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Prof. Dr. Thomas Zinser Grundlagen der BWL
Fachhochschule Landshut
University of Applied Sciences
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
1. Semester
Prof. Dr. Thomas Zinser
Diese Präsentation verwendet zahlreiche Folien, die freundlicherweise von Herrn Prof. Dr. Waldemar Hopfenbeck, FH München, zur Verfügung gestellt wurden.
Auf diesem Wege herzlichen Dank dafür!
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1. Teil: 2-stündig: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre;Prof. Dr. Skopp
Die Vorlesung „Grundlagen der BWL“ besteht aus zwei Teilen:
2. Teil: 2-stündig: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre; Prof. Dr. Zinser
Beide Teile werden zusammen in einer Prüfung geprüft!
Gewichtung jeweils 1/2
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Literaturhinweise .....
Pflichtlektüre: Waldemar Hopfenbeck: Allgemeine Betriebswirtschafts- und Managementlehre
Weitere Standardwerke:Beschorner, D./Peemöller, V.H., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 2. Aufl.Schierenbeck, H., Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre, 16. Aufl.Bea, F. X./Dichtel, E./Schweizer, M., Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Band 1 + 3Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20. Aufl.
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A. Die Wahl der Rechtsform
B. Unternehmensverbindungen
C. Die Gestaltung der Organisation
D. Personalwirtschaft
E. Absatzwirtschaft
Zweiter Teil: Überblick
I. Bestimmungsmöglichkeiten einer optimalen Rechtsform
II. Die Rechtsformen des Privatrechts1. Die Einzelunternehmung2. Personengesellschaften (GbR, OHG, KG, PG)3. Körperschaften (GmbH, AG, so genannte kleine AG)4. Mischformen (GmbH & Co. KG, Betriebsaufspaltung)
III. Die Bedeutung des Mittelstandes
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Konstitutive Entscheidungen von Unternehmen
Definition „Konstitutive Entscheidungen“:
...solche, durch die die langfristig gültigen Rahmenbedingungen für die laufenden Entscheidungen gesetzt werden.
Solche Entscheidungen beziehen sich auf:- Die Standortwahl- Die Wahl der Rechtsform- Die Gestaltung der Organisation
Aber: Laufende Überprüfung der Prämissen nötig und gegebenenfalls- Standortwahl => Standortverlagerung- Wahl der Rechtsform => Rechtsform-Umwandlung- Gestaltung der Organisation => Restrukturierung / Reorganisation
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Konstitutive Entscheidungen
Standort Rechtsform
+Unternehmens-verbindungen
Organisation
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Die Wahl einer Rechtsform ist als Entscheidungsproblem vor allem bei der Unternehmensgründung relevant. Sie ist jedoch auch eine laufende Frage bei Anpassungsentscheidungen.
Beispiele, auf welche Faktoren das zurückzuführen sein kann:
Änderung wesentlicher Daten in der Binnenstruktur, wie:
Änderung wesentlicher Daten in der Umwelt, wie:
• Tod/Ausscheiden/Aufnahme Gesellschafter
• Rückzug Eigentümer
• Betriebsgrößenveränderung/Wachstum
• Änderung der Haftung
• Steuerbelastung
• Daten des Gesellschafts-/Steuerrechts
• Rechtsprechung
• Neue Rechtsformen
(z.B. „kleine AG“, Partnerschaftsgesellschaft,
Europa AG)
Rechtsform eines Unternehmens
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Überprüfung einer Rechtsformoptimierung
Rechtsformoptimierung RechtsformwahlRechtsformwahl
undRechtsformoptimierung
Konstitutive Entscheidungen von Unternehmen
Zusammenfassendes Schaubild
Anlässe und Dimension der Rechtsform(wahl)entscheidung
Unternehmensgründung bestehende Unternehmung
Auswahl zwischen in sich optimal gestalteten Rechtsformen
Feststellung wesentlicher Änderungender externen oder internen
Rahmenbedingungen
aufgrund besondererEreignisse ( z.B. wesent-
licher Gesetzesänderungenoder Änderungen des Geschäftsfeldes)
aufgrund regelmäßigerÜberprüfung (z.B. alle fünf Jahre)
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Rechtsform eines Unternehmens
• Summe der gesetzlichen Regelungen, welche die Rechtsbeziehungen eines Unternehmens im Innen- und Außenverhältnis regeln.
• ist das „juristische Kleid“ einer Wirtschaftseinheit.
• bindet das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens in bestehende Rechtsnormen ein, d.h. in die rechtliche Sphäre, die auf die leistungs- und finanzwirtschaftliche Sphäre vielfältig einwirkt.
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Die Wahl der Rechtsform als eine konstitutive Entscheidung
Kein einheitliches Gesetzbuch, sondern verschiedene Rechtsquellen: - Wirtschaftsrecht (z.B. BGB, HGB, Arbeits- und Sozialrecht, Wettbewerbsrecht) - Steuerrecht - Umweltrecht u.a.
• Diese Rechtsquellen muss (!) der Betriebswirt kennen, da sonst die Gefahr der Fehlinterpretation von rechtlichen Regelungen oder Vollzugsdefizite mit Auswirkungen auf ökonomische Vorgänge resultieren.
• Das Recht stellt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung (siehe Abb. S. 15-17)
• Weitgehend dispositiver Charakter des Gesellschaftsrechts (insbes. bei der „faktischen“ Gestaltung der Innenbeziehung durch einen individuellen Gesellschaftsvertrag)
Die Wahl der Rechtsform
⇒ Die Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts:
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- Haftung• In zivilrechtlicher Hinsicht steht häufig die Haftungsproblematik im Vordergrund. Es
ist primär das Anliegen aller Gewerbetreibenden, haftungsrechtlich so weit wie möglich geschützt zu sein. Die persönliche Haftung der Gesellschafter ist im Regelfall bei einer Kapitalgesellschaft, aber auch bei einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Kreditgeber werden sich allerdings mit der beschränkten Haftung der Unternehmen nicht zufrieden geben und vom Unternehmer Bürgschaften und dingliche Sicherheiten verlangen.
• Die Haftungsbegrenzung ist jedoch bedeutsam für Ansprüche von Arbeitnehmern, Lieferanten und bei der Produkthaftpflicht, die in der jüngeren Vergangenheit durch das Produkthaftpflichtgesetz verschärft worden ist.
Zivil- und handelsrechtliche Bestimmungsgründe
Die Wahl der Rechtsform
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Die Wahl der Rechtsform
• Die mangelnde Quantifizierbarkeit der Aussagen aus dem Vergleich der einzelnen Bestimmungsgrößen ist wohl der Hauptgrund dafür, dass der steuerlichen Betrachtung bei der Auswahl der Gesellschaftsform häufig ein Übergewicht eingeräumt wird. Es ist jedoch davor zu warnen, die Entscheidung über die Wahl der Gesellschaftsform eindimensional auf die Minimierung der Steuerlast einzuschränken.
• Eine so existenzentscheidende Frage wie die Wahl der Gesellschaftsform muss das ganze Spektrum möglicher Bestimmungsgründe mit einbe-ziehen. Daher soll im Folgenden stichwortartig auf die wichtigsten zivil-und handelsrechtlichen Beurteilungskriterien bei der Wahl der Rechtsform eingegangen werden.
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Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich z.B. in:
- Rechtsfähigkeit (nicht rechtsfähig/rechtsfähig)- Haftungsumfang (beschränkt/unbeschränkt)- Steuerbelastung (* einmalig bei Gründung bzw. Umwandlung/laufend;
* Gesellschaft und/oder Gesellschafter)- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Innen– und Außenverhältnis- Vermögensordnung (Gesamthands-/Bruchteilsgemeinschaft/juristische Person)- Kontrollmöglichkeiten (Gesellschafter/Aufsichtsrat)- Gewinn- und Verlustbeteiligung- Flexibilität der Vertragsgestaltung- Rechnungslegung, Prüfung und Publizität- Kosten (Gründung/laufend)- Veräußerung von Anteilen- Weiterbestand beim Ausscheiden eines Gesellschafters- Nachfolgeregelungen in Familienunternehmen- Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung- Umwandlungsmöglichkeit bzw. Liquidation
Die Wahl der Rechtsform
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Unternehmens-rechtsform
Persönliche Eigenschaften der Gesellschafter
Qualifikation, Einsatzfähigkeit,
Beratungsfähigkeit/-willigkeit,
Finanzierungsmöglichkeiten, persönliche Sicherheiten, usw.
Zielvo
rstellung der
Gesellschafter
Kap
italeinsatz, Z
eithorizon
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, Bereitschaft pe
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Haftung zu üb
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g, usw
.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Anforderungen bzgl. Rechnungslegung und Publizität, Mitbestimmung, Steuerbelastung, usw.
Marktumfeld
Finanzierungsbedarf, Haftungsrisiken, internationale Ausrichtung, usw.
Rechtliche Rahm
enbedingungen
Rechtsformalternativen,
Gestaltungsm
öglichkeiten, usw.
Bestimmungsgründe für die Wahl der Rechtsform
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Die privatrechtlichen Rechtsformen der Betriebe - Überblick
Einzel-unternehmen
Personen-gesellschaft
Kapital-gesellschaft
EuropäischeRechtsform
• EWIV
• Europa AG
Mischformen: GmbH&Co.KG/Betriebsaufspaltung
Die Wahl der Rechtsform
Anerkennung anderer europäischer
Rechtsformen im Inland
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Rechtsformalternativen nach deutschem Recht
Unternehmen
Privatrechtliche Formen Öffentlich-rechtliche Formen
Einzelunter-nehmungen
Gesellschafts-unter-
nehmungen
JuristischePersonen desöffentlichen
Rechts
Ohne eigeneRechtspersön-
lichkeit
• Überwiegend in Privateigentum• Private Ziele wie z. B. Einkommenserwerb,
Gewinnerzielung
• In öffentlichem Eigentum• Öffentliche Ziele/Aufgaben, Kostendeckung
Einzelne Personals Unternehmer
Vereinigungen vonnatürlichen und/oderjuristischen Personen
Körperschaften,Anstalten,Stiftungen desöffentlichen Rechts
Regie-, Eigenbetriebe,Sondervermögen,Vermögensmassen
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Relevante Gesellschaftsformen
Rechtsformalternativen für diemittelständische Wirtschaft
Personenunternehmen Mischformen Kapitalgesellschaften
Einzelunternehmen Personengesellschaft GmbH & Co. KG
Stiftung & Co. KG
GmbH & Co. KGaA
GmbH & Still
Betriebsaufspaltung
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH)
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Offene Handelsgesellschaft OHG
Kommanditgesellschaft KG
Stille Gesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
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Bedeutung der einzelnen Rechtsformen
Aktualisiert am 11.7.0610 660
48 866231 2972 881 9483 172 771
Insgesamt
2 3649 21430 512198 759240 849Sonstige Rechtsformen
5 70426 399109 149378 130519 382Kapitalgesellschaften(z.B. GmbH, AG)
2 46611 09639 510320 368373 440Personengesellschaften(z.B. OHG, KG)
1262 15752 1261 984 6912 039 100Einzelunternehmer
250 undmehr50 - 24910 - 490 - 9 2
davon mit ... bis ... sozialversicherungspflichtig Beschäftigten2003
Insgesamt
Unternehmen 1
Rechtsformen
Unternehmen nach zusammengefassten Rechtsformen(Quelle: Statistisches Bundesamt)
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• Ein betrieblicher Leistungsprozess kann also in mehrerenRechtsformtypen vollzogen werden.
• Die Auswahl der für den jeweiligen Einzelfall am besten geeigneten („optimalen“) Rechtsform kann heuristisch erfolgen (s. nächste Folie)
• Nur für einige Sonderfälle ist gesetzlich eine bestimmte Rechtsform vorgeschrieben.
• Mit der Wahl einer bestimmten Rechtsform sind dann allerdings wichtige Vorentscheidungen gefallen:(z. B. bezüglich Haftung, Veröffentlichungspflicht, Steuer usw.)
