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Industrie- und HandelskammerNordschwarzwald
Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG – 2007)
Folgende Themen werden präsentiert:
• Bildung von Bewertungseinheiten nach § 254 HGB-E
• Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E
Folie 1
Industrie- und HandelskammerNordschwarzwald
Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (1)
Text des § 254 HGB-E:
Werden
Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit höchster Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen
zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus vergleichbaren Risiken
nachweislich zusammengefasst (Bewertungseinheiten),
sind §§ 249 (Rückstellungen)(Rückstellungen) und 253 (Zugangs- und (Zugangs- und Folgebewertung)Folgebewertung) nicht anzuwenden,
soweit die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme sich aufheben.
Folie 2
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (2)
Einfacher Fall (alle Zahlen abstrakt):
Forderung aus Lieferung in die USA am 15.03.2008
Fälligkeit der Forderung: 15.03.2009
Nominalbetrag: 1.000.000 $
Kursrelation: 1 €/1,40 $
Gegenwert: 714.285,71 €
Folie 3
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (3)
Einfacher Fall (Fortsetzung):
Kursrelation per 15.06.2008: 1 €/1,45 $
Um weitere Wertverluste aus einem eventuell schwächer werdenden US-Dollar zu vermeiden, wird ein Devisenterminverkauf getätigt:
Abschlusstag 15.06.2008
Fälligkeit: 15.03.2009 (wie Forderung)
Nominalbetrag: 1.000.000 $
Kursrelation: 1 €/1,45 $
Gegenwert: 689.655,17 €
Verlust per 15.06.2008: 24.630,54 € (bereits feststehend)
Folie 4
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (4)
Bilanzstichtag: 31.12.2008
Erstes Szenario: US-Dollar wird stärker (1 €/1,38 $)
Gegenwert: 724.637,68 €
Veränderung Forderung: + 10.351,97 €
Gegenwert Terminverkauf: - 34.982,51 €
Bilanzansatz bei isolierter Anwendung des Imparitäts- und Realisationsprinzips (Einzelbewertungsgrundsatz):
Forderung: 714.285,71 € (Anschaffungskostenprinzip)
Terminverkauf: 34.982,51 € (Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften)
Folie 5
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (5)
Bilanzstichtag: 31.12.2008
Zweites Szenario: US-Dollar wird schwächer (1 €/1,50 $)
Gegenwert: 666.666,67 €
Veränderung Forderung: - 47.619,04 €
Gegenwert Terminverkauf: + 22.988,50 €
Bilanzansatz bei isolierter Anwendung des Imparitäts- und Realisationsprinzips (Einzelbewertungsgrundsatz):
Forderung: 666.666,67 € (Niederstwertabschreibung auf den Gegenwert)
Terminverkauf: kein Ansatz (Realisationsprinzip)
Folie 6
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (6)
Wirtschaftlich betrachtet sind keine Verluste in voller Höhe der Niederstwertabschreibung bzw. der gebildeten Rückstellung entstanden.
Handelsrecht:
- Nach dem Wortlaut der geltenden Vorschriften des HGB ist eine die wirtschaftliche Realität abbildende Bewertung nicht möglich, so dass Verluste antizipiert werden, die wirtschaftlich nicht entstehen können.
- Die GoB lassen eine zweckadäquate Interpretation des Einzelbewertungsgrundsatzes dergestalt zu, dass
Bewertungseinheiten gebildet werden können:Danach dürfen Grund- und Sicherungsgeschäfte,
die eindeutig zugeordnet werden können (Mikro-Bewertungseinheit), kompensatorisch bewertet werden.
Folie 7
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (7)
Handelsrecht:
Kompensatorische Bewertung bedeutet:
- Unrealisierte Bewertungsgewinne werden gegen unrealisierte Bewertungsverluste aufgerechnet (d.h. keine
Bruttodarstellung, sondern Nettoausweis).
- Ein Überhang nicht realisierter Gewinne bleibt unberücksichtigt.
- Ein Überhang nicht realisierter Verluste wird aufwandswirksam als Abschreibung von Beständen bzw.
durch Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der G+V erfasst.
Folie 8
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (8)
Bilanzstichtag: 31.12.2008
Erstes Szenario: US-Dollar wird stärker (1 €/1,38 $)
Gegenwert: 724.637,68 €
Veränderung Forderung: + 10.351,97 € (vorher: ohne Ansatz)
Gegenwert Terminverkauf: - 34.982,51 € (vorher: Rückstellung)
Kompensatorischer Bilanzansatz als Bewertungseinheit:
Forderung: 714.285,71 € (Anschaffungskostenprinzip)
Terminverkauf: 24.630,54 € (Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften)
Folie 9
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (9)
Bilanzstichtag: 31.12.2008
Zweites Szenario: US-Dollar wird schwächer (1 €/1,50 $)
Gegenwert: 666.666,67 €
Veränderung Forderung: - 47.619,04 € (vorher: Abschreibung)
Gegenwert Terminverkauf: + 22.988,50 € (vorher: ohne Ansatz)
Kompensatorischer Bilanzansatz als Bewertungseinheit:
Forderung: 689.655,17 € (Abschreibung in Höhe von 24.630,54
€)
Terminverkauf: kein AnsatzFolie 10
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (10)
Steuerrecht:
(Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen 2006)
§ 5 Abs. 1a EStG:
Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungs-einheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebend.
