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Das Fachmagazin von veb.ch kurz ∙ praxisorientiert ∙ aktuell 4 I 2015
Kürzlich fand ich diese Fabel: Im Wald herrscht grosse Un-
ruhe. Die Tiere erzählen sich, dass der Bär eine Todesliste
habe, und sie befürchten, dass auch eines von ihnen auf
dieser Liste stehen könnte. Der Hirsch ist der erste, der mu-
tig zum Bären geht und fragt: «Herr Bär, stehe ich auch auf
deiner Liste?» «Ja», sagt der Bär, «du stehst auch auf meiner
Liste.» Voller Angst läuft der Hirsch weg. Zwei Tage später
wird er tot aufgefunden.
Die Angst der Tiere wird grösser. Und auch das Gerücht um
die Todesliste wird von Tag zu Tag hartnäckiger. Schliesslich
reisst dem Wildschwein der Geduldsfaden, und es geht mutig
zum Bären und fragt: «Herr Bär, stehe ich auch auf deiner
Liste?» Und der Bär antwortet: «Ja, auch du stehst auf der
Liste.» Verschreckt verabschiedet sich das Wildschwein –
und wird zwei Tage später ebenfalls tot im Wald gefunden.
Die Angst der Tiere wächst nun ins Unermessliche, und kei-
nes wagt es mehr zum Bären zu gehen – ausser dem Hasen.
Er macht sich frohgemut auf den Weg und fragt den Bären:
«Herr Bär, stehe ich auch auf deiner Liste?» «Ja», sagt der Bär.
«Kannst du mich dann bitte von der Liste streichen?», fragt
der Hase. «Klar», sagt der Bär, «kein Problem.»
(Autor unbekannt)
Von der
Kommunikation.
Controlling: Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit bei komplexen Vorhaben im Griff halten Rechnungslegung: Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER Steuern: Was wird neu beim Lohnausweis? Persönlich: Interview mit Dalya Abo El Nor und Laura Luca vom Prüfungssekretariat Informatik: Social Media – Fluch oder Segen?
rechnungswesen&controlling
»»» Fortsetzung Seite 4
Editorial2 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
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Karina Winkler
veb.chTalacker 34 I 8001 Zürich 043 336 50 30
4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 3 Inhaltsverzeichnis
Editorial
Von der Kommunikation. 1
Controlling
Gelebtes Green Controlling – bewertete Energieeffizienz
in der Kostenträgerrechnung 6
Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit
bei komplexen Vorhaben im Griff halten! 9
Rechnungslegung
Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen
von IFRS auf Swiss GAAP FER 12
Hintergründe zum Wechsel zu Swiss GAAP FER 15
IFRS Update: Steuerrisiken, Leasingverträge
und der Fokus auf das Wesentliche 19
Schweizer Kontenrahmen KMU
Die beiden veb.ch Bestseller 21
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU
und Rechnungslegung 22
Revision
Peer Review in der Praxis –
Erfahrungsbericht der SQPR AG 24
EXPERTsuisse zu aktuellen Entwicklungen
in der Wirtschaftsprüfung 27
Steuern
MWST-Jahresende: Privatanteile Saldosteuer 29
Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis 31
Was wird neu beim Lohnausweis? 33
Swisco
Association faîtière pour les examens
professionnels supérieurs 38
Lost in translation! 40
Recht
Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert 41
Aktuelle Gerichtsentscheide / Gesetzesänderungen 43
Inhaltsverzeichnis
Bildung
Ein Blick auf unsere Kandidaten 44
Auf dem Weg zur Jahresabschlussplanung 45
Non-Profit Organisationen auf dem Vormarsch 46
Aktuelles aus der Controller Akademie 49
Mit Schweiss und Fleiss
zu einem erfolgreichen Netzwerk 50
Informatik
Social Media – Fluch oder Segen? 53
ACF
Attualità: Software onnicomprensivo
per la revisione limitata e le revisioni special 55
Persönlich
Interview mit Dalya Abo El Nor und Laura Luca
vom Prüfungssekretariat 57
vebmedia
Die Tücken der Smartphone-Kalender 60
getAbstract
Wie man das Eis bricht 61
Aus dem veb.ch
Regionalgruppen 62
Politischer Beirat 63
Aktuelle Veranstaltungen 64
Editorial4 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Fazit dieser Geschichte: Kommunikation ist alles.
Doch was bedeutet dieses Wort, das häufig benutzt wird,
sobald es um Weiterbildung, Teamentwicklung, Marketing,
Führungsqualitäten u.ä. geht?
Laut «Wörterbuch der Deutschen Sprache» bedeutet Kom-
munikation Verbindung, Zusammenhang, Verständigung
(zwischen Menschen) und kommt vom lat. Wort communi-
catio, das wir wörtlich mit Mitteilung übersetzen. Das Verb
communicare meint teilen, teilhaben lassen und das Adjektiv
communis steht für gemeinsam, gemeinschaftlich. – Kommu-
nikation ist also eine Form gemeinsamen Handelns.
Dieses Handeln hat sich jedoch durch den Einzug moderner
Datenübermittlungsgeräte und Kommunikationsformen wie
E-Mail und Internet hin zu einer Form des Austausches ver-
ändert. Dies zeigt das Verb kommunizieren: Durch den Ein-
fluss des Englischen kann ich heute sagen «Ich kommuniziere
etwas.» und nicht mehr nur «Ich kommuniziere mit jemandem.»
In der Philosophie steht Kommunikation für die wesenhafte
zwischenmenschliche Begegnung. Und da wird vielleicht klar,
was Watzlawicks berühmter Grundsatz «Man kann nicht nicht
kommunizieren.» meint: Auch wenn wir nicht kommunizieren,
ist es Kommunikation. Wenn einer nicht mit dem andern re-
den will, ihm gar aus dem Weg geht, sagt dies einiges über
ihn aus. Der amerikanische Ökonom Peter Drucker wies da-
rauf hin: «Das wichtigste an der Kommunikation ist, zu hören,
was nicht gesagt wird.»
Dazu kommt, dass richtiges Kommunizieren ein Ding schierer
Unmöglichkeit zu sein scheint: Für irgendjemanden machen
Sie immer etwas falsch. Entweder kommunizieren Sie zu früh
oder zu spät, zu viel oder zu wenig. Trotzdem ist die Verstän-
digung zwischen Menschen auf allen Ebenen eminent wichtig.
Gerne vergleichen wir Kommunikation mit dem Kanalmodell
von Sender und Empfänger. Es wurde in den frühen Zeiten
der Nachrichtentechnik Mitte des letzten Jahrhunderts ent-
wickelt, wo man herausfinden wollte, wie man mithilfe von
Medien über eine Distanz miteinander kommunizieren kann.
Dabei ging man davon aus, dass der Sender auf seiner Seite
überlegt, was er wann wo wie wem übermitteln will. Auf der
anderen Seite ist der Empfänger, der die Mitteilung empfängt.
Versteht er sie nicht, so liegt dies nicht an ihm, sondern immer
am Sender.
Doch was ist, wenn der Empfänger gar nicht «auf Empfang» ist?
Oder die Botschaft nach seinem Gusto filtert?
Ein Empfänger kann jedoch auch im Sinne von «zum einen
Ohr hinein, zum anderen hinaus» reagieren und nur hören,
was er hören will. Der deutsche Verhaltensforscher Konrad
Lorenz meinte dazu, dass zwischen Sender und Empfänger
eben viele Störungen lauern:
Gedacht ist nicht gesagt.
Gesagt ist nicht gehört.
Gehört ist nicht verstanden.
Verstanden ist nicht gewollt.
Gewollt ist nicht gekonnt.
Gekonnt und gewollt ist nicht getan.
Getan ist nicht beibehalten.
Ein Beispiel für «gelungene» Kommunikation ist das Spiel mit
dem Weitererzählen. Stellen Sie zehn Menschen nebenein-
ander auf und bitten Sie den ersten in der Reihe darum, dem
nächsten ein Wort ins Ohr zu flüstern. Dieser gibt in derselben
Form weiter, was er verstanden hat. Wundern Sie sich nicht,
wenn der erste Begriff «Asylant» gewesen ist und am Ende
«SVP» rauskommt…
Doch Scherz beiseite: Wenden wir uns den Webseiten gros-
ser Unternehmen zu. Angeblich stehen da die Kunden im
Mittelpunkt. Mein Eindruck ist, dass diese den Unternehmen
eher im Wege stehen. Wie ich darauf kommen? Nun: Finden
Sie einmal eine gescheite Kontaktmöglichkeit oder eine Ad-
resse oder eine Telefonnummer… Mit etwas Glück finden
Sie letztere, Sie rufen an – dann heisst es: «Bitte wählen Sie
1 für deutsch, 2 für französisch, 3 für… Haben Sie Fragen
zu X wählen Sie 1, bei Fragen zu Y wählen Sie 2, für alle
anderen…»
Kommunikationsmässig ebenfalls anspruchsvoll sind Social-
Media-Kanäle wie Facebook, Twitter, WhatsApp u.ä. wie
auch das Schreiben von E-Mails und SMS. Wie schnell ist
eine Message geschrieben (sprachlich meist nicht sonder-
lich elegant) und geht in der Eile – verschlimmbessert durch
automatische Korrekturprogramme – peinlicherweise an den
falschen Empfänger? Wie schnell wird emotional reagiert und
noch in der Sekunde des «Senden»-Klicks die Antwort be-
reut? Und wozu dient eigentlich die ausufernde Anzahl von
m.E. unnötigen CC- oder BCC-Empfängern? Blicken wir
zurück auf das, was Kommunikation bedeutet, so müsste
es unweigerlich einleuchten, dass elektronische Nachrichten
das persönliche Gespräch nie ersetzen können.
Gerne gebe ich Ihnen – nicht abschliessend – meine 10 per-
sönlichen Tipps für eine verbesserte Kommunikation:
1) Überlegen Sie genau, an wen sich Ihre Botschaft richtet.
Gerade im geschäftlichen Umgang muss sie «stufenge-
recht» sein. Achten Sie auf kulturelle Unterschiede, und
seien Sie sich bewusst, dass das Kommunizieren in ei-
ner Fremdsprache seine Tücken haben kann. Gerade bei
«non-native-speakers» können Feinheiten schnell unterge-
hen, was zu Missverständnissen führen kann.
2) Gut verstanden werden einfache Botschaften. «Eine hohe
Bildung beweisen Sie dadurch, dass Sie komplizierteste
Dinge auf einfache Art zu erläutern verstehen.» (George
Bernard Shaw)
Editorial 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 5
3) Gehen Sie davon aus, dass es den richtigen Zeitpunkt für
eine Botschaft nicht gibt. Da die Sichtweise von Sender
und Empfänger diesbezüglich unterschiedlich sein kann,
werden Sie immer entweder zu früh oder zu spät informie-
ren. Nehmen Sie’s gelassen.
4) Kommunikation lebt vom Inhalt. Haben Sie (einander)
nichts zu sagen, dann lassen Sie es. Und: Think before.
5) Geben Sie so viel Information weiter, wie nötig ist. Kündi-
gen Sie nichts an, dem anschliessend keine Taten folgen.
Und achten Sie in der jeweiligen Situation darauf, wann
Reden oder Schweigen Silber oder Gold ist .
6) Seien Sie stets sachlich, ehrlich und höflich – ganz im Sinne
von George Bernard Shaw: «In der rechten Tonart kann
man alles sagen. In der falschen nichts.» Halten Sie sich an
Fakten und Beobachtungen und geben Sie Vermutungen
und Gerüchten keinen Raum. Sie sind die «Zutaten» für
Mobbing.
7) Kommunikation ist nicht nur Sprache oder Text, sondern
vor allem Körpersprache. Achten Sie beim Gegenüber dar-
auf, ob Aussage und Körper die gleiche Sprache sprechen.
Nur schon aus diesem Grund ist der persönliche Kontakt
durch nichts zu ersetzen und «walking around» im Unter-
nehmen Pflicht.
8) Wer fragt, der führt. Und wer fragt, hat keine Angst vor der
Antwort. Also fragen Sie, bis allen alles klar ist.
9) Professionelle Kommunikation im Unternehmen gilt auch
für Social Media. Entsprechend sollten PR- und Kommu-
nikationsagenturen keine Selbstdarsteller sein, sondern im
Hintergrund dienen. Doch bei aller nötigen professionellen
Unterstützung gilt: Im Unternehmen oder in einer Organi-
sation ist Kommunikation Chefsache – insbesondere bei
schlechten Nachrichten.
10) Zuhören. Zuhören. Zuhören. Ausreden lassen. Und
Schweigen zulassen, nach dem Grundsatz: «Wer sich
zuerst bewegt, hat verloren.» Als Kinder lernen wir spre-
chen. Als Erwachsene tun wir gut daran, wieder zuhören
zu lernen.
Denken Sie daran: Alles, was Sie über einen anderen aus-
sagen, verrät in erster Linie etwas über Sie selbst. Denn: Wer
redet, spricht (auch) über sich.
Ja, Kommunikation ist alles. Bleiben wir also im Gespräch.
Ihr Präsident, Herbert Mattle
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Controlling6 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Ausgangssituation und technische Voraus- setzungenHinter dem Begriff Green Con-trolling steckt eine Vielzahl an theoretischen Modellen, die in der Praxis leider bis dato wei-testgehend noch nicht gelebt werden. So finden bspw. Pro-duktlinienanalysen, Flusskos-tenrechnungen oder Sustain-ability Balanced Scorecards in
den Controllingabteilungen nach wir vor eher selten An-wendung, was unter anderem an fehlenden Möglichkeiten oder Ideen liegt, die betriebswirtschaftlichen Ansätze in ERP-Lösungen einzubinden. Ein Beispiel dafür, dass dies durchaus möglich ist, zeigt die Einführung einer bewerte-ten Energieeffizienzmessung in der Kostenträgerrechnung der Firma FREEZER (anonymisiert), eines Anlagenherstel-lers für Kälte- und Klimatechnik mit einem Jahresumsatz von ca. 700 Mio. CHF. FREEZER hat sich zum Ziel gesetzt, realisierte Effekte aus Energieeffizienz- und Einsparmass-nahmen verursachungsgerecht im Sinne einer anteiligen Ressourceninanspruchnahme auf Fertigungsauftrags- oder Produktebene auszuweisen.
Angesichts der Energiewende und der dynamischen Ent-wicklung der Energiemärkte sind Industrieunternehmen gefordert, ihre Energieeffizienz stetig zu verbessern, um wettbewerbsfähige Produkte herzustellen. Diese müssen dabei nicht nur den funktionellen Anforderungen entspre-chen, sondern zunehmend auch dem steigenden ökologi-schen Bewusstsein der Kunden genügen. Im besonderen Masse gilt dies für Unternehmen mit energieaufwendigen Produktionsprozessen, wie bspw. der Firma FREEZER. Die Unternehmensführung von FREEZER hat daraufhin ein Projekt mit dem Ziel initiiert, den Anteil der Energie-kosten aus den Herstellungsprozessen transparent zu machen und Reduktionspotentiale zu ermitteln.
Gelebtes Green Controlling – bewertete Energieeffizienz in der Kostenträgerrechnung
FREEZER arbeitet mit SAP R/3 als unternehmensumfas-sende ERP-Lösung. Eine Voraussetzung für die Umset-zung der Anforderungen besteht darin, die angestrebte Energieeffizienz direkt in den Kalkulationsprozess zu inte-grieren und die Energiemengen mit bewerteten Kosten-sätzen zu versehen. Dies betrifft sowohl die Kalkulationen von selbst produziertem anonymen Lagergut als auch die Vor- und Nachkalkulationen der kundenspezifischen Fer-tigungsaufträge.
Als zweites technisches Standbein der Lösung dient die Energieeffizienz-Controlling-Plattform EnEffCo® der 1999 gegründeten Berliner Firma ÖKOTEC. ÖKOTEC ist mit Projekten an über 800 Industrie- und Gewerbestandorten der führende Spezialist für Energieeffizienz und Energie-einsparung in der Industrie.
Bei dem Produkt EnEffCo® handelt es sich um einen in-tegrierten Lösungsansatz, der einen Zugriff auf alle ver-brauchs- und erzeugungsrelevanten Daten der Strom-versorgung in Echtzeit ermöglicht. Die Daten können direkt über eine Schnittstelle dem SAP R/3 zur Verfügung gestellt werden. Neben den klassischen Funktionen des Verbrauchscontrollings steht bei EnEffCo® die Energieeffi- zienz im Mittelpunkt. FREEZER nutzt die gewonnenen Da-ten für die Produktionsplanung und optimiert dadurch den Energieverbrauch. So kann bspw. eine Maschinenbele-gung auf Basis von verbrauchsoptimierten Daten aus dem EnEffCo® erfolgen. Die Berechnungen basieren auf dyna-mischen Sollwerten und statistischen Methoden, die auch als Referenzwerte der Arbeitspläne im SAP dienen. Durch die unterstützte Produktionsplanung können Spitzenlas-ten im Produktionsablauf vermieden und neben Produk- tionskosten auch CO2-Emissionen reduziert werden.
Voraussetzungen im ERP
Für die Umsetzung des Konzeptes mussten ERP-seitig ei-nige Voraussetzungen geschaffen werden. Um bspw. die
Green Controlling ist derzeit mehr ein Schlagwort als gelebter Alltag. Der vorliegende Beitrag zeigt an einem konkreten Beispiel die Einführung einer bewerteten Energieeffizienz in der Kostenträgerrechnung. Als technische Grundlage dienen das ERP-System der SAP und EnEffCo® der Firma ÖKOTEC.
Frank Zimmermann
Controlling 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 7
kostenbezogenen Auswirkungen einer erzielten Energiere-duktion im SAP sehen zu können, wird diese Information auf Kostenarten/-stellenebene (SAP CO-OM) benötigt. Die hauptsächlich betroffene Funktion ist die Produkt-kostenkalkulation innerhalb der Kostenträgerrechnung (SAP CO-PC). SAP unterscheidet dabei nach fertigungs-auftragsunabhängigen Plankalkulationen und fertigungs-auftragsbezogenen Vor- und Nachkalkulationen. Die Kostenarten (bspw. Stromkosten) sind in der Kalkulation mit einer kostenstellenbezogenen Leistungsartenplanung (bspw. geplanter Output der Leistungsart «Kilowattstun-den (kWh)» auf der Kostenstelle «XYZ») und einem Leis-tungsartentarif (bspw. 1 CHF/kWh) zu versehen. Wie hoch der Verbrauch pro Fertigungseinheit sein sollte, wird im Arbeitsplan des zu kalkulierenden Produktes festgelegt. Dort ist auf Ebene des Arbeitsplatzes hinterlegt, welcher Soll-kWh-Verbrauch pro Arbeitsvorgang vorliegt. Wie be-reits erwähnt, werden diese Vorgaben im EnEffCo® ermit-telt und müssen dann ins SAP übertragen werden.
Das oben dargestellte Lösungsszenario geht von folgen-den Prozessschritten aus:
Zunächst wird die produktive Kostenstelle der Fertigungs-anlage betrachtet (Punkt 1). Basis ist die im SAP Finanz-modul (SAP FI) gebuchte monatliche Gesamtrechnung des Energieversorgers, die den Energieverbrauch des gesamten Produktionsbereichs umfasst. Dieser Wert stellt die Grundlage der Bewertung im Controlling dar und wird
auf Basis des Istverbrauchs auf die leistenden Kosten-stellen geschlüsselt. Der Versorger stellt dabei separate Rechnungspositionen für Strom (Masseinheit KWh), Gas (Masseinheit Nm³) und Wasser (Masseinheit m³) zur Verfü-gung. Diese Unterteilung muss sich auch in den Leistungs-arten und in den Arbeitsplänen im SAP widerspiegeln – aus Vereinfachungsgründen wird im Lösungsszenario auf die Darstellung der Monatsabgrenzungen aufgrund der zeitlich verzögerten Faktura des Energieversorger und des tatsächlichen Stromverbrauchs verzichtet. Dies gilt ebenso für sonstige Kosten der Produktionskostenstelle, wie bspw. Abschreibungen auf Anlagen, Instandhaltungen etc. Im Vergleich zu den Rechnungspositionen arbeitet EnEffCo® mit einer noch feineren Unterteilung (bspw. Wär-me, Kälte, Druckluft etc.), die für die Produktkalkulation aggregiert bleibt. Eine höhere Granulationsstufe ist im Fall von FREEZER nicht empfehlenswert, da dadurch keine kostenrelevanten Steuerungsimpulse geliefert werden können die Informationen sind aus Sicht des Controllers lediglich «nice to have».
Die Entlastung der Kostenstelle wird durch die Rückmel-dung auf den Fertigungsauftrag angestossen (Punkt 2). Dabei wird zunächst der Fertigungsauftrag mit Daten des maschinenbezogenen verbrauchten Stroms aus dem EnEffCo® versorgt und belastet. Die Datenversorgung er-folgt über eine SAP-Standardschnittstelle, wie sie bspw. auch für die Erfassung von Produktionszeiten genutzt werden kann. Der Prozess entspricht einem retrograden
Abbildung 1: Das Lösungsszenario am Beispiel Stromverbrauch im Überblick.
Das Lösungsszenario am Beispiel Stromverbrauch
Controlling8 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Verlauf, da normalerweise zuerst die Verrechnung von der Fertigungskostenstelle auf den Fertigungsauftrag erfolgt und nicht umgekehrt, wie in dem hier dargestellten Szena-rio. Die Entlastung des Fertigungsauftrages wird durch die Lieferung der gefertigten Gutstücke an Lager angestossen (Punkt 3). Die Bewertung erfolgt auf Basis von Standard-preisen, die durch einen jährlichen auftragsunabhängigen Plankalkulationslauf ermittelt werden.
Das Delta auf der Kostenstelle entsteht durch Abweichung aus der Rechnung des Energieversorgers und der Daten aus EnEffCo® – der Betrag sollte bei einer korrekten Ab-grenzung minimal bis nicht existent sein. Das Delta des Fertigungsauftrages zeigt den tatsächlichen auftragsbe-zogenen Energiesparerfolg oder -verlust im Vergleich zum Standardstromverbrauch aus der Plankalkulation.
Resumé
Die dargestellte Lösung zeigt einen pragmatischen Weg, wie im Rahmen einer «klassischen» Kostenträgerrechnung eines «klassischen» Industrieunternehmens wirkliches Green Controlling betrieben werden kann. Es ist sicher mit Aufwand verbunden, die Kostenstellen-/Leistungsar-tenplanung und die Arbeitspläne um die Energiebestand-teile zu erweitern, allerdings sollte sich dieser Einsatz nicht nur aus ökonomischer, sondern auch aus ökologischer Perspektive lohnen.
Frank Zimmermann, MBA, Dipl.-Betriebswirt (FH), Senior Project Manager / Prokurist bei der Manage- mentberatung Horváth & Partners in Zürich, Lehrbeauftragter Rechnungswesen und Controlling an der Westsächsischen Hochschule Zwickau. [email protected]
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Controlling 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 9
Schweizer Unternehmen wer-den längerfristig im Wettbewerb nur dann bestehen, wenn sie ihr Repertoire ständig erweitern – sei dies in der Dienstleistungs-branche in Gewerbe oder Indu- strie. Kunden verlangen nicht nur «ein Produkt» sondern eine Lösung für ein komplexeres und breiteres Anliegen. Denken und Handeln in «Projekten« wird die
Marktleistungen stärker prägen – nicht nur bei internen Vorhaben, sondern auch direkt am Markt.
Was ist ein Projekt?
Projekte sind einmalige Vorhaben, mit denen inhaltliche, qualitative und wirtschaftliche Zielsetzungen erfüllt werden sollen. Projekte haben einen definierten Anfangs- sowie Endzeitpunkt und erfordern das Zusammenwirken ver-schiedener Funktionen innerhalb eines Unternehmens oder über die Unternehmensgrenzen hinaus. Die dadurch entstehende Komplexität muss durch angemessene Füh-rungsstrukturen im Projekt bewältigt werden.
Sowohl bei Kundenprojekten als auch bei internen Ge-staltungsprojekten stellt sich für das Controlling die Auf-gabe, Projektinhalte, enge Zeitpläne und den Anspruch nach Wirtschaftlichkeit zu begleiten und zu steuern. Die nachfolgenden Ausführungen legen einen Schwerpunkt auf das Controlling bei Kundenprojekten.
Controlling in Kundenprojekten
In einem Kundenprojekt erstellt der Lieferant gegenüber dem Kunden ein physisches Werk, ein funktionsfähiges System oder erbringt eine spezifizierte Dienstleistung. Gegenüber einem konventionellen Kaufvertrag ist der Liefergegenstand weniger eindeutig definiert oder muss
Projektcontrolling – Wirtschaftlichkeit bei komplexen Vorhaben im Griff halten!
durch Spezifikation und auf vertraglicher Grundlage klar beschrieben werden (Werkvertrag oder Auftrag). Insbe-sondere der Werkvertrag exponiert einen Lieferanten in einer Vielzahl von Verpflichtungen und birgt deshalb we-sentlich mehr und vielfältigere Risiken. Bei Kundenpro-jekten sind erweiterte Controlling-Anforderungen abzude-cken, nämlich:
Steuerung der Projekt-Profitabilität = durchgängiger Kalkulationsprozess mit regelmäs-sigen Soll / Ist – Ver-gleichen. Steuerung der Kapitalbindung = Gebundenes Kapital planen, z. B. erwartete Entwicklung der unverrechneten Leistungen, der Kundenforderungen, des projektspezi-fischen Inventars, etc. Steuerung der Liquidität = Finanzierung der Kapital- bindung durch optimale Zahlungsbedingungen so or-ganisieren, dass damit ein möglichst ausgeglichener Projekt-Cashflow erreicht wird.
Risikomanagement und -Controlling = Risiken in einem Projekt so früh als möglich identifizieren, bewerten und bewältigen. Die frühe Involvierung des Controllings soll eine risikoangepasste Kalkulation und Preisstellung si-cherstellen. Steuerung der Produktivität = Vermeidung von Fehler-kosten aufgrund von schlecht geplanten Ressourcen und schlecht organisierten Prozessen.
Gemeinsames Prozessverständnis
In der Abwicklung von Projekten ist ein gemeinsames Pro-zessverständnis unter allen Beteiligten die Voraussetzung für den Projekterfolg. Die Gestaltung des Prozesses ist unternehmensspezifisch und abhängig von Umfang und Komplexität der Projekte zu bestimmen.
Empfohlen ist die Gliederung des Prozesses in Ver-kaufsphase und Ausführungsphase. Entsprechend kön-nen wichtige und kritische Controlling-Aufgaben zugeord-net werden.
Nach den Schweizer Controlling Standards Nr. 1 – 3 liegt nun der Entwurf des Standards Nr. 4 «Projektcontrolling» vor. Der Standard, der Anfang 2016 erscheinen wird, richtet sich an KMU und vermittelt Empfehlungen, wie die kaufmännische Begleitung von Projekten organisiert werden kann.
Markus Speck
Controlling10 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Fazit
Die frühe Mitwirkung des Controllings in Kundenprojek- ten stellt sicher, dass die wichtigen wirtschaftlichen Pa-rameter professionell gesteuert werden: Profitabilität, Kapitalbindung, Cash. Wird durch übertriebenes Risiko- management nicht die Wettbewerbsfähigkeit einge-schränkt? – Dies ist ein oft gehörtes unterschwelliges «Killer-Argument». Die Antwort ist: «NEIN!» Es liegt immer noch im Ermessen der Unternehmensleitung, ein Projekt mit sehr engen Margen anzubieten. In solchen Fällen ist es aber mehr als ratsam, Risiken gut einzuschätzen, damit
die knappe Ziel-Marge geschützt werden kann und das Projekt auch unter Preis- und Margendruck zum Erfolg wird.
Markus Speck, eidg. dipl. Experte in Rechnungs- legung & Controlling, war 25 Jahre mit Fach- und Führungsaufgaben für einen internationalen Technologiekonzern tätig. Seit 2010 selbständig als Unternehmensberater und Trainer. [email protected]
Verkaufsphase
Ausführungsphase
Projekt-Akuisition
Projekt-Eröffnung, Klärung, Planung
Angebotsentwicklung
Projekt-Ausführung (Leistungserstellung)
Angebotsverhandlung
Projektabnahme durch den Kunden
Übergabe von Verkauf an die Ausführung
Projekt-Abschluss / Garantiephase
Prozess-Schritt
Projekt-Akquisition
Angebotsentwicklung
Angebotsverhandlung
Übergabe von Verkauf
an die Ausführung
Projekt-Eröffnung,
Klärung, Planung
Projekt-Ausführung
Projektabnahme
durch den Kunden
Projekt-Abschluss /
Garantiephase
Controlling-Aufgabe
Regelmässige Überprüfung der Verkaufs-Pipeline, Mitwirkung bei Go / NoGo-Ent-
scheiden (anbieten oder nicht anbieten?), Mitwirkung bei Angebotsstrategie (wie soll
angeboten werden?), Bonitätsprüfung, Mitwirkung bei ersten Ressourcenschätzungen.
Projektspezifikation nachvollziehen, Vertragsprüfung, Klärung der Abnahmekriterien,
Risikomanagement und Risikocontrolling, risikoangepasste Angebotskalkulation,
Planung von Cashflow und Kapitalbindung, Einkaufsplanung, Organisieren von
Absicherungsinstrumenten, Strategie bezüglich Änderungs- und Nachforderungs-
management, Autorisierungsroutinen, Angebotsfreigabe.
Kommerziellen Verhandlungsrahmen setzen (Zahlungsbedingungen, Margenziele),
Mitwirkung an Verhandlungen, Abstimmung kommerzieller Bedingungen, Prüfung
verhandelte Konditionen.
Sicherstellen, dass alle relevanten Projektinformationen dokumentiert sind und die
Kalkulation «wie verkauft» vorliegt.
Verbindliche Klärung der inhaltlichen, vertraglichen, zeitlichen und organisatorischen
Aspekte des Projektes. Vertrags- und kommerzielle Bedingungen übersichtlich fest-
halten, Abrechnungsstrukturen anlegen, Auftragseingangs-Kalkulation verankern.
Mitlaufende Kalkulation mit Soll-Ist-Vergleich und Risikomanagement, Schätzung der
Projektkosten bis Fertigstellung, kommerzielle Aufgaben bei Änderungsaufträgen
oder Nachforderungen, Überwachung der Kapitalbindung, Fortschritts-Fakturierung,
Forderungsmanagement, Cashflow-Überwachung, Umsatzlegung buchhalterisch,
Projekt-Reporting
Abnahme zeitnah und sauber dokumentiert sicherstellen, abschliessende Fakturierung
an den Kunden.
Nachkalkulation und «Lessons learned», Archivierung der kommerziellen Projekt-
informationen sicherstellen, Überwachung Garantiekosten.
Controlling 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 11
Schweizer Controlling Standards
Der veb.ch setzt sich nicht nur für seine Mitglieder oder Prüfungen in Öffentlichkeit und Wirtschaft ein, sondern hat
gemäss seinen Statuten auch den Auftrag, nachhaltig und sichtbar Einfluss auf die Entwicklung und Einführung
neuer, zweckmässiger Formen des Rechnungswesens und Controllings in der Schweiz zu nehmen.
Nach den Schweizer Controlling Standards Nr. 1 – 3 mit je einer Auflage von 30’000 Exemplaren erscheint anfangs
Jahr nun der Standard Nr. 4 zum Thema «Projektcontrolling». Die Standards sollen der heutigen Praxis in der Schweiz
und im aktuellen Umfeld gerecht werden und dem Anwender – wie aber in der Folge auch den verschiedenen Emp-
fängern und Stakeholdern – durch seine klaren Grundsätze eine wertvolle Hilfe sein.
Der veb.ch ist überzeugt, damit für die Schweizer Wirtschaft ein wertvolles, einheitliches Instrument für die finanzielle
Führung zu schaffen und sie dadurch in ihrer Wettbewerbskraft weiter zu stärken.
Kostenloser Download der Schweizer Controlling Standards unter www.veb.ch
Schw
eize
r C
ontr
ollin
g St
anda
rd
Nr.4 Projektcontrolling Schw
eize
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Nr.3 Reporting Schw
eize
r C
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Nr.2 Budgetierung Schw
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Rechnungswesen
Lohn
Rechnungslegung12 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Etliche dieser Emittenten (sie-he Tabelle; ohne Finanzdienst- leistungsunternehmen) hatten ihre Rechnungslegung erst per 1. Januar 2005 oder vorher auf IFRS umgestellt. Typischerwei-se handelt es sich um Unterneh- men mit 100 bis 500 Mio. CHF Umsatzerlös und einer relativ bescheidenen Marktkapitalisie-rung, die maximal einen euro-
päischen Aktionsradius haben und deren einflussreichste Stakeholder Schweizer sind (Hauptaktionär, Mehrheit des Verwaltungsrats, CFO; es gibt kaum Grossgläubiger). Der erklärten Zielgruppe von Swiss GAAP FER, nämlich KMU mit nationalem Aktionsradius, entsprechen diese Unternehmen weniger. Swatch oder Georg Fischer als international agierende Milliardenkonzerne sind sowieso «Ausreisser».
Grossmehrheitlich waren die Wechsler im Main Standard der SIX gelistet gewesen, haben also die Umteilung in den (bisherigen) Domestic Standard in Kauf genommen, wo Swiss GAAP FER zugelassen waren. Auf diese Wei-se haben viele der weniger grossen Emittenten den Main Standard verlassen. Deswegen gilt seit dem 1. August 2015 eine neue Einteilung der SIX, die darauf abstellt, ob ein Emittent IFRS bzw. US GAAP oder aber Swiss GAAP FER anwendet. Dadurch ändert sich insofern nichts, als es zuletzt im Domestic Standard so gut wie keine IFRS-An-wender mehr gab.
Fast immer wird die Umstellung der Konzernrechnung – um sie geht es – schon im Halbjahresbericht vorgenom-men (abgesehen von Fällen, wo über den Wechsel erst im zweiten Halbjahr entschieden wird). Nur ganz vereinzelt lassen Emittenten ihre bisherigen (IFRS-) Wertansätze un-verändert. Ansonsten wird durchwegs rückwirkend um-gestellt, d.h. es werden die Vorjahreszahlen an die neuen
Der Wechsel börsenkotierter Unternehmen von IFRS auf Swiss GAAP FER
Bilanzierungs- und Bewertungsregeln angepasst (Resta-tement). Dies bedingt, dass die Umstellung per Anfang Vorjahr vorgenommen wird. Fast immer wird über die Aus-wirkungen so informiert, dass rechnerische Überleitungen (wie summarisch auch immer) für das Eigenkapital per An-fang und per Ende Vorjahr sowie für das Vorjahresergeb-nis offen gelegt und erläutert werden (allerdings bleiben wesentliche Überleitungsposten oft im Ungewissen). Im Halbjahresbericht wird ggf. ein zusätzliches Restatement für die erste Jahreshälfte benötigt; die Emittenten gehen dabei konsistent mit dem Geschäftsbericht (Jahresbericht) vor.
Mit Inkrafttreten per 1. Januar 2015 wurden die Swiss GAAP FER um zusätzliche Anforderungen für börsen-kotierte Unternehmen ergänzt, in denen sich IFRS-Er-fordernisse spiegeln. Diese FER 31 umfasst vier Seiten, wogegen die IFRS für die darin angesprochenen Themen weit über 200 Seiten benötigen. Die soeben geschilderte Umstellungsmethodik sieht FER 31 nun in Anlehnung an IFRS zwingend vor.
Wechsler auf Swiss GAAP FER passen nur ganz bestimm-te Wertansätze an, und zwar regelmässig in Bezug auf Folgendes:
Goodwill aus Akquisitionen wird aus der Bilanz elimi-niert, indem er mit Reserven verrechnet wird (Wahlrecht nach Swiss GAAP FER). Ebenso wird ggf. mit weiteren per Akquisition zugegangenen immateriellen Werten verfahren. Nicht nur verringert sich so das Eigenkapi-tal wesentlich; auch werden zukünftige Erfolgsrechnun-gen von planmässigen Abschreibungen und allfälligen Wertberichtigungen entlastet. Entsprechend vorteilhaf-ter stellt sich die Performance des Unternehmens dar.
Pensionsverbindlichkeiten im Zusammenhang mit in der Schweiz registrierten Vorsorgeeinrichtungen werden i.S.v. Swiss GAAP FER umbewertet, indem unmittelbar
Gut 40 an der SIX Swiss Exchange kotierte Schweizer Unternehmen verschiedener Grösse haben seit 2008 auf Swiss GAAP FER gewechselt. Wir haben den Trend analysiert und berichten hier über die wichtigsten Erkenntnisse.
Stephan Glanz
Rechnungslegung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 13
auf die Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung abge-stellt wird (oder auch eliminiert, weil eine wirtschaftliche Verpflichtung verneint wird). Der Effekt ist mitunter gra-vierend, seine Bandbreite unerklärlich gross.
Diese und allfällige sonstige Anpassungen haben plausible Effekte auf die Gewinnsteuern (Anpassung latenter Steuern). Letztere werden ausserdem von der Elimination aktivischer Steuerlatenzen betroffen, die für
Tabelle: Emittenten, die auf Swiss GAAP FER gewechselt haben. (Quelle: Geschäftsbericht des betreffenden Jahrs)
Nr.
41
40
39
38
37
36
35
34
33
32
31
30
29
28
27
26
25
24
23
22
21
20
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
Geschäfts- jahr
2016
2015
2015
2015
2014/15
2014
2014
2014
2014
2014
2013
2013
2013
2013
2013
2013
2013
2012
2012
2012
2012
2012
2011/12
2011
2011
2011
2010
2010
2010
2010
2010
2009/10
2009/10
2009
2009
2009
2009
2009
2008/09
2008/09
2008
Währung
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
EUR
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
USD
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
EUR
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
Stichtag Umstellung
01.01.2015
01.01.2014
01.01.2014
01.01.2014
01.07.2013
01.01.2013
01.01.2013
01.01.2013
01.01.2013
01.01.2013
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2012
01.01.2011
01.01.2011
01.01.2012 2)
01.01.2011
01.01.2011
01.04.2010
01.01.2010
01.01.2010
01.01.2010
01.01.2009
01.01.2009
01.01.2009
01.01.2009
01.01.2009
01.07.2008
01.05.2008
01.01.2008
01.01.2008
01.01.2008
01.01.2008
01.01.2008
01.10.2007
01.05.2007
01.01.2007
Nettoumsatz Mio. CHF
offen
offen
offen
offen
1’085.2
901.2
875.7
463.9
175.8
367.4
304.3
170.7
497.6
8.1
3’766.0
202.7
8’456.0
278.9
325.9
285.1
115.5
367.8
248.6
372.9
285.5
98.6
252.8
1’319.5
126.0
192.4
0.0
52.3
44.6
395.1
312.6
314.4
390.4
150.0
51.5
47.9
101.8
Emittent (Mutterunternehmen)
Bobst Group AG 1)
Ascom Holding AG 1)
Cicor Technologies Ltd. 1)
Looser Holding AG 1)
dorma+kaba Holding AG 1)
Charles Vögele Holding AG
Energiedienst Holding AG
Goldbach Group AG
Tornos Holding AG
Walter Meier AG
APG SGA SA
Bachem Holding AG
Burkhalter Holding AG
Edisun Power Europe Ltd.
Georg Fischer AG
Meyer Burger Technology AG
The Swatch Group AG
Inficon Holding AG
Mobilezone Holding AG
PubliGroupe AG
Schlatter Holding AG
Siegfried Holding AG
Ypsomed Holding AG
Kardex AG
Orell Füssli Holding AG
Zwahlen & Mayr SA
Adval Tech Holding AG
Dätwyler Holding AG
Elma Electronic AG
Genolier Swiss Medical Network SA
Mindset Holding AG in Liquidation
Crealogix Holding AG
Perrot Duval Holding SA 3)
Bossard Holding AG
Cham Paper Group Holding AG
Gurit Holding AG
Hügli Holding AG
Mikron Holding AG
Datacolor AG
Sunstar-Holding AG
Villars Holding SA
1) In unserer Erhebung nicht mehr enthalten. 2) Widersprüchliche Angaben im Geschäftsbericht. 3) Die Perrot Duval Holding SA kontrolliert die seinerzeit ebenfalls kotierte Infranor Inter AG,
welche gleichzeitig gewechselt hat und hier nicht separat betrachtet wird.
Rechnungslegung14 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
wahrscheinlich mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen verrechenbare steuerliche Verluste gebildet waren (Wahlrecht nach Swiss GAAP FER).
Auf das Vorjahresergebnis haben diese Anpassungen per Saldo geringe Auswirkung.
Die Bestandteile der Konzernrechnung werden als sol-che beibehalten, wobei nur die bisherige Gesamtergeb-nisrechnung entfällt sowie die Gliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung punktuelle Anpassungen erfährt. Die Segmentinformationen werden teils abgebaut; die weite-ren Erläuterungen im Anhang werden um IFRS-spezifische Angaben gekürzt.
Diese meist wenig komplexe Umstellung sollte nicht zur Folgerung verleiten, gegenüber der IFRS-Praxis ändere sich sonst nichts: Swiss GAAP FER sind mit ca. 150 Seiten (nicht mitgezählt: FER 14, 21, 26, 41) ungleich weitmaschi-ger als IFRS (ca. 4300 Seiten). Manche Themen grösse- rer oder international ausgerichteter Emittenten sind über-haupt nicht behandelt. Die Offenlegung ist, auch was die Bilanzierungs- und Bewertungsregeln angeht, weniger detailliert und umfassend. Damit eröffnen sich Wechslern Freiräume, die sie vorher nicht hatten, auch wenn viele von ihnen deklarieren, dass sie das bisherige Transpa-renzniveau beibehalten wollen.
Als Begründung für den Wechsel werden fast durchge-hend die überbordende Komplexität von IFRS und ein besseres Kosten-/Nutzen-Verhältnis von Swiss GAAP FER angeführt, wobei Letzteren ein vergleichbarer Wir-kungsgrad wie IFRS zugesprochen wird. Diese Formulie-rungen ähneln sich meist stark; manchmal stimmen sie wortwörtlich überein. Fraglos sind Swiss GAAP FER dort
«rationeller», wo IFRS nicht benötigt werden: Der Wechsel auf Swiss GAAP FER und ggf. in den Domestic Standard hatte nirgends einen nachhaltigen Effekt auf die Liquidität des Titels, die Kapitalkosten oder den Börsenkurs. Das er-klärt sich mit der besonderen Nähe zu den Stakeholdern, welche nicht davon ausgehen, dass der Wechsel für sie eine Einbusse an Transparenz bedeutet.
Die sehr ähnlichen Auswirkungen in den Konzernrechnun-gen legen nahe, dass es auch unerklärte Motive für den Wechsel gibt. Jedenfalls haben die Verantwortlichen ein Eigeninteresse an den Freiräumen nach Swiss GAAP FER, denn sie ermöglichen gerade jene Bilanzpolitik, welche die IFRS durch präzise Regeln auszuschalten suchen. Eine Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER ist aber nicht automatisch weniger transparent als eine solche nach IFRS: Den Ausschlag geben – die empirische Forschung belegt es – die Anreize, welche konkret auf Verwaltungsrat und Konzernleitung einwirken.
Der vorliegende Artikel ist ein leicht veränderter Wiederabdruck aus dem WEKA Newsletter Finanz- und Rechnungswesen 1/2015. Die ausführliche Studie erscheint im WEKA Jahrbuch 2016 zum Finanz- und Rechnungswesen (Herausgeber: Prof. Conrad Meyer / Prof. Dieter Pfaff).
Stephan Glanz, Dr. oec. HSG, dipl. Wirtschafts- prüfer, Gründer Dr. Glanz & Partner GmbH − Consulting im Finanz- und Rechnungswesen, Partner Center of Excellence in Accounting, [email protected]
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Rechnungslegung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 15
Einleitung und DatenVon 77 am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotierten Unternehmen (Stand: 2. November 2015) berichten 20 nach dem Bankengesetz und die übrigen 57 nach den Swiss GAAP FER. Zwei am Börsensegment «International Reporting Standard» kotierte Unternehmen haben bekannt-gegeben, dass sie von den In- ternational Financial Repor-ting Standards IFRS zu Swiss GAAP FER und damit in das Börsensegment «Swiss Repor-ting Standard» wechseln wollen (Bobst: Medienmitteilung vom 4.5.2015 und Ascom: Medien-mitteilung vom 8.10.2015).
Von 13 am Börsensegment «Immobiliengesellschaften» kotierten Unternehmen berichten sieben nach den IFRS und sechs nach den Swiss GAAP FER. Es sind insgesamt 65 Unternehmen mit einer Konzernrechnung nach den Swiss GAAP FER kotiert.
In den letzten acht Jahren haben 44 Unternehmen ihre Rechnungslegung auf Swiss GAAP FER umgestellt oder nehmen die Umstellung im Jahr 2015 vor (vgl. Abb. 1). Davon haben vier Unternehmen (Ascom, Bobst, Cicor und Migros) noch keine vollständige Jahres- oder Konzern-rechnung veröffentlicht bzw. das Jahr 2015 wird deren erste Publikation nach den Swiss GAAP FER darstellen. Eines dieser vier Unternehmen ist mit Fremdkapital ko-tiert (Migros). Zwei Unternehmen sind nach Umstellung der Rechnungslegung durch Übernahme (Publigroupe) oder durch Fusion (Infranor) nicht mehr mit Eigenkapital kotiert.
Hintergründe zum Wechsel zu Swiss GAAP FER
Von allen Unternehmen mit einer Umstellung sind am 2. November 2015 noch 41 Unternehmen mit Eigenkapital und eines mit Fremdkapital kotiert. Ein Unternehmen hat seine Rechnungslegung im Rahmen eines Reverse Take- over geändert (I.P.S. Innovative Packaging Solutions). Von den übrigen 40 Unternehmen ist eines eine Immobilienge-sellschaft (Intershop).
Die 41 kotierten Unternehmen, die meistens von den IFRS zu den Swiss GAAP FER umgestellt haben, stellen 63 % der kotierten Unternehmen mit einer Berichterstattung nach Swiss GAAP FER dar.
Gründe gemäss den Medienmitteilungen
Acht Unternehmen haben nicht öffentlich begründet, weshalb sie den Rechnungslegungsstandard gewechselt haben. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die bis und mit dem Geschäftsjahr 2011 eine Umstellung vorge-nommen haben.
Die häufigsten Begründungen (unter Berücksichtigung von Mehrfachnennungen) sind die zunehmende Komple- xität der IFRS (24 Nennungen), die zunehmend aufwen-digen Detailregelungen und Offenlegungspflichten der IFRS (21 Nennungen) sowie das ungünstiger werdende Kosten-/Nutzenverhältnis bei der Anwendung der IFRS (23 Nennungen).
Daneben wird hervorgehoben, dass die Swiss GAAP FER eine solide und anerkannte Alternative zu den IFRS dar-stellen (9 Nennungen) und die danach erstellten Konzern-rechnungen eine mit den IFRS vergleichbare Aussagekraft und Transparenz ausweisen und die Vorteile von Swiss GAAP FER überwiegen (21 Nennungen). Einige Unter-nehmen argumentieren, Swiss GAAP FER sei für die mit-telgrossen Industrieunternehmen besser geeignet als die IFRS (11 Nennungen).
In diesem Beitrag werden die Hintergründe beleuchtet, weshalb in den letzten acht Jahren 44 Unternehmen ihre Rechnungs- legung auf Swiss GAAP FER umgestellt haben. Dazu wurden die entsprechenden Medienmitteilungen sowie die Jahresrech-nungen des Umstellungsjahres analysiert.
Daniel Suter
Patrick Balkanyi
Rechnungslegung16 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Sehr spezifische Themen wie die Möglichkeit, die Quoten-konsolidierung weiter verwenden zu können, wurden von zwei Unternehmen erwähnt.
Auswirkungen der Änderung zu den Swiss GAAP FER
Eine Analyse der Finanzberichte im Umstellungszeitpunkt kann für 38 Unternehmen vorgenommen werden (44 um-stellende Unternehmen abzüglich vier im Geschäftsjahr 2015 umstellende Unternehmen und abzüglich ein Unter-nehmen, das im Rahmen eines Reverse Takeovers um-gestellt hat und demzufolge keinen Vergleich zulässt und abzüglich ein Unternehmen, das fusioniert hat).
Von den Unternehmen werden die Auswirkungen auf das Eigenkapital im Zeitpunkt der Umstellung und auf das ausgewiesene Ergebnis des laufenden Berichtsjahres dargestellt. Abb. 2 gibt einen Überblick über die Anzahl Unternehmen, bei denen sich durch die Umstellung eine positive, negative oder gar keine Auswirkung auf das Ei-genkapital ergeben hat. Abb. 3 zeigt dasselbe auf für die Auswirkung auf das ausgewiesene Ergebnis.
Die positiven Auswirkungen sind sehr begrenzt (maximal 11%).
Bei den negativen Auswirkungen handelt es sich vor al-lem um die Verrechnung von Goodwill mit dem Eigen-
Abbildung 1: Übersicht über die Anzahl der umstellenden Unternehmen.
Umstellende Unternehmen
Am 2. November 2015 mit Eigenkapital am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotiert
Umstellung erfolgt im Jahr 2015 oder mit Fremdkapital kotiert
Übernahme durch ein am Börsensegment «International Reporting Standard» kotiertes Unternehmen
Fusion mit einem anderen am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotierten Unternehmen
Umstellende Unternehmen
Abzüglich
Übernommenes Unternehmen
Fusioniertes Unternehmen
Am 2. November 2015 kotiert
Davon
am Börsensegment «Immobiliengesellschaften» kotiert
am Börsensegment «Swiss Reporting Standard» kotiert
noch am Börsensegment «International Reporting Standard» kotiert
mit Fremdkapital kotiert
Umstellende, noch kotierte Unternehmen
Anzahl
38
4
1
1
44
1
1
42
1
38
2
1
42
Abbildung 2: Positive, negative oder keine Auswirkung auf das Eigenkapital.
Auswirkung der Umstellung auf das Eigenkapital
Positiv
Negativ
Keine Auswirkung
Anzahl Unternehmen
5
27
6
Abbildung 3: Positive, negative oder keine Auswirkung auf das ausgewiesene Ergebnis.
Auswirkung der Umstellung auf das ausgewiesene Ergebnis
Positiv
Negativ
Keine Auswirkung
Anzahl Unternehmen
16
7
15
Rechnungslegung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 17
kapital. Einzelne Unternehmen verrechnen neben dem nach ursprünglichem Rechnungslegungsstandard er-fassten Goodwill auch die im Zusammenhang mit einem Unternehmenserwerb erfassten immateriellen Werte wie Kundenbeziehungen oder Marken. Andere Unternehmen haben sich entschieden, den Goodwill über die Erfolgs-rechnung abzuschreiben und haben den Zeitraum zwi-schen dem Unternehmenserwerb und der Umstellung auf Swiss GAAP FER für eine Abschreibung über die Gewinn-reserven genutzt. Eine weitere Quelle der Abweichungen stellen die Pensionsverpflichtungen dar, die in den meisten Fällen zwar zu einer positiven Abweichung geführt haben (die Vorsorgeverpflichtung ist nach der unter IFRS zu be-rechnenden dynamischen Methode grösser als jene nach den Vorschriften für die Schweizer Pensionskassen), wel-che kleiner ausfällt als die negative Abweichung bezogen auf den Goodwill. Bei den gesamthaft negativen Abwei-chungen besteht unter Einbezug der übrigen Einflüsse sowie der Auswirkungen der latenten Ertragssteuern eine Bandbreite von fast Null Prozent bis 75 % des bisher aus-gewiesenen Eigenkapitals.
Ein tieferes Eigenkapital hat einen positiven Effekt auf die Eigenkapitalrendite. Alle anderen Grössen wie Eigenka-pitalquote oder Verschuldungsgrad (Gearing, berechnet als Nettoschulden im Verhältnis zum Eigenkapital) werden durch ein tiefes Eigenkapital negativ beeinflusst.
In absoluten Zahlen sind die offengelegten Abweichun-gen im Übergangsjahr in der Erfolgsrechnung nach IFRS zu jener nach Swiss GAAP FER eher klein. Sie ergeben sich bei den immateriellen Werten, indem planmässige oder ausserplanmässige Abschreibungen oder Wertbe-richtigungen entfallen, weil immaterielle Werte direkt mit dem Eigenkapital verrechnet wurden. Weitere positive und negative Abweichungen ergeben sich bei den Vorsorge-verpflichtungen, in der Regel die Differenz zwischen dem Aufwand berechnet nach IAS 19 Vorsorgeverpflichtungen und den reglementarischen Arbeitgeberbeiträgen.
Zwölf Unternehmen wiesen nach den IFRS einen Verlust aus. Bei fünf Unternehmen verkleinerte sich der Verlust, bei zwei Unternehmen vergrösserte er sich und bei fünf Unternehmen verblieb der Verlust in gleicher Höhe.
Fazit
Durch die Wahl der Option, Goodwill beim Unternehmens-erwerb mit dem Eigenkapital zu verrechnen, bleiben nach Aussagen der Unternehmen die Daten der Erfolgsrech-nung nach Swiss GAAP FER mit jenen nach den IFRS vergleichbar. Das trifft zu, solange es nach den IFRS nicht zu einer ausserplanmässigen Abschreibung des Goodwill kommt. Die damit verbundene Belastung der Erfolgsrech-nung würde sich bei der Jahresrechnung nach den Swiss GAAP FER aufgrund der Verrechnung mit dem Eigenkapi-
tal nicht ergeben. Bei einer Veräusserung eines Unterneh-mensteils mit Goodwill würde sich sowohl nach den IFRS wie nach den Swiss GAAP FER dieselben Auswirkungen ergeben, weil der Goodwill in diesem Zeitpunkt über die Erfolgsrechnung auszubuchen ist.
Für Unternehmen, bei denen der Eigenfinanzierungs- oder der Verschuldungsgrad wichtig ist, könnte sich eine Ver-rechnung des Goodwill mit dem Eigenkapital trotz höherer Eigenkapitalrendite negativ auswirken.
Mit der Umstellung der Rechnungslegung auf die Swiss GAAP FER erhoffen sich die Unternehmen eine weni-ger grosse Komplexität sowie weniger Detaillierung und Offenlegung. Sie schätzen Swiss GAAP FER als einen adäquaten, aussagekräftigen Standard für mittelgrosse Unternehmen ein. Zudem versprechen sie sich, dieselbe Transparenz mit weniger Kosten zu erreichen.
Daniel Suter, Dr. oec. publ., eidg. dipl. Wirtschafts- prüfer und zugelassener Wirtschaftsprüfer Fürstentum Liechtenstein, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Basel. Er ist Lehrbeauftragter der Universität Zürich für Auditing, interne und externe Revision und bis Dezember 2015 Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. [email protected] Patrick Balkanyi, lic. oec. publ., dipl. Wirtschafts- prüfer, Partner PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, ab Dezember 2015 Mitglied der Fachkommission und des Fachausschusses der Swiss GAAP FER. [email protected]
Rechnungslegung18 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
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Rechnungslegung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 19
Steuerrisiken = Steuer- verpflichtungen?Mit Steuerrisiken wird in der Praxis bekanntlich unterschied-lich umgegangen. Das hat nun auch das IFRIC erkannt. Am 21. Oktober 2015 hat es einen Entwurf zu einer Interpretation publiziert, die eine einheitlich- (er)e Handhabung von Unsi-cherheiten im Ertragssteuerbe-
reich gewährleisten soll. IAS 12 befasst sich vorwiegend mit temporären Differenzen und den daraus abzuleitenden latenten Steueraktiven und -verbindlichkeiten, gibt aber keine konkrete Anleitung, wie Unsicherheiten in der Ver-anlagung zu begegnen ist. Solche Unsicherheiten können in komplexen Verhältnissen aber beträchtlich sein, wenn man zum Beispiel an Transferpreisrisiken in Konzernver-hältnissen oder Ermessensspielräume bei der Geltend-machung von Forschungsaktivitäten zur Erlangung von Steuergutschriften denkt. Diese Unsicherheiten haben sich in den vergangenen Jahren angesichts der leeren Kassen vieler Staaten akzentuiert.
Der Schlüssel liegt laut IFRIC in der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit, mit welcher die Steuerbehörde ein bestimmtes Vorgehen zu Steuerzwecken akzeptieren wird. Dabei ist die Annahme zugrunde zu legen, dass der Steuerbehörde alle relevanten Informationen zur Beurtei-lung des Sachverhalts zur Verfügung stehen – und das ist die wirklich wichtige Neuerung, die das IFRIC vor-schlägt.
Kommt das bilanzierende Unternehmen zum Schluss, dass die Steuerbehörde die steuerliche Behandlung ei-nes bestimmten Sachverhalts mit aller Wahrscheinlichkeit akzeptiert, gibt es keinen Grund für eine Anpassung der laufenden Ertragssteuern, aber allenfalls für die Offenle-gung einer Unsicherheit bzw. einer Eventualverpflichtung.
IFRS Update: Steuerrisiken, Leasingverträge und der Fokus auf das Wesentliche
Ist es nicht wahrscheinlich, dass die Buchung akzeptiert wird, ist dies in der Bemessung der Steuerverpflichtung zu berücksichtigen, was zu einer Abweichung von der Steuererklärung führt. Die betreffende Unsicherheit ist entweder mit dem wahrscheinlichsten Betrag oder mit einem Erwartungswert zu quantifizieren. Der Interpreta-tionsentwurf spricht davon, dass sowohl die laufenden als auch die latenten Ertragssteuern von solchen An- passungen betroffen sein können. Oft handelt es sich in der Praxis um «Exposures», die zu zusätzlichen Ertrags-steuerverpflichtungen führen können. Auch wenn der Ent-wurf zum Ausweis nicht explizit Stellung nimmt, ist davon auszugehen, dass solche Verpflichtungen dem Ursprung folgend zu einer Anpassung der laufenden oder latenten Steuerverpflichtungen führen und nicht unter den allge-meinen Rückstellungen bilanziert werden sollten. Anders verhält es sich bei zu erwartenden Zins- und Strafzahlun-gen, die mangels konkreter Bestimmungen entweder als Teil der Steuerverpflichtung oder als Rückstellung erfasst werden können.
Klar ist, dass die meisten Unternehmen kaum auf kon- krete Unsicherheiten im Steuerbereich in ihrem Anhang hinweisen wollen. Trotzdem weist IFRIC auf die beste-henden Offenlegungspflichten im Rahmen kritischer Er-messensentscheide und Eventualverpflichtungen hin. Entsprechend könnte der Druck seitens Investoren und Regulatoren zu mehr Transparenz in diesem sensitiven Bereich steigen.
Die Vernehmlassung dauert bis 19. Januar 2016.
Leasing – Was lange währt…
In der Ausgabe 4 – 13 wurde ausführlich über den seit langem debattierten Leasing-Standard berichtet. Jetzt steht der Standard kurz vor seiner Publikation. In Kraft gesetzt werden soll der neue Standard – IFRS 16 – auf den 1. Januar 2019; das gibt den Unternehmen reichlich
Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem neuen Interpretationsentwurf des IFRIC zu Steuerrisiken und Steuer- verpflichtungen, dem kurz vor der Veröffentlichung stehenden Leasingentwurf sowie dem IASB-Entwurf einer Anleitung («Practice Statement») betreffend Wesentlichkeitsprinzip.
Philipp Hallauer
Rechnungslegung20 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Philipp Hallauer, lic. oec. HSG, diplomierter Wirt-schaftsprüfer, Partner und Leiter National Quality & Risk Management von KPMG Schweiz, von 1995 bis 2000 unterstützte er als technischer Berater die Schweizer Delegation (Vereinigung Schweizerischer Industrie-Holdinggesellschaften) im Board des IASC in London. Später war er unter anderem Mitglied der Expertengruppe der Schweizer Börse und der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Treuhand-Kammer. [email protected]
Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten. Eine frühzei-tige Anwendung ist möglich, falls gleichzeitig auch IFRS 15 (Umsatzlegung) angewendet wird.
Gegenüber dem Exposure Draft von 2013 haben sich fol-gende wesentliche Entwicklungen ergeben:
Aufgrund weit verbreiteter Besorgnis wurden einige bedeutende Erleichterungen vorgesehen, nicht zu-letzt auch im Bereich der Übergangsbestimmungen. Von Anfang an wurde die Möglichkeit angeboten, auf die Erfassung von Leasingverträgen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten zu verzichten. Dazuge-kommen sind nun auch Verträge mit Kleinstbeträ- gen, selbst wenn sie in aggregierter Summe wesent-lich sind. Im Weiteren können Leasingverträge für Rechnungslegungszwecke in einem Portfolio zusam-mengefasst behandelt werden, wenn eine individuelle Behandlung nicht zu wesentlich anderen Resultaten führen würde.
Die ursprünglichen Vorschläge für die Rechnungsle-gung durch den Leasinggeber wurden aufgegeben. Die neuen Bestimmungen lehnen sich an das bishe-rige Modell an.
Bezüglich der Rechnungslegung durch den Leasing-nehmer haben sich das IASB und das FASB nicht auf ein einheitliches Modell einigen können. Beide Stan-dardsetzer verlangen zwar grundsätzlich (mit den oben erwähnten Ausnahmen) die Erfassung aller Verträge in der Bilanz. Während das FASB aber weiterhin eine Klassierung von Leasingverträgen verlangt, die eine un-terschiedliche Amortisation von Aktiven unter Finanz- und operativen Leasingverträgen vorsieht, behandelt das IASB alle Leasingverträge als fremdfinanzierte Käufe von Nutzungsrechten («rights of use»).
Optionen auf Verlängerung von Leasingverträgen werden dann berücksichtigt, wenn von der Ausübung der Option mit ausreichender Sicherheit ausgegangen werden kann. Leasingnehmer müssen diese Beurteilung wiederholen, falls Ereignisse auftreten oder Umstände sich ändern, die in der Kontrolle der Leasingnehmer liegen (Beispiel: be-deutender Ausbau einer gemieteten Räumlichkeit).
Während unter dem bisherigen Standard die Klassierung von Leasingverträgen über die Bilanzierung oder Nicht-Bi-lanzierung entschied, wird es unter dem neuen Standard die Identifikation von Leasingverträgen in Einklang mit der neuen Definition sein, die über die Bilanzierung oder Nicht-Bilanzierung entscheidet. Die Definition auf Basis eines Nutzungsrechts ist so breit gefasst, dass viele An-wender nach wie vor besorgt sind, dass die Vorgaben zu wenig konkret sind, um eine vollständige und richtige Identifikation solcher Verträge oder auch Vertragskom-
ponenten (eingebettete Leasingvereinbarungen) sicher-zustellen.
Fokus auf das Wesentliche
Am 28. Oktober publizierte das IASB den Entwurf einer Anleitung («Practice Statement») zum Wesentlichkeitsprin-zip. Dieser ist vor dem Hintergrund der Bemühungen des IASB zu verstehen, die Anwender von der zunehmenden Checklistenmentalität abzubringen und unnötige Infor-mationen aus dem Anhang zu entfernen. Die Anleitung behandelt qualitative und quantitative Aspekte der We-sentlichkeit, klärt das Verhältnis der Hauptbestandteile der Jahresrechnung zum Anhang und gibt Beispiele von unwesentlichen Angaben im Anhang.
Einige Unternehmen haben schon begonnen, ihren An-hang zu überarbeiten. Dieser Trend dürfte sich aufgrund des nun vorliegenden Entwurfs noch verstärken. Das er-fordert vom Management wie auch vom Prüfer ein nicht zu unterschätzendes Mass an «gesundem Menschenver-stand» bzw. Ermessen. Wichtig ist dabei die Erkenntnis, dass es bei diesen durchaus sinnvollen Bestrebungen nicht nur um die Kürzung des Anhangs gehen darf, son-dern dass ebenso grosses Augenmerk auf die transparen-te Offenlegung wirklich relevanter Faktoren, Vorgänge und Einflüsse auf die Jahresrechnung gelegt wird.
Schweizer Kontenrahmen KMU 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 21
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Schweizer Kontenrahmen KMU22 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Fragen zum neuen Rechnungslegungsrecht:
Immer wieder erreichen uns Fragen zum neuen Rech-nungslegungsrecht, die wir gerne an dieser Stelle aufgrei-fen. Häufig lassen sie sich mit einem Blick in den veb.ch Praxiskommentar beantworten. In dieser Ausgabe haben wir zwei Fragen zur branchenspezifischen Gliederung (Reihenfolge) sowie zur Verordnung über die anerkannten Standards der Rechnungslegung (VASR) aufgegriffen.
Das H+ (Handbuch für Rechnungswesen für Spitäler) und auch Swiss GAAP FER sehen in der Reihenfolge der Erfolgsrechnung zuerst den Personalaufwand und danach den Materialaufwand vor. Der 32. Titel des OR beinhaltet eine umgekehrte Reigenfolge. Müssen nun zwei Erfolgsrechnungen erstellt werden, die einmal dem OR, zum anderen H+ gerecht werden.
Nein, glücklicherweise nicht: Wenn die unterschiedliche Reihenfolge branchenüblich ist, können sich Unternehmen auf Art. 958c Abs. 3 OR berufen. Danach ist die Rech-nungslegung unter Wahrung des gesetzlichen Mindes-tinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen [zu Einzelheiten vgl. Müller / Henry / Barmettler, veb.ch Praxiskommentar, Art. 958c N 85-88]. Das gibt Spitälern, aber auch anderen Branchen die Möglichkeit, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. So gelten z.B. für Banken und Versicherungen spezialge-setzliche Regelungen.
Ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen unterliegt von Gesetzes wegen der ordentlichen Revision. Es ist ein Tochterunternehmen eines in Grossbritannien bör-senkotierten Unternehmens, das nach IFRS Rechnung legt und im Jahresbericht schreibt: «The financial state-ments have been prepared in accordance with Interna-tional Financial Reporting Standards (IFRS) as adopted by the European Union....». Die Schweizer Tochter fragt nun, ob der Konzernabschluss der UK-Mutter für die statutarische Jahresrechnung befreiend sei. Die Revi-soren verneinen dies, da der Bundesrat bezüglich IFRS nur die IFRS des IASB als anerkannten Standard defi-niert habe. Somit wirke der Konzernabschluss für die statutarische Jahresrechnung nicht befreiend. Stimmt das? Wenn ja, würde dies bedeuten, dass die Jahres-rechnung 2015 auch eine Geldflussrechnung und zu-sätzliche Angaben im Anhang enthalten muss. Zudem müsste ein Lagebericht verfasst werden?
Neues zu Schweizer Kontenrahmen KMU und Rechnungslegung
In der Tat haben die Revisoren Recht. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rech-nungslegung (VASR) bezeichnet nur die folgenden fünf privaten Regelwerke als anerkannte Standards:
International Financial Reporting Standards (IFRS); International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs); Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER); United States Generally Accepted Accounting Princi-ples (US GAAP); International Public Sector Accounting Standards (IP-SAS).
Aufgeführt wird dabei auch der jeweilige Herausgeber (Standardsetter), ebenfalls mit offizieller Bezeichnung ausgeschrieben und abgekürzt. Die Aufzählung ist ab-schliessend. Somit sind etwa die von der EU in ihr Recht übernommenen IFRS («IFRS as adopted by the EU» = «EU-IFRS») in diesem Sinne kein anerkannter Standard [siehe Glanz/Hermann/Pfaff/Zihler, veb.ch Praxiskommen-tar, Art. 962a Anhang: VASR N 4; vgl. auch erläuternder Bericht des Bundesamts für Justiz 2012, S. 7].
Quellenhinweis
Pfaff Dieter/Glanz Stephan/Stenz Thomas/Zihler Florian (Hrsg.),
Rechnungslegung nach Obligationenrecht – veb.ch Praxiskom-
mentar, Zürich 2014.
Schweizer Kontenrahmen KMU 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 23
Die folgende Frage wurde kürzlich auf [email protected] gestellt:
Im Juni dieses Jahres hatten wie einen grösseren Wasserschaden infolge Überschwemmung. Wie wird nun die Entschädigung der Versicherungsgesellschaft von CHF 100’000 verbucht – im Schweizer Kontenrahmen KMU finde ich keinen entsprechenden Vermerk.
Die Antwort scheint zunächst einfach (Wesentlichkeit vorausgesetzt): Es handelt sich bei diesem Wasser-schaden um ein einmaliges und hoffentlich nicht wiederkehrendes, ausserordentliches Ereignis und ist als solches als «Ausserordentlicher Ertrag» auf ein Konto in der Gruppe 850 zu verbuchen und im Anhang zu erläutern.
Aber: Ist nicht auch Aufwand aus dem Wasserschaden entstanden? Wo ist dieser verbucht? Überhaupt nicht ordnungsgemäss wäre eine Verrechnung der Versicherungszahlung mit dem Aufwand. Aber auch bei der separaten Verbuchung von Wasserschaden und Versicherungsleistung ist Vorsicht geboten: Wird beispielsweise der Schaden als «Übriger betrieblicher Aufwand» und die Versicherungsleistung als «Aus-serordentlicher Ertrag» erfasst, stimmen die Margen (EBITDA, EBIT, EBT) nicht mehr, das heisst, sie fallen schlechter aus. Deshalb müssen beide inhaltlich zusammenhängenden Aufwände und Erträge auch unter den entsprechenden Position konsistent gezeigt werden: entweder im operativen Ergebnis getrennt als «Sonstige Aufwände» und «Sonstige Erlöse» oder im ausserordentlichen Ergebnis getrennt als «Ausser- ordentlicher Aufwand» und «Ausserordentlicher Ertrag».
Manchmal gibt es im Leben und Rechnungswesen verschiedene Wege, die man gehen kann; wichtig ist aber, dass sie konsequent (und konsistent) gegangen werden.
Herbert Mattle
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Revision24 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Ausgangslage
Revisionsgesellschaften, wel-che neben Spezialprüfungen ausschliesslich eingeschränkte Revisionen anbieten, haben bis zum 1. September 2016 den Schweizer Qualitätssicherungs-standard QS 1 (seit 1. 1. 2015 in Kraft) sowie den PS 220 der EXPERTsuisse zwingend einzu-
führen. Grundlage ist das Rundschreiben (RS 1 / 2014) der Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).
Zusätzlich erlaubt der neue SER 2015 nur noch Revisions-unternehmen mit einem implementierten Qualitätssiche-rungssystem eingeschränkte Revisionen durchzuführen. Die konkrete Ausgestaltung des Qualitätssicherungssys-tems liegt in der Eigenverantwortung der Revisionsun-ternehmen. Bei der Ausgestaltung des Systems sind die spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und die ent-sprechende Komplexität der betreuten Revisionskunden zu berücksichtigen.
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Qualität innerhalb des Revisionsunternehmens liegt bei der Ge-schäftsleitung oder beim geschäftsführenden Partner. Die Durchführung darf aber an qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter delegiert werden. Ein angemessenes Quali-tätssicherungssystem (QS-Systems) hilft Revisionsman-date systematischer und effizienter abzuwickeln und kann so zu einer Verminderung der Haftungsrisiken führen. Im Folgenden werden die verschiedenen Bestandteile eines QS-Systems vorgestellt (vgl. Abbildung 1).
Interne Nachschau
Ein wichtiger Baustein des Qualitätssicherungssystems ist die interne Nachschau. Die Praxis muss einen Nachschau-prozess einrichten, welcher eine laufende Beurteilung des
Peer Review in der Praxis – Erfahrungsbericht der SQPR AG
Qualitätssicherungssystems umfasst. Die Nachschau hat mindestens jährlich stattzufinden und umfasst mindestens einen abgeschlossenen Prüfungsauftrag pro leitenden Re-visor. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verantwortung einem Reviewer übertragen wird, der über ausreichende Erfahrung und Befugnis verfügt. Ausserdem darf der Re-viewer nicht an der Auftragsprüfung beteiligt sein.
Die Nachschau dient dazu, die Einhaltung der Qualitäts-vorgaben des Unternehmens zu kontrollieren und Verbes-serungspotentiale sowie Mängel und Fehler zu erkennen. Deshalb wird im Anschluss ein Bericht über die Ergebnis-se der Nachschau an den jeweiligen Mandatsleiter und an die Geschäftsleitung erstellt. Der Bericht sollte Folgendes beinhalten:
Beschreibung der durchgeführten Nachschauverfahren Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen Eine Beschreibung der bedeutenden Mängel sowie der Massnahmen, die zur Behebung dieser Mängel ergrif-fen wurden.
Professionelle Unterstützung
In kleinen Revisionsunternehmen bewältigt der Revisor die Prüfarbeiten ganz oder zu einem grossen Teil selbst. Somit verfasst er auch die notwendigen Arbeitspapiere und kontrolliert allenfalls die der Sachbearbeiter. Aus QS-Sicht überprüft der Revisor dabei seine eigene Arbeit und verstösst damit gegen das 4-Augenprinzip. Aus diesem Grund sollte für die Durchführung einer internen Nach-schau die Möglichkeit einer Peer Review in Betracht ge-zogen werden.
Die gemeinsame Firma der beiden führenden Fachverbände TREUHAND|SUISSE und veb.ch – die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) – hat das «Revisions-Sorglos-Paket» für kleine und mittelgrosse Revisionsunternehmen entwickelt und bietet KMU-Revisionsunternehmen die Möglichkeit, von professionellen und kostengünstigen Dienstleistungen zur
Die Swiss Quality & Peer Review AG (SQPR AG) bietet mit ihrem «Revisions-Sorglos-Paket» KMU-Revisionsgesellschaften Unterstützung bei der Einführung des QS 1. Im Herbst 2015 fanden die ersten Peer Reviews statt. Die Ergebnisse zeigen, dass in diversen Bereichen professionelle Hilfestellung sinnvoll ist.
Daniela Salkim
Revision 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 25
Qualitätssicherung bei der eingeschränkten Revision und den Spezialprüfungen zu profitieren.
Die «outgesourcte interne Nachschau» gehört zum Leis-tungspaket der SQPR AG und stellt die perfekte Lösung dar, um den oben erwähnten Problemen zu begegnen, mit welchen sich KMU-Unternehmen konfrontiert sehen. In diesem Zusammenhang fanden im Herbst 2015 die ersten outgesourcten internen Nachschauen statt. Die Zusam-menarbeit zwischen den Mandanten und den Reviewern der SQPR AG verlief durchgehend positiv. Es konnten kon-struktive Gespräche rund um die Ausgestaltung des Qua-litätssicherungssystems im jeweiligen Revisionsunterneh-men geführt werden. Die wesentlichen Feststellungen der Nachschauarbeiten fassen wir in der Folge kurz zusammen:
1. Feststellungen auf Unternehmensebene1.1 Handbuch zur Qualitätssicherung (QS-Handbuch)Ein Handbuch zur Qualitätssicherung existiert zum Zeit-punkt der Nachschau nicht bzw. das Muster-QS-Hand-buch der SQPR AG wurde nicht auf die Gegebenheiten der eigenen Firma angepasst. Es ist sehr zu empfehlen, ein angemessenes QS-Handbuch zu erstellen und die Ak-tualität durch regelmässige Überprüfung zu gewährleisten. Dreh- und Angelpunkt für das erfolgreiche Bestehen der internen Nachschau ist das Qualitätssicherungshandbuch (QS-Handbuch). Dieses beinhaltet die Regelungen und Massnahmen für die Bereiche:
Qualitätssicherung bei der Organisation der Revisions-gesellschaft Qualitätssicherung bei der Abwicklung einzelner Prü-fungsaufträge und Interne Nachschau
Dass die im QS-Handbuch genannten Regelungen auch tatsächlich umgesetzt werden, muss nachgewiesen wer-den. Das QS-Handbuch sollte auf jeden Fall zu Beginn der Revisionssaison, deren Jahresabschlussprüfungen re-viewt, fertig gestellt werden. Die Revisionsmitarbeiter soll-
ten entsprechende Instruktionen erhalten. Das QS-Hand-buch wird am besten zentral abgelegt. In Abhängigkeit von den gewachsenen Strukturen sind die notwendigen Bereiche zu regeln. Eine Überreglementierung sollte aber vermieden werden, denn ein gutes QS-Handbuch kann sich auf einen überschaubaren Umfang beschränken.
1.2 UnabhängigkeitserklärungenDie erforderlichen Unabhängigkeitsbestimmung wurde nicht umgesetzt. Die Einhaltung der Unabhängigkeits-regeln muss von sämtlichen an der Revision beteiligten Mitarbeitern, die von den Unabhängigkeitsrichtlinien im Unternehmen betroffen sind, durch eine jährliche schrift-liche Bestätigung bejaht werden. Der Bestätigung liegt jeweils eine Liste mit den jeweiligen Mandaten bei. Diese Bestimmung gilt auch für die Mitglieder des obersten Lei-tungs- oder Verwaltungsorgans sowie für alle Mitarbeiter mit Entscheidungsfunktionen.
1.3 Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und Buchführung
Ein Reglement für die organisatorische Trennung von Revi-sion und Buchhaltung, welches Teil der geeigneten organi-satorischen Massnahmen zur Sicherstellung einer verläss-lichen Prüfung von Doppelmandaten darstellt, wurde nicht formuliert. Es ist sehr zu empfehlen, ein Reglement für die organisatorische Trennung von Revision und Buchführung und das Erbringen von anderen Dienstleistungen zu erstel-len und durch den Verwaltungsrat genehmigen zu lassen. Die TREUHAND|SUISSE (SIFER) stellt auf ihrer Website eine entsprechende Mustervorlage zur Verfügung.
2. Feststellungen auf Auftragsebene2.1 MandatsannahmeIm Rahmen des Mandatsannahmeprozesses wurde die Mandatsannahme des neuen Revisionskunden nicht bzw. nicht ausreichend dokumentiert. In diesem Zusam-menhang wurde die Empfehlung abgegeben, die Über-prüfung der Voraussetzungen über die Annahme bzw.
Abbildung 1:Bestandteile eines Qualitäts-
sicherungssystems.
Revision26 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
die Weiterführung des Mandates oder einen allfälligen Rücktritt sorgfältig zu erläutern. Eine Checkliste für die Beurteilung der Mandatsannahme / Mandatsfortführung ist dem QS-Handbuch der QSPR AG angehängt.
2.2 PrüfungsvorbereitungDie Dokumentation über die Tätigkeit und das Umfeld des Unternehmens war teilweise lückenhaft. Für das Erken-nen und Beurteilen der Risiken muss der Prüfer jedoch die wichtigsten Aspekte der Tätigkeit und des Umfelds des Unternehmens kennen. Darum muss er sich mit dem Unternehmen und dessen Umfeld auseinandersetzen und aus seinen Erkenntnissen und bisherigen Erfahrungen bedeutsame inhärente Risiken ableiten. Es ist unerläss-lich, dass die bei der Planung der Revision angeeigneten Kenntnisse über die Tätigkeit und das Umfeld des Un-ternehmens aufgezeichnet werden. Dieses Wissen ist bei jeder Prüfung auf einen aktuellen Stand zu bringen.
2.3 PrüfungsplanungDie Bestimmung der Wesentlichkeit (qualitative und quan-titative) wurde in einigen Fällen unterlassen. Die Wesent-lichkeit ist ein Grundsatz ordnungsmässiger Rechnungs-legung, welche vom zu prüfenden Revisionsunternehmen angewendet werden muss. Ausserdem ist die Prüfung stets so zu planen und durchzuführen, dass wesentliche falsche Angaben in der Jahresrechnung festgestellt wer-den. Die Wesentlichkeit dient damit als Entscheidungs-findung, ob die Jahresrechnung trotz festgestellter Fehler noch im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften angesehen und vorbehaltlos bestätigt werden kann. Folg-lich sind sämtliche Überlegungen zur Wesentlichkeit in den Arbeitspapieren nachvollziehbar zu dokumentieren.
Weiterhin waren diverse Planungsarbeiten (Analyse der Jahresrechnung, Risikobeurteilung, Prüfungsprogramm) nicht schriftlich festgehalten worden. Somit wurde auch kein schriftlicher Prüfungsplan definiert. Die Analyse der Jahresrechnung als Ganzes in der Planungsphase kann den Prüfer dabei unterstützen, die Unternehmenstätigkeit zu verstehen und mögliche Risikobereiche zu identifizie-ren. Der Prüfungsplan resultiert aus den Erkenntnissen aus der ersten Informationsbeschaffung, der Analyse der Jahresrechnung sowie der Risikobeurteilung. Aus diesem Grund sind diese Schritte stets zu dokumentieren.
2.4 PrüfungsdurchführungDie Prüfungsdokumentation war in einigen wesentlichen Bereichen lückenhaft. Damit ein fachkundiger Dritter, die Prüfungsfeststellungen und Beurteilungen nachvollziehen kann, sind alle Prüfungshandlungen sorgfältig und nach-vollziehbar zu dokumentieren.
Die Arbeitspapiere wurden nicht systematisch und durch-gehen referenziert. Um den Anforderungen an eine ord-nungsmässige Führung von Arbeitspapieren gerecht
werden zu können, bietet sich die Methodik der Refe-renzierung an. Dabei wird jede Prüfungshandlung bzw. Prüfungserstellung mit mindestens einem Verweis, einem Visum und einem Datum auf die entsprechende Doku-mentation in den Arbeitspapieren versehen.
2.5 PrüfungsabschlussIm Rahmen des Prüfungsabschlusses wurde kein zusam-menfassendes Revisionsmemorandum erstellt. Dieses Memorandum, welches die wesentlichen Prüfungsfest-stellungen in einer übersichtlichen Form wiedergibt und die abgegebene Berichterstattung plausibilisiert, sollte für jede Revision erstellt werden.
Weiterhin waren nach Revisionsdurchführung die erfor-derlichen Unterschriftsexemplare nur unvollständig ein- geholt worden. Der Revisionsbericht darf erst abgegeben werden, wenn sämtliche Unterschriftsexemplare (rechts-gültig unterzeichnete Jahresrechnung, Vollständigkeitser-klärung, Übersicht stille Reserven, Liste der Nachtragsbu-chungen) vom Kunden retourniert wurden.
2.6 BerichterstattungDie Abstimmung der dem Revisionsbericht beigefügten Jahresrechnung mit den Arbeitspapieren, dem Vorjah-resrevisionsbericht, etc. sowie weitere Prüfungshandlun-gen hinsichtlich Überprüfung, ob der Revisionsbericht den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Berufsstandes entspricht, wurden nicht dokumentiert. Diese Prüfungshandlungen sind stets angemessen zu dokumentieren.
Schlussfolgerung
Die interne Nachschau stellt ein wirksames Werkzeug zur ständigen Qualitätsverbesserung dar. Dank des aus der internen Nachschau resultierenden Nachschau-Berichts, kann die Geschäftsleitung sowie die QS-Verantwortlichen bedeutende Rückschlüsse auf die Qualitätssituation zie-hen und entsprechend Verbesserungsmassnahmen er-greifen. Kleine und mittlere Revisionsunternehmen müs-sen alleine aus der Tatsache, dass sie «klein» sind, keine Bedenken haben, dass die Durchführung einer internen Nachschau nicht gelingen kann. Trotzdem zeigen die Er-gebnisse der «outgesourcten internen Nachschauen» der Swiss Quality & Peer Review AG deutlich, dass der früh-zeitige Beizug professioneller Unterstützung ratsam ist, um die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem sorglos erfüllen zu können.
Daniela Salkim, dipl. Betriebsökonomin FH, dipl. Wirtschaftsprüferin, Vizedirektorin SQ&PR AG, Bern, www.sqpr.ch, Leiterin Wirtschaftsprüfung, Audit Treuhand AG, Horgen, www.audittreuhand.ch [email protected]
Revision 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 27
Das Jahr neigt sich bereits dem Ende entgegen, was waren für Sie als Direktor und CEO von EXPERTsuisse die wichtigsten Ereignisse im 2015?Die Neuausrichtung von EX-PERTsuisse, das 90-jährige Ver-bandsjubiläum und die wieder geklärte Situation im Bereich der eingeschränkten Revision waren sicherlich wegweisend.
Warum musste sich ein Verband mit einer derart langen und erfolgreichen Tradition neu ausrichten?Zukunft braucht Herkunft. Das heisst unsere Positionie-rung und unsere Ziele wären ohne die über die letzten Jahrzehnte geschaffene Basis sicherlich nicht realistisch. Als Branchenverband mit über 900 Mitgliedunternehmen, davon 80 Prozent mit 10 und weniger Mitarbeitenden, wa-ren aber ein paar Veränderungen notwendig.
Welche Veränderungen meinen Sie?Zum einen war wichtig, dass wir neben den eidgenös- sisch diplomierten Wirtschaftsprüfern und Steuerexper-ten auch wieder die Treuhandexperten als Einzelmitglie- der aufnehmen. Zum anderen ist mit dem neuen Namen EXPERTsuisse unsere Expertenpositionierung klar: Bei uns können nur dipl. Experten Einzelmitglied sein und die ausnahmslos von Experten geführten Mitgliedunterneh-men erfüllen hohe Qualitätsanforderungen.
Sie hatten eingangs auch von der eingeschränkten Re-vision gesprochen, welche im 2015 ein entscheidender Themenschwerpunkt war; wieso?In den letzten zwei Jahren wurde innerhalb und aus-serhalb des Berufsstands intensiv über die kurz- und langfristige Entwicklung der Prüfungsbranche diskutiert. EXPERTsuisse hat daher in einem «Langfristprojekt Revi-sion» einen Rahmen erarbeitet, der ebenso fundierte wie
EXPERTsuisse zu aktuellen Entwicklungen in der Wirtschaftsprüfung
zukunftsorientierte Entscheide zu wesentlichen Fragen hervorbrachte.
Die beiden Berufsverbände EXPERTsuisse und TREU-HAND|SUISSE schienen sich in solchen Fragen lange Zeit nicht einig. Wie sieht es jetzt aus?Mittlerweile konnten sich EXPERTsuisse und TREU-HAND|SUISSE auf den SER 2015 als gemeinsamen Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision eini- gen. Die beiden Organisationen sorgen damit, wie bis an-hin, für einen einheitlichen Branchenstandard und tragen den Bedürfnissen der Treuhand- und Revisionsunterneh-men wie auch deren Kunden Rechnung. Inhaltlich ist der SER 2015 unverändert zum bisher von EXPERTsuisse al-lein herausgegebenen SER 2015. Die lediglich formalen Anpassungen am bisherigen SER 2015 beziehen sich auf die Nennung von TREUHAND|SUISSE als Mitherausge-ber.
Was ist aus Ihrer Sicht das Wichtigste am neuen neuen Schweizer Standard zur Eingeschränkten Revision 2015 (SER 2015)?Mit dem neuen SER 2015 wird Nutzen und Relevanz der Revision hochgehalten – unter anderem dank adäquater Unabhängigkeit – und gleichzeitig den Treuhänderansatz («umfassende Kundenbetreuung») stringent ermöglicht – unter anderem dank der Möglichkeit der mandatsbezo-genen organisatorischen und personellen Trennung bei Doppelmandaten. Somit konnten die über die letzten Mo-nate in der Prüfungsbranche vorhandenen Unsicherheiten behoben werden.
Das klingt sachlich nach einer wunderbaren Lösung, wie ist dies denn jetzt möglich geworden?Neuerdings stellt sich die Revisionsaufsichtsbehörde hin-ter die KMU-gerechte Haltung der mandatsbezogenen organisatorischen und personellen Trennung bei Doppel-mandaten und auch Treuhand-Suisse hinter die Unabhän-gigkeitsanforderungen des SER 2015.
EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE stellen sich hinter eine gesamtwirtschaftlich relevante «Eingeschränkte Revision». Im Interview erläutert Marius Klauser wie dadurch die Glaub-würdigkeit der Prüfungsbranche und die Chancen mit Blick auf neu entstehende Dienstleistungen erhalten bleiben.
Dr. Marius Klauser
Revision28 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Sie haben erwähnt, dass nach einer Zeit der Unsicher-heit in der Prüfungsbranche wieder geklärte Verhältnis-se bestehen. Für wie lange?Gute Frage. Hoffentlich für möglichst lange. Natürlich ist mir bewusst, dass es immer wieder Einzelpersonen in und ausserhalb der Prüfungsbranche gibt, welche Ideen und Initiativen haben, welche die Errungenschaften der Ein-geschränkten Revision in Frage stellen. Umso wichtiger war es mir, in der öffentlichen Vernehmlassung zum neuen Standard zur Eingeschränkten Revision die grossmehr-heitliche, äusserst weit verbreitete Unterstützung für die Ansichten von EXPERTsuisse zu erfahren.
Was ist die Meinung von EXPERTsuisse mit Blick auf die immer wieder einmal auftretenden Ideen einer Ausdeh-nung der staatlichen Aufsicht oder eines Peer Reviews?Hinsichtlich der ordentlichen Revision wurde verschiedent- lich die letzten Jahre über eine Ausdehnung der staatli-chen Aufsicht diskutiert. Die staatliche Aufsicht soll gemäss unserer Ansicht weiterhin auf das Segment der Organisa-tionen resp. Einheiten von grossem öffentlichem Interesse beschränkt bleiben. Mitglieder von EXPERTsuisse erfül-len die Vorgaben des Qualitätssicherungsstandards QS1 und müssen sich daher im aktuellen Kontext nicht einem Peer-Review-System anschliessen.
Wo sehen Sie die grössten Hebel, um nachhaltig Revi-sionsqualität sicherzustellen?Das Revisionsregister und die Zulassungskriterien sollten neu gestaltet werden, um einen fairen Wettbewerb zu ge-währleisten und die Revisionsqualität nachhaltig zu sichern. Es ist störend, dass Revisoren/Revisionsexperten, welche weder bei EXPERTsuisse noch bei TREUHAND|SUISSE Mitglied sind, die Anforderungen an einen professionellen Berufsstand teilweise kaum erfüllen, da sie zwar im Revisi-onsregister aufgeführt sind, sich aber z.B. nicht kontinuier-lich weiterbilden. Somit braucht es eine qualitätssichernde Präzisierung der Zulassungskriterien auf Basis folgender Eckpfeiler: revisionsspezifische Ausbildung sowie laufende Fachpraxis und Weiterbildung.
Welche Entwicklungen sind sonst noch absehbar?Generell sehen wir in der Wirtschaftsprüfung auf Basis des Fundaments der Unabhängigkeit weitere Geschäfts-potenziale – etwa bei der Prüfung von nicht-finanziellen Informationen und von zukunftsorientierten Finanzinfor-mationen. Aktuellstes Beispiel ist das Thema der vom Bundesrat geforderten Lohnanalyse mit einer externen Überprüfung bei allen Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden.
Was ist die Position von EXPERTsuisse zu dieser staat-lich verordneten Lohnanalyse?EXPERTsuisse ist grundsätzlich für Lohngleichheit aber gegen einen solchen Eingriff in die unternehmerische Frei-heit der Lohnpolitik.
Und wenn nun diese Pflicht zur Lohnanalyse doch kom-men würde?Dann sind zwei Bedingungen wichtig: erstens, hat eine derartige Lohnanalyse auf Basis einer Methodik zu erfol-gen, welche auch die Anforderungen an die Leistungs- und Marktgerechtigkeit von Löhnen erfüllt und, zweitens, sollte die externe Überprüfung der Lohnanalyse durch kompetente unabhängige Revisoren erfolgen.
Wo sehen Sie die nächsten 10 Jahre die grössten Her-ausforderungen für die Prüfungsbranche?Die Anforderungen bezüglich Wissen und Können der Wirtschaftsprüfer erweitern sich. Zudem werden sich die Geschäftsmodelle der Prüfungs-und Beratungsunterneh-men daraufhin anpassen. Diese Anpassungen erfolgen naturgemäss aufgrund von Wettbewerb und Kundenbe-dürfnissen. Sachlich nicht nachvollziehbare staatliche Ein-griffe lehnen wir in diesem Zusammenhang ab.
Ist EXPERTsuisse auf die anstehenden Herausforderun-gen vorbereitet?Ja, definitiv. Dank dem durchgeführten «Langfristprojekt Revision» hat EXPERTsuisse einen Kompass, der in auf-kommenden Einzelfragen die richtige Positionierung mit Blick auf eine nachhaltige Gesamtentwicklung der Bran-che ermöglicht.
Dr. Marius Klauser Direktor & CEO EXPERTsuisse [email protected]
Steuern 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 29
Ausgangslage
Der Eigenverbrauch ist bei Selb-ständigerwerbenden als Vor-steuerkorrektur unter Ziff. 415 bzw. der Privatanteil bei den ju-ristischen Personen als Umsatz unter Ziff. 200 in der MWST-Ab-rechnung mindestens einmal jährlich abzurechnen. Bei der Abrechnung nach Saldosteuer-
sätzen ist bei den Inhabern von Einzelunternehmen der Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) abgegolten (Art. 92 MWSTV). Bei juristischen Personen mit Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode muss die Deklaration der Privatanteile hingegen trotzdem als Umsatz unter Ziff. 200 in der MWST-Abrechnung – ebenfalls mindestens einmal jährlich – erfolgen.
Leistungen an das Personal
Leistungen der Arbeitgeber an das Personal, die im Lohn-ausweis zu deklarieren sind, gelten als entgeltlich erbracht
MWST-Jahresende: Privatanteile Saldosteuer
(Art. 47 Abs. 2 MWSTV). Entgeltlich bedeutet bei der MWST-Abrechnung, dass solche Leistungen immer als Umsatz und nicht als Eigenverbrauch bzw. Vorsteuerkor-rektur zu deklarieren sind. Diesbezüglich ist den Weisun-gen zu den Deklarationspflichten zum neuen Lohnausweis Beachtung zu schenken.
Betreffend der Limitierung des Fahrkostenabzugs von max. CHF 3000 p.a. aufgrund der Annahme der FABI- Initiative kann festgehalten werden, dass die steuerliche Abrechnung bei der MWST keine Konsequenzen hat. Nach offiziellen Mitteilungen der ESTV wird auf eine Nach-besteuerung seitens der MWST verzichtet.
Fazit
Die MWST bleibt ein Dauerthema. Damit Aufrechnungen bei allfälligen Kontrollen durch die ESTV vermieden wer-den können, sind die neuen Praxisweisungen laufend zu überwachen und die notwendigen Anpassungen vorzu-nehmen. Bei Fragen zur Umsetzung ist angezeigt, dass rechtzeitig Spezialisten zugezogen werden. Bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Armin Suppiger, Vorstandsmitglied veb.ch, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, MWST-Experte FH, VATAR AG, Luzern, [email protected]
ESTV SuisseTax – Elektronische Mehrwertsteuerabrechnung
Mehrwertsteuerabrechnungen können seit dem
8. September 2015 online eingereicht werden. Auf
dem Portal «ESTV SuisseTax» können sich die
Steuerpartner für die Dienstleistung anmelden und
die neue Abrechnungsmöglichkeit nutzen. Zudem
stehen Korrekturabrechnungen, Jahresabstimmun-
gen und Fristverlängerungen zur Verfügung.
Für weitere Informationen und Anmeldung:
www.estv.admin.ch unter dem Begriff:
ESTV-SuisseTax – Elektronische Mehrwertsteuer-
abrechnung.
Die letzte MWST-Abrechnung 2015 muss bis am 28. Februar 2016 eingereicht werden. Dabei sind neben den ordentlichen Deklara- tionen die Vorsteuerkorrekturen für Privatanteile vorzunehmen. Auch für Steuerpflichtige, welche nach Saldosteuersätzen abrech-nen, kann sich ein Handlungsbedarf ergeben.
Armin Suppiger
Steuern30 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Durchgeführt von:
Controller Akademie AG l Altstetterstrasse 124 l 8048 ZürichTelefon 044 438 88 00 l [email protected]
Start April 2016Verkürzter EMBA-Studiengangmit Vertiefung in Controlling & Consulting Einjähriger Studiengang speziell für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling: Ein Semester Studium plus eine Masterarbeit. Unterricht jeweils 14-täglich, Freitag und Samstag. Studienort ist Sihlpost beim Hauptbahnhof Zürich.
Weiterwissen:www.controller-akademie.ch
Steuern 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 31
Mit der Internationalisierung der Arbeitswelt nehmen grenzüber-schreitende Sachverhalte zu. Diesem Umstand tragen die auf völkerrechtlicher Grundlage ab-geschlossenen Sozialversiche-rungsabkommen Rechnung. Die steuerliche Behandlung ist in diesen völkerrechtlichen Ver-trägen in der Regel ausgeklam-mert.
Die Grundlage für die Beurtei-lung der steuerrechtlichen Be-handlung bilden somit zunächst das Landesrecht und dann das internationale Doppelbesteue-rungsrecht als Kollisionsrecht. Es liegt in der Natur der Sache, dass Doppelbesteuerungsab-kommen in der Regel nur die
steuerliche Zuteilung zum Zeitpunkt des Leistungsemp-fangs bzw. der Leistungserbringung der Vorsorgeeinrich-tung regeln. Welcher Hoheitsträger geleistete Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung steuerlich anrechnen lassen muss, wird in der Regel nicht in den Doppelbesteuerungs-abkommen geregelt.
Drei Modelle
Die verschiedenen Länder haben divergierende Vorsor-gesysteme. Die Schweiz kennt das sog. Waadtländer-Mo-dell (international auch EET-System genannt):
Die Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung können abge-zogen werden (Exception). Während der Dauer werden sowohl Erträge als auch Vermögen nicht dem zukünftigen Leistungsgläubiger steuerlich zugerechnet (Exception). Leistungsbezüge werden steuerlich erfasst (Taxation).
Vorsorgeleistungen im internationalen Verhältnis
Andere Länder kennen ETT oder TEE-Systeme. Ein Wech-sel der Ansässigkeit, allenfalls einhergehend mit gleichzei-tigem Rollenwechsel vom Beitragszahler zum Leistungs-bezüger, kann daher zu einer Doppelbesteuerung oder zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.
Besteuerung von Leistungen aus einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung
Nach dem oben beschriebenen Modell werden Leistun-gen von Vorsorgeeinrichtungen zum Zeitpunkt ihrer Er-bringung besteuert. Je nach Ansässigkeit des Leistungs-empfängers, Herkunft und Natur der Leistung (Säule 1, 2 oder 3a) sowie Form der Leistung (Rente oder Kapital) erfolgt eine andere Besteuerungsart:
Die Leistungsform «Kapital» ist in den ausländischen Vorsorgesystemen weniger ausgeprägt als im schweize-rischen Vorsorgesystem. Zu beachten ist ferner, dass auch in der Schweiz der Bezug von Kapital überdacht wird. So plant offenbar der Bundesrat, Einschränkungen einzufüh-ren (NZZ vom 13. November 2015; weiterhin möglich soll aber der Kapitalbezug zur Eigenheimfinanzierung sein).
Besteuerung von Leistungen aus einer ausländi-schen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz
Das steuerliche Schicksal einer Leistung aus auslän-dischen Vorsorgeeinrichtungen an eine in der Schweiz ansässige, leistungsempfangende Person hängt grund-sätzlich von der Natur der Leistungen ab. Grundlage für die Besteuerung ist das schweizerische Steuerrecht. Die schweizerischen Steuerbehörden orientieren sich bei der Besteuerung von ausländischen Vorsorgeleistungen an der Vergleichbarkeit. Kommt die schweizerische Steuerbe-hörde zur Überzeugung, dass die ausgerichtete Leistung vergleichbar mit einer schweizerischen Vorsorgeleistung ist, so teilt die ausländische Vorsorgeleistung das Schick-sal der vergleichbaren schweizerischen Vorsorgeleistung.
Vorsorgeeinrichtungen und deren Leistungen unterscheiden sich von Land zu Land. Entsprechend sorgfältig abzuklären sind: die steuerliche Behandlung von Rente oder Kapital bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Andernfalls können Doppelbelastungen resultieren.
Peter Aschwanden
Reto Giger
Steuern32 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Peter Aschwanden, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, [email protected] Reto Giger, Partner bei GHM Partners AG, lic. iur., dipl. Steuerexperte, [email protected]
Vergleichbarkeit erste Säule
Vergleichbar sind Leistungen dann, wenn das Sozialversi-cherungssystem gesetzlich anerkannt sowie obligatorisch ist und grundsätzlich Beitragspflicht herrscht. Zudem be-steht der Anspruch nur dann, wenn der Vorsorgefall eintritt.
Vergleichbarkeit zweite Säule
Die zweite Säule ist von mehr Autonomie geprägt. Daher sind die Voraussetzungen für die Anerkennung etwas mo-difizierter. Vergleichbar ist die Vorsorgeeinrichtung dann, wenn
die Vorsorgeeinrichtung staatlich anerkannt ist und die Mittel gebunden bleiben. die Zugehörigkeit von einer Erwerbstätigkeit abhängt. die vorsorgerechtlichen Grundsätze Gleichheit, An-gemessenheit, Kollektivität und Versicherungsprinzip grundsätzlich eingehalten werden. biometrische Risiken abgesichert werden.
Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto wahrscheinlicher an-erkennt die schweizerische Steuerbehörde das gleiche steuerliche Schicksal wie bei Leistungen aus einer schwei-zerischen Vorsorgeeinrichtung.
Vergleichbarkeit dritte Säule
Aufgrund der Freiwilligkeit sind die Anforderungen an die Vergleichbarkeit nicht so hoch wie bei den vorangehenden Säulen. Dennoch müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Es bestehen staatliche Anerkennung sowie steuerliche Privilegierung. Die Beiträge müssen gebunden bleiben und stammen nur von Arbeitnehmerseite. Die Beitragshöhe ist begrenzt.
Zusammenfassung
Die Schweizer Steuerjustiz ist bei der Anerkennung von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen bzw. deren Leistun-gen sehr restriktiv. Im Einzelfall ist daher sehr detailliert ab-zuklären, welche Qualifikation der ausländischen Vorsor-geleistung zukommt und ein Dialog mit den zuständigen Steuerbehörden ist in vielen Fällen unentbehrlich.
Ansässigkeit
Schweiz
Ausland
Ansässigkeit
Schweiz
Ausland
Säule 3a
Ordentliches Einkommen
i. d. R. Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat –
je nach DBA Quellensteuer
Säule 3a
Ordentliches Einkommen
i. d. R. Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat –
je nach DBA Quellensteuer
2. Säule
Ordentliches Einkommen
i. d. R. Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat –
je nach DBA Quellensteuer
2. Säule
Ordentliches Einkommen
i. d. R. Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat –
je nach DBA Quellensteuer
1. Säule
Ordentliches Einkommen
i. d. R. Besteuerung im
Ansässigkeitsstaat –
keine Quellensteuer
1. Säule
Keine Leistungsform
Kapital gesetzlich vorgesehen
Keine Leistungsform
Kapital gesetzlich vorgesehen
Leistungsform Rente
Leistungsform Kapital
Steuern 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 33
Was ändert ab 1. 1. 2016?Vergleicht man die bestehende und die ab 1. Januar 2016 gel-tende Wegleitung, erkennt man folgende wesentlichen Ände-rungen:
Auswirkungen der Beschrän-kung des Fahrkostenabzu-ges im Rahmen von «FABI 1»: Rz 17 und (neu) 70
Abstimmung mit ab 1.1.2016 neu geltenden Gesetzesbe-stimmungen: Rz. 61 wurde in Übereinstimmung mit dem neuen Artikel 17 Abs. 1bis DBG (Aus- und Weiterbildungs-kosten) gebracht
Abstimmung mit Gesetzen, welche seit der letzten Aus-
gabe der Wegleitung neu sind, so z.B. im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen (Nachvollzug der MBV, Rz. 29 und Streichung (alt) 70) Ergänzende neue Bestimmungen im Rahmen der An-passung der ExpaV per 1.1.2016 (Rz. 57, 60, 65a) Redaktionelle Anpassungen und Präzisierungen be-stehender Bestimmungen, Rz. 21, 42, 52, 62, 65, 72 Neue Liste der Kantone mit Lohnmeldepflicht (Rz. 74, wobei der Kanton Luzern die Lohnmeldepflicht per 31. 12. 2015 abschafft)
Was bedeutet dies für den Alltag der Verantwortlichen für Lohnausweise?
Die grössten Veränderungen ergeben sich rund ums The-ma Geschäftsfahrzeuge. Aber auch die übrigen Anpas-sungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unerwartet betreffen.
Was wird neu beim Lohnausweis?
Neuerungen im Bereich Privatanteile Geschäftsfahr-zeuge / Vergütung Arbeitsweg. Im Rahmen der Um-setzung der FABI Vorlage wurde erkannt, dass die Be-schränkung des Fahrkostenabzuges auf maximal CHF 3’000 (Direkte Bundessteuer) auch einen Einfluss auf Besitzer von Geschäftswagen haben muss, da diese an-sonsten bessergestellt wären. Vorgegeben ist nun die FA-BI-Aufrechnung im Rahmen der privaten Steuererklärung (Formular Berufsauslagen). In zweierlei Hinsicht ist eine Bescheinigung im Lohnausweis seitens der Arbeitgeber trotzdem zwingend:
1. Vergütet der Arbeitgeber die vollen Kosten für den Ar-beitsweg, unabhängig davon, ob dieser mit dem Privat-fahrzeug oder dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt wird, war es bislang die Regel (Rz. 17 Wegleitung), dass auf die Addition des Betrages verzichtet werden konnte und einfach das Kreuz in Feld «F» zu setzen war. Dies aus der Überlegung, dass steuerlich ein Nullsummen-spiel stattfindet, da die Kosten für den Arbeitsweg in gleicher Höhe wieder abzugsfähig sind.
Neu ist die Vergütung des Arbeitsweges in Ziffer 2.3 zu deklarieren! Durch die Begrenzung des Abzuges ist das Nullsummenspiel nicht mehr in allen Fällen gege-ben: Verlegt ein Unternehmen z.B. seinen Sitz an einen andern Standort und bezahlt den Arbeitnehmenden, welche den Arbeitsweg mit dem Privatfahrzeug zu-rücklegen, CHF 0.70 pro Km längerer Arbeitsweg als Entschädigung, wird dieser Betrag voll als steuerbares (und sozialversicherungspflichtiges!) Einkommen er-fasst. Abzugsfähig sind bei der Direkten Bundessteuer nur die CHF 3’000.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im August 2015 auf ihrer Homepage die neue «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (Formular 11)» publiziert. Sie ist ab dem 1. 1. 2016 für Lohnzahlungen an- wendbar. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen.
Cyrill Habegger
Rafael Lötscher
1 Vorlage: «Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur» (FABI) welche ab 1.1.2016 im Steuerbereich eine Beschränkung des Fahr-kostenabzuges mit sich bringt (Neuer Art. 26 Abs. 1 lit. a) DBG)
Steuern34 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
2. Arbeitnehmenden, welche ein Geschäftsfahrzeug be-sitzen, wird ab 1.1.2016 die Differenz zwischen dem theoretischen Arbeitsweg-Abzug und der FABI-Pend-ler-Pauschale aufgerechnet. Aussendienstmitarbeiten-de fahren jedoch u.U. nicht zuerst von zu Hause zum Arbeitsort, sondern direkt zum Kunden. Für diesen Fall soll die Fahrt nicht als Arbeitsweg zählen. Das heisst, dass der theoretische Arbeitsweg-Abzug um diese «Aussendienst-Tage» gekürzt wird.
Rz. 70 der angepassten Wegleitung zum Lohnausweis besagt neu folgendes: «Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teil-weise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kun-denberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätig-keit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussen-dienst bescheinigen.»
Berechnungsbeispiel, Direkte Bundessteuer:Hat ein Mitarbeiter ein Geschäftsauto zur Verfügung und sein Arbeitsweg beträgt 30 km, so ergibt sich bei einem Kilometeransatz von CHF 0.70 und angenommenen 220 Arbeitstagen eine Aufrechnung von CHF 6’240.
30 km × 2 × 0.70 × 220 = CHF 9’240abzüglich FABI-Pauschale CHF – 3’000geldwerter Vorteil für Arbeitsweg CHF 6’240
Identisches Berechnungsbeispiel, jedoch mit 40 % Aussendienstanteil:Wenn nun der Arbeitgeber in Ziff. 15 des Lohnausweises bescheinigt, dass der Arbeitnehmer während 40 % sei-ner Arbeitszeit im Aussendienst (also 60 % am Arbeitsort) wirkt, ergibt das die folgende Aufrechnung:
30 km × 2 × 0.70 × 220 x 60 % = CHF 5’544abzüglich FABI-Pauschale CHF – 3’000geldwerter Vorteil für Arbeitsweg CHF 2’544
Diese Aufrechnung (geldwerter Vorteil für Arbeitsweg) kommt zum Privatanteil von 9,6 % hinzu. Unterschied? Der Privatanteil wird wie bisher über den Lohnausweis direkt versteuert. Die ab 1. 1. 2016 neue bzw. zusätzliche Ver-steuerung des geldwerten Vorteils für den Arbeitsweg er-folgt über die private Steuererklärung des Mitarbeitenden, welchem ein Geschäftsauto zur Verfügung steht (Formular Berufsauslagen).
Da ein Abzug von CHF 3’000 (Direkte Bundessteuer) erfolgt, bleiben kurze Arbeitswege – zumindest bei der Direkten Bundessteuer – ohne zusätzlichen Einfluss auf das steuerbare Einkommen. Beim Bund liegt diese «Eintrittsschwelle» bei einem einfachen Arbeitsweg von 9,7 Kilometer. Berechnung: 9,7 Km x 2 Arbeitswege x 220 Arbeitstage à 70 Rappen = CHF 2’987. Nach Abzug von
CHF 3’000 FABI-Pauschale verbleibt kein geldwerter zu versteuernder Vorteil.
Der Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises ohne MWST pro Monat (9,6 % p.a.), mindestens aber CHF 150 pro Mo-nat muss dessen ungeachtet unter Ziffer. 2.2 im Lohnaus-weis deklariert werden und der Buchstabe «F» ist anzu- kreuzen, sofern der Geschäftswagen sogenannt «ge-mischt genutzt» wird.
Kurz gesagt: Die kommende Deklaration des Arbeitgebers ist bedeutsam und aufwändig.
«Aussendiensttätigkeit» und der Fiskus. Der Fiskus interessiert sich im Grunde genommen nicht dafür, ob ein Mitarbeitender in den Räumen der Gesellschaft oder auswärts tätig ist. «Aussendienst» ist kein steuerlich de-finierter Begriff. Es geht somit nur um die Frage, ob der Mitarbeitende den Arbeitsweg morgens und abends mit dem Geschäftswagen zurücklegt. Die Arbeitswege sind somit massgebend für die Qualifikation ob «Aussendienst» vorliegt oder nicht.
Service-Fahrzeuge. Monteure mit Service-Fahrzeugen sind vom Arbeitgeber in der Regel beauftragt, die Abfolge ihrer Dienstleistungen direkt von zu Hause aus zu starten. Ein Arbeitsweg – welcher im Rahmen von FABI zu berück-sichtigen ist – wird deshalb meist nur selten angetreten.
Bezüglich der konkreten Umsetzung der FABI-Vorlage auf Spezialfälle (bspw. Service-Fahrzeuge) halten wir fest, dass es in der Praxis ab 1. 1. 2016 noch Änderungen ge-ben kann. Nachfolgende Ausführungen geben deshalb unseren aktuellen Wissensstand sowie Einschätzungen zum Vorgehen wieder.
Praxisfall Service-Fahrzeug:Mitarbeiter X, als Monteur bei der Y AG angestellt, hat ein Service-Fahrzeug, welches mit Ersatzteilen und Werk-zeugen beladen ist. Dieses Fahrzeug kann Herr X auch privat benützen, sofern dies aufgrund der Fahrzeugaus-stattung überhaupt möglich ist. Ein Privatanteil von 0,8 % des Kaufpreises ohne MWST pro Monat (9,6 % p.a.) ist in diesem Falle nicht aufzurechnen. Jedoch wird Herrn X eine Pauschale von CHF 175 pro Monat in Abzug gebracht, für gelegentliche Privatbenützung.
Für die korrekte Anwendung der FABI-Verordnung ist nun sehr wichtig, dass Herr X eine Liste der Fahrten zum Ar-beitgeber führt. Diese Fahrten gelten nun als bezahlter Arbeitsweg und müssen mit 70 Rappen pro Kilometer als «Wegentschädigung» in Ziff. 2.3 im Lohnausweis als steuerbares Einkommen deklariert werden. Ab 1. 1. 2016 entfällt in diesem Falle neu auch das Kreuz («X») im Feld F im Lohnausweis. Nebenbei halten wir fest, dass die hier vorliegende Wegentschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2
Steuern 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 35
AHVV resp. Rz 3007 WML (Wegleitung zum massgeben-den Lohn) der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Durch diese steuerbare Aufrechnung und dem Wegfall des «X» im Feld F im Lohnausweis hat Herr X nun die Möglich-keit, seinen Arbeitsweg über die Berufsauslagen (private Steuererklärung) in Abzug zu bringen resp. zu kompen-sieren. Probleme könnte es hier einzig geben, wenn die steuerbare Entschädigung gemäss Ziff. 2.3 höher ausfällt als der zulässige Abzug bei den Berufsauslagen in seiner privaten Steuererklärung. Somit erhöht sich ab 2016 neu sein steuerbares Einkommen, wodurch die FABI-Vorlage also auch bei Monteur X greift und eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sichergestellt wird.
Aus- und Weiterbildungskosten. Hier findet nicht nur für die steuerliche Situation der Empfangenden solcher Zulagen eine Erleichterung statt, indem die Unterschei-dung von (nicht abzugsfähigen) Aus- und (abzugsfähigen) Weiterbildungskosten wegfällt, sondern (soweit erkennbar) auch für die Arbeitgeber. Diese müssen nämlich solche Beiträge – und zwar unabhängig von der Höhe – nur noch dann im Lohnausweis erfassen, wenn die Zahlung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer geht oder wenn die Rechnungen auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind. Mit dieser Neuerung wird einerseits der Tatsache Rechnung getragen, dass die Kosten, welche der Arbeitgeber für berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungen sowie Um-schulungen übernimmt, nach neuem Artikel 17 Abs. 1bis
DBG keinen geldwerten Vorteil darstellen, andererseits soll Missbrauch vermieden werden, d.h. dass der Rechnungs-empfänger (Arbeitnehmer) die Kosten in seiner privaten Steuererklärung geltend macht, obwohl der Arbeitgeber die Kosten getragen hat.
Abzuwarten bleibt die Interpretation des neu in der Rz. 61 der Wegleitung enthaltenen Begriffes «berufsorientiert» (so auch im neuen Artikel 17 Abs. 1bis DBG). Ist für eine junge Pflegefachkraft das Erwerben eines Führerscheins für einen PKW «berufsorientiert» und können somit die Kosten für die Fahrstunden vom Arbeitgeber übernommen werden, ohne dass dies steuerbares Einkommen dar-stellt? Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Schicht-arbeit und eventuell Betreuung von Patienten zuhause anstehen, müsste man dies eigentlich bejahen.
Grundsätzlich ist Arbeitgebern zu empfehlen, Aus- und Weiterbildungskosten zukünftig direkt an Dritte (z.B. Aus-bildungsinstitut) zu vergüten und auch die Rechnung auf den Arbeitgeber ausstellen zu lassen. Dies insbesondere auch, weil der Arbeitnehmer maximal CHF 12’000 Aus- oder Weiterbildungskosten pro Jahr geltend machen kann (neuer Artikel 33 Abs. 1 Bst. j DBG).
Deklarationspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen. Mit Inkrafttreten der MBV und dem zugehörigen Kreisschrei-
ben ESTV Nr. 373 wurden erhöhte Anforderungen an die Arbeitgeber hinsichtlich der Deklaration von Mitarbeiter-beteiligungen geschaffen. Die neue Wegleitung (Rz. 29) führt die diesbezüglichen Pflichten der Arbeitgeber nun ebenfalls auf. Die ergänzte Rz. 29 und die wegfallende Rz. 70 schaffen keine weiterführenden Deklarationspflich-ten (im Vergleich zur MBV), jedoch dürfte das Bewusstsein dafür steigen, wie mit beschlossenen oder bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen umzugehen ist.
Zusätzliche Deklarationen bei Expatriates. Ob und in welcher Form die von gewissen Kreisen als verfassungs-widrig qualifizierte ExpaV 4 beibehalten würde, war lange Zeit unklar. Mittlerweile wurde entschieden, dass Expa-triates auch zukünftig besondere Berufskosten geltend machen dürfen. Auch der Wortlaut der angepassten ExpaV, in Kraft ab 1. 1. 2016, ist mittlerweile bekannt. Ein-geschränkt werden dabei sowohl der Kreis jener, die als «Expatriate» im Sinne der Verordnung gelten wie auch die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten.
Die neue Wegleitung zum Lohnausweis hat verschiedene Punkte der neuen ExpaV aufgenommen. Dabei hat man das Bild vom Expatriate vor Augen, dem «alles bezahlt wird» (Schule, Wohnung, Umzug, höhere Lebenshaltungs-kosten usw.). Dazu werden dem Expatriate noch Spesen-pauschalen ausbezahlt, selbstverständlich alles möglichst steueroptimiert. Die neuen Randziffern (z.B. 65a) verpflich-ten Unternehmen auf den ersten Blick schon fast dazu, Steuer- und Spesenrulings für die Expatriates abzuschlies-sen – gerade bei Unternehmen mit wenigen Expatriates oft nicht sinnvoll. In diesem Zusammenhang ist auch die Kor-rektur der Rz. 60 zu sehen, nach welcher pauschal an Ex-patriates vergütete Berufsauslagen nun immer in Ziffer 2.3 des Lohnausweises zu erfassen sind. Obwohl dies schon nach dem Wortlaut der heute geltenden ExpaV so war, hat die bisherige Wegleitung eine Deklaration unter Spesen (Ziffer 13) erlaubt. Alles in allem soll damit die Ausrichtung von Spesen an Expatriates besser kontrollierbar werden.
Unternehmen müssen sich dessen bewusst sein und gegebenenfalls per 1. 1. 2016 Anpassungen vornehmen. Gerade bei sehr grossen Unternehmen werden die Spe-sen der Expatriates teilweise über Drittanbieter global koordiniert, was ein korrektes Erfassen im schweizeri-schen Lohnausweis per se nicht vereinfacht.
2 Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteili-gungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV).
3 Kreisschreiben Nr. 37 «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» der ESTV vom 22. Juli 2013.
4 Verordnung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen (Expatriates-Verordnung, ExpaV).
Steuern36 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
«Redaktionelle» Anpassungen. Einige Randziffern wur- den nur um wenige Worte gekürzt oder ergänzt. Manch-mal bringen schon nur ein Satzzeichen oder ein paar zusätzliche Worte eine relevante Änderung. Eine der Än-derungen stellt eine echte «Stolperfalle» für Lohnausweis- aussteller dar.
Hätten Sie gewusst oder auch nur geahnt, dass das Fit-nessabo, welches Mitarbeitenden bisher Jahr für Jahr bezahlt wurde, ab 2016 plötzlich als Lohnbestandteil gilt? Die neu eingefügte Klammerbemerkung in Rz. 72 bei «Bei-träge an Vereins- und Clubmitgliedschaften» ist diesbe-züglich eindeutig. Da hilft auch die Begründung nichts, dass Sie diese Abos unterstützen, weil körperlich fitte Mitarbeitende weniger Krankheitsabsenzen haben. Diese Unsportlichkeit des Erfinders der neuen Wegleitung wird leider viele Firmen treffen. Zeigen wir dem Erfinder die rote Karte! Tipp: Arbeitgeber, welche sich bisher an den Kosten für ein Fitnessabo beteiligt haben, sollen in Zukunft einfach zu Weihnachten ein Geschenk in Form eines Gutscheines (i.e. Naturalgeschenk) bis maximal CHF 500 an alle Mit- arbeitenden abgeben.
Eine weitere Neuerung betrifft den Privatanteil auf Ge-schäftsfahrzeugen. Die Rz. 21 wurde im wahrsten Sin-ne des Wortes neu ausgestattet! Die Umschreibung des Kaufpreises wurde um den Zusatz «inklusive sämtlichen Sonderausstattungen» erweitert. Es mag sicher Einzel-fälle geben, bei denen Firmenfahrzeuge angeschafft und später mit Sonderausstattungen nachgerüstet wurden. Abgerechnet wurde der jährliche Privatanteil von 9,6 % je-doch nur auf dem ursprünglichen Kaufpreis, ohne allfällige Sonderausstattungen. Die Berechnung der 9,6 % für den Privatanteil erfolgt immer vom Kaufpreis inkl. Sonderaus-stattungen, jedoch exkl. MWST.
Für international tätige Mitarbeitende kann die Situation je nachdem dazu führen, dass sie neu nicht mehr in der Schweiz sondern im Ausland den Sozialversicherungen
unterstellt werden. Die Pflicht, sich gemäss Art. 21 Abs. 1 EG-Vo 987/09 als Schweizer Arbeitgeber im Ausland bei Sozialversicherungsstellen zu registrieren, wird leider häu-fig vernachlässigt oder verdrängt. Im Falle von arbeitsver-traglich zugesicherten Leistungen kann eine nicht oder im falschen Land versicherte Person ein enormes Scha-densrisiko für den Arbeitgeber darstellen: Unter Umstän-den werden Leistungen (bspw. IV, UVG, BVG) nicht vom Versicherer übernommen und der Arbeitgeber muss sie selbst tragen. Werden Mitarbeitende im Ausland korrekt den Sozialversicherungen unterstellt, so sind diese aus-ländischen Sozialversicherungsbeiträge im Lohnausweis ebenfalls auszuweisen.
Fazit
So überschaubar die Änderungen der ab 1. 1. 2016 gül-tigen Wegleitung scheinen, sie haben nicht zu vernach-lässigende Konsequenzen. Ob und wie streng gewisse Änderungen in der Praxis durchgesetzt werden, wird die Zeit zeigen. Jedoch muss allen, welche für Lohnausweise verantwortlich sind, bewusst sein, dass sie nach wie vor eine Urkunde erstellen, deren unvollständiges Ausfüllen oder gar deren Fälschung nicht empfehlenswert ist.
Cyrill Habegger, MLaw, dipl. Steuerexperte, Leiter Fachgruppe Expatriates BDO Schweiz, BDO Steinhausen-Zug, Tel. 041 368 12 83, [email protected] Rafael Lötscher, Sozialversicherungs-Fachmann und Treuhänder mit eidg. FA, Leiter Fachgruppe Sozialversicherungen BDO Schweiz, BDO Steinhausen-Zug, Tel. 041 757 50 05, [email protected]
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Steuern 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 37
Wegleitung neuer Lohnausweis – Anpassungen per 1. 1. 2016Rz
17
21
29
42
52
57
60
61
62
65
65a
70
72
74
bisher
Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die vollen Arbeits-wegkosten bezahlt, kann auf die Addition des Betrages verzichtet und das Feld F des Lohnausweises (unentgeltliche Beförderung) angekreuzt werden (vgl. Rz 9).
…pro Monat 0,8 % des Kaufpreises (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber……Wird vom Sitzkanton des Arbeitgebers ein den speziellen Gegebenheiten angepass-ter Privatanteil von weniger als 0,8 % des Kaufpreises pro Monat bewilligt (vgl. Rz 54), ist unter Ziffer 15 folgender Vermerk anzubringen: «Privatanteil für Geschäfts-wagen durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am…(Datum) genehmigt».“
…In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszuweisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweisbar sein.
…Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) in einem EU-Staat versichert ist.
Effektive Spesenvergütungen (inkl. der nachfolgend aufgeführten Einzelfallpau-schalen) müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden. Keine Deklarationspflicht besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden:…
.... Besteht ein genehmigtes Spesenreglement, ist auf der Zeile lediglich der Hinweis «effektive Spesen Expatriates» anzubringen.
... Als solche übrige Pauschalspesen fallen insbesondere die Pauschalentschädi-gungen für Expatriates gemäss der entsprechenden Bundesverordnung in Betracht. In diesem Fall ist die Anmerkung «Pauschalspesen Expatriates» anzubringen und ist die ausbezahlte Spesenpauschale im entsprechenden Feld anzugeben.
Komplett überarbeitet!
...Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird. Als geringfügig gelten die bran-chenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Weitere Ausnahmen von der Deklarations-pflicht sind in Rz 72 aufgeführt.
Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesen-reglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am … (Datum) genehmigt».
• Wenn Art und/oder Umfang der Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitgeber nicht bekannt ist (Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung durch in- oder ausländische Drittfirma), ist folgender Satz anzubringen: «Mitarbeiterbeteiligung durch Drittfirma eingeräumt». Ist die Drittfirma namentlich bekannt, ist diese wie folgt zu deklarieren: «Mitarbeiterbeteiligung durch X AG (Angabe der Firmenbezeichnung) eingeräumt».
...• Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1‘000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises).• Beiträge an Fachverbände unbeschränkt• Rabatte auf Waren, die zum Eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind...
Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Jura, Luzern, Neuenburg, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der Kantonalen Steuerverwaltung zustellen.
neu
Vergütungen für den Arbeitsweg. Werden dem Arbeitnehmer die Arbeitsweg-kosten bezahlt, so wird der Betrag als Berufskostenentschädigung in Ziffer 2.3 deklariert. In diesem Fall ist kein Kreuz im Feld F zu setzen;
…pro Monat 0,8 % des Kaufpreises inkl. sämtlichen Sonderausstattungen (exkl. Mehrwertsteuer), mindestens aber ...…
gestrichen
…In allen Fällen von Mitarbeiterbeteiligungen sind nebst weiteren Bescheinigungs-pflichten sämtliche Detailangaben auf einem Beiblatt zum Lohnausweis auszu-weisen. Das Beiblatt muss die persönlichen Daten des Arbeitnehmers enthalten (Name, Vorname, Geburtsdatum usw.) und klar dem Haupt-Lohnausweis zuweis-bar sein. (Details für Beiblatt gemäss Mitarbeiterbeteiligungsverordnung, MBV). Wird der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine in der Schweiz (Art. 15 Abs. 1 MBV) oder im Ausland ansässige Person (Art. 15 Abs. 2 MBV) ausgerichtet respektive bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nach Wegzug aus der Schweiz gewährt (Art. 8 MBV), muss der Arbeitgeber den zuständigen kantonalen Behörden eine Bescheinigung zustellen. Zusätzlich sind die Bescheinigungspflichten gemäss AHVV zu beachten.
…Analog ist vorzugehen, wenn der Arbeitnehmer in einem vergleichbaren Sozialversicherungssystem (internationale Sozialversicherungsabkommen) des Herkunftslands verbleibt.
Alle effektiven Spesenvergütungen, die bei einem Arbeitnehmer angefallen sind (inkl. Spesenauslagen welche über Firmenkreditkarten bezahlt werden), müssen deklariert werden. Keine Deklarationspflicht von Spesenauslagen besteht, wenn folgende Vorgaben eingehalten werden. Für die Anwendung der nachfolgenden Pauschalen ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage ist nicht zulässig:…
…Besteht ein entsprechendes Ruling mit den Steuerbehörden, kann auf eine Bescheinigung der effektiven Expatriatespesen verzichtet werden. Unter Ziffer 15 ist in diesen Fällen auf das Ruling hinzuweisen (siehe Rz 65a).
…In Form einer Pauschale vergütete besondere Berufskosten von Expatriates sind nicht unter Ziffer 13.2.3 zu bescheinigen, sondern unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen (Art. 2 Abs. 3 Bst. b ExpaV).
In diesem Feld sind alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorien-tierte Aus- und Weiterbildung – einschliesslich Umschulungskosten – eines Arbeit- nehmers anzugeben, die dem Arbeitnehmer vergütet werden. Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden.Immer zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind.
…Ein Hinweis auf solche Gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig, wenn es sich bei der Gehaltsnebenleistung um eine Vergünstigung handelt, die gemäss den AHV-Richtlinien als geringfügig betrachtet wird (Stand 1.1.2015: CHF 2‘300). Als geringfügig gelten die branchenüblichen Rabatte, sofern der Arbeitgeber die Waren usw. dem Arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen Eigengebrauch und zu einem Preis, der mindestens die Selbstkosten deckt, zukommen lässt. Personalvergünstigungen an dessen nahestehenden Personen sind in Ziffer 2.3 zu deklarieren. Weitere Ausnahmen von der Deklarationspflicht sind in Rz 72 aufgeführt.
Genehmigtes Spesenreglement: Wurde ein Spesenreglement vom Sitzkanton des Arbeitgebers genehmigt (vgl. Rz 54), ist folgende Bemerkung anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am… (Datum) genehmigt». In diesem Fall ist in Ziffer 13.1.1 kein Kreuz zu setzen.
• Expatriatespesen: Besteht ein durch die Behörden genehmigtes Expatriate- ruling, muss folgender Text angebracht werden: «Expatriateruling durch Kanton X (Autokennzeichen des Kantons) am…(Datum) genehmigt.»
• Geschäftsfahrzeug: Besitzt ein Arbeitnehmer einen Geschäftswagen und arbeitet er vollständig oder teilweise im Aussendienst (bspw. Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässiger Erwerbstätigkeit auf Baustellen und Projekte), muss der Arbeitgeber unter Ziffer 15 den prozentmässigen Anteil Aussendienst bescheinigen (vgl. Rz 9).
…• Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften (nicht aber Abonnemente für Fitnessclubs) bis CHF 1000 im Einzelfall. Bei Beiträgen, die diesen Betrag über-steigen, ist der ganze Betrag anzugeben (Ziffer 15 des Lohnausweises);• Beiträge an Fachverbände unbeschränkt;• Rabatte auf Waren, die zum Verzehr und Eigenbedarf bestimmt und branchen-üblich sind (vgl. Rz 62);…
Der Lohnausweis ist für den Arbeitnehmer bestimmt. Einige Kantone, zurzeit die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Bern, Jura, Luzern, Neuenburg, Solo-thurn, Waadt und Wallis, verlangen zudem von den Arbeitgebern, dass sie ein Exemplar des Lohnausweises direkt der kantonalen Steuerverwaltung zustellen.
(Hinweis BDO: Luzern fällt ab 1.1.2016 weg!)
Swisco38 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
La commission d’examen est composée d’experts et d’ex-pertes proposés par les deux associations responsables des examens. Les membres de cette commission proviennent des différents milieux profes-sionnels issus des trois régions linguistiques de la Suisse.
Principales tâches attribuées aux représentants romands de la commission d’examen en relation avec la prépara-tion, l’organisation et la correction des examens:
Association faîtière pour les examens professionnels supérieurs
La place laissée vacante par le départ de Monsieur Sottas étant attribuée, selon l‘usage du tournus, à un Tessinois, c’est Monsieur Thomas Ernst qui assure actuellement la présidence de la commission d’examen. Ce dernier s’est penché sur l’organisation des examens en Romandie.
Ivan Progin
Organes responsables des examens:
• société des empl. de commerce
• veb.ch
Commission d‘examen
Coordination des examens professionnels de spécialiste en finance et comptabilité
Commission Comptabilité
Commission Fiscalité
Commission Salaires et ass. sociales
Commission Droit
Commission Etude de cas
Commission Etablissement des comptes selon les normes suisses et internationales
Commission Controlling
Commission Corporate finance
Commission Fiscalité
Commission Etudes de cas
Commission Examen oral
Coordination des examens professionnels supérieurs d‘Experte/ Expert en finance et controlling
Elaboration et mise à jour des directives pour les exa-mens professionnels et les examens supérieurs. Définition du programme des examens. Coordination de la traduction des examens; les auteurs remettent les travaux au secrétariat CH-Allemand qui les transfère au secrétariat romand pour la traduction en français. Responsabilité de la correction des examens en CH-Romande. Disponibilité lors des sessions de correction des exa-mens. Analyse et traitement de tous les cas limites au terme des sessions de correction des examens. Traitement des requêtes et recours.
Swisco 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 39
Nouvelles responsabilités des différentes commissions spécialisées:
Le responsable de chaque commission spécialisée assume la responsabilité de son groupe, resp. de la correction des examens. il appartient désormais à ces dernières de proposer tout nouvel expert pour les corrections à la commission d’examen. Les représentants romands des commissions spé-cialisées participent aux sessions de correction des examens en français et en assument la responsabilité. Les responsables des groupes de travail de correc- tion et un expert par commission spécialisée prennent position sur les réclamations. Leur préavis est transmis au secrétariat (idem CH-Allemande).
Des représentants romands devraient idéalement être présents dans chaque commission spécialisée.
A relever que tout renseignement complémentaire, notam-ment les statistiques, les règlements et directives pour les examens professionnels et supérieurs se trouvent sur le site www.examen.ch.
Ivan Progin, Vorstandsmitglied veb.ch, [email protected]
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Swisco40 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Comme lecteur assidu du jour-nal veb.ch vous êtes certaine-ment au fait des changements du Code des Obligations et en particulier de son titre trente- deuxième, intitulé «De la comp- tabilité commerciale et de la présentation des comptes».
Nul doute, dès lors, que vous sachiez que, désormais la pré-
sentation du bilan (Art. 959 a) CO), du compte de résultat (Art. 959 b) CO) et de l’annexe (Art. 959 c) CO) doit ré-pondre à des règles impératives de structure et dans un ordre bien précis. Ainsi, pour la présentation du passif du bilan, l’art. CO 959 b) al. 2 CO précise:
Le passif du bilan est présenté par ordre d’exigibilité crois-sante; il comporte au moins les postes ci-après, indiqués séparément et selon la structure suivante:
Alors que la version italienne indique:Nei passivi del bilancio devono figurare, in ordine di esigi- bilità decrescente, separatamente e nella sequenza qui appresso, almeno le poste seguenti:
Lost in translation!
Le nouveau droit comptable nous réserve quelques surprises. La neutralité est-elle le fait de la langue allemande? Les Welches font-ils tout à l’envers? Quelle langue fait foi dans notre système législatif helvétique?
Olivier Leuenberger
Et la version allemande:Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorge-gebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
Ainsi donc, en allemand, le passif du bilan doit être indi-qué par ordre d’exigibilité sans qualifier cette exigibilité. En italien, il doit l’être par ordre d’exigibilité décroissante et en français par ordre d’exigibilité croissante!
Ayant notifié cette discrépance à la Chancellerie fédérale, il semble que celle-ci soit «plus épineuse qu’il n’y paraît».Compte tenu de la structure définie par ce même artic- le – et bien que selon la Loi fédérale sur les recueils du droit fédéral et la feuille fédérale (LPubl 14 Al. 1) les trois versions fassent foi – je vous invite à lire sans attendre «par ordre d’exigibilité» (décroissante, bien entendu).
Olivier Leuenberger, lic. HEC-Lausanne. Après 10 passés auprès du cabinet d’audit Deloitte, il a dirigé d’importants projets informatiques avant de reprendre la direction financière de plusieurs entreprises. Depuis 2012, il est directeur adjoint d’Epsitec SA, éditeur des logiciels de gestion Crésus. [email protected]
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Recht 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 41
Bereits seit 2006 ist Bestechung im privaten Sektor strafbar. Da-mals wurde im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wett-bewerb (UWG) die Regelung aufgenommen, wonach gegen Privatpersonen Anzeige erstat-tet werden kann, wenn diese in Ausübung ihrer geschäftlichen und dienstlichen Tätigkeiten jemanden bestechen oder sich
bestechen lassen. Voraussetzung ist zudem, dass da-durch der Markt verzerrt und der Wettbewerb in unzuläs-siger Weise verfälscht wird.
Die bisherigen Schwächen der Privatbestechung
Seit dem Inkrafttreten dieser Regelung ist es offenbar noch zu keiner Verurteilung gekommen. Dieser Umstand rührt wohl keineswegs davon, dass die Schweiz ein privatbe-stechungsfreies Land ist, sondern vielmehr an den hohen Anforderungen, welche das UWG vorsieht. Zunächst ist die aktuelle UWG-Regelung als Antragsdelikt ausgestal-tet. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden nur aufgrund einer Strafanzeige tätig werden. In den meisten Fällen wird es ein Unternehmen allerdings unterlassen, eine Strafanzeige gegen Angestellte einzureichen, da mit einer solchen zwangsläufig Imageschäden in Kauf genommen werden müssten. Im Übrigen kann Privatbestechung nach UWG nur geahndet werden, wenn eine Wettbewerbs- situation bzw. eine Marktverzerrung vorliegt. Dazu muss die Bestechungshandlung den Erfolg eines Unternehmens im Kampf um Abnehmer verbessern. Keine Marktverzer-rung und keine strafbare Privatbestechung liegen somit vor, wenn zum Beispiel ein Verkäufer mit Monopolstel-lung einem Einkäufer Schmiergelder bezahlt, damit dieser seine Produkte einkauft. Die aktuell unbefriedigende Lage hat dazu geführt, dass die Eidgenössischen Räte am
Privatbestechung – Unternehmen sind gefordert
25. September 2015 ein ergänzendes Korruptionsstraf-recht verabschiedet haben. Sein Inkrafttreten steht noch unter dem Vorbehalt des Gesetzesreferendums.
Was ist neu im revidierten Korruptionsstrafrecht?
Neu ist die Privatbestechung als Straftatbestand im Schweizerischen Strafgesetzbuch geregelt. Damit kann Privatbestechung auch verfolgt werden, wenn keine Wettbewerbssituation bzw. keine Marktverzerrung vorliegt. In Zukunft wird Privatbestechung, wozu sowohl das Be- stechen (aktive Bestechung) als auch das sich Bestechen-lassen (passive Bestechung) zählen, grundsätzlich von Amtes wegen verfolgt (sog. Offizialdelikt). Dies bedeutet, dass die Verfolgung einer Bestechung nicht mehr von ei-nem Antrag einer Drittperson abhängig ist. Vielmehr hat die Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht auf eine Beste-chungshandlung von sich aus ein Verfahren einzuleiten.
Wer macht sich strafbar?
Nach den neuen Regelungen ist strafbar, wer einem Ar-beitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung anbie-tet, verspricht oder gewährt (Art. 322octies StGB). Ebenso ist strafbar, wer in derselben Funktion einen nicht ge-bührenden Vorteil für eine pflichtwidrige oder eine im Er-messen stehende Handlung oder Unterlassung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (Art. 322novies StGB). Damit die Privatbestechung strafbar ist, muss die Tat folglich in Ausübung der geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit ausgeübt worden sein. Darunter fallen alle Tätig-keiten, für die eine Entlöhnung entrichtet wird. Im ehren-amtlichen Bereich in der Zivilgesellschaft (z. B. unentgelt-liche Vorstandsmandate) bleiben Bestechungen demnach straflos.
Verurteilungen wegen Privatbestechung wurden bis heute soweit ersichtlich keine ausgesprochen. Die am 25. September 2015 verabschiedete Revision des Korruptionsstrafrechts sieht nun-mehr markante Änderungen vor. Auch Unternehmen sind gefor-dert, Privatbestechungen in den eigenen Reihen zu verhindern.
Roman Baumann Lorant
Recht42 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Im Übrigen müssen bei der Tatbegehung rechtliche Interessen Dritter verletzt worden sein. Dazu muss zwi-schen dem Täter und einem Dritten eine Treuepflicht bestehen. So hat beispielsweise der Arbeitnehmer eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Er macht sich strafbar, wenn er im Gegenzug für Schmiergelder eine Offerte eines Anbieters annimmt, die für seinen Arbeitge-ber nachteilig ist.
Ausnahmen von der Verfolgung von Amtes wegen
In den parlamentarischen Debatten war lange umstritten, ob vollumfänglich vom Erfordernis eines Strafantrages abgesehen und stets von Amtes wegen verfolgt werden sollte. Während der Bundesrat auf das Antragserfordernis gänzlich verzichten wollte, beschlossen die beiden Räte einen Mittelweg. Künftig werden leichte Fälle nur auf An-trag und nicht von Amtes wegen verfolgt. Für das Vorliegen eines leichten Falles darf gemäss parlamentarischer De-batte die Deliktsumme höchstens wenige Tausend Fran-ken betragen, die Sicherheit und Gesundheit Dritter darf durch die Tat nicht betroffen sein, es darf keine mehrfache, wiederholte oder bandenmässige Tatbegehung vorliegen und die Bestechung darf in keinem Zusammenhang mit einem Urkundendelikt begangen worden sein. Sind diese vier Kriterien erfüllt, dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn eine Strafanzeige eingereicht wird. In der Praxis dürfte die Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, zu Schwierigkeiten führen.
Des Weiteren stellen auch geringfügige, sozial übliche Vorteile keine Privatbestechung dar. Was als solche Vor-teile gilt, ist dem zeitlichen Wandel unterworfen und muss jeweils für den Einzelfall definiert werden. Während rein monetäre Geschenke in der Regel nicht unter das sozi-al Übliche fallen, dürften kleinere Präsente wie etwa eine Flasche Wein, eine Einladung zum Essen, kleinere Weih-nachtsgeschenke etc. keine Probleme darstellen.
Ferner liegt keine Privatbestechung vor, wenn die Annah-me von Vorteilen vertraglich zulässig ist. Im Arbeitsvertrag oder im Auftrag kann geregelt werden, welche Vorteile entgegengenommen werden dürfen bzw. erlaubt sind (sogenannte genehmigte Vorteile). Die vertragliche Rege-lung kann ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent geschlossen werden. Einer schriftlichen Vertragsklausel bedarf es nicht, obwohl dies aus Beweisgründen zu emp-fehlen ist.
Es besteht Handlungsbedarf für Unternehmen
Kann bei einer Privatbestechung wegen mangelnder Or-ganisation in einem Unternehmen der Täter nicht eruiert werden, besteht die Möglichkeit, das Unternehmen selbst zu bestrafen (Art. 102 StGB). Bei aktiver Privatbestechung kann das Unternehmen gar zusätzlich zum Täter bestraft werden, wenn eine mangelnde Organisation vorliegt. Aus diesen Gründen ist für alle Unternehmen ratsam, die er-forderlichen organisatorischen Vorkehren zur Verhinde-rung von Bestechungen innerhalb ihres Unternehmens zu treffen. Zu solchen Vorkehren gehören insbesondere klare Zuständigkeiten (Organisationsreglement, Funktio-nendiagramm), Verhaltensrichtlinien für Mitarbeiter, eine entsprechende Dokumentation und Aufbewahrung, die Protokollierung von Verwaltungsratssitzungen sowie die Implementierung eines geeigneten Kontrollsystems. Die Vorkehren sind selbstverständlich individuell, dem je- weiligen Unternehmen angemessen auszugestalten (Grösse, Branche, Abnehmermarkt etc.). In der Regel werden solche Vorkehren im Rahmen eines umfassenden Compliance-Managements getroffen.
Roman Baumann Lorant, Dr. iur., Rechtsanwalt bei DUFOUR Advokatur Notariat, Basel, [email protected]
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Recht 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 43
WirtschaftsrechtUnterhaltsbeiträge bei geschiedenen Doppelverdienern im AHV Alter Eine unterhaltspflichtige Person muss dem geschiedenen Partner Beiträge zahlen, wenn dieser in Pension geht und mit der eigenen Rente den bisherigen Lebensstandard nicht bestreiten kann. Dies gilt auch dann, wenn der be-rechtigte Partner zwischen Scheidung und Pensionierung selbst für den Lebensunterhalt aufkommen konnte, wie das Bundesgericht entschieden hat. (Urteil 5A_43/2015)
Neuer Verordnung zur ArbeitszeiterfassungDer Bundesrat hat am 4. November 2015 die Arbeitszeit- erfassung den Realitäten der heutigen Arbeitswelt ange-passt. Er beschloss die Einführung von Art. 73a und 73b in die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Diese neuen Bestimmungen ermöglichen es, unter klar definier- ten Bedingungen Abweichungen von der detaillierten Ar-beitszeiterfassungspflicht zu vereinbaren. Die Revision tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.
Schutz des KonsumentenAb dem 1. Januar 2016 gilt bei Telefonverkäufen ein Wi-derrufsrecht von 14 Tagen. Zudem darf nicht mehr in aggressiver Weise für Konsumkredite geworben werden. Der Bundesrat hat entschieden, zwei entsprechende Ge-setzesvorlagen zur Änderung des Obligationenrechts und des Konsumkreditgesetzes (KKG) auf dieses Datum hin in Kraft zu setzen.
Dokumentation des ArztesÄrzte müssen die Behandlung von Patienten nur so weit dokumentieren, wie dies aus medizinischer Sicht notwen-dig und üblich ist. Besteht aus medizinischen Gründen keine Pflicht zur Dokumentation, darf ihr Fehlen im Haft-pflichtprozess gegen den Arzt nicht als Nachweis dafür gelten, dass er die fragliche Behandlung unterlassen hat. (Urteil 4A_137/2015)
Alleinzuteilung des elterlichen SorgerechtsErhebliche und andauernde Konflikte oder Kommunika-tionsprobleme zwischen den Eltern können die alleinige Zuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil rechtfertigen. Das Bundesgericht konkretisiert in einem ersten Urteil zum neuen Sorgerecht den Massstab für eine Alleinzuteilung. Es weist die Beschwerde eines Vaters aus dem Kanton Zürich ab. (Urteil 5A_923/2014)
Aktuelle Rechtsprechung, die auch Sie betreffen könnte
Rückforderung der KrankentaggelderKrankentaggeldleistungen können gestützt auf Art. 40 VVG (Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs) zurückgefordert werden, wenn eine Arbeitnehmerin wäh-rend einer langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich eine andere Erwerbstätigkeit ausübt. Blosse Vorbereitungs-handlungen für die spätere (Wieder-) Aufnahme einer Er-werbstätigkeit sind dagegen nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015)
SteuerrechtBundesgericht präzisiert Urteil zum DBStIm Urteil 2C_708/2011 vom 5. Oktober 2012 äusserte sich das Bundesgericht zur Bindungswirkung eines Steuerru-lings. Diese Erwägungen lösten Verunsicherung aus. Bis zu diesem Zeitpunkt herrschte bei den Akteuren in der Steuerwelt überwiegend Einigkeit darüber, dass die kan-tonalen Steuerbehörden für die Erteilung von Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer zuständig sind. Das Bundesgericht hatte diesen Grundsatz zwischenzeitlich in Frage gestellt. Nun hat es sich erneut und wegweisend zur Zuständigkeit, zur Bindungswirkung bei Erteilung durch die nicht zuständige Behörde, zum Zeitpunkt des Widerrufs sowie zu den Übergangsfristen bei Widerruf geäussert.
Widerruf eines SteuerrulingsDas Bundesgericht hält im Entscheid vom 24. August 2015 (2C_807/2014, zur Publikation vorgesehen) fest, dem Steuerpflichtigen sei im Falle des Widerrufs eines Vorabbescheides (Steuerrulings) eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung seiner Strukturen an die neue Situation zu gewähren. Ebenfalls präzisierte es, dass durch die kantonalen Veranlagungsbehörden abgegebene Steuerrulings betreffend die direkte Bundessteuer auch ohne Kenntnis resp. Einbezug der ESTV verbindlich sind.
Neues EU-Erbrecht auch aus Schweizer Sicht bedeutsamDie neue EU-Erbrechtsverordnung, welche für Erbfälle ab dem 17. August 2015 Geltung erlangt hat, ist bei gren-züberschreitenden Erbfällen eminent wichtig. Sie muss auch aus Sicht der Schweiz berücksichtigt werden. Die EU-Erbrechtsverordnung harmonisiert das internationale Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten in grenzüberschreiten-den Erbfällen. Sie führt einheitliche Regeln für Fragen der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts ein.
Bildung44 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Insgesamt bewegen sich die Kandidatenzahlen auf erfreulich stabilem Niveau. Die höheren Prüfungen im Rechnungswesen und Controlling gehören nicht nur mit zu den ältesten und traditionsreichsten Abschlüs- sen der Höheren Berufsbildung, sie zählen auch zu den zahlen-mässig starken Prüfungen. Das
zeigt, dass die Abschlüsse bei Arbeitgebern wie Berufs-leuten gut verankert und anerkannt sind. Der Trägerverein der Prüfungen, mit den beiden Berufsverbänden veb.ch und Kaufmännischer Verband, setzt sich dafür ein, dass das auch so bleibt. Mit diesem Ziel startet der Trägerverein in diesem Herbst ein Marketingprojekt. Damit wollen wir dazu beitragen, unsere Prüfungen weiterhin als erstklas-sige Abschlüsse zu positionieren, den hohen Imagefak-tor, den sie aktuell geniessen, festigen und die attraktiven Berufsfelder für unsere Absolventen einem breiten Pub-likum noch bekannter machen. Dabei setzen wir auf Er-folgsstories – denn die Geschichten unserer erfolgreichen Kandidaten sprechen für sich. Wir werden weiter über die Marketingaktivitäten berichten.
Sandra Fickel, Vorstandsmitglied Trägerverein, [email protected]
Ein Blick auf unsere Kandidaten
Ab Seite 57 in diesem Heft erhalten Sie im Interview mit den Verantwortlichen im Prüfungssekretariat Einblick in die Arbeit hinter den Kulissen. In diesem Artikel werfen wir gerne einen Blick auf die Kandidaten unserer Prüfungen.
Sandra Fickel
Kandidatenzahlen nach Sprachregion für das Prüfungsjahr 2016:
Sprachregion
Deutschschweiz
Westschweiz
Tessin
Gesamtschweiz
Berufsprüfung Finanz- und Rechnungswesen
721
325
92
1’138
Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling
149
61
21
231
Prüfungsdaten 2016:
Weitere Informationen: examen.ch/rc
Berufsprüfung Fachfrau / Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen
(Schriftliche) Prüfungen
30. März 2016 – 1. April 2016
Eulachhallen, Winterthur
Höhere Fachprüfung in Rechnungslegung und Controlling
Schriftliche Prüfungen
15. März 2016 – 18. März 2016
Hotel Mövenpick, Regensdorf
Mündliche Prüfungen
14. April 2016 – 15. April 2016
BWZ Rapperswil
Bildung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 45
Alter
Alter
Anteil Frauen / Männer
Anteil Frauen / Männer
Kandidaten für die Berufsprüfung 2016 nach Alter und Geschlecht
Kandidaten für die Höhere Fachprüfung 2016 nach Alter und Geschlecht
unter 30 Jahre
30 – 39 Jahre
40 – 50 Jahre
über 50 Jahre
unter 30 Jahre
30 – 39 Jahre
40 – 50 Jahre
über 50 Jahre
Frauen
Männer
Frauen
Männer
37 %
63 %
64 %
36 %
(Quellenangabe: Alle Statistiken: Verein für Höhere Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling. Angaben basieren auf den von den Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anmeldung hinterlegten Daten)
Auf dem Weg zur Jahresabschussplanung
Tagesseminar: Jahresabschlussplanung 2015 / 2016
In unserem alljährlichen Seminar orientieren wir Sie über das Wichtigste aus den Bereichen Steuern, MWST, Sozial-
versicherungen und Wirtschaftsrecht. Von unseren Referenten erfahren Sie, was Bund und Kantone an Kreisschrei-
ben, Erlasse und Informationen herausgegeben haben. Die wichtigsten Gerichtsentscheide werden mit einfachen
Beispielen erläutert, damit Sie das Relevante mitnehmen und in Ihre tägliche Arbeit einfliessen lassen können. Zudem
werden wir das Wichtigste aus der MWST erläutern und die bevorstehende Teilrevision des MWST-Gesetzes erklären.
Thematisiert werden auch die Folgen der FABI sowie was neu auf dem Lohnausweis zu vermerken ist. Ein weiterer
Brennpunkt des Seminars ist der automatische Informationsaustausch und worauf bei der Steuerberatung zu achten
ist. Die steuerlichen Privilegien von Holdings, Domizil-, Verwaltungs- und gemischten Gesellschaften werden auf-
gegeben. Unsere Referenten zeigen Alternativen auf, so dass Sie für die Beratung aufgerüstet sind. Weitere Inhalte
des Seminars sind das neue Firmenrecht, die Änderungen im BVG und UVG, die GAFI Bestimmungen hinsichtlich
Offenlegung der Aktionäre, die erstmalige Verjährung der Verlustscheine und wie man sich davor schützen kann.
Wegen grosser Nachfrage findet das Tagesseminar bereits zum dritten Mal statt.
Melden Sie sich noch heute an:
Tagesseminar Jahresabschlussplanung 2015/2016
3. Durchführung: 20. Januar 2016
Ort: Hotel Marriott Zürich
Weitere Informationen unter www.veb.ch
Bildung46 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Non-Prof it Organisationen (NPO), die häufig auch als der dritte Sektor einer Volkswirt-schaft bezeichnet werden, sind ein zunehmend bedeutender Wirtschaftsfaktor. Allen NPO gemeinsam ist das Streben, aus ihrer Tätigkeit keinen Gewinn zu erzielen bzw. – falls ein solcher entsteht – nicht an Anteilseigner oder Mitglieder der Organisa-
tion auszuschütten. Vielmehr verbleiben freie Mittel in der NPO und werden dort wiederum für den Organisations-zweck verwendet.
Dennoch unterliegen NPO vergleichbaren Anforderun-gen an die Rechnungslegung und Organisation wie die gewinnorientierten Unternehmen. Dies hat damit zu tun, dass NPO besondere Transparenz gegenüber ihren Kun-den sowie den sie finanzierenden Stellen und Stiftungen schaffen müssen. Zudem verlangen die verschiedenen Aufsichtsbehörden vergleichbare und transparente Infor-mationen, um ihrer Aufgabe nachzukommen. Ein wich-tiges Instrument dieser Transparenzschaffung ist die Rechnungslegung via Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Geldflussrechnung, Kapitalveränderungsrechnung sowie Leistungsbericht. Auch wenn die Gewinnorientierung fehlt, handeln NPO bedarfsorientiert: Sie erbringen Leistungen für ihre Kunden und passen sich ändernden Verhältnissen kontinuierlich an. Ein leistungsfähiges Controlling ist damit ebenfalls unentbehrlich.
Der von veb.ch neu konzipierte Lehrgang «Rechnungsle-gung, Besteuerung und Organisation von NPO» möchte allen Interessierten zeigen, wie Sie mit den anerkannten Regeln und Standards der Buchführung, des Kontenrah-mens, der Rechnungslegung, des Controllings sowie des Reportings Transparenz und Vergleichbarkeit schaffen können, die von allen Adressaten als richtig und aussa-
Non-Profit Organisationen auf dem Vormarsch
gekräftig akzeptiert wird. Zudem möchten wir Ihnen die wichtigsten rechtlichen und steuerlichen Aspekte der NPO vermitteln.
Beispiel MWST: Wie ist die «unternehmerische Tätigkeit» für NPO aus Sicht der MWST geregelt? Wie sind die Vorsteuerkorrektur und die Vorsteuerkür-zung vorzunehmen? Wie werden Spenden, Subventionen oder Gönnerbei-träge behandelt? Bekanntmachungsleistungen: Steuerfrei für die NPO, aber mit Risiken verbunden? Wann ist es sinnvoll, die MWST mit einem Pauschal-steuersatz abzurechnen? Muss der Verpflegungsbeitrag für die Mitarbeitenden und Heimbewohner mit MWST abgerechnet werden? …
Zertifikatslehrgang «Rechnungslegung, Besteuerung und Organisation von NPO»
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Obwohl NPO nicht nach ausschüttbarem Gewinn streben, unterliegen sie dennoch vergleichbaren Anforderungen an die Rechnungslegung und Organisation wie die gewinnorientierten Unternehmen. Der neue veb.ch Lehrgang zu NPO zeigt Ihnen, was es alles zu beachten gilt.
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Bildung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 47
Beispiel Reporting: Wie muss das Reporting aufgebaut werden; was sind die Minimalanforderungen an den Aufbau, was ist «best practice»? Welche Informationen müssen zwingend enthalten sein; welche Informationen sollten sinnvollerweise zusätzlich gegeben werden? Wie geht man konkret vor, um dem Leistungsbericht zu erstellen? Welche Anforderungen sind nach Swiss GAAP FER zu erfüllen? Wann ist es sinnvoll, einen Zwischenabschluss zu er-stellen? …
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Fördern Sie Ihre Karriere: Expertin/Experte in Rechnungslegung und Controlling15. Studiengang und nach wie vor eine unserer gefragtesten Weiterbildungen: 62 neue Stu-dierende der Controller Aka-demie Zürich trafen sich Ende Oktober in Brunnen zum nun schon traditionellen Kickoff-Se-
minar. Die zukünftigen Expertinnen und Experten lernen in drei Klassen. Eine davon führen wir erneut als Intensi-vausbildung (3 statt 5 Semester). Auch unsere Koopera-tionspartner in Bern, Basel, St. Gallen und Luzern melden den erfolgreichen Start ihrer jeweiligen Klassen.
Fokus auf ein Fachgebiet: Modul-Praxisstudium Controlling in einem Semester
Auch dieser Lehrgang hat sich etabliert. Bereits zum sieb-ten Mal konzentriert sich eine bestens motivierte Klasse ein Semester lang ausschliesslich auf die Erarbeitung tief gehenden Controlling-Wissens. Diese Weiterbildung richtet sich vor allem an Studierende, welche die Exper-ten-Ausbildung derzeit (noch) nicht absolvieren wollen.
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Für Absolventen und Absolventinnen der HFW oder FH so-wie Fachleute im Finanz- und Rechnungswesen, die nicht direkt das eidg. Diplom als Expertin/Experte anstreben. Auch in der nun vierten Durchführung voll ausgebucht. Das siebte Modul dieses einsemestrigen Studiengangs ist übrigens ganz Führungsthemen gewidmet.
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Auch die dritte Durchführung dieses Kurz-Studiengang für angehende Debitoren Manager findet viel Anklang,
Aktuelles aus der Controller-Akademie
nicht zuletzt dank unserer Kooperation mit dem Verein für Credit-Management. Die Teilnehmenden werden mit einer Fachausweis-Prüfung abschliessen.
Premiere: Refresher für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling
Wissen auffrischen an 12 Nachmittagen mit je sechs Lektionen: Der neue und oft verlangte Refresher-Kurs für Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling bringt Sie in sechs Fachgebieten up to date ( jedes Thema einzeln buchbar): Controlling, Derivate, Neue Rechnungslegung, Neuerungen IFRS und Swiss GAAP FER, Mehrwertsteuern, Steuern und Unterneh-mensbewertung im Fokus von M+A. Alle Dozenten sind erfahrene Referenten der Controller Akademie in Zürich.
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Alles neu macht der Mai – auch bei der Controller Akade-mie, denn zu Beginn des Sommersemesters im Frühjahr 2016 beziehen wir neue, topmoderne Unterrichtsräume und Büros in der Sihlpost, direkt am Hauptbahnhof. Wir freuen uns, Sie schon bald dort begrüssen zu dürfen!
Erfolgreiche Controller Akademie
Die durchgehend hohe Qualität unserer Studiengänge macht sich bezahlt: Wir haben auch das Geschäftsjahr 2014/15 per 30. September 2015 mit schönem Erfolg abschliessen dürfen. Interessiert am Programm 2016? Für genaue Daten, weitere Informationen und den Down-load unserer Broschüren besuchen Sie unsere Homepage unter www.controller-akademie.ch.
Hansueli von Gunten, lic. und mag. rer. pol. Geschäftsleiter der Controller Akademie AG in Zürich, [email protected]
Gerne präsentieren wir Ihnen auch in dieser Ausgabe die Weiterbildungs-Angebote der Controller Akademie. Ausführliche Infos, Factsheets und Broschüren finden Sie auf www.controller-akademie.ch.
Hansueli von Gunten
Bildung50 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Robert E. Gubler ist seit mehr als 30 Jahren in der Kommuni-kationsbranche tätig. Neben Standortmanagement zählen Verbandsmanagement, Pub-lic Affairs sowie Lobbying zu seinen Fachgebieten. «Mein Netzwerk ist in verschiede- nen Schichten ähnlich wie eine Crèmeschnitte aufgebaut», sagtRobert E. Gubler, Gründer der Kommunikationsagentur Com-munications in Zürich. Auf jeder
Schicht befindet sich ein Themenbereich. Die gemein- same Schnittstelle ist jeweils die Politik. Sein Rezept: «Zum Erfolg kommt man nur, wenn man alle diese Schichten intensiv bespielt.»
Gubler betreibt Networking intuitiv. Aber natürlich müsse man sich im Klaren darüber sein, aus welchen Zielgruppen das eigene Netzwerk bestehen soll. Dazu stellt man sich Fragen wie: «Wen will ich erreichen, mit wem will ich kom-munizieren, wen möchte ich in meinem Beziehungsnetz haben und zu welchem Zweck?»
Ein grosses Netzwerk baut man sich nur mit Fleiss und Schweiss auf, ist Gubler überzeugt. Ein guter Anfang, sein Netzwerk zu erweitern, ist der Beitritt in einen Service- Club, einen Berufsverband, einen Gewerbeverband oder einer politischen Partei. Interessant sei es vor allem dann, wenn der Verband oder die Organisation kantonal und regional verankert ist.
Es gibt verschiedene Ziele, die durch gezieltes Netzwer-ken erreicht werden können: ein Akquisition-Ziel, Aufbes-serung des Images, Erhöhung des Bekanntheitsgrads oder die Erweiterung des eigenen Wissens. «Da Zeit nur beschränkt zur Verfügung steht, muss man Prioritäten set-zen», sagt Gubler. Für ihn bedeutet Networking «die Pflege
Mit Schweiss und Fleiss zu einem erfolgreichen Netzwerk
der Beziehungen von Personen, die wichtig, interessant und nützlich sind.»
Social-Media ist sekundär
Netzwerke auf Twitter, Xing, Facebook, LinkedIn oder google+ erlauben einem, auch ohne persönliche Kon- takte ein Netzwerk aufzubauen. Davon hält Gubler nicht viel. Es sei gut, dabei zu sein, doch der persönliche Kon-takt sei viel wichtiger. «Ich würde behaupten, Business-kollegialität und Freundschaft entstehen nur durch phy-sischen Kontakt. Man muss die Leute sehen und ihnen direkt in die Augen schauen können.» Ohne persönlichen Kontakt sei man zu schnell austauschbar. «Es ist wichtig, dass bei jeder Begegnung Bilder im Kopf entstehen.» Die Social-Media-Kanäle sind laut Gubler insofern wertvoll, da man durch sie seine Kontakte nach Zielgruppen und Themengebieten einteilen kann.
Für Gubler ist Networking ein Dialog: Man ist nicht immer nur Empfänger, sondern auch Absender. Beim Netzwer-ken soll man nicht nur nehmen, sondern auch geben. Durch eigene Botschaften könne man eine Zielgruppe beeinflussen oder auf sich aufmerksam machen.
Heute möchten alle möglichst kurze Wege gehen. Sol-che kurzen Wege entstehen jedoch nur, wenn man gut vernetzt ist und die wichtigen Leute immer wieder trifft. Ein idealer Ort ist zum Beispiel die Generalversammlung der Zürcher Handelskammer. Dort sitzen Politiker und Vertreter von KMUs gemeinsam am Tisch mit den Vor-standsmitgliedern. «So kommt man automatisch in eine neue Community», sagt Gubler. Interessant sei, dass man denselben Leuten bei einer Veranstaltung des Verbands der Züricher Handelsfirmen wieder begegnet, ebenso bei der Generalversammlung des Gewerbeverbands. «So pflegt man sein Netzwerk, in dem man immer wieder die gleichen Personen trifft und immer wieder neue kennen-lernt». Wer regelmässig Aus- und Weiterbildungsangebote
Jede Begegnung mit einem neuen Menschen bereichert das Leben. Das gilt insbesondere, wenn man sich ein berufliches Netzwerk aufbauen will. Wie erweitert man sein Netzwerk? Gibt es Strategien? Ein Kommunikations- spezialist erzählt von seinen Erfahrungen.
Stephanie Federle
Bildung 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 51
besucht, lernt zusätzlich interessante Persönlichkeiten mit meist gleichen Interessen kennen.
Besitzt man ein grosses Netzwerk, macht man sich au-tomatisch für Newcomer interessant. Doch nicht jedem Menschen behagt es, neue Leute zu treffen und Smalltalk zu führen. «Ich empfehle diesen Personen einen ‹Götti› mitzunehmen, der einem die Türen öffnet. Am besten ei-nen extrovertierten Kollegen mit der gleichen Interessens-lage», sagt Gubler. Fühle man sich sicherer, könne man sich abkoppeln. «Das machen viele so».
Wertvoller Erfahrungsaustausch
Gubler rät, stets offen zu sein und möglichst viele Men-schen kennen zu lernen, auch wenn man den Kontakt auf den ersten Blick nicht als wertvoll erachtet. «Man weiss nie, wie wichtig auf einmal so eine Bekanntschaft werden kann», sagt er. Mühsam findet er Personen, die einem in Beschlag nehmen und mit eigenen Geschichten «pie- sacken». «Man darf nicht vergessen, ein Networking-An-lass ist keine Sitzung, man muss sich mit mehr als nur mit einer Person austauschen können», sagt er. Zu spü-ren, welche Kontakte sinnvoll sind und welche nicht, sei reine Erfahrungssache.
Dass Networking aufwändig ist, erlebt Gubler tagtäglich. Für eine internationale Immobilen- und Standortmarke-
tingmesse reist er auch mal nach Cannes oder München. «Es braucht Zeit und es ist teuer, aber es lohnt sich auf alle Fälle», sagt Gubler, der auch die Geschäftsstelle des Verbands der Zürcher Immobilienfirmen führt. An einem solchen Anlass trifft er alle für ihn wichtigen Leute auf ein-mal. Sonst müsste er 20 Einzeltermine vereinbaren.
Der Kommunikationsspezialist rät, verschiedene Kanäle zu nutzen. Er ist überzeugt, dass man sich erst durch verschiedene Mitgliedschaften und Teilnahmen an Ver-anstaltungen ein gutes Netzwerk aufbauen kann. Nur so komme man zum Erfolg.
Stephanie Federle, Leiterin Marketing und Kommunikation veb.ch, PR-Fachfrau, dipl. Journalistin maz [email protected]
Im beruflichen Umfeld spielt das eigene Netzwerk eine immer grössere Rolle.
Bildung52 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Wer Mitglied von veb.ch ist, gehört automatisch ei-ner der fünf Regionalgruppen an und hat die Mög-lichkeit, zweimal jährlich kostenlos Netzwerk-Anlässe zu besuchen. Peter Herger, Präsident der Regional-gruppe Zürich, hat bereits viele solcher Netzwerkan-lässe erlebt und mitorganisiert.
Peter Herger, wie sieht ein Netzwerk-Anlass von veb.ch
aus?
Jeder Netzwerkanlass beinhaltet ein Referat von circa
einer Stunde mit einem anschliessenden «Apéro riche».
Mittlerweile haben sich diese Abende zu geselligen
Anlässen entwickelt, an denen sich die Teilnehmer un-
tereinander intensiv austauschen. Was mir besonders
auffällt, ist, dass die Leute extrem pünktlich erscheinen.
Buchhalter sind halt pünktliche Menschen. (lacht)
Bist Du zufrieden mit der Teilnehmerzahl?
Wir haben jeweils zwischen 60 und 140 Anmeldungen:
Mit dieser Anzahl sind wir sehr zufrieden. Aber natürlich
wünscht man sich stets mehr Anmeldungen. Ob ein An-
lass zum Erfolg wird, hängt auch stark mit dem Thema
des Fachreferats zusammen.
Warum lohnt sich eine Teilnahme?
Es ist sowohl kostenlose Weiterbildung, wie auch ein
netter Abend unter Gleichgesinnten. Die Referenten ste-
hen nach ihrem Vortrag jeweils für Fragen zur Verfügung.
Auf einfachem Weg können sich so unsere Mitglieder
Wissen zu einem aktuellen Thema aneignen. Nach dem
Referat besteht Zeit und Raum für einen Gedankenaus-
tausch und gegenseitges Kennenlernen. Ein wichtiger
Punkt dieses Anlasses. Last but not least lohnt sich eine
Teilnahme auch aus kulinarischer Sicht. (lacht)
Was ist Dir an diesem Anlass besonders wichtig?
Der Kernpunkt dieser Anlässe ist das Fachreferat. Es
muss möglichst viele unserer Mitglieder ansprechen, ak-
tuell und interessant sein. Mir ist es wichtig, dass alle et-
was von einem solchen Abend mit nach Hause nehmen
können. Für mich ist es immer am Schönsten, wenn die
Leute wieder kommen. Das ist eine Bestätigung, dass
unsere Anlässe ein Erfolg sind.
Was hat sich in den letzten Jahren verändert?
Ich habe bis jetzt als Präsident mehr als ein Dutzend
Netzwerk-Anlässe miterlebt. Früher nahmen oft die glei-
chen Leute teil. Doch seit ein paar Jahren stelle ich fest,
dass vermehrt jüngere Mitglieder kommen. Auch hat der
Anteil von Frauen stark zugenommen. Das ist eine positi-
ve Entwicklung. Stolz sind wir aber auch, dass wir auf die
Teilnahme vieler treuer pensionierter Mitglieder zählen
können. Für sie scheint die Teilnahme Tradition zu sein.
Aus welchem Grund sind diese Netzwerk-Anlässe im
Verband entstanden?
Um vorwärts zu kommen, braucht es Wissenskapital,
aber auch eine gute Portion Beziehungskapital. Um bei-
des zu erweitern, hat der veb.ch vor über 10 Jahren die
Netzwerk-Veranstaltungen ins Leben gerufen. Ziel war
es damals wie heute, das Netzwerk unter den Buchhal-
tern zu fördern. Der Punkt ist, dass Buchhalter immer
noch das Image haben, introvertiert zu sein, dem ist aber
überhaupt nicht so. Zumindest diejenigen, welche regel-
mässig an unsere Anlässe kommen, nutzen die Plattform
auch zum Netzwerken.
Was bedeutet Networking für Dich?
Ich bin Buchhalter und Unternehmer. Als Unternehmer
ist der Aufbau eines Netzwerks natürlich noch wichtiger.
Ich bin überzeugt, dass sich aus persönlichen Kontak-
ten auch Geschäftskontakte ergeben. Wenn ich etwas
kaufen möchte und ich kenne jemanden, der es verkauft,
dann frage ich zuerst ihn. Klar ist der Preis und die Leis-
tung auch relevant, aber meist ist der persönliche Kon-
takt wichtiger. Ein Netzwerk kann nur entstehen, wenn
man rausgeht und Leute kennen lernt. Und am Schluss
kommt es bei privatem, wie auch beim geschäftlichen
immer auf Vertrauen heraus und der persönliche Kontakt
ist die Basis für den Aufbau von Vertrauen.
Interview: Stephanie Federle
Die nächsten Netzwerkanlässe der Regional-
gruppen von veb.ch finden im Frühling 2016 statt.
Die Mitglieder erhalten spätestens im Februar 2016
Informationen dazu.
Peter Herger,
Vorstandsmitglied
und Präsident der
Regionalgruppe Zürich
«Immer mehr jüngere Teilnehmer»
Informatik 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 53
Von den richtigen Applikationen können schon Kleinkinder profi-tieren, sagen die einen. Exzes- siver Medienkonsum führe zu «digitaler Demenz», warnen an-dere – allen voran Hirnforscher Prof. Dr. Manfred Spitzer in seinem gleichnamigen Buch. Soziale Netzwerke helfen uns, miteinander in Kontakt zu blei-
ben, uns besser zu vernetzen, finden die Fans. Nein: So-cial Media dient lediglich der Sammlung all unserer Daten, widersprechen die Gegner. Bei der Diskussion darüber, wer nun recht hat, geht ein Gedanke gern verloren: Smart-phones und iPads, Facebook, Xing und Twitter sind längst eine Realität – und sie sind Teil einer Entwicklung, die sich nicht mehr rückgängig machen lässt.
Wir sind vernetzt
Im Sekundentakt neue Freunde kennenlernen, sich mit potenziellen Arbeitgebenden vernetzen, zeitnah infor-miert bleiben oder die grosse Liebe finden: Social Me-dia und ihre ständige Verfügbarkeit versprechen uns viel Gutes. Und sie bringen viel Gutes – aber eben nicht nur. Soziale Netzwerke bedeuten heute scheinbar grenzen- lose – virtuelle – Freiheit. Das zieht: Die Zahl der aktiven Facebook-Nutzer in der Schweiz lag im September 2015 bei 3.52 Millionen – was über 40 Prozent der Schwei-zer Bevölkerung entspricht (Quelle: bernetblog.ch und serranetga.com). Auch Twitter (700’000 Nutzer) und die Foto-Sharing-Community Instagram, mit 500’000 Mit-gliedern, werden rege genutzt. Die Business-Netzwerke LinkedIn und Xing – besonders beliebt bei den 30- bis 39-jährigen (European Communication Monitor 2014) – liegen fast gleich auf, wobei Xing 2015 690’000 Schweizer Mitglieder ausweist. Ja, wir sind vernetzt, nach wie vor und sicherlich auch in Zukunft – wenn auch nicht mehr ganz so euphorisch wie zu Anfangszeiten.
Social Media – Fluch oder Segen?
Nur bedingt sozialDer Begriff «social» suggeriert dem Internetuser noch heute, das Netzwerk verfolge gemeinnützige Ziele – zum Wohle der Gesellschaft, und dies kostenlos. Dass dem nicht ganz so ist, wissen wir inzwischen. In Wirklichkeit wird der Internetdienst nämlich mit der teuersten Währung bezahlt, die es heutzutage gibt: den persönlichen Daten. Noch nie zuvor wurden so detailliert und systematisch kategorisiert persönliche Informationen abgefragt und veröffentlicht. Mit Blick auf den möglichen Schaden, den der Verlust der digitalen Privatsphäre verursachen kann, wird auch deren Schutz immer wichtiger – und immer teu-rer. Stehen persönliche Daten erst einmal im Netz, lassen sie sich nur in langwierigen Verfahren wieder entfernen. Oder wie es der oberste Datenschützer Hanspeter Thür kürzlich im Tages-Anzeiger ausdrückte: «Der Schutz der Privatsphäre wird zunehmend zu einem Luxusgut für Be-güterte». Obschon die Liste möglicher Gefahren lang ist, hat die Datensammlung im Netz auch für die Userinnen und User positive Aspekte – etwa in Form massgeschnei-derter Lösungen und Informationen. Es soll sie also geben: Dienstleistungen und Produkte, die auf smarter Daten- nutzung basieren. Unabdingbar ist allerdings Transparenz. Kundinnen und Kunden müssen verstehen, welche Daten ein Unternehmen sammelt und sie müssen den Wert er-kennen, der daraus für sie entsteht.
Wir sind transparent
Doch wie gehen wir persönlich mit unseren eigenen Da-ten um? Mühelos können aktuelle Statusmitteilungen abgegeben, Standorte gepostet, Bilder und Videos ver-öffentlicht werden, ganz zu schweigen von persönlichen Interessen oder kompletten Lebensläufen. Immerhin: Dank Privatsphäre-Einstellungen (die jüngere Generation nützt diese laut der jüngsten xeit-Studie «Social Media in der Schweiz» übrigens gewissenhafter als die Älteren) können wir unsere Daten vor unerwünschtem Zugriff schützen – heisst es zumindest. Doch wer liest trotzdem
Sie durchdringen alle Aspekte unseres Lebens, den geschäftlichen Umgang genauso wie private Beziehungen: Soziale Medien sind längst allgegenwärtig. Dabei erscheinen die Diskussionen über Sinn und Unsinn, Chancen und Gefahren von Social Media längst müssig, denn: Sie werden nicht mehr verschwinden, die sozialen Medien.
Rolf Butz
Informatik54 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
noch mit? Potenziell: alle! Ist es erschreckender Zufall oder praktische Hilfe, wenn die Website, die ich zwei Tage zuvor besucht habe, heute neben meinem Facebook-Profil als Empfehlung erscheint? Wie viel wir dem World Wide Web und den Betreibern sozialer Netzwerke tatsächlich von uns verraten, lässt sich nur schwer überprüfen. Dieser Tatsache muss man sich stets bewusst sein.
Wir brauchen Grenzen
Ohne Internet und E-Mails könnten viele Arbeitnehmende ihre Aufgaben gar nicht mehr erledigen. Auf dem Nachhau-seweg werden dann noch rasch die persönlichen Nach-richten, die neuesten Facebookposts und die wichtigsten News gecheckt. Die Grenzen zwischen Freizeit und Arbeit verwischen zunehmend. Der Druck, immer und überall er-reichbar zu sein, nimmt stetig zu – geschäftlich wie privat. Freiräume, Erholungsphasen und Zeit nur für sich selbst werden immer seltener, sind aber wichtige Ressourcen für Gesundheit, Kreativität und Produktivität. Deshalb gilt: Nur weil etwas möglich ist, soll es nicht zwingend auch ge-macht werden. Berufliche E-Mails sollten deshalb abends, an Wochenenden und in den Ferien konsequent deakti-viert werden. Auch Arbeitgebende stehen in der Verant-wortung, die Freizeit ihrer Mitarbeitenden zu respektieren. Einige tun dies bereits, etwa indem sie WIFI-freie Zonen
einrichten. Es liegt mir fern, den technischen Fortschritt zu verteufeln. Aber: Wir müssen dringend den bewuss-ten und gesunden Umgang mit den unzähligen medialen Möglichkeiten lernen. Schliesslich kommt es auch bei der Social Media-Nutzung aufs richtige Mass an. Es gibt auch ein Leben ausserhalb des World Wide Web. Schalten wir einen Gang runter – schalten wir öfter ab.
Rolf Butz, Geschäftsführer Kaufmännischer Verband Zürich, [email protected]
Literaturtipp Pocketguide 1 – «Social Media: Wissenswertes und Tipps für Business und Privatleben», erhältlich beim Kaufmännischen Verband Zürich, www.kfmv-zuerich.ch sowie per E-Mail an [email protected] oder unter Telefon 044 211 33 22. Erscheint in zweiter Auflage im Januar 2016.
GDI-Impulstagung 2016: Die digitale Arbeitswelt – Fluch oder Segen?
Wann: Mittwoch, 27. Januar 2016
Wo: Gottlieb Duttweiler Institute GDI, Rüschlikon
Themen und Referenten: «Die Arbeitswelt von morgen» (Karin Frick, Leiterin Research GDI)
«Chancen und Gefahren der digitalen Arbeitswelt» (Dr. Joël Luc Cachelin, Geschäftsführer «Wissensfabrik»)
«Die Kunst, weiterhin klug zu entscheiden» (Rolf Dobelli, Autor und Publizist)
«Vom Handy versklavt, von E-Mails getrieben?» (Anitra Eggler, Digital-Therapeutin)
Anmeldung: www.kfmv-zuerich.ch/gdi
Social MediaModerne Medien im
Business- und Privatleben
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IMMER AM MONTAG
Svizzera italiana 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 55
Le due associazioni leader FIDUCIARI|SUISSE e veb.ch of-frono a tutte le imprese di revi-sione, tramite la società SQ&PR AG, un pacchetto di servizi, con il quale è possibile espletare le esigenze legali poste dal legi-slatore in merito al sistema di garanzia della qualità nell’ese-cuzione di mandati di revisione limitata e revisioni speciali.
Nel pacchetto sono offerte le seguenti prestazioni:
Software per la revisione «Swiss Quality Audit» La SQ&PR AG offre una soluzione informatica a un prezzo unico. Consigliato dalle associazioni di cate-
Attualità: Software onnicomprensivo per la revisione limitata e le revisioni special
goria FIDUCIARI|SUISSE e veb.ch, il programma è fi-nalizzato all’esecuzione di revisioni limitate e revisioni speciali. L’applicazione disponibile (Versione 2015) è stata adattata alle nuove disposizioni legali sul diritto contabile. Il software sarà disponibile nel 2016 in ver-sione multilingue e conterrà tutte le nuove disposizioni dello «Standard svizzero sulla revisione limitata (SRL) edizione 2016».
Incarichi di revisione e revisioni speciali possono esse-re espletati in maniera efficiente rispettando i disposti di legge in vigore. La versione dimostrativa del pro-gramma in lingua tedesca è scaricabile dalla Website della Swiss Quality & Peer Review AG (www.sqpr.ch). La versione in italiano sarà disponibile nel corso del 2016. Importante in quest’ambito è il supporto tecnico, particolarmente apprezzato dagli utenti alle prime armi.
La Swiss Quality & Peer Review AG (SQ&PR AG) ha sviluppato un prodotto che risponde alle rinnovate esigenze legali e alle sempre maggiori richieste qualitative poste alle imprese di revisione.
Daniela Salkim
Svizzera italiana56 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Manuale del sistema di garanzia della qualità Un manuale per il controllo del sistema di garanzia della qualità elaborato da professionisti è un ulteriore tas-sello del pacchetto di prestazioni della SQ&PR AG. Il manuale deve essere adattato e strutturato in base alle peculiarità dell’impresa di revisione e permette di docu-mentare l’organizzazione del sistema di garanzia della qualità all’interno dell’azienda. Implementato nella cor-retta maniera, il manuale soddisfa appieno le condizioni poste dallo SQ 1. In questa semplice maniera l’impre- sa di revisione ottempera le richieste dell’Autorità fe-derale di sorveglianza dei revisori ASR e facilita quindi le pratiche per le richieste di abilitazione quali revisori ASR.
RiesameNelle piccole imprese di revisione i lavori di controllo, o la maggioranza degli stessi, vengono espletati di-rettamente dal revisore abilitato. In quest’ambito egli allestisce le carte di lavoro e controlla quelle allestite dai propri subalterni. Dal punto di vista del controllo di qualità il revisore verifica quindi i documenti da lui stessi allestiti e contravviene al principio del controllo da parte di un terzo. La SQ&PR AG offre la soluzione perfetta: outsourcing del riesame interno, eseguito da esperti revisori professionisti.
Formazione professionaleIl pacchetto di prestazioni comprende una mezza giornata di formazione per il revisore responsabile. La formazione è riconosciuta dalla FIDUCIARI|SUISSE e da altre associazioni di categoria come formazione obbligatoria.
Iscrizione nel registro dell‘ASR Con l’implementazione del pacchetto di servizi le impre-se di revisone sono autorizzate a inserire nel «Registro di fornitori di servizi di revisione», nell’apposita sezione, la loro appartenenza alla SQ&PR AG. All’impresa di re-visione sarà data la possibilità di inserire sulla carta da lettera o sul sito web il sigillo di qualità della SQ&PR AG.
Informatevi e preparatevi in tempo
Informazioni e altri servizi, come ad esempio la possibilità della stipula di un’assicurazione di responsabilità civile per imprese, sono esposti sul sito www.sqpr.ch. I vostri inter- locutori sono persone qualificate con una lunga esperien-za nell’ambito fiduciario e della revisione.
Traduzione: Thomas Ernst
Daniela Salkim, economista aziendale SUP, esperta contabile dipl. Vice-direttrice SQ&PR AG, Berna, www.sqpr.ch, Responsabile revisore presso la Audit Treuhand AG Horgen, www.audit-treuhand.ch, [email protected]
Persönlich 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 57
Dalya Abo El Nor und Laura Luca, wie sieht euer Arbeits- alltag aus?Dalya Abo El Nor: Ich bin in der Deutschschweiz für die Berufs-prüfungen zuständig und Laura Luca für die Höhere Fachprü-fung in Rechnungswesen und Controlling. Unser Prüfungsjahr sieht genau gleich aus und ist in verschiedene Phasen aufge-teilt. Im Herbst starten wir mit dem Anmeldeprozess der Kan-didaten. Dabei müssen wir alle Dossiers genau prüfen, ob sie korrekt und vollständig sind. Der nächste grosse Block besteht darin, die Prüfungsaufgaben zu gestalten, die Übersetzungen ins französische und italienische
zu organisieren bis hin zum Druck der Prüfungsunterlagen. Das ist meist ein längerer Prozess. Dann bereiten wir die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor. An den Prü-fungen selber sind wir als Ansprechpersonen für die Kandi-daten und Experten immer vor Ort. Schliesslich organisie-ren wir die Korrekturtage, an denen unsere 900 Experten alle Prüfungen gemeinsam korrigieren. Die nächste grosse Veranstaltung ist dann die Schlussfeier, die gleichzeitig den Abschluss unseres Prüfungsjahres markiert.
Laura Luca: Der einzige Unterschied ist, dass ich bei der Höheren Fachprüfung rund 150 Kandidaten in der Deutschschweiz betreue und Dalya bei den Berufsprü-fungen mehr als 700.
Wie sieht die Zusammenarbeit mit der Westschweiz und dem Tessin aus?Laura Luca: Es gibt jeweils ein Prüfungssekretariat in der Westschweiz und eines im Tessin. Wir in Zürich bilden die
«Wir sind absolut unbestechlich»
gesamtschweizerische Koordinationsstelle. Wir leiten zum Beispiel die Prüfungen in deutscher Sprache ins Tessin und die Westschweiz zum Übersetzten weiter. Wir organisieren auch die gesamtschweizerische Schlussfeier. Der Anmelde-prozess läuft aber in jedem Teil der Schweiz separat.
Ab 1. Januar 2016 wird der Bereich Prüfungsorgani- sation, die bisher ein Profitcenter des Kaufmännischen Verbandes Schweiz war, zu einer eigenen AG umge-wandelt. Welche Veränderungen bringt dies für euch?Dalya Abo El Nor: Durch die Umwandlung in eine AG ver-ändern wir auch unsere Strukturen. Bis jetzt waren wir unserer Abteilungsleiterin Sandra Fickel direkt unterstellt. Neu wird es drei Zwischenfunktionen in Form von Team-leitern geben. Eine davon werde ich übernehmen.
Dalya, was verändert sich für dich im neuen Jahr?Dalya Abo El Nor: Für mich ist sicherlich die Teamleitungs-funktion neu und wir müssen für unsere Unternehmensstruk-turen relativ umfassend umbauen. Als AG verfügen wir über mehr Ressourcen, da unser Team personell aufgestockt wird. Es wird eine spannende Herausforderung für uns alle.
Jetzt wirst du Dalya neu die Vorgesetzte von Laura. Wie geht ihr damit um?Laura Luca: Es wird klar eine Umstellung werden, wir ha-ben auch schon darüber gesprochen. Wir beide verstehen uns sehr gut und ich denke, dass dies ein grosser Vorteil sein wird, denn wir können offen miteinander kommuni-zieren, ohne dass es Streit gibt. Deshalb mache ich mir keine Sorgen.
Dalya Abo El Nor, wie bereitest du dich auf deine neue Führungsaufgabe vor?Dalya Abo El Nor: Ich bin zurzeit in einer Weiterbildung zur diplomierten Betriebswirtschafterin HF. Dort werden wir auch in Fächern zum Thema Mitarbeiterführung un-terrichtet. Nun bin ich gespannt, wie es dann in der Praxis sein wird.
Sie sind jung und tragen viel Verantwortung: die 24-jährige Dalya Abo El Nor und die 22-jährige Laura Luca sind im Kaufmännischen Verband Schweiz im Verein der höheren Prüfungen in Rechnungswesen und Controlling für den reibungslosen Prüfungsablauf zuständig.
Dalya Abo El Nor
Laura Luca
Persönlich58 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Gibt es auch ein Modul «Zickenkrieg»? Dalya Abo El Nor: Nicht direkt (lacht). Wir sind darauf vor-bereitet worden, wie man mit schwierigen Mitarbeitern umgeht. Aber das wird Laura nicht betreffen (lacht). Wir kommunizieren sehr offen miteinander. Ich sehe da keine Gefahr.
Wie sieht euer beruflicher Werdegang aus?Dalya Abo El Nor: Ich habe meine KV-Lehre beim Kaufmän-nischen Verband in Winterthur absolviert. Anschliessend wollte ich eigentlich auf Reisen gehen, doch dann hat sich gleich eine Stelle beim Kaufmännischen Verband Schweiz ergeben, dies war eine Assistenzstelle. Bereits nach zwei Monaten wurde eine Stelle als Prüfungsorganisatorin frei, für die ich angefragt wurde. Ich bin jetzt seit September 2011 beim Kaufmännischen Verband Schweiz tätig. Die beruflichen Veränderungen freuen mich natürlich sehr.
Laura Luca: Auch ich habe die Lehre im Kaufmännischen Verband Schweiz gemacht. Gleich nach der Lehre be-kam ich die Möglichkeit, in der Prüfungsorganisation tätig zu sein. Ich hatte das Glück, dass ich bereits im dritten Lehrjahr als Vertretung eine Prüfung organisieren konnte. Das hat mir damals schon viel Freude bereitet. Ich bin nun seit fünf Jahren dabei und möchte im nächsten Jahr die Berufsmatura abschliessen.
«Ich kann mit Glück sagen, dass meine Kandidaten der Höheren Fachprüfung sehr
diszipliniert sind.»
Laura Luca
Wolltet Ihr schon als kleine Mädchen Prüfungen orga-nisieren?Dalya Abo El Nor: Nein, als kleines Mädchen wollte ich Prinzessin werden. Das hat leider nicht geklappt (lacht). Ich konnte schon während meiner Lehre mithelfen, Semi-nare zu organisieren und habe dabei gemerkt, dass mir
diese Richtung zusagt. Mein absoluter Traum war und ist es aber, einmal ein Hotel zu führen. Aber das steht noch in den Sternen, ob ich mir diesen Traum erfüllen werde.
Laura Luca: Ich wollte eigentlich immer ein italienisches Restaurant eröffnen. Das passt ja perfekt zum Hotel von Dalya. (lacht) Eine neue Geschäftsidee, über die wir un-bedingt reden müssen.
Wie eng seid ihr mit den Kandidaten der Prüfungen in Kontakt?Laura Luca: Es gibt mehrere Schnittstellen. Bei den An-meldungen haben wir sehr viel mit ihnen zu tun und dann kurz vor den Prüfungen. Auch am Prüfungstag selber gibt es immer wieder persönliche Kontakte und schliesslich wieder vor der Schlussfeier.
Was ist die mühsamste Tätigkeit im Prüfungsjahr?Laura Luca: Für mich ist es vor allem mühsam, die Prü-fungsaufgaben zu layouten und für die Übersetzung wei-terzuleiten. Dabei muss ich grosses Vertrauen in die Leiter der Fachkommissionen haben. Es kann sein, dass sich bei einzelnen Aufgaben noch Fehler eingeschlichen haben. Dies alles zu prüfen, ist sehr zeitaufwändig und dabei den Überblick zu behalten, ist nicht immer einfach.
Dalya Abo El Nor: Bei den Berufsprüfungen merkt man es vor allem an den Massen. Bei mehr als 700 Kandidaten werde ich oft mit vielen Fragen konfrontiert.
Was wird am meisten gefragt?Dalya Abo El Nor: Es werden Sachen gefragt, die eigent-lich offensichtlich sind und die auf unserer Webseite ste-hen. Viele fragen nach dem Datum der Schlussfeier und welche Hilfsmittel sie an der Prüfung benutzen dürfen.
Wie ist die Qualität der Anmeldungen?Laura Luca: Ich kann mit Glück sagen, das meine Kan-didaten der Höheren Fachprüfung sehr diszipliniert sind. Meine Anmeldungen sind in der Regel immer vollständig und korrekt.
Dalya Abo El Nor und Laura Luca (mitte) im
Interview mit veb.ch- Präsident Herbert Mattle.
Persönlich 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 59
Dalya Abo El Nor: Bei den Berufsprüfungen sieht es et-was anders aus. Obwohl es sich schon etwas gebessert hat. Was am meisten vorkommt, sind Dossiers, die nicht vollständig sind. Es fehlen zum Beispiel die Kopie der Ausbildung, das Arbeitszeugnis oder der Strafregisteraus-zug. Auch wenn die Einreichefrist verstrichen ist, sind wir meistens kulant.
Wo hört eure Kulanz auf?Laura Luca: Bei mir hört sie auf, wenn ich bereits unzählige Mails geschrieben habe und ich keine Antwort erhalte.
Dalya Abo El Nor: Zuerst müssen sich die Kandidaten on-line anmelden und erst danach das Dossier einreichen. Es gibt viele, die sich online anmelden aber das Dossier nicht in der Frist einreichen. Dann schreibe ich noch eine Erinnerungs-Mail. Doch wenn das Dossier immer noch nicht geschickt wird, verfällt die Anmeldung.
«Die Umwandlung in eine AG wird eine spannende Herausforderung für uns alle.»
Dalya Abo El Nor
Hat man auch schon versucht euch zu bestehen?Laura Luca: Ja, ja. Vor zwei Jahren wurden wir mit Scho-koladenkuchen bestochen. Der Herr wollte die Antworten der Prüfungen von uns haben. Aber ein Schokoladenku-chen reicht natürlich nicht aus. (lacht) Nein, nein, wir sind absolut unbestechlich.
Dalya Abo El Nor: Ich hatte auch schon jemanden am Telefon, der unbedingt sein Prüfungsresultat schon vorher wissen wollte. Er hat mir ein Getränk offerieren wollen. Als ich ablehnte, bot er mir noch Geld an. Das war schon etwas dreist. Ob es ernst gemeint war oder nicht, weiss ich aber nicht. (lacht)
Gibt es viele Kandidaten, die eine erste Ausbildung im Ausland gemacht haben?Dalya Abo El Nor: So lange bin ich noch nicht da, dass ich einen Vergleich aufstellen könnte. Aber bei der Berufs-prüfungen stelle ich fest, dass es immer mehr Kandida-ten gibt, die Abschlüsse im Ausland gemacht haben, die meisten davon in Deutschland und Österreich. Wir haben aber auch Kandidaten, die in Asien und Südamerika eine erste Ausbildung absolviert haben, meist sind es höhere Universitätsabschlüsse.
Fragen euch die Kandidaten auch nach geeigneten Schulen?Dalya Abo El Nor: Ja, das werden wir oft gefragt. Wir sind aber neutral und unabhängig und wir geben keine Emp-fehlungen ab. Wir weisen die Kandidaten lediglich darauf
hin, dass sie sich gut informieren sollen. Es gibt zum Teil bei den Lehrgangsanbietern grosse Unterschiede und wir raten den Kandidaten, Statistiken einzuholen.
Was ist das Schöne an eurem Beruf?Dalya Abo El Nor: Ich bin sehr gerne während der Prüfung vor Ort. Es ist eine schöne Abwechslung die Kandidaten persönlich zu treffen. Nach der Schlussfeier erhalten wir immer wieder auch positive Rückmeldungen und Dankes-schreiben. Das ist eine schöne Wertschätzung und macht Freude.
Laura Luca: Ich finde auch die mündliche Prüfungen und die Korrekturtage am besten. Bei den mündlichen Prüfun-gen ist man noch mehr in Kontakt mit den Kandidaten. Es ist auch schön die Experten persönlich zu treffen. Für mich ist die Schlussfeier das schönste, dann weiss ich, dass das Prüfungsjahr gut verlaufen und vorbei ist. Und dann geht es ab in die Sommerferien.
Was ist euer Bezug zum veb.ch?Dalya Abo El Nor: Wir haben nicht so viele direkte Schnitt-stellen zum Verband. Der veb.ch ist aber eine wichtige Anlaufstelle für unsere Kandidaten und bei gewissen Fach-fragen leiten wir unsere Kandidaten gerne an den Verband weiter.
Ist euch ein Kandidat besonders in Erinnerung geblieben?Dalya Abo El Nor: Ein Kandidat hat kurz vor der Prüfung sein Bein gebrochen. Zuerst war er nicht sicher, ob er teilnehmen kann oder nicht. Er ist dann aber doch ge-kommen. Da er kurz nachher noch operiert werden muss-te, schrieb er die Prüfung mit hochgelagertem Bein. Er war dabei ganz bleich und musste noch Medikamente einnehmen. Doch er hat die Prüfung durchgezogen und bestanden. Das war eine starke Leistung. Was mich am meisten beeindruck hatte, war dass er trotz Schmerzen nie gejammert hat.
Interview: Herbert MattleText: Stephanie Federle
Prüfungsorganisation mit neuen StrukturUnter dem Namen examen.ch führt der Kaufmänni- sche Verband ein Prüfungsportal, über das Geschäfts- stellen und Prüfungskommissionen die grössten kaufmännischen Berufsprüfungen und höhere Fach- prüfungen durchführen. Ab 1. Januar 2016 wird examen.ch neu eigenständig als Aktiengesellschaft geführt. Für die Kunden liegt der Vorteil der ange-passten Struktur darin, dass sich examen.ch rein auf die Dienstleistung konzen-trieren kann, unabhängig von den politischen Ver-bandsstrukturen.
vebmedia60 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015
Bereits Details entscheiden, ob ein digitaler Kalender auf dem Smartphone zum täglichen Begleiter wird oder nicht. Das fängt damit an, dass viele Ka-lender keine Wochennummern anzeigen können. Das ist scha-de, weil bei Terminabsprachen doch häufig der Ausdruck «Ka-lenderwoche» fällt. Ein weiteres
Ärgernis ist, dass viele der mobilen Kalender keinen guten Überblick bieten. Gerade eine Monatsansicht mit Termin-details ist für viele Anwender unverzichtbar. Ein wichtiges Element der Kalender-Apps ist zudem die Kompatibilität mit den verschiedenen Online-Diensten. Während die meisten mobilen Kalender-Anwendungen den Dienst von Google (Google Calendar) unterstützen, fehlt häufig die Unterstützung für Microsoft Exchange und Office 365. Letztere sind wichtig, um Zugriff auf Firmentermine zu haben.
Die folgende Auswahl zeigt exemplarisch drei Beispiele aus der Flut von hunderten Kalender-Applikationen, die funktionell, praktisch und anwenderfreundlich sind. Am Schluss sind es persönliche Anforderungen, die den Aus-schlag für das eine oder andere Programm geben.
Calendars (iOS)
Wie ein Kalender auf einem mobilen De-vice aussehen muss, zeigt Calendars, eine der besten Applikationen für iOS. Calendars bietet ein schlichtes und intui-tives Interface. Wochennummern können wahlweise eingeblendet werden. Neue Termine anzulegen geht sehr schnell. Top sind die verschiedenen Ansichten (chronologische Liste, übersichtliche Wochen- und Mo-natskalender). Leider lässt sich Calendars nur mit einem Google-Account synchronisieren. Dienste wie Exchange und iCloud sind nur über Umwege nutzbar.
Die Tücken der Smartphone-Kalender
Outlook (Android und iOS)Im Herbst hat Microsoft seine Out-look-App überarbeitet. Outlook für iOS und Android bietet auf beiden Systemen einen aufgeräumten Eindruck. Dabei be-schränkt sich die Anwendung aber nicht nur auf den Kalender, sondern umfasst auch E-mail, Do-kumentenverwaltung und ein Personen-Verzeichnis. Was Outlook auszeichnet, ist die breite Unterstützung ver-schiedener Dienste. Unterstützt werden das hauseigene Microsoft Exchange, Office 365 sowie Outlook.com. Aber auch Clouddienste wie Google und Apple iCloud sind mit an Bord.
Der Kalender bietet aber keine Monatsansicht. Dafür ist die Wochenansicht übersichtlich und schlicht. Leider fehlt die Möglichkeit, Wochennummern einzublenden. Für An-wender, die auf Termine und Emails ihrer Firma zurück-greifen wollen, überzeugt Outlook als Gesamtpacket (iOS und Android).
CalenGoo (Android und iOS)
Eine gute Kalender-Anwendung für And-roid zu finden, ist gar nicht so einfach. Beliebte Programme wie Calendars oder Fantastical sind nur für iOS erhält-lich. CalenGoo, ursprünglich für iOS entwickelt, ist auch im Play-Store verfügbar. CalenGoo bietet viele nützliche Funktionen und hat eine übersichtliche Wochen-, Monats und Agenda-Ansicht inklusive Anzeige der Wochennum-mern. Praktisch ist die Möglichkeit, Terminserien anlegen zu können. Abgerundet wird das positive Bild durch eine sehr umfangreiche Erinnerungfunktion (per SMS, E-Mail oder Benachrichtigung) und eine Aufgabenverwaltung.
Tobias Kilchör, Geschäftsführer, mezzo|media GmbH, Mürren, [email protected]
Kalender auf Smartphones sind eine leidige Geschichte. Den vorinstallierten Systemkalendern auf Android, wie auf iOS, fehlen wichtige Funktionen. Damit ist auch die Flut von Kalender- applikationen in den App-Stores zu erklären. Dies macht es umso schwieriger, daraus den geeigneten Kalender auszuwählen.
Tobias Kilchör
getAbstract 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 61
Die Kommunikationsexpertin Leil Lowndes beschreibt 92 Schritte auf dem Weg zum souveränen Netzwerker. Dazu gehören Tipps für eine bessere Körpersprache, für elegante Einstiegssätze, heikle Gesprächssituationen und vieles mehr. Die Autorin gibt dabei ein leuchtendes Vorbild ab: Ihr Buch ist vergnüglich geschrieben und mit zahlreichen Beispielen gespickt, die die Tipps und Tricks plausibel machen. Was sie etwa zum Thema Small Talk zu sagen hat, wird all diejenigen beruhigen, denen in sol-chen Fällen nie etwas Rechtes einfallen will: «Bei Small Talk geht es nicht um Worte. Sondern um den Ton, um Harmonie», so Lowndes. Wichtiger als das Gesprächs-thema sei es, sich auf sein Gegenüber stimmungsmässig «einzugrooven».
Daneben hat Lowndes aber auch genial einfache Rat-schläge im Programm. Etwa den, in jedem Fall schon zu Hause zu essen: Wenn Sie sich auf der Party erst am Buffet einreihen, vergeuden Sie unnötig Zeit. Solange Sie essen, wird niemand mit Ihnen sprechen. Ein kluger Netzwerker hat überdies schon im Vorfeld in Erfahrung gebracht, wer zu dem Anlass kommt. So weiss er, wann er vor Ort sein sollte, und kann die für ihn relevanten Menschen gleich abfangen. Und natürlich: Bleiben Sie nie länger als nötig; haben Sie mit allen gesprochen, gehen Sie nach Hause. getAbstract empfiehlt das Buch allen, die von Berufs wegen Kontakte knüpfen und pflegen müssen.
Wie man das Eis bricht
Wer keine Empfänge oder Partys mag, weil er nie weiss, was er wann und wie und zu wem sagen soll, für den ist dieses Buch Pflichtlektüre. Leser erfahren darin wirkungsvolle Tipps für die richtige Sprache, Mimik und Gestik – die Tür zum Erfolg im Leben und Beruf.
«Wie man das Eis bricht – 92 Wege, um mit jedem ins
Gespräch zu kommen und Vertrauen aufzubauen»
von Leil Lowndes, mvg 2014, 336 Seiten.
Eine fünfseitige Zusammenfassung dieses Buches und
Tausender weiterer Titel finden Sie auf www.getAbstract.ch.
62 I rechnungswesen & controlling 4 I 2015 Regionalgruppen
Schweizweit in Ihrer Nähe: veb.ch Regionalgruppen
Die veb.ch Regionalgruppen sind der fachliche und oft auch gesell-schaftliche Treffpunkt der Mitglieder Ihrer Wohnregion. Sie öffnen Ihnen die Tür zu einem weitverzweigten Netzwerk engagierter Fachleute. Nutzen Sie dieses zur Kontakt- und Beziehungspflege – zum privaten und beruflichen Austausch auf hohem Niveau.
Exklusiv für Mitglieder: alle Veran-staltungen unter dem Titel netzwerk veb.ch. Hier unterstützen wir Sie aktiv beim Networking, immer nach dem Motto: «Alleine addiere ich. Gemeinsam multiplizieren wir.»
Als Mitglied von veb.ch gehören Sie automatisch zur Regionalgruppe Ihrer Wahl. Zum Aktualisieren und Ändern nutzen Sie Ihr persönliches Login auf www.veb.ch. Ohne Ihre Angabe erfolgt die Zuteilung auf-grund Ihres Wohnortes.
ZentralschweizArmin Suppiger, PräsidentUnter-Geissenstein 10, 6005 LuzernTelefon 041 226 40 [email protected]
ZürichPeter Herger, PräsidentAdetswilerstrasse 8a, 8344 BäretswilTelefon G 081 710 56 [email protected]
veb.chTalacker 348001 Zürich Tel. 043 336 50 30 Fax 043 336 50 33www.veb.ch, [email protected]
acf.chAss. dei contabili-controller diplomatifederali – Gruppo della svizzera italianaFabrizio Ruscitti, Presidente6963 Lugano-CureggiaTelefono/Fax 091 966 03 35www.acf.ch, [email protected]
swisco.chChambre des experts en finance et en controllingJoseph Catalano, Président1400 Yverdon-les-BainsTél. 024 425 21 72 Fax 024 425 21 71
www.swisco.ch, [email protected]
Unsere Partner
Bern Espace MittellandAndrea Wyss, PräsidentinLandoltstrasse 95, 3007 BernTelefon P 031 387 72 [email protected]
NordwestschweizSilvan Krummenacher, PräsidentFlorastrasse 1A, 2540 GrenchenTelefon G 061 266 31 [email protected]
Ostschweiz-Fürstentum LiechtensteinFranz J. Rupf, PräsidentQuaderstrasse 5, PF 652, 7002 ChurTelefon 081 252 07 22Fax 081 253 33 [email protected]
Aktuelle Veranstaltungen 14. Januar 2016 Zweiter Curlingevent, Curlinghalle, Flawilerstrasse 12, 9244 Niederuzwil
20. Mai 2016 Generalversammlung
Gutgelaunt trafen sich ende August 14 Personen der Regionalgruppe Zentralschweiz um 8.30 Uhr in Luzern in der Wirtschaft zum Schützenhaus, bei Kaffee und Gipfeli. Bei heissem Sonnenschein machten sich anschliessend ein Töfffahrer und sechs Cabi-Fahrer auf Richtung Brünig. Kurz nach 11 Uhr erreichten sie die Grimsel- passhöhe. Es herrschte auf der ganzen Strecke reger Verkehr, nutzten doch auch andere Töff- & Cabifahrer das schöne Wetter für eine Passfahrt. Nach einem kurzen Aufenthalt machte sich die Gruppe auf nach Geschinen, um bei Baschi ein feines Mit-tagessen einzunehmen. Danach hiess der nächste Halt Nufenenpass, wo die Teilneh-mer des veb.ch-Controller Ride eine wunderschöne Aussicht geniessen konnten. Nach dieser Rast ging es weiter Richtung Airolo und über die Tremola auf den Gotthardpass. Zum Schluss trafen sich alle im Hotel 3 Könige in Andermatt zu einem leckeren Dessert und zu einem abschliessenden Small Talk. Es war ein toller Netzwerk-Anlass der etwas anderen Art. Luc F. Rösli, veb.ch Zentralschweiz
4. Innerschweizer veb Controller Ride
Aus dem veb.ch 4 I 2015 rechnungswesen & controlling I 63
Verabschiedung Paul Niederberger
Paul Niederberger (CVP) verzichtete bei den vergan-genen Parlamentswahlen aus Altersgründen auf eine erneute Kandidatur. Seit 2007 war er als Ständerat aktiv und machte sich als Präsident diverser Kom-missionen einen Namen. Paul Niederberger ist dipl.
Experte für Rechnungslegung und Controlling und langjähriges Mitglied von veb.ch. Er engagierte sich auch im Politischen Beirat von veb.ch.
Paul Niederberger, wie haben Sie Ihren Abschied aus dem Ständerat erlebt?Ich habe ja freiwillig auf eine Wiederwahl verzichtet. Für mich ist so ein Abschied eine Frage der Einstellung. Man muss loslassen können. Natürlich ist auch etwas Wehmut dabei. Durch meinen Sitz im Ständerat hatte ich immer viele direkte Fach- und andere Informatio-nen, die ich jetzt nicht mehr erhalte. Zudem habe ich schöne Freundschaften aufgebaut. Das alles werde ich vermissen. Das schöne ist aber, dass ich nun weniger Arbeit habe. Mein Alltag war durch die vielen Sitzungen sehr fremdbestimmt.
Mit welchem Gefühl blicken Sie zurück?Für mich war es ein Privileg, den Stand Nidwalden wäh-rend zwei Legislaturen im Stöckli zu vertreten. Ich sehe es jedoch eher pragmatisch. Ich habe es einmal so for-muliert: Wenn man nach Bern kommt, erwartet einem niemand und wenn man geht, vermisst einem auch nie-mand. Es ist schon etwas Wahres dran. (lacht)
Was hat Sie in den letzten Jahren politisch am meisten geprägt?Die Politik wird immer komplexer. Vor allem die Flücht-lingspolitik und die Problematik des Islamischen Staats beunruhigen mich. Für mich stand immer die Rechts-sicherheit der Schweiz im Mittelpunkt. Dafür habe ich mich eingesetzt.
Inwiefern konnte Ihnen Ihre Ausbildung als dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling in Ihrer politischen Karriere helfen?Wir haben das neue Rechnungslegungsrecht und Ak-tienrecht verabschiedet. Durch meine Ausbildung und mein Wissen konnte ich komplexe Sachverhalte gut ver-stehen und auch direkt Einfluss nehmen.
Und jetzt geniessen Sie Ihre freie Zeit?Langweilig wird es mir nicht, ich habe noch diverse Man-date. Ich bin im Verwaltungsrat von Swisslos, im Vor-stand der Sport-Toto-Gesellschaft und als Präsident der Personalversicherungskasse von Swisslos engagiert. Jetzt geniesse ich es aber, mehr Zeit mit meinen drei En-kelkindern zu verbringen. Ich möchte gerne wieder mehr biken, wandern und Skifahren und endlich wieder einmal ein Buch ganz zu Ende lesen. Darauf freue ich mich.
Interview: Stephanie Federle
veb.ch in neuem DesignFrisch und modern präsentiert sich der neue Webauf-tritt von veb.ch seit ein paar Tagen. Optimiert wurde nicht nur das Design, sondern auch die Struktur.
veb.ch entwickelt sich ständig weiter – nicht nur in den Themen Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Seit dem 15. Dezember 2015 hat die Website von veb.ch ein neues, modernes Design. In nur wenigen Schritten er-fahren Sie unter www.veb.ch Aktuelles und Wichtiges rund um Ihr berufliches Umfeld und Ihre Weiterbildung.
Mit der neuen übersichtlichen Struktur finden Sie schnell und einfach die gewünschten Informationen. Wir freuen uns auf grössere Bilder und einen neuen klaren Aufbau. So können wir noch deutlicher zeigen, welche Themen uns als Verband wichtig sind.
Auf unserer Startseite werden wir Sie regelmässig über Neuigkeiten informieren – sei es über die neueste Aus-gabe unseres Verbandsmagazins oder die aktuellsten, gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht. Verschaffen Sie sich unter «Lehrgänge und Seminare» mit nur ei-nem Klick einen Überblick über unser gesamtes Weit-bildungsangebot.
Neu bieten wir Ihnen die Möglichkeit, regelmässig von unserem Newsletter zu profitieren. Sie können sich di-rekt auf unserer Webseite anmelden.
Wie gefällt Ihnen die neue Website? Wir freuen uns über Feedback unter: [email protected]
National- und Ständeratswahlen
Der veb.ch gratuliert herzlich:
zur Wahl von Ständerat Daniel Jositsch (SP), ZH
zur Wiederwahl von Nationalrat Pirmin Schwander (SVP), SZ
zur Wiederwahl von Nationalrat Albert Vitali (FDP), LU
zur Wiederwahl von Ständerat Fabio Abate (FDP), TI
zur Wiederwahl von Ständerat Konrad Graber (CVP), LU
zur Wiederwahl von Nationalrätin Daniela Schneeberger (FDP), BL
zur Wahl von Ständerat Erich Ettlin (CV), OW
veb.ch – grösster Schweizer Verband für Rechnungslegung,
Controlling und Rechnungswesen. Seit 1936.
veb.ch – die Nummer 1
in der Weiterbildung für Finanz-
und Rechnungswesen
Controlling / Budgetierung / Reporting2 7. J A N U A R 2 0 16
Sie wollen lernen, wie ein Budget effizient
geplant und ausgearbeitet wird und/oder wie das
Controlling und Reporting in ihrem Unternehmen
einzuführen oder weiter auszubauen ist. Dies und
noch vieles mehr erfahren Sie in diesem Work-
shop von Referent Herbert Mattle.
Experte Swiss GAAP FERS T A R T : 3 . F E B R U A R 2 0 16
Erwerben Sie sich Kompetenz in der Rechnungs-
legung: Im Lehrgang werden die einzelnen
Fachempfehlungen der Swiss GAAP FER auf
einfache Weise vermittelt. Unsere Referenten sind
ausgewiesene Spezialisten und zeigen dabei den
systematischen Aufbau der einzelnen Normen mit
Beispielen aus der Praxis.
ErbrechtS T A R T : 4 . F E B R U A R 2 0 16
Mit unserem neuen Lehrgang «Erbrecht» erhalten
Sie den Überblick über die gesetzlichen Grund-
lagen des Testaments, Erbvertrag, Vermächt-
nis, Erbverzichtsvertrag und vieles mehr. Der
Lehrgang richtet sich an Buchhalter/Treuhänder,
die für einen Kunden die Nachfolge regeln oder
Interessierte, die ihren eigenen Nachlass planen.
Bringen Sie Ihr Fachwissen zu den aktuellsten
Veränderungen auf den neuesten Stand.
Jahresabschlussplanung 2015/20162 0 . J A N U A R 2 0 16
Mit veb.ch entspannt zur Jahresabschlusspla-
nung: Kennen Sie die wichtigen und aktuellsten
Steuerentscheide aus Bund und Kantonen?
Wissen Sie Bescheid über die neuesten Verän-
derungen der Mehrwertsteuer und Sozialver-
sicherungen? Antworten dazu und vieles mehr
über FABI, GAFI sowie Lex Fifa erfahren Sie in
unserem Tagesseminar. Das Seminar richtet sich
an Personen aus dem Rechnungswesen, dem
Treuhandbereich und dem Steuerrecht, die sich
effizient über die Aktualitäten und die neuesten
Gerichtsentscheide informieren wollen.
House of Accounting
Zertifikatslehrgänge
Tagesseminare
Weitere Informationen unter: www.veb.ch
Impressum
«rechnungswesen & controlling», Fachinformationen des Schweizerischen Verban-des der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg. Fachaus-weises im Finanz- und Rechnungswesen veb.ch
Erscheint vierteljährlich in einer Auflage von 18’000 Exemplaren
Redaktion: Herbert Mattle, Präsident Dieter Pfaff, Vizepräsident Stephanie Federle, Leiterin Marketing & Kommunikation
Inserate und Auskünfte: Geschäftsstelle veb.ch, Talacker 34, 8001 Zürich Telefon 043 336 50 30, Fax 043 336 50 33 [email protected], www.veb.ch
Layout, Druck und Versand: Druckzentrum AG, Zürich Süd, Rainstrasse 3, 8143 Stallikon
Bezug: «rechnungswesen & controlling» kann kostenlos bezogen werden bei veb.ch oder steht zum Download zur Verfügung (www.veb.ch/Publikationen/r&c)
Rechtlicher Hinweis: Nachdruck mit Quellenangabe gestattet
Adressänderungen: Bitte melden Sie Mutationen der Geschäftsstelle
Steuerspezialist SelbstständigerwerbendeS T A R T : 11 . F E B R U A R 2 0 16
Kennen Sie sich aus in der Liquidationsbesteue-
rung nach 37b oder in der Besteuerung eigener
Leistungen? Wissen Sie Bescheid über den
Steueraufschub und die Präponderanzmetho-
de? Mit veb.ch bleiben Sie am Puls der Zeit. In
unserem Lehrgang vermitteln Ihnen Profis die
Komplexität der Schweizer Steuerlandschaft.
PersonaladministrationS T A R T : 2 9 . F E B R U A R 2 0 16
Der Lehrgang vermittelt vertieftes Wissen zu den
obligatorischen Sozialversicherungen und deren
Wichtigkeit in der Lohnadministration. Zudem er-
halten Sie noch mehr Sicherheit in der Lohnbuch-
haltung und im Erstellen der korrekten Lohnab-
rechnung.
Die KonzernrechnungS T A R T : 5 . A P R I L 2 0 16
In diesem Lehrgang vermitteln wir das Handwerk
der Konzernrechnung und der Konsolidierung.
Der Aufbau erfolgt strukturiert, indem wir die
gesetzlichen Bestimmungen des neuen Rech-
nungslegungsrechts zu Grunde legen. Darauf auf-
bauend, erklären unsere Referenten systematisch
die einzelnen Schritte, wie man einen vom Gesetz
akzeptierten Konzernabschluss erstellt.
Rechnungslegung, Besteuerung undOrganisation von NPOS T A R T : 14 . A P R I L 2 0 16
Alle Pflichten und gesetzlichen Anforderungen
einer NPO – umfassend, aktuell und praxisnah:
Systematisch wird dargelegt, wann man als
Non-Profit Organisation (NPO) gilt, sowie welche
Pflichten wahrzunehmen sind. Die Rechnungs-
legung nach Obligationenrecht sowie nach Swiss
GAAP FER 21 sind wichtige Aspekte, die man
als anerkannte NPO erfüllen muss.
Zertifikatslehrgänge