Die Wahl der Rechtsform
Durch das Urteil des EuGH am 30.09.2003 wurde endgültig bestätigt, dass es auch einen freien Verkehr der Rechtsordnungen gibt, d.h., innerhalb der EU darf ein Unternehmen auch die Rechtsform eines anderen EU-Staates nutzen (damit können also nationale Rechtsnormen überlagert/verdängt werden; z.B. Flucht aus der Mitbestimmung?) (Frage: Werden hergebrachte deutsche Rechtsformen nun aussterben? Ihr Geschäftspartner hat z.B. eine britische „Limited Company“ (Ltd) - wie denken Sie darüber?)
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Vorgehen in fünf Schritten:
1. Ermittlung der Zielkriterien2. Bewertung der relevanten Kriterien
- Auswahl und Gewichtung nach subjektivem Empfinden des Einzelnen
- Nutzwertanalyse/Entscheidungsmatrix3. Entscheidung über Grundtyp (mit Hilfe der Matrix)4. Individuelle Ausgestaltung des disponiblen Rahmens5. Laufende Beobachtung der Auswahlprämissen
(ggf. Rechtsformwechsel („Umwandlung“)
Bestimmung der optimalen Rechtsform (durch “Annäherungsmethode”)
Die Wahl der Rechtsform
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Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich in folgenden Fragen:
⇒ Rechtsfähigkeit (nicht rechtsfähig = Personengesellschaften/rechtsfähig = Kapitalgesellschaften
⇒ Namen der Gesellschaft (Personen-, Sach-, gemischte Firma / Geschäftsbezeichnung)
⇒ Haftungsumfang (beschränkt/unbeschränkt)
⇒ Steuerbelastung( einmalig bei Gründung bzw. Umwandlung/laufend; Gesellschaft und/oder Gesellschafter)
⇒Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Innen- und Außenverhältnis (Gesellschafter/Dritte, Selbst-/Fremdorganschaft)
Die Wahl der Rechtsform
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Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich in folgenden Fragen:
⇒ Vermögensordnung (Gesamthands-(Personengesellschaften) / Bruchteilsgemeinschaft (z.B. Grundstücksgemeinschaft)/juristische Person (Kapitalgesellschaft)
⇒ Kontrollmöglichkeiten (Gesellschafter/Aufsichtsrat)
⇒ Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten (Eigen-/Fremdfinanzierung)
⇒ Gewinn- und Verlustbeteiligung
⇒ Flexibilität der Vertragsgestaltung
Die Wahl der Rechtsform
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Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich in folgenden Fragen:
⇒ Rechnungslegung, Prüfung und Publizität
⇒ Kosten (Gründung/laufend)
⇒ Veräußerung von Anteilen
⇒ Weiterbestand beim Ausscheiden eines Gesellschafters
⇒ Nachfolgeregelungen in Familienunternehmen
Die Wahl der Rechtsform
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Die verschiedenen Rechtsformen unterscheiden sich in folgenden Fragen:
⇒ Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligung
⇒ Umwandlungsmöglichkeit bzw. Liquidation
Aus dem Katalog möglicher Einflussgrößen sind für den individuellen Fall spezifische Kriterien auszuwählen.
Die für die Rechtsformwahl maßgeblichen Faktoren können miteinander konkurrieren (z.B. Haftung vs. Geschäftsführungsbefugnis)
Die Wahl der Rechtsform
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Hauptunterschiede von Personen- und Kapitalgesellschaften
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• bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR, StG, PG) ist
die Gesellschaft selbst nicht Steuersubjekt
⇒ Besteuerung der beteiligten natürlichen Personen (Einkommensteuer)
• bei Kapitalgesellschaften (AG/GmbH) ist die juristische
Person ein selbständiges Steuersubjekt
(⇒ Körperschaftsteuer)
Steuerliche Aspekte der Rechtsformwahl
Die Wahl der Rechtsform
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GbR - Gründung
Rechtsgrundlage: §§ 705 – 740 BGB
Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen. Gesellschafter einer GbR kann jede natürliche und jede juristische Person sowie Personengesellschaft sein.
Eine bestimmte Form ist hierbei grundsätzlich nicht vorgeschrieben, d.h. der Vertragsabschluss kann auch konkludent erfolgen (Ausnahme u.a. bei Einbringung von Grundstücken). Ein konkludenter Vertragsschluss erfolgt insbesondere bei Gelegenheitsgesellschaften.
Eine Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister findet nicht statt.
Eine GbR kann auch durch Umwandlung entstehen (vgl. §191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Sie kann ferner z.B. entstehen, solange eine nicht im Handelsregister eingetragene OHG oder KG kein kaufmännischesUnternehmen betreibt.
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GbR - Vertretungsfragen
Grundsätzlich wird die Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinsam
vertreten. Das Gesetz verknüpft bei der GbR die Geschäftsführung mit der
Vertretung. Wer die Geschäftsführungsbefugnis hat, hat (im Zweifel)
auch die Vertretungsbefugnis.
• Da im gesetzlichen Regelfall die Gesellschafter nur gemeinschaftlich
geschäftsführungsbefugt sind, andererseits der Umfang der Vertretungsmacht
vom Umfang der Geschäftsführung abhängt, bedeutet dies, dass die Gesell-
schafter im Zweifel gesamtvertretungsbefugt sind (vgl. §§ 709, 714 BGB).
• Die Vertretung kann, wie die Geschäftsführung, aber auch einzelnen oder
mehreren (allein oder zusammen) übertragen werden.
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GbR - Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten
Auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des BGH haftet die GbR als solche mit dem Gesellschaftsvermögen für die in ihrem Namen begründeten Verbindlichkeiten. Daneben haften für Schulden derGesellschaft die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.Ein Gläubiger kann daher wählen, ob er die Gesellschaft oder einen Gesellschafter oder beide in Anspruch nimmt.
Ein ausscheidender Gesellschafter haftet maximal fünf Jahre nachseinem Ausscheiden (§ 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB).
Eine Haftungsbeschränkung ist durch Vereinbarung mit dem Gläubiger möglich.
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Die Personengesellschaft
Unterschied der Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft:
die Organisation der Führungs- und Aufsichtsgremien: während bei Kapitalgesellschaften häufig Dritte Geschäftsführer werden, kann bei Personengesellschaften die Vertretungsmacht nicht unter Ausschluss der persönlich haftenden Gesellschafter auf Dritte übertragen werden; Gesellschafter haben viel größeren Einfluss auf die Gesellschaftsführung
die unbegrenzte Haftung der Gesellschafter
Idealtypische Form:
• Unternehmensleitung und Kapitaleigentum in Personalunion vereint
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Unterschied der Personengesellschaft zur Kapitalgesellschaft:
die stärkere Intensität des persönlichen Kontakts der Gesellschafter untereinander
die geringere Anzahl der Gesellschafter
die vermögensrechtliche Stellung: bei Personengesellschaften gehört das Vermögen weiterhin den Gesellschaftern, wenn auch nur ”zur gesamten Hand”, d.h. kein Gesellschafter kann über einzelne Vermögensstücke allein verfügen;
Kapitalgesellschaften sind juristische Personen; damit gehört das Gesellschaftsvermögen ausschließlich der Kapitalgesellschaft.
Die Personengesellschaft
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Viele Kriterien können dispositiv (gesellschafts-)vertraglichgestaltet werden z.B.:
nur bestimmte Gesellschafter übernehmen Geschäftsführung (also nicht alle Gesellschafter sind zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet)
es gelten Mehrheitsentscheidungen (statt Prinzip der Einstimmigkeit)
Ausschluss der Auflösung bei Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
Die Personengesellschaft
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Echte Nachteile:
Frage des geeigneten Führungsnachfolgers (qualifizierte Fremd-
manager mit Prokura oder Generalvollmacht sind für Personengesell-
schaften i.d.R. nur schwer zu finden; sie werden einer Geschäfts-
führerstellung in einer Kapitalgesellschaft den Vorzug geben);
von den etwa zwei Millionen mittelständischen Unternehmen in
Deutschland werden in den nächsten Jahren ca. 700 000 übergeben
bietet wenig Auswahl für Zukunftspläne: der (notwendige)
persönliche Arbeitseinsatz und die persönliche Bindung sind oft nur in
der Gründergeneration anzutreffen.
Die Personengesellschaft
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PersonengesellschaftenGrundmodell der OHG und KG
UnbeschränkteHaftung
OHG KG
UnbeschränkteHaftung
Gesell-schafter
Gesell-schafter
UnbeschränkteHaftung
BeschränkteHaftung
Komple-mentär
Komman-ditist
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Stille Gesellschaft - Gründung
Rechtsgrundlage: §§ 230-237 HGB, ergänzend Vorschriften über GbR
Gründung: Durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Handeln oder Gesellschaftsvertrag zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter. Grundsätzlich keine Eintragung in das Handelsregister (lediglich bei Beteiligung an einer AG nach §§ 293 ff. AktG)Keine Firmierung, da bloße InnengesellschaftKein festes Kapital, keine Mindesteinlage, Betrag der Einlage des stillen Gesellschafters (auch Sachwerte oder Dienstleistungen) ist konkret festzulegen
Haftung: Keine Haftung des stillen Gesellschafters über den Betrag seinerEinlage hinaus; Haftung des Geschäftsinhabers richtet sich nach dessen Rechtsform
Vertretung: Keine Organe, Geschäftsführung und Vertretung obliegen allein dem Geschäftsinhaber
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Partnerschaftsgesellschaft
Nach § 1 PartGG können sich nur Ausübende freier Berufe („natürliche
Personen“) in dieser Gesellschaftsform zusammenschließen
Der Name der Gesellschaft muss mindestens den Namen eines Partners, den
Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnung aller in
der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 PartGG)
Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften neben dem Vermögen der
Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner (§ 8 I PartGG i.V.m §§ 129 f HGB).
Attraktiv ist die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung nach § 8 II PartGG =>
die Partner können ihre Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter
Berufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen
auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche
Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat
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Die Kapitalgesellschaft
Besonderheiten:
Entscheidender Vorteil liegt in der begrenzten Haftung in Höhe des Stammkapitals/Grundkapitals:
das Privatvermögen der Gesellschafter kann damit für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht herangezogen werden.
Prof. Dr. Thomas Zinser Grundlagen der BWL 39
Besonderheiten:
Diese Haftungsbeschränkung darf jedoch nicht absolut gesehen werden.
Diese besteht nämlich in den seltensten Fällen: ist nämlich die ”Haftungsmasse” des Gesellschaftsvermögens nicht ausreichend, werden
- sich die Banken etwa Kreditgewährungen durch dingliche Sicherheiten(z.B. über Grundpfandrechte nicht nur an betrieblichen Grundstücken absichern lassen, sondern auch an privaten Vermögenswerten)
- oder die Lieferanten sich etwa durch einen ”Eigentumsvorbehalt” ”absichern”.
Einer unausgeglichenen Fremdkapitalausweitung sind damit i.d.R. enge Grenzen gesetzt.
Die Kapitalgesellschaft
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Besonderheiten
Kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden (nicht wie OHG und KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beschränkt)
Möglichkeit der Trennung von Geschäftsführungsbefugnis und Gesellschafterstellung
Die Kapitalgesellschaft
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Besonderheiten
Gerade bei Familienunternehmen kann ein Nicht-Gesellschafter zum
Geschäftsführer gemacht werden und so das Unternehmen auch ohne geeignete Führungspersönlichkeit der Familie erhalten bleiben.
Die in der Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführerübernehmen die selbständige Unternehmensleitung
- ein Widerruf kann z.B. auf das Vorliegen wichtiger Gründe (etwa grobe Pflichtverletzung) beschränkt sein; - Geschäftsführer ist damit in der Lage, die Unternehmen ohnedauernde Einmischung der Gesellschafter zu leiten.
Die Kapitalgesellschaft
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Besonderheiten
Häufig höhere Steuerbelastung. Wie sieht es derzeit aus?
Geschäftsanteile sind sowohl veräußerlich als auch vererblich - gute Zukunftssicherung
Von den 100 umsatzstärksten deutschen Unternehmen im Jahre 2005 waren 97 Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft organisiert; die AG stellt also die dominierende Gesellschaftsform der Großunternehmen dar.
Die Kapitalgesellschaft