFI – – –

Auswirkungen der IBOR Reform auf die Finanzberichterstattung – Phase 2 ED ED

Feedback –k –

Primäre Abschlussbestandteile ED – ED Feedback –k

Forschungsprojekte

Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung – – DP –

Dynamisches Risikomanagement (Sonderregelungen für Macro Hedges) DP – Zentrales

Modell –

Finanzinstrumente mit Eigenkapitalcharakter DP – DPD –

Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung DP – –k DP Feedback

IFRS 6 - Förderaktivitäten – RR – –

IAS 37 - Rückstellungen – – – –

Pensionszusagen, deren Höhe von den Erträgen auf bestimmte Vermögenswerte abhängig ist – – RR –

Kleine und mittelgroße Unternehmen als Tochterunternehmen – – –DP oder

ED –

PiR IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 – – RFI –

DP Diskussionspapier (Discussion Paper) DPD Entscheidung über weiteres Vorgehen (Decide Project Direction) ED Entwurf (Exposure Draft) eines International Financial Reporting Standards oder IFRS Practice Statements IFRS International Financial Reporting Standard PiR Post-Implementation Review PS Project Summary RFI Informationsanfrage (Request for Information) RR Review Research

Webcasts

PwC Accounting and Reporting Talks Corona-Krise – Auswirkungen auf die Leasingbilanzierung nach IFRS Der IASB hat am 28. Mai 2020 eine Änderung des IFRS 16 zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen verabschiedet, die Leasingnehmern Erleichterungen bei der Bilanzierung von Mietzugeständnissen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gewährt. Karsten Ganssauge und Dr. Holger Meurer erläutern den Hintergrund für diese Änderung und wie Leasingnehmer von dieser Änderung profitieren.

Diesen sowie weitere Webcasts unserer Reihe „PwC Accounting and Reporting Talks“ finden Sie unter www.pwc.de/ARTalks. Dort können Sie die Webcasts auch abonnieren, so dass Sie zeitnah über das Erscheinen neuer Webcasts informiert werden.

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PwC IFRS Technical Updates In der PwC IFRS Technical Update-Webcast-Reihe des internationalen PwC-Netzwerks geben globale IFRS-Experten einen Einblick in aktuelle IFRS-Fragestellungen. Auch im aktuellen Juni-Webcast liegt das Augenmerk auf möglichen Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung, wobei die Bilanzierung von erwarteten Kreditverlusten durch Industrieunternehmen, staatlichen Unterstützungsmaßnahmen und Mietzugeständnissen sowie Ausweisfragen im Fokus stehen.

Anmeldungen zu dem am 24. Juni ausgestrahltem englischsprachigem Webcast sind über folgenden Link möglich: https://bit.ly/3hAM0to. Nach dem genannten Datum steht Ihnen der Webcast selbstverständlich weiterhin als Aufzeichnung zur Verfügung.

Sollten Sie darüber hinaus an regelmäßigen englischsprachigen Informationen in Form von Podcasts interessiert sein, verweisen wir auf die Pocast-Serie“ PwC IFRS Talks“ unserer internationalen Kollegen, die Sie unter dem nachfolgendem Link erreichen und dort auch abonnieren können: https://www.pwc.com/gx/en/services/audit-assurance/ifrs-reporting/podcasts.html

CMAAS-Webcast Finanzberichterstattung in der Krise 1. Juli 2020, 14.00-15.30 Uhr Wir laden Sie herzlich ein live an unserem Webcast zum Thema „Finanzberichterstattung in der Krise – Ein Update für die Halbjahresfinanzberichte“ teilzunehmen. Neben einem kurzen Überblick über aktuelle Verlautbarungen der letzten Wochen werden wir uns mit den Themen beschäftigen, die für Ihre Halbjahresfinanzberichte jetzt wichtig sind. Wir gehen u. a. auf aktuelle Fragen zur Leasingbilanzierung nach IFRS 16, zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten und zum Ansatz von latenten Steuern in Zeiten der Corona-Pandemie ein. Wie sind die aktuellen Veränderungen bilanziell abzubilden und was sind die „lessons learned“ der letzten Monate? Die Teilnahme an unserem Webcast ist für Sie kostenfrei. Ansprechpartner sowie eine Anmeldemöglichkeit zu dem genannten und weiteren Webcasts und Webinaren finden Sie unter: https://www.pwc.de/de/veranstaltungen.html

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Ihre Ansprechpartner aus dem National Office

Guido Fladt Leiter des National Office (Grundsatzabteilung HGB und IFRS) Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-1455 [email protected]

Andreas Bödecker Unternehmenszusammenschlüsse, Joint Arrangements, assoziierte Unternehmen und Impairmenttest nach IFRS Hannover Tel.: +49 511 5357-3230 [email protected]

Peter Flick Bankspezifische Fragestellungen nach HGB und IFRS (Finanzinstrumente) Frankfurt am Main Tel.: +49 69 9585-2004 [email protected]

Karsten Ganssauge Bilanzierung von Finanzinstrumenten und Leasing nach IFRS Hamburg Tel.: +49 40 6378-8164 [email protected]

Dr. Sebastian Heintges Umsatzrealisierung, Mitarbeiter-vergütungen und latente Steuern nach IFRS Düsseldorf Tel.: +49 69 9585-3220 [email protected]

Dr. Bernd Kliem Handelsbilanzielle Fragestellungen München Tel.: +49 89 5790-5549 [email protected]

Dr. Holger Meurer Bilanzierung von Versicherungs-verträgen nach HGB und IFRS Köln Tel.: +49 221 2084-163 [email protected]

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Ihre Ansprechpartner aus Capital Markets & Accounting Advisory Services (CMAAS) Industrial Services

Prof. Dr. Rüdiger Loitz Tel.: +49 211 981-2839 [email protected]

Andrea Bardens Tel.: +49 69 9585-1196 [email protected]

Klaus Bernhard Tel.: +49 711 25034-5240 [email protected]

Christoph Gruss Tel.: +49 69 9585-3415 [email protected]

Udo Kalk-Griesan Tel.: +49 201 438-1850 [email protected]

Andreas Kunz Tel.: +49 69 9585-6197 [email protected]

Sylvia Weidinger Tel.: +49 89 5790-5538 [email protected]

Dirk Menker Tel.: +49 89 5790-5538 [email protected]

Nadja Picard Tel.: +49 211 981-2978 [email protected]

Björn Seidel Tel.: +49 40 6378-8163 [email protected]

Carsten Stäcker Tel.: +49 69 9585-5351 [email protected]

Stephan Wyrobisch Tel.: +49 69 9585-3512 [email protected]

Financial Services

Peter Schüz Tel.: +49 69 9585-5836 [email protected]

Judith Gehrer Tel.: +49 69 9585-3315 [email protected]

Joachim Krakuhn Tel.: +49 69 9585-2335 [email protected]

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Die Beiträge dieser Publikation sind zur Information unserer Mandanten bestimmt. Für die Lösung einschlägiger Probleme greifen Sie bitte auf die angegebenen Quellen oder die Unterstützung unserer Büros zurück. Meinungsbeiträge geben die Auffassung der einzelnen Autoren wieder. © Juni 2020 PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten. „PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopers International Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

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