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Informationsbroschüre zum Zulassungsantrag Konsekutiver Master-Studiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik ASH Berlin Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin Studierendencenter-Immatrikulationsamt Telefon: 030 / 99 245-325 Telefax: 030 / 99 245-245 E-Mail: [email protected] [email protected] URL: http://www.ash-berlin.eu

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Informationsbroschüre zum Zulassungsantrag

Konsekutiver Master-Studiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik

ASH Berlin

Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin Studierendencenter-Immatrikulationsamt

Telefon: 030 / 99 245-325 Telefax: 030 / 99 245-245

E-Mail: [email protected] [email protected]

URL: http://www.ash-berlin.eu

2

Inhaltsverzeichnis

Seite

Zugangsvoraussetzungen

3

Informationen zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik

4

Bewerbungsfristen

5

Bewerbungsform

5

Wartezeit

7

Informationen zum Nachrückverfahren

7

Hinweise zum Motivationsschreiben

7

Hinweise zum Abstract

8

Diploma Supplement und Transcript of Records

9

Exmatrikulation an einer anderen Hochschule

9

Besonderheiten für Schwerbehinderte und Bewerber_innen mit nicht-deutscher Muttersprache

10

Information und Beratung (Ansprechpartner_innen)

11

Informationen zur Krankenversicherung

13

Checkliste

14

Anlage Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung mit dem ⇒ Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs (Anlage 1) ⇒ Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen (Anlage 2)

15

3

Zugangsvoraussetzungen Bewerben können sich (Fach-)Hochschulabsolvent_innen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie haben einen ersten berufsbefähigenden Hochschulabschluss in einem grundständigen

Studiengang der Fachrichtungen

• Soziale Arbeit,

• Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder

• Erziehung und Bildung im Kindesalter

• bzw. in einem vergleichbaren Studiengang.

Erforderlich ist der Nachweis des Zeugnisses und der Urkunde. Darüber hinaus sollte, soweit

vorhanden, zusätzlich das Transcript of Records und das Diploma Supplement vorgelegt werden.

(Diese Dokumente werden in einem eigenen Kapitel kurz erläutert.)

Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem

European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von mindestens 210

Credits vorausgesetzt.

Soweit ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einer der v.g. genannten

Fachrichtungen vorliegt, dessen Abschluss mit 180 Creditpunkten erreicht wird, kann eine

vorläufige Zulassung unter Auflagen erfolgen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann

Nachweise über außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß der

geltenden Prüfungsordnung des konsekutiven Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer

Arbeit und Pädagogik zur Anerkennung einreichen. Über die Anerkennung entscheidet die

Auswahlkommission im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung. Die Auswahlkommission

legt in einem Protokoll fest, mit wie vielen Leistungspunkten und mit welcher Benotung diese

Vorleistungen anerkannt werden. Darüber hinaus ist festzulegen, wie noch fehlende

Leistungspunkte zu erwerben sind (z. B. zusätzliche Module) um sicherzustellen, dass bis zum

Abschluss des Masterstudiums insgesamt 300 anrechenbare Leistungspunkte erreicht worden

sind.

2. Nachweis der englischen Sprachkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des

Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

3. Sie fügen dem Zulassungsantrag ein Motivationsschreiben bei.

4. Nachweis der Zeugnisses der Hochschulzugangsberechtigung (gilt nicht für Absolvent_innen der

ASH, da das v.g. Zeugnis bereits in der Studierendenakte vorliegt)

5. Abstract zur Abschlussarbeit

6. Sofern Sie den grundständigen Studiengang noch nicht abgeschlossen haben, ist der Nachweis

der vorläufigen Durchschnittsnote zu erbringen (Formular siehe Zulassungsantrag).

4

Die Zulassung erfolgt zu 80 Prozent nach dem hochschuleigenen Auswahlverfahren. Einzelheiten

sind in der Zugangs- und Zulassungssatzung geregelt (siehe Anlage 1). Der Studiengang startet

jeweils zum Sommer- und Wintersemester. Sollte es mehr Bewerbungen geben als Studienplätze

entscheiden folgende Werte über das Ranking:

• die Abschlussnote des grundständigen Studienganges,

• die erzielte Wartezeit,

• die Note der Abschlussarbeit im grundständigen Studiengang und

• die Bewertung des Abstract zur Abschlussarbeit.

Informationen zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik

⇒ Studiendauer und Umfang Die Regelstudienzeit des konsekutiven Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und

Pädagogik erstreckt sich über drei Semester Vollzeitstudium mit einem Gesamtumfang von 90

Credits (ECTS). Ein Credit entspricht 30 Stunden studentischer Lern- und Arbeitszeit, die sich aus

den Präsenzzeiten an der ASH, den Selbstlernzeiten für Vor- und Nachbereitungen zu Hause,

Recherchen, Anfertigen von schriftlichen Arbeiten usw. sowie den Prüfungen zusammensetzen. Die

Präsenzzeiten betragen im ersten Semester 24 Stunden, im zweiten Semester 20 Stunden und im

dritten Semester, in dem vor allem die Masterarbeit geschrieben wird, drei Stunden pro Woche.

⇒ Studienform Der Masterstudiengang ist als Vollzeit-Präsenzstudium konzipiert und wird als solcher angeboten. Auf

Antrag ist ein Teilzeitstudium möglich.

⇒ Studieninhalte Der Schwerpunkt des Studiums liegt auf der Bearbeitung praxisrelevanter Fragestellungen mit

wissenschaftlichen Methoden. Es ermöglicht Ihnen selbstständiges und projektbezogenes Arbeiten

und bietet Wahlmöglichkeiten zur fachlichen Profilbildung. Einen zentralen Inhalt stellen die

Praxisforschungsprojekte dar. Die Projekte orientieren sich an den Interessen der Studierenden und

den Anfragen aus der Praxis. Damit wird auch ein Theorie-Praxis-Theorie-Transfer initiiert und

befördert. Das Masterstudium umfasst acht Module.

⇒ Abschluss-Titel Nach erfolgreichem Studium wird der international anerkannte, akademische Titel Master of Arts in

Sozialer Arbeit (M.A.) verliehen. Er ist Masterabschlüssen von Universitäten formal gleichgestellt und

berechtigt zur Bewerbung auf Arbeitsstellen, die dem Höheren Dienst zugeordnet oder gleichgestellt

sind sowie zur Promotion. Näheres dazu regeln die jeweiligen Promotionsordnungen der

Universitäten.

5

⇒ Gebühren und Beiträge Für diesen konsekutiven Masterstudiengang werden keine Studiengebühren erhoben. Die

Immatrikulationsgebühren und Studentenwerkbeiträge an der ASH betragen derzeit ca. 300 EUR pro

Semester und schließen das Semesterticket für die öffentlichen Nahverkehrsmittel in Berlin mit ein.

Bewerbungsfristen Zum Wintersemester 2018/19 bewerben Sie sich bitte mit dem aktuellen Zulassungsantrag bis zum 15. Juli 2018 (Ausschlussfrist 24:00 Uhr). Das Wintersemester beginnt offiziell am 01. Oktober 2018. Ausschlussfrist bedeutet, dass Bewerbungen, die nach 24:00 Uhr an der ASH eingehen, vom Auswahlverfahren ausgeschlossen sind.

Bewerbungsform Bitte bewerben Sie sich unbedingt mit dem dafür vorgesehenen, von der ASH bereitgestellten

Zulassungsantrag.

Er steht ab 01. Juni bzw. 01. Dezember eines Jahres zur Verfügung. Sie erhalten den

Zulassungsantrag, indem Sie diesen von der Internetseite http://www.ash-berlin.eu/ herunterladen.

Formlose Bewerbungen werden nicht berücksichtigt, sondern werden vom Zulassungsverfahren

ausgeschlossen.

Auch durch Telefax oder E-Mail können Sie keinen wirksamen Zulassungsantrag stellen.

Der Zulassungsantrag muss unterschrieben werden, da er sonst nicht gültig ist.

Folgende Zugangsvoraussetzungen sind durch amtlich beglaubigte Nachweise und in deutscher

Übersetzung zu belegen:

- Zeugnis und Urkunde des ersten Studienabschlusses mit Abschlussnote und Note der

Abschlussarbeit

- Beleg der Englischkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens

Alle sonstigen Bewerbungsunterlagen werden in einfacher Kopie eingereicht.

Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt, also bspw. das Bürgeramt

in Ihrem Bezirk. Sie erhalten diese Dienstleistung auch beim Landesamt für Bürger- und

Ordnungsangelegenheiten - Zentrale Einwohnerangelegenheiten. Es empfiehlt sich, vorab im Internet

die Öffnungszeiten zu recherchieren und einen Termin zu vereinbaren.

Die ASH beglaubigt Ihre Bewerbungsunterlagen nicht.

6

Ihren Zulassungsantrag senden Sie bitte an:

Alice Salomon Hochschule Berlin

Studierendencenter

- Immatrikulationsamt -

Alice-Salomon-Platz 5

12627 Berlin

Wir bitten um Verständnis, dass die ASH keine telefonischen Auskünfte über den Eingang der Bewerbungsunterlagen sowie über den Ausgang des Auswahlverfahrens erteilt. Sofern Sie eine Eingangsbestätigung über Ihre Bewerbung wünschen, übermitteln Sie Ihre Unterlagen bitte mit Einschreiben/Rückschein. Wenn Sie keinen Studienplatz erhalten sollten, können wir Ihnen aus Kostengründen Ihre Bewerbungsunterlagen nur zurückschicken, wenn Sie uns einen mit Ihrer Adresse versehenen, mit 1,45 EUR frankierten DIN A4 Rückumschlag beifügen. Bitte reichen Sie keine Klarsichthüllen, Bilder oder Schnellhefter ein. Die ASH hebt keine Unterlagen für eine eventuelle spätere Bewerbung auf, d.h. eine Aufrechterhaltung der Bewerbung für das nächste Bewerbungsverfahren ist nicht möglich, denn es wird je nach Bewerber_innenlage ein neues Ranking erstellt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten und die Auswahl der Bewerber_innen, die einen

Studienplatz erhalten, ist das Berliner Hochschulzulassungsgesetz sowie die dazugehörige

Hochschulzulassungsverordnung. Wir weisen Sie darauf hin, dass falsche oder unvollständige

Angaben zum Ausschluss vom Auswahlverfahren führen. Ein Zulassungsbescheid, der auf falschen

Angaben beruht, ist von der ASH zurückzunehmen.

Falls sich nach der Absendung des Zulassungsantrages Ihre Anschrift ändert, teilen Sie der ASH bitte

umgehend schriftlich Ihre neue Anschrift mit. Sollten Sie die Einschreibung nicht persönlich

vornehmen können, können Sie eine von Ihnen beauftragte Person bevollmächtigen (schriftliche

Vollmacht erforderlich).

7

Wartezeit

Nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Auswahlverfahrens werden 80 von Hundert der

Studienplätze vergeben. Im Übrigen erfolgt die Vergabe der Plätze nach Wartezeit, wobei die Zeiten

eines Studiums an einer Hochschule nicht angerechnet werden. Die Wartezeit beginnt mit dem

Erlangen des ersten akademischen Abschlusses, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt (vgl. § 2

Abs. 3 Zugangs- und Zulassungssatzung).

Informationen zum Nachrückverfahren

Bewerber_innen, die zugelassen werden können, erhalten von der ASH einen schriftlichen

Zulassungsbescheid. In diesem wird eine Frist festgelegt, innerhalb derer Sie schriftlich zu erklären

haben, ob Sie den Studienplatz annehmen. Liegt diese Erklärung nicht frist- und formgerecht vor, wird

der Zulassungsbescheid unwirksam (auf diese Rechtsfolge wird im Zulassungsbescheid

hingewiesen).

Bewerber_innen, die nicht zugelassen werden können, erhalten von der ASH einen schriftlichen

Ablehnungsbescheid. In diesem werden der erreichte Rangplatz und der Rangplatz der zuletzt

zugelassenen Bewerberin bzw. des zuletzt zugelassenen Bewerbers aufgeführt.

Das Nachrückverfahren wird anhand der Rangliste durchgeführt.

Hinweise zum Motivationsschreiben

In dem Motivationsschreiben sollen Sie als Bewerber_in Ihre persönlichen Studienziele darlegen und

die Wahl des Studiengangs begründen. Dieses Schreiben bietet Ihnen Gelegenheit, sich intensiv mit

dem Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik, seinen Anforderungen

sowie den Lehrenden und dem Studieren allgemein an der ASH auseinanderzusetzen.

In dem Motivationsschreiben können Sie auf einige der folgenden Fragen eingehen, die die ASH als

Anregungen verstanden wissen will:

• Warum wollen Sie gerade diesen eher forschungsorientierten Masterstudiengang belegen?

• Wie ergänzt dieser Studiengang Ihr bisheriges Ausbildungsprofil?

• Warum wollen Sie gerade an der ASH studieren?

• Wie sind Sie bislang mit wissenschaftlichen Herausforderungen umgegangen (z.B. mit

dem Anfertigen einer empirischen Hausarbeit oder der Abschlussarbeit)?

• Welchen Berufswunsch / welche Berufsvorstellung verbinden Sie mit dieser Wahl?

• Wie schätzen Sie Ihre Englisch- und EDV-Kenntnisse ein?

• Welche Informationsquellen und -wege haben Sie genutzt, um sich über diesen

Studiengang zu informieren?

• Welche einschlägigen Fort- oder Weiterbildungsveranstaltungen in diesem Bereich haben

Sie bislang besucht?

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• Wie gedenken Sie, dieses Vollzeitstudium mit ihren privaten, ehrenamtlichen und ggf.

beruflichen Verpflichtungen zu vereinbaren?

Führen Sie einige dieser Punkte in einem Schreiben von maximal einer DIN A 4 Seite (maximal 2.500

Zeichen) in deutscher Sprache aus.

Hinweise zum Abstract

Ein Abstract ist eine prägnante Inhaltsangabe einer wissenschaftlichen Arbeit.

Merkmale sind:

• Kürze (nicht länger als eine DIN A 4 Seite - maximal 2.500 Zeichen)

• Objektivität (ohne jede Wertung)

• Verständlichkeit (nachvollziehbare Struktur und allgemeinverständliche Sprache)

• Vollständigkeit (alle wesentlichen Sachverhalte erfassen)

• Genauigkeit (Inhalte und die Meinung der Originalarbeit genau wiedergeben)

Die Struktur des Abstract sollte folgendermaßen aussehen:

Titel der Diplom- oder Bachelorarbeit

Name des Autors/der Autorin

1. Ausgangslage, Problemstellung, Ziel, Relevanz der Thematik, ggf. theoretischer Rahmen

2. Fragestellung

3. Methodik

4. Ergebnisse

5. Schlussfolgerungen (soweit möglich sollten Sie einen Bezug zum Forschungsprofil des

Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik herstellen)

9

Diploma Supplement und Transcript of Records

Das Diploma Supplement ist eine Erklärung zu Zeugnissen über akademische Abschlüsse, also ein

zusätzliches Dokument, das dem Diplom-, Bachelor- oder Masterzeugnis beigefügt wird.

Es besteht aus acht Punkten mit Angaben zur Person, zur erworbenen Qualifikation und deren

Niveau, zum Inhalt sowie zum Zweck der Qualifikation, zur Einrichtung/Hochschule bzw. zum Profil

der Absolvent_innen sowie Angaben zum nationalen Hochschulsystem. Es liefert eine genaue

Beschreibung des Studienverlaufs und der während des Studiums erworbenen Kompetenzen und

erleichtert damit den Zugang zu Beschäftigung oder einem weiterführenden (Master-)Studium im In-

und Ausland.

Auf europäischer Ebene gehört das Diploma Supplement seit 1999 stets zu den zentralen Zielen der

Vereinbarungen, von der Bologna-Erklärung bis hin zum Berliner Kommuniqué 2004. Dort wurde

beschlossen, dass "alle Studierenden, die ab 2005 ihr Studium abschließen, das Diploma Supplement

automatisch und gebührenfrei erhalten sollen." Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 hat die

Hochschulrektorenkonferenz „zusätzlich zur englischen Standardversion“ eine deutschlandweit

einheitliche Version des Diploma Supplement empfohlen.

Das Transcript of Records (die Datenabschrift) ist ein Instrument des European Credit Transfer

System. Es dokumentiert die erfolgreich erbrachten Studienleistungen der/des Studierenden und

enthält neben den üblichen Daten zur Person alle Modultitel, die learning outcomes, jeweils die

Dauer, die Benotung sowie die vergebenen Credits. Die Form und der Inhalt sind standardisiert, um

den Vergleich der Credits innerhalb des Fachgebietes sowie zwischen verschiedenen Hochschulen

und akademischen Abschlüssen sicherstellen zu können.

An der ASH erhalten inzwischen alle Absolvent_innen von Bachelor- und Masterstudiengängen diese beiden Dokumente.

Exmatrikulation an einer anderen Hochschule

Sind Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung an der ASH noch an einer anderen Hochschule immatrikuliert,

ist es nicht erforderlich, dass Sie sich schon jetzt exmatrikulieren. Die Exmatrikulation an Ihrer

Hochschule muss erst dann erfolgen, wenn Sie von der ASH Berlin einen Studienplatz erhalten und

sich immatrikulieren wollen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung schon an einer anderen Hochschule exmatrikuliert sind,

reichen Sie die Exmatrikulationsurkunde mit Angabe des Exmatrikulationsgrundes bei Ihrer

Bewerbung mit ein. Haben Sie bereits einen Masterstudiengang in einer der vorne genannten

Fachrichtungen in Deutschland absolviert, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einzureichen

(siehe Anlage zum Zulassungsantrag).

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Besonderheiten für Schwerbehinderte und Bewerber_innen mit nicht-deutscher Muttersprache

⇒ Angaben zur Person: Schwerbehinderung:

Wenn Sie schwerbehindert sind und dies durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des

Bescheides des Versorgungsamtes nachweisen können, tragen Sie bitte die Ausweisnummer in die

dafür vorgesehene Zeile auf Seite 1 des Zulassungsantrages ein. Bitte fordern Sie den Antrag auf

Härtefallregelung beim Immatrikulationsamt gesondert an.

⇒ Angaben zur Auswahl:

Alle Studienbewerber_innen, die keinen deutschen (Fach-) Hochschulabschluss besitzen, müssen die

zum Studium erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch

das Bestehen der Deutschen Sprachprüfungen auf der Grundlage der Rahmenordnung über

Deutsche Sprachprüfungen für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber_innen. Der

Nachweis erfolgt durch die „Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang“ - DSH Stufe II oder

durch den „Test Deutsch als Fremdsprache“ - TestDaF in der Niveaustufe TDN 4 oder durch die

Sprachprüfung „Telc Deutsch C1 Hochschule“ bzw. durch das „Deutsche Sprachdiplom der

Kultusministerkonferenz“ – Zweite Stufe – DSD II. Rechtsgrundlage: Rahmenordnung über Deutsche

Sprachprüfungen für das Studium an deutschen Hochschulen (RO-DT) in der geltenden Fassung.

