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Infra‐Event Strassen‐ und Tiefbau 7. November 2018
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Werkverträge: Wurzel allen Übels? Wurzel allen Glücks?oder: Anmerkungen für die Praxis
Dr. Stefan Scherler, Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Bau- und ImmobilienrechtScherler + Siegenthaler Rechtsanwälte AGMarktgasse 1, 8400 Winterthur, www.advo-net.ch
Infra SuisseInfra-Event Strassen und Tiefbau (Weiterbildungsveranstaltung)7. November 2018, Olten
Werkverträge – Wurzel … (Anmerkungen für die Praxis)
Dr. Stefan Scherler | Scherler + Siegenthaler Rechtsanwälte | 8400 Winterthur 07.11.2018 2
Übersicht
I. Einleitung, Vorbemerkungen
II. Bauwerkverträge: Allgemeines
III. Die Vertragsanbahnung (Ausschreibung): Abschluss des Werkvertrages
IV. Der Vertrag in der Ausführung: Inhalt des Vertrages
V. Vertragsabwicklung
VI. Beendigung der Arbeiten
VII. Streitigkeiten und Zivilprozesse
VIII. Diskussion und Schluss
Ein Vorschlag zum Ablauf
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Vertragsstörung? -> Nachträge Abnahme Mängelbehebung Sicherheiten Inbetriebnahme Schlussrechnung Abschluss
Verhandlung 2 Projektoptimierung Subunternehmer und Personal Vertragsunterzeichnung Werkleistungen - Vergütung Vertragsstörung? -> Nachträge Termine
Ausschreibungsunterlagen Projektgrundlagen Normen und SIA 118 Leistungsverzeichnis Offerte Verhandlung 1 Zuschlag
I. Einleitung, VorbemerkungenÜbersicht
… …
PhaseBetrieb
(Nachvertragliches)
Phase Ausschreibung
(Vertragsanbahnung)
Phase Ausführung
(Vertragshandeln)
PhaseGewährleistung
(Vertragsbeendung)
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I. Einleitung, VorbemerkungenKomplexität: Vielzahl von Baubeteiligten
Materiallieferant
Unternehmer
Subunternehmer Planer / PV Bauleitung
BestellerGU/TU
Kaufvertrag Werkvertrag
Werkvertrag AuftragAuftrag / Werkvertrag
EigentümerGrundstückskauf
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I. Einleitung, Vorbemerkungen
Bauwerkverträge
Planerverträge
(Grundstückskaufverträge)
(Dienstbarkeitsverträge)
(Kaufverträge betr. Baumaterialien)
(Gerüstmiete)
(Kreditverträge)
Komplexität: Die Verträge beim Bauen
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II. Bauwerkverträge: Allgemeines«Klassisches Modell»
Besteller Architekt/Ingenieur
Unternehmer Unternehmer Unternehmer
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II. Bauwerkverträge: AllgemeinesGeneralunternehmer-Modell
Besteller Architekt/Ingenieur
Unternehmer Unternehmer Unternehmer
Generalunternehmer
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II. Bauwerkverträge: Allgemeines
Planer/Bauleitung unabhängig vom Unternehmer zwei Verträge eine Schnittstellen
Heikle Punkte GU-Zuschlag GU als „Klumpenrisiko“
Generalunternehmer-Modell
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II. Bauwerkverträge: AllgemeinesTotalunternehmer-Modell
Besteller
Unternehmer Unternehmer Unternehmer
Totalunternehmer
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II. Bauwerkverträge: Allgemeines
Planung und Bauerstellung „aus einer Hand“ ein Vertrag / ein Ansprechpartner keine Schnittstellen
Heikle Punkte TU definiert über die Planung seine eigene Leistung TU-Zuschlag
Totalunternehmer-Modell
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II. Bauwerkverträge: Allgemeines
Leistungen werkvertraglicher Natur: Planung, Erstellung eines Kostenvoranschlages, technische Gutachten
Leistungen auftragsrechtlicher Natur: Vergabe der Arbeiten, Bauleitungs- und Beratungsvertrag
„Vollarchitekt“ als gemischtes Vertragsverhältnis (BGE 118 II 162 E. 3a).
Ingenieure: Gesamtleiter od. Spezialist, auch: Prüfingenieur
Generalplaner: Generalplanerteam
Exkurs: Planerverträge: rechtliche Qualifikation
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III. Abschluss des Werkvertrages
Art. 1 OR: „1 Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.“
(vgl. Art. 19 Abs. 2 SIA-Norm 118)
Wann ist ein Werkvertrag abgeschlossen?
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III. Abschluss des Werkvertrages
Grundlagen
Was soll Vertragsbestandteil sein und was nicht?
dispositives Gesetzesrecht (OR)
SIA-Norm 118
Vertrag
zwingendesGesetzesrecht
technische Normen(anerkannte Regelnder Baukunde)
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III. Abschluss des Werkvertrages
Wann „gelten“ die technischen Normen der SIA?
-> anerkannte Regeln der Baukunde
„anerkannt“ = von der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt, feststehend, und nach einer klaren Mehrheitsmeinung der fachkompetenten Anwender in der Praxis bewährt (BGer 4A_428/2007, E.3.1)
Wann „gelten“ die technischen Normen der SIA?
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III. Abschluss des Werkvertrages
SIA-Norm 118 prägt die Praxis der Bauwerkverträge Allgemeine Geschäftsbedingungen (= müssen übernommen werden, sonst
gelten sie nicht); allerdings: Es kann auch eine stillschweigende Übernahme geben (BGer 4C.261/2005, E. 2.3)
Ist inhaltlich recht ausgewogen Passt nicht recht auf Kleinaufträge und auf Totalunternehmerverträge Wird teilweise noch durch branchenspezifischen Normen ergänzt (und
geändert): Thema „Swiss bzw. Euro Codes“, ABB 118 / xxx Andere AGB: AGB des Verbandes Schweizerischer Generalunternehmer
(VSGU) bzw. Entwicklung Schweiz; Bauvertrag des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes (SHEV)
Wann „gilt“ die SIA-Norm 118?
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III. Abschluss des Werkvertrages
ABB 118/xxx? z.B. „Allgemeine Bedingungen für Betonbau“ SIA-Norm 118/262 Problem: SIA 118/262 definiert Aufgaben des Bauherrn… Verhältnis zu LHO 103
Was soll Vertragsbestandteil sein und was nicht?
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III. Abschluss des Werkvertrages
vgl. Systemvorschlag Art. 7 + Art. 21 SIA-Norm 118
Heikel: Powerpoint-Präsentationen als Vertragsbestandteile Protokolle als Vertragsbestandteile
Rangfolge und Widerspruchsregel Wann liegt ein Widerspruch vor? Juristen versuchen primär, eine widerspruchsfreie Auslegung zu finden!
Was soll Vertragsbestandteil sein und was nicht?
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Festlegen der Parteien: Bezeichnung gemäss HR
Benennen des Projektes
Vertragsgegenstand
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Submission: Vertragsabschluss mit vorgängiger Ausschreibung der Bauarbeiten
Bauleitung als Vertreter des Bauherrn Hinreichend klares Projekt (Bauherr!) Detailliertes Leistungsverzeichnis (Bauherr!) Vergütung zu festen Preisen nach Möglichkeit Bestellungsänderungsrecht zum Vorteil des Bauherrn Anpassungsregeln für Vergütung und Termine zum Vorteil des Unternehmens
Modellvorstellungen der SIA-Norm 118
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Detailliertes Leistungsverzeichnis Übersichtliche und vollständige Umschreibung der Einzelleistungen (Art. 8.1) Angabe von Materialqualitäten, voraussichtliche Mengen und Preisarten (Art.
8.2) Vollständige Angabe der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere Beschaffenheit des Baugrundes (Art. 5.2) benachbarte Bauwerke, etc. (Art. 5.3) Angaben der weiteren (kostenrelevanten) Umstände für die Kalkulation (Art.
6.2) Hinreichend klares Projekt des Bauherrn i.d.R. vollständiges Projekt i.d.R. baubewilligte Pläne
Leistungsbeschreibung nach der SIA-Norm 118
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Funktionale Ausschreibung Verzicht auf detaillierte Beschreibung von Bauleistungen im LV Blosse Definition von Leistungszielen Hybride Ausschreibungen LV kombiniert mit Anforderungskatalog LV mit Aufforderung zur Vervollständigung der Projektierung od. des
Positionenkatalogs Ausschreibung mit Vollständigkeitsklausel Pauschalierung von Preis und Leistung Beispiel: „Mit dem Pauschalpreis abgegolten sind sämtliche Leistungen, die
zur vertragsgemässen Ausführung erforderlich sind, unabhängig davon, ob diese in den Vertragsdokumenten speziell beschrieben werden oder nicht.“
Sonderfälle bei der Leistungsbeschreibung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Preisanalysen (Art. 18 SIA-118)
Beinhalten standardisierte Detailkalkulationen aus der ursprünglichen Kostengrundlage
Sind nach Offerteinreichung „auf Verlangen“ des Bauherrn zu erstellen. Ursprüngliche Kostengrundlage und Preisanalysen können nach Absprache beim Notar hinterlegt werden
Geben Auskunft über die Kosten- und Aufwandelemente „einzelner wichtiger (Fest-) Preise“
Sind bei der Festlegung von Nachtragspreisen mit zu berücksichtigen
Auswirkungen der Kalkulation
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IV. Inhalt des Werkvertrages
„Nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers“ (Art. 374 OR)
Festpreise (Art. 373 OR): a) Einheitspreise (Art. 39 SIA-Norm 118) b) Globalpreis (Art. 40 SIA-Norm 118) c) Pauschalpreis (Art. 41 SIA-Norm 118)
„ungefährer Ansatz“ gem. Art. 375 OR
„Optionen, Budgetposten/Budgetpositionen“?
Skonto/Rabatt: vgl. Art. 66 Abs. 5 SIA-Norm 118
Vergütung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Modellvorstellung der Norm „Nach Möglichkeit“ feste Preise: Pauschal, Global, Einheitspreise; im Übrigen
„in Regie“ Feste Preise: Pro Einheit (pro Werk) unabhängig von effektivem Aufwand und
den Kosten Kalkulation von Einheitspreisen Ermittlung von Kosten je Mengeneinheit unter Einschluss der
Nebenleistungen (Art. 39.2) sowie der Baustoffkosten (Art. 10) Separate Ermittlung der Kosten für Baustelleninstallation (Art. 943) unter
Einschluss der Kosten für Schutzmassnahmen (Art. 103/4) Abrechnung nach Ausmass (Art. 141ff.) Nach tatsächlichem Ausmass Nach plangemässem theoretischen Ausmass
Vergütung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Vergütungsrisiko bei Bauherr Bestellungsänderungen Ausserordentliche Umstände (Art. 59) Mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zum Baugrund (Art.
58 Abs. 2) Mitwirkungsversäumnisse (Art. 99/100) Weitere Mehrvergütungsklauseln
Vergütungsrisiko bei Unternehmer Fehlkalkulation: Falsche Einschätzung der Mengen oder der Leistungen;
ferner Rechnungsfehler Spekulation: Falsche Einschätzung der Ausschreibungsunterlagen oder der
effektiven Verhältnisse auf der Baustelle
Mehrvergütung?
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Umstände, die nach Vertragsabschluss eintreten oder zutage treten und die Ausführung der Bauleistung durch Mehrkosten erschweren
Durch „mangelhafte“ Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zum Baugrund
Durch pflichtwidriges Versäumnis, die effektiven Verhältnisse abzuklären (?)
Durch sonstige „mangelhafte“ Weisungen über kostenrelevante Faktoren, auf welche der Unternehmer vertraut hat (?)
Besondere Verhältnisse nach Art. 58 SIA-Norm 118
Grundsatz: Bindung an Festpreis Ausnahme: Anspruch auf Mehrvergütung
Bei Selbst-“Verschulden“ des Bestellers (oder seiner HP) am Eintritt der besonderen Verhältnisse
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Art. 60 Abs. 2 SIA-Norm 118: Witterungsbedingte Ausfälle unter bestimmten Voraussetzungen
Art. 64 ff. SIA-Norm 118: Teuerungsabrechnung
Art. 84 ff. SIA-Norm 118: Bestellungsänderung
Art. 95 Abs. 3 SIA-Norm 118: Beschleunigungsmassnahmen.
Vergütungsanspruch des Unternehmers, sofern kein Verschulden des Unternehmers vorliegt mit Einwilligung des Bauherrn ausschliesslich auf Mehrkosten, ohne Zuschlag von Risiko oder Gewinn,
sofern zumutbar Auf vollen Anspruch (inkl. Zuschlag für Risiko und Gewinn), wenn unzumutbar
(z.B. bei Säumnis des Bauherrn).
Spezielle Mehrvergütungsklauseln
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Art. 101 Abs. 2 SIA-Norm 118: zusätzliche Pläne
Art. 112 Abs. 2 Satz 2 SIA-Norm 118: Kosten nachträglich angeordneter Massnahmen zum Schutz gegen Immissionen.
Art. 122 Abs. 1 SIA-Norm 118: Kosten infolge notwendigen Schutzes von Altertümern, Findlingen, usw.
Art. 132 SIA-Norm 118: Unterbruch der Stromlieferung
Spezielle Mehrvergütungsklauseln
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Abschlagszahlungen gem. Art. 144 ff. SIA-Norm 118 vgl. Art. 144 Abs. 2 SIA-Norm 118 vgl. Art. 149 SIA-Norm 18: Rückbehalt
KBOB: Fälligkeit erst bei ordnungsgemässem Zahlungsbegehren
Finanzielle Modalitäten
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Abschlagsrechnungen (Art. 144 ff.) Anspruch auf monatliche Akontozahlungen Fälligkeit bei Eingang des ordnungsgemässen Zahlungsbegehrens (prüf- und
nachvollziehbar)
Regierechnungen (Art. 55) Anspruch auf monatliche Teilzahlungen Fälligkeit bei Eingang bei BL
Schlussabrechnung (Art. 154 ff.) Einreichung der Abrechnung (inkl. Zusammenstellung) „spätestens 2 Monate
nach Abnahme“ Prüfung durch Bauleitung innert 1 bis 3 Monate Fälligkeit mit Prüfungsbescheid der BL bzw. innert 30 Tage nach
Nachfristansetzung
Abrechnungssystem
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Solidarbürgschaft: Art. 496 OR
Erfüllungsgarantie: Art. 111 OR
Barrückbehalt: Art. 149/150 SIA 118
Fälligkeit des Rückbehalts (Art. 152 SIA 118) Abnahme des Werkes Übergabe der Schlussabrechnung Leistung der Sicherheit
Sicherheitsleistungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Funktion des Bauprogrammes gem. Art. 93 SIA 118
Ohne Vereinbarung: gem. hypothetischem Parteiwillen
(...“wonach dem Unternehmer jener Zeitraum zur Verfügung steht, den ein versierter Unternehmer braucht, der zeitig beginnt und die Arbeiten in üblicher Weise ausführt“ 4C.241/2003 (11.11.03) E. 5.2)
Sonderproblem: Beginn nach dem vertraglichen Starttermin
Anspruch auf Fristerstreckung? Art. 94 Abs. 2 SIA 118
verbindliche Termine/Fristen: Konventionalstrafe: Art. 160 Abs. 2 OR Art. 163 Abs. 3 OR
Fristen und Termine
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Ausführungstermine sind Vollendungstermine
Für Einhaltung eines Termins genügt Vollendung der Arbeiten, zur Abnahme bereit Mängelfreiheit ist nicht vorausgesetzt!
Ausführungstermine sind Spätestenstermine Unternehmer ist befugt Zur Beschleunigung der Arbeiten Zur freien Bestimmung des Taktes
Charakter des Bauprogramms Angaben über zeitlichen Fortschritt im Bauprogramm sind nicht verbindlich! Zwischen- und Endtermine sind vertraglich zu fixieren
Bauzeit und Bauverzögerung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Vollmacht im Innenverhältnis ≠ Vollmacht im Aussenverhältnis: gegen aussen: Bindung an die kundgegebene Vollmacht
(Art. 33 Abs. 3 OR) auch: Duldungsvollmacht gegen innen: Verbindlichkeit der tatsächlich erteilten Vollmacht
Art. 33 SIA 118 ist eine Kundgabe einer Vollmacht daher Einschränkung bei KBOB
Ansprechstellen, Umfang der Vertretungsbefugnisse der Bauleitung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Nach Gesetz: Kein Änderungsrecht
Nach SIA-118: Änderungsrecht, dafür zusätzliche Vergütungspflicht
Anwendungsfälle: Weisungen oder Änderungen von Plänen nachträgliche Festlegung von (nicht zu erwartenden) Anforderungen Änderungen aus technischer Notwendigkeit
Bestellungsänderungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Keine Bestellungsänderungen sind: Nachträgliche Konkretisierung der Leistung Angeordnete Änderung des Arbeitstempos (vgl. Art. 95) vorbehaltene (!) Vergebung einer Arbeit an Nebenunternehmer
(Art. 11) unberechtigter (!) Verzicht auf Ausführung einzelner Arbeiten oder Vergabe an
Dritte (Art. 377 OR) Sonderfälle Änderungen im gegenseitigen Einvernehmen Schlichte Mengenänderungen
Bestellungsänderungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Anpassung der Vergütung
Bei Einheitspreisen (Art. 86): Bei < 20% Neuer Einheitspreise Basis: Ursprüngliche Kostengrundlage
Bei Fehlen von EP oder bei veränderten Ausführungsvoraussetzungen (Art. 87): Nachtragspreis: Preis für ähnlichste vertragliche Leistung oder „neuer Preis“ Keine Einigung über Nachtragspreis: Ausführung und Vergütung in Regie
Bei Baustelleneinrichtungen (Art. 89)
Rechtsfolgen bei Bestellungsänderungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Sonderfragen Recht auf Anpassung auch der Termine? Preisnachlass auch bei Nachträgen? Kompensation bei Minderleistungen? Keine Bindung an „Urkalkulation“ bei fehlerhaften Angaben im LV
Nach OR und SIA 118 gibt es keine Aufklärungspflicht über Mehrkosten (BGer 4C.16/2006, E. 6.3) Aber: KBOB-Vorbehalt
Bestellungsänderungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
gilt insbesondere zur Vermeidung von Bauhandwerkerpfandrechten oder bei drohendem Konkurs des Unternehmers
ist aber problematisch, denn: was gilt, wenn dem Subunternehmer zu viel bezahlt wird?
Ungünstige Witterung, Direktzahlung an Subunternehmer
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Problem: Zeitpunkt der Abnahme
Grundsatz: Vollendungserklärung oder Ingebrauchnahme durch Bauherr Vorbehalt KBOB
Vollendung des Werks, gemeinsame Prüfung
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Versicherungen auf der Baustelle: Bauplatzversicherung Bauwesenversicherung Bauherrenhaftpflichtversicherung Betriebshaftpflichtversicherung der Unternehmer Berufshaftpflichtversicherung der Planer
Achtung: Das Versicherungswesen hat eigene Kategorien und Terminologien!
Versicherungen
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IV. Inhalt des Werkvertrages
Arbeitsschutzbestimmungen Anwendbares Recht, Streitigkeiten, Gerichtsstand Vertrags- und Verhandlungssprache Besondere Vereinbarungen Schriftlichkeitsvorbehalt Ausfertigung Unterschriften
Weitere Vertragspunkte
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IV. Inhalt des Werkvertrages
„Vollständigkeitsgarantie“, „Leistungsgarantie“ (z.B. „Verfügbarkeit“, „max. Messwertabweichung“, „Zuverlässigkeitsgarantie“), „Systemgarantie“ Es ist nicht immer ganz klar, was damit gemeint ist. Problem der sog. hybriden Leistungsbeschreibung
Leistungsnachweis („Testlauf“, „Funktionsnachweis“, „provisorische Inbetriebnahmen“
Aufschub der „Abnahme“ bis nach Ablauf der „Garantiezeit“! (vgl. oft Allgemeine Bestellungsbedingungen der „Städtischen Werke“)
„revolving warranty“ (neuer Beginn der „Garantiezeit“ bei jeder Nachbesserung.
Besonderheiten beim Anlagebau
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V. Vertragsabwicklung
Art. 25 SIA 118: „… Verhältnisse, die eine gehörige oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden…“
Vernachlässigung dieser Pflichten führt dazu, „dass die nachteiligen Folgen ihm selbst zur Last fallen“
Aber: Keine Anzeigepflicht für Mehrkosten (ausser es ist vereinbart, vgl. KBOB)
Was muss der Unternehmer anzeigen/abmahnen und was nicht?
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V. Vertragsabwicklung
Art. 95 SIA 118: Pflicht zur Beschleunigung Aber: wenn ohne Verschulden des Unternehmers:
Mehrkosten zu Lasten Bauherrschaft
Art. 96 SIA 118: Wenn Verzögerung ohne Verschulden des Unternehmers:
angemessene Fristerstreckung
Einzelfragen: Pufferzeit Verschiebung in den Winter
Wann besteht ein Anspruch auf Erstreckung der Bauzeit?
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V. Vertragsabwicklung
Bestellungsänderungen: Art. 84 SIA 118: Ausführung „auf andere Art als vereinbart, in grösseren oder
kleineren Mengen oder überhaupt nicht“ Allerdings: nur wenn der Gesamtcharakter davon unberührt bleibt. Art. 86: 20%-Regel Art. 87: bei fehlenden Einheitspreisen: ähnlichste Leistung
Wann können Mehrforderungen berechtigt sein?
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V. Vertragsabwicklung
Kostenteuernde Umstände: Art. 373 Abs. 2 OR / Art. 59 SIA 118:
übermässige Erschwerung der Erfüllungslast Missverhältnis muss krass sein („gross, auffällig, übermässig“) Es kommt auf Gesamtleistung an Fazit: Art. 373 Abs. 2 OR ist nur selten anwendbar Wenn anwendbar: lediglich Herstellung der Zumutbarkeit
Wann können Mehrforderungen berechtigt sein?
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V. Vertragsabwicklung
Fehler in der Ausschreibung: vgl. Art. 8 SIA 118: Das Leistungsverzeichnis muss „übersichtlich und
vollständig“ sein. vgl. Art. 58 Abs. 2 SIA 118: Mehrvergütung „bei Verschulden des Bauherrn“,
wobei „mangelhafte Angaben in den Ausschreibungsunterlagen über den Baugrund“ als Verschulden gelten.
Wann können Mehrforderungen berechtigt sein?
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V. Vertragsabwicklung
Art. 366 Abs. 1 OR: Bei Verspätung: Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten
Art. 266 Abs. 2 OR: Bei erwartetem Mangel: Fristansetzung und danach Ersatzvornahme durch
Dritten
Was ist zu tun, wenn Mängel oder Verspätungen absehbar werden?
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VI. Beendigung der Arbeiten
Nach OR Abnahme = Ablieferung
Folgen löst Prüfungspflicht aus (Art. 367 OR) Beginn der Verjährung von Mängelrechten (Art. 371 OR) Fälligkeit des Werklohnes (Art. 373 OR) letzter Moment für Geltendmachung der Verspätungskonventionalstrafe
(Art. 160 Abs. 2 OR)
Nach SIA 118 (Art. 157-164): Abnahmeprüfung keine Abnahmeprüfung (Art. 164)
Was ist die Bedeutung der „Abnahme“?
keine Mängelwesentliche Mängelunwesentliche Mängel
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VI. Beendigung der Arbeiten
Art. 156 SIA 118: Ohne schriftlichen Vorbehalt gilt die Schlussabrechnung zugleich als Verzicht auf weitere Vergütungen.
Art. 154 Abs. 3 SIA 118: Die Schlussabrechnung gilt mit Prüfungsbescheid der Bauleitung als beidseitig anerkannt! (vgl. aber KBOB)
Art. 155 SIA 118: Fälligkeit ab Prüfungsbescheid
Was ist bei der Schlussrechnung zu beachten?
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VI. Beendigung der Arbeiten
Art. 181 SIA 118: Solidarbürgschaft
Problem: Art. 181 Abs. 3 SIA 118 ist nicht klar in Bezug auf die Dauer der Sicherheit.
Art. 182 SIA 118: Bargarantie
Was regelt die SIA-Norm 118 bezüglich Sicherheitsleistung nach der „Abnahme“?
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VI. Beendigung der Arbeiten
Art. 166 SIA 118: Mangel = Abweichung der Beschaffenheit vom Vertrag
Art. 169 SIA 118: Mängelrechte (Vorrang des Nachbesserungsrechts)
Art. 174 SIA 118: 2 Jahre Rügefrist
Art. 179 SIA 118: im 3. – 5. Jahr sofortige Mängelrüge
Achtung: Mängelrüge unterbricht Verjährung nicht!
Wie sind die Mängelrechte in der SIA-Norm 118 geregelt?
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VI. Beendigung der Arbeiten
Art. 367 OR: Prüfungspflicht des Bestellers
Art. 368 OR: kein Vorrang der Nachbesserung
Art. 370 OR: Pflicht, „versteckte Mängel“ sofort nach der Entdeckung zu rügen!
Art. 371 OR: 5 Jahre Verjährung nur bei unbeweglichen Bauwerken; sonst: 2 Jahre
Wie wären die Mängelrechte im OR geregelt?
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VII. Streitigkeiten, Zivilprozesse
Prozessschritte: 1. obligatorischer Schlichtungsversuch 2. Klageschrift 3. Klageantwort 4. Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung 5. weiteres Verfahren (Replik, Duplik) 6. Beweisabnahme 7. Urteil 8. Anfechtung?
Wie läuft ein Zivilprozess in den Grundzügen ab?
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VII. Streitigkeiten, Zivilprozesse
Schlusszahlung (Art. 102 OR)
Recht auf Verzugszins (Art. 104 OR; Art. 190 SIA-118)
Evt. Recht zur Arbeitseinstellung (Art. 82 OR; Art. 37 Abs. 1 SIA-118
Evtl. Recht auf Schadenersatz für Mehraufwand als Folge der gerechtfertigten Arbeitseinstellung
Recht auf Vertragsrücktritt
Recht auf Bauhandwerkerpfandrecht
Recht auf Beweissicherungsverfahren
Recht auf Mehrvergütung und Terminanpassung als Folge von Umständen im Verantwortungsbereich des Bauherrn (Bestellungsänderungen, Mitwirkungsversäumnisse, fehlerhafte Angaben in Ausschreibung, etc.)
Rechtsbehelfe des Unternehmers
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VII. Streitigkeiten, Zivilprozesse
Präventive Behelfe Vereinbarung von Garantien, Bürgschaften oder Abzügen Festlegung der Zahlungsmodalitäten in Abweichung von Art. 146 SIA-118 Rückbehaltungsrechte (Art. 82/83 OR; Art. 149 SIA-118) Verrechnungsrecht (Art. 120 ff. OR)
Repressive Behelfe Rücktritt und Schadenersatz (Art. 366/377 OR) Recht auf Nachbesserung, Minderung und Wandelung und Ersatz
Mangelfolgeschaden (Art. 368 Abs. 2 OR bzw. Art. 169 SIA-118) Recht auf Ersatzvornahme (Art. 169 SIA-118) Recht auf Beweissicherungsverfahren
Rechtsbehelfe des Bauherrn
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VII. Streitigkeiten, Zivilprozesse
Ausschlaggebend ist a) was bewiesen werden kann und sonst: b) die Beweislastregeln (vgl. Art. 87 ZGB)
Darum: Wer schreibt, bleibt.
Wie kann man einen Zivilprozess gewinnen?
Fakten
beweisbare Fakten
rechtsrelevante Fakten
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Werkverträge – Wurzel … (Anmerkungen für die Praxis)
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VII. Streitigkeiten, Zivilprozesse
Auch bei Verhandlungen ist ausschlaggebend, ob man nicht nur Recht hat, sondern auch die Aussicht hat, letztlich Recht zu bekommen.
Und warum ist das auch dann wichtig, wenn man gar keinen Prozess führen will?
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Danke…
für Ihre Aufmerksamkeit und Ihr Interesse!