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Bund-Verlag Analyse und Handlungsempfehlungen Martin Renker Hans Böckler Stiftung Betriebs- und Dienstvereinbarungen mit CD-ROM œ Geschäftsordnungen von Betriebs- und Personalräten

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Bund-Verlag

Analyse und Handlungsempfehlungen

Martin Renker

Hans BöcklerStiftung

Betriebs- undDienstvereinbarungen

mit CD-ROMœ

Geschäftsordnungen

von Betriebs- und

Personalräten

1

Martin Renker

Geschäftsordnungen vonBetriebs- und Personalräten

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Martin Renker

Geschäftsordnungen vonBetriebs- und Personalräten

Betriebs- undDienstvereinbarungen

Analyse undHandlungsempfehlungen

Bund-Verlag

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Bibliografische Information Der Deutschen BibliothekDie Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikationin der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sindim Internet über http: //dnb.d-nb.de abrufbar.

©2007 by Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am MainRedaktion: Dr. Manuela MaschkeHerstellung: Birgit FieberUmschlaggestaltung: Horst F. Neumann Kommunikationsdesign, WuppertalDesignkonzeption: Horst F. Neumann Kommunikationsdesign, WuppertalSatz: Dörlemann Satz, LemfördeDruck: AALEXX Druck GmbH, GroßburgwedelPrinted in Germany 2007ISBN: 978–3–7663–3732–0

Alle Rechte vorbehalten,insbesondere die des öffentlichen Vortrags, der Rundfunksendungund der Fernsehausstrahlung, der fotomechanischen Wiedergabe,auch einzelner Teile.

www.bund-verlag.de

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

1. Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2. Regelungsinhalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

2.1 Geltungsdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11

2.2 Sitzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12

2.2.1 Sitzungszeitpunkt . . . . . . . . . . . . . 13

2.2.2 Einladung . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.2.3 Tagesordnung . . . . . . . . . . . . . . . 18

2.2.4 Teilnehmerkreis . . . . . . . . . . . . . . 21

2.2.5 Regeln zum Sitzungsverlauf . . . . . . . . . 24

2.2.6 Teilnahmepflicht /Abwesenheit . . . . . . . . 27

2.2.7 Protokoll . . . . . . . . . . . . . . . . 30

2.3 Entscheidungen des Gremiums . . . . . . . . . . . 35

2.3.1 Allgemeine Regeln zur Beschlussfassung . . . . 36

2.3.2 Betriebs-/Dienstvereinbarungen . . . . . . . . 37

2.4 Ausschüsse des Betriebsrats . . . . . . . . . . . . 39

2.5 Außenwirkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

2.5.1 Veröffentlichungen/Öffentlichkeitsarbeit . . . . 45

2.5.2 Verhandlungen . . . . . . . . . . . . . . 46

2.6 Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat . . . . . . . . . . . . . . . . 48

2.6.1 Festlegungen zum Sitzungszeitpunkt . . . . . . 51

2.6.2 Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . 52

2.6.3 Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat . . . . . . 56

2.6.4 Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . 57

2.6.5 Betriebsräteversammlung . . . . . . . . . . 59

6 Inhaltsverzeichnis

2.7 Sonderregelungen Personalrat . . . . . . . . . . . 60

2.7.1 Vorsitz und Vorstand . . . . . . . . . . . 62

2.7.2 Beschlussfassung . . . . . . . . . . . . . 65

2.7.3 Arbeitsgruppen /Ausschüsse . . . . . . . . . 66

3. Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente . . . 70

4. Offene Probleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71

5. Zusammenfassende Bewertung . . . . . . . . . . . . 75

6. Beratungs- und Gestaltungshinweise . . . . . . . . . . 78

6.1 Gestaltungsraster . . . . . . . . . . . . . . . . 78

6.2 Ausgangspunkte für die gestaltende Einflussnahmeder Interessenvertretung . . . . . . . . . . . . . 80

6.3 Wesentliche rechtliche Grundlagen . . . . . . . . . 81

7. Bestand der Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . 84

Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87

Literatur und Internetadressen . . . . . . . . . . . . . . 89

Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen derHans-Böckler-Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . 90

Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93

7

Vorwort

Die vorliegende Auswertung befasst sich nicht wie üblich mit Abkom-men zwischen dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber inForm von Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Diesmal sind die Ge-schäftsordnungen von Betriebs- und Personalräten selbst Gegenstandder Analyse. Es handelt sich dabei um interne Regelungen für die inter-nen Prozesse der Interessenvertretung. Geschäftordnungen bilden dieGrundlage für das Arbeiten im Gremium.Nach §36 BetrVG sollten sich Betriebsräte eine schriftliche Geschäfts-ordnung geben. Darüber hinaus gibt es weitere gute Gründe, sich mitdem Thema zu befassen, sich mit den Organisations- und Verfahrens-fragen zu beschäftigen. Die Aufgaben der Vorsitzenden oder der Ge-schäftsführung des Personalrates, die Arbeitsplanung des Betriebsrates,der Umgang mit Sitzungsprotokollen, die Einladung von Ersatzmitglie-dern etc. sind Details in der täglichen Arbeit. Sie zu regeln, erleichtertdie Bewältigung der anstehenden Aufgaben.Diese Analyse von Geschäftsordnungen soll aufzeigen, welche Re-gelungstrends in den Betrieben und Verwaltungen bestehen und wieBetriebs- und Personalräte ihre internen Prozesse gestalten. Die Aus-wertung verfolgt nicht das Ziel, die Vereinbarungen zu bewerten.Die beiliegende CD-ROM enthält umfangreiches anonymisiertes Text-material und liefert weitere Gestaltungsempfehlungen für eigene Ge-schäftsordnungen.

Dr. Manuela Maschke

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Abkürzungsverzeichnis

AG ArbeitgeberAGG Allgemeines GleichbehandlungsgesetzASA ArbeitsschutzausschussBA BetriebsratsausschussBAT Bundes-AngestelltentarifvertragBetrVG BetriebsverfassungsgesetzBPersVG BundespersonalvertretungsgesetzBR BetriebsratGBR GesamtbetriebsratGJAV Gesamtjugend- und AuszubildendenvertretungGO GeschäftsordnungJAV Jugend- und AuszubildendenvertretungKBR KonzernbetriebsratLPersVG LandespersonalvertretungsgesetzMBG MitbestimmungsgesetzQSGU-Ausschuss Qualität, Sicherheit, Gesundheit und Umwelt-

schutz-AusschussTO TagesordnungTV-L Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der LänderTVöD Tarifvertrag für den öffentlichen DienstVV-Wesen Verbesserungsvorschlagswesen

9

1. Rahmenbedingungen

Überall, wo Menschen gemeinsam zu Entscheidungen kommen müssen,ist der Weg der Entscheidungsfindung zu regeln. Für fast alle Gremien,in denen mehrere Menschen gemeinsam zu entscheiden haben, gibt esBasisregeln, die auch in entsprechenden Gesetzen festgeschrieben sind.Über diese Grundregeln hinaus haben Gremien die Möglichkeit, ergän-zende Regeln autonom festzulegen. Diese selbstgesetzten Regelungenwerden im Allgemeinen als Geschäftsordnungen bezeichnet. Dies giltfür den Bundestag ebenso wie für die Gesellschafterversammlung einerGmbH und auch für Betriebs- und Personalräte.Die Aufgabe der Interessenvertretungen ist es, die Arbeitsbedingungenihres Betriebes bzw. ihrer Dienststelle mitzugestalten. Dazu wurdenihnen die Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Bei der Ausübung derMitbestimmung geht es nicht darum, eine richtige oder falsche recht-liche Entscheidung zu treffen, sondern Meinungen zu bilden. Das Gre-mium muss sich ständig zu den Themen des Betriebes bzw. der Dienst-stelle positionieren. Dabei kann zwischen den Mitgliedern auch Streitdarüber entstehen, welches Ziel verfolgt und welcher Weg eingeschla-gen werden soll. Solche Grundstreitigkeiten bergen die Gefahr, dass esVertretern abweichender Meinungen oder von Minderheiten z.B. durchDesinformation gezielt erschwert wird, ihren eigenen Standpunkt in dieEntscheidung einzubringen. Betriebs- und Personalräte sind politischeGremien, die politische Entscheidungen treffen. Es liegt auf der Hand,dass vor diesem Hintergrund eine Festschreibung der internen Ent-scheidungswege erfolgen muss.Die Geschäftsordnungen stellen dabei im Wesentlichen die internen Re-geln dar, die für alle dem jeweiligen Gremium angehörenden Mitgliedergelten. Die Rollen der einzelnen Beteiligten oder Gruppen müssen gere-gelt werden. Dazu gehört auch festzulegen, welche Rechte die Mitgliederinnerhalb eines Entscheidungsprozesses haben, um Konflikte zu vermei-den. Will etwa der Betriebsrat bei einer Einstellung seine Mitbestim-

10 Rahmenbedingungen

mungsrechte ausüben, muss vorher klar sein, ob sich daran jedes Mit-glied oder allein der Ausschuss als solcher beteiligen darf.Die Ordnung der Geschäftsführung hat das Ziel, die Rechte der einzel-nen Mitglieder zu definieren, um die Arbeit überhaupt zu ermöglichen.Dies kann großzügig formuliert sein (z.B. »Alle Mitglieder stimmengleichberechtigt darüber ab.«) oder bis ins kleinste Detail festgeschrie-ben (z.B. »Jeder darf zu einer Angelegenheit nur einmal reden. DieRedezeit ist auf X Minuten beschränkt.«). Die Geschäftsordnung, diesich ein Gremium auferlegt, muss dabei sowohl einem gesetzlichen (vgl.Kapitel 6.3) als auch einem faktischen Rahmen (dem konkreten Betriebund seinen Akteuren) entsprechen.Bei der Festlegung der Geschäftsordnung sind die tatsächlichen Bedin-gungen des Gremiums zu berücksichtigen. Ein einköpfiges »Betriebs-ratsgremium« einer Einzelhandelsfiliale hat andere Aufgaben als ein69-köpfiges Gremium eines Automobilherstellers. Ein Gremium, beidem viele freigestellte VertreterInnen agieren, bedarf anderer Regelun-gen als eines, bei dem allenfalls der Vorsitzende teilweise freigestellt ist.Gremien, bei deren Wahl bereits konkurrierende Gruppierungen ge-geneinander antreten, brauchen eher Regeln zur fairen Teilhabe als sol-che, deren Betriebsrat möglicherweise zum ersten Mal gewählt wird.Entsprechendes gilt, wenn sich im Laufe der Amtsperiode Streitigkeitenüber Verfahrensabläufe entwickeln.Aber auch das Verhalten der Akteure auf der Arbeitgeberseite ist beider Abfassung der Geschäftsordnung von Bedeutung. In Betrieben undDienststellen, in denen das Verhältnis zur Arbeitgeberseite konflikt-trächtig ist und sogar juristische Streitigkeiten vorkommen, müssendie Regeln zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung möglichst klar de-finiert sein. Mitunter versuchen etwa Arbeitgebervertreter, Unruhe insGremium zu bringen. Beispielsweise werden Mitglieder gegeneinanderausgespielt, indem der Inhalt von Vier-Augen-Gesprächen abweichenddargestellt wird. Dieses Risiko müssen Geschäftsordnungen berück-sichtigen und den Umgang mit strittigen Situationen regeln.All diese Faktoren zeigen, dass es nicht eine einzig richtige Geschäfts-ordnung für alle Betriebe bzw. Situationen gibt. Bei ihrer Abfassungmüssen die betrieblichen Besonderheiten bedacht werden.

Geltungsdauer 11

2. Regelungsinhalte

2.1 Geltungsdauer

Wie lange eine Geschäftsordnung gilt, ist gesetzlich nicht ausdrücklichgeregelt. Manche Geschäftsordnungen von Betriebsräten gelten nur biszum Ende ihrer Amtszeit, andere auch über Neuwahlen hinaus. Ent-sprechendes gilt für sämtliche Personalratsgremien. Auch ihre Amtszeitist festgelegt.Bei Gesamt- und Konzernbetriebsräten hingegen nimmt man einhel-lig an, dass mangels definierter Amtszeit kein gesetzliches Ende derGeltungsdauer gegeben ist. Einige Geschäftsordnungen regeln dies aus-drücklich.

»Die Geschäftsordnung trifft sofort in Kraft und gilt auf unbefristeteZeit.«

I Datenverarbeitung u. Softwareentwicklung, 110200/101/2002

»Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss von 4 Mitgliedern desKBR gekündigt werden. Sie gilt fort, bis sie durch eine neue Regelungersetzt wird.«

I Chemische Industrie, 110200/107/2003

12 Regelungsinhalte

Dennoch kann die Dauer in einer Geschäftsordnung begrenzt werden.

»Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der Zeit der gesetzlichenordentlichen Amtsperiode der Betriebsräte, die zum Konzern gehören.«

I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, 110200/106/2005

Diese Regelung berücksichtigt personelle Veränderungen innerhalb desGremiums (Konzernbetriebsrat), die durch die Betriebsratswahl zu er-warten sind. Eine neue Geschäftsordnung, die von den aktuellen Mitglie-dern beraten und verabschiedet wird, tritt in Kraft.Auch eine verkürzte Geltungsdauer, unabhängig vom Zeitpunkt der re-gelmäßigen Betriebsratswahlen, kann beschlossen werden, etwa umeine Neuregelung probeweise anzuwenden.

»§ 5 Inkrafttreten und GeltungsdauerDiese Geschäftsordnung tritt nach einjähriger Pilotphase am 1. Okto-ber 2005 in Kraft. Änderungen nach diesem Zeitpunkt bedürfen einer2/3-Mehrheit des Gesamtpersonalrates.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/98/2004

Der letzte Satz widerspricht allerdings gesetzlichen Regelungen, wo-nach die absolute Mehrheit zur Verabschiedung oder Änderung einerGeschäftsordnung ausreicht (vgl. §36 BetrVG, §42 BPersVG).

2.2 Sitzungen

Ein wichtiger Gegenstand der Geschäftsordnungen sind Vereinbarungenzu den Sitzungen, auf die sich die Gremien geeinigt haben. Das Rege-lungsspektrum reicht dabei von der Einladung über die Tagesordnungbis hin zu Ablauf und Ordnung der Sitzung.

Sitzungen 13

2.2.1 Sitzungszeitpunkt

Gesetzliche Vorgaben zum Sitzungsrhythmus existieren nicht. Es gibtweder ein Gebot für Sitzungen innerhalb eines gewissen Zeitraumesnoch ein Verbot für tägliche Sitzungen. Es ist noch nicht einmal vor-geschrieben, dass Sitzungen überhaupt regelmäßig abgehalten werdenmüssten.Vorgegeben ist lediglich, dass die Sitzungen während der betrieblichenArbeitszeit stattfinden. Das ist das Recht des einzelnen Mitgliedes ge-genüber dem Gremium sowie das Recht des Gremiums gegenüber demArbeitgeber.In den Vereinbarungen wird sehr unterschiedlich mit der Frage nachregelmäßigen Sitzungen umgegangen. Manche schreiben regelmäßigwöchentliche Sitzungen vor.

»Der Betriebsrat tritt regelmäßig am Donnerstag um 13.00 Uhr zueiner Sitzung zusammen.«

I Metallverarbeitung, 110200/157/2002

»Die ordentlichen Sitzungen des Betriebsrates finden grundsätzlich ein-mal wöchentlich statt. Der Betriebsrat bestimmt dazu in seiner erstenSitzung einen festen Wochentag. Sollte der Wochentag auf einen Feier-tag fallen oder andere wichtige Gründe eine Verschiebung notwendigmachen, hat der Betriebsrat die Verschiebung zu beschließen.«

I Glas- und Keramikgewerbe, 110200/164/2004

Andere Regelungen bestimmen einen größeren Zeitraum zwischen denSitzungen.

14 Regelungsinhalte

»Der Betriebsrat tritt vom Grundsatz her alle 14 Tage – in der Regelmittwochs in der geraden Kalenderwoche, Beginn 9:00 Uhr – zu einerSitzung zusammen. Der Vorsitzende beruft, wenn dies notwendig ist,jederzeit zusätzliche weitere Betriebsratssitzungen ein.«

I Wasserversorgung, 110200/145/2002

In den meisten Geschäftsordnungen ist wie hier explizit geregelt, dassauch außerhalb des vereinbarten Turnus weitere Sitzungen nach Bedarfstattfinden können.Manche Gremien vereinbaren keine festen Sitzungstage, sondern legenin der Geschäftsordnung allenfalls einen groben Rahmen fest.

»Die Betriebsratssitzungen finden grundsätzlich während der Arbeits-zeit statt. Betriebsratssitzungen außerhalb der Arbeitszeit finden nur inaußergewöhnlichen Fällen statt. Monatlich findet mindestens eine Be-triebsratssitzung, wenn möglich in der ersten Woche, statt.«

I Mineralölverarbeitung, 110200/161/2002

Ohne Festlegung von regelmäßigen Sitzungstagen bleibt es dabei, dassim Rahmen der jeweiligen Vorgaben allein die/der Vorsitzende ent-scheidet, wann eine Sitzung stattfindet.Welchen Weg die Gremien wählen, hängt vermutlich wesentlich vonder bisherigen Betriebsratskultur und der Größe des Gremiums ab.Je größer das Gremium und je mehr freigestellte Mitglieder ihm ange-hören, desto eher wird ein fester Sitzungstag mit kurzem Abstandgewählt. Auch dürfte in Gremien, die initiativ mit den betrieblichenBegebenheiten umgehen, ein anderer Rhythmus notwendig sein als fürsolche, die ihre Mitbestimmungsrechte eher reaktiv nutzen. Unabhän-gig davon hat ein kurzer Abstand zwischen den Sitzungen den Vorteil,dass der Informationsfluss für alle Mitglieder gewährleistet bleibt. Diesgarantiert sowohl die rechtliche als auch die faktische Gleichwertigkeit(gleicher Informations- und Diskussionsstand) aller Mitglieder. Auchfür die nicht freigestellten Mitglieder ist ein regelmäßiger Sitzungstag

Sitzungen 15

von Vorteil. Damit ist ihre Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Ab-teilung besser planbar.

2.2.2 Einladung

Die Mitglieder der Gremien sowie andere Teilnahmeberechtigte, z.B.aus Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildendenvertretung, wer-den unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung geladen. Das schrei-ben sowohl die Betriebsverfassung für Betriebsräte als auch die jeweiligeGesetzesgrundlage für die Personalräte in der Regel vor. Relevant istdies in zweierlei Hinsicht: Zum einen muss jedes Mitglied sein Amt, wo-für es gewählt wurde, tatsächlich ausüben können. Dies ist gewährleis-tet, indem es an der Entscheidungsfindung des Gremiums angemessenbeteiligt wird. Das setzt mindesten voraus, dass alle Mitglieder über Ter-min und Tagesordnung der Sitzungen vorab informiert werden. Zumanderen ist die Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung nach ein-schlägiger Rechtsprechung Grundlage dafür, dass die Beschlüsse derGremien auch nach außen (gegenüber dem Arbeitgeber) als rechtlichwirksam anerkannt werden. Dies ist vor allem bei Ausübung der Mitbe-stimmung und bei kostenauslösenden Beschlüssen von Bedeutung.Bei Betriebs- und Personalräten mit festem Sitzungsrhythmus und be-stimmtem Tag gelten die ordentlichen Mitglieder anerkanntermaßen alseingeladen. Das ändert nichts daran, dass die Mitglieder dieser Betrie-be/Dienststellen vorab die Tagesordnung kennen müssen. Auch Ersatz-mitglieder müssen extra und ausdrücklich eingeladen werden. Zur Si-cherheit und Klarheit wird dies in folgender Geschäftsordnung geregelt.

»Die Regelung [zur regelmäßigen Sitzung zu bestimmten Tagen undUhrzeiten, der Verf.] in §2 Absatz1 erfüllt die ordnungsgemäße La-dung zur regelmäßigen Betriebsratssitzung. Die Tagesordnung zu denSitzungen wird in der Regel 3 Tage vor Sitzungsbeginn zugestellt.Ersatzmitglieder werden unter Mitteilung der Tagesordnung in der Re-gel 3 Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen.«

I Wasserversorger, 110200/145/2002

16 Regelungsinhalte

Gesetzlich ist weder eine bestimmte Form der Einladung (schriftlich,mündlich, E-Mail etc.) noch eine bestimmte Frist vorgeschrieben. Be-züglich der Frist heißt es allenfalls, die Einladung müsse »rechtzeitig«erfolgen. Dementsprechend finden sich dazu in den Geschäftsordnun-gen viele Regelungen. Es ist sinnvoll, diesen Punkt sorgfältig auszu-gestalten, um internen Streit zu vermeiden. Zudem sind Gerichte imStreitfall an klare Aussagen gebunden.

»Die Einladung zu den regelmäßigen Betriebsratssitzungen erfolgtauf elektronischem Wege bzw. schriftlich unter Mitteilung der Tages-ordnung. Sie soll den Betriebsratsmitgliedern, dem Schwerbehinderten-vertreter und dem Jugend- und Auszubildendenvertreter spätestens3 Arbeitstage vor der Sitzung zugestellt worden sein.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

In dringenden Fällen kann es notwendig sein, von den Fristen abzu-weichen. Es empfiehlt sich, Ausnahmen zuzulassen, um auf kurzfristigeEntwicklungen flexibel reagieren zu können.

»Die Einladung erfolgt grundsätzlich 8 Tage vor der Sitzung schriftlichunter Angabe der Tagesordnungspunkte. In dringenden Fällen ist einemündliche/telefonische Einladung zulässig.«

I Mineralölverarbeitung, 110200/161/2002

Stellt sich erst innerhalb der Einladungsfrist heraus, dass ordentlicheMitglieder verhindert sind, kann die Einladungsfrist für Ersatzmitglie-der nicht mehr eingehalten werden. Für derartige Fälle eignet sich eben-falls eine Sonderregelung.

Sitzungen 17

»Soweit noch möglich, sind dem Ersatzmitglied von der Geschäftstelledes GBR die vorgesehene Tagesordnung und weitere verfügbare Sit-zungsunterlagen zuzuleiten. Ist eine Zuleitung nicht mehr zeitgerechtmöglich, sind dem Ersatzmitglied alle Sitzungsunterlagen vor Sitzungs-beginn auszuhändigen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/125/2003

Für den Umfang der Einladung ist gesetzlich lediglich vorgesehen, dasssie Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung mitteilen muss. Gelegent-lich gibt es für die einzelnen Tagesordnungspunkte Informationsmate-rial wie z.B. Entwürfe von Betriebsvereinbarungen, Nachrichten desArbeitgebers, Berichte oder Protokolle von Gesprächen und Verhand-lungen. Manche Gremien verpflichten sich dazu, auch diese Infor-mationen vor der Sitzung an die Mitglieder zu versenden. Dies bietetsich an, wenn die Mitglieder in verschiedenen Betriebsstätten arbeitenund der Weg zum zentralen Tagungsort des Gremiums zur Vorab-einsicht in die Unterlagen zu weit ist. Eine vergleichbare Situationergibt sich meist für Mitglieder von Gesamtbetriebsrat oder Gesamt-personalrat.

»Verfügt der Vorsitzende zu wichtigen Tagesordnungspunkten überschriftliches Informationsmaterial, soll er das Material mit der TO zurVerfügung stellen.«

I Nachrichtentechnik, Unterhaltungs-/Automobilelektronik,

110200/97/2005

In Gremien, deren Mitglieder räumlich nahe zusammen arbeiten, istauch ein anderer Umgang mit weiteren Informationen zu den Tages-ordnungspunkten denkbar.

18 Regelungsinhalte

»Verfügt der Vorsitzende zu den wichtigsten Tagesordnungspunktenüber Informationsmaterial, ist dieses im Betriebsratsbüro als Informa-tionspaket auszulegen bzw. an den Moderationshilfen anzubringen.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Informationen zu den Tagesordnungspunkten können zur Vorberei-tung als Kopie ausgehändigt, zur Vorabeinsicht bereitgelegt oder erstin der Sitzung vorgestellt werden. Das Vorgehen liegt im Ermessen desGremiums. Die Entscheidung sollte davon abhängen, wie die Arbeit ambesten organisiert werden kann. Viele der ausgewerteten Geschäfts-ordnungen enthielten keine Aussagen über Zusatzmaterialien. In diesenFällen haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, ohne Nachfragevorab informiert zu werden.

2.2.3 Tagesordnung

Die Tagesordnung hat für die Arbeit und die Beschlüsse der Mitbe-stimmungsgremien eine entscheidende Bedeutung. Zum einen ermög-licht sie den Mitgliedern, sich auf die Sitzungen vorzubereiten (vgl.Kapitel 2.2.2). Zum anderen gibt sie den Sitzungen einen Ablaufplanund gewährleistet so themenstrukturierte Diskussionen und Entschei-dungen. Vorgaben bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung einerTagesordnung finden sich in den gesetzlichen Grundlagen nicht. Aller-dings setzt die Rechtsprechung für einen wirksamen Beschluss voraus,dass jedes Mitglied anhand der Tagesordnung rechtzeitig vor der Sit-zung informiert wird, ob und worüber Entscheidungen getroffenwerden sollen, um sich vorbereiten zu können. Bei Abwesenheit erhal-ten die Mitglieder so zudem die Möglichkeit, die Angelegenheit mitKollegInnen vorab besprechen zu können. Ein Tagesordnungspunktmuss daher so präzise wie möglich das zu entscheidende Thema be-schreiben.In vielen Gremien entwickelt sich im Laufe der Zeit eine Grundstrukturder Tagesordnung. Dennoch finden sich dazu ausdrückliche Regelun-gen in den Geschäftsordnungen.

Sitzungen 19

»Die Tagesordnung jeder Gesamtbetriebsratssitzung enthält u. a. fol-gende Punkte:x Anträge zur Tagesordnungx Genehmigung des/der Protokolls(e) der letzten Sitzung(en)x Berichterstattung der Ausschüssex Bericht aus den Aufsichtsrätenx Verschiedenes«

I Energiedienstleister, 110200/118/2003

Die Festlegung der Tagesordnung ist laut gesetzlichen Regelungen dieAufgabe der Vorsitzenden. Dies gilt auch, wenn sie wie in manchen Be-trieben im Rahmen einer Ausschusssitzung erarbeitet wird.

Änderung der TagesordnungHäufig anzutreffende Regelungsgegenstände sind die Voraussetzungen,unter denen die Mitglieder Einfluss auf die Tagesordnung nehmen kön-nen und wie eine Änderung der Tagesordnung erfolgt.Das Recht der Mitglieder, auch gegen den Willen der Vorsitzendenein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung setzen zu lassen, ist in derBetriebsverfassung gesetzlich geregelt. Gemäß §29 BetrVG muss einThema behandelt werden, wenn ein Viertel der Mitglieder oder derArbeitgeber es verlangen. Eine entsprechende Regelung findet sich in§34 Abs.3 BPersVG. Hier können zusätzlich auch die Mehrheit einerStatusgruppe oder bei entsprechenden Themen die Schwerbehinderten-vertretung oder die JAV die Diskussion eines Themas fordern.Wird ein Tagesordnungspunkt rechtzeitig (vor Versendung der Einla-dung) beantragt, muss die/der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnungder nächsten Sitzung setzen – auch gegen den eigenen Willen. Von die-ser Regel kann nicht per Geschäftsordnung abgewichen werden.Auch einzelne Mitglieder können ein bestimmtes Thema für die Tages-ordnung beantragen. In diesen Fällen kann einer Aufnahme stattgege-ben werden, es besteht jedoch keine zwingende Aufnahmepflicht.

20 Regelungsinhalte

»Der/Die Betriebsratsvorsitzende schlägt zu jeder Betriebsratssitzungeine Tagesordnung vor und teilt diese allen Teilnahmeberechtigtenschriftlich per E-Mail als Anlage zur Einladung mit. Jedes Betriebsrats-mitglied, die JAV und Schwerbehindertenvertretung können Anträgezur Tagesordnung stellen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/166/2004

Ob Vorsitzende Vorschläge einzelner Mitglieder auf die Tagesordnungnehmen, liegt in ihrem Ermessen. Wurde die Tagesordnung bereits fest-gelegt und verschickt, ist dies erst für die übernächste Sitzung möglich.Es ist jedoch immer ausreichend, wenn ein Gremium oder die/der Vor-sitzende per Beschluss entscheiden, einen bestimmten Tagesordnungs-punkt in der nächsten Sitzung zu behandeln.

Kurzfristige ÄnderungenProblematisch sind die Fälle, in denen unmittelbar vor oder währendder Sitzung ein Tagesordnungspunkt aufgenommen oder gestrichenwerden soll. Für diesen Fall formuliert das Bundesarbeitsgericht imHinblick auf die Betriebsverfassung strenge Regeln. Änderungen derTagesordnung kurz vor oder während der Sitzung sind im Prinzipnur möglich, wenn alle ordentlichen Mitglieder bei dieser Entscheidunganwesend sind und zustimmen. Entsprechendes kann auch in der Ge-schäftsordnung geregelt werden.

»Werden Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Tagesordnunggestellt, so hat der Betriebsratsvorsitzende darüber beschließen zu las-sen. Nur der einstimmige Beschluss aller Betriebsratsmitglieder kanneinen Punkt in die Tagesordnung aufnehmen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/166/2004

Sitzungen 21

Geschäftsordnungen, die Änderungen der Tagesordnung auf einstim-migen Beschluss der Anwesenden oder gar einer einfachen Mehrheitzulassen, riskieren, dass ihr Vorgehen von der Rechtsprechung nichtakzeptiert wird.Liegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Änderung nicht vor,kann der Tagesordnungspunkt immer auf der nächsten oder einereigens dafür anberaumten Sitzung behandelt werden.

2.2.4 Teilnehmerkreis

Eher selten enthalten die Geschäftsordnungen Regelungen zum Teilneh-merkreis der Sitzungen. Gemäß §30 BetrVG und §35 BPersVG gilt imGrundsatz, dass die Sitzungen nicht öffentlich sind. Dies bedeutet jedochnur, dass nicht jeder nach Belieben ein Teilnahmerecht hat, wie etwa beider öffentlichen Stimmauszählung einer Wahl oder bei öffentlichen Sit-zungen eines Stadtparlaments. Ansonsten muss das Gremium die Teil-nahme allen gewähren, die Anspruch darauf haben. Darüber hinaus ent-scheidet das Gremium, wer zu welchen Fragen an der Sitzung teilnimmt.

Ordentliche MitgliederAlle Mitglieder bzw. bei deren Verhinderung ihre Ersatzmitglieder ha-ben stets ein Recht auf Teilnahme. Dies gilt zudem ggf. für die jeweiligeSchwerbehinderten- sowie die Jugend- und Auszubildendenvertretung.Zu den GBR-Sitzungen werden die GBR-Mitglieder eingeladen. ImFalle seiner Verhinderung reicht das verhinderte Mitglied die Ein-ladung an das Ersatzmitglied weiter. Die/Der GBR-Vorsitzende musshierüber informiert werden.

»Als weitere Teilnehmer sind einzuladen:x Gesamtvertrauensperson der Schwerbehindertenx Jugendarbeitnehmervertreterx Sprecher des Wirtschaftsausschusses«

I Möbel-, Schmuck-, Instrumenten-, Sport- und Spielwarenhersteller,

110200/147/2002

22 Regelungsinhalte

Da die/der SprecherIn des Wirtschaftsausschusses kein gesetzlichesTeilnahmerecht hat (sofern sie/er nicht auch gleichzeitig Mitglieddes Gremiums ist), ist die Geschäftsordnung diesbezüglich recht-setzend.

ArbeitgeberDer Arbeitgeber hat gemäß §29 Abs.4 BetrVG und §34 Abs.4BPersVG das Recht, an Sitzungen teilzunehmen, die er selbst verlangthat. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber oder ein Vertreter zur Sit-zung geladen werden, wenn es sinnvoll erscheint.

»Die Mitglieder der Unternehmensleitung können zu Gesamtbetriebs-ratssitzungen eingeladen werden. Zu der von ihnen beantragten Sit-zung sind sie einzuladen.«

I Grosshandel (ohne KFZ), 110200/66/2002

GewerkschaftsbeauftragteFestlegungen mit gestaltendem Charakter finden sich vor allem be-züglich der Teilnahme von Funktionärinnen und Funktionären vonGewerkschaften. Die gesetzliche Grundlage sieht vor, dass sie an denSitzungen der Mitbestimmungsgremien immer dann teilnehmen,wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern es wünscht (ein Viertelgemäß BetrVG und BPersVG, die Mehrheit einer Gruppe gemäßBPersVG). Diese Frage lässt sich auch generell in der Geschäftsord-nung regeln.

»Die Betriebsratsvorsitzende oder der stv. Betriebsratsvorsitzende kön-nen zu jeder Betriebsrats- oder Betriebsrats-Ausschusssitzung Vertreterder Gewerkschaften einladen.«

I Verlags- und Druckgewerbe, 110200/158/2002

Sitzungen 23

»Der/die Vertreter/in der [Gewerkschaft] werden bei Bedarf zu den Sit-zungen eingeladen.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Diese Formulierungen überlassen es allein den Vorsitzenden, bei BedarfGewerkschaftsvertreter einzuladen. Im folgenden Beispiel geschiehtdies generell, nicht nur nach persönlichem Ermessen.

»Zu den GBR-Sitzungen werden generell Beauftragte der Gewerk-schaft ver.di eingeladen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen 110200/125/2003

Weitere TeilnehmerBezüglich weiterer möglicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer kannein genereller Hinweis erfolgen.

»Der GBR kann gem. §80 Abs.3 BetrVG Arbeitnehmer/innen derBetriebe als Auskunftspersonen bzw. Berater/innen, Sachverständigesowie den Arbeitgeber, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung sei-ner Aufgaben zweckdienlich ist, hinzuziehen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/125/2003

Auch detaillierte Regelungen finden sich zu dieser Möglichkeit.

»Sind bei der Behandlung der Tagesordnung zusätzliche örtliche, sach-liche oder fachliche Informationen notwendig oder ist die Stellungnahmeeines Betroffenen erforderlich, kann der Vorsitzende sachkundige oderbetroffene Arbeitnehmer zur Anhörung in die Betriebsratssitzung ein-laden. Sie sind nur bei dem Teil der Sitzung anwesend, für den die fach-liche Information oder die Stellungnahme erforderlich ist. Sie beteiligen

24 Regelungsinhalte

sich nicht an der Beratung des Betriebsrats. Nach Abgabe ihrer Infor-mation oder Stellungnahme und nach Beantwortung der Fragen, dievon Betriebsratsmitgliedern zur weiteren Klärung gestellt werden, ver-lassen sie die Sitzung.Sollen sachkundige oder betroffene Arbeitnehmer in der Sitzung ge-hört werden, hat der Vorsitzende des Betriebsrats den zuständigenVorgesetzten zu unterrichten und für die Freistellung dieser Arbeit-nehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§39 Abs. 3 BetrVG) zusorgen.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Gemäß §39 Abs.3 BetrVG erhalten Arbeitnehmer, die zu Betriebsrats-sitzungen eingeladen werden, diese Zeit vergütet. Für die Personalrats-arbeit ist dies leider nicht so konsequent geregelt. Das BPersVG enthältkeine entsprechende Regelung dazu. Hier sollte daher im Einzelfall ent-weder Einvernehmen mit der Dienststelle oder bei Ablehnung eine ge-richtliche Klärung herbeigeführt werden.

2.2.5 Regeln zum Sitzungsverlauf

Die gesetzlichen Vorgaben zur Frage, welche Rechte die Mitgliederwährend der Sitzungen haben, sind nicht sehr umfangreich. Vorgege-ben ist lediglich, dass die/der Vorsitzende die Sitzungen leitet. Es fehlenHinweise dazu, wie sich die Mitglieder in den Sitzungen zu verhaltenhaben, wie die Beratung zu den Tagesordnungspunkten abläuft etc.Das verschafft den Gremien in diesem Punkt ein umfassendes Selbst-gestaltungsrecht. Allerdings müssen diese Regelungen so ausgestaltetsein, dass die demokratische Beteiligung von Mitgliedern oder Minder-heiten garantiert ist.Für die Reihenfolge der Sprechenden werden häufig sogenannte Red-nerlisten von der Sitzungsleitung geführt. Dies ist ab einer gewissenGröße des Gremiums unabdingbar, soll die Diskussion einigermaßengeordnet stattfinden und das Rederecht gleichmäßig verteilt werden.

Sitzungen 25

»Der Betriebsratsvorsitzende leitet die Sitzung und erteilt den Teil-nehmern in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Anträge zurGeschäftsordnung werden sofort behandelt.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Neben der Reihenfolge kann das Gremium auch die Redezeit fest-legen, sofern dies einheitlich erfolgt. Hierzu finden sich jedoch keineRegelungen.

»Die/Der Vorsitzende führt bei Bedarf eine Rednerliste. Das Wortwird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Außerhalb der Rei-henfolge der Wortmeldungen darf die/der Vorsitzende das Wort nur zurGeschäftsordnung erteilen.Die Redezeit kann nur vor Beginn der Behandlung eines jeden Tages-ordnungspunktes durch Beschluss des Personalrates beschränkt wer-den. […]Anträge auf Schluss der Debatte oder Schluss der Rednerliste sind zu-lässig; sie können aber nur von Mitgliedern des Personalrates gestelltwerden, die bisher an der Erörterung der betreffenden Angelegenheitnicht beteiligt waren.Für Anträge zur Geschäftsordnung wird das Wort in der Sitzungjederzeit erteilt. Antrag und Ausführungen dazu müssen sich auf dieHandhabung der Geschäftsordnung oder die Abwicklung der Tages-ordnung beziehen. Nach dem Antragsteller kann ein Mitglied gegenden Geschäftsordnungsantrag sprechen. Danach ist über den Antragabzustimmen.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/122/2005

Hier wird geregelt, wann ein Tagesordnungspunkt zum Abschluss kom-men soll. Derartige Regelungen fanden sich nur vereinzelt. Vermutlichwürde sonst das Problem ausufernder Diskussionen im Gremium sozwar im Einzelfall gelöst, aber nicht generell als regelungsbedürftig er-kannt.

26 Regelungsinhalte

In beiden Beispielen findet sich außerdem eine Regelung, wonach An-träge zur Geschäftsordnung bevorzugt zu behandeln sind. Die Anträgebenötigen dabei immer die Mehrheit aller Mitglieder (nicht nur derAnwesenden). Insbesondere, wenn es um eine Abweichung von derGeschäftsordnung geht.Damit die Beratungen strukturiert und geordnet stattfinden, werdenz.T. auch Sanktionen für den Fall festgelegt, dass Mitglieder nicht zurSache reden oder sogar die Sitzung insgesamt stören:

»Spricht ein Redner/eine Rednerin nicht zur Sache, wird er/sie von derSitzungsleitung hierauf aufmerksam gemacht. Folgt er/sie diesem Hin-weis nicht, so ist ihm/ihr das Wort zu entziehen.Verstößt ein Redner/eine Rednerin gegen die GO oder gegen parlamen-tarische Regeln, wird er/sie von der Sitzungsleitung zur Ordnung ge-rufen; verstößt er/sie wiederholt gegen die GO, wird ihm/ihr das Wortentzogen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/125/2003

Der Entzug des Wortes stellt eine starke Sanktion hinsichtlich der de-mokratischen Rechte eines Mitglieds dar. Die Einschätzung, wann eineentsprechende Störung vorliegt, ist im Einzelfall nur schwer zu treffen.Im Folgenden ist diese Sanktion von einem Beschluss des Gremiums ab-hängig.

»Der Vorsitzende kann einen Teilnehmer an der Betriebsratssitzung,der nicht zum Tagesordnungspunkt spricht, unterbrechen und zur Ord-nung rufen. Durch Beschluss kann dem Betreffenden das Wort entzo-gen werden.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Schließlich finden sich konkrete Verbote, die sich mit einzelnen Fragender Sitzungsordnung befassen. Sie erfolgten offenbar anlassbezogen,wie die folgende Regelung zum Umgang mit Mobiltelefonen zeigt.

Sitzungen 27

»Alle Betriebsratsmitglieder haben sicherzustellen, dass die Sitzungnicht durch eingeschaltete Handys gestört wird.«

I Wasserversorger, 110200/145/2002

Selbst zum Umgang mit dem Thema Rauchen fand sich eine Regelung.

»Während der Sitzungen besteht Rauchverbot, es müssen jedoch Rau-cherpausen zugelassen werden. Diese ist 1 × pro Sitzung für ca. 5 Minu-ten, sofern die Sitzung länger als 90 Minuten dauert.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Pausenregelungen wie im letzten Beispiel bleiben die Ausnahme. Mankann davon ausgehen, dass Sitzungspausen unproblematisch sind undoffenbar flexibel und anlassbezogen gehandhabt werden.

2.2.6 Teilnahmepflicht /Abwesenheit

Alle Mitglieder eines Betriebs- oder Personalrats haben das Recht, anden Sitzungen der Gremien während der Arbeitszeit teilzunehmen. Die-ser Grundsatz sichert die Teilhabe des Mitglieds und damit die Arbeits-fähigkeit des Gremiums Er richtet sich sowohl an die Arbeitgeber alsauch an das Gremium selbst.

Pflicht zur TeilnahmeDem Recht zur Teilnahme steht die Pflicht zur Teilnahme gegenüber. Esliegt nicht im Ermessen des gewählten Mitglieds, an einer Sitzung teil-zunehmen oder nicht. Zwar findet sich in den Gesetzen keine ausdrück-liche Regelung dazu. Doch sie ergibt sich (auch für die Rechtsprechung)daraus, dass ansonsten die Handlungsfähigkeit der Gremien in Fragestünde. Nur wenn es dem Mitglied im Einzelfall unzumutbar ist, an derSitzung teilzunehmen, entfällt diese Pflicht. Relevanz hat diese Frageinsbesondere für die Wirksamkeit von Beschlüssen (vgl. Kapitel 2.3).

28 Regelungsinhalte

Eine generelle Pflicht zur Beteiligung der Mitglieder an der Arbeit desGremiums (nicht nur zur Teilnahme an den Sitzungen) wird vereinzeltin den Geschäftsordnungen festgeschrieben.

»Die Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, an der Arbeit des Be-triebsrats teilzunehmen.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Viele Mitglieder von Betriebs- und Personalräten empfinden es alsschwierig, ihre arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Aufgabenmit ihrer Arbeit im Gremium zu vereinbaren. Die Rechtsprechung for-dert jedoch, einen inneren Konflikt des Mitglieds auszuschließen.Der Arbeitgeber soll bei der Zuteilung von Arbeit die Mitgliedschaftim Gremium berücksichtigen. Dementsprechend wird eine zu hoheArbeitsbelastung auch nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt, dieTeilnahmepflicht bleibt bestehen. Teilweise wird dies in den Geschäfts-ordnungen bestätigt.

»Die Teilnahme an der Sitzung hat für die geladenen Mitglieder undErsatzmitglieder Vorrang vor ihren arbeitsvertraglichen Verpflich-tungen.«

I Verlags- und Druckgewerbe, 110200/158/2002

»Das tägliche Dienstgeschäft stellt grundsätzlich keinen Hinderungs-grund dar.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/155/1998

Bemerkenswerterweise werden vereinzelt sogar Reaktionen für denFall des unentschuldigten Fehlens angekündigt.

Sitzungen 29

»Bleibt ein Betriebsratsmitglied oder eingeladenes Ersatzmitgliedzweimal einer Sitzung unentschuldigt fern, so werden ihm nochmalseingehend seine Aufgaben/Pflichten im Betriebsrat klargemacht. Diesgeschieht sowohl mündlich (durch den gesamten Betriebsrat oder eindafür beauftragtes Mitglied) wie auch schriftlich.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Keine Teilnahmepflicht bei VerhinderungEs gibt Fälle, in denen die Teilnahmepflicht entfällt. Auch dies ergibtsich nicht unmittelbar und wörtlich aus den gesetzlichen Regelungen,sondern aus der Rechtsprechung. Die auch in der einschlägigen Litera-tur meistgenannten Gründe für eine anerkannte Verhinderung werdenin einigen Geschäftsordnungen aufgelistet.

»Zu den Aufgaben der Personalratsmitglieder gehört unter anderemdie Teilnahme an Personalratssitzungen.Mögliche Hinderungstatbestände für die Nichtteilnahme können ins-besondere sein:x Dienstreisen, bei denen die Anreise zur Sitzung unzumutbar istx Urlaubx Krankheitx Freistellung nach dem BAT […]x Terminüberschneidung durch andere dienstliche Seminare.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/155/1998

Die Pflicht zur Sitzungsteilnahme entfällt auch für Personen in Mutter-schutz, Elternzeit, Kur oder Wehr-/Ersatzdienst.In allen Fällen, in denen zwar die Pflicht zur Teilnahme entfällt, ist dasRecht zur Teilnahme nicht ausgeschlossen. Auch wer krank, in Urlauboder in Elternzeit ist, kann an den Sitzungen teilnehmen. Im Krank-heitsfall sollte dies jedoch nur dann geschehen, wenn die Teilnahmenicht den Heilungsprozess stört.

30 Regelungsinhalte

Pflicht zur AbmeldungFolglich besagt §29 Abs.2 BetrVG ausdrücklich, dass ein Mitglied seinFehlen bei der Sitzung dem Vorsitzenden gegenüber »unverzüglich«anzuzeigen hat. Dies sichert die Arbeitsfähigkeit (Beschlussfähigkeit)des Gremiums, indem in diesen Fällen die Ersatzmitglieder eingeladenwerden.Viele Geschäftsordnungen übernehmen diese Regelung in eigenenWorten.

»Jedes Betriebsratsmitglied, eingeladene Ersatzmitglieder, jedes Mit-glied der JAV und Schwerbehindertenvertretung informieren den Be-triebsratsvorsitzenden unverzüglich, wenn sie an einer Sitzung nichtteilnehmen können. Längerfristig vorhersehbare Verhinderungen (z.B.Urlaub, Kur, Seminarbesuch, Dienstreise) sind dem/der Betriebsrats-vorsitzenden so früh wie möglich mitzuteilen.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/166/2004

Vereinzelt wurde der Begriff »unverzüglich« konkretisiert, um Ersatz-mitglieder rechtzeitig einladen zu können.

»Ist ein eingeladenes Mitglied zur Teilnahme an einer Sitzung verhin-dert, muss dasselbe die einladende Stelle rechtzeitig – möglichst 3 Tagevor der Sitzung – unter Angabe von Gründen benachrichtigen, damitein Ersatzmitglied eingeladen werden kann.«

I Mineralölverarbeitung, 110200/16/2002

2.2.7 Protokoll

Sowohl §34 BetrVG als auch §41 BPersVG schreiben lediglich vor,dass die gefassten Beschlüsse inklusive der Abstimmungsergebnisseschriftlich festgehalten werden müssen.

Sitzungen 31

Für eine vernünftige Arbeit der Gremien dürften Niederschriften,die nur diese Mindestanforderung erfüllen, allerdings nicht ausreichen.Protokolle dienen auch dazu, Entscheidungsprozesse sowie langwierigeAngelegenheiten nachvollziehbar zu machen. Bei den Regelungen be-züglich der Protokolle haben die Gremien weiten Spielraum.

InhaltViele Geschäftsordnungen lassen im Protokoll mehr Informationen zuals den reinen Beschlusswortlaut. Mitunter verpflichten sie dazu, denDiskussionsstand wiederzugeben. Dies ist insbesondere dann hilfreich,wenn sich Mitglieder, die an der Sitzung nicht teilgenommen haben, einBild über die verschiedenen Aspekte eines Themas machen wollen.

»Von jeder Sitzung des BR und jeder gemeinsamen Sitzung mit dem AGist ein Protokoll anzufertigen. Es muss enthalten:x stichwortartige Hinweise (wort-/sinngemäß) auf die behandelten

Themen, auch wenn darüber kein Beschluss gefasst wurde […].«I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/53/2001

»Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt möglichst ent-halten:x Kurzbeschreibung des Themas sowie wesentliche Diskussionsbei-

träge, die den Meinungsstand widerspiegeln […].«I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/113/0

Vereinzelt erhalten die Mitglieder das Recht, eigene abweichende Auf-fassungen oder Erklärungen ins Protokoll aufnehmen zu lassen.

»Auf Verlangen eines Mitgliedes ist seine Entscheidung in der Nieder-schrift zu vermerken.«

I Energiedienstleister, 110200/118/2003

32 Regelungsinhalte

Darüber hinaus verpflichten sich manche Gremien dazu, allgemeineInformationen zu den Tagesordnungspunkten zum Protokoll hinzuzu-fügen.

»Die Niederschrift soll zu jedem Tagesordnungspunkt möglichst fol-gende Angaben enthalten:x Informationen, Daten und Fakten, die von den Gesamtbetriebsrats-

mitgliedern zusätzlich genannt werden;x Angaben der zugeschickten und verteilten Unterlagen […].«

I Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, 110200/110/1997

Teilweise dokumentieren die Protokolle konkrete Arbeitsaufgabeneinzelner Mitglieder oder Gruppen. Damit ermöglichen sie den Ab-wesenden, sich im Nachhinein über die wesentlichen Ergebnisse zuinformieren. Sie dienen zudem der Verbindlichkeit der Arbeit.

»Das Protokoll soll zu jedem Tagesordnungspunkt möglichst enthalten:x die Arbeitsaufträge an einzelne Gesamtbetriebsratsmitglieder oder

Ausschüsse oder anderen Personen mit Terminvorgabe […].«I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/113/0

GenehmigungOft verpflichten die Geschäftsordnungen dazu, das Protokoll genehmi-gen zu lassen. Die Genehmigung erfolgt meist durch Beschluss des Gre-miums.

»Liegen keine Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Niederschriftder letzten Betriebsratssitzung vor, ist diese durch Beschluss zu geneh-migen. Änderungen und Ergänzungen sind aufzunehmen und außer-dem der Niederschrift der letzten Betriebsratssitzung beizufügen.«

I Metallverarbeitung, 110200/157/2002

Sitzungen 33

Im Extremfall wird eine Genehmigung nur erteilt, wenn alle Mitgliedermit dem Protokoll einverstanden sind.

»Das Protokoll muss zu jeder Sitzung besprochen und von jedem Be-triebsratsmitglied als richtig angenommen werden.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Im letzten Beispiel bleibt allerdings die Frage offen, wie mit dem Pro-tokoll verfahren wird, wenn ein einzelnes Mitglied es ablehnt. Effektivwäre wohl, die Genehmigung durch (Mehrheits-)Beschluss mit demRecht des Einzelnen zu verbinden, eine abweichende Erklärung zu Pro-tokoll geben zu können.

EinsichtsrechtDas BetrVG legt ausdrücklich ein Recht zur Protokolleinsicht für alleMitglieder fest. Es stellt sich die Frage, wer darüber hinaus die Proto-kolle einsehen darf. Diese Frage betrifft insbesondere die Ersatzmitglie-der, die JAV, die Schwerbehindertenvertretung, den Arbeitgeber u.a.(externe) Sitzungsteilnehmer.Wer Einsicht nehmen darf, wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Eherrestriktive Regelungen räumen das Einsichtsrecht allenfalls denjenigenein, die tatsächlich an der Sitzung teilgenommen haben.

»Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, die Unterlagen desBetriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. […]Ersatzmitglieder können auf Verlangen die Niederschrift der Sitzung,an der sie teilgenommen haben, einsehen.«

I Wasserversorger, 110200/145/2002

Demgegenüber wird das Einsichtsrecht teilweise auch auf die Ersatz-mitglieder ausgedehnt, die regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen.

34 Regelungsinhalte

»Jedes BR-Mitglied und die nächsten drei Ersatzmitglieder erhalteneine Kopie des Protokolls. Eventuell darüber hinaus teilnehmende Er-satzmitglieder erhalten ebenfalls das Protokoll.«

I Nachrichtentechnik, Unterhaltungs-/Automobilelektronik,

110200/97/2005

Weitergehende Regelungen erteilen allen Teilnahmeberechtigten dasRecht zur Protokolleinsicht, unabhängig davon, ob sie tatsächlich teil-genommen haben oder nicht.

»Jedes Betriebsratsmitglied, die Ersatzmitglieder, die JAV und dieSchwerbehindertenvertretung erhalten die Niederschrift und die ent-sprechenden Beschlüsse auf elektronischem Wege bzw. als Schrift-stück.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

Die Regelungen der letzten beiden Beispiele sollen vermutlich dieArbeitsfähigkeit des Gremiums unterstützen. Je besser alle poten-tiellen TeilnehmerInnen der Sitzungen den gegenwärtigen Stand derAngelegenheiten kennen, desto besser sind sie auf die Sitzungen vor-bereitet.Auch der Arbeitgeber oder Vertreter von Gewerkschaften habenAnspruch auf den Protokollabschnitt, an dem sie teilgenommen haben.Dies definieren die einschlägigen Gesetzesregelungen in §34 BetrVGund §41 BPersVG. Bisweilen erfolgt eine Klarstellung in der Geschäfts-ordnung.

»Geschäftsleitung sowie Vertreter der Gewerkschaften erhalten Kopiendes Protokolls nur zu den Tagesordnungspunkten, bei denen sie anwe-send waren.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/53/2001

Entscheidungen des Gremiums 35

Einsicht oder Kopie?Die Gremien entscheiden selbst, ob die Protokolle nur eingesehen wer-den dürfen oder als Kopien oder Dateien zur Verfügung gestellt wer-den. Letzteres ist ohne weiteres zulässig. In den Geschäftsordnungenfindet sich kein eigenständiger Regelungspunkt dazu, wie den Mitglie-dern die Protokolle zur Verfügung gestellt werden (Einsicht, Kopien,E-Mail). Dies wird bei der Frage der Berechtigten mitgestaltet, wiedie genannten Beispiele zeigen. Bei der Versendung von Kopien oderin elektronischer Form muss gewährleistet sein, dass nur BerechtigteZugriff auf die Dokumente haben, was wiederum von den konkretenbetrieblichen Bedingungen abhängt.

2.3 Entscheidungen des Gremiums

Der Betriebs- oder Personalrat ist – bis auf den Ausnahmenfall deseinköpfigen Gremiums – eine Mehrzahl von Personen, die gemeinsameEntscheidungen und Beschlüsse treffen. Beschlüsse der Mitbestim-mungsgremien unterliegen der vollen Kontrolle durch die Gerichte.Unter allen verschiedenen Themen der Geschäftsführung wurde dieBeschlussfassung vergleichsweise oft von den Gerichten behandelt. Dasliegt u.a. daran, dass viele den einfachsten Weg wählen einen Beschlussaußer Kraft zu setzen: Sie zweifeln seine Wirksamkeit wegen formalerMängel an. Oft, aber nicht ausschließlich, werden Beschlüsse durchArbeitgeber angezweifelt, etwa weil diese Kosten zur Folge haben oderweil der Inhalt aus anderen Gründen missfällt. Auch Mitglieder derGremien fechten mitunter Entscheidungen an, weil sie z.B. ihre Rechteverletzt sehen.Aus den gesetzlichen Vorschriften zur Beschlussfassung sowie derumfangreichen Rechtsprechung dazu lassen sich Regeln ableiten, diefür einen rechtswirksamen Beschluss der Gremien einzuhalten sind.Die Möglichkeiten, hier mit einer Geschäftsordnung gestaltend einzu-greifen, sind eher gering. Daher haben die Regelungen der Geschäfts-ordnungen zur Beschlussfassung mit wenigen Ausnahmen nur erklä-renden Charakter.

36 Regelungsinhalte

Jeder ordnungsgemäße Beschluss setzt voraus, dassx die Mitglieder des Gremiums sich darauf vorbereiten können (recht-

zeitige Einladung mit konkreter Tagesordnung),x die richtigen Personen am Beschluss mitwirken (persönliche Verhin-

derung, Ersatzmitglieder),x die Beschlussfähigkeit gegeben ist,x die erforderliche Mehrheit erreicht wird,x der Beschluss dokumentiert wird (nur im Einzelfall).Jede Geschäftsordnungsvorgabe, die diesen Grundsätzen zuwiderläuft,ist unbeachtlich. Dennoch existieren Lücken in den Beschlussfassungs-regeln, die durch Geschäftsordnungen ausgefüllt werden können unddamit bindend sind.

2.3.1 Allgemeine Regeln zur Beschlussfassung

Geheime AbstimmungEine generelle gesetzliche Regelung, ob grundsätzlich geheim oderoffen abzustimmen ist, findet sich weder im BetrVG noch im BPersVG.Im Einzelfall ist dies für bestimmte Wahlen vorgesehen. Demzufolgekönnen Geschäftsordnungen in allen anderen Fällen regulieren. Dabeiwählen die Gremien verschiedene Wege.Einige Gremien sehen generell nur eine offene Abstimmung vor.

»Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben.«I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, 110200/139/2002

Dieser Grundsatz ist in anderen Geschäftsordnungen modifiziert: Ge-heime Abstimmungen sind auf Verlangen eines Mitglieds möglich.

»Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Geheime Abstim-mung erfolgt nur, wenn ein Mitglied des Betriebsrates dies beantragt.«

I Metallverarbeitung, 110200/123/2002

Entscheidungen des Gremiums 37

Derartige Regeln können im Einzelfall durch einen entsprechendenMehrheitsbeschluss auf der Basis der Geschäftsordnungsregeln (abso-lute Mehrheit aller Mitglieder nach §36 BetrVG und § 42 BPersVG)geändert werden.Eine Regelung, wonach sämtliche Abstimmungen generell geheim er-folgen, findet sich nicht.

Anwesenheit des ArbeitgebersEinige Geschäftsordnungen legen fest, dass bei Anwesenheit des Ar-beitgebers nicht abgestimmt wird.

»Der Arbeitgeber oder dessen Vertreter und der Vertreter der Arbeit-gebervereinigung dürfen bei Beratungen und Abstimmungen des Be-triebsrats nicht zugegen sein.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Andere schreiben lediglich vor, dass bei Anwesenheit des Arbeitgebersallenfalls eine geheime Abstimmung in Frage kommt.

»Bei Anwesenheit des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten soll nichtabgestimmt werden. Ist dies jedoch in besonderen Fällen erforderlich,so hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.«

I Energiedienstleister, 110200/118/2003

2.3.2 Betriebs-/Dienstvereinbarungen

Auch der Abschluss (die Unterzeichnung) von Betriebs- oder Dienst-vereinbarungen erfolgt auf Beschluss des Betriebs-/Personalrats. Ent-sprechendes gilt für den Abschluss von Vereinbarungen von Einigungs-stellen und bei gerichtlichen Vergleichen, die jeweils auch die rechtlicheQualität von Dienst- oder Betriebsvereinbarungen haben können. DerVorsitzende ist trotz gesetzlicher Vertretungsbefugnis nicht per se er-

38 Regelungsinhalte

mächtigt, seine Unterschrift zu leisten oder entsprechende Erklärungenabzugeben. Er benötigt einen entsprechenden Beschluss für den Einzel-fall oder eine generelle Erlaubnis durch eine Geschäftsordnung.Regelungen zum Umgang mit Entscheidungen innerhalb der Einigungs-stelle oder in Gerichtsverfahren fanden sich ebenso wenig wie eine ge-nerelle Ermächtigung des Vorsitzenden.Zum Umgang mit Betriebsvereinbarungen (bzw. Entwürfen) erließenvereinzelte Gremien Regelungen mit dem Grundsatz der Ratifizierung.

»Zum Beschluss anstehende Vereinbarungen zwischen Betriebsrat undArbeitgeber müssen den Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich mit derEinladung zur jeweiligen Sitzung in Kopie zugestellt werden.«

I Verlags- und Druckgewerbe, 110200/158/2005

»Betriebsvereinbarungen (BV) werden nur abgeschlossen, nachdem derzu regelnde Gegenstand mindestens einmal bei einer ordnungsgemäßeinberufenen BR-Sitzung beraten wurde.Der BR beschließt eine Betriebsvereinbarung nur dann, wenn der mitdem Arbeitgeber verhandelte Text vollständig und rechtzeitig auf einerBR-Sitzung vorliegt. Nach Annahme einer Vereinbarung durch den BRunterschreibt der Vorsitzende ausschließlich den beschlossenen Textohne jede Änderung oder Ergänzung.«

I Nachrichtentechnik, Unterhaltungs-/Automobilelektronik,

110200/97/2005

Diese zulässigen Regelungen sorgen dafür, dass sämtliche Mitgliederüber die konkret ausgehandelten Vereinbarungen informiert sind. Da-durch können Fehler vermieden werden, bedenkt man, dass umfangrei-che Verhandlungen zu Kernfragen oft sehr emotional geführt und dabeimitunter wichtige Details übersehen werden. Darüber hinaus stellt dasRatifizierungsgebot auch eine gewisse Kontrolle der Verhandlungsfüh-rung dar.