Von der deutschen Sprachprüfung sind freigestellt:

• Studienbewerber_innen, welche die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen

Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen

Hochschulzugangsberechtigung entspricht;

• Inhaber_innen des ”Deutschen Sprachdiploms (Stufe II) der Kultusministerkonferenz” (DSD

II) Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 und vom 5. Oktober 1973;

• Inhaber_innen eines Zeugnisses über die bestandene ”Zentrale Oberstufenprüfung” (ZOP) des

Goethe-Instituts, die in Deutschland oder im Ausland von einem Goethe-Institut oder einer

Institution mit einem Prüfungsauftrag des Goethe-Instituts abgenommen wurde (Beschlüsse der

Kultusministerkonferenz vom 28.01.1994 und 15.04.1994 über die Gleichstellung der Zentralen

Oberstufenprüfung mit dem Deutschen Sprachdiplom - Stufe II);

• Inhaber_innen des ”Kleinen deutschen Sprachdiploms" oder des ”Großen deutschen

Sprachdiploms”, die vom Goethe-Institut im Auftrag der Ludwig-Maximilian-Universität München

(LMU) verliehen werden;

• Studienbewerber_innen, die die Deutsche Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher

Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache an einer

deutschen Hochschule oder an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben. Test DaF

Niveaustufe 4 mindestens TDN 4.

Sind die vorstehenden Vorgaben nicht erfüllt, kann keine Zulassung zum Studium an der ASH

erfolgen, da die ASH keine Deutschkurse einschließlich der notwendigen Prüfungen durchführt.

11

Information und Beratung (Ansprechpartner_innen)

⇒ Fachspezifische Studienberatung und Koordination des Masterstudiengangs Astrid Theiler / Jana Jelitzki / Ruth Adler-Würtenberger Raum 328, 3. Etage Tel.: 030 - 99 245 – 550/ -370 E-Mail: [email protected] Beratungszeiten: Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr ⇒ Allgemeine Studienberatung Frau Anna Kuhlage Raum 329, 3. Etage Tel.: 030/ 992 45-125 E-Mail: [email protected] Beratungszeiten: Dienstag 13:00 – 16:00 Uhr, Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 – 14:00 Uhr (Telefonische Sprechzeit) ⇒ Immatrikulationsamt Raum 336/ 337, 3. Etage Tel.: 030/ 99245-325 Besuchersprechzeiten: Dienstag 14:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 10:00 – 12:00 Uhr (kurzfristige Änderungen entnehmen Sie bitte der Homepage)

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Donnerstag 13:00 – 14:00 Uhr

12

⇒ Informationen für Studienbewerber_innen mit Behinderung und chronischer Krankheit

- Barrierefrei studieren an der ASH

http://www.ash-berlin.eu/profil/barrierefrei-studieren/ [email protected]

⇒ Studentenwerk Berlin

Das Studentenwerk Berlin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Seine Aufgaben bestehen in der sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Betreuung und Förderung der Studenten an den Berliner Hochschulen. Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in den vier Hauptbereichen; Verpflegung (Mensen), studentisches Wohnen sowie Sozial- und Gesundheitsdienst, Ausbildungsförderung (BAföG).

https://www.stw.berlin/ Des Weiteren bietet das StudierendenWerk Berlin ein Beratungs- und Hilfsangebot für behinderte Studienbewerber_innen an. Behinderte Bewerber_innen können sich zu folgenden Themen beraten lassen: https://www.stw.berlin/beratung.html • zum Hochschulzugang • Finanzierung des Studiums • BAföG-Verlängerung • notwendige und geeignete Hilfsmittel • Wohnungssuche • Fahrt zur Hochschule • Suche und Anleitung von Helfer_innen ⇒ Wohnraum https://www.stw.berlin/wohnen.html

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Informationen zur Krankenversicherung

Die Krankenversicherung ist erst bei der Zulassung zum Studium erforderlich.

Alle Student_innen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind

bzw. werden, unterliegen der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Sie gilt auch für die

Student_innen, die ihren Wohnsitz oder gewählten Aufenthalt im Ausland haben, wenn nicht aufgrund

über- oder zwischenstaatlichen Rechts ein Anspruch auf Sachleistung besteht.

Aufgrund des zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Gesetzes zur Strukturreform im

Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBL. I Seite 2477),

veröffentlicht im GVBL für Berlin vom 31.12.1988, Seite 2449, besteht die Versicherungspflicht bis

zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.

Ausnahmsweise bleibt die Versicherungspflicht bestehen, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre

oder persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzung in einer

Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere

Fachstudienzeit rechtfertigen.

Ohne den Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung können sich Student_innen oder

Studienbewerber_innen, die der Versicherungspflicht unterliegen nicht zurückmelden bzw.

einschreiben. Von einer Versicherungspflicht ist immer auszugehen, wenn Student_innen oder

Studienbewerber_innen weder das 14. Fachsemester noch das 30. Lebensjahr überschritten haben

und auch keine Bescheinigung der Krankenkasse über eine Befreiung von der Versicherungspflicht

gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch vorlegen können.

Bei Student_innen oder Studienbewerber_innen, die das 14. Fachsemester oder das 30. Lebensjahr

überschritten haben, wird unterstellt, dass sie nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen; sie

können sich ohne den Nachweis über das Bestehen einer Krankenversicherung rückmelden bzw.

einschreiben. Dies gilt auch für den Fall, dass sich Student_innen oder Studienbewerber_innen

gegenüber der Krankenkasse auf einem Ausnahmetatbestand (s. o.) berufen. Über das Vorliegen

eines Ausnahmetatbestandes entscheidet die zuständige Krankenkasse.

Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung von Student_innen erteilen die Krankenkassen.

Bitte bringen Sie bei der Einschreibung alle Formulare von Ihrer Krankenkasse mit!

14

Checkliste Unvollständige Anträge werden vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen.

Die folgende Checkliste soll Ihnen behilflich sein, Ihre Bewerbungsunterlagen vollständig

einzureichen:

In jedem Fall zwingend erforderlich sind:

Zulassungsantrag (ausgefülltes Formular der ASH) (…)

Unterschrift unter dem Zulassungsantrag (…)

Zeugnis und Urkunde des ersten Studienabschlusses,

aus dem die Abschlussnote und Note der Abschlussarbeit hervorgehen (amtl. beglaubigt) (…)

Nachweis der vorläufigen Durchschnittsnote (wenn der grundständige Studiengang

noch nicht abgeschlossen ist) (amtlich beglaubigt oder im Original) (…)

Beleg der Englischkenntnisse auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens (amtl. beglaubigt oder im Original) (…)

Motivationsschreiben (…)

Abstract zur Abschlussarbeit (…)

Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung (gilt nicht für ASH-Absolvent_innen) (…)

Je nach persönlichen Voraussetzungen optional erforderlich sind:

ggf. ein an Sie selbst adressierter und frankierter A4- Briefumschlag, wenn

Sie die Bewerbungsunterlagen abschließend zurück haben wollen (…)

ggf., wenn vorhanden, das Transcript of Records und das Diploma Supplement (…)

ggf. Beleg der deutschen Sprachprüfung (…)

ggf. Exmatrikulationsurkunde mit Grund der Exmatrikulation (…)

ggf. Unbedenklichkeitserklärung einer anderen Hochschule (…)

ggf. Beleg von 210 Credits bzw. 180 Credits1 (…)

1 Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von 180 resp. 210 Credits vorausgesetzt. Die Credits müssen auf dem Bachelorzeugnis oder im Transcript of Records ausgewiesen oder durch geeignete Nachweise belegt sein (vgl. § 1 Zugangs- und Zulassungssatzung).

15

Anlage

NR. 16/2015 10.07.2015

2. Änderung

der Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung zum konsekutiven Masterstudiengang

Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik

der „Alice-Salomon“ Hochschule für Sozialarbeit

und Sozialpädagogik Berlin*

____________

* Vom Akademischen Senat auf seiner Sitzung am 08.07.2014 beschlossen, von der Hochschulleitung und von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Schreiben vom 30.06.2015 gem. § 90 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BerlHG bestätigt. _______________________________________________________________________________________ HERAUSGEBER_IN: Rektor der „Alice-Salomon“ Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik ANSCHRIFT: Alice-Salomon-Platz 5, 12627 Berlin, Tel.: (030) 992 45-0

Präambel § 1 Zugang § 2 Zulassung § 3 Eignungsfeststellungsverfahren sowie Rangliste für die Auswahlentscheidung § 4 Auswahlkommission § 5 Durchführung des Bescheidverfahrens § 6 Eidesstattliche Versicherung § 7 Akteneinsicht § 8 Schlussbestimmungen Anlage 1 Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs Anlage 2 Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen bis zur festgesetzten Gesamtqualifikation

17

Stand 07.05.2018

Präambel

Aufgrund des § 10 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) sowie des § 10 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZG) in der jeweils aktuellen Fassung hat der Akademische Senat der ASH (im Folgenden ASH) am 01. Juli 2014 nachstehende 2. Änderung der Satzung zur Ausgestaltung des Zugangs und der Zulassung zum Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik beschlossen. Der Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik schließt sich aufbauend an die grundständigen Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit sowie Erziehung und Bildung im Kindesalter der ASH an. Alle Amts-, Status-, Funktions-, und Berufsbezeichnungen, die in dieser Satzung erscheinen, betreffen gleichermaßen Frauen und Männer und werden in der entsprechenden weiblichen Sprachform geführt.

§ 1 Zugang (1) Die Zahl der Studienplätze ergibt sich aufgrund des studiengangsbezogenen Zulassungsfestsetzungsbeschlusses des Akademischen Senats der ASH. (2) Zugangsvoraussetzungen sind: 1. Ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einem grundständigen Studiengang der Fachrichtungen Soziale Arbeit, Sozialarbeit/Sozialpädagogik oder Erziehung und Bildung im Kindesalter bzw. in einem vergleichbaren Studiengang. Erforderlich ist der Nachweis des Zeugnisses und der Urkunde. Darüber hinaus sollte, soweit vorhanden, zusätzlich das Transcript of Records und das Diploma Supplement vorgelegt werden. Ist der vorangegangene grundständige Studiengang modularisiert und mit Credits nach dem European Credit Transfer System (ECTS) versehen, so wird der Erwerb von mindestens 210 Creditpunkten vorausgesetzt. Die Creditpunkte müssen auf dem Bachelorzeugnis oder im Transcript of Records ausgewiesen oder durch geeignete Nachweise belegt sein. 2. Soweit ein erster berufsbefähigender Hochschulabschluss in einer der in Nr. 1 genannten Fachrichtungen vorliegt, dessen Abschluss mit 180 Creditpunkten erreicht wird, kann eine vorläufige Zulassung unter Auflagen erfolgen. Der Bewerber oder die Bewerberin kann Nachweise über außerhalb der Hochschule erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 12 der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung der „Alice-Salomon“ – Hochschule in der jeweils aktuellen Fassung zur Anerkennung einreichen. Über die Anerkennung entscheidet die Auswahlkommission im Einvernehmen mit der Studiengangsleitung. Die Auswahlkommission legt in einem Protokoll fest, mit wie vielen Leistungspunkten und mit welcher Benotung diese Vorleistungen anerkannt werden. Darüber hinaus ist festzulegen, wie noch fehlende Leistungspunkte zu erwerben sind (z. B. zusätzliche Module) um sicherzustellen, dass bis zum Abschluss des Masterstudiums insgesamt 300 anrechenbare Leistungspunkte erreicht worden sind. 3. Kenntnisse der englischen Sprache auf der Niveaustufe von mindestens B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). (3) Die Motivation für die Bewerbung kann in einem Motivationsschreiben mit Bezug zu den persönlichen Studienzielen begründet werden.

18

Stand 07.05.2018

(4) Der Abstract der Abschlussarbeit ist gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung einzureichen.

§ 2 Zulassung (1) Die ASH vergibt ab dem Wintersemester 2008/09 in zulassungsbeschränkten konsekutiven Masterstudiengängen Studienplätze an Studienbewerberinnen nach dem Ergebnis masterstudiengangsbezogener hochschuleigener Auswahlverfahren. (2) Die Auswahlentscheidung wird nach dem Grad der Eignung für den Masterstudiengang Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik getroffen. (3) Nach dem Ergebnis des hochschuleigenen Auswahlverfahrens werden 80 von Hundert der Studienplätze vergeben. Im Übrigen erfolgt die Vergabe der Plätze nach Wartezeit, wobei die Zeiten eines Studiums an einer Hochschule nicht angerechnet werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Erlangen des ersten akademischen Abschlusses, ihre Dauer wird auf sechs Jahre begrenzt. Außerhalb des hochschuleigenen Verfahrens werden bis zu fünf Prozent der vorgesehenen Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben. (4) Am Zulassungsverfahren nimmt nur teil, wer sich frist- und formgerecht um einen Studienplatz beworben hat. (5) Im Übrigen finden die Bestimmungen des BerlHG, des BerlHZG sowie die Satzung für Studienangelegenheiten und über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Studierenden an der ASH Anwendung.

§ 3 Eignungsfeststellungsverfahren sowie Rangliste für die Auswahlentscheidung

(1) Die Eignungsfeststellung ist anhand eines gesonderten Bewertungssystems in Form eines studiengangsbezogenen Punktekataloges nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage 1 und 2 näher zu bestimmen. Die Auswahl der Studienbewerberinnen erfolgt aufgrund einer zu bildenden Rangliste. Diese Rangliste wird nach einem Gesamt-Punktwert nach folgenden Bewertungskriterien gebildet: (2) Kriterium 1: Punktwert des Grades der Qualifikation, die sich nach der Abschlussnote des grundständigen Studiengangs nach Maßgabe dieser Satzung gemäß Anlage 1 bemisst. Der ermittelte Punktwert für die Abschlussnote wird mit 50 Prozent maßgeblich in der Gesamtbewertung der Eignungsfeststellung berücksichtigt. (3) Kriterium 2: Punktwert für masterstudiengangsbezogene Kompetenzen, die für die Eignung des Masterstudiengangs Praxisforschung in Sozialer Arbeit und Pädagogik maßgeblich sind. Der ermittelte Punktwert fließt zu je 25 Prozent mit insgesamt 50 Prozent in die Bewertung ein. Die Einschätzung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen erfolgt im Rahmen einer Eignungsfeststellung bis zu einer festgesetzten Gesamtdurchschnittsqualifikation des grundständigen Studiengangs mit einer Abschlussnote von bis zu 2,3 wie folgt (bis zu 16 Punkte nach Anlage 1): • Note der Abschlussarbeit, die in einem der in § 1 Abs. 2 genannten grundständigen Studiengänge erbracht wurde und für den Masterstudiengang von Bedeutung ist,

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• Bewertung des Abstracts zur Abschlussarbeit (4) Eine im Ausland erworbene Note ist nach den Richtlinien der Kultusministerkonferenz (KMK) in eine deutsche Note umzurechnen. (5) Ein an einer anderen Hochschule im In- oder Ausland erworbener Studienabschluss und studienrelevante Kompetenzen sind bei nachgewiesener Gleichwertigkeit anzuerkennen. Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Lernziele, Inhalte und Niveau der erworbenen Kompetenzen denjenigen der o. g. Studiengänge im Wesentlichen entsprechen. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss und ggf. ist die Erteilung von Auflagen möglich. (6) Die Bewerberinnen mit der höchsten Punktzahl werden vorrangig berücksichtigt. Bei Ranggleichheit gilt § 10 Abs. 3 BerlHZG. (7) Im Übrigen wird auf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie die allgemein geltenden Bestimmungen verwiesen.

§ 4 Auswahlkommission (1) Für den Studiengang wird eine Auswahlkommission gebildet, die verantwortlich ist für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung, Dokumentation und Auswertung des Verfahrens. (2) Diese Kommission besteht aus drei hauptberuflichen Hochschullehrerinnen. Gastdozentinnen die an der ASH lehren, können in die Kommission gewählt werden. Es werden jeweils Vertreterinnen benannt. (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden vom Akademischen Senat für die Amtszeit von drei Jahren gewählt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Teilnahme am Auswahlverfahren ist für die bestellten Mitglieder Dienstpflicht. (4) Die Auswahlkommission bewertet die eingereichten Bewerbungsunterlagen gemäß der in § 3 benannten Kriterien und teilt der Rektorin die Rangliste für die Auswahlentscheidung mit. Die endgültige Entscheidung über die Auswahl trifft die Rektorin aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission.

§ 5 Durchführung des Bescheidverfahrens (1) Die Zulassungs- und die Ablehnungsbescheide werden im Auftrag der Rektorin von der ASH erstellt und versandt. (2) Es finden die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 6 Eidesstattliche Versicherung Soweit die Bewerberin eine Versicherung an Eides statt abzugeben hat, gelten die Grundsätze des § 27 VwVfG sinngemäß.

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§ 7 Akteneinsicht

(1) Der Antrag auf Akteneinsicht ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens zu stellen. (2) Der von der ASH bestimmte Termin und Ort ist einzuhalten. (3) Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.

§ 8 Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt ab dem Wintersemester 2015/ 2016 in Kraft. Prof. Dr. Uwe Bettig Rektor

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Anlage 1

Katalog zur Feststellung des Punktwertes für die jeweilige Abschlussnote des vorangegangenen grundständigen Studiengangs

Abschlussnote des grundständigen Studiengangs

Punktwert

1,0 25

1,1 24

1,2 23

1,3 22

1,4 21

1,5 20

1,6 19

1,7 18

1,8 17

1,9 16

2,0 15

2,1 14

2,2 13

2,3 12

2,4 11

2,5 10

2,6 9

2,7 8

2,8 7

2,9 6

3,0 5

3,1 4

3,2 3

3,3 2

3,4 1

3,5 0

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Anlage 2

Katalog zur Feststellung der masterstudiengangsbezogenen Kompetenzen bis zur festgesetzten Gesamtqualifikation

25 Prozent: Abschlussnote der Bachelor-Arbeit, die in einem der o. g. grundständigen Studiengängen erbracht wurde und für den Masterstudiengang von Bedeutung ist

Vergabe von Punkten gemäß Anlage 1

25 Prozent: Bewertung des Abstracts zur Abschlussarbeit

� Abstract liegt nicht vor oder formale Anforderungen werden nicht erfüllt (0 Punkte)

� Die wesentlichen Ergebnisse werden ausreichend bis ungenügend dargestellt (8 Punkte)

� Die wesentlichen Ergebnisse werden befriedigend dargestellt (17 Punkte)

� Die wesentlichen Ergebnisse werden sehr gut bis gutdargestellt (25 Punkte)