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Hofmann Domine & Tschater JAHRESABSCHLUSSSEMINAR 2013
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StB´n Dipl.-Ing.-Ökonom Petra Hofmann
StB Dipl.-Ökonom Frank Domine
Dipl.-Betriebswirt Michael K. Tschater
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Themenübersicht
I Neuerungen Reisekostenrecht 2014
II Umsatzsteuer
III Steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
IV Beleglose Buchhaltung / digitale Archivierung / elektronische Rechnungen /
V Inventur / Bestandsbewertung
VI Kurze Meldungen
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I Reisekostenrecht 2014
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Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 bringt zum 01.01.2014 für Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) einschneidende Änderungen.
Zum einen sind die Änderungen vorteilhaft, z. B. höhere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen.
Andererseits wird es schwieriger, Reisekosten überhaupt beanspruchen zu können, da Arbeitnehmer vielfach wieder eineregelmäßige Arbeitsstätte (neu: erste Tätigkeitsstätte) haben werden.
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1. Erste Tätigkeitsstätte
Es gibt nur noch höchstens eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis
Die erste Tätigkeitsstätte kann eine ortsfeste Einrichtung
• des Arbeitgebers,
• eines verbundenen Unternehmens
• eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Kunden) sein.
Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der AN dieser dauerhaft zugeordnet ist.
Das häusliche Arbeitszimmer ist wie bisher keine betriebliche Einrichtung.
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Dauerhafte Zuordnung:
Von einer dauerhaften Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte kann insbesondere ausgegangen werden, wenn der AN
• unbefristet (bis auf weiteres) oder
• für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses oder
• über einen Zeitraum > 48 Monate an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Die Zuordnung durch den AG zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte hat Vorrang.
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Zuordnungskriterien:
Mittels Festlegung durch den AG, z. B.
• Arbeitsvertrag, Tarifvertrag• Reisekostenabrechnung• Protokollnotizen
Quantitative Kriterien:
Wenn eine dienst- oder arbeitsvertragliche Festlegung fehlt, wird darauf abgestellt ob der AN:
• typisch arbeitstäglich oder• dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder• mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen
Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll.
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Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte: „Bloßes Aufschlagen“ in dem Unternehmen reicht nicht aus. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundenfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, oder Ähnliches abzuholen oder abzugeben, ist nicht ausreichend.
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2. Fahrtkosten
Zur ersten Tätigkeitsstätte:
Die Entfernungspauschale gilt weiterhin für die Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.
Entfernungspauschale: 0,30 € je Entfernungskilometer pro Arbeitstag
• höchstens 4.500 € jährlich, bei PKW-Nutzung ohne Kappungsgrenze,
• bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann Aufwand über Entfernungspauschale hinaus berücksichtigt werden
• bei behinderten Menschen mit GdB 70 oder GdB 50 zzgl. Merkzeichen „G“ Ansatz der tatsächlichen Kosten
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Zu einem Sammelpunkt:
Die Entfernungspauschale gilt auch für ständige Fahrten zu demselben Ort (Sammelpunkt), wie z. B. Busdepot oder Betriebsgelände als Treffpunkt zur Weiterfahrt zu Baustellen.
Zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet:
Betritt der AN das weiträumige Arbeitsgebiet (z. B. Forstbezirk, Hafengebiet, Zustellbezirk) stets an dem selben Zugang, ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Betritt der AN das Arbeitsgebiet von verschiedenen Zugängen aus, ist nur die Fahrt zum nächstgelegenen Zugang mit der Entfernungspauschale anzusetzen.
Fahrten innerhalb eines weiträumigen Tätigkeitsgebiets sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.
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Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit:
Tätigkeiten an allen anderen als der ersten Tätigkeitsstätte, führen lohnsteuerlich grundsätzlich zu Reisekosten, d. h.
Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten mit:
• dem pauschalen Kilometersatz z. B. 0,30 € bei PKW-Nutzung oder
• einem individuell über einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelten Kilometersatz.
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Anrechnung von steuerfreien Sachbezügen
Auf die Entfernungspauschale sind auch steuerfreie Sachbezüge bis 44 € pro Monat anzurechnen. Ob damit – neben dem Job-Ticket des AG – auch steuerfreie Benzingutscheine gemeint sind, ist strittig.
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3. Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) als Werbungskosten
Für Anreise- und Abreisetag bei auswärtiger Übernachtung sowie für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung) gilt ein Pauschalbetrag von jeweils 12 € pro Tag.
Bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit von zu Hause gilt wie bisher 24 € pro Tag.
Die Berücksichtigung der Pauschalen für die VMA ist wie bisher auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.
Für Tätigkeiten im Ausland gibt es auch nur noch 2 Pauschalen. Die entsprechenden Beträge werden noch durch ein BMF- Schreiben bekannt gemacht.
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Mahlzeitengestellung
Mahlzeiten mit einem Preis von bis zu 60 € pro Mahlzeit werden typisierend nur noch mit dem Sachbezugswert bewertet.
Die mit dem Sachbezug bewerteten Sachbezüge sind grundsätzlich nicht zu besteuern, wenn dem AN eineVerpflegungspauschale zusteht.
Aber: Kürzung des zustehenden Pauschbetrages für VMA um
• 4,80 € für ein Frühstück (20% von 24 €) und • 9,60 € für ein Mittag- oder Abendessen (je 40% von 24 €)
Sogenannte „Belohnungsessen“ (über 60 € pro Mahlzeit) sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn anzusetzen.
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Neue Pauschalierungsmöglichkeit von Mahlzeiten
Die üblichen Mahlzeiten können aus Vereinfachungsgründen mit 25% pauschal versteuert werden, wenn dem AN keine Verpflegungspauschale zustehen würde.
Zum Beispiel bei
• einer eintätigen Auswärtstätigkeit unter 8 Stunden oder
• wenn die Abwesenheit vom AG nicht nachgehaltenund aufgezeichnet wird, oder
• die Dreimonatsfrist abgelaufen ist
Verpflegungszuschüsse des AG, die über die Verpflegungs-pauschalen hinausgehen, können weiterhin mit 25% Pauschalsteuer versteuert werden.
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4. Doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten
Als Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland können ab 2014 die dem AN entstandenen tatsächlichen Aufwendungen (Miete incl. Betriebskosten, Stellplatzmiete), höchstens aber 1.000 € im Monat angesetzt werden; die 60 qm-Grenze und die Ermittlung derortsüblichen Vergleichmiete entfällt.
Nach der Neuregelung setzt das Vorliegen eines eigenen Hausstandes nicht nur das Innehaben einer Wohnung, sondern auch die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.Befindet sich der Lebensmittelpunkt im Haus der Eltern, sollte eine (dokumentierte) Beteiligung an den Lebensführungskosten erfolgen, z. B. Haushaltsgeld, Beteiligung an den Betriebskosten.
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5. Geldwerter Vorteil bei Nutzung eines betrieblichen PKW des AG
Übernahme von Kosten durch AN Die Übernahme einzelner Kfz-Kosten durch den AN, z. B.
• Benzinkosten,• Versicherungsbeiträge u. a. für Vollkasko,• Wagenwäsche oder• Garagenmiete
sind kein pauschales Nutzungsentgelt. Aufgrund dessen erfolgt auch keine Kürzung des geldwerten Vorteils.
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Dies gilt auch für folgende Fälle:• zunächst vom AG bezahlt und an den AN nachträglich
weiterbelastet,• AN leistet pauschale Abschlagszahlung und rechnet
später anhand tatsächlich entstandener Kosten ab.
Monatspauschale bzw. kilometerbezogene Pauschalvergütung des AN Zahlt der AN jedoch an den AG für die Nutzung des PKW ein Entgelt, mindert dies den Nutzungswert (geldwerter Vorteil). Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des PKW bemessen wird.
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II Umsatzsteuer
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Im letzten Jahr berichteten wir über den „Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)“ deren Änderungen zum 01.07.2013 in Kraft treten sollten.
Die endgültige Veröffentlichung erfolgte am 25.03.2013 im Bundessteuerblatt und hat seit 01.10.2013 Gültigkeit.
Nunmehr liegt ein BMF-Schreiben vom 16.09.2013 vor, welches Wahlrechte für den Nachweis der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen (igL) für die Zeit 01.01.2012 bis 31.12.2013 zulässt. Weitere Klarstellungen befinden sich im neuesten BMF-Schreiben vom 25.10.2013.
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1. Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
1.1 Belegnachweis
Demnach soll bei Beförderung der Ware durch den Lieferer oder Abnehmer ab 01.01.2014 der Belegnachweis, als eine Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit, grundsätzlich durch die sog. Gelangensbestätigung geführt werden.
Die Gelangensbestätigung ist an keine besondere Form gebunden. Sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, die insgesamt die geforderten Angaben ergeben.
Sie ist sogar durch elektronische Übermittlung möglich und bedarf grundsätzlich keiner Unterschrift.
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Dies aber nur, sofern erkennbar ist, dass die E-Mail im Verfügungsbereich des Abnehmers / Beauftragten abgeschickt wurde.
Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn
• zuvor ein elektronisches Verfahren vereinbart wurde,• im sog. „Header-Abschnitt“ (Kopfzeile) der E-Mail die
Absenderdaten und Datum der Erstellung der E-Mail enthalten sind und
• die E-Mail Adresse im Zusammenhang mit dem Abschluss des Liefervertrages bekannt ist.
Um Sicherheit hinsichtlich Vollständigkeit der erforderlichen Angaben zum Belegnachweis zu erlangen, empfehlen wir die Mustervordrucke der Finanzverwaltung aus dem BMF-Schreiben vom 16.09.2013.
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• Bestätigung über das Gelangen des Gegenstandes einer igL in einen anderen EU-Mitgliedsstaat Anlagen 1a / b
• Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Versendung / Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet
a) Spediteurbescheinigung Anlage 2b) Spediteurversicherung Anlage 3
• Vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Anlage 4
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Anstatt der Gelangensbestätigung kann der Nachweis:
a) in Versendungsfällen alternativ durch
• Versendungsbelege (handelsrechtlicher Frachtbrief mit Unterschrift des Auftraggebers und Frachtempfängers) oder
• ein Konnossement (Seeladeschein / Bill of lading) oder• Doppelstücke des Frachtbriefes bzw. Konnossement
erfolgen.
b) in Fällen der Fahrzeuglieferungen, die durch den Abnehmer befördert werden, durch
• eine Zulassung auf den Erwerber im Bestimmungs-mitgliedsstaat erfolgen. (Bei Beförderung durch den Lieferer „Gelangensbestätigung“)
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Weitere mögliche Alternativen zum Belegnachweis inkl. Gelangensbestätigung vgl. Anlage 5
1.2 Buchnachweis
Neben den vorstehenden Ausführungen, die den sog. Belegnachweis (§ 17a UStDV) bilden, ist wie bisher, der Buchnachweis Voraussetzung für die Steuerfreiheit der igL.
Buchnachweis: Der Nachweis des Geschehens durch ordnungsmäßige Verbuchung in den Geschäftsbüchern.
Buchmäßig nachzuweisen sind dabei insbesondere (§ 17c UStDV):
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• Name und Anschrift des Abnehmers, • Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, • handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes
der Lieferung, • Tag der Lieferung, vereinbartes Entgelt oder bei einer
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
• Art und Umfang einer (vom Abnehmer veranlassten) Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG),
• Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
• Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
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Fehler, die zur Steuerpflicht führen:
• Es liegt keine igL vor.• Der Abnehmer ist kein Unternehmer.• Die verwendete USt-IdNr. wurde im Voraus nicht
abgefragt und schriftlich qualifiziert bestätigt.• Die elektronisch übersendete Gelangensbestätigung genügt
nicht den Übermittlungsvoraussetzungen (vgl. Folie 22).• Der Buch- und / oder Belegnachweis kann nicht geführt
werden.• Unzutreffender Belegnachweis, mangels Differenzierung
ob eine Beförderung oder Versendung vorliegt oder ob der Lieferant oder Abnehmer für den Transport
verantwortlich war.
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• Auf dem CMR-Frachtbrief* fehlt die Unterschrift des Empfängers.
• Es fehlt der Zahlungsnachweis im Zusammenhang mit der Speditionsbescheinigung.
• Zahlung erfolgt nicht von einem Konto des Abnehmers.
* Die internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (von franz.: Convention relative au contrat de transportinternational de marchandises par route )
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Da die belegmäßige Nachweispflicht wieder Bestandteil des materiellen Steuerrechts geworden ist, besteht ein weiteres Risiko.
Bei Behandlung als steuerfreier Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung trotz fehlendem Belegnachweis besteht die Gefahr darin, dass eine Steuerstraftat angenommen und verfolgt werden kann (vgl. Skript 2012, Folie 34).
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2. Zeitpunkt der Rechnungsausstellung
• Grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung.
• Bei igL nach § 6 UStG und bei sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG (an einen Unternehmer für dessen Unternehmen) spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.
Hinweis: Unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung entsteht Umsatzsteuer grundsätzlich im Zeitpunkt der Leistungserbringung! Um in komplizierten Einzelfällen (z. B. im Baugewerbe) den genauen Zeitpunkt der erbrachten Leistung zu bestimmen, sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen gern mit unserem Rat zur Seite.
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3. Rechnungsangaben § 14a Abs. 5 UStG
Neben den allgemeinen Rechnungsangaben gem. § 14 Abs. 4 UStG (Namen des Leistenden und Leistungsempfängers, Steuer-/ USt-Id-nummer, Datum, fortlaufende Rechnungsnummer etc.) müssen Rechnungen, die Leistungen nach § 13b UStG abrechnen, zwingend die Angabe
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
beinhalten. Alternativ kommen lediglich Formulierungen in Betracht, die in anderen Amtssprachen diesen Begriff übersetzen,
z. B. „Reverse charge“.
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4. Rechnungsberichtigungen und Gutschriften
Mit dem Jahressteuergesetz 2013 sollte deutsches Steuerrecht an das Recht der Europäischen Union angepasst werden. Somit wurden durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 30. Juni 2013 die vorgesehen Regelungen (vgl. Skript letztes Jahr, Folie 19) nicht nur umgesetzt, sondern grundlegend geändert und verschärft.
Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind um die Pflichtangabe „Gutschrift“ erweitert worden. Nur bei einer ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG hat der Leistungsempfänger auch einen Vorsteuererstattungsanspruch.
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Zukünftig ist deshalb die Unterscheidung zwischen „kaufmännischer“ und „umsatzsteuerlicher“ Gutschrift (self-billed invoice) zwingend erforderlich!
Umsatzsteuerliche Gutschrift ist eine im Voraus vereinbarte Abrechnung des Leistungsempfängers
also ein Abrechnungsdokument über eine bezogene Leistung.
Kaufmännische Gutschrift ist ein Storno, also Rückgängigmachung einer Rechnung bzw. Teilstorno als Nachlass für ein bereits in Rechnung gestelltes Entgelt durch den leistenden Unternehmer
also eine Mitteilung über eine Rückvergütung.
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In jedem Falle war und ist aus umsatzsteuerlicher Sicht gewollt, dass durch die „kaufmännische“ Gutschrift der leistende Unternehmer die Bemessungsgrundlage mindert und die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück fordern kann.
Im Gegenzug muss der Leistungsempfänger seinen Vorsteuerabzug mindern.
WICHTIG: Anstatt „kaufmännische“ Gutschriften müssen zukünftig andere Begriffe gewählt werden, z. B. Stornorechnung, Korrekturbeleg, Bonusrückvergütung, Entgeltminderung o. Ä.
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Beispiel zur umsatzsteuerlichen Gutschrift:
Der Handelsvertreter H vermittelt dem produzierenden Gewerbetreibenden P einen Auftrag i. H. v. netto 100.000 €.
Vereinbart ist eine Provision i. H. v. 10% der abgerechneten Auftragssumme.
Da P am besten weiß, wann er den Auftrag mit eventuellen Nachträgen endgültig abrechnet, haben H und P die Abrechnung im Gutschriftsverfahren vereinbart.
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Lösung:
Somit stellt H dem P keine Provisionsabrechnung, sondern P erteilt und zahlt an H eine „Gutschrift“ mit Vergabe einer fortlaufenden Nummer in Höhe von
10% von 100.000 € 10.000 €zzgl. USt 19% 1.900 €Gesamtbetrag 11.900 €
=======H muss aus der erhaltenen Zahlung Umsatzsteuer i. H. v. 1.900 € an das Finanzamt abführen.
Im Gegenzug kann P einen Vorsteuerabzug in Höhe von 1.900 € gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
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Abwandlung:
Anstatt der „Gutschrift“ stellt P an H eine „Rechnung“ in Höhe von
10% von 100.000 € - 10.000 €zzgl. USt 19% - 1.900 €Gesamtbetrag - 11.900 €
========
In diesem Falle besteht die Gefahr, dass dem P der Vorsteuerabzug für die gezahlte Provision versagt wird. Es fehlt am Begriff „Gutschrift“. Die „Rechnung“ entspricht nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG und somit fehlt die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Unverändert bleibt jedoch die Verpflichtung des H, der die Umsatzsteuerzahlung i. H. v. 1.900 € dennoch an das Finanzamt leisten muss.
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Beispiel zu kaufmännischer Gutschrift:
Der Malermeister M hatte seinem Kunden K für das Tapezieren von 100 m² Büroräumen insgesamt 10.000 € zzgl. 1.900 € USt berechnet. Nach dem Aufmaß des Kunden betrug die Fläche jedoch nur 80 m². Das Versehen möchte M umgehend korrigieren. Wie ist es richtig?
Lösung:
M kann im ersten Schritt die gesamte ursprünglich gestellte Rechnung korrigieren und schreibt eine „Stornorechnung“ mit fortlaufender Nummerierung in Höhe von 10.000 € zzgl. 1.900 € Umsatzsteuer.
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Im zweiten Schritt stellt er eine „Rechnung“ in korrekter Höhe mit 8.000 € zzgl. 1.520 € USt.
Aus der ersten Rechnung schuldet M die USt i. H. v. 1.900 € gegenüber dem Finanzamt. Aus der Stornorechnung darf M die USt i. H. v. 1.900 € zurückrechnen und schuldet gleichzeitig aus der neuen Rechnung die 1.520 € USt.
Im Gegenzug erhält K den Vorsteuerabzug von schlussendlich 1.520 €.
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Alternative:
M stellt keine „Stornorechnung“ sondern eine „Gutschrift“ aus.
Wegen der falschen Begrifflichkeit bleibt die Umsatzsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt bei 1.900 € so lange bestehen, bis M von seiner gesetzlichen Möglichkeit gebraucht macht, die „Gutschrift“ zu korrigieren und richtig zu stellen.
Der Vorsteuerabzug für K beträgt ungeachtet dessen von vorn herein lediglich 1.520 €.
Korrekt wäre, anstelle „Gutschrift“ den Begriff „Entgeltminderung“ / „Korrekturbeleg“ oder Ähnliches zu verwenden.
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Hinweis: Akzeptieren Sie „Gutschriften“ nur, wenn es sich tatsächlich um eine im Voraus getroffene Vereinbarung über Abrechnung von Leistungen handelt.
Widersprechen Sie „Gutschriften“, bei denen es sich um Rückvergütungen o. ä. handelt und nehmen Sie diese zu Ihren Buchführungsunterlagen.
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5. Vorsteuerabzug und –aufteilung bei Immobilien
Die Immobilienbesteuerung beschäftigt die Finanzverwaltung und Gerichte immer wieder.
Nachfolgend deshalb ein Überblick aus umsatzsteuerlicher Sicht, der die Bedeutung zu notwendigen und grundlegend wichtigen Entscheidungen hinsichtlich Nutzungs- und Verwendungsabsicht der Immobilie vermitteln soll.
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Ein Unternehmer hat grundsätzlich den Vorsteuerabzug, soweit er
• eine Lieferung oder sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen erhalten hat,
• er die Leistung seinem Unternehmen zuordnen konnte und • er eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer vorweisen kann.
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Soweit der Unternehmer mit diesen bezogenen Leistungen Umsätze erbringt, für die er nach § 15 Abs. 2 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (z. B. steuerfreie Vermietung) und für die auch keine Ausnahme nach § 15 Abs. 3 UStG (z. B. steuerfreie Ausfuhrlieferungen) einschlägig ist, kann er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.
In den Fällen, in denen der Unternehmer die bezogene Leistung weder in vollem Umfang für vorsteuerabzugsberechtigende noch für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen verwendet, muss die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden.
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Hinweis: Bevor eine Vorsteueraufteilung geprüft wird, muss zuerst festgestellt werden, ob der Eingangsumsatz nicht eindeutig entweder steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Ausgangs-umsätzen zugeordnet werden kann („Zuordnung“ geht vor „Aufteilung“).
Soweit die sich aus der Eingangsleistung ergebende Umsatzsteuer nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug zugelassen, aber auch nicht vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, muss der Unternehmer ermitteln, in welchem Umfang die Vorsteuerbeträge den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Soweit eine wirtschaftliche Zurechnung nicht möglich ist, muss der abziehbare Anteil der Vorsteuer sachgerecht geschätzt werden.
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Bei der Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs für das Unternehmen an. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer entscheiden, ob er den Gegenstand für sein Unternehmen verwenden will und in welchem Umfang die Verwendung den Vorsteuerabzug ausschließen wird.
Hinweis: Änderungen, die sich erst in einem späteren Besteuerungszeitraum ergeben, führen zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG und sind nicht über die Vorsteueraufteilung zu regulieren.
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Soll ein Gebäude sowohl für vorsteuerabzugsberechtigende als auch für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen verwendet werden, muss der Unternehmer die mit diesem Gebäude im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG nach einem wirtschaftlich vertretbaren Aufteilungsmaßstab aufteilen.
Die Aufteilung kann auch im Rahmen einer sachgerechten Schätzung erfolgen.
Allerdings sind nur die Aufwendungen in die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG einzubeziehen, die nicht direkt einem vorsteuerabzugsberechtigenden oder vorsteuerabzugsschädlich verwendeten Gebäudeteil zuzurechnen sind.
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Strittig war die Vorsteueraufteilung bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK).
Der BFH hatte entschieden, dass Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes für die Vorsteueraufteilung anders zu beurteilen sind, als die Aufwendungen, die die Erhaltung, Nutzung oder den Gebrauch des Gebäudes betreffen.
Die AHK oder nachträglichen AHK müssen nach Auffassung des BFH nach einem einheitlichen Aufteilungsmaßstab für das gesamte Gebäude aufgeteilt werden, während die Aufwendungen für die Erhaltung, Nutzung oder den Gebrauch des Gebäudes soweit wie möglich den jeweiligen Gebäudeteilen zugeordnet werden sollten.
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Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Gebäude muss damit zuerst geprüft werden, ob es sich um
• Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) oder• nachträgliche AHK oder • um Aufwendungen für die Erhaltung (Instand-
setzungskosten), Nutzung oder den Gebrauch des Grundstücks
handelt. Dabei erfolgt eine Abgrenzung jeweils nach ertragsteuerrechtlichen Kriterien.
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Hinweis: Die ertragsteuerrechtliche Qualifizierung gilt aber nicht bei dem sogenannten anschaffungsnahen Aufwand.
Instandsetzungsaufwendungen, die in zeitlicher Nähe zu einem Anschaffungsvorgang angefallen sind und ertragsteuerrechtlich in Anschaffungskosten umqualifiziert werden, bleiben für die um-satzsteuerrechtliche Beurteilung Instandsetzungsaufwendungen.
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Beispiel:
Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung – Umsatzschlüssel oder Flächenmaßstab?
Umstritten ist, ob ein Unternehmer, der ein Gebäude für vorsteuerabzugsberechtigende und für vorsteuer-abzugsschädliche Zwecke nutzt, die Vorsteuer nach einem Umsatzschlüssel oder nach dem Verhältnis der Flächen aufteilen kann.
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Lösung:
steuerfrei 20.000 €
steuerfrei 20.000 €
steuerpflichtig 40.000 €
steuerpflichtig 40.000 €
Bei Aufteilungsmaßstab nach den jeweiligen Grundflächen Vorsteuerabzug i. H. v. 50%
Bei Aufteilungsmaßstab nach UmsatzschlüsselVorsteuerabzug i. H. v. 67% (80.000 € steu- erpflichtig zu 120.000 € Gesamtumsatz)
Vermietung
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Im Regelfall wird eine Aufteilung nach einem Umsatzschlüssel für den Unternehmer günstiger sein.
Aber:
Zum 01.01.2004 hatte der Gesetzgeber § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eingefügt, wonach ein Umsatzschlüssel nur angewendet werden kann, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab ermittelbar ist.
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Bei Aufwendungen, die die Erhaltung, Nutzung oder den Gebrauch des Grundstücks betreffen, bleibt es bei dem alten Grundsatz, dass die Zuordnung der Aufteilung vorgeht.
Der Unternehmer muss somit zuerst prüfen, ob diese Aufwendung einem bestimmten Gebäudeteil direkt zuzurechnen ist.
Nur die Aufwendungen, die nicht direkt zuzuordnen sind, können nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden.
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Beispiel:
Der Immobilienbesitzer I lässt an einem Gebäude die Fassade streichen. Außerdem wird in einer Mietwohnung das Bad neu gefliest. Das Gebäude wird zum Zeitpunkt der Ausführung der Leistungen zu 50% für vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsleistungen verwendet.
Lösung:
Die Vorsteuer aus der Instandsetzung des Bades ist direkt der steuerfreien Vermietung der Wohnung zuzuordnen – der Vorsteuerabzug ist insoweit nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen.
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Das Streichen der Fassade kann hingegen nicht einer bestimmten Ausgangsleistung zugeordnet werden, so dass eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfolgen muss. Der I kann aus der Rechnung des Malers 50 % Vorsteuer abziehen.
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Bei dem Umbau eines Gebäudes muss nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen unterschieden werden, ob es sich um nachträgliche Herstellungskosten oder um Instandhaltungskosten handelt.
Entstehen an einem Gebäude nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so gelten die dargestellten Grundsätze entsprechend.
Abgrenzbare Gebäudeteile sind dabei jeweils gesondert zu beurteilen.
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Umstritten war, in welchem Verhältnis die Vorsteuer aus der gemischten Nutzung von Immobilien aufzuteilen ist. Gegen den Widerstand der Finanzverwaltung hatte sich in der ständigen Rechtsprechung des BFH herausgebildet, dass die Aufteilung im Verhältnis der Ausgangsumsätze bei gemischt genutzten Immobilien eine zulässige Methode ist.
Mit Wirkung vom 1.1.2004 wurde dann jedoch durch Einfügen der Beschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ein gesetzliches Verbot der Aufteilung des Vorsteuerbetrags im Verhältnis der Ausgangsumsätze umgesetzt, wenn es einen anderen wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstab gibt. Damit war im Ergebnis ein Verbot des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Immobilien erreicht, da das Verhältnis der Mietflächen immer ermittelbar ist.
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Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts war Bewegung in diese Problematik gekommen. Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL sieht den Umsatzschlüssel als Regelauf-teilungsmaßstab für die Vorsteueraufteilung vor.
Damit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht vereinbar, dass eine nationale Regelung wie § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG den Umsatzschlüssel nur als subsidiären Aufteilungsmaßstab zulässt.
Auch die in Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL aufgeführten abweichenden Methoden zur Vorsteueraufteilung lassen keine Möglichkeit zu, den Umsatzschlüssel als vorrangigen Aufteilungsmaßstab auszuschließen. Insbesondere ergibt sich auch aus Art. 173 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL keine andere Möglichkeit.
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Das Revisionsverfahren hatte der BFH ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gebeten.
Der EuGH hat im Ergebnis das Verfahren an den BFH zurückverwiesen. Grundsätzlich stellt er fest, dass
• das Gemeinschaftsrecht es den Mitgliedstaaten erlaubt, einen anderen Aufteilungsschlüssel als einen Umsatzschlüssel vorzuschreiben;
• dies aber voraussetzt, dass die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes gewährleistet.
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Hinweis: Im Ergebnis muss nun der BFH entscheiden, ob der Flächenschlüssel eine präzisere Bestimmung des Prozentsatzes des abzugsfähigen Vorsteuerbetrags ermöglicht, als ein Umsatzschlüssel.
Tipp: Bis zur endgültigen Entscheidung des BFH müssen Verfahren weiter offen gehalten werden.
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6262
III Steuerbegünstigte Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer
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6363
1. Betriebliche Gesundheitsförderung
Ein vernünftiges betriebliches Gesundheitsmanagement ist in der heutigen, schnelllebigen und stressigen Zeit für die Beschäftigten sowie auch für die Unternehmen notwendiger denn je. Damit werden Instrumente geschaffen und eingesetzt, die die Gesundheit der Beschäftigten letztlich erhalten bzw. fördern sollen.
Das ist für die Beschäftigten selbst sowie letztlich auch für die Betriebe eine gute Angelegenheit. Vorteile ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, denn gesunde und ausgeglichene Beschäftigte sind in der Regel motivierter und leistungsfähiger.
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6464
Konkret heißt das:
Bis zu einem Freibetrag von 500 € im Jahr je Arbeitnehmer (AN) sind Leistungen des Arbeitgebers (AG) zur betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum Lohn/Gehalt steuerfrei (§3 Nr. 34 EStG).
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6565
Für welche Maßnahmen gilt die Befreiung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung?
Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung und Prävention sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie den Kriterien des Leitfadens Prävention „Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von §§20 und 20a SGB V“ erfüllen.
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6666
Angebote die der Arbeitnehmer in Eigenverantwortung außerhalb des Betriebes (z. B externe Gesundheitskurse) besuchen kann:
Bewegungskurse:
Die Maßnahmen der Bewegung ordnen sich dem Gesundheitssport zu und zeichnen sich durch verhaltensorientierte Gruppenberatung (Präventionsprogramm) aus.
Dazu gehören u. A.:
• Rückenschule, Aqua-Fitness,• Nordic-Walking, Wirbelsäulengymnastik.
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Dazu gehören u. A. nicht:
• Freizeit- und Breitensportangebote,• Trainings-Programme (z. B. Kieser),• Dauerangebote und Mitgliedsbeiträge, • physiologische Anwendungen (Sauna) oder • Angebote aus dem Wellnessbereich.
Stressbewältigung und Entspannung:
Gefördert werden individuelle Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken.
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6868
Dazu gehören u. A.:
• Stressbewältigungsprogramme,• Autogenes Training,• Hatha-Yoga, Yoga, Thai Chi, Qigong oder• Progressive Muskelentspannung nach Jacobson.
Dazu gehören u. A. nicht:
• Meditation, Atemtherapie,• Reiki, Shiatsu,• Zen-Seminare oder• Klosteraufenthalte.
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6969
Ernährungskurse:
Dazu gehören u. A.:
• Kurse und Einzelberatung zur gesunden Ernährung oder• Kurse und Einzelberatung zur Gewichtsreduktion.
Dazu gehören u. A. nicht:
• Produktverkäufe,• Einsatz von Nahrungsergänzungsmitteln, • reine Koch- und Backkurse oder• Einsatz von Medikamenten und Dauerangeboten.
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7070
Reduktion von Suchtmittelkonsum:
Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol bzw. Förderung des Nichtrauchens.Alle Kurse müssen die Mindestanforderung von 8-12
Kursstunden erfüllen.
Dazu gehören u. A.:
• Rauchfrei-Programm oder• Freiburger Raucher- Entwöhnungsprogramm.
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7171
Angebote, die der Arbeitnehmer innerbetrieblich (z. B. arbeitsplatzbezogene Rückenschule) nutzen kann:
Vorbeugung und Reduzierung von arbeitsbedingten Belastungen des Bewegungsapparates:
Dazu gehören u. A.:
• Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheits-sportliche Aktivität oder
• geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme.
Dazu gehören u. A. nicht:
• therapeutische Maßnahmen,• betriebsärztliche Behandlungen,• Screenings oder• Massagen (Ausnahme: bei Bildschirmarbeitsplätzen).
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7272
Besonderheit bei Bildschirmarbeitsplätzen:
Der BFH hat mit BFH-Urteil vom 30.05.2001 entschieden, dass Massagen, die ein Masseur dem AN auf Kosten des AG im Betrieb verabreicht, bei einer Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen, keinen steuerpflichtigen geld-werten Vorteil darstellen.
Aber:
Die Notwendigkeit der Maßnahme zur Verhinderung krankheitsbedingter Arbeitsausfälle muss jedoch durch Auskünfte des medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder durch Sach-verständigengutachten bestätigt werden.
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7373
Stressbewältigung am Arbeitsplatz:
Dazu gehören u. A.:
• die Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz oder
• Kurse für die gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung.
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7474
Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz:
In diesem Feld wird über die Betriebsverpflegung auf die Qualität der im Betrieb angebotenen Mahlzeiten Einfluss genommen. Maßnahmen, die die Zubereitung der Speisen,
die Qualität, die Abstimmung der Öffnungszeiten und die Arbeitszeiten betreffen sind steuerfrei.
Dazu gehören u. A.:
• Schulungen des Küchenpersonals,• Gruppenkurse zur Gewichtsreduktion oder• Ernährungsberatung bestimmter Berufsgruppen.
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7575
Dazu gehören u. A. nicht:
• Essenzuschüsse an Beschäftigte,• freie oder verbilligte Mahlzeiten,• Barzuschüsse des Arbeitgebers an Kantinen und
Gaststätten oder• Mahlzeiten im Betrieb/ Essenmarken.
Rauchfrei im Betrieb und „Null-Promille“ am Arbeitsplatz:
Rauchfrei im Betrieb und „Punktnüchternheit“- Seminare und -Kurse.
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7676
Welche Vorteile für den Arbeitgeber ergeben sich?
• Der große Vorteil für Arbeitgeber ist, dass sie nun viel weniger bürokratischen Aufwand haben, wenn sie ihren Mitarbeitern zum Beispiel eine Rückenschule im Betrieb oder einen externen Ernährungskurs finanzieren.
• Bis zu einer Aufwendung von 500 € muss jetzt nicht mehr nachgewiesen werden, ob die Maßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse liegt.
• Es reicht aus, sie als „freiwillige soziale Aufwendung“ geltend zu machen.
• Damit ist sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. • Falls die Aufwendungen oberhalb von 500 € liegen, ist nur der
übersteigende Betrag steuerpflichtig.
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7777
• Das heißt, die Aufwendungen sind zu 100% Betriebsaugaben die zu einer Minderung des Gewinns führen. Dadurch ergibt sich eine geringere festzusetzende Gewerbesteuer und Einkommensteuer / Körperschaftssteuer.
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7878
Voraussetzung für die Steuerbefreiung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung
Damit die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit einer späteren Prüfung standhält, müssen folgende Unterlagen aufbewahrt werden:
• Unterlagen zum Inhalt des Kurses,• Unterlagen zur geleisteten Zahlung im Lohnkonto des
Arbeitnehmers,• die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden,• eine Umwandlung von Arbeitslohn führt nicht zur Steuer- und
Sozialversicherungsfreiheit.
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7979
Bespiele für die Praktische Umsetzung
Beispiel 1:
Arbeitnehmerin Lilli Wühlmaus (ledig, Arbeitslohn 2.500 € im Monat) soll im Jahr 2013 eine Gehaltserhöhung von insgesamt 500 € (42 € / mtl.) erhalten. Da sie unter starken Rückenproblemen leidet, besucht sie einen Rückenkurs, der 42 € monatlich kostet. Würde ihr Arbeitgeber diese Kursgebühren übernehmen, anstatt ihr die Gehaltserhöhung zu gewähren, könnten beide Seiten profitieren.
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8080
Gehalts- Gehaltsextra Differenzerhöhung durch
Gesundheits-förderung
Bruttogehalt (alt) 2.500,00 € 2.500,00 €
Bruttogehalt (neu) 2.542,00 € 2.500,00 € 42,00 €
Nettogehalt 1.568,09 € 1.548,53 € 19,56 €
Davon bleiben nach 1.526,09 € 1.548,53 € 22,44 €Besuch des Kursesübrig(Frau Wühlmaus zahlt 42,00 € / mtl.)
Arbeitgeberanteil zurSozialversicherung ca. 510,94 € 502,50 € 8,44 €
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8181
Fazit:
Bei einer 100%igen Übernahme der Kursgebühren durch den Arbeitgeber hat Frau Lilli Wühlmaus einen finanziellen Vorteil von 269,28 € pro Jahr (22,44 € pro Monat). Weiterhin spart sich der Arbeitgeber Sozialabgaben von 101,28 € pro Jahr (8,44 € pro Monat).
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8282
Beispiel 2:
Der Betriebsinhaber Herr Fuchs führt in seinem Betrieb ein Seminar zum Thema "Stressbewältigung“ am Arbeitsplatz" durch, an dem 10 Mitarbeiter teilnehmen.
Es entstehen Kosten in Höhe von 1.500 €, die Herr Fuchs begleicht. Pro teilnehmendem Mitarbeiter kann Herr Fuchs einen Betrag von 150 € ansetzen, der steuer- / und sozial-versicherungsfrei bleibt.
Den einzelnen Personalabrechnungen legt Herr Fuchs die Teilnahmebescheinigungen des Seminars bei.
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8383
Beispiel 3:
Auf Anregung seines Arbeitsgebers nimmt Herr Fleißig an einem externen Angebot zur Wirbelsäulengymnastik teil. Herr Fleißig zahlt die Kursgebühr und geht anschließend mit der Quittung und der Teilnahmebescheinigung zu seinem Arbeitgeber, der ihm die Kursgebühr bar erstattet.
Der Arbeitgeber quittiert die Ausgabe und gibt diese als Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung (Bilanz bzw. Einnahmen-/Überschussrechnung) an. Die Voraussetzung für den Abzug als Betriebsausgabe ist die Teilnahmebescheinigung.
Aus der Teilnahmebescheinigung muss hervorgehen, dass der Kurs die Kriterien des Präventionsleitfadens erfüllt.
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8484
Umsatzsteuerliche Beurteilung
Grundsätzlich handelt es sich bei den Gesundheitsleistungen umeine unentgeltliche Wertabgabe an den AN.
Verwendung für private Zwecke des AN
Bei dieser Förderung ist unter Beachtung des BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl. I S. 60) i.V.m. dem BFH-Urteil vom 09.12.2010 (BStBl. 2012 II S. 53) der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Gleichzeitig ist für die unentgeltliche Wertabgabe keine Umsatzsteuer abzuführen.
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8585
Verwendung für überwiegend betriebliche Zwecke des AG
Handelt es sich bei den Gesundheitsleistungen um Maßnahmendie überwiegend betrieblichen Zwecken dienen, d.h. z. B.Massagen an Bildschirmarbeitsplätzen, ist die Leistung des AGnicht steuerbar bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug.
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8686
BMF-Schreiben zum Steuersatz bei Heilbehandlungen
Nur Behandlungen, die der Vorbeugung, Diagnose oder der Behandlung einer Krankheit oder einer Gesundheitsstörung dienen, sind dann steuerfrei, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt (Kassen- und Privatrezepte).
Eine Anschlussbehandlung ohne ärztliche Anordnung liegt vor
z. B. - im Nachgang einer ärztlichen Diagnose, - Patient trägt Kosten der Behandlung in der
Regel selbst oder
- Behandlung wird auf die Diagnose des Arztes gestützt.
Diese Leistungen sind ab dem 01.01.2012 zu 7% umsatzsteuer-pflichtig.
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8787
Dient die Therapie hingegen der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, liegt keine Heilbehandlung vor (Wellness). Dann greift der Regelsteuersatz (19%).
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung sind die gesetzlichen Regelungen des § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) zu beachten.
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8888
Zusammenfassung:
Umsatzsteuerfrei Umsatzsteuer 7% Umsatzsteuer 19%
Heilbehandlung auf Heilmassagen, WellnessRezept Heilgymnastik ohne
Rezept
Sekundärprävention Sekundärprävention Primärprävention mit ärztl. Verordnung ohne ärztl. Verordnung § 20 SGB V
ZuzahlungSelbstzahlerleistung
Anschlussbehandlung freiwillige Anschlussbe- Erstbehandlung ohnedurch ärztl. Rezept handlung ohne ärztl. ärztl. Rezept
Rezept
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2. Steuerfreie und pauschal versteuerte Zuwendungen an
Arbeitnehmer
Die Motivation von Mitarbeitern ist Chefsache und sollte in jedem Unternehmen einen besonderen Stellenwert einnehmen.Für die Belohnung von Mitarbeitern gibt es zahlreiche steuerfreie bzw. pauschal zu versteuernde Zuwendungen, für welche keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen.
Auch bei 450-Euro-Jobs sind steuerfreie bzw. pauschal versteuerte Zuwendungen interessant, da mit Ihrer Hilfe eine deutliche Erhöhung der 450 Euro – Grenze erreicht werden kann.
Die Beteiligten profitiert zweifach. Der AN hat mehr Liquidität und der AG spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
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Aufmerksamkeiten (steuerfrei)
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen des AG von geringem Wert (darf 40 € inkl. USt nicht übersteigen), die dem AN anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Ostern, Weihnachten,…) gegeben werden.
Sachbezüge bis maximal 44 € (inkl. USt) pro Monat
Anwendbar ist diese Freigrenze z. B.• bei Sachgeschenken aller Art (Benzingutscheinen, Waren-
gutscheinen, Büchern, Schallplatten, CD´s),• bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von
Job-Tickets,• bei Rabattgewährung durch Dritte,• bei Zinsersparnissen bei AG-Darlehen (Unterschiedsbetrag
zwischen marktüblichem Zins und dem Zins, den der AN zahlt).
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Achtung:
Bei den vorgenannten Höchstwerten für die Aufmerksamkeiten und Sachbezügen handelt es sich um Freigrenzen.
Wird der Betrag überschritten (und sei es auch nur um einen Cent), so ist der gesamte Wert des Sachbezugs steuer- und beitragspflichtig, und nicht nur der über 40 € bzw. 44 € hinausgehende Betrag.
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Kindergartenzuschüsse (steuerfrei)
Steuer- und sozialversicherungsfrei sind AG-Leistungen zurUnterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) von nicht schulpflichtigen Kindern des AN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldetenArbeitslohn gezahlt werden.Der AG hat die Nachweise im Original aufzubewahren.
Reisekosten bei Auswärtstätigkeit (steuerfrei)
• Fahrtkosten (0,30 € pro gefahrene Kilometer),• Verpflegungsmehraufwendungen (Pauschbeträge) und• Übernachtungskosten und Reisenebenkosten (Parkgebühren
o. Ä.)
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Zuschläge zu Sonntags, Feiertags- und Nachtarbeit (steuerfrei)
Zuschläge für Uhrzeit von – bis vom Grundlohn
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr 25 %
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde
40 %
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr es gilt auch die Arbeit am Montag von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde
50 %
Feiertagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr, es gilt auch die Arbeit auf den Feiertag folgenden Tages von 0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr begonnen wurde.
125 %
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Zuschläge für Uhrzeit von – bis vom Grundlohn
Silvester von 14 Uhr bis 24 Uhr 125 %
Weihnachtsfeiertage von 0 Uhr bis 24 Uhr 150 %
Heiligabend von 14 Uhr bis 24 Uhr 150 %
01. Mai von 0 Uhr bis 24 Uhr 150 %
Sonderfälle:
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Berufskleidung (steuerfrei)
Nach § 3 EStG ist typische Berufskleidung, die der AGseinem AN unentgeltlich oder verbilligt überlässt, steuerfrei.
Zur typischen Berufsbekleidung gehören Kleidungsstücke die,
• als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübteBerufstätigkeit zugeschnitten sind oder
• nach ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaftangebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem
(Logo)objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
In besonderen Einzelfällen kann auch bürgerliche Kleidung zur typischen Berufskleidung zählen, z. B. der schwarze Anzug eines Kellners oder Leichenbestatters.
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Neues zur Lohnbesteuerung von Betriebsveranstaltungen (BFH – Urteil vom 16.05.2013 VI R 94/10 und VI R 7/11)
Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebs-veranstaltung bei Überschreiten eines Betrages von 110,00 € sind vollumfänglich als Arbeitslohn zu versteuern.
Es sind jedoch nur solche Kosten der Veranstaltung einzubeziehen, die die Teilnehmer konsumieren können, also vor allem Speisen, Getränke, Musik oder ähnliche Darbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers für Miete, Eventmanager, Anreise der Arbeitnehmer sind nicht zu berücksichtigen.
Die Gesamtkosten sind auf die Gäste und die Begleitpersonen aufzuteilen. Der auf die Begleitperson entfallende Aufwand ist dem Arbeitnehmer bei der Berechnung, ob die Freigrenze überschritten ist, nicht zuzurechnen.
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Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (15 % pauschal versteuert)
• Barzuschüsse für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
• geleistete Barzuschüsse zu den Aufwendungen des AN für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
• können mit bis zu 0,30 € je Entfernungskilometer erstattet werden.
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Gruppenunfallversicherung (pauschal versteuert mit 20%)
Die Pauschalierungsmöglichkeit ist auf einen Höchstbetrag von 62 € jährlich je AN begrenzt. Die Versicherungssteuer bleibt außer Betracht. Dies gilt aber nur für die Berechnung des Durchschnittsbetrages (Versicherungsbeitrag / Anzahl der versicherten AN). Die pauschale Lohnsteuer errechnet sich aus dem vollen Beitragsaufwand.
Bei der 62-Euro-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze. Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Pauschalierungs-möglichkeit.
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Essengutscheine und Restaurantschecks (25% pauschal versteuert)
Der AG kann dem AN einen Essenzuschuss in Form von Restaurantschecks (z. B. Sodexo) anstatt einer Gehaltserhöhung gewähren. Der AN erhält den Zuschuss brutto für netto.
Unternehmen können nach der Rechtslage ab 2014 für die Mitarbeiterverpflegung 6,10 € pro Arbeitstag gewähren. Der AG spart den AG-Anteil zur Sozialversicherung.
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Barzuschüsse zur Internetnutzung (25 % pauschal versteuert)
• Nur wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldetem Arbeitslohn gezahlt werden
• Falls der Zuschuss 50 € pro Monat nicht übersteigt, muss derAN eine Erklärung unterschreiben, dass ihm
Internetkosten inder vorgenannten Höhe entstehen.
• Nutzt der AN seinen privaten Internetzugang auch für berufliche Zwecke, kann der AG zusätzlich zu dem o.g.
50 € Zuschuss einen steuerfreien Auslagenersatz i.H.v. 20 € monatlich zahlen.
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Datenverarbeitungsgeräte (pauschal versteuert mit 25%)
Ab 2013 ist die Pauschalversteuerung mit 25 % auf unentgeltlich oder verbilligt übertragene Datenverarbeitungsgeräte (vorherige Bezeichnung: PC´s) möglich.
Somit sind Tablets und Smartphones, etc. (auch Zubehör) begünstigt.
Datenverarbeitungsgeräte (steuerfrei)
Steuerfrei sind die Vorteile des AN aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Tele-kommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, die der AG auch in seinem Betrieb einsetzt.
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102
Beihilfen
Beihilfen sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei
Notstandsbeihilfen (steuerfrei)
Die Unterstützungen müssen dem Anlass nach gerechtfertigt sein. Eine steuerfreie Unterstützungszahlung setzt allerdings voraus, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegendes Ereignis im persönlichen Bereich des AN eingetreten ist.
Unterstützung rechtfertigende Anlässe sind z. B.:
• Krankheits- und Unglücksfälle,• Tod naher Angehöriger,• Vermögensverluste durch höhere Gewalt
(Hochwasser, Hagel, Feuer, Diebstahl)
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103
Erholungsbeihilfen (steuerfrei)
Erholungsbeihilfen sind als Unterstützung bis 600 € steuerfrei, wenn sich der AN z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss.
Erholungsbeihilfen, die der Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufs-krankheiten dienen, sind ebenfalls steuerfrei.
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Erholungsbeihilfen (pauschal versteuert mit 25%) Die übrigen Erholungsbeihilfen können mit 25% pauschal versteuert werden, wenn insgesamt in einem Kalenderjahr:
• 156 € für den einzelnen AN,• 104 € für dessen Ehegatten• 52 € für jedes Kind (für das der AN Kindergeld oder einen
Kinderfreibetrag erhält) nicht überschritten werden.
Es muss sichergestellt werden, dass die Erholungsbeihilfe in zeitlichem Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme (Urlaub) gewährt wird. Der zeitliche Zusammenhang ist dann als gewahrt anzusehen, wenn die Erholungsmaßnahme (Urlaub) innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird.
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105105
IV Beleglose Buchhaltung / digitale Archivierung / elektronische
Rechnungen
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106106
1. „DATEV Unternehmen online“ – so bucht man heute
Ein lückenloses und strukturiertes Belegwesen ist notwendige Voraussetzung für ein erfolgreiches unternehmerisches Handeln.
Indem man auf Papierbelege verzichtet und diese elektronisch ablegt und verbucht, stellt man die Buchhaltung auf ein neues Fundament.
„DATEV Unternehmen online“ bietet eine flexible Arbeitsplattform, die einen einfachen, schnellen und sicheren Austausch von Informationen für die Finanz- und Lohnbuchhaltung ermöglicht.
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107107
Vorteile:
• die Papierbelege bleiben im Unternehmen,• keine Pendelordner und kein Belegtransport,• die Belegablage erfolgt durch Sie nach Ihren
unternehmerischen Anforderungen,• schnelle Bearbeitung der Belege,• stets aktuelle Auswertungen (zur Buchhaltung und
Lohnabrechnung),• Auswertungen in digitaler Form, auf die stets zugegriffen
werden kann (keine zusätzliche Ablage),• umfangreiche Kontrollmöglichkeiten der Finanzbuchhaltung
durch Einsicht in Kontenblätter und Verbuchung Ihrer Belege,• kein zeitaufwendiges Suchen von Papierbelegen in Ordnern (im
elektronischen Belegarchiv findet man mit umfangreichen einfachen Suchfunktionen Belege schnell und einfach)
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108108
Voraussetzungen:
• Computer mit Internetzugang (Internet Explorer) und• Scanner und• DATEV mIDentity-Stick
Für die Arbeit mit „DATEV Unternehmen online“ sind keine umfangreichen Kenntnisse in der Finanzbuchhaltung notwendig.
Durch den Einsatz von personenbezogenen mIDentity-Sticks („Digitaler Ausweis“) können die Nutzungsrechte individuell eingerichtet werden. Gleichzeitig schützt Ihr „Digitaler Ausweis“ Ihre Daten vor dem Zugriff von Fremden.
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109109
Jeder Kaufmann ist verpflichtet Bücher zu führen (§ 238 Abs. 1 S. 1 HGB). Befreit sind Einzelkaufleute gem. §241a HGB (Umsatz < 500.000 € und Gewinn < 50.000 € - an zwei aufeinander folgenden Jahren)
Für die Führung der Bücher sind die Grundsätze der ordnungs-gemäßen Buchführung maßgebend. Hiernach ist organisations-mäßig sicherzustellen, dass jeder Geschäftsvorfall in einem Beleg erscheint, die Belege in den Grundbüchern (Rechnungseingang, -ausgang, Kassenbuch) zeitnah erfasst und die Geschäftsvorfälle sodann in den Hauptbüchern (Buchhaltung) systematisiert werden. Die Buchungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und verständlich erfolgen. Veränderungen der Buchungen müssen erkennbar sein.
„DATEV Unternehmen online“ unterstützt Sie bei der Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben.
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110110
Ablauf:
• Sie digitalisieren Ihre Belege per Scanner. • Eine automatische Rechnungserkennung liest relevante
Informationen vom digitalen Beleg ab.• Sie ergänzen die restlichen erforderlichen Angaben und
erfassen Ihre Rechnungen automatisch in den Rechnungsbüchern (Eingang, Ausgang und Kassenbuch).
• Anschließend erfolgt durch uns die Verbuchung der digitalen Belege sowie die Erstellung der Auswertungen.
• Wir stellen Ihnen im Anschluss die Auswertungen digital über „DATEV Unternehmen online“ zur Verfügung.
Neben den Auswertungen zur Buchhaltung (BWA, Kontenblätter, Umsatzsteuervoranmeldungen, etc.) sind auch Lohn-auswertungen (Gehaltsabrechnungen, Lohnsteueranmeldungen, etc.) jederzeit abrufbar.
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111111
2. digitale Archivierung mit DATEV
Nutzen Sie „DATEV Unternehmen online“ und haben ein hohes Papieraufkommen und damit verbundenen Aufwand und Kosten für das Archiv? Dann besteht womöglich das Interesse die Papierbelege nach der Archivierung zu vernichten.
„Belegverwaltung online“ (Bestandteil von „DATEV Unternehmen online“) wurde durch die Prüfung einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft testiert, dass bei sachgerechter Anwendung eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren entsprechende Belegaufbewahrung möglich ist.
Dieses Testat allein bedeutet aber noch nicht, dass die Originalbelege vernichtet werden können.
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Anforderungen der elektronischen Archivierung:
1.1 Was ist ein revisionssicheres Archiv?
Revisionssicheres Archiv bedeutet, dass es den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entspricht (§§ 239, 257 HGB; §§146, 147 AO; GoBS; GDPdU).
Die Informationen müssen datenbankgestützt wieder auffindbar, nachvollziehbar, unveränderbar und verfälschungssicher archiviert sein.
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1.2 Zertifizierung der Revisionssicherheit
Allgemein gültige Zertifizierungen für die Revisionssicherheit einzelner Hardware- oder Softwaresysteme gibt es nicht, da der individuelle Einsatz beim Anwender Bestandteil der Revisionssicherheit ist. Die Finanzverwaltung behält sich zudem das Recht vor, die Ordnungsmäßigkeit der Archivlösung im Einzelfall zu beurteilen.
Der Anwendersoftware „Belegverwaltung online“ wurde testiert, dass sie bei sachgerechter Anwendung eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung beim Einsatz elektronischer Archivierungsverfahren entsprechende Belegaufbewahrung ermöglicht.
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1.3 Verfahrensdokumentation
Eine Verfahrensdokumentation dient dazu, nachweisen zu können, dass die Anforderungen des HGB, der Abgabenordnung (AO) und der Grundsätze ordnungs-gemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GDPdU) für die Aufbewahrung von Daten und Belegen erfüllt sind.
Die Verfahrensdokumentation beschreibt den gesamten organisatorischen und technischen Prozess von der Entstehung über die Indizierung und Speicherung bis hin zur Reproduktion der archivierten Informationen.
Umfang und Aufbau ist nicht vorgeschrieben. Es sollte ein unabhängiger Dritter auf Basis der Dokumentation überprüfen können, ob die Soft- und Hardware ordnungsgemäß eingesetzt wurde.
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1.4 Besonderheiten beim Einsatz der Belegverwaltung online
• Unversehrtheit und Echtheit der Belege
Bei dem eingescannten Beleg muss vom Anwender mittels Sichtkontrolle geprüft werden, ob dieser dem Original entspricht und lesbar ist.
DATEV stellt dann sicher, dass diese eingescannten Belege unversehrt und echt bleiben.
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• Zugriffskontrollen
Durch angemessene Maßnahmen zur Autorisierung ist sicherzustellen, dass nur autorisierte Personen archivierte Dokumente bearbeiten können.
Durch die Rechtevergabe bei den DATEV SmartCards kann dies gesteuert werden. Diese Berechtigungen sollten in der Verfahrensdokumentation protokolliert werden.
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• Lesbarkeit für die Dauer der Aufbewahrungsfrist
Bei den Dokumenten werden ausschließlich Standard-Bildformate verwendet (z. B. TIF, JPG, PDF).
Für die Lesbarkeit für die Dauer der Aufbewahrungsfrist ist es erforderlich, alte Programmversionen sicherheitshalber aufzubewahren, damit ein PDF-Dokument auch noch in 10 Jahren angezeigt werden kann.
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• Indizierung (Verschlagwortung von Belegen)
Für das Wiederauffinden der Dokumente in der Belegverwaltung online sind aussagekräftige Verschlagwortungsinformationen (Indizierung) erforderlich.
Dies erfolgt im Steuerbüro durch die Verknüpfung der Buchungsinformationen mit dem Beleg.
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• dauerhafte Verbindung zwischen Beleg und Buchungssatz
Ein sachverständiger Dritter muss nach dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit in der Lage sein, sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens zu verschaffen.
Der Verzicht auf den Papierbeleg darf dies nicht beeinträchtigen. Die Verknüpfung zwischen Geschäftsvorfall und Dokument muss daher während der gesamten Aufbewahrungsfrist bestehen bleiben.
Durch die Festschreibung der Buchungen kann diese Verbindung durch die DATEV sichergestellt werden.
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1.5 Vernichtung von Originaldokumenten (Fristen siehe unsere Homepage)
Trotz Einsatz von Belegverwaltung online muss die Vernichtung von Originaldokumenten einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Fallweise sollten Originale dennoch aufbewahrt werden.
Originaldokumente dürfen unter folgenden Voraussetzungen vernichtet werden:
• Elektronische Archivierung erfolgt nach einem den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechenden Verfahren.
• Wenn keine handels- und steuerrechtlichen Vorschriften bestehen, welche die Existenz der Originale verlangen.
• Es gibt keine innerbetrieblichen Regelungen, die im Wege stehen.
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• Originalunterlagen verkörpern keine Rechte, zu deren Ausübung der Besitz des Originals notwendig ist (Wertpapiere).
• Es handelt sich nicht um Unterlagen, die als Beweismittel nur im Original anerkannt werden (Vollmachten).
• Es sind keine Unterlagen, deren Vernichtung als Ungültigkeitserklärung gedeutet werden kann.
• Die Dokumente erfüllen ihre Funktion nicht nur im Original (vollstreckbare Ausfertigung von Vollstreckungsbescheiden).
• Es besteht kein Herausgabeanspruch eines Dritten (Scheck, Wechsel).
Bei der Vernichtung der Originale können sich jedoch rechtliche Risiken ergeben, wenn die physisch empfangenen Dokumente nicht erhalten bleiben. Der Verlust der Original verringert die Beweiskraft deutlich.
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1.6 Datenzugriff der Finanzverwaltung
Nach dem Fragen-Antworten-Katalog des BMF vom 22.01.2009 müssen der Finanzverwaltung auch digitalisierte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Dem Betriebsprüfer können, wie bisher, alle erforderlichen Daten vom Steuerberater zur Verfügung gestellt werden.
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Fazit:
Wer seine Dokumente digital archivieren möchte, aber hinsichtlich der verbleibenden Risiken der Vernichtung der Originale noch unsicher ist, kann alternativ die Belege unsortiert (zum Beispiel jahresweise) in Kisten lagern, um im Fall der Fälle darauf zugreifen zu können, jedoch ohne teure und aufwendige Archivkapazitäten zu beanspruchen.
Außerdem bleibt abzuwarten, inwieweit das im nachfolgenden Abschnitt erläuterte BMF-Schreiben, in seiner endgültigen Fassung, Erleichterungen enthält und mehr Rechtssicherheit gibt.
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3. GDPdU und GoS wird zu GoBD
Das BMF will seine bisherigen Anweisungen zu den „Grundsätzen der Prüfung digitaler Unterlagen“ (GDPdU – vom 16.07.2001) und zu den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Speicherbuchführung“ (GoS – vom 07.11.1995) zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) zusammenfassen.
Die bisherigen Regelungen sind aufgrund des technischen Fortschritts teilweise veraltet und führen in der Praxis oft zu Unsicherheiten bei Unternehmern und Betriebsprüfern.
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Nachdem der 1. Entwurf des BMF-Schreibens in der Wirtschaft auf heftige Kritik gestoßen ist, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) reagiert und erste Änderungen in das Entwurfsschreiben eingearbeitet. Diese 2. Fassung wurde von den Kammern und Verbänden erneut geprüft und war Grundlage der gemeinsamen Gespräche am 12./13.09.2013 in Berlin.
Die Ergebnisse dieser Gespräche bleiben noch abzuwarten.
Erfreulich ist, dass das BMF in dem oben genannten Schreiben klarstellt, dass eine E-Mail, die nur als „Transportmittel“, zum Beispiel für eine angehängte elektronische Rechnung, dient und darüber hinaus keine weitergehenden und aufbewahrungs-pflichtigen Informationen enthält, nicht archiviert werden muss. Sie gilt als eine Art „Briefumschlag“.
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Die GoBD behandeln neben dem Anwendungsbereich, der Verantwortlichkeit und den allgemeinen Anforderungen in erster Linie folgende Themenbereiche:
• Belegwesen (Verfahrensdokumentation)• Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge
und in sachlicher Ordnung (keine wesentlichen Änderungen)• Internes Kontrollsystem • Datensicherheit • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen• Aufbewahrung • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit • Datenzugriff • Zertifizierung und Software-Testate
WICHTIG: Das endgültige BMF-Schreiben wird ggf. erheblich Einfluss auf das vorher erläuterte Kapitel der digitalen Archivierung haben.
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4. DATEV Arbeitnehmer online
Online-Banking und Online-Shopping schätzen bereits viele Menschen im Alltag. Freuen Sie sich auf den nächsten Schritt und stellen Sie Ihren Arbeitnehmern die monatliche Gehaltsabrechnung, die Lohnsteuerbescheinigung und den Sozialversicherungsnachweis künftig online zur Verfügung.
