ifrs | hgb | bilanzsteuerrecht amortised cost), 2. vermögenswerte, die erfolgsneutral zum...
TRANSCRIPT
Editorial
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
die Dynamik der Veröffentlichungen bringt es mit sich,
dass wir auch in dieser Ausgabe über einen weiteren
abgeschlossenen Meilenstein des IASB berichten:
dem lang erwarteten Standard zur Bilanzierung von
Finanzinstrumenten (IFRS 9). Im Vergleich zum IAS 39 ist
nicht gerade eine Komplexitätsreduktion festzustellen und
trotz des hohen Detaillierungsgrads des IFRS 9 bleibt die
Herausforderung der Umsetzung des neuen Standards. Da
dient derzeit als Trostpflaster, dass die Neuregelungen - ein
EU-Endorsement vorausgesetzt - erst 2018 anzuwenden
sind. Wir stellen Ihnen in der vorliegenden Ausgabe des
Newsletter Accounting den IFRS 9 ausführlich vor.
Für HGB-Bilanzierer von großem Interesse dürfte unser
zweites Schwerpunktthema sein: die geplanten neuen
Bilanzierungsvorschriften des sogenannten BilRUG. Sie
sind, wenn sie in dieser Form verabschiedet werden,
teilweise ab 2014 anzuwenden und bringen in Teilen einen
erhöhten Erstellungsaufwand mit sich, auch wenn erklärtes
Ziel des Gesetzgebers eine Entbürokratisierung ist.
Abschließend möchten wir Sie zu unserer IFRS Update-
Veranstaltung im Herbst dieses Jahres einladen. Näheres
hierzu finden Sie im Innenteil des Newsletters.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.
Ihr PKF Team
Inhalt I. Internationale Rechnungslegung ....2
IFRS 9 „Financial Instruments“ verabschiedet -
(vorläufiges) Ende eines langen Weges ...................2
Internationale Kurznachrichten................................5
II. Nationale Rechnungslegung .........8Der Referentenentwurf zum Bilanzrichtlinie-
Umsetzungsgesetz (BilRUG) – Harmonisierung
bei gleichzeitiger Entbürokratisierung? ...................8
Nationale Kurznachrichten ....................................10
III. Bilanzsteuerrecht .........................11Aktuell veröffentlichte Urteile
der Finanzgerichte .................................................11
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
III |14
Wirtschaftsprüfung &Beratung
PKF newsletter accounting
IFRS UPDATE-VeranstaltungEinladung beiliegendoder unterwww.pkf.de/ifrs-update
2 | PKF newsletter accounting | III | 14
IFRS 9 „Financial Instruments“ verabschiedet - (vorläufiges) Ende eines langen Weges
Die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39
„Financial Instruments: Recognition and Measurement“
erweist sich in vielen Bereichen als ausgesprochen
komplex. Die geltenden Vorschriften überfordern nicht
wenige Anwender und Nutzer von IFRS-Abschlüssen.
Diese Beobachtung hat beim IASB bereits vor Jahren zu
Deregulierungsbestrebungen geführt, mit dem Ziel, stär-
ker prinzipienbasierte Ansatz- und Bewertungsregeln für
Finanzinstrumente zu entwickeln. Nachdem die Finanz-
krise mehrere Schwachpunkte des IAS 39 aufgedeckt
hatte, hat der Standardsetzer im November 2008 das
Projekt „IAS 39 Replacement“ auf die Agenda gesetzt.
Am 24. Juli 2014, also rund fünfeinhalb Jahre später, hat
das IASB nun den Nachfolgestandard IFRS 9 „Financial
Instruments“ veröffentlicht. Erstmalig anzuwenden sind
die neuen Regeln für Geschäftsjahre, die am oder nach
dem 1. Januar 2018 beginnen. Ihre vorzeitige Anwendung
wird – vorbehaltlich eines uneingeschränkten und recht-
zeitigen EU-Endorsement – zulässig sein. Noch offen ist,
wann mit dieser Entscheidung zu rechnen ist.
Abgetrennt und als eigenes Projekt hat das IASB die
Entwicklung von Vorschriften für dynamische Portfolio-
Sicherungen (Macro-Hedges) definiert. Hierzu ist am
17. April 2014 das Diskussionspapier „Accounting for
Dynamic Risk Management: a Portfolio Revaluation
Approach to Macro Hedging“ veröffentlicht worden. Es
behandelt schwerpunktmäßig die besondere Bedeutung
dieser Thematik für Kreditinstitute. Aber auch für Industrie-
und Handelsunternehmen können die Überlegungen von
Interesse sein, wenn sie z. B. das Risiko schwankender
Rohstoff- oder Warenpreise auf Portfoliobasis absichern.
Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen
gegenüber dem derzeitigen IAS 39 bei der Bilanzierung
finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlich-
[ I. INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG ]
keiten vor. Die neuen Regelungen für das Hedge Accoun-
ting sind im PKF Newsletter Accounting I.2013 ausführ-
lich erläutert. Sie sind inhaltlich unverändert in den finalen
Standard eingegangen.
Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte
IFRS 9 hält an dem Grundprinzip des IAS 39 fest: Über
die Bewertung eines finanziellen Vermögenswerts ent-
scheidet seine Kategorisierung im Zugangszeitpunkt.
Abweichend von der heutigen Regelung sieht der Stan-
dard nicht mehr vier, sondern nur noch drei Kategorien an
finanziellen Vermögenswerten vor:
1. Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungs-
kosten zu bewerten sind (financial assets measured
at amortised cost),
2. Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizule-
genden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets
measured at fair value through other comprehensive
income) und
3. Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizule-
genden Zeitwert zu bewerten sind (financial assets
measured at fair value through profit or loss).
