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STIPENDIEN BERATUNG SERVICE
Studium und Beruf
Stipendienstellen
wIENGudrunstraße 179a1100 WienT 01/60 173-0F 01/60 [email protected]
GRAzMetahofgasse 308020 GrazT 0316/81 33 88-0F 0316/81 33 [email protected]
INNSBRUCkAndreas-Hofer-Straße 466020 InnsbruckT 0512/57 33 70F 0512/57 33 [email protected]
klAGENFURTNautilusweg 119020 KlagenfurtT 0463/51 46 97F 0463/51 46 [email protected]
lINzFerihumerstraße 154040 LinzT 0732/66 40 31F 0732/66 40 [email protected]
SAlzBURGParis Lodronstraße 25020 SalzburgT 0662/84 24 39F 0662/84 24 39-430 [email protected]
www.stipendium.at www.stipendium.at
Das Studienabschluss-Stipendium richtet sich an
Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben und
während des Studiums berufstätig waren. Es kann bean-
tragt werden, wenn
die Studienabschlussphase erreicht ist.
die/der Studierende in den letzten 48 Monaten oder
vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-
Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig war (zumindest halbbeschäftigt). Mutterschutz sowie
Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes
und Präsenz- oder Zivildienst werden berücksichtigt.
die Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des
Stipendiums aufgegeben wird.
in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe
bezogen wurde.
bei Zuerkennung die Altersgrenze von 41 Jahren noch
nicht erreicht wurde.
noch kein Studium abgeschlossen wurde.
Für ein an das Bachelorstudium anschließendes Master-
studium kann ein Studienabschluss-Stipendium beantragt
werden.
Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt
Studienabschluss-Stipendium
www.stipendium.at
zwischen € 700,– und € 1.040,– monatlich, abhängig vom
zuletzt bezogenen Einkommen. Die Zuerkennung erfolgt für
längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn das Studium
früher abgeschlossen wird.
Ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal zuerkannt
werden. Ansuchen sind frühestens drei Monate vor und spä-
testens im Monat der beantragten Zuerkennung einzubringen.
Achtung: Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ist
der Studienabschluss spätestens sechs Monate nach der
letzten Auszahlung nachzuweisen. Bei Schwierigkeiten mit
dem rechtzeitigen Studienabschluss bietet die Psychologische
Studierendenberatung ein Coaching an.
Für die entgeltliche Kinderbetreuung kann um zuschuss zu den kinderbetreuungskosten angesucht werden.
Die Stipendienstellen bieten eigene Beratungsgespräche an.
Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.
Weitere Informationen siehe www.stipendium.at
IMPRESSUMStudienbeihilfenbehörde – Öffentlichkeitsarbeit
Gudrunstraße 179, 1100 Wien
T 01/60 173-0
F 01/60 173-200
FL004 Rev. 02
BERATUNG SERVICESTIPENDIEN BERATUNG
www.stipendium.at
Für Studierende mit Kind erhöht sich die Studienbeihilfe je Kind
um ¤ 112,– monatlich.
Die Höchststudienbeihilfe wird vermindert durch:
die zumutbare Unterhaltsleistung der/des (geschiedenen)
Ehegattin/Ehegattens oder der/des (früheren)
eingetragenen Partnerin/Partners,
die zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden,
die Familienbeihilfe und den kinderabsetzbetrag.
Wenn ein Selbsterhalt über mehr als vier Jahre bzw. 48 Monate
nachgewiesen wird, erhöht sich die allgemeine Altersgrenze. Nähere Informationen sind auf unserer Homepage zu finden.
Antragsfristen:
im Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai
Die Einkommensgrenze für StudienbeihilfenbezieherInnen
beträgt generell ¤ 10.000,– jährlich. Diese Grenze ver-
ringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten
Studienjahres Studienbeihilfe bezogen wurde. Einkünfte in
Monaten, in denen keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
bleiben außer Betracht.
Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich
die jährliche Einkommensgrenze um mindestens ¤ 2.988,–
je Kind. Nähere Informationen sind auf unserer Homepage
zu finden.
Das Einkommen, das die Einkommensgrenze überschreitet,
kürzt den Anspruch auf Studienbeihilfe.
Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes
handelt es sich um das Bruttoeinkommen, vermindert um
den Sozialversicherungsbeitrag und um die Sonderaus-
gaben- und Werbungskostenpauschale.
Zum Einkommen zählen auch noch Waisenpension, Rente,
Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeits-
losengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Sonderunterstützung
nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Sonderzahlungen
(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltung
und Abfertigung.
Bei der erstmaligen Antragstellung wird das von der/dem
Studierenden angegebene Einkommen zur Berechnung der
Studienbeihilfe herangezogen.
Einkommensänderungen während des Studienbeihilfen-
bezugs sind bekanntzugeben.
Sobald die Einkommensdaten vom Bundesrechenzentrum
übermittelt werden, kommt es zu einer Nachberechnung
des Studienbeihilfenanspruches. Dabei kann es zu einer
Rückforderung kommen, wenn das Jahreseinkommen zu
gering eingeschätzt wurde, oder zu einer Nachzahlung,
wenn das Jahreseinkommen zu hoch eingeschätzt wurde.
Weitere Informationen siehe www.stipendium.at
SelbsterhalterInnen-Stipendium
Das SelbsterhalterInnen-Stipendium ist eine Sonderform
der Studienbeihilfe. Anspruch besteht, wenn
zumindest vier Jahre bzw. 48 Monate vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen worden sind und
diese Einkünfte zumindest ¤ 7.272,– jährlich (Brutto
minus Sozialversicherungsbeitrag bei unselbstständiger
Tätigkeit) betragen haben.
Präsenz- oder Zivildienst gelten jedenfalls als Zeiten des
Selbsterhaltes.
Wenn bereits ein Studium betrieben wurde, ist für einen
Anspruch auf das SelbsterhalterInnen-Stipendium ein
Studienerfolg nachzuweisen.
Ebenso sind die Bestimmungen über Studienwechsel zu
beachten.
Förderungshöhe:
Die höchstmögliche Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen
beträgt im günstigsten Fall ¤ 679,– monatlich. Bei Bezug von
Familienbeihilfe beträgt die höchstmögliche Studienbeihilfe
¤ 442,– monatlich.
zuverdienstgrenzen