folie 1 01.märz.2008 frank-peter schmidt-lademann neue luftpersv jar – luftvg – jar-fcl...
TRANSCRIPT
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 1
Neue LuftPersV
JAR – LuftVG – JAR-FCLBegriffeLizenzen
Erhaltung der Berechtigungen
Kommentare an [email protected]
Aktuelle Version dieser Präsentation: http://ausbildung.bwlv.de/Materialien/flugpersonal.pptAktuelle Version der vollständigen Präsentation: www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 2
Rechtliche Grundlagen
§§
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 3
Betroffene VerordnungenLuftVZO
Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw
1. DV LuftVZO Tauglichkeit
LuftPersVAusbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal (Nationale Lizenzen)
1. DV LuftPersVDurchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen
2. DV LuftPersV Ausbildungs und Prüfungs Richtlinien
JAR-FCL DeutschEuropäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung
LuftSiGLuftsicherheitsgesetz, Zuverlässigkeitsprüfung
1. Änderungsverordnung trat am 1.5.2003 in Kraft2. Änderungsverordnung trat am 1.7.2007 in Kraft
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 4
LuftVG - JARAuszug aus der LuftVZO §20
(2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal sowie
1. für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003),
LuftVG
LuftVZO
LuftPersV JAR-FCL
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 5
JAR-FCL 1JAR-FCL 1 deutsch
LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug)TEIL 1 – BESTIMMUNGEN
ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGENABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug)ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A)ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A)ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A)ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A)ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug)ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug)ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND
VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 6
LuftPersV§1-5 Privatflugzeugführer
(national)
§6-35 weggefallen (früher CPL/ATPL/ Hubschrauberführer)
§36-41 Segelflugzeugführer§42-45 Luftsportgeräteführer§46-49 Freiballonführer§50-53 Luftschifführer§54-61 weggefallen
(Flugnavigatoren, Flugingenieure)
§66-76,78-80 weggefallen (Muster-, Instrumentenberechtigung)
§81-86 Kunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung usw
§82,83 CVFR- und Nachtflugberechtigung
§88-96 Lehrberechtigungen§104-116 sonstiges
Luftfahrtpersonal§117-133 Gemeinsame
Vorschriften (Alleinflüge, Nachweise, Prüfungen, zuständige Stellen, Sprechfunk)
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 7
Inhalt 2.DV LuftPersVAllgemeine Vorschriften zur Ausbildung und Prüfung
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der LizenzenPrivatflugzeugführer nach §1 LuftPersVSegelflugzeugführer nach §36 LuftPersVFreiballonführer nach §46 LuftPersVLuftschiffführerFlugtechniker für Hubschrauber der PolizeiFlugdienstberater
Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb von BerechtigungenKlassenberechtigungenKunstflug-, Schlepp-, Wolkenflugberechtigung uswBerechtigung zur praktische Ausbildung nach §88a, 89, 94, 95Unterschiedsschulung, Vertrautmachung
Es sind detaillierte Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung und Prüfung zusammengestellt.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 8
EASA European Aviation Safety Agency
Mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) 1592/2002 haben der EU-Ministerrat und das EU-Parlament im Juli 2002 beschlossen, die Autorität für die Luftfahrt auf die EU zu übertragen. Dazu haben sie beschlossen, eine Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) einzurichten. Der Sitz der EASA ist in Köln.In der Verordnung (EG) 1592/2002, der so genannten "Basic Regulation" wird die EASA mit folgenden Aufgaben beauftragt:
• der Musterzulassung (bereits in Kraft) • Der Regelung für Instandhaltung (teilweise in Kraft) • Der Schaffung von Regelungen für Flugbesatzungen • Der Schaffung von Regelungen für den Flugbetrieb • langfristig mit der der regulierung des Betriebs von Flughäfen • langfristig mit der Regulierung der Flugsicherung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 9
Luftfahrtorganisationen
ICAO
NAA
JAA FAAEASAGeht auf in
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 10
Was bringt die EASA
• Die EASA Regelwerke treten in Form von EU-Verordnungen direkt in Kraft
• Es werden Erleichterungen erwartet insbesondere auch beim Medical allerdings gilt dieses Medical und die darauf basierenden Lizenzen dann nur in Europa und hat nicht den Status einer ICAO Lizenz Alternativ kann auch eine ICAO konforme Lizenz erworben werden
• Vereinheitlichung in Europa• Modellflugsport, Gleitschirm- und Drachensport,
Fallschirmsport und Ultraleichtflugsport soll in der nationalen Zuständigkeit bleiben
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 11
EASA Regelwerk
VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002
Artikel 1-58
Annex I: Grundlegende Anforderungen an die Lufttüchtigkeit gemäß Artikel 5Annex II: Luftfahrzeuge, auf die das Regelwerk nicht anzuwenden istAnnex III: Essential requirements for pilot licensing (planned)Annex IV: Essential requirements for air operations (planned)
Implementing Rules1702/2003Lufttüchtigkeit und Zertifizierung
Implementing Rules2042/2003Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Implementing Rules????/200?Luftfahrtpersonal LizensierungIn Vorbereitung
Änderungsverordnung NPA 2/2004 vom 16.12.2004 zur Verabschiedung vorgelegt zur Erweiterung des Regelwerks für die Lizensierung von Luftfahrtpersonal, Flugbetrieb und Luftfahrzeugen von Drittländern mit den Anhängen III und IV
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 12
Regelwerk zur Lizensierung
Artikel 7 der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002Lizensierung von Flugbesatzungen
Annex III der VERORDNUNG (EG) Nr. 1592/2002Grundanforderungen zur Lizensierung von Piloten
Verordnung (EG) Nr. xxxx/xxxxImplementierungsregeln zur Lizensierung von Flugbesatzungen
In Vorbereitung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 13
Mögliche neue Lizenzstruktur für Privatpiloten
National PPL JAR-FCL
National PPL N
National GPL
National SPL
EASA? PPL JAR-FCL
EASA RPPL
EASA GPL
National SPL
MEPSETSEPTMG
SEPTMG
GLD
MEPSETSEPTMG
SEPTMG
GLDTMG
Jetzige Lizenzen zukünftige Lizenzen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 14
Aktivitäten bei den Regelwerken• Diverse Stellungnahmen und Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe des DAeC• 2. Änderungsverordnung Seit 1.7.07 in Kraft• 3. Änderungsverordnung aktueller Entwurf: Klärung verantwortlicher Pilot bei
Übungsflügen, PPL-N Ausbildung auf SEP bis 2000kg oder TMG, Klassenberechtigung für Wasserflugzeuge, Klassenberechtigung erhält Ablaufdatum und muss verlängert werden, UL Wasserflugzeuge, Lehrberechtigungen angepasst, Erleichterungen bei zusätzlichen Lehrberechtigung, Sprachanforderungen, Verlängerung der JAR-FCL Lehrberechtigung durch 50 statt 100 Stunden
• Von der ICAO geforderte Überprüfung der Sprachkompetenz ab 5.3.2008 zur Zeit in Diskussion. Wird eventuell verschoben, es gibt noch keine Regelung hierzu in Deutschland zur Durchführung.
• 12.12.2007 Verabschiedung im Europa Parlament zur Erweiterung der Zuständigkeit der EASA auf Luftfahrtpersonal und Flugbetrieb.
• EASA Arbeitsgruppen werden voraussichtlich 2008 wesentliche NPA vorlegen• JAA weitestgehend aufgelöst• Matthias Borgemaier jetzt bei der EASA
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 15
2. Änderungs VO zu luftrechtlichen Bestimmungen vom 13.6.07 (auswahl)
• Tauglichkeitszeugnis für Segelflugschüler erst zum 1. Alleinflug• Untersuchungsintervalle jetzt bis 40 5 Jahre, bis 60 2 Jahre, ab 60 1Jahr.• Übergang von PPL-N nach JAR-FCL durch CVFR Ausbildung und Prüfung• CVFR und Nachtflug wieder in der LuftPersV• Schleppberechtigung darf ausgeübt werden bei 10 Schlepps in den letzten 24 Monaten• Fluglehrer müssen 20 Stunden nach Erwerb der jeweiligen Klassen oder
Musterberechtigung nachweisen, in der sie ausbilden• Fortbildundseminar für Fluglehrer wird während des Gültigkeitszeitraums von 3 Jahren
anerkannt• Praktische Prüfung kann jetzt bis zu 2 Jahren nach Bestehen der theoretischen Prüfung
erfolgen• Bei Tauglichkeitsklasse 2 keine unverzügliche flugmedizinische Weisung mehr bei:
Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden, chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme, regelmäßige Einnahme von Medikamenten, bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen sofern Pilot keine Zweifel an seiner Tauglichkeit hat.
