geschäftsbericht des gemeindetags für 2003-2005

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Geschäftsbericht des Gemeindetags Baden-Württemberg 2003 – 2005 Landesvorstand und Bürgermeister zeigten Flagge gegen weitere Eingriffe in die kommunale Finanzausstattung Gemeindetag legt Sieben-Punkte-Programm zur Sanierung der Kommunalfinanzen vor Rund 80 Bürgermeister waren am 08.12.2004 im Landtag dabei, als Finanzminister Stratthaus den Landeshaushalt 2005/2006 in den Landtag einbrachte. Der Landesvorstand des Gemeindetags appellierte in Gesprächen mit Vertretern aller Fraktionen, den Landes- haushalt nicht zulasten der Städte und Gemeinden auszugleichen. Gemeindetagspräsident Otwin Brucker sagte. „Wenn die Landesregierung nicht konsequen- ter auf die Ausgabenbremse tritt, darf sie auch nicht in die Gemeindekassen greifen. Der Finanzminister muss zuerst das Einsparpotenzial des Landes nutzen. Es kann nicht sein, dass die Gemeinden dafür bestraft werden, dass sie solider gewirtschaftet und viel weniger Schulden aufgehäuft haben, als der Staat.“ Präsident Brucker wies dabei zugleich die Absicht der Landesregierung, den kommunalen Finanzausgleich um rund 560 Millionen Euro zu kürzen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen, zurück. Zur Sanierung der Kommunalfinanzen legte der Gemeindetag den Landtagsfraktionen ein Sieben-Punkte-Programm vor. 1. Die Einnahmen der Städte und Gemeinden sind häufig abhängig von den Maßnahmen des Gesetzgebers. Vordringlich ist deshalb die Reduzierung der durch Gesetze be- stimmten kommunalen Ausgaben. Dies wird ohne eine Veränderung der Aufgabenträ- gerschaft oder des Umfangs kommunaler Aufgaben nicht möglich sein. Wesentliche Beispiele von Maßnahmen, die erforderlich sind: - Bundesleistungsgesetz für behinderte Menschen . Die Eingliederungshilfe deckt ein allgemeines Lebensrisiko der Bürger ab, das nicht Aufgabe der nachrangigen kom- munalen Sozialhilfe ist. In jedem Fall sind angemessene Anteile an den Gesamtkos- ten vom Land entsprechend der Praxis in anderen Bundesländern aufzubringen. - Moratorium bei der Abwasserbeseitigung für drei Jahre . Mittlerweile sind in Baden- Württemberg 98 % der Einwohner an kommunale Kläranlagen mit biologischer Rei- nigung angeschlossen. Eine gesetzliche Regelung, die nicht nur Standards senkt, sondern die Aufgabenerfüllung im Rahmen der finanziellen Notlage der Kommunen aussetzt, erscheint deswegen vertretbar. - Lernmittelfreiheit verfassungsrechtlich neu gestalten . Der Einsatz der so verfügbar gemachten Mittel zur finanziellen Ausstattung der Schulen in den Städten und Ge- meinden ist erforderlich. Eine Änderung der Landesverfassung ist notwendig. Eine Regelung durch einfaches Gesetz – wie in anderen Ländern – genügt. - Landesblindenhilfe einkommensabhängig regeln. Darüber hinaus muss das Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, zahlt!“) durchgängig reali- siert und eingehalten werden. 2. Der kommunale Beitrag der Städte und Gemeinden zu den Kosten des Landes im Länderfinanzausgleich ist auf den langjährigen gemeindlichen Anteil an den Nettosteu-

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Geschäftsbericht des Gemeindetags für 2003-2005

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Page 1: Geschäftsbericht des Gemeindetags für 2003-2005

Geschäftsbericht des Gemeindetags Baden-Württemberg 2003 – 2005 Landesvorstand und Bürgermeister zeigten Flagge gegen weitere Eingriffe in die kommunale Finanzausstattung Gemeindetag legt Sieben-Punkte-Programm zur Sanierung der Kommunalfinanzen vor Rund 80 Bürgermeister waren am 08.12.2004 im Landtag dabei, als Finanzminister Stratthaus den Landeshaushalt 2005/2006 in den Landtag einbrachte. Der Landesvorstand des Gemeindetags appellierte in Gesprächen mit Vertretern aller Fraktionen, den Landes-haushalt nicht zulasten der Städte und Gemeinden auszugleichen. Gemeindetagspräsident Otwin Brucker sagte. „Wenn die Landesregierung nicht konsequen-ter auf die Ausgabenbremse tritt, darf sie auch nicht in die Gemeindekassen greifen. Der Finanzminister muss zuerst das Einsparpotenzial des Landes nutzen. Es kann nicht sein, dass die Gemeinden dafür bestraft werden, dass sie solider gewirtschaftet und viel weniger Schulden aufgehäuft haben, als der Staat.“ Präsident Brucker wies dabei zugleich die Absicht der Landesregierung, den kommunalen Finanzausgleich um rund 560 Millionen Euro zu kürzen und die Mittel dem Landeshaushalt zuzuführen, zurück. Zur Sanierung der Kommunalfinanzen legte der Gemeindetag den Landtagsfraktionen ein Sieben-Punkte-Programm vor.

1. Die Einnahmen der Städte und Gemeinden sind häufig abhängig von den Maßnahmen des Gesetzgebers. Vordringlich ist deshalb die Reduzierung der durch Gesetze be-stimmten kommunalen Ausgaben. Dies wird ohne eine Veränderung der Aufgabenträ-gerschaft oder des Umfangs kommunaler Aufgaben nicht möglich sein.

Wesentliche Beispiele von Maßnahmen, die erforderlich sind:

- Bundesleistungsgesetz für behinderte Menschen. Die Eingliederungshilfe deckt ein

allgemeines Lebensrisiko der Bürger ab, das nicht Aufgabe der nachrangigen kom-munalen Sozialhilfe ist. In jedem Fall sind angemessene Anteile an den Gesamtkos-ten vom Land entsprechend der Praxis in anderen Bundesländern aufzubringen.

- Moratorium bei der Abwasserbeseitigung für drei Jahre. Mittlerweile sind in Baden-

Württemberg 98 % der Einwohner an kommunale Kläranlagen mit biologischer Rei-nigung angeschlossen. Eine gesetzliche Regelung, die nicht nur Standards senkt, sondern die Aufgabenerfüllung im Rahmen der finanziellen Notlage der Kommunen aussetzt, erscheint deswegen vertretbar.

- Lernmittelfreiheit verfassungsrechtlich neu gestalten. Der Einsatz der so verfügbar

gemachten Mittel zur finanziellen Ausstattung der Schulen in den Städten und Ge-meinden ist erforderlich. Eine Änderung der Landesverfassung ist notwendig. Eine Regelung durch einfaches Gesetz – wie in anderen Ländern – genügt.

- Landesblindenhilfe einkommensabhängig regeln. Darüber hinaus muss das Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, zahlt!“) durchgängig reali-siert und eingehalten werden.

2. Der kommunale Beitrag der Städte und Gemeinden zu den Kosten des Landes im Länderfinanzausgleich ist auf den langjährigen gemeindlichen Anteil an den Nettosteu-

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ereinnahmen zu begrenzen. In diesem Rahmen ist die jährliche Spitzabrechnung des Länderfinanzausgleichs beizubehalten. Die geänderte Anrechnung in Höhe von 64 % der kommunalen Steuereinnahmen im Finanzausgleich zwischen den Bundesländern ab 01.01.2005 (gegenüber 50 % bisher) darf nicht in die Berechnungsgrundlage der Spitzabrechnung im Land eingestellt werden.

3. Die Neuregelung der Kostentragung für die Deutsche Einheit in Baden-Württemberg

nachvollziehen. Die Städte und Gemeinden haben bislang 43 % der vom Land er-brachten Mitfinanzierung der Deutschen Einheit getragen. Im Rahmen der neuen Re-gelungen zum bundesstaatlichen Finanzausgleich ab 01.01.2005 zwischen Bund und Ländern und nach der Übernahme des Fonds Deutsche Einheit durch den Bund ist die Beibehaltung dieser Sonderbelastung der Kommunen nicht mehr gerechtfertigt. Im Rahmen eines Soforthilfeprogramms zugunsten der kommunalen Finanzen wird das Land aufgefordert, die von ihm neu ausgehandelte Regelung allein aus Landesmitteln entsprechend seiner Gesamtverantwortung umzusetzen. Die Städte und Gemeinden tragen diese Kosten zukünftig im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in Höhe von 23 % mit.

4. Die vom Land eingesparten Mittel für die Zahlung von Wohngeld auf Grund der Hartz

IV-Gesetzgebung müssen absprachegemäß an die Landkreise als neue Aufgabenträ-ger vom Land weitergegeben werden. Die Landkreise haben jetzt diese Kosten zu tra-gen. Eine Verrechnung der Neuverteilung der Umsatzsteuer zwischen den Ländern und dem Bund in diesem Zusammenhang ist über den Steuerverbundsatz der Kom-munen mit dem Land in Höhe von 23 % hinaus nicht zulässig. Als zusätzliche Gegenfi-nanzierung könnte eine Veränderung beim Landeserziehungsgeld dienen.

5. Die Kreise sind zur Senkung der Kreisumlagen von Ausgaben zu entlasten. Dies be-

zieht sich in erster Linie auf die oben angesprochenen Kosten der Eingliederungshilfe, aber auch andere Gesetze. Darüber hinaus sind die Kreise verpflichtet, evtl. Nettoent-lastungen aus der Hartz IV-Gesetzgebung offen auszuweisen und durch Senkung der Kreisumlage an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weiterzureichen.

6. Die wenig steuerstarken kleineren und mittleren Städte und Gemeinden, insbesondere

des ländlichen Raums, sind durch eine deutlich geringere Kürzung des Ausgleich-stocks im Rahmen der vom Land aus dem kommunalen Finanzausgleich entnomme-nen Beträge zu unterstützen. Dies gilt auch für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum.

7. Die Finanzausgleichsumlage ist vorübergehend als Instrument eines solidarischen Bei-

trags, insbesondere der steuerstarken Städte und Gemeinden, so zu erhöhen, dass die vom Land aus dem Finanzausgleich entnommenen Beträge in wesentlichen Teilen aufgebracht werden können.

Erneute Eingriffe des Landes in die kommunale Finanzausstattung bringen Probleme Nach 2004 hat das Land mit dem Staatshaushalt 2005/2006 zur Linderung der eigenen Fi-nanznot erneut in die kommunale Finanzausstattung und damit in die kommunalen Kassen gegriffen. Waren es im Staatshaushaltsjahr 2004 noch insgesamt „lediglich“ 205 Mio. Euro (davon Spitzabrechnung Länderfinanzausgleich 2001/2002 125 Mio. Euro), so erweiterte das Land seinen Griff in die kommunalen Kassen für 2005 und 2006 unter Fortgeltung des Kon-solidierungsbeitrags von 80 Mio. Euro aus dem Jahre 2004 um jeweils weitere 350 Mio. Euro. Allein ein Betrag von 189 Mio. Euro wird mit der vom Land zum 01.01.2005 ausgelösten höheren Berücksichtigung der kommunalen Steuerkraft im Umfang von 64 %, anstatt bisher mit 50 % bei der Berechnung der Leistungen des Landes im Länderfinanzaus-gleich begründet. Der Gemeindetag hat sich mit den weiteren Kommunalen Landesverbän-

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den angesichts der kommunalen Finanzlage generell gegen jegliche weitere finanzielle Ein-griffe des Landes in die kommunale Finanzausstattung gewandt. Es ist immerhin gelungen, gegenüber den Vorstellungen des Landes die Umsetzung der Eingriffe im Hinblick auf die unterschiedliche Einnahmeentwicklung in den kommunalen Haushalten ausgewogener zu gestalten. Unter anderem wurde im Staatshaushalt 2005/2006 die vorgesehene Kürzung des Ausgleichstocks um jeweils 27 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro im Jahr 2005 und für das Jahr 2006 gänzlich zurückgenommen. Hierin sieht der Gemeindetag einen wesentlichen Erfolg seiner Arbeit. Des Weiteren konnte erreicht werden, dass die vorgesehene pauschale Anhe-bung des FAG-Umlagesatzes anstatt um 2,0 v. H. auf 1,65 v. H. reduziert und stattdessen die so genannte Spreizung, d. h. die Mehrbelastung je Prozentpunkt Steuerkraft über 60 % gegenüber der Bedarfsmesszahl von 0,045 v. H. auf 0,06 v. H. erhöht wurde. Hierdurch er-folgt für die Jahre 2005 und 2006 zur Finanzierung der finanziellen Eingriffe des Landes eine befristete stärkere Belastung der steuerstarken Städte und Gemeinden zugunsten der steu-erschwachen. Weiter konnte erreicht werden, dass die neuerlichen Eingriffe in die kommunale Finanzaus-stattung durch ihre Bindung an den Staatshaushalt 2005/2006 mit einem Verfallsdatum ver-sehen sind und diese zunächst mit Ende des Staatshaushalts 2005/2006 zum 31.12.2006 auslaufen. Erhalt der Gewerbesteuer und Absenkung der Gewerbesteuerumlage entlastet kom-munale Haushalte Ein kommunales Schwerpunktthema war während des Jahres 2004 die von kommunaler Seite angestoßene und von der Bundesregierung anvisierte Gemeindefinanzreform. Die Be-strebungen dazu fokussierten sich angesichts der drastischen Einbrüche bei der Gewerbe-steuer in den Jahren 2001 bis 2003 auf der Einnahmenseite auf die Reform der Gewerbe-steuer und auf der Ausgabenseite auf das Thema Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Im Zusammenhang mit der angestrebten Reform der Gewerbesteuer und deren Umbau zu einer Gemeindewirtschaftssteuer gab es starke Bestrebungen anstelle einer Mo-dernisierung der Gewerbesteuer durch Verbreiterung der Bemessungsgrundlagen diese gänzlich abzuschaffen und durch ein kommunales Zuschlagsrecht auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer zu ersetzen. Insbesondere im Zusammenwirken mit dem Deutschen Städtetag ist es über unseren Dachverband, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, gelungen, zum einen die Bestrebungen zur Abschaffung der Gewerbesteuer in dem im De-zember 2004 stattgefundenen Vermittlungsverfahren zum Gesetz einer Gemeindewirt-schaftssteuer abzuwenden und als Soforthilfe für die Not leidenden kommunalen Haushalte die Absenkung der Gewerbesteuerumlage von 114 v. H. auf 82 v. H. zum 1.1.2004 zu errei-chen. Eine weitere Absenkung des Gewerbesteuerumlagesatzes wird nach 2005 (81 v. H.) in den Jahren 2006 und 2007 auf 75 v. H. stattfinden und zu einer weiteren finanziellen Entlas-tung führen. Unbefriedigend ist und war in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Entlastungswirkungen durch die Absenkung des Gewerbesteuerumlagesatzes zunächst nur bei den Städten und Gemeinden ankommt, die über ein entsprechendes Gewerbesteuerauf-kommen verfügen. Über die Mechanismen des Kommunalen Finanzausgleichs werden aber auch die steuerschwachen Städte und Gemeinden ab 2006 aufgrund der von der Absenkung der Gewerbesteuerumlage begünstigten Städte und Gemeinden zu leistenden höheren Fi-nanzausgleichs- und Kreisumlagen und deren zugleich rückläufigen Ansprüche auf Schlüs-selzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft mit an dem Gewerbesteuerzuwachs des Jahres 2004 partizipieren.

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Hartz IV – Lotteriespiel für die Kommunen bei den Finanzen und keine neuen Arbeits-plätze Die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Leistungsbe-zieher im neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende im SGB II zum 1. Januar 2005 war nicht nur für die Agentur für Arbeit, sondern vor allem auch für die betroffe-nen Kommunen, insbesondere die Stadt- und Landkreise, eine riesige Herausforderung. In-nerhalb kürzester Zeit mussten sowohl die neuen Regelungen im SGB II materiellrechtlich umgesetzt also auch die organisatorischen Fragen hinsichtlich der verschiedenen Möglich-keiten der Zusammenarbeit mit den Arbeitsagenturen geklärt und die notwendigen Vereinba-rungen getroffen werden. Neben den Fällen, in denen die kommunalen Leistungsträger die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in eigener Verantwortung bearbeiten, erlaubt das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen (sog. kommunales Optionsgesetz) einer begrenzten Zahl von Stadt- und Landkreisen (bundesweit 69) auf deren Antrag im Rahmen einer Expe-rimentklausel als Träger zugelassen zu werden. In diesem Fall nimmt der kommunale Träger auch die Aufgaben der Agentur für Arbeit wahr. Insbesondere wegen des mit der Aufgaben-übernahme verbundenen finanziellen Risikos stand der Gemeindetag etwaigen Anträgen von Landkreisen von Anfang an skeptisch gegenüber. Trotz der in Baden-Württemberg von der Regierungspolitik erwünschten Aufgabenerfüllung durch die Land- bzw. Stadtkreise und dem weitgehenden Verzicht auf eine eingehende Prüfung des finanziellen Risikos und der Geeig-netheit konnte das Sozialministerium lediglich 5 der 6 Optionsmöglichkeiten besetzen. Nur 5 Landkreise waren davon überzeugt, die Aufgaben der Arbeitsagentur besser und effizienter in Eigenregie erledigen zu können. Leider scheint sich auch die andere Art der Aufgabener-ledigung, die Arbeitsgemeinschaft des kommunalen Trägers mit der Arbeitsagentur, nicht zu einer echten Alternative zu entwickeln. In der Arbeitsgemeinschaft ist sowohl Personal des kommunalen Trägers wie auch der Agentur für Arbeit tätig. Je nach Vereinbarung bearbeiten kommunale Mitarbeiter Aufgaben der Arbeitsagentur und umgekehrt. Diese Art der Aufga-benerledigung, und das „Zusammenspannen“ von Trägern mit völlig unterschiedlichen Ver-waltungsphilosophien erweist sich immer mehr als kritischer Faktor. Neuere in Berlin getrof-fene Entscheidungen sollen dazu führen, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit und die Regionaldirektionen ihren Mitarbeitern in den örtlichen Arbeitsagenturen größere Freiräume einräumen. Die Reform scheint auch in finanzieller Hinsicht mehr und mehr aus dem Ruder zu laufen. Die Zahl der ursprünglich erwarteten Arbeitslosengeld II – Empfänger hat sich bundesweit um eine Million (Baden-Württemberg von ursprünglich 232.000 auf 312.000) erhöht und macht die finanziellen Folgewirkungen zunehmend unkalkulierbar. An die im Vermittlungs-ausschuss für Baden-Württemberg errechneten Einsparungen von 160 Mio. Euro und die damit verbundene Weitergabe der Einsparungen des Landes beim Wohngeld wollen die Mi-nisterien jedenfalls von der kommunalen Seite nur noch ungern erinnert werden. Neben der Weitergabe der Bundesbeteiligung von 29, 1 % an den Kosten für Unterkunft und Heizung will das Land die Wohngeldentlastung lediglich in Höhe von 33 Mio. Euro an die Kommunen weitergeben. Die Kommunalen Landesverbände fordern vom Land mit allem Nachdruck, dass das Land zumindest die Beträge weitergibt, die den Kommunen im Vermittlungsverfah-ren als Entlastung gegengerechnet wurden. Verwaltungsreform in Baden-Württemberg – Kostenkontrolle als Daueraufgabe für die Kreistage – Gemeindetag wahrt finanzielle Interessen der kreisangehörigen Gemein-den Der Reformprozess um die große Verwaltungsreform in Baden-Württemberg, den das Staatsministerium Baden-Württemberg mit Pressemitteilung vom 25. März 2003 eingeleitet hatte, konnte mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruk-

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tur-Reformgesetz – VRG) durch den Landtag am 30. Juni 2004 zumindest auf Ebene des Gesetzgebers abgeschlossen werden. Die vom Gemeindetag in weiten Teilen befürwortete Reform wurde zum 01.01.2005 umgesetzt. Das VRG konzentriert die staatlichen Verwal-tungsbehörden in den allgemeinen Verwaltungsbehörden, den Regierungspräsidien, sowie den Landratsämtern und Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden und verzichtet damit auf die in den letzten Jahrzehnten stetig ausgedehnte „Sonderbehördenlandschaft“. Einen schweren Stand hatte der Gemeindetag bei der Verwaltungsstrukturreform insoweit, als sie die Eingliederung der unteren Sonderbehörden in die Landkreise und den Übergang von ca. 12.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Landkreisen sowie die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden zur Folge hatte. Es ging darum, die finanziellen Interessen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zu wah-ren. Die Frage, ob das Ziel der Verwaltungsreform, nämlich eine schnellere, wirkungsvollere und kostengünstigere Aufgabenerledigung zu erreichen und neue Einsparpotenziale zu erschlie-ßen, tatsächlich erreicht wird, kann nach heutigem Stand nur für das Land eindeutig beant-wortet werden. Durch die großzügige Zusage der Landkreise, in den nächsten 7 Jahren eine „Effizienzrendite“ von 20 % zu erwirtschaften, spart jedenfalls das Land durch entsprechend verringerte staatliche Zuweisungen an die Kommunen. Nachdem sich ein signifikanter Auf-gabenabbau im Bereich der vom Land übernommenen Sonderbehörden bislang nicht ab-zeichnet, bleibt die mögliche Verlagerung des finanziellen „Restrisikos“ aus der Verwaltungs-reform auf Städte und Gemeinden in den nächsten Jahren ein Dauerthema. Insofern könnten die Städte und Gemeinden zu finanziellen Gewährträgern für die Reform über die Kreisum-lagen werden. Der vom Gemeindetag immer wieder thematisierte, ganz zentrale Mangel des Reformpakets, auf präzise gesetzliche Bestimmungen für eine Rechnungslegung der Land-kreise verzichtet zu haben, wird damit in die Zuständigkeit der Kreistage verlagert. Die Ein-haltung der Zusage des seinerzeitigen Ministerpräsidenten Teufel, die Verwaltungsreform werde die Kreisumlage nicht belasten, muss daher in jedem Einzelfall nachvollzogen und durchgesetzt werden. Ob hier die notwendige Transparenz herzustellen ist, werden erstmalig die entsprechenden Jahresrechnungen für das Jahr 2005 der Landkreise zeigen. Dabei konnte zumindest erreicht werden, dass aufgrund von Kreistagsbeschlüssen verschiedene Landkreise im Wege eienr Selbstverpflichtung neben einer Eröffnungsbilanz jährlich den Kreistagen Bericht über den Stand der Erwirtschaftung der Effizienzrendite erstatten. Die Ergebnisse aus den Jahren 2005 und 2006 werden auch Bestandteil des von den Landkrei-sen zum 30. Juni 2007 an das Innenministerium zu liefernden Umsetzungsberichts zur Ver-waltungsreform. Eine „Nachschusspflicht“ hat das Land in Anbetracht der Zusagen der Land-kreise bereits vorsorglich abgelehnt und auch im VRG nicht verankert. Die Kontrolle insbe-sondere der Kostenseite der Verwaltungsreform bleibt damit eine Daueraufgabe für die Kreistage. Eine andere Ausgangssituation bestand bei der vom Land ebenfalls zum 01.01.2005 be-schlossenen Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände und der Eingliederung der Aufgaben der Eingliederungshilfe in die Zuständigkeit der Landkreise. Im Gegensatz zu den Bestre-bungen des Landes, den so genannten Status-quo-Ausgleich, den Ausgleich der Mehr- oder Minderbelastungen beim Übergang der Eingliederungshilfe in die Zuständigkeit der Land-kreise auf der Basis des Jahres 2003 dauerhaft festzuschreiben, ist es dem Gemeindetag gelungen, diesen in Bezug auf ein Finanzierungsvolumen von 960 Mio Euro jährlich zu dy-namisieren, um die in den letzten Jahren eingetretenen starken Schwankungen bei der Steuerkraft der einzelnen Landkreise nicht zum unkalkulierbaren Risiko für die kreisangehö-rigen Städte und Gemeinden wie auch der Landkreise werden zu lassen.

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Verwaltungsreform – Weitere Zuständigkeiten für Städte, Gemeinden und Verwal-tungsgemeinschaften als Chance Mit dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz- (VRG) wurde die staatliche Verwaltungstätigkeit in die allgemeinen Verwaltungsbehörden, also die Regierungspräsidien sowie die Landrats-ämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden integriert. Die Übertragung staat-licher Aufgaben der Schulämter, Flurordnung, Forstämter, Versorgungsämter, Gewässerdi-rektionen, Gewerbeaufsichtsämter, Straßenbauämter, Vermessungsämter, Landwirtschafts-ämter und des Wirtschaftskontrolldiensts auf die unteren Verwaltungsbehörden bei Land- und Stadtkreisen bedeutet für kreisangehörige Städte und Gemeinden eine ganz erhebliche Aufgabenkonzentration bei den Landratsämtern. Die Delegation von Aufgaben auf die Gro-ßen Kreisstädte, auf die Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 Landesverwaltungsgesetz und auf Städte und Gemeinden (LVG) fiel inhaltlich dagegen vergleichsweise bescheiden aus. Eines der Hauptanliegen, das der Gemeindetag mit der Verwaltungsreform stets verbunden hat, war die Erlangung von größerer Bürgernähe und Effizienz durch die Verlagerung von Aufgaben auch auf Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Neben weiteren Zuständigkeiten für Große Kreisstädte und große Verwaltungsgemeinschaften aus dem Ne-gativkatalog von § 16 LVG z.B. Naturschutzrecht, sollten für Städte und Gemeinden auch Teilzuständigkeiten aus der Kfz-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle („Front office“), aus der Sozial- und Jugendhilfe und durch die Abstufung von Kreisstraßen erreicht werden. Die Widerstände gegen weitere Zuständigkeitsverlagerungen auf Städte, Gemeinden und Ver-waltungsgemeinschaften waren jedoch so groß, dass es bislang bei eher bescheidenen An-sätzen geblieben ist. Auch auf Seiten der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaf-ten ist die Bereitschaft, neue Aufgaben zu übernehmen, u.a. vor dem Hintergrund der Fi-nanznot, eher verhalten. Bestehende Optionsmöglichkeiten für die eigene Baurechtsbehör-de, die eigene Straßenverkehrsbehörde oder für die Einrichtung von weiteren unteren Ver-waltungsbehörden bei Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG werden von Städten, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nur zum Teil ausgeschöpft. Eventuell können zukünftig durch Kooperationen zwischen Städten, Gemeinden und Verwal-tungsgemeinschaften unter Einbeziehung der Landkreise bestehende Optionsmöglichkeiten für weitere Zuständigkeiten besser ausgeschöpft werden. Neben einer verbesserten Wirt-schaftlichkeit bei der gemeinsamen Erfüllung der neu übernommenen Aufgaben könnte eine deutlich erhöhte Service- und Bürgerorientierung der kooperierenden Verwaltungen auch zu einem entscheidenden Motiv für die Übernahme weiterer Aufgaben durch Städte, Gemein-den und Verwaltungsgemeinschaften werden. Aus der Erkenntnis bei den Landkreisen, dass sich teilweise die zugesagte Effizienzrendite von 20 % in 7 Jahren entgegen der offiziell verlautbarten Zuversicht nicht so problemlos rea-lisieren lässt und aus der wachsenden Erkenntnis bei Städten, Gemeinden und Verwal-tungsgemeinschaften, dass die Qualität des eigenen Aufgabenkatalogs unmittelbar mit der eigenen Bedeutung zusammenhängt, könnten aus der Umsetzung der Verwaltungsreform also auch gute Chancen für gemeinsame Problemlösungen resultieren. Tagesbetreuungsausbaugesetz am 01.01.2005 in Kraft getreten – neue bundesrechtli-che Vorgaben ohne entsprechende Finanzierung Das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) ist nach dem zurückgewiesenen Einspruch des Bundesrates vom Deutschen Bundestag am 20.12.2004 verabschiedet worden. Damit ist der als nicht zustimmungspflichtig deklarierte abgespaltene Teil der Novellierung des SGB VIII „Ausbau der Kindertagesbetreuung“ zum 01.01.2005 in Kraft getreten, Der Gemeindetag hat mit Schreiben vom 21.12.2004 den damaligen Ministerpräsidenten Erwin Teufel aufge-

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fordert, für das Land Baden-Württemberg Verfassungsklage gegen Inhalt und Zustande-kommen des Tagesbetreuungsausbaugesetzes und seiner völlig unzureichenden Finanzie-rung einzureichen. Anfang März 2005 lehnte das Staatsministerium in seiner Antwort an den Gemeindetag diese Forderung ab mit der Begründung, dass sich eine Verfassungswidrigkeit bei der inhaltlichen Ausgestaltung des TAG nur schwer darstellen ließe bzw. dass eine Ver-fassungsklage nach Einschätzung der Landesregierung kein hinreichend scharfes Mittel sei, um den Kommunen tatsächlich zu helfen. Vielmehr sah das Land die geeignete Möglichkeit im Rahmen der Föderalismuskommission – das Ergebnis ist hinreichend bekannt. Zum wie-derholten Male ist damit ein Bundesgesetz in Kraft getreten, welches umfangreiche Ver-pflichtungen inhaltlicher und planerischer Art sowie mit ganz erheblichen Kostenfolgen ver-bundenen Vorgaben beinhaltet und von den Kommunen umzusetzen ist. Diese Kritik darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der hohe gesellschaftliche Wert und die Notwendigkeit eines bedarfsorientierten und stufenweisen Ausbaus der Kindertagesbetreuung gesehen wird, insbesondere auch unter dem Focus der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und von familienpolitischen Maßnahmen, auch im Sinne von Standortvorteilen bzw. -faktkoren. Um eine Umsetzung des TAG in Baden-Württemberg zu gewährleisten, haben sich das Ministerium für Arbeit und Soziales und die kommunalen Landesverbände in ge-meinsamen Gesprächen auf Verfahrensgrundsätze zur Umsetzung des TAG sowie auf Hin-weise zur Bedarfsplanung verständigt. Beiden Papieren, die landesweit veröffentlicht wur-den, liegt der Gedanke zugrunde, dass analog zum Kindergartenbereich die Verantwortung für den qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsangebote für Kleinkinder auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt wird. Die Regelungen des TAG berühren gleichwohl in vielfältiger Weise sowohl Zuständigkeiten auf Landkreisebene wie auch auf der Ebene der Städte und Gemeinden. Die Umsetzung des TAG erfordert somit insgesamt ein intensives Zusammenarbeiten zwischen den Landkreisen als Träger in Sa-chen Jugendhilfeplanung der Kreise und den Städten und Gemeinden als Träger der ge-meindlichen Bedarfsplanung. Mit den genannten Verfahrensgrundsätzen und den Hinwei-sen/Empfehlungen zur Bedarfsplanung für die Tagesbetreuung zur Umsetzung des TAG hat der Gemeindetag im Schulterschluss mit Städtetag und Landkreistag sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales die örtliche Ebene und den kommunalpolitischen Entscheidungsradi-us vor Ort im Vollzug erneut stärken können. Die Finanzlücke bleibt. Kindergartengesetz Baden-Württemberg - Gemeinsame Empfehlung zur Förderung gemeindeübergreifender Kindertageseinrichtungen Die Umsetzung des am 01.01.2004 in Kraft getretenen Kindergartengesetzes verlief in Be-zug auf die Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich und be-sonderer pädagogischer Prägung, also insbesondere Wald- und Waldorfkindergärten, zum Teil kontrovers und erforderte einen überdurchschnittlich hohen Beratungsaufwand. Immer wieder wurde an die Geschäftsstelle der Wunsch herangetragen, einen abgestimmten Um-setzungsvorschlag für die Praxis zu erarbeiten. Nach mehreren Verhandlungen der Kommu-nalen Landesverbände, dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband Baden-Württemberg (DPWV) wurde eine gemeinsame Empfehlung am 20.04.2005 durch die seinerzeitige Sozialministerin Gönner, die Hauptgeschäftsführer der Kommunalen Landesverbände und den Geschäftsführer des DPWV unterzeichnet. Bei den Beratungen in den Gremien des Gemeindetags war von Bedeutung, dass nach wie vor der Abschluss örtlicher Regelungen im Vordergrund steht und dass die Empfehlung ins-besondere die Einrichtungen in freier Trägerschaft im Blick hat, die bereits vor der Änderung des Kindergartengesetzes bestanden. Außerdem soll mit der Empfehlung keinesfalls eine (finanzielle) Besserstellung oder Gleichstellung der Einrichtungen beispielsweise mit anderen freien, überwiegend in kirchlicher Trägerschaft stehender Einrichtungen mit örtlichem Ein-zugsbereich verbunden sein. Mit der Unterzeichnung dieser Empfehlung versprachen sich die Beteiligten zum einen die Regelung der letzten offenen Fälle, zum anderen auch ein Sig-nal an die Landespolitik, dass die Städte und Gemeinden diesen Bereich verantwortungsvoll

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und vor allen Dingen selbst am besten regeln können. Damit wäre dann auch die drohende, aus Sicht des Gemeindetags bisher nicht notwendige gesetzliche Regelung (die für die Kommunen im Zweifel die deutlich teurere Lösung wäre), vom Tisch. Aktuell wurde mit Landtagsdrucksache 13/4458 von der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP am 30.06.2005 ein Antrag in den Landtag eingebracht mit dem Ziel, im Herbst 2005 im Landtag zu berichten, in wie vielen Fällen und wo für Kinderbetreuungseinrichtun-gen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet keine Vereinbarungen zur finanziellen Be-teiligung der Wohnortkommunen getroffen werden konnten. Sofern dabei eine relevante An-zahl an beschriebenen Fällen vorliegen sollte, sei eine Regelung im Kindergartengesetz auf-zunehmen, die für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet eine finanzielle Beteiligung der Wohnortkommunen verbindlich festlegen soll. Damit würde die Intention des maßgeblich vom Gemeindetag mit erreichten Erfolgs in Sachen Kindergartengesetz insofern unterlaufen, als örtliche Entscheidungen in diesem Bereich durch eine gesetzliche Regelung ersetzt würden. Bedauerlicherweise hat der Gemeinderat der Stadt Stuttgart am 07.07.2005 eine Resolution verabschiedet, die den Gesetzgeber auffordert, diesen Bereich gesetzlich zu regeln. Orientierungsplan Bildung und Erziehung für Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg in kontroverser Diskussion Im Juni 2004 haben sich die Jugendministerkonferenz und die Kultusministerkonferenz ge-meinsam auf einen Rahmen für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen verständigt. Am 30. Juli 2004 wurde von Kultusministerium, Sozialministerium sowie den Kommunalen Landesverbänden und den kirchlichen und sonstigen Trägerverbänden die Vereinbarung zum Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in Tageseinrichtungen für Kinder in Baden-Württemberg zur Stärkung und Anerkennung des Bildungsortes Kindergarten unterzeichnet. Außerdem wurde vereinbart, diesen Orientierungsplan in einem gemeinsamen Verfahren zu entwickeln. Hierzu wurde eine Kommission Orientierungsplan eingesetzt, in der auch die Geschäftsstelle des Gemeindetags vertreten ist. Als Zeitrahmen wurde abgestimmt, dass die Implementierung im Kindergartenjahr 2005/2006 mit einer wissenschaftlich begleiteten Pilot-phase, in der sich die Tageseinrichtungen freiwillig beteiligen können, beginnen und die Um-setzung in allen Kindertageseinrichtungen bis im Kindergartenjahr 2009/2010 erfolgt sein soll. Auf dieser Grundlage begannen intensive Erörterungen in verschiedenen Facharbeits-gruppen, in denen Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Seite sowie der kirchlichen und sonstigen freien Kindergartenträger engagiert mitgearbeitet haben. Leider ist es bisher im Rahmen der mehrfachen Überarbeitungen des Orientierungsplans im Juni/Juli 2005 nicht gelungen, einen fachlichen Konsens zu erreichen. Das Kultusministerium ist bisher nicht be-reit, den inhaltlichen Änderungswünschen der kommunalen und kirchlichen Seite Rechnung zu tragen. Nicht akzeptabel ist weiterhin, dass das Ministerium beabsichtigt, im Orientie-rungsplan bereits wesentliche Elemente eines Konzepts „schulreifes Kind“ aufzunehmen und dieses damit bereits vorab zur Aufgabe des Kindergartens zu erklären, obwohl die inhaltliche Diskussion hierzu noch gar nicht begonnen hatte. Der Kindergarten kann weder alleine für die Defizite der Schulen verantwortlich gemacht werden noch darf er auf die Rolle „Vorschu-le“ reduziert werden. Im übrigen würde dies bedeuten, dass die Erreichung der „Schulfähig-keit“ eine neue Aufgabe für die Kindertageseinrichtungen wäre – mit einer entsprechenden Finanzierungsverantwortung des Landes (Art. 71 Abs. 3 LV). Der Gemeindetag hat dies in seinen Stellungnahmen zum Kindergartengesetz und zum ganzheitlichen Sprachförderkon-zept bereits im Jahr 2003 in aller Deutlichkeit formuliert. Offen sind weiter die Fragen der Finanzierung, der Implementierung durch das Land. In der Vereinbarung der Ministerien mit den Verbänden vom 30.07.2004 hat das Land eine Beteili-gung von mindestens 50 % an der Implementierung (insbesondere Qualifizierungsmaßnah-men und wissenschaftliche Begleitung) zugesagt. Der Gemeindetag hat deshalb dem Kul-tusministerium nochmals deutlich gemacht, dass ohne die Sicherstellung einer mindestens hälftigen Mitfinanzierung durch das Land einer Umsetzung des Orientierungsplans nicht zu-

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gestimmt werden kann. Dies ist auch deshalb unverzichtbar, da bereits absehbar ist, dass die Umsetzung des Orientierungsplans zu Forderungen bezüglich einer besseren personel-len Ausstattung der Tageseinrichtungen und der Fachberatungen führen wird. In einer ersten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass eine bessere Personalausstattung als Rah-menbedingung zur erfolgreichen Umsetzung weder erwartet noch vorgegeben werden kann. Trägerübergreifende Fortbildungsoffensive des Gemeindetags und seiner Verwal-tungsschule im Kindergartenbereich Der Gemeindetag beschreitet seit 2004 neue Wege in der Fortbildung insbesondere für pä-dagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen. Mit trägerübergreifenden Angeboten, die durch die Verwaltungsschule organisiert werden, wird dafür gesorgt, dass das wichtige Thema Sprachförderung und Förderung verhaltensschwieriger Kinder vor Ort ankommt und die notwendigen Umsetzungen erfolgen können. Unter dem Titel „Sprache als Schlüssel zur Welt“ wurden im Jahr 2004 in Zusammenarbeit mit den Landeswohlfahrtsverbänden/Landesjugendämtern Baden und Württemberg-Hohenzollern, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, dem Evang. Landesverband - Ta-geseinrichtungen für Kinder in Württemberg e.V., dem Diakonischen Werk in Baden e.V. und dem Gemeindetag bzw. durch die Verwaltungsschule insgesamt 12 Veranstaltungen mit 247 Teilnehmern durchgeführt. Diese Seminarreihe ist speziell auf das von der Landesstiftung ausgeschriebene Projekt „Sprachförderung im Vorschulalter“ ausgerichtet. Da die Seminar-reihe eine sehr hohe Nachfrage hatte bzw. mehrfach überbucht war, finden im Jahr 2005 weitere 7 Seminare für rund 150 Teilnehmer/innen statt. Als weiteren Baustein im Themen-feld Sprachförderung wurde zum Aufbau eines Multiplikatorennetzes in Baden-Württemberg ebenfalls gemeinsam mit den freien Trägern ein Konzept zur Ausbildung von Multiplikatorin-nen und Multiplikatoren im Bereich Sprachförderung in Kindertageseinrichtungen ausgear-beitet. Dazu finden im Jahr 2005 vier regionale Veranstaltungen mit insgesamt 67 Teilneh-merinnen und Teilnehmern statt. Darüber hinaus gab es im Jahr 2004 eine erfolgreiche Zu-sammenarbeit mit der LBS Baden-Württemberg anlässlich deren 75jährigen Jubiläums. In Zusammenarbeit von Landesjugendamt, Gemeindetag und LBS entstand eine Social-Sponsoring-Initiative mit dem Ergebnis einer Seminarreihe unter dem Titel „Kinder stärken – Zukunft sichern“. Inhaltlich sollte Erzieherinnen und Erziehern die Chance geboten werden, den Umgang mit verhaltsauffälligen Kindern zu trainieren. Die ungewöhnliche und dank der großzügigen Förderung der LBS sehr erfolgreiche Kooperation zeigte sich auch daran, dass die Seminare, die von der Verwaltungsschule des Gemeindetags organisiert wurden, aus-nahmslos in Räumen verschiedener Sparkassen in ganz Baden-Württemberg durchgeführt wurden. In 22 Veranstaltungen konnten 339 Teilnehmerinnen und Teilnehmer verzeichnet werden. In den Festschriften der LBS wurde diese erfolgreiche Zusammenarbeit entspre-chend gewürdigt. Schule muss sich weiterentwickeln Die Bedeutung der Bildung von Kindern in frühen Jahren rückt immer stärker in den Blick-punkt. Dabei wird besonders dem letzten Jahr vor Eintritt in die Schule besondere Aufmerk-samkeit gewidmet. ildungsbereich weiteren Reformdruck. Schwerpunkte der Schul- und Bildungspolitik in den letzten zwei Jahren waren deshalb die Weiterentwicklung des Grundschulbereichs, Verlegung der Einschulungszeitpunkte, die Rhythmisierung des Schulalltags, um bessere Lernerfolge zu erzielen, Verkürzung der Schulzeit an Gymnasien auf acht Jahre, Einführung einer Reihe von neuen Elementen im Unterricht durch die große Bildungsreform und Einführung von sog. Bildungsstandards. Im Zentrum steht die Absicht, der Unterrichtskultur mit Hilfe von Bildungsstandards an den Schulen auf eine neue Basis zu stellen.

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Diese Entwicklungen bleiben nicht ohne Auswirkungen für die kommunalen Schulträger, die einen großen Teil der Rahmenbedingungen für Schule setzen müssen. Eine in der gegen-wärtigen Finanzsituation nicht leicht zu lösende Aufgabe. Die Aufgabenstellungen des Lan-des und der Kommunen als Schulträger greifen dabei immer stärker ineinander. Ein Beispiel dafür ist die Bedeutung der außerunterrichtlichen Betreuung von Schulkindern. Umso schwieriger ist es oft, die Organisations-.und Finanzierungsfragen zu klären. Der Gemeinde-tag ist deshalb mehr denn je bemüht, Klarheit und Verlässlichkeit für die Finanzierung der Aufgaben des kommunalen Schulträgers zu erreichen. Grundpositionen des Gemeindetags zur Betreuung und Bildung Im Bereich der schulischen Bildung und Betreuung ist für den Gemeindetag die Rechts- und Sachlage eindeutig: der verfassungsrechtlich verankerte Erziehungsauftrag des Landes er-streckt sich weit über die schulische Wissensvermittlung hinaus und umfasst auch die Betreuung der Kinder in der Schule. Es zählt deshalb zu den Aufgaben des Landes, das Betreuungspersonal bereitzustellen und zu finanzieren. Das Land vertritt die gegenteilige Rechtsauffassung. Der Gemeindetag lehnt eine personelle und finanzielle Einbindung der Städte und Gemeinden als Schulträger für die Betreuung von Schulkindern vom Grundsatz her ab. Das gilt besonders für die Betreuung an Ganztagesschulen und Schulen mit ganztä-gigem Angebot. Gemeindetag und das Land sind sich im Grundsatz einig, dass verschiedene gesellschaftli-che Entwicklungen und auch die Notwendigkeit nach einer Verbesserung der Bildungsquali-tät es erforderlich machen, das Angebot an Ganztagesschulen in den kommenden Jahren bedarfsgerecht auszubauen. Der Ausbau muss mit Rücksicht auf die kritische Haushaltslage von Kommunen und Land schrittweise erfolgen. Es kann allerdings nicht so weitergehen, dass die Betreuung von Schulkindern in der Gesellschaft anerkanntermaßen immer mehr an Bedeutung erhält, aber die Realisierung und Finanzierung allein den kommunalen Schulträ-ger überlassen wird. Das Land muss bereit sein, Lehrerstellen für weitere Ganztagesschulen einzubringen und die Kosten für die Schulsozialarbeit und Schülerbetreuung entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht zu tragen. Ganztagesschule und IZBB Ausgelöst durch das Investitionsprogramm des Bundes „Zukunft Bildung und Betreuung“ (IZBB) erfolgt derzeit in Baden-Württemberg ein gezielter Ausbau von Schulen mit ganztägi-ger Betreuung bzw. von Ganztagesschulen. In den Jahren 2003 bis 2005 wurden beim Bund 914 Anträge auf Förderung gestellt. Davon konnten 565 Berücksichtigung finden. 349 Pro-jekte mussten unberücksichtigt bleiben, weil die vom Bund bis zum Jahr 2007 zur Verfügung gestellten Mittel bereits ausgeschöpft sind. Die Landesregierung und die Kommunalen Lan-desverbände haben über eine Ganztagesschulbauförderung bereits einen konstruktiven Dia-log eingeleitet. Der Gemeindetag hält es bildungspolitisch für notwendig, den Antragsstau aus der IZBB-Förderung abzubauen und schlägt deshalb ein bedarfsorientiertes Ganztages-schulbauprogramm vor, das jedoch von der allgemeinen Schulbauförderung abzukoppeln ist. Im Gespräch ist ein Fördersatz in Höhe von 50 Prozent. Der Abbau des Antragsstaus aus der IZBB-Förderung bedarf jedoch nach Auffassung der kommunalen Landesverbände auf jeden Fall der finanziellen Mitwirkung des Landes, falls der Bund – wovon auszugehen ist – sein Programm nicht aufstockt.

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Das Kommunalrecht stets in Bewegung – Vorschläge des Gemeindetags aufgegriffen Thema im Berichtszeitraum war die Weiterentwicklung der Regelungen über Bürgerent-scheid und Bürgerbegehren. Die Landesregierung hat erfreulicherweise mit einem Ge-setzentwurf zur Änderung des Kommunalverfassungs- und wahlrechts die Änderungsvor-schläge des Gemeindetags aus den Jahren 2001/2002 zur Erweiterung der bürgerentscheid-fähigen Themen und Absenkung des Zustimmungsquorums für einen Bürgerentscheid auf-gegriffen. Dem Anliegen des Gemeindetags und seiner Mitglieder, eine solche Stärkung der bürgerschaftlichen Verantwortung zwingend mit einer Anpassung des so genannten Nega-tivkatalogs der vom Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ausgenommenen Angelegenhei-ten zu verknüpfen, folgt das Gesetz im Grundsatz ebenfalls. Entsprechend den Vorschlägen des Gemeindetags werden zum Beispiel Bauleitpläne sowie örtliche Bauvorschriften nach der Landesbauordnung vom einem Bürgerentscheid bzw. einem Bürgerbegehren ausge-nommen. Das Gesetz sieht ferner für Bürgerentscheide ein Zustimmungsquorum in Höhe von 25 Prozent der Stimmberechtigten vor. Dies hatte der Gemeindetag vorgeschlagen. Das gesetz enthält insgesamt, trotz einiger Mängel aus Sicht des Gemeindetags, eine ausgewo-gene Regelung zur Sicherung direkter und parlamentarischer Demokratie. Bedingt durch die Kommunalwahlen und die Verwaltungsreform standen in den vergangenen zwei Jahren häufiger als sonst die Vorschriften über die Hinderungsgründe für den Eintritt in den Gemeinderat nach § 29 GemO in der Diskussion. Mit In-Kraft-Treten der Verwaltungs-reform zum 01.01.2005 wurden vor allem die Hinderungsgründe für Gemeinderäte, die gleichzeitig Beamte oder Angestellte bei Rechtsaufsichtsbehörden, Landratsämter und bei Landkreisen sind, neu geregelt. Mit der Neuregelung wurde der Anwendungsbereich der Hinderungsgründe einmal auf die Rechtsaufsicht als solche begrenzt. Außerdem hebt die seit 01.01.2005 geltende Regelung im Unterschied zu der früheren Vorschrift nicht mehr auf die Funktion des einzelnen Bediensteten in den entsprechenden Behörden ab, sondern auf seine Aufgaben. Ausgeschlossen sind jetzt Beamte und Angestellte, die tatsächlich mit der Rechtsaufsicht in den genannten Behörden betraut sind. Dies führt, wie die bisherige Praxis zeigt, zu erheblichen Abgrenzungsproblemen und dadurch zu einer unsicheren Rechtslage. Der Gemeindetag hat sich deshalb dafür ausgesprochen, die alte, bis zum 31.12.2004 gülti-ge Rechtslage mit Wirkung für die kommende Amtsperiode wieder herzustellen. Der vorlie-gende Gesetzentwurf greift allerdings diese Anregungen nicht auf. Mit der Novelle zur Gemeindeordnung ist nunmehr eine Ausdehnung der Hinderungsgründe auf leitende Angestellte kommunaler Unternehmen vorgesehen. Diese Ausweitung hat der Gemeindetag abgelehnt. Solche Einschränkungen sind nach Auffassung des Gemeindetags nur dann gerechtfertigt, wenn Interessenkollisionen sowie eine mögliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der betreffenden Person faktisch nur durch diesen Ausschluss der Wählbarkeit vermieden werden könnten. Der Gemeindetag ist der Meinung, dass die gelten-den Befangenheitsvorschriften des § 18 GemO ausreichen, einem eventuellen Interessen-konflikt begegnen zu können und vor sachfremder Einflussnahme zu schützen. Zugleich grenzt das Gesetz die familiären Hinderungsgründe ein, indem die dafür geltende Einwohnergrenze auf Gemeinden von 20.000 auf 10.000 Einwohner abgesenkt werden soll. Den noch weitergehenden Vorschlag des Gemeindetags, die Hinderungsgründe aufgrund familienrechtlicher Verhältnisse nur noch auf Ehegatten, Verwandte ersten Grades und Ge-schwister zu begrenzen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Der Gemeindetag wird die-se Angelegenheit jedoch weiterverfolgen, weil das Verbot der gleichzeitigen Zugehörigkeit von Verwandten des 2. und 3. Grades sowie der Verschwägerten in der Praxis nicht (mehr) für sachlich notwendig erachtet wird. Im bayerischen Kommunalrecht sind die Hinderungs-gründe schon seit langem nur auf Ehegatten, Eltern, Kinder und Geschwister beschränkt, ohne dass nachteilige Auswirkungen dieser Bestimmungen auf die Entscheidungen der örtli-chen Gremien zu verzeichnen sind. Es gibt keine Gründe, weshalb in Baden-Württemberg strengere Vorschriften gelten sollen.

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Kommunalwahlen prägen die Arbeit des Gemeindetags über lange Zeit Im Berichtszeitraum hat die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahl 2004 die Arbeit der Geschäftsstelle sehr geprägt. Über Einzelheiten hierzu, insbesondere auch zur Unterstützung der Städte und Gemeinden bei der Vorbereitung und Durchführung der Kom-munalwahlen durch die Geschäftsstelle, wurde ausführlich in BWGZ 1/2005 S. 26 ff. berich-tet. Nach der Kommunalwahl erschien am 31. August 2005 die Schwerpunktausgabe der „Gemeinde“/BWGZ Heft 16/2004 für die neugewählten Gemeinderäte und Ortschaftsräte, die in einer Auflage von insgesamt 24.000 Exemplaren Absatz fand. Ferner hat die Verwal-tungsschule des Gemeindetags allein 2004 191 Fachseminare für ehrenamtlich Tätige in den Gemeinderäten mit insgesamt 7027 Teilnehmern durchgeführt. Die Seminare wurden Anfang 2005 fortgesetzt. Als Folge der Kommunalwahl und ihrer Ergebnisse wurden im Verband Einzelfragen des Kommunalwahlsystems sehr intensiv diskutiert. Dabei ging es insbesondere um das System der Stimmabgabe und seine Auswirkungen auf Wahlbeteiligung und Ungültigkeit von Stimm-zetteln sowie die Ausschöpfung des Stimmenkontingents. Große Sorge bereitete nach wie vor die niedrige Wahlbeteiligung. Sie ging bei den Ge-meinderatswahlen gegenüber 1999 nochmals um 1 Prozent zurück und betrug lediglich 52 Prozent. Der Anteil ungültiger Stimmzettel betrug im Landesdurchschnitt 3,5 Prozent und stieg da-mit gegenüber den Wahlen 1999 um weitere 0,5 Prozent. Deutlich an der Spitze der Ungül-tigkeitsgründe stand wiederum die Überschreitung der zulässigen Stimmenzahl. Die Zahl der ungültigen Stimmzettel aus diesem Grund hat sich gegenüber 1999 weiter erhöht, obwohl das Innenministerium die Stimmzettelmuster und die entsprechenden Merkblätter in Zusam-menarbeit mit dem Gemeindetag eingehend überarbeitet, übersichtlicher gefasst und sprach-lich vereinfacht hatte. Bei der Vielzahl der den Wählern zur Verfügung stehenden Einzel-stimmen sowie den Möglichkeiten zum Kumulieren und Panaschieren, der Verwendung von mehreren Stimmzetteln, kann jedoch diese Fehlerquelle letztendlich nie ganz ausgeschlos-sen werden. Bei Verwendung mehrerer Stimmzettel ist die Kontrollrechnung zudem generell erschwert und deshalb häufig fehlerhaft. Auch der Umstand, dass für die Europawahl der Wahlumschlag bei der Urnenwahl weggefallen war, aber die Stimmzettel für die Kommuna-lenwahlen nach wie vor in Umschläge gesteckt werden mussten, hat die Wähler stark verun-sichert. Diese Erkenntnisse haben die Diskussionen um Vereinfachung des Kommunalwahlrechts erneut belebt. Insbesondere der Verzicht auf Wahlumschläge und die Einführung eines Ein-heitsstimmzettels sind dabei in die Überlegungen einbezogen worden, weil man sich davon eine einfachere Handhabung für den Wähler und damit eine Reduzierung der Zahl der ungül-tigen Stimmzettel und Stimmen verspricht. Entgegen der ersten Überlegungen hat das Land jedoch den Verzicht auf Wahlumschläge bei Kommunalwahlen und die damit verbundene notwendige Einführung von Einheitsstimm-zetteln aus wahltechnischen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Die Angelegenheit be-darf noch einer vertiefenden Erörterung. Da mit der bereits erwähnten Kommunalrechtsno-velle auch die Möglichkeit geschaffen werden soll, Bürgermeisterwahlen mit anderen Wahlen zusammenzulegen, wird der Gemeindetag darauf drängen, zumindest bei Bürgermeister-wahlen auf Wahlumschläge für die Urnenwahl zu verzichten. Zur Vereinfachung der Vorbereitung und der Durchführung von Wahlen insgesamt wird von der kommunalen Seite seit langem gefordert, Bürgermeisterwahlen gleichzeitig mit ande-ren Wahlen durchführen zu können, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum für die Wahl des Bürgermeisters dies ermöglicht. Der Gemeindetag trägt die vorgeschlagene Ände-rung im Interesse der Wahlbeteiligung und aus Gründen der Vereinfachung sowie der Kos-teneinsparung mit.

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Das neue Kommunalabgabengesetz – Erschließungsbeitragsrecht ab 01.10.2005 Lan-desrecht

Zehn Jahre nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Erschließungsbeitragsrecht vom Bund auf die Länder und noch rechtzeitig vor der Landtagswahl im Frühjahr 2006 hat die “unendliche Geschichte” einer Novellierung des Kommunalabgabengesetzes mit Übernahme des Erschließungsbeitragsrecht in Landesrecht einen Abschluss gefunden. Baden-Württemberg ist nun nach Bayern das zweite Land, das von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Erschließungsbeitragsrecht landesgesetzlich geregelt hat.

Auch für die Kommunen überraschend wurde das Gesetzgebungsverfahren im Januar 2005 eingeleitet und am 16.3.2005 in zweiter Lesung vom Landtag abgeschlossen. Die KAG-Novelle wurde als Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Ände-rung des Naturschutzgesetzes1 vom 17. März 2005 im Gesetzblatt 2005 S. 206 veröffentlicht.2.

Hauptinhalt der KAG-Novelle ist die Ablösung des bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts durch Landesrecht. Die bisherigen Grundzüge des Erschließungsbeitragsrechts wurden weitgehend in die landesrechtliche Neuregelung übernommen, denn die durch das dichte Netz an Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts gegebene Rechtssicherheit für die Gemeinden als Rechtsanwender einerseits, aber auch für die Beitragspflichtigen andererseits sollte nicht in Frage gestellt werden. Allerdings sollen überzogene Anforderungen, wie sie sich teilweise aus der Rechtsauslegung der bisherigen Gesetzesbestimmungen durch die Rechtsprechung ergeben haben, mit der Neuregelung beseitigt werden. Die Rechtsänderungen im Erschließungsbeitragsrecht sind deshalb eher punktuell und sollen bisherige Unzulänglichkeiten beseitigen. Sie sollen den Grundsätzen des Erschließungsbeitragsrechts auch beim beitragspflichtigen Bürger zu mehr Akzeptanz verhelfen, die örtlichen Gestaltungsspielräume erweitern und die Handhabung vereinfachen.

Die Übernahme des Erschließungsbeitragsrechts in das Kommunalabgabengesetz bot zugleich die Gelegenheit der Rechtsbereinigung durch Zusammenführung aller wichtigen kommunalabgabenrechtlichen Regelungen in einem Gesetz. In diesem Zusammenhang wurden auch gebührenrechtliche Regelungen aus dem Landesabfallgesetz und dem Kindergartengesetz in das Kommunalabgabengesetz übernommen. Ferner wurde der im Abgabenverfahrensrecht seit der KAG-Novelle 1996 aufgelaufene Anpassungsbedarf an die Abgabenordnung umgesetzt. Der weitere Regelungsinhalt betrifft die Harmonisierung der verwaltungsgebührenrechtlichen Regelungen im Kommunalabgabengesetz mit der vorausgegangenen Novellierung des Landesgebührengesetzes sowie weitere Anpassungen

1 Mit der KAG-Novelle (Artikel 1 des Gesetzes) wurde in einem Artikel 2 eine Änderung des

Naturschutzgesetzes verbunden, die die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im

Status quo in Planungsverfahren auch nach dem Auslaufen der bundesrechtlichen Übergangs-

regelung zum 3.4.2005 sicherstellen soll. Dazu Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2005 S. 6: „KAG-

NatSchG – Wie ein Gesetz entsteht“. 2 Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25.1.2005, LT-Drs. 13/3966; Beschlussempfehlung

und Bericht des Innenausschusses, LT-Drs. 13/4111 v. 16.3.2005; Gesetzesbeschluss des

Landtags, LT-Drs. 13/4160. Der Gemeindetag hält die Gesetzesmaterialien in seinem Internet-

angebot für die Mitgliedsstädte und –gemeinden zum Download bereit.

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im Gebühren- und Anschlussbeitragsrecht, aber auch bei der Kurtaxe- und Fremdenverkehrsbeitragserhebung.

Über die Rechtsänderungen wurde in der BWGZ bereits berichtet (BWGZ 12/2005 S. 434 ff.). Eine Darstellung der Grundzüge des neuen Erschließungsbeitragsrechts mit einem von der Geschäftsstelle des Gemeindetags erarbeiteten neuen Muster einer Erschließungsbeitragssatzung wurde den Mitgliedsstädten und –gemeinden in BWGZ 17/2005 zur Verfügung gestellt. Mit einer ganzen Reihe an Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsschule und der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalverwaltungen gezielt geschult, um den Weg ins neue Erschließungsbeitragsrecht hineinzufinden.

Kalkulation von Verwaltungsgebühren dezentralisiert

Mit der Neuregelung des Landesgebührenrechts durch das Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) gelten auch für die Städte und Gemeinden, soweit sie staatliche Aufgaben wahrnehmen (inbesondere als untere Baurechtsbehörde oder Gewerbebehörde), einige rechtliche Neuerungen. Sie müssen künftig die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebühren) in diesem Aufgabenbereich selbst, also dezentral, festsetzen. Die Sinnhaftigkeit dieses Vorgehens soll, nachdem der Landtag die Rechtsänderungen beschlossen hat, in diesem Zusammenhang nicht mehr erörtert werden; sie war aber seitens des Gemeindetags sehr wohl im Gesetzgebungsverfahren kritisch gewürdigt worden.

Die Landratsämter treffen die Festsetzung durch Rechtsverordnung, die Gemeinden durch Satzung. Dabei wenden die Gemeinden das nun neu gefasste Kommunalabgabengesetz an. Die bisherigen im Gebührenverzeichnis zum Landesgebührengesetz festgelegten Rahmen-, Fest- und Wertgebühren dürfen längstens bis zum 31.12.2006 angewandt werden. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Gemeinden die Gebühren durch örtliches Satzungsrecht regeln.

Mit dieser alles andere als einfachen Aufgabe ist die Geschäftsstelle des Gemeindetags seit einiger Zeit befasst und wird sowohl für den bisher vom Landesgebührenrecht abgedeckten “staatlichen” Aufgabensektor als auch für die herkömmlichen der örtlichen Verwaltungsgebührensatzung unterfallenden gemeindlichen Aufgaben Empfehlungen für die Kalkulation der Gebühren und ein entsprechendes Gebührensatzungsmuster an die Hand geben. Da auch die Landkreise vor derselben Aufgabe stehen, werden die Erfahrungen selbstverständlich ausgetauscht.

Reform der Grundsteuer - neuer Anlauf oder nur Strohfeuer – und wer macht die Ar-beit?

Die Grundsteuerreform war bereits in den vorangegangenen Geschäftsberichten ein Thema. Sie gehört zu den „Dauerbrennern“ in der Rubrik „Nicht Erledigtes“. Bekanntlich ist der von den Finanzministern im Mai 2000 vorgelegten Entwurf auf dem Papier geblieben; gesetzgeberische Schritte wurden bisher nicht eingeleitet.

Im Januar 2004 haben nun die Finanzminister der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz ein wei-terentwickeltes Reformkonzept vorgelegt, das die Abschaffung der Grundsteuer A und die Ein-beziehung der land- und forstwirtschaftlichen Wohnteile und Betriebswohnungen in die Grundsteuer B vorsieht und sich bei der Gebäudebewertung an den Wohn- und Nutzflächen orientieren will, die mit vorgegebenen pauschalen Flächenpreisen multipliziert werden sollen. Bezüglich der Grundstücksflächen bei bebauten und unbebauten Grundstücken sollen die Bo-denrichtwerte der Gutachterausschüsse die Grundlage bilden. Auf die ausführliche Darlegung in der BWGZ 15/2004 S. 515 ff. im Rahmen des vom Gemeindetag jährlich erstatteten Ge-meindefinanzberichts wird verwiesen.

