gemeinnützige arbeit als resozialisierungsinstrument
DESCRIPTION
Arbeit statt Strafe und dann?. Fachtagung am 11. Juni 2012. Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument. SGB II – Fördern und Fordern. Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug § 2 Grundsatz des Forderns - PowerPoint PPT PresentationTRANSCRIPT
Arbeit statt Strafe und dann?
Gemeinnützige Arbeit als Resozialisierungsinstrument
Fachtagung am 11. Juni 2012
Seite 2
SGB II – Fördern und Fordern
Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Auszug
§ 2 Grundsatz des Forderns
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen
müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. …
Seite 3
Vollstreckungsalternativen
Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug
§ 1 Allgemeines
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einem Verurteilten auf
Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheits-
strafe durch freie Arbeit abzuwenden. …
* Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004
Seite 4
Vollstreckungsalternativen
Berliner Tilgungsverordnung* – Auszug
§ 1 Allgemeines
(1) …
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist Arbeit jede
gemeinnützige oder im öffentlichen Interesse liegende,
allgemein zusätzliche unentgeltliche Beschäftigung. …
* Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom 30. April 2004
Seite 5
Ziele
gemeinnützige Arbeit SGB II
Tilgung einer Geldstrafe
Integration in Arbeit
Seite 6
gemeinnützige Arbeit
Vorteile
Wiedereingliederung in die Gesellschaft
Förderung des Gemeinwohls
Vermeidung von Prisonisierungseffekten
Können die Vorteile gemeinnütziger Arbeit für
eine Integration in Arbeit genutzt werden?
Seite 7
gemeinsame Ziele
gemeinnützige Arbeit SGB II
Eingliederung in die Gesellschaft Förderung des Gemeinwohls
Seite 8
Vorbereitung einer Integration
Fördern
Ermittlung des individuellen Handlungsbedarfs
Unterstützung bei der Arbeitssuche ggf. Angebot von Maßnahmen Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Ziel: passgenaue Förderung
Seite 9
Vorbereitung einer Integration
Fordern
Einforderung der Erwerbsobliegenheit
Nachhaltung der Bewerbungsaktivitäten Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
Ziel: Nutzung aller Möglichkeiten zur Beendigung
oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Seite 10
Anknüpfungspunkte – Fallbeispiel
Arbeit statt Strafe verurteilt zu einer Geldstrafe
(§ 265a StGB)
30 Tagessätze
Stelle vorhanden
Justin, 26 Jahre, aktuell arbeitslos
Profiling SGB II keine Ausbildung
wenig Berufserfahrung
Schuldenproblematik
Pflicht: Tilgung der Geldstrafe Pflicht: Erwerbsobliegenheit
Seite 11
Fallbeispiel
Integration in Arbeit zusätzlich erschwert durch fehlende Orientierung
fehlende Motivation
fehlende Tagesstruktur
Lösungsansatz:
Heranführung an Arbeit zur Vorbereitung einer Integration
An welcher Stelle könnte gemeinnützige Arbeit hier
ggf. die Ziele des SGB II unterstützen?
Seite 12
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte
Nutzen gemeinnütziger Arbeit für das SGB II im
Idealfall Herstellung einer Tagesstruktur
Unterstützung der Heranführung an Arbeit
Gefühl der Anerkennung
Erhöhung der Motivation
ggf. Entdeckung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes
berufliche Orientierung
Seite 13
Fallbeispiel – Anknüpfungspunkte
Und dann? Beendigung der gemeinnützigen Arbeit
Tilgung der Geldstrafe
Idealfall: Aufrechterhaltung der Tagesstruktur und Motivation
Integration in Arbeit oder Angebot einer
Maßnahme
Seite 14
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten
Haftvermeidung
Anknüpfung an positive Aspekte durch JC
Kooperation mit Land Berlin; ggf. Betreuung nach § 67 SGB XII
Ziel: Integration in Arbeit
Änderung der Perspektive:
von der Ersatzstrafe auf die Integration in Arbeit
enge Betreuung durch FM Begleitung zu
Bewährungshilfen Begleitung zu
Vorstellungsgesprächen ggf. weiterführende Maßnahme
zur Stabilisierung
Arbeit statt StrafeSonstiges ggf. Ratenzahlung per
Direktanweisung durch das JC Schweigepflichtentbindungen des
Kd. Kooperation mit SenJustV
Seite 15
Anregungen für Gestaltungsmöglichkeiten
Stabilisierende Maßnahmen vorrangig Maßnahmen, welche im Jobcenter
eingerichtet wurden
Verantwortung für Besetzung liegt im JC
Die Entscheidung über die passende Maßnahme trifft die
Integrationsfachkraft.
Seite 16
alternative Gestaltungsmöglichkeiten
Enges Zusammenwirken beim Ableisten gemeinnütziger
Arbeit von FM mit SenJustV
- Verbindlichkeit durch Aufnahme in EGV
- bei stringenter Durchführung Befreiung von
Bewerbungsbemühungen
- regelmäßiger gegenseitiger Austausch
Seite 17
Gestaltungsmöglichkeiten – Grenzen
Kooperation SenJustV & Jobcenter
Datenschutz
Einverständniserklärung der Kundinnen und Kunden
Freiwilligkeit
Zielsetzung SGB II
Aussetzung der Erwerbsobliegenheit nur im
Ausnahmefall
Seite 18
Und nun?
IdeeSchaffung eines Übergangsmanagements zwischen
SenJustV, Jobcenter und Land Berlin
als Resozialisierungsinstrument
zur Steigerung des Gemeinwohls
zur Vermeidung von Haftstrafen
Vorschlag:
Bildung eines Arbeitskreises der beteiligten Akteure