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Elterncafe Dezember 2011 Welche finanziellen Hilfen gibt es während der Schwangerschaft, bei einer Beurlaubung, nach der Wiederaufnahme des Studiums? Wie wird die Kinderbetreuung organisiert? Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zu bezahlbaren Preisen? Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden? Welche Ansprechpartner können mich beraten? Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?

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Elterncafe Dezember 2011

Welche finanziellen Hilfen gibt es– während der Schwangerschaft,– bei einer Beurlaubung,– nach der Wiederaufnahme des Studiums?

Wie wird die Kinderbetreuung organisiert?Gibt es kinderfreundliche Wohnungen zubezahlbaren Preisen?Sollte ein Urlaubssemester beantragt werden?Welche Ansprechpartner können mich beraten?Welche Hilfen bietet das Studentenwerk an?

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Elterncafe Dezember 2011

Das Studentenwerk hilft auch studierenden Eltern und

ihren Kindern mit• Freitischessen für die Eltern• kostenfreien Kinderteller• Beihilfen in Notlagen• Buch- und Lernmittelbeihilfen• zinslosen Darlehen • anlässlich der Geburt eines Studierendenkindes vergibt das

Studentenwerk Halle ein Begrüßungsgeld in Höhe von 100 €.• familienfreundlichen Wohnraum

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Elterncafe Dezember 2011

1. BAföG-Regelungen

2. Ansprüche vor der Geburt

3. Ansprüche bei Bedarf

Beurlaubungsphase

Fortsetzung des Studiums

4. Ansprüche nach Wiederaufnahme des Studiums

5. Beispiel: Wohngeld

6. Beispiel: Elterngeld

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Studieren mit Kind 2011Studieren mit Kind 2011

Elterncafe Dezember 2011

Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) 2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 und 2 BAföG) 3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) 4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14 b BAföG)5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. BAföG)

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Studieren mit Kind 2011Studieren mit Kind 2011

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1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)

Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange dieAusbildung tatsächlich durchgeführt wird.Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solangeAuszubildende durch eine Schwangerschaft gehindertsind, ihrer Ausbildung nachzugehen. Allerdings wird sie nicht über das Ende des drittenKalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eineZahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme derAusbildung.Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt,zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit.

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1. Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG)

Für die Zeit der Beurlaubung können sieeinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelleistung und Kosten der Unterkunft)und Sozialgeld für ihr Kind nach demSozialgesetzbuch II (ALG II) geltendmachen.Beachten: Anrechnung von Elterngeld

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2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 1 BAföG) Für Auszubildende wird ab dem 5.Fachsemester

Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG

nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung

an geleistet, aus der sich die Eignung für die

gewählte Ausbildung ergibt.

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Studieren mit Kind 2011Studieren mit Kind 2011

Elterncafe Dezember 2011

2. Leistungsnachweise (§ 48 Abs. 2 BAföG)

Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antragdie Vorlage dieses Leistungsnachweises gemäß § 48Abs. 2 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt zulassen,wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlicheine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauernach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch im Falleeiner Ausbildungsverzögerung aufgrund vonSchwangerschaft sowie Pflege und Erziehung einesKindes bis zu zehn Jahren.

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Studieren mit Kind 2011Studieren mit Kind 2011

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011

3. Verlängerung der Förderungsdauer(§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann für eine "angemessene Zeit" BAföG geleistet werden, wenn sie infolge einer Schwangerschaft und der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist.

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3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Als "angemessen" im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG werden folgende Verlängerungszeiten fürSchwangerschaft und Kindererziehung angesehen:

• für die Schwangerschaft:1 Semester

• bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes:1 Semester pro Lebensjahr

• für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes:insgesamt 1 Semester

• für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester

Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011

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Studieren mit Kind 2010Studieren mit Kind 2010

3. Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG)

Die Schwangerschaft und Pflege und Erziehung desKindes müssen ursächlich für die Studienzeitver-verlängerung sein. In Ihrer formlosen Beantragung sollten sieden voraussichtlichen Examenstermin angeben und nachvollziehbar darstellen, dass die eingetretenenVerzögerungen auf die Betreuung Ihres Kindeszurückzuführen sind.

Elterncafe Dezember 2011

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4. Kinderbetreuungszuschlag (§ 14b BAföG)

Förderungsberechtigten studentische Eltern habeneinen Anspruch auf Kinderbetreuungszuschlag als Vollzuschuss von mtl. 113 € für das erste und 85 € für jedes weitere Kind, wenn sie nicht älter als 10 Jahre sind. Er darf auf keine andereSozialleistung angerechnet werden,

Der Zuschlag wird nur einem Elternteil gewährt.

Elterncafe Dezember 2011

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Studieren mit Kind 2011Studieren mit Kind 2011

5. Freibeträge beim Nebenverdienst (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG)

Eigene Kinder erhöhen die Freibeträge ausNebenverdiensten (mtl. 400 €) um mtl. jeweils 485 €pro Kind.

Elterncafe Dezember 2011

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Elterncafe Dezember 2011

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt fürAusbildungsförderung beim Studentenwerk HalleWolfgang-Langenbeck-Str. 5, 06120 Halle

Dienstag 12.30 bis 18.00 UhrMittwoch 10.00 bis 12.00 UhrDonnerstag 12.30 bis 15.00 Uhr

Studentenservicecenter (Uniplatz-Löwengebäude)Montag – Donnerstag 10.00 bis 16.00 UhrFreitag 10.00 bis 13.00 Uhr

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Ansprüche vor der Geburt

• Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)

• Erstausstattung anlässlich der Geburt (Jobcenter)

• Erstausstattung von der Bundesstiftung „Mutter und Kind“

• Mutterschaftsgeld

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Mehrbedarf wegen Schwangerschaft (Jobcenter)

Grundsätzliches:Es besteht kein Leistungsanspruch fürAuszubildende auf ALG II (§ 7 Abs. 5 SGB II), mit Ausnahme der nicht ausbildungsgeprägtenBedarfe. Der Mehrbedarf wegen Schwangerschaft wird

ab13. Woche gewährt (§ 21 Abs. 2 SGB II) Er beträgt 17% der maßgeblichen

Regelleistung,derzeit mtl. 61 €.

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Elterncafe Dezember 2011

• Erstausstattung vom Jobcenter

Bescheid ist Voraussetzung für die

Beantragung der

• Erstausstattung von der Bundesstiftung:

„Mutter und Kind“

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Mutterschaftsgeld:Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die nicht von allenStudentinnen beansprucht werden kann. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch fortgeschrittene Schwangerschaft und Geburtunterbrochen wird

Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt, 8 Wochen nachher, bei Zwillingen 12 Wochen nachher

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Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse

Voraussetzungen:• Es besteht bei Beginn der Mutterschutzfrist ein

Arbeitsverhältnis.

und

• Es besteht eine eigenständige Mitgliedschaft (nicht Familienversicherung) in der gesetzlichen Krankenkasse bei Antragstellung und im Mutterschutz)

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Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011

Mutterschaftsgeld wird im Zeitraum des

Mutterschutzes in Höhe des durch-

schnittlichen Nettoverdienstes gezahlt.

Die Krankenkasse übernimmt dabei bis zu

13 € pro Tag. Falls mehr verdient wurde,

wird der Rest vom Arbeitgeber aufgestockt.

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Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt Voraussetzung: bei Beginn der Mutterschutzfrist besteht einArbeitsverhältnis.Eine eigenständige "Mitgliedschaft" in dergesetzlichen Krankenversicherung muss nichtvorliegen, z.B familienmitversichert oder privat

krankenversichert.

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Ansprüche im Urlaubssemester

• Elterngeld• ALG II, aber Elterngeld wird angerechnet• alternativ zum ALG II : Wohngeld, ggf. zusätzlich

Kinderzuschlag• Mehrbedarf wegen Alleinerziehung• Kindergeld für Kind• Unterhaltsvorschuss• Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle

Studieren mit Kind 2011

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Elterncafe Dezember 2011

Ansprüche nach der Geburt, ohne Urlaubssemester• BAföG• Elterngeld • Mehrbedarf wegen Alleinerziehung• Kindergeld für Kind• Wohngeld• Kindergeldzuschlag• Unterhaltsvorschuss• Begrüßungsgeld des Studentenwerks Halle• kostenfreier Kinderteller• Freitischessen für Eltern oder Elternteil

Studieren mit Kind 2011

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Elterncafe Dezember 2011

Elterngeld ab 1.1.2011

Elterngeld bis 300 €: grundsätzlich keineAnrechnung auf andere Sozialleistungen

NEU: seit 2011Anrechnung auf Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag

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Wohngeld

Regelmäßig sind Studierende nach § 20 Abs. 2 WoGGvom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen.

Ausnahmen:• Studierende, die keinen Anspruch auf BAföG dem Grunde nach haben• Studierende, die lediglich einen Anspruch auf BAföG als verzinsliches

Bankdarlehen haben• Studierende, die mit Personen in einem Haushalt leben, die keinen

Ausbildungsstatus haben

Dazu gehören z.B. Kinder, Ehe- oder Lebenspartner/in .Neben dem BAföG- Anspruch besteht danach ein Anspruch aufWohngeld für ein- und denselben Wohnraum (Doppelbezug).

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Studieren mit Kind 2011

WohngeldDem Grunde nach ist ein Förderungsanspruch nichtgegeben, wenn die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsförderung nicht erfüllt werden. z.B

• nach förderungsrechtlich nicht anerkanntemFachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG)

• Nichterbringung des erforderlichen Leistungs-nachweises (§ 48 BAföG) 

Das Amt für Ausbildungsförderung stellt hierzu eineBescheinigung für die Wohngeldstelle aus, ohne dass ein vollständiger Antrag erforderlich ist.

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Einführungsveranstaltung „Studieren mit Kind“ 2011

Wohngeld Bevor Sie als beurlaubte/r Studierende/r ALG II-

Leistungen erhalten, sind Sie nach § 12 a SGB II

verpflichtet, vorrangige Sozialleistungsansprüche

prüfen zu lassen. (z.B. Wohngeld)

Zusätzlich sollten Sie einen Antrag auf Kinderzuschlag

(max. mtl. 140 €) bei der Familienkasse stellen.

Wohngeld für die Kinder und Kinderzuschlag kann

günstiger für die Kinder als ausschließlich Sozialgeld

(ALG II fürs Kind) von der ARGE sein. Bei diesen

Sachverhalten empfiehlt sich eine Beratung.

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Wohngeld Einkommensgrenzen/Berechnungsmodalitäten

Das Wohngeld stellt immer nur einen Zuschuss zurBruttokaltmiete dar.

Die Höhe des Wohngeldes hängt von der Miethöhe, der Familiengröße und dem Einkommender Familie ab.

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Wohngeld Nicht angerechnet werden:• Elterngeld bis 300 €• Kindergeld, das Sie für Ihre eigenen Kinder beziehen• der Kinderbetreuungszuschlag zum BAföG• die Hälfte des Zuschussanteil des BAföG• der gesamte Darlehensteil des BAföG

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Wohngeld

Aus dem bereinigten Einkommen nach Abzugbestimmter Freibeträge finden Sie in den Wohn-Tabellen die Höhe des zu gewährenden Zuschusszur Bruttokaltmiete (Wohngeld).www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/SW/wohngeldtabelen.html

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WohngeldAntragstellung: Wohngeld wird erst ab Beginn des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Wohngeldstelle) gezahlt.

Sozialamt der Stadt Halle (Saale) Wohngeldstelle

Südpromenade 3006128 Halle (Saale)Telefon: (0345) 221-4500Fax: (0345) 221-5404