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Auch aus Sicht der Kommunen ist eine Reform der Grundsteuer und eine Neuorientierung bei den Bemessungsgrundlagen mit Blick auf das der Grundsteuer mehr und mehr zukommende Gewicht als stabile Säule der kommunalen Finanzen unumgänglich. Ein idealeres örtliches Band zu den Grundbesitzern (und Grundstücksnutzern) als Nutzern der kommunalen Infra-struktur gibt es nicht! Dem wird künftig durchaus größere finanzielle Bedeutung beikommen als bisher. Schon allein deshalb, aber auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit ist eine Anpas-sung der inzwischen fast 40 Jahre alten Einheitswerte als Bemessungsgrundlage unumgäng-lich! Welcher Grundstückseigentümer versteht eigentlich, dass sein etwa im Jahr 2005 neu erbautes Einfamilienhaus oder seine neu gebaute Eigentumswohnung anhand einer Miete bewertet wird, die im Jahre 1964 hätte verlangt werden können, wenn das Gebäude oder die Wohnung seinerzeit errichtet worden wäre. Oder ein Bauplatz nicht nach dem heutigen Ver-kehrswert grundbesteuert wird, sondern nach dem Wert, den der Bauplatz zum 1.1.1964 hatte, wenn er damals zu Bauland geworden wäre.

Allerdings muss die Reform des Grundsteuerrechts aus kommunaler Sicht unter einigen Prä-missen erfolgen (dazu siehe auch BWGZ 1/2005, S. 13 f.):

Unter diesen Prämissen haben verschiedene Fachgespräche mit dem Finanzministerium BW und der OFD Karlsruhe, die die Vorschläge Bayern/Rheinland-Pfalz bereits in eine erste Ver-probung für Baden-Württemberg umgesetzt hat, stattgefunden. Im Herbst 2004 gab es zur Grundsteuer-Reform zudem noch eine Anhörung auch der kommunalen Verbände im Landtag durch die CDU-Fraktion. Festzuhalten ist daraus, dass

} das Finanzministerium BW wenig geneigt ist, die Diskussion über die Bewertungsmaßstä-be noch einmal zu eröffnen, sondern meint, am Weg der Wohn-/Nutzfläche sei kaum mehr zu rütteln,

} hinsichtlich der Wohn-/Nutzfläche und deren Ermittlung noch genügend Klärungsbedarf im Einzelnen – auch hinsichtlich der Datenquellen bei Finanzämtern, Gemeinden usw. besteht, was sich aus den großen Schätzannahmen der Finanzverwaltung in deren Verprobung er-gibt; solange die offenen Fragen hierzu nicht geklärt sind, ist eine eigenständige Verpro-bung durch die Kommunen selbst praktisch nicht sinnvoll durchführbar;

} das Finanzministerium zu keiner Aussage dahingehend bereit war, ob das Land beabsich-tige, den Kommunen die Bewertungsaufgabe zu übertragen, und ob damit ein Kostenaus-gleich verbunden sei;

} das Finanzministerium zur Kompensation der wegfallenden Grundsteuer A nichts in die Waagschale zu werfen hatte.

Die Kommunen können sich insgesamt des Eindrucks nicht erwehren, dass sie in einem Drei-ecksverhältnis zwischen Landtag, Landesrechnungshof und dessen Prüffeststellungen („kost-spielige Einheitsbewertung als Dienstleistung für Dritte“) und Finanzministerium, die sich ge-genseitig die Bälle zuspielen, „ausgespielt“ und letztlich den Kürzeren dergestalt ziehen sollen, dass ihnen die Bewertungsaufgabe für Zwecke der Grundsteuer ohne Kostenausgleich aufge-drückt und ihnen überdies für die wegfallende Grundsteuer A keine Kompensation gewährt werden soll. Und obendrein könnte sich die Finanzverwaltung durchaus überlegen, ob sie nicht eines Tages dann die von den Gemeinden für Grundsteuerzwecke ermittelten Bemessungs-grundlagen auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer „abgreift“ und auf eine ei-gene Bewertung verzichtet.

Ein Randthema mit zunehmender Brisanz: Die Vergnügungssteuer

Mit drei Urteilen vom 13. April 2005 (sie stehen den Mitgliedsstädten und Gemeinden in der Bibliothek im Extranet, dem Internetangebot für Mitgliedsstädte und –gemeinden, zur Verfügung) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anwendung des pauschalen

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Stückzahlmaßstabs bei der Vergnügungssteuer bezogen auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit mit erheblichen Einschränkungen versehen. Er darf mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht mehr angewandt werden, wenn die Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50 % (= 25 % nach oben, 25 % nach unten) vom Duchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet (=Gemeindegebiet) abweichen. Zudem wird mit gleichem Hintergrund die von der Hansestadt Hamburg erhobene Spielgerätesteuer inwischen vom Bundesverfassungsgericht überprüft.

Auch in Baden-Württemberg werden die Städte und Gemeinden nach Bekanntwerden dieser Entscheidungen mit einer Fülle von Widersprüchen gegen ihre Vergnügungssteuerbescheide eingedeckt. Der Gemeindetag ist in enger Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden in den anderen Bundesländern dabei, seinen Mitgliedern Empfehlungen für den Umgang mit den neu gestellten Anforderungen bis hin zu einer Änderung der örtlichen Vergnügungssteuersatzungen zu geben. Da die Automatenaufsteller bisher nicht bereit sind, “freiwillig” ihre Einspielergebnisse mitzuteilen, damit überprüft werden kann, ob der pauschale Stückzahlmaßstab künftig nicht doch haltbar ist, besteht derzeit eine gewisse Patt-Situation. Die könnten die Gemeinden allerdings dadurch auflösen, dass sie mit einer Satzungsänderung die Einspielergebnisse als Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuersatzung erklären und den Automatenaufstellern über den Weg von Steueranmeldungen zur Erklärung der Einspielergebnisse und Entrichtung der Vergnügungssteuer verpflichten. Umgekehrt mag es auch aus Sicht der Automatenaufsteller – je nach Steuersatzhöhe und Gerätezahl - interessant sein, auch künftig die Pauschalierung beibehalten zu können.

Verhandlungen des Gemeindetags sichern Konzessionsabgabe und führen zu Nach-zahlungen Durch die Novellierung der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) im Jahre 1999 wurde zur Sicherung des Konzessionsabgabenaufkommens zugunsten der Kommunen in § 2 Abs. 7 KAV eine Fiktion in die KAV aufgenommen, wonach losgelöst von der vertragli-chen Gestaltung im Niederspannungsbereich (< 1kV) eine Tariflieferung stets dann vorliegt, wenn nicht in mindestens 2 Monaten des Abrechnungszeitraums die gemessene Leistung mehr als 30 kW beträgt und die Abnahme nicht 30.000 kWh übersteigt. Im Zuge der im Früh-jahr 2004 mit der EnBW aufgenommenen Verhandlungen zur Erarbeitung von Musterkon-zessionsverträgen Strom und Gas mussten die an der Verhandlung beteiligten kommunalen Vertreter zur Kenntnis nehmen, dass entgegen den klaren Aussagen zur Auslegung des § 2 Abs. 7 KAV durch das Bundeswirtschaftsministerium im April 2000 von einem Teil der Stromversorgungsunternehmen im Lande die Regelungen des § 2 Abs. 7 KAV zum Nachteil der Konzessionsvertragsstädte und –gemeinden bisher angewandt wurden. Ohne Berück-sichtigung der Leistungskomponente wurde bereits beim Überschreiten einer Abnahmemen-ge von 30.000 KWh der betreffende Strombezug als Sondervertragslieferung behandelt. An-stelle einer Konzessionsabgabe von 1,32 Cent/kWh wurde lediglich noch eine solche von 0,11 Cent/kWh (bei Städten und Gemeinden bis 25.000 Einwohnern) entrichtet. Im Zusammenhang mit den Musterkonzessionsvertragsverhandlungen mit der EnBW konnte für die Mitgliedsstädte und –gemeinden erreicht werden, dass nicht nur für die Zukunft, im Rahmen eines neu zu vereinbarenden Stromkonzessionsvertrags, eine zweifelsfreie Ausle-gung und Anwendung des § 2 Abs. 7 KAV stattfindet, sondern dass zudem im Frühjahr 2005 durch die EnBW für den Bereich der ehemaligen Versorgungsgebiete des Badenwerks und der EVS sowie für das Versorgungsgebiet der ODR eine Nachberechnung und Nachzahlung von Konzessionsabgabe für den Zeitraum 01.07.2000 bis 31.12.2002 erfolgte. In diesem Fall hat sich die Arbeit des Gemeindetags wieder einmal konkret und positiv spür-bar in vielen Stadt- und Gemeindekassen niedergeschlagen.

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Die Reform des kommunalen Haushaltsrechts – mehr als nur ein Wechsel des Bu-chungsstils

Die Reform des kommunalen Haushaltsrechts gehört zu den arbeitsintensivsten Großprojekten der letzten Jahre in der Geschäftsstelle des Gemeindetags. Über den Reformprozess wurde wiederholt in der BWGZ berichtet, und zwar zielgerichtet sowohl für die Gemeinde- und Stadt-verwaltungen als auch die ehrenamtlichen kommunalen Mandatsträger (BWGZ 7/2003 S. 268 ff., 8/2004 S. 225 ff., 16/2004 S. 600 ff.). Im Internetangebot für Mitgliedsstädte und –gemeinden ist ein sehr gut gefülltes Sonderthema mit Zusatzinformationen und Downloadmög-lichkeiten eingerichtet.

Mit dem auch heute noch von Beratern (dazu gehört insbesondere der große Pool an Wirt-schaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften) und den Software-Anbietern gerne ge-brauchten Begriff „Von der Kameralistik zur Doppik“ oder „Ablösung der Kameralistik durch die Doppik“ wird die Haushaltsrechtsreform nur unzureichend beschrieben, und dies vielleicht so-gar ganz bewusst. Zum einen verlangt die Haushaltsrechtsreform keinen Wechsel des Bu-chungsstils; sie ließe sich auch in einer angepassten (=“Erweiterten“) Kameralistik darstellen. Zum anderen liegen die Schwerpunkte der Reform auf ganz anderen inhaltlichen Feldern; die äußere Darstellung, d.h. der Buchungsstil ist absolut nachrangig.

Verkürzt ausgedrückt beinhaltet die Reform des kommunalen Haushaltsrechts eine „Legalisie-rung“ des „Neuen Steuerungsmodells“, das viele Kommunen – zu Unrecht – schon längst als der Vergangenheit angehörig glaubten. Denn die verschiedenen Ansätze, die sich hinter die-sem Sammelbegriff verbergen und von vielen Städten und Gemeinden im ganzen Bundesge-biet über einzelne Pilotprojekte hinaus verbreitet umgesetzt werden, haben nach wie vor ihre Berechtigung. Mit der Haushaltsrechtsreform werden also vom Landesgesetzgeber die von den Kommunen selbst (!) – auch wenn längst nicht alle dahinter gestanden sind und dahinter stehen und der Bedarf an „neuer“ Steuerung in den Kommunen zu Recht sehr unterschiedlich gesehen wird - in den letzten Jahren gegebenen Impulse für eine verbesserte Steuerung ihrer Verwaltungen aufgegriffen und in eine Gesetzes- und Verordnungsgrundlage gebracht. Die Haushaltsrechtsreform soll einen grundlegenden Wandel in den Kommunalverwaltungen be-wirken.

} Im Vordergrund steht die Ergänzung (kein Austausch!) der kameralen Zahlungssicht (Ein-nahmen – Ausgaben) – verkürzt, aber nicht ganz zutreffend als „Geldverbrauchskonzept“ gekennzeichnet, durch eine Sicht auf Erträge und Aufwendungen („Ressourcenverbrauchs-konzept“). Zu den künftig zu erfassenden Aufwendungen gehört auch der vollständige Wer-teverzehr des kommunalen Anlagevermögens. Dazu sind die Abschreibungen künftig flä-chendeckend und nicht nur in den Gebührenhaushalten zu ermitteln, und sie sind anders als bisher ergebniswirksam. Zur Vervollständigung der Sicht auf den Ressourcenverbrauch gehört auch, zu einer periodengerechten Abgrenzung Rückstellungen zu bilden oder aufzu-lösen, insbesondere Rückstellungen für Beihilfe- und Versorgungsverpflichtungen an Pen-sionäre.

} Ohne eine vollständige Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens lassen sich diese Abschreibungen nicht ermitteln. Und ebenso dient der Ausweis von Rückstellungen dazu, dass nicht nur die Vermögensseite der kommunalen Bilanz, sondern auch die Passivseite mit ihren Verpflichtungen umfänglich dargestellt wird.

} Das Ressourcenverbrauchskonzept ist kein reines Ausweiskonzept, sondern soll – und hier liegt eine der zentralen noch nicht befriedigend gelösten Grundfragen der Haushalts-rechtsreform – ein Ausgleichskonzept in dem Sinne sein, dass mittelfristig der Ressourcen-verbrauch (auch aus Abschreibungen) über entsprechende Erträge wieder ausgeglichen wird. Im neuen Haushaltsrecht soll – verkürzt ausgedrückt - das Gebot des Haushaltsaus-gleichs erfüllt sein, wenn es der Gemeinde gelingt, im Haushaltsjahr die ordentlichen Auf-wendungen (einschl. Abschreibungen und Rückstellungszuführungen) aus ordentlichen Er-

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trägen unter Berücksichtigung eines Ergebnisvortrags zu decken, wobei im Bedarfsfall auch eine Entnahme aus der Rücklage aus ordentlichen Ergebnissen sowie ein Überschuss des außerordentlichen Ergebnisses (Veräußerungsgewinne!) und sogar die Entnahme aus der Rücklage aus außerordentlichen Ergebnissen statthaft ist. Gelingt der so beschriebene Ausgleich des Haushalts im Haushaltsjahr nicht, ist der Haushalt gleichwohl gesetzmäßig, wenn ein entsprechender Ausgleich im Finanzplanungszeitraum (Haushaltsjahr und zwei weitere Jahre) erreicht werden kann. Ein darüber hinausreichender Zeithorizont für den Haushaltsausgleich wird nur toleriert, wenn die Gemeinde durch ein Haushaltsstrukturkon-zept nachweist, dass sie den Ausgleich innerhalb von fünf (beim Start in das neue Haus-haltsrecht einmalig acht) Jahren erreichen wird.

} Die neue Steuerung in den Kommunalhaushalten drückt sich ferner darin aus, dass neben den beschriebenen „Globalzielen“ für den neuen Haushalt im Detail künftig die Produktsicht in den Vordergrund des Haushalts tritt, d.h. die von den Kommunen erbrachten externen und internen Aufgaben, die mindestens in sog. Schlüsselprodukten zu beschreiben und mit Zielen und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung im Haushaltsplan zu versehen sind (was die Einrichtung eines entsprechenden Berichtswesens und Controlling-Systems erfor-dert). Es wird erwartet/erhofft, dass künftig in Kenntnis der Produktkosten „rationellere“ Ent-scheidungen hinsichtlich der Art und Weise der kommunalen Aufgabenerfüllung als bisher getroffen werden. Damit die kommunalen Aufgaben (Produkte) künftig einheitlich dargestellt werden, wird ein Produkt(rahmen)plan die bisherige „amtliche“ Haushaltsgliederung ablö-sen.

} Die Gemeinden können künftig ihre Teilhaushalte relativ frei entweder nur nach örtlichen organisatorischen Überlegungen, rein produktorientiert oder kombiniert aus Produkt- und Organisationssicht bilden. Ziel ist - und das ist nun nichts Neues, sondern unter dem Begriff der Budgetierung und der Deckungskreise schon weit verbreitet, mit der Bildung von Teil-haushalten (Budgets) die Aufgaben- und Ressourcenverantwortung zusammenzuführen und zu einer neuen Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Rat („Ob“) und Verwal-tung („Wie“) zu gelangen (Ergebnissteuerung statt Detailsteuerung).

} Jedenfalls aus Sicht des Innenministeriums soll auch eine sog. Konsolidierung des Käm-merei-Abschlusses mit den Jahresabschlüssen ausgelagerter Einheiten (insbes. Eigenbe-triebe und –gesellschaften) zu einem Gesamtabschluss der Gemeinde die Steuerung verbessern helfen. Die Gemeinden sind diesem nicht ganz billigen Konsolidierungsgeschäft gegenüber eher kritisch eingestellt.

In einigen anderen Bundesländern wie Hessen und Nordrhein-Westfalen ist die Reform des kommunalen Haushaltsrechts im Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen und die flächendeckende Umstellung in der Praxis eingeleitet worden, in anderen Bundesländern sind die Gesetzgebungsverfahren im Gange. In Baden-Württemberg wird, nachdem Ende Januar 2005 vom Innenministerium die Arbeitsentwürfe des neuen Haushaltsrechts als Zwischenstand vorgelegt worden sind, das eigentliche Gesetzgebungsverfahren erst nach der Landtagswahl im Frühjahr 2006 beginnen.

Der Gemeindetag hat dem Innenministerium zu den Arbeitsentwürfen ganz konkret seine Vor-stellungen mitgeteilt, was an diesen Arbeitsentwürfen noch zu ändern ist, damit die Gemeinden mit den neuen haushaltsrechtlichen Vorschriften dauerhaft zu Recht kommen. Dazu gehört insbesondere eine lange Übergangszeit für den Umstellungsprozess – denn auch die Soft-ware-Entwicklung braucht erfahrungsgemäß seine Zeit. Ferner muss das Haushaltsaus-gleichsgebot so geregelt werden, dass einer Gemeinde kein Haushaltsstrukturkonzept aufge-zwungen wird, wenn sie nach bisherigen kameralen Maßstäben einen ausreichenden Cash Flow aus laufender Geschäftstätigkeit als Beitrag für ihre Investitions- und Finanzierungstätig-keit erwirtschaftet. Denn die Finanzsicht – sie wird künftig in einem auf Ein- und Auszahlungen bezogenen Finanzhaushalt abzubilden sein – hat nach wie vor ihre Berechtigung, vielleicht sogar primär vor der Ressourcenverbrauchssicht, denn die Gemeinden mit ihren in der Haupt-sache defizitären und steuerfinanzierten Tätigkeiten sind eben keine Unternehmer, auf die sich Grundsätze der Privatwirtschaft 1:1 übertragen lassen! Ungeklärt – und seitens des Innenmi-

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nisteriums bisher unbeantwortet – ist auch der Umgang der Kommunen mit Pensionsrückstel-lungen unter dem Blickwinkel der Pflichtmitgliedschaft im Kommunalen Versorgungsverband.

Dies – und noch einige weitere Fragen (sie sind ausführlich im Sonderthema „Reform des kommunalen Haushaltsrecht“ in der Bibliothek im Extranet, dem Internetangebot für Mitglieds-städte und –gemeinden dargestellt – müssen zwischen Land und Kommunen spätestens bis zur Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens befriedigend gelöst werden. Insoweit ist die „Hausaufgabe“ für alle Beteiligten, insbesondere das Innenministerium, klar gestellt. Die Ar-beitsgruppe „Umgestaltung“, die den Reformprozess in den letzten Jahren begleitet und Mitte 2004 sozusagen „aufgelöst“ wurde, sollte reaktiviert werden, um sich den noch offenen Fragen zu widmen.

Abschließend noch eine Bemerkung zum Wechsel des Buchungsstils: Auch die Gremien des Gemeindetags haben sich – bei längerer Übergangszeit und Erfüllung der ausformulierten Be-dingungen an das neue materielle Haushaltsrecht – dafür ausgesprochen, das neue Haus-haltsrecht einheitlich nur mit einem Buchungsstil, der Doppik anzugehen. Nachdem die Ent-wicklung in den anderen Bundesländern so weit fortgeschritten und auch im Lande software-seitig der Weg zum doppischen Buchungsstil vorgezeichnet ist, wäre eine Zweigleisigkeit des Buchungsstils (der in der Haushaltsrechtsreform ohnehin untergeordnete Bedeutung hat) eine sehr teure Angelegenheit, die dem Steuerzahler nicht zu vermitteln wäre. Der aus Sicht der (kleineren) Gemeinden einfachere Weg, die Haushaltsrechtsreform mit der Erweiterten Kame-ralistik anzugehen, kann mit Blick auf diese Rahmenbedingungen (leider) nicht länger offen gehalten werden.

PPP - keine Wunderwaffe gegen Geldnot Eine in den vergangenen Jahren aktuell gewordene Form der Privatisierung öffentlicher Auf-gaben oder Leistungen ist das Public- Privat Partnership (PPP), auch als ÖPP bezeichnet. Die Befürworter von PPP sagen, der Erledigung von Aufgaben durch Private müsse ein hö-herer Stellenwert eingeräumt werden, und begründen dies mit der hohen Effizienz privater Leistungserbringung. Beim PPP verpflichtet sich ein Privatunternehmer gegenüber der öf-fentlichen Hand, in eine Infrastruktureinrichtung zu investieren und sie über einen längeren Zeitraum (15 Jahre und mehr) zu unterhalten und zu betreiben. Wesentliches Merkmal von ÖPP ist dabei, dass Investition und Betrieb mit dem Auftrag verbunden sind. Der Privatun-ternehmer erhält von dem öffentlichen Aufgabenträger ein Entgelt für die weitere Nutzung durch die öffentliche Hand. Die Analyse der Wirtschaftlichkeit von PPP-Maßnahmen zeigt nach Meinung der Befürworter einen Kostenvorteil gegenüber der klassischen Investition von etwa 20 Prozent. Betrachtet man die derzeit im PPP-Beirat Baden-Württemberg, der seit Herbst 2004 beim Wirtschafts-ministerium eingerichtet ist, diskutierten und vorgestellten Projekte, zeigen sich folgende Kri-terien: Das Investitionsvolumen liegt bei über 10 Mio. Euro, eher über 20 Mio. Euro. Die Laufzeit der Verträge geht über 15, eher über 20 Jahre hinaus. Partner der öffentlichen Hand und damit auch der Kommunen sind nur Unternehmen mit einem entsprechenden Finanzvo-lumen, das bei 50 Mio. Euro und mehr liegt. Weiter hinzukommen noch Kosten für die Bera-tung, zumal die Rechtsbeziehungen umfangreiche und komplexe Verträge erfordern, und die Finanzierung diese Volumina durch die Finanzinstitute, wofür nochmals einige Prozent des Investitionsvolumens zu rechnen sind. Damit wird deutlich, dass sowohl die Zahl der Fälle gering sein wird als auch die Investitionsvorhaben erst in größeren Mittelstädten vorliegen dürften. Diskutierte Beispiele im PPP-Beirat sind Verwaltungsgebäude eines Landkreises, ein Freizeitbad, die Sanierung mehrerer Schulen in einer Stadt. Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat bereits vorgeschlagen, dass künftig bei jedem größeren öffentlichen Bauvorhaben obligatorisch geprüft wird, ob es per PPP realisiert werden kann. Zu Einzelhei-ten siehe auch BWGZ 12/2005, S. 418 ff.

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Die derzeitige Euphorie beim PPP sollte trotzdem den Blick auf einige kritischen Punkte len-ken: Die PPP-Projekte können der öffentlichen Hand unterm Strich teurer kommen als die klassische Finanzierungs- und Betriebsmethode; die Privatfirmen wirtschaften womöglich effizienter, müssen aber neben der Kapitalrendite von 15 Prozent auch höhere Finanzie-rungskosten einkalkulieren (Kommunalkredite sind günstiger). Weiterhin besteht eine große Unsicherheit, wie das Risiko zwischen öffentlicher Hand und Privaten über die lange Ver-tragslaufzeit verteilt wird. Es besteht durchaus die Gefahr, dass Gewinne privatisiert und Lasten der öffentlichen Hand aufgelastet werden. Das hängt wesentlich von der Vertragsges-taltung ab. Der Bundestag hat im Sommer 2004 ein PPP-Beschleunigungsgesetz verabschiedet, das über Änderungen im Vergaberecht auf gesetzliche Eigenleistungsquoten durch den Investor verzichtet (und damit quasi den Generalübernehmer zulässig macht, der nach dem Mit-telstandsrecht nicht berücksichtigt werden darf); im Bundeshaushaltsrecht wird das Veräuße-rungsverbot für Vermögensgegenstände, die zur Aufgabenerfüllung in absehbarer Zeit nicht benötigt werden abgemildert. Das hat sicherlich Folgen für das landesrechtliche Gemeinde-wirtschaftsrecht. Kommunale Amtblätter und Zeitungen Auf öffentlich artikulierte Klagen der Zeitungsverlage, die Entwicklung der Amts- und Mittei-lungsblätter der Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg würde zu Wettbewerbsver-zerrungen im lokalen Leser- und Anzeigenmarkt führen, hat der Gemeindetag eine klare Po-sition pro Amtsblatt eingenommen. Die Herausgabe von Amts- und Mitteilungsblättern ist eine legitime Aufgabe der Kommunen. Sie verfolgen mit der Herausgabe von Amts- und Mit-teilungsblättern im Wesentlichen zwei Zwecke: Zum einen wird der Kommune ermöglicht, ihrer Bekanntmachungspflicht in Bezug auf kommunale Satzungen nachzukommen. Darüber hinaus erfüllen Amtsblätter als Mittel der Kommunikation zwischen der Gemeinde und ihren Einwohnern insbesondere bei der Unterrichtung der Einwohner über wichtige Gemeindean-gelegenheiten eine öffentliche Aufgabe. Die (Tages-)Zeitung können und wollen diese Funk-tion nicht in gleicher Weise übernehmen, denn ihr Einzugsgebiet umfasst, neben einigen größeren, meistens viele mittlere und kleinere Gemeinden, für die der für einzelne Gemein-den benötigte Raum in der Zeitung nicht zur Verfügung steht. Erfahrungsberichte aus den Städten und Gemeinden bestätigen auch, dass das eher be-scheidene Anzeigenaufkommen eines kommunalen Amtsblatts nicht wirklich zur Verschär-fung der für Tageszeitungen nachteiligen Konkurrenzsituation im Anzeigengeschäft beitra-gen kann. Nach Überzeugung des Gemeindetags hat deshalb die Krise der Zeitungen mit den kommunalen Amtsblättern nichts zu tun. Der weitaus größte Teil der Kommunen koope-riert bereits heute schon bei der Herausgabe ihrer Amts- und Mitteilungsblätter mit privaten Zeitungen und Verlagen. Die Kommunen sind in der Regel nicht mit dem Anzeigengeschäft befasst, sondern nur Herausgeber des amtlichen Teils und z.T. des redaktionellen Teils. Das wirtschaftliche Risiko, d.h. die Einnahmenbeschaffung durch Akquirierung von Anzeigen, trägt der Kooperationspartner, der für den Anzeigenteil verantwortlich ist. Die Kommunen bedienen sich also privatwirtschaftlicher Unternehmen, um ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Den Tageszeitungen steht es frei, sich dem Wettbewerb mit eigenen Angeboten zu stellen. Der öffentliche Zweck und nicht die Einnahmenbeschaffung steht eindeutig im Vordergrund bei der Herausgabe der Amtsblätter. Sicher konkurrieren Amtsblätter und lokale Tageszei-tungen u.U. um Werbekunden. Die in den Amtsblättern enthaltene Werbung ist jedoch fast ausschließlich von örtlicher Bedeutung und würde nur in Ausnahmefällen auch in Tageszei-tungen geschaltet werden. Ausweichmedium für diese Werbetreibenden dürften deshalb eher örtliche Anzeigenblätter sein. Es erscheint also wenig wahrscheinlich, dass Amtblätter,

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die allenfalls wöchentlich erscheinen, eine ernsthafte Konkurrenz für Tageszeitungen darstel-len. Bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage bedarf es deshalb keiner rechtlichen Regelung zur Einschränkung von Amts- und Mitteilungsblättern von Städten und Gemeinden. Der Ge-meindetag begrüßt es deshalb, dass die Landesregierung keinen Anlass für ein Werbeverbot in Amtsblättern sieht. Ein Werbeverbot würde die weitere Herausgabe von Amts- und Mittei-lungsblättern in vielen Gemeinden gefährden. Elektronische Kommunikation Für eine elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Verwaltung wie auch zwischen Verwaltung und den Gemeinderatsmitgliedern ist mit der Entwicklung der neuen Technolo-gien ein zunehmendes Bedürfnis entstanden. Im Zusammenhang mit dem am 8.12.2004 verabschiedeten Elektronikanpassungsgesetz beschäftigte sich die Geschäftsstelle mit den vielschichtigen Fragen der Einführung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungs-verfahrensgesetz des Landes (GBl. 2004, Seite 884). Danach ist die Übermittlung elektroni-scher Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine ge-setzlich angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signa-turgesetz versehen ist. Mit dieser Generalklausel wird die Gleichwertigkeit von durch Gesetz angeordneter Schriftform und - mit qualifizierter elektronischer Signatur verbundener - elekt-ronischer Form bestimmt. Jeglicher auf diese Art formgebundene elektronische Schriftver-kehr steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Behörde bzw. deren Kommunikati-onspartner hierfür einen Zugang eröffnet hat. Es besteht deshalb für die Städte und Gemein-den, solange elektronische Signaturen keine nennenswerte Verbreitung finden, keine Not-wendigkeit, einen derartigen Zugang zu schaffen. Das Elektronikanpassungsgesetz enthält außerdem Regelungen für den elektronischen Schriftwechsel zwischen Gemeinderäten und Verwaltung, allerdings unter Verzicht auf die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Anfragen von Gemeinderäten an den Bürgermeister (§ 24 Abs. 4 S. 1 GemO), Einberufung von Gemeinderatssitzungen (§ 34 Abs. 1 S. 1 GemO) sowie Gemeinderatsbeschlüsse im vereinfachten schriftlichen Verfahren gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 GemO können rechtwirksam in elektronischer Art und Weise erfol-gen. Auch hier ist die Zugangseröffnung durch alle Beteiligten (Gemeindeverwaltung einer-seits und Gemeinderäte andererseits) erforderlich. Nähere Bestimmungen darüber können zwischen Verwaltung und Gemeinderat auf der Grundlage der Geschäftsordnung vereinbart werden. Vorschläge dafür werden von der Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Konkrete Maßnahmen zur Schaffung der Datenautobahn auf dem Lande Zu der notwendigen Infrastruktur, die auch im ländlichen Raum die Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit bestimmt, gehört neben dem Verkehrsnetz längst auch der Zugang zu den Informationsnetzen. Die Datenautobahn spielt für den Informationsaustausch zwischen Unternehmen und zwischen Verwaltung und Bürger eine immer größere Rolle. Diese Infor-mationstechniken werden immer schneller und leistungsfähiger und bieten daher auch dem ländlichen Raum Entwicklungschancen. Nachdem sich der Gemeindetag im Jahre 2001 in seiner „Denkwerkstatt Kommunale Zu-kunft“ mit den Zukunftsaufgaben der Städte und Gemeinden befasst hat, zu denen auch die Situation der Neuen Medien gehört, veranstaltete er seit Ende 2003 zusammen mit dem Mi-nisterium Ländlicher Raum, der Akademie Ländlicher Raum und der Landesanstalt für Kommunikation drei Informationstagungen „Datenautobahn auf dem Land - Die Versorgung des Ländlichen Raums mit den neuen Medien“ (in Wertheim - 2003 - , Leutkirch - 2004 - und

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Schliengen - 2005 -). Da diese Veranstaltungen auf große Resonanz bei den Mitgliedern gestoßen ist, findet im Herbst 2005 eine weitere Veranstaltung statt. Die erstmals im Frühjahr bei der Tagung in Schliengen der Öffentlichkeit vorgestellte Clea-ringstelle "Neue Medien im Ländlichen Raum" für Kommunen im Ländlichen Raum dient den Gemeinden und Städten als erste Orientierung bei der Beurteilung ihrer Situation hinsichtlich der Versorgung mit Kommunikationstechnologie und der Entwicklung von auf die örtliche Situation zugeschnittenen Lösungen. Die Clearingstelle besteht aus einer Arbeitsgruppe, der die Akademie Ländlicher Raum (ALR) Baden-Württemberg, der Arbeitskreis Mediendörfer, der Gemeindetag Baden-Württemberg, die Landesanstalt für Kommunikation (LfK) Baden-Württemberg und das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg angehören. Die Clearingstelle kann von jeder Gemeinde im Ländlichen Raum kostenlos kon-taktiert werden. Da der Gemeindetag einer Breitbandinfrastrutkur im ländlichen Raum große Bedeutung bei-misst, hat er die Gründung der Clearingstelle Neue Medien im Ländlichen Raum im Frühjahr dieses Jahres unterstützt. Die Versorgung des ländlichen Raums mit breitbandigen Informa-tionsstrukturen wirft eine Reihe Fragen des europarechtlichen Beihilferechts und der ge-meindewirtschaftlichen Betätigung auf; an dieser auf der Ebene der Landesministerien statt-findenden Diskussion hat der Gemeindetag seine Beteiligung angekündigt. Einführung des Digitalfunks: Bedeutung für die Gemeindefeuerwehren nicht unter-schätzen Nach den Planungen des Bundes und der Länder sollte bis zur Fußballweltmeisterschaft im Juni 2006 ein Digitalfunknetz für die Polizei sowie für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), zu denen auch die Feuerwehren gehören, geschaffen werden. Die Länder fordern, die veralteten Analogfunknetze möglichst schnell durch ein neues digita-les Sprech- und Datenfunksystem zu ersetzen. Im März 2005 haben sich die Innenminister und -senatoren von Bund und Ländern darauf geeinigt, gemeinsam den digitalen Sprech- und Datenfunk für die Behörden und Organisati-onen mit Sicherheitsaufgaben als bundesweites Gesamtnetz zügig einzuführen und bis spä-testens Ende 2010 in Betrieb zu nehmen. Nach den bisherigen Planungen soll nach Eröff-nung des Teilnahmewettbewerbs im April 2005 der Zuschlag Anfang 2006 erfolgen mit einer Inbetriebnahme erster Teilnetze zur Weltmeisterschaft 2006. Nach den Vorstellungen des Bundes soll der Betrieb des Netzes durch die Firma Deutsche Bahn (DB-)Telematik erfolgen, während die Bündelung der Auftraggeberfunktion von Bund und Ländern gegenüber dem Betreiber durch eine zu gründende gemeinsame BOS-Stelle geschieht. Derzeit ist nicht zu erkennen, welche Kosten auf die Gemeinden als Träger der Gemeinde-feuerwehren durch die Umrüstung des Analogfunks bei den Feuerwehren auf den Digitalfunk zukommen und zwar sowohl für die Infrastruktur, die die funktechnischen Notwendigkeiten der Gemeindefeuerwehr zu berücksichtigen hat, wie auch beim künftigen Betrieb für die (Mit-)Inanspruchnahme der Funknetzes. Weitere Kosten werden auf die Gemeinden zukommen wegen des Ersatzes der analogen Geräte durch digitale Geräte. Die Gemeinden brauchen eine ausreichende und nicht zu kurz bemessene Zeit für den Systemwechsel. In einer ersten Phase werden die Leitstellen und Feuerwehrhäuser sowie die Kommando- und Einsatzleit-wagen mit Digitalfunkgeräten ergänzend ausgerüstet, während in der zweiten Phase die sukzessive Ausstattung der Fahrzeuge mit Digitalfunkgeräten vorgesehen ist. Die Umstel-lung der vorhandenen Handsprechfunkgeräte der Feuerwehren wird dann zeitverzögert in der dritten Phase erfolgen. Damit wird den Gemeinden ermöglicht, die Beschaffung der Digi-talfunkgeräte über mehrere Jahre zu verteilen. Die beim Innenministerium eingerichtete Pro-jektgruppe "Feuerwehren", in der auch der Gemeindetag vertreten ist, befasst sich laufend mit der Entwicklung.

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Der Gemeindetag hat wiederholt darauf hingewiesen, dass der Bund und die Länder die In-vestitionskosten zu tragen hätten, da diese den Digitalfunk für die Polizei einführten und da-mit für die entstehenden Kosten verantwortlich wären. Vergaberecht wird immer komplizierter In den vergangenen Jahren hat das Vergaberecht, und zwar vor allem für Bauleistungen durch die Rechtsprechung des EuGH und die bis zum 31.01.2006 notwendige Umsetzung des Legislativpaktes der EU in nationales Recht immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das Vergaberecht ist nach allgemeinem Eindruck, zu dem vor allem die Rechtsprechung des EuGH und die der Vergabekammern beigetragen hat, zu einem unübersichtlichen und kom-plexen Rechtsgebiet geworden. Die Vergabe von Leistungen ist für die Kommunen mit im-mer mehr rechtlichen Risiken verbunden. Gerade zwei Entscheidungen des EuGH von Anfang 2005 (dazu Portz, BWGZ 2005, S. 180) betreffen die Beauftragung kommunaler Unternehmen und die interkommunale Kooperation, die sich der Gemeindetag zum Motto seiner diesjährigen Mitgliederversammlung gemacht hat. Nach der ersten Entscheidung liegt oberhalb der Schwellenwerte bei jeder Beauftragung eines kommunalen Unternehmens, an dem Private - und zwar auch schon mit dem gerings-ten (Gesellschafter-)Anteil - ein dem Vergaberecht unterliegender öffentlicher Auftrag vor. Lediglich wenn das kommunale Unternehmen zu hundert Prozent in kommunaler Hand ist, wäre die Beauftragung nicht als ausschreibungspflichtiger öffentlicher Auftrag zu werten. Der für die Vergaberechtsreform vorliegende Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums geht auf diese Fragen nicht ein. Rechtsklarheit ist aber hier die Forderung für die kommunale Praxis. Die Formen der interkommunalen Zusammenarbeit sind noch stärker betroffen von der wei-teren Entscheidung des EuGH zum Vergaberecht Spaniens. Die generelle Herausnahme interkommunaler Zusammenarbeit aus dem Anwendungsbereich des Vergaberechts ist nach dieser Entscheidung nicht zulässig. Damit ist aber nichts dazu gesagt, welche Formen der interkommunalen Kooperation noch möglich sind. Eindeutig kein Vergabevorgang liegt vor bei einem tatsächlicher Übergang der vollständigen Zuständigkeit; das ist schon begrifflich kein gewöhnlicher Beschaffungsvorgang. Wird die Zuständigkeit übertragen , handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Auftrag, sondern um eine Form der Verwaltungsorganisation zwischen Körperschaften. Dies ist identisch mit der Aufgabenerledigung durch die Kommune selbst oder einer hundertprozentigen kommunalen Gesellschaft. Nach dem Entwurf der Ver-gaberechtsreform sollen interkommunale Kooperationen von der Anwendung des Vergabe-rechts freigestellt werden, wenn die den Auftrag übernehmende Körperschaft "im wesentli-chen für den öffentlichen Auftraggeber oder überhaupt nicht am Markt für die einzukaufende Leistung tätig ist". Nach dem Entwurf für die Vergaberechtsreform ist der Rechtsschutz nur für die Vergaben ab den europäischen Schwellenwerten gegeben. Unterhalt der Wertgrenzen sind somit keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen. Um so überraschender war die Ent-scheidung des OVG Rheinland-Pfalz, das in einem Beschaffungsfall für die Bundeswehr den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnete. Die Folgen dieser Rechtsprechung sind nicht abzusehen; es besteht die Gefahr, dass die auch im Interesse der Bauwirtschaft lie-genden Investitionen der öffentlichen Hand in einem immer komplexeren und damit verwal-tungsaufwendigen Vergabeverfahren beauftragt werden müssen und es deshalb zu einer weiteren Investitionszurückhaltung der Kommunen kommt. Das Vergaberecht darf aber nicht zu einem Investitionshindernis werden.

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Novellierung des Feuerwehrgesetzes - Kostenersatzregelungen Das Innenministerium hat Anfang des Jahres die Kommunalen Landesverbände unter Hin-weis auf Überlegungen für ein integriertes Gefahrenabwehrgesetz um Vorschläge zur Novel-lierung des Feuerwehrgesetzes gebeten. Ein Aufruf im Informationsdienst des Gemeinde-tags brachte zahlreiche Vorschläge der Mitglieder, die sich wie auch die Diskussion im zu-ständigen Bau- und Verkehrsausschuss des Gemeindetags auf die Vorschriften über den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze konzentrierten. Die Situation der gemeindlichen Haus-halte führt zwangsläufig dazu, die bestehenden Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen oder Kostenfreiheiten kritisch zu überdenken. Gerade das Feuerwehrgesetz mit seinen in der praktischen Umsetzung nicht einfachen Vorgaben, muss den Gemeinden sowohl einfachere Verwaltungsverfahren bieten wie auch den schon vor etwa 10 Jahren von kommunaler Seite geforderten und in anderen Landesfeuerwehrgesetzen bereits realisierten Erstattungsan-spruch für den Einsatz wegen Verkehrsunfällen schaffen. Die Feuerwehr ist eine Gemeinde-einrichtung, die nach ihren historischen Wurzeln dem Brandschutz in der Gemeinde sicher-zustellen hat; erst im Laufe der Entwicklung verschob sich die Haupttätigkeit der Gemeinde-feuerwehren zur technischen Hilfeleistung mit einem Schwerpunkt der Einsätze wegen des vor allem überörtlichen Kraftfahrzeugverkehrs. Dagegen sollte - wie der zuständige Bau- und Verkehrsausschuss des Gemeindetags beschlossen hat - ein Kostenersatz für jede Art von Einsatz nicht angestrebt werden. Gefordert wurden weitere Vereinfachungen bei der Ab-rechnung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen und Hinweise für Kalkulationsgrundlagen. Mit dem Wegfall der Förderung der Überlandhilfe über die Zuwendungsrichtlinien Feuer-wehrwesen zum 01.01.2004 ist zusätzlich die Überlandhilfe wegen der Kostenabrechnung zwischen den Gemeinden ins Blickfeld der Diskussion gerückt. Dabei zeigen sich ganz un-terschiedliche kommunale Interessen zwischen den Gemeinden, die mit den Aufgaben der Stützpunktfeuerwehr zugunsten der Nachbargemeinden tätig werden, und den Gemeinden, die die Überlandhilfe als Unterstützung bzw. als Amtshilfe erhalten. Die Aufstellung der A-larm- und Einsatzpläne gerade für Autobahnen zeigt, wie schwierig der Begriff der Überland-hilfe und die Formen der zwischengemeindlichen Zusammenarbeit praktisch zu handhaben sind. Der Begriff der Überlandhilfe und die Kostenfolgen der Überlandhilfe sind daher zu ü-berprüfen. Mautausweichverkehre eindämmen Seit der Einführung der LKW-Maut auf Bundesautobahnen zum 01.01.2005 berichten die Mitglieder des Gemeindetags, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Verkehrsteilnehmern versucht, sich der Maut-Pflicht durch Ausweichen auf Bundesstraßen oder andere Straßen des untergeordneten Straßennetzes zu entziehen. Berichte über den zunehmenden Lkw-Schwerverkehr auf Bundesstraßen kommen aus dem ganzen Land und zwar sowohl von Parallelstrecken zu Autobahnen wie auch von Diagonalstrecken. Es gibt einige besonders starke betroffene Strecken wie die Spange zwischen Stuttgart-Zuffenhausen und Pforzheim bzw. Bruchsal, wo sich der Schwerlastverkehr innerhalb eines Jahres um annähernd 40 Pro-zent gesteigert hat. Auf die drohenden Ausweichverkehre hat die kommunale Seite bereits vor vier Jahren bei der Diskussion um die Einführung der Lkw-Maut hingewiesen. Als we-sentlichen Nachteil des damals diskutierten und dann eingeführten Konzepts hatte die kom-munale Seite die Gefahr gesehen, dass mautpflichtige Lkw auf autobahnparallelen Bundes-straßen und andere geeignete Straßen ausweichen. Der Gemeindetag hat gefordert, diese Entwicklung zu stoppen, um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und um eine weitere Beschädigung auch der kommunalen Straßen zu vermeiden. An Bund und Land wird appelliert, solche Ausweichverkehre schnellstmöglich zu unterbinden; die Kom-munen brauchen straßenverkehrsrechtliche Instrumente, um unerwünschten Schwerlastver-kehr auf mautpflichtige Autobahnen zurückzuleiten. Wie schwierig die Diskussion ist, zeigt die von manchen Kommunen erhobene Forderung, die Mautpflicht generell auf Nichtauto-bahnen auszudehnen. Solche Überlegungen hat der Gemeindetag nicht übernommen, da von dieser Mautpflicht in voraussichtlich in viel größerem Umfang als der Mautausweichver-

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kehr der regionale Lkw-Verkehr betroffen wäre. Inzwischen hat der Bundesverkehrsminister angekündigt, die Mautpflicht auf einige wenige Bundesstraßen mit erheblichem Mautaus-weichverkehr auszudehnen. Das ist zu wenig. Umsetzung von NATURA 2000 in Baden-Württemberg - Kommunen nicht benachteili-gen – Novelle des Landesnaturschutzgesetzes - Die Dinge nicht weiter verkomplizie-ren Nachdem das Land seine Nachmeldekulisse für baden-württembergische FFH-Gebiete zwi-schenzeitlich nach Brüssel gemeldet hat, steht nunmehr die Umsetzung über so genannte Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL) an. Hierfür werden im Moment insgesamt 8 Probe-Pflege- und Entwicklungspläne angegangen, um Erfahrungen für die restlichen Pläne sam-meln zu können. Nach wie vor steht zu befürchten, dass die Kommunen im Zuge der PEPL mit erheblichen Eingriffen in kommunales Eigentum bzw. in die kommunale Planungshoheit rechnen müssen. Darüber hinaus gibt es bisher, trotz vielfältiger Bemühungen des Gemeindetags, weder auf europäischer noch auf Landesebene Zusagen, dass eventuelle Betriebs- bzw. Nutzungsbe-schränkungen oder zusätzlich notwendig werdende Aufwendungen auf kommunalen NATU-RA 2000-Flächen finanziell ausgeglichen werden. Dies ist insbesondere für kommunale Waldbesitzer ein Ärgernis, die hier ohne sachlichen Grund anders behandelt werden sollen als private Waldbesitzer. Auch beim so genannten Vertragsnaturschutz, der Ausgleichszah-lungen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel vorzuziehen ist, besteht nach wie vor eine Benachteiligung der Kommunen. Der Gemeindetag wird hier weiter am Ball bleiben. Im Frühsommer dieses Jahres ist der Gemeindetag zu einer Novelle des Landesnatur-schutzgesetzes angehört worden. Mit diesem soll vor allem das neue Bundesnaturschutzge-setz von 2002 umgesetzt werden. Darüber hinaus ist aus dem Anschreiben bzw. aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass die Novelle das Naturschutzrecht im Land mo-dernen Erkenntnissen anpassen, Verfahren vereinfachen und überflüssige Vorschriften strei-chen will, um damit ein „effektives und bürgerfreundliches Naturschutzgesetz in Baden-Württemberg zu gestalten“. Diesem Anspruch wird die Novelle nur bedingt gerecht. So sieht der Gesetzentwurf bei-spielsweise vor, hinsichtlich der Eingriffsregelung im Außenbereich eine Ökokonto-Regelung einzuführen. Begründet wird dies mit einer größeren zeitlichen Flexibilität bei der Eingriffsregelung, um schon frühzeitig in Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen investieren zu können. Gleichzeitig wird dieses spezielle Außenbereichs-Ökokonto verknüpft mit einer Er-mächtigung für eine Rechtsverordnung, um Detailregelungen festlegen zu können. Für Öko-konten im Zusammenhang mit der Eingriffsregelung bei der Bauleitplanung nach BauGB fehlt dem Landesgesetzgeber die rechtliche Möglichkeit, Detailregelungen für die Ausgestal-tung von Ökokonten vorzuschreiben. Dadurch stellt sich zwangsläufig die Frage nach der Kompatibilität beider Regelungen. Staatlich „verordnete“ Außenbereichs-Ökokonten mit detaillierter Ausgestaltung im Rahmen der Rechtsverordnungsermächtigung würden zwangsläufig die schon bislang von Kommu-nen praktizierten Möglichkeiten einer Ökokonto-Regelung im Rahmen der Bauleitplanung und unter eigener Verantwortung der Kommunen beeinflussen bzw. einengen. Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist es nicht akzeptabel, dass neben dem zu erwartenden hohen bü-rokratischen Aufwand bei der Umsetzung der Außenbereichs-Ökokonten wichtige Entschei-dungen dem Zugriff der Kommunen entzogen würden (z.B. vorherige Zustimmung der Na-turschutzbehörde zu der Eignung von Maßnahmen, Ökokonto-Führung bei der unteren Na-turschutzbehörde). Außerdem ist beabsichtigt, einen Anspruch auf Anrechnung als Kompen-sationsmaßnahme bei künftigen Eingriffen zu verankern und diesen Anspruch auf Anrech-nung gleichzeitig handelbar auszugestalten. Der Gemeindetag lehnt solche handelbaren

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„Kompensationsmaßnahmen“ genauso ab, wie die vom Nachhaltigkeitsbeirat Baden-Württemberg vorgeschlagenen handelbaren Flächenzertifikate für Kommunen zur Eindäm-mung der Flächeninanspruchnahme. Im Übrigen hat selbst das für die Novelle zuständige Ministerium für Ernährung und Ländli-chen Raum in der Gesetzesbegründung festgestellt, dass durch die Führung eines Ökokon-tos nicht nur bei den unteren Naturschutzbehörden zusätzlicher Verwaltungsaufwand ent-steht, sondern auch bei den Gemeinden durch die Auflistung, Fortschreibung und Übermitt-lung der bauleitplanerischen Ausgleichsmaßnahmen für die Aufnahme in Ökokonten und Kompensationsverzeichnisse. Insoweit appellieren der Gemeindetag an das Land, von einer gesetzlichen Vorgabe der Führung von Ökokonten dringend die Finger zu lassen. Ein weiteres Ärgernis in der Novelle ist, dass im Rahmen vorgesehener Erleichterungen des Reitens im Wald eine vollständige Streichung des § 39 Landeswaldgesetz vorgesehen ist. Damit entfällt nicht nur die Vorgabe, dass Reiten in bestimmten Gebieten nur auf ausgewie-senen Waldwegen zugelassen ist, sondern auch der vom Land zu leistende Ersatz für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwe-gen entstanden sind. Der Gemeindetag hat sich mit Nachdruck gegen diese ersatzlose Streichung des § 39 Lan-deswaldgesetz gewandt, weil den Waldbesitzern durch das Reiten im Wald zum Teil enorme Schäden entstehen. Der Gemeindetag vertritt weiterhin die Auffassung, dass ein gedeihli-ches Miteinander von Waldbesitzern und den Reitern als Waldnutzern nur dann möglich sein wird, wenn eine landesweite Kennzeichnungspflicht für Pferde eingeführt wird. Dies sieht auch der gemeinsame Forstausschuss von Gemeindetag und Städtetag seit vielen Jahren so. Es wäre für die Städte und Gemeinden ohne weiteres möglich, die Kennzeichen / Plaket-ten in eigener Verantwortung auszugeben und hierfür unbürokratische, einfache Lösungen zu finden. Der entstehende Aufwand könnte über örtliche Verwaltungsgebührensatzungen in einem die Reiter nicht allzu sehr belastenden Umfang abgegolten werden. Last but not least enthält auch die Novelle des Naturschutzgesetzes hinsichtlich eventueller Ausgleichszahlungen für Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten wiederum eine Be-schränkung auf „Privatpersonen“. Dies hat der Gemeindetag, wie bei Natura 2000, nach-drücklich abgelehnt. „ Armutsbedingte“ Justizreform? Einführung des elektronischen Grundbuchs in Ba-den-Württemberg Im Jahr 2003 konnte der im Rahmen der so genannten „Großen Justizreform“ geplante Ü-bergang von den Amts- bzw. Bezirksnotariaten zum freien Notariat, mit der Folge einer Ver-lagerung der Grundbuchämter an den Sitz der Amtsgerichte, nicht zuletzt aufgrund der mas-siven Gegenwehr des Gemeindetags, verhindert werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Reform ein für alle mal vom Tisch ist. Der Beschlussfassung der Regie-rungsfraktionen zur Justizreform vom November 2003 ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Reform lediglich zurückgestellt ist, weil sie zu erheblichen Einnahmeausfällen im Landes-haushalt führen würde. Zur einer umfassenden Notariatsreform sei die Landesregierung je-doch dann bereit, wenn sich keine nennenswerten Einnahmeausfälle mehr ergeben würden bzw. Einnahmeausfälle so kompensiert werden könnten, dass sie nicht mehr relevant seien. Hier muss aber man sehen, dass, falls diese Einnahmeausfälle in nächster Zeit tatsächlich kompensiert werden könnten, auch für das Land Übergangsfristen erforderlich sind. Selbst das Justizministerium geht inzwischen davon aus, dass eine solche Reform nicht vor 2012 vollständig umgesetzt werden könnte.

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Zwischenzeitlich droht eher die Gefahr einer „armutsbedingten Justizreform“. So sind dem Gemeindetag sogar von solchen badischen Städten und Gemeinden „Grundbuchauflö-sungsanträge“ Anträge bekannt geworden, die nach dem Landesgesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zur Einrichtung und Führung eines Grundbuchamts verpflichtet sind. Es han-delt sich dabei um Städte und Gemeinden, die entweder Sitz eines Amtsnotariats und / oder Große Kreisstadt sind. Die Notlage aller grundbuchführenden Kommunen ist insbesondere deshalb eingetreten, weil das Land bereits 2004 die Entschädigungszahlungen nach dem Landesjustizkostengesetz um 10 % gekürzt hat und ab 2005, bis mindestens 2006, noch-mals um 25 % kürzen wird. Gleichzeitig verlangt man von diesen Kommunen, dass sie ihr Grundbuchamt mit der Hard- und Software für das elektronische Grundbuch ausstatten. Dies ist sehr teuer und läuft bis heute nicht problemlos. Vor allem die Software, die aus verschie-denen Gründen häufig Updates benötigt, erweist sich weiterhin als Kostentreiber. Die Kombination aus hohen ungedeckten Kosten und der Unsicherheit, ob nicht doch, ge-schürt durch EuGH-Entscheidungen zur Gebührenerhebung durch verbeamtete Notare in Baden-Württemberg, bald eine große Justizreform kommt, hält viele Städte und Gemeinden, vor allem im badischen Landesteil, davon ab, in nächster Zeit in das elektronische Grund-buch zu investieren. Dem Land ist deshalb dringend angeraten, hier wieder eine ausreichen-de finanzielle Basis für die grundbuchführenden Städte und Gemeinden zu schaffen. Neuer Tarifvertrag fördert Leistung Arbeitszeitvolumen weiter offen Als wichtiges Signal für die Reformfähigkeit in Deutschland wertete der Deutsche Städte- und Gemeindebund den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Er tritt am 1. Oktober 2005 an die Stelle des BAT und des BMT-G. Der moderne Manteltarifvertrag bringt vor allem eine stärker leistungsbezogene Vergütung, eine flexiblere Organisation der Ar-beitszeit und eine Straffung der Tarifbestimmungen. Der neue Tarifvertrag gilt einheitlich für alle Arbeitnehmer. Die Städte und Gemeinden werden vor allem durch die in Einzelfällen schwierige Überleitung der Arbeitsverhältnisse in das neue Tarifrecht in Anspruch genom-men. Das ist jedoch notwendig, damit die Vereinfachungen des TVöD wirksam werden können. Zwar werden die tariflichen Arbeitszeitregelungen weitgehend flexibilisiert, was erheblich zur Kostenentlastung beitragen kann. Keine Einigung gab es bisher aber über eine Auswei-tung des Arbeitszeitvolumens. Die von vielen kommunalen Arbeitgebern gewünschte und auch vom Gemeindetag Baden-Württemberg verlangte Angleichung der Arbeitszeit an die der Beamten wurde „delegiert“. Es können landesbezirklich bis zu 40 Stunden pro Woche vereinbart werden. Die Verhandlungen zwischen Kommunalem Arbeitgeberverband und den Gewerkschaften werden spätestens nach wirksam werden der Kündigung der 38,5-Stunden-Woche am 1. November 2005 beginnen. Der Zusammenhang mit den von den Ländern für ihre Beschäftigten geführten Verhandlungen über eine Arbeitszeitverlängerung ist offensichtlich. Was die Tarifreform die Arbeitgeber kostet und wie groß die Einsparpotenziale sind, dar-über kann vorerst nur spekuliert werden. Der maßvolle Lohnabschluss 2005, der auf eine tabellenwirksame, prozentuale Gehaltssteigerung verzichtete, hat die Reform wesentlich erleichtert. Die gelungene Tarifreform hat die Erwartungen für eine in ähnliche Richtung gehende Dienstrechtsreform konkretisiert. Allgemein wird, unabhängig vom Termin und Ausgang der Bundestagswahl, mit einer grundlegenden Modernisierung des Beamten- und Besoldungs-rechts in der nächsten Legislaturperiode gerechnet.

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Ausbildungsreform kommt in Fahrt Die vom Gemeindetag vorgeschlagene Reform der Ausbildung zum gehobenen Verwal-tungsdienst kommt nun doch in Fahrt. Die intensive Diskussion hat sich gelohnt: Die Verant-wortung der Städte und Gemeinden für ihren wichtigsten Ausbildungsberuf wird gestärkt. Die Ausbildung wird zeitlich gestrafft und noch stärker auf den aktuellen Praxisbedarf ausgerich-tet. Die Tür zu einem weiter führenden Masterstudiengang ist offen. Spenden an Gemeinden sind erwünscht Rechtssichere Regelung muss kommen Mit der seit der Änderung des Korruptionsstrafrechts 1997 unklaren, widersprüchlichen For-mulierung des Straftatbestands der Vorteilsnahme sind für die kommunale Praxis unbeab-sichtigt erhebliche Risiken strafrechtlicher Art entstanden /siehe dazu BWGZ 2004, Seite 877 ff.). Bürgermeister und Gemeinderäte müssen eindeutig wissen, wie und wann die Gemeinde Spenden annehmen oder an gemeinnützige Dritte vermitteln darf, ohne dass sie sich der Gefahr oft langwieriger staatsanwaltlicher Ermittlungen aussetzen. Vorgänge wie eine An-fang 2005 in Rathäusern des Ortenaukreises durchgeführte Razzia zeigen, dass diese Rechtssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Was als Spende oder Sponsoring politisch verlangt, gesellschaftlich gelobt und steuerlich gefördert wird, kann aber nicht gleichzeitig als Vorteilsnahme strafrechtlich verfolgt werden. Für die Einwerbung von Forschungsmitteln an Hochschulen in Baden-Württemberg ist inzwi-schen eine zufrieden stellende Klärung gelungen. Vergleichbare Rechtssicherheit muss auch für kommunale Amtsträger geschaffen werden. Daher verlangt der Gemeindetag dringend eine Ergänzung des Kommunalrechts, etwa analog zum Hochschulrecht. Er schlägt vor, in einer Ergänzung der Gemeindeordnung klarzustellen, dass Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden annehmen dürfen, wenn durch ein geordnetes, transparentes Verfahren die Integrität der öffentlichen Verwaltung sichergestellt ist. Eine untergesetzliche Regelung, etwa in Richtlinien, kann nach Auffassung des Gemeindetags nicht für ein hinreichendes Maß an Rechtssicherheit sorgen, auf das alle kommunalpolitisch Tätigen Anspruch haben. Leider haben die Regierungsfraktionen die Forderung des Gemeindetags nach einer rechts-sicheren Regelung für Spenden an Gemeinden in der aktuellen GemO-Novelle nicht aufge-griffen. Dabei wäre es durchaus möglich gewesen, den Regierungsentwurf zu ergänzen, ohne die Verabschiedung zu verzögern. Neuer Arbeitskreis des Gemeindetags Werke Im Jahr 2005 wurde ein neuer Arbeitskreis „Kommunale Werke und Zweckverbände für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung“ ins Leben gerufen. Der Arbeitskreis bietet die Plattform für einen strukturierten Informations- und Erfahrungsaustausch. Die erste Sitzung fand im Juni 2005 statt. Ihm gehören bereits 28 gemeindliche Werke und Zweckver-bände an. Die EDV der Geschäftsstelle im Wandel Die Geschäftsstelle hat in den Jahren 2003 und 2004 die EDV-Anlage grundlegend erneuert. Um den gewachsenen Anforderungen an die EDV gerecht zu werden, wurde eine neue IT-Struktur geplant und umgesetzt. Die Geschäftsstelle verfügt jetzt über eine hohe Ausfallsi-cherheit, was mit Blick auf die schnelle und regelmäßige Information der Mitglieder die o-berste Priorität bei der Planung war. Im Jahr 2003 wurde die seitherige BNC-Verkabelung aus dem Jahr 1990 durch eine aktuelle RJ45-Verkabelung in Sterntopologie abgelöst. Die Verkabelung ist so ausgelegt, dass auch

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künftig neben der EDV die Telefone über die Verkabelung bedient werden können (dies wur-de in 2005 bereits umgesetzt). Im Jahr 2004 wurde die seitherige, zwischenzeitlich fehleran-fällig gewordene Ein-Server-Struktur durch zwei Server abgelöst, die sich die Dienste teilen. Der alte Server wurde als E-Mail Server weiter in Betrieb gehalten. So konnte kostengünstig ein leistungsfähiges Konzept umgesetzt werden. Die IT im Grobüberblick:

- 2002: Kauf neuer PCs und Umstellung auf das Betriebssystem Windows 2000 - 2003: neue Verkabelung (Ablösung der Verkabelung von 1990) - 2004: neue Serverumgebung, Umstellung auf Windows 2003 und Exchange

Umstellung aller PCs auf Windows XP; neues Sicherheitskonzept für den zunehmenden Internet- und E-Mail Verkehr Anbindung des angemieteten Nachbargebäudes an die vorhandene EDV-Verkabelung; Kauf weiterer PCs für neue Mitarbeiter

- 2005: eigene Firewall. Umstellung auf vorwiegende Remotewartung durch den externen Dienstleister Einbindung einer Computer-Telefonie-Integration-Lösung (CTI) und damit Verbindung von Telefonie und EDV durch eine neue Telefonanlage