§ 5 Abs. 4a EStG:
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. Das gilt nicht für die Ergebnisse nach Absatz 1a.
Folie 11
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (11)
Hinweise zum Steuerrecht:
- Die steuerliche Regelung des § 5 Abs.1a EStG stellt klar, dass die handelsrechtliche Praxis zur Bildung von
Bewertungseinheiten nach wie vor für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich bleibt.
- Es besteht damit für die Steuerbilanz die Verpflichtung, gegebenenfalls Bewertungseinheiten bilden zu müssen.
- Damit soll Bestrebungen entgegengewirkt werden, wirtschaftlich zusammenhängende Bilanzpositionen
einzeln zu bewerten, um so tatsächlich nicht auftretende Verluste steuerlich geltend zu machen.
Folie 12
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (12)
Ziel der Neuregelung im BilMoG 2007:
- Die Neufassung des § 254 HGB dient der gesetzlichen Verankerung der im Schrifttum als Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung eingestuften Abbildung von Bewertungseinheiten.
- Da in § 5 EStG auf die in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher
Risiken gebildeten Bewertungseinheiten ausdrücklich Bezug genommen und diese als auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich erklärt werden, ist eine korrespondierende handelsrechtliche Vorschrift zur Beschreibung der geltenden Grundsätze zur Bildung von Bewertungseinheiten dringend erforderlich.
Folie 13
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (13)
Hinweise
- Wegen der zwingenden Beibehaltung der auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten
Ansatz- und Bewertungsmethoden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB-E) können Bewertungseinheiten für Zwecke der Bilanzierung nicht nachträglich „aufgelöst“ oder „gebildet“ werden.
Folie 14
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (14)
Hinweise zur Neuregelung:
Alle Formen von Bewertungseinheiten zulässig:
- Micro-hedging
(ein Grundgeschäft – ein Absicherungsgeschäft)
- Portfolio-hedging
(mehrere Grundgeschäfte – ein oder mehrere Absicherungsgeschäfte)
- Macro-hedging
Gruppe von Grundgeschäften – ein oder mehrere Absicherungsgeschäfte)
Folie 15
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (15)
Hinweise zu Neuregelung:
Voraussetzungen für die Bildung einer Bewertungseinheit:
- Gleichartige Risiken im Grund- und Absicherungsgeschäft (z.B. Adressenausfallrisiken (Kredit – CDS), Marktpreisrisiken (Wertpapier – Zinsfuture), Währungsrisiken (Forderung – Devisentermingeschäft)
- Gegenläufige Wertänderungen oder Zahlungsströme
- Dokumentation der Effektivität der Bewertungseinheit zum Zeitpunkt der Begründung, zu jedem folgenden Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Beendigung der Bewertungseinheit (vgl. Ansatz- und Bewertungsstetigkeit)
Folie 16
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (16)
Hinweise zur Neuregelung:
Anhangsangaben gem. § 285 Nr. 23 HGB-E
„Ferner sind im Anhang anzugeben:
Nr. 23 bei Anwendung des § 254, welche Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet wurden und inwieweit die Bewertungseinheiten effektiv sind,“
Folie 17
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (17)
Hinweise zur Neuregelung:
Detailangaben im Anhang gem. § 285 Nr. 23 HGB-E:
Nach der Gesetzesbegründung umfassen diese Angaben:
- Bewertungseinheiten zur Absicherung des beizulegenden Zeitwerts
- Bewertungseinheiten zur Absicherung von Zahlungsströmen
- Untergliederung nach Risiken
- Mikro-, Portfolio- oder Makro-Bewertungseinheiten
- Effektivität (Umfang, in dem sich die Wertänderungen jeweils aufheben)
Folie 18
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
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Bildung von Bewertungseinheiten - § 254 HGB-E (18)
Wesentliche Aspekte der Neuregelung:
Die Anhangsangaben nach § 285 Nr. 23 HGB-E stehen im engen Zusammenhang zu den Angabepflichten im Lagebericht gem. § 289 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b HGB:
Der Lagebericht soll auch eingehen auf:
a) Die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden,
b) Die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist.
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (1)
Text des §253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E
Zugang- und Folgebewertung:
Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente sind mit ihrem beizulegenden Wert anzusetzen. Der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Finanzinstrumente ist bei jedem Bilanzposten zu vermerken.
