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Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK) 27. November 2013 Antragsverfahren für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei der Bundesagentur für Arbeit

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Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

27. November 2013

Antragsverfahren für die Erteilung und Verlängerung von Erlaubnissen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bei der Bundesagentur für Arbeit

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Seite 2November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen

Besonderheiten bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens

Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes und die Tarifausnahme

Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung in der Bundesrepublik Deutschland

Entwicklung der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU – Ausland

Zuständigkeiten für das Erlaubnisverfahren

Erlaubnisverfahren

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Seite 3November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Gesetzliche Grundlagen (1)

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 07.08.2972, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 46 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)

Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (LohnUGAÜGV1) vom 21.12.2011 (BGBl. I 2011, Nr. 195, S. 4608)

Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20. 04 2009, zuletzt geändert durch Art. 1c des Gesetzes vom 25.11.2012 (BGBl. II, S. 1381)

Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980, zuletzt geändert durch Art. 37 des Gesetzes vom 20. 12.2011 (BGBl. I, S. 2854)

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Seite 4November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Gesetzliche Grundlagen (2)

Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe (Achte Baugewerbearbeitsbedingungenverordnung - 8. BauArbbV)

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (Anlage 1 der Achten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk

Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) (siehe: TVMindestlohnDachd 6)

Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk

Tarifvertrag vom 18. Februar 2013 zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

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Seite 5

Reformen und Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

ab 2011/-12

Einführung Lohnuntergrenze zum 1.1.2012

Quelle: IAB/BA

ab 1.1.1982

Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bauhauptgewerbe

ab 1.5.1985

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 3 auf 6 Monate

Verlängerung der Regelung zum 1.5.1990 bis 31.12.1995

ab 1.1.1994

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 6 auf 9 Monate bis 31.12.2000

Aufhebung des Synchronisationsverbots für von der BA zugewiesene schwer vermittelbare Arbeitslose

ab 1.4.1997

Verlängerung der Überlassungshöchst-dauer von 9 auf 12

Monate

Zulassung der Synchro -nisation von Ersteinsatz und Arbeitsvertrag beim

erstmaligen Verleih

Erlaubnis einmaliger Befristung ohne

sachlichen Grund

Wiederholte Zulassung lücken-los aufeinander folgender

Befristungen mit demselben Leiharbeitnehmer

ab 1.1.2002

Verlängerung der Überlassungshöchstdauer von 12 auf 24 Monate Gleichbehandlungsgrundsatz nach 12 Monaten

ab 1.1.2003

Wegfall des Synchronisations -und Wiedereinstellungsverbots

und der Überlassungshöchstdauer

Lockerung des Entleihverbotsim Bauhauptgewerbe

Gleichbehandlungsgrundsatz sofern keine abweichenden

Tarifvereinbarungen

ab 1.2.2009

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität schafft gesetzlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzarbeit in der Zeitarbeit

„Drehtürklausel“ im April 2011

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Seite 6November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Erlaubnispflicht (§ 1 Abs. 1 AÜG)

Voraussetzungen der Erlaubnispflicht:Arbeitsverhältnis zwischen Überlassendem (Verleiher) und

Überlassenem (Leiharbeitnehmer)Überlassung erfolgt an einen Dritten (Entleiher) zur

Arbeitsleistung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn Güter oder

Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden, bei der Zurverfügungstellung von Personal ist regelmäßig davon auszugehen (Rechtsprechung EuGH)

Arbeitnehmerüberlassung erfolgt immer vorübergehend (§ 1 Abs. 1 S.2 AÜG)

Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a und Abs. 2 AÜG)

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Seite 7November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Gesetzliche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Abordnungen von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft

Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifrechtlicher Vorschriften

konzerninterne ANÜ, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird

ANÜ in Gemeinschaftsunternehmen im Ausland

gelegentliche Überlassung zwischen Arbeitgebern, sofern der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird

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Seite 8November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens

§ 3 Abs. 4 AÜG stellt Verleiher aus der EU/dem EWR deutschen Verleihern gleich.

Es gelten die Bestimmung des AÜG.

Antragsteller mit Sitz in Ungarn erhalten die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung daher grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie Antragsteller mit Sitz in der BRD.

Neben dem deutschen AÜG ist auch das einschlägige Recht von Ungarn für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zu beachten.

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Seite 9November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme

Während der Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch einen ungarischen Verleiher nach Deutschland ist der Gleichstellungsgrundsatz zu beachten.

Gleichstellungsgrundsatz = Die Zeitarbeitnehmerin bzw. der Zeitarbeitnehmer sind während der Beschäftigung bei einem Entleiher gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers in Bezug auf die Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes gleich zu behandeln. vgl. auch § 219 d. ungar. Arbeitsgesetzbuches

wesentliche Arbeitsbedingungen: alle nach dem allgemeinen Arbeitsrecht vereinbarten Bedingungen wie z.B. das Arbeitsentgelt, die Dauer der Arbeitszeit und des Urlaubs sowie die Nutzung sozialer Einrichtungen

Arbeitsentgelt: das laufende Entgelt einschließlich der Zuschläge, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Sozialleistungen sowie weitere Lohnbestandteile

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Seite 10November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Gleichstellungsgrundsatz und Tarifausnahme

Ausnahme für das Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz: Abweichung durch Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis kraft

beiderseitiger Tarifbindung anzuwenden ist rechtswirksame arbeitsvertragliche Inbezugnahme eines auf das

Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrages

Abweichen mit einem ausländischen (z.B. ungarischen) Tarifvertrag ist unter den gleichen Voraussetzungen möglich

Geltungsbereich bezieht sich auch auf Zeitarbeit/Arbeitnehmerüber-lassung

Erfüllen von bestimmen Mindestanforderungen – u.a. Regelungen zum Arbeitsentgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Enthalten von gerichtlich einklagbaren Regelungen (normativer Teil eines Tarifvertrages)

Beachtung der Lohnuntergrenze nach § 3a AÜG in Verbindung mit der Ersten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung

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Seite 11November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Mindestentgelte - § 8 Abs. 3 AEntG

Wird ein Zeitarbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder einer Rechtsverordnung nach dem AEnrG fallen, so ist das dort vorgeschriebene Mindestentgelt zwingend zu zahlen.

Abfallwirtschaft einschl. Straßenreinigung und Winterdienst, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen,

Baugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Elektrohandwerk, Gebäudereinigung

Die Vorschriften des AEntG haben Vorrang gegenüber dem AÜG als auch abweichenden tariflichen Regelungen.

Diese zwingende Regelung gilt unabhängig davon, ob der Verleiher seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

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Seite 12November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Drehtürregelung - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

keine abweichende tarifliche Regelung bei Zeitarbeitnehmer-innen und Zeitarbeitnehmern,

die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind

Verpflichtung Gleichstellungsgrundsatz anzuwenden

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Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (1)

Grundsätzlich ist die Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, gemäß § 1b Satz 1 AÜG unzulässig.

Sie ist zwischen Betrieben des Baugewerbes (sofern der Verleiher eine Erlaubnis nach § 1 AÜG hat), gestattet, wenn verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird (§ 1 b Satz 2 lit. b AÜG). Die Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung ergeben sich hier aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 AÜG.

Bei Mischbetrieben ist das Überwiegen der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer maßgeblich;

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Seite 14

Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (2)

Voraussetzung 1:

Baubetriebeeigenschaft

Betriebe des Baugewerbes sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes, d. h. solche, die überwiegend Bauleistungen erbringen, wie sie in § 1 der Baubetriebe – Verordnung aufgeführt sind. Dort nicht aufgeführt ist das Überlassen von Arbeitnehmern, weil dieses keine baugewerbliche Tätigkeit ist.

D. h. keine Betriebe des Baugewerbes sind Verleiher und zwar auch dann, wenn sie überwiegend Arbeitnehmer beschäftigen, die im Baubereich eingesetzt sind.

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

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Seite 15

Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (3)

weiter Voraussetzung 1:Baubetriebeeigenschaft Werden von den Arbeitnehmern eines Betriebes nebeneinander bau- und

baufremde Arbeiten ausgeführt, liegt ein Betrieb des Baugewerbes vor, wenn die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer auf Bauarbeiten entfällt (BAG, Urteil vom 10.09.1975 – 4 AZR 456/74 – AP Nr. 24 zu § 1 TVG – Tarifverträge: Bau).

Dazu gehört nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen.

Die Gewichtung der Bauleistungen zu den baufremden Arbeiten ist in Fällen zu erwartender Gewichtsverschiebung in Zeitabschnitten von jeweils einem Kalenderjahr zu beurteilen (BAG – Urteil vom 22.04.1987 – 4 AZR 496/86).

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Seite 16

Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (4)

Voraussetzung 2:Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen

Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Page 17: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 17

Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (5)

weiter Voraussetzung 2:Verbindlichkeit derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge Verleih ist nur jeweils innerhalb der vier Tarifbereiche Garten-

und Landschaftsbau, Gerüstbau, Dachdeckerhandwerk und Bauhauptgewerbe zulässig, d. h. ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks darf nur an einen anderen Betrieb des Dachdeckerhandwerks verleihen, nicht an einen Betrieb des Bauhauptgewerbes.

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Page 18: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 18

Einschränkungen der Überlassung in das Baugewerbe (6)

Voraussetzung 3:3 Jahre Bautätigkeit Der Verleiher muss nachweislich seit mindestens drei Jahren

als Baubetrieb tätig gewesen sein, d. h. tatsächlich Bauleistungen erbracht haben, zu denen nicht die Überlassung von gewerblichen Arbeitnehmern an Dritte zur Erbringung von baulichen Leistungen gehört.

Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung der jeweils zuständigen Einzugsstelle für Sozialkassenbeiträge (z. B. SOKA Bau, Abt. Europaangelegenheiten www.soka-bau.de ) oder einer als vergleichbar anerkannten Sozialkasse des Herkunftslandes

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Page 19: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 19

Zahl der Leiharbeitnehmer hat sich in den letzten 10 Jahren annähernd verdreifacht

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik

Entwicklung der Anzahl von Leiharbeitnehmern und Reformen der ArbeitnehmerüberlassungBestandDeutschland1980 bis 2012

0

100.000

200.000

300.000

400.000

500.000

600.000

700.000

800.000

900.000

1.000.000

1980 1985 1990 1995 2000 2005 2010

41.700

1. R

efor

m:

1. M

ai19

85

2. R

efor

m:

1.1.

1994

3. R

efor

m:

1.4.

1997

4. R

efor

m:

1.1.

2002

5. R

efor

m:

1.1.

2003

103.300

181.200

287.600282.400

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Page 20: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 20

Zahl der Verleihbetriebe nimmt weiter zu

rundungsbedingt sind Abweichungen in der Summe von 100% möglich

2008 2009 2010 2011 2012

Zahl der Verleihbetriebe nach Anzahl der MitarbeiterBestand, Anteile Deutschland2008 bis 2012 (jeweils 30. Juni)

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitnehmerüberlassungsstatistik

15 %13%

13%

36% 36%

35%

49% 51% 52%

15.200 Betriebe mit…

16.100 Betriebe

18.500 Betriebe (ca. 9.500 unbefr.

Erlaubnisse)

9%

36%

55%

14%

36%

50%

15.300 Betriebe

17.400 Betriebe

100 und mehr Arbeitnehmern

20-99 Arbeitnehmern

1-19 Arbeitnehmern

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Page 21: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 21

Zeitarbeit reagiert frühzeitig auf Veränderungen der konjunkturellen Rahmenbedingungen

Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Beschäftigungsstatistik

endgültige Werte

vorläufige hochgerechnete Werte

0

200.000

400.000

600.000

800.000

1.000.000

1.200.000

1.400.000

1.600.000

23.500.000

24.500.000

25.500.000

26.500.000

27.500.000

28.500.000

29.500.000

2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012

sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung insgesamt

sozialversicherungs-pflichtige Beschäftigung in der Zeitarbeit

Zeitarbeit wächst trotz allgemeinem

Beschäftigungsrückgangallgemeiner

Beschäftigungsaufbau

Beschäfti-gungs-abbau

Beschäftigungs-aufbau

zeitversetzter

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte insgesamt und in der ZeitarbeitBestand (saisonbereinigt)DeutschlandJanuar 2004 bis Oktober 2012

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Page 22: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 22

Zahl der Erlaubnisinhaber mit Sitz im EU/EWR-Ausland

Groß-britannien

73

Nieder-lande

46

Frankreich37

Luxem-burg16

Österreich112

Litauen13

Ungarn24

Irland7

Slowakei18

übrige(je<5)

22

Schweden5

Polen116

Finnland5

Quelle: Bundesagentur für Arbeit – IT-Fachverfahren VERA (Stand: 31. Dezember 2012)

EU/EWR-Staaten insgesamt: 514

Tschechien13

November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Slowenien7

Page 23: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 23November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Antragsverfahren – allgemein (1/2)

Zuständige Erlaubnisbehörde für Antragsteller aus Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen (sowie 12 ausländischen Staaten*):

Agentur für Arbeit Kiel091 - Team Arbeitnehmerüberlassung24131 Kiel

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterschrieben sein und sollte mit möglichst allen Anlagen eingereicht werden.

* Dänemark, Norwegen, Schweden, Finnland, Island, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowakische Republik, Tschechische Republik

Page 24: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 24November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Antragsverfahren – allgemein (2/2)

Ablauf Antragsverfahren1. Antragseingang in der Behörde

2. erste grobe Prüfung, Anlage der Daten, Erstellen einer Zahlungsaufforderung, Anfrage an das zuständige Finanzamt bzgl. der Zahlung der Lohnsteuer, ggf. Anforderung von fehlenden Unterlagen

3. wenn Unterlagen vollständig und Gebühr eingegangen,intensive Prüfung und Entscheidung über den Antrag

4. wenn positive, Bewilligung für ein Jahr mit Fristbeginn ab dem Tag nach der Zustellung,ggf. mit Auflagen oder unter Widerrufsvorbehalt

5. fünf Monate vor Ablauf der Bewilligung: Zusendung eines Schreibens bzgl. der evtl. Beantragung der Verlängerung

6. Antragstellung muss drei Monate vor Ende erfolgen

Page 25: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 25November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Grundstruktur: Antragsverfahren (1)

Neuantragsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG) Zuverlässigkeitsprüfung des AntragstellersErteilung der Erlaubnis befristet für ein Jahr Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 750 €

Verlängerungsverfahren (§ 2 Abs. 4 AÜG)Zuverlässigkeitsprüfung des AntragstellersBetriebsprüfung im Vorfeld der 1. oder 2. VerlängerungVerlängerung der Erlaubnis für ein Jahr;Kostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 750 €

Page 26: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 26November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Verlängerung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 AÜG)

Antragsfrist: spätestens drei Monate vor Ablauf der Erlaubnis (§ 2 Abs. 4 S. 2 AÜG); materiell rechtliche Ausschlussfrist

Entscheidung über den fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag vor Ablauf der Erlaubnis; anderenfalls gesetzliche Fiktion der Verlängerung für ein Jahr

Wirkung des verspäteten Verlängerungsantrages: Behandlung als Neuantrag und keine Fiktion der Verlängerung i.S.d. § 2 Abs. 4 S. 3 AÜG

Page 27: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 27November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Grundstruktur: Antragsverfahren (2)

unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG) Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers und

Betriebsprüfung, beides ohne BeanstandungenErteilung der Erlaubnis unbefristet möglich (Kann –

Vorschrift); frühestens nach drei Jahren erlaubter Tätigkeit; bei Beanstandungen: Teilablehnung oder komplette

AblehnungKostenpflicht nach § 2 a AÜG i.V.m. der AÜKostV; 2000 €

Page 28: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 28November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Unbefristete Erlaubnis (§ 2 Abs. 5 AÜG)Voraussetzungen:Antrag auf unbefristete Erlaubnis tatsächliche Ausübung der erlaubten Verleihtätigkeit für drei

aufeinanderfolgende JahreGesamtbild der bisherigen Geschäftstätigkeit des

Antragstellers bietet Gewähr für ein gesetzestreues Verhalten als Arbeitgeber und eine zuverlässige Erfüllung seiner Arbeitgeberpflichten

sofern eine unbefristete Erlaubnis nicht in Betracht kommt, ist die Erteilung einer befristeten Erlaubnis zu prüfen

Page 31: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 31November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare – Antrag (1/7)

Page 32: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 32November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare – Antrag (2/7)

Page 33: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 33November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare - Antrag

Page 34: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 34November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare - Antrag

Page 35: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 35November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare – Antrag (5/7)

Page 36: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 36Arbeitnehmerüberlassung 03.07.2013 © Bundesagentur für Arbeit

Formulare - Antrag

Page 37: Informationsveranstaltung des Landesverbandes der Ungarischen Bauunternehmen (ÉVOSZ) in Kooperation mit der Budapester Industrie- und Handelskammer (BKIK)

Seite 37November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Antragsunterlagen zur Zuverlässigkeitsprüfung

1. Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges 2. Kopien des Gesellschaftsvertrages 3. Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) 4. für den/die Antragsteller/in oder - bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach

Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de

5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 3 - (Belegart 9) für den/die Antragsteller/in oder – bei anderen als natürlichen Personen - für die Vertreter/innen nach Gesetz / Satzung / Gesellschaftsvertrag sowie für Niederlassungsleiter/innen zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de

6. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - GZR 4 - für juristische Personen oder Personenvereinigungen (z. B. GmbH) (Belegart 9) zuständige Behörde: Bundesamt für Justiz www.bundesjustizamt.de

7. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherungsträger, Unfallkasse) vgl. Vordruck8. Bescheinigungen der Krankenkassen, bei denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer/innen versichert ist /

werden soll vgl. Vordruck9. Aktuelle Liquiditätsnachweise: Auszüge aller Geschäftskonten, ggf. Kreditbestätigungen

(hinsichtlich der Bonität müssen mindestens 10.000 € liquide Mittel nachgewiesen werden, bei Beschäftigung von mehr als 5 Leiharbeitnehmern jedoch 2.000 € pro Leiharbeitnehmer)

10. Muster eines Leiharbeitsvertrages, bzw. eines Arbeitsvertrages mit Zusatzvereinbarung für Leiharbeitnehmer - gemäß § 11 AÜG 12)

11. Muster eines Überlassungsvertrages gemäß § 12 AÜG 12)

Beachte: Alle Unterlagen zuzüglich beglaubigter Kopie in die deutsche Sprache!

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Seite 38November 2013 © Bundesagentur für Arbeit

Besonderheiten im Rahmen des Erlaubnisverfahrens

Weitere beizubringenden Unterlagen durch ungarische Antragsteller:

Ungarische Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung mit beglaubigter Übersetzung

Behördliches Führungszeugnis vom Zentralamt für öffentliche Verwaltung und elektronische Dienstleistungen mit beglaubigter Übersetzung = Hatósági erkölcsi bizonyítvány

Gemeinsame Steuerbescheinigung des nationalen Finanz- und Zollamtes in Ungarn mit beglaubigter Übersetzung anstatt Bescheinigungen der Berufsgenossenschaft, der Krankenkassen, u.a. mit beglaubigter Übersetzung

Vorlage eines Arbeitsvertrags- und Überlassungsvertragsmuster mit beglaubigter Übersetzung

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Anforderungen (§ 11 Abs. 1 AÜG)

die Regelung bezweckt – wie § 2 NachwG - den LAN über seine Rechte und arbeitsrechtliche Stellung zu informieren

in Niederschrift bzw. einem schriftlichem Arbeitsvertrag ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses (AV) aufzunehmen

Mindestinhalt von Niederschrift bzw. Arbeitsvertrag sind die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 AÜG und die nach dem § 2 Nachweisgesetz

ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 1 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG

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Mindestinhalt der Niederschrift bzw. des schriftlichen Arbeitsvertrages

§ 2 Nachweisgesetz (für alle Arbeitsverhältnisse): Name und Anschrift der Vertragsparteien Beginn des Arbeitsverhältnisses Dauer des Arbeitsverhältnisses (sofern befristet) Arbeitsort oder ggf. Hinweis dass LAN an verschiedenen Orten

beschäftigt sein kann kurze Beschreibung der vom LAN zu leistenden Tätigkeit Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich

Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile)

detaillierte Angabe zur Grundvergütung und aller Zusatzentgelte (Überstunden, Sonn- und Feiertagszuschläge, Auslösungen, Provisionen und Tantiemen sowie sonstige entgeltwirksame Leistungen)

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Fortsetzung: Mindestinhalt…

vereinbarte Arbeitszeit Umfang des Urlaubsanspruchs vertragliche Kündigungsfristen Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder

Dienstvereinbarungen

§ 11 Abs. 1 AÜG (Sondervorschriften für Leiharbeitnehmer) Firma und Anschrift des Verleihers, Erlaubnisbehörde Ort und Datum der Erlaubniserteilung Art und Höhe der Leistungen für verleihfreie Zeiten

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Merkblatt für LAN (§ 11 Abs. 2 AÜG)

Verpflichtung zur Übergabe bei Vertragsschluss – also nicht früher und nicht später

Zweck der Vorschrift ist die Unterrichtung der LAN über die Gesetzeslage und insbesondere seine Rechte und Pflichten, um ihn vor einer leichtfertigen oder ungewollten Aufgabe seiner Rechtspositionen zu schützen

ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 11 Abs. 2 AÜG ist bußgeldbewährt nach § 16 Abs. 1 Nr. 8 AÜG

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Überlassungsvertrag (§ 12 AÜG)

Mindestinhalt:VertragsparteienErklärung, dass der Verleiher im Besitz einer Erlaubnis ist

Tätigkeit des LAN beim Entleiher und dafür erforderliche Qualifikation

wesentliche Arbeitsbedingungen eines vergleichbaren Arbeitnehmers beim Entleiher Beachte: Von dieser Pflicht ist der Entleiher nur befreit, wenn der Verleiher erklärt, dass ein Tarifvertrag auf die Leiharbeitsverhältnisse Anwendung findet.

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Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7 AÜG)

Verleiher haben der Erlaubnisbehörde: unaufgefordert vorher die Verlegung, Schließung und Errichtung von

Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben

bei Erteilung der Erlaubnis an Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder juristischen Personen unaufgefordert jeden Wechsel in der Geschäftsführung mitzuteilen

Auskünfte zur Durchführung des AÜG zu erteilen

Wer eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet, handelt ordnungswidrig nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 AÜG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG. Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden

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Statistische Meldungen (§ 8 AÜG)

halbjährlich hat der Verleiher statistische Meldungen zu erstatten

kommt der Verleiher der Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nach, kann Versäumnis als Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden

zuständig für die Durchführung der Statistik ist seit 1. Juli 2007 der Zentrale Statistische Meldedienst(ZMD) bei der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg

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Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17b AÜG)

Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a AÜG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen

Leiharbeitnehmers,

2. Beginn und Dauer der Überlassung,

3. Ort der Beschäftigung,

4. Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

6. Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und

7. Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers

8. Versicherung des Verleihers, dass dieser seine Verpflichtung nach § 10 Abs. 5 AÜG einhält

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Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (§ 17c AÜG)

Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG (Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung) erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Nichtbeachtung kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden (§ 16 Abs. 1 Nr. 17 und 18 und Abs. 2 AÜG).

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