Ausschüsse des Betriebsrats 39

2.4 Ausschüsse des Betriebsrats

Eine wichtige Rolle bei der Arbeitsverteilung der Gremien spielen dieAusschüsse. Der Begriff Ausschuss kommt im BPersVG nicht vor, istjedoch im BetrVG geregelt. Er bezeichnet ein fest eingerichtetes Gre-mium zur Arbeitsteilung. Mit ständigen Ausschüssen können sich dieGremien in den Angelegenheiten der Mitbestimmung spezialisieren,um so ein möglichst breites Aufgabenspektrum mit dem erforderlichenSachverstand abzudecken.

BetriebsausschussEin besonderer Ausschuss gemäß BetrVG ist der Betriebsausschuss. Ermuss per Gesetz bei Betriebsräten ab neun Mitgliedern gebildet werdenund führt nach §27 BetrVG die »laufenden Geschäfte«. Was darunter zuverstehen ist, kann der Betriebsrat in seiner Geschäftsordnung definieren.

»Zum Aufgabengebiet des Betriebsausschusses gehören insbesonderefolgende Arbeiten:x Einholung von Informationen und Herbeischaffung von Unterlagen,x Beschaffung der notwendigen Arbeitsunterlagen des BR,x Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden,x Vorbereitung der zu fassenden Betriebsratsbeschlüsse,x notwendige Anhörung von Arbeitnehmern zur Feststellung von Tat-

beständen,x Erledigung der anfallenden Arbeiten, die durch betriebliche Sozial-

einrichtungen entstehen,x Vorbereitungsmaßnahmen für Betriebsratssitzungen und Betriebs-

versammlungen,x Formulierung von abzuschließenden Betriebsvereinbarungen,x Verhandlungen mit Gewerkschaften und Behörden,x Verhandlungen mit dem Arbeitgeber im Rahmen gefasster Beschlüsse,x Herausgabe der Betriebsratsinformationen an die Mitarbeiter,x Presse- und Literaturdienst, Betriebsratsbibliothek.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

40 Regelungsinhalte

Laut dieser Auflistung umfasst das laufende Geschäft lediglich Vor-bereitungsarbeiten, jedoch keine Entscheidungen zur Ausübung derMitbestimmung.

Zusammensetzung des BetriebsausschussesDie gesetzliche Regelung schreibt vor, dass der Vorsitzende und derstellvertretende Vorsitzende automatisch Ausschussmitglieder sind.Die weiteren Mitglieder werden gewählt. Ihre Anzahl ist ebenfallsfestgelegt.Im BPersVG findet sich keine echte Entsprechung. Allerdings wirdmeist der Vorstand als Ausführender der laufenden Geschäfte definiert(siehe Kapitel 2.7.1).

FachausschüsseUnabhängig vom Betriebsausschuss kann der Betriebsrat gemäß §28BetrVG weitere Ausschüsse bilden, wenn der Betrieb mehr als 100 Ar-beitnehmer beschäftigt.Die Geschäftsordnung kann die zu bildenden Ausschüsse benennen.Bei Bedarf können jederzeit weitere Themen durch Ausschüsse bearbei-tet werden.

»Zur Unterstützung und Erledigung seiner betrieblichen und außer-betrieblichen Aufgaben und Arbeiten bildet der BR folgende Aus-schüsse:BetriebsausschussWirtschaftsausschussTarifausschussAusschuss für Arbeitsplatzgestaltung, Arbeits- und UmweltschutzPersonalausschussOrdnungsausschussBerufsbildungsausschuss/JugendbetreuungAusschuss Neue TechnologienBetriebliches Vorschlagswesen (BVW)WohnungsausschussKüchenausschussSozialausschuss (Unterstützungsausschuss)

Ausschüsse des Betriebsrats 41

SchwerbehindertenausschussSport- und FreizeitausschussArbeitsschutzausschuss (ASA).«

I Mineralölverarbeitung, 110200/161/2002

An dieser Liste ist das umfangreiche Themenspektrum erkennbar, mitdem sich Mitbestimmungsgremien befassen können. Alle Gesetzes-inhalte können auch Gegenstand eines Ausschusses sein.Etwas weniger umfangreich ist die Auflistung der Ausschüsse in folgen-dem Beispiel.

»Der Betriebsrat bildet gemäß §28 BetrVG folgende weitere Aus-schüsse:x Personalausschussx Entlohnungsausschussx Gehaltsausschussx Ausschuss für Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzx Bildungsausschussx Sozialausschuss«

I Fahrzeughersteller Kraftwagen, 110200/163/1998

Wie viele Ausschüsse ein Betriebsrat bildet, hängt davon ab, zu welchenThemen er sich spezialisieren möchte. Vermutlich beeinflusst auch dieBetriebsratsgröße die Anzahl von Ausschüssen erheblich. Ein dreiköp-figes Betriebsratsgremium leistet sich kaum vier Ausschüsse. Selbst beiGremien mit 15 oder 19 Mitgliedern ist eine umfangreiche Ausschuss-bildung wohl eher die Ausnahme.Außer für den Betriebsausschuss können die Gremien festlegen, wieviele Mitglieder den Ausschüssen angehören.

42 Regelungsinhalte

»Für besondere Sachaufgaben werden Ausschüsse gebildet:x Wirtschaftsausschuss (7 Mitglieder)x Datenverarbeitung (4 Mitglieder)x Raumplanung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz (3 Mitglieder)x Lohn- und Gehaltskommission (2 Mitglieder)x Betriebssport, VV-Wesen, Kasino (4 Mitglieder)x Suchtabhängigkeit (2 Mitglieder)«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

Die Vorsitzenden sind bei den weiteren Ausschüssen nicht per GesetzMitglied (wie im Betriebsausschuss). Sie sind zu wählen wie die ande-ren Mitglieder auch. Dieser Grundsatz kann nicht durch die Geschäfts-ordnung geändert werden.Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Gremien sein.

Übertragung von AufgabenDas BetrVG enthält eine besondere Möglichkeit: Der Betriebsrat kanneinzelne der eigentlich dem gesamten Gremium zustehenden Mitbe-stimmungsaufgaben auf seine Ausschüsse zur selbständigen Erledigungübertragen. Das bedeutet, dass die Ausschüsse stellvertretend für dasgesamte Gremium entscheiden und somit die übertragenen Mitbestim-mungsangelegenheiten wirksam ausüben. Möglich ist dies erst in Be-triebsräten ab neun Mitgliedern. Es bedarf einer absoluten Mehrheitsowie eines schriftlichen Beschlusses. Da die Geschäftsordnung eben-falls mit absoluter Mehrheit und schriftlich verabschiedet wird, könnenderartige Übertragungen in der Geschäftsordnung erfolgen. Lediglichdas Recht Betriebsvereinbarungen zu verabschieden, kann nicht auf dieAusschüsse übertragen werden.

Ausschüsse des Betriebsrats 43

»Folgende Aufgaben werden vom BA zusätzlich übernommen:x Planung und Durchführung von Seminarenx Prüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an Seminaren und Veran-

staltungen von BR-Mitgliedern und Beschluss über deren Entsendungx Bestellung von Materialien (Literatur, Büromaterial) bis 500,– EUR

netto.«I Nachrichtentechnik, Unterhaltungs-/Automobilelektronik,

110200/97/2005

In diesem Beispiel hat der Betriebsausschuss u.a. das Recht, über dieErforderlichkeit von Sachmitteln allein zu beschließen. Dies ändertnichts daran, dass ohne anderslautende Absprache der Arbeitgeber dieAnschaffung der Sachmittel verlangen muss. Allerdings wäre im Streit-fall die Entscheidung des Betriebsausschusses ausreichend. Ein ergän-zender Beschluss des Gremiums wäre nicht notwendig.Auch Fachausschüssen werden per Geschäftsordnung Aufgaben zurselbständigen Erledigung übertragen. Dazu folgendes Beispiel.

»In die Zuständigkeit des Personalausschusses fallen:x Einstellungen, Versetzungen, Gehaltsänderungen, Kündigungen,x innerbetriebliche Stellenausschreibungen,x Aufstellungen von Arbeits- und Urlaubsregelungen,x Überstundenregelungen,x Beschwerden,x Aus- und Weiterbildung.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

In diesem Fall werden die genannten Aufgaben allein vom Personal-ausschuss behandelt und entschieden. Die Mitbestimmung ist ausgeübt,sobald der Ausschuss entscheidet. Es besteht kein Einfluss durch dasGremium.Die übertragenen Aufgaben können den Ausschüssen jederzeit mit derabsoluten Mehrheit des Betriebsrats entzogen werden.

44 Regelungsinhalte

Zur Vermeidung von Unklarheiten regeln manche Geschäftsordnungenausdrücklich, dass keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung über-tragen werden. Dies bietet sich an, um allen Mitgliedern den Umfangder Aufgaben zu verdeutlichen.

»Den Ausschüssen, auch dem Betriebsausschuss, wird vom Betriebsratkeine eigenständige Entscheidungsbefugnis übertragen. Ihre Arbeitdient der Vorbereitung von Betriebsratsentscheidungen. Dies gilt ent-sprechend auch für Betriebsratsmitglieder, die in gemeinsame Aus-schüsse mit dem Arbeitgeber entsandt werden. Dort erzielte Absprachenbedürfen zu ihrem Wirksamwerden eines Beschlusses des Betriebsrats.Über die Ausschussarbeit wird Protokoll geführt.«

I Verlags- und Druckgewerbe, 110200/158/2002

WirtschaftsausschussDer Wirtschaftsausschuss ist laut §§106ff. BetrVG ein besonderer Aus-schuss mit eigenen gesetzlichen Regelungen. Er ist das Informations-gremium des Betriebsrats bezüglich wirtschaftlicher Informationen. Indiesen Ausschuss kann der Betriebsrat auch Arbeitnehmer und Arbeit-nehmerinnen entsenden, die nicht Mitglied im Betriebsrat sind, aber nö-tigen Sachverstand im Umgang mit Wirtschaftsdaten haben. Lediglich einMitglied des Wirtschaftsausschusses muss dem Betriebsrat angehören. Erbesteht aus mindestens drei und maximal sieben Mitgliedern. Der Arbeit-geber muss dem Wirtschaftsausschuss regelmäßig gesetzlich definiertebetriebswirtschaftliche Unternehmensdaten zur Verfügung stellen. Jenerinformiert dann den Betriebsrat. Regelungen zur Zusammensetzung(siehe Beispiel oben) und Konkretisierungen der Zusammenarbeit mitdem Betriebsrat können in die Geschäftsordnung aufgenommen werden.

»Der Wirtschaftsausschuss informiert den Betriebsrat in der nächsten,auf die Wirtschaftsausschusssitzung folgenden ordentlichen Betriebs-ratssitzung.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

Außenwirkung 45

2.5 Außenwirkung

Die Geschäftsordnungen der Mitbestimmungsgremien sollen haupt-sächlich interne Vorgänge verbindlich organisieren. Sie können jedochauch Regelungen treffen, die das Verhältnis zu Kolleginnen und Kolle-gen, dem Arbeitgeber oder anderen Dritten betreffen.

2.5.1 Veröf fentlichungen/Öf fentlichkeitsarbeit

Eine wichtige Aufgabe der Mitbestimmungsgremien ist die Informationder Beschäftigten über alle Angelegenheiten des Betriebes/der Dienst-stelle, die sie aktuell betreffen. Dazu zählen nicht nur Neuigkeiten, diedas Gremium vom Arbeitgeber erfahren hat, sondern auch die Angele-genheiten, mit denen sich das Gremium derzeit befasst, wie etwa Pro-jekte im Rahmen der Initiativmitbestimmung. Dadurch werden seineAktivitäten transparent und finden nicht nur hinter verschlossenen Tü-ren statt. Erst dadurch ist der notwendige permanente Dialog zwischenBelegschaft und Interessenvertretung überhaupt gesichert; erst dadurchtreffen die Gremien in Einzelfragen Entscheidungen, die für Kollegin-nen und Kollegen von Interesse sind und nicht an der Belegschaft »vor-beiagieren«.Als Kommunikationsforen nennen die gesetzlichen Grundlagen vorallem Betriebs- bzw. Personalversammlungen. Sie finden einmal imQuartal (gemäß BetrVG) bzw. einmal im Halbjahr (gemäß BPersVG)statt. Da diese Zeiträume in der Regel zu lang sind, um angemessen zuinformieren, verwenden die meisten Gremien zusätzlich schriftlicheInformationen in Form von Aushängen, Flugblättern, Rundschreibeno.Ä. Auch Betriebsratszeitungen oder das Intranet werden in größerenBetrieben genutzt. Dazu enthalten die vorliegenden Geschäftsordnun-gen jedoch keine Regelungen.Geregelt ist im Wesentlichen die Form der Veröffentlichungen. Meistwerden Informationstafeln verwendet.

46 Regelungsinhalte

»Der Betriebsratsvorsitzende hat die Aufgabe, die neuesten Informatio-nen des Betriebsrates an die innerhalb des Betriebes installierten An-schlagtafeln (»schwarze Bretter«) zu bringen. Dies schließt die Infor-mation der zuständigen Gewerkschaft mit ein.«

I Gesundheit und Soziales, 110200/160/2005

»BekanntmachungenDie Bekanntmachungen des Betriebsrats erfolgen an den nachstehen-den aufgeführten Stellen des Betriebs:x Kantine Xx Kantine Yx Standort ZAlle Bekanntmachungen des Betriebsrats sind vom Vorsitzenden zu un-terzeichnen.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

Vereinzelt wird auf neuere Kommunikationstechnik hingewiesen.

»Mitteilungen des BR erfolgen auf elektronischem Wege, im Bedarfs-fall per Rundschreiben und durch Aushang am Schwarzen Brett. Siesind von dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in zu unter-schreiben.«

I Versicherungsgewerbe, 110220/96/2004

2.5.2 Verhandlungen

Für die Gremien ist nicht abschließend geklärt, wer konkret Verhand-lungen oder Gespräche mit dem Arbeitgeber führt und welche Kom-petenzen die Gesprächsführenden dabei haben. BetrVG und BPersVGformulieren lapidar, dass die/der Vorsitzende das Gremium im Rahmen

Außenwirkung 47

der gefassten Beschlüsse vertritt. Das schließt nicht aus, dass auch an-dere Mitglieder, etwa Ausschussvorsitzende, Verhandlungs- oder Ge-sprächsführer sein können, wenn das Gremium es für sinnvoll erachtet.Zudem stellen die gesetzlichen Vertretungsregeln keinen Freibrieffür Vorsitzende dar, da sie das Gremium nur »im Rahmen der gefasstenBeschlüsse« vertreten.Das Gremium kann die Befugnis zur Vertretung einschränken bzw.konkretisieren. Einzelne Gremien machen davon durchaus Gebrauch.Einschränkenden Regelungen basieren auf rechtlichem Hintergrund:Der Arbeitgeber kann stets davon ausgehen, dass die/der Vorsitzendeim Rahmen der Beschlüsse des Betriebsrats handelt, wenn nichtsGegenteiliges bekannt ist. Das bedeutet, dass durch Vorsitzende abge-gebene Erklärungen oder Unterschriften immer gegenüber dem Arbeit-geber wirken und das Gremium binden. Auch, wenn sie nicht auf gel-tendem Beschluss beruhen.Insbesondere für Verhandlungssituationen finden sich Regelungen, diedas gesetzliche Alleinvertretungsrecht anders ausgestalten.

»An Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über Betriebsvereinbarungennehmen, wann immer möglich, mindestens zwei BR-Mitglieder teil.«

I Nachrichtentechnik, Unterhaltungs-/Automobilelektronik,

110200/97/2005

Das Sechs-Augen-Prinzip (Arbeitgeber und zwei Mitglieder des Gremi-ums) wird teils allgemein auf Gespräche ausgedehnt.

»Gespräche und Verhandlungen sind vom Betriebsratsvorsitzendenund mindestens einem weiteren Betriebsratsmitglied zu führen. EinzelneBetriebsratsmitglieder sind nicht berechtigt, dem Arbeitgeber gegen-über verbindliche Erklärungen abzugeben.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/146/2002

48 Regelungsinhalte

Ob dies zur Absicherung der/des Vorsitzenden dient oder Misstrauenausdrückt, lässt sich im Einzelfall nicht klären.Eine weitgehende Einschränkung findet sich in folgender Geschäfts-ordnung.

»Zu allen Verhandlungen mit dem Arbeitgeber oder seinen Beauftrag-ten zieht der/die Betriebsratsvorsitzende den/die Stellvertreter/in oderein anderes Betriebsratsmitglied hinzu. Werden Verhandlungen nichtin Ausführung gefasster Beschlüsse geführt, hat der/die Vorsitzendebzw. der/die Stellvertreter/in lediglich die Meinung des Arbeitgebersoder seines Beauftragten zur Kenntnis zu nehmen und schnellst-möglich eine Meinungsbildung bzw. Beschlussfassung im BR herbei-zuführen.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/96/2004

Hier verbietet sich sogar der Meinungsaustausch in Angelegenheiten,die noch nicht im Gremium abschließend beraten wurden.Diese Regelungen sind mangels einer anders lautenden gesetzlichen Re-gelung zulässig.Ein Gremium kann unabhängig von der jeweiligen Geschäftsordnungden Umfang der Handlungskompetenz von Vertretern und Vertrete-rinnen für den Einzelfall beschließen. Beispielsweise kann die Befugniszum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorab ausdrücklich erteiltoder untersagt werden (vgl. Abschluss von Betriebsvereinbarungen,Kapitel 2.3.2).

2.6 Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat

In überregional tätigen Unternehmen mit mehreren Betrieben kommtdem Gesamtbetriebsrat eine besondere Rolle zu. Wichtige Entschei-dungen des Arbeitgebers betreffen nämlich nicht nur den einzelnen

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 49

Betrieb, sondern mehrere bzw. alle Betriebe. Daher steht der Gesamt-betriebsrat als Mitbestimmungsorgan der Unternehmensleitung gegen-über.§50 Abs.1 BetrVG besagt, dass je nach Angelegenheit die örtlichenBetriebsräte oder der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung der Mit-bestimmungsrechte zuständig ist. Dies entscheidet jedoch nicht derGesamtbetriebsrat selbst. Zum Vergleich: Bei der Stufenvertretung derPersonalvertretungsgesetze ist die jeweils höhere Stufe im Streitfall fürdie Mitbestimmung zuständig. Dies gilt nicht für den Gesamtbetriebs-rat; er ist kein »Chef-Betriebsrat«. Seine Zuständigkeit ergibt sich al-lein aus der zu regelnden Angelegenheit.Grundsätzlich sind für alle Fragen immer die örtlichen Betriebsrätezuständig. Betrifft eine Angelegenheit mehrere Betriebe und kann vorOrt nicht geregelt werden, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dasist immer dann der Fall, wenn sich unterschiedliche Regelungen in denBetrieben sachlich oder rechtlich nicht rechtfertigen lassen.Bietet ein Unternehmen z.B. eine einheitliche betriebliche Altersversor-gung an und möchte dazu einen Rahmenvertrag mit einer Direktversi-cherung abschließen, wäre für die Mitbestimmung der Gesamtbetriebs-rat zuständig. Vergleichbares gilt für ein einheitliches Personaldaten- undVerwaltungssystem, das eine einheitliche Hard- und Software benötigt.In beiden Fällen ist es kaum vorstellbar, dass jeder Betrieb eine andereRegelung formuliert.Allerdings soll die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats die Ausnahmeund nicht die Regel sein. Daher begründet allein der Wunsch des Ar-beitgebers zur einheitlichen Regelung noch nicht die Zuständigkeit desGesamtbetriebsrats. Selbst wenn der Gesamtbetriebsrat der Zuständig-keit zustimmen würde.Bei personellen Einzelmaßnahmen (Kündigung, Versetzung, Einstel-lung) ist nie der Gesamtbetriebsrat zuständig. Sie können immer vonden örtlichen Betriebsräten geregelt werden, eine einheitliche Regelungist nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für alle Arbeitszeitfragen oderdie Ordnung des Betriebs.Der Gesamtbetriebsrat ist gemäß §107 Abs.2 BetrVG eindeutig zu-ständig für die Bildung des Wirtschaftsausschusses, da dieser die wirt-schaftlichen Belange des gesamten Unternehmens und nicht nur einesBetriebes zu betrachten hat.

50 Regelungsinhalte

Mitunter befinden die örtlichen Betriebsräte, der Gesamtbetriebsratkönne eine Mitbestimmungsfrage besser behandeln. In diesem Fall kannjeder Betriebsrat laut §50 Abs.2 BetrVG eine Aufgabe seiner Zustän-digkeit auf den Gesamtbetriebsrat übertragen. Diese Entscheidung be-darf der absoluten Mehrheit des Betriebsrats.Neben der Ausübung von Mitbestimmungsfragen ist der Gesamt-betriebsrat ein wichtiges Gremium des Informationsaustausches undder Koordinierung der örtlichen Betriebsratsarbeit. Seine Rolle alskoordinierendes Austauschgremium wird u.a. daran erkennbar, dass erfür die Durchführung der jährlichen Betriebsräteversammlung zustän-dig ist (vgl. Kapitel 2.6.5).

KonzernbetriebsratBezüglich der Mitbestimmungsaufgaben entspricht das Verhältniszwischen Konzernbetriebsrat und Gesamtbetriebsrat dem zwischenGesamtbetriebsrat und den örtlichen Betriebsräten. Im Gegensatz zurBildung des Gesamtbetriebsrats ist die Bildung des Konzernbetriebsratskeine Pflicht, sondern ein Recht. Er kann nur gegründet werden, wenndie bei der Gründung beteiligten Gesamtbetriebsräte mindestens dieHälfte der Konzernarbeitnehmer repräsentieren.Mit Ausnahme der Regelungen zur Betriebsräteversammlung gelten fürden Konzernbetriebsrat hinsichtlich der Geschäftsführung die gleichenRegelungen wie für den Gesamtbetriebsrat. Eine gesonderte Darstel-lung ist hier nicht erforderlich.

Allgemeine GeschäftsführungDie gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung (Vorsitz, Stellver-tretung, Sitzungen, Freistellung, Kosten etc.) sind im Wesentlichen diegleichen, die für die örtlichen Betriebsräte gelten. Auf diese Regelungenwird in §51 BetrVG verwiesen.Das betrifft auch die Verabschiedung einer Geschäftsordnung. Sie mussmit absoluter Mehrheit (unter Berücksichtigung der Stimmgewichtung,vgl. Kapitel 2.6.2) verabschiedet werden.Außerdem existieren Sonderreglungen, die ausdrücklich in den§§51–53 BetrVG genannt sind. Auf sie wird später eingegangen.

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 51

2.6.1 Festlegungen zum Sitzungszeitpunkt

Wie oft der Gesamt-/Konzernbetriebsrat zusammenkommt, entschei-det dieser selbst. Die Gremien gehen damit ebenso unterschiedlich um,wie die Betriebsräte. In den Geschäftsordnungen finden sich verschie-dene Sitzungsrhythmen.

»Die Sitzungen des KBR werden vom Vorsitzenden und im Falle sei-ner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Injedem Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des KBRberuft der Vorsitzende eine Sitzung ein und setzt den beantragten Bera-tungsgegenstand auf die Tagesordnung.«

I Papiergewerbe, 110200/91/2002

»Sitzungen des GBR sollen alle 2 Monate stattfinden.«I Chemische Industrie, 110200/152/2005

»Die GBR-Sitzungen finden im Regelfall im Turnus von 4 Wochenstatt. Für die Sitzung werden grundsätzlich 3 Tage angesetzt. Es istrechtzeitig ein Jahresterminplan für GBR-Sitzungen zu erstellen und zubeschließen. Abweichend davon können im Einzelfall Sitzungen vondem/der Vorsitzenden des GBR festgesetzt und einberufen werden, aufjeden Fall dann, wenn ¼ der Mitglieder oder der AG dies unter Angabedes Gegenstandes der Sitzung verlangt.«

I Grundstücks- und Wohnungsgewerbe, 110200/125/2003

Im letzten Beispiel ist die Dauer der Sitzungen geregelt. Hierzu ist an-zumerken, dass diese Regelung der Geschäftsordnung den Arbeitgebernicht bindet, da §37 Abs.2 BetrVG die Freistellung von Betriebsratsmit-gliedern gesetzlich regelt. Demnach wäre die Freistellung der Gesamt-betriebsratsmitglieder im letzten Beispiel nur dann erforderlich, wenn

52 Regelungsinhalte

der Themenumfang tatsächlich die genannte Dauer der Sitzung recht-fertigen würde.Laut anderen Regelungen werden Anzahl und Zeitpunkt der Sitzungenanhand einer Jahresplanung festgelegt.

»In einer Klausurtagung erstellt der Gesamtbetriebsausschuss einmalim Jahr eine detaillierte Arbeitsplanung. Diese Arbeitsplanung wirdden zum Unternehmen gehörenden Betriebsräten über die Entsende-kreise bekannt gemacht.Es wird ein Jahresplan für alle anfallenden Sitzungstermine im Rahmender Tätigkeit des Gesamtbetriebsrates und des Wirtschaftsausschusseserstellt.«

I Fahrzeughersteller Kraftwagen, 110200/102/2003

ZusammensetzungDie Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats ist gesetzlich in §47BetrVG geregelt. Sie kann nicht durch eine Geschäftsordnung verän-dert werden, sondern gemäß §47 Abs.4 BetrVG allenfalls durch eineGesamtbetriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag mit dem Arbeit-geber. Betriebsräte ab fünf Mitgliedern entsenden zwei Vertreter, klei-nere Gremien einen Vertreter in den Gesamtbetriebsrat. Jeder Gesamt-betriebsrat entsendet nach §55 Abs.1 BetrVG zwei Mitglieder in denKonzernbetriebsrat.

2.6.2 Beschlüsse

Für die Beschlüsse des Gesamt-/Konzernbetriebsrats bestehen Sonder-regeln in §51 Abs.3 und §59 BetrVG.

StimmgewichtungDie Mitglieder gelangen nicht durch eine Urwahl ins Amt. Daherrepräsentieren sie nicht die gesamte Belegschaft des Unternehmensoder Konzerns, sondern nur die Belegschaft des Betriebes oder Unter-nehmens, in dem sie gewählt wurden und von dessen Betriebs- oder

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 53

Gesamtbetriebsrat sie entsandt wurden. Während daher im Betriebs-rat die Stimme jedes Mitgliedes gleichwertig ist, findet im Gesamt-/Konzernbetriebsrat eine Stimmgewichtung statt. Jedes Mitglied hat soviele Stimmen, wie wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmer seinem Betrieb oder seinem Unternehmen bei der Betriebsrats-wahl angehörten (§47 Abs.7 und §55 Abs.3 BetrVG). Werden zweioder mehr Mitglieder entsandt, verteilen sich die Stimmen gleichmäßigauf sie.

BeschlussfähigkeitDamit ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat beschlussfähig ist, müs-sen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss mindestensdie Hälfte der Mitglieder anwesend sein; zum anderen müssen diesemindestens die Hälfte aller Stimmen repräsentieren (vgl. §51 Abs.3BetrVG). Ein Beispiel: Ein Gesamtbetriebsrat hat sechs Mitglieder, dieinsgesamt 1400 Stimmen haben. Die Verteilung ist wie folgt: Betrieb A:200 Arbeitnehmer/zwei GBR-Vertreter; Betrieb B: 200 Arbeitnehmer/zwei GBR-Vertreter; Betrieb C: 1000 Arbeitnehmer/zwei GBR-Ver-treter.Für die Beschlussfassung reicht es nicht aus, wenn nur die Vertreter vonC anwesend sind, obwohl sie mehr als die Hälfte der Arbeitnehmerrepräsentieren (1000 von 1400). Es reicht allerdings auch nicht aus,wenn nur die Vertreter der Betriebe A und B anwesend sind, obwohl siezusammen mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gremiums darstellen(vier von sechs). Ausreichen würde es, wenn die Vertreter der BetriebeB und C anwesend wären. Dann würde die Mehrheit der Mitglieder(vier von sechs) abstimmen und diese auch die Mehrheit der Stimmen(1200 von 1400) repräsentieren.In einigen Geschäftsordnungen finden sich Regelungen, die die Be-schlussfassung von weiteren Umständen abhängig machen.Folgende Regelung weicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab: DieHälfte der Mitglieder als Voraussetzung der Beschlussfähigkeit reichtnicht aus; zudem müssen alle Betriebe vertreten sein.

54 Regelungsinhalte

»Der GBR ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein GBR-Mitgliedaus jedem Standort anwesend ist und über die Hälfte der Stimmen allerArbeitnehmer an der Beschlussfassung teilnimmt. Sollte durch Verhin-derung ein Standort nicht an der GBR-Sitzung teilnehmen können, istauch ein schriftliches Beschlussverfahren möglich.«

I Chemische Industrie, 110200/152/2005

Diese Regelung soll offenbar gewährleisten, dass jeder Betrieb an Ent-scheidungen des Gesamtbetriebsrats mitwirkt und so die spezifischenbetrieblichen Interessen einbringen kann.Eine andere Regelung erhöht die Mindestanzahl der Mitglieder fürWahlen.

»Bei der Wahl müssen drei Viertel der Gesamtbetriebsratsmitgliederanwesend sein und die anwesenden Gesamtbetriebsratsmitglieder müs-sen mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.Die Wahl erfolgt offen durch Handaufheben oder auf Antrag einesGesamtbetriebsratsmitgliedes geheim.«

I Grosshandel (ohne Kfz), 110200/77/2002

Auch dies geht über gesetzliche Vorgaben hinaus. Laut Gesetz müsstebei Wahlen im Gesamtbetriebsrat lediglich die Hälfte der Mitgliederanwesend sein, sofern sie die Hälfte der Stimmen repräsentieren.Sehr weitgehend ist folgende Regelung.

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 55

»Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse miteinfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Liegt nur ein Antrag vor, wer-den die Ja- und Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen gezählt und imProtokoll vermerkt.Die Gewichtung wird wie folgt festgelegt: Jedes Mitglied hat eineStimme.«

I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, 110200/114/2004

Damit wurde das Repräsentationsprinzip (Stimmgewichtung) aufge-hoben.Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Abweichungen zulässigsind, musste von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden wer-den. Es gelten jedoch die gleichen Regelungen wie für die Geschäfts-ordnungen der Betriebsräte. Demnach kann von den gesetzlichen Rege-lungen nicht wirksam abgewichen werden. Die eben beschriebenenBestandteile der Geschäftsordnungen dürften daher unwirksam sein.Dies ist allerdings erst dann von Bedeutung, wenn unter Ausübung derGeschäftsordnungsregelungen ein anderes Ergebnis in der Beschluss-fassung erzielt würde als unter Anwendung der gesetzlichen Regeln. Inden ersten beiden Fällen (alle Standorte bzw. ein Viertel der Mitglieder)ist eine Beschlussfassung unproblematisch, da die Voraussetzungen derGeschäftsordnung weitergehen als die gesetzlichen Bestimmungen.Jedoch angenommen, ein Antrag auf Abstimmung würde verweigert,weil nicht alle Standorte vertreten sind oder nicht ein Viertel der Mit-glieder anwesend ist. Ein Betrieb, der diese Regelung nicht akzeptiert,könnte sie gerichtlich anfechten und würde wahrscheinlich Recht er-halten.Demgegenüber ist die Regelung mit Aufhebung der Stimmgewichtungproblematischer. Angenommen der Gesamtbetriebsrat in besagtem Bei-spiel bestünde aus 9 Mitgliedern und ein Beschluss würde mit 5 gegen4 Stimmen gefasst. Da die 5 Mitglieder jedoch nicht die Mehrheit derArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens repräsentie-ren, wäre der Beschluss nichtig. Der Arbeitgeber könnte ihn ignorieren.In der Anwendung sollte der Gesamtbetriebsrat darauf achten, dass dieBeschlüsse stets die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

56 Regelungsinhalte

2.6.3 Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat

Es finden sich keine gesetzlichen Regelungen dazu, wie die Zusammen-arbeit zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat bzw. Konzern- undGesamtbetriebsrat stattfinden soll.Die Teilnahmepflicht der Mitglieder an den Sitzungen ergibt sich –ebenso wie bei Betriebsräten – schon daraus, dass ansonsten die Hand-lungsfähigkeit der Gremien gefährdet wäre. Die (Gesamt-)Betriebsrätekönnen daher durchaus andere Mitglieder entsenden, wenn ein Mit-glied hiervon abweicht. Dessen ungeachtet kann auch die Teilnahme-pflicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein.

»Die Teilnahme an den GBR-Sitzungen ist Pflicht. Bei Verhinderungklärt das verhinderte GBR-Mitglied mit seinem Vertreter/seiner Vertre-terin unter Beachtung der Vertretungsreihenfolge ab, ob die Vertretungübernommen werden kann und informiert umgehend die Geschäfts-stelle des GBR, damit die Einladung des Ersatzmitgliedes noch rechtzei-tig veranlasst werden kann.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/125/2003

Entsprechendes gilt für den Informationsfluss. Die Entsendegremienverlangen regelmäßige Informationen von ihren Mitgliedern. Darüberhinaus kann auch der Informationsfluss durch eine Geschäftsordnunggeregelt werden.

»Alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrates informieren jeweils ihre ört-lichen Betriebsräte über die Ergebnisse der Gesamtbetriebsratssitzun-gen. Für die Zusammenarbeit mit den jeweiligen örtlichen Betriebs-räten sind alle Gesamtbetriebsratsmitglieder selbst verantwortlich.«

I Grundstücks- und Wohnungswesen, 110200/113/0

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 57

Ein anderer Weg, um den Informationsfluss zu gewährleisten, ist in fol-genden Regelungen erkennbar.

»Jedes GBR-Mitglied, die GJAV und die Schwerbehindertenvertretung(bei Bedarf) sowie die örtlichen BR erhalten eine Kopie des Sitzungs-protokolls; Ersatzmitglieder haben das Recht zur Einsichtnahme.Geschäftsleitung sowie Vertreter der Gewerkschaften erhalten Kopiendes Protokolls nur zu den Tagesordnungspunkten bei denen sie anwe-send waren.«

I Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, 110200/53/2001

»NiederschriftenVon jeder Sitzung des KBR ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese hatdie Berichte der Arbeitsgemeinschaften und der Ausschüsse, den Wort-laut der Anträge, die Abstimmungsergebnisse und den wesentlichenInhalt der Diskussionsbeiträge zu enthalten. Die Niederschrift wirdallen KBR-Mitgliedern sowie allen Betriebsräten/Gesamtbetriebsrätender Konzerngesellschaften und den an den Sitzungen beteiligten Ge-werkschaften zugestellt.«

I Informationstechnikhersteller, 110200/63/2002

2.6.4 Ausschüsse

Für die Bildung von Ausschüssen des Gesamt-/Konzernbetriebsrats gel-ten die gleichen Regeln wie für die Ausschüsse der Betriebsräte. DieGröße des Gesamt- und des Konzernbetriebsausschusses ist in §51BetrVG speziell geregelt.In den Geschäftsordnungen der Gesamt-/Konzernbetriebsräte findensich mitunter allgemeine Festlegungen bezüglich der Ausschüsse.

58 Regelungsinhalte

»Zur Behandlung spezieller Fragen und ausschussübergreifender The-men können vom GBR besondere Projektgruppen/Sonderausschüssegebildet werden. Bei der personellen Besetzung einer Projektgruppe sol-len weibliche GBR- bzw. BR-Mitglieder nach Möglichkeit zu einemDrittel berücksichtigt werden (Wissens-Datenbank). Der GBR kanneiner Projektgruppe Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.Die Übertragung dieser Aufgaben bedarf der Mehrheit der Stimmender Mitglieder des GBR.«

I Informationstechnikhersteller, 110200/61/2002

Eine sehr konkrete Aufgabenverteilung hingegen zeigt folgendes Bei-spiel.

»3.3 Ausschüsse des Konzernbetriebsrates3.3.1 Konzernbetriebsausschuss3.3.2 Wirtschaftsausschuss

»3.4 Fachausschüsse3.4.1 Technologie-Ausschuss3.4.2 QSGU-Ausschuss3.4.3 Bildungsausschuss3.4.4 Sonderabfallausschuss3.4.5 Weitere Ausschüsse3.4.6 Berichte der Ausschüsse«

I Abwasser- und Abfallbeseitigung und Entsorgung, 110200/71/0

Folgender Konzernbetriebsrat regelt auch die jeweilige Besetzung.

»Technologie-AusschussDer Konzernbetriebsrat bestellt die Mitglieder des Technologie-Aus-schusses.Der Technologie-Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern, von denenmindestens vier Mitglieder aus dem Gremium kommen müssen.

Sonderregeln Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat 59

Bei der Besetzung der übrigen Ausschussplätze kann auf »Spezialisten«aus den Gesamtbetriebsräten der Nukleus- oder Sondergesellschaftennach Nr.3 Mitbestimmungstarifvertrag zurückgegriffen werden.«

I Abwasser- und Abfallbeseitigung und Entsorgung, 110200/71/2001

2.6.5 Betriebsräteversammlung

Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, mindestens einmal im Jahralle Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiterenMitglieder der Betriebsausschüsse der örtlichen Betriebsräte zu einerVollversammlung einzuladen ergibt sich aus §53 BetrVG. Diese Ver-sammlung ist vergleichbar mit den Betriebsversammlungen, nur dasshier der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht abgibt und die Teil-nehmenden die benannten Betriebsratsmitglieder sind.Die Versammlung dient u.a. dem Meinungs- und Erfahrungsaustauschüber die Gesamtbetriebsratssitzungen hinaus, zumal an der Versamm-lung Betriebsratsmitglieder teilnehmen, die nicht Mitglied im Gesamt-betriebsrat sind. Wenn dahingehend Personalunion besteht, etwa weilder Vorsitzende des Betriebsrats auch Mitglied im Gesamtbetriebsratist, kann das Gremium weitere Mitglieder auf die Versammlung entsen-den, solange die gesetzliche Anzahl nicht überschritten wird. Die Ver-sammlung ist nicht zuständig für Entscheidungen in Mitbestimmungs-fragen. Diese Kompetenz bleibt bei Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat.Einzelheiten der Versammlung sind durch die Geschäftsordnung regel-bar.

»Der Gesamtbetriebsrat führt nach §53 Abs.1 des BetrVG in jedemKalenderjahr eine Betriebsräteversammlung durch. Mindestens dreiWochen vor der Betriebsräteversammlung erfolgt die Einladung unterMitteilung des Versammlungsortes.Über die Form und den Inhalt des Tätigkeitsberichtes beschließt derGesamtbetriebsrat. Der Tätigkeitsbericht wird arbeitsteilig erstattet.«

I Unternehmensbezogene Dienstleistungen, 110200/114/2004

60 Regelungsinhalte

»BetriebsräteversammlungDie Betriebsräteversammlung wird vom GBR beschlossen.Die Geschäftsführung des GBR hat die Einladung mit Tagesordnungca. 4 Wochen vorher vorzunehmen.Teilnehmer an der Betriebsräteversammlung sind:x Alle Betriebsausschuss-Mitglieder der örtlichen Betriebsräte. Die ma-

ximale Teilnehmerzahl pro Betriebsrat wird gemäß BetrVG festgelegt.x Vertreter der Gewerkschaftenx Gesamtvertrauensperson der Schwerbehindertenx Vorsitzende der Jugend- und AusbildungsvertretungAuf Beschluss des GBR können weitere Gäste eingeladen werden.Die Einladungen zur Betriebsräteversammlung für die Betriebsaus-schuss-Mitglieder werden der/dem jeweiligen Vorsitzenden des ört-lichen Betriebsrates zur Weiterleitung zugestellt.Die Einladung an die Unternehmensleitung erfolgt durch die Geschäfts-führung des GBR.«

I Möbel-, Schmuck-, Instrumenten-, Sport- und Spielwarenhersteller,

110200/147/2002

Im letzten Fall wurde die Teilnahmeberechtigung zulässig konkretisiert.

2.7 Sonderregelungen Personalrat

Nicht nur hinsichtlich der Mitbestimmung bestehen Unterschiede zwi-schen Betriebsrat und Personalrat, sondern auch zwischen den gesetz-lichen Grundregeln zur Geschäftsführung beider Gremien. Darüber hi-naus gibt es nicht nur ein Personalvertretungsgesetz, sondern insgesamt17 Gesetze – eines für den Bund sowie eines für jedes Bundesland.Es würde den Rahmen dieser Dokumentation sprengen, auf sämtlicheBesonderheiten der einzelnen Gesetze einzugehen. Im Wesentlichen wer-den die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG)bei der Darstellung herangezogen.

Sonderregelungen Personalrat 61

StatusgruppenSämtliche Personalvertretungsgesetze unterteilten die Beschäftigten ur-sprünglich in drei Statusgruppen: Arbeiterinnen und Arbeiter, Ange-stellte und Beamte. Die arbeitsrechtliche Unterscheidung zwischenArbeitern und Angestellten entfiel schon vor längerer Zeit, vor kurzemfiel auch die tarifrechtliche Unterscheidung (TVöD, TV-L) weg. Mitt-lerweile wurden auch die meisten Personalvertretungsgesetze dahinge-hend geändert; größtenteils ist nur noch von Arbeitnehmern die Rede.Mit wenigen Ausnahmen unterscheiden die Personalvertretungsgesetzenur noch zwischen Beamten und Arbeitnehmern. Diese Gruppen müs-sen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis in der Dienststelleim Personalrat vertreten sein.

StufenvertretungenDem gesetzlich vorgegebenen Aufbau der jeweiligen Behörde ent-spricht die hierarchische Struktur der Personalratsgremien. Laut allenPersonalvertretungsgesetzen sind Stufenpersonalräte zu wählen, wennauch die Behörde mehrstufig organisiert ist. Das BPersVG geht dabeivon einem dreistufigen Behördenaufbau aus: Neben den örtlichen Per-sonalräten sind Bezirks- und Hauptpersonalräte zu wählen.Die Stufenvertretungen werden von allen Beschäftigten gewählt, wobeijeweils die Regelungen zur Zusammensetzung bezüglich der Beschäf-tigtengruppen einzuhalten sind. Sie nehmen die Mitbestimmungsrechtefür jene Angelegenheiten wahr, die auf der entsprechenden Behörden-ebene entschieden werden.Darüber hinaus sind Stufenvertretungen in allen Angelegenheiten zu-ständig, in denen auf der jeweils tieferen Ebene keine Einigung zwi-schen Dienststelle und Personalrat erzielt wurde. Dementsprechend istbei einer mehrstufigen Behörde die Einigungsstelle nur auf obersterEbene einzurichten. Im Gegensatz zu den Gesamtpersonalräten bzw.zu den Gesamt- und Konzernbetriebsräten besteht damit zwischen denEbenen der Personalvertretungsgremien ein Über- und Unterordnungs-verhältnis.

62 Regelungsinhalte

GesamtpersonalratGesamtpersonalräte sind für Dienststellen vorgesehen, in denen meh-rere örtliche Personalräte zu bilden sind. Dies ist gemäß §6 Abs.3BPersVG dann der Fall, wenn Nebenstellen oder Teile der Dienststelleexistieren, die räumlich weit von der Zentrale entfernt sind. In den Per-sonalvertretungsgesetzen der Länder kann die Personalratsfähigkeiteines Teiles der Dienststelle auch dann gegeben sein, wenn der LeitungEntscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, die der Mitbestimmung un-terliegen (vgl. z.B. §6 Abs.3 LPersVG Sachsen-Anhalt und LPersVGNiedersachsen). Mitunter können die Angehörigen des Dienststellen-teils oder der Nebenstelle die Wahl eines eigenen Personalrates durchAbstimmung beschließen.Auch die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von allen Beschäf-tigten aus der ihm zugeordneten Dienststelle gewählt und nicht durchdie Personalräte delegiert. Auch hier sind die Gruppenrechte einzu-halten.Der Gesamtpersonalrat nimmt die Mitbestimmungsrechte für alle An-gelegenheiten wahr, die auf Behördenseite die Zentrale zu entscheidenhat (§82 BPersVG).

2.7.1 Vorsitz und Vorstand

Die Personalvertretungsgesetze regeln überwiegend, dass nicht nurein/e Vorsitzende/r zu wählen ist, sondern weitere Personen, die mit ihr/ihm den Vorstand des Personalrats bilden. Die weiteren Mitgliederwerden von den Statusgruppen bestimmt bzw. müssen diesen ange-hören. Überwiegend stellen die weiteren Vorstandsmitglieder auchdie stellvertretenden Vorsitzenden dar. Dadurch ist gewährleistet, dassauch die Gruppen, die im Gremium in der Minderheit sind, an der zen-tralen Stelle des Gremiums unmittelbar beteiligt sind.Die Größe des Vorstandes ergibt sich in der Regel aus den gesetzlichenRegelungen. §24 MBG Schleswig Holstein oder §33 LPersVG Bran-denburg überlassen es dem Gremium selbst, die Anzahl der Vorstands-mitglieder in Abhängigkeit von den anstehenden Aufgaben festzu-legen. Davon wurde in den Geschäftsordnungen durchaus Gebrauchgemacht.

Sonderregelungen Personalrat 63

»Die Vorsitzende sowie 4 weitere Mitglieder des Personalrats bildengem. §24 Abs.1 MBG den Vorstand.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/156/2003

»1. Der Vorstand des Personalrats besteht aus 6 gewählten Personal-ratsmitgliedern.«

I Versicherungsgewerbe, 110200/155/2005

GeschäftsführungSieht das jeweilige Gesetz einen Vorstand vor, übernimmt dieser in derRegel auch die Führung der laufenden Geschäfte des Gremiums.Die Definition der laufenden Geschäfte können die Personalräte in ih-ren Geschäftsordnungen konkretisieren, wie folgende Beispiele zeigen.

»(1) Die laufenden Geschäfte führt der Vorstand.(2) Zu den laufenden Geschäften gehören auch Entscheidungen auf-

grund von Grundsatzbeschlüssen des Gesamtpersonalrats.(3) Der Vorstand hat die Entscheidungen des Gesamtpersonalrats

vorzubereiten, vorbereitende Verhandlungen zu führen, Informa-tionen einzuholen, Anträge und Beschwerden entgegenzunehmenund die vom Gesamtpersonalrat gefassten Beschlüsse durchzu-führen.

(4) Der Vorstand kann die ihm obliegenden Aufgaben für bestimmteAngelegenheiten einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern desGesamtpersonalrats übertragen.

(5) Der Vorstand gibt sich und den freigestellten Mitgliedern des Ge-samtpersonalrats eine Geschäftsverteilung.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/148/2004

64 Regelungsinhalte

»Aufgaben des Vorstandes1. Der Vorstand des Gesamtpersonalrates führt die laufenden Geschäfte

(§32 Abs.1 LPersVG)2. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere:

a) die Beschlüsse des Gesamtpersonalrates vorzubereiten,b) die Verhandlungen mit dem Bürgermeisteramt, den Dienststellen

oder mit anderen Stellen zu führen,c) Auskünfte einzuholen, Unterlagen anzufordern und Aktenein-

sicht zu nehmen (§68 Abs.2 LPersVG),d) Anregungen, Anträge, Wünsche und Beschwerden entgegenzu-

nehmen und letztere auf ihre Berechtigung zu prüfen (§68 Abs.1Ziff.3 LPersVG),

e) die mindestens vierteljährlich erforderliche Besprechung mitdem Oberbürgermeister sowie sonstige Besprechungen zu ver-einbaren und vorzubereiten,

f) darüber zu entscheiden, ob eine Angelegenheit nur eine odermehrere Gruppen betrifft (§39 Abs.2 und 3 LPersVG),

g) Vorschläge für die Bestellung des Wahlvorstandes für die Neu-wahl des Gesamtpersonalrates und der Jugendvertretung zu ma-chen.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/104/2001

VertretungZur Vertretung des Gremiums nach außen ist im Rahmen der Be-schlüsse die/der Vorsitzende berufen. Zum Schutz der Statusgruppensehen die Gesetze jedoch vor, dass in gruppenspezifischen Angelegen-heiten der/die Vorsitzende gemeinsam mit einer Vertreterin/einem Ver-treter dieser Gruppe die Vertretung nach außen übernehmen (§32Abs.3 BPersVG). Im Rahmen dieses Grundsatzes kann der Personalratkonkretisierende Feststellungen in der Geschäftsordnung treffen. Dazufolgendes Beispiel.

Sonderregelungen Personalrat 65

Ȥ 1Vertretung des Personalrats

(1) Die Vorsitzende vertritt den Personalrat […],(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Mitarbeiterinnen oder die Mit-

arbeiter einer Gruppe betreffen, vertreten die Vorsitzende und dieGruppensprecherin oder der Gruppensprecher gemeinsam den Per-sonalrat im Rahmen der von der Gruppenvertretung nach §24Abs.6 MBG gefassten Beschlüsse. Schreiben und Mitzeichnungs-vorgänge des Personalrats in solchen Angelegenheiten sind von derVorsitzenden und von der Gruppensprecherin oder dem Gruppen-sprecher zu unterzeichnen.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/156/2003

2.7.2 Beschlussfassung

Bezüglich der Beschlussfassung gelten im Grundsatz die gleichen Re-geln wie für Betriebsräte. Für die Beschlussfähigkeit muss die Hälfteder Mitglieder anwesend sein. In der Regel reicht dann die einfacheMehrheit der Anwesenden aus, um wirksam beschließen zu können.Eine Ausnahme ist die Verabschiedung der Geschäftsordnung. Siemuss laut § 43 BPersVG mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossenwerden.Eine besondere Regelung gilt, wenn von der Entscheidung nur eine derStatusgruppen betroffen ist (Gruppenangelegenheit). Dann entscheidendie Mitglieder dieser Gruppe allein (§38 BPersVG). Diese Verfahrens-weise schützt die Statusgruppen vor unsachgemäßen Entscheidun-gen der nicht betroffenen Personalratsmitglieder. Sie ist in den einzelnenGesetzen vergleichbar geregelt.In einigen Personalvertretungsgesetzen ist der Gruppenschutz weiter-gehend. Die jeweiligen Statusgruppen können durch Beschluss alleinvorab entscheiden, ob eine Angelegenheit nur ihre eigene Gruppe be-trifft, um dann auch inhaltlich allein beschließen zu können. Ein Ein-vernehmen mit dem Rest des Gremiums ist dabei nicht vorgesehen (vgl.§28 MBG Schleswig Holstein und §34 LPersVG NRW).

66 Regelungsinhalte

Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben können die Geschäftsordnungendazu entsprechende Konkretisierungen vornehmen.

»Wird von einem Mitglied einer Gruppe beantragt, dass nur die Gruppeüber die Angelegenheiten abstimmen soll, so muss die Gruppe zuerstüber diesen Antrag entscheiden. Ergibt sich hierfür eine Mehrheit, giltdies als Widerspruch im Sinne §34 (2) Satz 1 LPersVG. Die Beschluss-fassung erfolgt dann nur innerhalb der entsprechenden Gruppe.Der Personalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladensind und bei der Abstimmung mindestens die Hälfte anwesend ist. Ver-tretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. Bei Gruppenbeschlüssennach §7 (3) der Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestensder Hälfte der Gruppenmitglieder erforderlich.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/120/2004

Diese Geschäftordnungsregelung gestaltet §34 Abs.2 LPersVG NRWaus. Der Entwurf der Landesregierung NRW vom Februar 2007 zurNeuregelung des LPersVG enthält diesbezüglich keine Änderung.

2.7.3 Arbeitsgruppen/Ausschüsse

Auch wenn die Personalvertretungsgesetze im Gegensatz zum BetrVGdie Ausschussbildung nicht ausdrücklich vorsehen, ist sie zulässig. Aus-schüsse bzw. Arbeitsgruppen dienen der arbeitsteiligen Spezialisierung,der Projektarbeit oder der unterstützenden Zuarbeit.In einzelnen Geschäftsordnungen finden sich entsprechende Regelungen.

»ArbeitsgruppenZur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen/komplexen Stellungnahmenkann der Personalrat Arbeitsgruppen bilden. Der Personalrat benenntdie Mitglieder der Arbeitsgruppe durch Beschluss.Der Personalrat kann zur Bearbeitung komplexer Fragen Arbeitsgrup-pen bilden, in denen insbesondere Beschäftigte des betroffenen Arbeits-

Sonderregelungen Personalrat 67

bereiches mitarbeiten (gewählte Vertrauensleute). Die Federführungeiner solchen Arbeitsgruppe liegt bei einem freigestellten Personalrats-mitglied, welches den Personalrat unterrichtet.Die Arbeitsgruppen lösen sich nach Abschluss der Aufgabe und Ab-schluss eines Schlussberichtes an den Personalrat auf.«

I Öffentliche Verwaltung, 11200/159/2004

»§ 9Ausschüsse, Kommissionen

(1) Der Gesamtpersonalrat kann Mitglieder (ggf. Ersatzmitglieder)auch des örtlichen Personalrats mit Aufgaben beauftragen sowieAusschüsse bilden. Diese bereiten Entscheidungen des Gesamtperso-nalrats vor. Welches Mitglied die Federführung in einem Fachaus-schuss oder in einem vorübergehend gebildeten Arbeitsausschussübernimmt, wird vom Gesamtpersonalrat festgelegt.

(2) Der Gesamtpersonalrat kann Kommissionen einsetzen. Er entschei-det durch Beschluss über Zweck, Arbeitsweise sowie Federführungin der Kommission und nimmt Berichte über die Kommissions-arbeit entgegen.

(3) Die Amtszeit eines Ausschusses bzw. einer Kommission endet spä-testens mit der Amtszeit des Gesamtpersonalrats.

(4) Die/der amtierende Vorsitzende kann an allen Sitzungen der Aus-schüsse und Kommissionen teilnehmen. Sie/er ist über die Sitzungs-termine sowie über die Ergebnisse zu informieren.«

I Bildungseinrichtung, 110200/108/0

Im letzten Beispiel wird das Recht der/des Vorsitzenden eingeführt,jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Diese Regelung ist möglichund bindend, da im Gegensatz zum BetrVG im BPersVG keine aus-drückliche anders lautende Vorgabe bezüglich der Zusammensetzungbesteht.

68 Regelungsinhalte

»Ausschüsse und Kommission(1) Der Gesamtpersonalrat kann mehrere Mitglieder gemeinsam mit

Aufgaben beauftragen. Er legt fest, welches Mitglied den Vorsitz ineinem ständigen Fachausschuss oder in einem vorübergehend gebil-deten Arbeitsausschuss übernimmt.

(2) Zur Arbeit der Ausschüsse können auch besonders erfahrene Be-dienstete herangezogen werden, die nicht Mitglieder des Gesamtper-sonalrats sind. Sie haben beratende Stimme. Die Dienstbefreiungsolcher Mitarbeiter ist vom Vorsitzenden mit der Dienststelle zuvereinbaren.

(3) Die Delegation von Gesamtpersonalratsmitgliedern in Fach-kommissionen der Dienststelle wird vom Gesamtpersonalrat be-schlossen.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/112/2004

Einbeziehung von NichtmitgliedernEinzelne Geschäftsordnungen der Personalräte lassen auch Beschäf-tigte, die nicht Mitglied im Personalrat sind, als Mitglieder in den Ar-beitsgruppen oder Ausschüssen zu bzw. deren Mitarbeit.

»ArbeitsgruppenDer Personalrat kann zur Bearbeitung komplexer Fragen Arbeitsgrup-pen bilden, in denen insbesondere Beschäftigte des betroffenen Arbeits-bereiches mitarbeiten (gewählte Vertrauensleute). Die Federführungeiner solchen Arbeitsgruppe liegt bei einem freigestellten Personalrats-mitglied, welches den Personalrat unterrichtet.«

I Öffentliche Verwaltung, 110200/159/2004

Diese an sich wünschenswerte Einbeziehung von Fachleuten, die be-sondere Kenntnisse der Abläufe oder der Dienststelle haben, liegtjedoch nicht ohne weiteres im Ermessen des Personalrats. Arbeitsrecht-lich stellt sich die Frage, ob der Dienstherr diese Einbeziehung hinneh-men und z.B. das Entgelt vergüten muss. Die Verwaltungsgerichte se-

Sonderregelungen Personalrat 69

hen dies eher skeptisch. Es ist daher in jedem Fall ratsam, wie im letztenBeispiel eine Einigung mit dem Dienstherrn über die Einbeziehung vonBeschäftigten zu treffen. Ist dies nicht möglich, müsste ggf. das Verwal-tungsgericht bemüht werden.

70 Mitbestimmungsrechte, -prozeduren und -instrumente

3. Mitbestimmungsrechte, -prozedurenund -instrumente

Die Geschäftsordnungen von Betriebs- und Personalräten können we-der Aufgaben noch Mitbestimmungsrechte begründen oder erweitern,die nicht durch die Regelungen in BetrVG, Personalvertretungsgesetzenoder Tarifverträgen dem Gremium zur Verfügung stehen. Soweit dieGeschäftsordnungen Aufgaben und Handlungsschwerpunkte definie-ren, kann es sich nur um Konkretisierungen der gesetzlich oder tariflichvorgegebenen Themen handeln. Allerdings können die Gremien für sichinnerhalb des gesetzten Rahmens eigenständig definieren, wie Mitbe-stimmungsaufgaben intern wahrgenommen und organisiert werden.Geschäftsordnungen spiegeln also in erster Linie wider, wie das Gre-mium seine Aufgaben bearbeiten will.Darüber hinaus können die Geschäftsordnungen auch für das Verhält-nis zum Arbeitgeber relevant sein. Dieser ist an die Entscheidungen desGremiums z.B. hinsichtlich des Sitzungsrhythmus genauso gebundenwie die Mitglieder selbst. Auch die gemeinsame Definition von Aufga-ben, Arbeitskreisen oder Ausschüssen innerhalb von Geschäftsordnun-gen beeinflusst das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Gremium.Sofern sich ein Gremium ein bestimmtes Thema zur Aufgabe machtbzw. bestimmte Arbeitsgruppen oder Ausschüsse zu diesem Thema bil-det, ist die Arbeit an diesem Thema nachweisbar erforderlich unddamit auch die Freistellung der jeweiligen Mitglieder. Auch die Kostenfür z.B. Schulungsmaßnahmen bezüglich der vom Gremium festgeleg-ten Themenschwerpunkte trägt der Arbeitgeber. Ähnliches gilt für dieArbeitsteilung: Wird sie in der Geschäftsordnung festgeschrieben unddie inhaltliche Zuständigkeit übertragen, dann ist der Arbeitgeber ver-pflichtet, den vom Gremium bestimmten zuständigen MitgliedernInformationen zur Verfügung zu stellen oder mit diesen entsprechendeGespräche zu führen.

Offene Probleme 71

4. Of fene Probleme

Die untersuchten Geschäftsordnungen haben insgesamt eine sehr un-terschiedliche Regelungstiefe (vgl. Kapitel 5). Allen gemeinsam ist je-doch, dass bestimmte Themenkomplexe kaum behandelt werden.

Einbeziehung von Arbeitnehmerinnen und ArbeitnehmernAuffallend ist zunächst, dass sich die neueren Elemente des BetrVG, dieim Jahr 2001 eingeführt wurden, kaum in den Geschäftsordnungenwieder finden. Dies betrifft die stärkere Einbeziehung von Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmern, die nicht Mitglieder im Betriebsrat sind.Hierzu schuf der Gesetzgeber drei neue Elemente: Zum einen gibt §28aBetrVG dem Betriebsrat die Möglichkeit, Arbeitsgruppen von Nicht-mitgliedern zu bestimmen und diesen Aufgaben bis hin zum Abschlussvon Betriebsvereinbarungen zu übertragen. Darüber hinaus verpflich-tet §80 Absatz2 BetrVG den Arbeitgeber, dem Betriebsrat »sachkun-dige Arbeitnehmer« zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung zustellen. Schließlich sieht §86a BetrVG vor, dass Beschäftigte unmittel-bar Einfluss auf die Tagesordnung des Betriebsrates nehmen können.Letzteres dürfte wenigen Betriebsräten und Beschäftigten bekannt seinund spielt auch in der Praxis vermutlich kaum eine Rolle. Jedenfalls fin-det sich keine entsprechende Regelung in den vorliegenden Geschäfts-ordnungen. Außer vereinzelten Hinweisen darauf, dass sachkundigeArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bedarf auch an Betriebsrats-sitzungen teilnehmen können, fanden sich keine erkennbaren Neue-rungen in den Geschäftsordnungen wieder. Gerade diese gesetzlichenNeuerungen bieten jedoch dem Betriebsrat die abgesicherte Möglich-keit, Arbeitnehmer tatsächlich in die Betriebsratsarbeit einzubeziehenund dies auch durch Aufnahme in die Geschäftsordnung als Hand-lungsmaxime aufzunehmen.Einschränkend sei angemerkt, dass eine allgemeine Regelung bezüglichkonkreter Handlungsweisen von Arbeitnehmern bzw. Arbeitsgruppen

72 Offene Probleme

(§28a BetrVG) zur selbständigen Bearbeitung von Mitbestimmungs-fragen nur schwer möglich ist. Denn sie hängen stark vom Einzelfall ab.Man könnte jedoch darüber nachdenken, in der Geschäftsordnungbestimmte Eckpunkte als Mindestbedingungen niederzuschreiben fürjede mit dem Arbeitgeber zu schließende Vereinbarung zu Arbeits-weisen und Befugnissen der Gruppe. In Frage käme etwa, die bezahlteFreistellung und ein Benachteiligungsverbot festzuhalten. Denkbarwäre auch, dass der Betriebsrat als Bedingung definiert, dass immer einBetriebsratsmitglied der jeweiligen Arbeitsgruppe beratend zur Seitestehen muss.Eine generelle Vorgabe, möglichst immer betroffene Arbeitnehmer indie Willensbildung des Betriebsrats als Sachkundige einzubeziehen(§80 Absatz2 BetrVG), ließe sich durchaus in einer Geschäftsordnungfestschreiben. Die verstärkte Einbeziehung von Nichtmitgliedern hätteauch für das Gremium Vorteile: Die eigene Arbeit wäre besser in derBelegschaft verankert und die Willensbildung stünde insgesamt auf einerbreiteren Basis. Projekte, die der Betriebsrat bearbeitet, hätten eine grö-ßere Akzeptanz in der Belegschaft, wenn Betroffene an der Willensbil-dung beteiligt wären. Darüber hinaus sind einbezogene Arbeitnehmeraus den Bereichen, für die ggf. eine Regelung zu schaffen ist bzw. indenen Probleme zu lösen sind, eine wichtige Informationsquelle. Ohnedie Einbeziehung betroffener Arbeitnehmer verfügt der Betriebsrat nurüber mittelbare Informationen zu den Vorgängen, wenn nicht zufälligein Betriebsratsmitglied aus dem betroffenen Bereich stammt.Im Rahmen der Personalvertretungsgesetze erweist sich die Einbezie-hung von Arbeitnehmern in die Personalratsarbeit mangels ent-sprechender gesetzlicher Regelungen als schwieriger. Die zuständigenVerwaltungsgerichte gehen eher restriktiv mit der Einbeziehung vonArbeitnehmern in die Personalratsarbeit um. Im Einzelfall wurde siesogar als unzulässig erachtet. Möchte ein Personalrat die Einbeziehungfördern, kann er jedoch ohne weiteres entsprechende Elemente in dieGeschäftsordnung aufnehmen. Die Gesetze schließen dies nicht aus-drücklich aus. Allerdings würde eine solche Regelung den Arbeitgebernicht unbedingt verpflichten, etwa zur Freistellung der Arbeitnehmero.Ä. Eine Einigung mit der Dienststelle könnte hier abhelfen, ggf. mussdas Verwaltungsgericht eingeschaltet werden.

Offene Probleme 73

GleichstellungDie Gleichstellung der Geschlechter taucht in den Geschäftsordnungenhinsichtlich der internen Organisation nicht auf. Auch die Ausübungder Mitbestimmung steht kaum unter dem Aspekt der Gleichstellung.Zwingende gesetzliche Vorgaben bezüglich der Zusammensetzung derGremien finden sich nur in §15 des BetrVG, wonach die Geschlechterentsprechend ihrem Verhältnis in der Belegschaft vertreten sein müssen.Hingegen sieht §17 Abs.7 BPersVG lediglich vor, dass der Personalratsich entsprechend dem Geschlechterverhältnis in der Dienststelle zu-sammensetzen soll. Die Zusammensetzung des Betriebs-/Personalratsselbst ist allerdings der Regelungskompetenz der Gremien entzogenund kann daher nicht Gegenstand der Geschäftsordnung sein.Bezüglich der internen Organisation gibt es allerdings »Soll-Vorschrif-ten«, die die Gremien ausgestalten können. §47 Abs.2 BetrVG enthältz.B. bei der Frage der Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbe-triebsrat eine Vorschrift bezüglich der Geschlechterrepräsentation.Auch kann die tatsächliche Gleichstellung in jeder Geschäftsordnungals besonderer Themenschwerpunkt des Gremiums sowie als allge-meine Leitlinie für die Ausübung der Mitbestimmung festgelegt wer-den. Zum einen gehört die tatsächliche Gleichstellung zu den Aufgabender Mitbestimmungsgremien. Zum anderen macht das im Sommer2006 eingeführte Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspre-chende Vorgaben, die sowohl den Betriebs-/Personalrat als auch denArbeitgeber binden.Darüber hinausgehende Festlegungen etwa für die Zusammensetzungvon Ausschüssen o.Ä. dürften jedoch unzulässig sein, da damit gesetz-lichen Vorgaben widersprochen würde.

Anwesenheitspflicht in der FreizeitViele Geschäftsordnungen regeln den Fall, wann ein Mitglied als ver-hindert gilt und somit nicht an der Sitzung teilnehmen muss. Auchjenen Gremien, die dieses Thema bislang nicht aufgreifen, ist eine Re-gelung zu empfehlen. Allen Mitgliedern wird dadurch verdeutlicht,dass sie grundsätzlich zur Betriebsratsarbeit verpflichtet sind. Dies istimmerhin relevant für die Wirksamkeit von Beschlüssen. Der Maßstabfür die Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern ist die Einschätzungder Unzumutbarkeit an den Sitzungen teilzunehmen. Dies gilt im Allge-

74 Offene Probleme

meinen bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an Seminaren. Entspre-chende Regelungen fanden sich auch in einigen Geschäftsordnungen.Das bedeutet im Umkehrschluss eine Teilnahmepflicht in allen Fällen,in denen ein entsprechender Umstand nicht gegeben ist. GemäßBetrVG dürfen Ersatzmitglieder nur eingeladen werden, wenn tatsäch-lich eine Verhinderung des Mitglieds besteht. Wird ein Ersatzmitgliedfälschlicherweise eingeladen und nimmt an der Beschlussfassung teil,ist der Beschluss unwirksam.Unklar ist jedoch, ob es einem Mitglied auch unzumutbar ist, außer-halb seiner persönlichen Arbeitszeit an der Betriebsratssitzung teil-zunehmen. Diese Frage wurde bislang nicht durch Rechtsprechungentschieden. Wenn eine Geschäftsordnung (wie in den meisten Fällen)diesen Punkt nicht regelt, ist wohl davon auszugehen, dass eine Teil-nahme in der Freizeit grundsätzlich zumutbar ist. Dies ergibt sich auchaus der entsprechenden Regelung in §37 Abs.2 und 3 BetrVG. Dem-nach haben Mitglieder des Betriebsrats, die in ihrer Freizeit an einer Sit-zung teilnehmen, Anspruch auf Freizeitausgleich.In anderen Fällen wird die Teilnahme in der Freizeit wahrschein-lich als unzumutbar angesehen werden. Dies dürfte dann zutreffen,wenn persönliche Verpflichtungen das Mitglied von der Betriebsrats-arbeit abhalten, etwa andere ehrenamtliche Tätigkeiten oder familiäreGründe.Für Mitglieder, die aufgrund eines Schichtsystems in der Nachtschichtan der Sitzung teilnehmen, bietet die Rechtsprechung Regelungen zumFreizeitausgleich bzw. zur Freistellung. Allerdings ging es hier nichtdarum, ob ein Mitglied als verhindert gilt, wenn es wegen einer Nacht-schicht nicht an der Sitzung teilnimmt. Es ging vielmehr darum, wie dieFreistellung zu gewährleisten ist, wenn sich das Mitglied für die Teil-nahme an der Sitzung entscheidet.Sofern die Teilnahme an Sitzungen in der Freizeit in Betracht kommt,bietet es sich an, unter Berücksichtigung der konkreten personellen Zu-sammensetzung eine generelle Regelung für diese Frage zu treffen. DieVoraussetzungen, unter denen die Teilnahmepflicht bestehen bleibtoder Ersatzmitglieder einzuladen sind, sollten definiert werden. Dieswürde die notwendige Klarheit schaffen.

Zusammenfassende Bewertung 75

5. Zusammenfassende Bewertung

Die untersuchten Geschäftsordnungen waren bezüglich des Umfangsihrer Regelungen sehr unterschiedlich. Während einzelne Geschäfts-ordnungen nur eine DIN A 4 Seite umfassen, stellen andere ein umfang-reiches und detailliertes Regelwerk dar.Da lediglich die Textform der Geschäftsordnungen zur Untersuchungherangezogen wurde, ist eine Aussage darüber, inwieweit die Ge-schäftsordnungen tatsächlich umgesetzt werden, nicht möglich.Auffallend ist, dass viele Geschäftsordnungen sich darauf beschränken,die gesetzlichen Regelungen wiederzugeben. Dies ist, da die Geschäfts-ordnung auch als »internes Bildungspapier« Verwendung finden kann,ausreichend, wenn das Gremium keine Veranlassung zu konkretisie-renden Regelungen sieht. In diesen Fällen ist die Ähnlichkeit der Ge-schäftsordnungen zu den Mustern im Internet oder in Publikationenleicht erkennbar. Die Beratungserfahrung zeigt darüber hinaus, dassGeschäftsordnungen zwar existieren, jedoch im Alltag keine Verwen-dung finden. Solange die Betriebsratsarbeit reibungsfrei funktioniert,ist dies auch nicht zu beanstanden. Insbesondere in kleineren Gremienspielt die Geschäftsordnung eine geringere Rolle als in großen.Zu berücksichtigen ist auch, dass die Interessengegensätze innerhalbeines betrieblichen Mitbestimmungsgremiums mitunter anders gelagertsind als in anderen Gremien, die sich ebenfalls eine Geschäftsordnunggeben, wie z.B. Parlamente oder Gesellschafterversammlungen vonUnternehmen. Sofern Mitbestimmungsgremien relativ homogene Inte-ressen gegenüber dem Arbeitgeber vertreten, kommt es gremiumsinternseltener zu gegensätzlichen Haltungen. Demnach sind auch die Anfor-derungen an die Spielregeln der Entscheidungsfindung tendenziellgeringer. Anders ist es in Betriebs-/Personalräten, in denen unterschied-liche, konkurrierende Arbeitnehmergruppen arbeiten. Hier dürftenausgeklügelte Regelungen zur Teilhabe und Entscheidungsfindung grö-ßere Bedeutung haben.

76 Zusammenfassende Bewertung

Auffallend ist, dass die Geschäftsordnungen der Gesamt- und Konzern-betriebsräte tendenziell häufiger an ihre spezifische Situation angepasstwurden. Dies hängt vermutlich damit zusammen, dass die Mitgliederdieser Gremien aus verschiedenen Betriebs(rats)kulturen kommen. Siemüssen sich zusammenfinden und ihre Arbeitsweisen – auch formal –aufeinander abstimmen. In den Betrieben selbst finden die Mitgliederoft durch die Praxis zueinander, die durch häufige Sitzungen und damitenge Zusammenarbeit vor Ort geprägt ist. In den Gesamt-/Konzern-betriebsräten ist der Diskussionsbedarf bezüglich der internen Regelnhöher, da die Sitzungen wesentlich seltener stattfinden. Zudem könnengerade in den übergreifenden Gremien Interessenkonflikte zwischenörtlichen Betriebsräten entstehen. Beispielsweise wenn Betriebe oderUnternehmen unterschiedlich stark von Arbeitgeberentscheidungen be-troffen sind oder generell eine andere Sichtweise zu relevanten Frage-stellungen der Interessenvertretung besteht.Erkennbar ist auch, dass gerade die Geschäftsordnungen dieser Gremienzum Teil die Entscheidungsfindung abweichend von den gesetzlichenRegelungen näher am Konsensprinzip ausrichten. Mitunter wurden da-her für Entscheidungen zusätzliche Quoren eingerichtet, z.B. dass jederBetrieb vertreten sein muss o.Ä. (vgl. Kapitel 2.6).Im Einzelfall sind aus der schriftlichen Form der Geschäftsordnung dietatsächlichen Hintergründe der Regelungen nicht erkennbar. Dennochlassen sie vermuten, dass manche Geschäftsordnungen auf der Basisvon konkreten Erfahrungen mit der Betriebsratsarbeit entstanden sind.Dies betrifft zum einen die Einschränkung bzw. Konkretisierung derVerhandlungsführung mit dem Arbeitgeber. Es ist davon auszugehen,dass nur jene Betriebsräte eine entsprechende Regelung in die Ge-schäftsordnung aufnehmen, die bereits negative Erfahrungen auf die-sem Gebiet gemacht haben. Das Spektrum ist vielseitig: Vorsitzendekönnen etwa in Gesprächen mit dem Arbeitgeber Fakten schaffen, dieder Mehrheit des Betriebsrats missfällt. Nahe liegt auch die Problema-tik, dass Arbeitgeber Vier-Augengespräche mit Betriebsratsmitgliedernnutzen, um das Gremium gegeneinander aufzubringen: Behauptungenwerden verdreht oder Auffassungen des jeweiligen Betriebsratsmit-glieds verbreitet, die nicht der Realität entsprechen. Hier reicht es aus,dass niemand den genauen Inhalt des Gesprächs kennt, um Misstrauenzu schüren und das Gremium zu spalten. Entsprechende Erfahrungen

Zusammenfassende Bewertung 77

dürften Gremien gemacht haben, die ausdrücklich die Ratifizierungvon Betriebsvereinbarungen fordern.Manche Geschäftsordnungen regeln den Ablauf der Sitzungen z.B.durch Rednerlisten oder Beschränkung der Redezeit. Eher kleine Gre-mien müssen sich kaum Ablaufregeln auferlegen. Auch dies lässt alsoVermutungen zu: Sei es, dass das Gremium eine gewisse Größe über-schritten hat und Diskussionen deswegen gesteuert werden müssen;oder sei es, dass auch hier negative Erfahrungen die Grundlage für dieAbfassung solcher Regelungen darstellen.

78 Beratungs- und Gestaltungshinweise

6. Beratungs- und Gestaltungshinweise

Gremien der Mitbestimmung, die sich eine neue Geschäftsordnung ge-ben bzw. ihre bestehende überarbeiten wollen, müssen sich über dieStruktur der Geschäftsordnung, über ihren Zweck sowie über dierechtlichen Rahmenbedingungen im Klaren sein. Im Folgenden findensich daher Hinweise, wie eine Geschäftsordnung an die konkreten Be-dingungen angepasst werden kann.

6.1 Gestaltungsraster

Im Gestaltungsraster werden sämtliche Themen aufgeführt, die Gegen-stand einer Geschäftsordnung sein können. Der innere Aufbau ist vorallem geprägt durch die gesetzlichen Vorgaben. Inwieweit sie tatsäch-lich für das entsprechende Gremium verwendet werden, hängt vor al-lem mit dem Zweck zusammen, der mit der Geschäftsordnung verfolgtwird (vgl. 6.2).x Geltungsdauer

probeweise Regelung, zeitliche Begrenzung, Geltungsdauer beiGBR/KBR

x Sitzungen– Sitzungszeitpunkt

Sitzungen bei Bedarf, festgelegter Turnus– Einladung

Einladungsfrist, Form der Einladung, Inhalt der Einladung, In-formationen mit der Einladung, Einladung von Ersatzmitgliedern

– Tagesordnungfeste Bestandteile der Tagesordnung, Änderungsvorschläge, Än-derung der Tagesordnung

Gestaltungsraster 79

– TeilnehmerkreisKonkretisierung der Teilnahmeberechtigten, Teilnahme des Ar-beitgebers, Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten, Teil-nahme von externen und internen Sachverständigen

– SitzungsverlaufSitzungsleitung, Redezeit und -reihenfolge, ordnungsgemäßerAblauf der Sitzung, Pausen, Regelungen zu den Themen Essen/Trinken/Rauchen

– Teilnahmepflicht und Abwesenheitklarstellende Verpflichtung zur Teilnahme, Definition der vor-übergehenden Verhinderung, Konkretisierung der Abmeldepflicht

– ProtokolleAblauf- oder Ergebnisprotokoll, Festlegungen zum Inhalt desProtokolls, Genehmigung des Protokolls, Einsichtsrechte, Ver-sendung des Protokolls

x BeschlussfassungWiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen, geheime Abstim-mungen, situationsbedingter Ausschluss von Beschlussfassungen,Ratifizierung von Betriebsvereinbarungen

x Ausschüsse und ArbeitsgruppenBestimmung der Ausschussthemen, Anzahl der Mitglieder, Übertra-gung von Aufgaben, allgemeine Arbeitsplanung, Bildung und Rolledes Wirtschaftsausschusses

x AußenwirkungKommunikation mit den Beschäftigten, Bekanntmachungen, Nut-zung des Intranet, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber

x Spezielle Regelungen zum GBR/KBREinberufung von Sitzungen, Beschlüsse, Verhältnis zu den Betriebs-räten, Informationsfluss, Bildung von Ausschüssen, Betriebsrätever-sammlung

x spezielle Regelungen PersonalratVorsitz Vorstand und Geschäftsführung, gruppenspezifische Rege-lungen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse

80 Beratungs- und Gestaltungshinweise

6.2 Ausgangspunkte für die gestaltendeEinflussnahme der Interessenvertretung

Jedes Interessenvertretungsgremium, das in die Situation kommt, sicheine Geschäftsordnung geben zu müssen oder zu wollen, sollte sichüber deren Zweck im Klaren sein. Wie die differenzierte Darstellungverdeutlicht, ist dafür zunächst der rechtliche Rahmen zu erläutern.Denn viele Geschäftsordnungsregelungen sind bereits durch gesetzlicheVorgaben oder Rechtsprechung festgelegt. Diese unterscheiden sich er-heblich, je nachdem, ob es sich um einen lokalen Betriebsrat, um einenGesamt- oder Konzernbetriebsrat oder um ein Personalvertretungs-gremium handelt. Die erste Frage ist jedoch in jedem Fall, ob und inwelchem Umfang sich gesetzliche Regelungen in der Geschäftsordnungwieder finden sollen. Rein rechtlich ist dies nicht notwendig. Allerdingsgarantiert deren Aufnahme in die Geschäftsordnung, dass sie allenMitgliedern des Gremiums bekannt sind und dass sie zumindest einmalerläutert wurden. Unsicherheiten und Unklarheiten bezüglich der fest-gelegten Zusammenarbeit sollten dadurch im Grundsatz auf ein Mini-mum reduziert sein.Im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich der Geschäftsord-nung (z.B. Sitzungsrhythmus, Umfang des Protokolls etc.) muss jedesGremium Entscheidungen treffen. Diese sollten davon abhängen, inwelcher betrieblichen Umgebung sich das Gremium bewegt, welcheAufgaben anstehen oder geplant sind. Für örtliche Mitbestimmungs-gremien empfiehlt sich ein wöchentlicher Rhythmus. Nur so ist sicher-gestellt, dass sämtliche Mitglieder mit den anstehenden Themen ver-traut und über sie informiert sind. Erst dadurch kann jedes einzelneMitglied die Aufgabe seines Amtes richtig erfüllen. Längere Sitzungs-rhythmen führen dazu, dass allenfalls freigestellte Mitglieder bzw. dieVorsitzenden und der Vorstand in kleineren BR-Gremien umfassendeKenntnisse über die betrieblichen Vorgänge haben.Bei der Definition der Mitbestimmungsaufgaben besteht ein besondersgroßer Gestaltungsspielraum. Das heißt, dass die Geschäftsordnunghier zum »Programm« des Gremiums werden kann. Schon durch dieFestlegung der Themen für Ausschüsse oder Arbeitsgruppen wird einArbeitsplan erstellt, der entsprechende Schwerpunkte setzt. In größeren

Wesentliche rechtliche Grundlagen 81

Gremien ist die Berufung solcher Ausschüsse unerlässlich. Denn einezunehmende Gremiengröße erfordert eine zunehmende Strukturierungder Betriebsrats- bzw. Personalratsarbeit. Es wäre ineffizient, würde ingroßen Gremien keine Aufgabenteilung erfolgen.Erfahrungen mit der internen Zusammenarbeit sowie dem Verhältniszum Arbeitgeber sollten ebenfalls in die Geschäftsordnung einfließen.Dabei kann es sich auch um erwartete Schwierigkeiten und Konfliktehandeln. Insbesondere in größeren Gremien ist es notwendig, dieRechte des einzelnen Mitglieds oder kleinerer Gruppen zu regeln. Diesvermeidet, dass inhaltliche Diskussionen zur jeweiligen Mitbestim-mungsangelegenheit durch Streitigkeiten über die Geschäftsordnungbelastet werden.