Finanzielle Vermögenswerte fallen nur dann in die Katego-
rie Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten, wenn:
ein Unternehmen nach seinem Geschäftsmodell finanzi-
elle Vermögenswerte nur hält, um die aus ihnen resultie-
renden vertraglichen Zahlungen zu vereinnahmen, und
der Vermögenswert Zahlungen nur zu bestimmten
Stichtagen und ausschließlich in Form von Zinsen
und Tilgungsbeträgen gewährt (Cashflow-Kriterium).
Sieht das Geschäftsmodell auch vorzeitige Verkäufe
finanzieller Vermögenswerte vor, ist ihre Zuordnung zur
zweiten Kategorie geboten. Da gleichzeitig das Cashflow-
Kriterium erfüllt sein muss, qualifizieren sich nur Fremd-
kapitalinstrumente für diese Klassifizierung. Für sie sieht
IFRS 9 eine erfolgsneutrale Fair Value-Bewertung vor.
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
III | 14 | PKF newsletter accounting | 3
III |14
Im Zuge der Finalisierung des Standards hat das
IASB ergänzende Regelungen zur Identifizierung des
Geschäftsmodells in IFRS 9 aufgenommen. Die vertrag-
lich fixierten Zahlungszuflüsse aus finanziellen Vermö-
genswerten vereinnahmen zu wollen, schließt danach
Verkäufe vor ihrer Endfälligkeit nicht generell aus. Die
Gesamtumstände dürfen allerdings keine Zweifel an der
grundsätzlichen Investmentpolitik des Unternehmens
aufkommen lassen. Zudem enthält der Standard ausführ-
liche Anwendungsleitlinien zum Cashflow-Kriterium.
Finanzielle Vermögenswerte, die weder in die erste noch
in die zweite Kategorie fallen, sind erfolgswirksam zum
beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ausgenommen sind
lediglich bestimmte Eigenkapitalinstrumente, bei denen
das Unternehmen im Zugangszeitpunkt unwiderruflich
für eine erfolgsneutrale Zeitwertbilanzierung votiert.
Ergänzend zu diesen allgemeinen Zurechnungsvorschrif-
ten übernimmt IFRS 9 aus IAS 39 das Wahlrecht, finan-
zielle Vermögenswerte zur Vermeidung von Rechnungs-
legungsinkonsistenzen oder zur Komplexitätsreduktion
erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten
(Fair Value-Option).
Entsprechend der dargestellten Grundsätze ergibt sich
folgender Prozess nach IFRS 9, um die zulässige Katego-
rie für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten
zu bestimmen:
Bewertungsmodelle
Die Bewertung finanzieller Vermögenswerte zu fort-
geführten Anschaffungskosten folgt den aus IAS 39
bekannten Regeln. Lediglich Wertminderungen sind
nach einem grundlegend geänderten Konzept zu erfas-
sen (siehe nachfolgend).
Die für bestimmte Fremdkapitalinstrumente vorgesehene
erfolgsneutrale Zeitwertbewertung wirkt sich in Bezug
auf Zinserträge, Wertminderungen und Abgangserfolge
in gleicher Weise auf die Gewinn- und Verlustrechnung
aus, wie die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-
kosten. Zusätzlich sind Änderungen des beizulegenden
Zeitwerts erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfas-
sen und spätestens bei Ausbuchung des finanziellen Ver-
mögenswerts zu reklassifizieren.
Das Wahlrecht, bestimmte Eigenkapitalinstrumente einer
erfolgsneutralen Zeitwertbewertung zu unterwerfen,
kann für jedes Instrument gesondert ausgeübt werden.
In diesem Fall sind mit Ausnahme von Dividendenerträ-
gen alle Wertänderungen ohne Berührung der Gewinn-
und Verlustrechnung im Eigenkapital zu erfassen. Ihre
spätere Reklassifizierung ist ausgeschlossen.
Die erfolgswirksame Zeitwertbewertung nach IFRS 9
entspricht bei der Zugangs- und Folgebewertung der
gegenwärtigen Regelung nach IAS 39.
In den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallende Instrumente
Sind vertragliche Cashflows ausschließlich Tilgungen und Zinsen?
Zur Erzielung vertraglicher Cashflows gehalten?
Zur Erzielung vertraglicher Cashflows und zum Verkauf gehalten?
Fortgeführte Anschaffungskosten
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert erfasst
Zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Gesamtergebnis erfasst
Fair Value-Option? Fair Value-Option?
Ja
Ja
Ja JaNein
Nein
Nein
Nein
JaNein
4 | PKF newsletter accounting | III | 14
Wertminderungen
IFRS 9 sieht für finanzielle Vermögenswerte der ersten bei-
den Kategorien ein gänzlich neues Modell zur Erfassung
von Wertminderungen vor. An dem incurred loss model
des IAS 39 war bemängelt worden, es erfasse Wertmin-
derungen zu spät, nämlich erst, wenn sich ein Ausfall kon-
kret abzeichne. Dieser Kritik hat das IASB mit dem Über-
gang auf ein expected loss model Rechnung getragen.
Nach diesem neuen Ansatz hat ein Unternehmen bei
finanziellen Vermögenswerten, die im Zugangszeitpunkt
nicht wertgemindert sind, zu jedem Stichtag eine Wert-
berichtigung in Höhe des wahrscheinlichkeitsgewichte-
ten Barwerts der erwarteten Zahlungsausfälle innerhalb
Beispiel: Ein Unternehmen (U) legt finanzielle
Überschüsse in variabel verzinsliche Wertpapiere
mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren an, deren
Zinszahlungen es teilweise durch Kauf von Zins-
swaps in feste Zahlungsströme tauscht. Zu einem
geringen Teil investiert U in Bluechips-Aktien mit
einer hohen Dividendenrendite, um ein angestrebtes
Renditeziel zu verwirklichen. Soweit es der tägliche
Liquiditätsbedarf erfordert, löst U die eingegan-
genen Positionen auf.
Beurteilung:
Die Fremdkapitalinstrumente erfüllen das Cashflow-
Kriterium, die Aktieninvestments hingegen nicht. Die
Aktien sind damit erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert zu bewerten, soweit sich U im Erwerbszeit-
punkt nicht unwiderruflich für eine erfolgsneutrale
Fair Value-Bewertung entscheidet. Für die varia-
bel verzinslichen Wertpapiere ist nach IFRS 9 eine
erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeit-
wert geboten. Ein Ansatz zu fortgeführten Anschaf-
fungskosten scheidet aus, da U die Anlagen nach
seinem Geschäftsmodell zwar auch, aber nicht nur
mit dem Ziel tätigt, vertragliche Cashflows aus diesen
Investments zu vereinnahmen. Integraler Bestandteil
der Liquiditätssteuerung sind vielmehr auch Käufe
und Verkäufe von Wertpapieren. Andererseits zielt
die Anlagepolitik von U nicht darauf, Liquiditätszu-
flüsse durch ein aktives Management von Käufen und
Verkäufen zu maximieren, was eine Verpflichtung zur
erfolgswirksamen Zeitwertbewertung zur Folge hätte.
der nächsten zwölf Monate nach dem Abschlussstich-
tag zu erfassen. Erhöht sich während der Haltedauer
das mit dem Vermögenswert verbundene Kreditrisiko,
ist auf die Erfassung sämtlicher erwarteter Zahlungsaus-
fälle während der verbleibenden Restlaufzeit des Finanz-
instruments überzugehen. Eine vollständige Verlustanti-
zipation ist zudem für Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen geboten, die kein Finanzierungsverhältnis
im Sinne des neuen Erlösrealisationsstandards IFRS 15
beinhalten. Für bestimmte andere finanzielle Vermögens-
werte eröffnet IFRS 9 ein Wahlrecht zwischen den bei-
den Bewertungsansätzen, solange keine Kreditrisikover-
schlechterung eintritt.
Bei bereits im Zugangszeitpunkt wertgeminderten Ver-
mögenswerten sind lediglich Veränderungen des bei Ein-
buchung erwarteten Verlusts als Aufwand oder Ertrag zu
erfassen.
Ein erhöhtes Kreditrisiko ist anzunehmen, wenn die Aus-
fallwahrscheinlichkeit nach dem Zugang des finanziellen
Vermögenswerts ansteigt. Auf den erwarteten Betrag
des Ausfalls kommt es nicht an. Die Kreditqualität ist zu
jedem Abschlussstichtag zu überprüfen. Befreit von die-
ser Verpflichtung sind Vermögenswerte, die ein abso-
lut niedriges Ausfallrisiko aufweisen. Für sie kann ohne
nähere Prüfung eine unveränderte Risikosituation ange-
nommen werden. Dazu zählen im Regelfall Anlagen mit
einem Rating ‚Investment Grade‘.
IFRS 9 sieht unterschiedliche Ansätze zur Identifizierung
eines gestiegenen Kreditrisikos vor. Favorisiert werden
Verfahrensweisen, die mit angemessenem Aufwand
weitgehend prospektive Informationen auswerten. Unab-
hängig von dem gewählten Beurteilungsansatz schließt
der Standard widerlegbar auf ein gestiegenes Kredit-
risiko, wenn vertragliche Zahlungen länger als 30 Tage
überfällig sind.
Kehrt sich der Anstieg des Kreditrisikos zu einem spä-
teren Stichtag erneut um, ist zu einer Verlusterfassung
auf Zwölfmonatssicht zurückzukehren.
In Höhe der Bildung bzw. Anpassung eines Wertbe-
richtigungspostens ist ein Aufwand oder Ertrag in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Bei Fremdka-
pitalinstrumenten, die erfolgsneutral zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, erfolgt die Gegenbuchung im
sonstigen Ergebnis ohne Anpassung des Buchwerts des
Vermögenswerts.
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
III | 14 | PKF newsletter accounting | 5
III |14
Finanzielle Verbindlichkeiten
Im Wesentlichen unverändert aus IAS 39 übernommen
hat das IASB die Vorschriften zur Klassifizierung und
Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten. Im Regelfall
werden finanzielle Verbindlichkeiten daher auch unter
der Ägide des IFRS 9 zu fortgeführten Anschaffungskos-
ten zu bewerten sein. Ausgenommen sind insbeson-
dere Derivate mit einem negativen Fair Value, die als Teil
des Handelsbestands einer erfolgswirksamen Zeitwert-
bewertung unterliegen. Macht ein Unternehmen von der
Fair Value-Option Gebrauch – die Voraussetzungen
hierfür entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben des
IAS 39 –, gilt eine Besonderheit: Die Veränderung des
beizulegenden Zeitwerts ist nur noch insoweit erfolgs-
wirksam zu erfassen, als sie nicht auf die Änderung
des eigenen Kreditrisikos zurückgeht. Letzterer Teil ist
abzuspalten und erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis
zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt dann, wenn die
erfolgsneutrale Behandlung der auf die Änderung des
eigenen Kreditrisikos zurückgehenden Zeitwertschwan-
kung eine Bewertungsanomalie in der Gewinn- und Ver-
lustrechnung entstehen lässt oder vergrößern würde.
Eingebettete Derivate
Eine deutliche Vereinfachung im Vergleich zur gegenwär-
tigen Regelung sieht der IFRS für Derivate vor, die in nicht-
derivative finanzielle Vermögenswerte eingebettet sind.
Soweit eine Bewertung des Kontrakts zu fortgeführten
Anschaffungskosten aufgrund des Cashflow-Kriteriums
ausscheidet, ist er insgesamt erfolgswirksam zum beizu-
legenden Zeitwert zu bewerten. Die bisher übliche Auf-
trennung des hybriden Instruments entfällt mithin.
Keine geänderte Behandlung sieht der IFRS 9 dagegen
für in Basisinstrumente eingebettete Derivate vor, die
keine finanziellen Vermögenswerte darstellen. Das gilt für
Basisverträge in Form finanzieller Verbindlichkeiten oder
sonstiger Verträge (z. B. Leasingkontrakte). Sie sind wei-
terhin auf die Notwendigkeit einer Abspaltung der einge-
betteten Derivate hin zu überprüfen.
Internationale Kurznachrichten
ESMA stellt Verbesserungsbedarf bei Anhangangaben
zu Unternehmenszusammenschlüssen fest
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat
am 16. Juni 2014 einen Bericht veröffentlicht, der auf der
von ihr durchgeführten Untersuchung über die Anhang-
angaben zu Unternehmenszusammenschlüssen nach
IFRS 3 in 56 Abschlüssen europäischer Unternehmen aus
dem Jahr 2012 basiert.
Generell fordert die ESMA hinsichtlich der Anhanganga-
ben eine übersichtlichere Darstellung, beispielsweise in
einem zusammenhängenden, statt in mehreren Abschnit-
ten, und mehr Fokus der Angaben auf die spezifischen
Transaktionen.
Weiterhin hat die ESMA für die folgenden Angaben Ver-
besserungsbedarf festgestellt:
Angaben zu dem erfassten Goodwill oder zu negativen
Unterschiedsbeträgen
Vielfach wurde als Begründung für den erfassten
Goodwill lediglich die Entstehung von Synergien
angeführt, jedoch ohne eine Erläuterung, wie diese
erwarteten Synergien realisiert werden sollen. Im
Falle negativer Unterschiedsbeträge fanden sich bei
einem Drittel der untersuchten Gesellschaften keine
Angaben zu den Gründen für die Entstehung des
negativen Unterschiedsbetrags.
Angabe zu den Hauptgruppen übernommener Ver-
mögenswerte und Schulden
Diese Angabepflicht gemäß IFRS 3.B64(i) soll durch
einen höheren Detailgrad verbessert werden. Die
ESMA hat festgestellt, dass oftmals Vermögenswerte
und Schulden trotz unterschiedlichen Charakters
aggregiert dargestellt wurden.
Eventualschulden
Die vorgesehenen Angaben zu angesetzten Eventual-
schulden wurden nur von einer sehr geringen Anzahl
von Anwendern gemacht.
Annahmen und Bewertungsmethoden
Auch bei den Angaben zu Annahmen und Bewer-
tungsmethoden zur Bestimmung des Fair Values
angesetzter Vermögenswerte und Schulden sieht die
ESMA Verbesserungsbedarf. Anzugeben sind nicht
6 | PKF newsletter accounting | III | 14
nur die Bewertungsmethode, sondern auch die
wesentlichen getroffenen Bewertungsannahmen.
Der Verweis darauf, dass die Bewertung durch einen
externen Gutachter erfolgte, wird von der ESMA als
nicht ausreichend erachtet.
Die ESMA betont, dass sie von Abschlusserstellern
ebenso wie von Abschlussprüfern erwartet, dass die
Feststellungen bei zukünftigen Abschlüssen berücksich-
tigt werden. Darüber hinaus sind die Verlautbarungen der
ESMA auch von nationalen Aufsichtsbehörden, wie der
Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR),
zu beachten.
IDW ERS HFA 40: Einzelfragen zur Wertminderung
von Vermögenswerten nach IAS 36
Die Regelungen zur Wertminderung von Vermögens-
werten nach IAS 36 weisen einen hohen Komplexitäts-
grad auf. Seit Langem ist das Thema daher regelmäßig
Schwerpunkt der nationalen und internationalen Enforce-
ment-Einrichtungen. Daher hat sich das Institut der Wirt-
schaftsprüfer e. V. (IDW) entschlossen, eine Anwendungs-
unterstützung für die Praxis zu entwickeln und am 4. Juni
2014 den IDW ERS HFA 40 „Einzelfragen zu Wertminde-
rungen von Vermögenswerten nach IAS 36“ veröffentlicht.
Der Entwurf konzentriert sich auf die Identifizierung eines
Vermögenswerts, der wertgemindert sein könnte, die
Ermittlung des Nutzungswerts sowie auf die Ermittlung
des erzielbaren Betrags und Buchwerts einer zahlungs-
mittelgenerierenden Einheit. Darüber hinaus gibt der Ent-
wurf auch Hilfestellung bei der Werthaltigkeitsprüfung
für zahlungsmittelgenerierende Einheiten mit Geschäfts-
oder Firmenwert und nicht beherrschenden Anteilen. Zu
diesem Themenkreis war das IFRS Interpretations Com-
mittee (IFRIC) um Klärung verschiedener Fragestellungen
gebeten worden, deren Bearbeitung jedoch abgelehnt
wurde. Der Entwurf zeigt die Auswirkungen der Anwen-
dung der full goodwill- bzw. der partial goodwill-Methode
auf den Werthaltigkeitstest auf und gibt auch Hinweise
zum Umgang mit einer gezahlten Kontrollprämie. Weiter
stellt die Stellungnahme Vorgehensweisen zur Darstellung
von späteren Anteilszukäufen bzw. -verkäufen für den
Werthaltigkeitstest anhand von Beispielen dar.
IASB veröffentlicht Projektupdate zur geplanten
Leasingbilanzierung
Das IASB hat am 7. August 2014 auf ihrer Internetseite
ein Projektupdate zum Thema Leasing veröffentlicht.
Darin sind die wichtigsten vorläufigen Entscheidungen im
Hinblick auf den neuen Leasingstandard erläutert, die im
ersten Halbjahr 2014 getroffen wurden. Darüber hinaus
wird in dem Projektupdate der vom IASB und vom FASB
erwartete weitere Projektablauf dargestellt.
Auch weiterhin gibt es für einige Aspekte unterschiedliche
Ansätze der beiden Standardsetzer. Das IASB favorisiert
ein eingliedriges Bilanzierungsmodell, mit der Folge, dass
der Leasingnehmer Leasingverhältnisse als Typ-A-Lea-
singverhältnis (d. h. als Finanzierungsleasing) behan-
delt. Das FASB hingegen verfolgt ein duales Modell, bei
dem der Leasingnehmer das Leasingverhältnis ähnlich
der bisherigen Klassifizierungskriterien des IAS 17
entweder als Typ-A-Leasingverhältnis oder als Typ-B-
Leasingverhältnis behandelt. Auch bei einem Typ-B-
Leasingverhältnis ist das Leasingverhältnis in der Bilanz
zu erfassen; der Unterschied zu einem Typ-A-Leasing-
verhältnis besteht jedoch insbesondere in der Erfassung
und beim Ausweis des Leasingaufwands in der Gewinn-
und Verlustrechnung.
Die Entscheidungen, welche das IASB und das FASB im
Rahmen der bisherigen Sitzungen getroffen haben, zei-
gen, dass trotz aller Bemühungen die Bilanzierung von
Leasingverhältnissen nach IFRS und US-GAAP auch wei-
terhin voraussichtlich Unterschiede aufweisen wird. Bis
Ende des Jahres stehen auf der Agenda insbesondere
noch die Übergangsvorschriften auf den neuen Standard.
Das IASB geht davon aus, dass der neue Leasingstan-
dard in 2015 veröffentlicht wird. Der Erstanwendungs-
zeitpunkt steht derzeit allerdings noch nicht fest.
IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 27 „Separate
Financial Statements“
Das IASB hat am 12. August 2014 den Änderungsstan-
dard „Equity Method in Separate Financial Statements
(Amendments to IAS 27)“ veröffentlicht. Die Änderung
sieht die Wiedereinführung der Equity Methode als Bilan-
zierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint
Ventures und assoziierten Unternehmen in separaten
Abschlüssen eines Investors vor. Die bestehenden Mög-
lichkeiten zur Bewertung zu Anschaffungskosten oder
zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39/IFRS 9 bleiben
erhalten.
Die Änderungen treten für Berichtsjahre in Kraft, die am
oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige
Anwendung ist zulässig.
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
IFRS Update 2014PKF Deutschland lädt ein zur IFRS Update-Veranstaltung.
teRmIne 27. Oktober 2014, Köln 5. November 2014, Berlin 12. November 2014, Frankfurt am Main 19. November 2014, München
ReFeRentenProf. Dr. Harald Kessler, CVA
Gesellschafter und Geschäftsführer der KLS Accounting & Valuation GmbH, KölnHonorarprofessor an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
WP StB CPA Santosh VarugheseLeiter des IFRS Desk PKF Deutschland
agenda 13:30 Uhr Begrüßungskaffee und Anmeldung 13:45 Uhr IFRS Kompakt: Neuerungen für 2014 15:00 Uhr Der neue Standard zur Erlösrealisation
– Überblick über den neuen Standard – Zweifelsfragen in der praktischen
Anwendung – Handlungsbedarf
16:00 Uhr Pause
16:30 Uhr Neuigkeiten rund um den Konsolidierungskreis u. a.
– Transaktionen mit anderen Gesellschaftern
– Klarstellungen zur Equity-Methode – Erwerb von Anteilen an einer
Joint Operation 17:30 Uhr Analyse der aktuellen DPR-Feststellungen 18:00 Uhr „ Get Together“ mit Imbiss und Getränken
adReSSatenAngesprochen sind Vorstände und Geschäftsführer, Leiter aus den Bereichen Rechnungswesen,
Finanzierung und Reporting sowie deren Mitarbeiter. Gerne können sich auch mehrere Interessenten aus Ihrem Unternehmen anmelden.
VeRanStaLtUngSORte Und teRmIne Köln Berlin Frankfurt am Main München 27. Oktober 2014 5. November 2014 12. November 2014 19. November 2014 ROTONDA Business-Club in den Geschäftsräumen Commerzbank-Arena Rocco Forte Hotels Salierring 32 von PKF Mörfelder Landstraße 362 The Charles Hotel 50677 Köln Platanenallee 11 60528 Frankfurt am Main Sophienstrasse 28 14050 Berlin 80333 München
anmeLdUngDie Teilnahme am IFRS Update ist für Sie kostenlos.
Wir bitten um Ihre Anmeldung bis zwei Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung per E-Mail an [email protected] oder unter www.pkf.de/ifrs-update.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Cvrlje als Ansprechpartner per E-Mail [email protected] gerne zur Verfügung.Sofern Sie an der Veranstaltung nicht teilnehmen können, senden wir Ihnen gerne die
Vortragsunterlagen zu. Schicken Sie uns dafür bitte eine E-Mail an o. g. Adresse.
8 | PKF newsletter accounting | III | 14
Der Referentenentwurf zum Bilanz-richtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) – Harmonisierung bei gleich-zeitiger Entbürokratisierung?
Das Bundesjustizministerium hat am 27. Juli 2014 einen
Referentenentwurf für das Gesetz zur Umsetzung der
neuen Bilanzrichtlinie 2013/34/EU, zur Änderung der
Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtli-
nien 78/660/EWG und 83/349/EWG (BilRUG) veröffent-
licht. Durch dieses Gesetz sollen die deutschen Rech-
nungslegungsvorschriften (i. W. im HGB) an die neuen
europäischen Regelungen angepasst werden.
Die wesentlichen Änderungen stellen wir Ihnen im
Folgenden dar.
Größenklassen
Die neue Bilanzrichtlinie wurde auch mit dem Ziel ver-
fasst, die bürokratischen Belastungen kleiner und mittlerer
Unternehmen zu verringern. Hierzu zählt v. a. die Anpas-
sung der Größenklassen, die bezüglich des Jahresab-
schlusses für kleine Kapitalgesellschaften wie folgt vorge-
nommen wurde:
Bilanzsumme von maximal TEUR 4.840 auf
TEUR 6.000
Umsatzerlöse von maximal TEUR 9.680 auf
TEUR 12.000
Mitarbeiter unverändert bis 50 im Durchschnitt
Bei den mittelgroßen Kapitalgesellschaften wurden diese
Grenzen festgelegt:
Bilanzsumme von maximal TEUR 19.250 auf
TEUR 20.000
Umsatzerlöse von maximal TEUR 38.000 auf
TEUR 40.000
Mitarbeiter unverändert bis 250 im Durchschnitt
Außerdem wurden die größenabhängigen Befreiungen
im Hinblick auf die Aufstellung eines Konzernabschlus-
ses angehoben.
Die Kriterien bezüglich des Summenabschlusses erhö-
hen sich wie folgt:
Bilanzsumme von TEUR 23.100 auf TEUR 24.000
Umsatzerlöse von TEUR 46.200 auf TEUR 48.000
Mitarbeiter unverändert bis 250 im Durchschnitt
Bei der alternativen Betrachtung des konsolidierten
Abschlusses sind nun folgende Werte maßgeblich:
Bilanzsumme von TEUR 19.250 auf TEUR 20.000
Umsatzerlöse von TEUR 38.500 auf TEUR 40.000
Mitarbeiter unverändert bis 250 im Durchschnitt
Bewertung und Ausweis
Für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände
und entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte
wird die Vereinfachung eingeführt, dass typisierend eine
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwischen fünf und
zehn Jahren angesetzt werden darf, sofern diese nicht
verlässlich bestimmbar ist.
[ II. NATIONALE RECHNUNGSLEGUNG ]
Durch das BilRUG sollen für bestimmte immaterielle Vermögens-gegenstände typisierende Nutzungsdauern eingeführt werden
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
III | 14 | PKF newsletter accounting | 9
III |14
Der Ausweis von Erträgen aus Erzeugnissen, Waren
und Dienstleistungen soll nunmehr grundsätzlich unter
den Umsatzerlösen erfolgen. Es ist keine Voraussetzung
mehr, dass sie typisch für die gewöhnliche Geschäftstä-
tigkeit der Gesellschaft sind. In der Gewinn- und Verlust-
rechnung darf außerdem kein außerordentliches Ergeb-
nis mehr ausgewiesen werden. Solche Geschäftsvorfälle
sind stattdessen im Anhang darzustellen.
(Konzern-)Anhang
Den Anhang betreffen die meisten Änderungen im Rah-
men des BilRUG. Die für Sie Wichtigsten stellen wir Ihnen
nachfolgend vor:
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsme-
thoden sollen zukünftig nicht mehr nur qualitativ, son-
dern auch quantitativ dargestellt werden.
Die Auswirkung von nicht in der Bilanz enthaltenen
Geschäften (z. B. Finance-Lease) auf die Finanzlage
ist zusätzlich anzugeben.
Sofern in die Herstellungskosten von Vermögensge-
genständen Fremdkapitalzinsen einbezogen werden,
ist beim Jahresabschluss der Betrag der aktivierten
Zinsen bzw. beim Konzernabschluss der aktivierte
Betrag der Herstellungskosten insgesamt im Anhang
auszuweisen.
Bezüglich der Auflistung von Anteilen an anderen
Unternehmen soll nicht mehr ein Anteilsbesitz von
mindestens 20% maßgeblich sein. Es wird stattdes-
sen auf die Beteiligungsdefinition gemäß § 271 Abs. 1
HGB abgestellt (Anteile an anderen Unternehmen, die
einer dauernden Verbindung dienen sollen; dies wird
bei einem Anteil von mindestens 20% vermutet).
Die Angaben zum Bestehen von Optionen, Genuss-
scheinen, Wandelschuldverschreibungen und ähn-
lichen Papieren müssen derzeit nur Aktiengesellschaf-
ten machen. Sie sollen auf alle Kapitalgesellschaften
ausgeweitet werden.
Zudem wird die Erläuterung der latenten Steu-
ern um Steuersalden und deren Veränderungen im
Geschäftsjahr erweitert.
Auch der Gewinnverwendungsbeschluss bzw. der
Vorschlag hierzu soll grundsätzlich in den Anhang
aufgenommen werden.
„Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem
Schluss des Geschäftsjahres“ (Nachtragsbericht)
sind künftig nicht nur im Lagebericht, sondern auch
im Anhang ausweisen.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich
u. a. die Angaben zu latenten Steuern sowie zu markt-
unüblichen Geschäften mit (bestimmten) naheste-
henden Personen machen.
Für die HGB-Konzernabschlüsse ergeben sich über die
korrespondierenden oben genannten Änderungen hinaus
keine wesentlichen Neuerungen.
Größenabhängige Anhangerleichterungen
Das BilRuG sieht für kleine Kapitalgesellschaften diverse
Erleichterungen bei den Anhangangaben vor. Beispiels-
weise sind folgende Angaben nicht mehr zu machen:
Liste der Mitglieder von Geschäftsführung und Auf-
sichtsrat,
Angaben zum Anteilsbesitz,
Angabe des größten Konzernkreises,
Bewertungsparameter der Pensionsrückstellungen,
Ermittlung und Höhe der Ausschüttungssperre,
Ereignisse nach dem Schluss des Geschäftsjahres oder
Angaben zum Gewinnverwendungsbeschluss.
Zusätzlich sollen sie dagegen die durchschnittliche Mit-
arbeiterzahl angeben, allerdings nicht nach Gruppen
getrennt.
Das BilRUG sieht weitere Anhangvorschriften für die Unter-nehmen vor
10 | PKF newsletter accounting | III | 14
Weitere Regelungen und Inkrafttreten
Nach dem Referentenentwurf soll für eine fristgerechte
Offenlegung die Bereitstellung von Jahresabschluss
und Lagebericht im elektronischen Handelsregister bei
prüfungspflichtigen Gesellschaften nicht mehr ausrei-
chen. Vielmehr muss zukünftig auch der Bestätigungs-
vermerk innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres offengelegt werden.
In das HGB wird des Weiteren ein Unterabschnitt mit
ergänzenden Regelungen für Unternehmen des Roh-
stoffsektors (mineralgewinnende Industrie und Unterneh-
men, die Holzeinschlag in Primärwäldern betreiben) neu
eingefügt. Diese Unternehmen werden verpflichtet, jedes
Jahr einen sogenannten Zahlungsbericht zu erstellen, der
ihre Zahlungen an staatliche Stellen aufführt. Dies wird als
Mittel zur Korruptionsbekämpfung betrachtet.
Die materiellen Neuregelungen sollen im Wesentlichen
für Abschlüsse gelten, die nach dem 31. Dezember 2015
beginnen. Sie können aber großteils schon früher ange-
wendet werden.
Die Anhebung der Größenkriterien für den Jahres- und
Konzernabschluss sowie die geänderte Definition der
Umsatzerlöse sollen bereits für nach dem 31. Dezember
2013 beginnende Geschäftsjahre gelten.
Nationale Kurznachrichten
IDW und BStBK veröffentlichen Praxishinweis zu
Besonderheiten bei der Ermittlung eines objekti-
vierten Unternehmenswerts von KMU
Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und
Betriebswirtschaft (FAUB) und die Bundessteuerberater-
kammer (BStBK) haben Ende des ersten Quartals 2014
einen gleichlautenden Praxishinweis zu Besonderheiten
bei der Ermittlung eines objektivierten Unternehmens-
werts kleiner und mittelgroßer Unternehmen (KMU)
veröffentlicht.
Die Ausführungen konkretisieren die Anwendung des
IDW S 1 i. d. F. 2008 „Grundsätze zur Durchführung von
Unternehmensbewertungen“ in Bezug auf die Ermittlung
objektivierter Unternehmenswerte von KMU und geben
Hilfestellungen, wie mit Besonderheiten von KMU im
Bewertungsverfahren umzugehen ist. Der Praxishinweis
stellt weder zusätzliche Anforderungen auf, noch werden
Ausnahmen von der Anwendung des IDW S 1 dargestellt.
Vielmehr wird verdeutlicht, dass die Basis der Bewertung
der IDW S 1 ist und im Rahmen der Ermittlung objekti-
vierter Unternehmenswerte von KMU Besonderheiten zu
beachten sind.
Diese ergeben sich unabhängig von den quantitativen
Merkmalen insbesondere aus den qualitativen Merkmalen,
wie z. B. der unternehmerischen Fähigkeit des Eigen-
tümers, da oftmals der wesentliche Erfolgsfaktor des
Unternehmens auf den persönlichen Fähigkeiten und
Beziehungen des Unternehmenseigners beruht. Hierdurch
ergibt sich, dass bei der Ermittlung eines objektivierten
Unternehmenswerts für KMU u. a. ein besonderes Augen-
merk auf die Bestimmung der übertragbaren Ertragskraft
zu legen ist. Dieser kommt eine besondere Bedeutung
zu, da im Rahmen von Unternehmensbewertungen regel-
mäßig von einer unendlichen Lebensdauer ausgegangen
wird, was die Annahme impliziert, dass die Ertragskraft
des zu bewertenden Unternehmens unbefris tet zur Ver-
fügung steht.
IDW veröffentlicht ES 11 „Beurteilung des Vorliegens
von Insolvenzeröffnungsgründen“
Vor dem Hintergrund der fortwährenden Diskussion
darüber, wann ein Unternehmen Insolvenzantrag stellen
muss, hat der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz
(FAS) den Entwurf eines IDW Standards (ES) „Beurtei-
lung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen“
erarbeitet. Damit sollen die bisherigen Standards IDW
PS 800 „Beurteilung eingetretener oder drohender Zah-
lungsunfähigkeit bei Unternehmen“ und die IDW Stel-
lungnahme 1/1996 „Empfehlungen zur Überschuldungs-
prüfung bei Unternehmen“ an die aktuelle Rechtslage
und Rechtsprechung angepasst und in einem Papier
zusammengefasst werden.
Der Entwurf beschäftigt sich ausführlich mit den Anfor-
derungen an eine insolvenzrechtliche Fortbestehensprog-
nose, die die gesetzlichen Vertreter im fortgeschrittenen
Krisenstadium zu erstellen haben. Im Fokus stehen dabei
die beiden Insolvenzeröffnungsgründe Zahlungsunfähig-
keit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO). Ergänzt
wird der Entwurf durch Ausführungen zur drohenden
Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), welche keine Antrags-
pflicht zur Insolvenzeröffnung begründet, dem Schuldner
jedoch das Recht zur Insolvenzeröffnung gibt.
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht
III | 14 | PKF newsletter accounting | 11
III |14
Aktuell veröffentlichte Urteile der Finanzgerichte
FG: Abfindung von Gesellschaftern einer
Personengesellschaft
Bei frühzeitiger Erfüllung einer Abfindungsverpflichtung
vor dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Perso-
nengesellschaft können in Höhe der Abzinsung Sonder-
betriebseinnahmen des abfindungspflichtigen Gesell-
schafters vorliegen.
EStG § 4 Abs. 3, § 11
(FG Münster vom 14.08.2012 – 13 K 4338/08 F, Rev.
eing., [Az. des BFH: VIII R 1/14], vgl. EFG 2014 S. 628)
FG: Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsver-
pflichtung gegenüber einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
pflichtung gegenüber beherrschenden GmbH-Gesell-
schafter-Geschäftsführern ist auch nach Hebung der
Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung
weiterhin von dem in der Pensionszusage vorgese-
henen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit
Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen und
nicht vom geburtsjahrabhängigen höheren Pensions-
alter (entgegen R 6 a Abs. 8 EStR 2008).
2. Bei im Zeitpunkt der Hebung der Altersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung bereits bestehen-
den Pensionsverträgen mit einem Ruhestandsalter
von 65 Jahren bestehen auch keine Anhaltspunkte
für eine verdeckte Gewinnausschüttung.
EStG § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
(FG München vom 25.11.2013 – 7 K 1542/12, Rev. eing.
[Az. des BFH: I R 2/14], vgl. EFG 2014 S. 463)
FG: Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts
Ein aufgrund eines Werklieferungsvertrags erworbenes
Wirtschaftsgut ist auch dann erst zu dem Zeitpunkt ange-
schafft, zu dem die Gefahr und die Lasten auf den Erwer-
ber übergehen, wenn dieser die Nutzungen bereits von
einem früheren Zeitpunkt an sich ziehen konnte.
EStG § 7 Abs. 2, § 7 g Abs. 1; EStDV § 9 a
(Niedersächsisches FG vom 20.11.2013 – 4 K 124/13,
Rev. eing. [Az. des BFH: IV R 1/14], vgl. EFG 2014 S. 824)
FG: Zur Frage, inwieweit bei der Höhe einer
Teilwertabschreibung auf börsennotierte Akti-
enoptionen im Umlaufvermögen eine positive
Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag zu
berücksichtigen ist
Teilwertabschreibungen auf börsennotierte Aktienopti-
onen im Umlaufvermögen sind auf den Börsenkurs des
Bilanzstichtags zulässig, auch wenn sich der Börsenkurs
zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung teilweise
erholt hat.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 i. V. m. Nr. 1
(Hessisches FG vom 12.02.2014 – 11 K 1833/10, Rev.
eing. [Az. des BFH: IV R 18/14], vgl. EFG S. 982)
[ III. BILANZSTEUERRECHT ]
III | 14 | PKF newsletter accounting | 12
Impressum
PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
14050 Berlin
Platanenallee 11
Tel. +49 (0) 30 306 907 - 0
38122 Braunschweig
Theodor-Heuss-Straße 2
Tel. +49 (0) 531 2403 - 0
47059 Duisburg
Schifferstraße 210
Tel. +49 (0) 203 30001- 0
60325 Frankfurt
Ulmenstraße 37 - 39
Tel. +49 (0) 69 17 00 00 - 0
20099 Hamburg
An der Alster 42
Tel. +49 (0) 40 35552-0
69126 Heidelberg
Im Breitspiel 11
Tel. +49 (0) 6221 6096 - 0
32049 Herford
Jahnstraße 12
Tel. +49 (0) 5221 9913 -0
50670 Köln
Gereonstraße 34 - 36
Tel. +49 (0) 221 1643 -0
04275 Leipzig
August-Bebel-Straße 61
Tel. +49 (0) 341 3099 - 10
80539 München
Maximilianstraße 27
Tel. +49 (0) 89 29032 - 0
90461 Nürnberg
Rankestraße 56
Tel. +49 (0) 911 4743 - 0
26122 Oldenburg
Moslestraße 3
Tel. +49 (0) 441 980 50-0
49078 Osnabrück
Rheiner Landstraße 195 b
Tel. +49 (0) 541 94422 - 0
66113 Saarbrücken
Europaallee 20
Tel. +49 (0) 681 99689 - 0
70597 Stuttgart
Löffelstraße 44
Tel. +49 (0) 711 69767-0
97070 Würzburg
Oeggstraße 2 / Jacobi-Hof
Tel. +49 (0) 931 35578 - 0
PKF International Limited
Farringdon Place 20 · Farringdon Road · London EC1M 3AP · England · Tel. +44 20 7065 0104 · www.pkf.com
Fragen an die Redaktion bitte an: [email protected]
Wenn Sie den Newsletter nicht weiter beziehen wollen, senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected].
Die Inhalte des PKF Newsletters Accounting können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein, noch den auf die Besonderheiten von Einzelfällen abgestimmten rechtlichen, steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt, sicherzustellen, dass die Inhalte des PKF Newsletters Accounting dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwal-tungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen.
Die PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschafts-prüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. Die PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unter lassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter www.pkf.de einsehbar.
Bildnachweise: © iStockphoto
www.pkf.de
PKF newsletter accounting | IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht