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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012. Gliederung des Vortrags. Überblick über das Gesetz 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und
Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz –
BKiSchG) vom 22.12.2011
Inkrafttreten: 01.01.2012
Gliederung des Vortrags
Überblick über das Gesetz
1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen
2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und 8b SGB VIII
3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII)
4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes
Überblick über das BKiSchG
Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX)
Art. 4: Evaluation (bis zum 31.12.2015)
Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes)
Art. 6: Inkrafttreten (01.01.2012)
Das KKG
§ 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung
§ 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung
§ 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz
§ 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
§ 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung
Abs. 1/2 Abs. 3 Abs. 4
Ziel des Gesetzes
_______________
Kindeswohl schützen und fördern
Bestätigung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG
Beschreibung des staatlichen
Wächteramtes_______________
Unterstützung bei der Erziehung
Risiken erkennen
Gefährdung vermeiden oder abwenden
„Frühe Hilfen“
_______________
Frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessio-nelles Angebot vor allem in den ersten Lebensjahren
§ 2 KKG: Elterninformation
Elterninformation Elternbesuchsdienste
Information der Eltern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich für die ersten Lebensjahre(„soll“-Vorschrift)
Befugnis der Jugendhilfe,
den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten
auf Wunsch der Eltern in deren Wohnung
Probleme:
Mitteilung der Geburtsdaten an das JugendamtWiderspruchslösungBeratung und Kontrolle
§ 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke
Abs. 1: Verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit mit den Zielen: Information über Angebote und AufgabenStruktur der AngebotsgestaltungAbstimmung von Verfahren im Kinderschutz
Abs. 2: Beteiligte, insbesondere alle Träger der Jugendhilfe und soziale Dienste, Polizei- und Ordnungsbehörden, Schulen, Gesundheitsämter und Heilberufe, Krankenhäuser, Familiengerichte ..
Abs. 3: Verantwortlich: öffentlicher Träger der Jugendhilfe, Vereinbarungen sollen die verbindliche Zusammenarbeit klären
Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks
Familienhebammen und Netzwerke „Frühe Hilfen“
Bundesinitiative
2012: 30 MiO €
2013: 45 MiO €
2014/15: 51 MiO € (jährlich)
Nach Ablauf der Befristung
Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke „Frühe
Hilfen“ und zur psychosozialen
Unterstützung von Familien:
51 MiO € jährlich dauerhaft
Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder
Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V
Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der Förderung nach dem BKiSchG
§ 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung
„Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“
Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012)________________________________Haushaltsjahr 2012: 30 MiO €Haushaltsjahr 2013: 45 MiO €Haushaltsjahr 2014: 51 MiO €Haushaltsjahr 2015: 51 MiO €
Ab 31.12.2015: Fondslösung _______________________________________
Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum
Regelangebot ausgebaut werden sollen.
Netzwerke „Frühe Hilfen“
Familienhebammen Ehrenamts-strukturen
1. Einsatz von Koordinatoren
2. Qualifizierung von Koordinatoren
3. Dokumentation und Evaluation des Netzwerks
4. Veranstaltungen5. Öffentlichkeitsarbeit
1. Einsatz von Familienhebammen und verwandten Berufen
2. Qualifizierung für diesen Personenkreis
3. Aufwendungser-stattung für diesen Personenkreis
4. Qualitätssicherung
1. Qualitätssicherung2. Koordination und
Begleitung durch Hauptamtliche
3. Qualifizierung von Koordinatoren und Ehrenamtlichen
4. Fahrtkosten5. Aufwendungser-
stattung
Koordination der Maßnahmen
Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet (Zeitraum 2012 – 2015)
Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein, die vom Land bestimmt werden.
Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen, Qualifizierungsmaßnahmen___________________________________________
Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der Förderung.
Das Verfahren der Förderung
Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten
In dem Konzept sind darzustellen:
1.Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse
2.Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen
3.Fördergrundsätze für die Kommunen
Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von Förderanträgen an die Kommunen weiter
Frühe Hilfen und Prävention
Frühe Hilfen/ Primärprävention
Soziales Frühwarnsystem/Sekundärprävention
Kinderschutz als Gefahrenabwehr/ Intervention
•Präventives, proaktives Handeln
•Verzahnung von Sozialpädagogik und Medizin
•Zielgruppe ist unspezifisch/ Angebot an alle Bevölkerungs-gruppen
•Reaktionskette auf ein bestimmtes Ereignis
•Ausrichtung auf Kinder in familialen Risikosituationen
•Stärkung von Wächteramt und Schutzauftrag
•Intervention zum Schutz des Kindes
•Handeln auch gegen den Willen der Eltern
•Zusammenarbeit aller beteiligten Fachdisziplinen
Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG
•Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe;
•Berufspsychologinnen oder –psychologen;
•Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater;
•Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen;
•Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle;
•Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen
•Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen
•Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
Die Pflichten der kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung
Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten
Hinwirken auf Hilfe
Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII)
Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)
Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG
Voraussetzungen
Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus
oderEin Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos
undDer Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich
und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes)
Rechtsfolge
Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und
Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen
Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft
Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung
Gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe
Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII
Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung)
Gewichtige Anhaltspunkte feststellen
Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam
Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung)
Hilfe anbieten
Familiengericht anrufen (Abs. 3)
Mündliche Übergabe bei Unzuständigkeit (Abs. 5)
Gewichtige Anhaltspunkte feststellen
Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft
Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch)
Auf Hilfen hinwirken
Jugendamt informieren, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar
Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen
Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im Kinderschutz
Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII (Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt,
ist örtlich zuständig)
Zuständigkeitswechsel nach § 8a Abs. 5 SGB VIII
______________________Anhaltspunkte werden einem örtlich unzuständigen Träger bekannt
Dieser hat Verpflichtung zur mündlichen Weitergabe an den für die Leistungsgewährung zuständigen Träger
Einbeziehung der Betroffenen (Eltern und Kinder)
Zuständigkeitswechsel nach § 86c SGB VIII
_____________________Trägerwechsel bei Leistungsbezug
Verpflichtung zur Weitergabe der für den Leistungsbezug notwendigen Informationen
Mündliches Übergabegespräch (auch telefonisch)
Einbeziehung der Betroffenen (Eltern und Kinder)
Die Kindeswohlgefährdung
•Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350)
•Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr
•Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr
•Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden
Verfahrensstandards im Kinderschutz – die Verfahrenseinleitung
Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist
schriftlich aufzunehmen und zu unterschreibenUnverzüglich zu bearbeitenAn den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleitenDurch diese(n) gegenzuzeichnenKurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu beraten
Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Einbeziehung der Eltern und Kinder
Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände in JAmt 2009, S. 231ff
Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII
Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII)
Rechtliche Einordnung
Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21 SGB X
Begründung Bundesregierung
Einschätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes des Kindes Wohnverhältnisse des Kindes Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung
Die Pflichten des JA während des Hausbesuchs
Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen
Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder aufnehmen und dokumentieren
Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren
Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und dokumentieren
Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils erfassen und dokumentieren
Die Befugnisse des JA während des Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X
§ 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz)
§ 21 SGB X (Beweismittel)
Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen
Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen
Sie ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden
Auskünfte jeder Art
Anhörungen, Zeugen vernehmen, Äußerungen einholen
Urkunden und Akten beiziehen
Augenschein einnehmen (auch: Fotos aufnehmen)
Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur Wohnung (Art. 13 GG)
Die Pflichten der Eltern während des Hausbesuchs
Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X)
Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, hier
Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht
Der Gefährdungsbegriff des § 1666 BGB bei Jugendlichen
Risiken und Gefährdungen
Abwendung bei Kindern
Abwendung bei Jugendlichen
Problematische Lebenssituationen und Lebenslagen:
z.B. Armut, Schulabsentismus, Kriminalität, Suchtverhalten
Durch Eltern oder Hilfen nach dem SGB VIII
________________Falls nicht möglich:
Eingriff in das Sorgerecht
Beteiligung des Jugendlichen
Gemeinsame Erarbeitung von Hilfsmöglichkeiten________________Falls nicht möglich:
Geschlossene Unterbringung?
Übergang in die Volljährigkeit – Betreuung?
Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b
SGB VIII)
Verpflichtung
______________
Berufsgeheim-nisträger haben die Pflichten nach § 4 KKG zu erfüllen
Jugendamt muss Beratung leisten
Verfahren
_____________
In § 4 KKG geregelt
Anspruch
_____________
Berufsgeheim-nisträger haben Anspruch auf Beratung durch Kinderschutz-fachkräfte
Die Kooperation zwischen Berufsträgern außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt
Verpflichtung
______________
Das Jugendamt ist zur Beratung verpflichtet
Verfahren
______________
Kein geregeltes Verfahren
Anspruch
______________
Die Berufsträger haben Anspruch auf Beratung bei Gefährdungs-einschätzung im Einzelfall durch Kinderschutz-fachkräfte
Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII
Verpflichtung____________
Jugendamt und freier Träger haben eigene Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII
Verfahren _____________
Kooperationsver-einbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII
Anspruch____________
Kein Anspruch auf Beratung
Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen
Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung)
Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren
Kinderschutzfachkraft und Jugendamt
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD) können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII sein, denn
Kollegiale Beratung muss vor der Information des Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG)
Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was passiert bei Fallübernahme?)
Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung
Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet
Kinderschutzfachkraft und kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger
Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale Beratung übernehmen, denn
Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidung des Falles
Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden Einrichtung vermieden werden
Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)
Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in einem kooperativen Kinderschutz
Netzwerk
Kinderschutzfachkräfte
Öffentlicher Träger der Jugendhilfe
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnis-träger (§ 4 KKG)
Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (§ 8b SGB VIII)
Freie Träger der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII)
Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII
Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende Elemente enthalten:
Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger
Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“
Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des Schutzes des Kindes)
Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“
Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken
Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar
Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz
Prävention nach den §§ 2 und 3 KKG
Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII
Netzwerk Frühe Hilfen nach § 3 KKG
Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte u.a.
_________________________
Elterninformation nach § 2 KKG
Elternberatung nach § 16 SGB VIII
Öffentliche Träger der Jugendhilfe
Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste
Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer)
Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“
Familiengericht
Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII
§ 8 Abs. 3: Beratung ohne Kenntnis der Eltern
§§ 8b/45: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen; Beschwerdemöglichkeiten
§ 72a: Führungszeugnisse (auch für Ehrenamtliche)
§ 74/79a: Qualitätssicherung
Der Beratungsanspruch Jugendlicher nach § 8 Abs. 3 SGB VIII
Voraussetzungen Rechtsfolge
Not- und Konfliktlage des/r Jugendlichen
Kenntnis der Eltern würde den Beratungszweck vereiteln (Gesetzestext: „solange“)
Anspruch des/r Jugendlichen auf Beratung
Bis zum Ende der Konfliktsituation
Danach: evtl. Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB
Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII
Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
Zur Sicherung des Kindeswohls und zum
Schutz vor Gewalt
Zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen an strukturellen
Entscheidungen und persönlichen
Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche
Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe
Die Betriebserlaubnis nach § 45
Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel
der Fall, wenn
Voraussetzungen für den Betrieb
erfüllt sind (Personal etc.)
Integration unterstützt und gesundheitliche
Vorsorge und medizinische
Betreuung nicht erschwert sind
Beteiligungs-verfahren und Beschwerde-
möglichkeiten Anwendung
finden (Ombudsstellen)
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine Konzeption vorzulegen und die Vorlage von
Führungszeugnissen sicherzustellen.
Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe
Hilfeentscheidung
● Eltern als Anspruchsinhaber
● Entscheidungsspielräume des Jugendamtes
● Scheu vor Klageverfahren
● Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht
Leistungserbringung
● Mangelnde Rechtskenntnisse der Betroffenen
● Strukturelle Abhängigkeiten
● (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII
● Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern
Rechtliche Begründungen für eine Ombudsstelle
UN-Kinderrechts-konvention
Grundgesetz SGB VIII
Art. 3: Vorrang des Kindeswohls („best of interest“)
Art. 12: Recht auf Beteiligung in allen Rechtsverfahren (selbst, durch Vertretung oder „geeignete Stelle“)
Artt. 1 und 2: Recht auf Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Integrität
Art. 19 Abs. 4: Rechtsschutzgarantie
§ 8: Recht auf Beteiligung und Beratung
§ 36: Beteiligung bei der Hilfeplanung
§ 8b, 45: Sicherung der Rechte in Einrichtungen
Aufgaben einer Ombudsstelle
Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft
Beratung im Einzelfall
Institutionelle Beratung
Gesellschaftliche Weiterentwicklung
Aufklärung
Partizipation
Widerspruch
Erfahrung aus Einzelfällen
Beratung der Einrichtungen
Entwicklung von Standards
Generelle Tätigkeitsberichte
Gesellschaftliche Transparenz
Öffentliche Diskussion von Schwachstellen
Das Führungszeugnis nach § 72a
Eigene Aufgabenwahrnehmung
______________________Beschäftigungsverbot für
vorbestrafte Personen
Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.5 und § 30a Abs.1
BZRG
Vereinbarungen mit freien Trägern für entsprechende
Regelungen
Neben- oder ehrenamtliche Personen unter der
Verantwortung des Trägers_______________________
Entscheidung über die Tätigkeiten, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts mit Kindern und Jugendlichen ein
Führungszeugnis erfordern
Vereinbarungen mit freien Trägern für entsprechende
Regelungen
In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt werden.
Die Qualitätssicherung nach den §§ 74, 79,79a
§ 79______________
Zur Gesamtverant-wortung der öffentlichen Jugendhilfe gehört auch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsent-wicklung nach Maßgabe von § 79a
§ 79a_______________
Qualitätsent-wicklung als Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe für alle Aufgaben nach § 2
§ 74 ______________
Förderung freier Träger der Jugendhilfe nur, wenn die Beachtung der Qualitätsent-wicklung nach § 79a gewährleistet ist
Die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe nach § 79a
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
Qualität
sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung
weiterzuentwickeln,anzuwenden und regelmäßig
zu überprüfen
Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und
deren Schutz vor Gewalt.
Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen der überörtlichen Träger und bereits
angewandten Grundsätzen.
Der Leistungser-bringung
Der Erfüllung anderer Aufgaben
Der Gefährdungsein-schätzung nach §
8a
Der Zusammenarbeit
mit anderen Institutionen
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz
der
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ)
Und der
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ)
Von Juni 2012
Neu geregelte Vereinbarungen
§ 3 Abs. 3 KKG Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk
§ 8b SGB VIII Fachliche Handlungsleitlinien für Einrichtungsträger (überörtlicher Träger)
§ 37 Abs. 2a SGB VIII
Veränderte Hilfepläne (Umfang der Beratung von Pflegefamilien, Höhe der laufenden Leistungen)
§ 72a SGB VIII Vereinbarungen über die Tätigkeiten Ehrenamtlicher mit Relevanz für Führungszeugnisse
§ 79a SGB VIII Fachliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung (überörtlicher Träger)
Weitere Änderungen im SGB VIII
§§ 17, 42, 47, 59, 81: Folgeänderungen durch Änderungen anderer Vorschriften
§§ 37: Ortsnahe Beratung der Pflegefamilien, Kontinuität der Hilfeleistung sichern
§§ 86c, 89a: Zuständigkeitswechsel und Übergabegespräch
§§ 43, 44: Folge der Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses in Kindertagespflege und Vollzeitpflege
Regelungen im BKiSchG mit Bezug auf Pflegekinder
§ 37 Abs. 2 SGB VIII
§ 37 Abs. 2a SGB VIII
§ 86 Abs. 6 SGB VIII
Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle
Sicherung der Hilfekontinuität
Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse
Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII - Gesetzgebungsgeschichte
2007 - 2009 Expertengruppe schlägt Änderungen im Kosten- und Zuständigkeitsrecht vor; u.a. Streichung des § 86 Abs. 6
22.12.2010 Referentenentwurf übernimmt diese Vorschläge
16.03.11 Regierungsentwurf streicht alle Vorschläge der Expertengruppe bis auf Änderung des § 86 Abs. 6
26.09.11 Anhörung im BT-Ausschuss: Prof. Salgo plädiert für Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; alle anderen Experten für Streichung
27.10.11 BT beschließt das BKiSchG mit Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; gibt eine wissenschaftliche Untersuchung im Rahmen der Evaluation des BKiSchG vor
Die ortsnahe Beratung der Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII)
Voraussetzungen
______________
Pflegefamilie wohnt nicht im Bereich des zuständigen Jugendamts
d.h. nur in den ersten zwei Jahren eines Dauerpflegever-hältnisses
Durchführung
______________
Freier Träger übernimmt Beratung
Öffentlicher Träger übernimmt Beratung
Kostenerstattung
______________
Komplette Kostenübernahme einschl. Verwaltungs-kosten (nur, wenn Pflegeperson außerhalb des zuständigen JA lebt)
Sicherung der Hilfekontinuität im Hilfeplan (§ 37 Abs. 2a SGB VIII)
Dokumentation
des vereinbarten Umfangs der Beratung der Pflegeperson und
Der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen
Bestand bei Zuständigkeitswechsel
es sei denn, Änderung des Hilfebedarfs und daraus folgende Änderung des Hilfeplans
Erhebungsmerkmale in der Jugendhilfestatistik (§§ 98 – 103)
Jährlich erhoben werden Angaben über die
Gefährdungseinschätzung nach § 8a: Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt wurde, anregende Institution oder Person, Art der Kindeswohlgefährdung, Ergebnis der Gefährdungseinschätzung (§ 99 Abs. 6)
Familiengerichtliche Maßnahmen (§ 99 Abs. 6b)
Die Finanzierung des BKiSchG (alle Angaben in MiO €)
2012 2013 2014 2015 Folge-jahre
Familienhebammen 30 30 30 30 30
Beratung nach § 8b 20 20 20 20 20
Frühe Hilfen 30 30 30 30 30
Qualitätsent-wicklung
35 35 10 10 10
insgesamt ~115 ~115 ~90 ~90 ~90
Davon Bundesanteil 30 45 51 51 51
Länder/Kommunen 85 70 39 39 39