finanzamt bruck eisenstadt oberwart vereinsbesteuerung
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Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
Vereinsbesteuerung
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Vereinsbesteuerung
Verein=• ein freiwilliger• auf Dauer angelegter• auf Grund von Statuten organisierter• Zusammenschluss mindestens zweier
Personen• zur Verfolgung eines ideellen Zwecks.• Er darf nicht auf Gewinn berechnet
sein.
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Vereinsbesteuerung
steuerbegünstigt:
• gemeinnützig• mildtätig• oder kirchlich ausgerichtete
Vereine
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Vereinsbesteuerung
Gemeinnützige ZweckeFörderung der Allgemeinheit:
Förderung des Gemeinwohls auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet
keine Einschränkung des Personenkreises, z.B. durch hohe Mitgliedsbeiträge
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Vereinsbesteuerung
Beispiele• Berufsausbildung• Denkmalschutz• Denksport• Entwicklungshilfe• Erziehung• Ethische Vereinigungen• Fürsorge für alte und kranke
Personen
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Vereinsbesteuerung
• Gesundheitspflege• Heimatkunde• Kinder- und Familienfürsorge• Konsumentenschutz• Kunst und Kultur• Musik, nicht Unterhaltung• Naturschutz• Sport, nicht Berufssport
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Vereinsbesteuerung
• Studentenbetreuung• Suchtbekämpfung• Umweltschutz• Volksbildung• Wissenschaft und Forschung
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Vereinsbesteuerung
nicht gemeinnützige Beispiele:• Fremdenverkehr• Geselligkeit und Unterhaltung• Kleingartenpflege• politische Zwecke• religiöse Zwecke• Sparverein• Förderung der Wirtschaft
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Vereinsbesteuerung
Mildtätige Zwecke
Förderung hilfsbedürftiger Personen (nicht der Allgemeinheit):
• materiell• körperlich• geistig• seelisch
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Vereinsbesteuerung
Beispiele• Mahlzeitendienste• Telefonseelsorge• Hauskrankenpflege
nicht• Unterstützung von Arbeitslosen
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Vereinsbesteuerung
Kirchliche Zwecke
Förderung gesetzlich anerkannter Religionsgemeinschaften
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Vereinsbesteuerung
ausschließliche Förderung• keine anderen als begünstigte Zwecke• Vereinsmitglieder dürfen weder am
Erfolg noch am Gewinn beteiligt sein• keine unangemessen hohen
Vergütungen an tätige Personen• bei Auflösung: Vermögen muss weiter
für einen begünstigten Zweck verwendet werden
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Vereinsbesteuerung
unmittelbare Förderung
negative Beispiele:• Förderung eines begünstigten
Vereines: Freunde der....• Anhängerclubs• Spendenvereine
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Vereinsbesteuerung
Statuten• begünstigter Zweck muss klar
erkennbar sein• Gewinnausschluss• Aufzählung der Mittel• keine Vermischung von Zweck und
Mittel• Auflösungsklausel
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Vereinsbesteuerung
Vereinsstatuten und tatsächliche Geschäftsführung müssen übereinstimmen
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Vereinsbesteuerung
Vereinstätigkeiten
• Vereinsbereich• unentbehrlicher Hilfsbetrieb• entbehrlicher Hilfsbetrieb• wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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Vereinsbesteuerung
Vereinsbereich
• echte Mitgliedsbeiträge und Spenden
• kostenlose Abgabe von Informationsschriften
• kostenlose Veranstaltungen
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Vereinsbesteuerung
Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Die betreffende Tätigkeit ist für die Erreichung des begünstigten Vereinszwecks in ideeller Hinsicht unentbehrlich
und steht in keinem Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben
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Vereinsbesteuerung
Beispiele• Ablöse für Sportler• Behindertenwohnheim• Behindertenwerkstätte • Eintrittsgelder• Gästestunden bei Sportvereinen• Museumshops• Schutzhütten (Selbstversorger)
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Vereinsbesteuerung
• Sportbetrieb• Sportplatzvermietung• Startgelder• Ton- und Bildträger, Verwertung• Unterhaltungsdarbietungen• Kurse• Druckwerke (Anzeigenumsatz unter
25%)
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Vereinsbesteuerung
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Betrieb ist für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich, steht aber damit in Zusammenhang
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Vereinsbesteuerung
Beispiele• Altmaterialiensammlung• Bälle• Basare• Benefizveranstaltungen• Druckwerke (Anzeigenumsatz
zwischen 25 und 50%)• Flohmarkt
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Vereinsbesteuerung
• gesellige Veranstaltungen im Vereinsrahmen (kleines Fest)
• Punschbuden• Warenverkauf an Mitglieder
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Vereinsbesteuerung
begünstigungsschädlicher Betrieb
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
bei Umsätzen von über 40.000 € aus diesem Bereich muss um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden
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Vereinsbesteuerung
Beispiele
• Kantine• Druckwerke mit Anzeigenumsatz
über 50%• große Vereinsfeste
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Vereinsbesteuerung
Abgrenzungskriterien (ab 1.1.2013) zwischen großem und kleinem Vereinsfest:
• Organisation durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen
• Verpflegung: beschränktes Angebot und ausschließlich durch Vereinsmitglieder oder deren nahen Angehörigen ( nicht durch Betrieb eines Mitgliedes )
Vereinsbesteuerung
• Darbietung von Unterhaltungseinlagen: nur durch Vereinsmitglieder oder der breiten Masse nicht bekannte Künstler (Gage max. € 800 / h)
• Dauer: kürzer als 48 Stunden jährlich- Von Beginn des Festes bis Ende des Festes ohne
Abzug der Nichtöffnungszeiten- Alle Feste im Jahr werden zusammengezählt
• Entgeltliche Belustigungen im Rahmen einer Veranstaltung (z.B. Tombola) bilden mit der Veranstaltung eine Einheit
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Vereinsbesteuerung
Körperschaftsteuer
• Vereinsbereich bei allen Vereinen nicht körperschaftsteuerpflichtig
• Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: keine Körperschaftsteuerpflicht für begünstigte Vereine
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Vereinsbesteuerung
entbehrlicher Hilfsbetriebbegünstigungsschädlicher Betrieb:Körperschaftsteuerpflicht
Begünstigungen:Pauschale Betriebsausgaben für Mitarbeit
der Mitglieder: 20% der Nettoeinnahmenbegünstigte Vereine : Freibetrag von €
10.000 je Jahr ( ab 2013 )
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Vereinsbesteuerung
Umsatzsteuer
• Vereinsbereich: nicht umsatzsteuerpflichtig
• nicht begünstigte Vereine sind darüber hinaus umsatzsteuerpflichtig
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Vereinsbesteuerung
begünstigte Vereine:• unentbehrliche Hilfsbetriebe• entbehrliche Hilfsbetriebe• wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
unter 7.500 € keine Umsatzsteuerpflicht, da Liebhabereivermutung
(kann außer bei Sportvereinen widerlegt werden)
Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• KöR
- z.B. Gebietskörperschaften, Kirchen, Parteien, Kammern, Fremdenverkehrs- und Tourismusverbände, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Freiwillige Feuerwehren, Rotes Kreuz
- Sonderzuständigkeit FA 1/23• Betätigungen von KöR
- Hoheitsbereich- Nicht steuerpflichtig
- Privatwirtschaftlicher Bereich- Betrieb gewerblicher Art
- Grundsätzlich steuerpflichtig (außer bei Gemeinnützigkeit)
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Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• Gesellige Veranstaltung (Betrieb gew.
Art: grundsätzlich stpfl.) • Ausnahme: § 5 Z 12 KStG
- Befreiung für gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen
- z.B Zeltfeste der FF, Pfarrbälle, Kränzchen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen
- Voraussetzung für Befreiung- max. 4 Tage/Jahr, davon max. 3 Tage Abgabe von Speisen
und Getränken - Nach außen erkennbar: Förderung gemeinnütziger Zwecke- Erträge müssen dafür verwendet werden
- Alle geselligen Veranstaltungen eines Jahres zusammen
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Befreiungsregel
• Befreit sind Feste, die- maximal 4 Tage pro Jahr dauern
- Davon maximal 3 Tage Abgabe von Speisen und Getränken- ein Tag wird mit 24 h berechnet
- Angefangene Tage zählen als volle Tage- Beispiel:
Ein Feuerwehrfest dauert von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, 23.30 Uhr; die Dauer beträgt 3 Tage (2 volle, ein angefangener), daher kann die FF noch ein 1-Tages-Fest durchführen, ohne die Befreiung zu verlieren
• Bei Überschreiten der Tage volle Steuerpflicht für alle Veranstaltungen
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Gesellige Veranstaltungen von KöR
• Mittelverwendung für begünstigten Zweck- zB für Anschaffung eines Löschfahrzeugs
• Muss nach außen erkennbar sein- zB auf Ankündigungsplakaten
• Mittelansparung über längeren (überschaubaren) Zeitraum ist möglich
• Aufzeichnungen zum Nachweis der Mittelverwendung
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Feste durch Körperschaften öffentlichen Rechts• Gesellige Veranstaltungen und
Umsatzsteuer: - UStR Rz 262
- Die Durchführung von Festen und geselligen Veranstaltungen nach § 5 Z 12 KStG fällt nicht in den Unternehmensbereich
- Bei Erfüllung der Voraussetzungen- Keine USt-Pflicht- Kein Vorsteuerabzug- Keine Abgabe von Erklärungen erforderlich
- Voraussetzungen- Keine Überschreitung der 4 bzw 3 Tages-Grenze- Mittelverwendung für begünstigten Zweck
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Link-Liste
• Gesetze- Bundesabgabenordnung (BAO)
- Gemeinnützigkeit: § 34, § 35, § 36,- Mildtätigkeit: § 37,- Kirchliche Zwecke: § 38,- Ausschließlichkeit: § 39,- Unmittelbarkeit: § 40,- Rechtsgrundlage: § 41
- UmsatzsteuerG- KörperschaftsteuerG
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Link-Liste
• Richtlinien- VereinsRL 2001 - KörperschaftsteuerRL 2001 - UmsatzsteuerRL 2000- LiebhabereiRL 2012
• Broschüren siehe homepage BMF (www.bmf.gv.at) unter Publikationen/Broschüren und Ratgeber
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Vereinsbesteuerung
Einkünfte der Vereinsmitglieder
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Vereinsbesteuerung
• nichtselbständige Tätigkeit, wenn Erzielung von Einkünften im Vordergrund steht
• sonstige Einkünfte: unangemessen niedriges Entgelt (ca. 380 € im Monat)
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Vereinsbesteuerung
Gewählte Funktionäre, Vereinsmitarbeit von Mitglieder u. Mitarbeit Sozialdienste
Pauschale Betriebsausgaben bei sonstigen Einkünften:
75 € monatlich
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Vereinsbesteuerung
Pauschale Fahrt- und Reisekosten, Taggelder
können vom Verein steuerfrei ausbezahlt werden (können nicht bei der Veranlagung geltend gemacht werden):
für die Tätigkeit pro Tag• bis 4 Stunden: 1,50 € und 13,20 €• über 4 Stunden: 3,00 € und 26,40 €
Vereinsbesteurung
• Einkünfte als Sportler- Immer Lohneinkünfte bei Teamsportarten- Steuerfreie Entschädigungen lt. VereinsRL:
- € 60 je Tag / maximal € 540 im Monat ( deckt sämtliche Fahrt-und Reisespesen ab )
- Freibetrag wird vom Verein berücksichtigt ( kann nicht bei der ANV beantragt werden )
- Formular der Dachverbände bzw BSO verwendbar
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Vereinsbesteuerung
• zusätzlich nachgewiesene Kosten des Massenbeförderungsmittels oder
• 75% des amtlichen Kilometergeldes bei Unzumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels
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Vereinsbesteuerung
Ausländerbesteuerung
• 20% Abzugsteuer vom Bruttobezug• 25% vom Auszahlungsbetrag• 35% vom Bruttobezug abzüglich
beim Verein nachgewiesener Ausgaben
Vereinsbesteuerung
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart02682/603
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Sonstige Tipps
Wichtige E-Mail Adresse:www.bmf.gv.at Buch Vereine und SteuernSuche: Vereine und Steuern 2014
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Berechnungsprogramme