dr. matthias schrödter roten gebieten gemäß §13 düv in ... · (grwv) in sachsen -anhalt....
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Hinweise zu den roten Gebieten gemäß §13 DüV in Sachsen-Anhalt
Dr. Matthias Schrödter
28.01.2020
Pflanzenbau aktuell
Grundlage für die Ausweisung der nitratgefährdeten Gebiete ist die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper nach Grundwasserverordnung (GrwV) in Sachsen-Anhalt.
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Als Nitrat-gefährdete Gebiete gelten:
1. Gebiete oder Teilgebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung auf Grund einer Überschreitung des Schwellenwerts für Nitrat (50 mg/l).
2. Gebiete oder Teilgebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des Schwellenwerts für Nitrat (37,5 mg/l).
3. Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand.
Hinweise zu den roten Gebieten gemäß §13 DüVin Sachsen-Anhalt
Grundlage für die Ausweisung der nitratgefährdeten Gebiete ist die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper nach Grundwasserverordnung (GrwV) in Sachsen-Anhalt.
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Die Bewertung erfolgte anhand von drei Kriterien (LHW Sachsen-Anhalt, 2016): • An mehr als einer Messstelle innerhalb des GWK überschreitet der
Jahresmittelwert die Qualitätsnorm (QN) von 50 mg Nitrat/Liter und gleichzeitig müssen mehr als 1,5 Messstellen pro 100 km² Fläche belastet sein.
• Der Mittelwert aller Messstellen ist größer als QN (Voraussetzung: mindestens fünf Messstellen im GWK vorhanden)
• Der Mittelwert der potenziellen Nitratkonzentration im Sickerwasser ist größer als 60 mg/l. Gleichzeitig muss mindestens eine Messstelle die QN überschreiten.
Das Bewertungsergebnis wird dann auf den gesamten Grundwasserkörper übertragen.
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24 GWK sind in einem schlechten chemischen Zustand aufgrund von Nitrat
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Gewässerzustand Sachsen-Anhalt(Zustandsbewertung Stand 2013)
ca. 700.000 hadav. ca. 490.000 ha LNdav. ca. 455.000 ha AL
Befindet sich ein Grundwasserkörper im schlechten Zustand, bedeutet das nicht, dass er flächendeckend eine Überschreitung der Qualitätsnorm aufweist.
Gem. DüV können nicht belastete (Teil-) Gebiete von den zusätzlichen Maßnahmen ausgenommen werden. Binnendifferenzierung
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Ausgehend von der gegebenen Datenlage und dem konzeptionellen Ansatz werden die boden-klimatischen Besonderheiten berücksichtigt:• Sickerwasserrate• Dentrifikationsvermögen in der durchwurzelten Bodenzone • Austauschhäufigkeit des Sickerwassers in der durchw. Bodenzone
Grundlage für den methodischen Ansatz:„Empfehlungen zur Erstellung eines Aktionsprogramms gemäß RL 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen“ zur Ableitung von Zonen, die das potenzielle Risiko der Nitratauswaschung in das Grundwasser bestimmen (Alterra, 2011).
Vorgehen bei der Binnendifferenzierung und Ausweisung der § 13- Gebiete
Ausnahme der Feldblöcke mit geringer Nitrataustragsgefährdung gem. §13 (2) DüV.
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Grundlage der Bewertung
Maximal tolerierbarer N-Überschuss, der zur Erreichung einer Ziel-Nitratkonzentration im Sickerwasser nicht überschritten werden darf.
• Dieser besteht aus dem Überschuss aus der Düngung und der Deposition. • Gemäß der Empfehlung der LAWA-AO (2017) kann unter speziellen hydro-
geologischen Gegebenheiten mit überdurchschnittlich hoch einzuschätzendem Denitrifikationspotenzial dieses berücksichtigt und somit nicht mit 50 mg Nitrat/l im Sickerwasser gerechnet werden. Zielwert 60 mg Nitrat/l
• Dies ist für ST aufgrund des zusätzlichen Denitrifikationspotenzial unterhalb der Wurzelzone insbesondere im Löss-Gebiet der Fall.
Einstufung der Böden in die Nitrataustragsgefährdungsklassen
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Einstufung
tol. N-Überschuss in kg N/ha pot. Nitrataustragsgefährdung< 15 sehr hoch15-30 hoch30-45 mittel45-60 gering> 60 sehr gering
Je niedriger der maximal tolerierbare N-Überschuss, umso höher das Gefährdungspotential durch Nitratverlagerung in das Grundwasser.
45 kg N je ha korrespondiert mit Kontrollwert 35 kg N/ha + Deposition
wird vor dem Hintergrund der Anpassungsvorschläge DüV neu zu bewerten sein.
Alle Feldblöcke, die in den Nitrataustragsgefährdungsklassen sehr gering und geringliegen, werden gem. §13 (2) DüV ausgenommen.
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Binnendifferenzierung durch Ausnahme der Feldblöcke anhand der Nitrataustragsgefährdungsklassen sehr gering bis gering
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Häufigste Ursache für höhere Nitrataustragsgefährdung: durchlässige Substrate im Unterboden (Vorläufige Bodenkarte 1:50.000)
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Betroffenheit:Von ca. 490.000 ha LN werden nach der Binnendifferenzierung ca. 140.000 ha als „§13-Gebiete“ ausgewiesen. Das sind ca. 28% der LN in den GWK im schlechten Zustand.
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Betroffenheit: Landesfläche LF Belastete
Gebiete Gesamt
LF in belasteten Gebieten
Anteil der belasteten Gebiete an der Landesfläche
Anteil der LF in belasteten Gebiete an der Gesamt-LF
in T ha in T ha in T ha in T ha in % in %BB 2.965,4 1.323,4 28,8 1,0 BE 89,1 1,8 - - - - BW 3.574,8 1.413,4 326,3 154,7 9,1 10,9 BY 7.054,2 3.282,9 1.478,9 828,7 21,0 25,2 HB, Bremerhaven 42,0 8,1 1,2 0,1 2,8 14,5
Bremen 3,5 0,3 8,2 42,7 HE 2.111,6 770,9 420,9 194,3 19,9 25,2 HH 75,5 14,6 45,5 7,7 60,2 16,8 MV 2.329,3 1.346,4 467,0 248,0 20,0 34,7 NI 4.771,0 2.601,3 1.854,0 1.043,0 38,9 40,1 NW 3.411,2 1.449,4 1.428,6 826,5 41,9 57,0 RP 1.985,8 706,9 389,5 19,6 SH 1.580,4 987,4 770,9 482,1 48,8 30,5 SL 257,1 74,9 2,8 1,6 1,1 3,7 SN 1.845,0 900,9 221,1 156,6 12,0 17,4 ST 2.045,4 1.169,0 318,5 137,1 15,6 11,7 TH 1.620,2 776,8 298,8 176,8 18,4 38,5
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• Düngebedarf auf Grund nachträglich eintretender Umstände darf um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden
• Untersuchung organischer Dünger• Verlängerung Sperrfrist für Festmist
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Maßnahmen gemäß Landesverordnung (aktuell zu beachten):
Strategische Ausrichtung der ÖVF und AUKM auf Gewässerrandstreifen.
Ausnahme bei N-Saldo < 35 kg/ha
Mitteilungspflichten in Dateiform an LLG bis zum 31.3.2020: - betrieblicher Nährstoffvergleich, - schlagbezogene Aufzeichnungen zum ermittelten Düngebedarf
Hinweise zu den Vorlagepflichten unter Aktuelles, https://llg.sachsen-anhalt.de
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• Verringerung der Düngung um 20 Prozent des Düngebedarfs im Betriebsdurchschnitt der Flächen des Betriebes, die in der N-Kulisse bewirtschaftet werden. (Länder können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für Dauergrünland bezüglich dieser Regelung definieren).
• Schlagbezogene N-Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln in Höhe von 170 kg N je Hektar. (Bisher wird die 170 kg N-Obergrenze nicht flächenscharf bewertet sondern auf den Durchschnitt der Betriebsfläche bezogen).
• Ausnahme für extensiv wirtschaftende Betriebe. Betriebe, die weniger als 160 kg Gesamtstickstoff je Hektar und davon nicht mehr als 80 kg in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen sind von den beiden vorherig dargestellten Maßnahmen ausgenommen.
• Einführung eines N-Herbstdüngungsverbotes zu Winterraps, Wintergerste und zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung. Eine Ausnahme soll es für Winterraps geben, wenn über eine Bodenprobe nachgewiesen werden kann, dass der Nmin-Gehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt.
• Eine N-Düngung bei Sommerkulturen mit einer Aussaat nach Ende Sperrfrist ist nur gestattet, wenn auf der jeweiligen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Eine Ausnahme von dem Begrünungsgebot ist gegeben, wenn auf den jeweiligen Flächen im Vorjahr Kulturen standen, die nach dem 1. Oktober geerntet wurden und für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als (650) mm beträgt.
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AusblickMaßnahmen gem. Referentenentwurf Neuregelungen sollen ab Mai 2020 greifen
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• Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf-oder Klauentieren sowie Kompost auf drei Monate (1.11. bis 31.01.; derzeit 15.12. bis 15.01.).
• Verlängerung der Sperrfrist für Grünland und für Flächen des mehrschnittigen Feldfutterbaus bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der N-Gebietskulisse um zwei weitere Wochen (01.10. bis 31.01.; derzeit 15.10. bis 31.01.).
• Begrenzung der Ausbringmenge für flüssige organische Düngemittel auf Grünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai auf 60 kg Gesamt-N/ha in der Zeit vom 01.09. bis zum Einsetzen der Sperrfrist.
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AusblickMaßnahmen gem. Referentenentwurf Neuregelungen sollen ab Mai 2020 greifen
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• 15.6.2020: Einstufung der Feldblöcke in die §13-Kulisse auf Grundlage der Nitrataustragsgefährdung Gültigkeit ab 1.7.2020
• 2020: neue Zustandsbewertung Nitratvorläufiges Ergebnis: 24 GWK 2012 14 GWK 2020
59 OWK 2012 28 OWK 2020
führt 2021 zu neuer §13-Kulisse, bis dahin noch Einbeziehung der Messwerte aus 2018/19 und Abstimmungsbedarf
• KOM verlangt Vereinheitlichung bei der Methode zur Ausweisung der §13-Kulisse unklar, ob Methode ST Bestand hat.
• KOM fordert Ausweisung von Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand.
• KOM fordert Ausweisung einer Gebietskulisse für P - eutrophierte Oberflächengewässer
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Ausblick
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• KOM verlangt ein Wirkungsmonitoring für die Maßnahmen der DüV
Mitteilungspflichten: flächendeckend betriebsbezogene Daten zu Düngung und Ertragrote Gebiete schlagbezogene Daten
Hauptindikator: N-Saldo
Einrichtung von Modellregionen mit bundesweit einheitlichen Messsystemen, insbesondere Boden- und Sickerwasseranalysen.
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Ausblick
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !