hygienekonzept der universität stuttgart

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Hygienekonzept der Universität Stuttgart Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen anlässlich des Coronavirus Stand: 03.03.2022 Verabschiedet vom Rektorat am 08.03.2022 Version 14.0

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Hygienekonzept der

Universität Stuttgart

Arbeitsschutz und Hygienemaßnahmen anlässlich des Coronavirus

Stand: 03.03.2022 Verabschiedet vom Rektorat am 08.03.2022 Version 14.0

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Inhaltsverzeichnis Einleitung* 3

Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus .................................................................. 4

1 Besondere technische Maßnahmen 4

1.1 Arbeitsplatzgestaltung ........................................................................................... 4

1.2 Sanitärräume .......................................................................................................... 4

1.3 Lüftung .................................................................................................................... 5

2 Besondere organisatorische Maßnahmen 5

2.1 Zugang zu den Universitätsgebäuden – Zutritt universitätsfremder Personen .. 5

2.2 3G am Arbeitsplatz* ............................................................................................... 5

2.3 Infektionsschutz für Tätigkeiten im Außenbereich und bei Fahrten mit Dienstfahrzeugen .................................................................................................... 9

2.4 Homeoffice............................................................................................................ 10

2.5 Dienstreisen, Besprechungen und Veranstaltungen in Präsenz ........................ 10

2.6 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände ................................................... 11

2.7 Arbeitsmittel/Werkzeuge ...................................................................................... 12

2.8 Arbeitszeit- und Pausengestaltung ...................................................................... 12

2.9 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA ...................... 12

3 Besondere personenbezogene Maßnahmen 13

3.1 Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA)* ........................ 13

3.2 Unterweisung und aktive Kommunikation ......................................................... 14

4 Besondere Regelungen der Universität 14

4.1 Datenerhebung ..................................................................................................... 14

4.2 Zutritts- und Teilnahmeverbot ............................................................................. 14

4.3 Informationen über infektionsschützende Maßnahmen .................................... 15

5 Besondere Regelungen zum Lehrbetrieb 15

5.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz* ......................................... 15

5.2 Prüfungseinsichten* ............................................................................................. 18

5.3 Nutzung studentischer Lernplätze ....................................................................... 18

5.4 Durchführung von Prüfungen* ............................................................................ 19

6 Bibliothekssystem der Universität 20

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Einleitung

Arbeiten in der Pandemie – mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und im Studium

Die Corona-Pandemie trifft im universitären Tagesablauf Beschäftigte und Studierende gleichermaßen. Diese Pandemielage ist eine Gefahr für die Gesundheit einer unbe-stimmten Zahl von Personen und zugleich für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie hat erhebliche Auswirkungen auf das Leben jedes Einzelnen.

Die Universität wird das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022 so-weit möglich in Präsenz durchführen.

Die nachfolgend beschriebenen, besonderen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, die Gesundheit von Beschäftigten und Studierenden zu sichern und den Uni-versitätsbetrieb aufrecht zu halten. Dabei ist die Rangfolge von technischen über orga-nisatorischen bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten.

Grundsätzlich gilt:

Der Mindestabstand von 1,5 m ist einzuhalten. Ist das nicht möglich, ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Alt: Es gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf al-len Verkehrswegen und Verkehrsflächen in den Gebäuden der Universität Stuttgart. Verkehrswege und Verkehrsflächen sind insbesondere Räume und Flächen in oder auf denen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen von Zugangs- oder Zulassungsverfahren stattfinden, die zum Zwecke des Studiums genutzt werden, Tür- und sonstigen Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Trep-penhäuser und Sanitäranlagen. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht ist und die Abstandsregeln im Raum eingehalten werden können. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht ist und die Abstandsre-geln im Raum eingehalten werden können, im Studienbetrieb gelten vorrangig die Regelungen im Kapitel 5 „Besondere Regelungen zum Lehrbetrieb“. Neu: Es gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf al-len Verkehrswegen und Verkehrsflächen in den Gebäuden der Universität Stuttgart. Verkehrswege und Verkehrsflächen sind insbesondere Räume und Flächen in oder auf denen Lehr- und Prüfungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen von Zugangs- oder Zulassungsverfahren stattfinden, die zum Zwecke des Studiums genutzt werden, Tür- und sonstigen Eingangsbereiche, Durchgänge, Flure, Trep-penhäuser und Sanitäranlagen. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht ist und die Abstandsregeln im Raum eingehalten werden können. Im Studienbetrieb gelten vorrangig die Regelungen im Kapitel 5 „Besondere Regelun-gen zum Lehrbetrieb“; für die Nutzung der Bibliothek vorrangig die Regelungen im Kapitel 6 „Bibliothekssystem der Universität“.

Personen mit Atemwegssymptomen1 (sofern nicht vom Arzt z. B. abgeklärte Erkäl-tung) oder Fieber dürfen sich generell nicht auf dem Universitätsgelände aufhalten.

1 Zu möglichen Symptomen von COVID-19 gehören: u. a. Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder

Geruchssinns bzw. deutliches Krankheitsgefühl Quelle: Robert-Koch-Institut

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Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor dem Coronavirus Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der bzw. die Arbeitgeber*in (i. S. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Universität Stuttgart über den Vollzug von Rechtsvorschriften des Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt- und Mutterschutzes. Die Verwaltungsvorschrift finden Sie unter dem Link Verwaltungs-vorschrift) entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung. Der Koordina-tions-/Krisenstab unter Leitung des Kanzlers koordiniert die Umsetzung der zusätzli-chen Infektionsschutzmaßnahmen.

Die in dem Maßnahmenkonzept aufgeführten Utensilien können über die Webseite der Universität Stuttgart bezogen werden: Download-Bereich Die Beschaffung und Zuteilung von Schutzmasken erfolgt über die Stabsstelle Sicher-heitswesen. Die Verteilung erfolgt über Post und Hausservice. Das zugewiesene Mate-rial ist ausschließlich für dienstliche Zwecke zu verwenden.

1 Besondere technische Maßnahmen

1.1 Arbeitsplatzgestaltung a. Universitätsangehörige müssen ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m) zu an-

deren Personen halten. Wo dies durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen durch die bzw. den Einrichtungsleitende*n ergriffen werden.

b. Transparente Abtrennungen (Acrylglasabtrennung für Arbeitsplätze mit oder ohne Ausschnitt) sind bei Publikumsverkehr und zur Abtrennung der Arbeits-plätze mit ansonsten nicht gegebenem Schutzabstand in Abstimmung mit dem Gebäudemanagement der Universität Stuttgart zu installieren.

c. Für Büroarbeitsplätze sind die freien Raumkapazitäten der Einrichtungen so zu nutzen und die Arbeit so zu organisieren, dass Mehrfachbelegungen von Räu-men vermieden werden bzw. ausreichende Schutzabstände gegeben sind. Ist eine Einzelnutzung nicht möglich, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Die Regelung Homeoffice ist in Punkt 2.3 dargestellt.

1.2 Sanitärräume a. Zur Reinigung der Hände werden in den Sanitärräumen hautschonende Flüssig-

seife und Handtuchspender vom Reinigungsdienst der Universität zur Verfü-gung gestellt.

b. Ausreichende Reinigung und Hygiene ist vorzusehen, ggf. sind die Reinigungs-intervalle anzupassen.

c. Zur Vermeidung von Infektionen sind regelmäßig Türklinken und Handläufe vom Reinigungsdienst zu reinigen.

d. In den Sanitärräumen, Gemeinschaftsräumen und Teeküchen haben alle Nut-zenden auf besondere Hygiene zu achten (Geschirrspülen, Stoff-Handtücher, …).

e. In Pausenräumen und Teeküchen ist von Einrichtungsleitenden ausreichender Abstand sicherzustellen (z. B. dadurch, dass Tische und Stühle nicht zu dicht beieinanderstehen, besondere Sitzordnung einführen).

f. Es ist darauf zu achten, dass keine Warteschlangen entstehen.

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1.3 Lüftung a. Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität. Falls der

vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst wer-den. Hinweise finden Sie hier: Lüften

b. In Gebäuden / Räumen mit raumlufttechnischen Anlagen (RLT – individuelles Lüften ist nicht möglich) steuert das Gebäudemanagement die RLT-Anlage so, dass eine maximale Versorgung mit Frischluft sichergestellt ist.

2 Besondere organisatorische Maßnahmen

2.1 Zugang zu den Universitätsgebäuden – Zutritt universitätsfremder Personen a. Die Universitätsgebäude sind nach § 2 CoronaVO Studienbetrieb ausschließlich

für Hochschulmitglieder und –angehörige geöffnet. Abweichend hiervon sind Archive und Bibliotheken gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 CoronaVO Studienbetrieb zum Zwecke der Abholung und Rückgabe von Medien auch für den Publikums-verkehr geöffnet.

b. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist während des gesamten Aufenthalts in den Hochschulgebäuden verpflichtend.

c. Das Rektorat hat folgenden weiteren Personen und Personengruppen den Zu-gang gestattet:

Gästen dienstlicher Besprechungen nach Vorlage ihres Nachweises über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status (3G);

Mitarbeitende von Vermögen und Bau Baden-Württemberg Universitätsbau-amt Stuttgart und Hohenheim

Gästen bei Dissertationsprüfungen nach Vorlage ihres Nachweises über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status (3G);

Besuchergruppen dienstlicher Veranstaltungen (Vorträge, Schulungen, Be-suche im Rahmen von Kooperationen, etc.) die von Einrichtungen der Uni-versität Stuttgart veranstaltet werden. Hier ist eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und ein individuelles Hygienekonzept vorab bei der Stabs-stelle Sicherheitswesen einzureichen; entsprechend der jeweils geltenden Stufe des Warnsystems kann entsprechend der gesetzlichen Vorgaben der Zutritt vom Vorliegen eines Nachweises über den Geimpft-, Genesen und oder Getestet-Status abhängen.

Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen d. Die Vorgaben dieses Hygienekonzeptes für das Tragen eines Mund-Nasen-

Schutzes gelten auch für Besucher*innen. e. Mitarbeiter*innen von Fremdfirmen müssen sich bei Leitwarte und Zentralem

Service anmelden, die ihnen die geltenden Hygieneregeln der Universität aus-händigen und den 3G-Status überprüfen.

f. Die Universität öffnet die Gebäude für Lehrzwecke während der Wochentage in der Zeit von 7.30 Uhr bis 20.00 Uhr; wenn keine Lehre im Gebäude erfolgt bis 18.00 Uhr.

2.2 3G am Arbeitsplatz a. Für alle Beschäftigten der Universität gilt, dass das Universitätsgelände und die

Universitätsgebäude nur betreten werden dürfen, wenn ein Nachweis über den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) vorgelegt wurde bzw. vor-gelegt wird. Der Impf- oder Genesenennachweis muss zunächst nur einmal, der

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Testnachweis aktuell an jedem Präsenztag vorgelegt werden. Die 3G-Nachweis-pflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht imp-fen lassen können. Die 3G-Nachweispflicht gilt nur beim Betreten des Universi-tätsgeländes und der Universitätsgebäude und damit nicht an Tagen, an denen im Home-Office gearbeitet wird.

b. Der 3G-Status wird durch die/den Leiter*in der Einrichtung (Institut, Abteilung, zentrale Einrichtung, Dezernat usw.) oder eine von ihr/ihm zu bestimmende Per-son kontrolliert und dokumentiert. Sollte es jemand ablehnen, der Einrichtung oder einer von ihr bestimmten Person den 3G-Status offenzulegen, besteht die Möglichkeit, die Nachweispflicht bezüglich des Satus geimpft oder genesen ge-genüber dem Dezernat Personal und Recht zu erbringen (zunächst per E-Mail an [email protected], später im Original). Ein Testnachweis ist in jedem Fall ausschließlich gegenüber der Leitung der Einrichtung oder ei-ner von ihr bestimmten Person nachzuweisen.

c. Als 3G-Nachweis gilt:

Impfnachweis Ein Impfnachweis ist ein Nachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff und kann in Form eines EU-konformen Impfzertifikats (QR-Code in digitaler oder in Papierform) oder durch einen Impfausweis vorgelegt werden. Akzeptiert werden digitale und Papierversionen des Impfnachweises in deutscher, eng-lischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.

Alt: Genesenennachweis Als genesen im Sinne der CoronaVO-BW (oder der COVID-19-Schutzmaß-nahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes) gelten Personen, die innerhalb der letzten sechs Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem anderen Nukleinsäure-Nachweis auf das Coronavirus getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Neu: Genesenennachweis Als genesen im Sinne der CoronaVO-BW (oder der COVID-19-Schutzmaß-nahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes) gelten Personen, die innerhalb der letzten drei Monate positiv mittels PCR, PoC-PCR oder mittels einem an-deren Nukleinsäure-Nachweis auf das Coronavirus getestet wurden und das Testergebnis mindestens 28 Tage zurückliegt. Das Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass die Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Per-son das Dokument ausgestellt wurde. Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden: o PCR-Befund eines Labors, einer Ärztin/eines Arztes oder einer Teststelle

bzw. eines Testzentrums. o Ärztliches Attest (sofern das Attest Angaben zu Testart (PCR) Testdatum

enthält). o Die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR)

und Test-/Meldedatum enthält). o Weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Tes-

tart (PCR und Test-/Meldedatum enthalten). o Digitales Genesenenzertifikat. Akzeptiert werden digitale Papierversionen des Genesenennachweises in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.

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Testnachweis Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer In-fektion mit dem Coronavirus, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-Vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt ist, und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Alt: Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt des Betretens des Universitätsgeländes gegeben sein. Im Einzelfall ist es auch zulässig, dass Einrichtungen der Universität die Erbringung des Testnachweises an zwei Tagen pro Woche und Person – außerhalb der Arbeitszeit – ermögli-chen (Beispiel: wer pro Woche an fünf Tagen in Präsenz arbeitet, muss in diesen Fällen an den drei anderen Tagen selbst einen Testnachweis vorle-gen). Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich: Neu: Die Gültigkeit des Testnachweises muss zum Zeitpunkt des Betretens des Universitätsgeländes oder Universitätsgebäudes gegeben sein. Wird das Universitätsgelände oder ein Universitätsgebäude mehrfach an einem Tag betreten, muss der Nachweis bei jedem Betreten gültig sein. Wenn eine Imp-fung aus medizinischen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, ist es zuläs-sig, dass Einrichtungen der Universität die Erbringung des Testnachweises an zwei Tagen pro Woche und Person – außerhalb der Arbeitszeit – ermögli-chen (Beispiel: wer pro Woche an fünf Tagen in Präsenz arbeitet, muss in diesen Fällen an den drei anderen Tagen selbst einen Testnachweis vorle-gen). Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich: o Wenn ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des/der Leiter*in der Einrich-

tung oder einer von ihr/ihm bestimmten Person vorgenommen und do-kumentiert wird;

o Oder wenn ein Test von der /dem Leiter*in der Einrichtung oder von ei-ner von ihr/ihm bestimmten Person, die die dafür erforderliche Ausbil-dung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen und dokumen-tiert wird.

Nur in diesen beiden Fällen dürfen ausnahmsweise für die Wahrnehmung des Testangebots der eigenen Einrichtung die Gebäude ohne Testnachweis betreten werden. Es besteht keine Pflicht der Universität oder eine Einrich-tung der Universität, diese Formen der Testung anzubieten. Alt: Im Falles des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren, die auf Nukleinsäurenachweis oder weiteren Methoden der Nukleinsäuream-lifikationstechnik zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV2 beruhen, darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurücklie-gen. Neu: Ohne zulässigen und gültigen 3G-Nachweis dürfen die Gebäude der Universität Stuttgart nicht betreten werden. Wer infolge dessen die Arbeits-leistung nicht erbringen kann, dem steht grundsätzlich kein Vergütungsan-spruch zu. Daneben kann eine Weigerung auch arbeitsrechtliche Konsequen-zen zur Folge haben.

d. Neu: Die Beschäftigten legen vor Arbeitsbeginn dem/der Leiter*in der Einrich-tung oder der von ihr/ihm bestimmten Person den gültigen Nachweis vor. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen

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Nachweises nur einmal beim erstmaligen Betreten des Universitätsgeländes o-der eines Universitätsgebäudes nach Inkrafttreten dieser Regelungen erfasst und dokumentiert werden. Die für den 3G-Nachweis zugelassenen Dokumente sind abschließend im FAQ zu den 3G-Nachweisen aufgeführt. Es gibt an der Universität Stuttgart mehrere Möglichkeiten, den 3G-Nachweis vorzulegen:

persönlich

per E-Mai

per Fax

per Briefpost

in einer Videokonferenz

oder auf anderen Wegen, die zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten ab-gestimmt sind.

Die Übersendung der Nachweise per E-Mail oder im Rahmen einer Videokonfe-renz sind freiwillige Möglichkeiten zur Vereinfachung der Abläufe. Bei einer Vor-lage per E-Mail kann die Versendung auch verschlüsselt vorgenommen werden. Der Scan oder das Foto des jeweiligen Nachweises sind von der Leitung der Einrichtung oder der von ihr bestimmten Person nach Prüfung unverzüglich zu löschen. Die Vorlage des Originals kann verlangt werden. Wenn keine Einigung über die Weise, wie der Nachweis erbracht wird, erfolgt, ist der Nachweis ge-genüber der Leitung Dezernat Personal und Recht zu erbringen.

e. Die Testkosten trägt grundsätzlich der/die Beschäftigte. Selbstverständlich stellt die Universität Stuttgart weiterhin pro Person zwei Selbsttest pro Woche zur Verfügung. Diese können, falls die Einrichtung dieses Angebot macht, zum Test-nachweis außerhalb der Arbeitszeit vor Ort unter Aufsicht genutzt werden. Da-neben können u. a. die kostenfreien Bürgertest, im Rahmen der jeweils hierfür gültigen Vorgaben, in Anspruch genommen werden. Beschäftigten, die nach den oben genannten Regularien keinen 3G-Nachweis vorlegen und infolgedes-sen die Arbeitsleitung nicht erbringen können, steht grundsätzlich kein Vergü-tungsanspruch zu. Daneben kann eine Weigerung auch arbeitsrechtliche Konse-quenzen zur Folge haben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines gefälschten Nachweises oder das Betreten ohne Nachweis (unter Berücksichti-gung der genannten Ausnahmen) arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

f. Neu: Zur Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Dokumentationspflicht des Ar-beitgebers müssen folgende Daten erfasst werden: Name, Vorname, Organisati-onseinheit (falls notwendig zur Unterscheidung gleichnamiger Personen) der nachweispflichtigen Personen sowie deren 3G-Status wie folgt: Bei geimpften und genesenen Personen wird der Nachweis nur einmal geprüft und mit dem Datum der Prüfung erfasst. Testnachweise werden mit dem Datum des Tests erfasst. Die Dokumentation kann in Papierform oder digital (zum Bei-spiel in einer Excel-Tabelle) erfolgen. Der Nachweis selbst (QR-Code, Testzertifi-kat, …) darf nicht erfasst werden, sondern muss nach Prüfung und Erfassung sofort gelöscht werden. Erfasst wird also nur das Vorhandensein eines Teststa-tus („ja“). Die Dokumentation muss von der/dem Leiter*in der Einrichtung oder der von ihr/ihm bestimmten Person so gesichert abgelegt werden, dass nur sie, ihre Ver-tretung und (sofern dies aus organisatorischen Gründen zwingend erforderlich ist) maximal zwei weitere Personen Zugriff darauf haben.

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Bei Genesenen muss das Enddatum des Genesenenstatus nicht dokumentiert werden. Vielmehr ist es die Pflicht der Beschäftigten, in diesem Fall unaufgefor-dert nach Auslaufen der Gültigkeit des Genesenennachweises eine neuen, gülti-gen 3G-Nachweis vorzulegen. Darauf sollen die Beschäftigten bei Vorlegen des Nachweises hingewiesen werden. Bei Geimpften muss der Beginn der vollen Impfwirkung nicht dokumentiert werden. Vielmehr ist es die Pflicht der Beschäf-tigten, in diesem Fall unaufgefordert einen neuen, gültigen 3G-Nachweis vorzu-legen, sollt eine Regelung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber getroffen werden, die die zeitliche Gültigkeit des Impfnachweises beschränkt. Darauf sol-len die Beschäftigten bei Vorlegen des Nachweises hingewiesen werden. Die Verantwortung für die Dokumentation liegt bei dem/der Leiter*in der Ein-richtung.

g. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen Kontroll- und Mitfüh-rungspflichten von 3G-Nachweisen einen Bußgeldrahmen in einer Höhe von bis zu 25.000 Euro vor.

2.3 Infektionsschutz für Tätigkeiten im Außenbereich und bei Fahrten mit Dienstfahrzeugen a. Bei arbeitsbezogenen (Firmen- und Kunden-) Kontakten auf dem gesamten Uni-

versitätsgelände sind Abstände von mindestens 1,5 m einzuhalten. b. Die Arbeitsabläufe bei diesen Tätigkeiten sind dahingehend zu prüfen, ob ver-

einzeltes Arbeiten möglich ist, falls dadurch nicht zusätzliche Gefährdungen ent-stehen. Der bzw. die Auftraggeber*in muss dies bei Auftragserteilung bereits berücksichtigen.

c. Dienstfahrzeuge, also Fahrzeuge der zentralen Fahrbereitschaft sowie die de-zentralen Fahrzeuge bei den Einrichtungen der Universität sind mit Utensilien zur Handhygiene, Desinfektion, Papiertüchern und Müllbeuteln auszustatten.

d. Bei betrieblich erforderlichen Fahrten ist die gleichzeitige Nutzung von Fahrzeu-gen durch mehrere Beschäftigte zu vermeiden.

e. Bei erforderlicher, gleichzeitiger Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Be-schäftigte müssen alle Insassen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tra-gen. Von diesem Grundsatz der Maskenpflicht kann abgewichen werden, sofern die Insassen des Kfz eine feste Kohorte bilden und einen Test-, Impf- oder Gene-senennachweis vorlegen. Bitte beachten Sie, dass in anderen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gelten und informieren Sie sich gegebenenfalls vor Antritt der Dienstreise.

f. Der Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam – gleichzeitig oder nacheinan-der – benutzt, ist zu beschränken (z. B. Zuweisung eines Fahrzeugs für ein fest-gelegtes Team).

g. Innenräume der Dienstahrzeuge sind nach Beendigung der Fahrt zu reinigen. Insbesondere vor der Übergabe bei Nutzung durch mehrere Personen. Die Rei-nigung ist schriftlich zu dokumentieren (Fahrtenbuch). Gereinigt sollen insbe-sondere Türgriff, Lenkrad, Schalthebel, Spiegel und alle anderen Bedienele-mente, die berührt wurden. Das Fahrzeug ist durch Öffnen der Fenster oder Tü-ren gründlich zu lüften. Private Gegenstände und Abfälle müssen mitgenom-men werden.

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2.4 Homeoffice Die Nutzung von Homeoffice ist ein wichtiger Baustein für den Schutz der Beschäftig-ten bei einem verstärkten Präsenzbetrieb in der aktuellen Corona-Pandemie. Hierdurch erfolgt ein wesentlicher Beitrag, die zentral wichtigen Abstandsregeln an der Universi-tät einhalten zu können. Zudem entfällt das Erfordernis mit dem ÖPNV zur Arbeit zu kommen und reduziert damit zusätzlich das Ansteckungsrisiko. Homeoffice fördert in Summe unmittelbar ein sicheres Arbeiten an der Universität. Aktuelle Informationen und die aktuell jeweils gültigen Regelungen zum Homeoffice werden auf der Corona-Homepage regelmäßig veröffentlicht. Dies vorweggeschickt gelten folgende Regelungen für den Bereich Homeoffice: a. Vorgesetzte sollen allen Mitarbeiter*innen ermöglichen, für die Dauer der Laufzeit

des Hygienekonzepts auch im Homeoffice zu arbeiten. b. Insbesondere ist die Nutzung von Büroräumen durch mehrere Personen, wenn

hierdurch die Schutzabstände nicht eingehalten werden können, unbedingt zu ver-meiden.

c. Auch für weiterhin mögliche schwierige Situationen aufgrund von Corona-Ein-schränkungen im privaten Bereich ist Homeoffice ein entscheidendes Instrument zur Vereinbarkeit unterschiedlicher Anforderungen und beruflicher und familiärer Pflichten. Homeoffice kann somit einen wichtigen Beitrag leisten, Universitätsange-hörigen zu ermöglichen u. a. ihren familiären Betreuungspflichten nachzukommen.

d. Personen, in deren häuslicher Gemeinschaft ein Mitglied positiv auf Corona getes-tet worden / an Corona erkrankt ist, dürfen unabhängig vom Impfstatus grundsätz-lich bis zur Genesung / Negativtestung nicht in Präsenz an der Universität arbeiten. In diesen Fällen erfolgt die Arbeit im Homeoffice. Nähere und aktuelle Informatio-nen hierzu finden Sie in den FAQ.

e. Personen, die einer Risikogruppe2 angehören bzw. mit solchen Personen in häusli-cher Gemeinschaft leben, sollen grundsätzlich im Homeoffice arbeiten bzw. die er-weiterten Arbeitszeiten3, insbesondere die Randzeiten inklusive des Samstags nut-zen.

f. Die Arbeit im Homeoffice ist mit den Vorgesetzten abzustimmen und muss von die-sen genehmigt werden. Die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Einheit / Einrich-tung / Abteilung muss sichergestellt sein.

2.5 Dienstreisen, Besprechungen und Veranstaltungen in Präsenz a. Dienstreisen und Besprechungen in Präsenz sollen nach wie vor reduziert wer-

den. Soweit möglich sind weiterhin technische Alternativen wie Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung zu stellen und bevorzugt zu nutzen.

b. In Gebiete, die nicht als Risikogebiete ausgewiesen sind und in einfache Risiko-gebiete können Dienstreisen erfolgen, soweit sie dringend erforderlich sind. Eine zusätzliche Genehmigung neben dem Dienstreiseantrag ist für solche Rei-sen nicht erforderlich. Während und nach Rückkehr von einer Dienstreise und vor Arbeitsaufnahme an der Universität vor Ort sind mit den Vorgesetzten fest-

2 Die Definition der Risikogruppe, die die Universität Stuttgart getroffen hat, ist auf der Corona-Webseite aufgeführt:

Risikogruppe 3 Die erweiterten Arbeitszeiten sind auf der Corona-Webseite aufgeführt: Arbeitszeitenregelung

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gelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen (zum Beispiel Home-Office, Selbst- o-der Schnelltest usw.). Nähere und aktuelle Informationen zu Dienstreisen, sowie zu Reisen in Hochrisikogebiete, finden Sie in den FAQ.

c. Besprechungen in Präsenz sind möglich, sofern sie dringend erforderlich oder angemessen sind. Dabei muss ausreichender Abstand zwischen den Teilneh-menden gegeben sein. Nach Beendigung einer Sitzung in einem Besprechungs-raum sind die Arbeitsflächen zu reinigen. Die Utensilien hierfür stellt das Dezer-nat 6 zur Verfügung.

d. Alle Veranstaltungen an der Universität sind genehmigungspflichtig. Eine Aus-nahme von der Genehmigungspflicht gilt bei Veranstaltungen, die den Zwecken der Universität dienen. Hierzu zählen neben den dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere für Forschung und Lehre auch kulturelle, sportliche und studenti-sche Veranstaltungen, insbesondere, wenn sie von einer studentischen Einrich-tung der Universität durchgeführt werden. Weitere Informationen zu Veranstal-tungen / Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts in den FAQ.

e. Für alle Veranstaltungen, ist entweder ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen. Die verantwortliche Person der einladenden Einrichtung oder eine von ihr dazu bestimmte Person prüft bei Durchführung der Veranstaltung, ob ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis der Teilnehmenden gemäß §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorliegt. Ist keine Vorlage möglich, darf an der Veranstaltung nicht teilgenommen werden. Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-nachweises sind Teilnehmende

an einer Gremiensitzung oder

an einer Veranstaltung, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs dient,

Die Regelungen für den Bereich Lehre sind unter Punkt 5 aufgeführt. f. Die Raumkapazitäten unter Pandemiebedingungen richten sich in erster Linie

am einzuhaltenden Sicherheitsabstand aus. Darüber hinaus ist, wo möglich, auf gute Lüftung zu achten (Stoßlüften).

g. Die maximal zulässige Zahl ist deutlich sichtbar an geeigneter Stelle anzubrin-gen. Bei den zentral verwalteten Räumen wird dies durch das Dezernat 6 veran-lasst. Bei den dezentral verwalteten Räumen ist dies von den jeweiligen Instituti-onen (z. B. Fakultät, Institut, …) zu veranlassen, denen der Raum zugeordnet ist. Die zu verwendende Vorlage für die Kenntlichmachung der maximalen Sitz-plätze steht im Downloadbereich zur Verfügung.

2.6 Sicherstellung ausreichender Schutzabstände a. Die Nutzung von Verkehrswegen (Treppen, Türen, Aufzüge, …) ist so anzupas-

sen, dass ausreichender Abstand einzuhalten ist. Wo erfahrungsgemäß Perso-nenansammlungen entstehen (Eingänge, Aufzüge, …) muss auf die Schutzab-stände durch Hinweisschilder besonders hingewiesen werden.

b. Wo möglich, werden Eingangstüren zu den Gebäuden entweder nur als Ein-gangs- oder nur als Ausgangstüre genutzt und entsprechend gekennzeichnet.

c. Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu Laborbereichen, Bibliotheken und Hörsälen entweder als Eingangs- oder Ausgangstüre genutzt.

d. Für die öffentlichen Verkehrsflächen erfolgt die Beschilderung durch die Zent-rale Verwaltung, in den Instituts- und Einrichtungsbereichen durch die jeweili-gen Institute und Einrichtungen. Piktogramme und Beschilderungen werden

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einheitlich für die Universität Stuttgart erstellt und sind über die Homepage der Universität Stuttgart zum Download zur Verfügung gestellt: Download-Bereich

e. Bei der Beschilderung sind Hinweisschilder und Piktogramme den Bodenmar-kierungen vorzuziehen. Bodenmarkierungen behindern die Bodenreinigung und sind daher nicht dauerhaft anzubringen.

f. In stark frequentierten Fluren und Foyers werden ein Rechtslauf-Gebot und ein Richtungsverkehr gekennzeichnet.

g. In Aufzügen wird besonders auf die Abstandsregeln hingewiesen, ggf. sind Auf-züge nur für eine Person nutzbar.

h. Die Zugangstüren zu den großen WC-Bereichen in der Nähe der Hörsäle bleiben (sofern zu Wahrung des Sichtschutzes von außen möglich) geöffnet, so dass kein unkontrollierter Begegnungsverkehr im Türbereich entstehen kann.

i. In den WC-Bereichen wird auf das richtige Händewaschen durch entsprechende Plakate hingewiesen. Die Plakate werden zentral erstellt. Das Formular zur Be-stellung steht online im Download-Bereich zur Verfügung. In den großen, zent-ralen WC-Anlagen in den Foyers erfolgt das Anbringen durch das Gebäudema-nagement; in den Instituts- und Einrichtungsbereichen durch die jeweilige Ein-richtung.

j. Bei Zusammenarbeit oder Zusammentreffen mehrerer Beschäftigter oder Stu-dierender muss der Mindestabstand von 1,50 m gewährleistet sein. Wo dies technisch oder organisatorisch nicht gewährleistet ist, müssen alternative Maß-nahmen (Tragen von Mund-Nasen-Schutz) getroffen werden.

2.7 Arbeitsmittel/Werkzeuge a. Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu ver-

wenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung durch interne Regelungen der Institute bzw. Einrichtungen, insbesondere vor der Übergabe an andere Personen, vorzusehen.

b. Für die Vorlesungsaufzeichnung in zentral verwalteten Hörsälen wird das Multi-mediaequipment nach bzw. vor jedem Dozentenwechsel durch das Multimedia-team der Universität Stuttgart gereinigt und desinfiziert.

c. In anderen Vorlesungs- und Seminarräumen muss dies durch die jeweilige Ein-richtung sichergestellt werden.

2.8 Arbeitszeit- und Pausengestaltung a. Belegungsdichte von Arbeitsbereichen und gemeinsam genutzten Einrichtun-

gen sind durch Maßnahmen zur zeitlichen Entzerrung (versetzte Arbeits- und Pausenzeiten; Bildung von Zwei-Schichten-Teams) zu verringern.

b. Bei Beginn und Ende der Arbeitszeit ist durch geeignete organisatorische Maß-nahmen zu vermeiden, dass es zu einem engen Zusammentreffen mehrerer Universitätsangehörigen (z. B. in Umkleideräumen, Waschräumen, Duschen, …) kommt.

c. Die Regelung trifft der bzw. die jeweilige Einrichtungsleitende.

2.9 Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA a. Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jegli-

cher persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitskleidung und PSA ist ge-trennt von der Alltagskleidung zu ermöglichen.

b. Die Regelung trifft der jeweilige Einrichtungsleitende.

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Hinweis: Das Gebäudemanagement der Universität Stuttgart unterstützt bei der Umsetzung der gebäudebezogenen Schutzmaßnahmen. Bitte informieren Sie bei Störungen, Mängeln oder fehlenden Materialen die zentralen Anlaufstellen:

Leitwarte Vaihingen 0711/685-64001

Leitwarte Stadtmitte 0711/685-83020 Oder nutzen Sie die Störungsmeldung per Mail. Diese finden Sie unter dem Link Stö-rungsmeldung

3 Besondere personenbezogene Maßnahmen

3.1 Mund-Nase-Schutz und persönliche Schutzausrüstung (PSA) a) Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz, also eine medizinische Maske oder eine

in der Anlage der Corona-ArbSchV bezeichnete Atemschutzmaske (mind. FFP2-Maske) ist während des Aufenthalts in den Hochschulgebäuden verpflichtend. Die Maske darf erst abgesetzt werden, wenn der Platz erreicht und die Ab-standsregeln im Raum eingehalten werden können. Personen bei denen eine Ausnahme vom Tragen einer Maske nach § 3 Abs. 2 CoronaVO BW vorliegt, müssen vor Betreten der Universitätsgebäude eine Abstimmung mit dem Dezer-nat Personal und Recht vornehmen. Die Regelungen für den Bereich Lehre sind unter Punkt 5 aufgeführt.

b) Die Maskenpflicht gilt auch im Freien auf dem Campusgelände – und zwar über-all dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (bei-spielsweise vor Gebäuden oder im Bereich des S-Bahn-Zuganges in Vaihingen).

c) Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. In besonders gefährde-ten Arbeitsbereichen muss PSA von der Universität Stuttgart zur Verfügung ge-stellt und getragen werden.

d) Der Mund-Nasen-Schutz muss hierbei Mund und Nase beim Tragen ausrei-chend bedecken. Eine ausreichende Bedeckung liegt dann vor, wenn die Maske richtig über Mund, Nase, Wangen und Kinn platziert ist und an den Rändern möglichst eng anliegt, um das Ein- und Ausdringen von Luft an den Seiten zu minimieren. Das alleinige Tragen von Gesichtsvisiere oder Klarsichtmasken (Face Shields) erfüllt diese Vorgaben nicht und ist somit nicht zulässig. Dies gilt ebenso für weitmaschige oder Mund und Nase nicht durchgehend bedeckende Masken (z.B. löchrige Masken) sowie für Masken mit Ausatemventil. Neu: In der Warn- und den Alarmstufen gilt in geschlossenen Räumen die FFP2-Masken-pflicht. Die Maske darf am Arbeitsplatz abgenommen werden, wenn der Min-destabstand von 1,5 m zu anderen Personen eingehalten wird.

e) Formulare zur Beantragung für die notwendige Schutzausrüstung können on-line im Download-Bereich heruntergeladen werden.

f) Die Versorgung mit Seife an den üblichen Hände-Waschmöglichkeiten erfolgt zentral durch den Reinigungsdienst.

g) In den Eingangsbereichen und zentralen Stellen in den Gebäuden der Universi-tät sind fest montierte Hand-Desinfektionsspender anzubringen. Die Installation und Betreuung dieser Spender erfolgt durch das Gebäudemanagement.

h) Einrichtungen bekommen Flächendesinfektionsmittel in 5 Liter Kanistern (nähe-res siehe online unter Anlagen zu Flächendesinfektionsmittel).

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3.2 Unterweisung und aktive Kommunikation a. Über die eingeleiteten Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen wird eine

umfassende Kommunikation an alle Universitätsangehörige sichergestellt. b. Unterweisungen durch die Führungskräfte sorgen für Handlungssicherheit bei

den Universitätsangehörigen. c. Schutzmaßnahmen sind durch die Vorgesetzten zu erklären und Hinweise ver-

ständlich (auch durch Hinweisschilder, Aushänge, …) zu machen. d. Auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln ist

durch die Vorgesetzten bzw. im kollegialen Austausch (Maskenpflicht, Ab-standsgebot, Hust- und Niesetikette, Handhygiene, PSA) hinzuweisen.

e. Alle Hinweisschilder, Plakate und Piktogramme können online im Download-Be-reich heruntergeladen werden.

f. Firmen und Dienstleister der Universität Stuttgart sind durch das Dezernat 6 auf die Einhaltung der Hygieneregeln hinzuweisen.

4 Besondere Regelungen der Universität

4.1 Datenerhebung Durch die aktuell gültigen Corona-Regeln ist die Verpflichtung zur Kontaktdatener-hebung entfallen. Es werden daher keine Kontaktdaten mehr erhoben oder gespei-chert.

4.2 Zutritts- und Teilnahmeverbot Personen,

1. die einer Absonderungspflicht im Zusammenhang mit dem Coronavirus unter-liegen, oder

2. die typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, Fieber, neu auftretender Husten, Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen, oder

3. die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen oder 4. die entgegen dieses Hygienekonzeptes sowie den gesetzlich vorgesehenen Fäl-

len nicht den entsprechenden Test-, einen Impf- noch einen Genesenennach-weis im Sinne des §§ 4 und 5 CoronaVO BW vorlegen

dürfen in den Fällen der Nummer 1 – 3 die Universitätsgebäude nicht betreten und im Falle der Nr. 4 an der betreffenden Veranstaltung nicht teilnehmen bzw. die Räumlich-keiten, für die eine entsprechende Verpflichtung besteht, nicht betreten. In den in der CoronaVO BW und CoronaVO Studienbetrieb vorgesehenen Fällen ist abweichend von Nr. 4 ein Nachweis über ein negatives Testergebnis gemäß § 5 CoronaVO BW nicht zu-lässig.

Mit dem Betreten der Universitätsgebäude bzw. der Teilnahme oder Besuch der Veran-staltung, dem Angebot oder der Aktivität der Universität Stuttgart erklären die betroffe-nen Personen zugleich, dass die oben genannten Ausschlussgründe in den Fällen Nummer 1 – 3 bei ihnen nicht vorliegen. Im Falle der Nummer 4 prüft die verantwortli-che Person der einladenden Einrichtung oder eine von ihr dazu bestimmte Person, bei Durchführung der Veranstaltung, ob der entsprechend der aktuellen Stufe des Warn-systems erforderliche Nachweis gemäß §§ 4 und 5 CoronaVO BW der Teilnehmenden vorliegt. Der vorherige Satz gilt entsprechend, soweit diesbezügliche Verpflichtung für die Nutzung bestimmter Räumlichkeiten (u. a. Lernräume, Bibliotheken) besteht. Für Lehrveranstaltungen, Lernräume und Bibliotheken richtet sich die Überprüfung der

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Nachweise nach den Vorgaben im Kapitel 5 „Besondere Regelungen zum Lehrbetrieb“ und 6 „Bibliothekssystem der Universität Stuttgart“.

Sollten diese Personen der Meinung sein, dass die Einhaltung des Zutritts- und Teil-nahmeverbots für sie im Einzelfall oder in einzelnen Punkten, z.B. der Vorschrift eine Mund-Nasen-Schutz zu tragen, nicht mach- oder zumutbar ist, haben sie frühzeitig Kontakt mit dem Dezernat Personal und Recht der Universität Stuttgart aufzunehmen.

4.3 Informationen über infektionsschützende Maßnahmen Weitere Informationen über infektionsschützende Maßnahmen finden Sie online in den Anlagen dieses Hygienekonzepts im Download-Bereich.

5 Besondere Regelungen zum Lehrbetrieb

5.1 Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz a. Der Präsenz-Studienbetrieb findet nach Maßgabe der CoronaVO Studienbetrieb

statt. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz setzt keine Geneh-migung durch das Rektorat voraus. Eine Ausnahme gilt für Exkursionen ins Ausland. Diese sind dem Rektorat vorab über das Prorektorat Lehre und Weiter-bildung anzuzeigen; eine Gefährdungsbeurteilung, ein individuelles Hygiene-konzept ist der Stabsstelle Sicherheitswesen vor Durchführung der Exkursion ins Ausland vorzulegen. Für alle Präsenzlehrveranstaltungen ist einmalig eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) anzufertigen, die auf Nachfrage vorzulegen ist. Die GBU kann vier Wochen nach Beendigung der Lehrveranstaltung vernichtet werden. Aktuelle und nähere Hinweise zu Regelungen zur GBU finden Sie im Download-Bereich

b. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen in Präsenz setzt voraus, dass hierfür ein ausreichend großer Raum zur Verfügung steht. Die maximale Belegung von Hörsälen und Arbeitsräumen für den Lehrbetrieb ist auf 50 % der Kapazität be-grenzt. Gegebenenfalls können die Teilnehmenden einer Lehrveranstaltung auch in Kleingruppen aufgeteilt werden und in einem rollierenden System oder verteilt auf mehrere Räume unterrichtet werden, damit die Veranstaltungs-räume maximal von der zulässigen Personenzahl genutzt werden. Von der ma-ximalen Belegung der Hörsäle und Arbeitsräume auf 50 % der Raumkapazität gelten folgende Ausnahmen: Für folgende Hörsäle wird eine abweichende maximale Belegung festgelegt: V47.01 (Campus Vaihingen) mit maximal 250 Studierenden M17.01 (Campus Stadtmitte) mit maximal 250 Studierenden und M12.01 (Campus Stadtmitte, Azenberg) mit maximal 250 Studierenden. Labor- und Praktikumsräume mit funktionierenden technischen Luftabzügen können im Lehrbetrieb wegen der ausreichenden Luftumwälzung mit 100 % be-legt werden. Bei fehlender Belüftung wird die Raumkapazität auch für diese Räume auf 50 % begrenzt. Innenliegende Lehrräume ohne Fenster und / oder Belüftung bleiben für den Lehrbetrieb geschlossen.

c. . Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist während des gesamten Aufent-halts in den Hochschulgebäuden verpflichtend. Auf den Verkehrsflächen inner-halb der Hochschulgebäude sowie innerhalb der Hörsäle und Arbeitsräume mit Lehrbetrieb ist eine FFP2-Maske zu tragen. Hierbei handelt es sich um eine Schutzmaßnahme, da im Präsenzstudienbetrieb der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgängig eingehalten werden kann.

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Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten beim Halten eines Vortrags für die Vortragenden in Lehrveranstaltungen, wobei in diesem Fall die Raumposition der oder des Vortragenden so organisiert werden soll, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Personen bei denen eine Ausnahme vom Tragen einer Maske nach § 3 Abs. 2 CoronaVO BW vorliegt, müssen in jeder Veranstaltung ihren Hochschulnach-weis ohne explizite Aufforderung dem Dozierenden vorweisen.

d. Alt: Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen in ge-schlossenen Räumen ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G-Nach-weis) im Sinne des § 4 Abs. 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO. Neu: Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzlehrveranstaltungen in ge-schlossenen Räumen ist in der Warnstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (3G-Nachweis) im Sinne des § 4 Abs. 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO; in der Basisstufe entfällt der 3G-Nachweis.Für den Testnachweis ist ein negativer Antigentest (darf bei Zutritt zur Lehrveran-staltung nicht älter als 24 Stunden sein) oder ein negativer PCR-Test (darf bei Zutritt zur Lehrveranstaltung nicht älter als 48 Stunden sein) nach § 5 Abs. 4 CoronaVO erforderlich. Teilnehmende einer Lehrveranstaltung sind Studie-rende, Dozentinnen und Dozenten sowie sonstige Unterrichtende und alle an der Veranstaltung im Lehrraum Mitwirkenden. Die Umsetzung der Überprüfung des 3G-Nachweises ist in Punkt f beschrieben. Alt: Abweichend von Satz 1 ist bei Erreichen der Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Voraussetzung für die Teilnahme von Studierenden an Präsenz-lehrveranstaltungen in geschlossenen Räumen ein Impf- oder Genesenennach-weis (2G-Nachweis) im Sinne des § 4 Abs. 2 CoronaVO. Neu: Abweichend von Satz 1 ist bei Erreichen der Alarmstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO Voraussetzung für die Teilnahme von Studierenden an Präsenzlehr-veranstaltungen in geschlossenen Räumen ein Impf- oder Genesenennachweis (2G-Nachweis) im Sinne des § 4 Abs. 2 CoronaVO. Hiervon ausgenommen sind zwingend notwendige Praxisveranstaltungen, an denen weiterhin nach Vorlage eines 3G-Nachweises teilgenommen werden kann. Zwingend notwendige Pra-xisveranstaltungen sind Veranstaltungen, die vom Rektorat als solche geneh-migt wurden. In den vergangenen Semestern erteilte Genehmigungen gelten hierbei fort.

e. In den unter Punkt 4.2 geregelten Fällen besteht ein Zutritts- und Teilnahmever-bot für Lehrveranstaltungen.

Überprüfung der 3G-Nachweise für Lehrveranstaltungen in Präsenz:

Es werden zentrale Stellen (Verifikationszentren) zur Feststellung des 3G-Status eingerichtet. Hier wird auf der Basis des nachgewiesenen G-Status ein Hochschulnachweis ausgestellt. Dies enthält Namen, Geburtsdatum und die Gültigkeitsdauer des am längsten gültigen 3G-Status.

Für Studierende ist das Vorhandensein und Mitführen dieses Hochschul-nachweises für Teilnahme an Lehrveranstaltungen in Präsenz verpflichtend. Lehrenden wird dringend empfohlen und sie werden gebeten, sich einen Hochschulnachweis ausstellen zu lassen und diesen mit sich zu führen. Für sie ist der Nachweis des 3G-Satuts in einer Lehrveranstaltung in Präsenz, gemäß der CoronaVO Studienbetrieb und gemäß den Vorgaben des Infekti-onsschutzgesetzes, auch in andere Formen zulässig. Der Hochschulnach-weis ist die Grundlage für alle erforderlichen Überprüfungen. Das Fehlen ei-nes 3G-Nachweises in einer Lehrveranstaltung in Präsenz ist rechtswidrig

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und mit entsprechenden Konsequenzen belegt. Nähere Informationen fin-den Sie in den FAQ.

Alt: In der Alarmstufe II nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO wird für Studie-rende als Hochschulnachweis nur ein 2G-Nachweis ausgestellt. Für Studie-rende, die an zwingend notwendigen Praxisveranstaltungen gemäß Buch-stabe e teilnehmen, ist ein Testnachweis über eine Bescheinigung einer ne-gativen Testung durch ein zertifiziertes Testzentrum nach § 5 Abs. 4 CoronaVO möglich. Neu: In der Alarmstufe nach § 1 Abs. 2 CoronaVO wird für Studierende als Hochschulnachweis nur ein 2G-Nachweis ausgestellt. Für Studierende, die an zwingend notwendigen Praxisveranstaltungen gemäß Buchstabe e teil-nehmen, ist ein Testnachweis über eine Bescheinigung einer negativen Tes-tung durch ein zertifiziertes Testzentrum nach § 5 Abs. 4 CoronaVO möglich.

Überprüfung des 3G-Status im Stichprobenmodell:

Im Stichprobenmodel wird der 3G-Status aller Teilnehmenden an Lehrver-anstaltungen, die nach statistischen Prinzipien ausgewählt werden über-prüft. Das Stichprobenmodell wird für Lehrveranstaltungen mit mehr als 35 Teilnehmenden angewendet. Lehrende können den Nachweis gemäß CoronaVO Studienbetrieb und gemäß dem Infektionsschutzgesetz auch durch einen anderen hierfür zugelassenen Nachweis erbringen.

Die Festlegung der Stichprobe erfolgt in der Vorwoche und wird wöchent-lich neu bestimmt. Die Auswahl der Lehrveranstaltungen erfolgt nach einem definierten Schlüssel, unter Berücksichtigung der Teilnehmeranzahl und der Größe des Fachbereichs (Blockrandomisierung).

Um möglichen Fehlannahmen über die Anzahl der Personen ohne 3G-Nach-weis entgegenzutreten, werden zu Beginn des Semesters etwa 400 Teilneh-mende täglich bzw. 2.000 wöchentlich im Rahmen der Stichprobenerhebung kontrolliert.

Die Kontrollen werden von einem externen Dienstleister durchgeführt und finden vor Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung statt.

Das Verfahren wird wöchentlich evaluiert und nach Rücksprache mit den zentralen verantwortlichen Stellen (Prorektorat Lehre und Weiterbildung, Dezernat 6, TIK) bei Bedarf angepasst.

Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können / dür-fen, müssen in jeder Veranstaltung ihren Hörsaalpass ohne explizite Auffor-derung dem Dozierenden von sich aus vorweisen.

Vollumfängliche Überprüfung der 3G-Nachweise:

Für Lehrveranstaltungen mit weniger als 35 Teilnehmenden obliegt es den Lehrenden, den 3G-Nachweis aller Teilnehmenden zu überprüfen. Für Stu-dierende wird der dafür ausgestellte Hochschulnachweis verwendet. Wo im-mer möglich, wird diese Überprüfung technisch durch das cactUS-System unterstützt. Somit entsteht den Dozierenden nur der minimale Aufwand si-cherzustellen, dass alle Teilnehmende das cactUS-System erfolgreich nut-zen. Das Vorgehen wird separat beschrieben.

Bei Lehrveranstaltungen mit mehr als 35 Teilnehmenden, die in Räumen mit einem cactUS-System stattfinden, erfolgt die Überprüfung des Hochschul-nachweises mit dem System. Um den Vorgaben der CoronaVO Studienbe-trieb zu genügen, erfolgt unabhängig davon eine Stichprobenkontrolle. Fehlt ein cactUS-System in dem betreffenden Raum, ist die notwendige Si-cherheit durch die Stichprobenkontrolle geschaffen.

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Alt: In der Alarmstufe I gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO erfolgt eine voll-umfängliche Kontrolle bei Lehrveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmen-den. In der Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 CoronaVO findet in allen Lehrveranstaltungen eine vollumfängliche Kontrolle statt. In diesen Fällen gelten die Regelungen des ersten Spiegelstrichs für Lehrveranstaltungen mit weniger als 35 Teilnehmenden entsprechend. Neu: In der Alarmstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO findet in allen Lehrver-anstaltungen eine vollumfängliche Kontrolle statt. In diesen Fällen gelten die Regelungen des ersten Spiegelstrichs für Lehrveranstaltungen mit weni-ger als 35 Teilnehmenden entsprechend.

Im Lauf des Wintersemester 2021/2022 wird die technische Unterstützung weiter ausgebaut.

f. Als besondere Schutzmaßnahmen sind mindestens die in diesem Konzept be-schriebenen Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten (siehe Punkt 5.1).

g. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht mög-lich ist muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veran-lasst werden.

5.2 Prüfungseinsichten Prüfungseinsichten dürfen unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für Lehr-veranstaltungen stattfinden. Die Überprüfung der 3G-Nachweise erfolgt in Form einer Vollkontrolle. Alt: In der Alarmstufe II gelten die Regelungen zum 2G-Nachweis. Neu: In der Alarmstufe gelten die Regelungen zum 2G-Nachweis.

