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EGSZ Gerow Kuhlmann Schmitz Zeiss PartmbB Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Rechtsanwälte
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Rechtsformvergleich für Start-Ups aus rechtlicher und
steuerlicher Sicht
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1. Einführung
Die richtige Rechtsform für Start-Ups?
Jedes Gründungsvorhaben ist unterschiedlich!
Daher: Individuelle Lösungen erforderlich.
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1. Einführung
Ausgangsfragen:
• Bin ich allein oder habe ich Partner?
• Wie hoch ist mein Haftungsrisiko?
• Benötige ich (Eigen- oder Fremd-) Kapital von Dritten?
• Stört mich Publizität?
• Plane ich mit Investoren?
• Will ich Mitarbeiterbeteiligungen?
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2. Rechtliche Aspekte(Einführung)
Denkbare Rechtsformen
• Einzelunternehmer
• Personengesellschaften
• Kapitalgesellschaften
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2. Rechtliche Aspekte
Relevante Rechtsformen:
• Einzelunternehmer
• Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG)
• Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG)
In Sonderfällen: Ltd., atypische stille Beteiligungen
Hier nicht: KG a.A., Genossenschaften, Stiftungen, Vereine, PartG, Europäische Rechtsformen
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2.1 Einzelunternehmen
• Selbständige Tätigkeit einer einzelnen natürlichen Person
• Keine Gründungsvorschriften, aber sonstige rechtliche Bedingungen zu beachten (Gewerbeanmeldung, Konzession, sonstige Genehmigungen, etc.)
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2.1 Einzelunternehmen
• Einzelunternehmer kann Träger von Rechten und Pflichten sein (Anstellungsverhältnisse, Grundbuchfähigkeit, etc.)
• Geschäftsführung und Vertretung durch Unternehmer, aber bei e.K.: Prokura und Handlungsvollmacht möglich
• Firma bei e.K. (mit Zusatz: e.K., e. Kfm. oder e. Kfr.), sonst Geschäftsbezeichnung (i.d.R. Vor- u. Nachname u Branchenhinweis)
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2.1 Einzelunternehmen
• Kein Mindestkapital
• Unbeschränkte persönliche Haftung mit Privatvermögen
• Keine Insolvenzantragspflicht
• Keine Beschränkungen bei Entnahmerechten
• Kapitalbeschaffung hängt von persönlichen Vermögensverhältnisses ab, keine Bürgschaften, aber ggfs. Grundschulden zur Absicherung von Krediten erforderlich
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2.2 Personengesellschaft(Allgemeines)
Mehrere (natürliche oder juristische) Personen schließen sich zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Unterscheidung Außengesellschaften u. Innengesellschaften
Relevante Personengesellschaften: GbR, oHG, KG, GmbH & Co. KG
Sonderfall: (typisch / atypisch) stille Gesellschaft
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2.2 Personengesellschaft(Gründung)
Gründung: Zwei oder mehr Personen schließen (auch konkludent) einen Gesellschaftsvertrag (oHG und GbR) ohne Haftungsbeschränkung
Bei KG muss mindestens ein Gesellschafter Vollhafter (Komplementär) und ein Gesellschafter haftungsbeschränkt (Kommanditist) sein.
Die Haftungsbeschränkung greift erst ab Eintragung im Handelsregister.
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2.2 Personengesellschaft(Gründung)
Bei einer GmbH & Co. KG ist die Komplementärin eine GmbH. Hierüber erfolgt eine Haftungsbe-schränkung. Die GmbH muss separat gegründet werden.
Die Haftungsbeschränkung greift erst ab Eintragung im Handelsregister.
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2.2 Personengesellschaft(Rechtsfähigkeit)
Bei oHG, KG, GmbH & Co. KG keine jur. Person, aber: Grundbuch-, Prozess-, Delikts- und Insolvenzfähigkeit.
Die GbR Außen-, nicht jedoch die Innengesellschaft ist teilrechtsfähig.
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2.2 Personengesellschaft(HR Eintragung)
Bei oHG, KG, GmbH & Co. KG ist die Eintragung im Handelsregister erforderlich (für die Haftungsbe-schränkung konstitutiv, i.ü. deklaratorisch).
Die GbR – gleich ob Aussen- oder Innengesellschaft – wird nicht im Handelsregister eingetragen.
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2.2 Personengesellschaft(Mindestkapital –Einlagen)
GbR, oHG und KG: kein gesetzliches Mindestkapital
Kommanditist: feste, im HR eingetragene Kommanditeinlage
GmbH & Co. KG, wie KG - GmbH hat aber Mindestkapital von EUR 25.000 (Gfs. UG & Co.KG)
Geldeinlagen, Sacheinlagen oder Dienstleistungen möglich – Ausnahme: GmbH
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2.2 Personengesellschaft(Haftung)
GbR, oHG und KG (vor Eintragung): Gesamtschuld-nerische, unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter
Haftung des Eintretenden für Altverbindlichkeiten!
KG nach Eintragung: Haftung des Kommanditisten nur in Höhe der Kommanditeinlage (aber: § 172 IV HGB!)
Nachhaftung
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2.2 Personengesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)
GbR: Grds. alle Gesellschafter gemeinsam, vertraglich abweichende Regelung möglich, dann aber Widerspruchsrecht und Nachprüfungsrecht der verbleibenden Gesellschafter
oHG: Vorrangig gesellschaftsvertragl. Regelung, sonst alle Gesellschafter einzeln, aber Widerspruchsrecht der übrigen Gesellschafter. Bei aussergewöhnl. Geschäften u. Prokurenbestellung: Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
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2.2 Personengesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)
KG: i.d.R. Komplementär, Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen
Aber: abweichende gesellschaftsvertragl. Regelung möglich
Kommanditisten haben Kontrollrechte und Widerspruchsrecht bei aussergewöhnl. Handlungen
GmbH & Co.KG: wie KG, GmbH wird durch ihre Organe, also Geschäftsführer tätig
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2.2 Personengesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)
GbR: Grds. Vertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam, vertraglich abweichende Regelung möglich
oHG: Grundsätzlich Vertretung durch alle Gesellschafter einzeln
Aber: Regelung der Gesamtvertretung oder Ausschluss einzelner Gesellschafter von der Vertretung möglich; wirkt gegenüber Dritten nur bei Eintragung im Handelsregister
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2.2 Personengesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)
KG: Vertretung durch Komplementär
Kommanditisten kann Prokura oder Handlungsvollmacht eingeräumt werden
GmbH & Co.KG: Vertretung durch Geschäftsführer der Komplementär GmbH
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2.2 Personengesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)
Grds. Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sonst gesetzl. Regelungen, d.h.
GbR: zu gleichen Teilen
oHG: Kapitalanteile werden vorab verzinst (4%), der Rest – wie auch Verluste – nach Köpfen
KG: Kapitalanteile werden vorab verzinst (4%), der Rest – wie auch Verluste – nach angemessenem Verhältnis
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2.2 Personengesellschaft(Entnahmerecht)
Grds. Regelungen im Gesellschaftsvertrag, sonst gesetzl. Regelungen, d.h.
GbR: Gewinnentnahme bei Auflösung der Gesellschaft bzw. jährlich
oHG: Entnahme in Höhe von 4% des Kapitalanteils, im übrigen wenn es die oHG nicht schädigt
KG: Komplementär wie oHG, Kommanditisten, soweit ihr Kapitalanteil nicht unter die bedungene Einlage sinkt.
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2.2 Personengesellschaft(Kontrollrechte)
GbR: weitgehende Kontrollrechte, wenn von Geschäftsführung ausgeschlossen (Grenze: Missbrauch)
oHG: wie GbR
KG: Komplementär wie oHG, Kommanditisten, eingeschränkte Kontrollrechte: Abschrift des Jahresabschlusses und Überprüfung unter Einsicht der Bücher und Papiere
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2.2 Personengesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)
Vorbehaltlich abweichender gesellschaftsver-traglicher Regelung: Übertragbarkeit nur mit Zustimmung aller Gesellschafter
Aber: Regelmäßig umfangreiche Regelungen im Gesellschaftervertrag für Übertragung unter Lebenden bzw. im Todesfall [Hinweis: Harmonisierung mit Testament / Erbrecht zwingend erforderlich!]
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2.2 Personengesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)
Wichtig ist Gestaltung der Gesellschaftsverträge!
• Vinkulierung
• Vorkaufsrechte
• Mitveräußerungsrechte („Tag Along“)
• Mitveräußerungspflichten („Drag Along“)
• Erlöspräferenzen
• Abfindungsregelungen
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2.2 Personengesellschaft(Sonstige Aspekte)
Sonstige Aspekte bei der Gestaltung der Gesell-schaftsverträge:
• Vermeidung von Pattsituationen
• Güterstandsklauseln
• Schiedsklauseln
• Schiedsgericht
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2.3 Kapitalgesellschaft(Allgemeines)
• Ein oder mehrere Gründer möglich!
• Relevante Kapitalgesellschaften: GmbH, UG, AG
• AG: Sehr formstrenges, komplexes Regelungs-werk, für Gründer i.d.R. ungeeignet
• GmbH: Einfachste und praktikabelste Form der Kapitalgesellschaft
• Haftungsbeschränkte UG = „Mini“ - GmbH
• Sonderfall: Ltd.
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2.3 Kapitalgesellschaft(Gründung)
• Ein oder mehrere Gründer schließen Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung in notarieller Form
• und übernehmen die gesellschaftsvertraglich bedungenen (Stamm-) Einlagen
• Entstehung erst mit Eintragung im Handelsregister
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2.3 Kapitalgesellschaft(Rechtsfähigkeit)
• Kapitalgesellschaften sind juristische Personen: volle Rechtsfähigkeit!
• Insolvenzfähigkeit! Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (soweit nicht positive Prognose)
• Verletzung Insolvenzantragspflicht: u.a. Haftung!
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2.3 Kapitalgesellschaft(HR Eintragung)
• Entstehung (Rechtsfähigkeit) erst mit (konstitutiver) Eintragung im Handelsregister, bis dahin: GbR mit Handelnden- und Unterbilanzhaftung!
• Sonderfall: Mantelkauf – wirtschaftliche Neugründung
• Organe und Vertretungsbefugnis
• Gesellschafterliste bei GmbH
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2.3 Kapitalgesellschaft(Mindestkapital - Einlagen)
• GmbH: Mindestkapital EUR 25.000
• AG: Mindestkapital EUR 50.000
• UG: Wählbar zwischen EUR 1 und EUR 24.999
• Festlegung in Gesellschaftsvertrag / Satzung
• Bei GmbH und AG Sacheinlagen (komplex: Sachgründungsprüfung) oder Bareinlagen
• Bei UG keine Sacheinlagen möglich
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2.3 Kapitalgesellschaft(Kapitalerhöhung)
• GmbH: Stammkapitalerhöhung vs. Kapitalrücklage
• UG: Rücklagenbildung
• AG: Gesetzliche Rücklage, Gewinnrücklagen, Formelle Kapitalerhöhung
• Barkapitalerhöhung vs. Sachkapitalerhöhung
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2.3 Kapitalgesellschaft(Haftung)
GmbH:
• Gesellschaftsvermögen in voller Höhe
• Vor Eintragung: unbeschränkte und solidarische Handelndenhaftung
• Nach Eintragung: Haftung nur auf rückständige Einlageverpflichtung
• Nachschussverpflichtung nur, wenn gesellschaftsvertraglich vereinbart (Abandonrecht bei unbeschränkter Nachschusspflicht)
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2.3 Kapitalgesellschaft(Haftung)
AG:
• Gesellschaftsvermögen in voller Höhe
• Vor Eintragung: unbeschränkte und solidarische Handelndenhaftung
• Nach Eintragung: Haftung nur für nicht geleistete Einlagen
• Keine Nachschusspflicht
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2.3 Kapitalgesellschaft(Organe)
GmbH:
• Geschäftsführer und Gesellschaftsversammlung (Gesellschafterversammlung bestellt Geschäfts-führer)
• In Ausnahmefällen: Aufsichts-/Beirat
AG
• Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung (Hauptversammlung wählt Aufsichtsrat, Aufsichtsrat bestellt – weisungsfrei – Vorstand!)
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2.3 Kapitalgesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)
GmbH:
• Geschäftsführer (Natürliche Person!) ist Geschäftsführungsorgan der GmbH, bei mehreren GF Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, wenn nicht abweichend geregelt
• Regelmäßig bei Fremdgeschäftsführern: Zustimmungspflichtige Geschäfte („Weisungen“)
• In Ausnahmefällen: Geschäftsführungsbefugnis bei Gesellschafterversammlung oder Aufsichtsrat
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2.3 Kapitalgesellschaft(Geschäftsführung – „Innen“)
AG:
• Vorstand ist eigenverantwortlich für Geschäftsführung, keine Weisungen!
• Bei mehreren Vorstandsmitgliedern Gesamtge-schäftsführungsbefugnis , wenn nicht abweichend geregelt
• Bestimmte Maßnahmen oder bei Führungslosigkeit: Geschäftsführung durch Aufsichtsrat
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2.3 Kapitalgesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)
GmbH:
• Vertretung durch Geschäftsführer
• Bei mehreren GF Gesamtvertretungsbefugnis, wenn nicht abweichend geregelt
• Beschränkungen im Außenverhältnis unwirksam, aber: Schadensersatzverpflichtung
• Bei Führungslosigkeit: Vertretung durch Gesellschafter (bei Abgabe WE und Zustellung von Schriftstücken)
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2.3 Kapitalgesellschaft(Vertretung– „Außenverhältnis“)
AG:
• Gesamtvertretungsbefugnis, bei mehreren Vorstandsmitgliedern, wenn nicht abweichend geregelt
• Bestimmte Maßnahmen oder bei Führungslosigkeit: Geschäftsführung durch Aufsichtsrat
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2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)
GmbH:
• Regelmäßig entsprechend der Höhe der Geschäftsanteile, abweichende Regelung zulässig
• Gewinnverwendung durch Gesellschafterbe-schluss
• Grds. Anspruch der Gesellschafter auf Jahresüberschuss zzgl. Gewinnvortrag abzügl. Verlustvortrag, aber Einstellung in RL möglich
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2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)
UG:
• Mindestens 25% des Jahresüberschusses müssen in RL eingestellt werden
• Wenn Stammkapital und RL EUR 25.000 über-schreiten, können Gesellschafter Kapital-erhöhungsbeschluss fassen. Folge: Zusatz „GmbH“, keine zwingende Rücklagenbildung mehr
• Gewinne bei Eigenkapital von mehr als EUR 25.000 können voll ausgeschüttet werden
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2.3 Kapitalgesellschaft(Gewinn-/Verlustverteilung)
AG:
• Grds. entspricht Anteil am Gewinn dem Verhältnis der Aktiennennbeträge zueinander. Abweichende Regelung in Satzung möglich („Vorzugsaktien“)
• Hauptversammlung beschließt über Gewinnverwendung auf Vorschlag des Vorstandes auf Basis des festgestellten Jahresabschlusses
• Grds.: Höchstens 50 % des Gewinns können durch Vorstand/AR in GewinnRL eingestellt werden
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2.3 Kapitalgesellschaft(Kontrollrechte)
GmbH:
• Zwingend: GF haben Gesellschaftern unverzüglich Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten zu geben und Einsicht in Bücher und Schriften zu gewähren
• Ausnahme: Befürchtung, dass Informationen zu geschäftsfremden Zwecken benutzt werden sollen und Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht
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2.3 Kapitalgesellschaft(Kontrollrechte)
AG:
• Auskunftsrecht der Aktionäre in Hauptversammlung
• Kontrolle des Vorstands durch Aufsichtsrat und Verpflichtung zur Geltendmachung von SEA
• Ggfs.: Sonderprüfung (einfache Mehrheit der HV, bei Ablehnung durch HV: gerichtliche Entscheidung, wenn mehr als 1% oder EUR 100.000 anteiliges Grundkapital
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2.3 Kapitalgesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)
GmbH:
• Anteile sind grds. frei vererblich und übertragbar
• Aber: Notarielle Vereinbarung erforderlich!
• Regelfall: Vinkulierung durch Gesellschaftsvertrag, Vorkaufsrechte der Mitgesellschafter
• Abfindung: Verkehrswert - Buchwertklauseln?
• Ggfs.: Tag Along, Drag Along Klauseln
• Erlöspräferenzen
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2.3 Kapitalgesellschaft(Übertragbarkeit der Anteile)
AG:
• Aktien sind grds. frei vererblich und übertragbar
• Keine notarielle Vereinbarung notwendig
• Ausnahme; Beteiligungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen
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2.3 Kapitalgesellschaft(Gesellschaftsverträge)
GmbH:
• Wie Folien 25 und 26
AG:
• Geringes Gestaltungspotential in der Satzung!Beteiligungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarung
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3. Steuerliche Sicht
Die richtige Rechtsform für Start-Ups?
Jedes Gründungsvorhaben ist unterschiedlich!
Daher: Individuelle Lösungen erforderlich.
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3. Steuerliche Sicht
• Maßgebliche Steuerarten
• Ertragsteuern
•ESt zzgl. SolZ
•KSt zzgl. SolZ
•GewSt
• USt
• Keine Rechtsformneutralität bei Ertragsteuern
• Geringe Unterschiede bei USt
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3.1 Einzelunternehmen
• Relevante Einkunftsarten
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb - GewSt
• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (wird hier nicht weiter betrachtet) – keine GewSt
• Gewinnermittlung durch
• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder
• Einnahmen- überschussrechnung
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3.1 Einzelunternehmen
• Bilanzierungspflicht wenn
• Umsätze > 600.000 € oder
• Gewinn > 60.000 €
• Bilanzierungspflicht tritt im Jahr, nachdem Finanzbehörde auf die Verpflichtung hingewiesen hat, ein
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3.1 Einzelunternehmen
• Gewinn wird tariflich versteuert, auch wenn er nicht entnommen wird
• Folge: Entnahme des thesaurierten Gewinns ist steuerlich unerheblich
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3.1 Einzelunternehmen
• Abzugebende Steuererklärungen
• Wenn Betriebsstätte nicht am Wohnort: Gesonderte Gewinnfeststellungserklärung
• Gewerbesteuererklärung
• Umsatzsteuererklärung
• Einkommensteuererklärung
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3.1 Einzelunternehmen
• Einkünfte werden dem Unternehmer direkt zugewiesen
• Gewerbliche Einkünfte werden mit anderen Einkünften verrechnet
• Folge: bei Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit ist Verrechnung mit anderen Einkünften möglich
• Betrieblich genutzte Gegenstände werden i.d.R. Betriebsvermögen
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3.1 Einzelunternehmen
• GewSt = nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, darf den steuerlichen Gewinn also nicht mindern
• GewSt ist aber teilweise auf ESt anrechenbar, um Doppelbelastung zu vermeiden bzw. zu verringern
• Gewerbesteuerfreibetrag € 24.500
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3.1 Einzelunternehmen
T€
Steuerlicher Gewinn 100
Freibetrag -24,5
Gewerbeertrag 75,5
* 3,5% = Steuermessbetrag 2,6
* Hebesatz (in D derzeit 440%) = GewSt 11,5
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Folie 57
3.1 Einzelunternehmen
T€
Steuerlicher Gewinn 100
ESt laut Grundtarif (für ledige) 34
Anrechnung GewSt
3,8 * GewSt Messbetrag (2,6) -9,9
endgültige ESt 24,1
zzgl. SolZ 5,5% + T€ 34 1,9
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Folie 58
3.1 Einzelunternehmen
T€
Ertragsteuerbelastung insgesamt
ESt Grundtarif 34,0
Anrechnung GewSt -9,9
SolZ 1,9
GewSt 11,5
Summe 37,5
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Folie 59
3.1 Einzelunternehmen
•Umsatzsteuerlich umfasst das Unternehmen alle mit Einnahmen verbundene Tätigkeiten
•Z.B. Vermietungsumsätze
•Umsätze aus anderen gewerblichen Tätigkeiten
•…
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3.2 Personengesellschaft
• Steuerlicher Begriff: Mitunternehmerschaft
• Steuersubjekt
• GewSt: Mitunternehmerschaft (beschränkte Rechtsfähigkeit)
• ESt: einzelner Gesellschafter
•Transparenzprinzip
•Besteuerungsfolge ähnlich wie beim Einzelunternehmen
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Folie 61
3.2 Personengesellschaft
• Einkunftsart
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb - GewSt
• Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (wird hier nicht weiter betrachtet) – keine GewSt
• Gewinnermittlung durch
• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung oder
• Einnahmen- überschussrechnung (gilt nicht bei GmbH & Co. KG)
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3.2 Personengesellschaft
• Umsatz- und Gewinngrenze für Gewinnermittlungsart wie bei Einzelunternehmen
• Bilanzierungspflicht wenn
• Umsätze > 600.000 € oder
• Gewinn > 60.000 €
• Bilanzierungspflicht tritt im Jahr nachdem Finanzbehörde auf die Verpflichtung hingewiesen hat ein
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Folie 63
3.2 Personengesellschaft
• Gewinn wird tariflich versteuert, auch wenn er nicht entnommen wird
• Folge: Entnahme des thesaurierten Gewinns ist steuerlich unerheblich
• Ausnahme: Thesaurierungsrücklage
• Komplex
• Kann zu steuerlichen Nachteilen führen
• Eignet sich eher für große Unternehmen
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Folie 64
3.2 Personengesellschaft
• Abzugebende Steuererklärungen• Gesonderte und einheitliche
Gewinnfeststellungserklärung•Feststellung des Gewinnanteils der einzelnen
Gesellschafter• Gewerbesteuererklärung• Umsatzsteuererklärung• Einkommensteuererklärung durch Gesellschafter
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Folie 65
3.2 Personengesellschaft
• Besteuerung grundsätzlich wie Einzelunternehmer
• GewSt wird ähnlich wie EU bei Gesellschaftern auf ESt angerechnet
• Verteilung nach Gewinnverteilungsquote
• Risiko: GewSt Überhang
• GewSt Freibetrag 24.500 €
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3.2 Personengesellschaft
• Besonderheiten
• Tätigkeitsvergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft erhält, sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb (nicht etwa Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit)
• Feste Tätigkeitsvergütung kann zur Sozialversicherungspflicht führen, wenn Gesellschafter zu weniger als 50% beteiligt ist
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Folie 67
3.2 Personengesellschaft
• Besonderheiten
• Werden der Gesellschaft Gegenstände zur Nutzung überlassen, werden diese steuerlich zu Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude)
= Sonderbetriebsvermögen
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Folie 68
3.2 Personengesellschaft
• Besonderheiten
• Sonderfall: gewerbliche Prägung
• Auf privater Ebene anfallende, betrieblich veranlasste Schuldzinsen = Betriebsausgabe bei Gesellschaft
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Folie 69
3.2 Personengesellschaft
• Verlustverrechnungsbeschränkung bei haftungsbeschränkter Rechtsform
•Bsp.: GmbH & Co. KG
•Kommanditkapital 100
•Verlust 120
•Einkommenszurechnung -100
•20 werden in Folgejahren ausschließlich mit Gewinn aus KG verrechnet
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Folie 70
3.2 Personengesellschaft
• Sonstiges für haftungsbeschränkte Rechtsform (GmbH & Co. KG)
• Jahresabschluss
•Bilanz, GuV, Anhang
•Veröffentlichung / Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger
•Ggf. Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses bei mittelgroßen und großen Gesellschaften
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3.2 Personengesellschaft
• USt
• Gesellschaft und Gesellschafter sind unterschiedliche Unternehmer
• Folge:
•Entgeltliche Leistungen des Unternehmers für Gesellschaft sind ust-bar
•Bsp.: Gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung, Verpachtung, …
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Folie 72
3.2 Personengesellschaft
• USt
• Rechnungen für Eingangsleistungen müssen auf Gesellschaft lauten sonst droht Verlust des Vorsteuerabzugs
• Häufiger Fehler: Rechnungen lauten auf Gesellschafter oder Komplementär GmbH
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Folie 73
3.3 Kapitalgesellschaft
• Immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb – immer GewSt-pflichtig
• Steuersubjekt
• GewSt: Gesellschaft
• KSt, SolZ: Gesellschaft
• Bei Dividendenzahlung KESt (= ESt): Gesellschafter
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Folie 74
3.3 Kapitalgesellschaft
• Gewinnermittlung durch
• Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (Anhang ggf. Lagebericht)
• Gewinn wird versteuert, auch wenn er nicht ausgeschüttet wird
• Ausschüttung (entspricht in etwa der Entnahme beim EU oder der Personengesellschaft) wird beim Gesellschafter versteuert (Abgeltungsteuer)
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Folie 75
3.3 Kapitalgesellschaft
• Abzugebende Steuererklärungen
• Körperschaftsteuererklärung nebst diversen Feststellungserklärungen
• Gewerbesteuererklärung
• Umsatzsteuererklärung
• Kapitalertragsteueranmeldung im Falle einer Gewinnausschüttung
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Folie 76
3.3 Kapitalgesellschaft
• Besonderheiten
• Trennung des Sphären
• Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft müssen wie zwischen fremden Dritten abgeschlossen und durchgeführt werden
• Bei Abweichungen u.U. verdeckte Gewinnausschüttung
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Folie 77
3.3 Kapitalgesellschaft
• Gesellschafter kann Arbeitnehmer der Gesellschaft sein
•LSt – Abzug
•Sozialversicherungsfreiheit lediglich bei Mehrheits- bzw. Alleingesellschafter
•Im Zweifel Statusanfrage bei BFA
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Folie 78
3.3 Kapitalgesellschaft
Gesellschaftsebene T€
Steuerlicher Gewinn = Gewerbeertrag 100
* 3,5% = Steuermessbetrag 3,5
* Hebesatz (in D derzeit 440%) = GewSt 15,4
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Folie 79
3.3 Kapitalgesellschaft
Gesellschaftsebene T€
Steuerlicher Gewinn 100
KSt 15% 15
zzgl. SolZ 5,5% 0,8
Summe 15,8
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Folie 80
3.3 Kapitalgesellschaft
Gesellschaftsebene T€
Ertragsteuerbelastung insgesamt
GewSt 15,4
KSt 15,0
SolZ 0,8
Summe 31,2
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Folie 81
3.3 Kapitalgesellschaft
Gesellschaftsebene T€
Gewinn vor Steuern 100
Ertragsteuern -31,2
Ausschüttungsfähiger Gewinn 68,8
KESt (25%) = Abgeltungssteuer -17,2
SolZ (5,5%) -0,9
Dividende nach Steuern 50,7
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Folie 82
3.3 Kapitalgesellschaft
• Sonstiges
• Werden der Gesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen, werden diese steuerlich zu Betriebsvermögen (z.B. Betriebsgebäude) = Betriebsaufspaltung
• Veröffentlichung / Hinterlegung beim elektronischen Bundesanzeiger
• Ggf. Prüfungspflicht
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Folie 83
3.3 Kapitalgesellschaft
• Sonstiges
• Auf privater Ebene anfallende Schuldzinsen, die in Zusammenhang mit der Gesellschaft stehen, können steuerlich i.d.R. nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden
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Folie 84
3.4 Vereinfachte Vergleichsrechnung
Kapital-gesellschaft
EU gemäß Beispiel
EU Spitzensteuer
EU Reichensteuer
Gewinn vor Steuern
100 100 100 100
GewSt -15,4 -11,5 -11,5 -11,5
KSt (incl. SolZ) -15,8
KESt -17,2
ESt -24,1 -32,1 -35,1
SolZ -0,9 -1,9 -2,3 -2,5
Gewinn nach Steuern
50,7 62,5 54,1 50,9
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Folie 85
3.3 Kapitalgesellschaft
• Vereinfachte Vergleichsrechnung
• Gestaltungsspielraum durch Tätigkeitsvergütung, Nutzungsüberlassung … nicht berücksichtigt
• Tendenz zu EU und Personengesellschaft
•Bei Verlusten
•Geringeren Einkünften
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Folie 86
3.3 Kapitalgesellschaft
• USt
• Tätigkeitsvergütung für Gesellschafter löst keine USt aus
• Trennung Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft, eingetragene Gesellschaft
• Entgeltliche Nutzungsüberlassung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft = ust-pflichtig
• Ggf. Organschaft
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Folie 87
Immermannstraße 45
40210 Düsseldorf
Fon +49 211 17257-0
Fax +49 211 17257-44
www.egsz.de
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