Folgende Begriffe gilt es zunächst zu klären:
- Finanzinstrumente
- Zu Handelszwecken erworben
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (2)
Finanzinstrumente:
Lt Gesetzesbegründung ist eine Interpretation des Begriffs Finanzinstrumente:
in Anlehnung an die IFRS (siehe IAS 32 und IAS 39)(siehe IAS 32 und IAS 39) vorzunehmen bzw. kann hierzu auch § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) oder § 2 Abs. 6b Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) herangezogen werden.
In der Praxis sind dies:
Wertpapiere (i.W. Aktien, aktienähnliche Gesellschaftsanteile, Aktienzertifikate; Schuldtitel wie Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechte, Schuldtitel vertretende Zertifikate; Investmentanteile), Geldmarktinstrumente, Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (3)
Zu Handelszwecken erworben:
„Zu Handelszwecken erworben“ bedeutet, dass Zweck des Erwerbs die kurzfristige Gewinnrealisierung durch Weiterveräußerung oder Rückzahlung ist.
Ausschlaggebend ist also die Absicht des Unternehmers im Erwerbs-zeitpunkt, aus Preisschwankungen oder durch die Ausnutzung von Handelsmargen kurzfristig Gewinn zu erzielen. Dies setzt voraus, dass die betreffenden Finanzinstrumente jederzeit auf einem aktiven Markt umgeschlagen werden können.
Hinweis:
Anhaltspunkte für „zu Handelszwecke erworbene Finanzinstrumente“ bieten die Regelungen in § 1 Abs. 12 KWG (neu § 1a KWG) bzw. im BaFin-Rundschreiben 17/99.
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Hans-Heiner Bouley
Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (4)
Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung:
- Zeitwertbewertung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente ist zwingend.
- Ertragswirksamer Ausweis nicht realisierter Gewinne in der Handelsbilanz
- Ausschüttung nicht liquiditätswirksamer Gewinne (keine Ausschüttungssperre vorgesehen)
- Versteuerung unrealisierter Gewinne wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG (keine steuerliche Sondervorschrift vorgesehen) - strittig
Folie 23
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (5)
Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung:
- Soweit Derivate des Handelsbestandes betroffen sind, ist der bisherige Grundsatz der Nichtbilanzierung von schwebenden Geschäften aufgehoben (bei Verlusten fraglich, ob Rückstellung oder Negativwert).
- Die Bildung von Bewertungseinheiten ist zwischen den zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nicht möglich.
Folie 24
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (6)
Konsequenzen aus der gesetzlichen Neuregelung:
- Nachträgliche Umwidmung von Finanzinstrumenten in den bzw. aus dem Bestand „der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente“ ist nicht zulässig, da es für die Zuordnung nur auf die Absicht zum Erwerbszeitpunkt ankommt (d.h. keine Möglichkeit, Gewinne bzw. Verluste zu produzieren oder zu verhindern).
Nachfolgend einige Beispiele:
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (7)
Beispiel:
Anschaffung festverzinsliches Wertpapier per 15.10.2009Zuordnung Finanzanlagen (AV)Anschaffungskosten 100 %
Kurswert 31.12.2009 105 %
Bilanzansatz (AV) 100 %
(nicht zulässige) Umwidmung in HandelsbestandBilanzansatz (beizulegender Wert )105 %
„Schaffung von Gewinnen“ 5 %
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (8)
Beispiel:
Anschaffung festverzinsliches Wertpapier per 15.10.2009Zuordnung Finanzanlagen (AV)Anschaffungskosten 100 %
Kurswert 31.12.2009 95 %
Bilanzansatz (AV) 100 %
(nicht zulässige) Umwidmung in HandelsbestandBilanzansatz (beizulegender Wert ) 95 %
„Schaffung von Verlusten“ 5 %
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (9)
Beispiel:
Anschaffung festverzinsliches Wertpapier per 15.10.2009Zuordnung HandelsbestandAnschaffungskosten 100 %
Kurswert 31.12.2009 95 %
Bilanzansatz (beizulegender Wert) 95 %
(nicht zulässige) Umwidmung in AnlagevermögenBilanzansatz (AV) 100 %
„Vermeidung von Verlusten“ 5 %
Folie 28
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Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG 2007)
Hans-Heiner Bouley
Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (10)
Beispiel:
Anschaffung festverzinsliches Wertpapier per 15.10.2009Zuordnung HandelsbestandAnschaffungskosten 100 %
Kurswert 31.12.2009 105 %
Bilanzansatz (beizulegender Wert) 105 %
(nicht zulässige) Umwidmung in AnlagevermögenBilanzansatz (AV) 100 %
„Vermeidung von Gewinnen“ 5 %
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Zeitwertbewertung des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E (11)
Anhangsangaben nach § 285 Nr. 20 Buchstabe a HGB-E
Gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB-E ist der Betrag der zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Finanzinstrumente bei jedem Bilanzposten zu vermerken. Zusätzliche Betragsangaben im Anhang sind insoweit entbehrlich.
Ergänzend verlangt § 285 Nr. 20 Buchstabe a HGB-E für die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente
a) Die grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zugrunde gelegt wurden.
b) …………..
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