5.3 Nutzung studentischer Lernplätze a. Die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Biblio-

theken ist nach Maßgabe der Corona-VO Studienbetrieb vom Vorliegen eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises abhängig (siehe Punkt 5.1). Eine Aus-nahme hiervon gilt für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken. Die Kontrolle des 3G-Nachweises bei studentischen Lernplätzen erfolgt wie bei den Lehrveranstaltungen mit über 35 Studierenden im Stichprobenmodell. Alt: Abweichend von Satz 1 ist bei Erreichen der Alarmstufe II gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO Voraussetzung für die Nutzung studentischer Lernplätze ein Impf- oder Genesenennachweis (2G-Nachweis) im Sinne des § 4 Abs. 2 CoronaVO. Neu: Abweichend von Satz 1 ist bei Erreichen der Alarmstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO Voraussetzung für die Nutzung studentischer Lernplätze ein Impf- o-der Genesenennachweis (2G-Nachweis) im Sinne des § 4 Abs. 2 CoronaVO. Die Kontrolle der 2G-Nachweise erfolgt wie bei Lehrveranstaltungen mit unter 35 Studierenden in Vollkontrolle.

b. Der Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lern-gruppen und Räume für Arbeiten am Werk, ist nur nach vorheriger Anmeldung zulässig.

c. An studentischen Lernplätzen ist während des gesamten Aufenthalts eine FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt während des gesamten Aufenthalts, auch wenn der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

d. In den unter Punkt 4.2 geregelten Fällen besteht ein Zutritts- und Teilnahmever-bot für Lehrveranstaltungen.

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5.4 Durchführung von Prüfungen Für die Durchführung der schriftlichen Prüfungen gelten die Maßnahmen des Hygiene-konzepts. Zur Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge-führt:

a. In den Foyers und großen Eingangsbereichen werden mittels Tensatoren wartende Personen geleitet.

b. Wo umsetzbar, werden die Zugänge zu den Prüfungsräumen entweder als Ein-gangs- oder als Ausgangstüre genutzt.

c. Wenn möglich sind die Prüfungsräume über den Campus zu verteilen und nicht in einem Gebäude zu konzentrieren. Die Zuteilung wird vom Prüfungsamt festgelegt.

d. Wenn möglich sind stets die größten Hörsäle für Prüfungen einzuplanen, auch wenn dies von der Personenzahl her nicht notwendig wäre. Die Planungen werden durch das Prüfungsamt vorgenommen.

e. Zwischen einzelnen Prüfungsblöcken ist ausreichend Zeit (mindestens 90 Minuten) für den Personenwechsel und eine Oberflächenreinigung einzuplanen. Die Planun-gen werden vom Prüfungsamt vorgenommen.

f. Zwischen den einzelnen Prüfungen werden die benutzten Prüfplätze desinfiziert. Die Reinigung erfolgt zentral über den Reinigungsdienst.

g. In den Prüfungsräumen ist der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den einzelnen Prüfungsplätzen sicherzustellen.

h. Die Plätze, die besetzt werden dürfen, werden durch geeignete Maßnahmen deut-lich gekennzeichnet.

i. Bei der Festlegung der zu belegenden Plätze ist darauf zu achten, dass nach Mög-lichkeit die zu Prüfenden, die in einer Reihe sitzen, nicht aneinander vorbeimüssen. Ist dies nicht möglich, muss die Person, an der vorbeigegangen werden muss, die Reihe vorab verlassen und der passierenden Person Platz machen.

j. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für die Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mit-wirkenden die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes (FFP2). Die Maske darf am Sitzplatz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu ande-ren Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Sie darf weiterhin von den Prü-fungsteilnehmer*innen abgenommen werden, um eine Identifikation zu ermögli-chen.

k. Aufsichtsführende Personen in den Prüfungsräumen sind mit Atemschutzmasken (FFP2) auszustatten.

l. Neu: In der Warnstufe und der Alarmstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO gilt in Prü-fungen die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb, in der Basisstufe entfällt der 3G-Nachweis.

m. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

n. Studienleistungen in Form von Scheinklausuren sollen in der Regel nach den für Prüfungen geltenden Bestimmungen durchgeführt werden. Ist aus organisatori-schen Gründen die Durchführung von Scheinklausuren unter Einhaltung des Min-destabstands von 1,5 m nicht möglich, dann dürfen Scheinklausuren auch nach den Regelungen für Lehrveranstaltungen in Präsenz nach Nr. 5.1 stattfinden. Das schließt insbesondere Regelungen zum 3G-Nachweis und zur Maskenpflicht mit ein. Finden Scheinklausuren nach den Regelungen für Lehrveranstaltungen statt, gilt in der Alarmstufe II eine 3G-Nachweispflicht.

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Für die Durchführung der mündlichen Prüfungen gelten die Maßnahmen des Hygiene-konzepts. Zu Verdeutlichung sind die möglichen Einzelmaßnahmen nochmals aufge-führt:

a. Im Prüfungsraum ist von der/dem Prüfungsleitenden ausreichender Abstand sicher-zustellen (mindestens 1,5 m). Dies kann durch die besondere Anordnung der Tische und Stühle oder besondere Sitzordnung umgesetzt werden.

b. In den für den Studienbetrieb bestimmten Räumen und Flächen besteht sowohl für die Studierenden als auch für Lehrenden und sonstigen an einer Prüfung Mitwir-kenden die Pflicht zum Tragen eines Atemschutzes (FFP2). Die Maske darf am Sitz-platz abgenommen werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Perso-nen zuverlässig eingehalten werden kann. Die Maske darf weiterhin beim Halten ei-nes Vortrages abgenommen werden, wenn die Raumposition der oder des Vortra-genden so organisiert ist, dass der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

c. Neu: In der Warnstufe und der Alarmstufe gemäß § 1 Abs. 2 CoronaVO gilt in Prü-fungen die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb, in der Basisstufe entfällt der 3G-Nachweis.

d. Die Ausnahme der Prüfungen von der Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises gilt nicht in den Alarmstufen I und II gemäß § 1 Abs.2 Nr. 3 und 4 CoronaVO.

e. Gemeinsam genutzte Arbeitsflächen sind vor erneuter Nutzung in eigener Verant-wortung zu reinigen. Die Utensilien hierfür werden durch das Dezernat 6 zur Verfü-gung gestellt.

f. Falls der vorgeschriebene Luftaustausch durch Belüftungsanlagen nicht möglich ist, muss alle 20 Minuten eine Stoßlüftung durch Öffnen der Fenster veranlasst werden.

Näheres wird durch die Handlungsanweisungen für das Aufsichtspersonal bei schriftli-chen Prüfungen zur Einhaltung der Hygienemaßnahmen konkretisiert.

6 Bibliothekssystem der Universität

a. Der Zutritt und die Nutzung der Bibliotheken ist vom Vorliegen eines Impf-, Gene-sen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 2 bis 4 CoronaVO abhängig (3G-Regeln). Die Bibliotheken sind zur Prüfung der 3G-Regel verpflichtet.

b. In den Bibliotheken ist generell ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen einzuhalten.

c. Für Besucher*innen gilt, dass eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht. Die Maskenpflicht gilt während des gesamten Aufenthalts, auch wenn der Mindest-abstand von 1,5 m eingehalten wird.

d. Die Räume der Bibliotheken müssen regelmäßig und ausreichend gelüftet werden. e. Die Oberflächen und Gegenstände in den Bibliotheken müssen regelmäßig gerei-

nigt werden.

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f. Für die Rückgabe und Abholung von Medien ist die Vorlage der Erfüllung der 3G-Regel nicht erforderlich, soweit es sich um einen Kurzbesuch handelt.

g. Die Universitätsbibliothek (Koordinierungsstelle Dezentrale Bibliotheken) berät die dezentralen Bibliotheken bei der Umsetzung der Vorgaben.

Das Hygienekonzept ist gültig bis spätestens zum 30.06.2022.

Stuttgart, 08.03.2022

Das Rektorat der Universität Stuttgart

Entsprechende Anhänge, Dokumente und Formulare stehen auf folgender Webseite der Universität Stuttgart zum Download zur Verfügung: Download-Bereich