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Überdeckung von Asbestbauteilen -
Strafbare Handlung?
Andreas Fricke
Balance Ingenieur- und Sachverständigengesellschaft mbH Friedhofsweg 45 – 18057 Rostock
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Worum geht es?
Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 24.03.2015 (Az 1 A
149/13 MD)
Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 11.04.2016 (Az 3 L 90/15)
Sind die Entscheidungen nachvollziehbar?
Einzelfallentscheidung mit Beschränkung auf Morinolfugen an Fassaden
oder weiterreichende Folgen?
Frage der Argumente und Leitsätze im Urteil!
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Urteil VG MD - Sachverhalt
Wohnblock verfügt über Morinolfugen in der Außenfassade Wohnungsgenossenschaft plant die Ausstattung des Wohnblocks mit WDVS (Aufkleben der Dämmung + Verputz) WG beauftragt einen Baubetrieb mit der Ausführung Landesamt für Verbraucherschutz S-A untersagt die Arbeiten. Verweis auf Überdeckungsverbot und Strafbarkeit der Handlung Forderung: erst rückstandsfreies Entfernen des Morinols das Bauunternehmen klagt gegen die Untersagung das VG weist die Klage ab OVG weist Antrag auf Zulassung zur Berufung zurück Urteil VG ist rechtskräftig – GAÄ verweisen auf Urteil und untersagen Tätigkeiten
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Sonstige Asbestprodukte
Asbesthaltiger
Fugenkitt
in Gebäudefugen
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Sonstige Asbestprodukte
Fugenkitt „Morinol“
• Asbestgehalt max. 30%
(Chrysotil)
• Außenwandfugen in
Plattenbauten
• Fußbodenfugen in
Plattenbauten
• Fugen an Abluftschacht-
flanschen
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Unvollständige Untersuchung
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Überblick Rechtsvorschriften
Grundgesetz
Baurecht Immissions-
schutzrecht Abfallrecht
Gefahrstoff-
recht
… … Abfallrahmen
richtlinie
CLP-V
REACH-V
Rechtsbereich
EU
…
Bundes-
Immissions-
schutzgesetz
Kreislauf-
wirtschafts-
gesetz
Chemikalien
Gesetz deutsche Gesetze
Landes-
bauordng. …
Abfallver-
zeichnisV
GefahrstoffV
ChemVerbV Verordnungen
Asbest-
Richtlinie …
LAGA-
Merkblatt
M23
TRGS 519 Technische Regeln
BGR / BGI BG-Regelwerke
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Verbote und Erlaubnisse - Landesbauordnung
Von Bauprodukten darf keine Gefahr für Leben und Gesundheit ausgehen
(§ 3 Musterbauordnung)
Gefahr hier als konkrete (nicht als abstrakte) Gefahr zu verstehen:
Schadenseintritt muss hinreichend wahrscheinlich sein und zwar in
absehbaren Zeiträumen
baurechtliche Untersetzung der Gefahrenbeurteilung über die Asbest-
Richtlinie
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Verbote und Erlaubnisse – Asbest-Richtlinie
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener
Asbestprodukte in Gebäuden (Fassung Januar 1996)
aus der ARL ergibt sich: kein Sanierungsgebot für
Fest gebundene Asbestprodukte (einschließlich AZ)
Sonstige Asbestprodukte
Alle Asbestprodukte außerhalb von Gebäuden
Aber: für schwach gebundene Asbestprodukte Sanierungsverpflichtung
möglich (u.U. auch unverzüglich)
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Asbestprodukte - Kategorien
Kategorie Rohdichte Asbestgehalt Beispiele
Asbestzement-
Produkte
Fest gebundene
Produkte
>1.400 kg/m³ bis ca. 30% Platten
Rohre
Formstücke
Schindeln
Fußbodenbeläge
Brems- und Kupplungsbeläge
Schwach gebundene
Asbestprodukte
<1.000 kg/m³ bis 100% Spritzasbest
Asbestpappen
Asbestschnüre
Asbestgewebe
Leichtbauplatten
Schaumstoffe
Fußbodenbeläge
Sonstige
Asbestprodukte
1.000-1.400
kg/m³
bis ca. 30% Kleber
Fugenkitte
Putze, Spachtelmassen
Farben
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Überblick Rechtsvorschriften
Grundgesetz
Baurecht Immissions-
schutzrecht Abfallrecht
Gefahrstoff-
recht
… … Abfallrahmen
richtlinie
CLP-V
REACH-V
Rechtsbereich
EU
…
Bundes-
Immissions-
schutzgesetz
Kreislauf-
wirtschafts-
gesetz
Chemikalien
Gesetz deutsche Gesetze
Landes-
bauordng. …
Abfallver-
zeichnisV
GefahrstoffV
ChemVerbV Verordnungen
Asbest-
Richtlinie …
LAGA-
Merkblatt
M23
TRGS 519 Technische Regeln
BGR / BGI BG-Regelwerke
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Verbote und Erlaubnisse nach REACH
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Anhang XVII Spalte 1 Nr. 6:
Verbot
der Herstellung,
des Inverkehrbringens,
der Verwendung von Asbest-Erzeugnissen,
wenn Asbest absichtlich zugesetzt worden ist.