6.3 Wesentliche rechtliche Grundlagen

In der deutschen Rechtsordnung ist das Demokratieprinzip in derVerfassung (Grundgesetz) verankert. In allen Bereichen, in denen derGesetzgeber einer Mehrheit von Personen Entscheidungsbefugnisseeinräumt, spielen diese demokratischen Prinzipien eine Rolle.Für Betriebsräte findet sich die Umsetzung des Demokratieprinzips imBetrVG, für Personalräte in den jeweiligen Personalvertretungsgeset-zen. Gemäß der Verwaltungshoheit der Länder hat jedes Bundeslandfür seine Behörden ein eigenes Personalvertretungsgesetz.In allen gesetzlichen Regelungen ist bereits das Zustandekommen einesGremiums durch demokratische Wahlen vorgeschrieben. Aber auch dieinnere Organisation und Willensbildung eines Gremiums ist in denjeweiligen Gesetzen der betrieblichen Mitbestimmung geregelt, umauch für interne Vorgänge die demokratischen Grundregeln zu gewähr-leisten. Von diesen darf nicht abgewichen werden. Wenngleich nichtjedes Detail in den Gesetzen geregelt ist, bilden sie den Rahmen, derdurch die Geschäftsordnungen der Gremien ausgefüllt werden kannund muss.Eine wesentliche Grundlage lässt sich den gesetzlichen Regeln zurGeschäftsführung entnehmen: Alle Mitglieder auf örtlicher Ebene sind

82 Beratungs- und Gestaltungshinweise

gleichrangig und entscheiden gleichwertig mit. Sie sind folglich gleich-berechtigt. Auch die Funktion der Vorsitzenden bzw. des Vorstandesändert daran nichts. Auch sie nehmen lediglich bestimmte Aufgabenwahr (Koordination der Arbeit, Kontakt nach außen). Es gibt formalkeine Vorgesetzten mit Weisungsrecht innerhalb der Gremien.Anders in den überörtlichen Gremien der Betriebsverfassung (Gesamt-betriebsrat, Konzernbetriebsrat). In diesen sind nicht alle Mitgliederbei den Entscheidungen gleichberechtigt. Hier sind die Stimmen sogewichtet, dass jedes Mitglied ein Stimmgewicht entsprechend der An-zahl der Arbeitnehmer hat, die es vertritt.Im Rahmen der Personalvertretungsgesetze werden die Stufenvertre-tungen bzw. der Gesamtpersonalrat direkt gewählt. Darum hat hier –anders als die Mitglieder der Gesamt- und Konzernbetriebsräte – jedesMitglied gleiches Stimmgewicht.Von großer Bedeutung ist neben den Gesetzestexten auch deren Aus-legung durch die Gerichte (Arbeitsgerichtsbarkeit für die Betriebs-verfassung, Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Personalvertretung).Die Rechtsprechung stellte anhand zahlreicher Entscheidungen zur Ge-schäftsführung der Gremien Regeln auf, an denen sich eine Geschäfts-ordnung messen muss.Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfte dabei schonaufgrund der höheren Anzahl an Entscheidungen größere Bedeutunghaben als die des Bundesverwaltungsgerichts. Relevant ist auch, dassdie Regelungen der Betriebsverfassung zur Geschäftsordnung erheblichdetaillierter sind als die der Personalvertretungsgerichte. Vermutlichorientieren sich die Verwaltungsgerichte bezüglich der ungeregeltenGeschäftsordnungsfragen der Personalvertretungsgesetze im Zweifelan den Regelungen des BetrVG bzw. der Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts. Vorausgesetzt, die Übertragbarkeit ist gegeben.Die gesetzlichen Regeln zur Geschäftsführung beziehen sich zwar über-wiegend auf gremiumsinterne Vorgänge, betreffen aber auch das Ver-hältnis des Gremiums zum Arbeitgeber.Bei einigen Themen, die für die Geschäftsführung relevant und dahervon den Gremien zu regeln sind, können diese nicht beliebig entschei-den. Zwar kann das Gremium einen Beschluss darüber fassen, welcheSachmittel es aus seiner Sicht benötigt. Eine solche Entscheidung bindetden Arbeitgeber jedoch nur soweit, wie die gewünschten Sachmittel

Wesentliche rechtliche Grundlagen 83

auch »objektiv« vor dem Hintergrund der konkreten Situation im Be-trieb erforderlich sind. Dies wird im Streitfall durch Gerichte entschie-den. Entsprechendes gilt für die pauschalen Freistellungen der Mitglie-der. Deren Anzahl ergibt sich allein aus den gesetzlichen Regelungen.Per Geschäftsordnung kann diese Anzahl nicht rechtsverbindlich er-höht werden. Dafür bedarf es einer freiwilligen Vereinbarung mit demArbeitgeber oder einer Gerichtsentscheidung.Sowohl die einzelnen Mitglieder als auch der Arbeitgeber haben einRecht auf die Einhaltung der gesetzlichen und durch Rechtsprechungkonkretisierten Regelungen, die das interne Verhältnis der Gremienbetreffen. Der Arbeitgeber muss Beschlüsse des Gremiums, die unterfalschen Voraussetzungen zustande kamen, nicht beachten. Sie geltenals unwirksam.Die rechtlichen Grundlagen der behandelten Geschäftsordnungsfragenbetrieblicher Mitbestimmungsgremien sind im Text dargestellt, soferndies für das Verständnis als notwendig angesehen wurde.Bei der Darstellung wurde, sofern nicht anders ausgeführt, bei recht-lichen Fragen der Personalvertretung vom BPersVG ausgegangen. Per-sonalräte müssen sich beim Verfassen der Geschäftsordnung vor allemintensiv mit dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz befassen.Eine umfassende Darstellung der rechtlichen Hintergründe ginge überdiese Analyse hinaus.

84 Bestand der Vereinbarungen

7. Bestand der Vereinbarungen

Der Auswertung standen insgesamt 72 Geschäftsordnungen der ver-schiedenen Mitbestimmungsgremien zur Verfügung. 80% davon stam-men aus dem Bereich des BetrVG, die anderen aus dem Bereich desBPersVG oder der LPersVG. Nicht einbezogen wurden Betriebsverein-barungen oder Tarifverträge, auch wenn sich dort vereinzelt Regelun-gen zur Geschäftsführung fanden. Diese haben jedoch von der Entste-hung her eine andere Qualität, so dass eine thematische Einbindungnicht angezeigt war.Bezogen auf die Gremienarten und Ebenen ergibt sich folgendes Bild.

Art des Gremiums Anzahl absolut

Betriebsrat 24

Gesamtbetriebsrat 14

Konzernbetriebsrat 19

Personalrat 9

Gesamtpersonalrat 6

Gesamt 72

Bestand der Vereinbarungen 85

Bezogen auf das Abschlussjahr stammen die meisten Geschäftsordnun-gen aus den Jahren 2002 bis 2004; ca. 75% stammen aus den letztenfünf Jahren. Es ergab sich folgendes Bild.

Abschlussjahr Anzahl absolut

2006 4

2005 9

2004 16

2003 6

2002 22

2001 4

2000 2

1999 1

1998 2

1997 1

1991 1

unbekannt 4

Gesamt 72

86 Bestand der Vereinbarungen

Betrachtet man die Branchen, so lagen aus dem originären Bereich deröffentlichen Verwaltung die meisten Geschäftsordnungen vor.

Branchen Anzahl absolut

Öffentliche Verwaltung 10

Wohnungs- und Grundstückswesen 7

Gesundheitswesen/Soziales/Bildung 6

Maschinenbau 6

Informations- und Unterhaltungstechnologie 6

Unternehmensbezogene Dienstleistungen 6

Metall-/Stahlverarbeitung und -erzeugung 5

Automobil und Zulieferer 3

Chemie und Glas 3

Versicherungen 3

Energie 3

Handel 2

Papier 2

Wasserwirtschaft 2

Verlags- und Druckgewerbe 2

Steuerungs- Mess- und Regelungstechnik 2

Sonstige 4

Gesamt 72

Bestand der Vereinbarungen 87

Glossar

BeschlussDie Entscheidungen eines Mitbestimmungsgremiums erfolgen durcheinen Beschluss. Dafür stimmen die Mitglieder auf einer Sitzungüber einen Antrag offen oder geheim ab.

BetriebsratMitbestimmungsgremium der Betriebsverfassung. Zuständig füralle Mitbestimmungsfragen auf der lokalen Ebene. Die Mitgliederwerden direkt durch Verhältnis- oder Mehrheitswahl gewählt.

BetriebsausschussAusschuss des Betriebsrats zur Führung der laufenden Geschäfte fürBetriebsräte ab neun Mitgliedern. Er hat keine Mitbestimmungs-kompetenz.

DienststelleOrganisationseinheit des öffentlichen Dienstes, für die ein Personal-rat zu wählen ist.

GesamtbetriebsratGremium der Betriebsverfassung. Wenn ein Unternehmen mehrereBetriebe und Betriebsräte hat, müssen diese einen GBR gründen, inden sie je zwei Vertreter entsenden. Die Mitbestimmungszuständig-keit des GBR besteht nur, wenn die Angelegenheit mehrere Betriebebetrifft und nicht durch die Betriebsräte geregelt werden kann.

GesamtpersonalratHat eine Dienststelle mehrere Personalräte, da Teile der Dienststelleeigene Zuständigkeiten haben, ist ein Gesamtpersonalrat zu wäh-len. Dieser wird direkt gewählt. Er ist für alle Mitbestimmungsfra-

88 Glossar

gen zuständig, in denen die selbständigen Teile keine eigene Ent-scheidungskompetenz haben.

KonzernbetriebsratIn einem Konzern können die beteiligten Gesamtbetriebsräte einenKBR gründen. Die Mitglieder werden von den Gesamtbetriebsrätenbestellt (zwei je Gremium). Die Mitbestimmungszuständigkeit desKBR besteht nur, wenn die Angelegenheit mehrere Unternehmen be-trifft und nicht durch die Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte ge-regelt werden kann.

PersonalratMitbestimmungsgremium des öffentlichen Dienstes. Grundzustän-dig für Mitbestimmungsfragen der Dienststelle, für die er gewähltwurde. Die Mitglieder werden direkt durch Verhältnis- oder Mehr-heitswahl gewählt.

StufenvertretungÜbergeordnete Mitbestimmungsgremien in mehrstufigen Verwal-tungen des öffentlichen Dienstes. Sie übt die Mitbestimmung aus,wenn sich auf der jeweils tieferen Ebene Personalratsgremium undDienststellenleitung nicht einigen konnten.

VorstandGruppe des Personalrats zur Führung der laufenden Geschäfte. Istnicht in allen Personalvertretungsgesetzen geregelt.

Bestand der Vereinbarungen 89

Literatur und Internetadressen

Böttcher, I. (2002): Geschäftsführung des Betriebsrats, 2. Auflage,Bund-Verlag

Däubler, W./Kittner, M./Klebe, T. (2006): BetrVG Formularbuch – Ar-beitshilfen und Erläuterungen, Bund-Verlag

Altvater, L./Hamer, W./Kröll, M./Lemcke, M./Peiseler, M. (2007):BPersVG – Bundespersonalvertretungsgesetz – mit Wahlordnungund ergänzenden Vorschriften, 6. Auflage, Bund-Verlag

Deppisch, H./Jung, R./Schleitzer, E. (2003): Tipps für neu und wiedergewählte Personalratsmitglieder – Rechtliches Wissen und sozialeKompetenz, Bund-Verlag (Die Personalratsliteratur zum Thema istdurch umfangreiche Reformen der letzten Jahre etwas veraltet.)

InternetadressenAktuelle Entscheidungen zu allen rechtlichen Fragen der Betriebsver-fassung mit Suchfunktion: www.bundesarbeitsgericht.de

Seite mit Informationen u.a. zu Beschlussfassung und Freistellung:www.dgb-bildungswerk-nrw.de

Hier finden sich Ratgeber und Bücher zu fast allen Themen der Be-triebs- und Personalratsarbeit: www.bund-verlag.de

90 Literatur und Internetadressen

Das Archiv Betriebliche Vereinbarungender Hans-Böckler-Stiftung

Die Hans-Böckler-Stiftung verfügt deutschlandweit über das einzigebedeutsame Archiv betrieblicher Vereinbarungen, die zwischen Unter-nehmensleitungen und Belegschaftsvertretungen abgeschlossen wurden.Derzeit (August 2007) enthält unser Archiv über 9000 Vereinbarungenzu ausgewählten betrieblichen Gestaltungsfeldern. Damit verfügen wirüber eine breite Materialgrundlage, die Aussagen zu Trends betrieb-licher Gestaltungspolitik und zu industriellen Beziehungen in deutschenBetrieben ermöglicht.Regelmäßig werten wir betriebliche Vereinbarungen in einzelnen Ge-bieten aus. Leitende Fragen dieser Analysen sind: Wie haben die Ak-teure die wichtigsten Punkte geregelt? Welche Anregungen geben dieVereinbarungen für die Praxis? Wie ändern sich Prozeduren und Instru-mente der Mitbestimmung? Existieren ungelöste Probleme?Bei Auswertungen und Zitaten aus Vereinbarungen wird streng auf Ano-nymität geachtet. Die Code-Nummer am Ende eines Zitats bezeichnetden Standort der Vereinbarung in unserem Archiv und das Jahr des Ab-schlusses. Zum Text der Vereinbarungen haben nur die Mitarbeiterinnendes Archivs und Autorinnen und Autoren der Auswertungen Zugang.Zusätzlich zu diesen Auswertungen werden vielfältige anonymisierteAuszüge aus den Vereinbarungen auf der beiliegenden CD-ROM undder Online-Datenbank im Internetauftritt der Hans-Böckler-Stiftungzusammengestellt. Unser Ziel ist es, einen anschaulichen Eindruck zuden Regelungen zu geben und Hinweise für eigene Vorgehensweisenund Formulierungen anzuregen.Darüber hinaus gehen wir in einzelnen betrieblichen Fallstudien gezieltFragen nach, wie die abgeschlossenen Vereinbarungen umgesetzt wer-den und wie die getroffenen Regelungen in der Praxis wirken.Das Internetangebot des Archivs Betriebliche Vereinbarungen istunmittelbar zu erreichen unter www.betriebsvereinbarung.de oderwww.boeckler.de/betriebsvereinbarungen.

Das Archiv Betriebliche Vereinbarungen der Hans-Böckler-Stiftung 91

Anfragen und Rückmeldungen richten Sie bitte an:Dr. Manuela MaschkeTelefon: 0211–7778–224, E-Mail: [email protected] PoescheTelefon: 0211–7778–288, E-Mail: [email protected] PohlerTelefon: 0211–7778–167, E-Mail: [email protected]

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Stichwortverzeichnis

Abwesenheit 15, 18, 27, 79Alleinvertretungsrecht 47Änderung der Tagesordnung 19Anträge zur Geschäftsordnung

25, 26Anwesenheitspflicht 73Arbeitgeber (als Teilnehmer) 22Arbeitsgruppen von Nicht-

mitgliedern 71Arbeitsgruppen /Ausschüsse

(des PR) 66, 68Aufgaben des Vorstandes 63, 64,

82Ausschüsse des Betriebsrats 39,

42BBeschlussfähigkeit (GBR/KBR)

53Beschlussfassung 10, 35, 36, 48,

53, 54, 55, 65, 66, 74, 79Beschlussfassung (des PR) 65Betriebs-/Dienstvereinbarung

37Betriebsausschuss 39, 40, 41, 42,

43, 44, 60Betriebsräteversammlung 50, 59,

60, 79EEinbeziehung von Arbeitnehme-

rinnen und Arbeitnehmern 71

Einladung 7, 12, 15, 16, 17, 19,20, 21, 22, 23, 30, 36, 38, 56,59, 60, 78

Einsichtsrecht (in das Protokoll)33, 79

FFachausschüsse 40, 43, 58GGeheime Abstimmung 36Geltungsdauer 11, 12, 78Genehmigung (des Protokolls)

32Gesamtbetriebsrat 48, 49, 50,

52, 53, 54, 55, 56, 59, 73, 82,84

Gesamtpersonalrat 62, 63, 67,68, 84

Geschäftsführung (Personalrat)63

Geschäftsordnungen 9, 10, 11,12, 14, 16, 18, 21, 28, 29, 30,32, 35, 36, 37, 44, 45, 51, 53,55, 57, 62, 63, 66, 68, 70, 71,73, 75, 76, 77, 84, 85, 86

Gewerkschaftsbeauftragte 22Gleichstellung 73Gruppenschutz 65KKonzernbetriebsrat 12, 48, 50,

51, 52, 53, 58, 80, 82, 84

94 Stichwortverzeichnis

Mitbestimmungsrechte 9, 10, 14,49, 61, 62, 70

NNichtmitglieder 68, 72

OÖffentlichkeitsarbeit 45Ordentliche Mitglieder 21Ordnung der Sitzung 26ordnungsgemäßer Beschluss 36PPausenregelungen 27Personalrat 35, 60, 61, 64, 65,

66, 67, 68, 72, 73, 79, 84Pflicht zur Abmeldung 30Protokoll 30, 31, 32, 33, 34, 44,

55RRednerliste 25, 77S»sachkundige Arbeitnehmer« 71Sitzungen 12, 13, 14, 15, 18, 21,

22, 23, 24, 27, 28, 29, 31, 33,34, 50, 51, 52, 56, 57, 67, 73,74, 76, 77, 78, 79

Sitzungsrhythmus 13, 15, 70Sitzungsverlauf 24, 79Sitzungszeitpunkt 13, 51, 78Statusgruppen 61, 62, 64, 65

Stimmgewichtung 50, 52, 53, 55Stufenvertretungen 61TTagesordnung 12, 15, 16, 17, 18,

19, 20, 21, 23, 25, 36, 51, 60,71, 78

Teilnahmepflicht 27, 28, 29, 56,74, 79

Teilnehmerkreis 21, 79UÜbertragung von Aufgaben 42,

79VVerhandlungen 17, 39, 46, 47,

48, 63, 64, 79Verhinderung 21, 29, 36, 51, 54,

56, 73, 79Veröffentlichungen 45Vertretung 21, 47, 56, 64, 65, 66Vorsitz und Vorstand 62WWeitere Teilnehmer 23Wirtschaftsausschuss 40, 42, 44,

58ZZusammensetzung

(des GBR/KBR) 52Zuständigkeit 43, 49, 59, 70Zweck 78, 80