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Herausgegeben vom Hörbehinderten- und Gehörlosenwesen Schweiz Ein Legat für Janin. Berücksichtigen Sie Hörbehinderte und Gehörlose in Ihrem Testament.

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Page 1: Ein Legat für Janin. - static.hoerbehindert.ch · Ein Legat für Philipp. Wie schreibe ich ein Testament? Philipp Steiner (23) ist seit Geburt gehörlos und fährt Skirennen. Als

Herausgegeben vom Hörbehinderten- und Gehörlosenwesen Schweiz

Ein Legat für Janin.Berücksichtigen Sie Hörbehinderte und Gehörlose in Ihrem Testament.

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Titelbild: Janin (6) ist hörbehindert und hat hörende Eltern. Kinder wie Janinund ihre Eltern werden vom SGB-FSS mit Heimkursen in Gebärdensprache unterstützt. Andere Dachverbände wie pro audito oder sonos engagie- ren sich zudem dafür, dass sich hörbehinderte Kinder dank Hörgeräten mög- lichst gut in ein hörendes Umfeld integrieren können.

Editorial

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S. 2 | Wie schreibe ich ein Testament?

S. 5 | Welche Möglichkeiten habe ich, mein Erbe aufzuteilen?

S. 6 | Was mache ich mit dem fertig geschriebenen Testament?

S. 8 | Fragen und Antworten rund um das Testament

S. 10 | Die vier Dachverbände des Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens

Inhalt

Liebe Leserin, lieber Leser

Haben Sie sich auch schon mit dem Gedanken getragen, ein Testament zu schreiben? Das frühzeitige Verfassen eines Testaments hat viele Vorteile: Missverständnisse unter den Erben werden vermieden, und vor allem können Sie diejenigen Personen berücksichtigen, die Ihnen besonders nahe stehen.

Immer mehr Menschen in der Schweiz begünstigen in ihrem letzten Willen auch eine gemeinnützige Organisation. Doch wie macht man das? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und was genau ist ein Legat? Mit diesem Ratgeber möchten die vier Dachverbände des schweizerischen Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens solche Fragen beantworten.

Rund 10 000 Gehörlose und rund 1 000 000 Schwerhörige leben in unse- rem Land. Wer jemand von ihnen aus seinem näheren Umfeld kennt, weiss, was eine Hörbehinderung bedeutet: Allzu oft sind gehörlose oder schwer- hörige Menschen gesellschaftlich ausgeschlossen. Die Hörbehinderung iso- liert – in der Ausbildung, in der Familie, am Arbeitsplatz, in der Freizeit.

Für die soziale Einbindung von hörbehinderten Menschen in die Gesell- schaft und für mehr Chancengleichheit engagieren sich in der Schweiz zahl- reiche Organisationen und Vereine sowie die vier Dachverbände des Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens. Sie alle sind auf Unterstützung von Privatpersonen zwingend angewiesen, und dabei sind Legate ein äusserst wertvoller Beitrag.

Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Interesse.

Barbara Wenk-Hüni, Präsidentin Roland Hermann, Präsidentpro audito schweiz Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

Martin Risch, Präsident Bruno Schlegel, PräsidentSchweizerischer Gehörlosen Sportverband SGSV-FSSS sonos – Schweizerischer Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen

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Ein Legat fürPhilipp.

Wie schreibe ich ein Testament?

Philipp Steiner (23) ist seit Geburt gehörlos und fährt Skirennen. Als Mitglieddes Schweizerischen Gehörlosen Sportverbands wird er in Trainings und Wettkämpfen unterstützt. Über andere Institutionen kann Philipp Steiner zu- dem Dolmetschdienste in Anspruch nehmen, und bereitgestellte Hilfsmittel wie Schreibtelefon und Videophone erleichtern seinen Alltag zusätzlich.

Ein Testament zu schreiben, ist in den meisten Fällen einfacher, als man denkt. Oftmals genügen ein paar wenige Zeilen, damit die persönlichen Wünsche im Todesfall berücksichtigt werden.

Als erstes sollten Sie sich Zeit nehmen, Ihre wichtigsten Vermögens- und Sachwerte in einer Liste festzuhalten. Danach ist zu überlegen, wen Sie zusätzlich zu Ihren nächsten Verwandten begünstigen möchten. Dies können Personen wie Ihr Patenkind sein oder eine gemeinnützige Organisation, deren Ziele Ihnen am Herzen liegen.

So vorbereitet, verfassen Sie Ihr Testament entweder selbst (eigenhändige Ver- fügung) oder zusammen mit einer Fachperson (öffentliche Verfügung).

Eigenhändige VerfügungSie schreiben Ihren letzten Willen auf ein Blatt Papier. Damit Ihr Testament

rechtsgültig ist, müssen Sie dabei ein paar Dinge berücksichtigen:

• Schreiben Sie Ihr Testament von Anfang bis Ende von Hand. Mit Schreib- maschine oder Computer geschriebene Testamente sind ungültig.

• Als Überschrift soll «Testament», «Letztwillige Verfügung» oder «Letzter Wille» stehen.

• Versehen Sie Ihr handgeschriebenes Testament mit dem Ort, an dem Sie es geschrieben haben, und mit dem exakten Datum. (Ein ungenaues Datum wie «im Mai 2011» kann ein Testament anfechtbar machen.)

• Unterschreiben Sie das Testament mit Ihrem Namen.

• Zur Sicherheit können Sie die eigenhändige Verfügung jederzeit von einem Notar oder Rechtsanwalt durchlesen lassen.

Öffentliche VerfügungDiese Variante empfiehlt sich bei komplizierten Familien-, Finanz- oder Erb-

verhältnissen. Ein Anwalt oder ein Notar verfasst in Ihrer Anwesenheit das Testament genau so, wie Sie es wünschen. Durch ihre Unterschrift bestätigen zwei Zeugen, dass das Testament Ihrem Willen entspricht.

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Ein Legat fürSalome.

Welche Möglichkeiten habe ich, mein Erbe aufzuteilen?

Salome Lienin (33) ist seit Geburt gehörlos und arbeitet als Köchin. Für ihreWeiterbildung hat sie von der Beratungsstelle für Gehörlose und Hörbehin- derte eine Tutorin zur Seite gestellt bekommen. Ein zusätzlicher Diätkoch- kurs wurde durch eine Dolmetschende in Gebärdensprache ermöglicht. Dank dieser Ausbildung stehen Salome Lienins Berufschancen besser denn je.

Gewisse Teile Ihres Vermögens sind als Pflichtteil gesetzlich für Ihre Erben be- stimmt (siehe Seite 9). Unter Berücksichtigung der Pflichtteile können Sie Ihr Vermögen ansonsten ganz nach Ihren Vorstellungen verteilen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

LegatMit einem Legat (auch Vermächtnis genannt) hinterlassen Sie einer nahe

stehenden Person oder einer Organisation einen festgelegten Betrag und/oder bestimmte Sachwerte (z.B. Immobilien, Wertpapiere oder Kunstwerke).

ErbeinsetzungMit einer Erbeinsetzung können Sie einer gemeinnützigen Organisation einen

prozentualen Anteil Ihres Vermögens hinterlassen. In diesem Fall wird die als Miterbin eingesetzte Organisation neben den anderen Erben Mitglied in der Erben- gemeinschaft.

NacherbeneinsetzungMit einer Nacherbeneinsetzung können Sie die eingesetzten Erben dazu ver-

pflichten, die Erbschaft nach Eintritt einer Bedingung (beispielsweise nach dem Tod des Erben) an eine andere Person oder Organisation (Nacherbe) weiter- zugeben.

Ehe- und ErbvertragIn einem Ehe- und Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass gemeinsam mit Ihrem

Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin regeln. In einem solchen Vertrag können Sie festhalten, dass ein Teil des Vermögens als Legat an eine Organisation geht. Für einen Ehe- und Erbvertrag müssen Sie in jedem Fall einen Notar beiziehen.

WillensvollstreckerIn Ihrem Testament können Sie eine Person Ihres Vertrauens oder einen

Rechtsanwalt als so genannten Willensvollstrecker einsetzen. Den Willens- vollstrecker betrauen Sie mit der Erbschaftsverwaltung und der Erbteilung. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn sonst niemand da ist, der nach Ihrem Tod die letzten Dinge regelt.

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Ein Legat fürFrédéric.

Was mache ich mit dem fertig geschriebenen Testament?

Frédéric Bernath (50) ist gehörlos und engagiert sich für die Gebärdensprache.Über den SGB-FSS konnte er den Lehrgang zum Gebärdensprachausbilder absolvieren, und in seiner Tätigkeit als Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit hält er in Schulen und Institutionen Vorträge, um die hörende Welt für die Gebärdensprache und die Hörbehinderung zu sensibilisieren.

Am besten bewahren Sie Ihr Testament an einem nicht jedermann zugänglichen Ort in einem verschlossenen und angeschriebenen Umschlag auf. Bedenken Sie dabei jedoch, dass das Testament im Todesfall nicht allzu schwierig aufzufin- den sein sollte.

Sie können Ihr Testament auch bei Ihrer Wohnsitz- oder Heimatgemeinde hinterlegen. Da diese Gemeinden im Todesfall immer informiert werden, haben Sie die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille tatsächlich vollstreckt wird. Eine öffent- liche Verfügung (notarielles Testament) wird übrigens immer auch beim Notar hinterlegt.

Falls Sie eine gemeinnützige Organisation in Ihrem Testament berücksichtigen, können Sie die Organisation selbstverständlich gerne darüber informieren. Ein kurzer Brief oder eine E-Mail genügt.

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Fragen und Antworten rund um das Testament

Was geschieht, wenn ich kein Testament verfasse?Ihr Erbe wird nach dem Gesetz auf den Ehepartner und die Nachkommen

verteilt. Sind diese nicht vorhanden, geht das Erbe an entfernte Verwandte. Als ent- fernte Verwandte gelten Grosseltern sowie deren Nachkommen. Sind auch diese nicht vorhanden, wird der Staat zum Alleinerben.

Ich bin verheiratet. Gilt mein Testament für uns beide?Nein, das Testament gilt nur für diejenige Person, die es verfasst. Gemeinsame

Testamente sind ungültig. Für Ehe- oder Lebenspartner, die ihre Erbfolge zu- sammen regeln möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines öffentlich beurkun- deten Erbvertrags.

Kann ich jemanden enterben?Die Enterbung von pflichtteilsberechtigten Ehegatten oder nächsten Verwandten

ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Person ihre familienrechtlichen Pflich- ten sträflich vernachlässigt hat. Liegt dieser Fall vor, müssen Sie das im Testa- ment begründen.

Wird mein Nachlass besteuert?Erbschaften und Vermächtnisse an Ehegatten und Nachkommen sind in der

Regel steuerfrei. Bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen beträgt der Steuer- satz je nach Kanton bis zu 40 Prozent. Gemeinnützige Organisationen hingegen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Somit geht Ihr Legat nicht an den Staat, sondern es kommt in vollem Umfang den Projekten zugute, die Ihnen wichtig sind.

Kann ich einer gemeinnützigen Organisation vorschreiben, für welchen Zweck mein Legat eingesetzt werden soll?

Ja. Es ist jedoch ratsam, die Verwendung eines Legats nicht allzu stark einzu- grenzen. Zwischen der Niederschrift des Testaments und dem Todesfall kann sehr viel Zeit verstreichen, in der sich begünstigte Projekte ändern oder allenfalls eingestellt werden.

Was ist der Pflichtteil und wie hoch ist er?Unter dem Pflichtteil versteht man denjenigen Teil des Nachlasses, der den

gesetzlichen Erben zwingend zusteht. Dabei handelt es sich um die Kinder/Nach- kommen, die Ehepartnerin/den Ehepartner und die Eltern (falls keine Nachkom- men da sind). Die so genannte «freie Quote» ist jener Teil des Nachlasses, den Sie frei vergeben können, ohne die Pflichtteile zu verletzen. Über die freie Quote kann nur mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden.

Pflichtteile und freie Quote an Beispielen:

Der Verstorbene lässt einen Ehepartner zurück.Der Pflichtteil für den hinterbliebenen Ehepartner ist 1/2 der Erbmasse. Die

restliche Hälfte (freie Quote) kann an Freunde, Verwandte oder Organisationen vermacht werden.

Der Verstorbene lässt einen Ehepartner und Kinder zurück.Der hinterbliebene Ehepartner hat Anspruch auf 1/4 des Erbanspruchs, die Kin-

der auf 3/8. Die freie Quote von 3/8 bleibt übrig, um andere Personen oder Orga-nisationen zu begünstigen.

Der Verstorbene lässt nur Kinder/Nachkommen zurück.Den direkten Nachkommen stehen gesetzlich 3/4 des Nachlasses als Pflicht-

teil zu. Die freie Quote beträgt 1/4 des Nachlasses, der zur Begünstigung von ande-ren Personen oder Organisationen freisteht.

«Mein Testament habe ich geschrieben, um Verantwortung zu übernehmen. Verantwortung gegenüber meinen Kindern, aber auch Ver- antwortung gegenüber hörbehinderten und ge- hörlosen Menschen, die ich mit einemLegat bedenke.»

Paul Tanner, Biel

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Die vier Dachverbände des Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens in der Schweiz

sonos – Schweizerischer Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationen

sonos ist ein Dachverband der privaten Behindertenhilfe für die Schweiz. In Zusammenarbeit mit seinen Mitglieder- organisationen aus der Selbst- und Fachhilfe, Vereinigungen von Eltern hör- geschädigter Kinder und Herstellern von technischen Hilfsmitteln trägt der Verband dazu bei, dass hörgeschädigte Menschen ihr Leben selbstbestimmt und eigenverantwortlich gestalten können.

Zu den Aufgaben von sonos gehö- ren die Förderung der Integration von Hörgeschädigten in die Gesellschaft, die Unterstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie ein umfassender und bedürfnisgerechter Dolmetschdienst.

Geschäftsstelle sonosFeldeggstrasse 69Postfach 13328032 ZürichTelefon 044 421 40 10Fax 044 421 40 [email protected]: 80-10502-9

Schweizerischer Gehörlosen Sport- verband SGSV-FSSS

Der Schweizerische Gehörlosen Sport- verband SGSV-FSSS ist die Dachorganisa- tion des Gehörlosensports in der Schweiz. Er fördert den Breiten- und Leistungs- sport bei den Gehörlosen und Hörbehin- derten.

Der SGSV-FSSS macht sich dafür stark, dass gehörlose und hörbehinderte Kinder und Jugendliche so früh wie möglich Zugang zu regelmässigem Sport erhalten und sie daran Freude finden. Weiter engagiert er sich für eine qualitativ hochstehende Aus- und Weiterbildung von Trainern, Leitern und Vereins- vorständen sowie für die Vernetzung mit den hörenden Sportverbänden.

Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

Der Schweizerische Gehörlosenbund SGB-FSS ist die Dachorganisation der Gehörlosen- und Hörbehinderten-Selbst- hilfe. Er vertritt die Haltung «Gleiche Rechte und gleiche Chancen für Gehör- lose und Hörbehinderte in Bildung, Beruf, Gesellschaft und Kultur».

Der SGB-FSS verbessert die Kommu- nikation und die Verständigung zwischen der hörenden Welt und den Gehörlosen. Als Förderer der Gebärdensprache organi- siert der Schweizerische Gehörlosen- bund Sensibilisierungskampagnen und Gebärdensprachkurse. Weiter setzt er sich für die Interessen der Gehörlosen ein, indem er ihnen Beratungen zur optimalen Integration und Inklusion anbietet.

pro audito schweizpro audito schweiz ist der Verband der

Selbst- und Fachhilfe für Menschen mit Hörproblemen und deren Angehöri- ge. Mit einem dichten Netz von regio- nalen Vereinen sowie über die Schweize- rische Tinnitus-Liga übt er eine Dach- funktion aus. Gegenüber dem Bund und den Sozialversicherungen vertritt der Verband die Interessen der hörbehinder- ten Menschen.

pro audito schweiz setzt sich dafür ein, dass Hörbehinderte ein Leben ohne Benachteiligungen führen können. Für dieses Ziel engagiert sich der Verband auf politischer Ebene, gegenüber der Hör- mittelbranche und mit der Schulung von Spezialisten für Höranlagen in öffentli- chen Gebäuden.

Schweizerischer Gehörlosen SportverbandSGSV-FSSSOerlikonerstrasse 988057 ZürichTelefon 044 312 13 93Fax 044 312 13 [email protected]: 60-12639-8

pro audito schweizFeldeggstrasse 69Postfach 13328032 ZürichTelefon 044 363 12 00Fax 044 363 13 [email protected]: 80-3369-1

Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSSOerlikonerstrasse 988057 ZürichTelefon 044 315 50 40Fax 044 315 50 [email protected]: 80-26467-1

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Ein Legat für Familie Reimann.

Anita Reimann (34) ist hörend – ihre drei Töchter Fabienne, Janin und Leoniesind hörbehindert. Damit Anita Reimann besser mit ihren Kindern kom- munizieren kann, hat sie beim SGB-FSS einen Gebärdensprachkurs absol- viert. Eine weitere Hilfeleistung sind Verständigungstrainingskurse von pro audito, dank denen Hörbehinderte lernen, von den Lippen abzulesen.

Kontaktperson Tom Hofer Leiter Fundraising

T +41 44 315 50 43 [email protected]

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Die Dachverbände des Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens:

pro audito schweizwww.pro-audito.ch

Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSSwww.sgb-fss.ch

Schweizerischer Gehörlosen Sportverband SGSV-FSSSwww.sgsv-fsss.ch

sonos – Schweizerischer Verband für Gehörlosen- und Hörgeschädigten-Organisationenwww.sonos-info.ch

Ein Legat für Hörbehinderte und Gehörlose.

Ein Testament ermöglicht Ihnen zu entscheiden, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Neben Personen können Sie als Erbin auch eine gemeinnützige Organisation einsetzen, deren Arbeit und Ziele Ihnen besonders wichtig sind. Das kann zum Beispiel heissen, dass Sie sich für hörbehinderte und ge- hörlose Menschen mit einem Legat engagieren. Wie Sie dies am besten tun, zeigt Ihnen dieser Ratgeber, der von den vier Dachverbänden des schweizerischen Hörbehinderten- und Gehörlosenwesens herausgegeben wurde.

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