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Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Exportbericht Vereinigte Arabische Emirate Juli 2017

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Außenhandel

Geschäftsabwicklung

Markterschließung

Zoll

Recht

Geschäftsreisen

Exportbericht

Vereinigte Arabische Emirate Juli 2017

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN .................................................................................................. 4

WIRTSCHAFT IM ÜERBLICK ........................................................................................................ 5 Wirtschaftsdaten ............................................................................................................................. 7

AUSSENHANDEL ........................................................................................................................... 9

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ........................................................... 9 Normen ......................................................................................................................................... 10 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen .............................................................................. 11 Bank- und Finanzwesen ............................................................................................................... 12

STEUERN UND ZOLL .................................................................................................................. 13 Steuern und Abgaben ................................................................................................................... 13 Zoll und Außenhandelsregime ...................................................................................................... 15 Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen ............................................................................. 19 Handelsvertreterrecht ................................................................................................................... 19 Gesellschaftsrecht ........................................................................................................................ 19 Gewerblicher Rechtsschutz .......................................................................................................... 20 Gewerberecht ............................................................................................................................... 20 Rechtsschutz und Rechtsmittel ..................................................................................................... 20 Firmengründung ........................................................................................................................... 20 Limited Liability Company (GmbH) ................................................................................................ 20 Patent-, Marken- & Musterrecht .................................................................................................... 23 Patent- und Markenrecht .............................................................................................................. 23 Handelsmarke............................................................................................................................... 23 Europäisches Patent ..................................................................................................................... 24 LIZENZVERGABE ........................................................................................................................ 24

EIGENTUM UND FORDERUNGEN ............................................................................................. 24 Vertretungsvergabe ...................................................................................................................... 26 Arbeits- & Sozialrecht ................................................................................................................... 28 Schiedsgerichtsbarkeit .................................................................................................................. 30

BAYERISCHES AUßENWIRTSCHAFTSANGEBOT .................................................................... 31

INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ............................................................................ 32 Dos & Don’ts ................................................................................................................................. 34

WICHTIGE ADRESSEN ............................................................................................................... 38

LINKS ........................................................................................................................................... 49

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Key facts

Staatsform Föderation sieben autonomer Emirate (Abu Dhabi, Dubai, Ajman, Sharjah, Umm Al Quwain, Fujairah und Ras Al Khaimah). Die erstgenannten sechs Emirate schlossen sich am 2. Dezember 1971 zu einer Föderation zusam-men; Ras Al Khaimah erklärte seinen Beitritt im Februar 1972.

Fläche

ca. 83.600 km² (Emirat Abu Dhabi 67.000 km²)

Bevölkerung

konjunkturabhängig ca. 9 Mio. Einwohner (Abu Dhabi ca. 3 Mio., Dubai 3 Mio., Sharjah 1,3 Mio.)

Städte

Abu Dhabi – Hauptstadt und Erdölzentrum, Dubai – Han-delszentrum, Zollfreizone, Messe- und Tourismushotspot, Al Ain – Universitätsstadt, Sharjah

Klima

Wüstenklima, abgesehen von einer dreimonatigen kühle-ren Periode (Dezember bis Februar) herrschen sehr ho-he Temperaturen (40° - 50° C) und v.a. im Sommer hohe Luftfeuchtigkeit (bis über 90%).

Währung

1 VAE Dirham (AED) = 100 Fils 1 Euro =4,19331 (AED) (Stand: 12.07.2017)

Der Dirham ist an den US-Dollar gebunden (1 US-Dollar entspricht 3,67 VAE Dirham)

Historischer Überblick

Archäologische Funde lassen auf eine Besiedlung schon im 4. Jahrtausend vor Christus schlie-ßen. Ausgrabungen zeigen, dass bereits 2.500 v. Chr. eine entwickelte Kultur bestand. Die Bevöl-kerung bestand vorwiegend aus nomadischen Beduinenstämmen und Fischern. Seit 1820 schloss Großbritannien mit den Scheichtümern Verträge (daher die bis 1971 gängige Bezeichnung „Truci-al States“), wodurch die Außenpolitik und Verteidigung des Gebietes übernommen wurde. Die strategische Lage dieser Region hatte für Großbritannien besondere Bedeutung im Hinblick auf den Seeweg nach Indien. In die internen Angelegenheiten griff Großbritannien kaum ein. Schließ-lich erhielten im Jahre 1971 die Scheichtümer ihre vollkommene Unabhängigkeit.

Bevölkerung

In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind nur ca. 15 % der Einwohner Einheimische. Große Ausländeranteile kommen aus Indien, Pakistan, den Philippinen und anderen arabischen Ländern. Etwa 96 % der Einwohner sind Muslime (16 % hiervon sind Schiiten), bei den restlichen 4 % bilden Christen und Hindus die größten Gruppen.

Landes- und Geschäftssprachen

Arabisch und Englisch. Hindi und Urdu werden vor allem unter Immigranten gesprochen. Arabisch ist obligatorisch bei schriftlichen Eingaben bei Behörden und Ämtern (alle vor Gericht vorzubrin-genden schriftlichen Unterlagen müssen ins Arabische übersetzt werden!). Im mittleren und geho-benen Management sind neben Angehörigen anderer arabischer Länder (Ägypter, Libanesen etc.) auch Europäer, Amerikaner und Inder tätig.

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Politisches System

Die Verfassungsstruktur hat sowohl Elemente eines Staatenbundes als auch eines Bundesstaa-tes. Die Regierung besteht aus dem Rat der Herrscher (Supreme Council) der sieben Teilemirate. Präsident ist der Emir von Abu Dhabi, Scheich Khalifa Bin Zayed Al Nahyan. Die Präsidentschaft wird alle fünf Jahre erneuert. Scheich Khalifa ist direkt nach dem Ableben seines Vaters Scheich Zayed im November 2004 zum Nachfolger und Präsidenten gewählt worden. Sein Stellvertreter und Ministerpräsident ist der Emir von Dubai, Scheich Mohammed Bin Rashid Al Maktoum, der seinem im Januar 2006 verstorbenen Bruder Maktoum bin Rashid Al Maktoum nachfolgte. Für Beschlussfassungen des Rates sind 5 Ja-Stimmen erforderlich, wobei Abu Dhabi und Dubai durch ein Vetorecht eine Sonderstellung einnehmen. Die Meinungsbildung erfolgt meist durch Konsens. Die laufenden Regierungsgeschäfte werden durch vom Rat der Herrscher ernannte Fachminister geführt. Die Gesetzgebung liegt de jure beim Kabinett, de facto wird die Macht von den sieben Emiren ausgeübt. Die einzelnen Emirate verfügen auch über eigene Verwaltungen, die eigene Budgetho-heit haben und von der Zentralregierung weitgehend selbständig sind. Gewerkschaften und Par-teien sind verboten.

Abkommen mit Deutschland

ein Luftverkehrsabkommen ein neues Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 01. Juli 2010 von den Außenministern

beider Staaten unterzeichnet. Am 06.05.2011 durch Billigung des Bundestages und Bundesra-tes offiziell in Kraft.

Der Anwendungszeitpunkt des neuen DBA wird auf den 01. Januar 2009 festgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass nach dem Ablaufen des Altabkommens Ende 2008 für Steuerpflichti-ge kein abkommensloser Zustand entsteht.

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Besondere Abkommen

Arabian Gulf Cooperation Council (AGCC), gegründet 1981, Koordination der Wirtschaft und en-gere politische und militärische Kooperation der Staaten am Arabischen Golf. Mitglieder: Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.

Mitgliedschaft in internationalen Organisationen

UN und UN-Sonderorganisationen, IMF, Weltbank, Arabische Liga, OPEC, OAPEC, (A)GCC, WTO.

WIRTSCHAFT IM ÜERBLICK

Kurze Charakteristik

Trotz intensiver Diversifizierungsbestrebungen bleibt der Energiesektor das Rückgrat der Volkswirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate. Mit nachgewiesenen 98 Mrd. Barrel verfügt das Land über fast 8 % der Weltölreserven. 95 % davon im Emirat Abu Dhabi, 4 % in Dubai sowie 1 % in den Emiraten Sharjah und Ras Al Khaimah. Von den zurzeit geförderten 2,8 Mio. Barrel/Tag gehen 80 % in den Export. Auch die Erdgasreserven sind enorm und zählen zu den fünftgrößten weltweit. Ausgedehnte seismische Untersuchungen auch mit deutschem Engagement könnten nach Abdeckung des hohen Eigenverbrauchs auf ab-sehbare Zeit auch zu Exporten führen. Die Wirtschaftsordnung der VAE wird grundsätzlich als liberal eingestuft. Eine unternehmens-freundliche Staatsführung, gute Infrastruktur, freier Kapitalverkehr, hohe innere Sicherheit sowie eine vergleichsweise niedrige Steuer- beziehungsweise Abgabenlast machen die Emirate zu ei-nem attraktiven Wirtschaftsstandort. . Erst langsam werden aufgrund des nachhaltigen Ölpreisver-

„Wussten Sie,...“

dass in den Vereinig-

ten Arabischen Emira-

ten täglich 2,8 Millio-

nen Barrel Öl gefördert

werden?

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falls alternative Einkommensquellen erschlossen, in Dubai etwas schneller, in Abu Dhabi langsa-mer. Sicher ist, dass ab 1.1.2018 GCC-weit erstmals Mehrwertsteuer in Höhe von vorerst 5 % eingeführt wird.

Wirtschaftspolitik

Ein weiterer petrochemischer Komplex wird in der neuen Khalifa Industrial Zone bei Taweelah, an der Grenze zu Dubai, errichtet. Das im November 2008 gegründete Unternehmen Chemaweyaat, ein Joint Venture zwischen ADNOC, IPIC und dem Abu Dhabi Investment Council (ADIC), betreibt seit 2014 eine neue petrochemische Anlage im Wert von USD 20 Mrd.

Geringe Energiekosten, ein modernes Transportwesen sowie eine gute Industrieinfrastruktur be-günstigen den Aufbau und Ausbau der Metallindustrie, in erster Linie die Stahl- und Aluminium-produktion. Nachdem Dubai mit DUBAL bereits eine der größten Aluminiumschmelzen weltweit betreibt, hat auch Abu Dhabi mit dem Emirates Aluminium (EMAL), einen Schritt in Richtung in-dustrielle Diversifikation gesetzt. In der vollen Ausbaustufe sollen mehr als 1,4 Mio. Tonnen pro Jahr erzeugt werden und wichtiges Vormaterial für eine Vielzahl von Industrien liefern.

In der Luftfahrtbranche versucht Abu Dhabi, mit der STRATA Holding ein Standbein im Flugzeug-bau aufzubauen und sich als Luftfahrtteilelieferant genauso zu etablieren wie als Hub für einschlä-gige Wartungsarbeiten und als Ausbildungszentrum im Zivilluftfahrtbereich. Bis 2020 soll eine wei-tere Fabrik entstehen, die Flügelteile für Airbus und Boeing herstellen wird.

Große Pläne und vor allem Aufholbedarf hat Abu Dhabi im öffentlichen Transportwesen. Insge-samt ist ein Schienennetz mit 580 km für Hochgeschwindigkeitszüge vorgesehen, die Abu Dhabi mit Dubai, Al Ain und den westlichen Regionen verbinden sollen. Die ursprünglich geplanten 350 km Straßenbahnen und 130 km Metro sind derzeit nicht im Gespräch. Der für den Aufbau des Eisenbahnnetzes zuständige Projektträger Etihad Rail hat den ersten Abschnitt der neuen Bahnli-nie auch mit deutschem Engagement abgeschlossen. Die weitere Expansion wird allerdings von der geopolitischen Lage und der Entwicklung der Ölpreise abhängen.

Neben der Industrie wird im Emirat Abu Dhabi auch der Tourismus gezielt aufgebaut. Die Haupt-stadt soll sich als Kulturmetropole profilieren. So entsteht gerade auf Saadiyat Island, östlich an die Abu Dhabi Hauptinsel angrenzend, ein Kulturdistrikt mit einem neuen Louvre, der über 300 Leihgaben des Pariser Louvre und eigene Sammlungen zeigen soll, ein Guggenheim Museum für zeitgenössische Kunst sowie, neben einem Museum zu Ehren des Staatsgründers Sheikh Zayed, auch Opern-, Konzert- und Theaterhallen. Im Herbst 2010 öffnete auf Yas Island, dem Austragungsort der Formel 1 Rennen in Abu Dhabi, der weltweit erste Ferrari-Themenpark seine Pforten. Dieser Indoor Vergnügungspark kann u.a. mit der schnellsten Achterbahn der Welt aufwarten und wird laufend ausgebaut. Die Kraftwerke der VAE arbeiten gegenwärtig an der Kapazitätsgrenze. In den vergangenen zwei Jahren wurde die bestehende Erzeugungskapazität (9.700 MW) um 2.000 MW erhöht. Insgesamt sind Kraftwerks- und Leitungsprojekte mit einem Volumen von USD 80 Mrd. projektiert. Die Hauptquelle der Energiegewinnung ist nach wie vor Gas, erneuerbare Energieressourcen spielen, vor allem infolge der Kostenstrukturen, nur noch eine untergeordnete Rolle. Die Grundlast soll in Zukunft hauptsächlich durch Atomkraftwerke Barakah an der Saudischen Grenze erzeugt werden (die in der Energiestatistik gerne als renewable bezeichnet werden, wohl weil keine fossilen Brennstoffe verbraucht werden). Ein Auftrag der Emirates Nuclear Energy Corporation (ENEC) über 4 Kernreaktoren mit einer Kapazität von jeweils 1.400 MW im Wert von USD 30 Mrd. erging im Dezember 2009 an eine Gruppe südkoreanischer Firmen mit US-Technologie von Westing-house. Der erste Reaktor ist seit 2012 in Bau, die Inbetriebnahme ist sukzessive zwischen 2017 und 2020 vorgesehen. Um das Vorzeigeprojekt MASDAR (eine CO2 neutrale Stadt) wurde es nach der Krise ruhiger. Der niedrige Energiepreis wirkt derzeit auch nicht als Katalysator für die Entwicklung und den kommerziellen Betrieb energiesparender Technologien.

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Dubai wiederum positioniert sich mit seiner Logistikinfrastruktur, Standort für produzierende In-dustrien, zahlreiche Freihandelszonen oder Finanzzentrum der Golfregion nach der Übernahme Hong Kongs durch die Festlandchinesische Verwaltung und den politischen Unruhen in Bahrain, als DIE Drehscheibe im Mittleren Osten. Heute führt an der „Heimat des Burj Khalifa und der Dubai Mall“ mit 1.200 Geschäften und 750.000 Besuchern pro Woche fast kein Weg mehr vorbei. Zahlreiche deutsche Unternehmen sind daher regelmäßige Aussteller und Besucher auf den regi-onalen Leitmessen, die Publikum von rund einem Drittel der Weltbevölkerung anziehen

Wirtschaftslage und Perspektiven

Die Wirtschaft der Vereinigten Arabischen Emirate hat in den letzten 15 Jahren einen grundlegen-den Transformationsprozess durchgemacht. Bis in die 90er Jahre war sie weitgehend geschlossen (der WTO-Beitritt erfolgte erst vor gut zehn Jahren), staatlich gelenkt, von ausländischem Ma-nagement Know-how abhängig und im Wesentlichen um die Ölindustrie zentriert. Um die einseiti-ge Abhängigkeit des Landes von den Erdölexporten zu verringern und auch die eigene Bevölke-rung auf die Herausforderungen der Globalisierung vorzubereiten, hat sich die Politik die Diversifi-zierung, Liberalisierung und Internationalisierung der Wirtschaft zum erklärten Ziel gesetzt.

So trägt der Energiesektor nur noch etwa ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei, während die Zusammensetzung der Exporte noch immer zu 85 % von fossilen Brennstoffen dominiert wird. Handel, Logistik, Tourismus und Dienstleistungen zusammen erwirtschaften bereits knapp 45 % des BIP. Der Produktionssektor liegt bei etwa 12 % und die Bauindustrie knapp unter 8 %.

Die wirtschaftliche Öffnung hat zwar noch vor ausländischem Eigentumserwerb und unbeschränk-tem unternehmerischen Marktzugang Halt gemacht, eine Reihe von Ausnahmen wurde aber be-reits umgesetzt. So wurden Freihandelszonen geschaffen, in denen ohne einen lokalen Mehr-heitspartner ein Unternehmen gegründet werden kann. In den großen Freihandelszonen in Dubai (Jebel Ali, Airport Freezone) als auch in Sharjah (Hamriya, Sharjah International Airport Free Zo-ne) oder in der RAK Freezone in Ras al Khaimah haben sich mittlerweile hunderte ausländische Unternehmen, vor allem als Vertriebseinheit aber auch als Produktionsbetrieb, niedergelassen. Abu Dhabi begann spät Freihandelszonen zuzulassen; diese beschränken sich nur auf bestimmte Branchen, wie Medien, Logistik, Industrie und erneuerbare Energie (twofour54, Abu Dhabi Airport Freezone, Kizad und Masdar City). In Dubai ist seit 2003 in ausgewählten Entwicklungszonen für Auslandsinvestoren auch der voll-ständige Erwerb von Immobilieneigentum (Freehold) möglich, in Abu Dhabi wurde 2005 ein ähnli-ches Gesetz für Wohnungseigentum erlassen. In erster Linie handelt es sich dabei um Immobi-lien, die auf vom Meer abgerungenen Landflächen errichtet werden, wie z.B. in Dubai Palm Jumei-rah und Dubai Marina bzw. die Inseln Saadiyat, Maryah, Reem oder Yas und Al Raha Beach in Abu Dhabi.

Die Jahre hohen Wirtschaftswachstums (zwischen 6 und 8 %) sind nun auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten vorbei. Niedrige Ölpreise lassen die Exporteinnahmen massiv sinken. Gleichzeitig erlebt die Bauindustrie seit Verkündung der Expo2020 in Dubai wieder einen leichten Aufschwung durch gesteigertes Interesse von Immobilieninvestoren.

Wirtschaftsdaten

Das Wirtschaftswachstum betrug bei einem durchschnittlichen Erdölpreis von über USD 80 pro Barrel im Jahr 2014 noch 4,5 % und ist bei einem Ölpreis der letzten zwei Jahren von durch-schnittlichen 40 USD pro Barrel seither auf 2,5 % im vergangenen Jahr gesunken. Erst 2018 wird wieder mit 3,7 % gerechnet. Die VAE werden auch in den kommenden Jahren massiv vom Erdöl-sektor abhängen, der für 30 % des BIP, 85 % der Exporterlöse sowie 75 % der Staatseinnahmen verantwortlich zeichnet. Die Kapazitätserweiterung mehrerer industrieller Großprojekte im petro-chemischen und Kunststoffsektor sowie Diversifikationsbestrebungen gewinnen daher an immer größerer Bedeutung.

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Quelle: Economist Intelligence Unit Quelle: Economist Intelligence Unit

Quelle: Economist Intelligence Unit Quelle: Economist Intelligence Unit

Bedeutende Wirtschaftssektoren in Abu Dhabi

In den letzten Jahren wird vermehrt versucht, die Abhängigkeit von den Einnahmen aus Öl und Gas zu verringern, und den Anteil anderer Wirtschaftssektoren am BIP zu erhöhen. Große Fort-schritte konnten im Emirat Abu Dhabi insbesondere im Bereich der Petrochemie, Stahl und Alumi-nium verzeichnet werden.

Investitionen

Massive Investitionen werden neben den fortwährenden Wohnbauprojekten, Malls, Industriezonen und „Landmark“ Buildings wie dem über 1.000 Meter hohen Calatrava Tower in Dubai oder dem Guggenheim Museum und dem Sheikh Zayed Museum in Abu Dhabi insbesondere im Energie-sektor, aber auch beim Ausbau des öffentlichen Verkehrs erwartet. Der Ausbau der lokalen Kapa-zitäten bei petrochemischen Anlagen und in der metallverarbeitenden Industrie genießt höchste Priorität. So soll die Schwerindustrie 30 bis 35 % zum BIP beitragen. Schon jetzt liegt der Anteil des Ölsektors nur mehr bei 30 % der Wirtschaftsleistung.

Arbeitsmarkt

Die Zahl der Erwerbstätigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten beläuft sich auf rund 4 Mio. Personen. 7 % arbeiten in der Landwirtschaft, 15 % in der Industrie und 78 % im Servicebereich. Ca. 85 % der Arbeitskräfte sind Gastarbeiter ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus. Die Arbeitslo-senrate beträgt rund 4,5 % und soll bis 2020 auf 4,9 % ansteigen. Die Zahlen sind wenig relevant, da ausländische Arbeitskräfte bei Arbeitsplatzverlust das Land verlassen müssen, da es keine

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staatliche Unterstützung oder Arbeitslosenversicherung gibt. Die Zahl steigt insofern als aufgrund sinkender Transferzahlungen aufgrund des Bevölkerungswachstums und sinkender Staatsein-nahmen mehr Emiratis einer geregelten Arbeit nachgehen und diese, wenngleich schwer, auch wieder verlieren können.

Arbeitskosten, Lohnniveau

Es gibt in den VAE keinen gesetzlichen Mindestlohn. Hilfskräfte verdienen bis zu 3.000 AED, Sek-retariatskräfte zwischen 5.000 und 8.000 AED, Manager ab 20.000 AED pro Monat (12x im Jahr). Managern werden in der Regel ein Dienstwagen, Unterkunft, Schulgeld und jährliche Heimflüge gewährt.

AUSSENHANDEL

Alles über den arabischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: VAE.

GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG

Preisorientierter Käufermarkt mit starker internationaler Konkurrenz, auf dem - persönliche Kontakte ausschlaggebend sein können, - das Vertreterrecht lokale Firmen sehr begünstigt, - öffentliche Aufträge in Form von Ausschreibungen vergeben werden. Als ersten Schritt zur Marktbearbeitung empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit der Auslands-handelskammer VAE. Diese informiert über: - Wirtschaftsstruktur - Vermarktungsmöglichkeiten Ihres Produktes - Konkurrenzsituation - Potentielle Geschäftspartner - Rechtliche Grundvoraussetzungen und hilft bei der Partnerauswahl. Neben dem Schriftverkehr sind persönliche Kontakte mit Ge-schäftspartnern besonders wichtig. Die Terminvorbereitung und -vereinbarung kann über die Aus-landshandelskammer VAE erfolgen.

Empfohlene Vertriebswege

Der typische Vertriebsweg in den VAE sind direkte Verkäufe an Endabnehmer sowie die Zusam-menarbeit mit einem Kommissionsvertreter, die jedoch anfangs nur auf freier Basis, vorzugsweise projektbezogen, erfolgen sollte. Der Abschluss eines Vertretungsvertrages ist erst nach genauer Prüfung des Partners zweckmäßig, da eine nicht einvernehmliche Vertragskündigung manchmal schwierig und mit hohen Kosten verbunden ist, obwohl durch eine kürzlich erfolgte Gesetzesände-rung der Abschluss eines zeitlich begrenzten Vertrages anerkannt wird. Unternehmen, die eine intensive Marktbearbeitung anstreben, gründen entweder eine Niederlassung oder eine eigene Gesellschaft. Es empfiehlt sich, vor jeder Vertriebsentscheidung zwecks Erstberatung mit der Aus-landshandelskammer AHK VAE Kontakt aufzunehmen. Vor Abschluss eines Vertrages sollte auch ein lokaler Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Werbung

Fernsehen, Rundfunk, Kino, Tages- und Wochenzeitungen. Auch das Sponsoring von Sport- und Kulturveranstaltungen gewinnt zunehmend an Bedeutung. Bei Abbildungen in Katalogen und Prospekten ist auf lokale religiöse Gefühle Bedacht zu nehmen.

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E-Business

Emirati sind grundsätzlich an einem persönlichen Kontakt mit ihren Geschäftspartnern interessiert. Der Bereich e-Business wird jedoch insbesondere in Dubai seit einigen Jahren gefördert. Tejari ist ein Unternehmen welches darauf spezialisiert ist, den Kontakt zwischen staatlichen und privaten Organisationen mit den Anbietern von Waren und Dienstleistungen herzustellen. So fördert es den Einstieg sowohl im Bereich Government to business (G2B) als auch im Bereich Business to Busi-ness (B2B). Im Jahr 2014 zählte es bereits mehr als 700.000 registrierte Lieferanten und erzielte einen Umsatz von 66 Mio. USD durch. Umfragen zeigen, dass mehr als 50 % der Internetnutzer der VAE sich vor dem Kauf von Produk-ten und Dienstleistungen im Internet informieren.

Wichtigste Zeitungen

Arabisch: Al Ittihad, Al Khaleej, Al Bayan Englisch: Khaleej Times, Gulf News, Gulf Today, National

Wichtigste Messen

Unter mehreren Messeplätzen der VAE hat sich insbesondere Dubai als Standort von Fachmes-sen internationalen Niveaus und überregionaler Bedeutung etablieren können. Daneben gibt es auch internationale Ausstellungen in Abu Dhabi und Sharjah, die jedoch meist von geringerer Be-deutung sind. Ein Gesamtüberblick über kommende Veranstaltungen in Dubai findet sich auf der Homepage des Dubai World Trade Centers: www.dwtc.com

Auf den Internetseiten der wichtigsten Messebetreiber in Dubai finden sich nützliche Informationen wie Ausstellerlisten, Anmeldeinformationen etc. der vom jeweiligen Veranstalter betreuten Mes-sen:

Al Fajer Information and Service, www.alfajer.net IIR Exhibition, www.iirdubai.com Channels Exhibitions, www.channelsexhibitions.com

Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de.

Normen

Neben den traditionellen britischen Normen (BS), die besonders in der Bauwirtschaft Anwendung finden, werden bei Regierungsausschreibungen immer häufiger auch DIN-Normen verlangt. Im Privatsektor hat sich die DIN-Norm bereits durchgesetzt. Das Normenwesen ist noch nicht einheit-lich geregelt, aber in vielen Bereichen wurden die GCC-Standards bereits übernommen. Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktions-kosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deut-schen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel.: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Web: www.din.de

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Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

Incoterms® der ICC sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buch-staben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versi-cherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Ri-sikoüberganges, wohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Ver-lustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungs-kondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Liefe-rung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kontrolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann.

Zahlungskonditionen

Bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv, selbst bei relativ kleinen Lieferungen! Von Liefe-rungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine län-gere und zufrieden stellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer besteht und dessen finan-zieller Hintergrund genauestens bekannt ist. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, kön-nen bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden.

Bonitätsauskünfte

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE kann für deutsche Firmen bei ihrer Auskunftei Handelsauskünfte über lokale Firmen zu günstigen Konditionen einholen.

Forderungseintreibung

Die gerichtliche Verfolgung von ausstehenden Forderungen ist sehr zeitaufwendig und kostspielig. Folgende Schritte können zunächst ohne größeren Aufwand ergriffen werden:

Mahnung durch die Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE

Schreiben der Deutsche Industrie- und Handelskammer VAE an die zuständige lokale Han-delskammer mit der Bitte um Intervention (da jede Importfirma ihre Kammerlizenz jährlich erneuern muss, kann durch die Einschaltung der Handelskammer ein wirksamer Druck auf den Schuldner ausgeübt werden)

Ein Schreiben eines Rechtsanwaltes mit Androhung gerichtlicher Schritte

Sofern der Schuldner Schecks ausgestellt hat, können diese ebenfalls als Druckmittel ver-wendet werden, da bis zu einem halben Jahr nach Fälligkeit und Nichtzahlung eine Anzeige gegen den Schuldner eingebracht werden kann, die meistens zur Verhaftung des Schuld-

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ners führt. Einfache Wechsel bieten keine besondere Sicherheit, daher, falls keine andere Zahlungsform möglich ist, sollten nur bankbestätigte Wechsel akzeptiert werden.

Bank- und Finanzwesen

Die größten Banken in den Vereinigten Arabischen Emiraten sind:

1. First Abu Dhabi Bank: www.nbad.com (Merger von NBAD und First Gulf Bank)

2. Emirates NBD: www.emiratesnbd.com 3. Abu Dhabi Commercial Bank: www.adcb.com 4. Dubai Islamic Bank: www.alislami.ae 5. Abu Dhabi Islamic Bank: www.adib.ae 6. Mashreq Bank: www.mashreqbank.com 7. Union National Bank: www.unb.co.ae 8. Commercial Bank of Dubai: www.cbd.ae 9. RAK-Bank: www.rakbank.ae 10. Noor Bank: https://www.noorbank.com/ 11. National Bank of Fujairah: https://www.nbf.ae/en 12. Sharjah Islamic Bank: http://www.sib.ae/home

Verkehr, Transport, Logistik

Die VAE verfügen über eine der fortschrittlichsten Infrastrukturen für Transport und Verkehr im gesamten Nahen und Mittleren Osten. Getrieben vom wirtschaftlichen Rekordwachstum der letz-ten Jahre entstanden und entstehen immer noch riesige Infrastrukturprojekte in allen Emiraten, vor allem aber in Abu Dhabi und Dubai. Dubai verfügt über eine hervorragend ausgebaute Infra-struktur mit zwei Metrolinien, die seit 2009 bzw. 2011 in Betrieb sind. Sowohl innerhalb der Stadt Abu Dhabi als auch zwischen den großen Städten verkehren moderne und klimatisierte Busse. Das Schnellstraßen- und Autobahnnetz ist großzügig ausgebaut, bis hin zu getrennten Autobah-nen für PKW und LKW. Dubai, Abu Dhabi, Ras Al Khaimah, Sharjah und Al-Ain unterhalten inter-nationale Flughäfen. Die Häfen Jebel Ali und Port Zayed sind wichtige Handelshäfen im Mittleren Osten und werden laufend erweitert.

Preiserstellung

CIF oder CPT Bestimmungshafen (bei Baumaterialien/Holz: CPT) in AED, USD, EUR.

KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL

Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deut-lich verschärft.

Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EU-Bestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Be-stechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde.

Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstra-fe bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam.

Deshalb sollten Sie folgendes beachten:

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Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin.

Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten

sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden.

Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten.

STEUERN UND ZOLL

Steuern und Abgaben

Die Steuerrechtgesetzgebung fällt in den VAE in die Zuständigkeit der einzelnen Emirate. In den meisten Emiraten ist die Erhebung von Steuern zwar vorgesehen, die Bestimmungen werden je-doch in der Praxis kaum angewandt. Nur manche Branchen wie Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten be-fasst sind, sind steuerpflichtig. Banken haben Einkommensteuer in der Höhe von ca. 20% zu zah-len. Alle anderen juristischen und natürlichen Personen, ob inländisch oder ausländisch, müssen derzeitig weder Körperschaftssteuer noch anderweitige Steuern zahlen. Unternehmen, die sich in den Freihandelszonen ansiedeln wird von den jeweiligen Emiratsregierungen eine mindestens auf 15 Jahre gültige Steuerfreiheit mit Verlängerungsoption gewährt. Allerdings gibt es einige indirekte Steuern.

Unternehmensbesteuerung

In den VAE muss weder Einkommensteuer noch Körperschaftssteuer abgeführt werden.

Umsatzsteuer

Eine USt - IdNr.-Nummer ist hinfällig, da keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss. Die VAE bzw. die Staaten des Gulf Cooperation Councils arbeiten aber an der Einführung einer Umsatzsteuer ab dem 1.1.2018 in den VAE bzw. 1.1.2019 in den übrigen Staaten des Gulf Coope-ration Councils. Wenn aufgrund europäischer Bestimmungen die Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss (was aufgrund fehlender rechtlicher Bestimmungen oder Abzugsfähigkeit im Zielland verwunderlich wäre), würde das für den emiratischen Kunden einen Kostenfaktor darstellen. Dieser kann jedoch ein sog. Tax Certifi-cate besorgen, damit die Doppelbesteuerung vermieden oder der Nachweis der Steuerfreiheit in den VAE erbracht werden kann (damit könnten auf Dienstleistungsrechnungen 0 % Mehrwertsteuer ausgewie-sen werden). Näheres zum Tax Certificate hier.

Reverse Charge System

Das Reverse Charge System ist nicht anwendbar, da keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Allerdings gelten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück dort als ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Im Zusammenhang mit Grundstücken und darauf befindlichen Ge-bäuden stehen Dienstleistungen, die der Errichtung, Instandhaltung, Beseitigung und Verwertung dienen. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zählen dazu auch Leistungen zur Vorberei-tung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (z.B. die Leistungen von Architekten und Bauauf-sichtsbüros).

„Wussten Sie,...“

dass in den VAE

grundsätzlich keine

Steuern zu bezahlen

sind (keine Einkom-

mensteuer, keine

Körperschaftssteuer,

keine Umsatzsteuer)?

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Können die Leistungen keinem bestimmten Grundstück zugeordnet werden, gelten Sie nicht als Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Wenn es sich um eine Leistung, die im Zusammenhang mit einem Grundstück steht, gilt der Grundstücksort. Es gelten somit die Regelungen des Landes, in dem das Grundstück liegt. Handelt es sich um keine Leistung handelt, die mit einem Grundstück im Zusammenhang steht, kommt die Generalklausel zur Anwendung. Handelt es sich um eine Dienstleistung, die unter die Generalklausel fällt, findet EU-weit zwingend das Reverse Charge System (Umkehr der Steuer-schuld) Anwendung. Sie dürfen keine Umsatzsteuer verrechnen und müssen auf der Rechnung einen Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuld anbringen. Der ausländische Leistungsempfänger ist für die Versteuerung selbst zuständig, er hat auch den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Verbrauchssteuer

Es gibt keine Verbrauchssteuern. Änderungen der diesbezüglichen Steuergesetze sind geplant.

Vorsteuerabzug

Ein Vorsteuerabzug ist noch nicht möglich, da bisher keine Umsatzsteuer zu bezahlen ist.

Datenaustausch, Bekanntgabe des UBO

Mit der Unterzeichnung des Abkommens zum „Automatic Exchange of Information“ in der zweiten Welle im Januar 2017, verpflichten sich Ban-ken in den Vereinigten Arabischen Emiraten, ab dem Jahr 2018 den „Ul-timate Beneficial Owner/s“ in Erfahrung zu bringen. Zum Beispiel fordern Banken bei Eröffnung eines Kontos für eine Free Zone Company, deren Shareholder mehrere Off Shore Companies sind, die tatsächlichen Eigen-tümer der Off Shore Companies offenzulegen. Falls diese Off Shore Companies wiederum von Treuhändern verwaltet wird, würden sich diese bei Nicht-Bekanntgabe der UBOs strafbar machen. Im Falle einer Stiftung muss der Stiftungsvor-stand diese Information an die Banken weitergeben, im Falle eines Trusts die Trustees.

Die Bank informiert dann die Behörden in dem Partnerland und leitet die Informationen weiter. Falls der UBO den Wohnsitz in den VAE hat, reicht ein Nachweis über die tatsächliche Residenz aus; nicht ausreichend, ist jedoch ein Residence Permit. Hier müssen zusätzliche mit den Banken auszuarbeitende Nachweise erbracht werden.

Einkommensteuer

Grundsätzlich erheben die einzelnen Emirate keine Einkommensteuer für natürliche (inländische und ausländische) Personen. Die für juristische Personen/Körperschaften gesetzlich vorgesehene Ein-kommensteuer wird bislang nur von Unternehmen, die unmittelbar in der Förderung und Verarbei-tung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten tätig sind, sowie von in– und ausländischen Ban-ken erhoben.

Sonstige Abgaben

Es gibt auch in den VAE bestimmte Gebühren für öffentliche Dienstleistungen. Die Gemeinden (außer Abu Dhabi) verlangen eine 2-10 % Municipality Tax auf Büro- und Privatmieten sowie 6-10 % auf Hotelleistungen. Hinzu kommt eine 10 % Service Charge, die ebenfalls seitens der Hotels eingehoben wird.

„Wussten Sie...“

dass nur auf

Alkohol eine

Verbrauchssteuer

in Höhe von 30 %

anfällt?

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Zoll und Außenhandelsregime

Es handelt sich um ein sehr liberales Außenhandelsregime, nur der Handel- und Geldtransfer mit Israel ist verboten. Importeure von Waffen, Munition, Alkoholika und Giftstoffen benötigen eine besondere behördliche Bewilligung.

Importbestimmungen

Mit Ausnahme der oben angeführten Artikel sind keine Importlizenzen notwendig. Die Einfuhr von Waren israelischen Ursprunges und Erzeugnisse von Firmen, die durch das Boykott-Büro der Arabischen Liga auf die sogenannte Schwarze Liste gesetzt wurden, sind ausnahmslos verboten. Ebenso verboten ist die Einfuhr von Druckwerken und Filmen, die gegen die Zensurbestimmungen verstoßen. Bei der Einfuhr von lebenden Tieren, Fleisch, Fleischprodukten und Nahrungsmitteln muss ein gesundheitsbehördliches Zertifikat beigebracht werden, des Weiteren eine Bescheinigung, dass die Ware keine Hormone enthält. Deutsche Exporteure können hierzu einen Untersuchungsbericht der deutschen Lebensmitteluntersuchungsanstalt beibringen. Bei Geflügel, Rind- und Schaffleisch muss außerdem ein Halal-Zertifikat beigebracht werden. Für Käseimporte wird der Nachweis der Konsumierbarkeit sowie die Bestätigung - frei von Listeria Monocytogenes - gefordert. Pharma-zeutische Produkte bedürfen einer behördlichen Registrierung. Gewisse Produkte verlangen eine Importlizenz, wie z.B. Waffen, Alkohol, Düngemittel, lebende Tiere etc.

Behandlung nicht abgenommener Ware

Abu Dhabi-Hafen: Versteigerung nach zwölf Monaten (ab dem 30. Tag werden Lagergebühren eingehoben) Abu Dhabi-Flughafen: Versteigerung nach sechs Monaten (ab dem 7. Tag werden Lagergebühren eingehoben) Dubai-Hafen: Versteigerung nach sechs Monaten (ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben) Dubai-Flughafen: Versteigerung nach sechs Monaten (ab dem 20. Tag werden Lagergebühren eingehoben)

Zollbestimmungen

Der Einfuhrzoll beträgt seit Gründung der GCC-Zollunion Anfang Januar 2003 im Allgemeinen 5 % für die gesamten VAE. Für Alkoholika gilt ein Zollsatz von 50 % und für Tabakwaren beträgt der Einfuhrzoll 100% (auf Alkoholika und Tabakwaren gibt es noch eine besondere Verbrauchssteu-er). Lebensmittel, Futtermittel und Importe staatlicher Stellen sind größtenteils zollfrei. Im Onlinehandel besteht eine Wertgrenze von 1.000 AED (ca. 250 EUR) bis zu der Waren seitens Kunden in den VAE zollfrei im Ausland eingekauft werden können. Bei darüber hinausgehenden Bestellungen hebt der zustellende Frächter den Zoll beim Kunden ein. Ist keine Rechnung beige-legt bemessen die Zollbehörden den zu zahlenden Betrag.

Carnet ATA

Seit 01. April 2011 können Carnet ATA für die VAE ausgestellt werden. Als einziger Verwen-

dungszweck ist allerdings nur die vorübergehende Einfuhr für Messen und Ausstellungen auf Basis der Istanbulkonvention möglich. Die Abwicklung der Carnets erfolgt durch die Zollbehörden in Dubai. Das Carnet ist in englischer Sprache auszufüllen. Eine Übersetzung wird verlangt, wenn das Car-net in einer anderen Sprache ausgestellt ist. Als Besonderheit muss erwähnt werden, dass alle Carnetinhaber verpflichtet sind, vor der Abreise in die VAE – also rechtzeitig vor Einreise – die Dubai Chamber über die Ausstellung des Carnet ATA zu informieren. Dazu sind das grüne Deck-blatt und die Allgemeine Liste nach Ausstellung des Carnets durch die Landeskammer und der Eröffnung durch den Zoll einzuscannen und per E-Mail an folgende Adresse zu senden: atacar-

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[email protected]. Die Dubai Chamber informiert die Zollverwaltung, dass ein Carnet ATA mit der Bestimmung Dubai ausgestellt wurde. Folgende Zollämter dürfen Carnets behandeln:

Dubai – Jebel Ali Port: Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30 Freitag geschlossen Samstag 8:00 bis 20:00 Dubai – International Airport: Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00 Dubai – Al-Maktoum International Airport: Samstag bis Freitag 8:00 bis 20:00 Abu Dhabi – Port Zayed: Sonntag bis Donnerstag 7:30 bis 14:30 Freitag geschlossen Samstag 8:00 bis 20:00 Abu Dhabi – International Airport: Sonntag bis Donnerstag 8:00 bis 20:00

Muster

Um Warenmuster von den Importbehörden genehmigt zu bekommen, müssen die Güter mit einer Originalrechnung geschickt werden, eine Proforma Rechnung genügt hier nicht. Für Muster, wel-che einen Warenwert von EUR 251 überschreiten, muss eine Zollkaution von 5 % geleistet wer-den. Der Importeur erhält einen Importcode und muss diesen auch auf dem Frachtbrief angeben. Warenmuster, welche NUR für das Emirat Abu Dhabi bestimmt sind und mit einem Warenwert von mehr als AED 50.000 (EUR 12,662) sollten folgende Dokumente mitführen: Originalrechnung mit Stempel und Unterschrift des Frächters (der Frachtfirma) Von der Wirtschaftskammer abgestempeltes Original der Herkunftsbescheinigung Muster mit einem Handelswert unter AED 1,000 (€ 251, sind zollfrei.

Geschenke

Waren des persönlichen Bedarfs sind zollfrei, darin sind inkludiert: 400 Zigaretten, 100 Zigarren, sowie eine nachvollziehbare Menge an Parfüm und Kosmetika. Die eingeführte Menge an Alkohol darf insgesamt 4 Liter nicht überschreiten. Geschenke können, sofern es sich nicht um alkoholi-sche Getränke, Narkotika oder Waffen handelt, ohne Schwierigkeiten eingeführt werden. Bei klei-neren Geschenken wird kein Zoll eingehoben, sonst 5 %, wobei die Wertgrenze bei 3000 AED liegt. Die Bewertung liegt jedoch im freien Ermessen des Zollbeamten.

Vorschriften für Versand per Post

Internationale Paketkarte und internationale Zolldeklaration (Englisch oder Arabisch); Höchstge-wicht 20 kg.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Prinzipiell gibt es keine besonderen Verpackungs- oder Markierungsvorschriften. Die Verpackung sollte praktischerweise den klimatischen Verhältnissen und der rücksichtslosen Transportbehand-lung angepasst sein. Genaue Adressierung der Sendung ist notwendig; besonders beim Transport

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per Lkw soll Name des Empfängers, Telefonnummer und genaue Adresse (und nicht nur Post-fachnummer) leicht ersichtlich angegeben werden.

In der Anschrift sollte nicht die Bezeichnung "Persian Gulf" sondern "Arabian Gulf" verwendet werden. Verpackungsaufschriften, vor allem Warnungen bezüglich Zerbrechlichkeit etc., sollten zweckmäßigerweise sowohl in Form von Symbolzeichen als auch in Arabisch angebracht werden. Besondere Etikettierungsvorschriften bestehen für Nahrungsmittel. Alle Lebensmittel in den Verei-nigten Arabischen Emiraten müssen in arabischer Sprache beschriftet sein. Die Beschriftung muss das Produktions- und Ablaufdatum, das Ursprungsland (Aufschrift ‘Made in EU’ genügt nicht) und die genaue Zusammensetzung der Zutaten in Arabisch enthalten. Eine Beschriftung auch in Englisch ist wegen des hohen Ausländeranteils sehr zu empfehlen. Produktions- und Ablaufdatum müssen direkt so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie nicht ausgelöscht oder abgeändert werden können. Es gibt keine Vorschriften, über die Größe oder den Platz der Anbringung der Beschriftung.

Begleitpapiere

- Handelsrechnung, vierfach - Ursprungszeugnis, dreifach (Ursprungsvermerk auf der Rechnung genügt nicht!) - Konnossement, dreifach (englisch) - Packlisten mit Gewichtsangabe - Versicherungszertifikate

W i c h t i g Einreichung und Rückgabe der Begleitpapiere: Sofern die Einreichung der konsularisch zu legali-sierenden Dokumente bei der Konsularabteilung der Botschaft erfolgt, sind die Dokumente der GHORFA Arabisch-Deutsche Vereinigung für Handel und Industrie e.V., Garnisonkirchplatz 1, 10178 Berlin, Tel.: 030/278907-0, Fax: 030/278907-49, zur Vorbeglaubigung per Post einzureichen. Die Dokumente werden anschließend von der GHORFA an die Konsularabteilung der Botschaft weiter geleitet. Ohne eine GHORFA-Vorbeglaubigung werden die Dokumente von der Botschaft unbearbeitet an den Absender zu-rückgesandt. Die Dokumente sind zusammen mit einem Form-Begleitbrief (siehe www.uae-embassy.de) einzureichen. Die zu legalisierenden Dokumente von Firmen aus Bayern und Baden-Württemberg können auch durch das Generalkonsulat der VAE legalisiert werden. (S. Anschriften hinten). Im Emirat Dubai wird abweichend davon manchmal eine Ausnahme gewährt. Wurde die Beglau-bigung der Exportdokumente nicht in Deutschland durchgeführt, können die Papiere auch vor Ort vom Importeur beglaubigt werden. Die Banken in den VAE wurden allerdings von der Zentralbank angewiesen, die Dokumente nur dann freizugeben bzw. auszuhändigen, nachdem die Beglaubi-gungsgebühr eingehoben wurde.

Restriktionen

Einfuhrrestriktionen bestehen für Alkoholika, Narkotika, Waffen, pornographisches Material und Rüstungsgüter. Im Zweifelfall empfiehlt sich, vor Einfuhr die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ kontaktieren.

Artenschutz

Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre

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Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflan-zen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrö-tenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumenten-pflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpa-piere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN

Kurze Charakteristik

Mit dem schnellen wirtschaftlichen Aufschwung und der Internationalisierung des Handels in den VAE wurde auch das Rechtssystem erneuert und reformiert, um so den radikal geänderten Rah-menbedingungen Rechnung zu tragen. Insbesondere das Wirtschaftsrecht ist hierbei internationa-len Standards angenähert worden, um eine verlässliche Grundlage für ausländische Unternehmen und Investoren zu schaffen. Das Wirtschaftsrecht basiert damit heute zum überwiegenden Teil auf jüngeren oder jüngsten Gesetzen, die das vormals gültige islamische Recht überlagern und die-sem zumeist als speziellere Gesetze vorgehen. Kodifiziert ist u.a. das Zivil-, Handels-, Seehan-dels-, Wirtschafts-, Prozess-, Arbeits-, Ausländer-, Bank-, Devisen-, Strafrecht und der gewerbli-che Rechtsschutz. Das islamische Recht, die Shari’a, ist zwar nach der Verfassung eine Hauptquelle der Gesetzge-bung, spielt im Bereich des Wirtschaftsrechts jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Ein vertrags-rechtliches Grundprinzip der Shari’a sollte jedoch stets beachtet werden: “Der Vertrag ist das Ge-setz der Parteien”. Individuelle rechtliche Konzepte sollten bei der Umsetzung geplanter Investiti-onsvorhaben daher stets ausgeschöpft werden.

Devisenrecht

Dieses ist besonders liberal, es gibt keinerlei Beschränkungen bei Devisentransfer, mit Ausnahme von Überweisungen von und nach Israel. An- und Verkauf von Gold und Devisen ist erlaubt. Die Ausfuhr der lokalen Währung VAE Dirham (AED) sowie von Devisen ist unbeschränkt möglich.

Insolvenzrecht

Seit Ende 2016 ist ein neues, modernes Insolvenzgesetz in Kraft (Bundesgesetz Nr. 9/2016). Bis-her enthielt das VAE-Handelsgesetzbuch ein Kapitel über das Konkursrecht (Artikel 645 - 900), jedoch wurden diese Insolvenzbestimmungen in der Praxis nicht angewandt, und bei wirtschaftli-chen Schwierigkeiten kam es oft zu einem Sturm der Gläubiger auf die verbleibenden Vermö-gensgegenstände („first come, first serve“).

Das neue Insolvenzgesetz soll hier nun für Ordnung sorgen. Nach dem neuen Gesetz machen sich die zuständigen Geschäftsführer strafbar, wenn sie trotz finanzieller Schwierigkeiten zum Nachteil der Gläubiger agieren. Ein Insolvenzantrag muss gestellt werden, wenn ein Unternehmen 30 Tage lang die Zahlung fälliger Forderungen eingestellt hat oder die Schulden das Vermögen des betroffenen Unternehmens für einen Zeitraum von 30 Tagen überstiegen haben. Für den Fall, dass betroffene Unternehmen und deren Geschäftsführer nicht die notwendigen Anträge stellen, drohen erhebliche Geld- und auch Gefängnisstrafen.

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Gläubiger (auch ausländische, wenn die entsprechenden legalisierten Vollmachten / Unterlagen für den gerichtlichen Antrag vorliegen) können einen Insolvenzantrag in Bezug auf den Schuldner stellen, wenn die ausstehende unbestrittene Forderung zumindest AED 100.000 beträgt und zu-mindest 30 Tage nach schriftlicher Aufforderung zur Zahlung nicht beglichen wurde.

Das Insolvenzgesetz sieht drei mögliche Verfahrensarten für Unternehmen in finanziellen Schwie-rigkeiten vor: „Protective Composition“ (eine Art Ausgleichsverfahren): Es ist dies ein vom Schuldner initiiertes und durch das Gericht begleitetes Verfahren zur Restrukturierung vor Insolvenz, damit der Ge-schäftsbetrieb weitergeführt werden kann. „Insolvency with Restructuring“ (Insolvenzverfahren mit Umstrukturierung): Für Unternehmen die insolvent sind, wobei aber nach Auffassung des zuständigen Gerichts bzw. der Gläubiger noch Aussicht auf Weiterführung des Geschäftsbetriebs besteht.

„Insolvency & Liquidation“ (Insolvenzverfahren mit Liquidation der Vermögensgegenstände): Die-ses Verfahren wird dann angewendet, wenn es keine Aussicht auf Erfolg einer Fortführung des Geschäftsbetriebes durch Restrukturierungsmaßnahmen gibt.

Aufgrund der kurzen Geltungsdauer kann bisher noch nicht abgeschätzt werden, welche Wirkung das neue Gesetz konkret auf Restrukturierungen und Insolvenzen haben wird. Die gesetzliche Verpflichtung für Geschäftsführer, in den oben genannten Fällen ein Insolvenzverfahren einzulei-ten, scheint aber derzeit noch nicht weit genug bekannt zu sein.

Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen

Handelsvertreterrecht

Grundlage ist das Handelsvertretergesetz (Commercial Agency Law – UAE Federal Law No. 18/1981, novelliert durch Federal Law No. 14/1988 sowie kürzlich durch Federal Law No. 13/2006). Die Übernahme einer Handelsvertretung in den VAE ist ausschließlich Staatsangehöri-gen der VAE oder Gesellschaften, die zu 100% von VAE Staatsangehörigen gehalten werden, vorbehalten. Der Handelsvertretervertrag ist nach dem VAE Handelsvertretergesetz beim zustän-digen Ministerium zu registrieren. Der Vertreter hat nach wie vor eine starke – nunmehr aber ein-geschränkte Rechtsposition, da die Lösung eines registrierten Vertretungsverhältnisses seit der letzten Gesetzesänderung auch durch Zeitablauf des befristet abgeschlossenen Vertrages erfol-gen kann. Wir empfehlen dennoch schon vor Vertragsabschluss die Kontaktaufnahme mit einem lokalen Rechtsanwalt oder der Deutsch-Emiratischen Industrie- und Handelskammer in Dubai http://vae.ahk.de/ .

Gesellschaftsrecht

Im UAE Federal Law No 2/2015 (Commercial Companies Law) finden sich insgesamt sieben ver-schiedene Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings für ausländische Investoren nicht alle zu einem Zusammenschluss eignen. Es wird zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unter-schieden. So gegründete Unternehmen sind eigenständige Unternehmen mit eigener Rechtsper-sönlichkeit und sind von sog. unselbständigen Zweigniederlassungen zu unterscheiden. Von Ausländern wird neben der Etablierung einer Zweigniederlassung meist die Gründung einer GmbH angestrebt, da der ausländische Investor – neben der oft erwünschten Haftungslimitierung – trotz seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung selbständig übernehmen und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann.

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Gewerblicher Rechtsschutz

Zwar sind die VAE mit Ausnahme des TRIPS-Abkommens keinem internationalen Abkommen zum Schutz gewerblicher Rechte beigetreten, dennoch ist der gewerbliche Rechtsschutz in den VAE - zumindest gesetzgebend - sehr weit ausgeprägt. So existieren Gesetze zum Schutz von

Copyright (Federal Law No. 7 of 2002, as amended) Marken (Federal Law No. 37 of 1992, as amended) Patente, Gebrauchs-, und Geschmacksmuster (Federal Law No. 17 of 2002,

as amended)

Diese sind Bundesgesetze, d.h. eine Eintragung z.B. einer Marke bei dem Wirtschaftsministerium in Abu Dhabi hat Wirkung für alle Emirate. Aufgrund des internationalen Warenverkehrs spielt der Markenschutz in den VAE eine übergeordnete Rolle. Gewerblicher Rechtsschutz entfaltet sich sachlogisch nur dann, wenn ein Werk, eine Marke oder ein Patent bei dem zuständigen Ministeri-um angemeldet und eingetragen ist. Der Eigentümer bzw. Rechtsinhaber eines gewerblichen Rechts kann eine Rechtsverletzung bei behördlichen Stellen zur Anzeige bringen. Von Amts we-gen wird dann ermittelt und bei Rechtsverletzungen entsprechende Maßnahmen ergriffen.

Gewerberecht

Grundsätzlich gilt, dass jede Art einer gewerblichen Betätigung in den V.A.E. genehmigungspflich-tig ist. Ohne eine - wie auch immer geartete - rechtliche Präsenz ist die direkte gewerbliche Betä-tigung (abgesehen von reinen Handelstätigkeiten) eines ausländischen Unternehmens in den V.A.E. nicht zulässig. Ausländischen Unternehmen stehen dabei mehrere Möglichkeiten zur Ver-fügung. Für eine Gewerbeausübung bietet sich dabei die Gründung einer eigenen Gesellschaft in Form einer GmbH sowie die Gründung einer Zweigniederlassung des deutschen Mutterhauses an. Beide Möglichkeiten setzen jedoch die zwingende Beteiligung eines lokalen Partners bzw. Agen-ten voraus. Dabei hat nach der heutigen Gesetzeslage der lokale Partner einer GmbH, der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann, mindestens 51% des Stammkapitals zu halten. Es gibt allerdings bezüglich der Gewinnverteilung und des Managements rechtliche Möglichkeiten, die Mehrheitsbeteiligung zugunsten des ausländischen Gesellschafters zu kompensieren. Im Falle einer Zweigniederlassung hat das Mutterhaus einen einheimischen Agenten („National Agent“) zu bestellen und mit diesem einen Vertrag zu schließen. Der Agent erfüllt jedoch nur ein rechtliches Formerfordernis. Er kann vertraglich von jeder Einflussnahme in das Geschäft ausgeschlossen werden. Das Mutterhaus bleibt zu 100% Eigentümer der Zweigniederlassung.

Rechtsschutz und Rechtsmittel

Die Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes gestalten sich in allen Bereichen ähnlich (theoretisch): Beschlagname des Materials und behördliche Ver-nichtung, Geld- und Gefängnisstrafe. Etwaige finanzielle Nachteile, die der Rechtsinhaber durch die Rechtsverletzung erlitten hat, kann dieser im zivilen Gerichtsverfahren geltend machen, wenn ihm nicht schon im Strafverfahren gegen den Rechtsverletzer eine Kompensation zugesprochen wird. Die EU-Mitgliedsstaaten bemühen sich derzeit in Zusammenarbeit mit der Delegation der europäi-schen Union um strengere Handhabe seitens des VAE-Zolls.

Firmengründung

Limited Liability Company (GmbH)

Gesellschafter der GmbH können natürliche oder juristische Personen sein. Eine Ein-Mann - GmbH ist unzulässig. Die GmbH muss mindestens zwei und darf nicht mehr als fünfzig Gesell-schafter haben. Wie bei den übrigen Gesellschaftsformen, die für ausländische Investoren zu-

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gänglich sind, ist eine Beteiligung von VAE Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital gesetzlich vorgeschrieben. 51 % des Gesellschaftskapitals müssen stets einem oder mehreren VAE-Staatsangehörigen oder einer 100 % in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person überlassen werden. Das Mindeststammkapital beträgt in Abu Dhabi und den anderen Emiraten 150.000 AED, in Dubai 300.000 AED, ist jedoch nicht mehr einzuzahlen, sondern nur im vor dem Notar zu unter-schreibenden Gesellschaftsvertrag zu nennen.

Der ausländische Investor ist mithin stets Minderheitsgesellschafter und muss versuchen, seine Interessen durch dementsprechende Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu wahren, um sich hierdurch seine Einflussnahmemöglichkeiten zu sichern. Abweichende Gewinn- und Verlustrege-lungen sowie eine Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner gekoppelt mit Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien können helfen, die Stellung des einheimischen Mehrheitsgesellschafters zu egalisieren. In der Praxis wer-den überdies häufig Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, deren rechtliche Durchsetzbarkeit jedoch zweifelhaft ist. Bei Firmenneugründungen ist das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.

Zweigniederlassung

Ausländische Firmen können in den VAE Zweigniederlassungen in Form von Repräsentanzbüros oder Zweigstellen errichten, jedoch bedarf es einer besonderen Genehmigung. Obwohl der Be-reich der erlaubten Aktivitäten eingeschränkt ist bieten Zweigniederlassungen die Möglichkeit, den Markt zu bearbeiten und an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen. Ein lokaler Agent (Natio-nal Agent) ist für beide Varianten zwingend vorgeschrieben; jedoch stehen sowohl Repräsentanz-büros als auch Zweigstellen zu 100 % im Eigentum des ausländischen Mutterunternehmens. Der lokale Agent sollte nicht mit dem Handelsvertreter verwechselt werden. Seine Funktion kann darin gesehen werden, seinem Auftraggeber eine Lizenz zu beschaffen und bei Behördengängen behilf-lich zu sein. Für diese Leistungen bezieht er einen jährlichen Fixbetrag oder eine Umsatzbeteili-gung. Normalerweise beträgt dieser Fixbetrag ab ca. 20.000 AED, wobei nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Internationale Unternehmen zahlen gewöhnlich zwischen 50.000 AED und 150.000 AED.

a) Zweigniederlassung in Form der Zweigstelle (Branch Office) Zweigstellen dürfen aktiv Geschäftstätigkeiten durchführen. Ausländische Produzenten und Inves-toren können eigene Zweigstellen (Branch Office) gründen, sofern die beabsichtigte Tätigkeit durch die jeweils zuständigen Bundes- und Emiratsbehörden genehmigt werden. Da Zweigstellen zu 100 % in ausländischem Eigentum verbleiben, haben die Verwaltungsbehörden in den vergan-genen Jahren die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Zweigstellen weitgehend eingeschränkt. Erlaub-nisfähig nach allgemeiner Verwaltungspraxis der VAE Behörden sind danach für Zweigstellen aus-ländischer Gesellschaften im Wesentlichen nur noch Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten. Handels- und Produktionsaktivitäten sind nicht mehr genehmigungsfähig und ausschließlich loka-len Gesellschaften bzw. Joint Ventures vorbehalten.

b) Zweigniederlassung in Form eines Repräsentanzbüros (Representative Office) Die Gründung eines Repräsentanzbüros ermöglicht dem ausländischen Unternehmen eine ständige Firmenvertretung vor Ort. Dem Repräsentanzbüro kommt allerdings nach dem Grundge-danken des Gesetzes in den einzelnen Emiraten keine aktive wirtschaftliche Funktion zu. Es ist diesem untersagt, Handelsaktivitäten zu entfalten oder Waren zu importieren und zu verkaufen. Da aber oft räumliche und zeitliche, aber auch kulturelle und soziale Gegebenheiten das ausländi-sche Unternehmen zwingen, vor Ort vertreten zu sein, um beispielsweise Handelsvertreter zu überwachen oder auf das sich laufend ändernde Marktgeschehen unmittelbar reagieren zu kön-nen, bietet sich die Gründung eines Repräsentanzbüros als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu einer Gesellschaftsgründung mit einem lokalen Partner oder zu ständigen Flugreisen oftmals an. Folgende Aufgaben können durch eine solche Niederlassung wahrgenommen werden: Marktbe-obachtung, Erstellung von Projektstudien, Marketing und Werbung für die Produkte und Dienst-leistungen des Mutterhauses, Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mut-

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terhaus, Kundenberatung, Serviceleistungen, Beaufsichtigung von Handelsvertretern, Durchfüh-rung von Schulungen, Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Weiterhin ist das Repräsen-tanzbüro in den VAE ein idealer Standort, um von dort die Märkte des Nahen/Mittleren Ostens und der nordafrikanischen Länder abzudecken. Ein Repräsentanzbüro kann allerdings keine Geschäf-te auf eigene Rechnung abschließen (Fakturierung durch Mutterunternehmen notwendig!).

Civil Company / Service Company

Der Unterschied zu normalen Gesellschaften besteht darin, dass eine nach dem Gesellschafts-recht gegründete Gesellschaft kommerzielle Tätigkeiten zum Ziel hat. Die Service Company be-schäftigt sich mit dem Nutzen von geistigem Eigentum (Intellectual Properties) bzw. Informations-weitergabe (Aquired Information). Die Service Company kommt deswegen vor allem für Bera-tungsfirmen in Frage. Der Umstand, dass bei einer Service Company kommerzielle Tätigkeiten nicht das Hauptziel sein sollten, bedeutet aber nicht, dass eine Service Company keinen Gewinn machen darf. Lizenznehmer sind im Fall der Service Company natürliche Personen. Diese Unter-nehmensform wird gemäß dem Civil Transaction Law (Civil Code) gegründet. Die Service Com-pany muss als Partnership zwischen VAE Staatsbürgern bzw. zwischen VAE Staatsbürgern und Ausländern gegründet werden. Lizenznehmer sind natürliche Personen. Eine Mehrheitsbeteiligung des VAE-Partners ist nicht erforderlich, d.h. der ausländische Investor kann mehr als 49 % an die-ser Unternehmensform besitzen. Die Service Company kann auch zu 100 % in ausländischen Eigentum stehen, jedoch ist dann für die meisten Branchen die Bestellung eines National Agent erforderlich (vgl. das Kapitel Niederlassungen). Die Lizenz bzw. Genehmigung für Service Companies wird nicht in jedem Fall erteilt, weshalb es sich empfiehlt, vor Antrag zur Gründung einer solchen Gesellschaft Kontakt mit den zuständigen Behörden aufzunehmen. Das Gesetz sieht dzt. keine näheren Angaben zu den erlaubten Tätigkei-ten vor, die Behörden können in Ihrer Entscheidung relativ frei vorgehen. Diese Art der Unterneh-mensgründung hängt deswegen sehr stark vom Geschick und Einfluss des lokalen Partners ab.

Beglaubigungen

Bei Anträgen zur Firmengründung müssen u.a. eine Reihe beglaubigter Dokumente vorgelegt werden. Eine öffentliche Beglaubigung kann erstens durch eine Unterschrift vor einem Notar in den VAE erreicht werden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich entweder die Zeichnungsberech-tigten persönlich vor dem Notar einfinden oder bevollmächtigte Vertreter die Unterschrift leisten. Eine zweite Möglichkeit ist, eine Beglaubigungskette in Deutschland zu durchlaufen. Das entspre-chende Dokument muss zunächst in Deutschland notariell beglaubigt werden. Danach sind in der angegebenen Reihenfolge weitere Überbeglaubigungen einzuholen. Ist diese Beglaubigungskette erfolgreich durchgelaufen, muss schließlich eine Überbeglaubigung durch das VAE Außenministe-rium in den VAE erfolgen.

Niederlassung von Ausländern

Die Einreise und Arbeitsaufnahme ist nur über einen Sponsor (Bürgen) möglich. Mit Ausnahme der Firmen in der Freihandelszone, Zweigniederlassungen oder sog. Foreign Establishment (Pro-fessional License) ist für alle Unternehmensformen eine einheimische Mindestbeteiligung von 51 % vorgeschrieben.

Freizonen

In den Freihandelszonen Dubai, Sharjah, Ajman, Fujairah und Umm Al Quwain bedarf es keines lokalen Partners, sodass auch eine zu 100% in ausländischem Besitz stehende Firma gegründet werden kann. Dies stellt eine interessante Alternative zu einer direkten Niederlassung in den VAE dar. In den Freihandelszonen kommen zentrale Lagerhaltung für die Region oder Fertigung zu günstigen Konditionen in Betracht. Der ausländische Investor kann entweder eine Zweigniederlas-sung oder – abweichend von der gesetzlichen Lage in den VAE – eine zu 100% im ausländischen Eigentum stehende Gesellschaft gründen, die weder einen ‘Service Agent’ noch einen lokalen Sponsor benötigt. Im Gegensatz zur Zweigniederlassung ist die Freihandelszonengesellschaft eine eigenständige juristische Person.

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Weitere Vorteile sind die Garantie der freien Kapitalausfuhr, die auch für Gewinne gilt und die Tat-sache, dass auf 15 Jahre garantiert wird, dass weder Körperschafts- noch Einkommensteuer ein-gehoben werden. Ein in einer Freihandelszone ansässiges Unternehmen wird allerdings nicht als VAE - Gesellschaft, sondern als ein in den VAE nicht ansässiges Unternehmen betrachtet. Für Exporte in die VAE benötigt diese somit entweder einen Handelsvertreter, eine Vertriebsgesell-schaft oder einen Abnehmer, der eine entsprechende Einfuhrgenehmigung besitzt.

Patent-, Marken- & Musterrecht

Patent- und Markenrecht

Das Markenschutzgesetz aus 1992 idgF, das Patentgesetz aus 2002 idgF sowie das Urheberge-setz aus 1992 idgF regeln ausführlich die Registrierung beim Ministry of Economy, die Gültigkeits-dauer für Patente (20 Jahre), für Marken und Muster (10 Jahre), sowie Strafbestimmungen bei Verletzung der gesetzlichen Vorschriften. Die Patentanmeldung, im Gegensatz zur Markenanmel-dung, ist nur über einen registrierten Patentanwalt möglich.

Handelsmarke

Durch die Eintragung einer Handelsmarke erhält man die exklusiven Rechte, diese zu nutzen. Dies ist im VAE Bundesgesetz Nr. 37 von 1992 („Trademark Law“) idgF geregelt. Laut diesem Gesetz ist eine Handelsmarke als alles definiert, was Produkte oder Services als einzigartig am Markt darstellt und Merkmale wie folgende besitzt: Name, Wörter, Unterschrift, Buchstaben, Zah-len, Zeichnungen, Logos, Bilder, etc. Leider sind die VAE kein Mitglied der 97 Staaten-Gemeinschaft der WIPO (World Intellectual Pro-perty Organization). Bei diesen würde ein einziger Antrag an die WIPO genügen, um den Schutz der Handelsmarke in allen 97 Ländern eintragen zu lassen. Da dies in den VAE nicht der Fall ist, müssen Handelsmarken lokal in den VAE registriert werden. Diese Registrierung kann beim Wirt-schaftsministerium („Ministry of Economy“) vorgenommen werden.

Eine Registrierung der Handelsmarke ist für 10 Jahre in allen 7 Emiraten gültig. Das Registrie-rungsformular mitsamt den übersetzten Dokumenten muss auf Arabisch ausgefüllt und bei der Registrierstelle abgegeben werden. Nachdem die Registierstelle den Antrag akzeptiert hat werden die Antragsdokumente im „Trademark Journal“ sowie in zwei arabischen Tageszeitungen publi-ziert. Daraufhin kann jede Partei innerhalb von 30 Tagen einspruch erheben. Ist dies nicht der Fall, wird die Handelsmarke offiziell eingetragen. Die durchschnittliche Dauer dieses Prozesses beträgt sechs bis neun Monate.

Folgende Dokumente sind für die Registrierung einer Handelsmarke Voraussetzung: - Vollmacht für den registrierenden Agenten - Reisepasskopie des Inhabers der Handelsmarke (falls der Inhaber eine natürliche Person ist) bzw. eine Kopie des deutschen Firmenbuchauszuges und des deutschen Gesellschaftsvertrages (wenn der Inhaber der Marke ein Unternehmen ist) - Eine Liste der Produkte oder Services für die die Marke verwendet wird - Abbildungen bzw. Bilder der Marke

Nach Ablauf der 10-jährigen Dauer des Schutzes der Marke kann die Registrierung wieder vorge-nommen werden. Dafür fallen Kosten in der aktuellen Höhe (2016) von ca. 13.000 AED an. Ge-bühren für die Übersetzung sowie für den registrierten Agenten fallen zusätzlich an.

Im Gegensatz zur Registrierung bei WIPO, wobei man eine Marke mit einem Antrag in 3 Katego-rien gleichzeitig registriert werden kann, muss in den VAE für jede einzelne Kategorie ein Antrag ausgefüllt werden.

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Europäisches Patent

Anders als in Europa gibt es innerhalb des Gulf Cooperation Councils (GCC, Details siehe de.wikipedia.org/wiki/Golf-Kooperationsrat) Raums keine Gemeinschaftsmarken oder Gemein-schaftsurheberrechte. Patente dagegen bilden eine Ausnahme. In Riyadh existiert ein gemeinsa-mes GCC Patentamt, welches bei der technischen Bewertung und Prüfung mit dem Patentamt in Wien sehr eng kooperiert. Die letztliche Eintragung eines GCC Patents dauert allerdings mehrere Jahre und wird nur zögerlich vorgenommen. Dies mag Ausdruck dafür sein, dass es strittig ist, ob gewerblicher Rechtsschutz allgemein mit den Grundsätzen des islamischen Rechts vereinbar ist.

Gebrauchs- und Geschmacksmuster

Muster müssen in einem speziellen Register beim Ministerium für Wirtschaft angemeldet werden. Damit industrielle Designs und Muster in den Genuss des Schutzes kommen, müssen sie neu oder neuartig und als Industrie- oder Handwerksprodukt zu nutzen sein. Des Weiteren dürfen so-wohl die öffentliche Ordnung als auch die Moral in den V.A.E. durch diese Muster nicht verletzt werden. Durch die Registrierung von Mustern wird verhindert, dass Dritte diese unberechtigt bei der Herstellung eines Produktes verwenden. Des Weiteren wird verhindert, dass Dritte jegliche zum Muster verwandte Produkte oder gleiche Produkte zum Gebrauch oder Verkauf einführen.

LIZENZVERGABE

Rechtliche Aspekte

Die VAE erkennen Prioritätsrechte von PCT (Patent Cooperation Treaty) Anmeldungen an. Ge-werbliche Rechte können in den VAE lizensiert werden. Diese Lizenzen unterliegen keinen beson-deren Lizenzverträgen, müssen aber behördlich eingetragen werden.

Steuerliche Aspekte

Aufgrund der de-facto Steuerfreiheit sind keine Besonderheiten zu beachten.

Gestaltung von Lizenzverträgen

Wir empfehlen in jedem Fall, einen Anwalt bei der Vertragsgestaltung beizuziehen.

Eigentum und Forderungen

In der Regel liefern deutsche Exporteure an ihre Kunden in den VAE auf gesicherter Basis. Meist werden ein bestätigtes, unwiderrufliches Akkreditiv oder das Instrument des Dokumenteninkassos verwendet. Von Lieferungen auf Akkreditivbasis sollte jedenfalls nur dann abgegangen werden, wenn bereits eine längere und zufriedenstellende Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer be-steht und dessen finanzieller Hintergrund genau bekannt ist. Nachstehend folgt eine Übersicht der Zahlungs- und Sicherungsmöglichkeiten, die im Geschäft mit den Vereinigten Arabischen Emira-ten am häufigsten genutzt werden. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend.

Geschäfts- und Bonitätsauskünfte

Vor Abschluss von Exportgeschäften mit neuen Kunden sollte in jedem Fall eine Auskunft einge-holt werden.

Eigentumssicherung

Leider kommt es trotz der ausgezeichneten Geschäftsmöglichkeiten, die die VAE bieten, immer wieder zu Zahlungsausfällen. Es ist daher dringend zu empfehlen, sich durch Sicherungsinstru-mente vor dieser Situation zu schützen. Man sollte auf Absicherungen auch (und vor allem dann) nicht verzichten, wenn aus irgendwelchen Gründen eine möglichst rasche Abwicklung des Ge-schäftes geboten erscheint. Abgesehen von der Vorauszahlung, sollen in der Folge die wichtigs-ten Absicherungsmöglichkeiten beschrieben werden.

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Dokumenteninkasso

Übliche Zahlungsbedingung bei Erstgeschäften. Die Möglichkeit der Einräumung eines Zahlungs-zieles besteht dadurch, dass der Kunde mit einem später fällig werdenden Wechsel bezahlt. Ein Abnehmerrisiko (bzw. Reklamationsrisiko) bleibt bestehen.

Garantien

Vor allem bei Ausschreibungen werden vom ausländischen Anbieter oft sogenannte Vertragserfül-lungsgarantien, Bietungsgarantie und Anzahlungsgarantien bereits in der Angebotsphase als Be-dingung für den Vertragsabschluss verlangt. Bargeldhinterlegung bzw. nicht genehmigte Schecks finden im Rahmen der Garantie keinen Eingang. Garantien sind gegensätzlich zur Bürgschaft abstrakt, dass bedeutet vom Vertrag zwischen den Unternehmern losgelöst.

Dokumentenakkreditiv

Dieses Instrument stellt eine Methode der Zahlungsabsicherung dar. Die Bank des Auftraggebers ist verpflichtet gegen Übergabe bestimmter Dokumente (Ursprungszeugnis, Frachtbrief etc.) dem Vertragspartner Zahlung zu leisten. Als abstraktes Instrument ist das Akkreditiv dabei ein vom Kaufvertrag losgelöstes Geschäft. Der Vorteil für den Begünstigten (z.B. Exporteur) besteht darin, dass neben der eigentlichen Zahlungszusicherung ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen ei-ner Bank besteht.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist für zivilrechtliche Kaufverträge im Art 513 CC und für den Handelskauf im Art 118 LCP gesetzlich vorgesehen. Es sind jedoch Besonderheiten zu beachten. Das Eigen-tum an einer beweglichen Sache geht in den VAE nicht erst mit der Übergabe des Kaufgegen-standes an den Käufer über. Eine dingliche Übergabe ist dem Recht der VAE gänzlich unbekannt. Mangels anders lautender Vereinbarung geht das Eigentum am Kaufgegenstand bereits beim Vertragsabschluss auf den Käufer über. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes verhindert dies. Selbst nach Übergabe des Kaufgegenstandes bleibt das Eigentum beim Verkäufer. Der Käu-fer erwirbt rückwirkend zum Vertragsabschluss Eigentum erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ratsam. Dennoch ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes kein ausreichendes Siche-rungsmittel, da der Eigentumsvorbehalt an verkauften Gegenständen nur so lange besteht, so lange deren Identität hinreichend feststellbar ist. Formvorschriften bestehen nicht. Der Eigentums-vorbehalt erlischt bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung des Kaufgegenstandes. Ein gutgläubiger Dritter, der den Kaufgegenstand vom Eigentumsvorbehaltskäufer erwirbt, geht dem Eigentumsvorbehalt vor. Die Parallele zum deutschen Gutglaubenserwerb ist deutlich erkennbar. Dogmatisch ist der Eigentumsvorbehalt in den V.A.E. ein sog. Vorzugsrecht (hu-quq al- imtiyaz). Unter den Vorzugsrechten ist er jedoch das Schwächste. Es gehen zum Beispiel sämtliche öffent-lich-rechtliche Ansprüche dem Eigentumsvorbehalt vor. Handelsrechtliche Bestimmungen gehen dem Eigentumsvorbehalt ebenfalls vor. Als Beispiel gehen im Fall des Konkurses des Käufers die Rechte Dritter dem Eigentumsvorbehalt vor. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Drittwir-kung des Eigentumsvorbehaltes vertraglich ausgeweitet werden kann ist derzeit, in Ermangelung ausreichender Rechtsprechung, nicht beantwortbar. Der Eigentumsvorbehalt gewährt im internati-onalen Handel keine ausreichende Sicherheit.

Forderungseintreibung

Die Eintreibung von Forderungen in den VAE ist für den (ausländischen) Gläubiger schwierig und sehr zeit-und kostenaufwendig. Bereits bei Abschluss eines Exportgeschäftes sollte man deshalb versuchen, das Risiko der nicht rechtzeitigen Bezahlung zu vermindern. Wenn es dennoch zu Zahlungsverzögerungen oder -ausfällen kommt, so ergeben sich im Wesentlichen folgende Mög-lichkeiten:

Zahlungsurgenz mittels eingeschriebenen Briefs

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Man sollte den lokalen Vertreter, falls ein solcher vorhanden ist, in die Forderungsbetreibung ein-schalten und die Vorgangsweise absprechen. Oft verfügen die hiesigen Firmen über wertvolle Kontakte.

Beschreitung des Rechtsweges

In all jenen Fällen, in denen die vorhergegangenen Urgenzen keinen Erfolg bringen, Vermögen beim Schuldner jedoch offensichtlich noch vorhanden ist, bleibt kein anderer Ausweg, als den Au-ßenstand auf dem Rechtsweg einbringlich zu machen. Die Erfahrung zeigt, dass bis zum Ab-schluss von Zivilprozessen mit einer Dauer von durchschnittlich mehreren Jahren zu rechnen. Et-was schneller sind sogenannte "Zahlungsbefehle". Die Kosten sind sehr hoch, da sich die Prozes-se als langwierig erweisen. Vor Anstrengung eines Gerichtsverfahrens ist daher eine genaue Kos-ten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Bei Streitwerten von weniger als AED 100,000.00 (ca. 20.000 EUR) lohnen sich Gerichtsverfahren zumeist nicht.

Wechsel- und Scheckrecht

Das Handelsgesetzbuch enthält auch Bestimmungen über Wechsel und Scheck. Bei Wechselkla-gen sind auch in den VAE keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft zulässig. Vordatierte Schecks sind üblich. Das Ausstellen und die Weitergabe eines ungedeckten Schecks gelten in den VAE als Straftat. Wenn der Scheck am Fälligkeitsdatum präsentiert wird und dann nicht ge-deckt ist, ist eine Anzeige bei der Polizei möglich. Dies kann durch den Begünstigten selbst oder durch einen Bevollmächtigten, der mit einer beglaubigten und ins Arabische übersetzten Vollmacht ausgewiesen ist, erfolgen. Der Scheckschuldner wird aufgrund dieser Anzeige von der Polizei vor-geladen, erhält eine relativ kurze Nachfrist (1 bis 3 Tage), um für die Deckung des Schecks zu sorgen. Sollte dies nicht erfolgen, kommt es zu einem Gerichtsverfahren, das meist mit einer Ver-urteilung endet. Vielfach wird deshalb zur Forderungsabsicherung ein Scheck einem Wechsel vorgezogen, weil auf der Basis eines Wechsels keine Anzeige im Falle der Nichtzahlung möglich ist.

Insolvenzrecht

Eine eigenständige Konkursordnung oder ein selbständiges Insolvenzgesetz sind in den VAE nicht bekannt.

Vertretungsvergabe

Es kann wirtschaftlich sinnvoll sein, einen Handelsvertreter zu bestellen. Der lokale Vertreter ver-fügt regelmäßig über genaue Marktkenntnis zur besten Platzierung des Produkts, hat einen Über-blick über das Preisgefüge, verfügt über Geschäftskontakte zu potentiellen Abnehmern und hat Zugang zu Informationen über private und/oder öffentliche Ausschreibungen von "procurement departments" (Einkauf). Er ist als ständiger Ansprechpartner vor Ort und kann Wege für Angebote und Quotierungen erheblich verkürzen. In einigen Bereichen ist die Bestellung eines Handelsvertreters sogar zwingend. Dies trifft insbe-sondere auf Regierungsstellen und andere Verwaltungsbehörden – mit Ausnahme des Militärs – zu. Dort ist es zumeist erforderlich, dass insbesondere technische Produkte zuvor angemeldet und genehmigt sein müssen. Als Beispiele mögen etwa im Emirat Abu Dhabi die staatliche Ölgesell-schaft Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) sowie sämtliche der ADNOC ganz oder teilwei-se gehörenden Tochtergesellschaften gelten. Lieferungen an die ADNOC erfordern den Nachweis einer Handelsvertretung.

Für die Wirksamkeit der Bestellung eines Handelsvertreters sind vier wesentliche Voraussetzun-gen zu erfüllen:

- Der Handelsvertretervertrag muss in Schriftform vorliegen - Der Handelsvertretervertrag muss von einem Notar unterzeichnet sein

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- Der Handelsvertretervertrag muss in dem dafür vorgesehenen Register bei dem Wirtschafts-ministerium registriert sein

- Der Handelsvertretervertrag bedarf zur Eintragung einer arabischen Übersetzung, wobei bilin-guale Fassungen (zumeist Englisch/Arabisch) schon bei Ausfertigung weit verbreitet sind

Arten von Vertretern

Der Prinzipal

Der Prinzipal kann als Hersteller sowohl innerhalb der VAE als auch im Ausland ansässig sein. Des Weiteren kann auch derjenige Prinzipal sein, der exklusiv von dem Hersteller zu seinem Ex-porteur oder Händler bestellt wurde. Das Wirtschaftsministerium wird für die Eintragung eines sol-chen Prinzipals zweiter Ebene den Vertrag zwischen dem Hersteller und seinem nun zum Prinzipal avancierenden Händler verlangen. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Prinzipals richten sich regelmäßig nach den Gesetzmäßigkeiten seines Herkunftslandes. Dies gilt für Privatpersonen ebenso wie für Rechtspersonen. Etwas anderes gilt nur bei Rechtspersönlichkeiten, die geschäftli-che Aktivitäten in den VAE entfalten. Für diese Aktivitäten ist das Recht der VAE anwendbar. Den arabischen Golfstaaten ist gemein, dass Handelsvertretungen nicht eintragungsfähig sind, wenn der Prinzipal auf der Anti-Israel-Boykott-Liste steht oder in sonstiger Weise dem allgemeinen Isra-el-Boykott unterliegt. Aus der Natur des Vertrags heraus ergibt sich für den Prinzipal die Hauptpflicht zur Provisionszah-lung an den Handelsvertreter für seine Tätigkeit. Darüber hinaus hat der Prinzipal Kostenersatz für Auslagen des Handelsvertreters zu leisten und ist ihm zu Schadensersatz verpflichtet für Schä-den, die der Handelsvertreter in Ausübung seiner regelgerechten Tätigkeit erleidet, sofern diese nicht auf eigenes Verschulden des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Dem Prinzipal obliegt die Lieferverpflichtung für unter die Handelsvertretung fallende Waren. In vielen Handelsvertreter-verträgen findet sich in diesem Zusammenhang eine Haftungsausschlussklausel für Nichtliefe-rung/Schlechtlieferung.

Der Handelsvertreter

Unter Handelsvertreter kann man zunächst eine natürliche oder juristische Person verstehen, die es aufgrund eines Vertrags mit dem Prinzipal übernommen hat, Produkte und/oder Dienstleistun-gen in dem Vertragsgebiet im Namen und für den Prinzipal gegen Entgelt (Provision) zu bewerben und zu vertreiben. Der Handelsvertreter agiert hier als Kommissionär, ist also nicht Eigentümer der zu vertreibenden Ware, sondern nur Treuhänder. Ihm obliegt deshalb eine besondere Rechen-schaftspflicht und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Prinzipal.

Wesentliche Charakteristika des Handelsvertreters:

- Der Handelsvertreter handelt im Namen des Prinzipals - Der Handelsvertreter kann kaum abgegrenzt werden vom Vertriebshändler (zum Unterschied

siehe oben), weshalb auch in der Praxis sowohl Handelsvertreter als auch Vertriebshändler dem HVG unterliegen

- Der Handelsvertreter kann auch für Dienstleistungen bestellt werden - Der Handelsvertreter wird nur innerhalb des Staates (VAE) tätig - Der Handelsvertreter erhält Provision

Vertretungsvertrag

Checkliste für einen Handelsvertretervertrag

Die folgende Checkliste für einen Handelsvertreter- und Vertragshändlervertrag soll noch einmal

im Überblick die wichtigsten Punkte aufzeigen, die es bei dem Vertragsentwurf und VOR Unter-zeichnung zu beachten gilt. Dabei ist stets von zwei verschiedenen Perspektiven auszugehen: Ist die Registrierung des Vertrags mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gewünscht? Oder möchte der Prinzipal zwar einen Handelsvertretervertrag der Natur nach abschließen, diesen

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aber nicht eintragen lassen? Die folgende Checkliste gibt auch einen Überblick über die grund-sätzliche Struktur eines Handelsvertretervertrags.

1. Bestellung des Handelsvertreters für den Import und Vertrieb von bestimmten Waren des Prinzipals in einem bestimmten Vertragsgebiet

2. Qualifizierung des anderen Vertragspartners zum Handelsvertreter 3. Exklusivitätsklausel sowie Ausnahmen hiervon 4. Festlegung von Provisionshöhe und Auslagen des Handelsvertreters 5. Werbebudget 6. Verwendung von geschützten Marken und Handelsnamen 7. Lieferkonditionen und Abnahmeregelungen, Mängelhaftung 8. Informations- und Berichtspflicht des Handelsvertreters 9. Instruktionsrecht des Prinzipals 10. Verschwiegenheitsvereinbarung 11. Vertragslaufzeit und Beendigung 12. Kündigungsgründe und Deregistrierung 13. Regelung von Ausgleichsansprüchen und Schicksal verbleibender Waren 14. Rechtswahlklausel und Gerichtsstand

Eine Befristung des Handelsvertretervertrages ist durchaus möglich, jedoch ist stets zu beachten dass dem Commercial Agency Committee das Recht eingeräumt wird, über die Gewichtung der Gründe einer Kündigung zu entscheiden, unabhängig ob der Handelsvertretervertrag befristet ist. Hinzu kommen die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vertragseintragung, die – selbstredend – bei Wunsch der Nichteintragung nicht beachtet werden sollten. Vor allem ist in diesem Fall der Vertrag nicht notariell zu unterzeichnen.

Mustervertrag

Gemessen an europäischen Standards sind die von lokalen Vertragspartnern verwendeten Ver-tragsentwürfe vielfach von minderwertiger Qualität. Zudem existieren keine öffentlich zugänglichen Quellen mit qualitativ hochwertigen Musterverträgen. Ein Anwalt ist daher bei der Vertragsgestal-tung in jedem Fall beizuziehen.

Arbeits- & Sozialrecht

Arbeitsverträge können befristet und unbefristet sein. Ein beim Arbeitsministerium (FML; Federal Ministry of Labour) registrierter Standardarbeitsvertrag, der die gesetzlichen Mindesterfordernisse enthält, muss mit jedem Mitarbeiter abgeschlossen werden. Über diese Standardarbeitsverträge hinaus werden meist individuelle Arbeitsverträge abgeschlossen, die auch von den zuständigen Behörden und Arbeitsgerichten anerkannt werden, falls sie nicht gegen Regelungen des V.A.E. Arbeitsgesetzes verstoßen oder dem Arbeitnehmer zum Nachteil gegenüber den gesetzlichen Vorschriften gereichen.

In naher Zukunft könnte der bereits im Gesetz verankerte Punkt der Emiratisierung immer wichti-ger werden. Das bedeutet, dass angesichts einer steigenden Jugendarbeitslosigkeit offene Stellen bevorzugt mit emiratischen Staatsbürgern besetzt werden sollen. Als Folge daraus sollte man bei der Besetzung von offenen Stellen verstärkt Staatsbürger der Emirate, soweit sie die erwünschte Qualifikation vorweisen können, berücksichtigen.

Arbeitsverträge gelten in folgenden vier Fällen als beendet,

wenn beide Seiten den Vertrag einvernehmlich auflösen

wenn die Vertragsfrist ausläuft

wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet

wenn eine Partei den Vertrag ohne Kündigungsfrist beendet.

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Vertragsbeendigung entsprechend dem 4. Punkt ist nur in bestimmten, im Federal Law Regulating Labour Relations aufgezählten Fällen (vgl. LRLR Art. 120, 121) möglich.

Die gesetzlich erlaubte Höchstarbeitszeit beträgt acht Stunden pro Tag, sechs Tage die Woche. Ausnahmen im Tourismusgewerbe sind aber üblich. Es darf maximal fünf Stunden ohne Unterbre-chung gearbeitet werden. Überstunden dürfen gemacht und müssen vom Arbeitgeber monetär abgegolten werden. Angestellte in leitenden Positionen erhalten im Allgemeinen keine Überstun-denbezahlung. In Streitfällen können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine Beschwerde beim Federal Ministry of Labour einbringen. Das FML versucht nach Überprüfung der Beschwerde zwischen den Parteien zu vermitteln. Wird dabei keine Einigung erzielt, kann eine Klage beim zu-ständigen Gericht eingebracht werden.

Bei Ausscheiden aus dem Unternehmen nach mindestens einem Jahr steht dem Mitarbeiter eine Abfindung zu. Falls das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers oder durch Fristab-lauf nach mindestens einem Jahr beendet wird, steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung von 21 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr zu, bei mindestens fünf-jähriger Tätigkeit erhöht sich der Anspruch auf 30 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr, wobei die maximale Abfindung auf zwei Jahresgehälter limitiert ist. Kündigt der Arbeitnehmer von sich aus, so reduziert sich die Abfindung auf bis zu 1/3 des vollen Abfindungsanspruchs (abhängig von der Beschäftigungsdauer). Bei einer berechtigten, fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verliert der Ar-beitnehmer jeglichen Abfindungsanspruch.

Aufenthaltserlaubnis

Deutsche Staatsbürger erhalten ein Visum (Tourist) für 30 Tage. Während dieser Zeit dürfen sie keiner gewerblichen Tätigkeit in den UAE nachgehen. Sollte eine solche angestrebt werden, muss das für ein Residence Visum erforderliche Verfahren in diesen 30 Tagen eingeleitet werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich an die Arbeitserlaubnis und damit an einen Arbeitgeber ge-koppelt.

Arbeitserlaubnis

Das Arbeitsrecht der V.A.E. ist im Bundesgesetz Nr. 8/1980 (Federal Law No. 8/1980 Regulating Labour Relations, LRLR) geregelt. Das LRLR hat Gültigkeit für in der Privatwirtschaft beschäftigte, in- und ausländische Arbeitnehmer, nicht jedoch z.B. Hausangestellte oder Arbeiter in der Land-wirtschaft. Auch Beamte fallen nicht unter dieses Arbeitsgesetz. Die Einstellung von Personal ist speziell für neu gegründete Unternehmungen einigermaßen kompliziert und v.a. zeitaufwendig. Es kann an dieser Stelle nur auf generelle Regelungen eingegangen werden. Für weitergehende In-formationen wird die Kontaktaufnahme mit der AHK VAE bzw. einem Rechtsanwalt empfohlen. In der Regel gilt, dass neu gegründete Gesellschaften zuerst beim Bundesministerium für Arbeit („Federal Ministry of Labour“ oder FML) eine Registrierung erlangen müssen. Danach kann dort eine Erlaubnis zur Einstellung von Arbeitskräften beantragt werden.

Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen

In der Industrie ist es landesweit üblich, Arbeitnehmer gegen Unfälle zu versichern. Eine gesetzli-che Sozialversicherung wie in Europa gibt es derzeit nur für VAE-Staatsbürger. Eine Krankenver-sicherung für ausländische Arbeitnehmer ist seit Längerem im Emirat Abu Dhabi verpflichtend und wurde im Emirat Dubai vor kurzem für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern mit sofortiger Wirkung eingeführt. Unternehmen zwischen 100 und 999 Mitarbeitern müssen bis Ende Juli 2015, Unter-nehmen unter 100 Mitarbeitern bis Juni 2016 für jeden Mitarbeiter eine Krankenversicherung ab-schließen, um eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten.

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, eine Health Card zu beantragen. Diese Health Card bietet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, medizinische Leistungen eines öffentlichen Krankenhauses in Anspruch zu nehmen. Allerdings muss angemerkt werden, dass dieses System nur eine medizini-sche Basisversorgung abdeckt und deswegen zu einer Zusatzversicherung geraten wird.

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Arbeitslosenversicherungen und Pensionsversicherungen existieren für Ausländer in den VAE nicht. Für einheimische Arbeitskräfte gilt seit 1999 das so genannte Pension and Social Securities Law, welches sowohl eine Altersversicherung, als auch eine Absicherung gegen Berufsunfähig-keit, Unfall und Tod darstellt. Nach diesem Gesetz muss jeder Arbeitgeber 15 % des Nettolohns eines inländischen Arbeitnehmers an eine staatliche Pensionskassa abführen (zurzeit werden zu Anreizzwecken noch 2,5 % vom Staat getragen). Zusätzlich muss der Arbeitnehmer noch 5 % von seinem Entgelt entrichten.

Bestimmungen für Montagearbeiten

In den VAE gibt es keine die Montagearbeit regelnden Sondervorschriften. Aus arbeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Gründen sind Montagearbeiten im europäisch verstandenen Sinne in den VAE nicht erlaubt. Ein Zuwiderhandeln kann hohe Geldstrafen nach sich ziehen. Man behilft sich deshalb mit der Beantragung eines sogenannten mission visa. Dieses setzt allerdings voraus, dass das die Arbeitnehmer sendende Unternehmen selbst in den VAE ansässig ist und Visa aus-stellen kann; anderenfalls müssen die Visa z.B. vom Aufraggeber beantragt werden.

Arbeitsrechtsprozesse

Die VAE verfügen über ein separates Arbeitsrechtsgesetz (Federal Law No. 8 of 1980, as amended). Dort sind arbeitsrechtsspezifische Verfahren geregelt, die sich vom zivilen Prozess-recht unterscheiden. So ist in einem Arbeitsrechtsstreit erst ein Schlichtungsverfahren beim Ar-beitsministerium durchzuführen, bevor die Rechtssache zu Gericht gehen kann. In diesem Schlichtungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung der jeweiligen Partei grundsätzlich nicht zu-lässig. Anders als im Zivilverfahren werden im arbeitsrechtlichen Verfahren vorab keine Gerichts-kosten erhoben. Arbeitsrechtsverfahren vor Gericht sind erheblich zügiger als ein normaler Zivil-prozess.

Schiedsgerichtsbarkeit

Die VAE sind Ende 2006 der New Yorker Konvention zur gegenseitigen Anerkennung und Voll-streckbarkeit ausländischer Schiedssprüche (1958) beigetreten und seit 19.November 2006 ist diese auch offiziell in Kraft.

Gerichtsstand

Die Anerkennung von Urteilen, die im Ausland gegen Staatsangehörige oder Gesellschaften mit Sitz in den VAE ergangen sind, ist praktisch ausgeschlossen. Vor Abschluss einer Gerichts-standsvereinbarung empfiehlt sich daher eine anwaltliche Beratung.

Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled

under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more ar-bitrators appointed in accordance with the said Rules."

Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist......................................

Detaillierte Auskünfte:

ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Wilhelmstraße 43 G, 10117 Berlin, Tel: +49(0) 30 – 200 73 63 00, Fax: +49(0) 30 – 200 73 63 69, E-Mail: [email protected], Web: www.iccgermany.de

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Aus Unternehmenssicht besteht das Hauptargument für die Anrufung eines Schiedsgerichts und die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel in der Zeitersparnis durch eine kurze Verfahrens-dauer. Verfahren vor staatlichen Gerichten werden zumeist viele Jahre lang über mehrere Instan-zen geführt. In dieser Zeit stellt sich nicht nur die Frage ob und wie das Unternehmen die streitige Forderung in der Bilanz darstellt, die Unternehmen tragen auch gegenseitig das jeweilige Insol-venzrisiko des anderen und das oft über mehrere Jahre. Ein Schiedsgericht kann binnen weniger Monate in einer Instanz den Rechtsstreit endgültig been-den. Sie erhalten ein Urteil mit derselben Rechtskraft eines staatlichen Gerichts. Weitere Vorteile des Schiedsgerichts bestehen darin, dass Sie den Ort des Verfahrens und die Verfahrenssprache mitbestimmen können. Darüber hinaus wirken Sie bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts mit.

Bayerisches Außenwirtschaftsangebot

Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittel-stand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Be-

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dürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln:

Messebeteiligungen

Delegationsreisen

Unternehmerreisen

Auslandsrepräsentanzen

Kooperationsprojekte

Einstieg in den Export

Go international

Fit for Partnership

Delegationsbesuche

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INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN

Sowohl bei der Vorbereitung für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes in den Vereinig-ten Arabischen Emiraten steht Ihnen die Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.

Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer

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Das Förderprojekt „Export

Bavaria 3.0. – Go Internatio-

nal unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem

Drei-Stufen-Konzept:

1. Untersuchung der Internati-onalisierungsfähigkeit des Un-

ternehmens 2. Erstellung eine individuellen

Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung

bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter

www.go-international.de

Alle Informationen über aktuelle und länder- und branchenspezifische

Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung

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Business Village Building B, 6 th Floor, Office 618 Port Saeed, Deira, DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Tel.: +971 4 4470100 Fax: +971 4 4470101 E-Mail: [email protected] Web: http://vae.ahk.de

Im Allgemeinen werden von Geschäftsreisenden je ein bis zwei Tage Aufenthalt in Abu Dhabi und Dubai geplant. Die Reise zwischen den beiden Städten (Fahrzeit ca. 1,5 Stunden) ist per Taxi oh-ne Probleme möglich. Um Firmen aufzusuchen, ist oft eine genaue Ortsbeschreibung mit Orientie-rungshinweisen notwendig. Visitenkarten werden in großer Anzahl benötigt, wobei eine englisch-sprachige Version genügt. Für Verkaufsgespräche sind Muster, Modelle, Bildmaterial oder kurze Demonstrationsvideos günstiger als reine Textinformation.

Einreise- und Ausreisebestimmungen

Seit März 2001 bekommen deutsche Staatsbürger das Visum für die VAE bei der Ankunft am Flughafen kostenlos in den Pass gestempelt. Der Sichtvermerk erlaubt einen maximalen Aufent-halt von 30 Tagen. Eine einmalige Verlängerung um 30 Tage ist möglich, aber kostenpflichtig (ca. EUR 120,-). Sollte eine weitere Verlängerung notwendig sein, kann kostengünstig auf dem Land-weg in den Oman oder auf die Ferieninsel Kish (Iran, visafrei) ausgereist werden. Die Einreise mit Notpässen ist nicht möglich. Reisende, deren Pass Eintragungen bzw. Stempel israelischer Behörden aufweist, könnten umgehend auf eigene Kosten abgeschoben werden.

Reisedokumente

Die Einreise in die VAE ist nur mit einem Reisepass oder einem vorläufigen Reisepass möglich. Der Reisepass/vorläufige Reisepass muss noch mindestens sechs Monate nach dem beabsichtig-ten Ausreisedatum gültig sein.

Die Einreise mit Personalausweis oder einem Reiseausweis als Passersatz ist nicht möglich.

Kindereinträge im Reisepass eines Elternteils sind seit dem 26.06.2012 nicht mehr gültig. Jedes Kind benötigt ein eigenes Ausweisdokument.

Die deutschen Kinderreisepässe werden nach Aussage des VAE-Außenministeriums und der Bot-schaft der VAE in Berlin anerkannt, ebenso weiterhin die alten deutschen Kinderausweise, sofern sie ein Lichtbild enthalten. Wegen der z. T. uneinheitlichen Praxis seit Einführung der Kinderreise-pässe wird jedoch ein eigener Reisepass empfohlen. Für den langfristigen nichttouristischen Auf-enthalt ist in jedem Falle ein eigener Reisepass für Kinder erforderlich.

Es ist möglich, dass bei der Einreise biometrische Daten (z.B. Iriserkennung) erfasst werden.

Ein Überschreiten des zugestandenen Aufenthaltszeitraums hat eine an der Dauer der Über-schreitung orientierte Geldbuße (derzeit 100,- AED pro Tag) zur Folge. Bei längerer Überschrei-tung ist eine Inhaftierung nicht ausgeschlossen.

Bei Verlust/Diebstahl eines deutschen Reisepasses während des Aufenthalts in den VAE kann ein Ersatzpass (vorläufiger Reisepass) durch die Deutsche Botschaft Abu Dhabi bzw. das Deutsche Generalkonsulat Dubai ausgestellt werden. Dafür ist unbedingt die Vorlage einer Passverlustan-zeige bei der Polizei (bzw. in Abu Dhabi der Abu Dhabi Immigration Authority) erforderlich, da die Flughafenbehörden eine anschließende Ausreise aus den VAE ebenfalls nur bei Vorlage dieser Passverlustanzeige zusammen mit dem ausgestellten Ersatzpass gestatten.

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Die Einreisebehörden der VAE lassen eine Einreise ohne gültige Reisepässe nicht zu. Betroffene Passagiere werden wieder in ihr Herkunftsland (Abflugsort) zurückgeschickt. Konsularische Hilfe in Passangelegenheiten durch die Botschaft oder das Generalkonsulat kann erst nach der Einrei-se gewährt werden.

Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern. Verbindli-che Einreiseinformationen erteilt die Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate in Berlin:

Hiroshimastr. 18-20,

10785 Berlin, Tel. 030-516516, Fax: 030-51651900; Web: www.vae-botschaft.de

Dos & Don’ts

Die Araber in den VAE legen großen Wert auf die Einhaltung bestimmter Formen. Religion und Familie nehmen einen hohen Stellenwert ein, und es wird auf Kritik Außenstehender empfindlich reagiert. Sie begrüßen einander mit Handschlag, sehr gute Freunde in der Regel mit Umarmung und Küs-sen auf die Wange. Gespräche werden immer mit Fragen nach dem Befinden des Gesprächs-partners, nach der Familie, nach dem Reiseverlauf etc. eröffnet. Ein angebotenes Getränk - Tee, Kaffee, Wasser - sollte akzeptiert werden, selbst wenn man dann davon nur einen kleinen Schluck trinkt.

Dokumente, Gegenstände ganz allgemein, aber vor allem Geschenke sollen mit der rechten Hand gegeben und entgegengenommen werden, da die linke Hand für "unreine" Aufgaben dient. Des Weiteren ist zu beachten, dass man nicht unbedingt mit gekreuzten Beinen sitzen sollte; auf keinen Fall dürfen jedoch die Fußsohlen jemand anderem zugewandt werden. Wann immer man zu Besuch ist, wird Kaffee angeboten. Die kleine Tasse wird solange wieder aufgefüllt, bis der Gastgeber erfährt, dass man nichts mehr möchte: Nach zwei bis drei Tassen sollte man das mit-teilen, indem man die Tasse leicht mit der Hand schüttelt. Bei Verhandlungen ist zu beachten, dass Entscheidungsbefugnisse und Entscheidungsverfahren über größere Investitionen jeweils in den Händen eines kleinen Personenkreises liegen. Die Kon-taktpflege zu diesen Personen ist wichtiger als die zur Institution allgemein. Über Hintergrundin-formationen und scheinbare Nebensächlichkeiten wird stundenlang diskutiert, wobei dann in wich-tigen Fragen oft relativ kurzfristig entschieden wird. Bei Geschäftsverhandlungen ist zu beachten, dass es nach traditioneller arabischer Sitte unhöflich ist, einem Gast oder Freund eine Bitte abzuschlagen. Ein "Nein" ist daher selten und bei insistent geführten Verkaufsgesprächen kann es gelegentlich sogar dazu kommen, dass der arabische Geschäftspartner etwas zusagt, was er nie gedenkt einzuhalten. Es sollte daher zur Klarstellung, soweit möglich, einige Tage später eine Bestätigung der Vereinbarung erfolgen. Wichtig bei Erstkontakten ist der Austausch von Visitenkarten. Visitenkarten sollten in englischer Sprache abgefasst sein. Positiv aufgenommen wird auch bei Geschäftsreisenden, die häufig in arabischen Ländern zu tun haben, ein zusätzlicher arabischer Text. Besonders wichtig:

Fotografieren Sie niemals eine arabische Frau.

Fotografieren Sie keine Einrichtungen der Sicherheitskräfte

Nach erkennbarem Alkoholgenuss sollte das Hotel nicht mehr verlassen werden.

Während des Fastenmonats darf an öffentlichen Plätzen weder gegessen, getrun-ken (auch nicht Wasser!) oder geraucht werden. In den 5-Stern- Hotels kann man normalerweise Mahlzeiten auf das Zimmer bestellen.

Frauen müssen sich nicht verschleiern, dezente Kleidung ist anzuraten.

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Anreise

Die Anreise per Flugzeug erfolgt zumeist über die internationalen Flughäfen von Dubai oder Abu Dhabi. Etihad Airways fliegt direkt von München nach Abu Dhabi oder Dubai. Die Flugdauer be-trägt ca. 5 bis 6 Stunden.

Geschäftszeiten

Behörden und Ämter: Sonntag-Donnerstag: 7.30 bis 14.00 Uhr (Vor 8.30 Uhr ist kaum einer der höheren Beamten zu sprechen. Während des Ramadans wird vielfach nur von 9.00 bis 13.00 Uhr gearbeitet.)

Firmenbüros: Im Dienstleistungssektor: Samstag-Mittwoch: 8.00 bis 13.00 Uhr bzw. 16.00 bis 19.00 Uhr, Donnerstag 8.00 bis 13.00 Uhr. In den meisten privaten Unternehmen vor allem in Abu Dhabi und Dubai gilt jedoch das 2 Tage Wochenende Freitag – Samstag, wobei Freitag der Wo-chenfeiertag ist.

Banken: Samstag-Donnerstag: 8.00 bis 15.00 (HSBC), bis 16.00 (Citibank), bis 13:30 (NBAD), bis 20:00 oder 22:00 (NBAD in gewissen Malls) Uhr Freitag ist Wochenfeiertag

Notrufe

Rettung 998/999 Feuerwehr 997 Polizei 999

Feiertage 2017 (einschließlich regionale Feiertage)

1. Januar Neujahr 24. April* Himmelfahrt des Propheten (Leilat Al-Miraj) 26. Mai.** Voraussichtlicher Beginn des Fastenmonats Ramadan 25-27. Juni* Eid Al Fitr (Ende des Fastenmonats Ramadan) 1.-4. September*. Eid Al Adha (Opferfest) inkl. Arafat (Haj) Day 21. September.* Islamisches Neujahr (Al Hijra) 30. November Märtyrer Tag 1. Dezember* Geburtstag des Propheten (Mawlid Al-Nabi) 2-3. Dezember VAE-Nationalfeiertag (2 Tage)

*) Die mit Stern gekennzeichneten Feiertage können sich, je nach Mond, um ein bis drei Tage nach vorne oder hinten verschieben. Die islamischen Feiertage werden nach dem Hijra- (Mond) Kalender festgelegt und verschieben sich gegenüber dem Gregorianischen Kalender jährlich um ca. 11 Tage nach vor.

**) Der Beginn des Fastenmonats, sowie der gesamte Zeitraum des Ramadan, stellt keinerlei Fei-ertag dar, sollte jedoch in Bezug auf Geschäftsreisen in Betracht gezogen werden, da nur einge-schränkte Geschäftstätigkeit besteht.

Maße und Gewichte

Metrisches System

Strom

Abu Dhabi: Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 240/415 V, 50 Hz Dubai: Privathaushalte: 220 V, 50 Hz, dreipolig, britische Steckerform

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Industrie: Drei-Phasen-Wechselstrom, 220/400 V, 50 Hz

Trinkgeld

Träger am Flugplatz – Fixgebühr: 20 AED, Hotelträger 5-10 AED, Trinkgelder für Servierpersonal 5 bis 10% der Rechnung.

Post- und Telefongebühren

Die Postgebühren betragen nach Stand Januar 2016 beispielsweise für

innerhalb der VAE

innerhalb der GCC-Länder

nach Europa

Brief bis 20g 1,00 AED 2,00 AED 5,00 AED

Brief von 20g-50g 1,50 AED 3,50 AED 10,00 AED

Brief von 50g-100g 1,50 AED 7,00 AED 20,00 AED

Paket bis 1 kg 4,00 AED 36,00 AED 84,00 AED

Paket bis 5 kg 10,00 AED Für jedes extra Kilo 36,00 AED + 8,50 AED, max. 30 Kilo

Für jedes extra Kilo 84,00 AED + 16,50 AED max. 30 Kilo

Weitere Informationen können unter www.emiratespost.com ersehen werden. Festnetztelefonie innerhalb der VAE ist kostenlos. Nähere Informationen zu den Gebühren und Tarifen sind auf der Webseite www.etisalat.ae zu finden.

Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag

ca. 250,-- bis 350,--EUR

Zeitverschiebung

MEZ + 3 Stunden (12 Uhr Berlin = 15 Uhr VAE, während deutscher Sommerzeit sind nur zwei Stunden Unterschied).

Lokale Verkehrsmittel

Für die Mietwagenanmietung in den VAE sollte ein internationaler Führerschein vorgelegt werden. Obwohl der EU-Führerschein zwar grundsätzlich anerkannt ist, wird in der Praxis abhängig von Mietwagenfirma und Standort häufig ein internationaler Führerschein verlangt. Sofern der EU-Führerschein akzeptiert wird, ist eine Übersetzung vorzulegen. Während der Fahrt darf ein Mobil-telefon nur mit einer Freisprecheinrichtung benutzt werden. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geld-strafe

AVIS, P.O.Box 3237, Abu Dhabi, T 6218400, F 6312033 AVIS, P.O.Box 6891, Dubai, T 2957121 BUDGET, Sky Park Plaza Terminal 3, Abu Dhabi, T 971 2 599 89 69 BUDGET, Dubai International Airport, Arrivals Hall Terminal 2, Dubai, T 971 4 299 4404

Taxikosten Abu Dhabi Flughafen - Stadt: ca. 100 AED, kurze Strecken in der Stadt: 10 bis 30 AED; in Dubai etwas höher, Taxis sind allgemein mit Taxameter ausgerüstet. Taxikosten von Abu Dhabi nach Dubai (ca. 1,5 Stunden Fahrzeit) ca. 400 AED, Dubai nach Sharjah (ca. 30 Minu-ten) bis 150 AED. Anmietung von Taxis für einen oder mehrere Tage möglich (Preis vorher aus-handeln!).

Kfz-Bestimmungen

Für Reisen mit privatem Fahrzeug wird für die zollfreie Einfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen ein Grenzdokument verlangt: das Carnet de Passages. Dieses kann in mehreren Ländern benutzt

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werden und ist ein Jahr gültig. An der Grenze ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor-geschrieben.

Auch internationale Mietwagenfirmen sind in den VAE vertreten. Die Tarife bei lokalen Autover-mietern sind oft günstiger als bei internationalen Firmen. Besonders bei längerer Mietdauer (ab einer Woche) ist es in den VAE auch bei Mietwagen üblich zu handeln. Es empfiehlt sich der Ab-schluss einer Vollkaskoversicherung. Es können auch Mietwagen mit Chauffeur angemietet wer-den. Nicht alle Mietwagenfirmen gestatten die Weiterreise mit dem Mietwagen in den Oman. Bei Firmen, die dies erlauben, muss häufig ein Versicherungsaufpreis bzw. ein Aufpreis auf die nor-male Wagenmiete gezahlt werden. Die notwendigen Anmietbedingungen (wie z.B. benötigtes Mindestalter, Führerschein, Kreditkarte als Kaution, Versicherungsschutz usw.) muss bei der Au-tovermietung erfragt werden. Falls Sie aufgrund Ihrer Anmietbedingungen eine Führerscheinüber-setzung oder einen Internationalen Führerschein benötigen, erhalten Sie diese bei allen ÖAMTC-Dienststellen. Bei Unfällen muss immer die Polizei geholt werden, da ohne Unfallprotokoll keine Reparatur mög-lich ist und Versicherungen auch nichts bezahlen.

Die im Kreisverkehr befindlichen Fahrzeuge haben grundsätzlich vor den einfahrenden Fahrzeu-gen Vorrang.

Devisenvorschriften

Eine unbeschränkte Einfuhr und Ausfuhr von Landes- und Fremdwährung ist möglich, ab einem Gegenwert von AED 100.000 muss jedoch eine Anmeldung beim Zoll vorgenommen werden.

Zollvorschriften

Gegen das religiöse Empfinden verstoßende Journale bzw. Filme im Reisegepäck werden be-schlagnahmt, Filme und Videobänder von der Zensur überprüft, was oft Monate dauern kann. Schmuggel oder Drogenhandel werden strengstens bestraft! Zollfrei können importiert werden: 4 Liter Alkohol oder 1 Karton Bier (24 Dosen), 400 Zigaretten im Wert von max. AED 2.000, Zigarren im Wert von AED 3.000, 2 Kilogramm Tabak und Geschenke und Parfums für AED 3.000.

Einfuhr von Medikamenten für den persönlichen Gebrauch

Privatpersonen können Medikamente für den Eigengebrauch in die Vereinigten Arabischen Emira-te einführen. Wichtig ist es dabei das Originalrezept oder eine Kopie davon für die jeweiligen Me-dikamente mitzunehmen. Touristen können die benötigte Menge für drei Monate und Bewohner der Vereinigten Arabischen Emirate für zwölf Monate einführen. Narkotika können nur in Ausnah-mefällen, mit vorheriger Genehmigung des Directors of Medicine and Pharmacy Control, importiert werden. Vor der Abreise müssen Touristen sicherstellen, dass es von der Regierung der Vereinigten Ara-bischen Emirate auch genehmigt ist, die Medikamente einzuführen. Es wird geraten die „List of Restricted and Controlled Drugs“ des Drug Control Departments im Internet aufzurufen, da gege-benenfalls eine Genehmigung für die Einfuhr der Medikamente zu beantragen ist. Die Liste ist unter folgendem Link zu finden: http://goo.gl/A3W4Hj Für weitere Informationen: Link zum Gesundheitsministerium der Vereinigten Arabischen Emirate: http://www.moh.gov.ae/en/Pages/default.aspx

Impfungen

Bei der Einreise sind keine Impfungen vorgeschrieben. Abgesehen von einem Basisschutzpro-gramm für alle Reisenden (Diphtherie/Tetanus/Polio, Hepatitis A und Typhus), empfiehlt sich je-doch für Individualtouristen und Camper eine vorbeugende Impfung gegen Hepatitis B und Toll-wut. Malariaprophylaxe für die nördlichen Emirate wird angeraten.

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Sonstiges Wissenswertes

Zweckmäßige Kleidung

Bei Behördenbesuchen unbedingt auf korrekte Kleidung achten, Sakko und Krawatte auch im Sommer, Damen sollten keine Tops und Miniröcke tragen.

Günstige Reisezeit

Oktober bis März; Geschäftsreisen während des Fastenmonats Ramadan, den anschließenden ‚Eid-Al Fitr‘-Feiertagen sowie während der Eid Al Adha‘-Feiertage sollten vermieden werden.

Geldwechsel

ist in öffentlichen Wechselstuben und Hotels möglich. Die Wechselkurse sind in den öffentlichen Wechselstuben oder Banken in der Regel günstiger. Die zahlreichen Geldausgabeautomaten ak-zeptieren in der Regel deutsche Bankomatkarten. Alle üblichen internationalen Kreditkarten wer-den angenommen. Eine Einlösung von Traveller-Schecks ist vielfach mit Verzögerungen verbun-den.

Weitere Informationen

zu den VAE sind im Außenwirtschaftsportal Bayern unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar.

WICHTIGE ADRESSEN

Deutsch-Emiratische Industrie- und Handelskammer (AHK)

Dubai Business Village, Building B, 6 th Floor, Office 618 Port Saeed, Deira, DUBAI, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Tel.: +971 4 4470100

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Fax: +971 4 4470101 E-Mail: [email protected] Web: http://vae.ahk.de

Abu Dhabi Abu Dhabi Mall, West Tower, 1st Floor, Office 107, P.O. Box 54702, Abu Dhabi, VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE Tel.: +971-2-6455200 Fax: +971-2-6457100 E-Mail: [email protected]

Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Qatar Global Business Centre II, 2nd Floor, C-Ring Road P.O. Box 24481 Doha - Qatar Tel.: +974-44311152 Fax.: +974-44311154 E-Mail: [email protected]

Delegiertenbüro der Deutschen Wirtschaft Oman Way No.: 3048, Villa No.: 3927 Shatti Al Qurum P.O. Box 750, P.C. 111 Muscat, Sultanat of Oman Tel.: +968-24692992 Mob.: +968-92280590 Fax: +968-24694111 E-Mail: [email protected]

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Embassy of the Federal Republic of Germany Towers at the Trade Center, West Tower 14 F Abu Dhabi Mal P.O.Box 2591, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate Tel. : +971-2-6446693 Fax : +971-2-6446942 or +971-2-6449425 E-Mail : [email protected] Web : http://www.abu-dhabi.diplo.de/

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Botschaft der Vereinigten Arabischen Emirate

Hiroshimastraße 18 - 20 10785 Berlin Tel.: 030-51 65 16 Fax: 030-51 65 19 00 Web: http://www.uae-embassy.de

Generalkonsulat der Vereinigten Arabischen Emirate

Lohengrinstraße 21 81675 München Tel.: 089 41 200-10/-11/-12 Fax: 089 47 077 020

Österreichische Botschaft

Sky Tower, Office Nr. 504, Reem Island PO Box 35539, Abu Dhabi Tel.: +971 2 694 4999 Fax: +971 2 694 4988 E-Mail: [email protected] Web: http://www.bmeia.gv.at/botschaft/abu-dhabi.html

Schweizerische Botschaft

Embassy of Switzerland Al Dhabi Tower P.O.Box 46116, Abu Dhabi Vereinigte Arabische Emirate Tel.: +971-2-6274636 Fax: +971-2-6269627 E-Mail: [email protected] Web: http://www.eda.admin.ch/uae

Banken

Emirates NBD Bank P.O. Box 777 Deira, Dubai, United Arab Emirates T 600 54 0000/International +971 600 54 0000 W www.emiratesnbd.com

First Abu Dhabi Bank P.O. Box 4 , Intersection of Sh. Khalifa St. and Baniyas St. Abu Dhabi, United Arab Emirates

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T +971 2 611 11 11/Toll Free 800 22 11 F +971 2 627 57 39 W www.nbad.com/

Abu Dhabi Commercial Bank P.O.Box: 939 , Sheikh Zayed Street Abu Dhabi, United Arab Emirates T +971 2 696 22 22 F +971 2 626 05 40 Consumer Banking W www.adcb.com

Mashreq Bank P.O Box 1250, Riqa Branch, Omar Bin Al Khattab Road, next to Al Ghurair Centre, Dubai , United Arab Emirates T +971 4 207 82 63/Call Center +971 4 424 44 44 W www.mashreqbank.com

Dubai Islamic Bank P.O.Box 1080, Main Branch, Deira, Dubai, United Arab Emirates T +971 4 295 99 99 F +971 4 295 63 63 W www.dib.ae

HSBC Bank Middle East P.O.Box 242, Omeir Bin Yousuf Building, Opposite Etisalat building, Old Airport Road,

Abu Dhabi, UAE T 600 55 47 22 oder + 971 4 228 80 07 von außerhalb der VAE F +971 2 633 1564 W www.hsbc.ae

Lokale Reisebüros

Kanoo Travel P.O. Box 245, Al Najda Street,Abu Dhabi, UAE T +971 2 678 04 00 F +971 2 678 17 66 E [email protected] W www.kanootravel.com

Golden Ticket Travel P.O. Box: 45755, Al Najda Street, Abu Dhabi, UAE T +971 2 641 72 92 F +971 2 641 72 93 E [email protected] W www.gttme.ae Etihad Holidays Marina Mall, Abu Dhabi, UAE T 800 23 24

House of Holidays Airport Road, next to Aramex Building, Abu Dhabi, UAE

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T +971 2 443 38 87 F +971 2 446 54 63 E [email protected] W www.houseofholiday.net

Net Tours & Travel, P.O. Box 37907, Khalifa Street, Sujxes Bldg, Abu Dhabi, UAE T +971 2 679 46 56 F +971 2 671 12 32 E [email protected] W www.nettoursuae.ae

Masaood Travel & Services P.O. Box 806, Al Nasr Street, Al Masaood Bldg, Abu Dhabi, UAE T +971 2 652 18 00 F +971 2 631 75 15 E [email protected] W www.almasaoodtravel.com

Omeir Travel Agency P.O. Box 267, Head Office, Airlines Tower, Khalifa Street, Abu Dhabi, U T +971 2 612 34 56 Call Centre F +971 2 612 34 91 E [email protected] W www.omeir.com

Fluglinien

Emirates Airlines Old Head Quarters Clock Tower, Deira Dubai, UAE Tel.: +971 4 214 4444 (Reservations Centre - 24hrs) Web: http://www.emirates.com

Etihad Airways P.O.Box 35566, Head Office, Khalifa City A Abu Dhabi, United Arab Emirates Tel.: +971 2 511 0000 Fax: +971 2 511 1200 Web: http://www.etihadairways.com

Lufthansa German Airlines Dubai World Trade Centre, 18th Floor 9543 Dubai Tel.: +971 4 3739100

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Fax: +971 4 373 9155 E-Mail: [email protected]

Dolmetschdienste

Abu Dhabi

Abdul Karim Al Jalassi M +971 50 2208644 E [email protected] DOSB Dana Office Services And Legal Translation Bureau PO Box 48083 T +971 2-6585672 E [email protected] Saeed Administration & Legal Translation Hamdan Street, Delma Plaza Bldg, Block A, Level E1, Flat 106 PO Box 3944 T +971 2-6225939, 02-6310616, 02-6310617 F +971 2-6310618 E [email protected]

Dubai

German Arab Translation & Interpretation Centre (GATIC) Ms. Nermine Morgan Mobile 050 5744199 POBox 115503, Sheikh Zayed Road, Business Bay, Citadel Tower, 20th Floor, # 2001 T +971 4-3698008 F +971 4-3698009 Eman Translation Services POBox 27750, Makhtoum Street, Baniyas Square, Deira Sheikha Marian Bldg, 1st Floor, Office 104 T +971 4-2247066 F +971 4-2247944 E [email protected]

Hotels

Abu Dhabi

COURTYARD WORLD TRADE CENTER BY MARRIOTT Hamdan bin Mohammed (5th) Street T 6982222 F 6982229 E [email protected] W wwww.marriott.com

EMIRATES PALACE HOTEL P.O. BOX 39999

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T 6909000 F 6909999 E [email protected] [email protected] W www.kempinski.com/en/abudhabi/emirates-palace/welcome/ m

SHANGRI-LA HOTEL P.O. BOX 128881 T 5098888 F 5585999 E [email protected] [email protected] W www.shangri-la.com/abudhabi/shangrila/

MILLENNIUM HOTEL P.O. Box 44486 T 6146000 F 6260333 E [email protected] W www.millenniumhotels.com

SHERATON RESORT & TOWERS P.O. BOX 640 T 6773333 F 6725149 E [email protected] W www.sheraton.com/abudhabi

INTER-CONTINENTAL P.O.BOX 4171 T 6666888 F 6669153 E [email protected] W www.intercontinental.com/abudhabi

GRAND MILLENNIUM AL WAHDA P.O. Box 107080 T 4439999 F 4439444 E [email protected] W www.millenniumhotels.com

SOFITEL ABU DHABI CORNICHE P.O. BOX 44966 T 8137777 F 8137799 E [email protected] W www.sofitel.com

ST REGIS ABU DHABI CORNICHE P.O. Box 60476 T 6944444 F 6656529 E [email protected] W www.stregisabudhabi.com

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JUMEIRAH AT ETIHAD TOWERS HOTEL P.O. BOX 111929 T 8115555 F 8115588 E [email protected] W www.jumeirah.com

HYATT CAPITAL GATE P.O. Box 95165 T 5961234 F 5961235 E [email protected] W abudhabi.capitalgate.hyatt.com

ALOFT ABU DHABI P.O. BOX 94943 T 6545000 F 4499702 E [email protected] W www.aloftabudhabi.com

ST REGIS SAADIYAT ISLAND RESORT P.O. Box 54345 T 4988888 F 4988889 E [email protected] W www.stregissaadiyatisland.com

PARK HYATT ABU DHABI HOTELS AND VILLAS P.O. BOX 52007 T 4071234 F 4071235 E [email protected] W abudhabi.park.hyatt.com

YAS VICEROY ABU DHABI HOTEL P.O. Box 131808 T 6560000 F 6560001 E yas.reservations@viceroyhotels&resorts.com W www.viceroyhotelsandresorts.com/en/abudhabi

CROWNE PLAZA YAS ISLAND P.O. BOX 41880 T 6563000 F 6563001 E [email protected] W www.ihg.com/crowneplaza/hotels

Dubai

THE ADDRESS DOWNTOWN DUBAI P.O. BOX 123234 T 4238888 / 4368888

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F 4238889 / 4368880 E [email protected] [email protected] W www.theaddress.com

BURJ AL ARAB P.O. BOX 74147 T 3017777 F 3017000 E [email protected] W www.jumeirah.com

JUMEIRAH EMIRATES TOWERS P.O. BOX 72127 T 3300000 F 3303030 E [email protected] W www.jumeirah.com

Hyatt Regency P.O. Box 5588 T 2091234 F 2091235 E [email protected] W www.dubai.regency.hyatt.com

INTER-CONTINENTAL DUBAI FESTIVAL CITY P.O. Box 45777 T 7011111 F 2329098 E [email protected] e W www.intercontinental.com/dubai

MÖVENPICK HOTEL P.O. BOX 32733 T 3366000 F 3366626 E [email protected] m W www.moevenpick-burdubai.com

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JUMEIRAH BEACH P.O. BOX 11416 T 3480000 F 3016800 E [email protected] m W www.jumeirah.com

LE MERIDIEN MINA SEYAHI BEACH RESORT & MARINA P.O. BOX 213084 T 3993333 F 3993111 E [email protected] W www.lemeridien.com/minaseyahi

SHERATON DUBAI CREEK P.O. BOX 4250 T 2281111 F 2213468 E [email protected] W www.sheraton.com/dubai

RADISSON BLU DUBAI MEDIA CITY P.O. BOX 211723 T 3669111 F 3610111 E [email protected] W www.radissonblu.com

SHANGRI-LA HOTEL P.O. BOX 75880 T 3438888 F 3438886 E [email protected] W www.shangri-la.com

Hilton DUBAI creek P.O. Box 33398 T 2271111 F 2271131 E [email protected] W www.hilton.com

Sharjah, Ajman

AJMAN KEMPINSKI P.O. BOX 3025 T 7145555 F 7451222 E [email protected] m W www.ajmankempinski.com

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Al Ain

HILTON INTERNATIONAL P.O.BOX 1333 T 7686666 F 7686888 E [email protected] W www.hilton.com

MERCURE GRAND JEBEL HAFEET ALAIN P.O. BOX 24476 T 7838888 F 7839000 E [email protected] W www.mercure.com

Ärzte

Hotels verfügen in der Regel über einen Hausarzt.

Deutschsprechende Zahnärzte in Abu Dhabi:

Maher Medical Centre Dr. Bernhard A.J. Sobotta Suite 102 Arte Casa Build , Corniche Road , P.O. Box: 44539, Abu Dhabi Tel.: 00971 2 666 35 Fax: 00971 2 667 10 55 Mob.: 00971 94 64 186 E-Mail: [email protected]

Dr. Kerstin Manni 34th Street Bainuna street Albateen Tower German Dental Clinic Tel.: +971-2-667 3235 E-Mail: [email protected]

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LINKS

Thema Link

Allgemeine Informationen www.uaeinteract.com

Handelskammern

Abu Dhabi Chamber of Commerce & Industry

www.abudhabichamber.ae

Dubai Chamber of Commerce & Industry:

www.dubaichamber.com

Sharjah Chamber of Commerce & Industry:

www.sharjah.gov.ae

Statistik www.sesrtcic.org

www.uaestatistics.gov.ae/EnglishHome/tabid/96/default.aspx

Regierung und regierungsnahe

Stellen

Seite der Regierung government.ae/en Abu Dhabi Water & Electricity www.adwec.ae Dubai Water & Electricity www.dewa.gov.ae Dubai Municipality www.dm.gov.ae Al Ain Municipality www.am.abudhabi.ae Wirtschafsministerium www.economy.gov.ae Finanzministerium www.mof.gov.ae Gesundheitsministerium www.moh.gov.ae Dubai Hafen- und Zollbehörde www.dxbcustoms.gov.ae/ Dubai Tourismus www.dubai-online.com/essential/tourist/ Dubai World Trade Center www.dwtc.com Dubai Financial Market www.dfm.ae

Business Directories

Sehr gutes Business Directory www.ameinfo.com Gelbe Seiten www.yellowpages.ae/ Business Directory www.uaebusinessdirectory.com

Freizonen

Abu Dhabi Airport Free Zone www.abudhabi.ae Abu Dhabi Global Market www.abgm.com Abu Dhabi Khalifa Industrial Zone www.kizad.com Abu Dhabi Ports Company www.adpc.ae TwoFour54 Abu Dhabi www.twofour54.com Ahmed Bin Rashid FZ www.uaefreezones.com/fz_ahmed_bin_rashed.html Ajman Free Zone www.ajmanfreezone.com Jebel Ali Free Zone www.jafza.ae Dubai Airport Free Zone www.dafz.ae Dubai Healthcare City www.dhcc.ae Dubai Internet City www.dubaiinternetcity.com Dubai Media City www.dubaimediacity.com Dubai Auto Zone www.daz.ae Dubai International Academic City www.diacedu.ae Dubai Biotechnology & Research Park

www.dubiotech.ae

Dubai Flower Centre www.uaefreezones.com/fz_dubai_flower_center.html

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Thema Link

Dubai Gold and Diamond Park www.goldanddiamondpark.com Dubai South Free Zone www.dubaisouth.ae Dubai International Financial Centre www.difc.ae Dubai Knowledge Village www.kv.ae Dubai Logistics City www.dwc.ae Dubai Maritime City www.maritimecity-dubai.com Dubai Multi Commodity Centre www.dmcc.ae Dubai Outsource Zone www.doz.ae Dubai Silicon Oasis www.dsoa.ae Dubai Studio City www.dubaistudiocity.ae Fujairah Free Zone www.fujairahfreezone.com Masdar City www.masdar.ae RAK Investment Authority www.rak-ia.com Ras Al Khaimah Free Trade Zone www.rakftz.com Sharjah Hamriya Free Zone www.hfza.ae Sharjah Airport International Free Zone

www.saif-zone.com

Umm Al Quwain Free Trade Zonr www.uaqftz.com