• In Kraft getreten am 1.7.07
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 16
Lizenzen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 17
ICAO LizenzPPL(A)
Nur Umschreibung
Lizenzen/Berechtigungen
Nationale LizenzPPL(N)
Lehrberechtigung
CR
2000kg
750kg
CR
TMG
Nat. LizenzGPL
Lehrber.
Segelflug
CR
TMG
Startarten W
,L,E
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Lehrber. FI(A)
CR
SEP
CR
TMG
Nat. LizenzFreiballone
Lehrber.
Heißluftballon
Gasballon
Nat. LizenzSPL
Lehrber.
CR
UL 3A
chs
CR
Fallschirm
Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),LuftschiffWeitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, …
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 18
JAR Lizenz
Vorderseite
Rückseite
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 19
Lizenz Formulare
National
SPL(UL)
GPL(Segelflug)
PPL(National)
PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen)
Kein Paßbild1/8 DIN A4
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 20
Ausbildungswege
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 21
Wege zur Lizenz
Nat. LizenzPPL(N)
CR 2000kg
750kg
CR TMG
JAR-FCL LizenzPPL(A)
CR SEP CR TMG
Nat. LizenzSPL
CR UL 3Achs
30h
7h
5hTheor.+Prakt.
Prüfung
Prakt. Prüfung
45h 45h
5h
5h
10h
35h35h10h
25h
20h
5h (V
LA
)
Nat. LizenzGPL
10h
CR TMG
Segelflug
35/30h
10h CV
FR A
usbildung
10h CV
FR A
usbildung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 22
Erhalt der Berechtigung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 23
Verlängerung / GültigkeitMedical Lizenz Berechtigungen Ratings
Medical Class II
• Gültigkeit Altersabhängig (1 bis 5 Jahre)
• Medical muß mitgeführt werden
PPL(A)/PPL(N)/SPL• Lizenz 5 Jahre Gültig
GPL• Unbegrenzt gültig
Die Rechte Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsJAR-FCL und PPL nach LuftPersV 135 Abs 2 Jahre, Ablaufdatum steht in der LizenzNational: Gültig wenn bei Flugantritt Gültigkeitsbedingungen erfüllt sind. Kein festes Ablaufdatum.
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
Mitzuführende Papiere
1. Lizenz2. Flugbuch (zum Nachweis der Berechtigung)3. Medical4. Lichtbildausweis
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 24
Medical Class 2§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3
Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden
Für die Betätigung als • Privatflugzeugführer, • Privathubschrauberführer, • Segelflugzeugführer, • Freiballonführer • Führer von Zulassungspflichtigen
motorgetriebenen Luftsportgeräten
Gültigkeitbis 40. Lj: 60 Monatebis 60. Lj: 24 Monateab 60. Lj: 12 Monate
NachuntersuchungVorlage des letzten TauglichkeitszeugnissesErfolgt die Nachuntersuchung innerhalb 45 Tagen vor Ende der Gültigkeit, schliesst sich der neue Gültigkeitszeitraum an den ablaufenden an. (LuftVZO §24d abs 3)
Bei Verfall< 1 Jahr: Normale Untersuchung1-5 Jahre: vorgeschriebene Untersuchung>5 Jahre: Erstuntersuchung
Ein Original des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. (§24d Abs. 1)
Bei Erstbewerbern für eine Fluglizenz (§24 Abs 3 LuftVZO):• Das Tauglichkeitszeugnis muß zu Beginn der Ausbildung vorliegen. • Bei Anwärtern für eine Segelflugberechtigung muß das Tauglichkeitszeugnis erst zum 1. Alleinflug
vorliegen.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 25
Gültigkeit GPLLizenz (LuftPersV §41(1))
• Unbegrenzt gültig.
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:Segelflug (LuftPersV §41(2))
– 25 Starts, darin enthalten 5 Starts je Startart. – Fehlende Starts sind mit Fluglehrer oder Flugauftrag
nachzuholenTMG (LuftPersV §41(3))
1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf TMG
ErneuerungBedingungen nach §41 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob bei TMG Bafähigungsprüfung erforderlich
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 26
Gültigkeit PPL-NLizenz (LuftPersV §4(1))
• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der eingetragenen Klassenberechtigung dürfen ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §4(2))Gilt nicht für Lizenzen nach §135(2)
bei gültigem Tauglichkeitszeugnis sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG oder2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten
• 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde je
Klassenberechtigung
ErneuerungBedingungen nach §4 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung mehr gefordertIn Diskussion: ob Bafähigungsprüfung erforderlich
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 27
Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2
Lizenz (JAR-FCL 1.025 / 1. DVO zur LuftPersV §3 Abs 2)
• Wird für 5 Jahre ausgestellt. • Rechte dürfen nur ausgeübt werden wenn gültiges
Tauglichkeitszeugnis besteht• Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Verlängerung der Klassenberechtigung TMG und/oder SEP(JAR-FCL 1.245 (c)(1))
Gültigkeitsdauer: 24 MonateVerlängerung innerhalb der Gültigkeit:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf SEP oder
TMG innerhalb 3 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitoder
2. Innerhalb 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit 12 Flugstunden auf SEP oder TMG darin enthalten:
• 12 Starts und Landungen• 6 Stunden als verantwortlicher steuernder Pilot• 1 Trainingsflug mit FI von mind. 1 Stunde auf TMG
oder SEP (entfällt falls eine praktische Prüfung in diesem Zeitraum abgelegt wurde)
Erneuerung(JAR-FCL 1.245 (f)(2))
• Nach Ablauf der Gültigkeit einer Klassenberechtigung ist erneut eine praktische Prüfung abzulegen
• Es ist zur Zeit nicht festgelegt, wann auch eine theoretische Prüfung erforderlich wird
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 28
Gültigkeit SPLLizenz (LuftPersV §45 Abs.1)
• 5 Jahre gültig. • Neuausstellung auf Antrag, wenn gültiges Medical und
eine gültige Klassenberechtigung besteht
Die Rechte der Berechtigung zum Führen eines aerod. Gest. UL dürfen nur ausgeübt werden wenn :(LuftPersV §45 Abs. 2 und 3)
Ein gültiges Tauglichkeitszeugnis besteht sowie
Innerhalb der letzten 24 Monate:1. Befähigungsprüfung mit amtl. Prüfer auf aerod. gest.
UL, SEP oder TMG oder
2. 12 Flugstunden auf SEP,TMG oder UL darin enthalten • 12 Starts und Landungen• 6 Flugstunden als verantwortlicher Flugzeugführer• 1 Trainingsflug mit Fluglehrer von mind. 1 Stunde auf
einem aerod. gest. UL
ErneuerungBedingungen nach §45 siehe oben müssen unter Aufsicht eine Fluglehrers erfüllt werden. Auch nach längerer Ruhezeit keine theoretische Prüfung gefordertIn Diskussion: ob Bafähigungsprüfung erforderlich
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 29
Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
12h,12StÜbungsflug
1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.03
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.05
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.07
Ablauf der Gültigkeit
z.B 20.5.09
24 Monats Fensterz.B.12h,12St,Übungsflug
Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL (gilt auch für ICAO Lizenz)
Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen
Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit
Ablauf der Lizenz nach
5 Jahren
Tag der Ausübung der Berechtigung
Ablauf der Lizenz außer GPL nach 5
Jahren
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 30
PPL(A) Lizenz mit BerechtigungenBefristete Lizenz (5Jahre)
Original Lizenz
CR SEP, CR TMG,
FI
Ausgestellt nach ICAO und JAR-
FCL
Ablaufdatum für Berechtigungen (2
bzw 3 Jahre)
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 31
GPL Lizenz mit BerechtigungenUnbefristete
LizenzOriginal Lizenz Selbststart
erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken
Ausgestellt nach ICAO aber keine
JAR Lizenz
Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen
Lehrberechtigung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 32
Verlängerung der Lehrberechtigung
Lehrberechtigung PPL(N) und Segelflug ( LuftPersV §96(4) )
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert oder erneuert werden wenn von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
• 60 Starts und Landungen oder 10 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer in den letzten 3 Jahren
• Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums bzw in den letzten 12 Monaten vor einer Erneuerung
• Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung oder Erneuerung
Lehrberechtigung nach JAR-FCL(JAR-FCL 1.315 / 1.355)
Die Berechtigung gilt 3 Jahre und kann um diesen Zeitraum verlängert werden wenn während des Gültigkeitszeitraums von den folgenden Voraussetzungen 2 erfüllt sind:
1. 100 Flugstunden als Lehrer oder Prüfer, davon 30 in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
2. Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang innerhalb des Gültigkeitszeitraums
3. Ablegung einer Befähigungsprüfung in den letzten 12 Monaten vor der Verlängerung
Für eine Erneuerung müssen Punkte 2. und 3. In den letzten 12 Monaten vor der Erneuerung erfüllt sein
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 33
Weitere GültigkeitsbedingungenPassagierflüge bei Tag 3 Starts und Landungen als varantwortlicher (steuernder
(nur JAR-FCL)) Pilot in den letzten 90 Tagen auf derselben Klasse bzw Muster bzw Art des Luftsportgerätes LuftPersV §122 Abs 1, JAR-FCL 1.026(a)
Bei Luftsportgeräten muß Passagierberechtigung oder Lehrberechtigung eingetragen sein LuftPersV §84a
Passagierflüge bei Nacht
Von den 3 Starts s.o. zwei bei Nacht LuftPersV §122 Abs 2 (JAR-FCL 1.026(b) verlangt nur einen Start)
Kunstflug mit Passagier
Mindestens 50 Kunstflüge im Alleinflug davon 3 in den letzten 90 Tagen LuftPersV §122 Abs 4
Schleppflüge 10 Schleppflüge der jeweiligen Art in den letzten 24 Monaten LuftPersV §84 Abs 5
Fschlepp Start an Schwerpunktkupplung
5 Fschlepp Starts in den letzten 6 Monaten 3.DVO LuftBO §4b
Flugausbildung Der Fluglehrer muß 20 Stunden auf der Klasse oder dem Muster nach Erwerb der jeweiligen Berechtigung nachweisen, auf der/dem er ausbildet. §96 Abs 2 LuftPersV
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 34
Persönliche Checkliste
http://www.schmidt-lademann.de/fcl/pilotcheck.htm
Aus §60 LuftVGWer….2.ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines Luftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen Dritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist, gestattet, …..wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 35
Ablauf der Lizenz
Lizenz auf 5 Jahre
befristet
Ab Mai 2008 beginnen die ab 2003 nach der neuen LuftPersV/JAR-FCL auf 5 Jahre ausgestellten Lizenzen abhängig vom Ausstellungsdatum an auszulaufen. Daher jetzt besonders auch auf dieses Datum in Feld IX der Lizenzen achten. Nur die Segelfluglizenz ist nicht befristet.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 36
Voraussetzung zur Ausübung einer fliegerischen Tätigkeit
Folgende drei Voraussetzungen müssen mindestens erfüllt sein um eine fliegerische Tätigkeit ausüben zu dürfen:
1. Gültiges Tauglichkeitszeugnis2. Gültige Lizenz (siehe Feld IX der Lizenz)3. Die Voraussetzungen für die in Feld XII eingetragenen
Berechtigung, die ausgeübt werden soll, sind erfüllt. Hier gibt es 2 Fälle:
1. Bei befristeten Berechtigungen muß das in Feld XII eingetragene Datum gültig sei
2. Bei unbefristeten Berechtigungen müssen die geforderten Voraussetzung zur Ausübung der jeweiligen Berechtigung erfüllt sein
Je nach Tätigkeit können weitere Voraussetzungen gefordert sein (Passagiermitnahme, F-Schlepp usw)
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 37
Hinweise zur Verlängerung bzw Wiedererteilung der Lizenz
Wie ist zu verfahren, wenn die Gültigkeit der Lizenz (Feld IX) abläuft bzw abgelaufen ist
• Die Verlängerung erfolgt auf Antrag unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formblätter. Diese sind zu finden auf den Downloadseiten der Luftfahrtbehörden, des Luftsportgerätebüros, des DULV und des BWLV.
• In die neue Lizenz werden nur gültige Berechtigungen übernommen.• Es muß entweder eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung nachgewiesen werden oder der
Antrag zur Überprüfung gestellt sein bzw. beigefügt sein. • Es muß ein gültiges Tauglichkeitszeugnis vorliegen (event. Kopie beifügen). • Wird der Antrag zur Verlängerung der Lizenz in den letzten 3 Monaten vor Ablauf
gestellt, wird die Lizenz um 5 Jahre ab Ablaufdatum verlängert, andernfalls um 5 Jahre ab Ausstellungsdatum.
• Mit abgelaufener Lizenz darf nicht geflogen werden.• Aufgrund verschiedener gesetzlichen Interpretationen empfiehlt die Luftfahrtbehörde
dringendst aus versicherungstechnischen Gründen, keine Flüge mit Fluglehrer oder mit Flugauftrag zum Nachholen von Flugzeiten oder Übungsflügen bei abgelaufener Lizenz durchzuführen und bietet an, auf Antrag eine Lizenz ohne gültige Klassen-berechtigung auszustellen, mit der dann Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag durchgeführt werden können. Auf jeden Fall sollte mit der zuständigen Luftfahrtbehörde vorher Verbindung aufgenommen werden.
• Das Luftsportgerätebüro sieht kein solches Verfahren vor und erlaubt Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag ohne gültige Lizenz.
• Prüfungsflüge bei abgelaufener Lizenz sind nur in Absprache mit der Luftfahrtbehörde durchzuführen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 38
Formblätter zur Verlängerung der Lizenz
• Verlängerung einer PPL JAR-FCL bzw PPL ICAO Lizenzhttp://ausbildung.bwlv.de/downloads/lic-verl_jar-fcl.pdf
• Verlängerung einer PPL-National Lizenzhttp://ausbildung.bwlv.de/downloads/lic-verl_ppln.pdf
• Verlängerung einer UL Lizenz DAeChttp://www.daec.de/ul/downfiles/AntragaufVerlaengerung06.pdf
• Verlängerung einer UL Lizenz DULVhttp://www.dulv.de/med/docs/antrag_verlaen_20071016.pdf.pdf
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 39
Internet LinksLuftfahrt Bundes Amt (JAR-FCL Texte, Anhänge zur DV)
http://www.lba.de/ -> Fachthemen -> LuftfahrtpersonalJAA – JAR Texte (englisches orginal)
http://www.jaa.nlDAeC Informationen zur neuen LuftPersV
http://www.daec.de/ EASA
http://www.easa.eu.int/
Aktuelle Version dieser Präsentationhttp://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 40
Weiteres Material bei Bedarf bzw
Folien noch in Arbeit
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 41
Zwei Regelwerke
Tauglichkeitsbedingungen richten sich nach JAR-FCL 3Gelten für beide Regelwerke LuftVZO 24a und 1.DV LuftVZO §2
JAR-FCL LuftPersV
Erwerb von JAR-FCL LizenzenRechte der Lizenzen
Erhalt der BerechtigungenAusbildung
LehrberechtigungenPrüfungen
Fortlaufende Flugerfahrungusw
Erwerb von nationalen LizenzenRechte der Lizenzen
Erhalt der BerechtigungenAusbildung
LehrberechtigungenPrüfungen
Fortlaufende Flugerfahrungusw
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 42
Begriffe und DefinitionenECAC European Civil Aviation Conference (seit 1955)
JAA Joint Aviation Authority (seit Konferenz in Zypern 1990)
JAR Joint Aviation Requirements
FCL Flight Crew Licensing
NAA National Aviation Authority
FTO Flight Training Organisation
RF Registered Facility (Registrierte Ausbildungseinrichtung)
TMG oder RMS Touring Motor Glider / Reisemotorsegler (eigenstartfähig,festes Triebwerk, nicht einklappbarer Prop)
SEP Single Engine Piston
Muster Luftfahzeuge desselben Grundmusters
Klasse Zusammenfassung mehrerer Muster, die keine eigene Musterberechtigung erfordern z.B. “einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk”, “Reisemotorsegler”, usw
PPL Private Pilot Licence – Motorflug
SPL Sport Pilot Licence – Ultralight/Fallschirme
GPL Glider Pilot Licence - Segelflugzeuge
FI Fligh Instructor
CRI Class Rating Instructor
E Examiner
CR Class Rating
MCC Multi Crew Coordination
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 43
JAR-FCL Abschnitt A•1.001 Begriffe
o Ausbildungszeito Beruflich tätiger Piloto Flugzeito Nachto Privatpiloto Reisemotorsegler(TMG)o Streckenabschnitt
•1.005 Geltungsbereich•1.017 Anerkennungen /Berechtigungen für besondere Zwecke (nationale Berechtigungen)
•1.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
•1.026 Fortlaufende Flugerfahrung für Piloten, die nicht nach JAR-OPS tätig sind (90 Tage Regel)
•1.030 Prüfungsangelegenheiten•1.035 Flugmedizinische Tauglichkeit•1.060 Beschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres
•1.070 Hauptwohnsitz•1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen
•1.080 Aufzeichnungen von Flugzeiten•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005: Umschreiberegeln
•Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075: Form und Inhalt von Lizenzen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 44
JAR Lizenz AttachmentJAR-FCL 1.017
Berechtigungen wie Schleppberechtigung oder Kunstflug sind nicht im JAR-FCL Regelwerk sondern in den nationalen Bestimmungen (LuftPersV) definiert.Diese Berechtigungen können als Anlagen zum JAR-FCL Schein erteilt werden.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 45
Lizenzierung nach JAR-FCLMedizinische
Tauglichkeitsprüfung Medical
Lizenzen Berechtigungen Ratings
Medical Class IFür Lizenzen der beruflichen fliegerischen Tätigkeit
Medical Class IIFür Lizenzen der privaten fliegerischen Tätigkeit
Medical muß mitgeführt werden
• PPL• CPL• ATPL
Die Rechte der jeweiligen Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn das dazugehörige Medical gültig ist
Class RatingsZusammengefasste Berechtigungen
Type RatingsEinzelberechtigungen
Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 46
Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1)Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen
Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAOFlüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL)
Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCLFlügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen LuftfahrzeugenDiese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen
Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen
Internationale Anerkennung
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 47
Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist.
Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz.
Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt:
"However, when the aircraft is operated within a foreign country, a currentpilot license issued by the country in which the aircraft is operated may beused."
Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 48
1.040/3.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung )
Allgemeines • AMC Aeromedical Center• AME Aeromedical Examiner• AMS Aeromedical Section
außerordentlichesMedical
Erstuntersuchung
Medical Class I:zwingend in AMCMedical Class II:in AMC oder AME
Nach Krankheit,Unfall, Krankenhaus-aufenthalt,länger als 21 Tage
Verlängerung
Medical Class I+IIAMC oder AME
Gültigkeitsdauer
Ohne Einschränkungdes AME, Gültigkeit:- nach Pilotenalter- und Medical Class
Periodische Verlängerung
Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessenAblauf zählt dieGültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an.
Unverzüglich Flugmedizinische Weisung
Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis ruht zunächst
- nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden
- nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver Maßnahme- regelmäßige Einnahme von Medikamenten
- bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen
- nach erheblicher Verletzungen - oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von mehr als 21 Tage- Schwangerschaft
Gilt gemäß §2 Abs.3 1.DV LuftVZO auch für nationale Lizenzen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 49
Medical Certificate
Vorderseite
Rückseite
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 50
PPL(A)Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL• Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen
entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland
• Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw• Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N)• Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen• Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP)• Ab 17
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 51
PPL(N)
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5)• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den
eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland• Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg• Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS• Nachtflug durch Zusatzausbildung• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige
Instrumentenflugausbildung und Prüfung• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen
Klassenberechtigungen• Ab 17
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 52
GPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41)• Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS
entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland
• Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS
• Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen)
• Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen
• Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 53
SPL
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45)• Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend
der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme)
• Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV)
• Ab 17
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 54
Freiballone
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49)• Führung Freiballonen am Tage• Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen• Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen• Nachfahrterlaubnis• Andere Größenklassen und Heißluftschiffe
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 55
PPL nach ICAO Richtlinien
Nationale LizenzPPL(N)
Nat. LizenzGPL
JAR-FCL LizenzPPL(A)
Nat. LizenzFreiballone
Nat. LizenzSPL
ICAO LizenzPPL(A)
Nur Umschreibung
Nationale Privat Piloten Lizenz nach ICAO Richtlinien (LuftPersV §135 Abs. 2)
• Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen der eingetragenen Klassen und Muster im In- und Ausland
• Wird erteilt, für Inhaber des bisherigen PPL-A, denen keine JAR-FCL Lizenz erteilt werden kann. Alle erworbenen Rechte bleiben erhalten.
• PPL-B Inhaber können sich die Klassenberechtigung TMG eintragen lassen• Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch nachträglichen Erwerb der CVFR-
Berechtigung.• Verlängerungen, Erwerb von Berechtigungen, Fortlaufende Flugerfahrung
gemäß JAR-FCL (gemäß §20 Abs 2 LuftVZO)• Die Einweisungsberechtigung wird als CRI übernommen. Die Rechte eines
CRI können gegenüber anderen Inhabern dieser und der anderen nationalen Lizenzen ausgeübt werden (Übungsflug, Erwerb von Klassenberechtigungen)
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 56
JARJAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich für den Europäischen Luftverkehr gelten.Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen.
http://www.jaa.nl/whatisthejaa/jaainfo.htmlJAR-1 Definitions and AbbreviationsJAR-11 JAA Regulatory And Related ProceduresJAR-145 Approved Maintenance OrganisationsJAR-147 Approved Maintenance Training/ExaminationsJAR-21 Certification Procedures for Aircraft and Related Products and PartsJAR-22 Sailplanes and Powered SailplanesJAR-23 Normal, Utility, Aerobatic, and Commuter Category AeroplanesJAR-25 Large AeroplanesJAR-26 Additional Airworthiness Requirements for OperationsJAR-27 Small RotorcraftJAR-29 Large RotorcraftJAR-36 Aircraft NoiseJAR-66 Certifying Staff MaintenanceJAR-APU Auxiliary Power Units
JAR-AWO All Weather OperationsJAR-E EnginesJAR-FCL 1 Flight Crew Licensing (Aeroplane)JAR-FCL 2 Flight Crew Licensing (Helicopter)JAR-FCL 3 Flight Crew Licensing (Medical)JAR-FCL 4 Flight Crew Licensing (Flight Engineers)JAR-MMEL/MEL Master Minimum Equipment List / Minimum Equipment ListJAR-OPS 1 Commercial Air Transportation (Aeroplanes)JAR-OPS 3 Commercial Air Transportation (Helicopters)JAR-P PropellersJAR-STD 1A Aeroplane Flight SimulatorsJAR-STD 2A Aeroplane Flight Training DevicesJAR-STD 3A Aeroplane Flight and Navigation Procedures TrainersJAR-STD 1H Helicopter Flight SimulatorsJAR-TSO Joint Technical Standard OrdersJAR-VLA Very Light Aeroplanes
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 57
Struktur der Regelwerke
LuftVG
LuftVZO
LuftPersVNationale Lizenzen
Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk
JAR-FCLEuropäische
Lizenzen
01.März .2008 Frank-Peter Schmidt-Lademann Folie 58
Hinweise zur Verlängerung bzw Wiedererteilung der Lizenz
• Die Verlängerung erfolgt auf Antrag unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Formblätter. Diese sind zu finden auf den Downloadseiten der Luftfahrtbehörden, des Luftsportgerätebüros, des DULV und des BWLV
• Bei den Lizenzen gemäß LuftPersV (PPL und UL) müssen die Voraussetzungen zur Ausübung mindestens einer der eingetragenen Klassenberechtigungen vorliegen (nachweis auf dem Formblatt). Bei Lizenzen gemäß JAR-FCL (PPL ICAO und JAR-FCL) muss mindestens eine gültige Klassenberechtigung eingetragen sein. (Beidseitige Kopie der Lizenz ist dem Antrag beizufügen). In die neue Lizenz werden allerdings nur gültige Berechtigungen übernommen.
• Bei den PPL Lizenzen muß entweder eine gültige Zuverlässigkeitsprüfung nachgewiesen werden oder der Antrag zur Überprüfung gestellt sein bzw beigefügt sein
• Es muß ein gültiges Tauglichkeitszeugnis bestehen (Kopie in jedem Fall beifügen) • Wird der Antrag zur Verlängerung der Lizenz in den letzten 3 Monaten vor Ablauf
gestellt, wird die Lizenz um 5 Jahre ab Ablaufdatum verlängert, andernfalls um 5 Jahre ab Ausstellungsdatum.
• Mit abgelaufener Lizenz darf nicht geflogen werden• Die Luftfahrtbehörde empfiehlt aus versicherungstechnischen Gründen, auch keine
Flüge mit Fluglehrer oder mit Flugauftrag zum Nachholen von Flugzeiten oder Übungsflügen bei abgelaufener Lizenz durchzuführen und bietet an, auf Antrag eine Lizenz ohne gültige Klassenberechtigung auszustellen, mit der dann Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag durchgeführt werden können. Das Luftsportgerätebüro sieht kein solches Verfahren vor und erlaubt Flüge mit Fluglehrer oder Flugauftrag ohne gültige Lizenz.
• Befähigungsprüfungen bzw Prüfungen zur Erneuerung von Klassenberechtigungen können auch bei abgelaufener Lizenz durchgeführt werden.