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Deutscher Bundestag Drucksache 16/10069 16. Wahlperiode 30. 07. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung A. Problem und Ziel Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirt- schaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hat sich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Ins- besondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel,Verfahren, verfügbare Hilfsmit- tel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Folgende Unzu- länglichkeiten sind hervorzuheben: Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erst nach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein. Zu- dem sind sie auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt. Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden in Pa- pierform geführt und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten ver- waltet. Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Gerich- ten und behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers. Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form ist zur Warnung des Rechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nur bedingt geeignet, da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung wegen erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs oder auf dem Erlass eines Erzwingungshaftbefehls beruhen. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Sach- aufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung einerseits und der Frage angemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung andererseits vor. Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen möglichst frühzeitig einsetzen und durch die er- gänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrs weiter zu verbessern. Im Übrigen werden überfällige Anliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt.

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Deutscher Bundestag Drucksache 16/1006916. Wahlperiode 30. 07. 2008

Gesetzentwurfdes Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in derZwangsvollstreckung

A. Problem und Ziel

Das geltende Recht der Zwangsvollstreckung ist noch maßgeblich von den wirt-schaftlichen und sozialen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts geprägt. Seither hatsich die typische Vermögensstruktur der Schuldner grundlegend gewandelt. Ins-besondere die Regelungen zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungenerweisen sich in Bezug auf Vollstreckungsziel, Verfahren, verfügbare Hilfsmit-tel sowie vorgesehene Sanktionen als nicht mehr zeitgemäß. Folgende Unzu-länglichkeiten sind hervorzuheben:

– Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger setzen erstnach einem erfolglosen Fahrnispfändungsversuch und damit zu spät ein. Zu-dem sind sie auf Eigenangaben des Schuldners beschränkt.

– Die Vermögensverzeichnisse und das Schuldnerverzeichnis werden in Pa-pierform geführt und lokal bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten ver-waltet. Dies führt zu hohem Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Gerich-ten und behindert die Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen desGläubigers.

– Das Schuldnerverzeichnis in seiner derzeitigen Form ist zur Warnung desRechtsverkehrs vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern nur bedingt geeignet,da seine Eintragungen lediglich auf der Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung wegen erfolglosen Fahrnispfändungsversuchs oder auf dem Erlass einesErzwingungshaftbefehls beruhen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Sach-aufklärung als wichtigem Hilfsmittel der Vollstreckung einerseits und der Frageangemessener Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung andererseits vor.Die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger im einzelnenVollstreckungsverfahren sollen möglichst frühzeitig einsetzen und durch die er-gänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll gestärkt werden.Außerdem werden die durch die moderne Informationstechnologie eröffnetenMöglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrens und zu einer Neugestaltungdes Schuldnerverzeichnisses unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belangeausgeschöpft, um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsverkehrsweiter zu verbessern. Im Übrigen werden überfällige Anliegen des allgemeinenVollstreckungsrechts umgesetzt.

Drucksache 16/10069 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die in dem Entwurf vorgesehene Zentralisierung und Automatisierung der Ver-waltung der Vermögensverzeichnisse und der Führung des Schuldnerverzeich-nisses entlastet die Serviceeinheiten der Vollstreckungsgerichte spürbar. DieseEntlastung ist allerdings mit einem Mehraufwand in sachlicher Hinsicht verbun-den, der von den Ländern anteilig zu tragen ist. Hinzu kommt ein personellerMehraufwand für die vorgesehenen neuen Aufgaben des Gerichtsvollziehers,der angesichts der allgemein rückläufigen Belastung im Gerichtsvollzieher-dienst allerdings nicht in vollem Umfang durch die Schaffung neuer Stellen zukompensieren sein dürfte. Selbst wenn dies der Fall wäre, dürften die Mehrbe-lastungen der Länder insgesamt eine Größenordnung von 60 Mio. Euro nichtübersteigen.

Diesem Mehraufwand stehen im Entwurf vorgesehene Gebührenmehreinnah-men für die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher gegenüber, die in der Größenord-nung von bis zu 120 Mio. Euro beziffert werden können. Selbst wenn davonentsprechend den gegenwärtigen Regelungen vieler Länder zur Bürokostenent-schädigung die Hälfte den Gerichtsvollziehern zu belassen wäre, würden dieMehrbelastungen der Länder jedenfalls durch die ihnen verbleibenden Mehrein-nahmen gedeckt. Der Entwurf ermöglicht den Ländern außerdem, künftig Ge-bühren für die Einzelauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis zu erheben.

E. Sonstige Kosten

Zwar können sich die Vollstreckungskosten der Gläubiger im Einzelfall gering-fügig erhöhen. Diese Mehrkosten dürften aber durch höhere Vollstreckungs-erlöse infolge verbesserter Sachaufklärung aufgewogen werden.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/10069

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/10069

Anlage 1

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in derZwangsvollstreckung

Vom …

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dasfolgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 IS. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Buch 8wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 1 werden wie folgt geän-dert:

aa) Die Angabe zu § 754 wird wie folgt gefasst:

„§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreckbareAusfertigung“.

bb) Die Angabe zu § 755 wird wie folgt gefasst:

„§ 755 Ermittlung des Aufenthaltsorts desSchuldners“.

b) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt geän-dert:

aa) Die Angaben zu Titel 1 werden wie folgt gefasst:

„Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 802a Grundsätze der Vollstreckung;Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

§ 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungs-aufschub bei Stundung

§ 802c Vermögensauskunft des Schuldners

§ 802d Erneute Vermögensauskunft

§ 802e Zuständigkeit

§ 802f Verfahren zur Abnahme derVermögensauskunft

§ 802g Erzwingungshaft

§ 802h Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

§ 802i Vermögensauskunft des verhaftetenSchuldners

§ 802j Dauer der Haft; erneute Haft

§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermögens-verzeichnisse

§ 802l Auskunftsrechte des Gerichts-vollziehers“.

bb) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 1 bis 4werden die Angaben zu den Titeln 2 bis 5.

cc) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:

„§ 807 Abnahme der Vermögensauskunftnach Pfändungsversuch“.

dd) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende Angabeeingefügt:

„§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsauftragbei Vollstreckungsbescheiden“.

ee) Folgende Angaben zu Titel 6 werden angefügt:

„Titel 6

Schuldnerverzeichnis

§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

§ 882c Eintragungsanordnung

§ 882d Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882e Löschung

§ 882f Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

§ 882g Erteilung von Abdrucken

§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung desSchuldnerverzeichnisses“.

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 (weggefallen)“.

2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates verbindliche Formulare für den Auftrag nachAbsatz 2 einzuführen. Für elektronisch eingereichte Auf-träge können besondere Formulare vorgesehen werden.“

3. § 754 wird wie folgt gefasst:

㤠754

Vollstreckungsauftrag und vollstreckbareAusfertigung

Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabeder vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvoll-zieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegen-zunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung fürden Gläubiger Stundungsvereinbarungen nach Maßgabedes § 802b zu treffen.“

4. § 755 wird wie folgt gefasst:

㤠755

Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners

Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort desSchuldners nicht bekannt, so ist der Gerichtsvollzieherauf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabeder vollstreckbaren Ausfertigung befugt, zur Ermittlungdes Aufenthaltsortes des Schuldners Auskünfte aus dem

Drucksache 16/10069 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Melderegister sowie aus dem Ausländerzentralregisterund bei den Ausländerbehörden einzuholen; die genann-ten Stellen sind verpflichtet, dem Ersuchen Folge zuleisten. Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nachSatz 1 nicht zu ermitteln ist, kann der Gerichtsvollzieherunter der in § 802l Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Vorausset-zung Auskünfte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts desSchuldners bei den in § 802l Abs. 1 Satz 1 genanntenStellen einholen.“

5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die An-gabe „§ 802g“ ersetzt.

6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „, 813b“ gestrichen.

7. In Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 1 eingefügt:

„Titel 1

Allgemeine Vorschriften

§ 802a

Grundsätze der Vollstreckung;Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, voll-ständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldfor-derungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungs-auftrages und der Übergabe der vollstreckbaren Ausferti-gung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zu-ständigkeiten befugt,

1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versu-chen,

2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) ein-zuholen,

3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners(§ 802l) einzuholen,

4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zubetreiben,

5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfürbedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer voll-streckbaren Ausfertigung und der Zustellung desSchuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zubezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nurdann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

§ 802b

Gütliche Erledigung;Vollstreckungsaufschub bei Stundung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Ver-fahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Stundung nicht ausge-schlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldnereine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durchTeilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern derSchuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeit-punkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, istdie Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnenzwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubigerunverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetztenZahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Wider-spricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zah-lungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig;zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. DieselbenWirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer fest-gesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zweiWochen in Rückstand gerät.

§ 802c

Vermögensauskunft des Schuldners

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke derVollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen desGerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nachMaßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowieseinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Ge-burtsort anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihmgehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei For-derungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen.Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners aneine nahe stehende Person (§ 138 der Insolvenzord-nung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor demTermin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe derVermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, diedieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach§ 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensaus-kunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf ge-bräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertesrichteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändungoffensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht an-gegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austausch-pfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zuversichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bes-tem Wissen und Gewissen richtig und vollständig ge-macht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483gelten entsprechend.

§ 802d

Erneute Vermögensauskunft

(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach§ 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenord-nung innerhalb der letzten drei Jahre abgegeben hat, istzur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubi-ger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentlicheVeränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldnersschließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzie-her dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebe-nen Vermögensverzeichnisses zu. Der Gläubiger darf dieerlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzenund hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen;hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Vonder Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Ge-richtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/10069

ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann demGläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elek-tronisches Dokument übermittelt werden, wenn diesesmit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenund gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

§ 802e

Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und dereidesstattlichen Versicherung ist der Gerichtsvollzieherbei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk derSchuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinenWohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Auf-enthaltsort hat.

(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zu-ständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigersan den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

§ 802f

Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Ge-richtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung derForderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich be-stimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Frist-ablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zurAbgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablaufund lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Ge-schäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Ver-mögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Terminbeizubringen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvoll-zieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensaus-kunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. DerSchuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Wochegegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. An-dernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt,wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, dieer zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über dienach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren.Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nachden Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschul-digten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus-kunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-holung von Auskünften Dritter (§ 802l dieses Gesetzesoder § 93 Abs. 9a der Abgabenordnung) und der Eintra-gung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermö-gensauskunft (§ 882c) zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmun-gen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind demSchuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozess-bevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an denProzessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubigerist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellungmit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben inelektronischer Form (Vermögensverzeichnis). Diese An-gaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherungnach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht aufeinem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist aufVerlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögens-verzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach§ 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglicheinen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk ent-halten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnis-ses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 giltentsprechend.

§ 802g

Erzwingungshaft

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht ge-gen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe derVermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder dieAbgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohneGrund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einenHaftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, derSchuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehungbedarf es nicht.

(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einenGerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der Haftbefehl beider Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

§ 802h

Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft,wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wur-de, drei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durchdie Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichenGefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustanddauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 802i

Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit beidem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortesverlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen.Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802fAbs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teil-nahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seineTeilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahmeführt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird derSchuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 5 und 6 giltentsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nichtmachen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht beisich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Ter-min bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls biszu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend;der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Drucksache 16/10069 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 802j

Dauer der Haft; erneute Haft

(1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nichtübersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird derSchuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf An-trag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet aufAntrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haftnicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung derAbgabe der Vermögensauskunft eine Haft von sechsMonaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgendendrei Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nurunter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zurAbgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haftangehalten werden.

§ 802k

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegendeVermögensverzeichnisse werden landesweit von einemzentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Formverwaltet. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, dieauf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnunggleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetz-lichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelungdie Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnisnach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von drei Jahrenseit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuenVermögensverzeichnisses zu löschen.

(2) Die Gerichtsvollzieher können die bei dem zentra-len Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 verwalteten Ver-mögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur Ein-sichtnahme abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehenVollstreckungsbehörden gleich, die

1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenord-nung verlangen können,

2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazubefugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Ver-mögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnisdurch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterle-genden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossenwird, oder

3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazubefugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermö-gensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichts-vollzieher zu verlangen.

Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte,Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Staatsan-waltschaften, soweit dies zur Erfüllung der ihnen oblie-genden Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-verordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralenVollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat.Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwaltun-gen übertragen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nachAbsatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitungbeauftragen; die jeweiligen datenschutzrechtlichen Be-

stimmungen über die Verarbeitung personenbezogenerDaten im Auftrag sind anzuwenden.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-tes die Einzelheiten der Form, Aufnahme, Übermittlung,Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnissenach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Rege-lungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsicht-nahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufver-fahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeigneteRegelungen zur Sicherung des Datenschutzes und derDatensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzu-stellen, dass die Vermögensverzeichnisse

1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungs-gericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an dieandere Stelle nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugteKenntnisnahme geschützt sind,

2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werdenkönnen,

4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden kön-nen und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

§ 802l

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabeder Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einerVollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegen-stände eine vollständige Befriedigung des Gläubigersvoraussichtlich nicht zu erwarten, so kann der Gerichts-vollzieher Auskunft einholen

1. über Person und Anschrift des Arbeitgebers einesversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissesdes Schuldners bei der Datenstelle der Träger derRentenversicherung, dem zuständigen Rentenversiche-rungsträger sowie der zuständigen Einzugsstelle;

2. über das Bestehen eines Kontos oder Depots desSchuldners im Sinne des § 24c Abs. 1 des Kredit-wesengesetzes und über die Führung eines Kontos alsPfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 6Satz 1 nebst Name und Anschrift des Kreditinstitutsbei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht, sofern kein Datenabruf nach § 93 Abs. 9a derAbgabenordnung möglich ist;

3. über die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 11 des Straßen-verkehrsgesetzes angeführten Daten über ein Fahr-zeug, für das der Schuldner als Halter eingetragen ist,bei dem Zentralen Fahrzeugregister.

Das Auskunftsersuchen ist nur zur Vollstreckung vonAnsprüchen zulässig, deren Gesamtforderung auf min-destens 600 Euro lautet.

(2) Über das Ergebnis einer Auskunft nach Absatz 1setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglichin Kenntnis. § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-chend.“

8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der Titel 2.

9. § 806b wird aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 9 – Drucksache 16/10069

10. § 807 wird wie folgt gefasst:

㤠807

Abnahme der Vermögensauskunft nachPfändungsversuch

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändungbeim Schuldner beantragt und

1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) ver-weigert oder

2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändungvoraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befrie-digung des Gläubigers führen wird,

so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Ver-mögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abwei-chend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahmewidersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichts-vollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfristbedarf es nicht.“

11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.

12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:

㤠829a

Vereinfachter Vollstreckungsauftrag beiVollstreckungsbescheiden

(1) Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangs-vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, dereiner Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändungund Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835)die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungs-bescheides entbehrlich, wenn

1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebendefällige Geldforderung nicht mehr als 5 000 Euro be-trägt; Kosten der Zwangsvollstreckung und Neben-forderungen sind bei der Berechnung der Forde-rungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie alleinGegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;

2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigungdes Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschriebenist;

3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Abschriftdes Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungs-bescheinigung in elektronischer Form dem Auftragbeifügt und

4. der Gläubiger versichert, dass eine Ausfertigung desVollstreckungsbescheides und eine Zustellungs-bescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhedes Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstrecktwerden, sind zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genann-ten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung derKosten und entsprechende Belege in elektronischerForm dem Auftrag beizufügen.

(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer Ausferti-gung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigenVollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, teilt es dies

dem Gläubiger mit und führt die Zwangsvollstreckungerst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung desVollstreckungsbescheides übermittelt oder die übrigenVollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“

13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze ein-gefügt:

„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädtden Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstatt-lichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten ent-sprechend.“

14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

15. § 851b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist vonzwei Wochen gestellt, so ist er ohne sachliche Prü-fung zurückzuweisen, wenn das Vollstreckungs-gericht der Überzeugung ist, dass der Schuldner denAntrag in der Absicht der Verschleppung oder ausgrober Nachlässigkeit nicht früher gestellt hat. DieFrist beginnt mit der Pfändung.“

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Anordnungen nach Absatz 1 können mehr-mals ergehen und, soweit es nach Lage der Verhält-nisse geboten ist, auf Antrag aufgehoben oder ab-geändert werden.

(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 bezeichnetenEntscheidungen ist, soweit dies ohne erheblicheVerzögerung möglich ist, der Gläubiger zu hören.Die für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichenVerhältnisse sind glaubhaft zu machen. Die Pfän-dung soll unterbleiben, wenn offenkundig ist, dassdie Voraussetzungen für die Aufhebung derZwangsvollstreckung nach Absatz 1 vorliegen.“

16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel 2bis 4 die Titel 3 bis 5.

17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 an-gefügt:

„Titel 6

Schuldnerverzeichnis

§ 882b

Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882hAbs. 1 führt ein Verzeichnis derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maß-gabe des § 882c angeordnet hat;

2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nachMaßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung an-geordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach§ 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anord-nung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnisdurch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die aufGrund einer gleichwertigen Regelung durch Bun-desgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;

Drucksache 16/10069 – 10 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maß-gabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung an-geordnet hat

(Schuldnerverzeichnis).

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldnerssowie Firma und Nummer des Registerblatts imHandelsregister,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,

3. Wohnsitz oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten desSchuldners,

4. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-behörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenz-verfahrens

sowie

5. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Ein-tragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Ein-tragung führende Grund,

6. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Ein-tragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 derAbgabenordnung oder einer gleichwertigen Rege-lung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zurEintragung führende Grund,

7. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der Ein-tragungsanordnung und die Feststellung, dass einAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens überdas Vermögen des Schuldners mangels Masse ab-gewiesen wurde.

§ 882c

Eintragungsanordnung

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet vonAmts wegen die Eintragung des Schuldners in dasSchuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermö-gensauskunft nicht nachgekommen ist;

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögens-verzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre,zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigerszu führen, auf dessen Antrag die Vermögensaus-kunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugelei-tet wurde, oder

3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht inner-halb eines Monats nach Abgabe der Vermögensaus-kunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802dAbs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung desGläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Ver-mögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Aus-kunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange einZahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hin-fällig ist.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründetwerden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sieihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Proto-koll aufgenommen wird (§ 763).

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882bAbs. 2 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Ge-richtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 imSchuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht be-kannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Satz 1 genann-ten Stellen ein oder sieht das Handelsregister ein, umdie erforderlichen Daten zu beschaffen.

§ 882d

Vollziehung der Eintragungsanordnung

(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882ckann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekannt-gabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungs-gericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht dieVollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnungunverzüglich in elektronischer Form dem zentralenVollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1, das die Ein-tragung des Schuldners veranlasst.

(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll-streckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einst-weilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstreckungs-gericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer Eintragungabzusehen, wenn ihm die Ausfertigung einer voll-streckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sichergibt, dass die Eintragungsanordnung einstweilen aus-gesetzt ist.

(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Ein-tragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das überdie Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seineEntscheidung dem zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 882h Abs. 1 in elektronischer Form.

§ 882e

Löschung

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wirdnach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Ein-tragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungs-gericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. Im Fall des § 882bAbs. 1 Nr. 3 beträgt die Löschungsfrist fünf Jahre seitErlass des Abweisungsbeschlusses.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragunggelöscht, wenn dem zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 882h Abs. 1

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach-gewiesen worden ist;

2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrun-des bekannt geworden ist oder

3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entschei-dung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass dieEintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilenausgesetzt ist.

(3) Gegen die Entscheidung über die Löschung einerEintragung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach§ 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragungvon Beginn an fehlerhaft war, kann es die Eintragungändern. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 11 – Drucksache 16/10069

Änderung der Eintragung beschwert, findet dieErinnerung nach § 573 statt.

§ 882f

Einsicht in das Schuldnerverzeichnis

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedemgestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benö-tigen:

1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;

2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaft-lichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;

3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffent-lichen Leistungen zu prüfen;

4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die da-raus entstehen können, dass Schuldner ihren Zah-lungsverpflichtungen nicht nachkommen;

5. für Zwecke der Strafverfolgung;

6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragun-gen.

Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendetwerden, für den sie übermittelt worden sind; sie sindnach Zweckerreichung zu löschen. NichtöffentlicheStellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.

§ 882g

Erteilung von Abdrucken

(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf An-trag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden,auch durch Übermittlung in einer nur maschinell les-baren Form. Bei der Übermittlung in einer nur maschi-nell lesbaren Form gelten die von der Landesjustiz-verwaltung festgelegten Datenübertragungsregeln.

(2) Abdrucke erhalten:

1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper-schaften des öffentlichen Rechts, in denen Ange-hörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammen-geschlossen sind (Kammern),

2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Füh-rung nicht öffentlicher zentraler Schuldnerverzeich-nisse verwenden, oder

3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durchEinzeleinsicht in die Länderschuldnerverzeichnisseoder durch den Bezug von Listen nach Absatz 5nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln unddürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nachder Beendigung des laufenden Bezugs sind die Abdru-cke unverzüglich zu vernichten; Auskünfte dürfen nichtmehr erteilt werden.

(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder denMitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte erteilen.Andere Bezieher von Abdrucken dürfen Auskünfte er-teilen, soweit dies zu ihrer ordnungsgemäßen Tätigkeitgehört. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Auskünftedürfen auch im automatisierten Abrufverfahren erteiltwerden, soweit dieses Verfahren unter Berücksichti-

gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenenund der Geschäftszwecke der zum Abruf berechtigtenStellen angemessen ist.

(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listenzusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen; siehaben diese bei der Durchführung des Auftrags zu be-aufsichtigen. Die Listen dürfen den Mitgliedern vonKammern auf Antrag zum laufenden Bezug überlassenwerden. Für den Bezug der Listen gelten Absatz 2 Nr. 3und Absatz 3 entsprechend. Die Bezieher der Listendürfen Auskünfte nur jemandem erteilen, dessen Belan-ge sie kraft Gesetzes oder Vertrages wahrzunehmenhaben.

(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen übereine Eintragung im Schuldnerverzeichnis, die auf derVerarbeitung von Abdrucken oder Listen oder auf Aus-künften über Eintragungen im Schuldnerverzeichnisberuhen, gilt § 882e Abs. 1 entsprechend. Über vorzei-tige Löschungen (§ 882e Abs. 2) sind die Bezieher vonAbdrucken innerhalb eines Monats zu unterrichten. Sieunterrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Ab-satz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und Lis-ten erstellten Aufzeichnungen sind die Eintragungenunverzüglich zu löschen. Listen sind auch unverzüglichzu vernichten, soweit sie durch neue ersetzt werden.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 sowiedes Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stellen § 38 desBundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass dieAufsichtsbehörde auch die Verarbeitung und Nutzungdieser personenbezogenen Daten in oder aus Aktenüberwacht. Entsprechendes gilt für nichtöffentlicheStellen, die von den in Absatz 2 genannten Stellen Aus-künfte erhalten haben.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates

1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken nachden Absätzen 1 und 2 und das Bewilligungsverfah-ren sowie den Bezug von Listen nach Absatz 5 zuerlassen;

2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung au-tomatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4 Satz 4,insbesondere der Protokollierung der Abrufe fürZwecke der Datenschutzkontrolle, zu regeln;

3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdruckenaus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfertigung,Verwendung und Weitergabe von Listen, die Mittei-lung und den Vollzug von Löschungen und den Aus-schluss vom Bezug von Abdrucken und Listennäher zu regeln, um die ordnungsgemäße Behand-lung der Mitteilungen, den Schutz vor unbefugterVerwendung und die rechtzeitige Löschung vonEintragungen sicherzustellen;

4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Löschungs-pflichten im Falle des Widerrufs der Bewilligungdie Verhängung von Zwangsgeldern vorzusehen; daseinzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euronicht übersteigen.

Drucksache 16/10069 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

§ 882h

Zuständigkeit; Ausgestaltung desSchuldnerverzeichnisses

(1) Das Schuldnerverzeichnis wird landesweit voneinem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. DerInhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zen-trale und länderübergreifende Abfrage im Interneteingesehen werden. Die Länder können Einzug undVerteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungs-aufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nachSatz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes über-tragen.

(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechts-verordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentra-len Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzuneh-men hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eineAngelegenheit der Justizverwaltung dar.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung desBundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermitt-lung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 die-ses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenord-nung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von§ 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowiezum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausge-staltung der Einsicht insbesondere durch ein automati-siertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverord-nung hat geeignete Regelungen zur Sicherung desDatenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten

1. bei der elektronischen Übermittlung an das zentraleVollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei derWeitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschütztsind,

2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,

3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werdenkönnen,

4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Ver-wendungszwecks abgerufen werden können, jederAbrufvorgang protokolliert wird und Nutzer imFalle des missbräuchlichen Datenabrufs oder einermissbräuchlichen Datenverwendung von der Ein-sichtnahme ausgeschlossen werden können.

Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4genannten Zwecke verwendet werden.

18. § 883 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieherlädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichenVersicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480,483, 802f Abs. 4, der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1und 2 gelten entsprechend.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.

20. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“ durchdas Wort „Zweiten“ ersetzt.

21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 913“durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1und 2“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 IS. 61), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wiefolgt gefasst:

„§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungs-schuldners“.

2. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Über die in den Absätzen 7 und 8 genanntenFälle hinaus dürfen Vollstreckungsbehörden das Bun-deszentralamt für Steuern ersuchen, Daten aus den in§ 93b Abs. 1 bezeichneten Dateien abzurufen, wenn

1. dies der Feststellung des Bestehens eines Kontosoder Depots des Schuldners im Sinne des § 24cAbs. 1 des Kreditwesengesetzes sowie der Füh-rung eines Kontos als Pfändungsschutzkonto imSinne des § 850k Abs. 6 Satz 1 der Zivilprozess-ordnung nebst Name und Anschrift des Kredit-instituts bei den Kreditinstituten dient;

2. diese Feststellung zur Vollstreckung einer öffent-lich-rechtlichen Geldforderung erforderlich ist,deren Gesamtbetrag auf mindestens 600 Euro lau-tet und

3. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-mögensauskunft nach § 284 Abs. 1 dieses Geset-zes oder § 802c der Zivilprozessordnung nichtnachkommt oder bei einer Vollstreckung in diedort aufgeführten Vermögensgegenstände einevollständige Befriedigung des Gläubigers voraus-sichtlich nicht zu erwarten ist.“

b) In Absatz 10 werden die Wörter „oder Absatz 8“durch die Wörter „, Absatz 8 oder Absatz 9a“ ersetzt.

3. In § 93b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 93Abs. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 93 Abs. 7, 8 und 9a“ersetzt.

4. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284

Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann vom Vollstre-ckungsschuldner zum Zwecke der Vollstreckung einerForderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabeder folgenden Vorschriften sowie die Angabe seines Ge-burtsnamens, seines Geburtsdatums und seines Geburts-ortes verlangen, wenn dieser die Forderung nicht binnen

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 13 – Drucksache 16/10069

zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungs-behörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabeder Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenständeanzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweis-mittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungs-schuldners an eine nahe stehende Person (§ 138 derInsolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jah-ren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabeder Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungs-schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vordem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe derVermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sichnicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke ge-ringen Werts richteten.

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilpro-zessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterwor-fen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es seidenn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll anEides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab-satz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig undvollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattli-chen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner überdie Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbe-sondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichti-gen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung,zu belehren.

(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vor-schrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung be-zeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten dreiJahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nurverpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seineVermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. DieVollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustel-len, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802kAbs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten drei Jahrenein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldnerserstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist dieVollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sichder Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungs-schuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen beider Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung be-treibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunftabnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrerAbgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Ver-mögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbstzuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1verbunden werden. Rechtsbehelfe gegen die Anordnungder Abgabe der Vermögensauskunft haben keine auf-schiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hatdie zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichenUnterlagen im Termin beizubringen. Hierüber und überseine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3,

über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnisoder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowieüber die Möglichkeit der Einholung von AuskünftenDritter und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnisbei Abgabe der Vermögensauskunft sowie über die Mög-lichkeit eines Datenabrufs nach § 93 Abs. 9a ist der Voll-streckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft er-richtet die Vollstreckungsbehörde eine Aufstellung mitden nach Absatz 2 erforderlichen Angaben in elektroni-scher Form (Vermögensverzeichnis). Diese Angabensind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi-cherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsichtauf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlan-gen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehördehinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralenVollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilpro-zessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung desVermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Ver-ordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zuentsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichendeEntschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensaus-kunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 be-zeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oderverweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögens-auskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die dieVollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Er-zwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die An-ordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirkder Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristset-zung nach Absatz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entspre-chend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungs-schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaf-tung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögens-auskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnungzuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden,wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Voll-streckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichts-vollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenndie Abnahme der Vermögensauskunft durch die Voll-streckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss desAmtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungs-behörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unter-liegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivil-prozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragungdes Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeich-nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anord-nen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abga-be der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögens-verzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zueiner vollständigen Befriedigung der Forderung zuführen, wegen der die Vermögensauskunft verlangtwurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vor-behaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 und der

Drucksache 16/10069 – 14 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunftverlangen könnte, oder

3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb einesMonats nach Abgabe der Vermögensauskunft die For-derung, wegen der die Vermögensauskunft verlangtwurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn dieVollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzungnach Absatz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern derVollstreckungsschuldner die Forderung nicht inner-halb eines Monats befriedigt, nachdem er auf dieMöglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-zeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden.Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen, soweitsie ihm nicht mündlich bekannt gegeben wird. § 882cAbs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Ein-tragungsanordnung nach Absatz 9 haben keine aufschie-bende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit derZustellung oder Bekanntgabe soll die Vollstreckungsbe-hörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstre-ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessord-nung mit den in § 882b Abs. 2 der Zivilprozessordnunggenannten Daten in elektronischer Form übermitteln.Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungs-schuldners gegen die Eintragungsanordnung übermitteltdie Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentra-len Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivil-prozessordnung in elektronischer Form. Form und Über-mittlung der Eintragungsanordnung nach den Sätzen 1und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 3 haben den Vor-gaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilpro-zessordnung zu entsprechen.“

5. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“ durch dieAngabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.

6. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis 906,909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2 und§ 802h“ ersetzt.

7. § 338 wird wie folgt gefasst:

㤠338

Gebührenarten

Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebüh-ren (§ 339), Wegnahmegebühren (§ 340), Verwertungs-gebühren (§ 341), Gebühren für die Abnahme der Ver-mögensauskunft (§ 341a), Gebühren für den Antrag aufErlass eines Haftbefehls (§ 341b), Gebühren für die Ein-holung von Drittauskünften (§ 341c) sowie Gebühren fürden Einspruch gegen die Anordnung der Eintragung indas Schuldnerverzeichnis (§ 341d) erhoben.“

8. Nach § 341 werden folgende §§ 341a bis 341d eingefügt:

㤠341a

Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft

Für die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 284Abs. 1 bis 4 wird eine Gebühr von 40 Euro erhoben.

§ 341b

Gebühr für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach§ 284 Abs. 8 wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben.

§ 341c

Gebühr für die Einholung von Drittauskünften

Für die Einholung einer Auskunft nach § 93 Abs. 7, 8und 9a dieses Gesetzes, § 68 Abs. 1 Satz 1 des ZehntenBuches Sozialgesetzbuch und § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes wird eine Ge-bühr von 10 Euro je Auskunft erhoben.

§ 341d

Gebühr für den Einspruch gegen die Anordnung derEintragung in das Schuldnerverzeichnis

Für das Verfahren über den Einspruch des Vollstre-ckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung nach§ 284 Abs. 9 wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben, so-weit der Einspruch verworfen oder zurückgewiesen oderdem Einspruch nur deshalb stattgegeben wird, weil derSchuldner die Eintragungsvoraussetzungen nachträglichbeseitigt hat.“

Artikel 3

Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. IS. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gericht-liche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäߧ 829a der Zivilprozessordnung.“

2. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) – Kostenverzeichnis wird wiefolgt geändert:

a) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:

b) Die Nummern 2115 und 2116 werden wie folgt ge-fasst:

„Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder

Satz der Gebührnach § 34 GKG

“.

2113 Verfahren über den An-trag auf Erlass einesHaftbefehls(§ 802g Abs. 1 ZPO) 20 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oderSatz der Gebührnach § 34 GKG

2115 Verfahren über den Wi-derspruch des Schuld-ners gegen die Vollzie-hung der Eintragungsan-ordnung (§ 882d Abs. 1ZPO)

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 15 – Drucksache 16/10069

c) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird auf-gehoben.

(2) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch …, wird wiefolgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und in Absatz 3Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 2und Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter„eidesstattlichen Versicherung“ bzw. „eidesstattlicheVersicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist fürjede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die Einho-lung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeich-nisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.

3. Die Anlage (zu § 9) – Kostenverzeichnis wird wie folgtgeändert:

a) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnittwerden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung(§ 900 ZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft(§ 802f ZPO)“ ersetzt.

b) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 ein-gefügt:

c) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:

d) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 ein-gefügt:

e) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 ein-gefügt:

f) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung dieAngabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die An-gabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.

g) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden dieWörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort„Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durchdie Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

h) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wiefolgt gefasst:

„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ab-lichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensver-zeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der

2116

Soweit der Widerspruchverworfen oder zurück-gewiesen oder dem Wi-derspruch nur deshalbstattgegeben wird, weilder Schuldner die Ein-tragungsvoraussetzun-gen nachträglich besei-tigt hat . . . . . . . . . . . . .

Verfahren über den An-trag des Schuldners aufAussetzung der Eintra-gung in das Schuldner-verzeichnis (§ 882dAbs. 2 ZPO)

Soweit der Antrag zu-rückgewiesen wird . . . .

20 EUR

15 EUR “.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag„

207 Versuch einer gütlichenErledigung der Sache(§ 802b ZPO) . . . . . . . . 12,50 EUR

Nr. Gebührentatbestand Gebühr oderSatz der Gebührnach § 34 GKG Die Gebühr entsteht

nicht, wenn der Ge-richtsvollzieher gleich-zeitig mit einer auf eineMaßnahme nach § 802aAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4ZPO gerichteten Amts-handlung beauftragt ist. “.

„Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

260 Abnahme der Vermö-gensauskunft nach den§§ 802c, 802d Abs. 1oder nach § 807 ZPO 40 EUR “.

„Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

261 Übermittlung eines miteidesstattlicher Versi-cherung abgegebenenVermögensverzeichnis-ses an einen Folgegläu-biger (§ 802d Abs. 1Satz 2, Abs. 2 ZPO) . . 40 EUR “.

„Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

440 Einholung einer Aus-kunft bei einer der in den§§ 755, 802l ZPO ge-nannten Stellen . . . . . .

Die Gebühr entstehtnicht, wenn die Aus-kunft nach § 882cAbs. 3 Satz 2 ZPO ein-geholt wird.

10 EUR

“.

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag

Drucksache 16/10069 – 16 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Vermögensauskunft wird von demjenigen Kosten-schuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wennanstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oderAusdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlas-sen werden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“

i) In Nummer 703 wird vor dem Wort „Zeugen“ dasWort „Auskunftsstellen,“ eingefügt.

j) Nummer 708 wird aufgehoben.

(3) Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-dert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „803 bis 827“ durchdie Angabe „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802kbis 827“ ersetzt und die Angabe „ , 899 bis 910, 913bis 915h“ gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattliche Versiche-rung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentra-len Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 derZivilprozessordnung verwalteten Vermögensver-zeichnisse zu Vollstreckungszwecken zur Einsicht-nahme abrufen.“

(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzvom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch…, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 5 wird nach dem Wort„von“ das Wort „Auskunftsstellen,“ eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe ein-gefügt:

„§ 22a Entschädigung von Auskunftsstellen“.

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch einKomma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. die Entschädigung der Stellen, von denen der Ge-richtsvollzieher nach § 755 Satz 1 und § 802lAbs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung Auskunftverlangt, sowie“.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

3. In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird nach den Wörtern„Entschädigung von“ das Wort „Auskunftsstellen,“ ein-gefügt.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Entschädigung von Auskunftsstellen

Nach den §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-zessordnung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Aus-

kunft Verpflichtete erhalten für jede auf Grund einesneuen Ersuchens erteilte Auskunft 5 Euro.“

5. In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter„, vor diesem Zeitpunkt das Ersuchen an die Auskunfts-stelle gerichtet“ eingefügt und nach dem Wort „Berech-tigte“ die Wörter „vor diesem Zeitpunkt“ gestrichen.

(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch …, wird wie folgtgeändert:

1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 803 bis 863und 899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863und 882b bis 882f“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.

b) In Nummer 18 werden die Wörter „eidesstattlichenVersicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“und die Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe„§§ 802f und 802g“ ersetzt.

c) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 915a“ durch dieAngabe „§ 882e“ ersetzt.

3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag aufAbnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunftnach § 802c“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-gesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), das zuletztdurch … geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904bis 911“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ersetzt.

(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotarord-nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar1961 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch … geändert wordenist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ ge-strichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ersetzt.

(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halb-satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August1959 (BGBl. I S. 565), die zuletzt durch … geändertworden ist, werden jeweils die Wörter „vom Insolvenz-gericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch dieAngabe „§ 882b“ ersetzt.

(4) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. IS. 535), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird dieAngabe „§§ 899, 901, 902, 904 bis 913“ durch die Angabe„den §§ 802g bis 802i, 802j Abs.1 und 2“ ersetzt.

(5) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2866), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuld-ners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abge-wiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 17 – Drucksache 16/10069

§ 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt dieAnordnung unverzüglich in elektronischer Form demzentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 derZivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessord-nung gilt entsprechend.“

2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis 906,909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2,§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

(6) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung in derFassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074, 1319), die zuletzt durch … geändert worden ist,wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch dieAngabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durchdas Wort „gilt“ ersetzt.

(7) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-rungsnummer 315-1, veröffentlichen bereinigten Fassung,zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findetentsprechende Anwendung.“

b) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§§ 901, 904bis 906, 909 Abs. 1 und 2, §§ 910, 913“ durch dieAngabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.

2. § 83 Abs. 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet ent-sprechende Anwendung.“

(8) § 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletztdurch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 906,909, 910, 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802hund 802j Abs. 1“ ersetzt.

2. In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4,§ 900 Abs. 1 und §§ 901, 902, 904 bis 910 sowie 913“durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort„sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

(9) In § 21 Abs. 2 Nr. 8 Halbsatz 2 der Patentanwaltsord-nung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletztdurch … geändert worden ist, werden die Wörter „vomInsolvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(10) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch …geändert worden ist, wird die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4,die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

(11) In § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 des Steuerberatungs-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch … geän-dert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgerichtoder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe„§ 882b“ ersetzt.

(12) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletztgeändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die An-gabe „§ 882b“ ersetzt.

2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2 Halbsatz 2 und § 34c Abs. 2 Nr. 2Halbsatz 2 werden jeweils die Wörter „vom Insolvenz-gericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“ durchdie Angabe „§ 882b“ ersetzt.

(13) § 24c des Kreditwesengesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgtgeändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt durchein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. bei einem Konto im Sinne der Nummer 1 die An-gabe, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto imSinne von § 850k Abs. 6 Satz 1 der Zivilprozessord-nung geführt wird.“

2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus darf die Bundesanstalt einzelne Datenaus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dieszur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung nach Ab-satz 3 Nr. 4 erforderlich ist.“

3. In Absatz 3 Satz 1 wird der abschließende Punkt durchein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. den Gerichtsvollziehern, wenn die Gesamtforderung,die dem Vollstreckungsauftrag zu Grunde liegt, aufmindestens 600 Euro lautet. Die Übermittlung ist nurzulässig, wenn

a) der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-ordnung nicht nachkommt oder

b) bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführtenVermögensgegenstände eine vollständige Befrie-digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-warten wäre oder

c) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt desSchuldners nicht bekannt ist.“

(14) § 74 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in derFassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. IS. 130), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wiefolgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Übermitt-lung“ die Wörter „bei Vollstreckungsverfahren“ einge-fügt.

2. Folgender Absatz 01 wird vorangestellt:

„(01) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zurDurchführung eines Vollstreckungsverfahrens zulässig,wenn die Gesamtforderung, die dem Vollstreckungsauf-trag zu Grunde liegt, auf mindestens 600 Euro lautet. DieÜbermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermö-gensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnungnicht nachkommt oder

Drucksache 16/10069 – 18 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

2. bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Ver-mögensgegenstände eine vollständige Befriedigungdes Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäreoder

3. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt desSchuldners nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen anzu-geben, ob diese Voraussetzungen vorliegen.“

(15) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 883 Abs. 2bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die §§ 901, 902, 904bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3“und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

2. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „500 Euro“durch die Angabe „600 Euro“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführtenHalterdaten und Fahrzeugdaten dürfen darüber hinauszur Durchsetzung von nicht mit der Teilnahme amStraßenverkehr im Zusammenhang stehenden ande-ren Ansprüchen übermittelt werden, wenn die Ge-samtforderung, die dem Vollstreckungsauftrag zuGrunde liegt, auf mindestens 600 Euro lautet. DieÜbermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessord-nung nicht nachkommt oder

2. bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführtenVermögensgegenstände eine vollständige Befrie-digung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-warten wäre oder

3. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt desSchuldners nicht bekannt ist.“

Artikel 5

Übergangsbestimmungen

Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch …, wird folgender § 37 angefügt:

㤠37

Für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in derZwangsvollstreckung vom … [einsetzen: Datum der Ausfer-tigung dieses Gesetzes] gelten folgende Übergangsvor-schriften:

1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem in Artikel 6Satz 2 genannten Zeitpunkt beim Gerichtsvollzieher ein-gegangen sind, finden anstelle der §§ 754, 755, 758aAbs. 2, von § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836Abs. 3, der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2, von§ 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754, 806b,807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1 Satz 3, die

§§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888 Abs. 1 Satz 3, die§§ 899 bis 915h, 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung inder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wei-ter Anwendung.

2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem in Artikel 6Satz 2 genannten Zeitpunkt beim Vollziehungsbeamteneingegangen sind, finden die §§ 6 und 7 der Justizbeitrei-bungsordnung und die darin genannten Bestimmungender Zivilprozessordnung in der bis zu dem in Artikel 6Satz 2 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiterAnwendung.

3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,§ 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-öster-reichischen Konkursvertrag, § 98 Abs. 3 der Insolvenz-ordnung, § 463b Abs. 3 der Strafprozessordnung, § 33Abs. 2 und 3, § 83 Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 44 Abs. 2und 3 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgeset-zes, § 90 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-ten, die §§ 93, 93b, 284, 326 Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Ab-gabenordnung, § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzessowie die darin genannten Bestimmungen der Zivilpro-zessordnung finden in der bis zu dem in Artikel 6 Satz 2genannten Zeitpunkt geltenden Fassung weiter Anwen-dung, wenn die Anordnung der Auskunftserteilung oderder Haft vor dem in Artikel 6 Satz 2 genannten Zeitpunkterfolgt ist.

4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozess-ordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenord-nung steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-rung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder nach§ 284 der Abgabenordnung in der bis zu dem in Artikel 6Satz 2 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung der Abga-be einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilpro-zessordnung oder nach § 284 der Abgabenordnung in derFassung gleich, die ab dem in Artikel 6 Satz 2 genanntenZeitpunkt gilt. Kann ein Gläubiger aus diesem Grundkeine Vermögensauskunft verlangen, ist er nach Maß-gabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozessordnung dazubefugt, das beim Vollstreckungsgericht verwahrte Ver-mögensverzeichnis einzusehen, das der eidesstattlichenVersicherung zu Grunde liegt, und sich aus ihm Abschrif-ten erteilen zu lassen.

5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozess-ordnung in der bis zu dem in Artikel 6 Satz 2 genanntenZeitpunkt geltenden Fassung wird hinsichtlich der Ein-tragungen fortgeführt, die vor dem in Artikel 6 Satz 2 ge-nannten Zeitpunkt vorzunehmen waren oder die nach denNummern 1 bis 3 nach dem in Artikel 6 Satz 2 genanntenZeitpunkt vorzunehmen sind. Die §§ 915 bis 915h der Zi-vilprozessordnung finden insoweit weiter Anwendung.Unbeschadet des § 915a Abs. 2 der Zivilprozessordnungist eine Eintragung in dem nach Satz 1 fortgeführtenSchuldnerverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn derSchuldner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b derZivilprozessordnung eingetragen wird.

6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung indas Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozess-ordnung voraussetzt, steht dem die Eintragung indas nach Nummer 5 fortgeführte Schuldnerverzeichnisgleich.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 19 – Drucksache 16/10069

Artikel 6

Inkrafttreten

Artikel 1 Nr. 2 sowie Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4, Artikel 1Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 dieses Geset-zes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigentritt dieses Gesetz am 1. Januar des vierten auf die Verkün-dung folgenden Jahres in Kraft.

Drucksache 16/10069 – 20 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

1. Ausgangslage

Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlässt demGläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und inwelchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvoll-streckung durchsetzen will. Für die Erteilung eines Voll-streckungsauftrags benötigt er allerdings konkrete Anhalts-punkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nachgeltendem Recht kann der Gläubiger erst nach einem frucht-losen Fahrnispfändungsversuch die Abnahme der eidesstatt-lichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner einVerzeichnis seines gesamten Vermögens vorzulegen hat,verlangen.

Dieses Regelungskonzept folgt der Vorstellung, primäresVollstreckungsziel sei die Pfändung und Verwertung beweg-licher Sachen (Fahrnisvollstreckung). Dieser Ansatz erklärtsich historisch daraus, dass noch im 19. Jahrhundert beiweiten Bevölkerungskreisen werthaltiger Besitz ganz über-wiegend aus beweglicher Habe bestand.

Demgegenüber bietet die Fahrnisvollstreckung mittlerweilepraktisch keine Aussichten mehr auf eine Befriedigung.Heute verspricht Ertrag im Wesentlichen nur noch die Voll-streckung in Forderungen (insbesondere aus Arbeitsverhält-nissen und Bankkonten) sowie Immobilien. Das geltendeRecht, das für eine Vermögensauskunft des Schuldners stetseinen Fahrnispfändungsversuch verlangt, zwingt deshalbden Gläubiger zu einer Vorgehensweise, die ihm lediglicheine weitere Verzögerung der Rechtsdurchsetzung sowie zu-sätzliche Kosten einbringt.

Das herkömmliche Verfahren der eidesstattlichen Versiche-rung kann auch deshalb nicht zufriedenstellen, weil es dieInformationsmöglichkeiten des Gläubigers auf Eigenanga-ben des Schuldners beschränkt. Dieser muss zwar Auskunftüber sein Vermögen geben und diese eidesstattlich bekräfti-gen; das Gesetz sieht insoweit auch Zwangsmittel vor. Diepraktische Erfahrung zeigt allerdings, dass auf die Richtig-keit und Vollständigkeit derartiger Selbstauskünfte gleich-wohl wenig Verlass ist. Andere seriöse, zuverlässige und er-giebige Erkenntnisquellen stellt das geltende Recht demprivaten Gläubiger nicht zur Verfügung, was dessen Rechts-durchsetzungschancen von vornherein schmälert und im Üb-rigen die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheitsgemäßenEigenangaben nicht fördert.

Die Effektivität der Geldvollstreckung wird ferner dadurchbehindert, dass die einschlägigen Justizmaßnahmen bislangörtlich (auf den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk) beschränktsind. Das gilt insbesondere für die Verwaltung von Vermö-gensverzeichnissen, aber auch für die Führung des Schuld-nerverzeichnisses, von dessen Zentralisierungsmöglichkeitbislang nur wenige Länder Gebrauch gemacht haben. Diederzeit erhobenen Daten besitzen nur Aussagekraft für denjeweiligen Gerichtsbezirk und haben daher im Zeitaltermoderner Schuldnermobilität für Gläubiger nur dann nocheine gewisse Aussagekraft, wenn sie flächendeckend beieiner Vielzahl von Gerichten abgefragt werden.

Hinzu tritt der Umstand, dass die genannten Verfahren bisheute grundsätzlich in Papierform geführt werden. Ange-sichts der hohen Zahl einschlägiger Auskunftsbegehren istdamit für die Vollstreckungsgerichte ein massenhafter Auf-wand verbunden, der sich durch flächendeckende Gläubiger-anfragen noch vervielfacht.

Die dargestellten Mängel beeinträchtigen die Wirksamkeitder Zwangsvollstreckung insgesamt. Die Informations-defizite des Gläubigers führen in einer Vielzahl von Fällendazu, dass eine Vollstreckung mangels Erfolgsaussichten garnicht erst eingeleitet wird oder aber ergebnislos bleibt. Über-flüssiger und vergeblicher Vollstreckungsaufwand belastetVerfahrensbeteiligte und Justiz. Die erschwerte Durchsetz-barkeit von Forderungen ist ein wirtschaftlicher Standort-nachteil und schadet zudem der Zahlungsmoral. Die indi-viduellen, volkswirtschaftlichen und fiskalischen Kostendieses Zustands sind erheblich; er ist auch geeignet, die Be-mühungen der Justiz um eine Optimierung des Erkenntnis-verfahrens zu entwerten.

2. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Der vorliegende Gesetzentwurf nimmt eine klare Unter-scheidung zwischen der Sachaufklärung als wichtigemHilfsmittel der Vollstreckung und der Frage angemessenerRechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung vor. DieMöglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubi-ger im einzelnen Vollstreckungsverfahren sollen schon zuVollstreckungsbeginn einsetzen und durch ergänzendeFremdauskünfte wirkungsvoll gestärkt werden. Außerdemwerden die durch die moderne Informationstechnologie er-öffneten Möglichkeiten zur Modernisierung des Verfahrensund zu einer Neugestaltung des Schuldnerverzeichnisses un-ter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange ausgeschöpft,um die Justiz zu entlasten und den Schutz des Rechtsver-kehrs weiter zu verbessern. Im Übrigen werden überfälligeAnliegen des allgemeinen Vollstreckungsrechts umgesetzt.

3. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

a) Informationsbeschaffung des Gläubigers beiVollstreckungsbeginn

Der Gläubiger erhält die Möglichkeit, schon vor Einleitungvon Beitreibungsmaßnahmen Informationen über die Ver-mögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen, und zwarentweder vom Schuldner selbst (§ 802c ZPO-E) oder – fallsdies unergiebig bleibt – von dritter Seite (§ 802l ZPO-E). Fürdie Einholung der Schuldner- wie Fremdauskünfte ist derörtliche Gerichtsvollzieher (§ 802e ZPO-E) zuständig. DieBefugnis des Gerichtsvollziehers zur Einholung dieser Aus-künfte ist künftig vom Vollstreckungsauftrag des Gläubigersmit umfasst (§ 802a Abs. 2 ZPO-E). Die Möglichkeit sofor-tiger Sachpfändung bleibt unberührt (§ 807 ZPO-E).

Das Verfahren des Gerichtsvollziehers zur Abnahme derVermögensauskunft des Schuldners ist im Einzelnen in§ 802f ZPO-E geregelt; auch zukünftig soll notfalls die Er-zwingungshaft statthaft sein (§ 802g ff. ZPO-E).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 21 – Drucksache 16/10069

Die Befugnisse des Gerichtsvollziehers zur Einholung vonFremdauskünften (§ 802l ZPO-E) orientieren sich an der Re-gelung des § 643 Abs. 2 ZPO. In der Sache streben sie eineHarmonisierung des zivilen Zwangsvollstreckungsrechtsmit dem Verwaltungsvollstreckungsrecht an und schließendamit eine Rechtsschutzlücke für private Gläubiger, die dasdeutsche Recht bislang im Vergleich zu den Vollstreckungs-ordnungen anderer EU-Mitgliedstaaten aufweist.

Dabei wird insbesondere das Grundrecht des Schuldners aufinformationelle Selbstbestimmung gewahrt. Dazu sieht derEntwurf Schutzmechanismen vor, welche die Interessen vonGläubigern und Schuldnern aber auch das allgemeine Inte-resse an effizienten Geschäftsabläufen angesichts der knap-pen Ressourcen der Justiz ausgewogen berücksichtigen.Angesichts der in sich geschlossenen und eigenständigenRegelungen ist für eine ergänzende Anwendung der allge-meinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen kein Raum,sofern auf sie nicht ausdrücklich verwiesen wird (vgl. § 882gAbs. 7 ZPO-E).

b) Modernisierung des Verfahrens zur Abgabe derVermögensauskunft

Das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft wirddurch die Elektronisierung und Zentralisierung der Verwal-tung der Vermögensverzeichnisse (§ 802k ZPO-E) erheblichmodernisiert.

Das Ergebnis der Vermögensauskunft des Schuldners, dasinhaltlich dem bisherigen Vermögensverzeichnis nach § 807ZPO entspricht, wird vom Gerichtsvollzieher als elektroni-sches Dokument aufgenommen und in die Justizdatenbankeines zentralen Vollstreckungsgerichts eingestellt (§ 802fAbs. 5 ZPO-E). Auf deren Inhalt haben alle Gerichtsvollzie-her Zugriff, die damit deren Inhalt weiteren Titelgläubigernzu Vollstreckungszwecken zugänglich machen können(§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO-E). Daneben sind bestimmtestaatliche Stellen, die schon heute auf die Vermögensver-zeichnisse zugreifen können, im Rahmen ihrer Aufgabeneinsichtsbefugt (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO-E). Das einzelneVermögensverzeichnis wird für die Dauer von drei Jahrenabrufbar sein (§ 802k Abs. 1 ZPO-E); bei unverändertenVermögensverhältnissen muss der Schuldner erst danach aufAntrag erneut eine Vermögensauskunft abgeben.

Mit der Einrichtung dieser zentralen Datenbank werden dieVollstreckungsgerichte von ihrer bisherigen Aufgabe derVerwaltung der Vermögensverzeichnisse entlastet. Zugleicherhalten Gläubiger auf diesem Wege mit geringstmöglichemAufwand landesweit gültige und aktuelle Informationen.Eine bundesweite Vernetzung dieser Datenbanken erscheintsinnvoll und technisch möglich.

c) Neukonzeption des Schuldnerverzeichnisses

Der Gesetzentwurf sieht anstelle der bislang örtlichen Füh-rung des Schuldnerverzeichnisses die Einrichtung eines Zen-tralverzeichnisses und dessen Führung durch ein zentralesVollstreckungsgericht vor. Das Zentralverzeichnis wird alslandesweites Internetregister ausgestaltet (§ 882h Abs. 1ZPO-E).

Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in dieses Registersollen zukünftig nicht mehr formale Tatbestände wie die Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Anordnung

der Erzwingungshaft sein (vgl. derzeit § 915 Abs. 1 ZPO).Vielmehr wird – unbeschadet weiterer Eintragungstat-bestände – in Zukunft nur noch derjenige Schuldner miteiner Eintragung zu rechnen haben, der seinen vollstre-ckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommtoder gegen den die Vollstreckung erfolglos geblieben ist(vgl. im Einzelnen die §§ 882b, 882c ZPO-E). Über eineEintragung entscheidet der zuständige Gerichtsvollzieher(§ 882c ZPO-E), im Fall von § 26 Abs. 2 InsO und § 882bAbs. 1 Nr. 3 ZPO-E das Insolvenzgericht.

In das Internetregister wird zukünftig jeder Einsicht nehmenkönnen, der darlegt, diese Information zu einem legitimenZweck zu benötigen (§ 882f ZPO-E). Aus Gründen desDatenschutzes sind detaillierte Vorkehrungen vorgesehen,um eine missbräuchliche Nutzung auszuschließen. DerZugang zu den einzelnen Landesregistern könnte zukünftig– vergleichbar der Handhabung bei Insolvenzbekannt-machungen – über ein gemeinsames Portal stattfinden.

d) Förderung der gütlichen Einigung

An der Spitze des Abschnitts „Zwangsvollstreckung wegenGeldforderungen“ steht der Grundsatz der effektiven Voll-streckung (§ 802a Abs. 1 ZPO-E). § 802a Abs. 2 ZPO-E be-stimmt den Standardumfang der Vollstreckungsbefugnissedes Gerichtsvollziehers, der jedoch im Einzelfall durch denVollstreckungsauftrag des Gläubigers beschränkt werdenkann.

Die bisher verstreuten Einzelvorschriften zur gütlichen Erle-digung des Vollstreckungsauftrages werden zu einer Vor-schrift zusammengefasst (vgl. § 802b ZPO-E).

e) Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungs-bescheiden

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zwangsvollstre-ckung wird im Falle eines elektronischen Auftrags zurZwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid beiPfändung und Überweisung einer Geldforderung auf dieÜbermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbeschei-des verzichtet (§ 829a ZPO-E).

f) Verwaltungsvollstreckung

Um die bewährte gemeinsame Nutzung des Schuldnerver-zeichnisses durch zivile Zwangsvollstreckung und Verwal-tungsvollstreckung fortführen zu können, wird die Anknüp-fung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an denInhalt der abgegebenen Vermögensauskunft sowie die Vor-schriften über deren Inhalt und Errichtung auf die Verwal-tungsvollstreckung übertragen (vgl. Artikel 2).

4. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

a) Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes und derLänder

Im Bereich der Verwaltungsvollstreckungsbehörden istdurch die vorgeschlagenen Änderungen keine personelleMehrbelastung zu erwarten, da die Behörden schon jetzt eineder Prüfung der Anordnung der Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis vergleichbare Ermessensprüfung bezüglichder Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchzufüh-ren haben.

Drucksache 16/10069 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Gleiches gilt hinsichtlich der sächlichen Ausstattung der Ge-richtsvollzieher, der zentralen Vollstreckungsgerichte undder Verwaltungsvollstreckungsbehörden. Insoweit kann dienötige technische Ausstattung im Wesentlichen bereits vor-ausgesetzt oder aber durch die ohnehin aufzuwendendenMittel für die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzie-her bzw. für die Ausstattung der Justiz- und Verwaltungs-behörden mit modernen Arbeitsplätzen im Zuge der Einfüh-rung des eGovernments und anderer Projekte in naherZukunft sichergestellt werden.

Im Bereich der Serviceeinheiten der Vollstreckungsgerichteermöglichen die vorgeschlagenen Änderungen eine rechne-rische Entlastung von bis zu einem Drittel. Selbst wenn manberücksichtigt, dass sich dieser Wert vollständig erst nachAblauf der Übergangsphase und angesichts der Personal-strukturen der Gerichte voraussichtlich nicht sofort und nichtin vollem Umfang realisieren lässt, dürfte dennoch im Er-gebnis eine spürbare Erleichterung zu erwarten sein.

Die Entlastung ist allerdings mit einem Mehraufwand in säch-licher Hinsicht zu erkaufen. Die Zentralisierung und Automa-tisierung wichtiger Tätigkeiten der Vollstreckungsgerichte,welche die personelle Entlastung ermöglichen, dürften einma-lige Kosten für die Entwicklung und Programmierung einesentsprechenden Fachverfahrens in Höhe von 0,5 bis 1,8 Mio.Euro sowie laufende Kosten von 3,5 bis 4,5 Mio. Euro jährlichfür die Hardwareausstattung einer länderübergreifenden Ein-richtung verursachen, die bestimmte Aufgaben (Datenbearbei-tung, Internetportal, Nutzerregistrierung und Einzug der Kos-ten für Internetauskünfte) bündelt. Diese Kosten werden vonden Ländern anteilig zu tragen sein. Sofern die Datenbearbei-tung von den Ländern nicht an einem technischen Standort ge-bündelt, sondern jeweils im eigenen technischen und organi-satorischen Umfeld betrieben wird, können durch den Verlustvon Synergieeffekten Mehrkosten für die Ausstattung der ein-zelnen zentralen Vollstreckungsgerichte anfallen.

Hinzu kommt ein Mehraufwand in personeller Hinsicht, derim Wesentlichen durch die den Gerichtsvollziehern zusätz-lich übertragenen Aufgaben verursacht wird. In diesem Be-reich ist ein Belastungsanstieg von 21 Prozentpunkten nachdem Bad Nauheimer Schlüssel zu erwarten. Dabei ist nebender Entlastung im Bereich der Vollstreckungsgerichte aller-dings zu bedenken, dass auf den Belastungsanstieg im Ge-richtsvollzieherdienst angesichts der in den letzten Jahrenallgemein rückläufigen Belastung nicht zwingend und um-fassend durch die Schaffung neuer Stellen zu reagieren ist.Stattdessen dürfte sich der Belastungsanstieg in gewissemUmfang auch ohne einen Ausbau des Personalkörpers be-wältigen lassen.

Selbst wenn man annimmt, die Mehrbelastungen im Bereichdes Gerichtsvollzieherdienstes würden umfassend durch dieSchaffung von etwa 1 000 neuen Stellen bundesweit ausge-glichen, beliefe sich die daraus folgende jährliche Mehr-belastung der Länderhaushalte nur auf 57 Mio. Euro. Setztman umgekehrt das Entlastungspotenzial des Gesetzent-wurfs beim mittleren Dienst der Vollstreckungsgerichtenicht bei einem Drittel, sondern nur bei 15 Prozent an, könn-ten dort immer noch 180 Stellen bundesweit oder jährlichknapp 11 Mio. Euro für die Länder gespart werden. Berück-sichtigt man dazu den jährlichen sächlichen Mehraufwandfür den Betrieb der Vollstreckungsgerichte mit höchstens4,5 Mio. Euro und die einmaligen Kosten für Entwicklung

und Programmierung eines Fachverfahrens mit bis zu1,8 Mio. Euro, überschreiten die jährlichen Mehrbelastun-gen der Länder eine Größenordnung von 60 Mio. Euro nicht.

Die Gegenüberstellung des vom Entwurf verursachtenMehraufwands und der im Entwurf vorgesehenen Gebühren-mehreinnahmen zeigt allerdings, dass eine Mehrbelastungder Haushalte der Länder im Ergebnis nicht zu befürchtenist.

Die im Entwurf enthaltenen kostenrechtlichen Bestimmun-gen lassen für die Länder nämlich bezifferbare Gebühren-mehreinnahmen in der Größenordnung von mindestens60 Mio. Euro jährlich erwarten. Diese Gebührenmehrein-nahmen resultieren insbesondere aus der neuen Gebühr fürdie Einholung der Fremdauskünfte durch den Gerichtsvoll-zieher. Geht man wie bei der Aufwandsermittlung von jähr-lich etwa 9 Millionen Anträgen nach den §§ 755, 802lZPO-E aus, ergeben sich bei der vorgeschlagenen Gebührvon 10 Euro je Auskunftseinholung Mehreinnahmen von90 Mio. Euro. Hinzu kommen Mehreinnahmen der Gerichts-vollzieher von bis zu 36 Mio. Euro durch die Erhöhung derGebühren für die Abnahme der Vermögensauskunft desSchuldners um 10 Euro bei derzeit etwa 3,6 Millionen Ver-fahren jährlich. Zu beachten ist allerdings, dass ein Teil derGebührenmehreinnahmen von insgesamt 126 Mio. Euronicht den Ländern zufließt, sondern den Gerichtsvollziehernzur Deckung ihres sächlichen Aufwands und der Anstellungvon Hilfskräften zu belassen ist. Selbst wenn man annähme,dass der Gebührenanteil der Gerichtsvollzieher entspre-chend der gegenwärtigen Regelung in den meisten Ländernbei 50 Prozent läge, würden den Ländern aber noch Ge-bührenmehreinnahmen von mindestens 60 Mio. Euro ver-bleiben.

Hinzu kommen Mehreinnahmen durch die Änderung derGebühren für die Weiterleitung einer Abschrift des Vermö-gensverzeichnisses an Folgegläubiger durch den Gerichts-vollzieher; letztere können allerdings mangels genauer Er-kenntnisse über den entsprechenden Geschäftsanfall nichtbeziffert werden. Gleiches gilt für die den Gerichten zuste-henden Gebühren für das Verfahren über den Antrag auf Er-lass eines Haftbefehls und den Widerspruch des Schuldnersgegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerver-zeichnis.

Unabhängig davon eröffnet der Entwurf den Ländern dieMöglichkeit, künftig den Aufwand für den Betrieb derSchuldnerverzeichnisse durch die Erhebung einer Gebührfür die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis abzu-decken, indem er klarstellt, dass es sich insoweit um eineJustizverwaltungsangelegenheit handelt. Bei der Gebühren-gestaltung steht es den Ländern frei, ob sie eine geringer be-messene Gebühr für jede Suchanfrage oder eine höher be-messene Gebühr festlegen, die nur bei tatsächlicherAuskunftserteilung nach erfolgreicher Individualisierungdes Schuldners anfällt. Rechnet man auf der Basis der gegen-wärtigen Anfragen beim zentralen Schuldnerverzeichnis inNordrhein-Westfalen bundesweit künftig mit etwa 14 Mil-lionen Anfragen jährlich, könnten die Länder bei einer Re-cherchegebühr von 2,50 Euro etwa 35 Mio. Euro an Gebüh-reneinnahmen erzielen. Unterstellt man, dass nur zweiDrittel der Recherchen zu einem individualisierbarenSchuldner führen, könnte eine auskunftsbezogene Gebühr

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 23 – Drucksache 16/10069

zwischen 4 und 5 Euro jährliche Einnahmen von 37 bis47 Mio. Euro erbringen.

Soweit Verwaltungsbehörden künftig auf Ersuchen des Ge-richtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremd-auskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wirdihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungs-anspruchs in Höhe von 5 Euro je Auskunft kompensiert.

b) Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeinePreisniveau

Die verbesserten Informationsmöglichkeiten für Gläubigerwerden die Zwangsvollstreckung schneller, effizienter undbilliger machen und damit den Wirtschaftsstandort Deutsch-land stärken. Durch die Gebühren für die Einsichtnahmein das Schuldnerverzeichnis sowie die neu vorgesehenenFremdauskünfte werden zwar geringfügige Mehrkosten fürden Gläubiger entstehen. Diesen Gebühren stehen aber neuebzw. deutlich verbesserte Leistungen der Justiz sowie die zuerwartenden höheren Vollstreckungserlöse gegenüber.

5. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich ausArtikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.

6. Zustimmungsbedürftigkeit

Das Gesetz ist wegen der Änderung der Abgabenordnung inArtikel 2 nach Artikel 108 Abs. 5 Satz 2 GG zustimmungs-bedürftig.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht zu Buch 8 wird entsprechend den neugestalteten Abschnitten 2 und 4 angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 753 Abs. 3 – neu –)

Der an § 829 Abs. 4 ZPO angelehnte Formularzwang imneuen Absatz 3 des § 753 ZPO-E soll eine Standardisierungdes Vollstreckungsauftrags ermöglichen. Derzeit können dieVollstreckungsaufträge formlos – auch mündlich – erteiltwerden. Die schriftlichen Anträge sind sehr unterschiedlichgestaltet. Zwar verwenden viele Gläubiger Textbausteine;ihr unterschiedlicher Umfang und Aufbau erschweren aberdie Erfassung ihres Inhalts durch den Gerichtsvollzieher.Dies gilt insbesondere für die Aufschlüsselung von Haupt-und Nebenforderungen sowie der Kosten. Die Strukturie-rung des Auftragsinhalts durch einen Formularzwang bietetdaher erhebliche Rationalisierungspotenziale.

Die Regelung ermöglicht außerdem die Bestimmung ein-heitlicher Formulare für elektronisch übermittelte Vollstre-ckungsaufträge. Die allgemeine Befugnis der Landesregie-rungen, nach § 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine für dieBearbeitung elektronischer Dokumente, einschließlich deselektronischen Vollstreckungsauftrags, geeignete Form zubestimmen, erstreckt sich auch auf diesen Fall.

Zu Nummer 3 (§ 754)

Die Neufassung des § 754 stellt klar, dass die Übergabe dervollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher die-sem auch bestimmte materiellrechtliche Befugnisse gegen-über dem Schuldner und Dritten verleiht. Der Gläubigermuss die entsprechenden Handlungen des Gerichtsvollzie-hers gegen sich gelten lassen; auf einen materiellrechtlichenMangel kann er sich dem Schuldner oder Dritten gegenübernicht berufen (so schon bisher § 755 Satz 2 ZPO).

Zu Nummer 4 (§ 755)

Die Regelung überträgt dem Gerichtsvollzieher die Auf-gabe, erforderlichenfalls den Aufenthaltsort des Schuldnerszu ermitteln (was bislang Sache des Gläubigers war), undstellt hierfür die Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Die Auf-gabenübertragung dient der Zeitersparnis. Die Befugnissteht dem Gerichtsvollzieher nicht von Amts wegen zu, son-dern nur auf Grund eines entsprechenden Antrags des Gläu-bigers; ein Ermessen ist ihm nicht eröffnet.

Anknüpfungspunkt für die Aufenthaltsermittlung wirdregelmäßig die letzte bekannte Anschrift des Schuldnerssein; nach dieser bestimmt sich auch die örtliche Zuständig-keit des Gerichtsvollziehers. Besitzt der Gläubiger keinerleiInformationen über den Verbleib des Schuldners, so wird imRahmen der Gerichtsvollzieherordnung eine besondere Re-gelung zur örtlichen Zuständigkeit zu treffen sein. Ergibtsich aus der Aufenthaltsermittlung die Zuständigkeit einesanderen Gerichtsvollziehers, ist der Vollstreckungsvorgangan diesen von Amts wegen abzugeben.

Die Ermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers stützensich vorrangig auf die Melderegister sowie bei Ausländernauf das Ausländerzentralregister. Da im Ausländerzentralre-gister selbst keine Anschriften gespeichert werden, muss dieAuskunft hier allerdings in zwei Schritten eingeholt werden.Durch Anfrage beim Ausländerzentralregister kann der Ge-richtsvollzieher die Bezeichnung und das Geschäftszeichender zuständigen Ausländerbehörde ermitteln (§ 3 Nr. 1 desAusländerzentralregistergesetzes), bei der er anschließendden Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln kann.

Kann der Aufenthaltsort des Schuldners weder über das Mel-deregister noch über das Ausländerzentralregister bzw. dortgespeicherte Ausländerbehörden ermittelt werden, so kannsich der Gerichtsvollzieher an die in § 802l Abs. 1 Satz 1ZPO-E genannten Stellen wenden, um zu prüfen, ob bei dersozialversicherungsrechtlichen Einzugsstelle, einem Kredit-institut oder beim Zentralen Fahrzeugregister Informationenüber den Aufenthaltsort des Schuldners vorliegen. Zwar istdie Fremdauskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E grund-sätzlich nur subsidiär gegenüber einer Selbstauskunft desSchuldners möglich. Dieser Vorrang kann jedoch nicht gel-ten, wenn sich der Schuldner seiner Erklärungspflicht ent-zieht, indem er seine melderechtlichen Obliegenheiten nichterfüllt. Die im Rahmen des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-E vor-gesehene Bagatellgrenze ist auch bei Anfragen zur Ermitt-lung des Aufenthaltsorts zu beachten.

Entsprechend der allgemeinen Regelung in § 802a Abs. 2Satz 2 ZPO-E kann der Gerichtsvollzieher allerdings nichtnach eigenem Ermessen Ermittlungen anstellen, sondern be-darf – schon im Hinblick auf die durch die Auskunftsein-

Drucksache 16/10069 – 24 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

holung entstehenden Kosten – jeweils eines konkreten Auf-trags des Gläubigers.

Für Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO-Eist in Nummer 703 des Kostenverzeichnisses zum GvKostGein entsprechender Kostentatbestand vorgesehen.

Zu Nummer 5 (§ 758a Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da dieErzwingungshaft nunmehr in § 802g geregelt ist.

Zu Nummer 6 (§ 788 Abs. 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufGrund der Aufhebung des § 813b ZPO.

Zu Nummer 7 (Titel 1)

In dem neu gefassten Titel 1 werden einige Grundsätze zurZwangsvollstreckung wegen Geldforderungen vorab fest-gelegt. Auch das Verfahren zur Abnahme der Vermögens-auskunft des Schuldners wird hier geregelt, da es keinervorherigen Durchführung eines Fahrnispfändungsversuchsmehr bedarf.

Zu § 802a

Zu Absatz 1

Der Grundsatz effizienter Vollstreckung, der insbesonderefür die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gilt,ist bislang in der ZPO nicht ausdrücklich niedergelegt. Erwird – auch im Hinblick auf die weitgehenden Gestaltungs-befugnisse, die § 802b ZPO-E dem Gerichtsvollzieher eröff-net – in Absatz 1 vorangestellt. Richtschnur der Vorgehens-weise des Gerichtsvollziehers ist danach die möglichstzeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, beider jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Ausdem geltenden Recht nimmt die Vorschrift den Gedankender zügigen Erledigung auf (vgl. derzeit § 806b Satz 1 ZPO).

Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinieund zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Ge-richtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sindaus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bezeichnet in Satz 1 Nr. 1 bis 5 bestimmte voll-streckungsrechtliche Standardbefugnisse bei der Geld-vollstreckung, die dem Gerichtsvollzieher auf Grund desVollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen. Die Auf-zählung folgt dem regelmäßigen Vollstreckungsablauf. Artund Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt jedoch derGläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelneMaßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Insbesonderemuss er nicht – wie bisher – zunächst einen Pfändungsver-such durchführen lassen. Vielmehr kann er sich zunächst In-formationen über die aktuelle Vermögenssituation desSchuldners verschaffen und anschließend über die Einlei-tung gezielter Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Einsofortiger Pfändungsversuch im Sinne des § 807 Abs. 1ZPO-E wird dadurch ebenso wenig ausgeschlossen wie einkombinierter Auftrag auf Sachaufklärung und gegebenen-falls anschließende Vollstreckung.

Der Auftrag und die vollstreckbare Ausfertigung bilden ge-meinsam die verfahrensrechtliche Legitimationsgrundlagefür die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers.Eine Ausnahme bildet insoweit der Fall der Vorpfändungnach Nummer 5. Die Regelung in Nummer 5 Halbsatz 2 ent-spricht dem bisherigen § 845 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Die Befugnisse der Nummern 2 und 3 machen – wie be-reits die Befugnis zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 755ZPO-E – deutlich, dass die für eine erfolgreiche Durchfüh-rung der Zwangsvollstreckung erforderlichen Sachaufklä-rungsmaßnahmen zukünftig beim Gerichtsvollzieher ge-bündelt werden, um einen zügigen Vollstreckungsablauf zugewährleisten (vgl. im Einzelnen die §§ 802c, 802l ZPO-E).

Satz 2 stellt klar, dass der Gläubiger wie schon jetzt diebegehrten Maßnahmen im Vollstreckungsauftrag konkretbezeichnen muss. Für die gütliche Erledigung gilt dies abernur, wenn sie isoliert beantragt wird.

Zu § 802b

Zu Absatz 1

Entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicherErledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung fasst Ab-satz 1 die bisherigen Regelungen in den §§ 806b, 813a und900 Abs. 3 ZPO zusammen und stellt diesen Gedanken alsLeitlinie voran (vgl. auch § 278 Abs. 1 ZPO für das Erkennt-nisverfahren). Die Vorschrift gilt für alle Abschnitte derZwangsvollstreckung, mithin von der Beantragung derAbnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung desSchuldners in das Schuldnerverzeichnis.

Zu Absatz 2

Satz 1 bestimmt die Voraussetzungen für eine Stundungs-bewilligung. Die Fassung der Vorschrift soll deutlichmachen, dass zwischen zwei Varianten der materiellrecht-lichen Stundungsbewilligung (Einräumung einer Zahlungs-frist oder Ratenzahlung) und deren verfahrensrechtlichenFolgen (Vollstreckungsaufschub) zu unterscheiden ist.

Die Stundungsbewilligung setzt das Einverständnis desGläubigers voraus, das nach § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO-Evermutet wird. Der Gerichtsvollzieher ist daher auf Grunddes Vollstreckungsauftrages zur Stundungsbewilligung be-fugt, wenn der Gläubiger in seinem Antrag derartige Maß-nahmen nicht ausdrücklich ausschließt. Insbesondere kanner sein Einverständnis auf Mindestraten und Höchstfristenbeschränken; der Gerichtsvollzieher ist daran gebunden. Er-forderlich ist zudem eine glaubhafte Darlegung des Schuld-ners, die Forderung innerhalb von zwölf Monaten zubegleichen (vgl. § 806b Satz 3 ZPO). Er muss seine Zah-lungsfähigkeit und -bereitschaft nachvollziehbar vortragenund gegebenenfalls belegen, was der Gerichtsvollzieher freizu würdigen hat. Die förmlichen Beweisregeln des § 294ZPO sind nicht anzuwenden. Satz 1 letzter Halbsatz siehtvor, dass der Gerichtsvollzieher einen Zahlungsplan fest-setzt, in dem er den Zahlungszeitpunkt und bei Ratenzahlungauch die Höhe und Anzahl der Teilleistungen bestimmt.

Satz 2 bestimmt die verfahrensrechtliche Folge der Stun-dungsbewilligung, den Vollstreckungsaufschub. Solange derAufschub gilt, darf die Vollstreckung nicht fortgesetztwerden. Einen bereits bestimmten Termin zur Abnahme derVermögensauskunft oder zur Verwertung gepfändeter

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 25 – Drucksache 16/10069

Sachen soll der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt nachdem nächsten Zahlungstermin verlegen.

Als Tilgungsfrist werden in Satz 3 entsprechend der Rege-lung in § 813a Abs. 1 Satz 1 ZPO zwölf Monate festgesetzt.Die Tilgungsfrist von sechs Monaten in § 806b Satz 3 und§ 900 Abs. 3 ZPO wurde in der Vollstreckungspraxis als zukurz bezeichnet. Auf Grund der Ausgestaltung als Sollvor-schrift kann der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Er-messen in Ausnahmefällen auch eine längere Tilgungsfristgewähren.

Zu Absatz 3

Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Gläubiger un-verzüglich über den Zahlungsplan und den Vollstreckungs-aufschub zu unterrichten. Der Gläubiger soll damit die Mög-lichkeit erlangen, einem vom Gerichtsvollzieher bewilligtenVollstreckungsaufschub zu widersprechen. Den nicht form-gebundenen Widerspruch muss der Gläubiger gegenüberdem Gerichtsvollzieher unverzüglich (vgl. § 121 Abs. 1Satz 1 BGB) erklären, um alsbald Rechtsklarheit zu schaf-fen. Die Widerrufsobliegenheit des Gläubigers besteht vordiesem Hintergrund auch in den Fällen, in denen derGerichtsvollzieher abweichend von § 802b Abs. 2 Satz 3ZPO-E eine zwölf Monate übersteigende Tilgungsfrist ein-räumt. Mit dem Zugang der nach Satz 2 Halbsatz 1 erforder-lichen Unterrichtung des Schuldners vom Widerspruch en-det der Vollstreckungsaufschub.

Gemäß Satz 3 endet der Vollstreckungsaufschub ebenso,wenn der Schuldner mit einer nach Absatz 2 Satz 1 festge-setzten Teilleistung länger als zwei Wochen in Rückstand ge-rät. Für den Schuldner wird regelmäßig schon vor Fälligkeiteiner Rate absehbar sein, ob er seine Zahlungspflicht einhal-ten kann. Ist das nicht der Fall, so obliegt es ihm, mit demGläubiger Kontakt aufzunehmen, um eine Modifizierung derRatenzahlungsvereinbarung zu erreichen. Die vorgeseheneFrist soll es den Parteien ermöglichen, gegebenenfalls ihreZahlungsvereinbarung zu ändern und damit den Vollstre-ckungsaufschub zu erhalten. Im Interesse einer klaren undleicht nachprüfbaren Rechtslage ersetzt Satz 3 das bisherigemateriellrechtliche Erfordernis des Schuldnerverzugs durchden schlichten Zahlungsrückstand. Die Beendigung des Auf-schubs tritt damit auch bei unverschuldeten Leistungshinder-nissen ein.

Zu § 802c

Zu Absatz 1

Entgegen der bisherigen Regelung in § 807 Abs. 1 ZPO solleine Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögens-verhältnisse zukünftig nicht mehr einen fruchtlosen Fahrnis-pfändungsversuch bzw. dessen Surrogat voraussetzen. Viel-mehr soll der Gerichtsvollzieher diese Informationen bereitszu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern und aufdieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über dasweitere Vorgehen entscheiden können. Absatz 1 formuliertdamit eine zentrale vollstreckungsrechtliche Mitwirkungs-pflicht des Schuldners. Die Erklärungspflicht des Schuldnerszu Beginn des Vollstreckungsverfahrens rechtfertigt sich ausdem Umstand, dass er trotz Verwirklichung der allgemeinenVollstreckungsvoraussetzungen nicht leistet.

Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechen-der Antrag des Gläubigers (vgl. insoweit § 802a Abs. 2Satz 1 Nr. 2 ZPO-E) und das Vorliegen der allgemeinenVoraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einerGeldforderung. Der Schuldner wird im Interesse der eindeu-tigen Zuordnung seiner Vermögensangaben verpflichtet,auch seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinenGeburtsort anzugeben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der imWesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht.

Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehören-den Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnenbeweglichen Vermögenswerte, nämlich körperliche Sachensowie Forderungen und andere Vermögensrechte, und sämt-liches unbewegliches Vermögen. Anzugeben sind auch Ge-genstände, die gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignetsind.

Satz 2 bestimmt, dass bei Forderungen der Grund des An-spruchs und die Beweismittel anzugeben sind. Um demGläubiger eine Pfändung dieser Forderungen zu ermög-lichen, hat der Schuldner zudem den Drittschuldner mitNamen und Anschrift zu bezeichnen. Anzugeben sind dem-nach beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebersoder der kontoführenden Bank und andere zur Identifikationder Forderung erforderliche Daten. Anzugeben sind nichtnur aktuell werthaltige Forderungen, sondern auch unsichereoder erst künftig entstehende. Angesichts der Zulässigkeiteiner künftige Aktivsalden erfassenden Kontenpfändungsind deshalb beispielsweise auch debitorische Bankkontenanzugeben.

Entsprechend der bisherigen Regelung in § 807 Abs. 2Satz 1 ZPO sind auch solche Angaben nach Satz 3 von derAuskunftspflicht umfasst, die es dem Gläubiger ermöglichensollen, von einem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.Dabei wird nunmehr auch der Zeitraum zwischen dem fest-gesetzten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft undder tatsächlichen Auskunftsabgabe ausdrücklich erfasst.

Satz 4 entspricht § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ist die Unpfänd-barkeit einer Sache nicht mit Sicherheit anzunehmen, istderen Aufnahme in das Vermögensverzeichnis geboten.

Zu Absatz 3

Um zu gewährleisten, dass die vom Schuldner abgegebeneVermögensauskunft vollständig und richtig ist, sieht Ab-satz 3 auch zukünftig entsprechend § 807 Abs. 3 ZPO dieBekräftigung der Vermögensauskunft an Eides statt vor.Über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung hatder Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher in angemesse-ner Weise zu belehren (Satz 2 i. V. m. § 480 ZPO).

Zu § 802d

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt eine grundsätzliche Sperrfrist für dieerneute Abgabe einer Vermögensauskunft von drei Jahren.Dies entspricht der bislang für die eidesstattliche Versiche-rung geltenden Frist des § 903 ZPO und erscheint unter Be-rücksichtigung des Aktualitätsinteresses des Gläubigers, der

Drucksache 16/10069 – 26 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

schutzwürdigen Belange des Schuldners und der Belastungder Justiz angemessen. Die Frist berechnet sich nach § 222ZPO ab Abgabe der Versicherung. Die Sperrfrist gilt nichtnur gegenüber Vermögensauskünften, die vor dem Gerichts-vollzieher abgegeben wurden, sondern auch gegenüber denwesensgleichen Vermögensauskünften, die die Vollstre-ckungsbehörde nach § 284 AO-E abgenommen hat.

Ergibt sich der begründete Verdacht, dass die abgegebeneVermögensauskunft unvollständig, ungenau oder wider-sprüchlich ist, so kann – wie schon bisher – jeder Gläubigerunabhängig von der Sperrfrist des § 802d ZPO-E die Anbe-raumung eines neuen Termins zur Vervollständigung desVerzeichnisses verlangen. Es handelt sich insoweit um dieFortsetzung des noch nicht beendeten ursprünglichen Ab-nahmeverfahrens (vgl. Münzberg in: Stein/Jonas, Kommen-tar zur Zivilprozessordnung, Band 8, 22. Auflage 2004,§ 903 Rn. 5 ff.); das fehlerhafte Verzeichnis ist durch das be-richtigte zu ersetzen.

Vor Ablauf der Dreijahresfrist ist der Schuldner ausnahms-weise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte füreine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnissevom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Ge-genüber den in § 903 Satz 1 ZPO genannten zwei Ausnah-mefällen wird einerseits durch die Formulierung „Verände-rung der Vermögensverhältnisse“ der Ausnahmebereichausgeweitet. Andererseits führt die Beschränkung auf we-sentliche Veränderungen zur Entlastung aller Beteiligten.

Die bedingte Sperrwirkung gilt für alle Gläubiger. Soweit da-her der Anspruch weiterer Gläubiger auf Abgabe der Vermö-gensauskunft durch die Sperrfrist beschränkt ist, bestimmtSatz 2, dass der Gerichtsvollzieher ihnen einen Ausdruck derletzten abgegebenen Vermögensauskunft zukommen lassenmuss. Den Schuldner hat er hiervon zu unterrichten. DieSperrwirkung bezieht sich allerdings nur auf die Selbstaus-kunft des Schuldners; die nach § 802l Abs. 1 ZPO-E eröff-neten Fremdauskünfte bleiben unberührt. Andernfalls wür-den den Gläubigern im Falle einer unvollständigen oderunergiebigen Selbstauskunft weitere Informationsquellen ab-geschnitten; zugleich entfiele ein wesentlicher Anreiz für denSchuldner, wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Nicht zuden Gläubigern im Sinne von Satz 2 gehören die Voll-streckungsbehörden, denen nach § 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO-Eein unmittelbares Einsichtsrecht in die abgegebenen Vermö-gensverzeichnisse zukommt.

Satz 3 dient den Erfordernissen eines wirksamen Daten-schutzes, indem er klarstellt, dass der Gläubiger die erlang-ten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nut-zen darf. Entsprechend hat er die Daten nach erfolgreicherVollstreckung zu löschen. Hierüber ist er vom Gerichtsvoll-zieher zu belehren.

Satz 4 zeigt dem Schuldner an, dass eine erneute Eintra-gungsanordnung nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E droht,wenn er die Forderung des Folgegläubigers nicht innerhalbeines Monats befriedigt.

Zu Absatz 2

Mit dem Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005(BGBl. I S. 837) wurden die Grundlagen für eine elektroni-sche Aktenführung gelegt. In Anlehnung an die nunmehr in§ 299 Abs. 3 Satz 1 ZPO geschaffene Möglichkeit, Akten-

einsicht in elektronischer Form durch Übermittlung vonelektronischen Dokumenten per E-Mail zu gewähren, siehtAbsatz 2 die Möglichkeit für den Gerichtsvollzieher vor,dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis inelektronischer Form zu übermitteln. Entsprechend § 299Abs. 3 Satz 4 ZPO ist bei der Übermittlung zu gewährleisten,dass das Dokument vollständig und unversehrt übermitteltwird, und dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt desDokuments erlangen können. Das Vermögensverzeichnis istdaher vom Gerichtsvollzieher mit einer qualifizierten elek-tronischen Signatur zu versehen. Der Schutz vor unbefugterKenntnisnahme ist durch geeignete technische Maßnahmen,insbesondere durch Verschlüsselung, sicherzustellen.

Zu § 802e

Die Zuständigkeitsregelung des Absatzes 1 entspricht § 899Abs. 1 ZPO. Für die Abnahme der Vermögensauskunft undderen eidesstattlicher Versicherung ist funktionell auch inZukunft der Gerichtsvollzieher zuständig. Die örtliche Zu-ständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldnersund in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalts-ort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholungder Vermögensauskunft (vgl. § 753 Abs. 2, § 802a Abs. 2Satz 1 Nr. 2 ZPO-E). Der spätere Wechsel des Wohnsitzesoder des Aufenthaltsortes ist ohne Einfluss.

Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen. Absatz 2bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass ein bei einem unzu-ständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von die-sem auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zustän-digen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Beantragt derGläubiger die Abgabe nicht, hat der unzuständig angegange-ne Gerichtsvollzieher den Antrag auf Abnahme der Vermö-gensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung abzu-lehnen. Hat das Verfahren vor einem örtlich unzuständigenGerichtsvollzieher stattgefunden, so berührt dies die Wirk-samkeit der Vermögensauskunft nicht.

Zu § 802f

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt, dass der Schuldner, gegen den der Gläubi-ger die Zwangsvollstreckung eingeleitet hat, vom Gerichts-vollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochenerhält. Eine solche letzte Toleranzfrist ist bislang schon in§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehen. Im Interesse eines strin-genten Verfahrens sieht Satz 2 vor, dass der Gerichtsvollzie-her bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosenFristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäfts-räume (vgl. § 46 GVO) lädt. Satz 3 regelt die Pflicht desSchuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichenUnterlagen mitzubringen.

Zu Absatz 2

Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners kann sinnvollsein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebens-verhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagenzur Hand haben. Satz 1 ermöglicht daher dem Gerichtsvoll-zieher, die Wohnung des Schuldners als Abnahmeort zu be-stimmen (vgl. schon derzeit § 185b Nr. 2 GVGA).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 27 – Drucksache 16/10069

Im Hinblick auf Artikel 13 GG kann der Schuldner nachSatz 2 der Abgabe in seiner Wohnung – wie schon jetztgemäß § 900 Abs. 2 Satz 2 ZPO – widersprechen.

Diese Widerspruchsmöglichkeit darf aber nicht dazu führen,dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögen-sauskunft verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner ver-pflichtet, einen etwaigen Widerspruch binnen einer Wochezu erklären. Versäumt der Schuldner die Widerspruchsfrist,ist der Gerichtsvollzieher zwar nicht zum Betreten der Woh-nung des Schuldners gegen dessen Willen berechtigt. Soweites aber wegen des nicht rechtzeitigen Widerspruchs an demangesetzten Termin nicht zur Abgabe der Vermögensaus-kunft kommt, gilt der Termin nach Satz 3 als vom Schuldnerpflichtwidrig versäumt.

Zu Absatz 3

Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Ter-minsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO-E erforder-lichen Angaben zu belehren. Als Orientierungshilfe für dieihm abverlangten Angaben und die nach Absatz 1 Satz 3 vonihm mitzubringenden Unterlagen kann dabei ein durch dieVerordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO-E vorgegebenes For-mular oder ein Formblatt übersandt werden. Der Gerichts-vollzieher hat den Schuldner auch über das Verfahren zu be-lehren. Dazu gehört insbesondere, dass eine unentschuldigteTerminssäumnis oder eine Verletzung seiner Auskunfts-pflichten zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnisgemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO-E führt, und dass außerdemunter den Voraussetzungen des § 802h ZPO-E Haftbefehlgegen ihn erlassen werden kann. Im Fall einer Terminsbe-stimmung in der Wohnung des Schuldners nach Absatz 2muss die Belehrung auch das Widerspruchsrecht des Schuld-ners umfassen. Zu belehren ist außerdem über die in § 802lZPO-E neu geregelte Möglichkeit des Gerichtsvollziehers,Auskünfte von Dritten einzuholen sowie über die Möglich-keit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach Ab-gabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3ZPO-E). Die Belehrungen können formblattmäßig erfolgen.

Zu Absatz 4

Die Regelungen des Absatzes 4 entsprechen § 900 Abs. 1Satz 3 und 4 ZPO. Bei den Zustellungen handelt es sich umsolche im Parteibetrieb gemäß § 191 ff. ZPO. Ersatzzustel-lung gemäß § 178 ff. ZPO ist zulässig. Dem Gläubiger ist dieTerminsbestimmung formlos mitzuteilen. Sie muss so recht-zeitig zugehen, dass auch der auswärtige Gläubiger noch er-scheinen oder einen Vertreter entsenden kann.

Zu Absatz 5

Satz 1 regelt die Errichtung des Vermögensverzeichnisses.Der Schuldner verfügt regelmäßig nicht über die Ausstat-tung, die nötig ist, um das Verzeichnis in der für die zentraleVerwaltung nach § 802k ZPO-E gebotenen elektronischenForm zu errichten. Zur Vermeidung des Aufwands für eineTransformation des vom Schuldner schriftlich erstellten Ver-mögensverzeichnisses soll das Vermögensverzeichnis künf-tig vom Gerichtsvollzieher auf Grund der mündlichen Anga-ben des Schuldners im Termin errichtet werden. VomSchuldner beigebrachte Anlagen können in ein elektroni-sches Dokument übertragen und in das Vermögensverzeich-nis aufgenommen oder mit diesem untrennbar verbunden

werden. Die Einzelheiten der Form des Vermögensverzeich-nisses einschließlich der Behandlung von Anlagen kann derVerordnungsgeber nach § 802k Abs. 4 ZPO-E festlegen umsicherzustellen, dass das Verzeichnis den Anforderungen fürdie automatisierte Verarbeitung bei dem zentralen Vollstre-ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E entspricht.

Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch denGerichtsvollzieher entspricht der schon jetzt von vielenGerichtsvollziehern aus Gründen der Effizienz praktiziertenVorgehensweise; eine wesentliche Mehrbelastung derGerichtsvollzieher ist deshalb nicht zu befürchten. Das Er-fordernis der Unterschrift des Schuldners unter das Vermö-gensverzeichnis entfällt. Die Strafbarkeit der falschen Versi-cherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der nach § 802cAbs. 2 ZPO-E erteilten Auskunft an Eides statt bleibt da-von unberührt; auch eine mündlich abgegebene falscheeidesstattliche Versicherung ist strafbar (vgl. Lencknerin: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Auflage, § 156Rn. 4).

Um sicherzustellen, dass sich der Schuldner vor Abgabe dereidesstattlichen Versicherung über den Inhalt des vom Ge-richtsvollzieher errichteten Vermögensverzeichnisses ver-gewissert hat, bestimmt Satz 2 entsprechend § 162 Abs. 1Satz 1 ZPO, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner dasVermögensverzeichnis vorzulesen oder ihm die Durchsichtdurch Wiedergabe am Bildschirm zu ermöglichen hat.

Nach Satz 3 ist dem Schuldner auf Verlangen ein Ausdruckdes Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Der Ausdruckmuss im Fall der Abgabe der Vermögensauskunft nach Ab-satz 2 nicht sofort vor Ort erteilt werden, sondern kann demSchuldner später übersandt werden. Der Ausdruck ermög-licht dem Schuldner die Feststellung, welche Daten bei demzentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-Ehinterlegt werden. Eines Auskunftsanspruchs des Schuld-ners gegen das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802kAbs. 1 ZPO-E, an das sich nur Gerichtsvollzieher und Be-hörden wenden können, bedarf es deshalb nicht.

Zu Absatz 6

Satz 1 verpflichtet den Gerichtsvollzieher, das Vermögens-verzeichnis bei dem nach § 802k Abs. 1 ZPO-E zuständigenGericht zu hinterlegen. Nicht zu hinterlegen ist das nach§ 762 ZPO über die Abnahme der Vermögensauskunft auf-zunehmende Protokoll. Dem Gläubiger hat der Gerichtsvoll-zieher unverzüglich einen Ausdruck des Vermögensver-zeichnisses zukommen zu lassen. Für die Übermittlung desVermögensverzeichnisses werden an dieser Stelle keine be-sonderen Vorgaben zur Sicherstellung des Datenschutzesund der Datensicherheit gemacht. Dies ist vielmehr Aufgabeder Verordnung nach § 802k Abs. 4 Satz 3 ZPO-E, die insbe-sondere die Frage des Erfordernisses einer qualifiziertenelektronischen Signatur oder einer vergleichbaren Vorgabezu regeln haben wird. Eine Regelung im Verordnungswegestellt dabei sicher, dass jeweils der Stand der Technik und dieAusstattung der Gerichtsvollzieher berücksichtigt werdenkönnen.

Gemäß dem ersten Halbsatz des Satzes 2 hat der Gerichts-vollzieher auf dem Ausdruck dessen Übereinstimmung mitdem Vermögensverzeichnis zu bescheinigen; der zweiteHalbsatz erklärt § 802d Abs. 2 ZPO-E für entsprechend an-wendbar und schafft damit die Möglichkeit für den Gerichts-

Drucksache 16/10069 – 28 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

vollzieher, dem Gläubiger auf dessen Antrag hin das Vermö-gensverzeichnis in elektronischer Form zu übermitteln.

Die Bezugnahme auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO-E dient denErfordernissen eines wirksamen Datenschutzes, indem sieklarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu an-deren als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechendhat er die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen.Hierüber ist er vom Gerichtsvollzieher zu belehren.

Ein besonderer Rechtsbehelf, wie der bisher in § 900 Abs. 4ZPO vorgesehene Widerspruch, erscheint entbehrlich. Be-streitet der Schuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Ver-mögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinenVollstreckungsvoraussetzungen oder wegen der in § 802dZPO-E geregelten Sperrwirkung, so findet gegen die Anord-nung zur Abgabe als Vollstreckungshandlung die Erinnerunggemäß § 766 ZPO statt. Gemäß § 766 Abs. 1 Satz 2 i. V. m.§ 732 Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vor derEntscheidung einstweilige Anordnungen treffen.

Zu § 802g

Zu Absatz 1

Absatz 1 entspricht § 901 ZPO. Hält der Schuldner den fürdie Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termintrotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht einoder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögens-auskunft oder deren eidesstattliche Bekräftigung, so kannder Gläubiger auch zukünftig zur Erzwingung der Aus-kunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung beantragen.Der Antrag kann bereits mit demjenigen auf Einholung derVermögensauskunft verbunden, aber auch im Termin odernachher schriftlich gestellt werden. Wurde der Antrag vordem Gerichtsvollzieher gestellt, so leitet dieser ihn zusam-men mit seiner Akte weiter an das nach § 764 Abs. 1 ZPOzuständige Vollstreckungsgericht. Der Antrag kann bis zurRechtskraft der Entscheidung auch ohne Einwilligung desSchuldners zurückgenommen werden.

Das Vollstreckungsgericht prüft das Vorliegen der allgemei-nen Verfahrens- und Vollstreckungsvoraussetzungen sowieder in Satz 1 aufgeführten Haftvoraussetzungen. Dabei prüftes von Amts wegen, ob die Voraussetzungen für die Abgabe-verpflichtung der Vermögensauskunft im Termin vorgelegenhaben. Gegen die Ablehnungsentscheidung ist die sofortigeBeschwerde nach § 793 ZPO statthaft.

Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozess-unfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreterals die zu verhaftenden Personen zu nennen. Als Grund derVerhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechtsgrundlage dieVermögensauskunft (§§ 802c, 802d ZPO-E) oder die eides-stattliche Versicherung einer Aussage (§§ 836, 883 ZPO-Eusw.) abzugeben ist. Zudem sind der Vollstreckungstitel unddas Datum des Erlasses des Haftbefehls anzugeben.

Zu Absatz 2

Absatz 2 entspricht § 909 Abs. 1 ZPO. Satz 1 bestimmt diefunktionelle Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für dieVerhaftung. Satz 2 schreibt die Übergabe der beglaubigtenAbschrift des Haftbefehls an den Schuldner vor. Das Verfah-ren bei der Verhaftung ist im Einzelnen in § 187 GVGA ge-regelt.

Der Zweck des Haftbefehls entfällt, wenn der Schuldner dieVerpflichtung, deren Befriedigung durch die Abgabe derVermögensauskunft vorbereitet werden soll, vollständig er-füllt. Bei Teilleistung kommt ein Aufschub der Verhaftungnur mit Einverständnis des Gläubigers gemäß § 802b Abs. 2und 3 ZPO-E in Betracht.

Zu § 802h

Die Vorschrift fasst Fälle zusammen, in denen eine Verhaf-tung unzulässig ist.

Absatz 1 entspricht § 909 Abs. 2 ZPO. Die zeitliche Grenzevon drei Jahren nach Erlass des Haftbefehls wird beibehal-ten. Dies entspricht der ebenfalls drei Jahre betragendenSperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensaus-kunft in § 802d ZPO-E.

Absatz 2 entspricht § 906 ZPO. Durch die Gefährdung derGesundheit des Schuldners wird – wie auch bisher – dieVollziehung der Haft zeitweilig ausgeschlossen. Die Voraus-setzungen der Haftfähigkeit prüft der Gerichtsvollzieher vonAmts wegen nach eigenem Kenntnisstand. Er hat bei der Be-urteilung der Haftfähigkeit strenge Maßstäbe anzulegen.

Die Regelungen der §§ 904, 905 ZPO wurden nicht über-nommen. Gegen Mitglieder des Deutschen Bundestages darfschon wegen Artikel 46 Abs. 3 GG die Haft nur mit Geneh-migung des Deutschen Bundestages vollzogen werden. AufVerlangen des Deutschen Bundestages ist die Haft gemäßArtikel 46 Abs. 4 GG zu unterbrechen. Für die Mitgliederder Länderparlamente befinden sich Regelungen zur Immu-nität in den Landesverfassungen bzw. Landesverfahrensord-nungen (z. B. Artikel 18 der Verfassung des FreistaatesBayern). Die Frage der Vollziehbarkeit eines Haftbefehlsgegen Mitglieder einer auf hoher See befindlichen Schiffs-besatzung bedarf keiner gesetzlichen Entscheidung.

Ebenfalls nicht übernommen wurde die in § 910 ZPO gere-gelte Anzeigepflicht vor der Verhaftung öffentlicher Be-diensteter und Geistlicher. Auch hierfür bedarf es – von derpraktischen Bedeutungslosigkeit dieser Fälle abgesehen –keiner gesetzlichen Regelung; eine Aufnahme in die GVGAerscheint ausreichend.

Zu § 802i

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 902 ZPO.

Absatz 1 regelt die Möglichkeit des verhafteten Schuldners,jederzeit die Abgabe der Vermögensauskunft zu verlangen.Sie ist ihm von dem im Amtsgerichtsbezirk des Haftortes zu-ständigen Gerichtsvollzieher abzunehmen. Satz 2 bestimmt,dass die Abnahme unter Vermeidung unnötiger Verzögerungzu ermöglichen ist. Das Teilnahmerecht des Gläubigers be-steht im Rahmen des Satzes 3.

Absatz 2 Satz 1 sieht vor, dass der nach Absatz 1 zuständigeGerichtsvollzieher nach Abgabe der vollständigen Vermö-gensauskunft von Amts wegen sofort die Entlassung desSchuldners aus der Haft zu veranlassen hat. Satz 2 erklärt§ 802f Abs. 5 und 6 ZPO-E für entsprechend anwendbar.Der Gerichtsvollzieher hat damit das Vermögensverzeichnisin elektronischer Form dem nach § 802k ZPO-E zuständigenGericht zu übermitteln und dem Gläubiger eine Abschrift zu-zuleiten.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 29 – Drucksache 16/10069

Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögens-auskunft abgeben zu können, so kann nach Absatz 3 derGerichtsvollzieher auch zukünftig die Vollziehung desHaftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermes-sensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Voll-ziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. MitAusnahme der Setzung einer Zahlungsfrist gilt für das Ab-nahmeverfahren § 802f ZPO-E entsprechend.

Zu § 802j

Absatz 1 beschränkt die Ausübung des Beugezwangs aufsechs Monate. Dies entspricht der bisherigen Regelung in§ 913 ZPO.

Absatz 2 beschränkt die Möglichkeit der Hafterneuerung.Die Regelung entspricht § 911 ZPO.

Absatz 3 schützt den Schuldner nach Entlassung aus der Er-zwingungshaft vor einer Haftanordnung in einem anderenVerfahren desselben Gläubigers oder eines anderen Gläubi-gers. Der Inhalt der Vorschrift entspricht im Wesentlichen§ 914 ZPO. Der Schutz des Schuldners ist jedoch in Anglei-chung an die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E aufdrei Jahre nach Haftbeendigung beschränkt. Der Schutz ent-fällt, wenn die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe derVermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-Evorliegen.

Zu § 802k

Zu Absatz 1

Satz 1 bestimmt, dass im Gegensatz zum bisherigen Rechtdie Vermögensverzeichnisse nicht mehr bei jedem einzelnenAmtsgericht, sondern im Interesse der Effektivität derZwangsvollstreckung und der Aufwandsminimierung lan-desweit in elektronischer Form bei einem zentralen Vollstre-ckungsgericht verwaltet werden. Diesem Gericht haben alleGerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO-E die vonihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektroni-scher Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284Abs. 7 Satz 3 AO-E für die Vermögensverzeichnisse, die imRahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstre-ckungsbehörden errichtet wurden.

Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen Vermögensverzeich-nisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oderlandesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden, soferndie entsprechenden Bestimmungen dies anordnen. Dies trägtden unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvoll-streckungsrechts Rechnung. Zwar kennen nahezu alle Ver-waltungsvollstreckungsgesetze ein der Vermögensauskunftentsprechendes Institut, um den Schuldner zur Selbstaus-kunft über sein Vermögen zu veranlassen. Rechtstechnischsind diese Institute allerdings unterschiedlich ausgestaltet.Einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermächtigen dieVollstreckungsbehörde, den Gerichtsvollzieher mit der Ab-nahme einer Selbstauskunft zu beauftragen (vgl. § 16 Abs. 3LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E); in diesem Fallwird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollziehernach Satz 1 hinterlegt. Andere Verwaltungsvollstreckungs-gesetze verweisen auf § 284 AO (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG,§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW,Artikel 25 BayVwZVZG); in diesem Fall hinterlegt die Voll-streckungsbehörde das Vermögensverzeichnis selbst nach

§ 284 Abs. 7 Satz 3 AO-E. Schließlich regeln einige Ver-waltungsvollstreckungsgesetze die Befugnis der Vollstre-ckungsbehörde zur Abnahme der Selbstauskunft unmittelbar(vgl. § 25 LVwVG RP). Falls das im Rahmen einer solchenSelbstauskunft errichtete Vermögensverzeichnis dem imRahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 7AO-E zu errichtenden gleichwertig ist, soll es ebenfalls beimzentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-Ehinterlegt werden können. Entscheidend für die Feststellungder Gleichwertigkeit sind dabei die mit der Hinterlegungder Vermögensverzeichnisse verfolgten Zwecke. Demnachkommt es darauf an, dass die Abgabe einer Selbstauskunftfür einen bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur erneu-ten Abgabe nach denselben Vorschriften sperrt (vgl. § 284Abs. 4 Satz 1 AO-E) sowie dass die Auskunft nach ihrem In-halt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und ihrer Richtigkeitsgewähr(vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) der Vermögensauskunft nach§ 284 AO-E entspricht. Wird die Hinterlegung des Vermö-gensverzeichnisses gesetzlich angeordnet, sind die Vorgabender Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 zu beachten.

Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hin-terlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermö-gensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dau-er von drei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend derdreijährigen Sperrwirkung des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-Ebzw. des § 284 Abs. 4 Satz 1 AO-E) oder bis zum Eingangeines neuen Verzeichnisses gespeichert. Danach ist es vonAmts wegen zu löschen. Die Befriedigung des Gläubigersvor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschungdieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Ab-gabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlas-tung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensver-zeichnis drei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahrenzur Verfügung. Die Löschung der Vermögensverzeichnissebeeinträchtigt die Strafverfolgung wegen einer falscheneidesstattlichen Versicherung nicht, da regelmäßig mindes-tens ein Gläubiger über einen nach § 802f Abs. 6 ZPO-E ge-fertigten Ausdruck verfügt, der den Inhalt des Vermögens-verzeichnisses wiedergibt.

Zu Absatz 2

Satz 1 ermöglicht es den Gerichtsvollziehern, die Vermö-gensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsicht-nahme abzurufen. Der Gerichtsvollzieher muss insbesonderewegen § 802d ZPO-E bei Eingang eines Auftrags auf Ab-gabe der Vermögensauskunft überprüfen können, ob derSchuldner bereits innerhalb der letzten drei Jahre eine Ver-mögensauskunft abgegeben hat.

Satz 2 gewährt bestimmten Vollstreckungsbehörden in glei-cher Weise wie dem Gerichtsvollzieher ein unmittelbaresEinsichtsrecht.

Dies betrifft nach Nummer 1 zunächst die Fälle, in denen dieVollstreckungsbehörde gemäß § 284 AO-E selbst zur Ab-nahme der Vermögensauskunft befugt ist, weil die Abgaben-ordnung unmittelbar anwendbar ist oder ein Bundes- bzw.Landesgesetz auf § 284 AO-E verweist. In diesen Fällenmuss die Vollstreckungsbehörde nach § 284 Abs. 4 Satz 2AO-E prüfen, ob bereits ein Vermögensverzeichnis hinter-legt ist und wegen der Sperrwirkung des § 284 Abs. 4 Satz 1AO-E gegebenenfalls auf dieses zurückgreifen können. FürVollstreckungsbehörden nach der Justizbeitreibungsordnung

Drucksache 16/10069 – 30 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ist im Hinblick auf die Verweisung auf die Vorschriften derZivilprozessordnung in § 6 JBeitrO-E ein Einsichtsrechtvorgesehen.

Nichts anderes kann gelten, wenn § 284 AO-E zwar wederunmittelbar noch durch Verweisung anwendbar ist, aber daseinschlägige Verwaltungsvollstreckungsrecht eine eigen-ständige Regelung zur Abnahme der Selbstauskunft desSchuldners über sein Vermögen trifft und dabei die Befugniszur Abnahme der Selbstauskunft entsprechend § 284 Abs. 4Satz 1 AO-E für den Fall ausschließt, dass innerhalb einerSperrfrist bereits ein nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 zu hin-terlegendes Vermögensverzeichnis errichtet wurde. Num-mer 2 gewährt der Vollstreckungsbehörde daher auch in die-sen Fällen ein unmittelbares Einsichtsrecht, um ihr die Prü-fung, ob eine Sperrwirkung besteht, und gegebenenfalls dieNutzung des bereits hinterlegten Vermögensverzeichnissesanstelle der erneuten Abnahme der Selbstauskunft zu ermög-lichen.

Nummer 3 gewährt schließlich auch denjenigen Vollstre-ckungsbehörden ein unmittelbares Einsichtsrecht in die hin-terlegten Vermögensverzeichnisse, die dem Schuldner zwarnicht selbst eine Vermögensauskunft abnehmen, aber denGerichtsvollzieher mit der Abnahme beauftragen können(vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO-E).Dies vermeidet eine unnötige Belastung des Gerichtsvollzie-herdienstes. Eine solche könnte etwa durch die Übermittlunghinterlegter Vermögensverzeichnisse nach § 802d Abs. 1Satz 2 ZPO-E oder durch die wegen § 802d Abs. 1 Satz 1ZPO-E erforderliche Klärung entstehen, ob bereits eine Ver-mögensauskunft abgegeben wurde.

Satz 3 nennt weitere staatliche Stellen, die in die Vermögens-verzeichnisse einsehen können, soweit dies zur Erfüllungihrer Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 begründet gegenüberder bisherigen Rechtslage keine neuen Einsichtsrechte, son-dern führt lediglich die bereits bestehenden Einsichtsrechtein einer Vorschrift zusammen. Dem datenschutzrechtlichenInteresse an einer möglichst begrenzten Datenübermittlungwird durch das Merkmal der Erforderlichkeit Rechnung ge-tragen. Die Kenntnis vom Vermögensverzeichnis muss fürdie staatliche Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-lich, nicht nur nützlich sein.

Bei den einzelnen Vollstreckungsgerichten ist die Erforder-lichkeit der Datenkenntnis zu bejahen, soweit sie in Rechts-behelfsverfahren das Verfahren zur Abnahme der Ver-mögensauskunft (§§ 802c, 802d, 802f ZPO-E) oder dieEintragungsanordnung gemäß § 882c ZPO-E zu überprüfenhaben. Gleiches gilt für die Entscheidung über den Erlasseines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO-E, bei der die Voraus-setzungen der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft(insbesondere § 802d ZPO-E) zu prüfen sind. In den obengenannten Fällen dient ein direktes Einsichtsrecht in die beidem zentralen Vollstreckungsgericht verwalteten Vermö-gensverzeichnisse der Verfahrensbeschleunigung, ohne dasseine Einschaltung des Gerichtsvollziehers zur Sicherung derdatenschutzrechtlichen Interessen des Betroffenen gebotenwäre. Durch die dezentrale Verwaltung der Vermögensver-zeichnisse hatten die Vollstreckungsgerichte auch bisherschon unmittelbaren Zugriff auf die darin enthaltenen Daten.

Dagegen erscheint ein Einsichtsrecht des Vollstreckungsge-richts nicht erforderlich, soweit dieses als Vollstreckungsor-gan im Rahmen der Forderungspfändung tätig wird. Denn

der Gläubiger hat hier die zu pfändende Forderung desSchuldners genau zu bezeichnen; Einsicht in ein vorhande-nes Vermögensverzeichnis seines Schuldners erhält er gege-benenfalls über den zuständigen Gerichtsvollzieher.

Bei den Staatsanwaltschaften kann die Kenntnis vom Inhaltder Vermögensauskunft zur Verfolgung von Straftaten erfor-derlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht bei derVerfolgung von Betrugs- und Insolvenzstraftaten, Geld-wäschedelikten, falscher Versicherung an Eides statt undVerletzung der Unterhaltspflicht. Aus dem Inhalt der Vermö-gensauskunft ergeben sich meist Erkenntnisse zur Beurtei-lung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschul-digten. Solche Rückschlüsse lassen sich allein aus derTatsache, dass der Beschuldigte in das Schuldnerverzeichnisgemäß § 882b ZPO-E eingetragen ist, nicht ziehen. In denoben genannten Fällen fordern die Staatsanwaltschaftenschon bislang Abschriften der Vermögensverzeichnisse vonden Vollstreckungsgerichten an bzw. erhalten Mitteilungenüber die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von Han-delsgesellschaften (Unterabschnitt X/2 MiZi). Ein direktesEinsichtsrecht in die zentral verwalteten Vermögensver-zeichnisse dient dem Beschleunigungsgebot im staatsan-waltschaftlichen Ermittlungsverfahren, ohne einen stärkerenEingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelleSelbstbestimmung als bisher zu begründen.

Die Insolvenzgerichte haben im Rahmen des Eröffnungsver-fahrens die Vermögenssituation des Schuldners zu prüfen.Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Ver-zeichnisses seines Vermögens gemäß § 20 InsO nicht nach,so greifen die Insolvenzgerichte im Rahmen der Amtsermitt-lungen gemäß § 5 InsO schon bislang auf die beim Vollstre-ckungsgericht hinterlegten Vermögensverzeichnisse zurück(vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage 2003, § 5Rn. 21). Ein direktes Einsichtsrecht ohne Zwischenschaltungdes Gerichtsvollziehers vereinfacht und beschleunigt die Er-mittlungen. Sicherungsmaßnahmen wie ein allgemeines Ver-fügungsverbot können den im Vermögensverzeichnis ge-nannten Drittschuldnern schneller mitgeteilt werden.

Den Registergerichten obliegt gemäß § 141a FGG dieLöschung vermögensloser Gesellschaften. Zur Feststellungder Vermögenslosigkeit der Gesellschaft erhalten die Re-gistergerichte schon bislang Abschriften der Vermögens-verzeichnisse von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkterHaftung übersandt (Unterabschnitt X/3 MiZi, § 15 Nr. 1EGGVG). Zur Erfüllung der den Registergerichten gemäߧ 141a FGG obliegenden Aufgabe ist daher die Kenntnis deroben genannten Vermögensauskünfte als erforderlich anzu-sehen.

Privatpersonen – insbesondere Gläubiger – können auf dieseDaten nicht unmittelbar zugreifen. Ein Gläubiger erhält imEinzelfall eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses nachMaßgabe von § 802f Abs. 6, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E;der Schuldner kann nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO-E einenAusdruck des Vermögensverzeichnisses verlangen.

Zu Absatz 3

Satz 1 sieht vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungs-gericht nach Absatz 1 im Verordnungswege bestimmen (vgl.bisher § 915h Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Satz 2 enthält eine Sub-delegationsermächtigung.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 31 – Drucksache 16/10069

Satz 3 ermöglicht es dem zentralen Vollstreckungsgericht,mit der Datenverarbeitung bei der elektronischen Verwal-tung der Vermögensverzeichnisse eine andere Stelle zu be-auftragen. Dabei ermöglicht der Entwurf eine einheitlicheÜbertragung des IT-Betriebs für die Vermögensverzeichnis-se und für das Schuldnerverzeichnis (vgl. § 882h Abs. 3Satz 2 ZPO-E). Bei der Inanspruchnahme fremder Anlagenund der damit verbundenen Tätigkeiten anderer Stellen han-delt es sich lediglich um Hilfstätigkeiten. Die Datenverarbei-tung ist rechtlich dem Vollstreckungsgericht zuzurechnen.

Im Unterschied zu den Vorschriften zur Auftragsdatenverar-beitung beim maschinell geführten Grundbuch (§ 126 Abs. 3GBO) und beim maschinell geführten Handelsregister(§ 125 Abs. 5 FGG) sieht Satz 3 keine Beschränkung aufstaatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichenRechts vor, sodass auch Privatunternehmen beauftragt wer-den können. Schon bislang können gemäß § 915e Abs. 3ZPO die Kammern mit der Zusammenfassung der Abdruckeaus dem Schuldnerverzeichnis in Listen private Dritte beauf-tragen, sofern sie diese bei der Durchführung des Auftragsbeaufsichtigen. Die Landesdatenschutzgesetze sehen für dieAuftragsdatenverarbeitung durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen umfangreiche Kontrollpflichten desAuftraggebers vor (vgl. z. B. § 7 LDSG BW). So hat derAuftraggeber den Auftragnehmer nicht nur sorgfältig auszu-wählen, sondern auch während der Durchführung des Auf-trags zu kontrollieren. Die Übertragung der Datenverarbei-tung auf ein Privatunternehmen ist durch diese Vorgabenausreichend abgesichert. Durch den zweiten Halbsatz vonSatz 3 wird klargestellt, dass die ZPO insoweit keine ab-schließende Regelung trifft, sodass die jeweiligen Vorschrif-ten der Landesdatenschutzgesetze über die Auftragsdaten-verarbeitung anzuwenden sind.

Ein Aufgreifen der engeren Vorgaben für die Beauftragungnichtöffentlicher Stellen in § 80 Abs. 5 SGB X ist dagegennicht veranlasst. Die besonderen Beschränkungen des § 80Abs. 5 SGB X erklären sich aus dem erhöhten Schutzbedürf-nis bei Sozialdaten. Da beim zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 802k Abs. 1 ZPO-E aber nicht die Ergebnisse derFremdauskünfte nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E,sondern nur die im Rahmen der Selbstauskunft des Schuld-ners errichteten Vermögensverzeichnisse gespeichert wer-den, besteht kein vergleichbares Schutzbedürfnis.

Zu Absatz 4

Die Einzelheiten der Verwaltung der Vermögensverzeichnis-se sind durch Rechtsverordnung des Bundesministeriumsder Justiz zu regeln. Da die technische und organisatorischeUmsetzung den Ländern obliegt, bedarf die Verordnung derZustimmung des Bundesrates. Da die Vermögensverzeich-nisse für eine bundesweite Nutzung zur Verfügung stehensollen, besteht Bedarf für eine einheitliche Regelung insbe-sondere der Einsichtnahme. Zudem muss die Verwaltung derVermögensverzeichnisse mit der Führung des Schuldnerver-zeichnisses (§ 882h ZPO-E) abgestimmt werden, bei dem imInteresse einer hinreichenden Information des Rechtsver-kehrs eine länderübergreifende Vernetzung anzustreben ist.Daher erscheint eine bundesrechtliche Regelung sinnvoll.Da die Verordnung nur die rechtlichen Vorgaben, nicht aberdie technischen und organisatorischen Einzelheiten der Ver-waltung der Vermögensverzeichnisse regeln wird, besteht

hinreichender Raum, um länderspezifischen GegebenheitenRechnung zu tragen. Um sicherzustellen, dass alle beim zen-tralen Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 zu hinterlegen-den Vermögensverzeichnisse aber den organisatorischen undtechnischen Anforderungen für eine gemeinsame Verwal-tung entsprechen, müssen die Vorgaben der Verordnungnicht nur für die vom Gerichtsvollzieher errichteten Vermö-gensverzeichnisse gelten, sondern auch für diejenigen, dieim Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach § 284 AO-Eoder gleichwertiger Regelungen im Sinne von Absatz 1Satz 2 errichtet werden.

Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber, ein automatisier-tes Abrufverfahren zur Einsichtnahme in die Vermögensver-zeichnisse sowie geeignete Regelungen zur Sicherung desDatenschutzes vorzusehen. Nach dem Vorbild des § 9 Abs. 2InsO sind dabei insbesondere Regelungen zur Sicherung derUnversehrtheit und der Urheberschaft der Daten zu treffen:

Durch die Regelung in Nummer 1 soll ähnlich § 2 Abs. 1Nr. 2 InsIntBekV eine gesicherte elektronische Datenüber-mittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Voll-streckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertra-gung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist dieVertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzu-stellen.

Die Nummern 2 und 3 enthalten Vorgaben zur Datenintegri-tät und Datenauthentizität. Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1und 2 InsO nachgebildet.

Da die Einsichtnahme in die Vermögensverzeichnisse imGegensatz zu den Veröffentlichungen nach § 9 Abs. 2 InsOnicht jedermann offen stehen soll, muss die Verordnung nachNummer 4 Regelungen zur Registrierung von Nutzern ent-halten. Der Schutz wird ergänzt durch die Protokollierung je-der Einsichtnahme. Einer Regelung der Möglichkeit, Nutzerim Falle des Missbrauchs auszuschließen, bedarf es hier imGegensatz zu § 882h ZPO-E nicht, da die Einsicht in die Ver-mögensverzeichnisse nur Behörden möglich ist. Aus diesemGrund müssen die Nutzer im Gegensatz zu § 882h Abs. 3ZPO-E auch keinen Verwendungszweck angeben; die Ein-sicht nehmende Stelle ist für das Vorliegen der Voraussetzun-gen der Einsichtnahme selbst verantwortlich.

Zu § 802l

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt in Anlehnung an § 643 Abs. 2 ZPO denUmfang der Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegen-über Dritten.

Zu Satz 1

Unter Berücksichtigung des informationellen Selbstbe-stimmungsrechts des Schuldners sowie in Abwägung mitden Gläubiger- und Allgemeininteressen an einer zügigenund erfolgreichen Vollstreckung ist die Einholung vonFremdauskünften grundsätzlich subsidiär gegenüber derEinholung einer Selbstauskunft des Schuldners. Die Einho-lung einer Fremdauskunft ist demzufolge zulässig, wenn derSchuldner eine Vermögensauskunft nicht abgibt.

Darüber hinaus soll die Einholung von Fremdauskünftenaber auch zulässig sein, wenn eine Vollstreckung in die indem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegen-

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stände voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedi-gung des Gläubigers führt. Diese Voraussetzung knüpft andie Formulierung im geltenden § 806a Abs. 1 ZPO bzw. in§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO-E an. Ist sie erfüllt, muss es demGläubiger möglich sein, die Vermögenssituation des Schuld-ners anhand objektiver Informationsquellen zu überprüfen,um geeignete Vollstreckungsobjekte aufzufinden. Dadurchsoll zugleich die Bereitschaft des Schuldners zu wahrheits-gemäßen Angaben bei der Vermögensauskunft nach § 802cZPO-E gefördert und der Strafandrohung der §§ 156, 163StGB Nachdruck verliehen werden. Sind die Voraussetzun-gen des Satzes 1 gegeben, so liegt die Einholung der Aus-künfte nicht im Ermessen des Gerichtsvollziehers. Der Ge-richtsvollzieher ist an den Antrag des Gläubigers gemäߧ 753 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO-Egebunden.

Satz 1 nennt im Einzelnen die Daten, die im Wege derFremdauskunft abgefragt werden können und die Stellen, beidenen die Abfrage erfolgen kann. Zum Schutz des informa-tionellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners ist dieAuskunftsmöglichkeit auf diejenigen Bereiche beschränkt,die typischerweise für die Vollstreckung von Bedeutung sind.Dies sind der Bezug von Arbeitseinkommen (Nummer 1),das Bestehen einer Kontoverbindung (Nummer 2) und dasVorhandensein eines Kraftfahrzeugs (Nummer 3). Zu denvorgesehenen Auskunftsmöglichkeiten gilt im Einzelnen:

Zu Nummer 1

Nummer 1 ermöglicht eine Abfrage mit dem Ziel der Er-mittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenen-falls eine Lohnpfändung ausbringen zu können. Soweit sichder Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis befindet,wird dieses regelmäßig sozialversicherungspflichtig sein.Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält-nissen ist der Arbeitgeber der Einzugsstelle nach § 28hSGB IV bekannt, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrageinzieht. Bei der Einzugsstelle handelt es sich um die zustän-dige Krankenkasse des Schuldners (§ 28i SGB IV). Da derGläubiger diese regelmäßig nicht kennen wird, wird ihreErmittlung in einem mehrstufigen Auskunftsverfahren er-möglicht. Zunächst ist bei der Datenstelle der Träger derRentenversicherung (§ 147 Abs. 1 SGB VI) die Rentenver-sicherungsnummer des Schuldners zu erfragen. Diese gibtAuskunft über den Träger der Rentenversicherung, der fürden Schuldner zuständig ist. In einer zweiten Anfrage beimTräger der Rentenversicherung kann anschließend die zu-ständige Einzugsstelle ermittelt werden. Bei dieser lassensich mittels einer dritten Anfrage Person und Anschrift desArbeitgebers ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn die Ein-ziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 28fAbs. 4 SGB IV anstelle der Einzugsstelle durch eine beauf-tragte Stelle erfolgt, da diese der Einzugsstelle Beitragsnach-weise und Meldungen zu übermitteln hat.

Die Übermittlung der genannten Daten an den Gerichtsvoll-zieher greift in berechtigter Weise in das Sozialdatengeheim-nis ein. Soll das Verschweigen eines versicherungspflich-tigen Beschäftigungsverhältnisses für den Schuldner nichtfolgenlos bleiben, muss dem Gläubiger die Ermittlung desArbeitgebers möglich sein. Zwar weisen Sozialdaten grund-sätzlich ein hohes Schutzbedürfnis auf. Schon jetzt ist dieÜbermittlung von Sozialdaten aber nicht auf Fälle be-

schränkt, in denen dies zur Aufgabenerfüllung der Sozial-leistungsträger erforderlich ist. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB Xermöglicht eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchset-zung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen. Da der Staatdurch Artikel 14 GG verpflichtet ist, dem Gläubiger zurDurchsetzung seiner Forderungen effektive Mittel zur Verfü-gung zu stellen, kann die Übermittlungsbefugnis nicht aufdie Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Gläubiger be-schränkt bleiben. Auch die Durchsetzung privatrechtlicherForderungen ist ein wichtiger öffentlicher Belang. In jedemFall steht dieser Belang nicht hinter den anderen Fällen zu-rück, in denen nach § 67d ff. SGB X eine Übermittlung vonSozialdaten zulässig ist, etwa zur Wehrüberwachung (§ 71Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X) oder für die Durchführung desArbeitsschutzes (§ 71 SGB X).

Zu Nummer 2

Nummer 2 ermöglicht dem Gläubiger die Ermittlung einesweiteren besonders bedeutsamen Vollstreckungsobjekts,nämlich Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinsti-tuten. Diese sind durch § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, Da-teien mit der Nummer von Konten bzw. Depots sowie demNamen des Inhabers und des Verfügungsberechtigten zu füh-ren. Diese Dateien kann die Bundesanstalt für Finanzdienst-leistungsaufsicht zu Zwecken der Kreditaufsicht nach § 24cAbs. 2 KWG abrufen. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E er-möglicht es dem Gerichtsvollzieher, über die Bundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht auf diese Daten zuzugrei-fen und damit auch bislang unbekannte Konten bzw. Depotsdes Schuldners zu ermitteln.

Die von der Verfassung gezogenen Grenzen werden gewahrt;die Regelung beachtet die vom Bundesverfassungsgerichtin seinem Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03u. a. – für die Abfrage von Kontenstammdaten entwickeltenVorgaben (vgl. NJW 2007, 2464). Entscheidend für die ver-fassungsrechtliche Zulässigkeit der Abfragemöglichkeit ist,dass sie dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmheitgerecht wird. Dazu genügt es, zum einen die zur Abfrageberechtigte Stelle (Gerichtsvollzieher) und zum anderenden Verwendungszweck der abzufragenden Informationen(Zwangsvollstreckung) anzugeben (vgl. BVerfG, a. a. O.,S. 2467). Die Regelung ermöglicht ausschließlich Konten-abrufe im Rahmen konkreter, die besonderen Voraussetzun-gen des Absatzes 1 erfüllender Vollstreckungsverfahren. DieAbfrage ist nur möglich, wenn der Gläubiger über einen voll-streckbaren Titel verfügt und der Schuldner die vorrangigeSelbstauskunft verweigert oder wenn sich diese als unergie-big erweist. Die Abfrage soll damit in klar definierten FällenVerstößen des Schuldners gegen die ihm obliegende Erklä-rungspflicht vorbeugen. Eine verfassungsrechtlich bedenk-liche Rasterabfrage oder eine Abfrage „ins Blaue hinein“(vgl. dazu BVerfG, a. a. O., S. 2468) wird nicht eröffnet. DieKontenabfrage ist zur Durchsetzung legitimer Zwecke zuläs-sig (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 2468), so auch zur Durchsetzungprivater Vollstreckungsansprüche. Die Regelung genügt da-bei den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, dadas mildere Mittel der Selbstauskunft stets vorrangig genutztwird. Der Vorrang der Selbstauskunft stellt zugleich sicher,dass die Kontenabfrage nicht ohne Wissen des Betroffenenerfolgt. Jeder, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft auf-gefordert wird, muss damit rechnen, dass eine Kontenabfragedurchgeführt wird.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 33 – Drucksache 16/10069

Bei Konten erhält der Gläubiger neben der Auskunft überdas Bestehen des Kontos auch die Information, ob das Kontoals Pfändungsschutzkonto geführt wird. Das Führen einesKontos als Pfändungsschutzkonto hat nach § 850k ZPOi. d. F. des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zurReform des Kontopfändungsschutzes (Bundestagsdruck-sache 16/7615) zur Folge, dass ein Grundbetrag des Konto-guthabens und bei Nachweis bestimmter Voraussetzungenweitere Erhöhungsbeträge nicht von der Pfändung des Kon-tos erfasst werden. Nach § 850k Abs. 6 Satz 4 ZPO i. d. F.des Entwurfs darf der Schuldner allerdings nur ein Konto alsPfändungsschutzkonto führen. Die Widmung eines Kontoszum Pfändungsschutzkonto ist daher von erheblicher Bedeu-tung für die Frage, ob und inwieweit das Kontoguthabenvom Gläubiger gepfändet werden kann. Sie ist deshalb demGläubiger gegenüber offenzulegen. Auf diese Weise bestehtzugleich die Möglichkeit, das missbräuchliche Führen meh-rerer Pfändungsschutzkonten durch den Schuldner aufzu-decken. Durch die in Artikel 4 Abs. 13 dieses Gesetzent-wurfs vorgesehene Änderung des § 24c Abs. 1 KWG wirdsichergestellt, dass die Kreditinstitute im Rahmen der vonihnen zu speichernden und durch die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht abrufbaren Kontostammdatenkünftig neben der Kontonummer und dem Namen desKontoinhabers auch vermerken, ob ein Konto als Pfändungs-schutzkonto geführt wird.

Soweit die Möglichkeit eines Datenabrufs über das Bundes-zentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 9a, § 93b AO-E be-steht, ist diese vorrangig.

Zu Nummer 3

Schließlich ermöglicht Nummer 3 eine Abfrage der Datenauf den Schuldner zugelassener Fahrzeuge aus dem Zentra-len Fahrzeugregister. § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe aStVG sieht dies schon jetzt für die Durchsetzung öffent-lich-rechtlicher Ansprüche vor. Privaten Gläubigern wirdeine Auskunft derzeit dagegen nur zur Durchsetzung vonAnsprüchen aus der Teilnahme am Straßenverkehr erteilt(§ 39 Abs. 1 StVG). Diese Schlechterstellung privater Gläu-biger ist nicht gerechtfertigt. Die Zulassung eines Fahrzeugsauf den Schuldner indiziert regelmäßig dessen Eigentum undkann dem Gläubiger deshalb wichtige Informationen übermögliche Vollstreckungsobjekte liefern.

Zu Satz 2

Ein Auskunftsersuchen soll nur bei einer Vollstreckung vonAnsprüchen in einer bestimmten Mindesthöhe zulässig sein.Wird dieser Mindestbetrag nicht erreicht, ist davon auszu-gehen, dass das Interesse des Schuldners am Schutz seinerSozial-, Konten- und anderen Daten das Interesse des Gläu-bigers an der Vollstreckung seiner Geldforderung überwiegt.Entsprechende Regelungen finden sich schon jetzt für dieÜbermittlung von Sozialdaten zur Durchsetzung öffent-lich-rechtlicher Ansprüche in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X so-wie für die Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahr-zeugregister zur Vollstreckung von nicht mit der Teilnahmeam Straßenverkehr in Zusammenhang stehenden öffent-lich-rechtlichen Ansprüchen in § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1Buchstabe a StVG. Während der Mindestbetrag im erstenFall 600 Euro beträgt, beläuft er sich im zweiten Fall nur auf500 Euro. Da sich die Auskunftsbefugnis nach § 802l Abs. 1

ZPO-E sowohl auf Sozialdaten als auch auf Daten aus demZentralen Fahrzeugregister bezieht, ist die Orientierung amhöheren Betrag geboten. Die zu vollstreckende Gesamtfor-derung muss deshalb auf mindestens 600 Euro lauten.

Von der Anordnung eines Behördenleitervorbehalts auf Sei-ten der ersuchten Stelle wurde abgesehen, da eine solcheVorgabe angesichts der grundsätzlich bundesweiten Zustän-digkeiten der ersuchten Stellen nicht praktikabel wäre undzur Gewährleistung des Datenschutzes auch nicht notwendigerscheint.

Die mit der Auskunftsbefugnis des Gerichtsvollziehers kor-respondierenden Übermittlungsbefugnisse der ersuchtenStellen sind in Artikel 4 Abs. 13 bis 15 geregelt. Ist die er-suchte Stelle der Auffassung, dass die Voraussetzungen fürdie Übermittlung der angefragten Daten im Einzelfall nichtvorliegen, kann sie diese verweigern; der Schaffung einesbesonderen Rechtsbehelfs bedarf es dazu nicht.

Aus der allgemeinen Regelung des § 802a Abs. 2 Satz 2ZPO-E folgt, dass der Gerichtsvollzieher nicht nach eigenemErmessen Ermittlungen anstellen kann, sondern – schon imHinblick auf die durch die Auskunftseinholung entstehendenKosten – jeweils eines konkreten Auftrags des Gläubigersbedarf.

Zu Absatz 2

Absatz 2 sichert die alsbaldige Information des Gläubigersund verpflichtet diesen zugleich – wie bei der Eigenauskunftdes Schuldners nach § 802f ZPO-E – auf die geboteneZweckbindung der erlangten Daten.

Eine Unterrichtung des Schuldners von der Einholung derFremdauskunft ist dagegen nicht vorgesehen, um den Erfolgder Maßnahme nicht zu gefährden. Die Fremdauskunft solldem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die derSchuldner von sich aus nicht offengelegt hat. Bringt derGläubiger ein Arbeitsverhältnis oder eine Kontenverbindungdes Schuldners in Erfahrung, wird er versuchen, auf die da-raus resultierenden Forderungen des Schuldners im Wegeder Forderungspfändung zuzugreifen. Dieser Zugriff nimmtaber je nach Bearbeitungsdauer des Vollstreckungsgerichtseinige Zeit in Anspruch. Erführe der Schuldner zwischen-zeitlich, dass der Gläubiger über die Existenz eines Kontosinformiert wurde, läge es nahe, dass er den dortigen Gutha-benbetrag abhebt, bevor eine Pfändung wirksam werdenkann. Anstelle einer Unterrichtung des Schuldners über dieeingeholte Fremdauskunft sieht § 802f Abs. 3 ZPO-E des-halb dessen frühzeitige Belehrung über die Möglichkeit derEinholung einer Fremdauskunft nach § 802l ZPO-E vor.

Zu Nummer 8 (Titel 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund des neugefassten Titels 1 „Allgemeine Vorschriften“. Der bisherigeTitel 1 „Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen“wird als Titel 2 im Wesentlichen übernommen. Die §§ 806b,813a und 813b werden aufgehoben, die §§ 807 und 836 derNeufassung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögens-auskunft angepasst.

Zu Nummer 9 (§ 806b)

Die Vorschrift zur gütlichen und zügigen Erledigung desVollstreckungsverfahrens kann entfallen, da in § 802b

Drucksache 16/10069 – 34 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

ZPO-E nunmehr die Voraussetzungen und Rechtsfolgeneiner gütlichen Einigung unabhängig von der Sachpfändunggeregelt werden.

Zu Nummer 10 (§ 807)

Zu Absatz 1

Der Gläubiger hat auch in Zukunft durch entsprechende An-tragstellung (vgl. § 802a Abs. 2 ZPO-E) die Möglichkeit, dieFahrnispfändung sofort zu betreiben. Wie bei § 900 Abs. 2ZPO soll daher auch künftig die Möglichkeit bestehen, dieVermögensauskunft unmittelbar im Anschluss an einen er-folglosen Pfändungsversuch vor Ort abzunehmen, wenn derGläubiger dies beantragt hat und die dreijährige Sperrfristdes § 802d ZPO-E nicht entgegensteht.

Die in Absatz 1 genannten besonderen Voraussetzungen ent-sprechen § 807 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO. Verweigert derSchuldner die Durchsuchung oder verläuft die Pfändungfruchtlos, so kann folgerichtig für die Abnahme der Vermö-gensauskunft eine zweiwöchige Zahlungsfrist und eine Ter-minsladung nicht mehr verlangt werden. In der Regel wird essich darum handeln, dass ein vor Ort zunächst durchge-führter Vollstreckungsversuch erfolglos verlaufen ist (Num-mer 2). Die bisherigen Varianten des § 807 Abs. 1 Nr. 2und 4 ZPO erübrigen sich im Hinblick auf die neue Rege-lung des § 802c ZPO-E.

Satz 2 erklärt § 802f Abs. 5 und 6 ZPO-E für entsprechendanwendbar. Der Gerichtsvollzieher hat somit das Vermö-gensverzeichnis in elektronischer Form dem nach § 802kZPO-E zuständigen Gericht zu übermitteln und dem Gläubi-ger einen Ausdruck zuzuleiten.

Zu Absatz 2

Der Schuldner hat auf Grund der fehlenden Vorbereitungs-zeit gemäß Absatz 2 das Recht, der Sofortabnahme zu wider-sprechen. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 900Abs. 2 Satz 2 ZPO. In diesem Fall ist – abgesehen von derZahlungsfrist – das reguläre Verfahren gemäß § 802f ZPO-Edurchzuführen. Der Widerspruch ist als wesentlicher Vor-gang nach § 762 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu protokollieren.

Das Widerspruchsrecht des Gläubigers wurde nicht über-nommen. Der Gläubiger, der einen kombinierten Auftrag er-teilt, muss mit einer Sofortabnahme der Vermögensauskunft,an der er aus zeitlichen Gründen nicht teilnehmen kann,rechnen.

Zu Nummer 11 (§§ 813a, 813b)

Die spezielle Regelung eines Verwertungsaufschubs durchRatenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner in § 813aZPO kann wegen § 802b ZPO-E entfallen. § 802b ZPO-Eregelt künftig die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einerStundungsbewilligung für jeden Abschnitt des Vollstre-ckungsverfahrens.

Die in § 813b ZPO vorgesehene Möglichkeit eines gericht-lichen Verwertungsaufschubs auch ohne Zustimmung desGläubigers kann ebenfalls entfallen. Die praktische Bedeu-tung dieser Vorschrift ist auf Grund ihres engen Anwen-dungsbereichs und der teilweise inhaltlichen Überschnei-dung mit den Rechtsbehelfen nach den §§ 765a, 766 ZPOgering. Der Schutz des Schuldners in der Zwangsvollstre-

ckung wegen Geldforderungen ist durch die Möglichkeit derGewährung von Vollstreckungsaufschub bei Stundung ge-mäß § 802b ZPO-E sowie durch die allgemeinen Voll-streckungsschutznormen gemäß den §§ 765a, 766 ZPO hin-reichend gewährleistet.

Zu Nummer 12 (§ 829a – neu –)

Durch das Justizkommunikationsgesetz vom 22. März 2005(BGBl. I S. 837) ist mit dem neuen § 829 Abs. 4 ZPO dieMöglichkeit geschaffen worden, durch RechtsverordnungFormulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- undÜberweisungsbeschlusses einzuführen, die elektronisch be-arbeitet werden können. Der mit dieser Möglichkeit verbun-dene Ressourcengewinn dürfte in der Praxis nicht ausge-schöpft werden können, weil dem Antrag die vollstreckbareAusfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkun-den beigefügt werden müssen, die in der Regel nur in Papier-form vorliegen. Mit der neuen Bestimmung des § 829aZPO-E soll eine Vereinfachung und Beschleunigung desZwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweitdie Pfändung von Geldforderungen auf der Grundlage vonVollstreckungsbescheiden betroffen ist.

Zu Absatz 1

Im Falle eines elektronischen Auftrags zur Zwangsvollstre-ckung im Wege der Pfändung und Überweisung von Geld-forderungen auf der Grundlage von Vollstreckungsbeschei-den soll künftig in bestimmten Fällen die Übermittlung derAusfertigung des Vollstreckungsbescheides in Papierformentbehrlich sein, um so die vollautomatische Auftragsertei-lung auch in praktischer Hinsicht zu erreichen.

Statt der Papierform ist zugleich mit dem Auftrag eine Aus-fertigung oder Ablichtung des Vollstreckungsbescheides inelektronischer Form beizufügen. Dies dient dem Schutz desSchuldners und ist dem Gläubiger, der – wie sich an der elek-tronischen Übermittlung des Vollstreckungsauftrags zeigt –über elektronische Kommunikationsmittel verfügt, ohneWeiteres möglich und zumutbar. Er kann problemlos eineKopie des Vollstreckungsbescheides und der zugehörigenZustellungsbescheinigung mittels einscannen in elektroni-scher Form herstellen.

Im Hinblick auf die im Vergleich zu dem Originalvollstre-ckungstitel verbundene eingeschränkte Prüfungsmöglichkeitdes Vollstreckungsgerichts hinsichtlich der Vollstreckungs-voraussetzungen ist das vereinfachte Auftragsverfahren – zumSchutz des Vollstreckungsschuldners – auf bestimmte Fällebeschränkt. Es soll nur auf der Grundlage von Vollstreckungs-bescheiden stattfinden, die einer Vollstreckungsklausel nichtbedürfen (vgl. § 796 Abs. 1 ZPO). Zudem ist das vereinfachteVerfahren nach Satz 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckungwegen – der titulierten Höhe nach begrenzter – Geldforderun-gen in das bewegliche Vermögen zulässig und nach Satz 1Nr. 2 auch nur dann, wenn nicht die Vorlage anderer Urkundenals des Vollstreckungsbescheides vorgeschrieben ist. Zudemhat der Gläubiger nach Satz 1 Nr. 4 bei der Auftragserteilung,das heißt ebenfalls in elektronischer Form, zu versichern, dasseine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zu-stellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhedes Vollstreckungsauftrags noch besteht.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 35 – Drucksache 16/10069

Nach Auskunft der gerichtlichen Praxis werden in etwa80 Prozent der Fälle neben der Hauptforderung bereits ent-standene Vollstreckungskosten geltend gemacht. § 788Abs. 1 Satz 1 ZPO ermöglicht zur Verfahrensvereinfachungdie Mitvollstreckung dieser Kosten. Das vereinfachte Ver-fahren soll auch für die Mitvollstreckung der Kosten geöff-net werden. Voraussetzung für die Mitvollstreckung ist in-dessen, dass der Gläubiger das Entstehen, die Höhe und dieNotwendigkeit der Kosten glaubhaft macht (§ 788 Abs. 1Satz 1, Abs. 2, § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Gerichte ver-langen zur Glaubhaftmachung überwiegend neben einergeordneten Aufstellung der Kosten die Vorlage von Belegen.In Anpassung an die Regelung in Satz 1 Nr. 3 ist daher inSatz 2 die Vorlage einer nachprüfbaren Aufstellung der bis-her entstandenen Kosten der Zwangsvollstreckung und ent-sprechender Belege in elektronischer Form vorgesehen, aufderen Grundlage das Vollstreckungsgericht die ihm oblie-gende Prüfung gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vornehmenkann, ob die verlangten Kosten dem Grunde nach Kosten derZwangsvollstreckung des mit dem Hauptsachetitel ausge-wiesenen Anspruchs sind, ob sie in der verlangten Höhe ent-standen sind und ob sie notwendig waren (§ 91 ZPO).

Zu Absatz 2

Die Regelung, wonach das Gericht in Zweifelsfällen die Vor-lage des Vollstreckungsbescheides oder den Nachweis derübrigen Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen kann,dient der weiteren Sicherung des Schuldners vor ungerecht-fertigter Vollstreckung.

Zu Absatz 3

Zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs bei denGerichten bedarf es gemäß § 130a Abs. 2 ZPO einer Rechts-verordnung der einzelnen Landesregierungen, um eine elek-tronische Antragstellung zu eröffnen.

Zu Nummer 13 (§ 836 Abs. 3 Satz 3 – neu –, 4 – neu –)

Die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaf-fung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäߧ 899 ff. ZPO erfordern in § 836 ZPO ergänzende Vorschrif-ten zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 3 bleiben unverändert. Derneue Satz 3 regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehersdurch Bezugnahme auf § 802e ZPO-E und trifft Anordnun-gen zur Ladung des Schuldners zur Protokollierung undeidesstattlichen Versicherung der Auskunft. Ein neuer Satz 4erklärt die Vorschriften über die Zustellung der Termins-ladung und über die Erzwingungshaft für entsprechend an-wendbar. Verfahrensgrundlage sind der Vollstreckungstitelsowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Einwen-dungen des Schuldners, die sich darauf gründen, dass eineAuskunftspflicht nicht besteht, sind im Wege der Erinnerunggemäß § 766 ZPO geltend zu machen.

Zu Nummer 14 (§ 845 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des§ 802a ZPO-E. Der Regelungsinhalt des Absatzes 1 Satz 3wurde wortgleich in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO-E über-nommen.

Zu Nummer 15 (§ 851b Abs. 2, 3 – neu –, 4 –neu –)

Die Aufhebung des § 813b ZPO erfordert in § 851b ZPO,der in seinem Absatz 2 Satz 1 bislang weitgehend auf dasVerfahren zum gerichtlichen Verwertungsaufschub Bezugnimmt, ergänzende Verfahrensvorschriften.

Zu Buchstabe a

Absatz 2 entspricht der bisherigen Regelung in § 813bAbs. 2 ZPO. Er bestimmt, dass der Antrag des Schuldnersohne sachliche Prüfung zurückzuweisen ist, wenn er nichtbinnen zwei Wochen ab Pfändung (Fristberechnung nach§ 222 ZPO) gestellt wird und nach Überzeugung des Ge-richts Verschleppung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 813b Abs. 3 ZPO.Die Aufhebung der Pfändung nach Absatz 1 kann mehrmalsangeordnet werden. Auf Antrag des Gläubigers oder desSchuldners kann die Anordnung auch aufgehoben oderabgeändert werden, soweit es nach Lage der Verhältnissegeboten ist. Dies setzt eine Veränderung gegenüber den derBeschlussfassung zu Grunde gelegten Verhältnissen voraus.

Zu Absatz 4

In den Sätzen 1 und 2 wurden die Regelungen zur Anhörungdes Gläubigers und zur formellen Antragstellung im bis-herigen § 813b Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO übernommen.Abweichend von § 851a ZPO genügt die Glaubhaftmachungder wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse. Der bisherige§ 851b Abs. 2 Satz 2 wird Satz 3.

Zu Nummer 16 (Titel 3 bis 5)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund des neu ge-fassten Titels 1 „Allgemeine Vorschriften“. Der bisherigeTitel 2 „Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver-mögen“ wird Titel 3, der bisherige Titel 3 „Verteilungs-verfahren“ wird Titel 4 und der bisherige Titel 4 „Zwangs-vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichenRechts“ wird Titel 5.

Zu Nummer 17 (Titel 6)

Aus systematischen Gründen werden die Vorschriften überdas Schuldnerverzeichnis in einen selbständigen Titel desAbschnitts 2 „Zwangsvollstreckung wegen Geldforderun-gen“ übernommen. Im Rahmen des zivilrechtlichen Zwangs-vollstreckungsverfahrens steht mit Ausnahme des § 883 ZPOdie Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in Sachzusam-menhang mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen.

Insbesondere die Vorschriften über die Verwaltung desSchuldnerverzeichnisses, über die Eintragungsgründe unddie Einsichtnahme werden neu gefasst, um den Schutz desRechtsverkehrs vor zahlungsunfähigen und -unwilligen Ver-tragspartnern zu verbessern (vgl. im Einzelnen die §§ 882c,882f und 882h ZPO-E).

Zu § 882b

Die Vorschrift am Beginn des Titels 6 „Schuldnerverzeich-nis“ soll einen Überblick über den Inhalt des Schuldnerver-zeichnisses geben.

Drucksache 16/10069 – 36 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 1

Absatz 1 nennt die drei Vollstreckungsverfahren, die zur Ein-tragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis führenkönnen:

Nummer 1 betrifft das zivilrechtliche Zwangsvollstre-ckungsverfahren. Die Voraussetzungen der Eintragung sindin § 882c ZPO-E geregelt.

Nummer 2 enthält eine entsprechende Regelung für das Ver-fahren der Verwaltungsvollstreckung. Wie bei der Hinterle-gung der Vermögensverzeichnisse nach § 802k Abs. 1ZPO-E ist hier den unterschiedlichen Gestaltungen des Ver-waltungsvollstreckungsrechts Rechnung zu tragen. Muss dieVollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher mit der Ab-nahme der Vermögensauskunft beauftragen (vgl. § 6 Abs. 1Nr. 1 JBeitrO-E), obliegt diesem nach Nummer 1 i. V. m.§ 882c ZPO-E auch die Entscheidung über die Anordnungder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Kann die Voll-streckungsbehörde dem Schuldner dagegen selbst eine Aus-kunft über sein Vermögen abverlangen, muss sie auf derGrundlage des Inhalts der Auskunft auch selbst über dieAnordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnisentscheiden. Soweit sich das Verwaltungsvollstreckungsver-fahren unmittelbar nach der Abgabenordnung richtet oderdie einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetze auf§ 284 AO-E verweisen (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25BayVwZVZG) ist der Schuldner gemäß Satz 1 nach Maß-gabe des § 284 Abs. 9 AO-E in das Schuldnerverzeichniseinzutragen. Verweist das einschlägige Verwaltungsvollstre-ckungsrecht dagegen nicht auf § 284 AO-E und trifft es statt-dessen eine eigenständige Regelung, kommt nachNummer 2 Halbsatz 2 ebenfalls eine Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis in Betracht, wenn die verwaltungs-vollstreckungsrechtliche Regelung dem § 284 Abs. 9 AO-Egleichwertig ist. Entscheidend für die Feststellung derGleichwertigkeit sind dabei die mit der Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis verfolgten Zwecke. Demnach kommtes darauf an, dass die Eintragung die Kreditunwürdigkeitdes Schuldners anhand vergleichbarer Kriterien feststellt(pflichtwidrige Weigerung der Abgabe einer Selbstauskunftüber das Vermögen oder fehlende Befriedigungsmöglichkeitdes Gläubigers nach dem Inhalt der abgegebenen Selbstaus-kunft) und auf vergleichbaren Grundlagen, also auf Grundeiner nach Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO-E) und Richtigkeits-gewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO-E) vergleichbaren Selbstaus-kunft, über das Vermögen des Schuldners anzuordnen ist.Wird die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch dasVerwaltungsvollstreckungsrecht außerhalb von § 284 AO-Egesetzlich angeordnet, sind ebenso wie für die Eintragungs-anordnungen nach § 284 Abs. 9 AO-E die Vorgaben derRechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 zu beachten.

In Nummer 3 werden nunmehr auch solche Schuldner ge-nannt, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt wurde. Dies entspricht der bishe-rigen Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO, die in der Fas-sung des Entwurfs künftig ausdrücklich die Eintragung indas Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO-E vorsieht. Vonder Eintragung nach Nummer 3 unberührt bleibt eine öffent-liche Bekanntmachung des Abweisungsbeschlusses.

In den Fällen der Nummer 2 wird die Eintragungsanordnungdurch die Vollstreckungsbehörde (vgl. § 284 Abs. 10 Satz 2

AO-E), in den Fällen der Nummer 3 durch das Insolvenz-gericht direkt dem nach § 882h ZPO-E zuständigen Gerichtmitgeteilt (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Zuständig für die Führung des Schuldnerverzeichnisses istdas zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1ZPO-E. Weitere Regelungen zur Führung und Verwaltungdes Verzeichnisses finden sich in den §§ 882d bis 882hZPO-E. Nähere Einzelheiten werden in der Rechtsverord-nung gemäß § 882h Abs. 2 ZPO-E zu regeln sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Eintragungsinhalt, der sinngemäß von§ 1 SchuVVO übernommen wurde. Da das neue Veröffent-lichungsmedium Internet (vgl. § 882h Abs. 1 ZPO-E) eineerhöhte Publizität mit sich bringen wird, erscheint eine ge-setzliche Festlegung des Verzeichnisinhalts datenschutz-rechtlich geboten.

Nummer 1 schreibt die Eintragung des Namens und Vor-namens des Schuldners vor. Dazu gehören ebenso wie beianderen Registern und Verzeichnissen auch Namenszusätze(Adelsbezeichnungen, Titel oder akademische Grade, vgl.Zweite allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführungdes Bundeszentralregistergesetzes). Nicht eingetragen, auchnicht zusätzlich neben dem Schuldner, werden dessen Ver-treter. Eine gesetzliche Klarstellung (vgl. die bisherige Rege-lung in § 1 Abs. 3 SchuVVO) erscheint auf Grund des ein-deutigen Wortlauts entbehrlich. Der Geburtsname dient dersicheren Kennzeichnung des Schuldners und ist ebenfallseinzutragen. Würde man die Eintragung der Angaben injedem Fall verlangen, könnte der Schuldner im Fall der Ver-weigerung der Abgabe der Vermögensauskunft unter Um-ständen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ver-hindern oder zumindest verzögern.

Die bisherige Bindung des Eintragungsinhalts durch § 1Abs. 1 Nr. 1 SchuVVO an das Rubrum des Titels, der demVollstreckungsverfahren zu Grunde liegt, entfällt. Da sich imSchuldnerverzeichnis künftig mehrere Eintragungen überla-gern können, wäre ansonsten nicht sichergestellt, dass den-selben Schuldner betreffende Eintragungen sicher identifi-ziert werden. Im Falle bereits bei Eintragung als überholtoder als unrichtig bekannte Titeldaten sollen ausschließlichdie richtigen Daten eingetragen werden.

Nummer 2 verlangt die Angabe des Geburtsdatums und Ge-burtsortes des Schuldners, um Verwechslungen zu ver-meiden (vgl. die bisherige Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2SchuVVO). Eine Eintragung dieser Daten hat nur zu erfol-gen, soweit sie beispielsweise durch Angabe im Vermögens-verzeichnis (vgl. § 802c Abs. 1 ZPO-E), durch Anführungim Vollstreckungstitel oder Mitteilung der Vollstreckungs-behörde bekannt sind.

Gemäß Nummer 3 sind der Wohnsitz (vgl. die §§ 7 bis 11BGB) des Schuldners und bei juristischen Personen undHandelsgesellschaften als Schuldner deren Sitz anzugeben.Angesichts von § 7 Abs. 2 BGB ist die Angabe mehrererWohnsitze möglich. Weichen die Wohnsitzangaben bei meh-reren Eintragungen derselben Person auf Grund verschiede-ner Vollstreckungsvorgänge wegen zwischenzeitlichemWohnsitzwechsel voneinander ab, sind im Hinblick auf dieWarn- und Informationsfunktion des Schuldnerverzeichnis-ses alle Daten einzutragen. Es besteht allerdings keine Ver-

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 37 – Drucksache 16/10069

pflichtung des Gerichts, die Anschrift des Schuldners stetsaktuell zu halten, da dies nur durch eine umfassende Über-wachung des Schuldners während des Eintragungszeitraumszu gewährleisten wäre.

Zur Erleichterung der Identifikation des Schuldners und zurVermeidung von Verwechslungen ist in Anlehnung an § 5Abs. 1 Nr. 1 BZRG die Eintragung abweichender Personen-daten möglich, sofern diese bekannt sind. Dies gilt beispiels-weise für Alias- oder Künstlernamen oder ehemalige Fami-liennamen Geschiedener.

Nummer 4 bestimmt, dass das Aktenzeichen und das Gerichtbzw. die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssacheoder des Insolvenzverfahrens zu bezeichnen sind (vgl. diebisherigen Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 3SchuVVO). Der Gläubiger ist nicht anzugeben. Liegen derEintragungsanordnung mehrere Vollstreckungsvorgänge zuGrunde, so sind alle beteiligten Aktenzeichen einzutragen.

Nummer 5 schreibt vor, dass in den Fällen der Eintragungs-anordnung des Gerichtsvollziehers auch der Grund der Ein-tragung zu vermerken ist. Nähere Einzelheiten werden in derRechtsverordnung gemäß § 882h Abs. 3 ZPO-E zu regelnsein.

Nummer 6 enthält eine entsprechende Regelung für die Ein-tragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde nach § 284Abs. 9 AO-E.

Gleiches gilt für Nummer 7 im Hinblick auf die Eintragungs-anordnungen des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO.Zur Information über den Eintragungsgrund ist hier anzuge-ben, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewie-sen wurde.

Ist der Schuldner nach § 882c Abs. 1 ZPO-E mehrfach ein-zutragen, kann die Eintragung durch die Ergänzung einerschon bestehenden Eintragung um das weitere Aktenzeichenerfolgen.

Zu § 882c

Die Eintragungsgründe sind entsprechend der neuen Funk-tion des Schuldnerverzeichnisses als Auskunftsregister überdie Kreditunwürdigkeit einer Person neu zu bestimmen. DieAbgabe der Vermögensauskunft ist zukünftig reine Sachauf-klärungsmaßnahme und sagt allein nichts über die Kredit-würdigkeit des Schuldners aus.

Zu Absatz 1

Absatz 1 führt die drei Eintragungsgründe in chronolo-gischer Reihenfolge auf. Dabei kommt Nummer 1 nur beibestehender Vermögensauskunftspflicht des Schuldners inBetracht, während die in den Nummern 2 und 3 aufgeführtenTatbestände auch für Vollstreckungsverfahren von Folge-gläubigern gelten, die während laufender Sperrfrist (§ 802dZPO-E) auf Grund des Vermögensverzeichnisses die Voll-streckung betreiben. In diesen Fällen kann es zur mehrfachenEintragung desselben Schuldners kommen. Die einzelnenEintragungen sind dabei nach § 882b Abs. 2 Nr. 4 ZPO-E anden unterschiedlichen Aktenzeichen zu erkennen, aber je-weils rechtlich selbständig zu behandeln.

Zu Nummer 1

Eine Eintragung des Schuldners soll stattfinden, wenn dieserim Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit-wirkt. Das Druckmittel einer Eintragung in das Schuldner-verzeichnis soll in allen Fällen greifen, in denen es wegenpflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabeder Vermögensauskunft kommt. Als Beispiele sind das un-entschuldigte Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Ver-mögensauskunft oder die grundlose Verweigerung der Ab-gabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattlicheBekräftigung zu nennen. Auch droht demjenigen Schuldnerdie Eintragung, der die Abnahme durch Nichtvorlage erfor-derlicher Dokumente vereitelt (vgl. § 802f Abs. 1 Satz 3ZPO-E).

Soweit die Anordnung der Haft gegen den Schuldner zur Er-zwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäߧ 802g ZPO-E statthaft ist, bleibt diese Möglichkeit unbe-rührt. Gleiches gilt für die Möglichkeit, nach § 802l ZPO-EFremdauskünfte einzuholen.

Die Anordnung trifft der für die Abnahme der Vermögens-auskunft zuständige Gerichtsvollzieher.

Zu Nummer 2

Eine Eintragung des Schuldners soll zudem erfolgen, wennnach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vorn-herein klar ist, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführ-ten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigungdes Gläubigers bewirken könnte (Aussichtslosigkeit).

Hat der Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis pfänd-bare Vermögensgegenstände angegeben, so muss der Gläu-biger grundsätzlich eine Vollstreckung versuchen. Für eineEintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis be-steht zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Anlass. Ergibtsich allerdings aus dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses,dass auch mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts einevollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erzielt wer-den kann, dann steht das (mindestens teilweise negative) Er-gebnis des Vollstreckungsverfahrens bereits fest. Der Tatbe-stand der Nummer 2 umfasst dementsprechend nicht nur dieFälle, in denen das Vermögensverzeichnis überhaupt keinepfändbaren Gegenstände ausweist, sondern auch die prak-tisch sehr häufigen, in denen angesichts des Wertes der ange-gebenen Gegenstände eine vollständige Befriedigung desGläubigers im Vollstreckungswege voraussichtlich nicht zuerzielen sein wird.

Der Tatbestand verlangt daher vom Gerichtsvollzieher einePrognose. Diese Prognosekompetenz des Gerichtsvollzie-hers soll jedoch auf eindeutige Fälle der offensichtlichen Un-zulänglichkeit der Vollstreckungsmasse beschränkt bleiben,um komplexe (und entsprechend aufwändige und fehleran-fällige) Bewertungsfragen und infolgedessen zu erwarten-den erheblichen gerichtlichen Überprüfungsaufwand zu ver-meiden. Im Zweifelsfall hat eine Eintragungsanordnung aufder Grundlage von Nummer 2 zu unterbleiben.

Eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit kann der Ge-richtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahmeder Vermögensauskunft treffen. Die Anordnung nach Num-mer 2 wird dann in das Vollstreckungsprotokoll aufzuneh-men sein.

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Nummer 2 kommt auch für Folgegläubiger zur Anwendung,die während der Sperrfrist des § 802d ZPO-E einen Vollstre-ckungsantrag stellen, und zwar für den Fall, dass sich aufGrund des Folgeantrags die Vollstreckungsmasse als offen-sichtlich unzulänglich erweist.

Zu Nummer 3

In den verbleibenden Fällen, in denen die vollständige Be-friedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtsloserscheint, soll gemäß Satz 1 eine Eintragung des Schuldnersnur dann erfolgen, wenn die Befriedigung des Gläubigersnicht zeitnah erfolgt. In diesem Fall besteht Anlass, denWirtschaftsverkehr vor einem illiquiden Schuldner zu war-nen.

Im Gegensatz zu den Fällen der Nummer 2 lässt der Inhaltder Vermögensauskunft hier eine vollständige Befriedigungdes Gläubigers zunächst möglich erscheinen, weil bestimm-te werthaltige und verwertbare Vermögensgegenstände an-gegeben wurden. Eine Eintragung in das Schuldnerverzeich-nis soll in diesen Fällen grundsätzlich erst dann erfolgen,wenn das Verfahrensergebnis einer vollständigen Befriedi-gung des Gläubigers nicht erreicht wird. Das soll allerdingsnur nach folgenden Maßgaben gelten:

Durch die Vorgabe einer überschaubaren Zeitgrenze wird ge-währleistet, dass nur derjenige Schuldner der Eintragung insSchuldnerverzeichnis entgeht, der tatsächlich über liquidesVermögen verfügt. Ist dagegen der Bestand bestimmter Ver-mögensgegenstände bereits zweifelhaft (etwa bei angebli-chen Forderungen) oder nicht in einem überschaubaren Zeit-rahmen zu klären (z. B. bei ausländischen Drittschuldnern)oder erfordert ihre Liquidierung – sofern sie überhaupterfolgversprechend erscheint – einen nicht abschätzbarenZeit- und Kostenaufwand, so muss ein solcher Schuldner alszumindest derzeit zahlungsunfähig gelten, weshalb der Wirt-schaftsverkehr vor ihm zu warnen ist. Dies ist Folge des Um-standes, dass das Risiko, eine zeitnahe Zahlungsfähigkeitherzustellen, in der Sphäre desjenigen liegt, der Verbindlich-keiten eingeht. Die Monatsfrist geht in Anlehnung an dieFrist des § 845 ZPO (Vorpfändung) von dem Zeitraum aus,innerhalb dessen sich die Realisierbarkeit einer Forderungtypischerweise klären lässt.

Folgerichtig wählt Nummer 3 nicht den Anknüpfungspunktdes Vollstreckungserfolges (der im Risikobereich des Gläu-bigers liegt), sondern den der materiellrechtlichen An-spruchsbefriedigung. Für diese ist der rechtskräftig verurteil-te Schuldner verantwortlich. Würde man an dieser Stelle aufden Vollstreckungserfolg abstellen, so müsste entweder injedem Fall das Ende des Vollstreckungsverfahrens abge-wartet oder aber dem Gerichtsvollzieher für die Frage derEintragung ins Schuldnerverzeichnis eine Prognoseent-scheidung über den voraussichtlichen Ausgang desVollstreckungsverfahrens abverlangt werden, die oft mitbeträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. zumgeltenden Recht Münzberg in: Stein/Jonas, a. a. O., § 807Rn. 19; Stöber in: Zöller, a. a. O., § 807 Rn. 15).

Die beschriebene Verantwortungsverteilung lässt es zudemgerechtfertigt erscheinen, dem Schuldner – der durch seinepflichtwidrige Nichtleistung das Vollstreckungsverfahrenveranlasst hat – auch die Darlegungs- und Beweislast für dievollständige Befriedigung des Gläubigers zu übertragen. Will

der Schuldner, der – ohne völlig vermögenslos zu sein –das Verfahren bis zu diesem Punkt hat laufen lassen, seineEintragung ins Schuldnerverzeichnis abwenden, muss er des-halb nicht nur vollständig zahlen, sondern dies auch demGerichtsvollzieher binnen gesetzter Frist nachweisen (etwadurch eine Zahlungsquittung des Gläubigers oder sonstigegeeignete Dokumente).

Dem Gerichtsvollzieher, der die Frage der vollständigen Be-friedigung des Gläubigers selbst nur mit hohem Aufwandklären könnte, stehen damit für die Entscheidung über dieEintragung ins Schuldnerverzeichnis klare und leicht nach-prüfbare Kriterien zur Verfügung.

Gläubiger im Sinne dieser Bestimmung ist – worauf derWortlaut ausdrücklich hinweist – nicht nur der Erstgläubiger,sondern auch der Folgegläubiger im Sinne des § 802d Abs. 1Satz 2 ZPO-E.

Klargestellt wird in Satz 2, dass auch in diesem Vollstre-ckungsstadium der Vorrang gütlicher Erledigung (§ 802bZPO-E) gilt. Kommt es zu einer Stundungsvereinbarungnach dieser Vorschrift, hindert der Vollstreckungsaufschubauch die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, allerdings nurbezogen auf die jeweilige Verbindlichkeit.

Zu Absatz 2

Satz 1 schreibt eine kurze Begründung der Eintragungsan-ordnung vor. Dies ist im Hinblick auf eine leichtere Über-prüfbarkeit der Entscheidung, insbesondere im gerichtlichenWiderspruchsverfahren gemäß § 882d ZPO-E, geboten. DieBegründung kann allerdings formularmäßig erfolgen.

Ist der Schuldner bei Anordnung der Eintragung anwesend(im Fall der Abgabeverweigerung gemäß Absatz 1 Nr. 1oder nach Abgabe der Vermögensauskunft gemäß Absatz 1Nr. 2), so kann ihm der Gerichtsvollzieher die Anordnungmündlich bekannt geben und sie nach § 763 Abs. 1 ZPO insVollstreckungsprotokoll aufnehmen. In allen anderen Fällenist gemäß Satz 2 die Anordnung dem Schuldner zuzustellen.

Zu Absatz 3

Neben einer kurzen Begründung hat die Eintragungsanord-nung nach Satz 1 auch die in § 882b Abs. 2 ZPO-E genann-ten Daten zu enthalten, die zur sicheren Identifizierung desSchuldners benötigt werden.

Die Ermittlung dieser Daten obliegt dem Gerichtsvollzieher.Sind ihm die Daten nicht bereits auf Grund des Antrags desGläubigers auf Abnahme der Vermögensauskunft bekannt,wird er sie regelmäßig der abgegebenen Vermögensauskunftentnehmen können. Um sicherzustellen, dass der Schuldnerdurch das Verschweigen der Daten oder durch die Verweige-rung der Abgabe der Vermögensauskunft seine Eintragungin das Schuldnerverzeichnis nicht verhindern kann, siehtSatz 2 vor, dass sich der Gerichtsvollzieher die erforder-lichen Daten selbst beschafft, soweit sie ihm nicht bekanntsind. Hinsichtlich Name, Vorname, Geburtsname, Geburts-tag und Geburtsort sowie Wohnsitz oder Sitz des Schuldnershat er dazu entsprechend § 755 Satz 1 ZPO-E Auskünftebeim Melderegister oder beim Ausländerzentralregister ein-zuholen. Hinsichtlich der Firma und der Nummer des Han-delsregisterblatts des Schuldners hat er nach § 9 Abs. 1Satz 1 HGB das Handelsregister einzusehen; gegebenenfalls

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 39 – Drucksache 16/10069

kann die Einsichtnahme über das elektronische Abrufverfah-ren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 HGB erfolgen.

Da die Einholung von Auskünften bzw. die Einsichtnahmenach Satz 2 nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern vonAmts wegen erfolgt, kann dem Gläubiger hierfür keineGebühr abverlangt werden (vgl. die Anmerkung zu Num-mer 440 des Kostenverzeichnisses GvKostG-E). Dem Ge-richtsvollzieher entstehen für die Einsichtnahme in das Han-delsregister keine Kosten (vgl. § 90 KostO, § 8 Abs. 1JVKostO-E). Für Auskünfte aus dem Melderegister und demAusländerzentralregister sind nach § 22a JVEG keine Kos-ten zu entrichten, da eine Weiterreichung dieser Kosten anden Gläubiger aus den oben genannten Gründen nicht mög-lich wäre.

Können nicht alle der sicheren Identifizierung des Schuld-ners dienenden Daten durch die Einholung von Auskünftenbei den in § 755 Satz 1 ZPO-E genannten Stellen oder durchdie Einsicht in das Handelsregister nachgetragen werden(z. B. weil sich das Geburtsdatum eines ausländischenSchuldners nicht sicher klären lässt), darf die Eintragunghieran aber nicht scheitern. In diesem Fall sind die bekanntenDaten in die Eintragungsanordnung aufzunehmen.

Für die der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehersvergleichbaren Eintragungsanordnungen der Verwaltungs-vollstreckungsbehörde bzw. des Insolvenzgerichts sind in§ 284 Abs. 9 Satz 4 AO-E bzw. § 26 Abs. 2 Satz 2 InsO-Eentsprechende Regelungen vorgesehen.

Zu § 882d

Zu Absatz 1

Satz 1 räumt dem Schuldner ein Widerspruchsrecht gegendie Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers nach§ 882c ZPO-E ein, um ihn vor unberechtigter Eintragung indas Schuldnerverzeichnis zu schützen. Unberechtigt ist eineEintragung sowohl dann, wenn kein Eintragungsgrund vor-liegt, als auch dann, wenn der Inhalt der Eintragung falschist, etwa in Bezug auf die Identifikationsmerkmale desSchuldners. Der Widerspruch als befristeter Rechtsbehelf istals Spezialregelung zu § 23 ff. EGGVG anzusehen. DieZweiwochenfrist beginnt mit der Bekanntgabe der Anord-nung (s. § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO-E) und berechnet sichnach § 222 ZPO. Während dieser Frist hat der Schuldnerletzte Gelegenheit, die Eintragung durch Befriedigung desGläubigers oder durch Ratenzahlungsvereinbarung gemäߧ 802b ZPO-E abzuwenden.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zu Protokoll der Ge-schäftsstelle bei dem gemäß § 764 Abs. 2 ZPO zuständigenVollstreckungsgericht einzulegen. Das Gericht entscheidetdurch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO). Funktionell zuständigfür die Entscheidung ist der Rechtspfleger, da es sich bei derEntscheidung über den Widerspruch – anders als bei derFührung des Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein ge-richtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8im Sinne von § 20 Nr. 17 RPflG handelt. Die Durchführungeiner mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Findetsie statt, so ist der Beschluss nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPOzu verkünden; anderenfalls ist er von Amts wegen zuzustel-len (§ 329 Abs. 3 ZPO). Gegen den Beschluss findet nach§ 793 ZPO die sofortige Beschwerde zum Landgericht statt.

Das Gericht prüft im Rahmen der Begründetheit das Vorlie-gen eines Eintragungsgrundes gemäß § 882c Abs. 1 ZPO-Esowie das Vorliegen möglicher Eintragungshindernisse(z. B. Ratenzahlungsvereinbarung). Zur Sachverhaltsaufklä-rung hat es regelmäßig die Vollstreckungsakte des Gerichts-vollziehers beizuziehen. Abzustellen ist auf den Zeitpunktder Widerspruchsentscheidung, sodass beispielsweise dernachträglich vom Schuldner erbrachte Nachweis der voll-ständigen Befriedigung des Gläubigers den Eintragungs-grund entfallen lässt. Die zwischen Eintragungsanordnungund Widerspruchsentscheidung erfolgte Abgabe der Vermö-gensauskunft lässt den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1Nr. 1 ZPO-E entfallen. In diesem Fall hat das Gericht jedochzu prüfen, ob nicht auf Grund des Inhalts des Vermögensver-zeichnisses der Eintragungsgrund des § 882c Abs. 1 Nr. 2ZPO-E gegeben ist. Eine zwischenzeitlich getroffene Raten-zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO-E führt zueinem Vollstreckungsaufschub und damit zu einem Eintra-gungshindernis.

Verwirft das Gericht den Widerspruch als unzulässig oderweist es ihn als unbegründet zurück, so ist der Beschluss fürden Schuldner mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar(§ 793 ZPO). Ist der Widerspruch zulässig und begründet, sohat das Gericht im Tenor die Eintragungsanordnung aufzu-heben. Durch die Vorlage der Aufhebungsentscheidung kannder Schuldner beim zentralen Vollstreckungsgericht die Lö-schung seiner Eintragung erreichen (§ 882e Abs. 2 Nr. 3ZPO-E).

Gemäß Satz 2 entfaltet der Widerspruch des Schuldners kei-ne aufschiebende Wirkung. Der Schuldner hat jedoch dieMöglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabedes Absatzes 2 nachzusuchen.

Satz 3 sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher unabhängig vonder Einlegung eines Widerspruchs nach Ablauf der Wider-spruchsfrist dem für die Führung des Schuldnerverzeichnis-ses zuständigen Gericht die Eintragungsanordnung übermit-telt. Die Übermittlung hat ohne schuldhaftes Zögern (vgl.§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu erfolgen. Das zentrale Gerichtnimmt die Eintragung ohne inhaltliche Überprüfung vor.

Zu Absatz 2

Gemäß Satz 1 kann der Schuldner bei dem nach § 764 Abs. 2ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht das einstweiligeUnterbleiben der Eintragung beantragen. Durch die Vorlageder einstweiligen Anordnung kann der Schuldner beim zen-tralen Vollstreckungsgericht die Aufschiebung seiner Eintra-gung erreichen. Mit Entscheidung über den Widerspruch ge-mäß Absatz 1 Satz 1 wird die Anordnung gegenstandslos.

Zu Absatz 3

Über das Widerspruchsrecht und die Möglichkeit, einstwei-ligen Rechtsschutz gegen die Eintragung zu beantragen, istder Schuldner nach Satz 1 mit der Bekanntgabe der Eintra-gungsanordnung zu belehren. Die Belehrung kann formular-mäßig erfolgen.

Um dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1ZPO-E eine voll automatisierte Prüfung des Vorliegens et-waiger Eintragungshindernisse zu ermöglichen, ohne dassschriftlich eingehende Benachrichtigungen aufwändig in dienotwendige elektronische Form transformiert werden müs-

Drucksache 16/10069 – 40 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

sen, verpflichtet Satz 2 das Gericht, das über den Wider-spruch und den Antrag auf Gewährung einstweiligenRechtsschutzes entscheidet, seine Entscheidung unmittelbarin elektronischer Form dem zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 882h Abs. 1 ZPO-E zu übermitteln.

Zu § 882e

Die Vorschrift bestimmt die Dauer der Eintragung imSchuldnerverzeichnis und deren Löschung. Ist der Schuldnermehrfach eingetragen, sind die Löschungsvoraussetzungenfür jede Eintragung gesondert zu prüfen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt die Löschung einer Eintragung wegen Frist-ablaufs. Die Löschung hat von Amts wegen durch das gemäߧ 882h Abs. 1 ZPO-E zuständige Vollstreckungsgericht zuerfolgen. Die regelmäßige Löschungsfrist von drei Jahrendes § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO wird beibehalten. Dies ent-spricht der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E undder Frist zur Speicherung der Vermögensverzeichnisse. Ab-weichend von § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt die Fristjedoch mit dem Tag der Eintragungsanordnung. Der bislanggeltende Fristbeginn mit Jahresende vereinfachte dasLöschungsverfahren bei einem in Papierform geführtenSchuldnerverzeichnis. Bei der in § 882h ZPO-E vorgese-henen elektronischen Verzeichnisführung entfällt dieserZweck. Auch wird eine datenschutzrechtliche Sonderrege-lung für die Auskunftserteilung entsprechend § 915b Abs. 2ZPO entbehrlich.

Die bisher in § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO geregelteabweichende fünfjährige Löschungsfrist in Insolvenzsachenwird als Ausnahme zur regelmäßigen Löschungsfrist in Ab-satz 1 Satz 2 mit aufgenommen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 führt die Gründe auf, die zu einer vorzeitigen Lö-schung der Eintragung führen. Sie entsprechen im Wesent-lichen der bisherigen Regelung in § 915a Abs. 2 ZPO. Auchdie vorzeitige Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen.Sie wird vom Rechtspfleger durch Beschluss angeordnet.Wird ein Löschungsantrag gestellt, so ist er als Anregung an-zusehen.

Nummer 1 sieht die vorzeitige Löschung bei Nachweis dervollständigen Befriedigung des Gläubigers vor. Die Befrie-digung des Gläubigers bezieht sich nur auf das der Eintra-gungsanordnung zu Grunde liegende Vollstreckungsverfah-ren. Der Schuldner kann den Nachweis insbesondere durchVorlage einer Zahlungsquittung (§ 757 Abs. 2 ZPO) führen.Bei Zweifeln hat das Gericht zuvor den Gläubiger anzu-hören. Der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder desEinverständnisses des Gläubigers führen nicht zur Löschungder Eintragung, da diese nicht das Informationsinteresse desGeschäftsverkehrs beseitigen. Der Gläubiger selbst ist zurMitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet. Befriedigtder Schuldner im Fall einer Eintragung nach § 882b Abs. 1Nr. 3 ZPO-E den insolvenzantragstellenden Gläubiger, führtdies nicht zur Löschung, da dieser Umstand den in § 882bAbs. 1 Nr. 3 ZPO-E genannten Beschluss unberührt lässt.

Nummer 2 bestimmt die vorzeitige Löschung bei Kenntnisdes Gerichts vom Fehlen oder Wegfall des Eintragungsgrun-des. Hierunter fällt insbesondere die Feststellung desFehlens eines Eintragungsgrundes oder des Bestehens einesEintragungshindernisses im gerichtlichen Widerspruchsver-fahren gemäß § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E. In Betracht kom-men auch die Aufhebung des zu vollstreckenden Titels, dieAufhebung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Vollstre-ckungstitels oder die Unzulässigerklärung der Vollstreckungaus diesem Titel (§ 775 Nr. 1 ZPO). Das Fehlen oder derWegfall des Eintragungsgrundes muss dem Gericht in siche-rer Form, in der Regel durch öffentliche Urkunde, bekanntwerden. Die Vorschrift ermöglicht auch die Berichtigung in-haltlicher Fehler einer Eintragung, die vom Gericht erkanntwerden, da ein Eintragungsgrund für die fehlerhafte Eintra-gung regelmäßig fehlen wird.

Nummer 3 regelt schließlich die Löschung nach erfolgrei-cher Anfechtung der Eintragungsanordnung durch denSchuldner. Eine Löschung ist auch dann erforderlich, wennder Schuldner zwar eine einstweilige Aussetzung der Eintra-gung erreicht hat, die Eintragung aber erfolgt ist, bevor dasGericht hiervon Kenntnis erlangt hat.

Zu Absatz 3

Da die Führung des Schuldnerverzeichnisses nach § 882hAbs. 2 Satz 3 ZPO-E eine Angelegenheit der Justizverwal-tung darstellt, ist gegen die Versagung der Löschung grund-sätzlich der Rechtsweg nach § 23 ff. EGGVG eröffnet.Zweckmäßiger erscheint es indessen, parallel zu § 882dAbs. 1 ZPO-E einen gesonderten Rechtsbehelf innerhalb desGerichts vorzusehen. Da die Entscheidung über die Lö-schung der Eintragung beim zentralen Vollstreckungsgerichtnach § 882h Abs. 1 ZPO-E wie schon jetzt dem Urkundsbe-amten der Geschäftsstelle obliegen wird, sieht Absatz 3 alsRechtsbehelf die Erinnerung nach § 573 ZPO vor. Form undFrist der Erinnerung richten sich nach § 573 Abs. 1 ZPO.

Wie im Fall des § 882d Abs. 1 ZPO-E obliegt die Entschei-dung funktionell dem Rechtspfleger, da es sich bei der Ent-scheidung über die Erinnerung – anders als bei der Führungdes Schuldnerverzeichnisses selbst – um ein gerichtlichesVerfahren der Zwangsvollstreckung nach Buch 8 im Sinnevon § 20 Nr. 17 RPflG handelt.

Entgegen § 882d Abs. 1 ZPO-E entscheidet über denRechtsbehelf aber nicht das Vollstreckungsgericht vor Ort,sondern entsprechend § 573 Abs. 1 ZPO das Gericht, beidem der Urkundsbeamte angesiedelt ist, dessen Versagungs-entscheidung angegriffen wird, also das zentrale Vollstre-ckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E. Dies erscheintsachgerecht, da die Rechtsbehelfe im Zweifel Fragen dervorzeitigen Löschung nach Absatz 2 betreffen werden, überdie auf Grund der dem zentralen Vollstreckungsgericht vor-gelegten Nachweise zu entscheiden ist. Da die Aufgabe deszentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO-Evon den Ländern jeweils einem Vollstreckungsgericht imSinne von § 764 Abs. 1 ZPO zugewiesen wird, ist sicherge-stellt, dass es neben Urkundsbeamten der Geschäftsstelleauch mit Rechtspflegern besetzt ist.

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist nach den§§ 793, 573 Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde zumLandgericht eröffnet.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 41 – Drucksache 16/10069

Zu Absatz 4

Der Schuldner kann gegen eine aus seiner Sicht fehlerhafteEintragung durch Widerspruch nach § 882d Abs. 1 Satz 1ZPO-E vorgehen. Mit dem Widerspruch kann er sowohl dasFehlen eines Eintragungsgrundes als auch Fehler des Inhaltsder Eintragung rügen. Ist eine Eintragung zwar ursprünglichzu Recht erfolgt, der Eintragungsgrund aber später weg-gefallen, kann der Schuldner die Löschung der Eintragungnach Absatz 2 Nr. 2 verlangen; gegen eine Versagung derLöschung ist nach Absatz 3 und § 573 ZPO der Rechtsbehelfder Erinnerung eröffnet.

Neben dem Schuldner haben allerdings auch Dritte ein be-rechtigtes Interesse an der Richtigkeit der Eintragung. Diesgilt zum einen für den Geschäftsverkehr, zu dessen Informa-tion die Eintragungen dienen, und zum anderen für Perso-nen, die wegen fehlerhafter Angabe von Identifikations-merkmalen mit dem Schuldner verwechselt werden. Absatz 4ermöglicht deshalb dem zentralen Vollstreckungsgericht,Eintragungen von Amts wegen zu korrigieren, soweit ihmderen Fehlerhaftigkeit bekannt wird.

Diese Regelung geht über Absatz 2 Nr. 2 hinaus, weil sienicht nur Fehler des Eintragungsgrundes, sondern auch desEintragungsinhalts abdeckt und neben der vollständigenLöschung auch die bloße Abänderung zulässt. Sie bleibt um-gekehrt hinter Absatz 2 Nr. 2 zurück, weil sie nur beiursprünglichen Fehlern anwendbar ist. Ist die Eintragungursprünglich fehlerfrei erfolgt, wird sie aber nachträglichunrichtig, weil der Schuldner beispielsweise seinen Wohn-sitz wechselt, scheidet eine Änderung der Eintragung nachAbsatz 4 aus. Entsprechend der geltenden Rechtslage ist dasGericht nicht verpflichtet, die Eintragungen im Schuldner-verzeichnis in Bezug auf die Schuldnerdaten stetig zuaktualisieren.

Nicht auszuschließen ist, dass die Änderung der Eintragungden Schuldner oder einen Dritten beschwert. Satz 2 eröffnetin diesen Fällen deshalb parallel zu Absatz 3 den Rechts-behelf der Erinnerung nach § 573 ZPO.

Zu § 882f

Die Vorschrift regelt das Einsichtsrecht in das Schuldnerver-zeichnis. Entsprechend dem geltenden Recht muss dasSchuldnerverzeichnis grundsätzlich für jedermann einsehbarsein, um seiner Warn- und Informationsfunktion gerecht zuwerden.

Ein Einsichtsrecht besteht allerdings nur dann, wenn derNutzer einen legitimen Zweck darlegt. Satz 1 nennt fünfZwecke, zu deren Erfüllung Einsicht in die Angaben nach§ 882b ZPO-E genommen werden darf. Diese entsprechenim Wesentlichen den bisher in § 915 Abs. 3 Satz 1 ZPO auf-geführten Verwendungszwecken:

Unter Nummer 1 fallen auch Vollstreckungen im Verwal-tungsverfahren. Ein vollstreckungsbedingtes Einsichtsinte-resse besteht insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, obein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll.

Nummer 2 setzt das Bestehen einer gesetzlichen Prüfungs-pflicht, nicht nur eine Prüfungsbefugnis voraus. Sie musssich insbesondere auf die Zahlungswilligkeit und -fähigkeitdes eingetragenen Schuldners beziehen.

Unter Nummer 3 fallen insbesondere Anfragen von Sozial-leistungsträgern.

Nummer 4 trägt dem berechtigten Interesse des Geschäfts-verkehrs Rechnung, sich rechtzeitig und mit vertretbaremAufwand über die Kreditwürdigkeit seiner Geschäftspartnervergewissern zu können.

Nummer 5 ermöglicht den zuständigen Behörden die Ein-sicht zur Verfolgung von Straftaten.

Nummer 6 ermöglicht über die bisherigen Fälle hinaus dieEinsichtnahme für Eintragungen, die den Schuldner selbstbetreffen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass sich derSchuldner über ihn betreffende Eintragungen informierenund gegebenenfalls eine Löschung erwirken kann.

Benötigt werden die Angaben, wenn sie der Erreichung desZwecks dienen; sie brauchen nicht das einzige oder letzteMittel zur Erreichung des Zwecks zu sein. Satz 1 verlangtwie auch § 915b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht den Nachweis oderdie Glaubhaftmachung des Informationsbedarfs, sondern le-diglich dessen Darlegung. Da gemäß § 882h Abs. 1 Satz 2ZPO-E der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses künftig ineinem elektronischen Informations- und Kommunikations-system veröffentlicht wird, sind die verschiedenen Einsichts-zwecke durch vorgegebene elektronische Textfelder oderSchlüsselzahlen dem Nutzer zur Auswahl zu stellen. Vorjedem Abruf hat dieser durch Auswahl eines Textfeldes odereiner Schlüsselzahl das Vorliegen eines bestimmten Ein-sichtszwecks der Datenverarbeitungsanlage anzuzeigen.Eine Entscheidung über die Gewährung der Einsicht imEinzelfall findet insoweit nicht mehr statt. Die in § 882hAbs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO-E vorgegebene Registrierung derNutzer und Protokollierung jedes Abrufvorgangs ermöglichtjedoch die Prüfung der Rechtmäßigkeit einzelner Abrufe imNachhinein.

Satz 2 bestimmt, dass die Verwendung der Daten nur zu demZweck zulässig ist, zu dem auch die Einsicht in das Schuld-nerverzeichnis gewährt wurde. Entsprechend der Regelungfür die Vermögensverzeichnisse in § 802d Abs. 1 Satz 3ZPO-E hat der Gläubiger die Daten nach Zweckerreichungzu löschen. Satz 3 stellt sicher, dass nichtöffentliche Antrag-steller von der Verwendungsbeschränkung und von derLöschungspflicht Kenntnis erhalten. Die Sätze 2 und 3 ent-sprechen im Wesentlichen § 915 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO.

Zu § 882g

Trotz der erheblichen Verbesserung der Einsichtsmöglich-keiten soll die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldner-verzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammernund andere Nutzer auf die Überlassung aufbereiteter Dateneingerichtet haben. Mittelfristig wird allerdings zu prüfensein, inwieweit für die Erteilung von Abdrucken noch einBedürfnis besteht. Zur besseren Übersicht wurden die bishe-rigen Regelungen in den §§ 915d bis 915g ZPO vorläufigwie folgt zusammengefasst:

Absatz 1: vgl. § 915d Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO,

Absatz 2: vgl. § 915e Abs. 1 ZPO,

Absatz 3: vgl. § 915d Abs. 2 und 3 ZPO,

Absatz 4: vgl. § 915e Abs. 2 ZPO,

Absatz 5: vgl. § 915e Abs. 3, § 915f Abs. 1 und 2 ZPO,

Absatz 6: vgl. § 915g ZPO,

Absatz 7: vgl. § 915e Abs. 4 ZPO.

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Dabei wird in Absatz 4 im Interesse der Rechtseinheitlich-keit die Berechtigung zum Abruf aus Abdrucken des Schuld-nerverzeichnisses abweichend vom bisherigen § 915e Abs. 2Satz 4 ZPO an die gleichen Voraussetzungen geknüpft, diesich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) ergeben. Ferner wird in Absatz 7 Satz 1 abweichendvom bisherigen § 915e Abs. 4 Satz 1 ZPO darauf verzichtet,die Aufsichtsbehörde nach § 38 BDSG zu befugen, auchdann zu kontrollieren, wenn ihr keine hinreichenden An-haltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriftenvorliegen. Die Regelung ist entbehrlich, weil die Aufsicht-behörde nach § 38 BDSG in seiner seit dem Jahr 2001 gel-tenden Fassung anlassfrei kontrollieren kann.

Absatz 8 enthält die Verordnungsermächtigung zur Rege-lung der Einzelheiten der Abdruckerteilung, die bislang in§ 2 ff. SchuVVO geregelt sind.

Einer besonderen Regelung der Berechtigung von Verwal-tungsbehörden zum Bezug von Abdrucken bedarf es wieschon im gegenwärtigen Recht nicht. Zwar wird bei ihnenanders als bei Firmen, die private Schuldnerverzeichnisseerrichten, kein berechtigtes Interesse am Bezug vermutet,sofern es sich nicht um Industrie- und Handelskammern oderberufsständische Vereinigungen handelt. Benötigt eine Ver-waltungsbehörde in großem Umfang Informationen aus demSchuldnerverzeichnis, so werden die Voraussetzungen desAbsatzes 2 Nr. 3 aber regelmäßig vorliegen, da Behördennicht Mitglied einer Kammer sind, von denen sie Listen nachAbsatz 5 Satz 2 beziehen könnten.

Zu § 882h

Zu Absatz 1

Satz 1 sieht vor, dass im Gegensatz zum bisherigen Rechtnicht mehr jedes Vollstreckungsgericht, sondern landesweitein zentrales Vollstreckungsgericht das Schuldnerverzeich-nis führt.

Gemäß Satz 2 wird das Verzeichnis den Anforderungen desmodernen Rechtsverkehrs entsprechend als ein für jeder-mann unter den Voraussetzungen des § 882f ZPO-E einseh-bares Internetverzeichnis (Onlineabruf) geführt. Auf dieseWeise können sämtliche landesweit anfallenden Daten nach§ 882b ZPO-E dem Rechtsverkehr zeitnah, zuverlässig undkostengünstig zur Verfügung gestellt werden. Die Formu-lierung lehnt sich an § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO in derFassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenz-verfahrens an. Wie im Fall der öffentlichen Bekanntmachun-gen in Insolvenzsachen soll durch die Vernetzung derSchuldnerverzeichnisse der Länder in einem länderübergrei-fenden zentralen Portal eine bundesweite Abfrage ermög-licht werden.

Zur Ermöglichung einer sinnvollen Abwicklung der Auf-gaben im Zusammenhang mit der länderübergreifendenAbfrage ermächtigt Satz 3 die Länder, den Einzug und dieVerteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsauf-gaben durch Staatsvertrag der zuständigen Stelle eines Lan-des zu übertragen. Dies entspricht der Regelung des § 9Abs. 1 Satz 4 HGB in der Fassung des Gesetzes über elektro-nische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowiedas Unternehmensregister ((EHUG), Bundestagsdrucksache16/960).

Zu Absatz 2

Satz 1 sieht entsprechend § 802k Abs. 3 ZPO-E vor, dass dieLänder das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1durch Rechtsverordnung bestimmen (vgl. § 915h Abs. 2Nr. 1 ZPO). Satz 2 verweist auf die in der Parallelvorschriftdes § 802k Abs. 3 Satz 2 ZPO-E enthaltene Subdelegations-ermächtigung. Entsprechend der Verwaltung der Vermö-gensverzeichnisse in § 802k Abs. 3 Satz 3 ZPO-E soll daszentrale Vollstreckungsgericht auch befugt sein, mit der Da-tenverarbeitung bei der elektronischen Führung des Schuld-nerverzeichnisses eine andere Stelle zu beauftragen.

Satz 3 stellt angesichts abweichender Auffassungen inRechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Hamm, NJW1961, 737; OLG Oldenburg, RPfl 1978, 267; Schuschke/Walker, 3. Auflage, § 915 Rn. 2 m. w. N.) klar, dass dieFührung des Schuldnerverzeichnisses keinen Akt der Ge-richtsbarkeit, sondern eine Angelegenheit der Justizverwal-tung darstellt. Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Be-einträchtigungen im Zusammenhang mit der Führung desSchuldnerverzeichnisses bleiben von dieser Zuordnungweitgehend unberührt, da jedenfalls der praktisch bedeutsa-me Rechtsbehelf gegen die Vollziehung der Eintragungs-anordnung in § 882d ZPO-E ausdrücklich geregelt ist. Dadie Führung des Schuldnerverzeichnisses eine Justizverwal-tungsangelegenheit darstellt, kann sie – soweit die Ge-schäftsprozesse nicht ohnehin automatisiert werden – ohnebesondere gesetzliche Regelung der Geschäftsstelle übertra-gen werden.

Zu Absatz 3

Die Einzelheiten der Führung des Schuldnerverzeichnissesund der Einsichtnahme durch ein automatisiertes Abruf-verfahren sind durch Rechtsverordnung des Bundesministe-riums der Justiz zu regeln. Ebenso wie bei der Verordnungnach § 802k Abs. 4 ZPO-E kann der Verordnungsgeber auchEinzelheiten der Form und Übermittlung der Eintragungsan-ordnungen vorgeben, um sicherzustellen, dass diese den An-forderungen für die weitere Bearbeitung beim zentralenVollstreckungsgericht entsprechen. Dies gilt nicht nur für dieEintragungsanordnungen nach § 882c ZPO-E, sondern auchfür diejenigen, die den Eintragungen nach § 882b Abs. 1Nr. 2 (vgl. § 284 Abs. 9 AO-E) bzw. Nr. 3 ZPO-E (vgl. § 26Abs. 2 InsO-E) zu Grunde liegen sowie für die Mitteilungender Gerichte, die über einen Rechtsbehelf des Schuldnersoder seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts-schutzes entschieden haben (vgl. § 882d Abs. 3 Satz 2ZPO-E, § 284 Abs. 10 Satz 4 AO-E). Da die technische undorganisatorische Umsetzung auch hier den Ländern obliegt,bedarf die Verordnung ebenso wie in § 802k Abs. 4 ZPO-Eder Zustimmung des Bundesrates. Wie dort erscheint eineRegelung durch Rechtsverordnung der Länder nicht sinn-voll, da eine länderübergreifende Vernetzung des Schuldner-verzeichnisses anzustreben ist. Da die Verordnung nur dierechtlichen Vorgaben, nicht aber die technischen und organi-satorischen Einzelheiten der Verwaltung des Schuldnerver-zeichnisses enthält, besteht hinreichend Raum, um länder-spezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Satz 2 verpflichtet den Verordnungsgeber entsprechend derParallelvorschrift in § 802k Abs. 4 ZPO-E für die Verwal-tung der Vermögensverzeichnisse, geeignete Regelungen zurSicherung des Datenschutzes zu treffen:

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Durch die Regelung in Satz 3 Nr. 1 soll ähnlich § 2 Abs. 1Nr. 2 InsIntBekV eine gesicherte elektronische Datenüber-mittlung von dem Gerichtsvollzieher an das zentrale Voll-streckungsgericht gewährleistet werden. Bei der Übertra-gung der Daten über allgemein zugängliche Netze ist dieVertraulichkeit insbesondere durch Verschlüsselung herzu-stellen.

Die Nummern 2 und 3 enthalten Vorgaben zur Datenintegri-tät und Datenauthentizität. Sie sind § 9 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1und 2 InsO nachgebildet.

Die in Nummer 4 vorgeschriebene Registrierung des Nutzersund die Abfrage des verfolgten Verwendungszwecks vor Ge-währung der Einsicht sollen zum einen als Hemmschwellegegen eine missbräuchliche Datenabfrage dienen und zumanderen sicherstellen, dass die Möglichkeit der Eigenaus-kunft nach § 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO-E nicht zum Ausspähenfremder Daten missbraucht wird. Bei der Regelung der Ein-zelheiten des Registrierungsverfahrens durch den Verord-nungsgeber ist das erhöhte Sicherheitsbedürfnis, das aus derEinsichtsmöglichkeit für jedermann folgt, gegen den mitSicherheitsvorkehrungen verbundenen Aufwand für Justizund Nutzer sowie die daraus resultierenden Zugangs-beschränkungen abzuwägen. Entscheidend ist dabei, dasseine hinreichende Gewähr für die Identifizierung des Nut-zers beim Registrierungsverfahren besteht.

Dem Schuldner selbst können für Selbstauskünfte nach§ 882f Satz 1 Nr. 6 ZPO-E schon bei Bekanntgabe oder Zu-stellung der Eintragungsanordnung entsprechende Authenti-sierungsdaten übergeben werden. Hinsichtlich anderer Nut-zer scheidet eine persönliche Kontaktaufnahme mit derRegistrierungsstelle oder einem Justizorgan zum Zweck derIdentifizierung aus, da für beide Seiten ein erheblicher Auf-wand entstünde, der Nutzer mit einmaligem oder seltenemAuskunftsinteresse faktisch von der Einsichtnahme in dasSchuldnerverzeichnis ausschlösse. Angesichts der nach wievor geringen Verbreitung der qualifizierten elektronischenSignatur kann auch hierauf zur Identifizierung des Nutzersnicht zurückgegriffen werden. Umgekehrt können die Au-thentisierungsdaten dem Nutzer nicht lediglich an eine nichtverifizierbare E-Mail-Adresse übermittelt werden.

Geboten aber auch ausreichend erscheint deshalb ein Regis-trierungsverfahren, bei dem sich der Nutzer über einWebformular oder über ein zum Download bereitgestelltesAntragsformular bei einer zentralen Stelle registrieren kann.Sofern der Nutzer über eine Kreditkarte verfügt, kann diesezu seiner Identifizierung genutzt werden. Die Antragsprüf-modalitäten, die im Zusammenhang mit der Ausstellungeiner Kreditkarte durch einen Finanzdienstleister durchlau-fen werden, gewährleisten ein hinreichendes Schutzniveau.Durch die Angabe von Personen- und Kreditkartendaten(Kreditkartennummer und CSV) ist sichergestellt, dass Nut-zer und Kreditkarteninhaber identisch sind. Die notwendigeÜberprüfung der Daten auf Korrektheit kann über denValidierungsservice des Kreditkartenunternehmens erfol-gen. Nach erfolgreicher Überprüfung erhält der Nutzer seineAuthentisierungsdaten per E-Mail. Auf diese Weise kann dieRegistrierung schnell und kostengünstig durchgeführt wer-den.

Da Kreditkarten zwar weit verbreitet sind, der Erhalt vonAuskünften aus dem Schuldnerverzeichnis aber nicht an den

Besitz einer Kreditkarte geknüpft werden kann, ist allerdingssubsidiär ein weiteres Verfahren anzubieten. Der Nutzerkann dabei anstelle der Nutzung der Kreditkartendaten durchdie Übersendung der Authentisierungsdaten auf dem Post-weg identifiziert werden. Auf diese Weise kann regelmäßiggeprüft werden, ob der angegebene Nutzer existiert und un-ter der angegebenen Anschrift erreichbar ist. Zwar sindFalschangaben damit nicht vollständig ausgeschlossen, diesgilt aber in gleicher Weise für das gegenwärtige Auskunfts-system, bei dem der auf schriftliche Anfrage Auskunft ertei-lende Urkundsbeamte die Identität des Absenders ebenfallsnicht mit letzter Sicherheit überprüfen kann. Ein solches Re-gistrierungsverfahren wird zudem bereits in vergleichbarenFällen der Nutzerregistrierung bei der Erteilung von Aus-künften aus Internetregistern angewandt.

Die Art und Weise der Angabe des Verwendungszwecks (an-hand von vorgegebenen Feldern oder Schlüsselzahlen) unddie Verwendung sicherer Übertragungswege werden in derVerordnung zu regeln sein. Die Protokollierung jedes Ab-rufvorgangs soll eine weitere Hemmschwelle gegen diemissbräuchliche Nutzung der Interneteinsicht schaffen. Dadas zentrale Schuldnerverzeichnis im Gegensatz zu der zen-tralen Verwaltung der Vermögensverzeichnisse nicht nur vonGerichtsvollziehern und Behörden, sondern von jedermanneingesehen werden kann, ist vorgesehen, einen Nutzer vonder Einsichtnahme auszuschließen, wenn von ihm Datenmissbräuchlich abgerufen oder verwendet wurden. Die Re-gelung ist § 9a Abs. 3 HGB nachgebildet.

Da personenbezogene Daten der Nutzer des Schuldnerver-zeichnisses gespeichert werden, verpflichtet Satz 4 dazu,sicherzustellen, dass diese Daten nur für die in Satz 3 Nr. 4genannten Zwecke verwendet werden. Die Registrierung derNutzer muss nicht unbedingt bei dem zentralen Vollstre-ckungsgericht nach Absatz 1 selbst erfolgen. Angesichts derbeabsichtigten Vernetzung der Schuldnerverzeichnisse ge-nügt auch eine Registrierung bei dem zentralen Vollstre-ckungsgericht eines anderen Landes nach Absatz 1.

Zu Nummer 18 (§ 883 Abs. 2 Satz 2 – neu –, 3 – neu –,Abs. 4)

Die Neugestaltung der Vermögensauskunft und die Abschaf-fung eines einheitlichen Offenbarungsverfahrens gemäߧ 899 ff. ZPO erfordern in § 883 ZPO ergänzende Vorschrif-ten zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Satz 1 des Absatzes 2 bleibt unverändert. Ein neuer Satz 2regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers durchBezugnahme auf § 802e ZPO-E und trifft Anordnungen zurLadung des Schuldners zur Protokollierung und eidesstatt-lichen Versicherung der Aussage über den Verbleib derSache. Ein neuer Satz 3 erklärt die Vorschriften über die Zu-stellung der Terminsladung und über die Erzwingungshaftfür entsprechend anwendbar. Einwendungen des Schuldners,die sich darauf gründen, dass eine Pflicht zur Abgabe derVersicherung nicht besteht, sind im Wege der Erinnerung ge-mäß § 766 ZPO geltend zu machen. Die bislang in Absatz 4enthaltene Verweisung auf die Vorschriften zur Abnahme dereidesstattlichen Versicherung gemäß den §§ 478 bis 480und 483 ZPO wird in Satz 3 mit aufgenommen. Dementspre-chend entfällt der bisherige Absatz 4.

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Zu Nummer 19 (Abschnitt 4)

Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung aufGrund der Neufassung des Abschnitts 2. Die Vorschriftenüber die eidesstattliche Versicherung der Vermögensaus-kunft und die Erzwingungshaft werden zukünftig im Titel 1des Abschnitts 2 als Bestandteil des Verfahrens zur Abnah-me der Vermögensauskunft mit geregelt. Der bisherige Ab-schnitt 4 „Eidesstattliche Versicherung und Haft“ ist daheraufzuheben.

Zu Nummer 20 (§ 888 Abs. 1 Satz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da dieErzwingungshaft nunmehr im Abschnitt 2 des Buches 8geregelt ist.

Zu Nummer 21 (§ 933 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da diebisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906, 909, 911und 913 nunmehr in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1und 2 geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 wurden ersatz-los aufgehoben (vgl. Nummer 7 § 802h).

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Artikel 2 enthält die Änderungen der Abgabenordnung, diezu einer Übertragung der für die zivilrechtliche Zwangsvoll-streckung vorgeschlagenen Änderungen auf die Verwal-tungsvollstreckung nötig sind.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

In der Inhaltsübersicht wird die neue Überschrift des § 284berücksichtigt.

Zu Nummer 2 (§ 93 Abs. 9a – neu –, 10)

Zur Sicherstellung des Gleichlaufs von privater und öffent-lich-rechtlicher Zwangsvollstreckung soll die durch § 802lZPO-E für private Gläubiger eröffnete Möglichkeit derErmittlung von Konten und Depots des Schuldners auchder öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung zugänglichgemacht werden. Bislang ist die Kontenabfrage im öffent-lich-rechtlichen Bereich lediglich für die Steuerfestsetzungund -erhebung (§ 93 Abs. 7 AO) sowie für die Überprüfungder Anspruchsvoraussetzungen der in § 93 Abs. 8 AO ge-nannten Sozialleistungen zulässig. Das Interesse an derDurchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen ist demInteresse an der ordnungsgemäßen Steuerfestsetzung und-erhebung sowie an der sorgfältigen Verwaltung der Mittelfür die in § 93 Abs. 8 AO genannten Sozialleistungen gleich-wertig. § 93 AO wird deshalb durch Einfügen eines neuenAbsatzes 9a um eine Abfragebefugnis für Zwecke der Voll-streckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ergänzt.Die Regelung umfasst sowohl die Vollstreckung von For-derungen nach der Abgabenordnung als auch nach denVerwaltungsvollstreckungsgesetzen oder der Justizbeitrei-bungsordnung. Die Verankerung der Abfragebefugnis bei§ 93 AO entspricht der bisherigen Regelungssystematik,wonach Kontenabfragen im Rahmen öffentlich-rechtlicherVerfahren nach den §§ 93, 93b AO mithilfe des Bundeszen-tralamtes für Steuern und im Übrigen über § 24c KWG mit-

hilfe der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichteingeholt werden.

Die Regelung beachtet die Vorgaben des Bundesverfas-sungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Juni 2007– 1 BvR 1550/03 u. a. – für die Abfrage von Kontenstamm-daten (vgl. NJW 2007, 2464) in gleicher Weise wie § 802lZPO-E, da die dortigen engen Voraussetzungen übernom-men werden. Insbesondere sind die ermächtigten Behörden(Vollstreckungsbehörden) sowie der Verwendungszweck(Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen) an-gegeben (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 2467). Wie bei § 802lZPO-E ist die Abfrage nur möglich, wenn ein vollstreck-barer Titel vorliegt. Wie bei § 802l ZPO-E setzt die Konten-abfrage voraus, dass der Schuldner die Abgabe der – nachMaßgabe des § 284 AO-E oder des § 802c ZPO-E in Ver-bindung mit den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen bzw.der Justizbeitreibungsordnung – vorrangig einzuholendenSelbstauskunft verweigert hat oder sich diese als unergiebigerweist. Die Wertgrenze des § 802l Abs. 1 Satz 2 ZPO-Ewird als besondere Verhältnismäßigkeitsschranke übernom-men, die schon jetzt in den Parallelvorschriften des § 68Abs. 1 Satz 1 SGB X und des § 39 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1Buchstabe a StVG enthalten ist.

Als Spezialregelung zu den Absätzen 7 und 8 wird die Kon-tenabfragebefugnis zu Vollstreckungszwecken in einemeigenen Absatz geregelt. Da die Belehrung über die Mög-lichkeit der Kontenabfrage bereits in § 284 Abs. 6 Satz 4AO-E bzw. § 802f Abs. 3 Satz 2 ZPO-E geregelt ist und derSchuldner nach Aufforderung zur Abgabe der Selbstaus-kunft mit der Durchführung einer Abfrage rechnen muss, ist§ 93 Abs. 9 AO auf die neue Befugnis nicht anzuwenden.

Soweit Behörden nach den Absätzen 7 und 8 schon jetzt zurVollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen eine Kon-tenabfrage durchführen können, bleiben ihre Befugnisse un-berührt. Der neue Absatz 9a ist nach seinem Einleitungssatznur anzuwenden, sofern sich nicht schon aus Absatz 7 oderAbsatz 8 eine Abfragebefugnis ergibt.

Zu Nummer 3 (§ 93b Abs. 1 und 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nummer 4 (§ 284)

Die Neufassung des § 284 AO überträgt die Neuregelungenfür die Selbstauskunft des Schuldners über sein Vermögenauf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung und gewähr-leistet damit im Bereich der Sachaufklärung bei der Vollstre-ckung wegen Geldforderungen den Gleichlauf zwischenVerwaltungs- und Zivilprozessrecht.

Bereits seit 1965 regelt § 284 AO die Selbstauskunft desVollstreckungsschuldners über sein Vermögen nach demVorbild der zivilprozessualen Bestimmungen. Sowohl dieVoraussetzungen für die Auskunftserteilung als auch derAuskunftsinhalt entsprechen § 807 ZPO. An die Stelle desGerichtsvollziehers tritt allerdings die Vollstreckungsbehör-de. Wie im Bereich der ZPO ist die Vollständigkeit und Rich-tigkeit des Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versi-chern. Da die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherungnach § 284 AO ohne Weiteres zur Eintragung in das bei denAmtsgerichten nach § 915 ZPO geführte Schuldnerverzeich-nis führt, ermöglicht allerdings § 284 Abs. 3 Satz 2 AO in

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besonderen Fällen das Absehen von der Abnahme dereidesstattlichen Versicherung, wenn diese aus besonderenGründen unverhältnismäßig wäre oder wenn die Voll-streckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstre-ckungsschuldners bereits sicher kennt (vgl. FG Saarland,EFG 2001, 1174). Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeitder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AObzw. § 807 ZPO entfalten die Abgaben nach § 284 Abs. 4AO, § 903 ZPO eine wechselseitige Sperrwirkung. Im Ge-genzug hinterlegt die Vollstreckungsbehörde eine beglaubig-te Abschrift des Vermögensverzeichnisses beim Amts-gericht, wo sie von zivilen Gläubigern eingesehen werdenkann, denen gegenüber die abgegebene Versicherung Sperr-wirkung entfaltet.

§ 284 AO findet zwar unmittelbar nur auf die Vollstreckungwegen Geldforderungen auf Grund bundes- oder europa-rechtlicher Steuern Anwendung. Mittelbar kommt der Rege-lung aber ein umfassender Anwendungsbereich in der Ver-waltungsvollstreckung zu. Für die Vollstreckungstätigkeitder Verwaltungsbehörden des Bundes verweist § 5 Abs. 1BVwVG auf § 284 AO; Gleiches gilt für Sozialbehörden nach§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Verwaltungsvollstreckungs-gesetze vieler Länder verweisen ebenfalls auf § 284 AO (vgl.§ 16 Abs. 1 LVwVG BW; Artikel 25 BayVwZVG für dieGeldforderungen des Staates). Alternativ oder ergänzend er-möglichen die Verwaltungsvollstreckungsgesetze einigerLänder die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durchden Gerichtsvollzieher; in diesen Fällen bestimmen sich nurdie Verfahrensvoraussetzungen nach § 284 Abs. 1 AO, dasVerfahren dagegen nach den Bestimmungen der ZPO (vgl.§ 16 Abs. 3 LVwVG BW; Fliegauf-Maurer, VwVG BW, § 16Rn. 6). Soweit die Abnahme der Selbstauskunft des Vollstre-ckungsschuldners nach den landesrechtlichen Bestimmun-gen auf den Gerichtsvollzieher übertragen wird oder der Ge-richtsvollzieher kraft Gesetzes zuständig ist, wirken sich dieneuen Regelungen zum Inhalt und zur Abgabe der Vermö-gensauskunft sowie zur Neugestaltung des Vermögensver-zeichnisses – nach Anpassung der entsprechenden landes-rechtlichen Verweisungsvorschriften – unmittelbar auf denBereich der Verwaltungsvollstreckung aus.

Da sich der Gleichlauf von ziviler Zwangsvollstreckung undVerwaltungsvollstreckung seit über 40 Jahren bewährt hat,sind die Neuerungen im Bereich der ZPO auf § 284 AO zuübertragen. Nur wenn die Selbstauskunft des Schuldners inden Bereichen der Verwaltungsvollstreckung und der zivilenZwangsvollstreckung in Voraussetzungen und Wirkungenim Wesentlichen gleich ist, können die wechselseitige Sperr-wirkung der Erklärungen und die Nutzung eines gemein-samen Schuldnerverzeichnisses beibehalten werden. Eineigenständiges Schuldnerverzeichnis im Bereich der Ver-waltungsvollstreckung hätte nicht nur als solches einen ge-ringen Informationswert, sondern würde darüber hinaus denInformationswert des Schuldnerverzeichnisses bei denAmtsgerichten nicht unerheblich schmälern. Im Hinblick aufdie landesrechtliche Einbeziehung des Gerichtsvollziehersin die Verwaltungsvollstreckung ist zudem zu bedenken,dass sich ohne eine Anpassung des § 284 AO das Verfahrender Selbstauskunft des Vollstreckungsschuldners innerhalbder Verwaltungsvollstreckung nach unterschiedlichen Rege-lungen richten würde.

Zur Aufrechterhaltung der qualitativen Entsprechung derSelbstauskünfte des Schuldners nach § 284 AO-E und nach

§ 802c ff. ZPO-E sind zunächst die Voraussetzungen für dieAuskunftserteilung anzugleichen. § 284 Abs. 1 AO-E ver-langt deshalb nicht mehr Aussichtslosigkeit der Mobiliar-vollstreckung, sondern stellt wie § 802f Abs. 1 ZPO-E aufdie Nichtleistung des Schuldners trotz Fristsetzung ab. Umdieselbe Richtigkeitsgewähr wie im Bereich der zivilenZwangsvollstreckung zu erhalten, muss die eidesstattlicheVersicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Aus-kunft – sofern die Vollstreckungsbehörde von der Mög-lichkeit, sie dem Vollstreckungsschuldner abzuverlangen,Gebrauch macht – grundsätzlich obligatorisch sein (§ 284Abs. 3 AO-E). Der Schuldner wird hierdurch nicht beein-trächtigt, da künftig die eidesstattliche Versicherung nichtmehr zur automatischen Eintragung in das Schuldnerver-zeichnis führt. Stattdessen kann die Vollstreckungsbehördedie Eintragung anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldnernach dem Inhalt seiner Erklärung kreditunwürdig ist oderwenn er deren Abgabe verweigert (§ 284 Abs. 9 AO-E). Diebisher im Rahmen der Entscheidung, dem Vollstreckungs-schuldner die eidesstattliche Versicherung des vorgelegtenVermögensverzeichnisses abzuverlangen, angestellten Er-messensüberlegungen können künftig in die Entscheidungüber die Eintragungsanordnung einfließen. Das im Verfah-ren vor der Vollstreckungsbehörde errichtete Vermögensver-zeichnis ist künftig ebenso wie bei der Abgabe der Vermö-gensauskunft vor dem Gerichtsvollzieher in elektronischerForm an das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 802kAbs. 1 ZPO-E zu übermitteln; Entsprechendes gilt für dieEintragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde.

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält wie bisher die Voraussetzungen für die An-ordnung der Auskunftsverpflichtung des Vollstreckungs-schuldners. Nach dem Vorbild der ZPO wird künftig keinvorausgehender Vollstreckungsversuch mehr verlangt. Statt-dessen genügt die Nichtleistung des Schuldners trotz Frist-setzung und Vorliegens der Vollstreckungsvoraussetzungen.Die Möglichkeit für die Finanzbehörden, zur Vorbereitungder Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner eine Aus-kunft über sein Vermögen und die Versicherung ihrer Rich-tigkeit an Eides statt nach § 249 Abs. 2 Satz 1, § 95 Abs. 1Satz 1 AO zu verlangen, bleibt unberührt. Wie schon jetzt ist§ 284 AO-E für den Bereich der Geldvollstreckung eine denallgemeinen Vorschriften vorgehende Spezialregelung, dieim Hinblick auf die mögliche Eintragung in das Schuldner-verzeichnis grundsätzlich das wirksamere Mittel zur voll-ständigen Aufdeckung der Vermögenswerte des Schuldnersdarstellt (vgl. BFHE 165, 477). Grundsätzlich bleibt die Re-gelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 AO, der vor allem außerhalbder Geldvollstreckung Bedeutung zukommt, aber unberührt.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt den Inhalt der dem Schuldner abzuverlan-genden Auskunft. Wie schon jetzt wird dazu der Wortlautder entsprechenden Bestimmung der ZPO (§ 802c Abs. 2ZPO-E) übernommen.

Zu Absatz 3

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Voll-streckungsschuldners ist künftig ebenso wie in der ZPO(§ 802c Abs. 3 ZPO-E) stets an Eides statt zu versichern. Die

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bisherige Möglichkeit, nach Ermessen hiervon abzusehen,entfällt, da die eidesstattliche Versicherung künftig nichtmehr die Beeinträchtigung durch die Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis nach sich zieht.

Satz 2 schreibt wie § 802c Abs. 3 Satz 2 ZPO-E die Beleh-rung des Vollstreckungsschuldners vor Abnahme der eides-stattlichen Versicherung vor. Die Belehrung des Schuldnersinsbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer falschenVersicherung an Eides statt ist vor allem deswegen von Be-deutung, weil die Vollstreckungsbehörde im Gegensatz zurbisherigen Rechtslage bei der Einholung der Vermögensaus-kunft nicht mehr von der Abnahme der eidesstattlichen Ver-sicherung absehen kann.

Zu Absatz 4

Absatz 4 ordnet als Spiegelvorschrift zu § 802d Abs. 1Satz 1 ZPO-E die wechselseitige Sperrwirkung der vor derVollstreckungsbehörde und vor dem Gerichtsvollzieher ab-gegebenen Selbstauskünfte des Schuldners an. Die Dauerder Sperrwirkung beträgt dabei wie bei der Vermögensaus-kunft vor dem Gerichtsvollzieher drei Jahre. Ebenso wie derGerichtsvollzieher hat die Vollstreckungsbehörde zu Beginndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob der Vollstre-ckungsschuldner während der Sperrfrist bereits eine Vermö-gensauskunft abgegeben hat. Dazu muss sie künftig beimzentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-Eprüfen, ob entsprechende Vermögensverzeichnisse hinter-legt wurden, da die Verwaltung der Vermögensverzeichnissedort zentralisiert wird.

Zu Absatz 5

Absatz 5 regelt unverändert die Zuständigkeit der Voll-streckungsbehörde.

Zu Absatz 6

Satz 1 bestimmt unverändert, dass die Ladung zum Terminzur Abgabe der Auskunft dem Vollstreckungsschuldner zu-zustellen ist. Der neue Halbsatz 2 stellt klar, dass dieseLadung mit der Fristsetzung nach Absatz 1 verbunden wer-den kann, was dem Regelfall nach § 802f Abs. 1 Satz 2ZPO-E entspricht. Satz 2 schließt die aufschiebende Wir-kung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung der Abgabeder Vermögensauskunft aus, um zu verhindern, dass derVollstreckungsschuldner das Vollstreckungsverfahren durchdie mutwillige Einlegung von Rechtsbehelfen verzögernkann. Da die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis künftignicht mehr allein an den Umstand der Abgabe der Auskunftbzw. deren eidesstattliche Versicherung knüpft, sondern andie davon zu unterscheidende, gesondert anfechtbare Eintra-gungsanordnung, wird die Effektivität des Rechtsschutzesdes Vollstreckungsschuldners dadurch nicht beeinträchtigt.Satz 3 stellt nach dem Vorbild des § 802f Abs. 1 Satz 3ZPO-E klar, dass der Vollstreckungsschuldner in den Termindie erforderlichen Unterlagen mitzubringen hat. Satz 4 statu-iert entsprechend § 802f Abs. 3 ZPO-E eine umfassende Be-lehrungspflicht. Auf diese Weise wird zum einen sicherge-stellt, dass der Vollstreckungsschuldner sich auf den Terminhinreichend vorbereiten kann, zum anderen wird dadurch ge-währleistet, dass er sich der Folgen des Verfahrens, insbe-sondere im Hinblick auf eine mögliche Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis bewusst wird. Zu belehren ist der

Schuldner auch über die Möglichkeit eines Datenabrufs nach§ 93 Abs. 9a AO-E, da für diesen die Benachrichtigungs-pflicht des § 93 Abs. 9 Satz 2 AO keine Anwendung findet.Ebenso wie bei § 802l ZPO-E genügt es zur Wahrung des in-formationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldners,wenn er auf Grund der Aufforderung zur Abgabe derSelbstauskunft damit rechnen muss, dass eine Kontenab-frage durchgeführt wird.

Zu Absatz 7

Die Regelungen zum Ablauf des Termins sind im neuen Ab-satz 7 zusammengefasst. Um sicherzustellen, dass die imRahmen der Verwaltungsvollstreckung errichteten Vermö-gensverzeichnisse gemeinsam mit denen, die vom Gerichts-vollzieher errichtet wurden, beim zentralen Vollstreckungs-gericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E verwaltet werdenkönnen, sind sie nach Satz 1 entsprechend § 802f Abs. 5Satz 1 ZPO-E in elektronischer Form zu errichten. Die Sätze2 und 3 übernehmen die Regelung des § 802f Abs. 5 Satz 2und 3 ZPO-E, um sicherzustellen, dass sich der Schuldnervor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den In-halt seiner Erklärung vergewissert und er sich über die beimzentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-Ehinterlegten Daten informieren kann.

Satz 4 regelt schließlich entsprechend § 802f Abs. 6 Satz 1ZPO-E die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses beimzentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E;einer Information des Gläubigers bedarf es dagegen imBereich der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich nicht.

Satz 5 stellt klar, dass die Vorgaben des Verordnungsgebersnach § 802k Abs. 4 ZPO-E für Aufnahme, Form und Über-mittlung der Vermögensverzeichnisse auch für den Bereichder Verwaltungsvollstreckung gelten, um sicherzustellen,dass die Mitteilungen den organisatorisch-technischen Er-fordernissen auf Seiten des Empfängers entsprechen.

Zu Absatz 8

Ebenso wie im Bereich der zivilen Zwangsvollstreckungbleibt die Möglichkeit der Anordnung der Haft zur Erzwin-gung der Abgabe der Selbstauskunft des Schuldners erhal-ten. Absatz 8 entspricht dabei den bisherigen Absätzen 8und 9. Die Bezeichnungen und Verweisungen wurden an dieNeuregelung in der ZPO angepasst.

Zu Absatz 9

Absatz 9 regelt entsprechend § 882c ZPO-E die Anordnungder Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuld-nerverzeichnis. Die Regelung ist ebenso wie die bislang zurEintragung in das Schuldnerverzeichnis führende Anord-nung der eidesstattlichen Versicherung des Vermögensver-zeichnisses als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Die in§ 284 Abs. 3 Satz 2 AO berücksichtigten Umstände könnenjetzt in die Ermessensentscheidung nach Absatz 9 einfließen.Inhaltlich entsprechen die Eintragungsgründe denen des§ 882c Abs. 1 ZPO-E.

Besonderheiten ergeben sich lediglich für die Fälle, in denendie Sperrwirkung des Absatzes 4 die Abnahme einer neuenVermögensauskunft hindert. Ebenso wie im Bereich derZPO gebietet auch hier die Funktion des Schuldnerverzeich-nisses, die Allgemeinheit vor kreditunwürdigen Schuldnern

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zu warnen, dass eine isolierte Eintragungsanordnung ergeht,wenn während der Sperrfrist der bereits abgegebenen Ver-mögensauskunft eine neue Forderung zu vollstrecken ist, so-fern die Vollstreckung entweder offensichtlich aussichtslosist oder der Vollstreckungsschuldner die Forderung trotzFristsetzung und Belehrung über die Möglichkeit der Eintra-gung in das Schuldnerverzeichnis nicht binnen Monatsfristbefriedigt.

Da die Vollstreckungsbehörden früher abgegebene Vermö-gensauskünfte beim zentralen Vollstreckungsgericht nach§ 802k Abs. 1 ZPO-E unmittelbar einsehen können, kann dieisolierte Eintragungsanordnung nicht an die Zuleitung einerfrüheren Vermögensauskunft angeknüpft werden. Stattdes-sen ist darauf abzustellen, ob der Vollstreckungsschuldnervorbehaltlich der Sperrwirkung zur Abgabe einer Vermö-gensauskunft verpflichtet wäre. Der Setzung einer Zahlungs-frist nach Absatz 1 bedarf es dabei ebenso nicht wie bei derZuleitung einer früheren Vermögensauskunft an den zivilenGläubiger nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO-E, da dasZahlungsverlangen entweder im Fall der Nummer 2 per seaussichtslos ist oder der Schuldner im Fall der Nummer 3ohnehin die Möglichkeit hat, die Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis durch Zahlung abzuwenden.

Zu Absatz 10

Satz 1 schließt entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E dieaufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Ein-tragungsanordnung aus, um zu verhindern, dass der Schuld-ner eine an sich gebotene Eintragung ohne sachlichen Grundverzögern kann.

Satz 2 regelt die Übermittlung der Eintragungsanordnung andas zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1ZPO-E. Um zu verhindern, dass mit dem Vollzug der Eintra-gung vollendete Tatsachen geschaffen werden bevor derVollstreckungsschuldner Rechtsbehelfe gegen die Eintra-gung einlegen konnte, ist entsprechend § 882d Abs. 1 Satz 3ZPO-E eine Wartezeit vorgesehen, während der der Schuld-ner einen Rechtsbehelf (Einspruch) gegen die Eintragungs-anordnung der Vollstreckungsbehörde einlegen und dessenaufschiebende Wirkung durch das Finanzgericht wiederher-stellen lassen kann. Die Entscheidungen der Vollstreckungs-behörde oder der Finanzgerichte hierüber sind nach Satz 3entsprechend § 882d Abs. 3 Satz 2 ZPO-E dem zentralenVollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO-E zu über-mitteln.

Nach Ablauf der Wartefrist ist die Vollstreckungsbehörde inder Regel verpflichtet, die Eintragungsanordnung zu über-mitteln. In Ausnahmefällen kann sie jedoch davon vorläufigabsehen. Beispielsweise noch ausstehende Entscheidungenüber die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung stel-len eine atypische Situation dar, die eine derartige Ausnahmerechtfertigen kann.

Satz 4 stellt klar, dass die Vorgaben des Verordnungsgebersnach § 882h Abs. 3 ZPO-E für Form und Übermittlung derEintragungsanordnungen und der gerichtlichen Entschei-dungen über Rechtsbehelfe auch für den Bereich der Verwal-tungsvollstreckung gelten, um sicherzustellen, dass die Mit-teilungen den organisatorisch-technischen Erfordernissenauf Seiten des Empfängers entsprechen.

Nach Vollziehung der Eintragung im Schuldnerverzeichnisrichtet sich das weitere Schicksal der Eintragung nach denBestimmungen der ZPO. Dies gilt sowohl für die Löschung(§ 882e ZPO-E) als auch für die Einsichtnahme durch Dritteim Wege der Einzeleinsicht (§§ 882f, 882h ZPO-E) bzw.durch den Bezug von Abdrucken (§ 882g ZPO-E); einer be-sonderen Verweisung auf diese Vorschriften bedarf es des-halb nicht.

Zu den Nummern 5 und 6 (§ 326 Abs. 3 Satz 2, § 334Abs. 3 Satz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen, da diebisherige Haftvorschrift des § 911 ZPO nunmehr in § 802jAbs. 2 ZPO-E und die §§ 906 und 909 ZPO zukünftig in§ 802g Abs. 2 und § 802h ZPO-E geregelt sind. Die §§ 904,905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. dieBegründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h).

Zu den Nummern 7 und 8 (§§ 338, 341a – neu –bis 341d – neu –)

Mit den §§ 341a bis 341d AO-E werden neue Gebührentat-bestände in die Abgabenordnung eingeführt, die dem Grun-de und der Höhe nach denjenigen entsprechen, die im Be-reich der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung für dieTätigkeit des Gerichtsvollziehers gelten. Dadurch wird demUmstand Rechnung getragen, dass sich durch die Neugestal-tung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, insbesondere aufGrund der größeren Bedeutung der Vermögensauskunft desSchuldners, der Aufwand und damit die Kosten im Bereichder Verwaltungsvollstreckung erhöhen. Die zu erwartendenMehrkosten sollen durch Gebühren aufgefangen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung kostenrechtlicherVorschriften)

Artikel 3 enthält die kostenrechtlichen Begleitvorschriftenzu den vorgeschlagenen verfahrensrechtlichen Änderungen.

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 12 Abs. 5 Satz 2 – neu – GKG-E)

§ 12 Abs. 5 Satz 2 – neu – GKG-E schließt eine Vorschuss-pflicht für das elektronische Vollstreckungsverfahren aus.Der sog. Kostenvorschussschuldner (der Gläubiger) wirddamit behandelt wie der Antragsteller eines maschinellenMahnbescheids, gegen den die Verfahrensgebühr ebenfallsnur zum Soll gestellt wird. Im maschinellen Mahnverfahrenwird dem Antragsteller allerdings erst dann ein vollstreck-barer Titel ausgestellt, wenn er die Gerichtsgebühren gezahlthat. Diese Zweiteilung scheidet bei Verfahren nach § 829aZPO-E aus, weil das Gericht nur eine einzige Entscheidungtrifft.

Das Absehen von der Vorschusszahlung erscheint im Falledes elektronischen Vollstreckungsauftrages gerechtfertigt.Ziel des elektronischen Vollstreckungsauftrages ist die Ver-fahrensvereinfachung und -beschleunigung zu Gunsten desVollstreckungsgläubigers. Das Erfordernis einer Vorschuss-zahlung würde die Erreichung dieses Zieles in Frage stellen.Es wäre zu befürchten, dass von dem vereinfachten Verfah-ren kaum Gebrauch gemacht wird. Zudem dürfte das Risikoeines Gebührenverlustes deutlich geringer sein als im ma-schinellen Mahnverfahren. Die Verfahren auf Erlass eines

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Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind mit einerFestgebühr in Höhe von 15 Euro belegt. In Mahnverfahrenwerden Wertgebühren erhoben, die wesentlich höhere Ge-bührenbeträge auslösen können.

Zu Nummer 2 (Anlage 1 GKG-E)

Zu Buchstabe a (Nummer 2113 KV GKG-E)

Für das bisher gebührenfreie Verfahren über den Antrag aufErlass eines Haftbefehls sollen künftig Gerichtsgebühren er-hoben werden. Mit Rücksicht auf den erheblichen Aufwanddes Vollstreckungsgerichts (vgl. die Begründung zu § 802gAbs. 1 ZPO-E) wird eine Gebühr in Höhe von 20 Euro vor-geschlagen.

Zu Buchstabe b (Nummern 2115, 2116 KV GKG-E)

Die Nummern regeln die Gebühren bei Rechtsbehelfen desSchuldners gegen Eintragungsanordnungen des Gerichts-vollziehers.

Gegen die vom Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragungdes Schuldners in das Schuldnerverzeichnis steht demSchuldner der Widerspruch als befristeter Rechtsbehelf zu(§ 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E), über den das Vollstreckungs-gericht entscheidet. Für das gerichtliche Verfahren soll nachder neu gefassten Nummer 2115 eine Gebühr in Höhe von20 Euro erhoben werden, wenn der Widerspruch erfolglosbleibt. Die Höhe der Gebühr orientiert sich an der Gebühr fürdie sonstigen Beschwerden nach Nr. 2121 KV GKG, bleibtaber hinter dieser zurück, weil über den Widerspruch nichtdas Beschwerdegericht, sondern das Vollstreckungsgerichtentscheidet (§ 882d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E). Die Gebühr sollauch erhoben werden, wenn der Widerspruch nur deswegenErfolg hat, weil der Schuldner nach Erhebung des Wider-spruchs seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis da-durch abwendet, dass er den Gläubiger befriedigt oder eineRatenzahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO-E trifft.

Da der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungs-anordnung keine aufschiebende Wirkung hat (§ 882d Abs. 1Satz 2 ZPO-E), kann er nach Maßgabe des § 882d Abs. 2ZPO-E die einstweilige Aussetzung der Eintragung beantra-gen. Für erfolglose Verfahren über derartige Anträge soll ei-ne Gebühr von 15 Euro erhoben werden. Sie entspricht derGebühr, die derzeit für Verfahren über vergleichbare Anträgedes Schuldners nach den bisherigen Nummern 2112 und2113 KV GKG anfallen.

Zu Buchstabe c (Nummer 9000 KV GKG-E)

Absatz 3 der Anmerkung kann entfallen, weil die Übermitt-lung von Vermögensverzeichnissen an Gläubiger künftignicht mehr den Gerichten, sondern den Gerichtsvollziehernobliegt (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO-E).

Zu Absatz 2 (Änderung des Gerichtsvollzieherkosten-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3 GvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung dereidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 3 GvKostG-E)

Für die Einholung von Auskünften nach den §§ 755, 802lZPO-E soll der Gerichtsvollzieher nach der neuen Num-mer 440 des Kostenverzeichnisses eine Gebühr erheben kön-nen. Nach dem neu gefassten Absatz 2 Satz 3 ist diese Ge-bühr für jede Auskunftseinholung gesondert zu erheben,wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher im Rahmen derDurchführung eines Auftrags mit der Einholung mehrererAuskünfte beauftragt.

Zu Nummer 3 (Anlage KV GvKostG-E)

Zu Buchstabe a (Vorbemerkung 1. Abschnitt KVGvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung dereidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Buchstabe b (Nummer 207 KV GvKostG-E)

Nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E kann der Gläubigerden Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütli-chen Erledigung der Sache beauftragen. In derartigen Fällensoll der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von12,50 Euro erheben können, um den mit dem Versuch einergütlichen Erledigung verbundenen Aufwand abzugelten.Ohne diesen Gebührentatbestand würde der Gerichtsvollzie-her bei einem erfolglosen Güteversuch für seine Tätigkeitkeinerlei Gebühren erhalten.

Nach der Anmerkung entsteht die Gebühr nicht, wenn derGerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahmenach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO-E gerichtetenAmtshandlung beauftragt wird. In diesen Fällen wird seinAufwand für den Versuch der gütlichen Erledigung, insbe-sondere das Aufsuchen des Schuldners, durch die Gebührenfür die Einholung der Vermögensauskunft und für die Pfän-dung mit abgegolten.

Zu Buchstabe c (Nummer 260 KV GvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung dereidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Gebühr auf 40 Euro an-zuheben. Damit wird dem Aufwand Rechnung getragen, derdem Gerichtsvollzieher im Rahmen der Eintragung in dasSchuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO-E) entsteht.

Zu Buchstabe d (Nummer 261 – neu – KV GvKostG-E)

Die Übermittlung von Ausdrucken der Vermögensverzeich-nisse an Drittgläubiger soll nach dem Gesetzentwurf demGerichtsvollzieher übertragen werden (§ 802d Abs. 1 Satz 2,Abs. 2 ZPO-E). Hierfür wird eine Gebühr in Höhe von40 Euro vorgeschlagen, die sowohl bei der Übermittlungeines papierenen Ausdrucks als auch bei der Übermittlungals elektronisches Dokument (§ 802d Abs. 2 ZPO-E) erho-ben werden soll. Die Gebühr dient – teilweise – auch derAbgeltung des Aufwands, der den zentralen Vollstreckungs-gerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermögensaus-künfte entsteht. Dies wird bei der Bemessung der den Ge-richtsvollziehern künftig aus der Landeskasse zufließendenBeträgen zu berücksichtigen sein.

Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. Diesstellt die vorgeschlagene Änderung des Absatzes 3 der An-merkung zu Nummer 700 KV GvKostG sicher.

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Zu Buchstabe e (Nummer 440 – neu – KV GvKostG-E)

Der Gesetzentwurf weist den Gerichtsvollziehern mit der Er-mittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO-E)und der Einholung von Auskünften bei bestimmten Stellen(§ 802l ZPO-E) neue Aufgaben zu. Für diese Tätigkeiten sollder Gerichtsvollzieher nach der neuen Nummer 440 eine Ge-bühr von jeweils 10 Euro erheben.

Zu Buchstabe f (Vorbemerkung 6. Abschnitt KVGvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der in Artikel 1Nr. 15 vorgeschlagenen Änderung des § 851b ZPO.

Zu Buchstabe g (Anmerkung zu Nummer 604 KVGvKostG-E)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Ersetzung dereidesstattlichen Versicherung durch die Vermögensauskunft.

Zu Buchstabe h (Anmerkung zu Nummer 700 KVGvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung. Entsprechend dembisherigen Recht soll neben den Gebühren für die Abnahmeder Vermögensauskunft und für die Übermittlung eines Ver-mögensverzeichnisses keine Dokumentenpauschale erhobenwerden.

Zu Buchstabe i (Nummer 703 KV GvKostG-E)

Mit der Änderung wird der Auslagentatbestand der Num-mer 703 auf die an die Auskunftsstellen i. S. v. § 755 Satz 1und § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E zu zahlende Entschädigung(vgl. dazu Absatz 4 Nr. 3) erweitert, damit der Gerichtsvoll-zieher sie vom Kostenschuldner ersetzt erhält.

Zu Buchstabe j (Nummer 708 KV GvKostG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe i. Diebisher in Nummer 708 KV GvKostG geregelten Sachverhal-te werden nun von Nummer 703 KV GvKostG-E mit erfasst.

Zu Absatz 3 (Änderung der Justizbeitreibungs-ordnung)

Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 handelt es sich um redaktionelle Folge-änderungen auf Grund der Neuregelung des Zwangsvollstre-ckungsverfahrens wegen Geldforderungen in Abschnitt 2des Buches 8 der Zivilprozessordnung.

Bei § 7 Satz 1 handelt es sich um eine sprachliche Anpas-sung an das neu gestaltete Verfahren zur Abnahme der Ver-mögensauskunft gemäß § 802f ZPO-E. Die in § 802c Abs. 3ZPO-E weiterhin vorgesehene eidesstattliche Versicherungder Angaben durch den Schuldner ist lediglich ein Bestand-teil des Abnahmeverfahrens.

Der neue § 7 Satz 4 ermächtigt die Vollstreckungsbehörde,Vermögensverzeichnisse unmittelbar einzusehen. Dies ent-lastet den Gerichtsvollzieherdienst und kann zu einer Be-schleunigung des Einziehungsverfahrens beitragen.

Zu Absatz 4 (Änderung des Justizvergütungs- undEntschädigungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht JVEG-E)

Die Inhaltsübersicht ist der Änderung in Nummer 3 anzupas-sen.

Zu Nummer 2 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 JVEG-E)

Zu Buchstabe a (Nummer 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b (Nummer 3)

Mit der Änderung wird der Anwendungsbereich des JVEGauf die Entschädigung für Auskunftsstellen nach § 755Satz 1 und § 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO-E erstreckt. Die Aus-kunftsstellen könnten zwar unter den Begriff „Dritten“ imSinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gefasst werden. Da jedochin § 22a eine eigenständige, von der Struktur des § 23 abwei-chende Entschädigungsregelung getroffen werden soll, er-scheint die Erweiterung des Anwendungsbereiches in § 1sachgerecht.

Zu Buchstabe c (Nummer 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 4 (§ 22a – neu – JVEG-E)

Mit dem neu einzufügenden § 22a wird die Grundlage füreine angemessene Entschädigung der Stellen geschaffen, diedem Gerichtsvollzieher nach § 755 Satz 1 und § 802l Abs. 1Satz 1 ZPO-E Auskünfte zu erteilen haben. Mit dieser Ent-schädigung soll der Aufwand kompensiert werden, der ihnendurch die Erledigung der nach Artikel 1 Nr. 4 und 7 neuübertragenen Aufgaben zusätzlich entsteht.

Da es sich bei den nach § 22a zu entschädigenden Leistun-gen um standardisierte Auskünfte handelt, für die ein nahezugleichbleibender Bearbeitungsaufwand anfällt, wurde davonabgesehen, die Auskunftsstellen unter Erweiterung des An-wendungsbereiches des § 23 JVEG wie Zeugen zu entschä-digen. Eine solche Regelung hätte ohne ersichtlichen Vorteilhohen Abrechnungs- und Prüfungsaufwand sowohl der Aus-kunftsstellen als auch der Gerichtsvollzieher zur Folge ge-habt.

Die Höhe der Entschädigung entspricht der Höhe der Ausla-gen, die Gerichte nach Nummer 9003 KV GKG für die Über-mittlung von elektronisch geführten Akten erheben. Diesberuht auf der Erwägung, dass der zu erwartende Bearbei-tungsaufwand der Auskunftsstellen demjenigen eines Ge-richtes entsprechen wird, das eine elektronische Akte ver-sendet. Denn die Datengrundlage für die zu erteilendeAuskunft wird flächendeckend in elektronischer Form zurVerfügung stehen. Der Aufwand wird sich danach – wie beieinem Aktenübersendungsersuchen – nahezu in der Re-cherche der Datei und der Beifügung eines Standardbegleit-textes erschöpfen. Insofern unterscheidet sich die Auskunftwesentlich von der Aufgabe des Gerichtsvollziehers imRahmen des Auskunftsersuchens, dem neben der organisato-rischen Abwicklung auch die inhaltliche Prüfung der Voll-streckungsvoraussetzungen und der Voraussetzungen für dasBestehen des Auskunftsanspruchs obliegt.

Die Entschädigungsregelung ist in das JVEG aufzunehmen,weil hierdurch an systematisch vorzugswürdiger Stelle eineinheitlicher Tatbestand für die Entschädigung aller Aus-kunftsstellen geschaffen werden kann. Nach dem JVEGrichtet sich die Entschädigung oder Vergütung auch in allenanderen Fällen, in denen der Gerichtsvollzieher Dritte heran-zieht (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2). Durch die Einstellung der Ent-

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schädigungsvorschrift ins JVEG wird sichergestellt, dass dieEntschädigung der Auskunftsstellen nicht auf Grund derSperrwirkung von § 1 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 entfällt.

Auch die Entschädigung von Zeugen richtet sich gemäß § 1Abs. 1 Satz 2 nur nach dem JVEG. Wenngleich die Qualifi-zierung von Behördenauskünften im Einzelfall durchausstreitig sein mag (vgl. nur Meyer/Höver/Bach, § 1 JVEG,Rn. 1.52), so werden Behörden, die Auskunft über die in ih-ren Beständen enthaltenen Daten wie insbesondere zur Per-son des Arbeitgebers, zu Konten, Depots oder Kraftfahrzeu-gen des Schuldners und damit zu den Wahrnehmungen desjeweiligen Sachbearbeiters bei Sichtung der Datenbestände(vgl. nur Zöller, Greger, § 373 ZPO, Rn. 1) geben, ähnlicheinem Zeugen herangezogen. Es erscheint daher sachge-recht, dass Auskunftsstellen in den einschlägigen Fällennach dem JVEG und nicht nach eigenen Gebührenordnun-gen entschädigt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 1JVEG, Rn. 47).

Gegen die Entschädigungsregelung lässt sich nicht einwen-den, dass es sich bei den zu erteilenden Auskünften um Amts-hilfeleistungen i. S. d. Artikels 35 GG i. V. m. § 4 desVerwaltungs-Vollstreckungsgesetzes und den entsprechen-den Landesgesetzen handelt, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 desVerwaltungsverfahrensgesetzes und den entsprechendenLandesgesetzen gebührenfrei zu erbringen wären. Amtshilfeim Sinne der genannten Vorschriften liegt gerade nicht vor:Die vom Gerichtsvollzieher nach den §§ 755, 802l ZPO-Eeinzuholenden Auskünfte obliegen den auskunftgebendenBehörden als originäre Aufgabe (vgl. nur § 24c Abs. 3 KWG,§ 39 StVG, Auskunftsrechte der Einwohnermeldeämter nachden Meldegesetzen der Länder, z. B. § 32 Meldegesetz BW),weswegen eine Amtshilfe schon begrifflich ausscheidet (vgl.Mangoldt/Klein/Starck, v. Danwitz, Artikel 35 GG, Rn. 8;§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, hierzu im Einzelnen Knack, Clau-sen, § 4 VwVfG, Rn. 16). Überdies dient Amtshilfe stets nurdem Interesse der Allgemeinheit und gerade nicht dem Schutzeinzelner Verfahrensbeteiligter (vgl. Knack, Clausen, § 4VwVfG, Rn. 16, 24). Die in den §§ 755, 802l ZPO-E vor-gesehenen Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers werdendagegen allein im Interesse der vollstreckenden Gläubigerwahrgenommen. Sie sollen insbesondere die Durchsetzungvon dessen Ansprüchen erleichtern, weil es grundsätzlich ihmobliegt, die zur Befriedigung seiner Ansprüche sachdien-lichen Informationen zu ermitteln (vgl. insbesondere § 39StVG und die in den Meldegesetzen der Länder enthaltenenAuskunftsrechte, z. B. § 32 Meldegesetz BW). Es ist keinGrund ersichtlich, dass die auskunftgebenden Stellen nachihren Gebührenordnungen von solchen Gläubigern Gebührenerheben können, die die notwendigen Informationen selbsteinholen, aber – auf Grund der Sperrwirkung des JVEG –möglicherweise keinen Entschädigungsanspruch haben,wenn Gerichtsvollzieher im Auftrag und im Interesse derGläubiger dieselben Auskünfte einholen.

Zu Nummer 5 (§ 24 Satz 1 JVEG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Absatz 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RVG-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufGrund der Neuregelung des Zwangsvollstreckungsverfah-

rens wegen Geldforderungen in Abschnitt 2 des Buches 8 derZivilprozessordnung.

Zu Nummer 2 (§ 18 Nr. 8, 18, 19 RVG-E)

Die Streichung in Nummer 8 beruht auf der Aufhebung des§ 813b ZPO durch Artikel 1 Nr. 11 dieses Entwurfs.

Bei Nummer 18 handelt es sich um eine Folgeänderung aufGrund der Abschaffung eines einheitlichen Offenbarungs-verfahrens. Es wird ersetzt durch das in den §§ 802fund 802g ZPO-E geregelte Verfahren zur Abnahme der Ver-mögensauskunft.

Bei Nummer 19 handelt es sich um eine redaktionelle Folge-änderung, da die Löschung einer Eintragung im Schuldner-verzeichnis nunmehr in § 882e ZPO-E geregelt ist.

Zu Nummer 3 (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG-E)

Die Änderung ist Folge der Abschaffung eines einheitlichenOffenbarungsverfahrens und der Neuregelung des Verfah-rens zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Rechts-vorschriften)

Artikel 4 enthält Folgeänderungen in anderen Rechtsvor-schriften:

Zu Absatz 1 (Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da diebisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 906, 909 und 911ZPO zukünftig in den §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 ZPO-Egeregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatz-los aufgehoben (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7§ 802h ZPO-E).

Zu Absatz 2 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da dasSchuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Voll-streckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelungin § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen überdie Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 3 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-ordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da dasSchuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstre-ckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über dieAbweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 4 (Änderung des Ausführungsgesetzes zumdeutsch-österreichischen Konkursvertrag)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung, da diebisherigen Haftvorschriften der §§ 901, 902, 906, 909, 911und 913 ZPO zukünftig in den §§ 802g bis 802i und 802jAbs. 1 und 2 ZPO-E geregelt sind. Die §§ 904, 905 und 910ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die Begründung zuArtikel 1 Nr. 7 § 802h ZPO-E).

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 51 – Drucksache 16/10069

Zu Absatz 5 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (§ 26 Abs. 2 InsO-E)

Die Änderung des Absatzes 2 ist Folge der Neufassung desInhalts des Schuldnerverzeichnisses in § 882b Abs. 1ZPO-E. Dessen Nummer 3 nennt nunmehr auch die Schuld-ner, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse abgelehnt wurde. Satz 1 sieht daher künftigausdrücklich die Eintragung in das Schuldnerverzeichnisnach § 882b ZPO-E vor und regelt die Übermittlung der Ein-tragungsanordnung durch das Insolvenzgericht an das zen-trale Vollstreckungsgericht, bei dem das Schuldnerverzeich-nis geführt wird. Die Vorschriften der §§ 882c und 882dZPO-E betreffen ausschließlich die Eintragungsanordnungdes Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren undsind auf die Fälle der Abweisung mangels Masse nichtanwendbar. Die §§ 882e bis 882h ZPO-E finden hingegenauch ohne Verweisung auf die Eintragungen gemäß Absatz 2Anwendung. Die Verweisung in Satz 2 Halbsatz 1 kann da-her gestrichen werden. Die fünfjährige Löschungsfrist wur-de in § 882e Abs. 1 Satz 2 ZPO-E mit aufgenommen, so dassauch Satz 2 Halbsatz 2 zu streichen ist.

Zu Nummer 2 (§ 98 Abs. 3 Satz 1 InsO-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung, da die bisherigenHaftvorschriften der §§ 906, 909 und 913 ZPO nunmehr in§ 802g Abs. 2, den §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO-E geregeltsind. Die §§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufge-hoben (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h ZPO-E).

Zu Absatz 6 (Änderung der Strafprozessordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergän-zung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. Begründung zu Artikel 1Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2 ZPO-Eenthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahren und der er-gänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zur eidesstatt-lichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483 ZPO, § 802fAbs. 4 ZPO-E) und zur Erzwingungshaft (§§ 802g bis 802i,802j Abs. 1 und 2 ZPO-E) genügt eine Verweisung auf § 883Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 7 (Änderung des Gesetzes über dieAngelegenheiten der freiwilligenGerichtsbarkeit)

Die Änderungen von § 33 Abs. 2 Satz 6 und § 83 Abs. 2Halbsatz 2 sind Folge der Ergänzung des § 883 Abs. 2 ZPO(vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zu-künftig in § 883 Abs. 2 ZPO-E enthaltenen Regelungen zumAbnahmeverfahren und der ergänzenden Verweisungen aufdie Vorschriften zur eidesstattlichen Versicherung (§§ 478bis 480, 483 ZPO, § 802f Abs. 4 ZPO-E) und zur Erzwin-gungshaft (§§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO-E) ge-nügt eine Verweisung auf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Bei § 33 Abs. 3 Satz 5 handelt sich ebenfalls um eine Folge-änderung, da die bisherigen Haftvorschriften der §§ 901,906, 909 Abs. 1 und 2 und von § 913 ZPO nunmehr in den§§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 ZPO-E geregelt sind. Die§§ 904, 905 und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl.die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h ZPO-E).

Zu Absatz 8 (Änderung des Internationalen Familien-rechtsverfahrensgesetzes)

Bei § 44 Abs. 2 Satz 5 handelt sich um eine redaktionelleFolgeänderung, da die bisherigen Haftvorschriften der§§ 901, 906, 909 und 913 ZPO zukünftig in den §§ 802g,802h und 802j Abs. 1 ZPO-E geregelt sind. Die §§ 904, 905und 910 ZPO wurden ersatzlos aufgehoben (vgl. die Begrün-dung zu Artikel 1 Nr. 7 § 802h ZPO-E).

Die Änderung des § 44 Abs. 3 Satz 6 ist Folge der Ergän-zung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die Begründung zuArtikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2ZPO-E enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahrenund der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zureidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483 ZPO,§ 802f Abs. 4 ZPO-E) und zur Erzwingungshaft (§§ 802gbis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO-E) genügt eine Verweisungauf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 9 (Änderung der Patentanwaltsordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da dasSchuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstre-ckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über dieAbweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 10 (Änderung des Gesetzes über Ordnungs-widrigkeiten)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergän-zung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die Begründung zuArtikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2ZPO-E enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahrenund der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zureidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483 ZPO,§ 802f Abs. 4 ZPO-E) und zur Erzwingungshaft (§§ 802gbis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO-E) genügt eine Verweisungauf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Absatz 11 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da dasSchuldnerverzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstre-ckungsgericht geführt wird und durch die Neuregelung in§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über dieAbweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfah-rens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Zu Absatz 12 (Änderung der Gewerbeordnung)

Bei der Änderung des § 11 handelt es sich um eine redaktio-nelle Folgeänderung, da das Schuldnerverzeichnis zukünftigin § 882b ZPO-E definiert ist.

Bei den Änderungen in den §§ 34b und 34c handelt es sichebenfalls um redaktionelle Anpassungen, da das Schuldner-verzeichnis nunmehr durch ein zentrales Vollstreckungs-gericht geführt wird und durch die Neuregelung in § 882bAbs. 1 Nr. 3 ZPO-E auch die Eintragungen über die Abwei-sung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensmangels Masse gemäß § 26 Abs. 2 InsO enthält.

Drucksache 16/10069 – 52 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Zu Absatz 13 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Da die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufdie von den Kreditinstituten nach § 24c geführten Dateiennur zu den in § 24c Abs. 2 genannten Zwecken zugreifendarf, ist diese Bestimmung auf die Fälle der Fremdauskunftnach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-E zu erweitern, umsicherzustellen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht sich die jeweils benötigten Daten beschaffenkann. Die in § 24c Abs. 3 geregelten Übermittlungsbefug-nisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtsind um den Fall des § 802l ZPO-E zu ergänzen.

Zugleich wird der in § 24c Abs. 1 enthaltene Katalog dervon den Kreditinstituten zu speichernden und dem Zugriffder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht offen-stehenden Kontenstammdaten im Bereich der Konten, dieeiner Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 Satz 1 AOunterliegen, um die Angabe ergänzt, ob das Konto als Pfän-dungsschutzkonto geführt wird. Das Führen eines Kontos alsPfändungsschutzkonto hat nach § 850k ZPO i. d. F. des Ent-wurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Reform desKontopfändungsschutzes (Bundesratsdrucksache 663/07)zur Folge, dass Teile des Kontoguthabens nicht von derPfändung des Kontos erfasst werden; nach § 850k Abs. 6Satz 4 ZPO i. d. F. des o. g. Entwurfs darf der Schuldnerallerdings nur ein Konto als Pfändungsschutzkonto führen.Wegen der weitreichenden Folgen der Führung eines Kontosals Pfändungsschutzkonto für den Gläubiger und zur Ermög-lichung der Aufdeckung der missbräuchlichen Führungmehrerer Pfändungsschutzkonten ist dem Gläubiger im Rah-men einer Auskunft nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO-Enicht nur über das Bestehen eines Kontos Auskunft zu ertei-len, sondern auch darüber, ob es als Pfändungsschutzkontogeführt wird. Für die Kreditinstitute ist mit der Speicherungdes zusätzlichen Datums kein nennenswerter Mehraufwandverbunden.

Zu Absatz 14 (Änderung des Zehnten Buches Sozial-gesetzbuch)

Da § 67d Abs. 1 eine Übermittlung von Sozialdaten nurzulässt, wenn diese durch eine gesetzliche Vorschrift imSGB X eröffnet ist, bedarf die Auskunftsbefugnis des Ge-richtsvollziehers nach § 755 Satz 2, § 802l Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ZPO-E einer korrespondierenden Übermittlungsbefug-nis im SGB X. In Fortschreibung der sachgebietsbezogenenGliederung von § 67d ff. SGB X wurde die entsprechendeÜbermittlungsbefugnis bei § 74 SGB X verankert, der alsKomplementärvorschrift zu § 643 ZPO bereits jetzt eineÜbermittlung von Sozialdaten zulässt, soweit diese für dieDurchsetzung von Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchenauf Versorgungsausgleich erforderlich ist. Da die Über-mittlungsbefugnis für Zwecke von § 755 Satz 2, § 802lAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO-E zur Durchsetzung aller privat-rechtlichen Ansprüche gilt, ist sie künftig in Absatz 1 zuregeln. Absatz 2 enthält dagegen die bisherigen Fälle derÜbermittlungsbefugnis. Diese werden durch Absatz 1 nichtentbehrlich, da dort nur die Übermittlung für das Vollstre-ckungsverfahren und nur bei Überschreiten des Mindest-betrages von 600 Euro geregelt ist.

Inhaltlich entspricht die Regelung den Parallelbestimmun-gen in § 39 Abs. 4 StVG und § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4KWG. Da die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-

mittlung im Rahmen des § 74 SGB X abweichend von § 24cAbs. 3 Satz 3 und 4 KWG bzw. § 43 Abs. 1 Satz 3 StVGzwar grundsätzlich die übermittelnde Stelle trägt, der Ge-richtsvollzieher als ersuchende Stelle aber die Verantwor-tung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Übermitt-lungsersuchen trägt, wird zusätzlich klargestellt, dass derGerichtsvollzieher das Vorliegen der Übermittlungsvoraus-setzungen in seinem Ersuchen anzugeben hat.

Zu Absatz 15 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Ergän-zung des § 883 Abs. 2 ZPO (vgl. die Begründung zuArtikel 1 Nr. 18). Auf Grund der zukünftig in § 883 Abs. 2ZPO-E enthaltenen Regelungen zum Abnahmeverfahrenund der ergänzenden Verweisungen auf die Vorschriften zureidesstattlichen Versicherung (§§ 478 bis 480, 483 ZPO,§ 802f Abs. 4 ZPO-E) und zur Erzwingungshaft (§§ 802gbis 802i, 802j Abs. 1 und 2 ZPO-E) genügt eine Verweisungauf § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.

Zu Nummer 2 (§ 39 StVG)

Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)

Die Mindestbeträge in § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 39Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StVG und § 802l Abs. 1 Satz 2ZPO-E stellen jeweils das Ergebnis einer Abwägungsent-scheidung des Gesetzgebers zwischen dem Interesse desSchuldners am Schutz seiner Daten und dem Interesse desGläubigers an der Vollstreckung seiner Geldforderung dar.Da sich die Auskunftsbefugnisse des § 802l Abs. 1 ZPO-Esowohl auf Sozialdaten als auch auf das Zentrale Fahrzeug-register beziehen, wurde dort der höhere Betrag zu Grundegelegt. Um Wertungswidersprüche zwischen § 802l Abs. 1ZPO-E einerseits und § 39 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a StVGandererseits zu verhindern, wird die dortige Betragsgrenzeebenfalls auf 600 Euro angehoben.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 – neu –)

Der neue Absatz 4 enthält die mit § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 3ZPO-E korrespondierende Regelung zur Übermittlungs-befugnis des Zentralen Fahrzeugregisters. Da sich dieVoraussetzungen für die Übermittlung nach den besonderenTatbestandsmerkmalen des § 802l Abs. 1 ZPO-E richten,wurde von einer Erweiterung der allgemeinen Übermitt-lungsbefugnisse in Absatz 3 abgesehen und stattdessen einselbständiger Absatz 4 angefügt.

Zu Artikel 5 (Übergangsbestimmungen)

Artikel 5 fügt nach dem Vorbild des Artikels 3 Nr. 3 desZivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 eine Bestim-mung in das Einführungsgesetz zur ZPO ein, die nicht nurfür die vorgesehenen Änderungen der ZPO, sondern für alleBestandteile des Gesetzes Regelungen für die Übergangszeittrifft.

Nummer 1 stellt sicher, dass diejenigen Vollstreckungsauf-träge, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits erteiltwurden, aber noch nicht erledigt sind, nach altem Recht ab-gewickelt werden können. Neues Recht ist danach nur für die-jenigen Vollstreckungsaufträge anzuwenden, die nach dem

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 53 – Drucksache 16/10069

Inkrafttreten der Neuregelungen erteilt werden, so dass derGläubiger die neue Rechtslage etwa bezüglich der Vorausset-zungen für die Selbstauskunft des Schuldners oder für das Zu-standekommen einer gütlichen Erledigung bei der Auftrags-erteilung berücksichtigen kann. Maßgeblicher Zeitpunkt fürdie Auftragserteilung ist der Eingang des Vollstreckungsauf-trags beim Gerichtsvollzieher. Richtet sich die Abgabe derSelbstauskunft des Schuldners nach altem Recht, gilt diesauch für die Anordnung und Durchführung der Haft bzw. fürdie Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

Nummer 2 regelt entsprechend Nummer 1 die Folgeände-rungen für die Vollstreckung nach der Justizbeitreibungsord-nung, wo gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 JBeitrO der Vollziehungs-beamte an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt.

Nummer 3 trifft eine der Nummer 1 entsprechende Regelungfür § 93 Abs. 9a und § 284 AO-E sowie die übrigen Folge-änderungen in Artikel 4, soweit diese die Anordnung einerAuskunftserteilung oder der Haft betreffen. Anstelle desEingangs des Vollstreckungsauftrags beim Gerichtsvollzie-her ist dabei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Aus-kunftserteilung oder Haft von der zuständigen Behörde an-geordnet wurde. Im Rahmen des § 284 Abs. 1 AO-E ist diesbeispielsweise das Abgabeverlangen der Vollstreckungsbe-hörde, bei § 33 Abs. 2 FGG-E der Zeitpunkt, zu dem das Ge-richt den Herausgabeverpflichteten zur Auskunft anhält,nach § 15 Satz 1 AGdöKV-E das Ersuchen des österreichi-schen Gerichts oder im Rahmen des § 16 Abs. 3 VVG-E derBeschluss, durch den die Ersatzzwangshaft angeordnet wur-de. Die Änderungen des RVG durch Artikel 3 Abs. 5 erfor-dern keine gesonderte Übergangsvorschrift, da § 60 RVGeine allgemeine Übergangsbestimmung enthält.

Nummer 4 stellt sicher, dass Schuldnern, die innerhalb derSperrfrist von § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E, § 284 Abs. 4Satz 1 AO-E vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine eidesstatt-liche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne Weitereseine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt wer-den kann, um die berechtigten Belange des Schuldners und diebeschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen. Soweit einenach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherung dieVerpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögens-auskunft nach neuem Recht sperrt, muss sich der Gläubigeraber durch Einsichtnahme in das der eidesstattlichen Versi-cherung zu Grunde liegende Vermögensverzeichnis über dasVermögen des Schuldners informieren können. Satz 2 stelltinsoweit klar, dass der private oder öffentlich-rechtliche Gläu-biger entsprechend dem gegenwärtigen Recht (§ 299 Abs. 1ZPO, vgl. dazu Stöber in: Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 900Rn. 38) zur Einsichtnahme in das beim Vollstreckungsgerichtam Wohnsitz des Schuldners verwahrte Vermögensverzeich-nis befugt ist. Eine Verwaltung der nach altem Recht erstelltenVermögensverzeichnisse durch das zentrale Vollstreckungs-gericht nach § 802k Abs. 1 ZPO-E kommt dagegen nicht inBetracht, da der Aufwand für die Transformation der in Pa-pierform erstellten Verzeichnisse angesichts der nur drei Jahredauernden Verwahrung außer Verhältnis zu der mit einer ein-heitlichen Verwahrung verbundenen Erleichterung der Ein-sichtnahme für die Gläubiger stünde.

Nummer 5 ordnet für eine Übergangszeit die Fortführungder bisherigen Schuldnerverzeichnisse an. Da die Eintragun-gen in das Schuldnerverzeichnis nach altem Recht an andereVoraussetzungen knüpfen, wäre ihre Übernahme in das

Schuldnerverzeichnis neuer Prägung nach § 882b ZPO-Enur möglich, wenn bei sämtlichen Eintragungen nachträg-lich das Vorliegen eines Eintragungsgrundes nach § 882cZPO-E, § 284 Abs. 9 AO-E bzw. § 26 Abs. 2 InsO-E geprüftwurde. Der damit verbundene Aufwand stünde aber ange-sichts der ohnehin regelmäßig auf drei Jahre beschränktenEintragungsdauer außer Verhältnis zu der Erleichterung derEinsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch denRechtsverkehr. Soweit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzeseine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt ist odereine solche Eintragung anschließend auf Grund der Über-gangsregelungen erfolgt, ist das Schuldnerverzeichnis nachaltem Recht deshalb fortzuführen, bis die letzte Eintragungnach § 915a ZPO, § 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 InsO ge-löscht ist. Dies dürfte üblicherweise drei, höchstens aber fünfJahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Fall sein.

Für die Führung des Schuldnerverzeichnisses alter Prägungfindet nach Satz 2 das alte Recht weiter Anwendung. Diesgilt für die Zuständigkeit des Gerichts ebenso wie für die Lö-schung oder die Erteilung von Auskünften und Abdrucken;auch die Verordnungsermächtigung nach § 915h ZPO unddie auf dieser Grundlage ergangene Verordnung über dasSchuldnerverzeichnis vom 15. Dezember 1994 (BGBl. IS. 3822) bleiben insoweit anwendbar. Ob und inwieweit sichdie nach dieser Verordnung erteilten Bewilligungen zum Be-zug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach In-krafttreten dieses Gesetzes auf das Schuldnerverzeichnisneuer Prägung erstrecken und ob und inwieweit neu zugelas-sene Bezieher auf Grund ihrer Zulassung auch Abdrucke ausden Schuldnerverzeichnissen alter Prägung erlangen kön-nen, wird in der neuen Verordnung nach § 882g Abs. 8ZPO-E zu regeln sein, die insoweit an die Stelle der Verord-nung nach § 915h Abs. 1 Nr. 1 ZPO tritt. Dabei wird zumeinen zu bedenken sein, dass während der Übergangszeiteine vollständige Information über die Kreditwürdigkeiteiner Person nur aus der Zusammenschau des Schuldnerver-zeichnisses alter und neuer Prägung zu erlangen sein wird.Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Abdruckbezie-her im Einzelfall aus Kostengründen oder wegen seiner be-sonderen Verwendungsabsicht an einer Erstreckung der Wir-kung der Bewilligung bzw. Zulassung kein Interesse habenkann.

Satz 3 dient der Vermeidung von Doppeleintragungen dersel-ben Person im Schuldnerverzeichnis alter und neuer Prägung.Zwar beträgt die Sperrfrist für die Abnahme einer erneutenSelbstauskunft des Schuldners nach altem wie nach neuemRecht drei Jahre. Angesichts der an das Jahresende anknüp-fenden Löschungsregelung des § 915a Abs. 1 ZPO kann einSchuldner aber unter Umständen bereits nach neuem Rechtzur Abgabe einer Vermögensauskunft verpflichtet und aufGrund des Inhalts dieser Auskunft in das Schuldnerverzeich-nis nach § 882b ZPO-E eingetragen werden, bevor seine Ein-tragung im Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO gemäߧ 915a Abs. 1 ZPO gelöscht ist. Wird der Schuldner aufGrund einer umfassenden inhaltlichen Betrachtung seinerVermögensverhältnisse in das Schuldnerverzeichnis nach§ 882b ZPO-E eingetragen, kommt der allein an die Abgabeder eidesstattlichen Versicherung anknüpfenden Eintragungin das Verzeichnis nach § 915 ZPO aber kein Informations-gehalt mehr zu. Sie ist deshalb vorzeitig zu löschen.

Nummer 6 bestimmt schließlich, dass im Rahmen materiell-rechtlicher Vorschriften, die an eine Eintragung ins Schuld-

Drucksache 16/10069 – 54 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

nerverzeichnis anknüpfen, eine Eintragung im Schuldnerver-zeichnis alter Prägung derjenigen im Schuldnerverzeichnisneuer Prägung gleichsteht. Andernfalls könnte eine Eintra-gung in dem nach Nummer 5 fortgeführten Schuldnerver-zeichnis alter Prägung dem Antragsteller im Verfahren zurZulassung als Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater oderzur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nicht entgegengehaltenwerden.

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

Um den Ländern die organisatorisch-technische Umsetzungdes Gesetzes durch die Errichtung der zentralen Vollstre-ckungsgerichte nach § 802k Abs. 1 ZPO-E bzw. § 882hAbs. 1 ZPO-E sowie die Ausstattung der Gerichtsvollzieherbzw. Vollstreckungsbehörden mit den zur Errichtung derVermögensverzeichnisse bzw. Eintragungsanordnungen inelektronischer Form erforderlichen Mitteln zu ermöglichen,soll das Gesetz grundsätzlich erst nach einer angemessenenÜbergangsfrist in Kraft treten. Zwar dürfte sich der Auf-wand für die sächliche Ausstattung der Gerichtsvollzieherund Verwaltungsvollstreckungsbehörden in überschaubarenGrenzen halten, die Einrichtung der länderübergreifendenEinrichtungen und die Entwicklung der Fachverfahren fürdie zentralen Vollstreckungsgerichte nach den §§ 802k, 882hZPO-E benötigen aber einen angemessenen zeitlichenVorlauf. Zu bedenken ist außerdem, dass die Reduzierungdes Personalbedarfs bei den Serviceeinheiten der Voll-streckungsgerichte, die teilweise Verlagerung von Personalvon den dezentralen Vollstreckungsgerichten vor Ort zu denzentralen Vollstreckungsgerichten nach den §§ 802k, 882hZPO-E und die Mehrbelastung im Bereich des Gerichtsvoll-zieherdienstes begleitende personalwirtschaftliche Maßnah-men erforderlich machen, die nicht kurzfristig umgesetztwerden können. Bei Abwägung des Interesses an einer zügi-gen Umsetzung der Verbesserungen für das Zwangsvoll-streckungsverfahren einerseits und einer ordnungsgemäßenVorbereitung der Rechtsänderungen andererseits erscheintein zeitlicher Abstand zwischen der Verkündung des Geset-zes und seinem Inkrafttreten von mindestens drei Jahrengeboten.

Die im Gesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungentreten dagegen sofort in Kraft, damit die Verordnungsgeberbereits während der Übergangsfrist tätig werden können.

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 55 – Drucksache 16/10069

Anlage 2

Stellungnahme der Bundesregierung

Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf desBundesrates wie folgt Stellung:

Sie begrüßt diese Gesetzesinitiative vor dem Hintergrund derim Koalitionsvertrag zur 16. Legislaturperiode getroffenenVereinbarung zur Reform des Zwangsvollstreckungsrechts,in der „eine umfangreiche Modernisierung der Sachaufklä-rung im Zwangsvollstreckungsverfahren […] mit dem Ziel,dem Gläubiger raschen und gezielten Zugriff auf das Vermö-gen des Schuldners zu ermöglichen und die Vollstreckungs-organe zu entlasten“ angestrebt wird (Koalitionsvertrag,Abschnitt VIII Nummer 2.4). Die – auch internationale –Aktualität des Vorhabens wird durch das von der Euro-päischen Kommission am 6. März 2008 beschlosseneGrünbuch „Effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entschei-dungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuld-nervermögens“ (KOM(2008) 128 endg.) belegt.

Das Ziel der Reform der Sachaufklärung, die Verbesserungder Vollstreckung von titulierten Geldforderungen, wird vonder Bundesregierung ausdrücklich unterstützt.

Positiv hervorzuheben ist ferner, dass mit dem Entwurfder Einsatz moderner Informationstechnologie im Voll-streckungsverfahren vorgesehen wird. Hier sind zunächst dieAutomatisierung und Zentralisierung des Schuldnerver-zeichnisses anzuführen. Das Schuldnerverzeichnis als Infor-mationsquelle über kreditunwürdige Schuldner soll zentralin den Bundesländern als elektronisches Register geführtwerden. Mit der bundesweiten Abfragemöglichkeit bei denSchuldnerverzeichnissen über das Internet kommt der Ent-wurf den Erfordernissen des modernen Wirtschaftslebensnach. Die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Unionnicht nur für Unternehmen sondern auch für Bürgerinnenund Bürger verlangt zum Schutz des Rechtsverkehrs eine zu-mindest bundesweite Recherchemöglichkeit über die Kredit-unwürdigkeit von Schuldnern. Schließlich ist im Hinblickauf den Einsatz moderner Techniken im Vollstreckungsver-fahren noch der vereinfachte, elektronisch zu übermittelndeVollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden zu nen-nen.

In Bezug auf die Ausgestaltung des Gesetzentwurfs im De-tail wird die Bundesregierung im weiteren Verlauf des Ge-setzgebungsverfahrens prüfen, ob der Entwurf, z. B. wegenanderer Gesetzgebungsvorhaben, noch der Überarbeitungoder der Ergänzung, auch in rechtsförmlicher und redaktio-neller Hinsicht, bedarf.

Im Übrigen ist zu den einzelnen Vorschriften Folgendes zubemerken:

Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Nummer 7 (§§ 802d, 802l ZPO-E)

Zu § 802d

Wie schon eingangs näher dargelegt, ist ein Gläubiger aufaktuelle Informationen über die wirtschaftliche Zuverlässig-keit potentieller Schuldner angewiesen. Deshalb wird die

Bundesregierung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungs-verfahrens prüfen, ob die in Absatz 1 Satz 1 grundsätzlichvorgesehene Sperrfrist von drei Jahren für die erneute Ab-gabe einer Vermögensauskunft, die der des geltenden Rechtsfür die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entspricht(§ 903 Satz 1 ZPO), dem Erfordernis nach aktuellen Infor-mationen über die wirtschaftliche Zuverlässigkeit vonSchuldnern gerecht wird. Dabei wird bei einer Verkürzungder Sperrfrist der eventuellen Mehrbelastung des Gerichts-vollzieherdienstes und einem erhöhten Geschäftsanfall beiden zentralen Schuldnerverzeichnissen der volkswirtschaft-liche Nutzen geringerer Forderungsausfälle bei Gläubigerngegenüberzustellen sein.

Zu § 802l

Der Entwurf sieht vor, dass der Gerichtsvollzieher besondereAuskunftsmöglichkeiten mit dem Ziel der Ermittlung desArbeitgebers, von Bankkonten und Depots sowie von Kraft-fahrzeugen des Schuldners haben soll. Denn gerade dieseVermögenswerte sichern oftmals einen Vollstreckungser-folg. Auf der anderen Seite greifen diese Datenerhebungs-und -übermittlungsbefugnisse des Gerichtsvollziehers in dasGrundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbe-stimmung ein. Daher wird die Bundesregierung im weiterenVerlauf des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig prüfen, obdie Regelungen den datenschutzrechtlichen ErfordernissenRechnung tragen. Dies gilt insbesondere zum einen für denSozialdatenschutz, zumal die Auskunftserteilung zur Verfol-gung privater Interessen nicht zu den originären Aufgabender Sozialleistungsträger gehört (vgl. auch Artikel 4Abs. 14). Zum anderen wird die Bundesregierung auch dieMöglichkeit des Kontenabrufs vor dem Hintergrund der ver-fassungsrechtlichen Bedenken einer umfassenden Prüfungunterziehen. Unabhängig von dem Ergebnis der nochmali-gen datenschutzrechtlichen Prüfung spricht sich die Bundes-regierung hier auf jeden Fall gegen eine Abfrage bei derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus. Rechts-technisch käme allenfalls eine Abfrage des Gerichtsvollzie-hers beim Bundeszentralamt für Steuern in Betracht (sieheauch Artikel 4 Abs. 13). Dazu wäre es ausreichend, dass derKontenabruf für Gerichtsvollzieher in § 802l unter den dortgenannten Voraussetzungen nach § 93 Abs. 8 AO für zuläs-sig erklärt würde. Dann würden automatisch die daten-schutzrechtlichen Bestimmungen des § 93 Abs. 9 und 10AO gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 (§ 93 AO-E)

Zu Buchstabe a (Absatz 9a – neu –)

Die Bundesregierung lehnt die Ergänzung von § 93 AO umeinen neuen Absatz 9a aus rechtssystematischen Erwägun-gen ab.

Nach § 93 Abs. 8 Satz 1 AO ist ein Kontenabruf beim Bun-deszentralamt für Steuern für andere als steuerliche Zwecke

Drucksache 16/10069 – 56 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

möglich, sofern ein förmliches Bundesgesetz dies ausdrück-lich zulässt. Der Gesetzgeber ist bei dieser durch das Unter-nehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007(BGBl. I S. 1912) eingefügten Regelung davon ausgegan-gen, dass die Zulassung des Kontenabrufs in dem jeweiligenFachgesetz und nicht in der Abgabenordnung erfolgen soll.Durch § 93 Abs. 8 Satz 2 AO soll sichergestellt werden, dassin Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber einen Kontenab-ruf für nichtsteuerliche Zwecke in einem anderen förmlichenBundesgesetz ermöglicht, die grundsätzlichen datenschutz-rechtlichen Anforderungen der Absätze 9 und 10 des § 93AO zu beachten sind. In ihnen sind datenschutzrechtlicheMindestanforderungen geregelt, die auch von der anfragen-den Stelle zu beachten sind. Abweichungen von diesenGrundsätzen müssen ausdrücklich gesetzlich angeordnetwerden, um die Absätze 9 und 10 des § 93 AO als Lexspecialis zu verdrängen.

Um daher einen Kontenabruf für öffentlich-rechtliche For-derungen, die keine Steuerforderungen sind, rechtssystema-tisch zutreffend zu ermöglichen, hat eine solche Regelung inden jeweiligen Spezialgesetzen (u. a. JBeitrO, VwVG) undnicht in der Abgabenordnung zu erfolgen. Die Bundesregie-rung wird daher im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsver-fahrens Vorschläge zu den notwendigen gesetzlichen Ände-rungen unterbreiten.

Zu den Nummern 7 und 8 (§ 338, §§ 341a – neu – bis341d – neu – AO-E)

Die Regelungen werden aus grundsätzlichen Erwägungenabgelehnt.

Die Gebührentatbestände werden in der Abgabenordnungabschließend geregelt. Gebühren für die Abnahme der eides-stattlichen Versicherung wurden bisher nicht erhoben.Warum die Vermögensauskunft nunmehr gebührenpflichtigwerden soll, ist nicht nachvollziehbar, da die Finanzverwal-tung durch die Vermögensauskunft nicht mehr Aufwandhaben wird als durch die Abnahme der eidesstattlichen Ver-sicherung. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum einEinspruch gegen die Eintragungsanordnung gebührenpflich-tig sein soll, obwohl ansonsten das Einspruchsverfahrennach § 347 ff. AO kostenfrei ist.

Zu Artikel 3 (Änderung kostenrechtlicherVorschriften)

Zu Absatz 1 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)

Zu Nummer 2 (Anlage 1 KV GKG)

Zu Buchstabe a (Nummer 2113)

Der Entwurf sieht für das Verfahren über den Antrag auf Er-lass eines Haftbefehls eine Gebühr in Höhe von 20 Euro vor.Das Verfahren ist bisher gebührenfrei. Die Gebühren in derZwangsvollstreckung sind im geltenden Recht bewusst nied-rig gehalten, um die finanziellen Hürden in der Zwangsvoll-streckung für den Gläubiger insgesamt auf einem erträgli-chen Niveau zu halten. Auch sollen die Schuldner imRahmen der Vollstreckung nicht über Gebühr mit zusätz-lichen Kosten belastet werden. Die in den Nummern 2110bis 2112 geregelten Gebühren für Verfahren vor dem Voll-

streckungsgericht betragen grundsätzlich 15 Euro. Der Auf-wand für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einesHaftbefehls ist nicht größer als zum Beispiel der Aufwandfür ein Verfahren über einen Antrag auf Erlass eines Pfän-dungs- und Überweisungsbeschlusses oder über einen Voll-streckungsschutzantrag. Daher wird auch für die neue Ge-bühr ein Betrag von 15 Euro vorgeschlagen.

Zu Buchstabe b (Nummern 2115 und 2116)

Der Vorschlag wird abgelehnt. Die bisherigen Num-mern 2115 und 2116 sollten aufgehoben werden.

Das Verfahren über den Widerspruch des Schuldners nach§ 882d ZPO-E ist losgelöst von der die Eintragung auslösen-den Vollstreckungsangelegenheit zu sehen. Der Gläubigerhat kein eigenes Interesse an der Eintragung in das Schuld-nerverzeichnis. Die Eintragung erfolgt im öffentlichen Inte-resse. Das Verfahren ist daher ein einseitiges Verfahren desSchuldners gegen die Eintragungsanordnung. Als Kosten-schuldner kommt demnach lediglich der Schuldner selbst inBetracht.

Der Kostenbeamte wird in der Regel vom Ansatz der Gebührabsehen müssen. Die Gebührentatbestände würden in ersterLinie zu einer Mehrarbeit und damit zu Mehrausgaben fürdie Justiz führen, ohne dass dem nennenswerte Einnahmengegenüberstehen dürften. Im Übrigen könnten die betreffen-den Schuldner regelmäßig einen Antrag auf Bewilligung vonProzesskostenhilfe stellen und würden damit weiteren Auf-wand verursachen. Die vorgeschlagene Regelung steht ausden dargelegten Gründen im Gegensatz zu dem Bestrebennach Bürokratieabbau.

Die geltenden Nummern 2115 und 2116 sind aufzuheben,weil Ausdrucke des mit eidesstattlicher Versicherung abge-gebenen Vermögensverzeichnisses künftig nicht mehr vomVollstreckungsgericht sondern vom Gerichtsvollzieher er-teilt werden.

Zu Absatz 2 (Änderung des Gerichtsvollzieherkosten-gesetzes)

Nach Nummer 2 sollte folgender Änderungsbefehl als neueNummer 2a eingefügt werden:

,2a. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstatt-lichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-auskunft“ ersetzt.‘

Die Änderung ist wegen der Ersetzung der eidesstattlichenVersicherung durch die Vermögensauskunft notwendig.

Zu Nummer 3 (Anlage KV GvKostG-E)

Zu Buchstabe b (Nummer 207 – neu –)

Um das Missverständnis zu vermeiden, dass die Gebühr nichtentsteht, wenn es zu einer gütlichen Erledigung der Sachekommt, sollte die Anmerkung wie folgt gefasst werden:

„Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung.Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitigmit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.“

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 57 – Drucksache 16/10069

Zu den Buchstaben c und d (Nummern 260 und 261– neu –)

Die vorgeschlagenen Gebührenregelungen führen für dieGläubiger zu einer erheblichen Mehrbelastung und für dieSchuldner zu einer noch rascher ansteigenden Überschul-dung. Die an den Gerichtsvollzieher zu entrichtenden Beträ-ge können damit im Einzelfall sogar höher liegen als dieGebühren für das Erkenntnisverfahren in der unteren Streit-wertstufe.

Derzeit erhebt der Gerichtsvollzieher für die Abnahmeder eidesstattlichen Versicherung eine Gebühr nach Num-mer 260 in Höhe von 30 Euro. Für das Verfahren über denAntrag eines Drittgläubigers auf Erteilung einer Ablichtungoder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherungabgegebenen Vermögensverzeichnisses sowie für das Ver-fahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährungder Einsicht in das Vermögensverzeichnis erhebt das Voll-streckungsgericht nach den Nummern 2115 und 2116 KVGKG jeweils eine Gebühr in Höhe von 15 Euro. Die Erhö-hung der Gebühr 260 KV GvKostG-E für die Abnahme dereidesstattlichen Versicherung (künftig: Vermögensauskunft)von 30 Euro auf 40 Euro wird damit begründet, dass hier-durch dem Aufwand Rechnung getragen werden solle. EinMehraufwand gegenüber dem geltenden Recht ist jedochnicht dargelegt.

Die Gebühr für die Übermittlung eines Ausdrucks des Ver-mögensverzeichnisses oder für die elektronische Übermitt-lung soll von 15 Euro auf 40 Euro erhöht werden. Der Aus-druck des Vermögensverzeichnisses würde dann dasVierfache eines Grundbuchauszugs kosten. Die Erhöhungwird damit begründet, die Gebühr diene – teilweise – auchder Abgeltung des Aufwands, der den zentralen Vollstre-ckungsgerichten bei der zentralen Verwaltung der Vermö-gensauskünfte entsteht.

Nach der Begründung zu § 802k Abs. 1 ZPO-E sollen dieVermögensverzeichnisse nicht mehr bei jedem einzelnenAmtsgericht sondern u. a. „im Interesse der Aufwands-minimierung“ landesweit in elektronischer Form bei einemzentralen Vollstreckungsgericht verwaltet werden. Die Not-wendigkeit der vorgeschlagenen Gebührenerhöhung er-schließt sich daher nicht.

Die Bundesregierung stimmt der Absicht zu, die Gebüh-ren 260 und 261 KV GvKostG-E in gleicher Höhe vorzu-sehen, um Drittgläubiger nicht zu übervorteilen. Die einheit-liche Höhe der Gebühren sollte jedoch wegen der mit derNeuregelung verbundenen Quersubventionierung unterhalbder derzeitigen Gebühr von 30 Euro für die Abnahme dereidesstattlichen Versicherung liegen. Eine Gebühr von mehrals jeweils 25 Euro ist daher nach Auffassung der Bundes-regierung nicht sachgerecht. Selbst eine einheitliche Gebührin Höhe von 25 Euro dürfte im Bereich der Justiz noch zuMehreinnahmen führen.

Im Gebührentatbestand der neuen Nummer 261 sollte derBegriff „Folgegläubiger“ durch den im geltenden Recht ge-bräuchlichen Begriff „Drittgläubiger“ ersetzt werden. EinGrund für die Änderung der Begrifflichkeit ist nicht ersicht-lich. Der im geltenden Recht gebräuchliche Begriff stellt dasGegenstück zu dem Begriff „Drittschuldner“ dar.

Zu den Buchstaben i und j (Nummern 703 und 708)

Auf die Stellungnahme zu Absatz 4 wird verwiesen.

Zu Absatz 4 (Änderung des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen des Justizvergütungs- und-entschädigungsgesetzes (JVEG) begegnen Bedenken.

Der Entwurf sieht Regelungen über eine Entschädigung der-jenigen Behörden im JVEG vor, die nach den §§ 755 und802l ZPO-E gegenüber dem Gerichtsvollzieher zur Auskunftverpflichtet sind. Nach der Begründung zu Artikel 3 Abs. 4Nr. 4 (§ 22a – neu – JVEG-E) obliegt die Erteilung dieserAuskünfte den dafür zuständigen Behörden als originäreAufgabe.

Eine Entschädigung ist eine Leistung, insbesondere eineGeldleistung, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oderEinschränkungen durch den Staat an die betroffenen Bürgergeleistet wird. Die „Entschädigung“ einer Behörde für dieWahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben scheidet daherschon begrifflich aus. Grundsätzlich tragen die jeweiligenKörperschaften die Ausgaben, die sich aus der Wahrneh-mung ihrer Aufgaben ergeben, selbst. Sie sind entwederdurch Steuern oder durch Gebühren zu finanzieren.

Regelungen über die Erhebung von Gebühren gehören je-doch zum Recht des Verfahrens der jeweiligen Behörde undsollten daher nicht in eine der Gesetzgebungskompetenz desBundes für das gerichtliche Verfahren unterliegende Rege-lung eingestellt werden. Die Bundesregierung wird im Ver-lauf des weiteren Gesetzgebungsverfahrens prüfen, ob in denBereichen, in denen grundsätzlich keine Kostenregelungenim Verfahrensrecht existieren, entsprechende Regelungenvorgesehen werden sollen. Darüber hinaus wird zu prüfensein, ob der in dem vorgeschlagenen § 22a vorgesehene Be-trag in Höhe von 5 Euro kostendeckend wäre.

Die Frage, ob für diese Tätigkeiten Gebühren erhoben wer-den sollen, gegebenenfalls in welcher Höhe und in welchemVerfahren, muss aus der Sicht des für die Behörde geltendenVerfahrensrechts entschieden werden. Sollte das einschlä-gige Verfahrensrecht zum Beispiel die Möglichkeit einesOnlineabrufs der entsprechenden Daten vorsehen, so kanndies im Einzelfall bedeuten, dass keine zusätzlichen Auf-wendungen für die Abfrage bei den Behörden entstehen. ImRahmen der für die Gerichtsvollzieher geltenden Vorschrif-ten kann lediglich angeordnet werden, dass Zahlungen, diefür die Erteilung der Auskünfte geleistet werden müssen,von dem Kostenschuldner als Auslagen erhoben werden. Zudiesem Zweck könnte der Auslagentatbestand der Num-mer 708 KV GvKostG-E wie folgt gefasst werden:

„An die in den §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genann-ten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge“.

Zu Absatz 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RVG)

Statt des Satzes 2 muss Satz 1 der Vorschrift geändert wer-den, weil mit Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe aades Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung

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von Erfolgshonoraren (BGBl. 2008 I S. 1000) Satz 1 derVorschrift aufgehoben wird.

Zu Artikel 4 (Änderung anderer Rechts-vorschriften)

Zu Absatz 13 (Änderung des § 24c des Kreditwesen-gesetzes)

Die vorgeschlagene Änderung wird insgesamt abgelehnt.

Zu Nummer 1 (Absatz 1 Satz 1)

Soweit die Änderung mit der Einführung des Pfändungs-schutzkontos nach § 850k ZPO begründet wird, ist daraufhinzuweisen, dass die Beratungen zu dem entsprechendenGesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache16/7615) noch nicht abgeschlossen sind. Fragen des miss-bräuchlichen Führens mehrerer Pfändungsschutzkontensollten daher im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurfgeklärt werden.

Zu Nummer 3 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 – neu –)

Die Bundesregierung spricht sich gegen den Kontenabrufdurch den Gerichtsvollzieher bei der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht aus. Die Zuweisung dieserneuen Aufgabe ist nicht mit dem Bereich der Finanzmarkt-aufsicht und den sonstigen aufsichtsrechtlichen Aufgaben-zuweisungen im Kreditwesengesetz und im Gesetz über dieBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu verein-baren. Die Bundesregierung spricht sich daher dafür aus,dass bei einem positiven Ergebnis der datenschutzrecht-lichen Prüfung der Kontenabruf durch den Gerichtsvollzie-

her beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen sollte (sieheauch zu Artikel 1 Nr. 7 § 802l ZPO-E).

Zu Absatz 14 (Änderung des § 74 des Zehnten BuchesSozialgesetzbuch)

Wie schon zu Artikel 1 Nr. 7 (§ 802l ZPO-E) ausgeführt,wird die Bundesregierung im weiteren Verlauf des Gesetz-gebungsverfahrens mit besonderer Sorgfalt prüfen, ob derEingriff in das Recht des Schuldners auf informationelleSelbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts gerechtfertigt ist. Danach ist eine Ein-schränkung nur im überwiegenden Allgemeininteresse oderim Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritterzulässig.

Es ist außerdem zu prüfen, ob der durch eine solche zusätz-liche Aufgabe entstehende Verwaltungsaufwand für dieLeistungsträger vertretbar ist.

Zu Absatz 15 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 39)

Zu Buchstabe b (Absatz 4 – neu – )

Da schriftlich zu bearbeitende Auskunftsersuchen von Ge-richtsvollziehern erheblichen personellen Mehrbedarf beimKraftfahrt-Bundesamt auslösen würden, kann grundsätzlichnur eine Abfrage im Wege des automatisierten Online-verfahrens über das Zentrale Verkehrsinformationssystem(ZEVIS) in Betracht kommen. Unter dieser Voraussetzungwird die Bundesregierung die Möglichkeit der Abfrage sei-tens der Gerichtsvollzieher im weiteren Gesetzgebungsver-fahren prüfen.

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ISSN 0722-8333