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Familiennachzug!Meine Rechte als Ausländer
Deutschherrenstr. 37, 53177 BonnTel. 0228 37 11 07
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Recht-Verständlich! e.
die nächste Stunde…
Familiennachzug Familie – was versteht man darunter?
Wer darf kommen?
Grundsätze Beispiele
Ihre Fragen
weitere Verwandtschaft
Eltern Erwachsene Kinder
Familie – Wer gehört dazu?
Der Kern:Ehegatten, Lebenspartner,
minderjährige Kinder (betreuungsbedürftige Kinder)
Familiäre Lebensgemeinschaft?
Versagung möglich, wenn andere ausländische Familienangehörige auf öffentliche Mittel (Sozialhilfe, ALG II) angewiesen sind.
• häusliche Gemeinschaft (gemeinsame Wohnung• Bedarfs- und Betreuungsgemeinschaft
abhängiges Aufenthaltsrecht
Das Aufenthaltsrecht des nachziehenden Familienangehörigen hängt vom Aufenthaltsrecht desjenigen ab, zu dem nachgezogen wird.
Verlängerung nur möglich, wenn der „Stammberechtigte“ weiterhin eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis besitzt.Auch die Arbeitserlaubnis hängt vom Stammberechtigten ab.
Nachzug, zu wem?
Deutsche EU-Bürger Drittstaats-angehörige
Das Nachzugsrecht hängt vom Pass desjenigen ab, zu dem der Nachzug stattfinden soll.
Türkei; Assoziierte
Länder
Im Ermessen der Ausländerbehörde• Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung des Umgangsrecht
• Bei Sozialhilfe für andere ausländischen Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen
Nachzug zu DeutschenAnspruch auf Nachzug von• Ehegatten• minderjähriges, lediges Kind eines Deutschen• Elternteil eines minderjährigen, ledigen
Deutschen zur Ausübung der elterlichen Sorge
• nach 3 Jahren ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis möglich, wenn
• familiäre Lebensgemeinschaft besteht
• kein Ausweisungsgrund vorliegt
• deutsche Sprachkenntnisse bestehen
Weitere Rechte des Ehegatten, bzw. Elternteils
• Aufenthalt berechtigt zur Erwerbstätigkeit; eine Zustimmung des Arbeitsamtes ist nicht nötig.
• eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren für Ehegatten
Nachzug zu Bürgern der Europäischen Union
Anspruch für• Ehegatten• Kinder bis 21• Großeltern und Abkömmlinge
von Freizügigkeitsberechtigten
Unabhängig von dem Pass der Familienmitglieder!
Nachzug EU-Bürgern
Freizügigkeitsberechtigte:• Arbeitnehmer; Arbeitssuchende• Selbstständige Erwerbstätige• Auszubildende• Verbleibeberechtigte
Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen bzw. Verbleibsberechtigten müssen Ihr Recht binnen 2 Jahre geltend machen.
Nachzug zu EU-Bürgern
Nicht erwerbstätige, freizügigkeits- berechtigte EU-Bürger und seine Familienangehörige wenn,
• Krankenversicherung• und Unterhalt gesichert ist.
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern)
Voraussetzungen:1. Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis2. ausreichender Wohnraum3. gesicherter Lebensunterhalt
(Ausnahme: anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte, bzw. Personen mit Abschiebungsschutz)
gesicherter Lebensunterhalt
Netto-Einkommen umfasst mindestens: • die Regelsätze für Arbeitslosengeld II für sämtliche Familienmitglieder und• (Warm-)Miete und • Krankenversicherungsschutz.
gesicherter Lebensunterhalt
Regelsätze für das ALG 2:Alleinstehende: 345 € / MonatEhepartner / Lebensgefährten: 622 € / Monat
Kinder von 0 – 13 Jahren: 207 € / MonatKinder von 14-17 Jahren: 276 € / MonatKinder von 18 – 24 Jahren, die im Haushalt leben: 276 € / Monat
gesicherter Lebensunterhalt
Beispiel:Ehepaar ohne Kinder, Miete 370 €, Heizkosten 70 €.Bedarf: ALG 2 Regelsätze: 311 + 311 + 370 + 70 = 1062 €Nettoeinkommen des Ehepaars muss mindestens 1062 € betragen.
gesicherter Lebensunterhalt
Kinder- und Erziehungsgeld sowie das Elterngeld zählen als eigenes Einkommen.Das Kindergeld ist bei der Familienkasse zu beantragen, das Erziehungs- oder Elterngeld beim zuständigen Jugendamt. Das Kindergeld beträgt 145 €/Kind/Monat, das Erziehungsgeld 300 €/Kind/Monat für die ersten 24 Lebensmonate, das Eltergeld mindestens 300 €/Kind/Monat für die ersten 12 bis 14 Lebensmonate.
Der Lebensunterhalt kann auch durch mehrere Beschäftigungsverhältnisse auch der Familienmitglieder gesichert werden.
gesicherter Lebensunterhalt
Nachzug zu Drittstaatsangehörigen (Ausländern)
Grundsätzlich kein Nachzug zu • Inhabern von Duldungen• Personen, die noch im Asylverfahren sind (Aufenthaltsgestaltung)• Aufenthaltserlaubnis aufgrund persönlicher oder humanitärer Gründe (umstritten)
Ehegattennachzug
Anspruch bei gültiger Ehe und• Niederlassungserlaubnis• Aufenthaltserlaubnis seit 5 Jahren• Aufenthaltserlaubnis und die Ehe
schon bei der Erteilung bestanden hat und der Aufenthalt voraussichtlich über 1 Jahr betragen wird.
• Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlings Konvention1+2+
2
Ehegattennachzug
Ermessen• bei Aufenthaltserlaubnis• und die Ehe vor Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis noch nicht bestanden hat
Kriterien für Ermessenausübung:Dauer des Aufenthalts des ausländischen Ehegatten in Deutschland; Ehefrau schwanger, gemeinsame Kinder, ...
KindernachzugAnspruch für Kinder• bei dem beide Eltern eine Aufenthalts- oder
Niederlassungserlaubnis (oder allein sorgeberechtigt) haben und das Kind gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland zieht.
• eines Asylberechtigten
• eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlings Konvention• eines Elternteils, der eine Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen hat. Kinder bis zum Alter von 18
Jahren!
Kindernachzug
Sonst Nachzug bis 18, wenn
• es die deutsche Sprache beherrschtoder• zu erwarten ist, dass es sich in die
Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann.
Kindernachzug
Sonst Nachzug bis 16
• ohne deutsche Sprachkenntnisse des Kindes
Kindernachzug
Im Ermessen der Ausländerbehörde
für minderjährige, ledige Kinder zwischen 16 und 18 in Härtefällen
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
Sonstige Angehörige: volljährige Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister...
Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härtefamiliäres Angewiesensein, etwa bei Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychischer Not.Nachziehende hat keine
familiären Bindungen im Ausland.
Wie erfolgt der Nachzug?
Grundsätzlich im Visumsverfahren
Ausnahmen:• EU-Bürger • der Anspruch ist nach der Einreise
entstanden, beispielsweise bei Ehe in Deutschland und Geburt.
Visumsverfahren
Antrag bei Botschaft
Über das Bundesverwaltungsamt in Köln zur zuständigen
Ausländerbehörde
Ausländerbehörde lädt den hier lebenden Familiengehörigen vor und prüft die
Voraussetzungen.
Visumsverfahren
Einreise
Zustimmung geht über das Bundesverwaltungsamt in Köln
an die Botschaft zurück, Visumserteilung
Prüfung durch Ausländerbehörde.
VisumsverfahrenEinreise
Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
Persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde
Aufenthaltserlaubnis mit Bestimmungen zur Erwerbstätigkeit; Berechtigung zum
Integrationskurs
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Spenden an den gemeinnützigen Verein„Recht-Verständlich! e.V.“ sind willkommen:Spendenkonto bei der VR-Bank BonnKontonummer: 450 350 00 14Bankleitzahl: 38 160 220Recht-Verständlich! e.
Vortrag erstellt von Rechtsanwalt Dr. Buerstedde, 2007
www.verein-rechtverstaendlich.deTel: 0228 37 11 07