gema eine einführung von carsten christian und daniel sczekalla
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GEMAEine Einführung von
Carsten Christian und Daniel Sczekalla
Was ist die GEMA?
• GEsellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte– Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins
• Verwaltet Nutzungsrechte der Musikschaffenden (GEMA-Mitglieder!)– §2 aus der GEMA Satzung „Zweck des Vereins ist der
Schutz des Urhebers und die Wahrnehmung seiner Rechte...“
Rechtliche Grundlagen
• §2 Urheberrechtsgesetz der BRD definiert welche Werke als geistiges Eigentum anzusehen und zu schützen sind
• §15 schreibt den Schöpfern das Recht zu, die geschützten Werke ausschließlich allein verwerten zu dürfen– Wie aber soll der Künstler dies sicherstellen?
Rechtliche Grundlagen II
• Rechte die der Künstler an die GEMA überträgt
– Das Vervielfältigungsrecht– Das Verbreitungsrecht– Das Austellungsrecht– Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht– Das Senderecht– Das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger– Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen
Die GEMA-Vermutung
„Wenn irgendwo Musik gespielt wird und die GEMA ist nicht da um die Kohle dafür einzusacken, wurde die Musik
dann wirklich gespielt?“
GEMA in der Praxis
• Privat: im Kaufpreis enthaltene Gebühren
• Öffentlich: Gebühren für– Aufführung (LiveMusik)– Wiedergabe (Tonträger)– Vorführung (Filmen)
Tarifgestaltung
• 47 spezielle Tarife für verschiedene Möglichkeiten der Musiknutzung– Musik in Verkehrsmitteln– Musik in Telefonwarteschleifen– ...
• „Geldwerter Vorteil“ von Nutzern Berechnungsgrundlage– z.B. Livekonzert
• geschätzte Besucherzahl • Eintrittsgeld• Fassungsvermögen des Raumes
• max. 10 % der Bruttoeinnahmen– der geschätzten!!
Tarifgestaltung IIE-Musik U-Musik
• ernsthafte Musik
• nach Meinung der GEMA: besonders wichtig und kulturell förderungswürdig bzw. Aufführungsbedingungen schwierig
• Unterhaltungsmusik die keine Vorteile genießt
Vertragsarten
• Gesamtvertrag
– wird nur an größere Organisationen oder Vereinigungen gewährt
• z.B. deutscher Hotel- oder Gaststättenverband
– Nachlaß von 20%– bisher 350 Gesamtverträge– Mitgliedschaft vor Vertragsabschluss prüfen– Kooperationspartner einholen
Vertragsarten II
• Jahresvertrag
– Standartvertrag für Kulturveranstalter– trotzdem jede einzelne Veranstaltung
anmeldepflichtig– min. 10% Nachlaß evtl. sogar bis zu 50%– Für alle Nutzungsarten separate Jahresverträge– Angabe alle vorhersehbaren Veranstaltungen
• z.B. 5 Livekonzerte, Veranstaltungsraum 400m², Eintrittgeld bis zu 10,- €
– GEMA erstattet kein Geld zurück wenn weniger Konzerte stattfinden!!
Vertragsarten III
• Monatsverträge– ähnlich wie Jahresverträge– wird in der Praxis in der Regel nicht genutzt
• Einzelverträge– Anmeldung bei der Bezirksdirektion– kein Nachlass– Angabe:
• Tag und Art der Veranstaltung• Höhe des Eintrittsgeldes• Größe des Veranstaltungsraums• Live- oder Tonträgermusik
Veranstaltungsplanung
• Bereits in Planungsphase GEMA-Problematik berücksichtigen
• Teure Fehler können so vermieden werden
Veranstaltungsplanung II
1. Erhält die Einrichtung einen Kooperationspartner (20% Ermäßigung)?
2. Bestehen Vorraussetzungen für einen Jahresvertrag?
3. Wie viele Besucher?4. Wie groß ist der Raum?
Veranstaltungsplanung III
• Aus Vergütungssatz U-VK wird ersichtlich, dass GEMA-Kosten sich nach zwei Kriterien richten:– Größe Veranstaltungsraum– Höhe des Eintrittsgeld
• Regel: je größer der Raum und je höher das Eintrittsgeld desto höher die GEMA-Gebühren
Veranstaltungsplanung IV
• Größe des Veranstaltungsraumes wird bestimmt durch „Fassungsraum einschließlich Bühne (Länge *Breite)“
• Dabei geht es um das mögliche Fassungsvermögen
Anmeldung
Anmeldung II
• GEMA-Genehmigung wird mit rechtzeitiger Anmeldung (spätestens drei Tage vor Veranstaltung) erteilt
• Eine Sonderbenachrichtigung erfolgt nicht• Spontane Veranstaltungen oder versäumte
Anmeldungen telefonisch melden
Musikfolge
• Veranstalter hat Pflicht mitzuteilen welche Musikstücke die Band gespielt hat
• Dabei gilt eine Einreichfrist von zehn Tagen nach Veranstaltung
• Sowohl Veranstalter als auch Musikleiter müssen Angaben im Formular machen und mit ihrer Unterschrift bestätigen
• Bei zu später Einreichung drohen (zumindest theoretisch) Geldstrafen
GEMA-Rechnung
Verjährung und Haftung
• Haftung– Gerichte verlangen von Veranstaltern
grundlegende Kenntnisse des Urheberrechts– Nichtanmeldungen werden als fahrlässig
gewertet
• Verjährung– GEMA hat 30 Jahre Zeit Ansprüche geltend
zu machen
Ende
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Quellen
• GEMA – leicht gemacht (Manfred Hilberger, Voggenreiter 2001)
• Urheberrecht und GEMA (Gerd Spieckermann, Verlag Sozialkultur 2001)
• Die Praxis im Musikbusiness (Robert Lyng, Soundcheck 1995)
• www.gema.de