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Verbote und Erlaubnisse nach REACH
Inverkehrbringen:
entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte
Bereitstellung für Dritte
Einfuhr
Verwenden:
Verarbeiten, Verbrauchen, Lagern, Mischen, … oder jeder andere
Gebrauch
Verbot des Verwendens gilt nicht für vor dem 1.1.2005 in Betrieb
genommene Erzeugnisse
Mitgliedsstaaten können abweichende Verbote / Erlaubnisse regeln
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Verbote und Erlaubnisse nach Gefahrstoffverordnung
Anhang II Nr. 1 Abs. 2 Satz 4: Die weitere Verwendung von bei Arbeiten
anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen
Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist verboten
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Verbote und Erlaubnisse nach GefahrstoffV (Anhang II Nr. 1)
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden … sind verboten.
(2) Satz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, 2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von
Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich …. anerkannt sind. … Zum verbotenen Abtrag … zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, …
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Verbote und Erlaubnisse nach GefahrstoffV
Definition Abbrucharbeiten nach TRGS 519 (2014):
auch das vollständiges Entfernen asbesthaltiger Materialien aus
bzw. von baulichen Anlagen …
ausdrücklich auch von Belägen, Klebern, Anstrichen
Definition Sanierungsarbeiten nach TRGS 519 (2014):
Beschichten und räumliche Trennung i.S.d. Asbest-Richtlinie
Vorläufige Maßnahmen im Sinne der Asbest-Richtlinie
gilt damit nur für schwach gebundene Asbestprodukte
Definition Instandhaltungsarbeiten nach TRGS 519 (2014):
Wartung, Inspektion, Instandsetzung
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Verbote und Erlaubnisse Beispiele
Verboten (Beispiele):
Bohren in Wand mit asbesthaltigem Farbanstrich zur Aufhängung eines
Bildes / Spiegels / Regals etc. (keine ASI-Arbeit)
Bohren, Schlitzen, Stemmen in / durch asbesthaltige Erzeugnisse zur
Verlegung neuer Kabel/Leitungen (keine ASI-Arbeit?)
Überdeckung von Asbestzement-Dächern oder –Wänden (explizit)
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Urteil VG - Argumente
Morinol ist Bestandteil der Außenwände und bildet einen Gebäudeteil,
der Asbest enthält
(gilt auch für Kleber, Sperrpappen, Putze, Farben, Spachtelmassen)
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Urteil VG - Argumente
es finden Arbeiten an einem asbesthaltigen Gebäudeteil statt
es genügt, dass das Material verdeckt wird
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Verbote und Erlaubnisse nach GefahrstoffV (Anhang II Nr. 1)
(1) Arbeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden … sind verboten.
Satz 1 gilt nicht für 1. Abbrucharbeiten, 2. Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Ausnahme von
Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich …. anerkannt sind. … Zum verbotenen Abtrag … zählen insbesondere Abschleifen, Druckreinigen, Abbürsten und Bohren, …
Zu den nach Satz 1 verbotenen Arbeiten zählen auch Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und –wandverkleidungen…
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Urteil VG - Argumente
Argument würde auch zutreffen auf Aufbringen von
Ausgleichsmasse auf asbesthaltigen Kleber
Farbe oder Tapete auf Spachtel in Lunkern oder Plattenfugen
Farbe oder Tapete auf AZ-Rohrhülsen
Putz auf Sperrpappen
Was ist mit „zusätzlicher Bedeckung“?
Neuer Belag auf Estrich mit unterlagernder Sperrpappe
Neue Schweißbahn auf altes Dachpappenpaket mit Asbest
„zwischendrin“
Weitere Tapete auf alte Tapete mit asbesthaltigem Spachtel darunter
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Urteil VG - Argumente
Gegenauffassung zur Auslegung des Gerichtes:
Ganz bewusste Einschränkung auf AZ-Dächer und Fassaden!
Nicht mehr funktionsfähige Dächer und Fassaden (undicht) sollen nicht
länger im Bestand bleiben
Keine künstliche Verlängerung der abgelaufenen Lebensdauer
Trifft nicht zu für Putze, Spachtelmassen, Sperrpappen, die ihre Funktion
noch erfüllen
auch Infragestellung von Arbeiten an Gebäudeteilen im vorl. Streitfall
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Urteil VG - Argumente
die Überdeckungsarbeiten sind keine ASI-Arbeiten
ausdrücklicher Verweis auf Definitionen in der TRGS 519
Argument würde auf alle beispielhalft genannten Arbeiten zutreffen!
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Urteil VG MD - Diskussion
Gegenauffassung:
1. Keine Definition von Rechtsbegriffen in einer TRGS! Ohne rechtliche
Verbindlichkeit!
2. maßgeblich § 1 Abs. 3 GefStoffV:
Abschnitte 3 bis 6 (und damit § 16 und damit Anhang II Nr. 1) gelten für
Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit … durch
Stoffe oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können.
Auf keinen Fall also bei bereits anderweitig überdeckten Asbestprodukten!
Wahrscheinlich auch nicht im Morinol-Beispiel!
§2 Abs. 5: Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Zubereitungen und
Erzeugnissen …
Solange keine Arbeit mit Morinol stattfindet (und damit auch keine
Gefährdung), wird Anhang II Nr. 1 gar nicht wirksam
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Urteil VG MD - Diskussion
Anders bei AZ-Dach-Überdeckung:
hier tatsächlich Tätigkeit mit Asbestzement (Gerüstanker durch Platten
treiben, Tragkonstruktionen auf / durch Asbestzement anbringen.)
Exposition und damit Gefährdung kaum vermeidbar
Gesonderte Aufzählung hat also Sinn und ist eben nicht nur beliebiges
Beispiel für viel weiter gefasstes Verbot
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Beschluss OVG - Diskussion
Verbot von Arbeit an asbesthaltigen Teilen gilt unabhängig von einer
konkreten Gefährdungslage
Würde auf alle genannten Beispiele zutreffen
Widerspricht aber §1 Abs. 3 GefStoffV
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Beschluss OVG - Diskussion
Arbeit an … ist jede Tätigkeit, die eine Berührung mit dem Gefahrstoff
beinhaltet
Würde auf alle bereits bedeckten Asbestprodukte nicht zutreffen
Widerspricht aber unabhängig davon §1 Abs. 3 GefStoffV
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Beschluss OVG - Diskussion
Verwendungsverbot zum Zwecke der Ausschleusung des Materials aus
dem Wirtschaftskreislaufs
würde auf alle Beispiele zutreffen
Verallgemeinerung ist falsch: lediglich Vermeidung der
Weiterverwendung bei verlorengegangener Funktionsfähigkeit
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Schlussfolgerung
einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit dem Thema, weil nach § 24
Abs. 2 Nr. 6 GefStoffV Zuwiederhandlung Straftatbestand
Offensive Abklärung mit der Behörde
ggf. Untersagungsverfügungen rechtlich anfechten
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit