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Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg Straße: A 6 Heilbronn-Nürnberg Regierungspräsidium Stuttgart BAB-km 652+000 bis 663+500 A 6 Sechsstreifiger Ausbau zwischen dem AK Weinsberg und der Landesgrenze BW/BY Bretzfeld - Öhringen (PA A6-2) PROJIS-Nr.: 08 01 9920 20 FESTSTELLUNGSENTWURF Teil C Unterlage 19.6 Variantenvergleich

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Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg

Straße: A 6 Heilbronn-Nürnberg

Regierungspräsidium Stuttgart

BAB-km 652+000 bis 663+500

A 6 Sechsstreifiger Ausbau zwischen dem AK Weinsberg und der Landesgrenze

BW/BY Bretzfeld - Öhringen (PA A6-2)

PROJIS-Nr.: 08 01 9920 20

FESTSTELLUNGSENTWURF

Teil C

Unterlage 19.6

Variantenvergleich

BAB A 6 Heilbronn-Nürnberg – Streckenabschnitt Bretzfeld-Öhringen Unterlage 19.6

Vorbemerkung zum Variantenvergleich 30.08.2017

2

Vorbemerkung

Die Unterlage 19.6 wurde auf Ebene der Vorplanung im Frühling 2011 erarbeitet

und es standen noch nicht alle aktuell verfügbaren Erkenntnisse als Grundlage für

die Beurteilung zur Verfügung. Folgende Aspekte sind jedoch nach aktuellem

Planungsstand in die Beurteilung miteinzubeziehen:

• Gemäß Unterlage 19.4.4 wurde in den Autobahnbegleitgehölzen des hier

geplanten Ausbauabschnittes die Haselmaus, eine nach Anhang IV der FFH-

Richtlinie geschützte Art, nachgewiesen. Mit dem Verlust und der Entfernung

der Gehölze ergibt sich ein Verstoß gegen das Schädigungs- und

Tötungsverbot nach § 44 BNatschG. Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird

zwar der Erhaltungszustand der Art gesichert, jedoch kann die Funktionalität

der Lebensstätten der Art, die sich beinahe auf ganzer Strecke in den

Straßenbegleitgehölzen beiderseits der Autobahn befinden, nicht im engen

räumlichen Zusammenhang kontinuierlich aufrechterhalten werden. Aufgrund

der Ausdehnung und Größe der verlorenen Lebensräume sowie der Dauer für

die Entwicklung der Gehölze auf den neuen Böschungen kann selbst die

Schaffung neuer Haselmaushabitate vor der Baumaßnahme nicht zu jedem

Zeitpunkt und für jeden betroffenen Teillebensraum zu 100% die Verluste

kompensieren. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7

BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL können nur erfüllt werden, wenn

keine zumutbaren Alternativen in Frage kommen.

• Gemäß Unterlage 19.1.3 lässt sich entgegen der Annahme in Unterlage 19.6

ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand für das Große Mausohr, die

Wasserfledermaus und das Braune Langohr nicht ausschließen. Der Neubau

der Brettach- und Ohrntalbrücke führt zu einem temporären Verlust der

Fledermausquartiere in den Brückenhohlkörpern. Da die Wiederbesiedelung

von neuen Quartieren durch Fledermäuse einen schwer zu prognostizierenden

Zeitraum beanspruchen kann, muss davon ausgegangen werden, dass für die

Tiere, trotz der frühzeitigen Anlage von Hohlräumen in den Widerlagern vor

Abbruch der bestehenden Fahrbahnen, kein kontinuierlicher Bestand an für sie

bekannten und somit auch von Ihnen genutzten Quartieren bestehen bleiben

wird. Daher ist von der Erfüllung des Schädigungsverbots auszugehen. Auch

hier können die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7

BNatSchG i. V. m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL nur erfüllt werden, wenn keine

zumutbaren Alternativen in Frage kommen.

BAB A 6 Heilbronn-Nürnberg – Streckenabschnitt Bretzfeld-Öhringen Unterlage 19.6

Vorbemerkung zum Variantenvergleich 30.08.2017

3

Die Autobahnbegleitgehölze in denen die Haselmaus vorkommt, decken sich im

Wesentlich mit den im Variantenvergleich bereits diskutierten Biotopen mit Schutz

nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG und Wiederherstellungszeiten unter 25

Jahren. Wie in der Unterlage 19.6 bereits erläutert, würde Variante 1 mit 19,6 ha

durch den beidseitigen Ausbau deutlich mehr Gehölze beanspruchen als Variante

2.1 (15,7 ha) und 2.2 (16,1 ha). Von diesen drei Varianten wäre rein flächenmäßig

betrachtet, Variante 2.1 die günstigste. Jedoch wäre auch bei Variante 2.1 ein

artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 BNatschG gegeben und es

werden bei Variante 2.2 nur geringfügig mehr Hecken beansprucht. Variante 2.3, die

als Ergebnis weiterer Minimierung des Flächenverbrauchs geplant wird (vgl. Kap.

3.4) beansprucht auch, wie Variante 2.2, 16,1 ha. Unter Berücksichtigung der

geplanten CEF- und FCS-Maßnahmen, die den Erhalt der lokalen Population in

autobahnnahen Gehölzen sichern und die Pflanzung neuer Gehölze und somit

neuer potentieller Haselmaushabitate auf den neuen Autobahnböschungen, lässt

sich kein erheblicher Nachteil der Varianten 2.2 und 2.3 gegenüber 2.1 feststellen.

Im Falle der Fledermäuse (Großes Mausohr, Wasserfledermaus und Braunes

Langohr) ist nach wie vor der asymmetrische Ausbau, also Variante 2.1, 2.2 und 2.3

als die schonendere Variante zu bewerten. Aktuell werden die Brückenhohlkörper

der Brettachtalbrücke und der Ohrntalbrücke von den oben genannten

Fledermausarten als Quartiere genutzt. Der symmetrische Ausbau (Variante 1) stellt

aufgrund des Bauablaufes an den Brückenbauwerken, mit wechselseitigem Eingriff

in den Brückenkörper, eine größere Störung der Fledermausquartiere dar als der

asymmetrische Ausbau. Die durchgehende Nutzungsmöglichkeit der Quartiere ist

im Falle von Variante 1 nicht gegeben und damit sind artenschutzrechtliche

Verbotstatbestände nicht sicher zu vermeiden. Dem gegenüber können bei den

beiden asymmetrischen Ausbauvarianten die alten Brückenquartiere des Großen

Mausohrs und der weiteren Arten zunächst bestehen bleiben bis neue

Quartiermöglichkeiten in der parallel gebauten neuen Brückenfahrbahn vorhanden

sind. Dies erhöht die Aussichten auf eine Umsiedlung der Fledermäuse in das neue

Brückenbauwerk und damit den Erhalt der ökologischen Funktionalität einer

Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang. Der

Variantenvergleich zeigt, dass bei keiner der drei bzw. vier Varianten

artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bezogen auf das Große Mausohr, die

Wasserfledermaus und das Braune Langohr ausgeschlossen werden können. Somit

kann festgehalten werden, dass das Ergebnis der Unterlage 16 mit Datum vom Mai

2011 in Bezug auf die Kernaussage zur Variantenentscheidung aus aktueller Sicht

BAB A 6 Heilbronn-Nürnberg – Streckenabschnitt Bretzfeld-Öhringen Unterlage 19.6

Vorbemerkung zum Variantenvergleich 30.08.2017

4

noch Gültigkeit hat und keine zwingenden Gründe wie z.B. die Erfüllung

artenschutzrechtlicher Verbote gegen die gewählte Variante sprechen.

Verweise im nachfolgenden Text beziehen sich auf folgende Unterlagen der

Genehmigungsplanung:

Verweis Unterlage der Genehmigungsplanung

Unterlage 19.1 Landschaftspflegerischer Begleitplan im Rahmen der Vorplanung; nicht Teil der Genehmigungsplanung

Unterlage 19.4.1.1 Unterlage 19.4.1: Fledermauserfassung 2009

Unterlage 19.4.1.2 Unterlage 19.4.2: Bericht zu den faunistischen Erfassungen - Teil: Vögel

Unterlage 19.4.1.3

Unterlage 19.4.2: Bericht zu den faunistischen Erfassungen - Teil: Laufkäfer

Unterlage 19.6

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

STRASSENWESEN UND VERKEHR

BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen 6-streifiger Ausbau (Vorplanung)

Unterlage 19.6

Variantenvergleich

10.05.2011

Im Auftrag des

Regierungspräsidiums Stuttgart Referat Straßenplanung

Industriestraße 5

70565 Stuttgart

Allersberger Str. 185/A8 90461 Nürnberg

www.anuva.de [email protected]

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg I

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung........................................................................................................................ 1

1.1 Anlass und Aufgabenstellung ............................................................................... 1

1.2 Methodik .............................................................................................................. 1

1.2.1 Schutzgutinterner Variantenvergleich................................................... 4

1.2.2 Schutzgutübergreifender Variantenvergleich........................................ 4

1.3 Untersuchte Varianten.......................................................................................... 5

1.4 Frühzeitig verworfene Ausbauoption .................................................................... 5

2 Variantenbeschreibung.................................................................................................. 7

2.1.1 Variante 1 - Symmetrischer Ausbau..................................................... 7

2.1.2 Variante 2 - Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) .................................................................. 7

3 Variantenuntersuchung der Schutzgüter gem. § 2 UVPG ........................................... 9

3.1 Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit ....................................................... 9

3.1.1 Prüfkriterien, Wirkungen....................................................................... 9

3.1.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................10

3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt ..............................................15

3.2.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................15

3.2.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................18

3.3 Schutzgut Boden.................................................................................................35

3.3.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................35

3.3.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................35

3.4 Schutzgut Wasser ...............................................................................................39

3.4.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................39

3.4.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................40

3.5 Schutzgut Klima / Luft .........................................................................................47

3.5.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................47

3.5.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................47

3.6 Schutzgut Landschaft und Erholung....................................................................51

3.6.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................51

3.6.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................51

3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter...........................................................55

3.7.1 Prüfkriterien, Wirkungen......................................................................55

3.7.2 Variantenvergleich der Auswirkungen .................................................56

4 Schutzgutübergreifender Variantenvergleich .............................................................60

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg II

4.1 Variante 1 - Symmetrischer Ausbau....................................................................60

4.2 Variante 2.1 – Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit Verschwenkung östlich der Brettachtalbrücke .................................61

4.3 Variante 2.2 – Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit Verschwenkung westlich der Brettachtalbrücke...............................62

4.4 Variantenvergleich und Gutachterempfehlung.....................................................62

5 Vermeidung und Ausgleichbarkeit der Umweltauswirkungen...................................68

6 Anhang...........................................................................................................................70

7 Literatur, Quellen...........................................................................................................71

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg III

0 Verzeichnisse

Tabellen

Tab. 1: Auswirkungsklassen zur Beurteilung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens..................3

Tab. 2: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit .............................................9

Tab. 3: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Mensch....................................................................................12

Tab. 4: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit ..............................................................................13

Tab. 5: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit...........................14

Tab. 6: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Pflanzen, Tiere und biol. Vielfalt ...............................................16

Tab. 7: Gesamtschau der Varianten für das Teilschutzgut Pflanzen ..................................................................................20

Tab. 8: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Pflanzen..............................21

Tab. 9: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Teilschutzgut Pflanzen .............................................................22

Tab. 10: Gesamtschau der Varianten für das Teilschutzgut Tiere ........................................................................................25

Tab. 11: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt ...................................................................26

Tab. 12: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt ..............................30

Tab. 13: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Boden...............35

Tab. 14: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Boden ......................................................................................36

Tab. 15: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Boden......................................37

Tab. 16: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Boden .....................................................................38

Tab. 17: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Wasser ....................................................................................39

Tab. 18: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Wasser ....................................................................................42

Tab. 19: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Grundwasser ......................43

Tab. 20: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) – Teilschutzgut Grundwasser......................................................44

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg IV

Tab. 21: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Oberflächengewässer..............................................................45

Tab. 22: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) – Teilschutzgut Oberflächengewässer.........................................46

Tab. 23: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Klima/Luft.................................................................................47

Tab. 24: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Klima/Luft.................................................................................48

Tab. 25: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Klima / Luft ..............................49

Tab. 26: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Klima / Luft ..............................................................50

Tab. 27: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Landschaft und Erholung .........................................................51

Tab. 28: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Landschaft ...............................................................................52

Tab. 29: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Landschaft und Erholung ..................................................................................53

Tab. 30: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Landschaft und Erholung ........................................54

Tab. 31: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...........................................................55

Tab. 32: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter................................................57

Tab. 33: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West – Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................................58

Tab. 34: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ...............................59

Tab. 35: Bilanztabelle - Gesamtübersicht ..............................................64

Anhang

Abb. A 1: Übersicht Limes und weiter UNESCO-Weltkulturerbe in Öhringen..............................................................................70

Anlagen

Anlage 1 Verträglichkeit mit dem europäischen Schutzgebietsystem Natura 2000

Anlage 2 Verträglichkeit der Varianten mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg V

Karten, Unterlage 19.7

Variante 1 (symmetrische Verbreiterung), Blatt 1

Variante 1 (symmetrische Verbreiterung), Blatt 2

Variante 1 (symmetrische Verbreiterung), Blatt 3

Variante 2.1 (volle Verbreiterung), Blatt 1

Variante 2.1 (volle Verbreiterung), Blatt 2

Variante 2.2 (volle Verbreiterung) , Blatt 1

Variante 2.2 (volle Verbreiterung), Blatt 2

Variante 2.1 / 2.2 (volle Verbreiterung), Blatt 3

Bearbeiter

Dipl.-Geoökol. Barbara Finkenbrink Dipl.-Biol. Klaus Albrecht

Nürnberg, Mai 2011

(Barbara Finkenbrink)

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 1

1 Einleitung

1.1 Anlass und Aufgabenstellung

Das Regierungspräsidium Stuttgart plant den 6-streifigen Ausbau der Bundesauto-bahn (BAB) A 6 Mannheim – Nürnberg. Die vorliegende Variantenuntersuchung er-folgt für den 11,5 km langen Ausbauabschnitt zwischen Bretzfeld und Öhringen.

Ziel des geplanten Ausbaus ist die Anpassung der Trasse an das gestiegene Ver-kehrsaufkommen. Vor diesem Hintergrund strebt der 6-streifige Ausbau der BAB A 6 eine deutliche Verbesserung der verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit sowie der Verkehrssicherheit an.

Die Planungen zum 6-streifigen Ausbau der BAB A 6 befinden sich derzeit in der Phase der Vorplanung. Ziel dieser Planungsphase ist es, eine sowohl aus Sicht der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Leistungsfähigkeit als auch aus Sicht der Umweltverträglichkeit und des europäischen sowie nationalen Natur- und Artenschutzes eine möglichst optimale Ausbauvariante zu ermitteln.

Der hier vorliegende Variantenvergleich bezieht sich ausschließlich auf die Aspekte der Umweltverträglichkeit sowie des europäischen und nationalen Natur- und Arten-schutzes.

Um die Auswirkungen des Ausbauvorhabens auf Natur und Landschaft im Rahmen der Variantenuntersuchung zu beurteilen, werden durch die Zuordnung des Vorha-bens zum UVPG gem. § 3e i. V. mit Punkt 14.3 der Anlage 1 die Schutzgüter nach § 2 des UVPG betrachtet:

• Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit

• Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

• Schutzgut Boden

• Schutzgut Wasser

• Schutzgut Klima / Luft

• Schutzgut Landschaft

• Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Bezüglich der Festlegung des Untersuchungsrahmens, der Ziele und Vorgaben der Raumordnung und Landschaftsplanung sowie der Bestandsuntersuchung und Beur-teilung der Schutzgüter nach UVPG wird auf den LBP zum gleichnamigen Vorha-ben, Unterlage 19.1 (ANUVA, 2011) verwiesen.

1.2 Methodik

Wesentliche Aufgabe des Variantenvergleichs ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 2

die Ermittlung der unter Umweltgesichtspunkten am besten geeigneten, d. h. mit den geringsten Umweltauswirkungen verbundenen, Trassenführung.

Die grundsätzliche Vorgehensweise des Variantenvergleichs orientiert sich an den Vorgaben der RUVS (Richtlinie für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau, nicht endgültige Entwurfsversion, BMVBS 2008). Das methodische Verfahren lässt sich dabei auf das Grundmuster der „Ökologischen Risikoanalyse“ (BIERHALS et al. 1974 und SCHOLLES 1997) zurückführen. Es erfolgt eine syste-matische Verknüpfung der Grundlagendaten bzw. der ermittelten Qualitä-ten/Empfindlichkeiten der untersuchten Parameter/Funktionen einzelner Schutzgü-ter mit den vorhabensbezogenen Wirkfaktoren. Gemäß der RUVS ist es für die fach-liche Bewertung der Umweltauswirkungen, die die Grundlage des Alternativenver-gleichs bildet, sinnvoll, die herangezogenen Bewertungsmaßstäbe entsprechend ih-rer Bindungswirkung in eine hierarchische Reihenfolge zu bringen. Diese ist Aus-druck der qualitativen Dimension der Auswirkungen. In Anlehnung an die RUVS er-folgt eine Einordnung in drei Auswirkungsklassen, wobei gem. RUVS (MB11: Ablei-ten des Raumwiderstandes) eine zusätzliche „Binnendifferenzierung“ in Untersu-chungsräumen mit hohem Raumwiderstand erlaubt ist. Eine solche „Binnendifferen-zierung erfolgte für die Auswirkungsklasse I, für die eine Unterteilung in die Auswir-kungsklassen Ia und Ib vorgenommen wird. Folgende Klassen können demnach gebildet werden:

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 3

Tab. 1: Auswirkungsklassen zur Beurteilung der erheblichen nachteiligen Umweltauswir-kungen eines Vorhabens

Auswirkungs-klasse

Definition

Klasse Ia Überschreitung von Zulässigkeitsschwellen, gesetzlichen Grenzwerten im Zusam-menhang mit Schutzgütern herausragender Bedeutung gemäß gutachterlicher Einschätzung

Erhebliche Umweltauswirkungen, die sich zulassungshemmend auswirken können und daher i. d. R. nicht auftreten dürften. Es sollten Alternativen gewählt werden. Sprechen dennoch erhebliche Gründe für die Variante, sind (in der nachfolgenden Planungsphase) Befreiungen bzw. Ausnahmeverfahren erforderlich, für die es strenge, restriktive rechtliche Hürden zu überwinden gilt.

Klasse Ib Überschreitung von Zulässigkeitsschwellen, gesetzlichen Grenzwerten im Zusam-menhang mit Schutzgütern hoher Bedeutung gemäß gutachterlicher Einschätzung

Erhebliche Umweltauswirkungen, die sich zulassungshemmend auswirken können und daher i. d. R. nicht auftreten dürften. Sprechen dennoch erhebliche Gründe für das Vorhaben, sind ggf. (in der nachfolgenden Planungsphase) Befreiungen bzw. Ausnahme- oder Abweichungsverfahren erforderlich, wobei sich die rechtlichen Hürden zur Einholung von Befreiungen oder zur Durchführung von Ausnahme- oder Abweichungsverfahren gegenüber der AWK Ia als geringer und weniger re-striktiv darstellen.

Klasse II Überschreitung von Richt- und Vorsorgewerten aus untergesetzlichen Regelungen

Erhebliche Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Abwägung entscheidungs-erheblich sind.

Klasse III Überschreitung von Orientierungswerten, Anwendung gutachtlicher Fachkonventionen

Umweltauswirkungen unterschiedlicher Erheblichkeit, die bedingt entscheidungs-relevant sind, aber im Sinne der Umweltvorsorge in die Abwägung einfließen.

In Anlehnung an RUVS (2008)

Der Variantenvergleich erfolgt in zwei Stufen (siehe unten), wobei zunächst für je-des einzelne Schutzgut eine schutzgutinterne Rangfolge und dann in einem zweiten Schritt eine schutzgutübergreifende Rangfolge ermittelt wird.

Die unten aufgeführten Wirkfaktoren, ihre Zuordnung zu den Auswirkungsklassen sowie die Parameter und Eingriffs- bzw. Beeinträchtigungsarten wurden für die Schutzgüter des UVPG an die vorhabensspezifischen Wirkungen angepasst. Vari-antenneutrale Kriterien wurden nicht betrachtet.

Für die Natura 2000-Gebiete und den Artenschutz erfolgt aus formalen Gründen die gesonderte Betrachtung und Gegenüberstellung auch variantenneutraler Parameter und Eingriffs- bzw. Beeinträchtigungsarten.

Da mit der Vorplanung für einzelne Aspekte eine derzeit noch geringe Planungstiefe gegeben ist, konnten im Rahmen der Variantenuntersuchung Eingriffs- bzw. Beein-trächtigungsarten (z.B. die Lage von Baustelleneinrichtungsflächen und Regenrück-haltebecken, die Bauweise der Brückenbauwerke oder Schadstoff- und Lärmbelas-tungen) nicht - oder nur unter der Zugrundelegung von Annahmen und den daraus abgeleiteten potenziellen Variantenwirkungen - untersucht werden. Für die vorüber-gehende Inanspruchnahme in Form eines Arbeitsstreifens wurde eine Breite von

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 4

15 m angenommen. Für die Variante 1 (symmetrischer Ausbau) wurden beidseitig Arbeitsstreifen berücksichtigt, bei den Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Aus-bau) wurde davon ausgegangen, dass lediglich auf der Ausbauseite ein Arbeitstrei-fen erforderlich ist.

1.2.1 Schutzgutinterner Variantenvergleich

Zur Ermittlung der schutzgutinternen Vorteilsvariante werden die Ergebnisse der i. d. R. GIS-basierten Flächenbilanzierung der für das Schutzgut relevanten ökologi-schen Funktionen/Parameter in einem separaten Tabellenblatt dokumentiert. Die Werte einer jeden Variante werden in einem zweiten Schritt Parameter für Parame-ter zueinander in Relation und hieraus resultierend in eine ordinale Rangfolge ge-setzt, die sich in den Tabellen jeweils durch Ziffern darstellt. Die zu jedem Parame-ter gehörende Auswirkungsklasse ist durch die oben in Tab. 1 dargestellten Farben optisch hervorgehoben.

Für die schutzgutinterne Vorteilsbildung werden die Einzelergebnisse aller betrach-teten Parameter miteinander verglichen, um ein Gesamtergebnis zu erhalten. Hier-bei finden die Auswirkungsklassen der jeweiligen ökologischen Funktio-nen/Parameter Berücksichtigung. Besonderes Gewicht liegt auf der Auswirkungs-klasse Ia und Ib. Da die der Auswirkungsklasse Ia und Ib zugeordneten Parameter grundsätzlich als zulassungskritisch einzustufen sind, werden die Varianten zu-nächst lediglich im Hinblick auf diese Parameter miteinander verglichen. Erweist sich hierbei eine der Varianten als vorteilhafter, so ist der Variantenvergleich an die-ser Stelle beendet.

Soweit sich bezüglich der Parameter der Auswirkungsklasse Ia und Ib (sofern für das Schutzgut vorhanden) keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Varian-ten ergeben, sind auch die weiteren Auswirkungsklassen mit in die Betrachtung ein-zubeziehen. Die Vor-/ Nachteile werden je nach Auswirkungsklasse des Parameters unterschiedlich stark gewichtet, wobei das Gewicht von AWK III zu AWK I zunimmt. Im Ergebnis wird so die schutzgutinterne Vorteilsvariante ermittelt, welche Grundla-ge für den anschließenden schutzgutübergreifenden Variantenvergleich ist.

Um die Unterschiede der sich im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657 + 120, 150) unterscheidenden Varianten 2.1 und 2.2 zu verdeutlichen, erfolgt für jedes Schutzgut eine separate Bilanzierung der beiden Varianten in diesem Teilabschnitt.

1.2.2 Schutzgutübergreifender Variantenvergleich

Der schutzgutübergreifende Variantenvergleich setzt sich aus der vergleichenden Gegenüberstellung der schutzgutspezifischen Ergebnisse sowie der Beurteilung der FFH-Verträglichkeit und der artenschutzrechtlichen Beurteilung zusammen. Zu-nächst werden die schutzgutbezogenen Ergebnisse vergleichend zu einem Zwi-schenergebnis zusammengeführt. Maßgeblich sind die schutzgutspezifischen Rang-folgen und die jeweils höchste, betroffene Auswirkungsklasse (AWK), die wiederum durch die entsprechenden Farben aus Tab. 1 illustriert sind. Eine besondere Ent-scheidungsrelevanz für ein Schutzgut ergibt sich insbesondere dann, wenn Vorteile auf geringere Beeinträchtigungen von zulassungskritischen Parametern der AWK Ia oder Ib zurückzuführen sind.

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 5

Die Aspekte der FFH-Verträglichkeit und des Artenschutzes fließen in die Betrach-tung des Schutzguts Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt mit ein. Ergeben sich besondere Anforderungen aus der FFH- und Artenschutzthematik (z. B. erhebliche Beeinträchtigungen für ein FFH-Gebiet durch eine der Varianten), so wird dies in der Gesamtbeurteilung mit dem entsprechenden Gewicht berücksichtigt und erläutert.

Die schutzgutübergreifende Betrachtung wird sowohl textlich, als auch in tabellari-scher Form dargelegt. Als Ergebnis wird eine gutachterliche Empfehlung für die aus Umweltsicht zu präferierende Variante getroffen.

1.3 Untersuchte Varianten

Im Rahmen der vorliegenden Variantenuntersuchung werden folgende drei Varian-ten untersucht:

• Variante 1: symmetrischer Ausbau,

• Variante 2.1: volle einseitige Verbreiterung in Nordlage mit Überschwenk von der Südlage auf die Nordlage östlich der Brettachtalbrücke,

• Variante 2.2: volle einseitige Verbreiterung in Nordlage mit Überschwenk von der Südlage auf die Nordlage westlich der Brettachtalbrücke.

1.4 Frühzeitig verworfene Ausbauoption

Zusammen mit den oben aufgeführten Varianten wurde auch für die Ausbauoption einer vollen einseitigen Verbreiterung in Südlage (Variante 3) eine Betrachtung der Konflikte, insbesondere der Konfliktschwerpunkte in Form einer Grobanalyse durchgeführt. Hierbei zeigte sich eine hohe Dichte an Konfliktpunkten in der Südlage, so dass Variante 3 sehr hohe Raumwiderstände, verbunden mit dem Risiko zulassungshemmender Eingriffe aufweist. Gegen eine volle einseitige Verbreiterung in Südlage (Variante 3) sprechen die nachfolgend von Ost nach West aufgeführten Zwangspunkte (vgl. EIBS Unterlage 3.1), die zu einem vorzeitigen Ausschluss dieser Ausbauoption geführt haben. Insbesondere die Konfliktpunke 4 und 5 (Auswirkungsklasse I) führen dazu, dass diese Ausbauoption wegen vorhandener zumutbarer Alternativen, frühzeitig verworfen wurde:

1. Streuobstbereiche östlich der PWC-Anlage Bitzfeld: Eingriff in Streuobstbe-stände mit artenschutzrechtlich bedeutsamen Vogelvorkommen;

2. Im Bau befindliche Autobahnmeisterei westlich der AS Öhringen: teilweise Überplanung;

3. Gewerbegebiet westlich der AS Öhringen: Eingriff in Lebensraumkomplexe für Laufkäfer;

4. Östlich AS Öhringen - Bereich Ohrn und Maßholderbach (FFH- und Vogel-schutzgebiet): Erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ unter Berücksichtigung der erforderli-chen Böschungen und Lärmschutzmaßnahmen sowie zusätzliche Beein-trächtigung der Ohrn durch die Lage des Brückenbauwerks (Eingriff von Bö-schungen in das Gewässer). Bereits die Fahrbahn der vollen einseitigen Verbreiterung in Südlage (Variante 3) reicht ohne die erforderlichen Bö-

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schungen für Lärmschutzwände schon bis auf 10 m an den Maßholderbach und damit an das FFH-Gebiet heran. Die erforderlichen Lärmschutzwälle führen voraussichtlich zu massiven Eingriffen in den Maßholderbach und machen eine Verlegung des Gewässers auf einer Länge von mindestens 300 m erforderlich. Hieraus würde ein Verlust des Lebensraumtyps LRT 91E0*, Auwälder mit Erle, Esche, Weide von etwa 0,2 ha resultieren. Damit würde die gem. Lambrecht & Trautner (2007) für diesen LRT vorgegebene Bagatellgrenze von max. 1.000 m² überschritten. Von einer erheblichen Be-einträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ist bei Variante 3 somit auszugehen.

5. Querung des Limes (UNESCO-Weltkulturerbe, vgl. Übersichtplan im An-hang): teilweise Überbauung sichtbarer Bereiche des Limes (Kernzone des UNESCO-Weltkulturerbes); Gemäß des Abkommens zum Schutz des Kul-tur- und Naturerbes der Welt von 1972 „erkennt jeder Vertragsstaat an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiets befindlichen (….) Kultur- und Naturerbes (….) sicherzustellen“ (Art. 4). Ferner muss jeder Ver-tragsstaat bemüht sein „den Schutz dieses (Kultur)-Erbes in erschöpfende Planungen einzubeziehen“ (Art. 5) (WELTERBEKOMMISSION- DEUTSCHE UNESCO KOMMISSION E. V., 2009). Die Beanspruchung des UNESCO-Weltkulturerbes bedarf der Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpfle-ge Baden-Württemberg. Eine enge Abstimmung mit der Behörde ist erforder-lich. (vgl. Kap. 3.7.1).

6. Stadtbahntrasse Öhringen: teilweise Überbauung der Stadtbahntrasse, Ver-legung der Trasse erforderlich.

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2 Variantenbeschreibung

2.1.1 Variante 1 - Symmetrischer Ausbau

Bei dieser Variante entspricht die geplante Achslage weitgehend der vorhandenen. Die Verbreiterung des Querschnitts erfolgt beidseitig symmetrisch jeweils um das Maß von 2,50 m. Die Verkehrsführung erfordert eine zwischenzeitlich provisorische Fahrbahn für den gesamten Verkehr und hat daher drei Bauphasen:

Phase 1: Verkehrsführung 3s+2: Fahrtrichtung Landesgrenze – Weinsberg: 3 Fahrstreifen ohne Standstreifen; Fahrtrichtung Weinsberg - Landesgrenze: 2 (ein-geschränkte) Fahrstreifen auf vorhandener alter 12 m breiter Fahrbahn, provisori-sche Verbreiterung der Richtungsfahrbahn Weinsberg – Landesgrenze Bayern auf 14,50 m.

Phase 2: Verkehrsführung 4+0 : 4 Fahrstreifen ohne Standstreifen auf der pro-visorisch verbreiterten Richtungsfahrbahn Weinsberg – Landesgrenze Bayern, Rückbau der ersten alten Richtungsfahrbahn und Bau der ersten neuen Richtungs-fahrbahn Landesgrenze Bayern –Weinsberg.

Phase 3: Verkehrsumlegung und Verkehrsführung 4+0: 4 Fahrstreifen auf der fertigen Richtungsfahrbahn Landesgrenze Bayern – Weinsberg, Rückbau der zwei-ten alten provisorisch verbreiterten Richtungsfahrbahn und Bau der zweiten neuen Richtungsfahrbahn Landesgrenze Weinsberg – Bayern.

Sicherheitsrelevante Korrekturen in der Linienführung in Lage und Höhe sind mit dieser Variante bedingt möglich. Im Hinblick auf den erreichbaren Entwurfsstandard und die Vermeidung von Beeinträchtigungen ist das die Variante mit dem niedrigsten Änderungspotenzial und sie entspricht damit der Nullplus-Variante, dem Status quo plus erforderlicher Mindestausbaugrad (vgl. Unterlage 5.1)

2.1.2 Variante 2 - Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau)

Diese Variante basiert auf einem in der Regel nördlichen Achsversatz im Vergleich zur vorhandenen Trasse. Eine Ausnahme bildet der Bereich zwischen Baubeginn und Brettachtalbrücke, da die Anschlussplanung den südlichen Achsversatz beinhaltet. Die Verbreiterung des Querschnitts erfolgt nach der nördlichen bzw. südlichen Seite, auf der die neue Richtungsfahrbahn voll neben die vorhandene Trasse gelegt wird. Daher erfordert die Verkehrsführung nur zwei Bauphasen:

Phase 1: Vorhandene Verkehrsführung 3s +3s: 3 Fahrstreifen ohne Standstrei-fen in beide Richtungen auf vorhandener alter Fahrbahn, Bau der neuen Richtungs-fahrbahn neben der vorhandenen Trasse.

Phase 2: Verkehrsführung 4+0: 4 Fahrstreifen auf der fertigen neuen Rich-tungsfahrbahn, Rückbau des alten Gesamtquerschnitts und Bau der zweiten neuen Richtungsfahrbahn.

Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit der Einrichtung von Inselbaustellen, speziell im Bereich der drei Talbauwerke. Der in der Phase 2 eingeschränkt rollende 4+0-Verkehr auf der neuen Richtungsfahrbahn könnte optional durch die temporäre

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Einrichtung von zwei Spuren auf der äußersten alten Richtungsfahrbahn entlastet werden. Diese Option erfordert Unterbauphasen und wäre detailliert zu planen (De-tails siehe Unterlage 5.1).

Der südliche Achsversatz am Baubeginn und der nördliche Achsversatz als Regelfall erfordern eine Verschwenkung. Für deren Anordnung sind entwurfstechnisch zwei Stellen geeignet. Zum einen östlich der Brettachtalbrücke und zum anderen westlich. Damit ergeben sich für die Variante 2 zwei Untervarianten:

Variante 2.1 – Volle nördliche Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit

Verschwenkung östlich der Brettachtalbrücke.

Variante 2.2 – Volle nördliche Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit

Verschwenkung westlich der Brettachtalbrücke.

Diese beiden Untervarianten unterscheiden sich demzufolge nur im westlichen Teil-abschnitt bis kurz hinter der Brettachtalbrücke, also von Baubeginn bis Bau-km 657+120. Im darauf folgenden Teil Ost liegen sie deckungsgleich.

Die Variante 2 orientiert sich in ihrer Gesamtheit an der vorhandenen Linienführung. Korrekturen in der räumlichen Linienführung sind möglich. Im Hinblick auf den er-reichbaren Entwurfsstandard und die Vermeidung von Beeinträchtigungen ist das die Variante mit dem höchsten Änderungspotenzial (vgl. Unterlage 5.1 und 5.2).

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3 Variantenuntersuchung der Schutzgüter gem. § 2 UVPG

3.1 Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit

3.1.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um einen 6-streifigen Autobahnausbau, der sich somit auf den unmittelbaren Wirkraum der bereits bestehenden Autobahn A 6 bezieht. Dieser Wirkraum zeigt deutliche Vorbelastungen, z. B. durch Lärm- und Schadstoffemissionen, visuelle und funktionale Barrierewirkungen und zeichnet sich somit als ein Raum mit einer geringen Aufenthaltsqualität aus. Als variantendifferente Kriterien werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch die Beeinträchtigungen von Schutzbereichen im Wohnumfeld (200 m) sowie von siedlungsnahem Freiraum und siedlungsgebundenen Erholungsbereichen betrachtet.

Die Beeinträchtigung des Regionalen Grünzugs „Öhringer Ebene einschließlich Bretzfeld“, den die BAB A 6 im untersuchten Abschnitt auf weiten Strecken durchschneidet, wurde als variantenneutrales Kriterium betrachtet und wird daher im Variantenvergleich unten nicht aufgeführt. Regionale Grünzüge werden im Rahmen des Regionalplans nur grobmaßstäblich festgelegt. Die einzelnen Varianten, die Gegenstand des vorliegenden Vergleichs sind, unterscheiden sich dagegen räumlich nur geringfügig in ihrer Trassenführung, so dass davon ausgegangen wird, dass alle Varianten den Regionalen Grünzug in gleichem Umfang beanspruchen.

In Bezug auf die Ermittlung der Schallimmissionen wurden für den Vergleichszweck innerhalb der Variantenuntersuchung Beurteilungspegel basierend auf dem Verfahren der langen, geraden Straße nach 16. BImSchV und RLS 90 ermittelt. Im Fall der Immissionsgrenzwertüberschreitung wurden Lärmschutzwälle (vgl. Unterlage 5.1 und 5.2) für die einzelnen Varianten an der BAB A 6 vorgesehen.

Tab. 2: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Mensch Begründung

Klasse Ia Verlust von reinen und allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten gemäß BauNVO (Bestand und rechtswirksame Planung)

Beanspruchung von geschützten Gebietskategorien

Anmerkung: Die Verlärmung wird im Variantenvergleich nicht berücksich-tigt, weil die gesetzlich vorgeschrie-benen Grenzwerte der 16. BImSchV ggf. durch technische Maßnahmen eingehalten werden.

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Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Mensch Begründung

Verlust sonstiger Gebiete mit besonderer Bedeutung für das Wohnen, z.B. Streu-siedlungen, Kleingartenanlagen mit zulässiger Wohnnutzung, bebaute Berei-che im Außenbereich

Klasse II

Verlust von Bereichen mit besonderem Schwerpunkt für die Erholungseignung und Ausstattung mit Erholungseinrich-tungen, z.B. Regionalen Grünzügen gem. Regionalplan

Beanspruchung von Flächen und Funktionen, die wichtige, in amtli-chen Plänen dargestellte Sachver-halte repräsentieren

Verlust des Schutzbereichs Wohnumfeld und sonstiger Grünflächen

Verlust von siedlungsnahen Freiraum und siedlungsnahen Erholungsbereichen (z. B. Sportanlagen, Kleingartenanlage, Zier- u. Nutzgärten etc.)

Klasse III

Verlärmung/Beeinträchtigung des sied-lungsnahen Freiraums und Bereichen mit besonderem Schwerpunkt für die Erholungseignung und Ausstattung mit Erholungseinrichtungen

Beanspruchung und Beeinträchti-gung von Flächen und Funktionen, die gutachterlich begründet wichtige Sachverhalte repräsentieren

3.1.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Insgesamt zeigen die drei Varianten im Hinblick auf das Schutzgut Mensch nur ge-ringfügige Unterschiede. Der symmetrische Ausbau, Variante 1 stellt die ungünstigs-te und der asymmetrische Ausbau mit Verschwenkung westlich der Brettachtalbrü-cke (Variante 2.2) die günstigste Lösung dar.

Durch keine der Varianten erfolgt ein unmittelbarer Eingriff in geschützte Gebietska-tegorien wie Wohn- oder Mischgebiete (AWK Ia) bzw. in sonstige Gebiete mit Be-deutung für das Wohnen. Bei den Schwerpunktgebieten für die Erholung (AWK II) durchquert bereits die bestehende Autobahn A6 und somit auch der geplante Aus-bau Regionalen Grünzüge gem. Regionalplan. Für den Variantenvergleich sind die vorliegenden Datengrundlagen zu den Regionalen Grünzügen jedoch zu ungenau, um Variantenunterschiede generieren zu können, so dass dieses Kriterium als vari-antenneutral bewertet wird. Die Bestimmungen des Lärmschutzes gem. 16. BImSchV sind durch alle Varianten einzuhalten (AWK Ia). Bauliche Lärm-schutzmaßnahmen wurden prinzipiell berücksichtigt (vgl. Unterlage 5.1 und 5.2).

Für den hier vorliegenden Variantenvergleich werden daher die Beeinträchtigung von siedlungsnahen Freiräumen und siedlungsgebundenen Erholungsbereichen be-trachtet sowie die Beeinträchtigung / Inanspruchnahme des Schutzbereichs Wohn-umfeld (AWK III). Der Schutzbereich Wohnumfeld wurde definiert als 200 -Puffer um Wohn-, Mischgebiete und Gemeinbedarfsflächen und erlaubt dadurch eine Beurtei-lung der Beeinträchtigungen, die mit einem Heranrücken der Autobahn an Siedlun-gen verbunden sind.

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Bei allen Varianten kommt es zu Inanspruchnahmen des Wohnumfeldes. Zusätzlich führt der symmetrische Ausbau (Variante 1) aber, im Gegensatz zu den beiden asymmetrischen Ausbauvarianten, zu bau- und anlagebedingten Flächenverlusten der nördlich von Öhringen gelegenen Kleingartenanlage (siedlungsgebundener Er-holungsbereich). Diese direkten Flächenverluste in der Kleingartenanlage wiegen schwerer als die baulichen Eingriffe in das 200 m Wohnumfeld, denn hier ist die Wohnnutzung nicht direkt, sondern nur im weiteren Umgriff und wegen der dort vor-gesehenen Lärmschutzmaßnahmen nur temporär während der Bauphase betroffen. Dagegen sind die überbauten Kleingartenflächen langfristig verloren. Damit sind die asymmetrischen Ausbauvarianten gegenüber der symmetrischen zu bevorzugen, obwohl diese etwas weniger in das Wohnumfeld eingreift.

Im Vergleich der beiden - nur im Westteil verschiedenen - Untervarianten des asymmetrischen Ausbaus, Variante 2.1 und Variante 2.2, beansprucht letztere das Wohnumfeld etwas weniger und ist daher zu bevorzugen. Das liegt daran, dass Va-riante 2.1 vor der Brettachtalbrücke noch auf der Südseite der bestehenden Fahr-bahn liegen würde, und dort das 200 m-Wohnumfeld von Bitzfeld etwas großflächi-ger queren würde.

Aus diesem Grund schneidet Variante 2.2, der asymmetrische Ausbau mit der Ver-schwenkung nach Norden westlich der Brettachtalbrücke im Gesamtvergleich der drei Varianten am besten ab.

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Tab. 3: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Mensch

Variantenvergleich

Schutzgut Menschen AWK Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrü-cke)

Beeinträchtigung von Siedlungs- und Freiflächen

Beeinträchtigung des Schutzbereichs Wohnumfeld (200 m)

III 1 3 2

Beeinträchtigung des siedlungsnahen Freiraums und siedlungsgebundenen Erholungsbereichen (z. B. Sportanla-gen, Kleingartenanlage, Zier- u. Nutz-gärten etc.)

III

2 1 1

Gesamtbewertung 3 2 1

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 4: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit, Teilschutzgut Wohnen Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/ -zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung öst-lich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung west-lich Brettachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Beeinträchtigung des Schutzbereichs Wohn-umfeld (200 m)

Schutzbereich um das Wohnumfeld (200 m Puffer um Wohn-, Mischgebiete und Ge-meinbedarfsflächen)

(Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

III m² 3.721 m² 2 m²

Beeinträchtigung von siedlungsnahem Frei-raum und siedlungsgebundenen Erholungs-bereichen

Siedlungsnahe Freiflächen und Flächen siedlungsgebundener Erholung (z.B. Zier- u. Nutzgärten, Kleingartenanlage ohne Wohn-nutzung)

Überschüttung und Arbeits-streifen

III ha -- --

Gesamtbewertung 2 1

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Tab. 5: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit

Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit, Teilschutzgut Wohnen Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/ -zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Beeinträchtigung des Schutzbereichs Wohn-umfeld (200 m)

200 m Schutzbereich um das Wohnumfeld (Wohn-, Mischgebiete und Gemeinbedarfs-flächen)

(Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

III ha 3,55 ha 4,86 ha 4,51 ha

Beeinträchtigung von siedlungsnahem Frei-raum und siedlungsgebundenen Erholungs-bereichen

Siedlungsnahe Freiflächen und Flächen siedlungsgebundener Erholung (Kleingar-tenanlage ohne Wohnnutzung, Zier- u. Nutzgärten)

Überschüttung und Arbeits-streifen

III ha

Beeinträchtigung der Kleingartenanlage nördlich Öhringen durch Überschüttung (0,032 ha), durch vorüberge-hende Inanspruchnah-me (0,11 ha²) sowie baubedingt durch Lärm

-- --

Gesamtbewertung 3 2 1

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3.2 Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt

3.2.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt werden die betrachteten Biotope / Biotoptypen und Lebensräume gemäß RUVS (BMVBS 2008) hinsichtlich ihres Schutzstatus und der damit verbundenen Bindungswirkung sowie hinsichtlich ihrer naturschutzfachlichen Bedeutung einer entsprechenden hierarchischen Rang-folge zugeordnet und bewertet. Für das Teilschutzgut Pflanzen werden geschützte Biotope gem. § 30 BNatschG i.V.m. § 32 NatSchG, Lebensraumtypen (LRT) gem. Anh. I der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG, innerhalb und außerhalb der FFH-Gebiete wegen unterschiedlicher Rechtsfolgen gesondert betrachtet), Biotoptypen bzw. -komplexe und Nutzungstypen mit einer langen Wiederherstellungszeit sowie weitere hoch bedeutsame Biotoptypen und Nutzungstypen betrachtet. Als Eingriffs-wirkung wird die Neuversiegelung und Neuüberschüttung durch den Trassenkörper sowie die vorübergehende, baubedingte Inanspruchnahme zu Grunde gelegt.

Für das Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt erfolgte die Betrachtung der Arten aus ökologischer und artenschutzrechtlicher Sicht. Beurteilt werden neben dem Artenschutz (vgl. auch Anlage 2) der Verlust von Funktionsräumen sowie die Störung von Arten in sehr hoch bedeutsamen, essentiellen Lebensraumkomplexen der Fledermäuse sowie in hoch- und mittelbedeutsamen Lebensraumkomplexen der Fledermäuse, Laufkäfer und anderen Arten (zur Bewertung der Lebensraumkomplexe siehe Unterlage 19.1 und 19.4.1.1-19.4.1.3). Für die Vogelfauna wurde auf die flächige Abgrenzung von Lebensräumen bzw. -komplexen verzichtet, da im Eingriffsbereich auf eine flächendeckende Kartierung der Brutvögel zurückgegriffen werden kann und so direkt die Anzahl der durch den Eingriff betroffenen Brutpaare zu beurteilen ist.

Für die Fledermäuse werden die bau- und anlagebedingten Verluste von Gehölzstrukturen durch Versiegelung, Überschüttung und vorübergehende Inanspruchnahme in Lebensraumkomplexen bilanziert. Bei den Laufkäfern und anderen Arten erfolgt eine Betrachtung der anlagebedingten Verluste ihrer Lebensraumkomplexe durch Versiegelung und Überschüttung. Bei den Vögeln erfolgt eine Betrachtung unter Berücksichtigung von Lebensraumverlust und Störwirkung der betroffenen Brutpaare überwiegend nach GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010).

Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG wurde bei der Einteilung der Auswirkungsklassen die Möglichkeit berücksichtigt, Verbotstatbestände durch Maßnahmen zu vermeiden. Dabei wurde die Bewertung von RUNGE et al. (2009) aus dem Endbericht zum FuE-Vorhaben: „Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben“ verwendet.

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Tab. 6: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Pflanzen, Tiere und biol. Vielfalt

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biol. Vielfalt

Begründung

Inanspruchnahme und/oder Neuzer-schneidung von Gebieten mit Schutz gem. § 23 und 24 BNatSchG (Natur-schutzgebiete, Nationalparks) oder er-hebliche Beeinträchtigung von Gebieten mit Schutz nach § 32 BNatSchG (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete)

Überschreitung fachgesetzlicher Zulassungshemmnisse durch Bean-spruchung von geschützten Gebiets-kategorien (BNatSchG, NatSchG-BW) bzw. erhebliche Beeinträchti-gung von Natura 2000-Gebieten z. B. durch flächige Inanspruchnahme im Gebiet geschützter Lebensraumty-pen (LRT) nach Anhang I FFH-Richtlinie oder erhebliche Beein-trächtigung von Tier- und Pflanzenar-ten nach Anhang II FFH-Richtlinie. Bei erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten ist ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig. Abweichungen sind gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG neben weiteren Voraus-setzungen nur bei Fehlen einer güns-tigeren Alternative möglich, wodurch bei einem Alternativenvergleich kein Abwägungsspielraum verbleibt. Da-her ist diese Auswirkung von beson-derer Entscheidungsrelevanz.

Inanspruchnahme und/oder Neuzer-schneidung von Naturdenkmälern mit Schutz gem. § 28 BNatSchG

Fachgesetzliche Zulassungshemm-nisse durch Beanspruchung von geschützten Gebietskategorien (BNatSchG, NatSchG-BW, FFH-RL).

Verlust von geschützten Biotopen gem. § 30 BNatschG i.V.m. § 32 NatSchG mit einer Wiederherstellungszeit von über 25 Jahren

Fachgesetzliche Zulassungshemm-nisse durch Beanspruchung von geschützten Lebensräumen (BNatSchG, NatSchG-BW). Einstu-fung der Biotoptypen als nicht wie-derherstellbar, da Entwicklungszeit über 25 Jahre. Gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG keine Ausnahme möglich, nur Befreiung nach § 67 i.V.m. § 30 Abs. 8 BNatSchG bei Vorliegen überwiegend öffentlichen Interesses oder einer unzumutbaren Belastung.

Klasse Ia

Betroffenheit europarechtlich geschütz-ter, planungsrelevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG; Verbotstatbe-stände können selbst über CEF-Maßnahmen nicht vermieden werden.

Funktionsverlust und Störung von Lebensräumen nach § 44 BNatSchG geschützter Tier- und Pflanzenarten. (vgl. auch Anlage 2). Keine Legal-ausnahme gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG möglich, da rechtliche Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gem. RUNGE

et al. (2009) nicht erfüllbar (z.B. un-zureichende Prognosesicherheit oder mangelnde Praktikabilität). Ausnah-me nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nur bei Fehlen zumutbarer Alternativen möglich. Daher analog zu erhebli-chen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten von besonderer Ent-scheidungsrelevanz.

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Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biol. Vielfalt

Begründung

Inanspruchnahme und/oder Neuzer-schneidung von nach § 25 (Biosphären-reservat), § 26 (Landschaftsschutzge-biet), § 27 (Naturpark) geschützten Ge-bieten

Fachgesetzliche Zulassungshemm-nisse durch Beanspruchung von geschützten Gebietskategorien groß-flächiger Ausdehnung (BNatSchG, NatSchG-BW, FFH-RL).

Verlust von geschützten Biotopen gem. § 30 BNatschG i.V.m. § 32NatSchG mit einer Wiederherstellungszeit von unter 25 Jahren

Fachgesetzliche Zulassungshemm-nisse durch Beanspruchung von geschützten Lebensräumen (BNatSchG, NatSchG-BW). Einstu-fung der Biotoptypen als wiederher-stellbar, da Entwicklungszeit < 25 Jahre. Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 32 Abs. 4 NatSchG möglich.

Klasse Ib

Betroffenheit europarechtlich geschütz-ter, planungsrelevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG; Verbote sind durch Maßnahmen einschließlich CEF-Maßnahmen voraussichtlich vermeidbar.

Vermeidung von Funktionsverlust und Störung von Lebensräumen nach § 44 BNatSchG geschützter Tier- und Pflanzenarten durch Maß-nahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG grundsätzlich möglich (vgl. auch Anlage 2). Die möglichen vorgezo-genen Ausgleichsmaßnahmen sind gem. RUNGE et al. (2009) mittel bis gering geeignet, d.h. verringerte Prognosesicherheit und Praktikabili-tät.

Beeinträchtigung von Gebieten mit Schutz nach § 32 BNatSchG (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Die Er-heblichkeitsschwelle wird aufgrund von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht überschritten.

Vermeidung und Minderung der Wirkungen durch Maßnahmen bis unter die Erheblichkeitsschwelle ist möglich. Die Prognosesicherheit für den Erfolg der Maßnahmen muss ggf. durch ein Monitoring und Risi-komanagement sichergestellt wer-den.

Betroffenheit europarechtlich geschütz-ter, planungsrelevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG; Verbote sind durch Maßnahmen einschließlich CEF-Maßnahmen sicher vermeidbar.

Vermeidung von Funktionsverlust und Störung von Lebensräumen nach § 44 BNatSchG geschützter Tier- und Pflanzenarten durch Maß-nahmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG möglich (vgl. auch Anlage 2). Die vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-men sind gem. RUNGE et al. (2009) mit hoher Wahrscheinlichkeit wirk-sam: Geringe Entwicklungszeiträu-me, geringe Entfernung zu betroffe-nen Lebensräumen, mobile Arten, positive Erfahrungen mit Maßnah-men vorhanden, Datengrundlage zur Beurteilung der Rahmenbedingun-gen ist gut.

Klasse II

Inanspruchnahme und / oder Zerschnei-dung von Landschaftsbestandteilen mit Schutz nach § 29 BNatSchG

Gem. § 29 Abs. 2. sind die Beseiti-gung eines geschützten Land-schaftsbestandteils sowie alle Hand-lungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, nach Maßgabe nähe-rer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemesse-

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Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biol. Vielfalt

Begründung

nen und zumutbaren Ersatzpflan-zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden

Verlust hoch bedeutsamer Biotop- und Nutzungstypen mit langen Wiederher-stellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG

Beanspruchung von Biotopen, die aufgrund langer Entwicklungszeit-räume als nur schwer ausgleichbar einzustufen sind.

Verlust von FFH-LRT nach Anh. I FFH-RL und Betroffenheit von Arten nach Anhang II FFH-RL, die nicht über das Artenschutzrecht geschützt sind, außer-halb von Natura 2000-Gebieten im Hin-blick auf den Vorsorgeaspekt des § 19 BNatSchG

Berücksichtigung des USchadG

Verlust von Lebensraumkomplexen besonderer Bedeutung für die Fleder-mausfauna

Überbauung von Lebensräumen gesetzlich geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), die erhöh-te Nutzungsaktivitäten aufzeigen. Sie können Quartiere beherbergen, es-sentielle Nahrungshabitate, intensiv genutzte Leitstrukturen u.ä. Habitat-elemente. Die konkrete Betroffenheit einzelner Arten nach § 44 BNatSchG wird in den AWK Ia, Ib und II geson-dert behandelt (vgl. oben).

Verlust von weiteren hoch bedeutsamen Biotop- und Nutzungstypen mit kurz- bis mittelfristigen Wiederherstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG

Beeinträchtigung, die dem gesetzli-chen Vermeidungsgebot unterliegt, Beeinträchtigung von Zielvorgaben, wie z. B. dem Aufbau von Biotopver-bundsystemen; in der Abwägung zu berücksichtigen.

Verlust von Lebensraumkomplexen allgemeiner Bedeutung für die Fleder-mausfauna

Überbauung von Lebensräumen gesetzlich geschützter Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), die gerin-ge bis mittlere Nutzungsaktivitäten aufzeigen. Es handelt sich i.d.R. um nicht essentielle Nahrungshabitate und durchschnittlich genutzte Leit-strukturen. Die konkrete Betroffenheit einzelner Arten nach § 44 BNatSchG wird in den AWK Ia, Ib und II geson-dert behandelt (vgl. oben).

Klasse III

Verlust von Lebensraumkomplexen hoher und mittlerer Bedeutung für Lauf-käfer sowie weitere wertgebende und gefährdete Arten der Roten Liste

Habitatverluste durch Überbauung von Lebensräumen von besonderer und allgemeiner Bedeutung für ge-fährdete Arten oder Arten der Vor-warnstufe mit erhöhter Artenvielfalt.

3.2.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Teilschutzgut Pflanzen

Für das Teilschutzgut Pflanzen stellt die Variante 1 (symmetrischer Ausbau) die un-günstigste Lösung dar. Ausschlaggebend für die Einstufung ist v. a. die höhere Be-anspruchung von gesetzlich geschützten Biotopen (AWK Ia+Ib). Von den beiden

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günstigeren Varianten, dem asymmetrischen Ausbau, besitzt die Variante 2.1 (Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke) noch leichte Vorteile gegenüber der zweit-rangigen Variante 2.2 (Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke). Mit der Ver-schwenkung östlich der Brettach wird bis Bitzfeld in Südrichtung zum Bestand aus-gebaut und somit werden wertvolle und gesetzlich geschützte Biotopstrukturen nördlich der heutigen Autobahn konsequenter geschont, als dies bei Variante 2.2 möglich ist.

Für alle drei Varianten sind erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets Nr. 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ im Falle einer Bauweise der Tal-brücken über Ohrn und Maßholderbach mit Arbeitsstreifen in den Talauen nicht auszuschließen. Diese sind auf baubedingte Verluste des prioritären Lebensraum-typs (LRT) 91E0* (Auwald) zurückzuführen. Die relativen Unterschiede zwischen den Varianten sind in Anbetracht der noch nicht konkret vorhandenen Arbeitsstrei-fen bzw. Bauflächen und -methoden bei den Talbrücken vernachlässigbar. Wie in Anlage 1 beschrieben, wurde alternativ auch die Brückenbauweise mit Taktschiebe-verfahren für alle Varianten angesetzt, die dann voraussichtlich für keine Variante zu Flächenverlusten des geschützten LRT führt.

Die Auswirkungen innerhalb der Auswirkungsklassen Ia und Ib sind wegen ihrer be-sonderen Rechtsfolgen für die Entscheidung so wesentlich, dass auch einzelne, den in Tab. 7, Tab. 8 und Tab. 9 dargestellten Rangfolgen entgegenlaufende Wirkungen (z. B. Verlust von nicht geschützten Biotopen oder FFH-LRT außerhalb der FFH-Gebiete), die oben beschriebene Rangfolge nicht umkehren.

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Tab. 7: Gesamtschau der Varianten für das Teilschutzgut Pflanzen

AWK Variantenvergleich

Teilschutzgut Pflanzen

Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Aus-bau mit Verschwen-kung west-lich Bret-tachtalbrü-cke)

Verlust von Biotoptypen

FFH-Lebensraumtypen innerhalb der FFH-Gebiete

Ia <=> <=> <=>

Biotope und -komplexe nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG mit Wiederherstellungszeit unter 25 Jahren

Ib 3 1 2

FFH-Lebensraumtypen außerhalb der FFH-Gebiete

II 1 2 3

Hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit langen Wiederherstel-lungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG (Streuobstwiesen)

II 3 2 1

Weitere hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit kurz- bis mittelfristigen Wiederherstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG

III 2 1 1

Gesamtbewertung 3 1 2

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit strengem Zwang zur Wahl einer vorhandenen Alternative (Natura 2000, Artenschutz) bzw. restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 8: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Pflanzen

Teilschutzgut Pflanzen Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseiti-ge Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baube-ginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone AWK

Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrü-cke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

FFH-LRT 91E0* Auwald (innerhalb der FFH-Gebiete)

Vorübergehende Inanspruchnahme

Ia ha 692 m² (*)/ 0 m² 692 m² (*)/ 0 m²

Baukörper (Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

Ib ha 3,61 ha 4,61 ha Biotope und -komplexe nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32NatSchG mit Wiederherstellungszeit unter 25 Jahren Vorübergehende

Inanspruchnahme (ohne Brücken)

Ib ha 0,86 ha 0,80 ha

Lage unter den Brücken

0,02 ha 0,03 ha

Überbauung -- 0,33 ha FFH-LRT 91E0* Auwald (außerhalb der FFH-Gebiete)

Arbeitsstreifen

II ha

0,02 ha 0,22 ha

Hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit langen Wieder-herstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG (Streuobstwiesen)

Überbauung und vorübergehende Inanspruchnahme

II ha 0,21 ha 0,10 ha

Verlust von Biotoptypen

Weitere hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit kurz- bis mittel-fristigen Wiederherstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG

Baukörper (Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

III ha 3,89 ha 4,30 ha

Gesamtbewertung 1 2

(*) Nur bei Bauweise mit Arbeitsstreifen in der Talaue von Ohrn und Maßholderbach / Alternativ: Bauweise in Taktschiebeverfahren: Geschätzte Größen der Inanspruchnahme des LRT 91E0* auf Basis der noch wenig konkreten Planung

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Tab. 9: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Teilschutzgut Pflanzen

Teilschutzgut Pflanzen Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone AWK

Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

FFH-LRT 91E0* Auwald (innerhalb der FFH-Gebiete)

Vorübergehende Inanspruchnahme Ia ha 596 m² (*)/ 0 m² 692 m² (*)/ 0 m² 692 m² (*)/ 0 m²

Baukörper (Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

Ib ha 14,66 ha 11,32 ha 12,35 ha Biotope und -komplexe nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32NatSchG mit Wiederherstellungszeit unter 25 Jahren Vorübergehende

Inanspruchnahme (ohne Brücken)

Ib ha 4,9 ha 3,75 ha 3,71 ha

Lage unter den Brücken

0,01 ha 0,06 ha 0,06 ha

Überbauung (Versiegelung und Überschüttung)

-- -- 0,33 ha FFH-LRT 91E0* Auwald (außerhalb der FFH-Gebiete)

Arbeitsstreifen

II ha

0,10 ha 0,18 ha 0,38 ha

Hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit langen Wieder-herstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG (Streuobstwiesen)

II ha 0,64 ha 0,43 ha 0,32 ha

Verlust von Biotoptypen

Weitere hoch bedeutsame Biotoptypen und -komplexe sowie Nutzungstypen mit kurz- bis mittelfristigen Wiederherstellungszeiten ohne Schutz nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 32 NatSchG

Baukörper (Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung)

III ha 15,39 ha 12,35 ha 12,80 ha

Gesamtbewertung 3 1 2

(*) Nur bei Bauweise mit Arbeitsstreifen in der Talaue von Ohrn und Maßholderbach / Alternativ: Bauweise in Taktschiebeverfahren: Geschätzte Größen der Inanspruchnahme des LRT 91E0* auf Basis der noch wenig konkreten Planung

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt

Die günstigste Variante für das Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt ist auf-grund von Vorteilen in den entscheidungserheblichen Auswirkungsklassen Ia und Ib der asymmetrische Ausbau mit Verschwenkung westlich der Brettach (Variante 2.2) gefolgt von Variante 2.1 (Verschwenkung östlich der Brettach) und dem letztplatzier-ten symmetrischen Ausbau (Variante 1).

Der symmetrische Ausbau (Variante 1) scheidet in erster Linie wegen der nicht aus-zuschließenden Beeinträchtigung des Großen Mausohrs, der Wasserfledermaus, dem Braunen Langohr sowie eines Wendehalsbrutpaares aus. Im Falle des Maus-ohrs ist damit eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ nicht sicher zu vermeiden (AWK Ia vgl. Anlage 1 zu Unterlage 19.6) und im Falle von Wasserfledermaus sowie Braunem Langohr und des Wendehalses können durch CEF-Maßnahmen zwar grundsätzlich Verbotstat-bestände des Artenschutzes vermieden werden, jedoch verbleiben hohe Umset-zungsrisiken (AWK Ib, vgl. auch Anlage 2 zu Unterlage 19.6).

Vom Großen Mausohr nutzen v. a. Männchen und Jungtiere die Brücken über Bret-tach und Ohrn als Quartiere (vgl. Unterlage 19.4.1.1, Bericht zu den faunistischen Erfassungen, Teil Fledermäuse). Die Wasserfledermaus nutzt die Brettachtalbrücke als Fortpflanzungskolonie, eine so genannte Wochenstube, mit mindestens 16 Weibchen und ihren Jungtieren während das Braune Langohr in der Ohrntalbrücke eine solche Wochenstube mit mindestens fünf Weibchen mit Jungen bewohnt. Eine wichtige Funktion der relativ großen Brückenhohlkörper könnte in ihrer Bedeutung für Flugübungen oder als Balz- und Paarungsstätte liegen. Diese ist durch Fleder-mauskästen nicht sicher zu kompensieren. Der symmetrische Ausbau stellt auf-grund des Bauablaufes an den Brückenbauwerken, mit wechselseitigem Eingriff in den Brückenkörper, eine größere Störung der Fledermausquartiere dar als der asymmetrische Ausbau (vgl. Anlage 1 und 2). Die durchgehende Nutzungsmöglich-keit der Quartiere ist im Falle von Variante 1 somit in Frage gestellt und damit die erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets sowie artenschutzrechtliche Ver-botstatbestände nicht sicher zu vermeiden. Dem gegenüber können bei den beiden asymmetrischen Ausbauvarianten die alten Brückequartiere des Großen Mausohrs und der weiteren Arten zunächst bestehen bleiben bis neue Quartiermöglichkeiten in der parallel gebauten neuen Brückenfahrbahn vorhanden sind. Dies erhöht die Aussichten auf eine Umsiedlung des Großen Mauohrs in das neue Brückenbauwerk und damit den Erhalt der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- und Ru-hestätten im räumlichen Zusammenhang.

Für den Wendehals führt der Teilverlust eines von wenigen alten Streuobstbestän-den im räumlichen Umfeld von Bitzfeld durch den symmetrischen Ausbau (Varian-te 1) ebenfalls zu einem nur schwer kompensierbaren Eingriff. Zwar können die ver-lorenen Baumhöhlen durch Nistkästen ersetzt werden, jedoch muss diese Maß-nahme auch durch die Aufwertung von bestehenden älteren Streuobstbeständen flankiert werden (kurzfristig z. B.: Verbesserung der Lebensraumbedingungen für Ameisen als Nahrungsgrundlage des Wendehalses durch Schaffung von Rohbo-denstellen, Anpassung des Mahdregimes, Einbringen von gefällten Stämmen aus dem Eingriffsbereich, langfristig: Erweiterung des vorhandenen Streuobstbestan-

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des). Die Möglichkeiten hierzu sind auf die südlich angrenzenden Flächen be-schränkt und vom Erfolg der dort zu erzielenden Aufwertung abhängig (vgl. Anlage 2). Inwieweit eine solche Maßnahme Erfolg haben wird, ist zur Zeit nicht abzuschät-zen. Eine weitere Alternative wäre die Umsiedlung des Wendehalses auf die weni-gen Streuobstflächen im weiteren Umfeld. Hier wären dieselben Maßnahmen erfor-derlich, der Maßnahmenerfolg jedoch durch die Unsicherheiten der Umsiedlung noch fraglicher. Letztlich kann derzeit nicht abgeschätzt werden, ob alle diese Maß-nahmen erfolgreich sind oder ob nicht doch eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich wird.

Auch bei den weiteren Kriterien der Auswirkungsklassen II und III überwiegen die Nachteile des symmetrischen Ausbaus in der Summe deutlich gegenüber den asymmetrischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 (vgl. Tab. 10 und Tab. 12).

Der entscheidende Unterschied zwischen den asymmetrischen Ausbauvarianten mit Verschwenkung östlich der Brettach (Variante 2.1) und westlich der Brettach (Vari-ante 2.2) liegt in der Beanspruchung des Streuobstbestandes bei Bitzfeld. Variante 2.1 beansprucht diesen Lebensraum sogar noch umfangreicher als der symmetri-sche Ausbau. Dadurch wäre das oben erläuterte Risiko - trotz CEF-Maßnahmen für den Wendehals in einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand zu kommen (AWK Ia) - sogar noch höher, da der verbleibende Streuobstbestand kleiner wäre. Für die ebenfalls hier betroffene Gilde der weiteren Streuobst bewohnenden Vogel-arten Baumpieper, Feldsperling und Gartenrotschwanz wären für vier Brutpaare Maßnahmen zur Vermeidung notwendig, deren Erfolg jedoch als gesichert gelten kann (AWK II). Damit überwiegen die Nachteile des asymmetrischen Ausbaus mit Verschwenkung östlich der Brettach (Variante 2.1) gegenüber Variante 2.2.

Diese Rangfolge wird auch durch die bei Variante 2.2 etwas größere Anzahl betrof-fener Hecken- und Feldvögel sowie Funktionsräume der Fledermäuse (AWK II, III) nicht verändert. Zum einen ist die genaue Anzahl der betroffenen Brutpaare auf die-ser Planungsstufe noch nicht endgültig, zum anderen existieren bekannterweise wirksame Maßnahmen mit denen die Funktionen der betroffenen Habitate aufrecht erhalten werden können. Die betroffenen Fledermauslebensräume sind zudem überwiegend von allgemeiner Bedeutung, also nicht essenzielle Nahrungshabitate und durchschnittlich genutzte Leitstrukturen, deren Funktion durch Neupflanzungen sowie ggf. künstlichen Strukturen ersetzt werden können.

Für den Eisvogel können baubedingte, temporäre Beeinträchtigungen durch alle drei Varianten nicht vollständig ausgeschlossen werden (Entfernung der Auffahrts-schleife AS Öhringen zur Brutwand: ca. 130 m), allerdings kann durch Schutzmaß-nahmen während der Bauphase und unter Berücksichtigung der vertikalen Abstän-de (Höhe der Brücke) sowie der zwischen Baumaßnahme und Brutwand liegenden Strukturen davon ausgegangen werden, dass die ökologische Funktion der Fort-pflanzungsstätte erhalten werden kann. Baubedingte Stoffeinträge in die Fließge-wässer können durch Schwebstoffsperren ggf. vermieden werden.

In Bezug auf die Laufkäferlebensräume (AWK III) zeigt die insgesamt günstigste Lö-sung, der asymmetrische Ausbau mit Verschwenkung westlich der Brettach (Varian-te 2.2) ebenfalls Vorteile gegenüber Variante 2.1. Variante 2.2 bleibt somit für das Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt die bevorzugte Lösung.

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Tab. 10: Gesamtschau der Varianten für das Teilschutzgut Tiere

AWK Variantenvergleich

Teilschutzgut Tiere

Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Aus-bau mit Verschwen-kung west-lich Bret-tachtalbrü-cke)

Verträglichkeit mit Natura 2000

Ia 2 1 1 Arten nach Anhang II FFH-RL innerhalb der Schutzgebiete II <=> <=> <=>

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

Ia 2 1 1

Ib 2 2 1 Artenschutzrechtlich relevante Vogel- und Fle-dermausarten

II 2 2 1

Verlust und Beeinträchtigung von Funktionsräumen planungsrelevanter Tierarten

Lebensraumkomplexe besonderer Bedeutung für die Fledermausfauna

II 3 1 2

Lebensraumkomplexe allgemeiner Bedeutung für die Fledermausfauna

III 3 1 2

Lebensraumkomplexe hoher Bedeutung für Laufkäfer und weitere Arten

III 1 3 2

Lebensraumkomplexe mittlerer Bedeutung für Laufkäfer und weitere Arten

III 3 2 1

Gesamtbewertung 3 2 1

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit strengem Zwang zur Wahl einer vorhandenen Alternative (Natura 2000, Artenschutz) bzw. restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 11: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt

Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Verlust und Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Arten des Anhang II FFH-RL innerhalb der zu ihrem Schutz ausgewie-senen Gebiete

FFH-Verträglichkeit Relevante Arten zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Erhebliche Beein-trächtigung, die nicht vermieden werden kann bzw. wo der Erfolg einer Vermeidungsmaß-nahme unwahr-scheinlich ist.

Ia Betrof-fenheit

- -

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutz

Artenschutzrecht-lich relevante Vogel- und Fle-dermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbotstatbestän-de können selbst über CEF-Maßnahmen nicht vermieden werden.

Ia Betrof-fenheit

- -

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutz

Artenschutzrecht-lich relevante Vogel- und Fle-dermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbote sind durch Maßnahmen einschließlich CEF-Maßnahmen voraussichtlich vermeidbar, jedoch mit Umsetzungsri-siken verbunden

Ib Betrof-fenheit

1 Brutpaar Wendehals; Für den Wendehals ist Erfolg der CEF-Maßnahmen ist an die Möglichkeit der Auf-wertung bestehender alter Obstwiesen sowie deren großflächige Erweiterung im Nahbe-reich des Eingriffs gebunden (Umsetzungsri-siko).

--

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Verlust und Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Arten des Anhang II FFH-RL innerhalb der zu ihrem Schutz ausgewie-senen Gebiete

FFH-Verträglichkeit Relevante Arten zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Die Erheblichkeits-schwelle wird aufgrund von Maßnahmen zur Schadensbegren-zung nicht über-schritten.

II Betrof-fenheit

Großes Mausohr: Bei der asymmetrischen Bauweise kann zunächst auf einen Eingriff in die Fleder-mausquartiere der Brückenhohlkörper ver-zichtet werden, während eine Fahrbahn der neuen Brücke neben der bestehenden gebaut wird. In den neuen Brückenhohlkörper können geeignete Fledermausquartiere integriert werden. Dadurch wird das Quartierangebot vor Eingriff erhöht und somit die stete Verfüg-barkeit an Quartieren sichergestellt. Das Ersatzhabitat liegt im direkten Anschluss an die betroffene Lebensstätte. Fachgutachtliche Erfahrungen aus anderen Projekten z. B. im Rahmen des Neubaus der Mainbrücke Bettin-gen an der BAB A3 (ANUVA, HAMMER, M. & K. ALBRECHT 1996, ANUVA, HAMMER, M., B. PINK & K. ALBRECHT 1997) zeigen, dass das Große Mausohr Störungen an seinem Quartierstandort toleriert und Ersatzhabitate annimmt.

Großer Feuerfalter(*): Eine erhebliche Beeinträchtigung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

Gelbbauchunke(*): Eine erhebliche Beeinträchtigung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

Großes Mausohr: Bei der asymmetrischen Bauweise kann zu-nächst auf einen Eingriff in die Fledermaus-quartiere der Brückenhohlkörper verzichtet werden, während eine Fahrbahn der neuen Brücke neben der bestehenden gebaut wird. In den neuen Brückenhohlkörper können geeigne-te Fledermausquartiere integriert werden. Dadurch wird das Quartierangebot vor Eingriff erhöht und somit die stete Verfügbarkeit an Quartieren sichergestellt. Das Ersatzhabitat liegt im direkten Anschluss an die betroffene Lebensstätte. Fachgutachtliche Erfahrungen aus anderen Projekten z. B. im Rahmen des Neubaus der Mainbrücke Bettingen an der BAB A3 (ANUVA, HAMMER, M. & K. ALBRECHT 1996, ANUVA, HAMMER, M., B. PINK & K. ALBRECHT 1997) zeigen, dass das Große Mausohr Störungen an seinem Quartierstandort toleriert und Ersatzhabitate annimmt..

Großer Feuerfalte(*)r: Eine erhebliche Beeinträchtigung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatz-habitaten) vermieden werden.

Gelbbauchunke(*): Eine Beeinträchtigung der Art kann durch ggf. Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände

Artenschutzrecht-lich relevante Vogel- und Fle-dermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbote sind durch Maßnahmen einschließlich CEF-Maßnahmen sicher vermeidbar.

II Betrof-fenheit

Heckenvögel: betroffene Brutpaare 13

Vögel der Feldflur: betroffene Brutpaare 3

An Wasser gebundene Vögel: Betroffene Brutpaare 1 (Eisvogel) **

Streuobstbewohnende Vogelarten: betroffene Brutpaare 4 (Baumpieper, Feld-sperling, Gartenrotschwanz)

Eintreten von Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG für Großes Mausohr durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben).

Eintreten von Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG für Braunes Langohr, Wasserfle-dermaus, Zwergfledermaus durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben). Zusätzlich können Fle-dermauskästen angeboten werden.

Heckenvögel: betroffene Brutpaare 15

Vögel der Feldflur: betroffene Brutpaare 5

An Wasser gebundene Vögel: Betroffene Brutpaare 1 (Eisvogel) **

--

Eintreten von Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG für Großes Mausohr durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben).

Eintreten von Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG für Braunes Langohr, Wasserfle-dermaus, Zwergfledermaus durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben). Zusätzlich können Fleder-mauskästen angeboten werden.

Verlust von Funktions-räumen planungsrele-vanter Tierarten

Lebensraumkomplexe von besonderer Bedeutung für die Fledermausfauna

Verlust von Gehöl-zen (Leitstrukturen und Nahrungshabi-tate) durch Versie-

II ha

0,022 ha

Funktionsräume bleiben einseitig der Auto-bahn z.T. bestehen

0,299 ha

Funktionsräume werden im Bereich der Hap-bachaue / Bitzfeld beidseitig der Autobahn beansprucht.

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Lebensraumkomplexe von allgemeiner Bedeutung für die Fledermausfauna

gelung (V) / Über-schüttung (Ü) und vorübergehende Inanspruchnahme (I) III ha

5,08 ha

Funktionsräume bleiben einseitig zwischen Baubeginn und Bitzfeld auf der Nordseite der Autobahn; östlich von Bitzfeld auf der Südsei-te der Autobahn z. T. bestehen

6,01 ha

Funktionsräume bleiben einseitig zwischen Baubeginn und PWC-Anlage Bitzfeld auf der Nordseite; östlich von Bitzfeld auf der Südseite der BAB z. T. bestehen. Es gehen Funktions-räume im Bereich PWC-Anlage Bitzfeld/ Laub-bach sowie im Bereich Hapbachaue / Bitzfeld beidseitig verloren.

Hoch bedeutsame Lebensraumkomplexe für Laufkäfer und weitere Arten

III ha 0,71 ha 0,03 ha

Mittel bedeutsame Lebensraumkomplexe für Laufkäfer und weitere Arten

Baukörper (V/Ü)

III ha 0,263 ha 0,006 ha

Gesamtbewertung 2 1

(*) Nur bei Bauweise mit Arbeitsstreifen in der Talaue von Ohrn und Maßholderbach

(**) Eine Beeinträchtigung des Eisvogels ergibt sich zwar nicht durch die Verschiebung der Effektdistanz, bei Anwendung der Standard-Prognose gem. Garniel, A. & U. Mierwald (2010). Allerdings liegt die Auffahrtsschleife der AS Öhringen je nach Variante bei ca. 130 m Entfernung zu der Brutwand an der Ohrn, so dass baubedingte temporäre Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Strukturen, der vertikalen Abstände und möglichen Schutzmaßnahmen ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte jedoch voraussichtlich zu erhalten.

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

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Tab. 12: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt

Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Verlust und Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Arten des Anhang II FFH-RL innerhalb der zu ihrem Schutz ausgewie-senen Gebiete

FFH-Verträglichkeit Relevante Arten zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Erhebliche Beein-trächtigung, die nicht vermieden werden kann bzw. wo der Erfolg einer Vermeidungsmaß-nahme unwahr-scheinlich ist

Ia Betrof-fenheit

Großes Mausohr: Aufgrund des symmetrischen Ausbaus, mit wechselseitigen Eingriffen in den Brückenkör-per, ist die Störung im gesam-ten Bauwerk so groß, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die in der Brücke vorhandenen Quartie-re während der Bauphase ihre Funktion völlig verlieren.

-- --

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutzrechtli-che Verbotstatbe-stände

Artenschutzrechtlich relevante Vogel- und Fledermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbotstatbestän-de können selbst über CEF-Maßnahmen nicht vermieden werden.

Ia Betrof-fenheit

Möglichkeit des Eintretens eines Verbotstatbestands für das Große Mausohr (Brü-ckenquartiere) bei Ausbau (Umsetzungsrisiko zur Erhal-tung der Funktion dieser Quartiere im räumlichen Zusammenhang ist aufgrund der großen Störung durch symmetrische Bauweise mit wechselseitigem Eingriff in den Brückenkörper zu groß).

-- --

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Bret-tachtalbrücke)

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutz Artenschutzrechtlich relevante Vogel- und Fledermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbote sind durch CEF-Maßnahmen voraussichtlich vermeidbar, jedoch mit Umsetzungsri-siken verbunden

Ib Betrof-fenheit

1 Brutpaar Wendehals; Für den Wendehals ist Erfolg der CEF-Maßnahmen ist an die Möglichkeit der Aufwer-tung bestehender alter Obst-wiesen sowie deren großflä-chige Erweiterung im Nahbe-reich des Eingriffs gebunden (Umsetzungsrisiko).

Verlust der Brückenquartiere von Wasserfledermaus und Braunem Langohr sind zwar grundsätzlich durch Fleder-mauskästen ersetzbar (Arten nutzen als Fortpflanzungsko-lonien auch Baumhöhlen), jedoch bleibt ein Umsetzungs-risiko aufgrund möglicher besonderer Funktionen des Brückenquartiers.

1 Brutpaar Wendehals; Für den Wendehals ist Erfolg der CEF-Maßnahmen ist an die Möglichkeit der Aufwertung bestehender alter Obstwiesen sowie deren großflächige Erweiterung im Nahbereich des Eingriffs gebunden (Um-setzungsrisiko).

--

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Bret-tachtalbrücke)

Verlust und Beeinträchti-gung von Lebensräumen der Arten des Anhang II FFH-RL innerhalb der zu ihrem Schutz ausgewie-senen Gebiete

FFH-Verträglichkeit Relevante Arten zur Prüfung der FFH-Verträglichkeit

Die Erheblichkeits-schwelle wird aufgrund von Maßnahmen zur Schadensbegren-zung nicht über-schritten.

II Betrof-fenheit

Großer Feuerfalter(*): Eine Beeinträchtigung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) vermieden werden.

Gelbbauchunke(*): Eine Beeinträchtigung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) vermieden werden.

Großes Mausohr: Die Erhaltung der Funktionali-tät der Brückenbauwerke als Fledermausquartiere ist aufgrund des Bauablaufs (Bau einer neuen Fahrbahn mit geeigneten Ersatzquartieren vor Eingriff in bestehende Brücke) mit hinreichender Sicherheit gegeben (vgl. oben Tab. 11, 4. Zeile)

Großer Feuerfalter(*): Eine erhebliche Beeinträchti-gung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

Gelbbauchunke(*): Eine erhebliche Beeinträchti-gung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

Großes Mausohr: Die Erhaltung der Funktionali-tät der Brückenbauwerke als Fledermausquartiere ist auf-grund des Bauablaufs (Bau einer neuen Fahrbahn mit geeigneten Ersatzquartieren vor Eingriff in bestehende Brücke) mit hinreichender Sicherheit gegeben (vgl. oben Tab. 11, 4. Zeile).

Großer Feuerfalter(*): Eine erhebliche Beeinträchti-gung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

Gelbbauchunke(*): Eine erhebliche Beeinträchti-gung der Art kann ggf. durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabitaten) vermieden werden.

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Bret-tachtalbrücke)

Verlust und Beeinträchti-gung von Funktionsräu-men von Arten die nach § 44 BNatSchG ge-schützt sind

Artenschutzrechtli-che Verbotstatbe-stände

Artenschutzrechtlich relevante Vogel- und Fledermausarten

Betroffenheit gesetzlich ge-schützter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; Verbote sind durch CEF-Maßnahmen sicher vermeidbar.

II Betrof-fenheit

Heckenvögel: betroffene Brutpaare 51

Vögel der Feldflur: betroffene Brutpaare 3

An Wasser gebundene Vögel: Betroffene Brutpaare 1 (Eisvogel)**

Streuobstbewohnende Vogel-arten: betroffene Brutpaare 4 (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz)

Eintreten von Verbotstatbe-stand gem. § 44 BNatSchG für Zwergfledermaus (Brü-ckenquartiere) durch CEF-Maßnahmen (Fledermauskäs-ten) zu vermeiden. Die Art ist bei der Wahl ihrer Quartiere sehr flexibel.

Heckenvögel: betroffene Brutpaare 41

Vögel der Feldflur: betroffene Brutpaare 7

An Wasser gebundene Vögel: Betroffene Brutpaare 1 (Eisvo-gel) **

Streuobstbewohnende Vogel-arten: betroffene Brutpaare 4 (Baumpieper, Feldsperling, Gartenrotschwanz)

Eintreten von Verbotstatbe-stand gem. § 44 BNatSchG für Braunes Langohr, Wasserfle-dermaus, Zwergfledermaus durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben). Zusätzlich können Fledermauskästen angeboten werden..

Eintreten von Verbotstatbe-stand gem. § 44 BNatSchG für Großes Mausohr durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funktionsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetri-schem Ausbau möglich (vgl. oben).

Heckenvögel: betroffene Brutpaare 43

Vögel der Feldflur: betroffene Brutpaare 9

An Wasser gebundene Vögel: Betroffene Brutpaare 1 (Eisvo-gel) **

--

Eintreten von Verbotstatbe-stand gem. § 44 BNatSchG für Braunes Langohr, Wasserfle-dermaus, Zwergfledermaus durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funkti-onsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetrischem Ausbau möglich (vgl. oben). Zusätzlich können Fledermauskästen angeboten werden.

Eintreten von Verbotstatbe-stand gem. § 44 BNatSchG für Großes Mausohr durch CEF-Maßnahmen zu vermeiden. Erhaltung funktionsfähiger Brückenquartiere während des Bauablaufs bei asymmetri-schem Ausbau möglich (vgl. oben).

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Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Bret-tachtalbrücke)

Lebensraumkomplexe von besonderer Bedeutung für die Fledermausfauna

II ha

1,75 ha

Funktionsräume gehen beidseitig der BAB verloren

0,94 ha

Funktionsräume bleiben im Westabschnitt zwischen Baubeginn und Bitzfeld einsei-tig der BAB bestehen

1,22 ha

Funktionsräume gehen zu einem großen Anteil beidseitig verloren und bleiben nur vereinzelt einseitig der BAB bestehen

Lebensraumkomplexe von allgemeiner Bedeutung für die Fledermausfauna

Verlust von Gehöl-zen (Leitstrukturen und Nahrungshabi-tate) durch Versie-gelung (V) / Über-schüttung (Ü) und vorübergehende Inanspruchnahme (I) III ha

19,85 ha

Funktionsräume gehen beidseitig der BAB verloren

16,06 ha

Funktionsräume bleiben im Westabschnitt zwischen Baubeginn und Bitzfeld einsei-tig der BAB bestehen

16,96 ha

Funktionsräume gehen zu einem großen Anteil beidseitig verloren und bleiben nur vereinzelt einseitig der BAB bestehen

Hoch bedeutsame Lebensraumkomplexe für Laufkäfer und weitere Arten

III ha 0,55 ha 1,29 ha 0,60 ha

Verlust von Funktions-räumen planungsrele-vanter Tierarten

Mittel bedeutsame Lebensraumkomplexe für Laufkäfer und weitere Arten

Baukörper (V/Ü)

III ha 0,97 ha 0,60 ha 0,34 ha

Gesamtbewertung 3 2 1

(*) Nur bei Bauweise mit Arbeitsstreifen in der Talaue von Ohrn und Maßholderbach

(**) Eine Beeinträchtigung des Eisvogels ergibt sich zwar nicht durch die Verschiebung der Effektdistanz, bei Anwendung der Standard-Prognose gem. Garniel, A. & U. Mierwald (2010). Allerdings liegt die Auffahrtsschleife der AS Öhringen je nach Variante bei ca. 130 m Entfernung zu der Brutwand an der Ohrn, so dass baubedingte temporäre Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Strukturen, der vertikalen Abstände und möglichen Schutzmaßnahmen ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte jedoch voraussichtlich zu erhalten.

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3.3 Schutzgut Boden

3.3.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Für das Schutzgut Boden wurden im Hinblick auf den Verlust bzw. Teilverlust von Bodenfunktionen nur hochwertige oder sehr hochwertige Böden für die jeweilige Bodenfunktion, hier Standort für natürliche Vegetation, natürliche Ertragsfähigkeit, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und Filter- und Puffervermögen betrachtet. Die hinsichtlich der Bodenfunktionen berücksichtigten Böden befinden sich außerhalb des bestehenden Straßenkörpers der Autobahn und somit außerhalb des Bereiches mit anthropogenen Auf- und Abtragsböden und deren Schadstoffbelastungen.

Tab. 13: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Boden

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Boden

Begründung

Klasse Ia - Keine Zulassungshemmnisse vorhanden

Klasse Ib Schutzwald zum Schutz des Bodens z.B. Bodenschutzwald gem. § 30 LWaldG i V. m. § 12 BWaldG

Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 LWaldG jeder Kahlhieb unbe-schadet des § 15 Abs. 7 der Genehmi-gung der Forstbehörde

Klasse II Bodenschutzflächen gem. § 7 Abs. 3 LBodSchG i.V. m. § 21 Abs. 3 BBodSchG

Durch Rechtsverordnung gefestigte Flächen mit festgelegten Sanierungs-, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen

Klasse III Versiegelung und Überschüttung von

Böden mit hohem oder sehr hohem Standortpotenzial (seltene Böden) für die natürliche Vegetation Böden mit sehr hoher Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Böden mit sehr hohem Filter- und Puffervermögen gegenüber Schad-stoffen Böden mit sehr hoher natürlicher Ertragsfähigkeit

Verlust von besonderen Bodenfunktio-nen entsprechend gutachtlicher Ein-schätzung.

Verlust von Flächen mit der Verpflichtung zu Rücksichtnahme gem. § 15 Abs. 3 BNatSchG und Grundsatz 2.2.3.7, LEP 2002: „Für eine landwirtschaftliche Nut-zung besonders geeignete Teile von Freiräumen sind vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ertragreiche Böden sind zu sichern. Möglichkeiten, mit Planungen auf Flächen geringerer Bodengüte auszuweichen, sind zu nut-zen“.

3.3.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Für das Schutzgut Boden weist der symmetrische Ausbau (Variante 1) Vorteile gegenüber dem asymmetrischen Ausbau in der Variante 2.1 mit Verschwenkung östlich der Brettach und in der letztplatzierten Variante 2.2 mit Verschwenkung westlich Brettach auf.

Die Vorteile für die Variante 1 ergeben sich v. a. in Bezug auf die Bodenfunktionen „natürliche Ertragsfähigkeit“ und „Filter und Puffervermögen“ (AWK III). Sie führt auch insgesamt zu den kleinsten Flächenverlusten wertvoller Böden, weil durch die symmetrische Ausbauweise überwiegend autobahnnahe Aufschüttungsböden ge-ringer Bedeutung beansprucht werden.

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Die Zweitplatzierung der Variante 2.1 ergibt sich v. a. aus der Bewertung bei den Wirkparametern „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“ und „Filter- und Pufferver-mögen gegenüber Schadstoffen“. Diese Variante führt im Gegensatz zur Variante 2.2 zu keinem Verlust von Böden mit sehr hoher Bedeutung für diese Funktionen.

Insgesamt sind beim Schutzgut Boden durch alle Varianten lediglich Kriterien der Auswirkungsklasse III betroffen. Weder Schutzwald noch Bodenschutzflächen werden durch den Ausbau beansprucht.

Tab. 14: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Boden

Variantenvergleich

Schutzgut Boden AWK Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Aus-bau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Standorteigenschaften für die natürliche Vegetation

III 2 2 1

Natürliche Ertragsfähigkeit III 1 2 2

Ausgleichskörper im Wasserkreislauf III 1 1 2

Filter- und Puffervermögen gegenüber Schadstoffen

III 1 1 2

Gesamtbewertung 1 2 3

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 15: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Boden

Schutzgut Boden

Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle ein-seitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Brettach-talbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Standorteigenschaften für die natürliche Vegetation hoch - sehr hoch III ha 0,18 ha 0,02 ha

Böden mit sehr hoher natürlicher Ertrags-fähigkeit (außerhalb der Autobahnrand-bereiche mit anthropogenen Auf- und Abtragsböden)

III ha 0,54 ha 0,68 ha

Sehr hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf

III ha -- 0,22 ha

Funktionsverlust ausgewählter Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung

Sehr hohes Filter- und Puffervermögen gegenüber Schadstoffen

Baukörper (Ver-siegelung und Überschüttung)

III ha -- 0,40 ha

Gesamtbewertung 1 2

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Tab. 16: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Boden

Schutzgut Boden Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwen-kung östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwen-kung westlich Brettachtalbrü-cke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Standorteigenschaften für die natürliche Vegetation hoch - sehr hoch III ha 0,15 ha 0,18 ha 0,02 ha

Böden mit sehr hoher natürlicher Ertrags-fähigkeit (außerhalb der Autobahnrand-bereiche mit anthropogenen Auf- und Abtragsböden)

III ha -- 0,54 ha 0,68 ha

Sehr hohe Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf

III ha 0,01 ha -- 0,22 ha

Funktionsverlust ausgewählter Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung

Sehr hohes Filter- und Puffervermögen gegenüber Schadstoffen

Baukörper (Ver-siegelung und Überschüttung)

III -- -- 0,40 ha

Gesamtbewertung 1 2 3

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3.4 Schutzgut Wasser

Das Schutzgut Wasser beinhaltet die Teilschutzgüter Grundwasser und Oberflä-chengewässer.

3.4.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Teilschutzgut Grundwasser

Für das Grundwasser werden die gesetzlich festgesetzten Schutzgebietsauswei-sungen (Wasserschutzgebietszonen) sowie bedeutende Grundflächen für die Grundwasserneubildung betrachtet.

Teilschutzgut Oberflächenwasser

Für die Oberflächengewässer sind ausgewiesene Schutzzonen, wie Überschwem-mungsgebiete sowie unmittelbare Eingriffe in den Gewässerkörper oder die Aue maßgebend.

Tab. 17: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Wasser

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Wasser

Begründung

Klasse Ia Beeinträchtigung/ Durchfahrung von Wasserschutz-gebieten Zone I (Brunnengalerien)

Beanspruchung und potenzielle Beein-trächtigung von besonderen Schutzge-bieten; trotz der vorgegebenen Vermei-dungs- und Minimierungsmaßnahmen (Ausbau nach RiStWag) verbleibt im Störfall ein hohes Gefährdungspotenzial für die Wassergewinnung in unmittelba-rer Nähe zum Fassungsbereich bzw. kann die Verlegung oder Auflassung der Brunnen erforderlich werden.

Zulassungshemmnis

Klasse Ib Beeinträchtigung/ Überbrückung von Wasserschutz-gebieten Zone I (Brunnengalerie)

Potenzielle Gefährdung von besonderen Schutzgebieten; trotz der vorgegebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaß-nahmen (Ausbau nach RiStWag) ver-bleibt ein hohes Gefährdungspotenzial durch Stoffeinträge in unmittelbarer Nähe zum Fassungsbereich.

Zulassungshemmnis

Klasse II Beeinträchtigung/ Durchfahrung von Wasserschutz-gebieten Zone II und III oder Grundwasservorkommen von hoher regionaler Bedeutung entsprechend gutachterlicher Einstufung

Beeinträchtigung/ Durchfahrung von Überschwem-mungsgebieten nach §77 WGBW

Beanspruchung und potenzielle Beein-trächtigung von besonderen Schutzge-bieten oder sonstigen Flächen und Funk-tionen, deren Wert sich auf gutachterlich begründete Fachkonventionen stützt; trotz der vorgegebenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen (Ausbau nach RiStWag) verbleibt im Störfall ein Gefährdungspotenzial für die Wasserge-winnung bzw. die Hochwasserretention.

Auswirkung mit besonderer Abwägungs-

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relevanz

Verlust von Grundflächen zur Grundwasserneubildung von regio-naler Bedeutung entsprechend gutachterlicher Einstufung

Klasse III

Verlegung von Fließgewässern im Zuge von Gewässerquerungen

Beanspruchung von sonstigen Flächen und Funktionen, deren Wert sich auf gutachterlich begründete Fachkonventio-nen stützt; dient der vollständigen Identi-fizierung der erwarteten Umweltauswir-kungen, wird für die Entscheidungsfin-dung im Rahmen der Abwägung berück-sichtigt.

3.4.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Teilschutzgut Grundwasser

Im Gesamtvergleich der drei Varianten zeigen sich deutliche Vorteile für den sym-metrischen Ausbau (Variante 1), vor der zweitplatzierten Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke) und der für das Teil-schutzgut Grundwasser nachteilig zu bewertenden Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettachtalbrücke). Maßgeblich für die Bewer-tung sind die Beeinträchtigungen der Wasserschutzgebietszonen II, III und IIIA (AWK II). Der symmetrische Ausbau führt zwar im Gegensatz zu den beiden ande-ren Varianten zu einer Überbauung von 100 m2 der Wasserschutzgebietszone II bei Möhrig, allerdings werden durch die asymmetrischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 rund 6 ha der Zone III im gleichen Gebiet und mindestens 1,5 ha in der Zone IIIA des Wasserschutzgebiets bei Bretzfeld mehr beansprucht. Auch in diesen Zonen ist die Einrichtung von Baustellen und die Überbauung laut Wasserschutzgebietsver-ordnung verboten und die Dimensionen der beansprucht Flächen liegen wesentlich höher als beim symmetrischen Ausbau in der Zone II.

Die spätere Lage der Brücke über dem Fassungsbereich (Zone I) des Wasser-schutzgebiets südlich von Möhrig führt trotz rechnerisch unterschiedlicher Flächen bei den einzelnen Varianten zu keinem fachlich relevanten Unterschied der Beein-trächtigung. Beim symmetrischen Ausbau (Variante 1) wird die zukünftige Brücke unmittelbar an die Fassungszone angrenzen, sie jedoch noch nicht direkt überla-gern. Die nach Norden verschobenen asymmetrischen Varianten (2.1 und 2.2) überschatten mit der Brücke jeweils ca. 400 m2 der Wasserschutzzone I, also das engere Umfeld des Brunnens Stegwiesen. Welche Belastungen damit verbunden sein werden hängt zum einen - ähnlich wie die Beanspruchung des Auwalds im FFH-Gebiet (vgl. Kap.3.2.2) - von der Bauweise der Talbrücke und zum anderen von der Verteilung der betriebsbedingten Schadstoffdepositionen auf die Brunnen-fläche ab. Sollten die Brücken mit einem Arbeitsstreifen im Talraum gebaut werden, so wäre aufgrund dessen Breite für alle Varianten eine Flächenbeanspruchung der Zone I nicht auszuschließen. Werden die Brücken dagegen im Taktschiebeverfah-ren über Kopf gebaut, so ließen sich ebenfalls bei jeder Variante direkte Eingriffe in den Fassungsbereich dieses Schutzgebiets vermeiden. Die betriebsbedingten Schadstoffeinträge hängen wiederum von der noch nicht konkret ausgeplanten Ges-taltung der Ohrntalbrücke ab. Mit Spritzschutz- bzw. Lärmschutzwänden, die hier vermutlich notwendig sein werden, kann der Großteil der Spritzfahne abgefangen werden, so dass sich der Eintrag in den Talraum im Vergleich zum Status quo ver-ringern wird. Das gilt für alle Varianten gleich und wird neben dem Spritzschutz auch

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auf die voraussichtliche Verbesserung der Entwässerungssituation zurückzuführen sein. Die später direkt unter der Brücke liegenden Flächen werden wegen des dann komplett abgefangenen Straßenwassers, den Spritzschutzwänden und den Luftver-wirbelungen aufgrund der Brückenhöhe nicht anders belastet sein, als die unmittel-bar benachbarten Flächen. Ein Vorteil einer bestimmten Variante kann sich daher bezüglich dieses Kriteriums nicht ergeben.

Teilschutzgut Oberflächenwasser

Die Anzahl der gequerten Fließgewässer ist variantenneutral und wird daher nicht weiter betrachtet. Die Querung der Fließgewässer wird durch Brückenbauwerke er-folgen. Da die hier zu Grunde gelegte Vorplanung noch keine Aussagen zur Bau-weise der Brücken vorsieht, wurde die Lage der zu planenden Brückenpfeiler durch Analogieschlüsse, auf der Basis der bestehenden Brückenausführungen und der Achse der jeweiligen Variante, angenommen. Hierbei zeigte sich, dass vorbehaltlich der getroffenen Annahmen voraussichtlich kein Brückenpfeiler der geplanten Aus-bauvarianten unmittelbar in die betrachteten Fließgewässer Brettach, Ohrn, Maß-holderbach und Weinsbach eingreifen wird (siehe hierzu auch Anlage 1).

Im Hinblick auf eine Neu-Versiegelung und Neu-Überschüttung (Böschungen) von ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten in den Talauen Brettach und Ohrn er-geben sich für den symmetrischen Ausbau (Variante 1) aufgrund einer geringeren Flächeninanspruchnahme deutliche Vorteile gegenüber den diesbezüglich gleich-rangig nachteilig zu bewertenden asymmetrischen Varianten 2.1 und 2.2. Vor allem durch die weitere Verschiebung der Anschlussstelle Öhringen nach Norden in den Talraum der Ohrn ergeben sich bei den asymmetrischen Lösungen größere Eingrif-fe in das Überschwemmungsgebiet. Eine Verlegung von Fließgewässern ergibt sich nur bei Variante 2.2 (Verlegung des Laubbaches). Somit ist der symmetrischer Aus-bau in der Gesamtbewertung für das Teilschutzgut Oberflächengewässer am vor-teilhaftesten, gefolgt von Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettachtalbrücke) und der letztplatzierten Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke).

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Tab. 18: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Wasser

Variantenvergleich

Schutzgut Wasser, Teilschutz-gut Grundwasser

AWK Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung öst-lich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Beeinträchtigung von WSG, Zone I Genehmigung erforderlich

Ib <=> <=> <=>

Beeinträchtigung von WSG, Zo-ne II

II 2 1 1

Beeinträchtigung von WSG, Zo-ne III

II 1 2 2

Beeinträchtigung von WSG, Zo-ne IIIA

II 1 2 1

Verlust von Grundfläche zur Grundwasserneubildung

III 1 2 3

Gesamtbewertung 1 3 2

Schutzgut Wasser, Teilschutzgut Oberflächenwasser

AWK

Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Aus-bau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Neu-Versiegelung von Überschwem-mungsgebieten

II 1 2 2

Überschüttung von Überschwemmungs-gebieten

II 1 2 2

Verlegung von Fließgewässern im Zuge von Gewässerquerungen

III 1 1 2

Gesamtbewertung 1 2 3

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 19: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Grundwasser

Schutzgut Wasser, Teilschutzgut Grundwasser Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle ein-seitige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baubeginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Betriebsbedingte Auswirkungen

Beeinträchtigung/Überbrückung von Wasserschutzgebieten

Zone I Überbrückung Ib ha -- --

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Zonen II II ha -- --

III II ha -- --

Zone III

IIIA II ha 1,89 ha 1,81 ha

Beeinträchtigung/Durchfahrung von Wasserschutzgebieten

Grundflächen mit sehr hoher und hoher Bedeutung für die Grundwasserneubildung

Neu-Versiegelung

III ha 1,44 ha 2,20 ha

Gesamtbewertung 2 1

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Tab. 20: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) – Teilschutzgut Grundwasser

Schutzgut Wasser, Teilschutzgut Grundwasser Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetri-scher Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwen-kung östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Betriebsbedingte Auswirkungen

Beeinträchtigung/Überbrückung von Wasserschutzgebieten

Zone I Überbrückung Ib ha

Je nach Bauweise Lage im zukünftige Arbeitsstreifen möglich, Planung noch nicht hinrei-chend konkret; Mögliche Schad-stoffeinträge bei Lage unmittelbar neben der Brücke ähnlich zur Lage unter der Brücke wie bei Varianten 2.1, 2.2

0,04 ha 0,04 ha

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Zone II II ha 0,01 ha -- --

III II ha 2,28 ha 8,43 ha 8,43 ha

Zone III

IIIA II ha 0,27 ha 1,89 ha 1,81 ha

Beeinträchtigung/Durchfahrung von Wasserschutzgebieten

Grundflächen mit sehr hoher und hoher Bedeutung für die Grundwasserneubildung

Neu-Versiegelung

III ha

-- 1,46 ha 2,22 ha

Gesamtbewertung 1 3 2

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Tab. 21: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Teilschutzgut Oberflächengewässer

Schutzgut Wasser, Teilschutzgut Oberflächengewässer Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einsei-tige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Bau-beginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Neu-Versiegelung -- -- Beeinträchtigung/Durchfahrung von ausgewie-senen Überschwemmungsgebieten

Neu-Versiegelung in Überschwemmungs-gebieten Neu-

Überschüttung

II ha

-- --

Verlegung von Fließgewässern im Zuge von Gewässerquerungen

Erforderliche Verlegung von Fließ-gewässern durch Überbauung

Länge der erforder-lichen Verlegung

III m -- 50 m

Gesamtbewertung 1 2

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Tab. 22: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) – Teilschutzgut Oberflächengewässer

Schutzgut Wasser, Teilschutzgut Oberflächengewässer Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Varianten Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetri-scher Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwen-kung östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Neu-Versiegelung 0,07 ha 0,17 ha 0,17 ha Beeinträchtigung/Durchfahrung von ausgewie-senen Überschwemmungsgebieten

Beanspruchung von Flächen in Überschwemmungsgebieten Neu-

Überschüttung

II ha

0,41 ha 0,98 ha 0,98 ha

Verlegung von Fließgewässern im Zuge von Gewässerquerungen

Erforderliche Verlegung von Fließ-gewässern durch Überbauung

Länge der erforder-lichen Verlegung

III m -- -- 50 m

Gesamtbewertung 1 2 3

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3.5 Schutzgut Klima / Luft

3.5.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Baubedingte Beeinträchtigungen von Kaltluft-/ Frischluftentstehungsgebieten und Leitbahnen sind aufgrund ihrer geringen Intensität und lediglich temporären Wirkung nur von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich für die Beurteilung sind die anla-gebedingten Beeinträchtigungen. Hier sind in erster Linie der Flächenverbrauch und der damit einhergehende Verlust von Kaltluft-/ Frischluftentstehungsflächen sowie die Zerschneidung von Kaltluftleitbahnen von Bedeutung.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die verwendeten Kriterien und ihre Zuordnung zu Auswirkungsklassen.

Tab. 23: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Klima/Luft

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Klima/Luft

Begründung

Klasse I Wirkparameter nicht vorhanden.

Klasse II Wirkparameter nicht vorhanden.

Durch die Weiterentwicklung der Ver-kehrsinfrastruktur sollen die Planungen für den Personen- und Gütertransport nicht nur Mobilitätsbedürfnisse und Wirt-schaftlichkeitserwägungen zum Maßstab haben, sondern auch die Belange des Klimaschutzes, des Freiraumschutzes und des Umweltschutzes berücksichti-gen, Kap. 4.1 (Regionalplan Heilbronn-Franken 2006).

Klasse III Kalt- und Frischluftentstehungsge-biet mit / ohne Siedlungsbezug

Beeinträchtigung lufthygienisch relevanter Gehölzstrukturen.

3.5.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Aus klimatischer Sicht treten im Hinblick auf die Beeinträchtigung von Kalt- und Frischluftentstehungsgebieten keine nennenswerten Variantenunterschiede auf. Ei-ne über die Vorbelastungen hinausgehende Beeinträchtigung von Kalt- und Frisch-luftbahnen oder von Kalt- und Frischluftentstehungsgebieten mit Siedlungsbezug er-folgt durch keine der drei Ausbauvarianten.

Ein Unterschied zwischen den drei Varianten ergibt sich aus dem Verlust der aus lufthygienischer Sicht bedeutsamen Gehölzstrukturen entlang der bestehenden BAB A 6. Diesbezüglich besteht ein leichter Vorteil für den asymmetrischen Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettach (Variante 2.1) vor dem asymmetrischen Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettach (Variante 2.2) und deutlich vor dem symmetri-scher Ausbau (Variante 1). Der symmetrische Ausbau führt beidseits der Autobahn beinahe auf ganzer Strecke zu Gehölzverlusten. Durch die beiden asymmterischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 können die Gehölze besser geschont werden, da sie auf langer Strecke nur einseitig beansprucht werden. Von diesen beiden Lösungen ist Variante 2.1 mit der Verschwenkung östlich der Brettach noch etwas günstiger. Maßgeblich für diesen Unterschied ist die Ausbaurichtung im Abschnitt West zwi-schen Baubeginn und Bau-km 657+120. Hier verläuft sie südlich der bestehenden

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BAB A 6, so dass nördlich der Autobahn gelegene Gehölze weitgehend geschont werden können. Dagegen verläuft Variante 2.2 im Bereich der Brettachtalbrücke und Bitzfeld nördlich der bestehenden BAB A 6. Sie führt dort zum Einen im Bereich des Laubbaches und der Rastanlage Bitzfeld, zum Anderen durch die für Bitzfeld er-forderlichen Lärmschutzwälle auch auf der Südseite zu höheren Gehölzverlusten. Variante 2.2 beansprucht im Abschnitt West in einigen Bereichen damit ebenfalls beidseitig autobahnbegleitende Gehölze.

Tab. 24: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Klima/Luft

Variantenvergleich

Schutzgut Klima/Luft AWK Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung öst-lich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet mit Siedlungsbezug

III 1 1 1

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet ohne Siedlungsbezug

III 1 1 1

Beeinträchtigung lufthygienisch relevanter Gehölzstrukturen

III 3 1 2

Gesamtbewertung 3 1 2

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 25: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Klima / Luft

Schutzgut Klima/Luft Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einsei-tige Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Bau-beginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung westlich Brettach-talbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet mit Siedlungsbezug

Baukörper III Stck. -- --

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet ohne Siedlungsbezug

Baukörper III Stck. -- --

Funktionsverminderung durch Zerschneidung von Kaltluftleitbahnen und Überbauung von Kalt-/Frischluftentstehungsgebieten

Beeinträchtigung lufthygienisch relevanter Gehölzstrukturen

Flächeninan-spruchnahme gesamt

III ha 4,69 ha 6,55 ha

Gesamtbewertung 1 2

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Tab. 26: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Klima / Luft

Schutzgut Klima/Luft Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetri-scher Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Verschwen-kung östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet mit Siedlungsbezug

Baukörper III Stck. -- -- --

Kalt-/Frischluftentstehungsgebiet ohne Siedlungsbezug

Baukörper III Stck. -- -- --

Funktionsverminderung durch Zerschneidung von Kaltluftleitbahnen und Überbauung von Kalt-/Frischluftentstehungsgebieten

Beeinträchtigung lufthygienisch relevanter Gehölzstrukturen

Flächeninan-spruchnahme gesamt

III ha 20,97 ha 16,28 ha 18,14 ha

Gesamtbewertung 3 1 2

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3.6 Schutzgut Landschaft und Erholung

3.6.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Für das Landschaftsbild wird der Verlust und die Beeinträchtigung von Landschaftsbildeinheiten mit einer hohen Landschaftsbildqualität (z. B. Talräume, Weinberge, hochwertige Streuobstbestände) sowie von landschaftsbildprägenden Strukturen (wie beispielsweise die Gehölze entlang der Autobahn) betrachtet.

Die vorübergehend baubedingte Beeinträchtigung von Wegebeziehungen (Rad- und Wanderwege) ist variantenneutral und wird daher nicht berücksichtigt.

Tab. 27: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Landschaft und Erholung

Auswirkungs- klasse (AWK)

Zuordnung für das Schutzgut Landschaft und Erholung

Begründung

Klasse I Wirkparameter nicht vorhanden.

Klasse II Beeinträchtigung von Erholungswald gem. §13 BWaldG i.V. m. Landes-recht, von Schutzgebieten, deren Schutzzweck sich aus den Aspekten des Schutzgutes Landschaft und Erholung ableitet, bzw. von Kultur- und Naturlandschaften hoher Be-deutung

Wirkparameter nicht betroffen.

Klasse III Beeinträchtigung naturraumtypi-scher/ landschaftsbildprägender Strukturen gemäß gutachterlicher Einschätzung

Landschaften hoher Landschaftsbildqua-lität und hohe Landschaftsbildbeeinträch-tigungen sind im Zusammenhang mit der o. g. Zielsetzung von bedingter Ent-scheidungsrelevanz nach § 1 Abs. 1 Ziff.3 BNatSchG.

3.6.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Der symmetrische Ausbau (Variante 1) ist im Hinblick auf die Landschaftsbildbeeinträchtigung als nachteilig zu bewerten, da er auf der gesamten Ausbaustrecke zu beidseitigen Verlusten der autobahnbegleitenden Gehölzstrukturen führt. Dieser Nachteil der Variante 1 gegenüber den asymmetrischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 zeigt sich vornehmlich im westlichen Teilabschnitt, da im östlichen Verlaufsabschnitt auch die Varianten 2.1 und 2.2 eine überwiegend beidseitige Beanspruchung der Gehölze bedingen. Eine erneute Eingrünung der Trasse ist jedoch in Abstimmung mit artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen des LBP vorgesehen, so dass zumindest langfristig ein Ersatz der Funktion möglich sein wird.

In der Gegenüberstellung der beiden Varianten 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettachtalbrücke) und 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke) in ihrem differenten Teilabschnitt von Bau-km 657+120 schneidet Variante 2.1 hinsichtlich der Landschaftsbildbeeinträchtigung noch etwas besser ab als Variante 2.2. Variante 2.1 bedingt im Bereich des Laubbaches, der PWC-Anlage Bitzfeld und der Ortschaft

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Bitzfeld überwiegend eine nur einseitige Beanspruchung landschaftsbildprägender Gehölzstrukturen, während Variante 2.2 in diesen Bereichen zu beidseitigen Eingriffen führt (vgl. Schutzgut Pflanzen und Schutzgut Klima). Auch die Beanspruchung von hochwertigen Landschaftsbildeinheiten ist durch die Gehölzverluste am Laubbach auf der Nordseite der BAB A 6 bei Variante 2.2 größer.

Tab. 28: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Landschaft

Variantenvergleich

Schutzgut Landschaft

AWK

Variante 1 (symmetri-scher Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung öst-lich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Brettach-talbrücke)

Anlagebedingte Landschaftsbildbe-einträchtigung von Landschaften hoher Landschaftsbildqualität

III 2 1 3

Landschaftsbildbeeinträchtigung durch Verlust landschaftsbildprä-gender Struk-turen

III 3 1 2

Gesamtbewertung 3 1 2

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 29: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West - Schutzgut Landschaft und Erholung

Schutzgut Landschaft Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseiti-ge Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baube-ginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Varianten im Teilabschnitt West

Wirkbereich/ -zone

AWK

Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrü-cke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Anlagebedingte Beeinträchtigung von Landschaften hoher Landschaftsbildquali-tät

Flächeninan-spruchnahme gesamt

(Versiegelung/ Überschüttung/ vorübergehende Inanspruchnahme)

III ha 1,03 ha 6,18 ha

Flächeninan-spruchnahme gesamt

ha 4,69 ha 6,55 ha

Visuelle Wirkungen der Trasse und der Trassenbauwerke

Beeinträchtigung durch Verlust land-schaftsbildprägender Strukturen

III

Überwiegend einseitiger Verlust der autobahnbegleitenden Gehölzstrukturen: Visuelle Sichtbeziehungen bleiben einseitig bestehen

Beidseitiger Verlust der auto-bahnbegleitenden Gehölzstruktu-ren: Visuelle Sichtbeziehungen verändern sich aufgrund der Lage im Einschnitt jedoch nur in kurzen Abschnitten

Gesamtbewertung 1 2

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Tab. 30: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Landschaft und Erholung

Schutzgut Landschaft Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/ -zone

AWK

Mess-größe

Variante 1 (symmetri-scher Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Anlagebedingte Beeinträchtigung von Landschaften hoher Landschaftsbildquali-tät

Flächeninanspruch-nahme gesamt

(Versiegelung/ Überschüttung/ vorübergehende Inanspruchnahme)

III ha 4,24 ha 3,40 ha 8,56 ha

Flächeninanspruch-nahme gesamt ha 20,97 ha 16,28 ha 18,14 ha

Visuelle Wirkungen der Trasse und der Trassenbauwerke

Beeinträchtigung durch Verlust land-schaftsbildprägender Strukturen

III

Gesamter Strecken-abschnitt:

Beidseitiger Verlust der autobahnbeglei-tenden Gehölzstruk-turen: visuelle Sichtbeziehungen können grundlegend verändert werden

Abschnitt Ost:

2.1 und 2.2 de-ckungsgleich: über-wiegend beidseitiger Verlust der auto-bahnbegleitenden Gehölzstrukturen: Visuelle Sichtbezie-hungen können grundlegend verän-dert werden

Abschnitt West:

Überwiegend einsei-tiger Verlust der autobahnbegleiten-den Gehölzstruktu-ren: Visuelle Sicht-beziehungen bleiben einseitig bestehen

Abschnitt Ost:

2.1 und 2.2 de-ckungsgleich: über-wiegend beidseitiger Verlust der auto-bahnbegleitenden Gehölzstrukturen: Visuelle Sichtbezie-hungen können grundlegend verän-dert werden

Abschnitt West:

teilweise beidseitiger Verlust autobahnbe-gleitender Gehölz-strukturen: Visuelle Sichtbeziehungen verändern sich aufgrund der Lage im Einschnitt jedoch nur in kurzen Abschnitten

Gesamtbewertung 3 1 2

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3.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

3.7.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Im Untersuchungsgebiet sind vom Ausbauvorhaben sowohl nach § 2 DSchG ge-schützte Bodendenkmale als auch Kulturdenkmale mit einer hohen Zulassungsre-striktion betroffen. Zu letzteren zählt der bei Öhringen verlaufende Limes, der in der UNESCO-Weltkulturerbeliste geführt wird und somit ein Kulturdenkmal einer sehr hohen Schutzkategorie darstellt.

Neben der anlagebedingten, flächenhaften Inanspruchnahme (Versiegelung und Überschüttung) denkmalgeschützter Bereiche wird beim Limes zum einen ein be-sonderes Augenmerk auf die Beanspruchung der erweiterten Pufferzone des Welt-kulturerbes gelegt, und zum anderen auf visuelle Beeinträchtigungen der heute noch sichtbaren Bereiche des Limes südlich der BAB A 6 durch die geplanten Bö-schungen.

Inanspruchnahmen oder Beeinträchtigungen können im Bereich des Weltkulturer-bes nur mit behördlicher Prüfung und Zustimmung erfolgen.

Einen Überblick der für den Variantenvergleich verwendeten Kriterien und Ihrer Zu-ordnung zu Auswirkungsklassen gibt die nachfolgende Tabelle.

Tab. 31: Einstufung der Auswirkungsklasse Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Auswirkungs- klasse

Zuordnung für das Schutzgut Kultur- u. sonstige Sachgüter

Begründung

Klasse Ia Verlust oder Beeinträchtigung von UNESCO-Weltkulturerbe-Stätten

Die Inanspruchnahme bzw. Beseitigung bedarf einer behördlichen Prüfung und Zustimmung. Nach Aussage der zustän-digen Fachbehörde sind die Kulturele-mente einer Überplanung nicht zugäng-lich.

Zulassungshemmnis

Klasse Ib Verlust kulturhistorischer Elemente gem. § 2 DSchG oder aktuellen archäologischen Fundstellen

Verlust gesetzlich geschützter Gebiets-kategorien (gem. § 2 DSchG), deren Inanspruchnahme bzw. Beseitigung bedarf i. d. R. einer gesonderten Befrei-ung/Genehmigung mit Auflagen zur Prospektion vor Baubeginn.

Zulassungshemmnis

Klasse II Verlust von UNESCO-Kultur- und Naturlandschaften, die in die „Liste des Erbes der Welt“ eingetragen sind, jedoch keinem nationalen Schutz unterliegen

Wirkparameter nicht betroffen.

Klasse III Beeinträchtigung kulturell bedeut-samer Siedlungsformen, Ortsbilder oder Nutzungsformen entsprechend gutachterlicher Einstufung, aber ohne gesetzlichen Schutz

Wirkparameter nicht betroffen.

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3.7.2 Variantenvergleich der Auswirkungen

Für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ergeben sich leichte Vorteile für die gleichrangig zu bewertenden asymmetrischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 ge-genüber dem nachrangig einzuschätzenden symmetrischen Ausbau (Variante 1). Diese Rangfolge ergibt sich aus der Beeinträchtigung des Limes, der als Weltkultur-erbe einen besonderen Schutz genießt (AWK Ia).

Die Überschüttung des Limes durch die zukünftigen Böschungen bleibt bei den hier deckungsgleich zur Nordseite der jetzigen Autobahn hin orientierten asymmetri-schen Ausbauvarianten deutlich niedriger als beim symmetrischen Ausbau (Variante 1). Auch die Entfernung zu den südlich der Autobahn liegenden, heute noch sicht-baren Teilen des Limes bleibt beim asymmetrischen Ausbau größer als beim sym-metrischen. Damit bleibt auch die am deutlichsten wahrnehmbare Beeinträchtigung niedriger.

Die Versiegelung durch die neue Straßenfläche findet bei allen Varianten im Bereich der jetzigen Böschungen statt, also in einem Bereich in dem auch derzeit der Limes bereits unterhalb des bestehenden Straßenkörpers liegt. Daher ergeben sich dies-bezüglich keine wesentlichen Unterschiede.

Eine Beanspruchung des UNESCO-Weltkulturerbes erfordert für alle Varianten eine enge Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg. Die Verträge und Abkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972, insbesondere Art. 4 und 5 (WELTERBEKOMMISSION- DEUTSCHE UNESCO KOMMISSION E. V., 2009, vgl. Kap. 1.4) sind einzuhalten.

Im Hinblick auf die derzeit bekannten, nach § 2 DSchG geschützten Kulturdenkmale (AWK Ib) führt der asymmetrische Ausbau in den Varianten 2.1 und 2.2 im Vergleich zu symmetrischen Ausbau (Variante 1) zwar zu deutlich stärkerer Beanspruchung, für das Schutzgut insgesamt ist jedoch die geringere Auswirkung auf das prioritäre UNESCO-Weltkulturerbe, den Limes entscheidend.

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Tab. 32: Gesamtschau der Varianten für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Variantenvergleich

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

AWK Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Aus-bau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

UNESCO-Weltkulturerbe (Limes): Neu-Versiegelung behördliche Zustimmung erforderlich

Ia 2 1 1

UNESCO-Weltkulturerbe (Limes): Neu-Überschüttung behördliche Zustimmung erforderlich

Ia 2 1 1

UNESCO-Weltkulturerbe (Limes): Neu-Überschüttung in der erweiterten Puffer-zone behördliche Zustimmung erforderlich

Ia 2 1 1

UNESCO-Weltkulturerbe (Limes): Ent-fernung der Böschung (Überschüttung) vom sichtbaren Bereichen des Limes behördliche Zustimmung erforderlich

Ia 2 1 1

Neu-Versiegelung von Bodendenkmä-lern Schutz nach § 2 DSchG: Genehmigung erforderlich

Ib 1 2 3

Neu-Überschüttung von Bodendenkmä-lern Schutz nach § 2 DSchG: Genehmigung erforderlich

Ib 1 3 2

Gesamtbewertung 2 1 1

Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit restriktiven Hürden zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

Keine Betroffenheit

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Tab. 33: Bilanztabelle der Varianten 2.1 und 2.2 im Teilabschnitt West – Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Vergleich der Varianten 2.1 und 2.2 (volle einseiti-ge Verbreiterung) im Teilabschnitt West (Baube-ginn bis Bau-km 657+120)

Varianten im Teilabschnitt West

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 2.1 (asymmetrischer Aus-bau mit Verschwen-kung östlich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Aus-bau westlich Ver-schwenkung vor Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Neu-Versiegelung ha --- ---

UNESCO-Weltkulturerbe (Limes)

Neu-Überschüttung

Ia

ha --- ---

Neu-Versiegelung ha 1,58 ha 2,05 ha

Verlust kulturhistorischer Elemente

Bodendenkmale

Neu-Überschüttung

Ib

ha 1,34 ha 1,00 ha

Gesamtbewertung 1 1

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Tab. 34: Bilanztabelle der 3 Varianten (Gesamtabschnitte) - Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Variantenvergleich (Gesamtabschnitte)

Varianten

Wirkfaktor Parameter Wirkbereich/-zone

AWK Mess-größe

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetri-scher Ausbau mit Ver-schwenkung westlich Bret-tachtalbrücke)

Bau- und anlagebedingte Auswirkungen

Neu-Versiegelung m² 18 m² (in bislang überschütteten Bereichen)

90 m² (in bislang überschütteten Bereichen)

90 m² (in bislang überschütteten Bereichen)

Neu-Überschüttung ha 0,30 ha 0,14 ha 0,14 ha

Neu-Überschüttung in der erweiterten Puf-ferzone des Limes

ha 0,23 ha 0,13 ha 0,13 ha UNESCO-Weltkulturerbe (Limes)

Distanz der Böschung (Überschüttung) vom sichtbaren Bereichen des Limes

Ia

m 10 m 25 m 25 m

Neu-Versiegelung ha 0,31 ha 1,67 ha 2,14 ha

Verlust kulturhistorischer Elemente

Bodendenkmale

Neu-Überschüttung

Ib

ha 0,68 ha 2,74 ha 2,40 ha

Gesamtbewertung 2 1 1

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich - Unterlage 19.6 10.05.2011

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4 Schutzgutübergreifender Variantenvergleich

4.1 Variante 1 - Symmetrischer Ausbau

Sie führt beim Schutzgut Mensch zu einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs Wohnumfeld und als einzige Variante zu einer Beeinträchtigung der Kleingartenan-lage nördlich Öhringen durch Überschüttung. In Bezug auf das Schutzgut Pflanzen erfolgt die höchste Inanspruchnahme von Biotopen mit Schutz nach § 30 BNatSchG und § 32 NatSchG und Wiederherstellungszeiten unter 25 Jahren durch die Inan-spruchnahme der Gehölze beidseitig der Autobahn. Für eine erhebliche Betroffen-heit von Lebensraumtypen innerhalb des FFH-Gebiets Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ ist die Brückenbauweise für alle drei Varianten gleichbe-deutend ausschlaggebend und führt bei aktuellem Planungsstand zu keiner Diffe-renzierung. Unter Verwendung eines Taktschiebeverfahrens ist eine erhebliche Be-einträchtigung - im Gegensatz zu einer Bauweise mit Baufeldern im Talgrund - nicht zu erwarten. Beim Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt ist nur für diese Variante eine erhebliche Beeinträchtigung der Fledermaus Großes Mausohr im gleichen FFH-Gebiet sowie artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für Wasserfledermaus und Braunes Langohr durch baubedingte Störungen der Quartiere in den Talbrü-cken sowie eines Wendehalsbrutpaares durch die Beanspruchung eines alten Streuobstbestands bei Bitzfeld nicht sicher zu vermeiden. Bis auf das Große Maus-ohr können für alle anderen Arten durch CEF-Maßnahmen Verbotstatbestände des Artenschutzes grundsätzlich vermieden werden, es verbleiben jedoch Umsetzungs-risiken (vgl. auch Anlage 2 und Kap. 3.2). Die symmetrische Ausbauweise bedingt die geringste Inanspruchnahme von Flächen der Zone III des Wasserschutzgebiets (WSG) bei Möhrig und der Zone IIIA des WSG bei Bretzfeld sowie des Über-schwemmungsgebiets an der Ohrn. Die Betroffenheit des Fassungsbereichs des WSG bei Möhrig ist, wie bei allen Varianten, abhängig von Baufeldern im Talbereich der Brückenquerung sowie der noch nicht konkret ausgeplanten Gestaltung der Ohrntalbrücke. Insgesamt führt die Variante 1 zu den geringsten Beeinträchtigungen des Schutzguts. Allerdings bedingt die Variante die größte Beeinträchtigung des pri-oritär zu beurteilenden Limes als UNESCO-Weltkulturerbe durch Überschüttung und Beeinträchtigung der Pufferzone. In Bezug auf den Verlust von Bodendenkmälern mit Schutz gem. § 2 DSchG ist die Variante dagegen günstiger als die asymmetri-schen Bauweisen.

An eine Weiterverfolgung der Variante sind aufgrund der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Nr. 6822-341 sowie der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (vgl. Kap. 3.2) sehr hohe Bedingungen geknüpft. Eine Weiter-verfolgung ist nur dann möglich, wenn zum einen zwingende Gründe des überwie-gend öffentlichen Interesses vorhanden sind und gleichzeitig keine zumutbare güns-tigere Alternative besteht (§ 34 Abs. 3 BNatSchG), die jedoch mit den anderen Vari-anten 2.1 und 2.2 (vgl. unten) vorhanden ist. Bei der Beanspruchung des Weltkul-turerbes ist die Zustimmung des Landesamts für Denkmalpflege erforderlich. Für die Beanspruchung sonstiger Bodendenkmäler (§ 2 DSchG), die Beeinträchtigung von Flächen in den o.g. Wasserschutzgebieten sowie dem Überschwemmungsgebiet und dem Verlust von Biotopen nach § 30 BNatSchG und § 32 NatSchG-BW ist eine

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Genehmigung bzw. Befreiung durch die zuständige Behörde notwendig. Aus diesen Gründen ist diese Variante auszuschließen.

4.2 Variante 2.1 – Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit Verschwenkung östlich der Brettachtalbrücke

Die Variante 2.1 ist über alle Schutzgüter hinweg betrachtet die zweitgünstigste Lö-sung.

Sie bedingt die höchste Beeinträchtigung des Wohnumfelds, führt aber zu keiner Überbauung von Teilen der Kleingartenanlage oder anderer Flächen mit besonderer Bedeutung für den Menschen. Beim Schutzgut Pflanzen schneidet die Variante am günstigsten ab, da sie mit der geringsten Überbauung von geschützten Biotopen entlang der Autobahn verbunden ist. Die Verschwenkung von der Südlage in die Nordlage östlich der Brettach ermöglicht v. a. eine bessere Schonung der im West-teil wertvollen Gehölze nördlich der Autobahn. In Bezug auf die erhebliche Beein-trächtigung des FFH-Gebiets Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ ist die Brückenbauweise für alle drei Varianten gleichbedeutend ausschlaggebend und führt bei aktuellem Planungsstand zu keiner Differenzierung. Unter Verwendung eines Taktschiebeverfahrens ist eine erhebliche Beeinträchtigung - im Gegensatz zu einer Bauweise mit Baufeldern im Talgrund - nicht zu erwarten. In Bezug auf das Schutzgut Tiere ist ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand für den Wendehals nur durch die Aufwertung bestehender alter Obstwiesen im Nahbereich des Eingriffs oder eine Umsiedlung zu vermeiden. Diese Maßnahmen sind allerdings mit einem hohen Umsetzungsrisiko verbunden, da die Flächenauswahl eingeschränkt und der Erfolg nicht sicher abzuschätzen ist. Für alle anderen Arten ist die erfolgreiche Durchführung von Vermeidungs- bzw. CEF-Maßnahmen mit hoher Prognosewahr-scheinlichkeit gegeben, so dass weder eine erhebliche Beeinträchtigung des im FFH-Gebiet Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ geschützten Gro-ßen Mausohrs in der Ohrntalbrücke zu erwarten ist noch Unsicherheiten in Bezug auf die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für die weiteren rele-vanten Arten bestehen (vgl. Kap. 3.2). Beim Schutzgut Wasser ist festzuhalten, dass die Variante 2.1 in Bezug auf die Beeinträchtigung der Zone IIIA des WSG bei Bretzfeld leicht ungünstiger ist als die Variante 2.2. Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter bestehen keine beurteilungsrelevanten Unterschiede zwischen den asymmetrischen Ausbauvarianten. Die Varianten bedingen eine geringere Beein-trächtigung des UNESCO-Kulturerbes mit besonderer Beurteilungsrelevanz als Va-riante 1 und sind damit in Bezug auf dieses Schutzgut beide am günstigsten. Die höhere Beeinträchtigung weiterer Bodendenkmäler mit Schutz nach § 2 DSchG ist diesbezüglich untergeordnet und daher für die Rangfolge nicht mehr relevant.

Im Falle des Eintretens eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands für den Wendehals (hohes Umsetzungsrisiko der Maßnahmen, vgl. Kap. 3.2) sind für eine Weiterverfolgung der Variante ebenfalls zwingende Gründe des überwiegend öffent-lichen Interesses sowie die Abwesenheit zumutbarer günstiger Alternativen notwen-dig (§ 45 Abs. 7 BNatSchG), die mit Variante 2.2 (vgl. unten) gegeben sind. Für die Beeinträchtigung der Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete, der Über-schüttung von Bodendenkmälern (§ 2 DSchG) sowie der Beanspruchung von Bioto-pen (§ 30 BNatSchG) bedarf es der Genehmigung bzw. Befreiung durch die zustän-dige Behörde. Des Weiteren bedarf es der Zustimmung des Landesamts für Denk-

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malpflege bei Beeinträchtigung des UNESCO-Weltkulturerbes. Aufgrund der Um-setzungsrisiken für die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote sollte diese Vari-ante ausgeschieden werden. Im Falle einer Weiterverfolgen bedingte sie in jedem Fall einen deutlich erhöhten Aufwand für Planung, Umsetzung und Erfolgskontrolle von vorgezogenen Ausgleichsmaßnehmen gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG zur Erhal-tung der ökologischen Funktion des Wendehalslebensraumes.

4.3 Variante 2.2 – Volle einseitige Verbreiterung (asymmetrischer Ausbau) mit Verschwenkung westlich der Brettachtalbrücke.

Die Variante 2.2 stellt die günstigste Variante dar.

In Bezug auf das Schutzgut Mensch bedingt die Variante 2.2 keine Beeinträchtigung der Kleingartenanlage nördlich Öhringen und führt zu geringeren Verlusten bei der Beeinträchtigung des Schutzbereichs Wohnumfeld als die Variante 2.1. Für das Schutzgut insgesamt betrachtet stellt sie damit die günstigste Variante dar. Sie be-dingt leicht höhere Verluste von geschützten Biotopen durch die Beanspruchung von Gehölzen nördlich der Autobahn und ist in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen die zweitgünstigste Lösung. Für das Schutzgut Tiere und biologische Vielfalt ist die Variante mit Abstand am günstigsten, da eine erhebliche Beeinträchtigung des im FFH-Gebiet Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ geschützten Großen Mausohrs in der Ohrntalbrücke und artenschutzrechtliche Verbotstatbe-stände durch entsprechende Maßnahmen mit hoher Prognosesicherheit vermieden werden können. In Bezug auf die Betroffenheit von Wasserschutzgebieten schnei-det die Variante 2.2 insgesamt als zweitgünstigste ab. Sie beansprucht etwas weni-ger Flächen in der Zone IIIA des WSG bei Bretzfeld als Variante 2.1, ebenso wie bei dieser sind jedoch die Beeinträchtigungen im Bereich der Zone III des WSG bei Möhrig deutlich höher als durch Variante 1. Beim Schutzgut Kultur- und Sachgüter führt die Variante 2.2. durch den deckungsgleichen Verlauf zu denselben Beein-trächtigungen des UNESCO-Kulturerbes (Kap 4.2) wie Variante 2.1.

In Bezug auf die Beeinträchtigung von FFH-Lebensraumtypen sowie der Zone I des Wasserschutzgebiets bei Möhrig gelten die in Kap. 4.1 zu Variante 1 getroffenen Aussagen in gleicher Weise.

Eine Verwirklichung dieser Variante ist zu empfehlen und möglich, wenn eine Zu-stimmung des Landesamts für Denkmalspflege Baden-Württemberg in Bezug auf die Beeinträchtigung des Limes und eine Umsetzung der artenschutzrechtlich not-wendigen vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen erfolgt ist sowie die Genehmi-gungen bzw. Befreiungen für die Beeinträchtigung der Wasserschutz- und Über-schwemmungsgebiete, den Verlust der Biotope und der Überbauung der Boden-denkmäler erteilt wurden. Die fachlichen Voraussetzung für die hier notwendigen Genehmigungen und Befreiung werden als gegeben angesehen.

4.4 Variantenvergleich und Gutachterempfehlung

Die wesentlichen Unterschiede der Varianten ergeben sich aus der strengen Rechtsfolge des europäischen Gebietsschutzes Natura 2000 (gem. § 34 BNatSchG, vgl. Anlage 1) sowie aus Rechtsfolgen des Artenschutzes (gem. § 44 BNatSchG, vgl. Anlage 2) und des Schutzes einer UNESCO-Weltkulturerbe-Stätte, dem Limes.

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Für die Variante 2.2 sind weder eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets noch unvermeidbare artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erwarten. Für die betroffenen Vogelarten sind zwar CEF-Maßnahmen zur Vermeidung notwendig, deren Erfolg kann aber als weitgehend gesichert gelten (vgl. Kap. 3.2 und RUNGE ET

AL 2009). Die durchgängige Nutzungsmöglichkeit der Fledermausquartiere in der Ohrntalbrücke während der Bauzeit ist für beide asymmetrischen Ausbauvarianten in Verbindung mit entsprechenden Maßnahmen im Gegensatz zur Variante 1 zu erwarten (vgl. Anlage 2).

Die Variante 2.1 stellt die zweitgünstigste Lösung dar. Bei dieser Variante ist allerdings die Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands für den Wendehals mit einem hohen Umsetzungsrisiko behaftet, so dass trotz CEF-Maßnahmen ein Verbotstatbestand eintreten kann. Bis auf diesen Unterschied können die beiden Varianten 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke) und 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschwenkung östlich Brettachtalbrücke) als annähernd gleichrangig betrachtet werden. Die dann noch bestehenden Vorteile der Variante 2.2 gegenüber der Variante 2.1 beim Artenschutz (es verbleibt ein höherer Bedarf an CEF-Maßnahmen für Variante 2.1) sowie beim Teilschutzgut Tiere und biologische Vielfalt wiegen sich mit den Vorteilen der Variante 2.1 gegenüber der Variante 2.2 bei den Teilschutzgütern Pflanzen und Oberflächenwasser in etwa auf.

Die Variante 1 (symmetrischer Ausbau) ist sowohl in Hinblick auf die Verträglichkeit mit dem europäischen Schutzgebietssystem als auch dem europäischen Artenschutz die ungünstigste Lösung. Gegenüber dem symmetrischen Ausbau erweist sich der asymmetrische Ausbau in den beiden Varianten 2.2 (Verschwenkung westlich Brettachtalbrücke) und 2.1 (Verschwenkung östlich Brettachtalbrücke) in Bezug auf folgende Punkte vorteilhaft:

1. die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“;

2. eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung des in der Liste der UNESCO-Weltkulturerbe geführten Limes nördlich von Öhringen; und

3. aus artenschutzrechtlicher Sicht - eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung von Heckenvögeln und Fledermausquartieren in der Brettachtalbrücke (Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Braunes Langohr).

Daher ist der symmetrischer Ausbau im Gesamtvergleich als die Variante mit den größten Nachteilen zu bewerten.

In der nachfolgenden Tab. 36 sind der schutzgutübergreifende Variantenvergleich sowie die ausschlaggebenden Wirkfaktoren für die Ermittlung der Vorzugsvariante dargestellt.

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Tab. 35: Bilanztabelle - Gesamtübersicht

Variantenvergleich

Schutzgut Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung öst-lich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung west-lich Brettach-talbrücke)

Für die Ermittlung der Vorzugsvariante ausschlaggebende Wirkfaktoren der AWK Ia/Ib, II und III

Menschen – Wohnen – Erholen 3 2 1

Varianten 2.1 und 2.2 führen im Gegensatz zu Variante 1 zu keiner Beeinträchti-gung von siedlungsnahem Freiraum und siedlungsgebundenen Erholungsberei-chen. Die Variante 2.2 beansprucht leicht weniger Fläche innerhalb des Schutzbe-reichs Wohnumfeld, als Variante 2.1.

Pflanzen 3* 1* 2*

Bei einer Bauweise der Talbrücken mit Arbeitsstreifen im Talraum sind für alle Varianten erhebliche Beeinträchtigungen in das FFH-Gebiet Nr. 6822-341 durch baubedingte Beanspruchung von Auwald (LRT 91E0*) nicht auszuschließen. Bei Taktschiebeverfahren lassen sich bei allen Varianten voraussichtlich Flächenver-luste im FFH-Gebiet vermeiden. Diese möglichen zulassungskritischen Auswirkun-gen waren daher nicht für die Rangfolge relevant, sondern der Verlust von gesetz-lich geschützten Biotopen (Auswirkungsklasse Ib, vgl. Legende unten):

Die Variante 2.1 führt zu den geringsten Verlusten gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m. §32 NatSchG-BW mit Wiederherstellungszeiten unter 25 Jahren.

Tiere 3 2 1

Bei der Variante 1 besteht die höchste Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Nr. 6822-341 sowie eines unver-meidbaren artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands gem. § 44 Abs. 1 in Zu-sammenhang mit dem Großen Mausohr (Brückenquartiere). Artenschutzrechtliche Verbote für die Wasserfledermaus, das Braune Langohr und den Wendehals las-sen sich mit gewissen Umsetzungsrisiken voraussichtlich vermeiden.

Mit den Varianten 2.1 und 2.2 liegen Alternativen vor, bei denen die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets Nr. 6822-341 mit Maßnahmen zu vermeiden ist und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch entsprechende Maßnahmen voraussichtlich vermieden werden können. Einzig mit der Variante 2.2 liegt eine Lösung vor, bei der sich sowohl erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten wie auch Verbote des Artenschutzes durch Maßnahmen sicher vermei-den lassen. Aufgrund der besonderen Rechtsfolge des europäischen Gebiets- und Artenschutzes ist diesem Sachverhalt gesondert Rechnung zu tragen.

Boden 1 2 3 Variante 1 bedingt die geringste Beanspruchung von Böden mit hoher oder sehr hoher Bedeutung, v.a. in den Bodenfunktionen „natürliche Ertragsfähigkeit“ und

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Variantenvergleich

Schutzgut Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung öst-lich Brettach-talbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schwenkung west-lich Brettach-talbrücke)

Für die Ermittlung der Vorzugsvariante ausschlaggebende Wirkfaktoren der AWK Ia/Ib, II und III

„Filter- und Puffervermögen gegenüber Schadstoffen“.

Wasser – Grundwasser 1 3 2 Maßgeblich für die Bewertung ist die deutlich geringere Inanspruchnahme der

Variante 1 in den Wasserschutzgebietszonen III und IIIA.

Wasser – Oberflächen-gewässer

1 2 3

Variante 1 zeigt die geringste Inanspruchnahme von Überschwemmungsgebieten und bedingt wie auch Varianten 2.1 keine Verlegung des Laubbaches.

Bei Beanspruchung von Überschwemmungsgebieten ist eine Genehmigung der Wasserschutzbehörde erforderlich, mit der Maßgabe, verlorenen Retentionsraum an anderer Stelle funktionsgleich wiederherzustellen.

Klima/Luft 3 1 2 Variante 2.1 zeigt die geringste, Variante 1 die größte Inanspruchnahme auto-bahnbegleitender, für die Lufthygiene bedeutender Gehölzstrukturen.

Landschaft und Erholung 3 1 2

Variante 2.1 bedingt die geringste Beanspruchung autobahnbegleitender Gehölz-strukturen und hochwertiger Lanschaftsbildeinheiten. Variante 1 zeigt die stärksten Eingriffe in autobahnbegleitende Gehölze.

Kultur- und sonstige Sachgüter 2 1 1

Durch den asymmetrischen Ausbau in den hier identischen Varianten 2.1 und 2.2 wird der Limes, ein UNESCO Weltkulturerbe besser geschont, als durch den sym-metrischen Ausbau (Variante 1). Die geplanten Böschungen von Variante 1 rücken deutlich näher an heute noch sichtbare Bereiche des Limes heran und überbauen weitere Teile.

Von besonderer Entscheidungsrelevanz, da Verträge und Abkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von 1972, insbesondere Art. 4 und 5 (WELTERBEKOMMISSION- DEUTSCHE UNESCO KOMMISSION E. V., 2009, vgl. Kap. 1.4) einzuhalten sind. Genehmigung der Denkmalschutzbehörde ist er-forderlich.

Schutzgutüber-greifende Rangfolge

3 2 1

Schutzgutübergreifend sind die Vorteile der Variante 2.2 in Bezug auf geschützte Tierarten und das FFH-Gebiet Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindrin-gen“ sowie auf das UNESCO Weltkulturerbe Limes von besonderer Relevanz.

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Legende:

Rangfolgenbildung

Rangfolge 1 2 3

Auswirkungsklasse (AWK) bzw. Erheblichkeit der Varianten

Ia Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ia) mit strengem Zwang zur Wahl einer vorhandenen Alternative (Natura 2000, Artenschutz) bzw. restriktiven Hür-den zur Erlangung von Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen.

*: Die Angabe eines Sterns an der Rangfolge innerhalb dieser Auswirkungsklasse bedeu-tet, dass die jeweilige Variante zwar je nach Wahl des Bauverfahrens zulassungskritische Auswirkungen haben kann, diese jedoch wegen mangelnder Unterschiede der betrachte-ten Varianten nicht zu der dargestellten Rangfolge führen und damit für die schutzgut-übergreifende Rangfolge keine zwingende Wirkung haben.

Ib Betroffenheit innerhalb zulassungskritischer Auswirkungen (AWK Ib)

II Betroffenheit innerhalb entscheidungserheblicher Auswirkungen (AWK II)

III Betroffenheit innerhalb bedingt entscheidungsrelevanter Auswirkungen (AWK II)

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Fazit

Unter Berücksichtigung der untersuchten und bilanzierten Wirkungen des Vorha-bens auf die Schutzgüter gem. UVPG sowie auf die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes und den Artenschutz, ergibt sich aus dem Vergleich der Varianten hinsichtlich ihrer Auswirkungen eine gutachterliche Empfehlung für den asymmetri-schen Ausbau (volle einseitige Verbreiterung) mit einer Verschwenkung von der Südlage in die Nordlage westlich der Brettachtalbrücke (Variante 2.2).

Die Präferenz dieser Variante ergibt sich in erster Linie aus den Rechtsfolgen des europäischen Gebietsschutzes Natura 2000 (gem. § 34 BNatSchG), des Arten-schutzes (gem. § 44 BNatSchG) und des Schutzes einer UNESCO-Weltkulturerbe-Stätte, dem Limes. Beim asymmetrischen Ausbau mit Verschwenkung östlich der Brettachtalbrücke (Variante 2.1) und beim symmetrischen Ausbau (Variante 1) ist die Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG für Vogelarten der alten Obstwiesen nach dem vorliegenden Kenntnisstand nicht mit abschließender Sicherheit zu vermeiden. Bei dem symmetrischen Ausbau (Varian-te 1) ist zudem das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für das Große Mausohr, die Wasserfledermaus und das Braune Langohr nicht sicher ver-meidbar sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gem. § 7(1) Ziff.9 BNatSchG im FFH-Gebiet 6822-341 nicht gänzlich auszuschließen. Dieser Sachverhalt hängt vor allem mit den Risiken dieser Bauweise in Bezug auf die Er-haltung der Fledermausquartiere in den Talbrücken zusammen. Als Rechtsfolgen könnten evtl. artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren gem. § 45 BNatSchG sowie FFH-Ausnahmeverfahren gem. § 34 (3-5) BNatSchG erforderlich werden.

Eine vertiefte Prüfung der FFH-Verträglichkeit gem. § 34 (1) BNatSchG ist für alle drei Varianten, also auch für die Vorzugsvariante durch die räumliche Betroffenheit erforderlich.

Neben diesen naturschutzrechtlich bindenden Aspekten schneidet die Vorzugsvari-ante 2.2 jedoch insbesondere für das Schutzgut Mensch am günstigsten ab. Sie führt zur geringsten Beanspruchung siedlungsnaher Erholungsflächen.

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5 Vermeidung und Ausgleichbarkeit der Umweltauswirkungen

Für die Vorzugsvariante 2.2 sind folgende Vermeidungs- und Verminderungsmaß-nahmen zu nennen, die für eine umweltverträgliche Realisierung zu berücksichtigen sind:

• Bereits von Seiten der technischen Planung berücksichtigt wurde die Vermei-dung unmittelbarer Eingriffe in den sehr hochwertigen und alten Streuobstbe-stand südöstlich der PWC-Anlage Bitzfeld und damit in ein bedeutendes Fort-pflanzung- und Nahrungshabitat der Streuobst bewohnenden Vogelarten. Hierdurch kann die artenschutzrechtliche Notwendigkeit umfangreicher und mit Umsetzungsrisiken behafteter Maßnahmen vermieden werden. Das Ein-treten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für den Wendehals kann aufgrund der vom Obstbestand abgerückten Trasse und durch die Minimierung der Baufelder verhindert werden.

• Beim Bau der Brücken sind Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Abstimmung und Optimierung der Bauausführung und der bauzeitlichen Koordination erforderlich: Bevorzugt wird eine Bauweise im Taktschiebeverfahren. Bau-, anlage- und betriebsbedingte Eingriffe in den Tal-raum der Brückenbauwerke werden, insbesondere im Bereich der Ohrntalbrü-cke und Maßholdertalbrücke auf ihre FFH-Verträglichkeit hin abgestimmt und durch Schadensbegrenzungs- und -vermeidungsmaßnahmen optimiert.

• Durch Maßnahmen wird die durchgängige Nutzungsmöglichkeit der Fleder-mausquartiere in den Brückenbauwerken sichergestellt. Zum einen werden die Störungen der bestehenden Talbrücken während des Baus der neuen pa-rallel zu liegen kommenden Fahrbahnen minimiert, indem bei nächtlicher Bauaktivität auf eine Ausleuchtung der Aus- und Einflugsbereiche an der alten Brücke soweit möglich verzichtet wird. Je nach Gestaltung der Baustelle kann es nötig werden, für einen ungestörten Zuflug vom Quartier in den alten Brü-cken zu den Fließgewässern Ohrn, Brettach und Maßholderbach zu sorgen. Dies kann z. B. durch temporäre Irritationsschutzabzäunungen aus Netzen, Folien oder Holz geschehen. Das neu entstandene Brückenquartier wird fle-dermausfreundlich gestaltet, indem zum Einen für die Fledermäuse geeignete Zugänge zu den Hohlräumen der Brücken vorgesehen werden und zum Ande-ren vorgesehene Hangplätze eine raue Betonoberfläche erhalten, die den Tie-ren Halt bietet. Alternativ können in den Hohlräumen der neuen Brückenfahr-bahnen sägeraue Holzbretter angebracht werden. Für die spaltenbewohnen-den Arten wie z. B. die Zwergfledermaus können Fledermausflachkästen in den Brücken angebracht werden.

• Für die Fledermausarten Zwergfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr kann die durchgängige Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zusätzlich durch das Aufhän-gen von Feldermauskästen in den umliegenden Gehölzen (v. a. entlang der Fließgewässer) im Vorfeld der Baumaßnahme vermieden werden.

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• Zur Vermeidung weiterer artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden vorgezogene Kompensationsmaßnahmen für der Hecken- und Feldvogel er-forderlich. Für die Gilde der Heckenvögel kann dies durch die Neupflanzung und Verpflanzung von Hecken erfolgen. Für die Vögel der offenen Feldflur können vorgezogene Maßnahmen in Form von Buntbrachen, Altgrasstreifen oder so genannten Feldlerchenfenstern in landwirtschaftlich weiterhin genutz-ten Äckern umgesetzt werden. Der Erfolg dieser Maßnahmen kann durch die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse als gesichert gelten (RUNGE, et al. 2009).

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6 Anhang

Abb. A 1: Übersicht Limes und weiter UNESCO-Weltkulturerbe in Öhringen

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7 Literatur, Quellen

ANUVA, HAMMER, M. & K. ALBRECHT (1996): Fledermauskundliches Gutachten zur Erhaltung der Wochenstube des Großen Mausohrs (Myotis myotis) im Rahmen des Neubaus der Mainbrücke Bettingen der BAB A 3, unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Autobahndirektion Nordbayern

ANUVA, HAMMER, M., B. PINK & K. ALBRECHT (1997): Fledermauskundliches Gutachten im Rahmen des Neubaus der Mainbrücke Bettingen der BAB A 3 - Temperaturmessungen, unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Auto-bahndirektion Nordbayern

BBODSCHG – BUNDESBODENSCHUTZGESETZ (2004): Gesetz zum Schutz des Bo-dens. Bundesgesetzblatt. BGBl I, 502, zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 09.12.2004.

BMV – BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR (Hrsg.) (1994): Empfehlungen für die Ab-handlung der Eingriffsregelung beim Bundesfernstraßenbau. Forschungs-bericht des Bundesministeriums für Verkehr und der Forschungsgesell-schaft für Straßen- und Verkehrswesen, Heft 668.

BMVBS – BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG (Hrsg.) - RUVS (2008): Richtlinie für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstu-dien im Straßenbau, Handbuch Umweltschutz im Straßenbau, Teil II: Natur-schutz und Landschaftspflege RUVS (März 2008).

BNATSCHG – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (2002): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002, BGBI. Teil I Nr. 22: 1193 ff, zuletzt geändert durch Art. 27 Satz 2 G zur Neuregelung des Rechts des Natur-schutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 2986.

BODSCHG – BODENSCHUTZGESETZ BADEN-WÜRTTEMBERG (1991): Gesetz zum Schutz des Bodens vom 24.06.1991, GBI. 1991 S. 434, in der Neufassung vom 14. Dezember 2004 (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz – LBodSchAG); letzte berücksichtigte Änderung: § 16 geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255).

BIMSCHV (2007): Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte für Schad-stoffe in der Luft -22.BImSchV), Fassung vom 4. Juni 2007 (BGBL. I S. 1006).

BWALDG – Bundeswaldgesetz, (2009): Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geän-dert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).

BRAUN, M. & DIETERLEN F. (2003): Rote Liste der Säugetiere Baden-Württembergs (Stand 2001). In: Die Säugetiere Baden-Württembergs. Band 1: Allgemei-ner Teil, Fledermäuse (Chiroptera). Verlag Eugen - Ulmer, Stuttgart.

BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1998): Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55.

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Anlage 1 zu Unterlage 19.6

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

STRASSENWESEN UND VERKEHR

BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen 6-streifiger Ausbau (Vorplanung)

Variantenvergleich

Anlage 1 zu Unterlage 19.6

Verträglichkeit mit dem europäischen Schutzgebietsystem Natura 2000

10.05.2011

Im Auftrag des

Regierungspräsidiums Stuttgart Referat Straßenplanung

Industriestraße 5

70565 Stuttgart

Allersberger Str. 185/A8 90461 Nürnberg

www.anuva.de [email protected]

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 1 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg I

Inhaltsverzeichnis

1 Prüfkriterien, Wirkungen................................................................................................ 1

2 Verträglichkeit der Varianten mit dem FFH-Gebiet Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“...................................................................... 3

2.1 Ergebnis und rechtliche Konsequenzen ............................................................... 3

2.2 Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets 6822-341, „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“......................................................... 4

2.3 Zusammenfassende Beurteilung.......................................................................... 8

3 Verträglichkeit der Varianten mit dem SPA-Gebiet Nr. 6823-441: „Kocher und Seitentäler“.............................................................................................13

3.1 Ergebnis und rechtliche Konsequenzen ..............................................................13

3.2 Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des SPA-Gebiets 6823-441......................................................................................................................13

4 Literatur, Quellen...........................................................................................................15

Tabellen

Tab. 1: Beurteilung der Variantenverträglichkeit mit Natura

2000-Gebieten...........................................................................2

Tab. 2: Bilanztabelle und Beurteilung der FFH-Verträglichkeit für das FFH-Gebiet 6822-341.............................8

Tab. 3: Bilanztabelle und Beurteilung Verträglichkeit für das Vogelschutzgebiet DE 6823-4411 ............................................14

Abkürzungen FFH/FFH-RL: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. FFH-Richtlinie, Richtlinie

92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen

FFH-Gebiet Schutzgebiet nach Artikel 4 der FFH-Richtlinie (vgl. oben), Teil des Netzwerks Natura 2000 ebenso wie SPA-Gebiet (vgl. un-ten)

FFH-VP FFH-Verträglichkeitsprüfung, Prüfung eines Projektes auf Ver-träglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 1 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg II

Gebiets (FFH-Gebiet oder SPA-Gebiet) gem. Artikel 6 der FFH-Richtlinie und § 34 BNatSchG.

LRT Lebensraumtyp nach Anhang I der FFH-Richtlinie (vgl. oben)

Natura 2000 Kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Eu-ropäischen Union nach den Maßgaben der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie) errichtet wird.

SPA Special Protected Area – Europäisches Vogelschutzgebiet gem. Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (vgl. unten); Nach den Maßgaben der FFH-Richtlinie werden auch diese Gebiete in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 (vgl. oben) integriert.

Tab.: Tabelle

VS-RL Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Bearbeiter

Dipl.-Geoökol. Barbara Finkenbrink Dipl.-Biol. Klaus Albrecht

Nürnberg, Mai 2011

(Barbara Finkenbrink)

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 1 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 1

1 Prüfkriterien, Wirkungen

Bei der nachfolgenden Variantenuntersuchung erfolgt die Betrachtung aller, zum jet-zigen Planungsstand beurteilungsfähiger Wirkungszusammenhänge. Da die techni-sche Planung derzeit noch dem Status einer Vorplanung entspricht, liegt für einzel-ne Aspekte, wie beispielsweise die Lage und Größe von Arbeitsstreifen und Baufel-dern oder Regenrückhaltebecken, derzeit noch keine ausreichende Betrachtungstie-fe vor, um alle Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele der Natura 2000- Gebiete vollumfänglich beurteilen zu können. Daher stellt die nachfolgende Untersuchung keine FFH-Vorprüfung im klassischen Sinne dar. Der Schwerpunkt der Untersu-chung gilt dem Variantenvergleich: Im Rahmen der Variantenuntersuchung wird ge-prüft, ob durch die jeweilige Variante eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ oder des Vogel-schutzgebiets 6823-441 „Kocher und Seitentäler“ zu erwarten ist. Hierbei werden Beeinträchtigungen von Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL, von Lebens-räumen geschützter Zielarten (Anhang II FFH-RL oder Vogelarten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie) sowie weitere Wirkungszusammenhänge (Beeinträchtigung von Austauschbeziehungen) geprüft.

Die ermittelte Beurteilung der Verträglichkeit der Varianten mit den Zielen der FFH-RL und Vogelschutzrichtlinie erfolgt gemäß Tab. 1.

Die Querung der Fließgewässer wird durch Brückenbauwerke erfolgen. Da die hier zu Grunde gelegte Vorplanung noch keine Aussagen zur Bauweise der Brücken vorsieht, wurde die Lage der zu planenden Brückenpfeiler durch Analogieschlüsse auf der Basis der bestehenden Brückenausführungen und der Achse der jeweiligen Variante angenommen (vgl. auch Unterlage 19.6). Hierbei zeigte sich, dass vorbe-haltlich der getroffenen Annahmen voraussichtlich kein Brückenpfeiler der geplanten Ausbauvarianten unmittelbar in die betrachteten Fließgewässer Brettach, Ohrn und Maßholderbach eingreift. Für die Betrachtung der Natura 2000-Gebiete wurden be-züglich der Brückenbauwerke zwei verschiedene Bauweisen angenommen und be-urteilt: 1. Eine Bauweise von oben (Taktschiebeverfahren), durch die keine über die Brückenpfeiler hinausgehenden Eingriffe in den Talraum erfolgen, und 2. eine Bau-weise, die je nach Variante einen oder zwei 15 m breite Arbeitsstreifen im Talraum vorsieht. Da die Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau) im Abschnitt Ost, also im Bereich der Ohrn und des Maßholderbaches (FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ und z. T. Vogelschutzgebiet 6823-441 „Kocher und Seitentäler“) deckungsgleich sind, werden sie hinsichtlich der Prüfung der FFH-Verträglichkeit in diesem Abschnitt gemeinsam betrachtet.

Bei Variante 1 (symmetrischer Ausbau) erfolgte von Seiten der technischen Planung bereits eine Optimierung der Böschungsausdehnungen im Bereich des zum FFH-Gebiet 6822-341 zählenden Maßholderbaches. Ziel der Optimierung der Bö-schungsschüttungen war es, massive und damit erhebliche Eingriffe der Variante 1 in den Maßholderbach so zu minimieren, dass eine Vergleichbarkeit zwischen den Varianten 1 (symmetrischer Ausbau) und dem asymmetrischen Ausbau in den Vari-anten 2.1 und 2.2 möglich wird.

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ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 2

Tab. 1: Beurteilung der Variantenverträglichkeit mit Natura 2000-Gebieten

Variantenprüfung der Verträglichkeit mit FFH-Richtline und Vogelschutzverordnung

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete ist nicht zu erwarten bzw. die Erheblichkeitsschwelle kann unter Berücksichtung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung voraussichtlich unterschritten werden.

Eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete ist zu erwarten. Eine Unterschreitung der Erheblichkeits-schwelle durch Maßnahmen zur Schadensbegrenzung wird nach derzeitigem Kenntnisstand kaum möglich sein bzw. ist mit einem sehr hohen Umsetzungsrisi-ko behaftet. Es muss zwingend nach anderweitig zumutbaren Lösungen gesucht werden.

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ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 3

2 Verträglichkeit der Varianten mit dem FFH-Gebiet Nr. 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindrin-gen“

2.1 Ergebnis und rechtliche Konsequenzen

Im Gesamtvergleich der FFH-Verträglichkeit aller drei Varianten (Variante 2.1 und 2.2 sind im Bereich des FFH-Gebiets 6822-341 deckungsgleich) ergibt sich ein Vor-teil für die asymmetrische Ausbauform der Varianten 2.1 und 2.2, insbesondere für die deutlich vorteilhafte Bauweise dieser Varianten im Taktschiebeverfahren.

Die wesentlichen beurteilungsrelevanten Unterschiede zwischen den Varianten (Va-riante 1, Variante 2.1/2.2) bestehen in der Schwere der Beeinträchtigung der Zielart Großes Mausohr. Für die Beurteilung einer Beeinträchtigung des prioritären LRT 91E0* ist dagegen die unterschiedliche Bauweise (Taktschiebeverfahren, Baufelder in der Aue) für die Beurteilung entscheidend (vgl. Tab. 2). Prinzipiell ist festzuhalten, dass eine Bauweise mit Taktschiebeverfahren sowohl in Bezug auf die Beeinträchti-gung von Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL als auch die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie, die als Erhaltungsziele im Gebiet definiert sind, günstiger zu beurteilen ist.

Für das FFH-Gebiet „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ ist eine vertiefte FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Insbesondere Maßnahmen zur Schadensbe-grenzung/ -minimierung, wie beispielsweise die konkrete Bauweise der Brücken, die Lage der Regenrückhaltebecken, die Vermeidung/ Minimierung von Stoffeinträgen, sind nach Vorliegen einer detaillierten technischen Planung im Einzelnen zu prüfen.

Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets ist das Projekt gem. § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig. Abweichend ist eine Zulassung im Rahmen eines Ausnahmeverfahrens nur unter den in § 43 Abs. 3 genannten Vor-aussetzungen und nach einer Prüfung zumutbarer Alternativen möglich.

Eine Ausnahme wird nur dann gewährt, wenn gem. § 34 Abs. 4 BNatSchG zwin-gende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Ver-teidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt bestehen. Die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten mit seinen Erhaltungszielen (Lebensraumtypen und Zielarten) ist auf-grund der resultierenden Rechtsfolge keiner Abwägung zugänglich und somit in der Variantenuntersuchung entsprechend zu gewichten.

Für Variante 1, mit einer anzunehmenden höheren Wahrscheinlichkeit der erhebli-chen Beeinträchtigungen des Großen Mausohres (Quartier in der Ohrntalbrücke) re-sultiert hieraus, dass die symmetrische Ausbauvariante 1, auf Basis der getroffenen Annahmen, aus Sicht der FFH-Verträglichkeitsprüfung als nachteiligste Variante keiner weiteren Abwägung zugänglich ist, da mit den asymmetrischen Ausbauvari-anten 2.1 und 2.2 zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen.

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ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 4

2.2 Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets 6822-341, „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Feuchte Hochstaudenfluren (LRT 6430)

Durch keine der drei Varianten erfolgt unabhängig von der untersuchten Bauweise ein Eingriff in den LRT 6430 „Feuchte Hochstaudenflur“. Während der Kartierung wurden im Untersuchungsraum außerhalb des Eingriffsbereiches der Varianten an der Ohrn Hochstaudenfluren kartiert, deren Flächengröße über der Flächenangabe liegt, die für diesen LRT in den „vollständigen Gebietsdaten“ der LUBW angegeben sind.

Auwälder mit Erle, Esche, Weide (LRT 91E0*)

Bei einer Bauweise der Brücken im Taktschiebeverfahren ist nach aktuellem Kennt-nisstand eine Beanspruchung von Teilen des Lebensraumtyps nicht zu erwarten. Beim Bau der Brücke mit Baufeld in der Aue ist dagegen eine erhebliche Beein-trächtigung des prioritären Lebensraumtyps bei standardisierten Baufeldern von 15 m Breite sowie einer Nutzung der Fläche unterhalb der Brücke während der Bau-zeit (aktueller Kenntnisstand) nicht auszuschließen. Relative Unterschiede zwischen den Varianten sind in Anbetracht der noch nicht konkret vorhandenen Arbeitsstreifen bzw. Bauflächen und -methoden bei den Talbrücken vernachlässigbar. Für den symmetrischen Ausbau (Variante 1) ist ein Verlust von 596 m², für die beiden Vari-anten 2.1 und 2.2 ist ein Verlust von ca. 690 m2 anzusetzen. Die Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit (LAMBRECHT & TRAUTNER 2007) geben als Orien-tierungswerte je nach Höhe des Verlustes in Relation zum Vorkommen im Schutz-gebiet drei verschiedene Flächengrößen an. Bei einem Verlust von weniger als 0,1 % des LRT in Bezug auf das Gesamtvorkommen ist eine Flächengröße von 1.000 m2, bei einem Verlust von unter 0,5% sind 500 m2 und bei einem Verlust zwi-schen 0,5 - 1% lediglich 100 m2 gem. LAMBRECHT & TRAUTNER (2007, S. 37) noch tolerierbar. Bei einem Gesamtvorkommen des LRT von ca. 15 ha gem. Angaben des Standarddatenbogens (letzte Aktualisierung Februar 2006) ist aktuell ein pro-zentualer Verlust von 0,40 % (Variante 1) und von 0,46 % (Variante 2.1 und 2.2) und damit bei allen drei Varianten eine Überschreitung des Orientierungswertes von 500 m2 zu erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist bei dieser Bauweise bei al-len drei Varianten daher anzunehmen. Eine Minimierung des Eingriffs durch ange-passte Baufelder ist im Rahmen der Detailplanung für beide Varianten möglich.

Vernachlässigbar sind auch die bilanzierten Unterschiede in Bezug auf eine mögli-che Verschattung von LRT-Flächen durch das Brückenbauwerk. Die Brücken verfü-gen über eine lichte Höhe von deutlich über 10 m, die gem. dem Merkblatt zur Anla-ge von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ, FGFSV 2008) für die Entwicklung gewässerbegeleitender Waldlebensräume notwendig sind.

Die Wasserfledermaus als charakteristische Art des LRT 91E0* verliert durch den Abriss und Neubau der Ohrntalbrücke ein Quartier. Eine Umsiedlung der Art als schadensbegrenzende Maßnahme ist möglich. Es besteht allerdings ein gewisses Risiko. Dieses ist bei symmetrischer Bauweise höher zu bewerten als bei der

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ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 5

asymmetrischen Bauweise. Eine ausführliche Begründung hierfür ist bei der Be-handlung der Zielart Großes Mausohr hinterlegt. Die dort vorliegende Begründung ist ebenso auf die Wasserfledermaus anwendbar. Die Wasserfledermaus nimmt als baumhöhlenbewohnende Fledermausart auch Fledermauskästen (Schadensbe-grenzungsmaßnahme) an. Die Art bleibt dem LRT als charakteristische Art (Jagd-gebiet, Quartiere in Baumhöhlen) erhalten, so dass die Beeinträchtigung der Art selbst bei einem temporären Verlust des Brückenquartiers nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des LRT 91E0* führt.

Im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des Lebensraumtyps zeigt sich somit, dass die Unterschiede bei den getroffenen Annahmen zu der Bauweise der Brückenbau-werke bzw. der baubedingten Eingriffe in den Talraum für die Verträglichkeit mit der FFH-RL stärker ins Gewicht fallen, als die Lage der Trassenachse und damit der Ausbauvariante.

Weitere im Gebiet geschützte Lebensraumtypen nach Anh. I FFH-RL

Neben den oben behandelten LRT Hochstaudenflur und Auwald sind im FFH-Gebiet „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“ noch die beiden Lebensraumtypen 7220: Kalktuffquellen und LRT 9130: Waldmeister-Buchenwald geschützt. Von diesen LRT liegen jedoch keine Bestände im Wirkbereich des Vorhabens.

Großes Mausohr

Bei der Zielart Großes Mausohr erscheint die Ausbauform (symmetrisch: Variante 1 / asymmetrisch: Varianten 2.1 und 2.2) für die Beurteilung der Verträglichkeit als maßgebend, da erhebliche Beeinträchtigungen beim Großen Mausohr sich voraus-sichtlich nur durch umfangreiche Schadensbegrenzungs-/ -minimierungsmaß-nahmen vermeiden lassen und davon abhängen, ob es gelingt die Art erfolgreich aus dem Quartier in der Ohrntalbrücke umzusiedeln. Dies erscheint bei einer asymmetrischen Ausbauform tendenziell wahrscheinlicher. Denn hierbei kann zu-nächst auf einen Eingriff in das Fledermausquartier in den Brückenhohlkörpern der bestehenden Ohrntalbrücke verzichtet werden, während eine Fahrbahn der neuen Brücke neben der bestehenden gebaut wird. In den neuen Brückenkörper können geeignete Fledermausquartiere integriert werden und bereits vor Abriss der beste-henden Brücke die Umsiedlung der Fledermäuse begonnen werden. Dagegen ist bei einer symmetrischen Ausbauform bereits in der ersten Bauphase mit direkten Eingriffen (einseitiger Abriss und Ausbau der Brücke, mit späterem Wechsel der Ausbauseite) in die Fledermausquartiere zu rechnen noch bevor Alternativen zur Verfügung stehen.

Bei der symmetrischen Ausbauvariante 1 ist daher die Wahrscheinlichkeit einer Ver-meidung erheblicher Beeinträchtigungen des Großen Mausohres (Quartier in der Ohrntalbrücke) aufgrund der bereits in der ersten Bauphase erfolgenden Eingriffe in das Brückenquartier im Vergleich zu Variante 2.1 und 2.2 als geringer einzuschät-zen (vgl. Tab. 2).

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 1 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

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Großer Feuerfalter und Gelbbauchunke

Im Hinblick auf die Zielarten nach Anhang II, Großer Feuerfalter und Gelbbauchun-ke, sind bei einer Bauweise im Taktschiebeverfahren voraussichtlich keine erhebli-chen Beeinträchtigungen anzunehmen. Bei einer Bauweise mit Arbeitsstreifen im Talraum können sie durch Schadensbegrenzungs-/ -minimierungsmaßnahmen ver-mieden werden. Vorkommen der Gelbbauchunke liegen aus dem Steinbruch bei Bitzfeld vor und können im Bereich der Autobahnbrücke im FFH-Gebiet nicht aus-geschlossen werden.

Weitere im Gebiet geschützte Arten nach Anh. II FFH-RL

Neben den vorgehend behandelten Arten sind auch die Groppe, der Bitterling, das Bachneunauge, der Steinkrebs, und der Hirschkäfer als Erhaltungsziele des FFH-Gebiets definiert. Von diesen ist das Vorkommen des Hirschkäfers im Wirkbereich des Vorhabens wegen der fehlenden Lebensraumausstattung auszuschließen.

Die übrigen Arten könnten die Ohrn im Wirkbereich grundsätzlich bewohnen. Erheb-liche Beeinträchtigungen des Fließgewässers durch den Ausbau der Autobahn las-sen sich jedoch voraussichtlich durch entsprechende Schadensbegrenzungsmaß-nahmen vermeiden. Betriebsbedingt ist als Folge des Ausbaus mit keinen erhöhten Einträgen von Salz, Schad- oder Schwebstoffen in das Gewässer zu rechnen. Die zukünftige Veränderung der Verkehrsstärke steht zum einen nicht im direkt ursächli-chen Zusammenhang mit dem Ausbauvorhaben. Zum anderen wird die Wasserhal-tung des Straßenwassers gegenüber dem Status quo voraussichtlich verbessert. Der aktuelle Planungsstand lässt zwar noch keine konkreten Aussagen zur zukünfti-gen Entwässerung der Autobahn zu, jedoch ist aufgrund der bestehenden Ausbau-standards mit der Anlage von Absetz- und Rückhaltebecken zu rechnen, während aktuell die Brücken und angrenzenden Fahrbahnbereiche über offene Rohre direkt in den Talgrund und Bach entwässert werden. Die Salzfracht dürfte zwar auch von solchen Regenrückhaltebecken nicht nennenswert verringert werden, sie ist jedoch von der wetterbedingt notwendigen Streuintensität und –frequenz abhängig, wes-wegen eine vorhabensbedingte Änderung gegenüber dem Status quo auszuschlie-ßen ist. Nicht gänzlich auszuschließen wären lokale Erhöhungen der Konzentratio-nen durch einen Bündelungseffekt an der zukünftige Einleitungsstelle. Dieser Aspekt ist jedoch neutral bezüglich der betrachteten Varianten und wird daher in der nach-folgenden Tabelle, die dem Vergleich der Varianten in den möglicherweise erhebli-chen Wirkungen auf das FFH-Gebiet dienen soll, nicht einzeln aufgeführt.

Baubedingte Einträge von Schweb- und Trübstoffen aus dem Baufeld können durch Schwebstoffsperren und temporäre Absetzbecken vor Einleitung in den Bach sicher verhindert werden. Einträge von den Baumaschinen wie Treibstoff, Öl oder andere Schmierstoffe in das Fließgewässer werden durch die in einem Wasserschutzgebiet ohnehin notwendigen abgesicherten Geräte und Fahrzeuge sowie entsprechende Sicherheitsregeln vermieden. Direkte Bautätigkeit im Fließgewässer kann aufgrund der relativ geringen Größe der Ohrn voraussichtlich unabhängig von der Bauweise der Brücke vermieden werden. In jedem Fall sind auch diese möglichen Beeinträch-tigungen und die dafür notwendigen Schutzmaßnahmen für alle Varianten gleich und werden daher in der vergleichenden Tabelle unten ebenfalls nicht aufgeführt.

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2.3 Zusammenfassende Beurteilung

Tab. 2: Bilanztabelle und Beurteilung der FFH-Verträglichkeit für das FFH-Gebiet 6822-341

FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Varianten

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Zu berücksichti-gende LRT nach Anhang I, deren charakteristische Arten und Arten nach Anhang II FFH-RL

Art der Beein-trächtigung(direkt, indirekt und ggf. charakteristische Art)

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Arbeitsstreifen in den Talauen

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Arbeitsstreifen in den Talauen

Verlust Es erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in den LRT. Es erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in den LRT. LRT 6430 Feuchte Hoch-staudenflur

Indirekte Beein-trächtigung (Ver-schattung durch Brücke)

Es erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in den LRT. Es erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in den LRT.

LRT 91E0* Auwälder mit Erle, Esche, Weide*

Verlust Bei einer Bauweise der Brü-cken von oben wird von kei-nem Verlust des LRT ausge-gangen.

Bau- und anlagebedingte Tätigkeiten (z. B. Zufahrt und Errichtung der Brückenpfeiler) sind in den Talauen so durch-zuführen, dass es zu keinem Verlust des LRTs kommt.

Bauweise mit Baufeld in der Talaue von Ohrn und Maßhol-derbach: Inanspruchnahme des LRT 91E0* auf Basis der noch wenig konkreten Planung von mind. 596 m² zu erwar-ten.

Bei einer Bauweise der Brü-cken von oben wird von kei-nem Verlust des LRT ausge-gangen.

Bau- und anlagebedingte Tätigkeiten (z. B. Zufahrt und Errichtung der Brückenpfeiler) sind in den Talauen so durch-zuführen, dass es zu keinem Verlust des LRTs kommt.

Bauweise mit Baufeld in der Talaue von Ohrn und Maßhol-derbach: Inanspruchnahme des LRT 91E0* auf Basis der noch wenig konkreten Planung von mind. 692 m² zu erwarten.

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FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Varianten

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Zu berücksichti-gende LRT nach Anhang I, deren charakteristische Arten und Arten nach Anhang II FFH-RL

Art der Beein-trächtigung(direkt, indirekt und ggf. charakteristische Art)

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Indirekte Beein-trächtigung (Ver-schattung durch Brücke)

Eine Beeinträchtigung des LRT durch Verschattung erfolgt auf einer Fläche von max. 65 m².

Die Ohrntalbrücke sowie die Maßholdertalbrücke weisen ausreichende lichte Höhen auf, um ein uneingeschränktes Wachstum ohne Rückschnitte der Gehölze für den LRT zu ermöglichen. Bereits im heuti-gen Bestand ist der LRT unter den bestehenden Brücken anzutreffen. Beeinträchtigun-gen des LRTs durch eine ausbaubedingte Zunahme der Verschattungswirkung oder Trockenheit sind aufgrund der Brückenhöhe zu vernachlässi-gen.

--

Die Ohrntalbrücke sowie die Maßholdertalbrücke weisen ausreichende lichte Höhen auf, um ein uneingeschränktes Wachstum ohne Rückschnitte der Gehölze für den LRT zu ermöglichen. Langfristig ist nach Abschluss der Bauphase eine Wiederherstellung des LRT unter der Brücke möglich. Die Auengehölze können sich aufgrund der Brückenhöhe ohne nennenswerte Verschat-tung oder Veränderung des Wasserhaushalts wie vorhan-den wieder entwickeln.

Eine Beeinträchtigung des LRT durch Verschattung erfolgt auf einer Fläche von max. 310 m².

Die Ohrntalbrücke sowie die Maßholdertalbrücke weisen ausreichende lichte Höhen auf, um ein uneingeschränktes Wachstum ohne Rückschnitte der Gehölze für den LRT zu ermöglichen. Bereits im heuti-gen Bestand ist der LRT unter den bestehenden Brücken anzutreffen. Beeinträchtigun-gen des LRTs durch eine ausbaubedingte Zunahme der Verschattungswirkung sind zu vernachlässigen.

--

Die Ohrntalbrücke sowie die Maßholdertalbrücke weisen ausreichende lichte Höhen auf, um ein uneingeschränktes Wachstum ohne Rückschnitte der Gehölze für den LRT zu ermöglichen. Langfristig ist nach Abschluss der Bauphase eine Wiederherstellung des LRT unter der Brücke möglich. Die Auengehölze können sich aufgrund der Brückenhöhe ohne nennenswerte Verschat-tung oder Veränderung des Wasserhaushalts wie vorhan-den wieder entwickeln.

Summe der relevanten LRT-Beeinträchtigung

-- mind. 596 m² bei standardi-

sierten Baufeldern --

mind. 690 m² bei standardi-sierten Baufeldern

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FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Varianten

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Zu berücksichti-gende LRT nach Anhang I, deren charakteristische Arten und Arten nach Anhang II FFH-RL

Art der Beeinträch-tigung (direkt, indi-rekt und ggf. cha-rakteristische Art)

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Einordnung der Beeinträchtigungs-summe

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* ist nicht zu erwarten. Aufgrund der ausreichenden lichten Höhe der Brücken, ist die Zunahme der Verschattungswirkung zu vernachlässigen.

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* ist nicht auszuschließen. Die Variante bedingt einen voraussichtli-chen direkten Flächenverlust von mind. 596 m² (0,40 % der LRT-Fläche im Gebiet) und damit eine Überschreitung der Bagatellgrenze von 500 m² gem. Lambrecht & Trautner (2007, S. 37) bei einem Ver-lust < 0,5 %.

Diese Überschreitung basiert auf den getroffenen, noch sehr ungenauen Annahmen zu beidseitigen Arbeitsstreifen in der Talaue und muss bei Vorlage einer detaillierten technischen Planung erneut geprüft werden.

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* ist nicht zu erwarten. Aufgrund der ausreichenden lichten Höhe der Brücken, ist die Zunahme der Verschattungswirkung zu vernachlässigen.

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* ist nicht auszuschließen. Die Variante bedingt einen voraussichtli-chen direkten Flächenverlust von mind. 690 m² (0,46% der LRT-Fläche im Gebiet) und damit eine Überschreitung der Bagatellgrenze von 500 m² gem. Lambrecht & Trautner (2007, S. 37) bei einem Ver-lust < 0,5 %.

Diese Überschreitung basiert auf den getroffenen, noch sehr ungenauen Annahmen zu beidseitigen Arbeitsstreifen in der Talaue und muss bei Vor-lage einer detaillierten techni-schen Planung erneut geprüft werden.

Wasserfledermaus Beide Bauweisen führen zu einem Quartierverlust einer kleinen Fortpflanzungskolonie. Der Erfolg einer Umsiedlung der Art (vgl. auch Beurteilung Großes Mausohr) ist dabei tendenziell beim symmetrischen Ausbau schlechter zu beurteilen. Als Schadensbegrenzungsmaßnahme werden zudem Fledermaus-kästen für die baumhöhlenbewohnende Art aufgehängt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch die Beein-trächtigung der charakteristischen Art ist dennoch nicht zu er-warten.

Beide Bauweisen führen zu einem Quartierverlust einer kleinen Fortpflanzungskolonie. Der Erfolg einer Umsiedlung der Art (vgl. auch Beurteilung Großes Mausohr) ist dabei tendenziell beim asymmetrischen Ausbau als günstiger zu beurteilen. Als Scha-densbegrenzungsmaßnahme werden zudem Fledermauskästen für die baumhöhlenbewohnende Art aufgehängt. Eine erhebli-che Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch die Beeinträchti-gung der charakteristischen Art ist dennoch nicht zu erwarten.

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FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Varianten

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Zu berücksichti-gende LRT nach Anhang I, deren charakteristische Arten und Arten nach Anhang II FFH-RL

Art der Beeinträch-tigung (direkt, indi-rekt und ggf. cha-rakteristische Art)

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Großer Feuerfalter Verlust und/oder Beeinträchtigung von Lebensraum und Austauschbe-ziehungen

Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht anzunehmen.

Eine Beeinträchtigung der Art kann durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) voraussichtlich vermieden werden.

Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht anzunehmen.

Eine Beeinträchtigung der Art kann durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) voraussichtlich vermieden werden.

Gelbbauchunke Verlust und/oder Beeinträchtigung von Lebensraum und Austauschbe-ziehungen

Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht anzunehmen.

Eine Beeinträchtigung der Art kann durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) voraussichtlich vermieden werden.

Eine Beeinträchtigung der Art ist nicht anzunehmen.

Eine Beeinträchtigung der Art kann durch Maßnahmen (Schaffung von Ersatzhabita-ten) voraussichtlich vermieden werden.

Großes Mausohr Verlust und/ oder Beeinträchtigung von Lebensraum und Austausch-beziehungen

Eine Beeinträchtigung der Art kann nur durch umfangreiche Maßnahmen zur Schadens-begrenzung/-minimierung vermieden werden und hängt davon ab, ob es gelingt die Art erfolgreich umzusiedeln bzw. steht in enger Abhängigkeit von der Bauausführung und der zeitlichen Koordination der Baumaßnahmen.

Tendenziell ist davon auszu-gehen, dass sich die Maß-nahmen zur Schadensbe-grenzung/-minimierung für das Große Mausohr bei einer symmetrischen Ausbauweise schlechter umsetzen lassen als bei einer asymmetrischen Bauweise (vgl. Erläuterung oben).

Eine Beeinträchtigung der Art kann nur durch umfangreiche Maßnahmen zur Schadens-begrenzung/-minimierung vermieden werden und hängt davon ab, ob es gelingt die Art erfolgreich umzusiedeln bzw. steht in enger Abhängigkeit von der Bauausführung und der zeitlichen Koordination der Baumaßnahmen.

Tendenziell ist davon auszu-gehen, dass sich die umfang-reichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung/-minimierung für das Große Mausohr bei einer symmetri-schen Ausbauweise schlech-ter umsetzen lassen als bei einer asymmetrischen Bau-weise (vgl. Erläuterung oben).

Eine Beeinträchtigung der Art kann nur durch umfangreiche Maßnahmen zur Schadens-begrenzung/-minimierung vermieden werden und hängt davon ab, ob es gelingt die Art erfolgreich umzusiedeln bzw. steht in enger Abhängigkeit von der Bauausführung und der zeitlichen Koordination der Baumaßnahmen.

Tendenziell ist davon auszu-gehen, dass sich die umfang-reichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung/-minimierung für das Große Mausohr bei einer asymmetri-schen Ausbauweise besser umsetzen lassen als bei einer symmetrischen Bauweise (vgl. Erläuterung oben).

Eine Beeinträchtigung der Art kann nur durch umfangreiche Maßnahmen zur Schadensbe-grenzung/-minimierung ver-mieden werden und hängt davon ab, ob es gelingt die Art erfolgreich umzusiedeln bzw. steht in enger Abhängigkeit von der Bauausführung und der zeitlichen Koordination der Baumaßnahmen.

Tendenziell ist davon auszu-gehen, dass sich die umfang-reichen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung/-minimierung bei einer asym-metrischen Ausbauweise besser umsetzen lassen als bei einer symmetrischen Bau-weise (vgl. Erläuterung oben).

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FFH-Gebiet 6822-341 „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“

Varianten

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Varianten 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Zu berücksichti-gende LRT nach Anhang I, deren charakteristische Arten und Arten nach Anhang II FFH-RL

Art der Beeinträch-tigung (direkt, indi-rekt und ggf. cha-rakteristische Art)

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Bauweise der Brücken von oben (Taktschiebeverfahren)

Bauweise der Brücken mit Baufeld in der Talaue

Eine die Erheblichkeitsschwel-le überschreitende Beein-trächtigung des LRT 91E0* und der Zielarten nach An-hang II: Großer Feuerfalter und Gelbbauchunke ist vor-aussichtlich nicht anzuneh-men.

Maßnahmen zur Schadens-begrenzung/-minimierung für das Große Mausohr lassen sich bei einer symmetrischen Ausbauweise jedoch voraus-sichtlich schlechter umsetzen als bei einer asymmetrischen Bauweise und daher sind hier erhebliche Beeinträchtigungen bei aktuellem Planungsstand nicht auszuschließen (vgl. Erläuterung oben).

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* kann nicht ausgeschlossen werden.

Eine Beeinträchtigung der Zielarten nach Anhang II: Großer Feuerfalter und Gelb-bauchunke kann durch Maß-nahmen zur Schadensbe-grenzung/-minimierung vor-aussichtlich vermieden wer-den.

Jedoch lassen sich Maßnah-men zur Schadensbegren-zung/-minimierung für das Große Mausohr bei einer symmetrischen Ausbauweise voraussichtlich schlechter umsetzen als bei einer asym-metrischen Bauweise, sodass auch erhebliche Beeinträchti-gungen dieses Erhaltungsziels nicht auszuschließen sind (vgl. Erläuterung oben).

Eine die Erheblichkeitsschwel-le überschreitende Beein-trächtigung des LRT 91E0* und der Zielarten nach An-hang II: Großer Feuerfalter und Gelbbauchunke ist vor-aussichtlich nicht anzuneh-men.

Maßnahmen zur Schadens-begrenzung/-minimierung für das Große Mausohr lassen sich bei einer asymmetrischen Ausbauweise voraussichtlich besser umsetzen als bei einer symmetrischen Bauweise (vgl. Erläuterung oben).

Eine erhebliche Beeinträchti-gung des LRT 91E0* kann nicht vollständig ausgeschlos-sen werden.

Eine Beeinträchtigung der Zielarten nach Anhang II: Großer Feuerfalter und Gelb-bauchunke kann durch Maß-nahmen zur Schadensbegren-zung/-minimierung voraus-sichtlich vermieden werden.

Maßnahmen zur Schadensbe-grenzung/-minimierung für das Große Mausohr lassen sich bei einer asymmetrischen Ausbauweise voraussichtlich besser umsetzen als bei einer symmetrischen Bauweise (vgl. Erläuterung oben).

Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Vor-liegen einer detaillierten technischen Planung ist notwendig. In dieser sind (weitere) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung / -minimierung der Eingriffe zu untersuchen.

Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Vor-liegen einer detaillierten technischen Planung ist notwendig. In dieser sind (weitere) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung / -minimierung der Eingriffe zu untersuchen.

Gesamtbeurteilung

3 3 1 2

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3 Verträglichkeit der Varianten mit dem SPA-Gebiet Nr. 6823-441: „Kocher und Seitentäler“

3.1 Ergebnis und rechtliche Konsequenzen

In Bezug auf eine Betroffenheit der Erhaltungsziele des SPA-Gebiets bestehen kei-ne beurteilungsrelevanten Unterschiede zwischen den Varianten.

Die Untersuchung der Avifauna im Wirkraum des Ausbauvorhabens innerhalb des Vogelschutzgebietes „Kocher und Seitentäler“ und die Betrachtung möglicher Wirk-faktoren zeigt, dass voraussichtlich für keine der drei Varianten eine Beeinträchti-gung von Zielarten des Vogelschutzgebietes anzunehmen ist (vgl. Tab. 3). Für alle Varianten ist allerdings aufgrund der notwendigen Überprüfung bzw. Untersuchung von Stoffeinträgen in die Gewässer als Lebensraum des Eisvogels und der Berück-sichtigung ggf. notwendiger Maßnahmen bei Vorlage einer detaillierten technischen Planung auf der nachfolgenden Planungsebene eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Alle drei Varianten sind mit den Erhaltungszielen des SPA-Gebiets vereinbar und wären bei der alleinigen Betrachtung dieses NATURA 2000-Gebiets gleichrangig zu-lässig.

3.2 Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des SPA-Gebiets 6823-441

Von den Vogelarten der Erhaltungsziele sind im Wirkraum der Eisvogel, der Wan-derfalke und der Flussuferläufer zu erwarten. Eisvogel und Flussuferläufer haben ih-re Lebensräume weit unterhalb der relativ hohen Brücken (vertikale Entfernung) und sind vergleichsweise wenig störungsempfindlich. Daher sind weder durch die Bau-arbeiten noch durch die leichte Verschiebung der Fahrbahnränder relevante Wir-kungen auf den Lebensraum dieser Arten zu erwarten. Allerdings könnten Stoffein-träge in das Gewässer die Nahrungsgrundlage des Eisvogels verschlechtern. Hier wird davon ausgegangen, dass solche Stoffeinträge im Rahmen der Bautätigkeit durch entsprechende Maßnahmen verhindert werden. Dieser Sachverhalt ist jedoch im Rahmen einer detaillierten FFH-Verträglichkeitsprüfung nach Vorlage der konkre-ten Planung zu erfassen und erneut zu beurteilen.

Auch der Wanderfalke ist vom Vorhaben nicht relevant betroffen. Er verfügt über sehr großräumige Aktionsradien. Das Vorhaben beeinträchtigt daher während der Bauphase nur einen verschwindend kleinen Teil seines Lebensraumes. Sein Brut-platz ist ebenfalls durch die Baumaßnahme nicht betroffen und liegt in ausreichen-der Entfernung (Neudeck, 1,8 km) zum Vorhaben. Im Untersuchungsgebiet wurde er als Nahrungsgast beobachtet. Die dauerhaften Veränderungen sind für die Habitat-ansprüche dieses Luftjägers nicht relevant.

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Tab. 3: Bilanztabelle und Beurteilung Verträglichkeit für das Vogelschutzgebiet DE 6823-4411

Vogelschutzgebiet 6823-441 „Kocher und Seitentäler“

Varianten Zu berücksichtigende Vogelarten (Erhaltungs-ziele) nach Anhang I VS-RL

Art der Beeinträchti-gung (direkt, indirekt) Variante 1

(symmetrischer Ausbau) Variante 2.1 und 2.2 (asymmetrischer Ausbau)

Brutvögel

Eisvogel Verlust und/oder Beein-trächtigung von Lebens-raum und Austauschbe-ziehungen.

Eine temporäre Beeinträchtigung eines Brutpaares ist baubedingt möglich, jedoch durch Schadensbegren-zungsmaßnahmen vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Austauschbeziehungen ist nicht anzunehmen. Eine Überprüfung / Untersuchung von Schadensbe-grenzung / -minimierung (z. B. Stoffeinträge) ist im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unter-suchen.

Eine temporäre Beeinträchtigung eines Brutpaares ist baube-dingt möglich, jedoch durch Schadensbegrenzungsmaßnah-men vermeidbar. Eine Beeinträchtigung der Austauschbezie-hungen ist nicht anzunehmen. Eine Überprüfung / Untersu-chung von Schadensbegrenzung / -minimierung (z. B. Stoff-einträge) ist im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu untersuchen.

Wanderfalke Verlust und/oder Beein-trächtigung von Lebens-raum und Austauschbe-ziehungen.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aus-tauschbeziehungen ist voraussichtlich nicht anzuneh-men.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Austauschbe-ziehungen ist voraussichtlich nicht anzunehmen.

Artengruppen oder Arten rastender, mausernder und überwinternder Vögel

Eisvogel Verlust und/oder Beein-trächtigung von Lebens-raum und Austauschbe-ziehungen.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aus-tauschbeziehungen ist voraussichtlich nicht anzuneh-men. Aufgrund der Höhe der Brücke über dem Le-bensraum des Eisvogels kann die Fortpflanzungsstät-te von der Vogelart auf Dauer genutzt werden.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Austauschbe-ziehungen ist voraussichtlich nicht anzunehmen. Aufgrund der Höhe der Brücke über dem Lebensraum des Eisvogels kann die Fortpflanzungsstätte von der Vogelart auf Dauer genutzt werden.

Flussuferläufer Verlust und/ oder Beein-trächtigung von Lebens-raum und Austauschbe-ziehungen.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Aus-tauschbeziehungen ist voraussichtlich nicht anzuneh-men.

Eine Beeinträchtigung von Lebensräumen und Austauschbe-ziehungen ist voraussichtlich nicht anzunehmen.

Gesamtbeurteilung 1 Für keine der drei Varianten können im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebie-

tes im Vergleich wesentliche Vor- oder Nachteile angenommen werden. Sie können als variantenneutral angesehen werden.

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4 Literatur, Quellen

BNATSCHG: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur-schutzgesetz vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2542)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1979): Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VS-RL), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L 103: 1 ff.

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992): Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997. – Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L 206: 7 ff.

FGSV – FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRAßEN UND VERKEHRSWESEN (Hrsg.) (2008): Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen (MAQ)

GESETZ ÜBER NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTSPFLEGE (BNATSCHG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542).

LAMBRECHT, H. & TRAUTNER, J. (2007): Fachinformationssystem und Fachkon-ventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP – Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Schlussstand Juni 2007. – FuE-Vorhaben im Rahmen des Umweltforschungsplanes des Bun-desministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz - FKZ 804 82 004 [unter Mitarb. von K. KOCKELKE, R. STEINER, R. BRINKMANN, D. BERNOTAT, E. GASSNER & G. KAULE]. – Hannover, Filderstadt.

MAQ, FGSV (2008): Merkblatt für die Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen, Forschungsgesellschaft für Stra-ßen und Verkehrswesen, 2008

SDB – STANDARDDATENBOGEN (2004): FFH-Gebiet 6822-341: „Ohrntal und Kochertal bei Sindringen“, letzte Änderung Februar 2006.

Anlage 2 zu Unterlage 19.6

REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART

STRASSENWESEN UND VERKEHR

BAB A 6 Heilbronn - Nürnberg Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen 6-streifiger Ausbau (Vorplanung)

Variantenvergleich

Anlage 2 zu Unterlage 19.6

Verträglichkeit der Varianten mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht

10.05.2011

Im Auftrag des

Regierungspräsidiums Stuttgart Referat Straßenplanung

Industriestraße 5

70565 Stuttgart

Allersberger Str. 185/A8 90461 Nürnberg

www.anuva.de [email protected]

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ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg I

Inhaltsverzeichnis

1 Variantenvergleich zur Verträglichkeit mit dem Artenschutz..................................... 1

1.1 Verträglichkeit der Varianten mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht ............................................................................. 1

1.1.1 Prüfkriterien, Wirkungen..................................................................... 1 1.1.2 Variantenvergleich der Verträglichkeit mit dem

europäischen und nationalen Artenschutzrecht.................................. 3

2 Literatur, Quellen..........................................................................................................20

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg II

Verzeichnisse

Abbildungen

Abb. 1: Für CEF-Maßnahmen für streuobstbewohnende Vogelarten geeignete Fläche (gelb) .........................................17

Tabellen

Tab. 1: Beurteilung der Verträglichkeit mit nationalem und europäischem Artenschutzrecht.................................................2

Tab. 2: Beurteilung der betroffenen Fledermausarten............................3

Tab. 3: Beurteilung der betroffenen europäisch geschützten Vogelarten im Teilabschnitt West nach GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010)...................................................................7

Tab. 4: Beurteilung der betroffenen europäisch geschützten Vogelarten nach GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010) ................10

Tab. 5: Gesamtschau der Varianten für den Artenschutz .....................18

Bearbeiter

Dipl.-Geoökol. Barbara Finkenbrink Dipl.-Biol. Klaus Albrecht

Nürnberg, Mai 2011

(Barbara Finkenbrink)

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 1

1 Variantenvergleich zur Verträglichkeit mit dem Ar-tenschutz

1.1 Verträglichkeit der Varianten mit dem europäischen und nationalen Ar-tenschutzrecht

1.1.1 Prüfkriterien, Wirkungen

Für die Betrachtung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit erfolgt keine „Aus-dünnung“ variantenneutraler Wirkungen. Alle artenschutzrechtlich zu berücksichti-genden Wirkungszusammenhänge bzw. Eingriffs- und Beeinträchtigungsarten wer-den betrachtet und gegenübergestellt.

In den nachfolgenden Tabellen werden für die zu berücksichtigenden Arten das Ein-treten von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ge-prüft.

Artenschutzrechtlich relevant sind die europäischen Vogelarten und die Arten nach IV der FFH-RL. Das Eintreten eines Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG kann für diese Arten einschlägig sein. Folgende Aspekte sind nach § 44 Abs. 1, Nr. 1-3 zu prüfen:

• Tötungsverbot: Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die jeweilige Art unter Berücksichti-gung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant er-höht.

• Störungsverbot: Erhebliches Stören von Tieren während der Fortpflan-zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die Störung zu keiner Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.

• Schädigungsverbot: Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten und damit verbundene vermeidbare Verletzung oder Tö-tung von Tieren oder ihrer Entwicklungsformen. Abweichend davon liegt ein Verbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt wird.

Die Tötung von Tieren im Zusammenhang mit der Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im Rahmen des Schädigungsverbots behandelt.

Die Beurteilung der Zulässigkeit im Hinblick auf den Artenschutz erfolgt über eine farbliche Darstellung (siehe Tab. 1):

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Tab. 1: Beurteilung der Verträglichkeit mit nationalem und europäischem Artenschutzrecht

Variantenprüfung der Verträglichkeit mit nationalem (§ 44 BNatSchG) und europäischem (Art. 12 FFH-RL und Art. 5 VS-RL) Artenschutzrecht

Anhaltspunkte für ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Zu-sammenhang mit Vogelarten oder Arten des Anhang IV FFH-RL liegen derzeit nicht vor. Gem. § 44 BNatSchG ist mit keinen Verbotstatbeständen zu rechnen.

Es liegen Anhaltspunkte für ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Zusammenhang mit Vogelarten oder Arten des Anhang IV FFH-RL vor. Durch CEF-Maßnahmen sind die Verbotstatbestände gem. § 44 (5) BNatSchG sicher zu vermeiden.

Es liegen Anhaltspunkte für ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Zusammenhang mit Vogelarten oder Arten des Anhang IV FFH-RL vor. Durch CEF-Maßnahmen sind die Verbotstatbestände gem. § 44 (5) BNatSchG voraussicht-lich zu vermeiden, es verbleiben jedoch Umsetzungsrisiken.

Es liegen Anhaltspunkte für ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG vor, welche selbst über CEF-Maßnahmen nicht zu vermeiden sind.

Für die Vogelarten wurde für jede Variante eine Wirkungsanalyse nach der Stan-dard-Prognose gem. GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010) durchgeführt. Aufgrund der detaillierten Kartierung ist für die spätere Planfeststellungsvariante eine vertiefte Raumanalyse möglich und auch sinnvoll. Für eine solche fehlten jedoch bei dem vorliegenden Planungsstand wesentliche Informationen, wie z. B. die Lage der Ar-beitsstreifen bzw. Gestaltung und Umfang von Lärmschutzmaßnahmen. So kann z. B. bei der symmetrischen Verbreiterung in Einschnittslage argumentiert werden, dass es trotz Ausbau für die Vögel der offenen Feldflur zu keiner Beeinträchtigung der Habitateignung kommt, weil die Straße für sie nicht wahrnehmbar ist und statt-dessen die Gehölze entfernt werden, die derzeit optisch den Lebensraum der Vögel beeinträchtigenden. Sollte an solchen Stellen jedoch ein Lärmschutz entstehen, so könnte es wiederum zu einer deutlich stärkeren Beeinträchtigung gegenüber dem Status quo kommen.

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1.1.2 Variantenvergleich der Verträglichkeit mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht

Tab. 2: Beurteilung der betroffenen Fledermausarten, Farbgebung siehe Tab. 1

Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung Variante 1

(symmetrischer Ausbau) Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrü-cke)

1. Eingriff in Brückenquartiere. (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke)

1.Eingriff in Brückenquartiere (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke)

Begründung siehe *** vgl. Unterlage 19.6 und Anlage 1 zu 19.6

1.Eingriff in Brückenquartiere (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke)

Begründung siehe *** vgl. Unterlage 19.6 und Anlage 1 zu 19.6

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

2. Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (17 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Eingriff in Brückenquartiere Eingriff in Brückenquartiere Eingriff in Brückenquartiere

Großes Mausohr

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Verlust von Leitstrukturen vernachläs-sigbar; Art nutzt bevorzugt offenen Luftraum

Verlust von Leitstrukturen vernach-lässigbar; Art nutzt bevorzugt offenen Luftraum

Verlust von Leitstrukturen vernach-lässigbar; Art nutzt bevorzugt offenen Luftraum

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Großer Abendsegler

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

1. Eingriff in Brückenquartiere (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke) durch Fledermauskästen oder andere Ersatzhabitate ersetzbar.

1. Eingriff in Brückenquartiere (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke) durch Fledermauskästen oder ande-re Ersatzhabitate ersetzbar.

1. Eingriff in Brückenquartiere (Bret-tachtalbrücke und Ohrntalbrücke) durch Fledermauskästen oder andere Ersatzhabitate ersetzbar.

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

2. Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (17 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Eingriff in Brückenquartiere Eingriff in Brückenquartiere Eingriff in Brückenquartiere

Braunes Langohr

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikanten Erhöhung Keine signifikanten Erhöhung Keine signifikanten Erhöhung

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung Variante 1

(symmetrischer Ausbau) Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrü-cke)

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) Verlust von Leitstrukturen (17 ha) Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Große / Kleine Bart-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Kleinräumiger Eingriff in Leitstruktur (Auwald Brettach)

Kleinräumiger Eingriff in Leitstruktur (Auwald Brettach)

Kleinräumiger Eingriff in Leitstruktur (Auwald Brettach)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Fransen-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Wochenstuben durch Fledermauskästen oder andere Ersatzhabitate ersetzbar)

Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Wochenstuben durch Fledermauskästen oder ande-re Ersatzhabitate ersetzbar)

Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Wochenstuben durch Fledermauskästen oder andere Ersatzhabitate ersetzbar)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Wasser-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikanten Erhöhung Keine signifikanten Erhöhung Keine signifikanten Erhöhung

Weißrand-fledermaus

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) Verlust von Leitstrukturen (17 ha) Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung Variante 1

(symmetrischer Ausbau) Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrü-cke)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) Verlust von Leitstrukturen (17 ha) Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Rauhaut-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

1. Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Quartier durch Fledermauskästen oder andere Er-satzhabitate ersetzbar)

1. Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Quartier durch Fledermauskästen oder andere Er-satzhabitate ersetzbar)

1. Eingriff in Brückenquartiere (Brettachtalbrücke, Quartier durch Fledermauskästen oder andere Er-satzhabitate ersetzbar)

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

2. Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (17 ha) 2. Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Zwerg-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Nr. 3

Verlust zulas-sungsrelevan-tes Habitat bzw. Leitstruk-turen

Verlust von Leitstrukturen (21,6 ha) Verlust von Leitstrukturen (17 ha) Verlust von Leitstrukturen (18,2 ha)

Nr. 2 Störung Keine populationsrelevanten

Störwirkungen Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Keine populationsrelevanten Störwirkungen

Mücken-fledermaus

Nr. 1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

(***) Die Wirksamkeit der Maßnahme wurde gem. der Kriterien nach RUNGE ET AL. (2009) beurteilt. Bei der asymmetrischen Bauweise kann zunächst auf einen Eingriff in die Fleder-mausquartiere der Brückenhohlkörper verzichtet werden, während eine Fahrbahn der neuen Brücke neben der bestehenden gebaut wird. In den neuen Brückenhohlkörper können

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geeignete Fledermausquartiere integriert werden. Dadurch wird das Quartierangebot vor Eingriff erhöht und somit die stete Verfügbarkeit an Quartieren sichergestellt. Das Ersatzha-bitat liegt im direkten Anschluss an die betroffene Lebensstätte. Fachgutachtliche Erfahrungen aus anderen Projekten z. B. im Rahmen des Neubaus der Mainbrücke Bettingen an der BAB A3 (ANUVA, HAMMER, M. & K. ALBRECHT 1996, ANUVA, HAMMER, M., B. PINK & K. ALBRECHT 1997) zeigen, dass das Große Mausohr Störungen an seinem Quar-tierstandort toleriert und Ersatzhabitate annimmt.

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Tab. 3: Beurteilung der betroffenen europäisch geschützten Vogelarten im Teilabschnitt West nach GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010), Farb-gebung siehe Tab. 1

Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstufung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schw. östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrücke)

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung be-troffener Brutpaare in der 200 m -Zone

Verlust: 1 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Verlust: 1 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Dorngras-mücke /

(4) schwach lärmempfind-lich* Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung be-troffener Brutpaare in der 100 m -Zone

Verlust: 2 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Verlust: 2 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Klappergras-mücke /

(4) schwach lärmempfind-lich* Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung be-troffener Brutpaare in der 100 m -Zone

Verlust: 10 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Verlust: 12 BP

durch Rodung des Straßenbegleitgrüns / Überbauung

Goldammer /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 100 m-Zone

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Hausrot-schwanz /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 200 m-Zone

Keine nachteilige Auswirkung durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Beeinträchtigung 1 BP durch ausbaube-dingten Teilverlust eines Habitats

Keine nachteilige Auswirkung durch Ver-lagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Keine direkten Eingriffe in das Habitat durch die Variante

Baumpieper /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstufung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schw. östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrücke)

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 100 m-Zone

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvari-ante

Beeinträchtigung von 2 BP durch aus-baubedingten Teilverlust eines Habitats

Keine nachteilige Auswirkung durch Ver-lagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Keine direkten Eingriffe in betrachtetes Habitat durch die Variante

Feldsperling /

(5) Arten ohne spezifisches Abstandsver-halten

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 100 m-Zone

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvari-ante

Beeinträchtigung von 1 BP durch aus-baubedingten Teilverlust eines Habitats

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvari-ante

Keine direkten Eingriffe in betrachtetes Habitat durch die Variante

Gartenrot-schwanz /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 100 m-Zone

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Beeinträchtigung des 1 BP durch aus-baubedingten Teilverlust eines Habitats

Verbotstatbestand durch CEF-Maßnahmen vermeidbar, jedoch an bestimmte Flächen gebunden (Umsetzungsrisiko)

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvari-ante

Keine direkten Eingriffe in betrachtetes Habitat durch die Variante

Wendehals /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstufung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beein-trächtigung

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Ver-schw. östlich Brettachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrücke)

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 200 m-Zone

Verlust: 1 BP**

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 60 %,

100 – 200 m 40 %

Verlust: 1 BP**

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 60 %, 100 – 200 m 40 %

Eisvogel /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

500 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 500 m-Zone

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 50%,

100 – 300 m 30 %, 300 – 500 m 20 %

Verlust: 3 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 50 %,

100 – 300 m 30 %, 300 – 500 m 20 %

Feldlerche /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Schafstelze /

(4) schwach lärmempfind-lich*

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung betrof-fener Brutpaare in der 100 m-Zone

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m 100 %

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Aus-bauvorhaben:

Bis 100 m 100 %

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

*Garniel, A. & U. Mierwald (2010): Signifikante Standortqualitätsverbesserung durch Reduktion des Lärms sind aus Sicht der Vögel der Gruppe 4 zu vernachlässigen.

(**) Eine Beeinträchtigung des Eisvogels ergibt sich zwar nicht durch die Verschiebung der Effektdistanz, bei Anwendung der Standard-Prognose gem. Garniel, A. & U. Mierwald (2010). Allerdings liegt die Auffahrtsschleife der AS Öhringen je nach Variante bei ca. 130 m Entfernung zu der Brutwand an der Ohrn, so dass baubedingte temporäre Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Strukturen, der vertikalen Abstände und möglichen Schutz-maßnahmen ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte jedoch voraussichtlich zu erhalten.

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 10

Tab. 4: Beurteilung der betroffenen europäisch geschützten Vogelarten nach GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010), Farbgebung siehe Tab. 1

Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstu-fung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beeinträchtigung

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Bret-tachtalbrücke)

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung betroffener Brut-paare in der 200 m -Zone

Verlust: 5 BP

5 BP auf Trasse

Verlust: 3 BP

3 BP auf Trasse Verlust: 3 BP

3 BP auf Trasse

Dorngras-mücke /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung betroffener Brut-paare in der 100 m -Zone

Verlust: 10 BP

durch Rodung des Straßenbe-gleitgrüns / Überbauung

Verlust: 8 BP

durch Rodung des Straßen-begleitgrüns / Überbauung

Verlust: 8 BP

durch Rodung des Straßen-begleitgrüns / Überbauung

Klapper- grasmücke /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust / Störung betroffener Brut-paare in der 100 m -Zone

Verlust: 36 BP

durch Rodung des Straßenbe-gleitgrüns / Überbauung

Verlust: 30 BP

durch Rodung des Straßen-begleitgrüns / Überbauung

Verlust: 32 BP

durch Rodung des Straßen-begleitgrüns / Überbauung

Goldammer /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 100 m-Zone

Keine ausbaubedingte Verän-derung der Betroffenheit der Art

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Hausrot-schwanz /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

BAB A 6 Heilbronn – Nürnberg, Streckenabschnitt Bretzfeld – Öhringen, 6-streifiger Ausbau, Variantenvergleich – Anlage 2 zu Unterlage 19.6 10.05.2011

ANUVA Stadt- und Umweltplanung, Nürnberg 11

Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstu-fung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beeinträchtigung

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Bret-tachtalbrücke)

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 200 m-Zone

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Potenzielle Beeinträchtigung 1 BP durch ausbaubedingten Teilverlust eines Habitats

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Beeinträchtigung 1 BP durch ausbaubedingten Teilverlust eines Habitats

Keine nachteilige Auswirkung durch Verschiebung der Effektdistanz bei dieser Aus-bauvariante

Keine direkten Eingriffe in betrachtete Habitate durch die Variante

Baumpieper /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 100 m-Zone

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Potenzielle Beeinträchtigung von 2 BP durch ausbaube-dingten Teilverlust eines Habi-tats

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %, darüber hin-aus keine Wirkung

Zusätzliche Beeinträchtigung von 2 weiteren BP durch ausbaubedingten Teilverlust eines Habitats

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %, darüber hin-aus keine Wirkung

Feldsperling /

(5) Arten ohne spezifisches Abstandsver-halten

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 100 m-Zone

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Potenzielle Beeinträchtigung von 1 BP durch ausbaube-dingten Teilverlust eines Habi-tats

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Beeinträchtigung von 1 BP durch ausbaubedingten Teil-verlust eines Habitats

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Keine direkten Eingriffe in betrachtetes Habitat durch die Variante

Gartenrot-schwanz /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstu-fung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beeinträchtigung

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Bret-tachtalbrücke)

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 100 m-Zone

Verlust: 1 BP

Keine Verlagerung der Effekt-distanz durch die Ausbauvari-ante

Beeinträchtigung 1 BP durch ausbaubedingten Teilverlust eines Habitats

Verbotstatbestand durch CEF-Maßnahmen vermeidbar, jedoch an bestimmte Flächen gebunden (Umsetzungsrisiko)

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 100 %

Beeinträchtigung des 1 BP durch ausbaubedingten Teil-verlust eines Habitats.

Verbotstatbestand durch CEF-Maßnahmen vermeid-bar, jedoch an bestimmte Flächen gebunden (Umsetzungsrisiko)

Keine Auswirkungen durch Verlagerung der Effektdistanz bei dieser Ausbauvariante

Keine direkten Eingriffe in betrachtetes Habitat (Streu-obstbestand) durch die Vari-ante

Wendehals /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

200 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 200 m-Zone

Verlust: 1 BP**

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 60 %, 100 – 200 m 40 %

Verlust: 1 BP**

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 60 %, 100 – 200 m 40 %

Verlust: 1 BP**

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 60 %, 100 – 200 m 40 %

Eisvogel /

(4) schwach lärmempfind-lich*

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Feldlerche /

(4) schwach lärmempfind-lich*

500 m -

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 500 m-Zone

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 50%,

100 – 300 m 30 %, 300 – 500 m 20 %

Verlust: 6 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 50%,

100 – 300 m 30 %, 300 – 500 m 20 %

Verlust: 7 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m beiderseits der Straße 50 %,

100 – 300 m 30 %, 300 – 500 m 20 %

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Variantenvergleich Zu berück-sichtigende Arten / Einstu-fung

Effekt-distanz

Kriti-scher Schallpegel

§ 44 (1) BNatSchG

Art der Beeinträchtigung

Variante 1 (symmetrischer Ausbau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Bret-tachtalbrücke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Bret-tachtalbrücke)

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

Schafstelze /

(4) schwach lärmempfind-lich*

100 m

Nr.3 / Nr.2

Durch Habitatver-lust/Störung be-troffener Brutpaa-re in der 100 m-Zone

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m 100 %

Verlust: 1 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m 100 %

Verlust: 2 BP

Abnahme der Habitateignung bei Ausbauvorhaben:

Bis 100 m 100 %

Nr.1 Kollisionsrisiko Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung Keine signifikante Erhöhung

*Garniel, A. & U. Mierwald (2010): Signifikante Standortqualitätsverbesserung durch Reduktion des Lärms sind aus Sicht der Vögel der Gruppe 4 zu vernachlässigen.

(**) Eine Beeinträchtigung des Eisvogels ergibt sich zwar nicht durch die Verschiebung der Effektdistanz, bei Anwendung der Standard-Prognose gem. Garniel, A. & U. Mierwald (2010). Allerdings liegt die Auffahrtsschleife der AS Öhringen je nach Variante bei ca. 130 m Entfernung zu der Brutwand an der Ohrn, so dass baubedingte temporäre Beeinträchti-gungen nicht auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Strukturen, der vertikalen Abstände und möglichen Schutzmaßnahmen ist die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte jedoch voraussichtlich zu erhalten.

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Aus den Tab. 2, Tab. 3 und Tab. 4 ergibt sich aus Sicht des Artenschutzes insge-samt ein leichter Vorteil der Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrücke) gegenüber Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich Brettachtalbrücke) und der aus artenschutzrechtlicher Sicht nachteilig zu bewertenden Variante 1. Die Vorzüge der Variante 2.2 resultieren aus folgenden artenschutzrechtlichen Aspekten:

1) Durch eine Vermeidung von Eingriffen in die Habitate streuobstbe-wohnender Vogelarten, wie Gartenrotschwanz, Feldsperling, Baum-pieper und Wendehals. Hier zeigt Variante 2.2 leichte Vorteile ge-genüber der Variante 1 und deutliche Vorteile gegenüber der Varian-te 2.1. Während Variante 2.2 zu keinen direkten Eingriffen in den sehr alten und hochwertigen Streuobstbestand bei Bitzfeld und damit zu keinen Eingriffen in essenzielle Fortpflanzungs- und Nahrungsha-bitate der streuobstbewohnenden Vogelarten führt, kommt es durch Variante 1 zu überwiegend baubedingten, und im Randbereich auch zu anlagebedingten Eingriffen. Bei Variante 2.1 wird der Streuobst-bestand bau- und anlagebedingt großflächig (zu ca. 50%) in An-spruch genommen.

2) Durch eine gegenüber Variante 1 (symmetrischer Ausbau) geringere und eine mit Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. öst-lich Brettachtalbrücke) gleichrangig zu bewertende Beeinträchtigung der Heckenvögel.

3) Durch eine mit Variante 2.1 gleichrangige und gegenüber Variante 1 höhere Wahrscheinlichkeit der Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 (1) Nr. 2 und 3 BNatSchG für das Große Mausohr, das Quartiere in der Brettachtalbrücke und in der Ohrntalbrücke besitzt. Gleiches gilt für die Fledermausarten Braunes Langohr (Wochenstu-be in Ohrntalbrücke), Wasserfledermaus (Wochenstube in Brettach-talbrücke) und Zwergfledermaus (vgl. Unterlage 19.6 und 19.4.1.1).

Zu Punkt 1: Bei der, durch die Varianten 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. nach Brettachtalbrücke) und 1 (symmetrischer Ausbau) erfolgenden Beeinträchti-gung der streuobstbewohnenden Vogelarten im Bereich Bitzfeld ist zu berücksichti-gen, dass es sich bei den betroffenen Arten um anspruchsvolle Arten handelt. Feld-sperling, Gartenrotschwanz und Wendehals sind in der Regel an ökologisch sehr hochwertige, meist sehr alte Streuobstbestände mit einem entsprechenden Bruthöh-len- und Nahrungsangebot gebunden. Insbesondere der Wendehals gilt als ausge-prägter Nahrungsspezialist, der – wie auch der Gartenrotschwanz - lichte, alte und baumhöhlenreiche Laubwälder, Lichtungen, kurzrasige, trocken-warme und magere Waldränder oder Brachestreifen bevorzugt. Wichtig ist dabei die enge Verbindung des höhlenreichen Baumbestandes mit der umgebenden Landschaft, also die Kom-bination aus vorhandenen Fortpflanzungsstätten und einem ausreichenden, spezifi-schen (insektenreichen) Nahrungsangebot im Umfeld. Während sich der Gartenrot-schwanz von blütenbesuchenden Insekten und Spinnentieren am Boden ernährt, ist für den Wendehals die Verfügbarkeit von Ameisen (insbesondere Wärme- und Tro-ckenheit liebende Arten), und von Blattläusen (Alternativnahrung bei nasskalter Wit-terung und als Aufzuchtfutter nach dem Schlüpfen) von hoher Bedeutung (HÖLZINGER 1999, 2001). Für diese Arten stellt der alte Streuobstbestand bei Bitz-

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feld somit ein bedeutendes Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat dar, das in dieser ökologischen Qualität im Untersuchungsgebiet nicht mehr, in annähernder Qualität nur an zwei weiteren Stellen vorhanden ist. Die bau- und anlagebedingten Eingriffe in den Streuobstbestand bei Bitzfeld, die sowohl durch Variante 2.2 als auch in ei-nem geringern Umfang auch durch Variante 1 erfolgen, erfordern umfangreiche CEF-Maßnahmen, um das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 BNatSchG zu vermeiden.

Ein Ersatz der verlorenen Bruthöhlen durch Nistkästen ist zwar möglich, muss aber für die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungsstätte insgesamt durch weitere Maßnahmen im verbleibenden Bestand begleitet werden. Die dort befindlichen, älte-ren Streuobstbestände sind als Nahrungslebensraum aufzuwerten. Dafür sind so-wohl kurzfristig als auch langfristig wirksame Maßnahmen umzusetzen. Hierzu zäh-len z. B. Verbesserung der Lebensraumbedingungen für Ameisen als Nahrungs-grundlage des Wendehalses durch Schaffung von Rohbodenstellen, Anpassung Mahdregime und Einbringen von gefällten Stämmen aus dem Eingriffsbereich als kurzfristige Maßnahmen sowie die Neuanlage von Streuobst im direkten Anschluss an den Bestand zur langfristigen Sicherung des Vorkommens. Die Erfolgsaussich-ten für dieses Maßnahmenpaket sind zurzeit nicht abschätzbar. Eine Alternative be-steht in der Umsiedlung des Wendehalses auf geeignete Flächen im Umfeld. Als Al-ternativstandort verbleibt im Umfeld des Eingriffs lediglich ein alter Streuobstbe-stand, der sich etwa in Höhe des betroffenen Streuobstbestandes bei Bitzfeld auf der Nordseite der Autobahn A6 befindet (siehe Abb. 1). Der Baumbestand dieser Fläche weist jedoch durch Beweidung und ausbleibende Gehölzpflege einen ab-gängigen Zustand auf. Hier wäre die Umsetzung derselben Maßnahmen erforder-lich, die Wirksamkeit des Maßnahmenpakets allerdings durch die Unsicherheiten der Umsiedlung noch unsicherer.

Damit kann nicht mit abschließender Sicherheit die Erforderlichkeit einer arten-schutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 BNatSchG verneint werden. Die Variante 2.1 bedingt einen deutlich höheren Verlust von Flächen des Streuobstbestandes bei Bitzfeld. Die Wahrscheinlichkeit der Wirksamkeit des beschriebenen Maßnahmen-paketes ist für die Variante 2.1 daher geringer als bei der Variante 1, da der verblei-bende Streuobstbestand deutlich kleiner wäre.

Für die weiteren betroffenen Streuobst bewohnenden Vogelarten Baumpieper, Feldsperling und Gartenrotschwanz wären CEF-Maßnahmen notwendig, deren Er-folg jedoch als gesichert gelten kann.

Letztendlich weist Variante 2.2 (Verschw. westlich Brettachtalbrücke) durch die Vermeidung von Eingriffen in den Streuobstbestand südöstlich von Bitzfeld gegen-über Variante 2.1 (Verschw. östlich Brettachtalbrücke) deutliche, gegenüber Varian-te 1 (symmetrischer Ausbau) leichte Vorteile auf.

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Abb. 1: Für CEF-Maßnahmen für streuobstbewohnende Vogelarten geeignete Fläche (gelb)

Zu Punkt 2: Durch alle drei Varianten kommt es zu Verlusten der autobahnbeglei-tenden Gehölze (hierunter vielfach Gehölze, die nach § 30 BNatSchG geschützt sind). Da im Untersuchungsgebiet Hecken- und Feldgehölzstrukturen in ausrei-chendem Umfang fehlen, werden zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbots-tatbestände für die betroffenen Heckenvögel CEF-Maßnahmen erforderlich sein. Als Maßnahmen kommt dazu die Neupflanzung oder Verpflanzung von Hecken in Fra-ge. Die Eignung bzw. der Erfolg dieser Maßnahmen ist als gesichert einzustufen. Da die beiden Varianten 2.2 und 2.1 aufgrund ihrer asymmetrischen Ausbauweise zu vergleichsweise geringen Eingriffen in die autobahnbegleitenden Gehölzstrukturen führen, sind sie aus artenschutzrechtlicher Sicht gleichrangig zu bewerten und wei-sen leichte Vorteile gegenüber der eingriffsintensiveren, symmetrischen Ausbauva-riante 1 auf.

Zu Punkt 3: In den Brückenbauwerken, insbesondere in der Brettachtalbrücke und der Ohrntalbrücke wurden Fledermausquartiere verschiedener Arten (Wasserfle-dermaus, Braunes Langohr, Zwergfledermaus, Großes Mausohr) nachgewiesen. Mit

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Ausnahme des Großen Mausohrs sind die genannten Arten hinsichtlich eines Quar-tierwechsels hinreichend flexibel (die Arten nutzen als Fortpflanzungskolonien auch Baumhöhlen), so dass beeinträchtigte Quartiere grundsätzlich durch Fledermaus-kästen ersetzt werden können (CEF-Maßnahme). Allerdings könnte den relativ gro-ßen Brückenhohlkörper eine wichtige Bedeutung für Flugübungen oder als Balz- und Paarungsstätte zukommen. Diese Funktion ist durch Fledermauskästen nicht sicher zu kompensieren. Aufgrund des Bauablaufes an den Brückenbauwerken, mit wechselseitigem Eingriff in den Brückenkörper, stellt die symmetrische Ausbauvari-ante 1 eine größere Störung der Fledermausquartiere dar als der asymmetrische Ausbau (vgl. Unterlage 19.6 und Anlage 1 zu 19.6). Für Variante 1 ist die durchge-hende Nutzungsmöglichkeit der Quartiere folglich in Frage gestellt, sodass arten-schutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatschG für das Große Mausohr voraussichtlich nicht zu vermeiden sind und für die Wasserfledermaus sowie für das Braune Langohr Umsetzungsrisiken für CEF-Maßnahmen aufgrund besonderer Funktionen der Brückenquartiere bestehen bleiben.

Bei den beiden asymmetrischen Ausbauvarianten 2.1 und 2.2 können gegenüber der symmetrischen Ausbauweise die alten Brückenquartiere des Großen Mausohrs und der weiteren Arten zunächst parallel zu den neuen Quartiermöglichkeiten in den entstehenden Brückenbauwerken erhalten werden. Dies erhöht die Aussichten auf eine Umsiedlung des Großen Mausohrs und der weiteren Arten in das benachbarte Quartier und damit den Erhalt der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (vgl. Anlage 1 zu Unterlage 19.6).

Eine Ausnahme von den Verboten des § 44. Abs. 1 ist im Rahmen einer Ausnah-megenehmigung nach § 45 Abs. 7 i.V. m. Art. 16 Abs. FFH-RL im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen (§ 45. Abs. 7 Pkt. 1-5) möglich, wenn keine zumutba-re Alternative gegeben ist und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Mit den Varianten 2.1 und 2.2 liegen Alternativen vor, bei denen ein Verbotstatbestand durch entsprechende Schadensbegrenzungs- und Mi-nimierungsmaßnahmen eher vermeidbar ist (AWK II), als bei Variante 1.

Tab. 5: Gesamtschau der Varianten für den Artenschutz

Variantenvergleich

Gesamtbewertung Artenschutz

Variante 1 (symmetrischer Aus-bau)

Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. nach Brettachtalbrü-cke)

Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. vor Brettachtalbrü-cke)

Verlust und Störung von Lebensräumen im Sinne des § 44 (1) BNatSchG

3 2 1

Farben: vgl. Tab. 1

Im artenschutzrechtlichen Gesamtvergleich der drei Varianten, ergibt sich auf der Basis des jetzigen Kenntnisstandes (Umsetzungsrisiko von CEF-Maßnahmen) und unter Zugrundelegung der oben aufgeführten Gesichtspunkte (Punkt 1 - 3) ein deutlicher Vorteil für Variante 2.2 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. westlich Brettachtalbrücke) vor Variante 2.1 (asymmetrischer Ausbau mit Verschw. östlich

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Brettachtalbrücke) und der nachteilig zu bewertenden Variante 1 (symmetrischer Ausbau).

Variante 1 scheidet aus, da mit den Varianten 2.2 und 2.1 zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen (§ 45 Abs. 7 i.V. m. Art. 16 Abs. FFH-RL). Ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände kann für das Große Mausohr nicht ausgeschlossen werden und bei den Maßnahmen für die Wasserfledermaus und das Braune Langohr verbleiben bei Variante 1 Umsetzungsrisiken aufgrund möglicher besonderer Funktionen der Brückenquartiere. Unsicherheiten verbleiben ebenfalls in Bezug auf die Wirksamkeit der CEF-Maßnahmen für den Wendehals. Variante 2.2 ist hinsichtlich der Betroffenheit des Wendehalses und der genannten Unsicherheiten gegen über Variante 2.1 zu bevorzugen.

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2 Literatur, Quellen

BNATSCHG – BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (2002): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002, BGBI. Teil I Nr. 22: 1193 ff, zuletzt geändert durch Art. 27 Satz 2 G zur Neuregelung des Rechts des Natur-schutzes und der Landschaftspflege vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 2986.

GARNIEL, A. & U. MIERWALD (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. Schluss-bericht zum Forschungsprojekt FE 02.286/2007/LRB der Bundesanstalt für Straßenwesen: „Entwicklung eines Handlungsleitfadens für Vermeidung und Kompensation verkehrsbedingter Wirkungen auf die Avifauna“, April 2010.

HÖLZINGER, J. (1999): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 3.1: Singvögel 1. Stutt-gart.

HÖLZINGER, J. (2001): Die Vögel Baden-Württembergs, Bd. 2.3: Nicht-Singvögel 3. Stuttgart.