Rechtswissenschaftliches Institut
Übungen im SachenrechtFrühjahrssemster 2018
Fall 6 – Die Probleme mit dem Luxus
Übung vom 20./23./27. Februar sowie vom 2./6./9./13. März 2018
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb
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Ziele
Systematik der Fall-Lösung
Anspruchsmethode und Historische Methode
Besitz: Formen, Übertragung
Besitzesschutz und Besitzesrechtsschutz
Eigentum: Erwerbsarten, Vermutungen
Durchsetzung sachenrechtlicher Ansprüche
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 2
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Ausgangslage
Habe ich den Sachverhalt verstanden?
Um was geht es eigentlich? Wo liegen die Probleme?
Welche Fragen muss ich beantworten?
1. Sachverhaltsanalyse
2. Lösungsskizze
3. Fall-Lösung zu Papier bringen
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Ausgangslage (Sachverhaltsanalyse)
Beteiligte Parteien (Zeichnen Sie immer den SV!)
Karl Fabio
Paul
Dieb
Moritz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Uhrenmesse
Einbruchdiebstahl
Sommer 2015
Leihe
Art. 305 ff. ORKaufvertrag, 2016
Beschlag-
nahme
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Fragestellung
Wie beurteilen Sie die sachenrechtlichen Ansprüche?
Wer hat welche Ansprüche gestützt auf Sachenrecht?
Wer kann gegen wen wie vorgehen gestützt auf Sachenrecht?
Ansprüche aus Eigentum
Ansprüche aus Besitz
Was gibt keine Punkte:
Qualifikation der Vertragsverhältnis (Kaufvertrag, Leihe etc.)
Rückforderungsansprüche gestützt auf diese Verträge
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Ausgangslage (Sachverhaltsanalyse)
Mögliche Probleme im Sachverhalt
Karl Fabio
Paul
Dieb
Moritz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Uhrenmesse
Einbruchdiebstahl
Sommer 2015
Leihe
Art. 305 ff. ORKaufvertrag, 2016
Beschlag-
nahme ??
?
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Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Beginnen Sie hier!
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Besitz und Eigentum im Überblick
Besitz = tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 Abs. 1 ZGB)
Eigentum = dingliches Vollrecht (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
FS 2018
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Besitz und Eigentum im Überblick
Besitz (Art. 919 ff. ZGB)
unmittelbarer Besitz
mittelbarer Besitz
selbständiger Besitz
unselbständiger Besitz
Besitzdiener
Zentrale Vermutung
Art. 930 und Art. 931 Abs. 2 ZGB
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Eigentum (Art. 641 ff. ZGB)
Grundeigentum, Art. 655 ff.
Stockwerkeigentum, Art. 712a ff.
Fahrniseigentum, Art. 713 ff.
Neben dem Vollrecht existieren :
beschränkte dingliche Rechte
Pfandrechte
obligatorische Rechte
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Kein unmittelbarer Besitz
Keine besseres Recht des Beklagten
Eigentumsklage ist die Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den besitzenden Nichteigentümer.
Kurz: - Eigentümer
- Besitz
- Kein Recht zum Besitz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Historische Methode
Prüfen Sie entlang der Ereigniskette
X war Eigentümer von …; er könnte dieses Eigentum durch … verloren haben.
Laut Sachverhalt war Moritz Eigentümer der "Grand Complications"-Uhr. Er könnte das Eigentum an der Uhr
durch den Verkauf an der Uhrenmesse an Fabio verloren haben.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Fahrniseigentum: Arten des Erwerbs
Derivater Erwerb
Übertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB)
Universalsukzession (z.B. Erbgang, Art. 560 ZGB oder
Fusion laut FusG)
Zuschlag bei öffentlicher Versteigerung (Art. 235
Abs. 1 OR)
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Originärer Erwerb
Aneignung (Art. 718 ZGB)
Fund (Art. 722/723 ZGB)
Zuführung (Art. 725 ZGB)
Verarbeitung (Art. 726 ZGB)
Verbindung und Vermischung (Art. 727 ZGB)
Ersitzung (Art. 728 ZGB)
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Derivativer Erwerb
Übertragung gestützt auf Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922 ZGB
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 14
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
b) den Verkauf der Uhr an Fabio?
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl?
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
Nein, Moritz hat die Uhr nicht übergeben und es fehlte am Willen.
Der Dieb wurde daher nicht Eigentümer, ergo kann er kein Eigentum übertragen.
b) den Verkauf der Uhr an Fabio an der Uhrenmesse?
Nein, weil der Verkäufer selber nicht Eigentümer wurde, kann er demzufolge auch kein
Eigentum übertragen.
aber: Art. 714 Abs. 2 ZGB könnte einschlägig sein
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 16
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Eigentumsübertragung laut Art. 714 Abs. 2 ZGB
Voraussetzungen
guter Glaube (Art. 3 ZGB) wird vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB)
geschützt nach Besitzesregeln (Art. 933 ff. ZGB)
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 17
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Besitzesrechts- oder Fahrnisklage – Art. 934 ZGB
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 18
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
Nein, Moritz hat die Uhr nicht übergeben und es fehlte am Willen.
Der Dieb wurde daher nicht Eigentümer, ergo kann er kein Eigentum übertragen.
b) den Verkauf der Uhr an Fabio an der Uhrenmesse?
Nein, weil der Verkäufer selber nicht Eigentümer wurde, kann er demzufolge auch kein
Eigentum übertragen.
aber: Art. 714 Abs. 2 ZGB könnte einschlägig sein
Fazit: Moritz ist noch Eigentümer, weil die 5-jährige Rückforderungsfrist ist noch nicht
abgelaufen.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 19
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Besitzesrechts- oder Fahrnisklage – Art. 934 ZGB
Lösungsrecht gestützt auf
Art. 934 Abs. 2 ZGB muss
geltend gemacht werden
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 20
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Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Hat Moritz das Eigentum verloren durch
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl?
Nein, Fabio kann kein Eigentum übertragen und er wollte es auch nicht; Grundlage der
Besitzesübertragung war die Leihe.
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul?
Nein, Paul handelte als Polizist und wollte nie Eigentümer werden.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 21
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung
Hat Moritz das Eigentum verloren durch
a) den Diebstahl?
b) den Verkauf der Uhr an Fabio?
c) die Übergabe der Uhr von Fabio an Karl?
d) die Beschlagnahme der Uhr von Paul?
Fazit: Moritz hat das Eigentum an der Uhr nicht verloren und deshalb ist er aktivlegitimiert im Sinne von
Art. 641 Abs. 2 ZGB.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 22
(–)
(–)
(–)
(–)
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Moritz
Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Eigentümerstellung (+)
Kein unmittelbarer Besitz
(+), weil die Uhr aktuell bei Paul ist; die Polizei ist passivlegitimiert, weil die Uhr in ihrem Besitz ist
[Paul ist i.c. Besitzdiener, nicht aber passivlegitimierter Besitzer]
Keine besseres Recht des Beklagten
(+), weil die Polizei ohne Rechtsgrund besitzt; allenfalls könnte sie das Lösungsrecht i.S.v. Art. 934
Abs. 2 ZGB geltend machen.
Ergebnis: Moritz kann die Uhr von der Polizei gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB vindizieren.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 23
Rechtswissenschaftliches Institut
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 24
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Moritz aus Besitz
Besitzesschutz
Art. 926–929 ZGB
Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht
Bestehendes Besitzesverhältnis
Aktivlegitimiert: Besitzer
Passivlegitimiert: Störer
Rechtsfolgen:
Pflicht, die Störung zu unterlassen
Abwehrrecht (ohne Klage)
Gerichtlicher Rechtsschutz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 25
Besitzesrechtsschutz
Art. 930–937 ZGB
Streit um Rechte
Mittel:
Vermutungen (Art. 930, 931 ZGB)
Besondere Verteidigungs- und Angriffsmöglichkeiten
(Art. 932 bis Art. 936 ZGB)
Rechtsfolgen/Wirkung:
Defensivwirkung
Fahrnisklage (Art. 934 ZGB)
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Moritz aus Besitz
Art. 927 ZGB richtet sich gegen den aktuellen Besitzer, sofern sich dieser die Sache durch verbotene
Eigenmacht angeeignet hat.
Fazit: Paul ist ex lege berechtigt, die Uhr zu beschlagnahmen.
Mangels verbotener Eigenmacht, ist Art. 927 ZGB nicht einschlägig.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 26
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch gestützt auf Besitzesrechtschutz
Voraussetzung:
gestohlene, verlorene oder wider Willen abhanden gekommene Sache
(gutgläubiger) Empfänger
Rückforderung innert 5 Jahren
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 27
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Moritz aus Besitzesrechtsschutz
Fahrnisklage gestützt auf Art. 934 Abs. 1 ZGB
gestohlene, verlorene oder wider Willen abhanden gekommene Sache
(+), laut Sachverhalt wurde ihm die Uhr im Sommer 2015 gestohlen
(gutgläubiger) Empfänger
(+), Polizei ist passivlegitimiert, s.o.; allenfalls kann das Lösungsrecht gestützt auf Art. 934 Abs. 2 ZGB
geltend gemacht werden
Rückforderung innert 5 Jahren
(+), Sommer 2015 bis Februar 2018 ≠ 5 Jahre
Ergebnis: Moritz kann die Uhr gestützt auf die Fahrnisklage herausverlangen.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 28
Rechtswissenschaftliches Institut
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 29
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Anspruch von Fabio
rei vindicatio (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
(–), weil Fabio nicht Eigentümer wurde fehlt ihm die Aktivlegitimation
Art. 934 Abs. 1 ZGB: innert der 5-jährigen Frist
Art. 728 Abs. 1 ZGB: nicht unangefochten, nicht während 5 Jahren
Besitzesschutzklage (Art. 927 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Karl keine verbotene Eigenmacht übte
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Fabio freiwillig an Karl übergeben hat, ist ihm die Uhr somit "nicht gestohlen worden oder wider
seinen Willen abhanden gekommen"
aber: Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB) könnte einschlägig sein.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 30
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Fabio
Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB)
(+), weil Fabio die Uhr an der Uhrenmesse erworben hat
Fazit: Fabio kann den Kaufpreis von Moritz fordern.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 31
Rechtswissenschaftliches Institut
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 32
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Karl
Besitzeschutzklage (Art. 927 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Paul als Polizist keine verbotene Eigenmacht übte
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
(–), weil Sachen, die aufgrund rechtsstaatlicher Prozesse herausgegeben werden müssen, nicht als
abhanden gekommen gelten (BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 5)
Lösungsrecht (Art. 934 Abs. 2 ZGB)
(+), weil Karl unselbständiger Besitzer ist, kann er das Lösungsrecht seines Vormannes geltend machen
(BSK ZGB II-Ernst, Art. 934 N 22; BGE 71 II 90, 93)
Fazit: Karl kann den Kaufpreis, den Fabio bezahlt hat, für Letzteren von Moritz fordern.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 33
Rechtswissenschaftliches Institut
Welche Fragen muss ich beantworten?
Grundfrage: Wer will was von wem woraus? (Anspruchsmethode)
Moritz:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Fabio:
Ansprüche aus Eigentum?
Ansprüche aus Besitzesrecht?
Karl:
Ansprüche aus Besitzesrecht?
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 34
Rechtswissenschaftliches Institut
Ergebnis
Moritz kann die Uhr gestützt auf die rei vindicatio (Art. 641 Abs. 2 ZGB) herausverlangen.
Falls es entsprechend geltend gemacht wird, bekommt er die Uhr nur, wenn Moritz dem Fabio den
Kaufpreis erstattet, den dieser an der Uhrenmesse bezahlt hat.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 35
Rechtswissenschaftliches Institut
… und es gibt die Uhr wirklich
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 36
Rechtswissenschaftliches Institut
Fall 2 – Sachverhaltsanalyse
Beteiligte Parteien (Zeichnen Sie immer den SV!)
Verkäufer
Manfred
Christian
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 37
Ferrari
Kaufvertrag 2016
Rückgabe
Mitte Januar 2018
(?)
Auftrag
«Überbrückungskredit»
gegen Absicherung
Fälligkeit: 1. Februar 2018
SchlüsseldienstAnton
Rechtswissenschaftliches Institut
Fall 2 – Sachverhaltsanalyse
Beteiligte Parteien (Zeichnen Sie immer den SV!)
Verkäufer
Manfred
Christian
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 38
Ferrari
Kaufvertrag 2016
Rückgabe
Mitte Januar 2018
(?)
Auftrag
«Überbrückungskredit»
gegen Absicherung
Fälligkeit: 1. Februar 2018
SchlüsseldienstAnton
Herausgabe des
Lamborghinis
Rechtswissenschaftliches Institut
Fragestellung
Wie beurteilen Sie diese Situation?
Was kann Christian gegen Manfred unternehmen?
Ansprüche aus Besitz
Ansprüche aus Pfandrecht
Was gibt keine Punkte:
Ausführungen zum Rückforderung des Geldes aus Darlehensvertrag
Ausführungen zu allfälligen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 39
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Anspruch von Christian aus Besitz
Besitzesschutzklage, Art. 927 Abs. 1 ZGB
Passivlegitimation von Manfred (–), weil Anton das Auto durch verbotene Eigenmacht entwendet hat, nicht
aber Manfred.
Fazit: Christian hat keinen Anspruch gestützt auf Art. 927 Abs. 1 ZGB.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 40
Rechtswissenschaftliches Institut
Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage)
Art. 933–936 ZGB
Besitzesrechtsklage ist die Klage des früheren Besitzers gegen den derzeitigen Besitzer, der die Sache von
einem Unberechtigten übertragen erhalten hat.
Zentral ist der gute Glaube (Art. 3 ZGB)
Merke:
Immer auf Fahrnis bezogen; nicht auf Grundstücke anwendbar
Aktivlegitimiert ist nur der frühere Besitzer, nicht der Besitzdiener
Passivlegitimiert ist der aktuelle Besitzer
Konkurrenz zur Vindikation (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
Verantwortung des unrechtmässigen Besitzer: Art. 938–940 ZGB
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 41
Rechtswissenschaftliches Institut
Besitzesrechtsklage laut Art. 936 Abs. 1 ZGB
Klage richtet sich gegen den
bösgläubigen Besitzer
Manfred ist jedoch gutgläubig (Art. 3 Abs. 1 ZGB) und daher nicht passivlegitimiert
Fazit: Christian hat keinen Anspruch gestützt auf Art. 936 Abs. 1 ZGB.
Anspruch von Christian aus Besitz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 42
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Christian aus Besitz
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
Früherer Besitz des Kläger
Unfreiwilliges Abhandenkommen
5-jährige Frist
Tatsächliche Herrschaft des Beklagten über die Sache
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 43
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Christian
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
Früherer Besitz des Kläger
(+), weil Anton dem Christian den einzigen Schlüssel gab, ist Christian Besitzer geworden, weil er damit
alleine auf den Lamborghini tatsächlich zugreifen kann.
Unfreiwilliges Abhandenkommen
(+), weil abhanden kommen bedeutet, dass der Besitzer die Sachherrschaft gegen den Willen verliert
und Anton den Schlüsseldienst ohne Wissen und Willen von Christian kommen liess.
5-jährige Frist
(+), relevant, weil Manfred gutgläubiger Besitzer seines eigenen Autos ist
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 44
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Christian aus Besitz
Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB
Tatsächliche Herrschaft des Beklagten über die Sache
(+), weil Manfred den Lamborghini wieder zu sich in seine Tiefgarage geholt hat, hat Manfred die
tatsächliche Herrschaft über das Auto
Ergebnis Christian kann den Lamborghini gestützt auf die Fahrnisklage laut Art. 934 Abs. 1 ZGB von
Manfred herausverlangen.
Exkurs:
Manfred könnte versuchen, die Einrede des besseren Rechts geltend zu machen, weil er Eigentümer des
Fahrzeugs ist.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 45
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Grundlage
Art. 641 Abs. 2 ZGB per analogiam
"Schliesslich sind zur Geltendmachung der Vindikation auch die Inhaber dinglicher Rechte an einer
Sache legitimiert." (BSK ZGB II-Wiegand, Art. 641, N 45)
Voraussetzungen von Art. 641 Abs. 2 ZGB
Aktivlegitimation
Passivlegitimation
Verpflichtung zur Herausgabe
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 46
Rechtswissenschaftliches Institut
Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Voraussetzungen von Art. 641 Abs. 2 ZGB
Aktivlegitimation
[nichtbesitzender Eigentümer]
aktuell fehlender Besitz des Christian (+) und gültige Entstehung des Pfandrechts am Auto zugunsten
von Christian
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 47
Rechtswissenschaftliches Institut
Entstehung des Pfandrechts
Grundlage im Gesetz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 48
Rechtswissenschaftliches Institut
Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen:
Gültiger Pfandvertrag
Pfandbesitz
Verfügungsberechtigung des Verpfänders
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
Kein Untergang des Pfandrechts
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 49
Rechtswissenschaftliches Institut
Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen:
Gültiger Pfandvertrag
(+), mangels gegenteiliger Angaben im SV
Die Gültigkeit des Kausalgeschäfts ist Voraussetzung für den Erwerb eines dinglichen Rechts an der
Sache (vgl. Art. 933 ZGB).
i.c. anvertraut und keine Ermächtigung zur Übertragung (+)
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 50
Rechtswissenschaftliches Institut
Entstehung des Pfandes
Gültiger Pfandvertrag
(+), mangels gegenteiliger Angaben im SV
Pfandbesitz
(+), weil Christian den einzigen Schlüssel zum separaten Raum erhalten hat (Art. 922 Abs. 1 ZGB) und
somit die ausschliessliche Herrschaft über das Auto hat (Art. 919 Abs. 1 ZGB), ist Christian unmittelbarer
Besitzer geworden; Art. 884 Abs. 1 ZGB ist erfüllt.
Verfügungsberechtigung des Verpfänders
(–), weil Anton keine dinglichen Rechte am Auto hat und auch vom Eigentümer (Manfred) nicht
ermächtigt wurde, ein Drittpfand zu begründen, ist Anton nicht verfügungsberechtigt.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 51
Rechtswissenschaftliches Institut
Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen:
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 52
Rechtswissenschaftliches Institut
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
Gutgläubigkeit des Empfängers einer abhanden gekommen Sache (Art. 934 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 ZGB)
BGE 113 II 397 Erw. 2.a S. 399
«Der Gutglaubensschutz versagt indessen, wenn die Unkenntnis des gutgläubigen Erwerbers vom
Rechtsmangel darauf zurückzuführen ist, dass er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit missen
liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Diesfalls sind für den
gutgläubigen Erwerber die Rechtsfolgen nicht anders als für den bösgläubigen (…), das heisst, die
Sache ist entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben.»
Grad der Aufmerksamkeit hängt von den konkreten Umständen ab
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 53
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BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 2.b S. 399
«Dabei beurteilt sich der Grad gebotenen Aufmerksamkeit nach einem Durchschnittsmass an
Aufmerksamkeit, welches der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflegt (…). Ist der
Erwerb bestimmter Sachen für einen Geschäftszweig typisch, so richtet sich das Durchschnittsmass der
gebotenen Aufmerksamkeit nach der in der Branche herrschenden Verkehrsübung, doch freilich nicht
nach einer allenfalls üblichen Nachlässigkeit (…). Vorweg höhere Anforderungen sind daher an jene
Erwerbszweige zu stellen, in denen erfahrungsgemäss häufig Gegenstände zum Kauf oder Tausch
angeboten werden, die mit Rechtsmängeln behaftet sind.»
Erhöhte Aufmerksamkeit bei "anfälligen" Branchen
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 54
Rechtswissenschaftliches Institut
BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 2.b S. 400
«Auch wenn grundsätzlich die Regel zutrifft, dass Art. 3 Abs. 2 ZGB keine allgemeine
Erkundigungspflicht statuiert und dass sich nur erkundigen muss, wer Grund zum Verdacht hat (…), gilt
dies deshalb nur beschränkt für jene Geschäftszweige, die dem Angebot von Waren zweifelhafter
Herkunft und folglich mit Rechtsmängel behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es
beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist.»
Handel mit Gebrauchtwagen erfordert höhere Aufmerksamkeit
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 55
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BGE 113 II 397 – Occasionshandel im Luxussektor
BGE 113 II 397 Erw. 3.a S. 401
«… es sei allgemein bekannt und bedürfe keines näheren Nachweises, dass gut organisierte
internationale Banden sich gewerbsmässig mit dem Diebstahl und der Hehlerei von Luxusautos und
deren Absatz im europäischen Raum befassen. Notorisch sei auch, dass bei den gestohlenen
Fahrzeugen die Chassis-Nummern gefälscht würden…
… es treffe die Klägerin … – jedenfalls soweit der Erwerb von Luxusautomobilen aus dem Ausland in
Frage steht – eine erhöhte Sorgfaltspflicht. »
Besonders hohe Anforderung an die Gutgläubigkeit im Bereich des Handels mit Occasionsfahrzeugen
der Luxusklasse.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 56
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Entstehung des Pfandes
Voraussetzungen
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
(+), weil der Lamborghini dem Anton anvertraut war (Art. 933 ZGB) und Christian genügend Sorgfalt
walten liess, weshalb er gutgläubig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist, womit das Pfandrecht gestützt
auf Art. 884 Abs. 2 ZGB entstanden ist.
Kein Untergang des Pfandrechts
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 57
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Untergang des Pfandrechts
Grundlage im Gesetz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 58
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Entstehung des Pfandrechts
Voraussetzungen
Gutgläubiger Erwerb durch den Nichtberechtigten
(+), weil der Lamborghini dem Anton anvertraut (Art. 933 ZGB) und Christian genügend Sorgfalt walten
liess, weshalb er gutgläubig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB ist, womit das Pfandrecht gestützt auf
Art. 884 Abs. 2 ZGB entstanden ist.
Kein Untergang des Pfandrechts
(+), weil er das Auto gestützt auf die Fahrnisklage (Art. 934 Abs. 1 ZGB) vom aktuellen Besitzer
herausverlangen kann, ist das Pfandrecht gestützt auf Art. 888 Abs. 1 ZGB nicht untergegangen.
Ergebnis Das Pfandrecht am Lamborghini ist zugunsten von Christian gestützt auf Art. 884 Abs. 2 ZGB
i.V.m. Art. 933 und Art. 3 ZGB zustande gekommen.
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 59
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Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Voraussetzung von Art. 641 Abs. 2 ZGB
Aktivlegitimation
(+), aktuell fehlender Besitz des Christian und
(+), gültiges Pfandrecht zugunsten von Christian
Passivlegitimation
(+), weil sich die Klage gegen jeden richtet, der den Berechtigten an der Ausübung seines dinglichen
Rechts stört und weil Manfred sein Auto wieder besitzt, stört er den Pfandbesitz von Christian
Verpflichtung zur Herausgabe
(+), weil die Sache nach der Pfandbegründung dem Christian abhanden gekommen ist, ist Manfred
(obwohl er Eigentümer ist) nicht besitzesberechtigt und damit hat er keinen gültigen Titel zum Besitz
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 60
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Anspruch von Christian aus Pfandrecht
Ergebnis Christian kann gegen Manfred erfolgreich die Pfandrechtsklage gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB
per analogiam geltend machen.
Konkurrenz
Klage aus dem Recht (Art. 641 Abs. 2 ZGB analog)
Klage aus Besitzesrechtsschutz (Art. 934 Abs. 1 ZGB)
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 61
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… und so sieht das Fahrzeug aus
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 62
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Merkpunkte
Eigentum ist das Recht, das seinem Träger dem Grundsatz nach die umfassende und ausschliessliche
Herrschaft über eine Sache einräumt.
Art. 641 Abs. 1 ZGB = Verfügungsmacht
Art. 641 Abs. 2 ZGB = Herausgabeanspruch, Abwehr gegen Einwirkung
Erwerb von Eigentum bedingt den Übergang des Besitzes an der Sache (Art. 714 Abs. 1 i.V.m. Art. 922–
925 ZGB).
Besitzesschutzklage zielt auf die tatsächliche Sachherrschaft als solche.
Besitzesrechtsklage/Fahrnisklage bezieht sich auf das Recht.
Lösungsrecht funktioniert nur bei verlorenen, gestohlenen und abhanden gekommenen Sachen, nicht
aber bei anvertrauten Sachen.
Guter Glaube = fehlendes Unrechtsbewusstsein trotz Vorliegen eines Rechtsmangels; guter Glaube wird
vermutet (Art. 3 Abs. 1 ZGB)
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 63
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und zum Schluss…
Viel Freude am Sachenrecht!
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Fragen: [email protected]
FS 2018
Übungen im Sachenrecht – Fall 6
RA Dr. Philip R. Bornhauser, LL.M. (Berkeley), MCIArb Seite 64