Für Ihre Mitarbeiter bedeutet das mehr Flexibilität. Sie sparen Kosten und Zeit. Postlaufzeiten müssen nicht berücksichtigt werden.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit auf seine Dokumente – die sicher im DATEV Rechenzentrum liegen – zugreifen.
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Voraussetzungen (beim Arbeitnehmer):
• ein neuer Personalausweis mit aktivierten online Funktionen,• geeignetes Kartenlesegerät,• der frei geschaltete Zugang für „DATEV Arbeitnehmer online“,• das kostenlose Programm „AusweisApp“ auf dem Computer.
Der neue Personalausweis und das DATEV Rechenzentrum stellen sicher, dass nur der jeweilige Mitarbeiter auf seine Daten zugreifen kann.
Auf Wunsch wird der Arbeitnehmer per Email darüber informiert, sobald ein neues Dokument für ihn bereit steht.
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V Inventur, Bestandsbewertung
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Inventur
Es wird die körperliche Inventur (Vorratsvermögen, Anlage-vermögen) von der Buchinventur (Anlagevermögen, Forderungen, Schulden) unterschieden.
Bei der Buchinventur erfolgt ein Nachweis durch Saldenbestäti-gungen, Rechnungen und andere Belege. Die körperliche Inventur ist die mengenmäßige Erfassung durch Messen, Zählen, Wiegen.
Das Ergebnis der Inventur ist das Inventar, welches die Vermögensgegenstände und Schulden nach Art, Menge und Wert aufführt. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Inventur ergibt sich für alle buchführungspflichtigen Kaufleute aus § 240 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 140, 141 AO. Sie ist zu Betriebsbeginn und am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen.
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Die Inventur bildet die Grundlage für die Ermittlung der Bilanz-posten, dokumentiert die am Inventurstichtag vorhandenen Ver-mögensgegenstände und Schulden und dient als Nachweis für das Vorhandensein dieser. Sofern ein Steuerberater mit der Er-stellung des Jahresabschlusses beauftragt ist, müssen ihm sämt-liche Inventurunterlagen (Zähllisten, Unterlagen zur Bewertung, Saldenbestätigungen etc.) mit Datum und Unterschrift zur Ver-fügung gestellt werden.
Ohne ordnungsgemäße Inventur kann kein den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechendes Jahresergebnis ermittelt werden. Die Buchführung ist bei fehlerhafter Inventur nicht ordnungsgemäß. Das bewusste Erstellen falscher Inventuren (zu hoch für die Bank – zu niedrig für das Finanzamt) stellt einen Straftatbestand dar (Bilanzfälschung, Kreditbetrug). Bei der Inventur sind die Grundsätze: Vollständigkeit, Richtigkeit, Nach-prüfbarkeit zu beachten.
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Bestandsbewertung
Die Bestandsbewertung befasst sich mit der Bewertung der Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens. Im Folgenden wird ausschließlich die Bewertung des Vorrats-vermögens betrachtet.
Zu den Vorräten zählen:
• Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe,• Unfertige Erzeugnisse/ Leistungen,• Fertige Erzeugnisse und Waren,• Anzahlungen.
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Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe
Hier runter fällt noch nicht be- bzw. verarbeitetes Material.
Unfertige Erzeugnisse/ Leistungen
Hierzu zählen in Produktion befindliche Gegenstände/Aufträge.
Fertige Erzeugnisse/ Waren
Dabei handelt es sich um von Dritten erworbene Vermögenswerte, die ohne wesentliche Be- und Verarbeitung weiterveräußert werden können, beziehungsweise bereits fertig erstellte Erzeug-nisse, die noch nicht versandt oder übergeben worden sind.
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Anzahlungen
Es wird ein Entgelt für einen Gegenstand oder eine Leistung entrichtet, bevor die Lieferung oder Leistung erfolgt (schwebendes Geschäft).
Ansprüche aus schwebenden Geschäften können nicht als Forderung/ Verbindlichkeit ausgewiesen werden.
Geleistete Anzahlungen sind zu aktivieren und erhaltene Anzahlungen zu passivieren.
§ 268 Abs. 5 S. 2 HGB enthält ein Ausweiswahlrecht. Anzahlungen können von den Vorräten offen abgesetzt werden, oder es erfolgt ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten.
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Bewertung des Vorratsvermögens
Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gilt für die Bewertung der Vermögensgegenstände der Grundsatz der Einzelbewertung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK / HK). Aus Wirtschaftlichkeitsgründen sind folgende Verein-fachungsverfahren möglich:
• Durchschnittsbewertung,• Festwertverfahren,• Verbrauchsfolgeverfahren (z.B. LIFO).
Folgende tabellarisch aufgeführte Posten sind in die Herstellungs-kosten einzubeziehen.
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Entwicklung der Herstellungskostendefinition Handelsbilanz Handelsbilanz Steuerbilanz Steuerbilanz *
a. F. nach BilMoG a. F. EStR 2012
Material-Einzel-kosten
Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Material-Gemein-kosten
Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht
Fertigungs-Einzel-kosten
Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Fertigungs-Gemein-kosten
Wahlrecht Pflicht Pflicht Pflicht
Sondereinzelkosten der Fertigung
Pflicht Pflicht Pflicht Pflicht
Allg. Verwaltungs- / Sozial-Gemein-kosten sowie Aufw. betr. Altersvorsorge
Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht Pflicht *
Forschungs- und Vertriebskosten, Fremdkapitalzinsen
Verbot Verbot Verbot Verbot
* ausgesetzt durch BMF Schreiben vom 25.03.2013
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Niedrigerer Wert (handelsrechtlich) – Teilwert (steuer-rechtlich)
Handelsrechtlich sind außerplanmäßige Abschreibungen vorzu-nehmen, wenn der Börsen- oder Marktwert bzw. beizulegende Wert unter die AK / HK am Bilanzstichtag gesunken ist - strenges Niederstwertprinzip gemäß § 253 Abs. 4 HGB.
Der niedrigere Wertansatz darf in den Folgejahren nicht beibe-halten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (§ 253 (5) S.1 HGB), Ausnahme: entgeltlich erworbener Firmenwert.
Steuerrechtlich kann (Wahlrecht) ein niedrigerer Teilwert bei voraussichtlich dauernder Wertminderung angesetzt werden (un-abhängig von der handelsrechtlichen Abschreibungspflicht). Bei fehlendem Nachweis des niedrigeren Teilwertes in Folgejahren muss ein Wertansatz mit den AK / HK erfolgen (Wertaufholung).
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Im Wege einer widerlegbaren Vermutung entspricht der Teilwert beim Vorratsvermögen grundsätzlich den Wiederbeschaffungs-kosten. Bei zum Absatz bestimmten Waren hängt der Teilwert von dem voraussichtlichen Veräußerungserlös (Marktpreis) ab.
Eine dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Börsen- oder Marktwert oder der Teilwert des Wirtschaftsgutes nachhaltig unter die AK / HK gesunken ist und aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Liegt der Wert des Wirtschaftsgutes während eines erheblichen Teils der voraussichtlichen Verweildauer im Unternehmen unterhalb der AK / HK, besteht eine dauernde Wertminderung vor. Bei einem Wirtschaftsgut des Umlauf-vermögens ist dies der Fall, wenn der betreffende niedrigere Wert bis zum Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.
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Verlustfreie Bewertung
Bei der verlustfreien Bewertung wird von der Annahme ausgegangen, dass der künftig erzielbare Veräußerungserlös zunächst zur Deckung der nach dem Bilanzstichtag bis zum Verkauf noch anfallenden Aufwendungen ausreicht.
Ist der nach Abzug dieser Aufwendungen verbleibende Ver-äußerungserlös niedriger als der bisherige Bilanzansatz, so ist die Differenz als Aufwand des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu behandeln.
Dadurch werden zukünftige Wirtschaftsjahre von Verlusten entlastet, die ihre Ursache in früheren Perioden haben (insofern verlustfrei für die zukünftigen Perioden).
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Retrograde Bewertungsmethode
In der Praxis kommt insbesondere bei Unternehmen, die keine Kosten- und Leistungsrechnung durchführen, häufig die sogenannte retrograde Bewertungsmethode zur Anwendung.
Dabei werden die Herstellungskosten bzw. der handelsrechtlich niedrigere Wert oder der steuerliche Teilwert aus den bereits erbrachten Leistungsbestandteilen zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung von nach dem Bilanzstichtag für die Leistung noch zu erwartender Aufwendungen und des für die Leistung vertraglich vereinbarten Entgelts ermittelt.
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Fazit:
Ein Ansatz- und Bewertungsspielraum bei der Ermittlung des Inventurwertes ergibt sich nur im Rahmen der Ausübung der handelsrechtlichen/ steuerrechtlichen Wahlrechte.
Die Bilanzierung eines pauschalen Inventurwertes (je nach Gewinnlage) ist nicht zulässig.
Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit muss beachtet werden, einmal gewählte Methoden bei der Bewertung müssen beibehalten werden. Ein stetiger Wechsel z.B. zwischen Mindest- und Höchstansatz ist nicht zulässig.
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VI kurze Meldungen
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Erbschaft- und Schenkungsteuer – verfassungswidrig?
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist „im Fluss“. Der Bundesfinanzhof hält das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der jetzigen Fassung für verfassungswidrig (Urteil vom 27.09.2012) und hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in Aussicht gestellt, noch in 2013 über die Vorlage des BFH zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hat in 2012/2013 bereits verschiedene Anläufe unternommen das ErbStG zu ändern. Mit dem Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz sind einige Änderungen noch in der alten Legislaturperiode verabschiedet worden.
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Ein Grund warum der Bundesfinanzhof das jetzige ErbStG für verfassungswidrig hält, ist unter Anderem die Überprivilegierung von Betriebsvermögen / land- und fortwirtschaftlichen Vermögen.
Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung.
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Mögliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes wären:
• Zurückweisung der Vorlage als unzulässig,• Annahme der Vorlage und die Beurteilung als
verfassungsgemäß,• Feststellung der Verfassungswidrigkeit und der Nichtigkeit
der fraglichen Regelungen oder• Feststellung der Unvereinbarkeit der streitigen Regelungen
mit dem Grundgesetz mit Anordnung einer befristeten Weitergeltung des ErbStG bis zu einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber.
Das Schicksal des ErbStG ist daher ungewiss. Um ggf. von einer positiven Entwicklung profitieren zu können, empfiehlt es sich, Erbschafts- und Schenkungssteuerbescheide offen zu halten. Bescheide ergehen weiterhin vorläufig. Eine rückwirkende Änderung könnte auch zur Verschlechterung führen.
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Selbstanzeige
Auf Grund der Änderung der Rechtsprechung des BGH ab Mai 2010 und der Abgabenordnung durch das Schwarzgeld-bekämpfungsgesetz ab Mai 2011 haben sich die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft.
Zum anderen bestehen – wie prominente Fälle in jüngster Zeit deutlich gemacht haben – infolge der schwach ausgeprägten Regelungs- und Rechtsprechungsdichte in der Praxis erhebliche Unsicherheiten in zahlreichen Detailfragen.
Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde, unter anderem, der zeitliche Umfang der Selbstanzeige geändert. Es gilt die strafrechtliche Verjährungsfrist von 5 Jahren. Bei schweren Straftaten (mehr als 100.000 € Steuern) beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.
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Inhalt der Selbstanzeige:
• die unrichtigen Angaben berichtigen,• die unvollständigen Angaben ergänzen,• die unterlassenen Angaben nachholen
Umfang der Selbstanzeige:
Es müssen die steuerlich relevanten Angaben
• zu allen (strafrechtlich) unverjährten Steuerstraftaten, • einer Steuerart (ESt., USt., KSt.,...),• in vollem Umfang
berichtigt, ergänzt oder nachgeholt werden.
Eine Teil-Selbstanzeige ist nicht mehr möglich.
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148148
Form der Selbstanzeige:
Die Abgabenordnung äußert sich nicht zur Form der Selbstanzeige. Maßstab für die Nacherklärung ist die ordnungsgemäße Steuererklärung. Das Finanzamt muss in der Lage sein die Steuerbescheide zu erlassen.
Es genügt nicht, wenn durch die Angaben des Steuerpflichtigen dem Finanzamt lediglich die Möglichkeit verschafft wird, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt aufzuklären und die Steuern zu berechnen.
Auf Zahlenangaben darf auf keinen Fall verzichtet werden.
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Risiken der Selbstanzeige:
Unvollständige Selbstanzeigen sind grundsätzlich nicht wirksam und führen nicht zum Abschluss des Strafverfahrens. Dies soll jedoch nur für bewusst unvollständige Selbstanzeigen gelten.
Werden nur einzelne, aber nicht alle unrichtig erklärten Sachverhalte berichtigt, ist die Selbstanzeige insgesamt unwirksam (sog. Teil-Selbstanzeige).
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 25.07.2011) ist eine Abweichung des Verkürzungsbetrages von bis zu 5 % des Verkürzungsbetrages unschädlich (Bagatellgrenze).
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Umfangreiche Selbstanzeige:
Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn der verkürzte Betrag 50.000 € (je Tat) übersteigt.
Die Straftat wird jedoch nicht verfolgt, wenn der Täter innerhalb einer angemessenen Frist (6 Monate)
• die Steuern nachentrichtet und• zusätzlich 5% der hinterzogenen Steuern zugunsten der
Staatskasse entrichtet.
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Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem strukturell bedingtem Leerstand von Wohnungen (BFH 9. 7. 2013 IX R 48/12)
Ein besonders lang andauernder strukturell (allg. Demographie-problem) bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann auch nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfte-erzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.
Im Streitfall wurde die Einkünfteerzielungsabsicht nach 18 Jahren Leerstand aberkannt.
Unbedeutend ist, ob im Zeitraum des Leerstandes versucht wurde, beispielsweise durch einen Makler, das Objekt zu vermarkten.
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SEPA (Single Euro Payments Area)
Ziel: Vereinheitlichung des Zahlungsverkehres in der Euro-päischen Union (EU) bis 1. Februar 2014. Initiierung durch Groß-konzerne, um den internationalen Zahlungsverkehr zu verein-fachen. Überweisungen ins Ausland sind zukünftig schneller und billiger. Die EU rechnet mit Einsparungen von 123 Milliarden Euro binnen 6 Jahren.
Zu SEPA gehören seit dem 1. Juli 2013 die 28 EU Staaten sowie Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und die Schweiz.
Ablösung der Kontonummer durch IBAN (International Bank Accounting Number) und der Bankleitzahl durch den BIC (Bank Identifier Code).
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153153
Beispiel 1: Die Miete für eine Ferienwohnung auf Mallorca kann auf ein deutsches Konto überwiesen werden. Beispiel 2: Unternehmen können fällige Rechnungsbeträge von Kunden in Hamburg genauso wie in Mailand einziehen.
Bestehende Einzugsermächtigungen müssen in SEPA Last-schriften umgestellt werden. Unternehmen müssen dafür die IBAN und BIC ihrer Kunden erfassen. Zudem müssen sie sich bei der Bundesbank eine Gläubiger-ID besorgen. Mit dieser Nummer können sie als Gläubiger im Zahlungsverkehr eindeutig identifiziert werden.
Auch die Steuerverwaltung wird sich bis 1. Februar 2014 (Überweisungen, Lastschrifteinzugsverfahren) den Regeln des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrs anpassen.
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154154
Entkräftung des Anscheinsbeweises – private Pkw-Nutzung (BFH Urteil vom 21.3.2013 VI R 31/10)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu Lohnzufluss. Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist es unerheblich, dass keine private Nutzung vorliegt, die Nutzungsmöglichkeit ist ausreichend. Es ist kein Gegenbeweis mehr möglich. (Änderung der Rechtssprechung)
Bislang wurde die tatsächliche Privatnutzung zwar nach Anscheinsbeweisgrundsätzen vermutet, der Steuerpflichtige hatte aber die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen. Ist allerdings im Arbeitsvertrag ein Nutzungsverbot ausgesprochen, erfolgt keine Lohnversteuerung. Dies gilt auch, wenn das Nutzungsverbot nicht überwacht wird.
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155155
Verfassungsmäßigkeit der Pauschalberechnung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges (1% Regelung)
Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges nach der 1% Regelung dient der Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung nach § 8 Abs. 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Strittig war, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises ohne Berücksichtigung üblicher Rabatte verfassungsgemäß ist. Der BFH hat durch ein Urteil am 13.12.2012 entschieden, dass ein um Rabatte reduzierter Bruttolistenpreis nicht zulässig ist. (Aktenzeichen VI R 51/11)
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156156
Handwerkliche Tätigkeiten bei Neubaumaßnahmen
Handwerkertätigkeiten bei Neubaumaßnahmen in einem vorhandenen Haushalt sind zukünftig aufgrund des BFH Urteils vom 13.07.2013 – VI R 61/10 zu berücksichtigen. Das BMF Schreiben vom 15.02.2010 ist in diesem Punkt überholt. (Beispiel: Ausbau Dachboden, Bau eines Wintergartens)
Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme begünstigt ist, stellt der BFH auf das Merkmal „im Haushalt” ab. Um zu erkennen, ab welchem Zeitpunkt ein Haushalt und somit eine begünstigte Handwerkstätigkeit vorliegt, bietet sich ein Rückgriff auf die Definition der Fertigstellung an (vgl. H 7.4 EStH).
Daraus folgt, dass bis zur Errichtung und Fertigstellung eines Haushalts nichtbegünstigte Neubaumaßnahmen vorliegen und ab Fertigstellung die Handwerkerleistungen begünstigt sind.
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157157
Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?
Am Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Verfahren (7 K 143/08) anhängig, welches sich erneut mit der Verfassungs-mäßigkeit des Solidaritätszuschlages beschäftigt. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht ist erfolgt. Ein Aktenzeichen ist bisher nicht bekannt.
Der Solidaritätszuschlag darf als Sonderabgabe nur zeitlich befristet erhoben werden. Das Gesetz gilt jedoch bereits seit 1995 und beinhaltet keine zeitliche Beschränkung.
Steuerbescheide ab 2005 ergehen in Bezug auf den Solidaritätszuschlag nur noch vorläufig. Sollte das Bundesver-fassungsgericht zugunsten der Steuerzahler entscheiden, werden die entsprechenden Bescheide automatisch korrigiert. Einsprüche sind insoweit nicht erforderlich.
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Bewirtungsaufwendungen
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2004 von 80 % auf 70 % reduziert.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dem Bundes-verfassungsgesetz jetzt die Frage vorgelegt, ob die ange-sprochene Reduzierung der Bewirtungsaufwendungen auf 70 % seit dem Jahr 2004 verfassungskonform ist.
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Verrechnung von Altverlusten
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 werden Gewinne und Verluste aus Aktien und ähnlichen Risikowertpapieren im Rahmen der Kapitaleinkünfte pauschal mit 25% nach § 20 EStG besteuert.
Vor 2009 sprach man von Einkünften aus sog. Spekulationsgeschäften nach § 23 EStG, die nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr (Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf) steuerlich relevant waren.
Sofern derartige Wertpapiere mit Verlust innerhalb der Jahresfrist veräußert wurden, durften diese nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden.
Hofmann Domine & Tschater JAHRESABSCHLUSSSEMINAR 2013
Sofern im selben Jahr keine Spekulationsgewinne für die Verrechnung zur Verfügung standen, wurden die nicht ausgeglichenen Verluste im Rahmen der Einkommen-steuerveranlagung durch die Finanzämter gesondert festgestellt.
Mit dem Systemwechsel der Besteuerung wurde eine Übergangsregelung geschaffen, welche die Verrechnung von sogenannten Altverlusten nur bis zum 31.12.2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalvermögen vorsieht.
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Nach dem 31.12.2013 ist eine Verrechnung der Altverluste nur noch mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften
• aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie: Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) sowie
• aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien (innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist) möglich.
Empfehlung: Prüfen Sie, ob Aktienverkäufe noch in 2013 erfolgen sollten, damit Gewinne mit Alterverlusten verrechnet werden können. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Bank, wenn Sie noch derartige Altverluste „vor sich her schieben“.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir wünschen
Ihnen eineschöne Adventszeit!
Hofmann Domine & Tschater JAHRESABSCHLUSSSEMINAR 2012
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Hofmann & Klinksiek PartnerschaftS t e u e r b e r a t u n g s g e s e l l s c h a f t
H o h e S t r a ß e 3 7 0 9 1 1 2 C h e m n i t z
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