informationsveranstaltung des landesverbandes der ungarischen bauunternehmen (Évosz) in kooperation...
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Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)
27. November 2013
Antragsverfahren für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei der Bundesagentur für Arbeit
Seite 2November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Inhalt
Gesetzliche Grundlagen
Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes und die Tarifausnahme
Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland
Entwicklung der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU – Ausland
Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren
Erlaubnisverfahren
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Gesetzliche Grundlagen (1)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.2972, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜGV1) vom 21.12.2011 (BGBl. I 2011, Nr. 195, S. 4608)
Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20. 04 2009, zuletzt geändert durch Art. 1c des Gesetzes vom 25.11.2012 (BGBl. II, S. 1381)
Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980, zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 20. 12.2011 (BGBl. I, S. 2854)
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Gesetzliche Grundlagen (2)
Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Achte Baugewerbearbeitsbedingungenverordnung - 8. BauArbbV)
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (Anlage 1 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (siehe: TVMindestlohnDachd 6)
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk
Tarifvertrag vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)
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Reformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung
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ab 2011/-12
Einführung Lohnuntergrenze zum 1.1.2012
Quelle: IAB/BA
ab 1.1.1982
Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe
ab 1.5.1985
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate
Verlängerung der Regelung zum 1.5.1990 bis 31.12.1995
ab 1.1.1994
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis 31.12.2000
Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose
ab 1.4.1997
Verlängerung der Überlassungshöchst-dauer von 9 auf 12
Monate
Zulassung der Synchro -nisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim
erstmaligen Verleih
Erlaubnis einmaliger Befristung ohne
sachlichen Grund
Wiederholte Zulassung lücken-los aufeinander folgender
Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer
ab 1.1.2002
Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten
ab 1.1.2003
Wegfall des Synchronisations -und Wiedereinstellungsverbots
und der Überlassungshöchstdauer
Lockerung des Entleihverbotsim Bauhauptgewerbe
Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden
Tarifvereinbarungen
ab 1.2.2009
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität schafft gesetzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit in der Zeitarbeit
„Drehtürklausel“ im April 2011
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Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 1 AÜG)
Voraussetzungen der Erlaubnispflicht:Arbeitsverhältnis zwischen Überlassendem (Verleiher) und
Überlassenem (Leiharbeitnehmer)Überlassung erfolgt an einen Dritten (Entleiher) zur
Arbeitsleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn Güter oder
Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, bei der Zurverfügungstellung von Personal ist regelmäßig davon auszugehen (Rechtsprechung EuGH)
Arbeitnehmerüberlassung erfolgt immer vorübergehend (§ 1 Abs. 1 S.2 AÜG)
Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und Abs. 2 AÜG)
Seite 7November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Gesetzliche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Abordnungen von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft
Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifrechtlicher Vorschriften
konzerninterne ANÜ, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
ANÜ in Gemeinschaftsunternehmen im Ausland
gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
Seite 8November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
§ 3 Abs. 4 AÜG stellt Verleiher aus der EU/dem EWR deutschen Verleihern gleich.
Es gelten die Bestimmung des AÜG.
Antragsteller mit Sitz in Ungarn erhalten die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Antragsteller mit Sitz in der BRD.
Neben dem deutschen AÜG ist auch das einschlägige Recht von Ungarn für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten.
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Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme
Während der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen ungarischen Verleiher nach Deutschland ist der Gleichstellungsgrundsatz zu beachten.
Gleichstellungsgrundsatz = Die Zeitarbeitnehmerin bzw. der Zeitarbeitnehmer sind während der Beschäftigung bei einem Entleiher gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gleich zu behandeln. vgl. auch § 219 d. ungar. Arbeitsgesetzbuches
wesentliche Arbeitsbedingungen: alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie z.B. das Arbeitsentgelt, die Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs sowie die Nutzung sozialer Einrichtungen
Arbeitsentgelt: das laufende Entgelt einschließlich der Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie weitere Lohnbestandteile
Seite 10November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme
Ausnahme für das Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz: Abweichung durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft
beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden ist rechtswirksame arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines auf das
Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages
Abweichen mit einem ausländischen (z.B. ungarischen) Tarifvertrag ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich
Geltungsbereich bezieht sich auch auf Zeitarbeit/Arbeitnehmerüber-lassung
Erfüllen von bestimmen Mindestanforderungen – u.a. Regelungen zum Arbeitsentgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Enthalten von gerichtlich einklagbaren Regelungen (normativer Teil eines Tarifvertrages)
Beachtung der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG in Verbindung mit der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
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Mindestentgelte - § 8 Abs. 3 AEntG
Wird ein Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach dem AEnrG fallen, so ist das dort vorgeschriebene Mindestentgelt zwingend zu zahlen.
Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen,
Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
Elektrohandwerk, Gebäudereinigung
Die Vorschriften des AEntG haben Vorrang gegenüber dem AÜG als auch abweichenden tariflichen Regelungen.
Diese zwingende Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verleiher seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
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Drehtürregelung - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG
keine abweichende tarifliche Regelung bei Zeitarbeitnehmer-innen und Zeitarbeitnehmern,
die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind
Verpflichtung Gleichstellungsgrundsatz anzuwenden
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (1)
Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1b Satz 1 AÜG unzulässig.
Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes (sofern der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat), gestattet, wenn verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird (§ 1 b Satz 2 lit. b AÜG). Die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung ergeben sich hier aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 AÜG.
Bei Mischbetrieben ist das Überwiegen der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer maßgeblich;
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (2)
Voraussetzung 1:
Baubetriebeeigenschaft
Betriebe des Baugewerbes sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes, d. h. solche, die überwiegend Bauleistungen erbringen, wie sie in § 1 der Baubetriebe – Verordnung aufgeführt sind. Dort nicht aufgeführt ist das Überlassen von Arbeitnehmern, weil dieses keine baugewerbliche Tätigkeit ist.
D. h. keine Betriebe des Baugewerbes sind Verleiher und zwar auch dann, wenn sie überwiegend Arbeitnehmer beschäftigen, die im Baubereich eingesetzt sind.
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (3)
weiter Voraussetzung 1:Baubetriebeeigenschaft Werden von den Arbeitnehmern eines Betriebes nebeneinander bau- und
baufremde Arbeiten ausgeführt, liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauarbeiten entfällt (BAG, Urteil vom 10.09.1975 – 4 AZR 456/74 – AP Nr. 24 zu § 1 TVG – Tarifverträge: Bau).
Dazu gehört nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen.
Die Gewichtung der Bauleistungen zu den baufremden Arbeiten ist in Fällen zu erwartender Gewichtsverschiebung in Zeitabschnitten von jeweils einem Kalenderjahr zu beurteilen (BAG – Urteil vom 22.04.1987 – 4 AZR 496/86).
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (4)
Voraussetzung 2:Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (5)
weiter Voraussetzung 2:Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge Verleih ist nur jeweils innerhalb der vier Tarifbereiche Garten-
und Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Bauhauptgewerbe zulässig, d. h. ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks darf nur an einen anderen Betrieb des Dachdeckerhandwerks verleihen, nicht an einen Betrieb des Bauhauptgewerbes.
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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (6)
Voraussetzung 3:3 Jahre Bautätigkeit Der Verleiher muss nachweislich seit mindestens drei Jahren
als Baubetrieb tätig gewesen sein, d. h. tatsächlich Bauleistungen erbracht haben, zu denen nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen gehört.
Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge (z. B. SOKA Bau, Abt. Europaangelegenheiten www.soka-bau.de ) oder einer als vergleichbar anerkannten Sozialkasse des Herkunftslandes
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Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich in den letzten 10 Jahren annähernd verdreifacht
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik
Entwicklung der Anzahl von Leiharbeitnehmern und Reformen der ArbeitnehmerüberlassungBestandDeutschland1980 bis 2012
0
100.000
200.000
300.000
400.000
500.000
600.000
700.000
800.000
900.000
1.000.000
1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010
41.700
1. R
efor
m:
1. M
ai19
85
2. R
efor
m:
1.1.
1994
3. R
efor
m:
1.4.
1997
4. R
efor
m:
1.1.
2002
5. R
efor
m:
1.1.
2003
103.300
181.200
287.600282.400
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Zahl der Verleihbetriebe nimmt weiter zu
rundungsbedingt sind Abweichungen in der Summe von 100% möglich
2008 2009 2010 2011 2012
Zahl der Verleihbetriebe nach Anzahl der MitarbeiterBestand, Anteile Deutschland2008 bis 2012 (jeweils 30. Juni)
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik
15 %13%
13%
36% 36%
35%
49% 51% 52%
15.200 Betriebe mit…
16.100 Betriebe
18.500 Betriebe (ca. 9.500 unbefr.
Erlaubnisse)
9%
36%
55%
14%
36%
50%
15.300 Betriebe
17.400 Betriebe
100 und mehr Arbeitnehmern
20-99 Arbeitnehmern
1-19 Arbeitnehmern
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Zeitarbeit reagiert frühzeitig auf Veränderungen der konjunkturellen Rahmenbedingungen
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik
endgültige Werte
vorläufige hochgerechnete Werte
0
200.000
400.000
600.000
800.000
1.000.000
1.200.000
1.400.000
1.600.000
23.500.000
24.500.000
25.500.000
26.500.000
27.500.000
28.500.000
29.500.000
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012
sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung insgesamt
sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung in der Zeitarbeit
Zeitarbeit wächst trotz allgemeinem
Beschäftigungsrückgangallgemeiner
Beschäftigungsaufbau
Beschäfti-gungs-abbau
Beschäftigungs-aufbau
zeitversetzter
Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt und in der ZeitarbeitBestand (saisonbereinigt)DeutschlandJanuar 2004 bis Oktober 2012
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Zahl der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU/EWR-Ausland
Groß-britannien
73
Nieder-lande
46
Frankreich37
Luxem-burg16
Österreich112
Litauen13
Ungarn24
Irland7
Slowakei18
übrige(je<5)
22
Schweden5
Polen116
Finnland5
Quelle: Bundesagentur für Arbeit – IT-Fachverfahren VERA (Stand: 31. Dezember 2012)
EU/EWR-Staaten insgesamt: 514
Tschechien13
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Slowenien7
Seite 23November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Antragsverfahren – allgemein (1/2)
Zuständige Erlaubnisbehörde für Antragsteller aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (sowie 12 ausländischen Staaten*):
Agentur für Arbeit Kiel091 - Team Arbeitnehmerüberlassung24131 Kiel
Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein und sollte mit möglichst allen Anlagen eingereicht werden.
* Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Island, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowakische Republik, Tschechische Republik
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Antragsverfahren – allgemein (2/2)
Ablauf Antragsverfahren1. Antragseingang in der Behörde
2. erste grobe Prüfung, Anlage der Daten, Erstellen einer Zahlungsaufforderung, Anfrage an das zuständige Finanzamt bzgl. der Zahlung der Lohnsteuer, ggf. Anforderung von fehlenden Unterlagen
3. wenn Unterlagen vollständig und Gebühr eingegangen,intensive Prüfung und Entscheidung über den Antrag
4. wenn positive, Bewilligung für ein Jahr mit Fristbeginn ab dem Tag nach der Zustellung,ggf. mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt
5. fünf Monate vor Ablauf der Bewilligung: Zusendung eines Schreibens bzgl. der evtl. Beantragung der Verlängerung
6. Antragstellung muss drei Monate vor Ende erfolgen
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Grundstruktur: Antragsverfahren (1)
Neuantragsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG) Zuverlässigkeitsprüfung des AntragstellersErteilung der Erlaubnis befristet für ein Jahr Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 750 €
Verlängerungsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG)Zuverlässigkeitsprüfung des AntragstellersBetriebsprüfung im Vorfeld der 1. oder 2. VerlängerungVerlängerung der Erlaubnis für ein Jahr;Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 750 €
Seite 26November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Verlängerung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 AÜG)
Antragsfrist: spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG); materiell rechtliche Ausschlussfrist
Entscheidung über den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag vor Ablauf der Erlaubnis; anderenfalls gesetzliche Fiktion der Verlängerung für ein Jahr
Wirkung des verspäteten Verlängerungsantrages: Behandlung als Neuantrag und keine Fiktion der Verlängerung i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG
Seite 27November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Grundstruktur: Antragsverfahren (2)
unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG) Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers und
Betriebsprüfung, beides ohne BeanstandungenErteilung der Erlaubnis unbefristet möglich (Kann –
Vorschrift); frühestens nach drei Jahren erlaubter Tätigkeit; bei Beanstandungen: Teilablehnung oder komplette
AblehnungKostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 2000 €
Seite 28November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG)Voraussetzungen:Antrag auf unbefristete Erlaubnis tatsächliche Ausübung der erlaubten Verleihtätigkeit für drei
aufeinanderfolgende JahreGesamtbild der bisherigen Geschäftstätigkeit des
Antragstellers bietet Gewähr für ein gesetzestreues Verhalten als Arbeitgeber und eine zuverlässige Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten
sofern eine unbefristete Erlaubnis nicht in Betracht kommt, ist die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zu prüfen
Seite 29November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzliche Informationen - Fundstelle
Gesetzestext, Merkblätter, Formulare unter:http://www.arbeitsagentur.de/nn_27716/Navigation/zentral/Unternehmen/Recht/Arbeitnehmerueberlassung/Arbeitnehmerueberlassung-Nav.html
Seite 30November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare - Fundstelle
Antrag und Anlagen unter:http://www.arbeitsagentur.de/nn_175694/zentraler-Content/Vordrucke/A08-Ordnung-Recht/Allgemein/Formulare-Arbeitnehmerueberlassung.html
Seite 31November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare – Antrag (1/7)
Seite 32November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare – Antrag (2/7)
Seite 33November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare - Antrag
Seite 34November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare - Antrag
Seite 35November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare – Antrag (5/7)
Seite 36Arbeitnehmerüberlassung 03.07.2013 © Bundesagentur für Arbeit
Formulare - Antrag
Seite 37November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Antragsunterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung
1. Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges 2. Kopien des Gesellschaftsvertrages 3. Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) 4. für den/die Antragsteller/in oder - bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach
Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de
5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 3 - (Belegart 9) für den/die Antragsteller/in oder – bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de
6. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 4 - für juristische Personen oder Personenvereinigungen (z. B. GmbH) (Belegart 9) zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de
7. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger, Unfallkasse) vgl. Vordruck8. Bescheinigungen der Krankenkassen, bei denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen versichert ist /
werden soll vgl. Vordruck9. Aktuelle Liquiditätsnachweise: Auszüge aller Geschäftskonten, ggf. Kreditbestätigungen
(hinsichtlich der Bonität müssen mindestens 10.000 € liquide Mittel nachgewiesen werden, bei Beschäftigung von mehr als 5 Leiharbeitnehmern jedoch 2.000 € pro Leiharbeitnehmer)
10. Muster eines Leiharbeitsvertrages, bzw. eines Arbeitsvertrages mit Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer - gemäß § 11 AÜG 12)
11. Muster eines Überlassungsvertrages gemäß § 12 AÜG 12)
Beachte: Alle Unterlagen zuzüglich beglaubigter Kopie in die deutsche Sprache!
Seite 38November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens
Weitere beizubringenden Unterlagen durch ungarische Antragsteller:
Ungarische Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit beglaubigter Übersetzung
Behördliches Führungszeugnis vom Zentralamt für öffentliche Verwaltung und elektronische Dienstleistungen mit beglaubigter Übersetzung = Hatósági erkölcsi bizonyítvány
Gemeinsame Steuerbescheinigung des nationalen Finanz- und Zollamtes in Ungarn mit beglaubigter Übersetzung anstatt Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft, der Krankenkassen, u.a. mit beglaubigter Übersetzung
Vorlage eines Arbeitsvertrags- und Überlassungsvertragsmuster mit beglaubigter Übersetzung
Seite 39November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Anforderungen (§ 11 Abs. 1 AÜG)
die Regelung bezweckt – wie § 2 NachwG - den LAN über seine Rechte und arbeitsrechtliche Stellung zu informieren
in Niederschrift bzw. einem schriftlichem Arbeitsvertrag ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses (AV) aufzunehmen
Mindestinhalt von Niederschrift bzw. Arbeitsvertrag sind die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 AÜG und die nach dem § 2 Nachweisgesetz
ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 1 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG
Seite 40November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Mindestinhalt der Niederschrift bzw. des schriftlichen Arbeitsvertrages
§ 2 Nachweisgesetz (für alle Arbeitsverhältnisse): Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Dauer des Arbeitsverhältnisses (sofern befristet) Arbeitsort oder ggf. Hinweis dass LAN an verschiedenen Orten
beschäftigt sein kann kurze Beschreibung der vom LAN zu leistenden Tätigkeit Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich
Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile)
detaillierte Angabe zur Grundvergütung und aller Zusatzentgelte (Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge, Auslösungen, Provisionen und Tantiemen sowie sonstige entgeltwirksame Leistungen)
Seite 41November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Fortsetzung: Mindestinhalt…
vereinbarte Arbeitszeit Umfang des Urlaubsanspruchs vertragliche Kündigungsfristen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen
§ 11 Abs. 1 AÜG (Sondervorschriften für Leiharbeitnehmer) Firma und Anschrift des Verleihers, Erlaubnisbehörde Ort und Datum der Erlaubniserteilung Art und Höhe der Leistungen für verleihfreie Zeiten
Seite 42November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Merkblatt für LAN (§ 11 Abs. 2 AÜG)
Verpflichtung zur Übergabe bei Vertragsschluss – also nicht früher und nicht später
Zweck der Vorschrift ist die Unterrichtung der LAN über die Gesetzeslage und insbesondere seine Rechte und Pflichten, um ihn vor einer leichtfertigen oder ungewollten Aufgabe seiner Rechtspositionen zu schützen
ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 2 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG
Seite 43November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Überlassungsvertrag (§ 12 AÜG)
Mindestinhalt:VertragsparteienErklärung, dass der Verleiher im Besitz einer Erlaubnis ist
Tätigkeit des LAN beim Entleiher und dafür erforderliche Qualifikation
wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher Beachte: Von dieser Pflicht ist der Entleiher nur befreit, wenn der Verleiher erklärt, dass ein Tarifvertrag auf die Leiharbeitsverhältnisse Anwendung findet.
Seite 44November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7 AÜG)
Verleiher haben der Erlaubnisbehörde: unaufgefordert vorher die Verlegung, Schließung und Errichtung von
Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben
bei Erteilung der Erlaubnis an Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen unaufgefordert jeden Wechsel in der Geschäftsführung mitzuteilen
Auskünfte zur Durchführung des AÜG zu erteilen
Wer eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 AÜG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG. Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden
Seite 45November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Statistische Meldungen (§ 8 AÜG)
halbjährlich hat der Verleiher statistische Meldungen zu erstatten
kommt der Verleiher der Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nach, kann Versäumnis als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden
zuständig für die Durchführung der Statistik ist seit 1. Juli 2007 der Zentrale Statistische Meldedienst(ZMD) bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg
Seite 46November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17b AÜG)
Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen
Leiharbeitnehmers,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung,
4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,
6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und
7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers
8. Versicherung des Verleihers, dass dieser seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 5 AÜG einhält
Seite 47November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17c AÜG)
Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG (Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung) erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.
Nichtbeachtung kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 17 und 18 und Abs. 2 AÜG).
Seite 48November 2013 © Bundesagentur für Arbeit
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