eine informationsbroschüre der kvb mit hinweisen zu ... · onen wie die...

48
Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus Eine Informationsbroschüre der KVB mit Hinweisen zu Mikrobiologie, Epidemiologie, Hygienemaßnahmen, Screening und Dekolonisierung nach der „Vergütungsvereinbarung MRSA“

Upload: nguyenminh

Post on 15-Aug-2019

213 views

Category:

Documents


0 download

TRANSCRIPT

Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus Eine Informationsbroschüre der KVB mit Hinweisen zu Mikrobiologie,

Epidemiologie, Hygienemaßnahmen, Screening und Dekolonisierung nach

der „Vergütungsvereinbarung MRSA“

2

Inhalt

2

Vorwort 5

1. Allgemeine Informationen zu MRSA in der vertragsärztlichen Praxis 6

1.1 MRSA als Problemerreger ..............................................................................................................61.2 Mikrobiologische Grundlagen ........................................................................................................61.3 Infektiologische Grundlagen ..........................................................................................................61.4 Epidemiologische Grundlagen ........................................................................................................7

2. Strategie der MRSA-Bekämpfung: „search – destroy – follow“ (suchen – sanieren – nachverfolgen) 8

2.1 Screening von Patienten mit Risikofaktoren für MRSA ...................................................................82.2 Dekolonisierung/Eradikationstherapie bei Patienten mit MRSA ....................................................92.3 Mikrobiologische Kontrolle der Dekolonisierung ..........................................................................102.4 Meldepflicht im Zusammenhang mit MRSA .................................................................................102.5 Informationsübermittlung an Weiterbehandelnde ........................................................................10

3. Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten in der Arztpraxis und beim Hausbesuch 11

3.1 Übertragungswege für MRSA .......................................................................................................113.2 Grundsätzlich erforderliche Hygienemaßnahmen ........................................................................113.3 Umgang mit MRSA-Patienten in der Praxis ..................................................................................113.4 Umgang mit MRSA-Patienten beim Hausbesuch .........................................................................12

4. Netzwerkaktivitäten in Bayern 14

5. Antibiotikatherapie und MRSA-Selektion 15

6. Abrechnung der Versorgung von MRSA-Trägern 15

7. Sektorenübergreifende MRSA-Netzwerke und Beratungsangebote 20

8. MRSA-Fallkonferenzen/Regionale Netzwerkkonferenzen 21

Inhalt

3

9. Verordnungsvorgehen bei der MRSA-Eradikationstherapie 23

10. Basishygienemaßnahmen in der Arztpraxis 24

Glossar 26

Literaturverzeichnis und Quellenangaben 27

Weiterführende Informationen und Links 28

Anhang 29

4

5

Vorwort

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 1. April 2012 werden die gezielte, post-stationäre Untersuchung und Behandlung von Patien-ten mit einem Risikoprofil für den Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) durch die neue Vergütungsvereinbarung zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit MRSA durch die Gesetzliche Krankenversicherung finanziert. Die MRSA-Vergütungsvereinbarung ist zunächst bis zum 31. März 2014 befristet. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär außerhalb der morbiditätsbeding-ten Gesamtvergütung. Die Erbringung der vertragsärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit MRSA ist an eine Genehmigung durch die KVB gebunden.

Ziel der neuen Vergütungsvereinbarung ist es, die Häufigkeit von MRSA in der Bevölkerung und damit auch die Anzahl von Infektionen durch diesen Erreger zu reduzieren. Definierte Risikogruppen können nun auch ambulant auf MRSA-Trägerschaft untersucht werden. Die Patienten mit MRSA-Nachweis sol-len durch eine strukturierte Eradikationstherapie nach Möglichkeit von dem Erreger befreit werden. Da-mit wird der einzelne MRSA-Träger vor einer späteren Infektion geschützt und gleichzeitig das Risiko für MRSA-Übertragungen im medizinischen Bereich verringert. Den Niederlanden und auch Dänemark ist es beispielsweise gelungen, die MRSA-Häufigkeit im Vergleich zu Deutschland sehr niedrig zu halten. Ein wichtiges Prinzip war dabei die optimale Vernetzung der MRSA-Bekämpfung in der stationären und ambulanten Versorgung. Diese Strategie, die in regionalen Modellprojekten auch bei uns in Deutsch-land bereits erfolgreich war, soll nun durch die neue MRSA-Vergütungsvereinbarung entsprechend der Aktualisierung von Infektionsschutzgesetz und Fünftem Sozialgesetzbuch bundesweit umgesetzt werden.

Mit dieser Broschüre geben wir Ihnen wichtige Informationen zur Thematik rund um MRSA, insbeson-dere auch zur MRSA-Epidemiologie sowie zu erforderlichen Hygienemaßnahmen, aber auch speziell zur Abrechnung und Verordnung im Rahmen der MRSA-Vergütungsvereinbarung. Damit wollen wir Sie bei der Organisation und Durchführung der Versorgung von MRSA-Patienten in Ihrer Praxis unterstützen.

Weitere Informationen, Merkblätter und Termine für Fortbildungsveranstaltungen finden Sie auf unseren MRSA-Webseiten unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/MRSA.

Freundliche Grüße

Dr. Krombholz Vorsitzender des Vorstands

Dr. Schmelz 1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands

Dr. Enger 2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

6

1. Allgemeine Informationen zu MRSA in der vertragsärztlichen Praxis

1.1 MRSA als Problemerreger

Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) sind die häufigsten multiresistenten Erreger nosokomialer Infektionen in Europa. Nach aktuellen Schätzungen belasten jährlich etwa 170.000 MRSA-Infektionen die europäischen Gesundheitssys-teme mit mehr als 5.000 Todesfällen, mehr als einer Million zu-sätzlichen Hospitalisationstagen und Mehrkosten von zirka 380 Millionen Euro [1]. Jedoch berichten einige europäische Länder, insbesondere die Niederlande, auch über Erfolge in der Kontrol-le nosokomialer MRSA-Infektionen.

„Kampf gegen MRSA lässt Ärzte zusammenrücken!“ – mit die-ser Schlagzeile wies im Juli 2011 die Ärzte-Zeitung darauf hin, dass die seit Anfang 2011 erarbeitete Aktualisierung von Infek-tionsschutzgesetz (IfSG) und Fünftem Sozialgesetzbuch (SGB V) parlamentarisch beschlossen wurde. Ziel dieser Gesetzesände-rungen ist es, die Häufigkeit nosokomialer Infektionen und die Ausbreitung multiresistenter Erreger wie MRSA in der stationä-ren, aber auch in der ambulanten Versorgung zu minimieren.

1.2 Mikrobiologische Grundlagen

MRSA benennt S. aureus-Stämme, die aufgrund der Bildung ei-nes veränderten Penicillin-bindenden Proteins gegen alle ß-Lak-tam-Antibiotika (Penicilline, Cephalosporine aller Gruppen, Car-bapeneme) unempfindlich sind. Durch diesen Resistenzmecha-nismus sind auch βß-Laktamase-Inhibitoren gegen MRSA unwirk- sam. Bei verbreiteten Epidemiestämmen von MRSA liegt zusätz- lich Multiresistenz vor, sehr häufig gegen Makrolide, Lincosami-de und Chinolone, zum Teil auch gegen weitere Antibiotika-Sub-stanzklassen. In Einzelfällen wurde bereits über MRSA mit Re-sistenz gegen das Glykopeptid Vancomycin oder neuere Anti-biotika wie Linezolid oder Daptomycin berichtet. Damit sind die Möglichkeiten für die antibiotische Therapie einer MRSA-Infektion stark eingeschränkt. Gegen MRSA wirksame Antibiotika sind zum Teil sehr teuer und oft nebenwirkungsreich.

MRSA weisen oft auch eine ausgeprägte „epidemische Virulenz“ auf. Das heißt, sie überleben auf Oberflächen und in Stauban-sammlungen, insbesondere durch Selektionsvorteile in Versor-gungsbereichen, in denen häufig Antibiotika zum Einsatz kom-

men, gegen die MRSA resistent sind. MRSA profitieren dabei wie S. aureus allgemein auch von einer erheblichen Toleranz ge-gen Umwelteinflüsse wie Austrocknung und Schwankungen des pH-Wertes [2].

Zur molekularen Charakterisierung von MRSA stehen verschie-dene Typisierungsverfahren zur Verfügung, die auch bei Aus-bruchgeschehen mit gehäuften MRSA-Nachweisen zur Prüfung von klonalen Identitäten und Übertragungsketten herangezogen werden können. Zu nennen ist die Typisierung auf den Clonal Complex (CC), den Multilocus-Sequenz-Typ (ST), den S. aureus-Protein A-Gen (spa)-Typ und die Makrorestriktion (RFLP/PFGE)-Methode.

1.3 Infektiologische Grundlagen

MRSA sind leicht auf Patienten mit bestimmten Risikofaktoren übertragbar, insbesondere bei Mängeln der Händehygiene des medizinischen Personals. Aus einer asymptomatischen Besiede-lung von Patienten mit MRSA, vor allem auf den Schleimhäuten im Nasen-Rachen-Raum, chronischen Wunden und krankhaft veränderten Hautarealen, entwickeln sich nicht selten im Ver-lauf MRSA-Infektionen, zum Beispiel Haut- und Weichgewebe-Infektionen (Abszesse, Furunkel, Pyodermien), (post-operative) Wundinfektionen, Pneumonien, Fremdkörper-assoziierte Infekti-onen wie die Gelenkimplantat-Osteomyelitis oder die Kunstklap-pen-Endokarditis und auch Septikämien [2]. Prinzipiell können MRSA alle für S. aureus insgesamt typischen pyogenen und in-vasiven Infektionen und Toxin-vermittelten Erkrankungen verur-sachen. MRSA-Infektionen führen zu erhöhter Morbidität und Letalität.

Somit ist jeder Patient mit einer MRSA-Besiedelung individuell gefährdet. Je häufiger MRSA übertragen werden, desto mehr nimmt aber auch die Wahrscheinlichkeit zu, dass molekulare Resistenz-Determinanten von MRSA auf bisher empfindliche, auch klinisch aggressive S. aureus-Stämme übergehen (horizon-taler Gentransfer: „Resistenz trifft Virulenz!“).

Nach dem primären Auftreten und den Übertragungsmechanis-

7

men werden drei Gruppen von MRSA-Stämmen („Subtypen“) unterschieden [3]:

� HA-MRSA: hospital/health care-associated/acquired MRSA � CA-MRSA: community-associated/acquired MRSA � LA-MRSA: livestock-associated MRSA

In Deutschland mit Abstand am häufigsten sind die im Kranken-haus beziehungsweise in der gesamten medizinischen Versor-gung im Zusammenhang mit medizinischen oder pflegerischen Maßnahmen erworbenen HA-MRSA. Sie betreffen vor allem äl-tere Menschen und sind assoziiert mit Risikofaktoren wie häufige und längere Krankenhausaufenthalte, wiederholte Antibiotika-Anwendungen, Operationen, invasive medizinische Verfahren wie die Dialyse und liegende Katheter (Harnableitung, Gefäß- katheter, PEG-Sonde, Tracheostoma). Charakteristisch für HA-MRSA: die Patienten haben eine Besiedelung von Haut und Schleimhäuten, ausgehend insbesondere von den Nasen-Vorhö-fen, und können MRSA bei stationären Aufenthalten auf andere gefährdete Patienten mit Risikofaktoren übertragen, wenn die erforderlichen Hygienemaßnahmen einschließlich der räumli-chen Isolierung im Krankenhaus nicht umgesetzt werden.

Davon zu unterscheiden ist die Gruppe der CA-MRSA, die nicht mit den oben genannten typischen Risikofaktoren assoziiert sind. CA-MRSA treten vor allem bei ansonsten gesunden Perso-nen auf, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, und verur-sachen häufiger Infektionen als HA-MRSA. Charakteristisch für CA-MRSA sind rezidivierende, disseminierte Hautabszesse und invasive Weichgewebe-Infektionen (Fasziitis/Myositis), die auch zur lebensbedrohenden nekrotisierenden hämorrhagischen Pneu- monie oder zu anderen schweren Organinfektionen führen kön-nen. CA-MRSA bilden häufig das Panton-Valentine-Leukozidin (PVL), das als Zytotoxin die neutrophilen Granulozyten bis hin zur Granulozytopenie schädigt und so bei Staphylococcus aure-us insgesamt (nicht nur bei MRSA!) zu einer erhöhten Virulenz beiträgt. Die Krankheitslast durch CA-MRSA ist in Deutschland derzeit noch gering. In USA werden aber CA-MRSA bereits als häufigste Erreger (über 50 Prozent) von ambulant erworbenen Haut- und Weichgewebe-Infektionen (vor allem Abszesse) beob-achtet. In mehreren europäischen Ländern wurde ein Risiko für den Erwerb von CA-MRSA bei Auslandsreisen nachgewiesen. Dies bestätigt auch eine Studie aus Bayern, nach der CA-MRSA häufig reiseassoziiert oder bei in Deutschland lebenden Perso-nen mit familiärer Herkunft aus Mittelmeerländern (vor allem Griechenland, Türkei, Italien) auftraten [4]. Ein weiterer Risiko-

faktor ist das räumlich enge Zusammenleben (insbesondere im gleichen Haushalt) mit CA-MRSA-Patienten. Es wurde bei CA-MRSA-Infizierten nachgewiesen, dass es bei zirka 40 Prozent zu Übertragungen auf Haushaltsmitglieder und andere Personen mit Körperkontakten (auch beim Sport) kam. Deshalb ist bei entsprechender Symptomatik gerade bei ambulanten Patienten an CA-MRSA zu denken. Bei erfolglosem Versuch einer Dekolo-nisierung sind Kontaktpersonen (insbesondere im gleichen Haushalt) auf MRSA zu untersuchen.

LA-MRSA stellen die dritte, auch molekular eindeutig unter-scheidbare MRSA-Gruppe dar. LA-MRSA werden bei Tieren, ins-besondere zunehmend in der landwirtschaftlichen Tierzucht und Nutztierhaltung vor allem in der Schweinemast und bei ent-sprechenden Kontaktpersonen und Berufsgruppen nachgewie-sen, in Einzelfällen aber auch bei Haus- und Hobbytieren wie Hunden, Katzen, Nagern und Pferden. Dabei dominiert der MRSA-Klon „CC/ST 398“, der leicht auf Menschen mit direk-tem Tierkontakt übertragbar ist, bisher aber bei Nicht-Immun-supprimierten und auch bei den Tieren selbst eher selten zur In-fektion führt.

1.4 Epidemiologische Grundlagen

MRSA haben sich seit den 1960er Jahren weltweit verbreitet. In Deutschland stieg der Anteil von MRSA beim Nachweis von S. aureus bei Krankenhauspatienten in den letzten zwei Jahrzehn-ten von zirka einem Prozent auf aktuell 20 bis 25 Prozent. Da-mit liegt Deutschland heute international im „MRSA-Mittelfeld“. Eine Prävalenzuntersuchung im Saarland wies allerdings 2010 MRSA bei bereits zirka zwei Prozent aller Patienten bei stationä-rer Aufnahme ins Krankenhaus nach [5]. Daten der letzten Jahre bestätigen, dass MRSA auch in der ambulanten Versorgung zu-nehmen, der MRSA-Anteil beim Nachweis von S. aureus beträgt hier nach Anhaben des Robert Koch-Institut (RKI) bereits zirka 13 Prozent [6]. Den skandinavischen Ländern, Dänemark und insbesondere den Niederlanden ist es dagegen gelungen, die MRSA-Häufigkeit in der medizinischen Versorgung vergleichs-weise sehr niedrig zu halten.

Für Deutschland wurde die Zahl der MRSA-Fälle bei Aufnahme ins Krankenhaus 2008 auf etwa 132.000 (symptomlose Koloni-sationen und klinisch manifeste Infektionen) und die Zahl der nosokomial erworbenen Fälle auf etwa 34.000 hochgerechnet [3,7].

8

Die meisten MRSA-Patienten waren bereits bei der stationären Aufnahme besiedelt (zirka 80 Prozent „mitgebrachte“ Fälle).

Der prozentuale MRSA-Anteil von S. aureus-Isolaten hat sich im Vergleich zu den Vorjahren in vielen europäischen Ländern sta-bilisiert. In Österreich, Frankreich, Irland, Großbritannien war ein anhaltender Trend zur Abnahme der MRSA-Prävalenz in 2010 feststellbar. Die MRSA-Häufigkeit lag aber weiterhin über 25 Prozent in mehreren süd- und osteuropäischen Ländern. Ein Nord-Süd-Gefälle ist in Europa erkennbar [8].

Die Dynamik überregional in Deutschland verbreiteter MRSA-Stämme in Kliniken ist im MRSA-Jahresbericht 2010 des Natio-nalen Referenzzentrums für Staphylokokken dargestellt [9]. Zu beachten ist die bei einigen MRSA-Stämmen sehr breite Multi-resistenz und insbesondere die bei den häufigsten Epidemie-stämmen fast generell nachweisbare Resistenz gegen Makrolide, Lincosamide und Chinolone. Dies zeigt den Selektionsvorteil von MRSA bei der Anwendung von häufig verordneten Antibioti-ka-Wirkstoffgruppen.

2. Strategie der MRSA-Bekämpfung: „search – destroy – follow“ (suchen – sanieren – nachverfolgen)

„Search – destroy – follow“ umschreibt das insbesondere in den Niederlanden erfolgreiche Konzept gegen MRSA, das auch in Deutschland mit der neuen Gesetzgebung des Bundes (Ände-rungen im IfSG und SGB V) gefördert werden soll.

Folgende Eckpunkte haben sich zur MRSA-Bekämpfung und Prävention wirksam gezeigt:

� MRSA-Screening aller Patienten mit Risikofaktoren bei einer Aufnahme ins Krankenhaus

� Konsequente Dekolonisierung von MRSA-Trägern auch post- stationär im ambulanten Bereich

� Nach Dekolonisierung Durchführung von mikrobiologischer Erfolgs- und Verlaufskontrolle

� Umsetzung der erforderlichen Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten

� Information von Weiterbehandelnden über den MRSA-Status eines Patienten

2.1 Screening von Patienten mit Risikofaktoren für MRSA

Es ist sinnvoll, den MRSA-Trägerstatus eines Patienten durch ge- zielte mikrobiologische Untersuchungen zu bestimmen: zur Ver-meidung von MRSA-Übertragungen (Umsetzung der Hygienemaß-nahmen im stationären und im ambulanten Bereich) sowie zur Planung und Durchführung der Dekolonisierung (Schutz des Pa-tienten vor eigener MRSA-Infektion).

Patienten mit den folgenden Kriterien sind prädestiniert für eine MRSA-Besiedelung und sollten einem MRSA-Screening unterzo-gen werden [10,11]:

� Patienten mit bekannt positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese

� Patienten mit längerem (mindestens vier Tage) und wieder-holtem Krankenhausaufenthalt

� Patienten mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofakto-ren: Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Mona-ten, liegende Katheter (zum Beispiel Harnableitung, PEG-Sonde), Dialysepflichtigkeit, Tracheostoma, chronische Wunde/n, diabetischer Fuß/Gangrän, Hautulcus, Hauter-krankungen einschließlich Infektionen (zum Beispiel Abszes-se, Furunkulose), chronische Pflegebedürftigkeit (stationär, aber auch ambulant).

Bei solchen Patienten oder aktuell asymptomatischen Personen sollte mittels Abstrich von Nasen-Vorhof (beidseits mit gleichem Tupfer), Rachen und gegebenenfalls Wunde/n gezielt nach MRSA gesucht werden, insbesondere nach Entlassung (bis zu sechs Monate) mit unbekanntem MRSA-Status aus dem Krankenhaus.

Die Möglichkeiten zur Abrechnung im Rahmen der neuen Vergü-tungsvereinbarung MRSA werden im Kapitel „Abrechnung der Versorgung von MRSA-Trägern“ beschrieben (Seite 15 ff).

9

2.2 Dekolonisierung/Eradikationstherapie bei Patienten mit MRSA

Die meisten MRSA-positiven Personen sind mit MRSA besiedelt und nicht infiziert. Oft bleibt bei MRSA-Trägern mit Grunderkran- kungen (siehe Risikofaktoren) diese Besiedelung lange, eventuell auch dauerhaft bestehen. Gesunde Kontaktpersonen haben da-gegen nur ein geringes Risiko, sich nach einer MRSA-Kontami-nation längerfristig zu kolonisieren.

Grundsätzlich ist es möglich, MRSA-positive Personen mit An-wendung von antiseptischen Lösungen und (lokaler) Antibiotika-Applikation von MRSA zu befreien. Dieser Vorgang wird Sanie-rung, Dekolonisierung oder Eradikationstherapie genannt. Eine Sanierungsbehandlung ist vor allem sinnvoll, wenn die betroffe-ne Person immunsupprimiert ist beziehungsweise mit häufigen Klinikaufenthalten rechnen muss oder auch vor einer elektiven Operation. Bei jedem MRSA-Nachweis ist vom behandelnden Arzt zu entscheiden, ob und wann eine MRSA-Dekolonisierung durchgeführt wird. Eine stationär begonnene Sanierungsbehand- lung ist ambulant konsequent abzuschließen und durch Kontroll- abstriche auf Erfolg zu prüfen.

Die MRSA-Dekolonisierung sieht fünf (bis sieben) Tage lang fol-gende Maßnahmen vor:

� Applikation von antibiotischer Mupirocin-Nasensalbe, Nasen-Vorhöfe beidseits, dreimal täglich. Alternative (zum Beispiel MRSA-Stamm mit Mupirocin-Resistenz): Octenidin-Nasensalbe 0,05 %

� Gurgeln/Mundpflege mit antiseptischer (zum Beispiel Chlor-hexidin) Rachenspüllösung, dreimal täglich

� Duschen beziehungsweise Ganzkörperwaschung, inklusiv der Haare, mit MRSA-wirksamer Waschlotion, täglich (Präparate der Desinfektionsmittelhersteller mit zum Beispiel Octenidin oder Polihexanid als Wirkstoff)

Während dieses Dekolonisierungszyklus ist zusätzlich Folgendes zu beachten:

� Wechseln von Wäsche, Bettwäsche, Waschlappen, Handtü-chern (60°C-Wäsche), täglich

� Händedesinfektion des Patienten und seiner Mitbewohner/Angehörigen im Haushalt

� Erneuerung/Desinfektion persönlicher Utensilien (wie Rasie-rer, Zahnbürste, Kamm, Haarbürste, Brille, Hörgerät)

� Wischdesinfektion von Handkontaktstellen im Haushalt � Fertigsets zur MRSA-Dekolonisierung (inklusive Desinfektions- tüchern) haben sich bewährt (sogenannte MRSA-Kits der Desinfektionsmittelhersteller, siehe auch Hinweise Seite 23).

Eine dauerhafte MRSA-Dekolonisierung ist nicht bei allen Be-troffenen erreichbar, sollte aber angestrebt werden (individuelle und epidemiologische Indikation). Ob, wann und wie oft eine Sanierungsbehandlung durchgeführt wird, ist immer eine ärztli-che Einzelfall-Entscheidung. Bei Fragen zur Sanierungsbehand-lung sollte die Beratung durch einen Infektiologen oder einen qualifizierten MRSA-Experten eingeholt werden (Seite 20 f).

Der Dekolonisierungserfolg (die Sanierungsbehandlung beinhal-tet Abstrichkontrollen) ist von mehreren Faktoren abhängig: Vollständigkeit/Qualität der Durchführung der Maßnahmen, Art und Schwere der Grunderkrankungen des Patienten, sanierungs- hemmende Faktoren wie:

� Chronische Wundheilungsstörung (zum Beispiel bei Diabetes mellitus, pAVK, Ulcus cruris)

� Chronische (großflächige) Erkrankung der Haut (zum Beispiel Psoriasis, Ekzem)

� Erkrankung an einer MRSA-Prädilektionsstelle (zum Beispiel Sinusitis, chronische Rhinitis)

� Liegende medizinische Utensilien (relative Kontraindikation für eine Dekolonisierung zum Beispiel bei Harnwegkatheter, PEG-Sonde)

� Akute Infektion (bei Bedarf Durchführung einer systemischen Antibiotikatherapie) durch MRSA oder anderen Erreger

Auch bei Vorliegen solcher sanierungshemmender Faktoren kann es sinnvoll sein, eine Dekolonisierung zu versuchen. Die Behandlung von Grunderkrankungen sollte aber Vorrang haben, um die Erfolgsaussicht der Dekolonisierung zu erhöhen. Erfah-rungsgemäß sind mehr als zwei Sanierungszyklen nicht anzura-ten. Nach einer erfolglosen Dekolonisierung sollen auch Kon-takt-/Bezugspersonen (gemeinsame Nutzung von Schlafraum und/oder Einrichtung(en) zur Körperpflege über mindestens vier Tage) auf MRSA untersucht werden. Bei einer MRSA-Infektion sollen die genannten Sanierungsmaßnahmen auch begleitend zu einer systemischen Antibiotikatherapie durchgeführt werden [10,11].

10

2.3 Mikrobiologische Kontrolle der Dekolonisie-rung

Mikrobiologische Kontrollabstriche in der Regel von Nasen-Vor-hof (beidseits mit gleichem Tupfer), Rachen und gegebenenfalls Wunde/n folgen nach der Dekolonisierung. Zwischen dem Ende der Eradikationstherapie und den Kontrollabstrichen sollten mindestens drei Tage liegen.

Im ambulanten Bereich erfolgt danach die erste Abstrichreihe (spätestens nach vier Wochen). Ist dabei MRSA nicht mehr nachweisbar, besteht ein „vorläufiger Sanierungserfolg“. Weitere Verlaufskontrollen sind im ambulanten Bereich dann noch zwei-mal vorgesehen: frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate, sowie frühestens elf Monate und spätestens 13 Mona-te nach Abschluss der Dekolonisierung. War bei diesen drei Kontrollreihen in allen Abstrichen MRSA nicht mehr nachweis-bar (im Kulturverfahren) besteht ein „Langzeit-Sanierungserfolg“ und die Sanierungsbehandlung ist abgeschlossen. Muss ein am-bulant vorläufig oder abgeschlossen erfolgreich dekolonisierter Patient im Krankenhaus stationär aufgenommen werden, ist aber über die MRSA-Anamnese zu berichten und zeitnah, mög-lichst noch prästationär, ein MRSA-Screening zu empfehlen.

2.4 Meldepflicht im Zusammenhang mit MRSA

Eine Meldepflicht für einzelne MRSA-Fälle besteht für den behan-delnden Arzt nicht.

Dagegen ist die Meldepflicht nach Paragraph 6 Absatz 3 IfSG zu beachten: „Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Aus-bruch nichtnamentlich zu melden.” Dies betrifft auch einen zeit-lich und örtlich gehäuften Nachweis von MRSA zum Beispiel bei Patienten in stationärer Pflege, soweit der Verdacht auf nosoko-miale Übertragungen besteht.

Die Meldepflicht für Labore nach Paragraph 7 Absatz 1 IfSG an das jeweils zuständige Gesundheitsamt wurde seit 1. Juli 2009 auf MRSA-Nachweise erweitert. Diese (namentliche) Meldepflicht gilt dabei nur für den labordiagnostischen MRSA-Nachweis aus Blut und Liquor. Deutschlandweit wurden 2010 aufgrund dieser Labor-Meldepflicht 3.977 MRSA-Nachweise aus Blutkulturen

(98,4%) und Liquores (1,6%) gemeldet. 349 der betroffenen Pa- tienten verstarben [12].

2.5 Informationsübermittlung an Weiter- behandelnde

Die Information an weiterbehandelnde Ärzte oder Institutionen über den MRSA-Status eines Patienten soll sektorübergreifend stationär/ambulant in beide Richtungen übermittelt werden. Zum einen soll die schriftliche Mitteilung vom Krankenhaus bei der Entlassung eines MRSA-Patienten an den Nachversorger erfolgen und zum anderen soll der Hausarzt bei Einweisung ins Kranken-haus entsprechend informieren. Für den strukturierten und si-chergestellten Fluss der Informationen hat sich die Verwendung eines „MRSA-Übergabebogens“ bewährt. Auch die Informations-weitergabe an ambulant mitbehandelnde Ärzte soll mittels Ver-merk auf der Überweisung beziehungsweise Mitteilung in der fachärztlichen Befundübermittlung garantiert werden.

11

3. Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten in der Arztpraxis und beim Hausbesuch

3.1 Übertragungswege für MRSA

Die Übertragung von MRSA erfolgt in den meisten Fällen über die Hände des medizinischen Personals oder des Patienten selbst, entweder direkt oder indirekt über kontaminierte Hand-kontaktstellen. Eine Übertragung durch Sekrete, Aerosole sowie erregertragende Hautschuppen und Staubpartikel ist ebenfalls möglich. Bei Beachtung und Umsetzung von Basishygienemaß-nahmen sind Übertragungen im medizinischen Bereich vermeid-bar [10,13,14]. Informationen zu den Basishygienemaßnahmen in der Arztpraxis finden Sie im entsprechenden Merkblatt (siehe Seite 24 f).

3.2 Grundsätzlich erforderliche Hygienemaß-nahmen

� Die wichtigste Maßnahme zur Verhütung einer Erregerüber-tragung ist prinzipiell die korrekt durchgeführte hygienische Händedesinfektion. Sie ist vor und insbesondere nach dem Kontakt mit einem MRSA-Patienten im Rahmen der medizini-schen Versorgung durchzuführen. Sie ist auch grundsätzlich erforderlich nach dem Ausziehen von Einmalhandschuhen, um mögliche Kontaminationen der Hände mit MRSA zu beseitigen.

� Bei medizinischen Maßnahmen (zum Beispiel Verbandwech-sel) und möglichem Kontakt mit Sekreten sowie dem Um-gang (zum Beispiel Aufbereitung) mit kontaminierten Instru-menten, Materialien, Gegenständen und Geräten nach dem Einsatz bei einem MRSA-Patienten sind grundsätzlich Ein-malhandschuhe zu tragen. Vorsicht vor Erregerverschlep-pung durch kontaminierte Handschuhe nach Kontakt mit ei-nem MRSA-Patienten!

� Bei umfangreicher körperlicher Untersuchung oder dem Wechsel großflächiger Verbände bei einem MRSA-Patienten ist von Arzt und Praxispersonal Einmalschürze/Schutzkit-tel zu tragen. Diese Schutzkleidung ist unmittelbar nach dem Patientenkontakt abzulegen.

� Mund-Nasen-Schutz ist bei Nachweis einer naso-pharynge-alen MRSA-Besiedelung, insbesondere bei hustenden Patien-ten (respiratorischer Infekt) oder bei Tracheostoma anzule-

gen. Auch bei Erneuerung von durchnässten Verbänden, bei Wundspülungen oder Drainagewechsel ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen (aerogene MRSA-Freisetzung).

� Alle Untersuchungsutensilien/Medizinprodukte, Geräte und Kontaktflächen, wie zum Beispiel Stethoskop, Blut-druckmanschette, EKG-Kabel, Ultraschallkopf oder Behand-lungsliege sind unmittelbar nach dem Einsatz bei einem MRSA-Patienten zu desinfizieren. Diese Desinfektion erfolgt vorzugsweise im Wischverfahren (Sprühdesinfektion als Aus-nahme) mit einem Desinfektionsmittel für Flächen oder Klein- utensilien nach Hygieneplan der Arztpraxis. Nach Desinfektion von Flächen und Geräten ist die Wiederbenutzung möglich, sobald das „nebelfeucht“ aufgebrachte Desinfektionsmittel verdunstet ist. Die Aufbereitung von Instrumenten nach Ein-satz bei MRSA-Patienten erfolgt routinemäßig nach Hygiene- plan.

� Medizinische Abfälle aus der Behandlung eines MRSA-Pa-tienten können wie üblich mit dem Restmüll zusammen ent-sorgt werden. Separate Sammlung (Ausnahme: spitze oder scharfe Arbeitsgeräte) oder Desinfektion ist nicht erforder-lich. Der verwendete Plastiksack sollte aber direkt nach der Behandlung verschlossen und dem übrigen Restmüll zuge-führt werden.

� Mit MRSA kontaminierte Wäsche sollte bei mindestens 60°C oder als Kochwäsche gewaschen werden. Praxiswä-sche/Berufskleidung: Waschverfahren nach Hygieneplan

3.3 Umgang mit MRSA-Patienten in der Praxis

Auch in der Arztpraxis kann es zur MRSA-Übertragung kommen. Deshalb sind die genannten Hygienemaßnahmen bei allen Un-tersuchungen und Behandlungen von MRSA-Patienten umzuset-zen. Das Praxispersonal muss in diese Maßnahmen eingewie-sen sein, sowie regelmäßig (zum Beispiel jährlich) und auch lau-fend (Vorbildfunktion des Arztes) geschult werden. In den Hygieneplan und die Organisation der Arztpraxis ist zu-sätzlich aufzunehmen:

� Bekannt MRSA-positive Patienten sollen sich nicht im Warte-

12

bereich der Praxis aufhalten, um unnötige, längere Kontakte mit anderen Patienten zu vermeiden. MRSA-Patienten sind möglichst direkt in einen Untersuchungs-/Behandlungsraum der Praxis zu bitten. Die Einbestellung zu Randzeiten kann sinnvoll sein, auch um nach der Konsultation die nötige Des-infektion von Flächen/Handkontaktstellen (Türklinke) der Pa-tientenumgebung (benutzte Patiententoilette nicht vergessen) unmittelbar und in Ruhe durchführen zu können. Für die Ter-minfindung ist aber immer das aktuelle Beschwerdebild maß- gebend.

� Die Patientenliege und die Ablage für die Patientenkleidung sind mit einer Papierauflage abzudecken. Nach Patienten-kontakt werden diese Auflagen und die sonstigen (potenziell) MRSA-kontaminierten Abdeckungen unmittelbar in den da-für vorgesehenen Abfall entsorgt. Während der Untersuchung und Behandlung sollen nicht benötigte Gegenstände, Geräte oder medizinische Utensilien nicht mit dem MRSA-Patienten in Berührung kommen (bei Bedarf abdecken). Nach Möglich-keit werden alle benötigten Utensilien (Verbandwechsel) be-reits vorher bereit gelegt. Nach Versorgung des MRSA-Pa-tienten werden benutzte Handschuhe ebenfalls unmittelbar entsorgt und eine hygienische Händedesinfektion durchge-führt. Danach folgt die Flächendesinfektion.

Auch in der Arztpraxis ist die hygienische Händedesinfektion die wichtigste Maßnahme, um Erregerübertragungen von Personal auf Patient, aber auch von Patient auf Personal zu vermeiden. Ein bekannt MRSA-positiver Patient sollte deshalb nach Betre-ten der Praxis zur Händedesinfektion angehalten werden. Ein MRSA-Patient mit Tracheostoma oder starkem Husten sollte selbst einen Mund-Nasen-Schutz angelegt bekommen. Dabei ist sensibles Vorgehen gefragt. „Bloßstellen“ oder Verursachung unnötiger Ängste ist zu vermeiden.

Bei der Versorgung von MRSA-Patienten ist eingewiesenes Per-sonal einzusetzen. Ein Praxismitarbeiter, der selbst eine Hauter-krankung (zum Beispiel periorale Dermatitis, Ekzem, offene Wunde) hat, sollte an der Behandlung zum eigenen Schutz nicht teilnehmen, auch wenn das Risiko für eine MRSA-Übertragung bei Beachtung der oben genannten Maßnahmen äußerst gering ist. MRSA-Kontamination führt bei gesunden Personen nur sel-ten zur längerfristigen Besiedelung.

3.4 Umgang mit MRSA-Patienten beim Haus-besuch

Es ist nicht nötig, einen bekannt MRSA-positiven Patienten prin-zipiell als letzten von mehreren Patienten bei einer Reihe von Hausbesuchen zu versorgen. Hausbesuche sollten aber ent-sprechend vorbereitet werden. Unabhängig davon, ob dem be-handelnden Arzt oder medizinischen Personal der MRSA-Status eines Patienten bekannt ist, sollten folgende Artikel immer zur mitgeführten Ausstattung bei Hausbesuchen gehören:

� Alkoholisches Händedesinfektionsmittel (auch als kleinere „Kitteltaschenflasche“)

� Alkoholisches Hautdesinfektionsmittel, vorzugsweise als Sprayflasche. Dieses kann auch zur Wisch- oder Sprüh-Des-infektion für medizinische Utensilien wie Stethoskop und Blutdruckmanschette genutzt werden.

� Einmalhandschuhe, Einmalschürze, Mund-Nasen-Schutz zum Personalschutz vor Ort

� Ausreichend Verbandmaterial und Papierauflage (Ablegen/Abstellen von Utensilien)

� Materialien für mikrobiologische Abstriche � Kleine Abfallbeutel und fester „Sharp“-Abwurfbehälter (korrekte Kanülen-Entsorgung)

Zu einem größeren Verbandwechsel bei einem bekannt MRSA positiven Patienten sollte möglichst eine Assistenzperson zum Hausbesuch mitfahren, oder die Vereinbarung eines gemeinsa-men Besuchstermins mit dem versorgenden ambulanten Pflege-dienst erfolgen.

Sofern der MRSA-Status eines fremden Patienten bei einem Hausbesuch nicht bekannt ist, sollte beim Vorliegen der ge-nannten Risikofaktoren (Klinikaufenthalt, Antibiotikatherapie in der Anamnese, chronische Wunde, Ulcus cruris, diabetischer Fuß etc.) danach gefragt werden beziehungsweise eine gezielte mikrobiologische Diagnostik durchgeführt oder veranlasst wer-den. Im Übrigen sind die unter Kapitel 3.2 genannten allgemei-nen Hygienemaßnahmen auch beim Hausbesuch angepasst an die Situation vor Ort umzusetzen.

Folgendes ist beim Hausbesuch bei einem MRSA-Patienten im Speziellen zu beachten:

� βSetzen Sie sich nicht aufs Patientenbett und stellen Sie die Arzttasche nicht darauf ab.

13

� Führen Sie konsequent insbesondere die hygienische Hände-desinfektion durch.

� Stellen Sie die Präparate zur Hände- und Haut-/Utensilien- Desinfektion griffbereit ab, um später nicht mit kontaminier-ten Händen/Handschuhen in der Arzttasche danach suchen zu müssen. Dies gilt auch für alle benötigten medizinischen Utensilien, die vor Untersuchung/Behandlung auf einer Pa-pierauflage abgelegt werden können.

� Für das Anlegen von Mund-Nasen-Schutz gelten die gleichen Kriterien wie in der Arztpraxis. Ziehen Sie bei Bedarf Einmal-handschuhe an. Benutzen Sie eine Einmalschürze, wenn gro-ße oder durchnässte Verbände gewechselt werden.

� Legen Sie einen Abfallbeutel für den Abwurf patientennah be- reit, insbesondere für kontaminiertes altes Verbandmaterial. Stellen Sie den Abwurfbehälter für spitze oder scharfe Mate-rialien bereit.

� Nach der Patientenversorgung achten Sie darauf, dass Sie verwendete Utensilien nicht in die Arzttasche zurückpacken, ohne dass Sie eine Wisch-/Sprühdesinfektion durchgeführt haben und das aufgebrachte Desinfektionsmittel verdunstet ist.

� Nach der Patientenversorgung und dem vollständigen Ab-wurf der Abfälle ist die Abfalltüte zu verschließen und kann dann in der Patientenwohnung in den Hausmüll entsorgt werden.

Abschließend ist eine hygienische Händedesinfektion durchzu-führen. Aufzeichnungen sollten nur mit desinfizierten Händen gemacht werden (eventuell erst nach Verlassen der Patienten-wohnung).

In Hinblick auf den Umgang mit dem MRSA-Patienten im häusli-chen Umfeld sind Angehörige zu beraten. Gesunde Angehörige haben nur ein geringes Risiko, sich nach den üblichen sozialen Kontakten mit einem MRSA-Träger selbst längerfristig oder dau-erhaft zu kolonisieren. Neben den Regeln der normalen persön-lichen Hygiene sollte angesprochen werden:

� Möglichst Verwendung von Wäsche, Handtüchern, Wasch-lappen und Bettwäsche für den MRSA-Patienten, die bei min-destens 60°C oder noch besser als Kochwäsche gewaschen werden kann.

� Handtücher, Waschlappen und Gegenstände der Körperpfle-ge (zum Beispiel Kamm, Haarbürste, Nagelpflege-Utensilien) soll der MRSA-Patient nicht gemeinsam mit Anderen benutzen.

Im häuslichen Bereich sind durch die Sozialkontakte zu einem MRSA-Patienten nur selbst schwerer erkrankte Personen ge-fährdet, zum Beispiel Immunsupprimierte, Personen mit offenen Wunden oder Hautläsionen, Dialysepatienten. Solche Personen sollten Distanz zu einem MRSA-Träger im Haushalt wahren, also möglichst nicht selbst die Pflege durchführen und auch nicht im gleichen Zimmer mit dem MRSA-Träger übernachten.

Weitere Informationen für Angehörige von MRSA-Patienten wer-den von der Bayerischen Landesarbeitsgemeinschaft Resistente Erreger (LARE) und vom EUREGIO MRSA-net Twente/Münster-land (mrsa-net) sowie von KBV und KVB angeboten (siehe auch Seite 28). Unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/MRSA finden Sie außerdem jeweils ein Informationsblatt für Pa-tienten und Pflegeheime.

14

Nach Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder von 2006 wurde zur Bildung von regionalen und überregionalen Netzwerken und damit von Strukturen unter der Koordination des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Eindämmung der Wei-terverbreitung von MRSA aufgerufen.

Durch Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) an das Bayerische Landesamt für Ge-sundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) wurde im Dezember 2008 auf Basis eines Konsensusstatements das bayernweite Netzwerk „Landesarbeitsgemeinschaft Resistente Erreger (LARE)“ von Verbänden und Körperschaften der ärztlichen Selbstverwal-tung einschließlich der KVB, Behörden und Universitäten zum Thema MRSA und andere resistente Erreger gebildet.

Aufgabe des LARE-Netzwerks ist es, spezifische Fragestellungen bezüglich des richtigen Umgangs mit Patienten mit MRSA oder anderen nosokomialen Problemerregern im Bereich der statio-nären und ambulanten medizinischen Versorgung interdiszipli-när zu bearbeiten.

Beispielgebend ist dafür auch das EUREGIO MRSA-net Twente/Münsterland zur Prävention und Kontrolle von Infektionen durch MRSA [15].

Zielsetzung der überregionalen und regionalen Netzwerkaktivitä-ten in Bayern:

� Informationsaustausch zwischen den Akteuren der medizini-schen Versorgung

� Abstimmung der Hygienekonzepte unter sektorübergreifen-den Gesichtspunkten

� Abstimmung der Informationen für betroffene Patienten und deren Angehörige

� Verbesserung des Überleitungsmanagements an den Schnittstellen

� Etablierung der Surveillance in den Einrichtungen des Gesundheitswesens

� Etablierung des kontrollierten, Leitlinien-gerechten Antibiotika-Einsatzes

� Wissenstransfer und Fortbildung des medizinischen Personals

4. Netzwerkaktivitäten in Bayern

Die regionale Netzwerkbildung in Bayern entwickelt sich seit 2008. Mittlerweile haben alle 76 Gesundheitsämter mindestens eine Veranstaltung zum Thema MRSA und multiresistente Erre-ger selbst organisiert oder zumindest daran teilgenommen. Ak-tiv wurde aus diesen Treffen heraus über den Informationsaus-tausch unter den Teilnehmern, die Gründung von Arbeitsgrup-pen und Erstellung von Merkblättern berichtet und Fortbildungs-veranstaltungen durchgeführt. Über die Netzwerkaktivitäten wird zunehmend in den lokalen Medien berichtet. Die Teilnahme von niedergelassenen Ärzten an regionalen Netzwerken und ins-besondere an MRSA-Fallkonferenzen unter Einbeziehung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist nach der neuen MRSA-Vergütungsvereinbarung vorgesehen.

Die LARE erstellt in folgenden Arbeitsgruppen Empfehlungen: AG Screening und Sanierung, AG Krankentransport, AG Infor-mationsweitergabe, AG Standardisierte Fachinformationen zum Patientenmanagement, AG Rehabilitationseinrichtungen, AG Be-ruf und MRE sowie AG Antibiotic Stewardship. Die LARE-Merk-blätter beinhalten auch Empfehlungen für die Patientenversor-gung im ambulanten Bereich und für Pflegeeinrichtungen. Diese Merkblätter sowie weitere Informationen, Links und Downloads zur Thematik der nosokomialen Problemerreger und zu Antibio-tika-Resistenzen finden Sie auf der LARE-Webseite (Seite 28).

15

Einer der wesentlichen Risikofaktoren für die Entstehung und Weiterverbreitung von MRSA ist die Anwendung von Antibiotika in der Therapie von Infektionskrankheiten. Insbesondere die An-wendung von Breitspektrum-ß-Laktam-Antibiotika und von Wirk-stoffgruppen (zum Beispiel Chinolone), gegen die weit verbreite-te MRSA-Epidemiestämme oft resistent sind, ist dabei von Be-deutung. Durch solchen Selektionsdruck wird sowohl beim ein-zelnen Patienten unter Antibiotikatherapie, als auch in der Be- völkerung insgesamt die MRSA-Kolonisierung und MRSA-Über-tragung gefördert. Die Häufigkeit der Verordnung von Antibiotika korreliert mit der Verbreitung von MRSA europaweit und welt- weit. Um die Wirksamkeit von Antibiotika zu erhalten, sind diese nur indikationsbezogen und nach konsentierten Leitlinien einzu-setzen. Hinsichtlich einer möglichst gezielten Antibiotikathera-pie bekommt darüber hinaus eine rationale und rationelle mik-robiologische Diagnostik zunehmende Bedeutung [6].

In Hinblick auf die Antibiotikatherapie nach Antibiogramm und gemäß Lokalisation einer MRSA-Infektion wird auf die Leitlinien der Fachgesellschaften verwiesen (zum Beispiel Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie). Neben dem Glykopeptid

5. Antibiotikatherapie und MRSA-Selektion

Vancomycin, das in Kombination mit Fosfomycin, Fusidinsäure oder Rifampicin angewendet werden kann, stehen die neueren Reserve-Antibiotika Linezolid, Daptomycin und Tigecyclin zur Verfügung. Für die Auswahl der Antibiotika zur Behandlung einer MRSA-Infektion ist nicht nur die in-vitro-Empfindlichkeit des MRSA-Stammes des Patienten zu berücksichtigen. Bei alleiniger MRSA-Besiedelung ist im Allgemeinen nicht mit systemisch wirksamen Antibiotika zu behandeln. Fragen zur MRSA-Antibio-tikatherapie sollen zukünftig auch in den MRSA-Fallkonferenzen diskutiert werden.

Informationen zur rationalen Antibiotikatherapie und zum leitli-niengerechten Umgang mit Antibiotika (zum Beispiel bei Infekti-onen der oberen Atemwege und bei Harnwegsinfektionen) fin-den Sie auch unter www.kbv.de sowie unter www.kvwl.de (siehe Seite 28).

Abrechnung von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-Trägern in der vertragsärztlichen Versorgung

Zum 1. April 2012 wurden neue Leistungen zur MRSA-Diagnos-tik und ambulanten Eradikationstherapie in den Abschnitt 87.8 im EBM aufgenommen. Diese Leistungen sind nur bei Risikopa-tienten für eine MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollab-strich (elf bis 13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbe-handlung berechnungsfähig.

Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen, mit Ausnah-me der Labor-GOPen 86782 und 86784, ist die Genehmigung der KVB. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderun-gen des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung erfüllt sind.

6. Abrechnung der Versorgung von MRSA-Trägern

Die Leistungen der GOPen 86782 und 86784 dürfen nur von Ärzten berechnet werden, denen eine Genehmigung zur Berech-nung von GOPen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.

Definition des Risikopatienten im Rahmen der Vergütungsvereinbarung:

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten sta-tionär (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risiko- kriterien erfüllen:Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamneseund/oderPatient mit zwei oder mehr der folgenden Risikofaktoren

� chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1) � Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten

16

� liegende Katheter (zum Beispiel Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)

� Dialysepflichtigkeit � Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichgewebe- Infektionen

Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie. Die Eradikationstherapie umfasst die notwendigen medizini-schen Maßnahmen zur Eradikation des MRSA. Die weitere Sanie-

rungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem die Kontroll- abstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum dritten negati-ven oder einem positiven Kontrollabstrich.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht zu MRSA-Konstellationen, die Sie in der Praxis abrechnen können. Jedes der Fallbeispiele ist im GOP-Ablaufdiagramm für Risikopatienten beschrieben und wird im Folgenden erläutert.

Fall 1 Fall 2 Fall 3

Fall 4

Fall 5

Fall 6

Quelle: KBV Stand: Februar 2012

Legende der GOPen

86770 MRSA-Statuserhebung

86772 MRSA-Dekolonisierung

86774 MRSA-Beratung

86776 MRSA-Abklärung einer Kontaktperson

86778 MRSA-Fallkonferenz

86780 MRSA-Abstrich: positiver Befund

86781 MRSA-Abstrich: negativer Befund

17

Fall 1: Ausschluss MRSA-Besiedelung

� Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung ausgeschlossen.

� Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden (kein erneuter Abstrich).

� Liegen bei der MRSA-Statuserhebung entsprechende Risiko-faktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 abrechnungsfä-hig. Voraussetzung: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt so-wie Erhebung und Dokumentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

� Ziel: Erfassung der Risikopatienten ohne MRSA-Besiedelung � Liegen bei der MRSA-Statuserhebung keine entsprechenden Risikofaktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 nicht ab-rechnungsfähig, sondern bereits mit der Versicherten- oder Grundpauschale abgedeckt.

� Diagnose U80.0 A

Fall 2: MRSA-Sanierung im Krankenhaus

� Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung festgestellt.

� Sanierung wurde im Krankenhaus begonnen und auch abge-schlossen (inklusive 1. Kontrolle).

� Diagnose U80.0 Z � Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden (kein erneuter Abstrich).

� Aufgrund der Erfüllung der Risikofaktoren – stationärer Auf-enthalt von mindestens vier zusammenhängenden Tagen und einer positiven MRSA-Anamnese (ersichtlich zum Beispiel aus dem Entlassungsbrief) – wird der Patient entsprechend als Ri- sikopatient im Rahmen der Vergütungsvereinbarung definiert.

� Die GOP 86770 ist abrechnungsfähig. Voraussetzung: Per-sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Erhebung und Doku-mentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

� Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

� Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

Fall 3: MRSA-Besiedelung im Krankenhaus gesichert, Sanierung ist noch nicht erfolgt

� Beim Patienten wurde bereits im Krankenhaus eine MRSA-Besiedelung festgestellt.

� Sanierung wurde im Krankenhaus nicht durchgeführt. � Aufgrund der Erfüllung der Risikofaktoren – stationärer Auf-enthalt von mindestens vier zusammenhängenden Tagen und einer positiven MRSA-Anamnese (ersichtlich zum Beispiel aus dem Entlassungsbrief) – wird der Patient entsprechend als Ri- sikopatient im Rahmen der Vergütungsvereinbarung definiert.

� Die GOP 86770 ist abrechnungsfähig. Voraussetzung: Per-sönlicher Arzt-Patienten-Kontakt sowie Erhebung und Doku-mentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

� Diagnose U80.0 G � Die Sanierung erfolgt beim Patienten entsprechend dem Dekolonisierungsschema.

� Die GOP 86772 ist für die Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson (gemäß der Gebührenord-nungsposition 86776), abrechnungsfähig:

� einmal im Behandlungsfall � nur einmal je Sanierungsbehandlung � nur in Behandlungsfällen mit Eradikationstherapie � gesicherte Diagnose U80.0 G

� Die GOP 86774 ist für die Aufklärung und Beratung eines Risi-kopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachge- wiesenen Kontaktperson (gemäß der Gebührenordnungsposi-tion 86776) im Zusammenhang mit der Durchführung der Leis-tung der Gebührenordnungsposition 86772 abrechnungsfähig:

� je vollendete zehn Minuten � höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung � gesicherte Diagnose U80.0 G

� Nach der MRSA-Dekolonisierung des Patienten erfolgt eine Pause von minimal drei Tagen, maximal vier Wochen.

� Nach dieser Pause erfolgt die erste Abstrichkontrolle. � Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0A.

� Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

� Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

18

Fall 4: Patient kommt aus Krankenhaus ohne MRSA-Be-fund (kein Abstrich, keine Dekolonisierung)

� Beim Patienten wurde der MRSA-Status im Krankenhaus nicht erhoben.

� Bis sechs Monate nach der stationären Behandlung kann in der Praxis der MRSA-Status erhoben werden.

� Liegen bei der MRSA-Statuserhebung keine entsprechenden Risikofaktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 nicht ab-rechnungsfähig, sondern bereits mit der Grundpauschale abgedeckt.

� Diagnose U80.0 A � Der Fall ist hier beendet. � Liegen bei der MRSA-Statuserhebung entsprechende Risiko-faktoren (siehe oben) vor, ist die GOP 86770 abrechnungsfä-hig. Voraussetzung: Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt so-wie Erhebung und Dokumentation der Risikofaktoren gemäß Nr. 3 der Präambel.

� Diagnose U80.0 V � In der Praxis erfolgen MRSA-Abstriche (Nasen-Vorhöfe, Ra-chen, gegebenenfalls Wunde/n).

� Laborauftrag folgendermaßen kennzeichnen: „Untersuchung nur auf MRSA - GOP 86782“.

� Bei einem positiven Abstrich erfolgt die Abrechnung der GOP 86780 „Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Ab-strich“, Diagnose U80.0 G

� Bei einem negativen Abstrich erfolgt die Abrechnung der GOP 86781 „Ausschluss einer MRSA-Besiedelung“, Diagno-se U80.0 A (der Fall ist hier beendet).

� Beim Nachweis einer MRSA-Besiedelung erfolgt die Sanie-rung beim Patienten entsprechend dem Dekolonisierungs- schema.

� Die GOP 86772 ist für die Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson abrechnungsfähig:

� einmal im Behandlungsfall � nur einmal je Sanierungsbehandlung � nur in Behandlungsfällen mit Eradikationstherapie � gesicherte Diagnose U80.0 G

� Die GOP 86774 ist für die Aufklärung und Beratung eines Ri-sikopatienten, der Träger von MRSA ist, oder einer positiv nachgewiesenen Kontaktperson abrechnungsfähig:

� je vollendete zehn Minuten � höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung � gesicherte Diagnose U80.0G

� Nach der MRSA-Dekolonisierung des Patienten erfolgt eine Pause von minimal drei Tagen, maximal vier Wochen.

� Nach dieser Pause erfolgt die erste Abstrichkontrolle. � Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A

� Drei bis sechs Monate nach der Sanierung erfolgt die zweite Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

� Frühestens elf, spätestens 13 Monate nach der Sanierung erfolgt die dritte Abstrichkontrolle beim Patienten.

� Ist diese Kontrolle negativ, erfolgt erneut die Abrechnung der GOP 86781, Diagnose U80.0 A.

Fall 5: Positiver Kontrollabstrich nach Dekolonisierungβ

� Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehand-lung einen positiven Kontrollabstrich aufweist, kann nach der Prüfung der medizinischen Erfordernis eine zweite Eradikati-onstherapie vorgenommen werden (auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr erfüllt).

� Sofern eine dritte Eradikationstherapie erforderlich ist, kann diese nur nach Vorstellung des Falles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen (auch wenn der Patient die Vor-aussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 der Präambel nicht mehr er-füllt) oder nach Beratung an anderer geeigneter Stelle.

� Soweit keine Fall-/Netzwerkkonferenz erreichbar ist, hat der behandelnde Arzt sich bei der zuständigen Stelle des Öffent-lichen Gesundheitsdienstes entsprechend zu informieren.

� Nach erfolgloser Dekolonisierung eines MRSA-Trägers kann die Abklärungsdiagnostik einer Kontaktperson erfolgen.

� Die GOP 86776 ist bei Kontaktpersonen abrechnungsfähig. � Voraussetzung: persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Abklä-rungsdiagnostik, Dokumentation, einmal im Behandlungsfall

� Kontaktperson: muss in den vergangenen sechs Monaten mindestens über vier Tage den Schlafraum und/oder Einrichtung(en) zur Körperpflege mit dem MRSA-Träger ge-meinsam nutzen und/oder genutzt haben.

� Für Beschäftigte in Pflegeheimen und/oder in der ambulan-ten Pflege im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung ist die GOP 86776 nicht berechnungsfähig.

19

Fall 6: Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regiona-len Netzwerkkonferenz

� Die Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz ist einmal im Behandlungsfall abrechnungsfähig.

� Die Konferenz muss von der KVB anerkannt sein. � Die GOP 86778 ist nur in Behandlungsfällen im Zusammen-hang mit der Durchführung der Leistung der GOP 86772 be-rechnungsfähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradika-tionstherapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungs-behandlung berechnet werden.

Wichtige Hinweise zur Abrechnung � Nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! sind die Gebührenordnungspositionen 86772 und 86774 berechnungsfähig.

� GOP 86772 beziehungsweise GOP 86774: die Diagnose muss durch eine mikrobiologische Untersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder deren Ergebnis aus dem Krankenhaus übermittelt wurde.

� Ein MRSA-PCR-„Schnelltest“ ist nach dieser Vergütungsver-einbarung nicht berechnungsfähig.

� GOP 86780 ist nur abrechnungsfähig, wenn im Laborbefund MRSA nachgewiesen wurde („MRSA-Nachweis positiv“).

� GOP 86781 ist nur abrechnungsfähig, wenn im Laborbefund MRSA nicht nachgewiesen wurde („MRSA-Nachweis negativ“).

Weitere Erläuterungen zur Vergütungsvereinbarung � Eine MRSA-Zertifizierung erfolgt durch eine arztgebundene Teilnahme an einer kostenlosen regionalen Fortbildung (bei der KVB: „MRSA positiv! MRSA Patienten in der Praxis“ aus der Seminarbroschüre 2012 oder Online-Fortbildung mit Testfragen über Cura Campus mit „Hygienemanagement 5: „Versorgung von MRSA-Patienten“).

� Um einen unnötigen bürokratischen Aufwand für den Arzt zu vermeiden, ist das Ausfüllen eines zusätzlichen Dokumentati-onsbogens pro MRSA-Träger nicht notwendig. Eine quartals-bezogene Berichterstattung durch die KBV an das Bundesmi-nisterium für Gesundheit erfolgt aus den Abrechnungsrouti-nedaten (vergleiche SGB V: Paragraph 87 Absatz 2a).

� Die MRSA-Vergütungsvereinbarung ist derzeit auf die post-stationäre Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten beschränkt.

� Die prästationäre beziehungsweise präoperative Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten ist nicht Gegenstand dieser MRSA-Vergütungsvereinbarung. Eine Abrechnung als vertragsärztliche Leistung über den Behandlungsausweis ist für den Vertragsarzt derzeit nicht möglich.

� Die Genehmigung einer MRSA-Fallkonferenz beziehungswei-se regionalen Netzwerkkonferenz erfolgt durch die Kassen-ärztlichen Vereinigungen gemäß Anlage zur Vergütungsver-einbarung. Weitere Informationen dazu finden Sie im Kapitel „MRSA-Fallkonferenzen/Regionale Netzwerkkonferenzen“ (siehe Seite 21 f).

20

Informationen zur Teilnahme an einem sektorenübergrei-fenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des Öffentli-chen Gesundheitsdienstes (ÖGD)

Die Leistungen nach den neuen GOPen 86770, 86772, 86774, 86776, 86780 und 86781 der Vergütungsvereinbarung sollen grundsätzlich nur von Vertragsärzten abgerechnet werden, die in einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbe-ziehung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes organisiert sind oder eine entsprechende Beratung bei anderen geeigneten Stel-len bei Bedarf einholen (Paragraph 3 Nummer 2 im Anhang zur Vergütungsvereinbarung).

Nachfolgend werden Möglichkeiten aufgezeigt, an einem sekto-renübergreifenden Netzwerk teilzunehmen oder selbst ein sol-ches Netzwerk zu initiieren und zu organisieren. Eine Mindest-teilnehmerzahl ist hierfür nicht vorgeschrieben, ebenso wenig die Häufigkeit der Treffen des Netzwerkes. Empfohlen wird, sich mindestens einmal im Jahr über das Thema MRSA in einer Netz-werkkonferenz auszutauschen oder bei anderer geeigneter Stel-le eine Beratung über Problemfälle einzuholen, falls in der Region kein MRSA-Netzwerk existiert.

Ziel der Netzwerkaktivitäten ist eine schnittstellenübergreifende optimale Versorgung von MRSA-Patienten in allen medizinischen Bereichen und die Reduktion bestehender Probleme rund um das Thema „MRSA/Multiresistente Erreger/Problemkeime“ insgesamt.

Möglichkeit 1: Sektorenübergreifendes MRSA-Netzwerk des ÖGD

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat 2006 die aus-drückliche Empfehlung zur Bildung regionaler Netzwerke, koor-diniert durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) be-schlossen. Die regionalen Netzwerke in Bayern sind über die örtlichen Gesundheitsämter organisiert und koordiniert. Bis En-de 2011 hat jedes bayerische Gesundheitsamt mindestens eine Veranstaltung zum Thema „MRSA/Multiresistente Erreger“ durchgeführt. Bei Interesse zur Teilnahme an einem vom ÖGD organisierten, regionalen MRSA-Netzwerk wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Gesundheitsamt, das Ihnen einen Ansprechpart-ner nennen kann.

Eine Übersicht über die bayerischen Gesundheitsämter und de-ren Ansprechpartner zu den Netzwerkaktivitäten in Ihrer Region finden Sie unter www.oegd-bayern.de im Bereich Links/Ge-sundheitsämter/Bayern.

Möglichkeit 2: Sektorenübergreifendes MRSA-Netzwerk im KVB-Qualitätszirkel

Sie können als Qualitätszirkelmoderator in Ihrem eigenen Quali-tätszirkel Sitzungen im Sinne eines sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerkes durchführen oder als Teilnehmer an einem Qualitätszirkel diese bei Ihrem Qualitätszirkel-Moderator anre-gen. Der Moderator lädt zu der Qualitätszirkelsitzung zusätzli-che, aus verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens kom-mende Teilnehmer sowie Vertreter des ÖGD ein, die als Gäste an dem Qualitätszirkel teilnehmen können.

Weitere Informationen zu Qualitätszirkeln erhalten Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Qualität/Qualitätszirkel.

Möglichkeit 3: Beratung bei anderen geeigneten Stellen

Sofern in der Region, in welcher der Vertragsarzt tätig ist, kein sektorenübergreifendes MRSA-Netzwerk existiert, ist eine ent-sprechende Beratung bei anderen geeigneten Stellen einzuho-len (Paragraph 3 Nr. 2 im Anhang zur Vergütungsvereinbarung). Diese Beratung kann zum Beispiel in der Telefonsprechstunde beim Fachreferenten Hygiene der KVB oder bei anderen ärztli-chen Kollegen (insbesondere Infektiologen, Mikrobiologen, Hy-gienikern oder Laborärzten) mit Erfahrung in der Versorgung von MRSA-Patienten eingeholt werden.

Geeignete Stellen können sein (die Auswahl ist keine abschlie-ßende Aufzählung!):

7. Sektorenübergreifende MRSA-Netzwerke und Beratungsangebote

21

Kassenärztliche Vereinigung BayernsFachreferent Hygiene

Dr. med. Lutz BaderTelefon 0 89 / 5 70 93 – 34 77„Telefonsprechstunde“ montags von 14.00 bis 15.00 UhrE-Mail: [email protected]

Institute der Universitäten für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene oder sonstige geeignete Laboreinrichtungen

Mikrobiologisch für den niedergelassenen Bereich tätige Diagnostiklabore

8. MRSA-Fallkonferenzen/Regionale Netzwerkkonferenzen

Informationen zur Teilnahme und Abrechnung von MRSA-Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen

GOP 86778 – Teilnahme an einer MRSA Fall- und/oder regi-onalen Netzwerkkonferenz gemäß Anhang § 3 Nr. 3 (einmal im Behandlungsfall)EBM-Bewertung 130 Punkte

Die Teilnahme an einer MRSA-Fallkonferenz und/oder regiona-len Netzwerkkonferenz ist freiwillig und keine Voraussetzung zur Abrechnung der GOPen 86770, 86772, 86774, 86776, 86780 und 86781. Zur Abrechnung dieser GOPen ist die Teilnahme an einem sektorenübergreifenden MRSA-Netzwerk oder Beratung bei geeigneter Stelle notwendig (siehe „Sektorenübergreifende MRSA-Netzwerke und Beratungsangebote“).

Wenn Sie die GOP 86778 abrechnen, verpflichten Sie sich im Genehmigungsantrag, regelmäßig an einer von der KVB geneh-migten MRSA-Fallkonferenz und/oder regionalen Netzwerkkon-ferenz im Sinne von Paragraph 3 Nr. 3 des Anhangs zur Vergü-tungsvereinbarung MRSA teilzunehmen.

Der für die Konferenzen vorgesehene Teilnehmerkreis umfasst regelmäßig mindestens folgende Teilnehmer:

� einen Vertreter des Öffentlichen Gesundheitswesens � einen Facharzt für Labormedizin und/oder Mikrobiologie � einen Hygienebeauftragten (oder anderen Zuständigen) eines regionalen Krankenhauses

� einen Vertreter eines regionalen Pflegeheimes � Optional: einen Vertreter der KVB

In den Konferenzen regelmäßige Erörterung zumindest folgen-der Themen:

� Aktuelle Resistenzlage in der Region � Zahlenmäßige Entwicklung der MRSA-Infektionen � Regionale Besonderheiten

Die GOP 86778 ist nur in Behandlungsfällen in Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung der GOP 86772 berech-nungsfähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradikations-therapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungsbehand-lung berechnet werden.

Ärzte, die nur Leistungen nach den GOPen 86782 und 86784 berechnen, können bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3 Nr. 3 des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung für die Teilnahme an der Netzwerk- und/oder Fallkonferenz die GOP 86778 je Behandlungsfall, in denen die GOP 86782 und/oder 86784 erbracht wurde, berechnen.

Die GOP 86778 ist nur berechnungsfähig, wenn die jeweilige Konferenz von der KVB genehmigt ist.

Die KVB behält sich vor, die Teilnahme des Arztes an einer Kon-ferenz, welche die Kriterien von Paragraph 3 Nr. 3 des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung MRSA erfüllt, stichprobenartig durch Anforderung entsprechender Nachweise (zum Beispiel Teilnahmebescheinigungen) zu überprüfen.

22

Nachfolgend werden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, an einer Fallkonferenz und/oder einer regionalen Netzwerk- konferenz teilzunehmen oder selbst eine solche Konferenz zu initiieren und zu organisieren. Von der KVB anerkannte Konfe-renzen finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Pra-xisführung/MRSA/MRSA-Netzwerke und Termine.

Möglichkeit 1: Regionale MRSA-Netzwerkkonferenz des ÖGD

Bei Interesse zur Teilnahme an einer regionalen MRSA-Netzwerk- konferenz des ÖGD zum Thema „MRSA/Multiresistente Erreger“ wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Gesundheitsamt, das Ih-nen den zuständigen Ansprechpartner für die Netzwerkkonfe-renz nennen kann.

In Absprache mit dem Organisator des ÖGD kann auch vor, während oder nach der jeweiligen Netzwerkkonferenz-Sitzung mit den Anwesenden eine MRSA-Fallkonferenz anberaumt wer-den. Eine solche Fallkonferenz, das heißt die Besprechung eines oder mehrerer konkreter MRSA-(Problem-)Fälle kann somit im Rahmen der ÖGD-Netzwerkkonferenz fakultativ durchgeführt werden. Organisator einer solchen „angedockten“ MRSA-Fall-konferenz können der ÖGD, einzelne Ärzte, Ärztenetze oder an-dere sein.

Eine Übersicht über die bayerischen Gesundheitsämter und de-ren Ansprechpartner (auch zu den Netzwerkaktivitäten in Ihrer Region) finden Sie unter www.oegd-bayern.de im Bereich Links/Gesundheitsämter/Bayern.

Möglichkeit 2: MRSA-Fallkonferenz im sektorenüber- greifenden KVB-Qualitätszirkel

Sie können in Ihrem eigenen Qualitätszirkel eine MRSA-Fallkon-ferenz durchführen. Damit diese im Sinne der Vergütungsverein-barung MRSA anerkannt werden kann, ist die Einladung des im Paragraph 3 Nr. 3 des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung MRSA genannten Teilnehmerkreises (siehe oben) Vorausset-zung. Dabei können eigene MRSA-(Problem-)Fälle aus den ver-tretenen Arztpraxen zum Beispiel anhand der Dramaturgie „Pa-tientenfallkonferenz“ vorgestellt und besprochen werden.

Weitere Informationen zu Qualitätszirkeln erhalten Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Qualität/Qualitätszirkel.

Möglichkeit 3: MRSA-Fallkonferenz (organisiert zum Bei-spiel durch Praxisnetz, MVZ, Krankenhaus)

Beispielsweise können Praxisnetze und MVZ sowie Krankenhäu-ser oder weitere medizinische Einrichtungen und Zusammen-schlüsse selbst eine MRSA-Fallkonferenz organisieren und durch- führen. Damit diese im Sinne der Vergütungsvereinbarung MRSA anerkannt werden kann, ist die Einladung des im Para-graph 3 Nr. 3 des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung MRSA genannten Teilnehmerkreises (siehe oben) Voraussetzung.

Hinweise für den Organisator zur Anerkennung der Konfe-renz durch die KVB

Der Organisator reicht vor der Veranstaltung eine Information über die Durchführung einer Konferenz im Sinne von Paragraph 3 Nr. 3 des Anhang der Vergütungsvereinbarung MRSA bei der KVB ein, um diese genehmigen zu lassen.

Zur Vereinfachung kann der Organisator ein Anerkennungsfor-mular unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/MRSA/MRSA-Netzwerke und Termine herunterladen, ausfüllen und an die KVB schicken.

Mit Einverständnis des Organisators werden die Termine und weitere Veranstaltungsdaten auf der Internetseite der KVB ver-öffentlicht. Interessierte Ärzte erhalten so eine Übersicht über MRSA-Netzwerk- und Fallkonferenzen in ihrer Nähe.

Zum Nachweis der Teilnahme an einer MRSA-Netzwerk- und Fallkonferenz wird der Organisator gebeten, den Teilnehmern eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Ein Muster hierfür ist ebenfalls auf der oben genannten Webseite der KVB einge-stellt. Falls für die jeweilige Konferenz/Sitzung CME-Punkte (Fortbildungspunkte) bei der Bayerischen Landesärztekammer beantragt wurden, kann auch das BLÄK-Zertifikat als Teilnahme-bescheinigung genutzt werden.

Das ausgefüllte Formular zur Anerkennung einer MRSA-Fallkon-ferenz oder regionalen Netzwerkkonferenz senden Sie als Orga-nisator bitte per Fax an 09 11 / 9 46 67 – 4 00 oder per Post an:

Kassenärztliche Vereinigung BayernsKompetenzzentrum QualitätssicherungVogelsgarten 690402 Nürnberg

23

Angaben zu beispielhaft genannten Präparaten ohne Produktwertung

Indikation Verordnung (Rezeptart)

Nasensalbe Wirkstoff: Mupirocin (antibiotisch) zum Beispiel: Turixin®, Bactroban®

MRSA-Besiedelung der Nasenvorhöfe (Mittel der Wahl)

Kassenrezept

Nasensalbe Wirkstoff: Octenidin 0,05% (antiseptisch)

MRSA-Besiedelung der Nasenvorhöfe (zum Beispiel bei Nachweis einer Mupirocin-Resistenz)

Privatrezept*

Antiseptische Rachenspüllösung zum Beispiel: ProntoOral® Octenidol®

oder Präparate mit Wirkstoff Chlorhexidin

MRSA-Besiedelung mit Nachweis im Rachenabstrich

Privatrezept

Antiseptische Waschlotion zum Beispiel: Octenisan®, Decontaman®, Prontoderm®, Skinsan Scrub®

Anzuwenden zur täglichen Haut- und Haar-wäsche (Dekolonisierungszyklus)

Privatrezept

MRSA-Sanierungskit zum Beispiel: „Prontoderm® MRSA Kit“ (B. Braun, Melsungen) Inhalt: Prontoderm®, ProntoOral®, Prontoderm® Foam, Prontoderm® Gel light

„antiMRSAset“ (Schülke & Mayr GmbH, Norderstedt) Inhalt: Octenisan®, Octenidol®, desderman® pure, Mikrozid® AF, Einmal-Zahnbürsten und -Kämme

Privatrezept

9. Verordnungsvorgehen bei der MRSA-Eradikationstherapie

*Produkte mit dem Wirkstoff Octenidin sind nicht apothekenpflichtig und damit auch nicht verordnungsfähig.

Weitere Hinweise finden Sie auch in den „KBV-Informationen an die Pharmakotherapieberater der KVen“ vom 7. Mai 2012 unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Praxisführung/MRSA.

24

10. Basishygienemaßnahmen in der Arztpraxis

Die folgenden Informationen wurden von der Landesarbeitgemeinschaft (Multi-)Re-sistente Erreger in Bayern zusammenge-stellt [16].

Allgemeine Informationen

Der Oberbegriff für die hier ausgeführten Hygienemaßnahmen ist im deutschsprachigen Raum nicht klar definiert. Neben „Basishygiene“ ist auch der Begriff „Standardmaßnahmen“ und „Standardhygiene“ im Umlauf. Ziel der hier vorliegenden Aus-führung ist es daher, einen gemeinsam verwendeten und ein-heitlich definierten Begriff zu etablieren.

Definition von BasishygienemaßnahmenBasishygienemaßnahmen sind allgemeine Maßnahmen zur Ver-meidung der Übertragung von Krankheitserregern, die von allen Beschäftigten im täglichen Umgang mit Patienten und pflegebe-dürftigen Personen zu beachten und anzuwenden sind. Beim Auftreten bestimmter Erreger und bei speziellen medizinischen Maßnahmen sind diese zu ergänzen.

Die Basishygiene hat folgende Ziele � Gültigkeit in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens (ambulant und stationär): Die Basishygienemaßnahmen müs-sen von allen Berufsgruppen eingehalten werden.

� Maßnahmen sollen einfach, verständlich und von jeder Per-son anwendbar sein.

� Maßnahmen sind auf das Sinnvolle und Nötige zu beschränken.

� Maßnahmen sollen mit möglichst geringem Kostenaufwand umsetzbar sein.

� Bei bestimmten Infektionen, Erregerbesiedelungen oder Tä-tigkeiten werden Maßnahmen der Basishygiene durch über-tragungsspezifische Maßnahmen ergänzt.

Die Basishygienemaßnahmen beinhalten

Grundlegende Voraussetzungen � Keinen Schmuck (inklusive Ehering und Armbanduhr) an Händen und Unterarmen tragen

� Fingernägel kurz und sauber halten, keinen Nagellack (even-tuell Ausnahme bei medizinischer Indikation) verwenden und keine künstlichen Fingernägel aller Art tragen

� Lange Haare zusammenbinden oder zurückstecken � Saubere Dienst-/Bereichs-/Arbeitskleidung tragen

HändedesinfektionDie hygienische Händedesinfektion ist die wichtigste Maßnah-me der Basishygiene. Im medizinischen Alltag sind die Hände des Personals der häufigste Übertragungsweg von Erregern.

Die hygienische Händedesinfektion wird mit einer „Hohlhand“ (Menge siehe Herstellerangaben) voll alkoholischem Präparat durchgeführt. Das Händedesinfektionsmittel ist 30 Sekunden lang mit laufenden Handwaschbewegungen über sämtliche Be-reiche der Hände zu verteilen. Dabei sind die Handgelenke, die Handaußen- und Handinnenflächen, die Fingerzwischenräume und die Daumen vollständig einzubeziehen und das Präparat insbesondere in die Fingerspitzen und Nagelfalze einzumassie-ren (vergleiche auch www.aktion-sauberehaende.de). Bei ver-schmutzten Händen kann zuerst eine Händewaschung durchge-führt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Hände vor Beginn der Desinfektion gut abgetrocknet sind.

Die hygienische Händedesinfektion ist durchzuführen: � vor und nach Patientenkontakt � vor aseptisch durchzuführenden Tätigkeiten (zum Beispiel Aufziehen von Injektionen, Herstellen von Mischinfusionen, Wechsel von Infusionsflaschen und Infusionssystemen, Zube-reiten und Verabreichen von Sondennahrung)

� vor invasiven Maßnahmen, auch wenn dabei Handschuhe ge-tragen werden (zum Beispiel Legen eines Venenzugangs, Le-gen eines Blasenkatheters, Verbandwechsel, Injektionen und Punktionen, Angiographie, Bronchoskopie, Endoskopie)

� vor und nach Kontakt mit Wunden, auch wenn dabei Hand-schuhe getragen werden

� nach Kontakt mit Blut, Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen, Schleimhaut, nicht intakter Haut und Wundverbänden

� nach dem Ausziehen von Handschuhen � nach Kontakt mit Oberflächen in unmittelbarer Umgebung des Patienten

� nach Reinigungsarbeiten im Umfeld von Patienten

25

� vor Zubereitung, Ausgabe oder Verabreichung von Speisen, Getränken, Medikamenten

HändewaschenDas Händewaschen ist eine Maßnahme, um grobe Verschmut-zungen zu entfernen. Beim Händewaschen sollte aus Sicht der Hygiene auf folgende Punkte geachtet werden:

� Handwaschmittel/Seife aus Spendern entnehmen, die be-vorzugt ohne direkten Handkontakt bedient werden können (zum Beispiel mit dem Unterarm oder dem Ellenbogen)

� Handwaschmittel/Seife gut aufschäumen � Handwaschmittel/Seife gut abspülen � Hände mit Einmaltüchern gut abtrocknen

Die Händewaschung sollte durchgeführt werden: � nach Verschmutzungen � nach Reinigungsarbeiten � nach Toilettenbenutzung

HandpflegeDie Pflege der Hände dient der Vorbeugung von Hautschäden. Wichtig ist vor allem eine Rückfettung, da die Hände durch Wasch- und Desinfektionsmaßnahmen stark austrocknen kön-nen. Die Pflegemittel sollen nur aus Spendern oder aus perso-nenbezogenen Tuben entnommen werden (nicht aus Gemein-schaftstöpfen!). Die Handpflege ist mehrmals täglich durchzu-führen.

Persönliche SchutzausrüstungZur Schutzausrüstung zählen alle Hilfsmittel, die eine Übertra-gung von Infektionserregern verhindern sollen. Dazu gehören:

� unsterile und sterile Einmalhandschuhe � Schutzkittel und Einwegschürzen � Mund-Nasen-Schutz � Augen- oder Gesichtsschutz (nach der zu erwartenden Erregerexposition)

HandschuheDer Gebrauch von Schutzhandschuhen ist eine ergänzende Maßnahme zur Händedesinfektion (ohne diese zu ersetzen!). Beim Gebrauch von Einmalhandschuhen ist darauf zu achten, dass sie nach jedem Patienten beziehungsweise nach Kontami-nation bei unreinen Tätigkeiten (zum Beispiel Abnahme des al-ten Verbands) gewechselt werden. Handschuhe sind direkt nach Abschluss der Maßnahme, spätestens vor dem Verlassen des Patientenzimmers zu entsorgen. Die gleichen Handschuhe bei

der Versorgung mehrerer Patienten zu verwenden, ist hygie-nisch falsch!

Beispiele für den Einsatz von Einmalhandschuhen

Unsterile Einmalhandschuhe: � möglicher Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder Ausscheidungen

� Blutentnahmen

Sterile Handschuhe: � Wundversorgung � alle invasiven (in den Körper eindringenden) Maßnahmen (zum Beispiel Punktionen, Operationen)

Ebenso wichtig wie der Handschuhwechsel ist die hygienische Händedesinfektion direkt nach dem Ausziehen der Handschuhe, da unsichtbare Perforationen der Handschuhe und auch Ver-mehrung der Hautflora unter den Handschuhen bakterielle Kon-taminationen verursachen können.

Schutzkittel � bei engem Kontakt mit Patienten und hoher Wahrscheinlich-keit einer Kontamination mit Erregern oder infektiösem Ma-terial (zum Beispiel Durchfälle, Erbrechen, großflächige, näs-sende oder infizierte Wunden)

� bei endoskopischen Untersuchungen

Eine Plastikschürze ist immer dann anstelle des Schutzkittels (oder auch zusätzlich) zu tragen, wenn die Kleidung vor dem Durchnässen geschützt werden muss. Sie ist kein Ersatz für den Schutzkittel.

Mund-Nasen-Schutz und weitergehender Gesichtsschutz Wenn mit dem Verspritzen von Blut, Körperflüssigkeiten, Sekre-ten und Exkreten in den Kopfbereich des medizinischen Perso-nals zu rechnen ist, wird der chirurgische Mund-Nasen-Schutz (MNS oder OP-Maske) eingesetzt. Dies gilt auch bei der Gefahr einer Tröpfchen-Infektion. Weitere persönliche Schutzausrüs-tung wie Schutzbrille, Mund-Nasen-Schutz mit Visier oder Atem-schutzmasken (FFP-Masken) werden nach dem zu erwartenden Risiko ausgewählt.

Quelle:LARE: www.lgl.bayern.de in der Rubrik Gesundheit/Hygiene/LARE/Merkblätter

26

Antibiotikaresistenz Eigenschaft von Mikroorganismen, die Wirksamkeit bestimmter Anti-biotika zu reduzieren oder aufzuheben. Die Möglichkeiten für die anti-biotische Therapie einer MRSA-Infektion sind stark eingeschränkt.

Basishygienemaßnahmen Allgemeine Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von Krank-heitserregern, die von allen Beschäftigten im täglichen Umgang mit Patienten und pflegebedürftigen Personen anzuwenden sind. Beim Auftreten bestimmter Erreger und bei speziellen medizinischen Maß-namen sind diese durch weitere Hygienemaßnahmen zu ergänzen.

LARE-Netzwerk Landesarbeitsgemeinschaft (Multi-)Resistente Erreger in Bayern. Landesweites Netzwerk zwischen Verbänden, Behörden und Univer-sitäten zum Thema MRSA und andere (antibiotikaresistente) Problem-erreger.

MRSA Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus (MRSA)

MRSA-Infektion Die MRSA-Bakterien dringen über die Haut/Schleimhaut ein und ver-ursachen beim betroffenen Patienten lokale und/oder systemische Krankheitssymptome.

MRSA-Sanierung Auch Dekolonisierung oder Eradikationstherapie genannt. Die MRSA-Sanierung von MRSA-positiven Personen erfolgt durch Anwendung von antiseptischen Lösungen (Mundpflege/Haut- und Haarwaschung) und lokaler Antibiotika-Applikation mittels Nasensalbe über fünf (bis sieben) Tage.

MRSA-Screening Gezielte mikrobiologische Untersuchung eines Patienten auf MRSA mittels Abstrich von Nasen-Vorhof (beidseits mit gleichem Tupfer), Rachen und gegebenenfalls Wunde/n; ist insbesondere bei Risiko-faktoren sinnvoll.

Glossar

Glossar

27

Literaturverzeichnis und Quellenangaben

1. Köck R, Becker K, Cooksen B, et al.: Methicillin-resistant Staphylococcus aureus (MRSA): burden of disease and control challenges in Europe. Euro Surveill 2010; 15 (41): 19688

2. Robert Koch-Institut: Staphylokokken-Erkrankungen, insbe-sondere Infektionen durch MRSA – RKI-Ratgeber für Ärzte. Aktualisierte Fassung vom September 2009. www.rki.de > RKI-Ratgeber für Ärzte > Staphylokokken (MRSA)

3. Köck R, Mellmann A, Schaumburg F, et al.: Methicillin-resis-tenter Staphylococcus aureus in Deutschland – Epidemio-logie. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108 (45): 761-66

4. Maier J, Melzl H, Reischl U, et al.: Panton-Valentine-leukoci-din-positive methicillin-resistant Staphylococcus aureus in Germany associated with travel or foreign family origin. Eur J Clin Microbiol Infect Dis 2005; 24: 637-39

5. Petit C, Biechele J, v. Müller L, et al.: Erstes bundesweites, flächendeckendes Aufnahme-Prävalenz-Screening im Saar-land, Deutschland (MRSAarNetz). Vortrag beim 9. Ulmer Symposium Krankenhausinfektionen 12.-15. April 2011

6. Eckmanns T, Chaberny IF, Friedrich AW: DART – gemein-sam Antibiotikaresistenzen verhüten und bekämpfen. Epidemiologisches Bulletin 2011; Nummer 13: 97-101

7. Mielke M, Bölt U, Geffers C: Basisdaten der stationären Krankenversorgung in Deutschland – nosokomiale Infektio-nen. Epidemiologisches Bulletin 2010; Nummer 36: 359-68

8. European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC): Antimicrobial resistance surveillance in Europe 2010. Annual Report of the European Antimicrobial Resis-tance Surveillance Network (EARS-net). Stockholm, ECDC, 2011: 30-32

9. Robert Koch-Institut: Auftreten und Verbreitung von MRSA in Deutschland 2010. Epidemiologisches Bulletin 2011; Nummer 26: 233-41

10. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und In-fektionsprävention am RKI: Empfehlung zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aure-us-Stämmen (MRSA) in Krankenhäusern und anderen medi-zinischen Einrichtungen. Bundesgesundheitsblatt – Ge-sundheitsforschung – Gesundheitsschutz 1999; 42: 954-58

11. Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und In-fektionsprävention und des RKI: Kommentar zu den „Emp-fehlungen zur Prävention und Kontrolle von MRSA-Stäm-men in Krankenhäusern und anderen medizinischen Ein-richtungen“. Epidemiologisches Bulletin 2008; Nummer 42: 363-64

12. Robert Koch-Institut: Infektionsepidemiologisches Jahrbuch für 2009, Berlin, 2010; 217

13. Borgmann S, Stark M, Kaiser P, Witte W: MRSA in Praxis, Pflegeheim und häuslichem Umfeld. Bayerisches Ärzteblatt 2008; Heft 3: 176-81

14. Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI: Infektionsprävention in Hei-men. Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 2005; 48: 1061-80

15. Friedrich AW, Daniels-Haardt I, van Gemert-Pijnen JEWC, et al.: Ein regionales Netzwerk zur Prävention und Kontrolle von Infektionen durch MRSA: EUREGIO MRSA-net Twente/Münsterland. Epidemiologisches Bulletin 2007; Nummer 33: 307-11

16. R. Schulze-Röbbecke: Standardmaßnahmen zur Prävention der Übertragung nosokomialer Infektionen - Standardhygiene, Basishygiene. Krankenhaushygiene up2date 2009; 4:193-205

Literaturverzeichnis und Quellenangaben

28

Weiterführende Informationen und Links

Weiterführende Informationen und Links

Antibiotika-Resistenz-Surveillance in Deutschland (RKI-Projekt: ambulant und stationär):https://ars.rki.de/Default.aspx

Bayerische Landesarbeitsgemeinschaft Multiresistente Erreger (LARE):http://www.lgl.bayern.de/gesundheit/hygiene/lare/index.htm

EUREGIO MRSA-net Twente/Münsterland (mrsa-net):http://mrsa-net.org/indexDE.html

GERMAP 2010: Antibiotikaverbrauch und die Verbreitung von Antibiotikaresistenzen in der Human- und Veterinärmedizin in Deutschland:http://www.p-e-g.org/econtext/germap

Kassenärztliche Bundesvereinigunghttp://www.mrsa-ebm.html

Kassenärztliche Vereinigung Bayernshttp://www.kvb.de/praxis/praxisfuehrung/mrsa

Nationales Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen:http://www.nrz-hygiene.de

Paul-Ehrlich-Gesellschaft für Chemotherapie e.V. – Antibiotika-Leitlinien & Empfehlungen:http://www.p-e-g.org/econtext/leitlinien

Bayerische Gesundheitsämter:

www.oegd-bayern.de

www.stmug.bayern.de/gesundheit/organisation/oegd/index.htm

Informationen zur Antibiotikatherapie

Informationen zur Optimierung der Antibiotikatherapie der KVWL:http://www.kvwl.de/arzt/verordnung/arzneimittel/info/opt/opt_18.pdf

Information der KBV in Zusammenarbeit mit der Arzneimittel-kommission der Deutschen Ärzteschaft: Umgang mit Antibiotika, (zum Beispiel 1/2012: Antibiotikatherapie bei Infektionen der oberen Atemwege oder 2/2012: Antibiotikatherapie bei Harn-wegsinfektionen): http://www.kbv.de/ais/12905.html

29

Anhang

Anhang

� Vergütungsvereinbarung MRSA � Anhang zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trä-gern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

� Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 275. Sitzung (30. März 2012)

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 1 von 8

BESCHLUSS

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB Vin seiner 266. Sitzung am 14. Dezember 2011

mit Wirkung zum 1. April 2012 bis zum 31. März 2014

Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und am-bulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung ge-mäß § 87 Abs. 2a SGB V

1. Aufnahme einer Präambel in den Abschnitt 87.8

1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen dieses Abschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784, ist die Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V erfüllt sind.

2. Die Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 dürfen nur von Ärzten berechnet werden, denen eine Genehmigung zur Berechnung von Gebührenordnungspositionen des Unterabschnitts 32.3.10 erteilt wurde.

3. Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nach Abschluss der Sanierungsbehandlung berechnungsfähig.

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär (mindestens 4 zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:

Seite 1 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 2 von 8

- Patient mit positivemMRSA-Nachweis in der Anamnese

und/oder

- Patient mit zwei oder mehr der nachfolgenden Risikofaktoren:

- chronische Pflegebedürftigkeit (mindestens Stufe 1),

- Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,

- liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde),

- Dialysepflichtigkeit,

- Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfekti-onen.

4. Die Sanierungsbehandlung beginnt mit der Eradikationstherapie. Die Eradikationstherapie umfasst die notwendigen medizinischen Maßnahmen zur Eradikation des MRSA. Die weitere Sanierungsbehandlung umfasst den Zeit-raum, in dem die Kontrollabstrichentnahmen durchgeführt werden bis zum drit-ten negativen oder einem positiven Kontrollabstrich.

5. Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nur in Behandlungsfällen berech-nungsfähig, in denen eine Eradikatonstherapie erfolgt und darf nur einmal je Sanierungsbehandlung berechnet werden.

2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86770 inden Abschnitt 87.8

86770 Erhebung des MRSA-Status eines Risiko-patienten gemäß Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung

Obligater Leistungsinhalt- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,- Erhebung und Dokumentation der Risiko-

faktoren gemäß Nr. 3 der Präambel,

Fakultativer Leistungsinhalt- Erhebung und Dokumentation von sanie-

rungshemmenden Faktoren,- sektorenübergreifende (ambulant, statio-

när) interdisziplinäre Abstimmung und In-formation,

- Indikationsstellung zur Eradikations-therapie,

einmal im Behandlungsfall 100 Punkte

Seite 2 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 3 von 8

3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86772 in den Abschnitt 87.8

86772 Behandlung und Betreuung eines Risiko-patienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Gebührenord-nungsposition 86776

Obligater Leistungsinhalt- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,- Durch-/Weiterführung der

Eradikationstherapie, ausgenommen der Wundversorgung,

- Einleitung, Anleitung bzw. Überwachung der Standardsanierung,

- Aufklärung und Beratung zu Hygienemaß-nahmen, der Eradikationstherapie und der weiteren Sanierungsbehandlung, ggf. unter Einbeziehung der Kontakt-/Bezugsperson(en),

- Aushändigung des MRSA-Merkblattes,- Dokumentation,

Fakultativer Leistungsinhalt- Bereitstellung von Informationsmaterialien,

einmal im Behandlungsfall 375 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall be-rechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig. Die Di-agnose muss durch eine mikrobiologische Un-tersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Kran-kenhaus übermittelt wurde.

4. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86774 in den Abschnitt 87.8

86774 Aufklärung und Beratung eines Risikopati-enten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv

Seite 3 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 4 von 8

nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Gebührenordnungsposition 86776 im Zusammenhang mit der Durch-führung der Leistung der Gebührenord-nungsposition 86772

Obligater Leistungsinhalt- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,- Aufklärung und/oder Beratung des Patien-

ten, ggf. unter Einbeziehung der Kontakt-/Bezugsperson(en)oder

- Aufklärung und/oder Beratung einer Kon-taktperson des Patienten gemäß der Gebüh-renordnungsposition 86776,

- Dauer mindestens 10 Minuten,

je vollendete 10 Minuten, höchstens zweimal je Sanierungsbehandlung 255 Punkte

Bei der Nebeneinanderberechnung diagnosti-scher bzw. therapeutischer Gebührenord-nungspositionen und der Gebührenordnungs-position 86774 ist eine mindestens 10 Minutenlängere Arzt-Patienten-Kontaktzeit, als in den entsprechenden Gebührenordnungspositio-nen angegeben, Voraussetzung für die Be-rechnung der Gebührenordnungsposition 86774.

Bei der Nebeneinanderberechnung der Ge-bührenordnungspositionen 86774 und 86772 ist eine Arzt-Patienten-Kontaktzeit von min-destens 25 Minuten Voraussetzung für die Be-rechnung der Gebührenordnungsposition 86774.

Die Gebührenordnungsposition 86774 ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall be-rechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition 86774 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig. Die Di-agnose muss durch eine mikrobiologische Un-tersuchung gesichert sein, die entweder vom Vertragsarzt veranlasst oder aus dem Kran-kenhaus übermittelt wurde.

Seite 4 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 5 von 8

5. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86776 in den Abschnitt 87.8

86776 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktper-son nach erfolgloser Sanierung eines MRSA-Trägers

Obligater Leistungsinhalt- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,- Abklärungsdiagnostik,- Dokumentation,

Fakultativer Leistungsinhalt- Bereitstellung von Informationsmaterialien,

einmal im Behandlungsfall 90 Punkte

Die Kontaktperson muss in dem in der Prä-ambel nach Nr. 3 genannten Zeitraum min-destens über vier Tage den Schlafraumund/oder die Einrichtung(en) zur Körperpflege mit dem MRSA-Träger, bei dem die Eradikationstherapie oder die weitere Sanie-rungsbehandlung erfolglos verlief, gemeinsam nutzen und/oder genutzt haben.

Die Gebührenordnungsposition 86776 ist nicht im kurativ stationären Behandlungsfall be-rechnungsfähig.

Die Gebührenordnungsposition ist nicht be-rechnungsfähig für Beschäftigte in Pflegehei-men und/oder in der ambulanten Pflege im Rahmen ihrer beruflichen Ausübung.

6. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86778 in den Abschnitt 87.8

86778 Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oderregionalen Netzwerkkonferenz gemäß An-hang § 3 Nr. 2

einmal im Behandlungsfall 130 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 86778 ist nurberechnungsfähig, wenn die Fallkonferenzund/oder regionale Netzwerkkonferenz vonder zuständigen Kassenärztlichen Vereini-gung anerkannt ist.

Seite 5 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 6 von 8

7. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86780 in den Abschnitt 87.8

86780 Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich

Obligater Leistungsinhalt- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 86770 oder 86776

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskontrolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wochen nach abgeschlossener Eradikationstherapiegemäß der Gebührenordnungspositionen 86772 und 86774

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskon-trolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebühre-nordnungspositionen 86772 und 86774

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskontrolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebühre-nordnungspositionen 86772 und 86774,

einmal am Behandlungstag, höchstens zwei-mal im Behandlungsfall 55 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 86780 ist nur bei Versicherten mit der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.0! berechnungsfähig, wenn das Ergebnis des Abstrichs vorliegt.

8. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition 86781 inden Abschnitt 87.8

86781 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich

Seite 6 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 7 von 8

Obligater Leistungsinhalt- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) im Zusammenhang mit der Gebührenordnungsposition 86770 oder 86776

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur ersten Verlaufskontrolle frühestens 3 Tage und spätestens 4 Wochen nach abgeschlossener Eradikationstherapiegemäß der Gebührenordnungspositionen86772 und 86774

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur zweiten Verlaufskon-trolle frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebühren-ordnungspositionen 86772 und 86774

oder- Abstrichentnahme (z.B. Nasenvorhöfe, Ra-

chen, Wunde(n)) zur dritten Verlaufskontrolle frühestens 11 Monate und spätestens 13 Monate nach abgeschlossener Eradikationstherapie gemäß der Gebühren-ordnungspositionen 86772 und 86774,

einmal am Behandlungstag, höchstens zwei-mal im Behandlungsfall 55 Punkte

Die Gebührenordnungsposition 86781 ist nur berechnungsfähig, wenn dieAbstrichuntersuchung keinen Nachweis von MRSA aufweist.

9. Aufnahme der Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 in den Abschnitt 87.8

86782 Gezielter MRSA-Nachweis auf chromogenem Selektivnährboden 5,20 €

86784 Nachweis der Koagulase und/oder des Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur bei positivem Nachweis gemäß Gebührenord-nungsposition 86782 2,55 €

Die Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 sind nur im Zusammenhang mit der(n)

Seite 7 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Beschluss_MRSA_final.doc Seite 8 von 8

Gebührenordnungsposition(en) 86780 und/oder 86781 berechnungsfähig.

10. Festlegung der Prüfzeiten

GOP Kurzlegende Kalkulations-zeit in

Minuten

Prüfzeitin

Minuten

Eignung derPrüfzeit

86770 Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten gemäß Nr. 3 der Präambel 87.8 bis sechs Monate nach Entlassung aus einer stationären Behandlung

4 3 Tages- undQuartalsprofil

86772 Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Ge-bührenordnungsposition 86776

15 12 Quartalsprofil

86774 Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten gemäß der Nr. 3 der Präambel 87.8, der Träger von MRSA ist oder einer positiv nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson gemäß der Ge-bührenordnungsposition 86776

10 10 Tages- undQuartalsprofil

86776 Abklärungs-Diagnostik der/von Kontakt-/Bezugsperson/-en nach erfolgloser Sanierung ei-nes MRSA-Trägers

4 3 Tages- undQuartalsprofil

86778 Teilnahme an einer MRSA-Fall-und/oder regionalen Netzwerk-konferenz gemäß Anhang § 3 Nr. 2

5 4 Tages- undQuartalsprofil

86780 Bestätigung einer MRSA-Besiedlung durch Abstrich

2 1 Tages- undQuartalsprofil

86781 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich

2 1 Tages- undQuartalsprofil

Seite 8 von 8

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Anhang_MRSA_final.doc Seite 1 von 4

Anhang zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trä-gern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus

(MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGB V

PRÄAMBEL

Infolge der Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Ergänzung des § 87 Abs. 2a S. 3-6 SGB V wird zum 1. April 2012 eine Vergütungsvereinbarung für die ärztliche Leis-tungsabbildung bei der Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten sowie Risikopatienten neu eingeführt. Die Vergütungsvereinbarung ist zunächst bis zum 31. März 2014 befristet.

§ 1 FACHLICHE BEFÄHIGUNG

1. Die Leistungen nach den neuen Gebührenordnungspositio-nen/Kostenpauschalen 86770 bis 86784, mit Ausnahme der Laborziffern 86782 und 86784, können nur von Vertragsärzten mit

- einer Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder - einer „MRSA“-Zertifizierung durch die Kassenärztliche Vereinigung

berechnet werden. 2. Die Leistungen nach den Kostenpauschalen 86782 und 86784 können nur von

Vertragsärzten mit einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Ver-einigung zur Abrechnung des Abschnitts 32.3.10 berechnet werden.

§ 2 ZERTIFIZIERUNG1. Durch die Teilnahme an der „MRSA“-Zertifizierung soll bundeseinheitlich der

gleiche aktuelle medizinische Wissensstand zur Diagnostik und Behandlung von MRSA-Patienten bzw. deren Kontaktpersonen erlangt werden. Folgende Kenntnisse sollen erlangt werden:

- MRSA-Spezifikationen, Epidemiologie, regionale Verbreitung sowie Über-tragungswege,

- Risikopatienten für MRSA-Kolonisation, - Eradikationstherapie, weitere Sanierungsbehandlung, Sanierungshemmnis-

se, - Umgang mit MRSA-Patienten in der ambulanten Versorgung,

Seite 1 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Anhang_MRSA_final.doc Seite 2 von 4

- Rationale Antibiotikatherapie. 2. Zur Erlangung der „MRSA“-Zertifizierung sollen von den Kassenärztlichen Ver-

einigungen zwei Schulungsvarianten angeboten werden: - Fortbildungsseminar „Ambulante MRSA-Versorgung“ (Dauer mindestens 3

Stunden)

- Online-Training mit anschließendem Fragebogen-Test

§ 3 ANFORDERUNGEN AN DIE DURCHFÜHRUNG1. Die Diagnostik und ggf. ambulante Eradikationstherapie von Risikopatienten,

MRSA-besiedelten und MRSA-infizierten Patienten soll entsprechend der Inhal-te der Fortbildungsseminare/des Online-Trainings und der Vorgaben des RobertKoch-Instituts (u. a. RKI-Ratgeber für Ärzte) erfolgen. Unterstützend sind die Kenntnisse des Euregio Projektes MRSA-net Twente/Münsterland („mrsa net“) einzubeziehen.

2. Die Leistungen nach den neuen Gebührenordnungspositionen 86770, 86772, 86774, 86776, 86780 und 86781 sollen nur von Vertragsärzten berechnet wer-den, die in einem sektorübergreifenden MRSA-Netzwerk unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes organisiert sind. Sofern in der Region, in der der Vertragsarzt tätig ist, kein MRSA-Netzwerk existiert, ist eine entspre-chende Beratung bei anderen geeigneten Stellen einzuholen.

3. Die Teilnahme an einer MRSA-Fallkonferenz und/oder regionalen Netzwerkkon-ferenz ist entsprechend der Gebührenordnungsposition 86778 nur berech-nungsfähig, wenn diese von der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß der nachfolgenden Kriterien genehmigt ist:Der für die Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen bestellte Teilnehmerkreis umfasst regelmäßig mindestens folgende Teilnehmer (Anzahl): Vertreter des öffentlichen Gesundheitswesens (1), FA für Labormedizin und/oder Mikrobiologie (1), Hygienebeauftragter regionales Krankenhaus (1), Vertreter eines regionalen Pflegeheimes (1). Zusätzlich soll ein Vertreter der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung teilnehmen.In den Fallkonferenzen und/oder regionalen Netzwerkkonferenzen sollen zu-mindest folgende Themen regelmäßig erörtert werden:

a) aktuelle Resistenzlage in der Region,b) zahlenmäßige Entwicklung der MRSA-Infektionen,c) regionale Besonderheiten.

4. Informationsbroschüren zu therapeutischen Vorgehen, zum Umgang mit MRSA-Patienten in der Praxis sowie zur Aushändigung für den Patienten bzw. die Kontaktperson können bei den Kassenärztlichen Vereinigungen angefordert werden. Ergänzend ist für Vertragsärzte eine bundesweite Homepage (Bereit-stellung über die Kassenärztliche Bundesvereinigung) mit relevanten Informati-

Seite 2 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Anhang_MRSA_final.doc Seite 3 von 4

onen geplant. Vorhandene regionale Gliederungen von Informationen (z. B. zur Resistenzlage) werden dabei vorgehalten.

§ 4 DOKUMENTATION UND BERICHTERSTATTUNG1. Gemäß § 87 Abs. 2a S. 3 SGB V sind ärztliche Leistungen im Zusammenhang

mit der Einführung der Vergütungsvereinbarung zu MRSA elektronisch zu do-kumentieren. In der Einführungsphase bis zum 31. März 2014 erfolgt die Do-kumentation auf Basis von patientenbezogenen pseudonymisierten Abrech-nungsdaten bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Mit der Einführung der vorgesehenen Qualitätssicherungsvereinbarung kann die Evaluation auf ei-ner anderen Basis erfolgen.

2. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über die Auswertungsergebnisse. Gleichzeitig werden die Berichte dem Bewertungsausschuss übermittelt.Die Daten werden für die Auswertung patientenbezogen zusammengeführt. Die Auswertung und Übermittlung erfolgt bis zum Ende des zweiten, auf das Be-zugsquartal folgenden, Quartals. Der Behandlungsstand für einen Patienten wird zum Zeitpunkt der Datenlieferung bestmöglich ausgewertet. Für unvoll-ständige Sanierungsbehandlungen bzw. unvollständige Nachverfolgungen ei-nes Patienten wird der aktuell verfügbare Stand der Behandlung bzw. Nachver-folgung ausgewertet.

3. Der Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: a. Anzahl der Risikopatienten,b. Anzahl von positiv und negativ getesteten Risikopatienten,c. Anzahl der positiv getesteten Patienten, bei denen eine Sanierungsbe-

handlung durchgeführt wurde,d. Anzahl der Patienten mit Sanierungsbehandlung mit einem erfolgreichen

bzw. erfolglosen Sanierungsergebnis,e. Anzahl der untersuchten Kontaktpersonen,f. Anzahl von positiv und negativ getesteten Kontaktpersonen,g. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (au-

ßer Labor) im Zusammenhang mit mindestens einer der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen: 01410 bis 01413, 01415,

h. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (au-ßer Labor) im Zusammenhang mit mindestens einer der Gebührenord-nungspositionen: 40240, 40260

i. Erbringung der Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 87.8 (au-ßer Labor) im Zusammenhang mit mindestens einer der Gebührenord-nungspositionen: 40870, 40872 (bzw. deren Überleitungen)

Seite 3 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Q:\Gremien\_Sitzungen\01 Bewertungsausschuss\Sitzungen 2011\266. Sitzung 2011-12-14\07Beschluss\Final\BA_266. Si_Anhang_MRSA_final.doc Seite 4 von 4

j. Anzahl der Ärzte, die die neuen MRSA-Gebührenordnungspositionen abgerechnet haben,

k. Fachrichtung der behandelnden Ärzte,l. Regionale Differenzierung der Auswertung nach Kassenärztlichen Ver-

einigungen.

Seite 4 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Seite 1 von 4

BESCHLUSS

des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V

in seiner 275. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

mit Wirkung zum 1. Juli 2012 bis zum 31. März 2014

Anpassung und Ergänzung der Vergütungsvereinbarung sowie des Anhangs

zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zur Diagnostik und

ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten

Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß §

87 Abs. 2a SGB V

1. Anpassung der Präambel des Abschnittes 87.8

1. Voraussetzung für die Berechnung von Leistungen diesesAbschnitts, mit Ausnahme der Laborziffern gemäß denGebührenordnungspositionen 86782 und 86784, ist dieGenehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. DieGenehmigung wird erteilt, wenn die Anforderungen desAnhangs zur Vergütungsvereinbarung für ärztlicheLeistungen zur Diagnostik und ambulantenEradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in dervertragsärztlichen Versorgung gemäß § 87 Abs. 2a SGBV erfüllt sind.

2. Die Leistungen gemäß den Gebührenordnungspositionen86782 und 86784 dürfen nur von Ärzten berechnetwerden, denen eine Genehmigung zur Berechnung vonGebührenordnungspositionen des Unterabschnitts32.3.10 erteilt wurde.

3. Die Leistungen dieses Abschnitts sind nur bei Risiko-Patienten für eine/mit einer MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zumdritten negativen Kontrollabstrich (11-13 Monate) nachAbschluss der Eradikationstherapie berechnungsfähig.

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechsMonaten stationär (mindestens 4 zusammenhängendeTage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlichdie folgenden Risikokriterien erfüllen:

Seite 1 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Seite 2 von 4

- Patient mit positivem MRSA-Nachweis in derAnamnese

und/oder

- Patient mit zwei oder mehr der nachfolgendenRisikofaktoren:

- chronische Pflegebedürftigkeit (mindestensStufe 1),

- Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6Monaten,

- liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter,PEG-Sonde),

- Dialysepflichtigkeit,

- Hautulcus, Gangrän, chronische Wunden,tiefe Weichteilinfektionen.

4. Die Sanierungsbehandlung beginnt mit derEradikationstherapie. Die Eradikationstherapie umfasstdie notwendigen medizinischen Maßnahmen zurEradikation des MRSA. Die weitereSanierungsbehandlung umfasst den Zeitraum, in dem dieKontrollabstrichentnahmen durchgeführt werden bis zumdritten negativen oder einem positiven Kontrollabstrich.

5. Die Gebührenordnungsposition 86772 ist nur inBehandlungsfällen berechnungsfähig, in denen eineEradikatonstherapie erfolgt und darf nur einmal jeSanierungsbehandlung berechnet werden.

6. Sofern ein Patient im Laufe der weiterenSanierungsbehandlung einen positiven Kontrollabstrichaufweist, kann nach Prüfung der medizinischenErfordernis eine zweite Eradikationstherapievorgenommen werden, auch wenn der Patient dieVoraussetzungen aus Nr. 3 Satz 2 dieser Präambel nichtmehr erfüllt. Sofern eine dritte Eradikationstherapieerforderlich ist, kann diese nur nach Vorstellung desFalles in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen,auch wenn der Patient die Voraussetzungen aus Nr. 3Satz 2 dieser Präambel nicht mehr erfüllt. Soweit keineFall-/Netzwerkkonferenz erreichbar ist, hat derbehandelnde Arzt sich bei der zuständigen Stelle desöffentlichen Gesundheitsdienstes entsprechend zuinformieren.

Mehr als drei Eradikationstherapien nach diesemAbschnitt können in der zweijährigen Gültigkeitsphasedieses Beschlusses nicht abgerechnet werden.

Seite 2 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Seite 3 von 4

2. Aufnahme einer ersten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 86770

Die Gebührenordnungsposition 86770 ist nicht imkurativ-stationären Behandlungsfallberechnungsfähig.

3. Aufnahme einer zweiten Anmerkung hinter der Gebührenordnungsposition 86778

Die Gebührenordnungsposition 86778 ist nur inBehandlungsfällen in Zusammenhang mit derDurchführung der Leistung derGebührenordnungsposition 86772berechnungsfähig, in denen der abrechnendeArzt eine Eradikationstherapie durchführt unddarf nur einmal je Sanierungsbehandlungberechnet werden.

Ärzte, die aus dem Abschnitt 87.8 nur Leistungengemäß den Gebührenordnungspositionen 86782und 86784 berechnen, können bei Erfüllung derVoraussetzungen gemäß § 3 Nr. 3 des Anhangszur Vergütungsvereinbarung für die Teilnahmean der Netzwerk- und/oder Fallkonferenzzusätzlich die Gebührenordnungsposition 86778je Behandlungsfall mit der Erbringung derGebührenordnungspositionen 86782 und/oder86784 berechnen. Dabei gilt ein Höchstwert von2600 Punkten je Praxis und je Netzwerk-und/oder Fallkonferenz.

Abweichend davon gilt für den Arzt, der gemäß §3 Nr. 4 b) und c) des Anhangs zurVergütungsvereinbarung vorträgt ein Höchstwertvon 4.285 Punkten je Netzwerk- und/oderFallkonferenz.

4. Änderung des Anhangs zur Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen zurDiagnostik und ambulanten Eradikationstherapie von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) in der vertragsärztlichen Versorgung

Nach § 3 Nr. 3 wird folgende Nr. 4 neu eingefügt. Die bisherige Nr. 4 wird zurneuen Nr. 5.

4. Ärzte, die aus dem Abschnitt 87.8 nur Leistungen gemäß den Gebührenordnungs-

positionen 86782 und 86784 berechnen, haben neben der Zertifizierung gemäß § 2

als Voraussetzung zur Abrechnung der Gebührenordnungsposition 86778 folgende

Informationen für die Netzwerkkonferenz zu erheben und im Rahmen der Konferenz

zu präsentieren:

a) Beschreibung der aktuellen Infektions- bzw. Resistenzentwicklung zu

Staphylokokkus aureus bzw. Methicillinresitentem Staphylokokkus aureus

anhand der im eigenen Labor erbrachten mikrobiologischen Laborleistungen

entsprechend der Abschnitte 32.3.10 und 87.8.

Seite 3 von 4

Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V

Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Seite 4 von 4

b) Übersicht der aktuellen bundesweiten sowie soweit vorhanden aktuellen

regionalen Resistenzübersichten gemäß etablierter Antibiotikaresistenz-

Surveillance-Systeme (z.B. KISS, ARS, ARMIN).

c) Sofern mehrere Ärzte, die aus dem Abschnitt 87.8 nur Leistungen gemäß

den Gebührenordnungspositionen 86782 und 86784 berechnen, an einer

Fall- oder Netzwerkkonferenz teilnehmen, so sind die Informationen nach a)

der teilnehmenden Ärzte im Sinne einer Gesamtschau zusammenzuführen

und zu präsentieren und es braucht b) nur von einem Arzt erläutert

werden.

Protokollnotiz:

Zusammen mit dem Bericht gemäß § 4 des Anhangs zu diesem Beschluss erfolgt zusätzlicheine Auswertung zu der Anzahl der abgerechneten Gebührenordnungspositionen 86778 jeArzt und Quartal in Bezug zu den von diesem Arzt abgerechnetenGebührenordnungspositionen 86772.

Sofern sich aus diesen Auswertungen Hinweise auf eine übermäßige Leistungsausweitungergeben, wird der Bewertungsausschuss entsprechende mengenbegrenzende Maßnahmenbeschließen. Eine übermäßige Leistungsausweitung liegt z.B. vor, wenn mehr als 10 % derÄrzte mehr als 20 Patienten je Quartal in Fallkonferenzen einbringen.

Der Bewertungsausschuss empfiehlt, sofern auf regionaler Ebene möglich, die Anpassungenbereits im 2. Quartal 2012 anzuwenden.

Seite 4 von 4

Impressum

Herausgeber:Kassenärztliche Vereinigung BayernsElsenheimerstraße 3980687 München

www.kvb.de

Redaktion:CoC Qualitätssicherung Referat Strategische Versorgung

Grafik und Layout:Stabsstelle Kommunikation

Bilder: iStockphoto.com (Titelseite, Seite 10, 14, 19), Michael Sachse, KVB (Seite 13).

Stand:Juni 2012