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Page 1: IMPRESSUM Studium und Beruf - stipendium.at · STIPENDIEN BERATUNG SERVICE Studium und Beruf Stipendienstellen wIEN Gudrunstraße 179a 1100 Wien T 01/60 173-0 F 01/60 173-240 stip.wien@stbh.gv.at

STIPENDIEN BERATUNG SERVICE

Studium und Beruf

Stipendienstellen

wIENGudrunstraße 179a1100 WienT 01/60 173-0F 01/60 [email protected]

GRAzMetahofgasse 308020 GrazT 0316/81 33 88-0F 0316/81 33 [email protected]

INNSBRUCkAndreas-Hofer-Straße 466020 InnsbruckT 0512/57 33 70F 0512/57 33 [email protected]

klAGENFURTNautilusweg 119020 KlagenfurtT 0463/51 46 97F 0463/51 46 [email protected]

lINzFerihumerstraße 154040 LinzT 0732/66 40 31F 0732/66 40 [email protected]

SAlzBURGParis Lodronstraße 25020 SalzburgT 0662/84 24 39F 0662/84 24 39-430 [email protected]

www.stipendium.at www.stipendium.at

Das Studienabschluss-Stipendium richtet sich an

Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben und

während des Studiums berufstätig waren. Es kann bean-

tragt werden, wenn

die Studienabschlussphase erreicht ist.

die/der Studierende in den letzten 48 Monaten oder

vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-

Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig war (zumindest halbbeschäftigt). Mutterschutz sowie

Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes

und Präsenz- oder Zivildienst werden berücksichtigt.

die Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des

Stipendiums aufgegeben wird.

in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe

bezogen wurde.

bei Zuerkennung die Altersgrenze von 41 Jahren noch

nicht erreicht wurde.

noch kein Studium abgeschlossen wurde.

Für ein an das Bachelorstudium anschließendes Master-

studium kann ein Studienabschluss-Stipendium beantragt

werden.

Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt

Studienabschluss-Stipendium

www.stipendium.at

zwischen € 700,– und € 1.040,– monatlich, abhängig vom

zuletzt bezogenen Einkommen. Die Zuerkennung erfolgt für

längstens 18 Monate, endet aber vorzeitig, wenn das Studium

früher abgeschlossen wird.

Ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal zuerkannt

werden. Ansuchen sind frühestens drei Monate vor und spä-

testens im Monat der beantragten Zuerkennung einzubringen.

Achtung: Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung ist

der Studienabschluss spätestens sechs Monate nach der

letzten Auszahlung nachzuweisen. Bei Schwierigkeiten mit

dem rechtzeitigen Studienabschluss bietet die Psychologische

Studierendenberatung ein Coaching an.

Für die entgeltliche Kinderbetreuung kann um zuschuss zu den kinderbetreuungskosten angesucht werden.

Die Stipendienstellen bieten eigene Beratungsgespräche an.

Um telefonische Voranmeldung wird gebeten.

Weitere Informationen siehe www.stipendium.at

IMPRESSUMStudienbeihilfenbehörde – Öffentlichkeitsarbeit

Gudrunstraße 179, 1100 Wien

T 01/60 173-0

F 01/60 173-200

FL004 Rev. 02

Page 2: IMPRESSUM Studium und Beruf - stipendium.at · STIPENDIEN BERATUNG SERVICE Studium und Beruf Stipendienstellen wIEN Gudrunstraße 179a 1100 Wien T 01/60 173-0 F 01/60 173-240 stip.wien@stbh.gv.at

BERATUNG SERVICESTIPENDIEN BERATUNG

www.stipendium.at

Für Studierende mit Kind erhöht sich die Studienbeihilfe je Kind

um ¤ 112,– monatlich.

Die Höchststudienbeihilfe wird vermindert durch:

die zumutbare Unterhaltsleistung der/des (geschiedenen)

Ehegattin/Ehegattens oder der/des (früheren)

eingetragenen Partnerin/Partners,

die zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden,

die Familienbeihilfe und den kinderabsetzbetrag.

Wenn ein Selbsterhalt über mehr als vier Jahre bzw. 48 Monate

nachgewiesen wird, erhöht sich die allgemeine Altersgrenze. Nähere Informationen sind auf unserer Homepage zu finden.

Antragsfristen:

im Wintersemester von 20. September bis 15. Dezember im Sommersemester von 20. Februar bis 15. Mai

Die Einkommensgrenze für StudienbeihilfenbezieherInnen

beträgt generell ¤ 10.000,– jährlich. Diese Grenze ver-

ringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten

Studienjahres Studienbeihilfe bezogen wurde. Einkünfte in

Monaten, in denen keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

bleiben außer Betracht.

Wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, erhöht sich

die jährliche Einkommensgrenze um mindestens ¤ 2.988,–

je Kind. Nähere Informationen sind auf unserer Homepage

zu finden.

Das Einkommen, das die Einkommensgrenze überschreitet,

kürzt den Anspruch auf Studienbeihilfe.

Beim Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes

handelt es sich um das Bruttoeinkommen, vermindert um

den Sozialversicherungsbeitrag und um die Sonderaus-

gaben- und Werbungskostenpauschale.

Zum Einkommen zählen auch noch Waisenpension, Rente,

Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeits-

losengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Sonderunterstützung

nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Sonderzahlungen

(z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltung

und Abfertigung.

Bei der erstmaligen Antragstellung wird das von der/dem

Studierenden angegebene Einkommen zur Berechnung der

Studienbeihilfe herangezogen.

Einkommensänderungen während des Studienbeihilfen-

bezugs sind bekanntzugeben.

Sobald die Einkommensdaten vom Bundesrechenzentrum

übermittelt werden, kommt es zu einer Nachberechnung

des Studienbeihilfenanspruches. Dabei kann es zu einer

Rückforderung kommen, wenn das Jahreseinkommen zu

gering eingeschätzt wurde, oder zu einer Nachzahlung,

wenn das Jahreseinkommen zu hoch eingeschätzt wurde.

Weitere Informationen siehe www.stipendium.at

SelbsterhalterInnen-Stipendium

Das SelbsterhalterInnen-Stipendium ist eine Sonderform

der Studienbeihilfe. Anspruch besteht, wenn

zumindest vier Jahre bzw. 48 Monate vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen worden sind und

diese Einkünfte zumindest ¤ 7.272,– jährlich (Brutto

minus Sozialversicherungsbeitrag bei unselbstständiger

Tätigkeit) betragen haben.

Präsenz- oder Zivildienst gelten jedenfalls als Zeiten des

Selbsterhaltes.

Wenn bereits ein Studium betrieben wurde, ist für einen

Anspruch auf das SelbsterhalterInnen-Stipendium ein

Studienerfolg nachzuweisen.

Ebenso sind die Bestimmungen über Studienwechsel zu

beachten.

Förderungshöhe:

Die höchstmögliche Studienbeihilfe für SelbsterhalterInnen

beträgt im günstigsten Fall ¤ 679,– monatlich. Bei Bezug von

Familienbeihilfe beträgt die höchstmögliche Studienbeihilfe

¤ 442,– monatlich.

zuverdienstgrenzen