Aufgabentext Seite 1
050 – ÖR – II
Gemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg
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Es wird gebeten, die Vollständigkeit des
Textes vor der Bearbeitung zu prüfen.
Der Aufgabentext ist mit Ihrer GPA-
Nummer zu versehen und zusammen mit
der Bearbeitung abzugeben.
Verf:
1. Neue Akte anlegen:
Mandant
Wilfried Mertens
An Dreilinden 16
40629 Düsseldorf
2. Vermerk
Nach vorheriger Terminsvereinbarung erscheint Herr Mertens und über-
reicht folgende Unterlagen:
- Bescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10.01.2014 in Kopie
(Anlage 1)
DÜSSELDORF
DR. KARL VON FRIESEN, RA WP StB
DR. JOHANNES MODAL, RA StB
PETER BERGMANN, RA DR. FRIEDHELM KLINGER, RA
KLAUS F. NORDMANN, RA WP StB
JÖRG FREITAG, RA StB DR. GUIDO WALDTHAUSEN, RA
DR. BETTINA STEINER, RA
ANDREAS BERGNER, LL.M., RA
40215 Düsseldorf
Königsallee 100-104 Postanschrift:
Postfach 20 07 99, PLZ 40104
LG-Fach 72
Telefon (0211) 7 46 00-0
Telefax (0211) 45 45 46
HALLE
JÖRG MEYERINCK, RA
MARIANNE ILÄNDER, RA SUSANNE VON BORSINGHOFF, RA
06120 Halle a.d. Saale Hoher Weg 22
Telefon (0345) 4 44 87-0
Telefax (0345) 4 44 87-44
BERLIN
DR. ALEXANDER VON FRIESEN, RA DR. EINAR DIßELMEYER, RA StB
ANDREA MARIENHORST, RA
DR. ANTJE BERGEDICK, RA
14057 Berlin
Kaiserdamm 26 Telefon (030) 3 01 88 47
Telefax (030) 3 06 44 83
Rg.Nr. 214/13 ST/gb
Düsseldorf, 14.02.2014
von Friesen Modal Bergmann
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Düsseldorf Halle Berlin
GPA-Nr.:
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Hierzu schildert er folgenden Sachverhalt:
„Ich vertrete das sog. „Bündnis gegen Naziaufmärsche“. Dieses neu gegründete Bündnis wird
unterstützt von zahlreichen prominenten Einzelpersonen wie Landtagsabgeordneten und Pol i-
tikern der Parteien „Die Linke“, „Bündnis 90/Die Grünen“ und der SPD, Gewerkschaftern,
Verbandsvertretern, Pfarrern, Wissenschaftlern und Künstlern sowie zahlreichen Vereinen
und sonstigen Gruppen aus der regionalen Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Kultur, dem Bi l-
dungsbereich, Sport und anderen gesellschaftlichen Bereichen.
Unser Ziel ist es, auf die zunehmende rechte Gewalt in der Region aufmerksam zu machen. In
den letzten Monaten kam es zu zahlreichen schweren Straftaten, so etwa zu Körperverletzun-
gen an vermeintlichen Antifaschisten, massiven Drohungen und der Schändung des jüdischen
Friedhofs in Düsseldorf. Der für den 05.04.2014 geplante Naziaufmarsch in Düsseldorf hat
aus unserer Sicht inzwischen bundesweite Bedeutung. Beim letzten Aufmarsch im April 2013
kamen über 800 Nazis aus ganz Europa nach Düsseldorf. Am Rande des Aufmarsches kam es
zu zahlreichen brutalen Übergriffen auf Migranten, Journalisten, Bürger und Antifaschisten.
Gleichwohl hat – soweit wir wissen – das Polizeipräsidium Düsseldorf als Versammlungsbe-
hörde keine Bedenken gegen die Durchführung des diesjährigen Aufmarsches. Offensichtlich
sind Politik und Verwaltung nicht in der Lage, diesem rechten Treiben in der Region Einhalt
zu gebieten.
Leider hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass Gegendemonstrationen nicht mehr ausre i-
chend sind. Wir sehen in dem aktuellen Auftreten rechter Gruppen in Düsseldorf und Umge-
bung und den damit verbundenen realen Einschüchterungen, Bedrohungen und Verletzungen
bestimmter Personen und Bevölkerungskreise eine ernste Gefahr für den freiheitlichen dem o-
kratischen Staat. Aufgrund des Untätigbleibens der Politik halten wir ein bürgerschaftl iches
Engagement für zwingend erforderlich, um die weitere Ausbreitung dieses rechten Gedanken-
guts zu verhindern und damit die Demokratie zu schützen. Allein die freie verbale Auseinan-
dersetzung ist – wie schon die Erfahrung aus der Zeit von 1933-1945 zeigt – keine hinrei-
chend wirksame Waffe gegen die erneute Verbreitung menschenverachtender Ideologien.
Vielmehr sehen wir eine ernste Gefahr, dass die Naziaufmärsche zu einer Stärkung der rech-
ten Gruppierungen führen. Wir sind der Auffassung, dass bereits das Verbreiten rechtsradik a-
ler Ansichten und nicht erst das Gutheißen der nationalsozialistischen Gewalt - und Willkür-
herrschaft, das dann vielleicht zu einem Verbot der Aufmärsche führen könnte, eine Gefahr
für den inneren Frieden und den Fortbestand unseres freiheitlichen Staates darstellt . Wir se-
hen daher Handlungsbedarf.
Vor diesem Hintergrund wollen wir die Bevölkerung mobilisieren. Wir wollen einer breiten
Öffentlichkeit unser Anliegen nahe bringen. Neben Vorträgen an Schulen und Diskussions-
veranstaltungen werden deshalb auch öffentliche Blockadetrainings in Düsseldorf angeboten.
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Im Vorfeld des für den 05.04.2014 geplanten Naziaufmarsches und der von uns geplanten
Blockade in Düsseldorf haben wir am 02.01.2014 beim Polizeipräsidium Düsseldorf für den
25.01.2014 eine Versammlung unter dem Motto „Blockadetraining“ angemeldet. Der Begriff
Blockadetraining ist sicher etwas zu hoch gegriffen. Wir verstehen darunter, dass Personen,
die bereits an Sitzblockaden teilgenommen haben, den Ablauf erläutern und beispielsweise
Hinweise geben, wie man der Polizei das Wegtragen erschwert. Die Teilnehmer erhalten so-
dann Gelegenheit, diese Hinweise umzusetzen und eine Sitzblockade bzw. das Wegtragenlas-
sen zu üben. Unser zentrales Anliegen ist es, durch solche spektakulären Aktionen eine krit i-
sche öffentliche Auseinandersetzung von Gesellschaft, Gesetzgebung und Justiz darüber an-
zustoßen, ob weiterhin rechtsextreme Versammlungen in Deutschland stattfinden sollen oder
ob die Art. 5 und 8 des Grundgesetzes im Sinne einer wehrhaften Demokratie zum Schutz vor
totalitären und menschenverachtenden Ideologien mehr als bisher nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu begrenzen sind. Hier wollen wir einen Beitrag zur öffentl i-
chen Meinungsbildung über die Gefahren, die von diesen rechten Aufmärschen ausgehen,
leisten. Wir haben bereits in zwei anderen Städten in Nordrhein-Westfalen – im Übrigen prob-
lemlos – solche Blockadetrainings durchgeführt. Um hier eine Öffentlichkeitswirkung zu e r-
zielen, haben wir jeweils auch die örtliche Presse zu den Blockadetrainings eingeladen.
Nach einem Kooperationsgespräch am 07.01.2014 wurde die von uns angemeldete Versamm-
lung mit Bescheid vom 10.01.2014 zwar bestätigt, jedoch von Auflagen abhängig gemacht,
die wir nicht akzeptieren wollen. Schon für die Auflagen Nr. 2 und 5 sehen wir die Vorausset-
zungen der vom Polizeipräsidium herangezogenen Rechtsgrundlage nicht als e rfüllt an. Sie
sind zudem zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung auch weder geeignet noch
erforderlich. Insbesondere die Einhaltung der Auflage Nr. 4., mit der das Einüben von Sitz-
blockaden und szenische Wegtrageübungen untersagt werden, würde dem Sinn unserer Ver-
sammlung völlig zuwiderlaufen.
Getragen von dem dargestellten moralischen Anspruch wollten und wollen wir weiterhin ve r-
suchen, rechte Aufmärsche durch Massenblockaden zu verhindern. Dies sage ich Ihnen hier
als meinem Anwalt. Soweit hierauf in dem Bescheid vom 10.01.2014 abgestellt wird, mag die
Einschätzung unserer Ziele ja zutreffend sein. Aber abgesehen davon, dass wir von einer
Verwirklichung noch weit entfernt sind, lässt sich unsere Absicht jedenfalls nicht unserem
Internetauftritt entnehmen. Außerdem lässt sich unser Verhalten, geschweige denn allein die
Durchführung eines Blockadetrainings, nicht als Aufforderung an andere, an einer strafbaren
Verhinderungsblockade teilzunehmen, werten.
Alle unserem Bündnis angeschlossen Gruppierungen setzen auf den politischen Diskurs ohne
jegliche Gewaltanwendung. Dies habe ich bei dem Kooperationsgespräch im Polizeipräsidium
Düsseldorf ganz deutlich zum Ausdruck gebracht. Die von uns geplanten Blockaden sind ab-
solut friedlich. Die Annahme beim Polizeipräsidium, es bestünde die Möglichkeit, dass ge-
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walttätige autonome Gruppen teilnehmen, entbehrt jeglicher Grundlage. Bei keiner der von
uns bislang durchgeführten Blockadetrainings ist es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Auch
habe ich bei dem Kooperationsgespräch ausdrücklich erklärt, dass die Teilnehmer der Block a-
den keinen aktiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen leisten werden. Vor diesem
Hintergrund ist daher damit zu rechnen, dass die Blockaden der Naziaufmärsche nur von be-
grenzter Dauer sind, so dass die Naziaufmärsche lediglich zeitlich verschoben stattfinden
können oder dass die Nazis auf andere Straßen/Plätze ausweichen, weil ihnen aus dem Inter-
net bekannt ist, wo und wann wir unsere Blockaden planen.
Bei den bloßen Blockadetrainings, um die es hier ja geht, ist aber ohnehin nicht mit einer
Konfrontation mit den rechten Gruppen oder der Polizei zu rechnen.
Hiervon abgesehen handelt es sich bei dem hier in Rede stehenden Blockadetraining ja nur um
eine Probeblockade. Diese kann allenfalls als Vorbereitungsmaßnahme für die eigentliche
Blockade angesehen werden und ist als solche meines Erachtens nicht verboten. Die geplanten
Naziaufmärsche werden hierdurch nicht gestört. Wir gehen auch nicht davon aus, dass sich
die Nazis aufgrund unserer Blockadetrainings von einem Aufmarsch abhalten lassen, wenn sie
im Internet oder durch die Presse hiervon erfahren. Eher im Gegenteil.
Ein weiterer Punkt ist, dass für das für den 25.01.2014 geplante Blockadetraining keinerlei
Redebeiträge vorgesehen waren. In den rein tatsächlichen Übungen, in dem Durchspielen des
möglichen Ablaufs einer Blockade, liegt doch keine Aufforderung zu einer Straftat, wie man
beim Polizeipräsidium offenbar meint.
Letztendlich haben wir das für den 25.01.2014 geplante Blockadetraining nicht durchgeführt
und die Veranstaltung vorher im Internet abgesagt. Denn welchen Sinn macht eine Versamm-
lung, deren Inhalt ein Blockadetraining ist, wenn ein solches Blockadetraining verboten ist?!
Unser Bündnis beabsichtigt jedoch, auch in Zukunft Blockadetrainings durchzuführen, eben
um unsere Ansichten gegen die Naziaufmärsche auf eine wirkungsvolle, aber gleichzeitig
friedliche Weise zur öffentlichen Diskussion zu stellen. Aufgrund der Bedeutung der Nazi-
aufmärsche in Düsseldorf halten wir es für wichtig, ein Blockadetraining demnächst auch in
Düsseldorf zu veranstalten.
Ich bitte Sie daher zu prüfen, ob und wie ich gerichtlich klären lassen kann, dass das Polizei-
präsidium Düsseldorf die von uns angemeldete Versammlung „Blockadetraining“ in Düsse l-
dorf nicht von der Erfüllung der diversen Auflagen im Bescheid vom 10.01.2014 hätte abhän-
gig machen dürfen. Wir wollen die Diskussion in der Sache auf allen Ebenen anregen. Sofern
ein zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung steht, streben wir in jedem Fall ein Gerichtsverfah-
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ren an, selbst wenn die Erfolgsaussichten in der Sache nicht garantiert oder sogar eher negativ
zu bewerten sein sollten.“
Auf Nachfrage:
„Den Bescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf habe ich am 11.01.2014 erhalten.“
3. Neue Akte anlegen und Unterlagen sowie unterzeichnete Vollmacht zur Akte nehmen.
4. Wiedervorlage sodann.
gez. Dr. Waldthausen, Rechtsanwalt
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck der ordnungsgemäßen Vollmacht wird verzichtet.
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Polizeipräsidium Düsseldorf, Postfach 101509, 40210 Düsseldorf Jürgensplatz 5-7, 40219 Düsseldorf
per Einschreiben
Herrn
Wilfried Mertens
An Dreilinden 16
40629 Düsseldorf
Versammlung unter freiem Himmel am Samstag, den 25.01.2014 in Düsseldorf
Bestätigungsverfügung
mit beschränkenden Auflagen Sehr geehrter Herr Mertens, am 02.01.2014 haben Sie eine Versammlung unter freiem Himmel für Samstag, den 25.01.2014, in Düsseldorf angemeldet. Am 07.01.2014 fand in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums Düsseldorf ein Ko-operationsgespräch statt, an dem Sie persönlich sowie seitens der Polizei die Herren Diebel, Aschenbach, Gerdes, Holzmann und Schröder teilnahmen. Im Rahmen dieses Kooperationsgespräches erklärten Sie zum geplanten Ablauf der Versammlung, dass Personen, die bereits an Blockaden teilgenommen haben und über entsprechende Erfahrung verfügen, mit den Versammlungsteilnehmern ein Blockadetraining durch-führen werden. Redner seien bei der Versammlung nicht vorgesehen. Sie selbst wer-den nur die Versammlungsleitung wahrnehmen. Zum Ablauf des Blockadetrainings erklärten Sie, dass den Teilnehmern der mögliche Ablauf bei einer Demonstration erklärt werde. Zum genauen Inhalt des Blockadetra i-nings konnten Sie keine konkreten Angaben machen. Sie erklärten, dass der Begriff „Blockadetraining“ aus Ihrer Sicht ein wenig zu hoch gegriffen sei. Ziel sei es, Naz i-aufmärsche in Düsseldorf durch Sitzblockaden zu verhindern. Man wolle sich dabei nicht mit der Polizei anlegen. Aktiver Widerstand und Gewalttätigkeiten jeglicher Form seien absolut tabu. Auf konkrete Nachfragen konnten Sie nicht ausschließen, dass die Personen, die das
Polizeipräsidium Düsseldorf
Dezernat 11
Zimmer: 515
Auskunft erteilt: Herr Domes
Telefon: 0211-870-2212
Telefax: 0211-870-2210
E-Mail: [email protected]
Aktenzeichen: VR 11 – 57.02.89
Datum: 10.01.2014
Aufgabentext Seite 7
Training durchführen (Trainer), möglicherweise eine Sitzblockade einüben könnten. Ebenso konnten Sie nicht ausschließen, dass die Trainer den Teilnehmern vermitteln, wie man sich effizient unterhakt, um das Wegtragen von Demonstranten durch die Polizei zu verzögern oder zu erschweren, und dass dies im Rahmen Ihrer Versamm-lung praktisch eingeübt werden soll. Ein Training, das ein „Übersteigen oder Überwinden“ von Polizeiketten beinhaltet, schlossen Sie jedoch aus, da für Sie das friedliche Blockieren von Rechtsextremisten durch Menschenmassen Ziel sei und nicht die Auseinandersetzung mit der Polizei. Vorsorglich wurde Ihnen erläutert, dass die Aufforderung innerhalb Ihrer Versamm-lung zur Verursachung von groben Störungen einer anderen, rechtmäßigen Ver-sammlung strafbar sein dürfte. Auf der Grundlage des Kooperationsgespräches bestätige ich nach abschließender rechtlicher Prüfung Ihre mit Schreiben vom 02.01.2014 ordnungsgemäß für den 25.01.2014 angemeldete Versammlung in Düsseldorf wie folgt: 1. Versammlungstag und Zeit: Samstag, 25.01.2014 in der Zeit von 15.00 bis maximal 18.00 Uhr 2. Thema: „Blockadetraining“ 3. Veranstalter:
„Bündnis gegen Naziaufmärsche“, vertreten durch Wilfried Mertens, An Dreilinden 16, 40629 Düsseldorf
4. Versammlungsort: Düsseldorf, Hofgarten 5. Durchführung der Versammlung: Bei der Versammlung handelt es sich um eine Standkundgebung.
Die Teilnehmer reisen überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln an und treffen sich um 15.00 Uhr im Hofgarten hinter dem Schauspielhaus. Um 15.00 Uhr beginnt das im Internet und durch Plakate beworbene Blockadetraining, das voraussichtlich ca. zwei Stunden dauert. Die Veranstaltung endet somit um ca. 17.00 Uhr, spätestens jedoch um 18.00 Uhr.
6. Versammlungsleiter: Wilfried Mertens, An Dreilinden 16, 40629 Düsseldorf 7. erwartete Teilnehmerzahl: ca. 100 Personen 8. Hilfsmittel: a) Lautsprecher mit Tonverstärkeranlage b) Transparente c) Flugblätter d) Isomatten e) Infotisch
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Für diese Versammlung unter freiem Himmel werden folgende Auflagen erteilt: 1. (…) 2. Sie haben für je 30 Teilnehmer/innen jeweils einen ehrenamtlichen Ordner einzu-setzen. Die Ordner sind über ihre Aufgaben und die erlassenen Auflagen dieses Be-scheides ausreichend zu belehren und anzuhalten, gegen Störungen in angemesse-ner Form einzuschreiten. Die Ordner haben den Anweisungen des Versammlungsle i-ters und der Polizei Folge zu leisten. 3. (…) 4. Es ist sowohl den Trainern des Blockadetrainings als auch dem Versammlungsle i-ter, den Ordnern und allen anderen Personen, die sich in Ihrer Versammlung unmi t-telbar an die Versammlungsteilnehmer wenden, untersagt, den Versammlungstei l-nehmern Taktiken und Techniken zu vermitteln, die sie befähigen sollen, nicht verbo-tene zukünftige Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern, zu sprengen oder zu vereiteln, indem zumindest eine grobe Störung verursacht wird. Insbesondere sind das bei bisher andernorts durchgeführten öffentlichen Blockadetrainings durchgeführ-te Einüben von Sitzblockaden und sogenannte szenische Wegtrageübungen unter-sagt. 5. Sie haben die Personalien (Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnanschrift) der Personen, die gegenüber den Versammlungsteilnehmern als Trainer, Redner o-der Ordner auftreten, schriftlich vorab per Telefax (TelefaxNr. 0211-870-5510) oder E-Mail (poststelle.dü[email protected]), spätestens jedoch am Veranstaltungs-tag bis zum Versammeln am Versammlungsort an den polizeilichen Verbindungsbe-amten zu übermitteln. 6. (…) Sofortige Vollziehung Für die in diesem Bescheid erteilten Auflagen wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung im öffentlichen Inte-resse angeordnet. Begründung: Die zuständige Behörde ist nach dem Versammlungsgesetz befugt, eine Versamm-lung zu verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig zu machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Si-cherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Das Ergebnis des Kooperationsgespräches berechtigt mich, den von Ihnen geplanten Verlauf der Versammlung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch Auflagen einzuschränken. (…)
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zu Auflage 2: Nach § 9 Abs. 1 VersammlG kann sich der Leiter einer Versammlung bei der Durch-führung seiner Rechte und Pflichten aus § 8 VersammlG der Hilfe einer angemesse-nen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Gemäß § 18 Abs. 1 VersammlG ist für Versammlungen unter freiem Himmel § 9 Abs. 1 VersammlG entsprechend anzuwen-den. Nach § 18 Abs. 2 VersammlG bedarf der Einsatz von Ordnern der polizeilichen Genehmigung. Sie haben für je 30 Teilnehmer einen Ordner vorzusehen. Dieses Ver-hältnis ist aus polizeilicher Sicht erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. (…) zu Auflage 4: In dem am 07.01.2014 durchgeführten Kooperationsgespräch waren Sie nicht in der Lage, den geplanten Ablauf des von Ihnen angemeldeten „Blockadetrainings“ konkret darzustellen. Sie erklärten, dass durch erfahrene Personen, die Ihnen selbst aber nicht alle persönlich bekannt seien, das Training durchgeführt werden solle. Dabei würden den Teilnehmern rechtliche Hinweise für eine Teilnahme an Demonstrationen mitgeteilt. Auf gezielte Nachfragen wollten Sie jedoch nicht ausschließen, dass durch die Trainer auch tatsächlich eine Sitzblockade eingeübt und den Teilnehmern vermi t-telt wird, wie man sich effizient bei einer solchen Blockade unterhakt. Auch szenische Wegtrageübungen unter Anleitung der Trainer hielten Sie bei konkreter Nachfrage für möglich. Außerdem haben Sie bzw. das „Bündnis gegen Naziaufmärsche“ auf Ihrer Internetsei-te erklärt, dass Sie sich zum Ziel gesetzt haben, durch Massenblockaden und zivilen Ungehorsam rechtsextreme Aufzüge zu verhindern. So findet sich im Internet das Statement „Düsseldorf 2014 – Sie werden nicht durchkommen!“. Weiterhin wird im Internet erklärt: „Ziel aller in dem Bündnis vertretenen Gruppen und Personen ist es, rechte Aufmärsche zu verhindern.“ Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Aufforderung in einer Versammlung, Blockaden zur Verhinderung nicht verbotener Versammlungen oder Aufzüge durchzu-führen, den Anfangsverdacht einer Straftat i.S.v. § 111 Strafgesetzbuch rechtfertigt. Sie können sich insoweit nicht auf die Grundrechte aus Art. 8 und 5 des Grundgeset-zes berufen. Zweifelhaft ist bereits, ob Probeblockaden überhaupt vom Schutzbereich des Art. 8 Grundgesetz erfasst werden. Auf jeden Fall stellt es eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, wenn im Gewand einer Versammlung unter freiem Himmel Verhaltensweisen eingeübt werden, die ihrerseits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bedeuten. Nach § 2 Abs. 2 VersammlG hat bei öffentlichen Versammlun-gen jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, deren ordnungsgemäße Durchführung zu verhindern. Hiergegen würde durch die Blockade des geplanten rechtsextremen Aufzugs Anfang April in Düsseldorf verstoßen. Bei dem von Ihnen angemeldeten „Blockadetraining“ ist damit zu rechnen, dass auf der Versammlung ein polizeiwidriges Verhalten eingeübt werden soll. Mit der Wer-bung im Internet für dieses „Blockadetraining“ wird der Eindruck erweckt , das Blockie-ren einer Demonstration sei rechtmäßig. Außerdem besteht die Gefahr, dass Perso-nen aus dem autonomen antifaschistischen Spektrum teilnehmen, die für Gewalttätig-keiten bekannt sind. Bereits diese Umstände begründen eine unmittelbare Gefahr für
Aufgabentext Seite 10
die öffentliche Sicherheit, die es durch die erteilte Auflage zu verhindern gilt. zu Auflage 5: Die Personalien der Trainer, Redner und Ordner müssen vorab mitgeteilt werden, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob polizeiliche Erkenntnisse über diese Personen die Verwirklichung von Straftatbeständen in deren Redebeiträgen befürchten ließen. (…) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. (…) Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (Domes)
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung wird ver-
zichtet.
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck des Bescheides im Übrigen (…) wird verzichtet. Es ist davon
auszugehen, dass nicht abgedruckte Teile für die Bearbeitung nicht von Bedeutung sind.
Aufgabentext Seite 11
Bearbeitervermerk:
I. Gutachten:
1. Die Angelegenheit ist aus anwaltlicher Sicht nach Maßgabe des Mandantenauftrags umfas-send zu begutachten. Zeitpunkt der Begutachtung ist der 14.02.2014. Das Gutachten soll auch Überlegungen zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens enthalten. Es soll mit einem zu-sammenfassenden Vorschlag enden. Eine Sachverhaltsdarstellung ist im Gutachten nicht zu fertigen.
2. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweis-lage (z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel u.s.w.) zu erstellen.
3. Bei der Erstellung des Gutachtens ist zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen – gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten – Stellung zu nehmen.
4. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten, Unterschriften u.s.w.) sind in Ord-
nung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Sachverhalt ergibt. Die behördlichen Zu-ständigkeiten sind gewahrt.
5. Es ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Angaben der Beteiligten zutreffend sind,
soweit sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
6. Es ist davon auszugehen, dass kein Landesgesetz im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO existiert.
7. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Bescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10.01.2014 am selben Tag zur Post aufgegeben wurde.
8. Sollte eine weitere anwaltliche Sachaufklärung für erforderlich gehalten werden, so ist zu unterstellen, dass der Mandant keine weiteren als die im Vermerk vom 14.02.2014 dargeleg-ten Angaben machen kann und auch die Ermittlungen des Anwalts zu keinen weiteren, über den Aktenvermerk vom 14.02.2014 hinausgehenden Erkenntnissen führen. Ferner ist davon auszugehen, dass sich aus dem noch nicht vorliegenden Verwaltungsvorgang keine relevan-ten Erkenntnisse ergeben.
II. Praktischer Aufgabenteil: 1. Sofern nach dem Ergebnis der Begutachtung ein Vorgehen im Klagewege zulässig ist, ist
entsprechend dem Mandantenbegehren ein Schriftsatz mit den gegebenenfalls erforderli-chen Anträgen zu entwerfen, in dem die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Ge-sichtspunkte dargestellt werden. Weitere Schriftsätze oder Mandantenschreiben sind nicht zu fertigen.
2. Sollte demgegenüber die Zulässigkeit einer Klage verneint werden, sind in einem Mandan-tenschreiben die Gründe hierfür und ein Vorschlag für das weitere Vorgehen darzulegen. Eine Sachverhaltsdarstellung im Mandantenschreiben ist erlassen.
3. Bei den rechtlichen Ausführungen sind jeweils Bezugnahmen auf konkrete Passagen des Gutachtens zulässig.
4. Angaben zum Streitwert sind nicht erforderlich.
Aufgabentext Seite 12
III. Allgemeine Hinweise:
1. Soweit es auf verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsvollstreckungsrechtliche oder
verwaltungszustellungsrechtliche Vorschriften ankommt, sind das VwVfG, das VwVG bzw. das VwZG des Bundes anzuwenden.
2. Im Anhang findet sich ein Auszug aus:
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)
3. Soweit im Aufgabentext oder im Anhang Vorschriften genannt werden, die nicht zur Verfü-gung stehen, kommt es auf sie für die Lösung des Falles nicht an.
4. Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der in der Ladung angegebenen Hilfsmit-tel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
5. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben.
Aufgabentext Seite 13
Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
Vom 26. Januar 2010 (Stand 28.11.2013)
(…)
§ 110 Absehen vom Vorverfahren, Ausnahmen (1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren ab-weichend von § 68 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn der Verwaltungs-akt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2014 bekannt gegeben worden ist. Vor Erhebung einer Verpflichtungsklage bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorver-fahren abweichend von § 68 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht, wenn die Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsaktes innerhalb des in Satz 1 bezeichneten Zeitraumes bekannt gegeben worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten,
1. hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreiben, 2. denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zu-grunde liegt, 3. im Bereich des
a) Schulrechts, soweit sie von Schulen erlassen werden, b) Ausbildungs-, Studien- und Graduiertenförderungsrechts, soweit sie von bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken eingerichteten Ämtern für Aus-bildungsförderung erlassen werden,
4. die vom Westdeutschen Rundfunk Köln oder der Gebühreneinzugszentrale der öffent-lich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) erlassen werden.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Nachprüfung in einem Vorverfahren auch dann, wenn eine oberste Landesbehörde den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vor-nahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat. Satz 1 gilt auch für Nebenbestimmungen sowie Voll-streckungs- und Kostenentscheidungen zu den genannten Verwaltungsakten. (…)
Hinweis des GPA: Auf den Abdruck des JustG NRW im Übrigen (…) wird verzichtet.
Aufgabentext Seite 14
Kalender 2014
Januar
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 1 2 3 4 5
2 6 7 8 9 10 11 12
3 13 14 15 16 17 18 19
4 20 21 22 23 24 25 26
5 27 28 29 30 31
Februar
Mo Di Mi Do Fr Sa So
5 1 2
6 3 4 5 6 7 8 9
7 10 11 12 13 14 15 16
8 17 18 19 20 21 22 23
9 24 25 26 27 28
März
Mo Di Mi Do Fr Sa So
9 1 2
10 3 4 5 6 7 8 9
11 10 11 12 13 14 15 16
12 17 18 19 20 21 22 23
13 24 25 26 27 28 29 30
14 31
April
Mo Di Mi Do Fr Sa So
14 1 2 3 4 5 6
15 7 8 9 10 11 12 13
16 14 15 16 17 18 19 20
17 21 22 23 24 25 26 27
18 28 29 30
Mai
Mo Di Mi Do Fr Sa So
18 1 2 3 4
19 5 6 7 8 9 10 11
20 12 13 14 15 16 17 18
21 19 20 21 22 23 24 25
22 26 27 28 29 30 31
Juni
Mo Di Mi Do Fr Sa So
22 1
23 2 3 4 5 6 7 8
24 9 10 11 12 13 14 15
25 16 17 18 19 20 21 22
26 23 24 25 26 27 28 29
27 30
Juli
Mo Di Mi Do Fr Sa So
27 1 2 3 4 5 6
28 7 8 9 10 11 12 13
29 14 15 16 17 18 19 20
30 21 22 23 24 25 26 27
31 28 29 30 31
August
Mo Di Mi Do Fr Sa So
31 1 2 3
32 4 5 6 7 8 9 10
33 11 12 13 14 15 16 17
34 18 19 20 21 22 23 24
35 25 26 27 28 29 30 31
September
Mo Di Mi Do Fr Sa So
35 1 2 3 4 5 6 7
36 8 9 10 11 12 13 14
37 15 16 17 18 19 20 21
38 22 23 24 25 26 27 28
39 29 30
Oktober
Mo Di Mi Do Fr Sa So
40 1 2 3 4 5
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Fest- und Feiertage 2014:
01.01. Neujahr 08./09.06. Pfingsten
18.04. Karfreitag 19.06. Fronleichnam
20./21.04. Ostern 03.10. Tag der Deutschen Einheit
01.05. Maifeiertag 01.11. Allerheiligen
29.05. Christi Himmelfahrt 25./26.12. Weihnachten