Managementanforderungen der BGWzum Arbeitsschutz (MAAS-BGW)Integration des Arbeitsschutzes in QM-Systeme nach DIN EN ISO 9001
FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN
qu.int.as
Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege
Unternehmer
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qu.int.as
Managementanforderungen der BGWzum Arbeitsschutz (MAAS-BGW)
FÜR EIN GESUNDES BERUFSLEBEN Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege
Integration des Arbeitsschutzes in QM-Systeme nach DIN EN ISO 9001
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Impressum
Managementanforderungen der BGW zum Arbeitsschutz (MAAS-BGW)Integration des Arbeitsschutzes in QM-Systeme nach DIN EN ISO 9001Stand 07/2004© 2004 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGW
HerausgeberBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege – BGWHauptverwaltungPappelallee 35/3722089 Hamburg
Telefon: (040) 202 07 - 0Telefax: (040) 202 07 - 525www.bgw-online.de
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Gestaltung & SatzGATE3, Hamburg
DruckC.L. Rautenberg-Druck, Glückstadt
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Inhalt
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0 Einleitung0.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.2 Prozessorientierung im Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.3 Beziehung zu DIN EN ISO 9001 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
1 Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
2 Normative Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
3 Begriffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
4 Arbeitsschutz im Qualitätsmanagement4.1 Allgemeine Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114.2 Dokumentationsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.2.2 Qualitätsmanagementhandbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.2.3 Lenkung von Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124.2.4 Lenkung von Aufzeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
5 Verantwortung der Leitung5.1 Verpflichtung der Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.1.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.1.2 Ermittlung und Umsetzung gesetzlicher, berufsgenossenschaftlicher
und behördlicher Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.2 Versichertenorientierung im Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135.3 Arbeitsschutzpolitische Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.4 Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.4.1 Arbeitsschutzziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.4.2 Planung der Integration des Arbeitsschutzes
in ein Qualitätsmanagementsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.5 Verantwortung, Befugnis, Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.5.1 Verantwortung und Befugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145.5.2 Beauftragte der obersten Leitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.5.3 Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.6 Managementbewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.6.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155.6.2 Eingaben für die Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165.6.3 Ergebnisse der Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
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Inhalt
6 Management von Ressourcen6.1 Bereitstellung von Ressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.2 Personelle Ressourcen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.2.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.2.2 Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.2.3 Besondere Voraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.3 Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176.4 Arbeitsumgebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186.5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
7 Produktrealisierung7.1 Planung der Produktrealisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.2 Kundenbezogene Prozesse im Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.2.1 Berücksichtigung der Arbeitsschutz-Anforderungen bei der Ermittlung der
kundenbezogenen Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.2.2 Bewertung der Arbeitsschutz-Anforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197.2.3 Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.3 Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.4 Beschaffung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207.5 Produktion und Dienstleistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217.5.1 Lenkung der Produktion und Dienstleistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . 217.5.1.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217.5.1.2 Gefahrstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217.5.2 Validierung des Arbeitsschutzes in den Prozessen zur Produktion
und zur Dienstleistungserbringung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217.5.3 Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227.5.4 Eigentum des Kunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227.6 Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
8 Messung, Analyse und Verbesserung8.1 Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.2 Überwachung und Messung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.2.1 Zufriedenheit der Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.2.2 Internes Audit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.2.3 Überwachung und Messung von Prozessen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.2.4 Erstprüfung und wiederkehrende Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238.3 Lenkung von Fehlern im Arbeitsschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248.4 Datenanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Unternehmer
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8.5 Verbesserung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248.5.1 Ständige Verbesserungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248.5.2 Korrekturmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248.5.3 Vorbeugungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Impressum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Kontakt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
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0.1 Allgemeines
Die Verwirklichung und ständige Weiterent-wicklung des betrieblichen Arbeitsschutzesdient dem Schutz der Gesundheit und demWohlbefinden der eigenen Mitarbeiter. Füreinen erfolgreichen Arbeitsschutz trägt dieoberste Leitung einer Organisation dieVerantwortung. Die BGW unterstützt ihreMitgliedsbetriebe, wenn sie die Möglichkeitnutzen, den Arbeitsschutz in ein bestehen-des oder zu entwickelndes Qualitätsmanage-mentsystem nach DIN EN ISO 9001 zu in-tegrieren und damit die Sicherheit undGesundheit der Versicherten bei der Arbeitzu gewährleisten und zu verbessern. In die-sem Dokument sind die Anforderungen derBGW an die Integration des Arbeitsschutzesin ein Qualitätsmanagementsystem nachDIN EN ISO 9001 festgelegt (die Manage-mentanforderungen der BGW zum Arbeits-schutz, MAAS-BGW für DIN EN ISO 9001).Die Anforderungen dieses Dokumentes sindkein Katalog von Maßnahmen zur Erfüllungder in Vorschriften und Regeln erhobenenArbeitsschutz-Anforderungen. Es entbindetden Unternehmer durch Nachweis der Zer-tifizierung nicht von der Erfüllung von Vor-schriften und Regeln, sondern unterstützt ihnauf dem Weg zur Erfüllung derselben.(*) (**)
0.2 Prozessorientierung imArbeitsschutz
Mit der Integration des Arbeitsschutzes inein Qualitätsmanagementsystem nach DINEN ISO 9001 wird der prozessorientierteAnsatz der DIN EN ISO 9001 für dasManagement des betrieblichen Arbeits-schutzes nutzbar gemacht. Sichere undgesunde Arbeitsbedingungen für die Mit-arbeiter lassen sich effizienter erreichen,wenn die Verwirklichung des Arbeits-schutzes eingeordnet in die betrieblichenProzesse in ihrer Verknüpfung und Wechsel-wirkung geleitet und gelenkt wird, ein-schließlich der Prozesse zur ständigen Ver-besserung des Managementsystems.
0.3 Beziehung zu DIN EN ISO 9001
Die MAAS-BGW zur Einbindung des Arbeits-schutzes in ein Qualitätsmanagementsystemnach DIN EN ISO 9001 sind als Ergänzungzur DIN EN ISO 9001 erarbeitet. Die in die-sem Dokument aufgestellten Management-anforderungen der BGW zum Arbeitsschutz(MAAS-BGW) lassen sich aus diesem Grundenur erfüllen, wenn auch die Anforderungenan ein Qualitätsmanagementsystem nachDIN EN ISO 9001 erfüllt sind und stellenZusatzanforderungen dar. Die MAAS-BGWhaben deshalb ausschließlich Funktionalitätim Zusammenhang mit der DIN EN ISO9001. Sie sind wie die DIN EN ISO 9001gegliedert und begrifflich eng an die Quali-tätsnorm angelehnt.
(*) ANMERKUNGIn diesen Management-
anforderungen sindFrauen und Männer
gleichermaßen ange-sprochen. Der besseren
Lesbarkeit halber wird indiesem Dokument nur diemännliche Form gewählt.
(**) ANMERKUNGDie BGW wird Manage-mentanforderungen zum
Arbeitsschutz für dieIntegration des Arbeits-
schutzes in andere zerti-fizierungsfähige bzw.
bewertbare QM-Systemeentwickeln.
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Unternehmer
0 Einleitung
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1 Anwendungsbereich
Die MAAS-BGW legen die Anforderungenfest, wenn eine Organisation den Arbeits-schutz in ein Qualitätsmanagementsystemnach DIN EN ISO 9001 integrieren möchte.
Es ist sicherzustellen, dass auch bei Aus-schlüssen, die gemäß Unterabschnitt 1.2der DIN EN ISO 9001 vorgenommen wer-den, die Anforderungen der MAAS-BGWerfüllt werden.
2 Normative Verweisungen
Verweisen die MAAS-BGW auf Anforde-rungen der DIN EN ISO 9001, sind dieseAnforderungen Bestandteil der MAAS-BGW.
1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen
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Unternehmer
3 Begriffe
Für die Verwirklichung des Qualitätsmanage-mentsystems und dessen ständige Verbesse-rung gelten die Begriffe nach DIN EN ISO9001 und DIN EN ISO 9000. Die in denMAAS-BGW verwendeten Begriffe der ge-nannten Qualitätsnormen werden mit glei-cher Bedeutung verwendet, soweit in denMAAS-BGW keine andere Definition einge-führt wird.
Arbeitsschutz:Arbeitsschutz ist Bewahrung von Leben undGesundheit in Verbindung mit der Berufs-arbeit. Er umfasst die Abwehr von Unfall-gefahren und arbeitsbedingten Gesundheits-gefahren zum Schutz vor arbeitsbedingtenVerletzungen (Arbeitsunfällen) und arbeits-bedingten Erkrankungen (Berufskrankheitenund andere arbeitsbedingte Erkrankungen)sowie zugleich eine solche menschenge-rechte Gestaltung und ständige Verbesse-rung der Arbeit, dass diese insgesamt denkörperlichen und geistigen Leistungsvoraus-setzungen des Versicherten entspricht.
Arbeitsschutzmanagement:Aufeinander abgestimmte Tätigkeiten zumLeiten und Lenken einer Organisation in Be-zug auf den Arbeitsschutz.
Vorschriften und Regeln:Unfallverhütungsvorschriften, staatliche Ar-beitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaft-liches Regelwerk zum Arbeitsschutz (BG-Regeln, BG-Informationen, sonstige Schriften),staatliches Regelwerk zum Arbeitsschutz(z.B.: TRGS, TRBA, ASR etc.).
Versicherte:Versicherter Personenkreis im Sinne desSiebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).Dieser Personenkreis umfasst neben Beschäf-tigten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes(siehe §2 ArbSchG) noch weitere Personen-gruppen (siehe §2 SGB VII).
Externe Arbeitsschutz-Partner (AS-Partner):Berufsgenossenschaft, staatliche Arbeits-schutzbehörden, Sachverständige.
Beauftragte:Beauftragte im Sinne der MAAS sind Perso-nen, die Unternehmer in Fragen des Arbeits-schutzes beraten bzw. unterstützen, wie z.B.Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebs-ärzte, Hygienebeauftragte, Sicherheitsbe-auftragte.
Kunden:Kunden im Sinne von Unterabschnitt 3.3.5der DIN EN ISO 9000.
Lieferanten:Lieferanten im Sinne von Unterabschnitt3.3.6 der DIN EN ISO 9000.
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4.1 Allgemeine Anforderungen
Der Nachweis gegenüber der BGW, dassdie Managementanforderungen der BGWzum Arbeitsschutz erfüllt sind, setzt in derOrganisation ein zertifiziertes Qualitätsma-nagementsystem nach DIN EN ISO 9001voraus. Die Organisation muss entsprechendder Anforderungen der DIN EN ISO 9001ein Qualitätsmanagementsystem aufbauen,dokumentieren, verwirklichen, aufrechter-halten und dessen Wirksamkeit ständig ver-bessern. In dieses Qualitätsmanagement-system muss der Arbeitsschutz entsprechendden Anforderungen der MAAS-BGW inte-griert werden.
Die Organisation begreift Arbeitsschutz alseine umfassende, ganzheitliche und präven-tive Managementaufgabe.
Arbeitsschutz muss als ebenso wichtigesunternehmerisches Ziel der Organisationgelten wie z.B. Qualität, Kundenzufrieden-heit, Produktivität, Wachstum und Wirtschaft-lichkeit.
Die Organisation muss sich arbeitsschutzpo-litische Grundsätze geben, die die genann-ten Aspekte berücksichtigen, und darausmessbare Arbeitsschutzziele ableiten.
Die Organisation muss aufbau- und ablauf-organisatorische Festlegungen treffen.
Zur Aufbauorganisation gehört die Auftei-lung der Arbeitsschutzaufgaben der Orga-nisation auf die verschiedenen Verantwort-
lichen und die Festlegung von Zuständig-keiten und Befugnissen, also in die betrieb-lichen Strukturen. Das Gesamtspektrum derPflichten und Anforderungen im Arbeits-schutz kann nur erfüllt werden, wenn allemit der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichtenverbundenen Aufgaben auf dafür zuständi-ge Mitarbeiter übertragen werden. Auf allenHierarchiestufen müssen die Aufgaben, dieBefugnisse und die Verantwortung hinsicht-lich des Arbeitsschutzes konkret bekanntsein. Deshalb muss festgelegt und ausdrück-lich übertragen sein, wer welche Aufgaben,welche Befugnisse und welche Verantwor-tung im Arbeitsschutz hat.
Zur Ablauforganisation gehört das Be-schreiben der notwendigen Arbeitsschritte,mit denen die gestellten Aufgaben desArbeitsschutzes und damit die gesetztenZiele erreicht werden können. Sicherzu-stellen ist, dass in die betrieblichen Kern-,Führungs- und Unterstützungsprozesse dieErfordernisse des Arbeitsschutzes integriertwerden. Darüber hinaus sind die Abläufevon arbeitsschutzspezifischen Prozessen zuorganisieren.
Bestandteil des Managements muss eineständige Beteiligung der Versicherten an derBestimmung von Zielen und Maßnahmendes Arbeitsschutzes, die Kommunikation zuden Erfahrungen der Mitarbeiter mit beste-henden gesundheitlichen Risiken mit ihrenUrsachen sowie Ideen zur Verbesserung derPflichtenzuweisung, der Verfahrensabläufesowie der konkreten Arbeitsbedingungenbei den Tätigkeiten und an den Arbeits-
4 Arbeitsschutz imQualitätsmanagement
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Unternehmer
plätzen sein. Mitarbeiter sollen in die Ge-staltung der Entscheidungsprozesse einbe-zogen werden.
Management erfordert ein ständiges Bewer-ten von Stand und Entwicklung des Arbeits-schutzes einschließlich einer Überprüfungund Weiterentwicklung der Ziele. Es soll einkontinuierlicher Verbesserungsprozess ge-sichert sein.
4.2 Dokumentationsanforderungen
4.2.1 AllgemeinesDie Arbeitsschutzdokumentation ist integrier-ter Bestandteil der Dokumentation zum Quali-tätsmanagementsystem und muss enthalten:a) dokumentierte arbeitsschutzpolitische
Grundsätze und Arbeitsschutzziele,b) ein um Inhalte des Arbeitsschutzes
erweitertes Qualitätsmanagement-handbuch,
c) die Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation und Ablauf-organisation,
d) schriftliche Festlegungen zum Arbeits-schutz, die in den MAAS-BGW gefordertwerden,
e) Arbeitsschutz-Dokumente, welche dieOrganisation zur Sicherstellung derwirksamen Planung, Durchführung,Überprüfung und Verbesserung ihrerarbeitsschutzspezifischen Prozessebenötigt und
f) die Arbeitsschutz-Aufzeichnungen, die in den MAAS-BGW gefordert werden.
Genauigkeit, Umfang und Tiefe der Doku-mentation zum Arbeitsschutz entsprechender Größe sowie den branchen- und be-triebsspezifischen Gegebenheiten der Orga-nisation.
4.2.2 QualitätsmanagementhandbuchDas Qualitätsmanagementhandbuch mussum arbeitsschutzpolitische Grundsätze, Ar-beitsschutzziele, arbeitsschutzspezifischeProzesse, arbeitsschutzrelevante Ergänzun-gen der Beschreibung der Prozesse desQualitätsmanagementsystems sowie derenWechselwirkungen und die in den MAAS-BGW geforderten schriftlichen Festlegungenzum Arbeitsschutz erweitert werden, oderdarauf verweisen.
4.2.3 Lenkung von DokumentenDie Organisation muss ihre Arbeitsschutz-Dokumente mit dem dokumentierten Ver-fahren „Lenkung von Dokumenten“ nachUnterabschnitt 4.2.3 der DIN EN ISO 9001lenken.
4.2.4 Lenkung von AufzeichnungenDie Organisation muss Arbeitsschutz-Auf-zeichnungen mit dem dokumentierten Ver-fahren „Lenkung von Aufzeichnungen“ nachUnterabschnitt 4.2.4 der DIN EN ISO 9001lenken. Zusätzlich muss in diesem dokumen-tierten Verfahren die Vernichtung von Ar-beitsschutz-Aufzeichnungen geregelt sein.
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5.1 Verpflichtung der Leitung
5.1.1 AllgemeinesDie oberste Leitung muss ihre Verpflichtungbezüglich der Entwicklung und Verwirkli-chung des Qualitätsmanagementsystems mitintegriertem Arbeitsschutz und der ständi-gen Verbesserung der Wirksamkeit diesesintegrierten Managementsystems nachwei-sen, indem siea) der Organisation die Bedeutung der
Erfüllung der Anforderungen desArbeitsschutzes sowie der gesetzlichen,berufsgenossenschaftlichen und behördli-chen Anforderungen zum Arbeitsschutzvermittelt,
b) die arbeitsschutzpolitischen Grundsätzefestlegt,
c) sicherstellt, dass Arbeitsschutzziele fest-gelegt werden,
d) Managementbewertungen auch auf denArbeitsschutz bezogen durchführt und
e) die Verfügbarkeit von Ressourcen für diewirksame Integration des Arbeitsschutzesund dessen ständige Verbesserungsicherstellt.
5.1.2 Ermittlung und Umsetzung gesetz-licher, berufsgenossenschaftlicher undbehördlicher Anforderungen
Die oberste Leitung stellt sicher, dass Vor-schriften und Regeln, die zu Sicherheit undGesundheit der Versicherten erlassen wur-den sowie behördliche Anordnungen zumArbeitsschutz in einem geeigneten Verfah-ren ermittelt und umgesetzt werden.
Die schriftlichen Festlegungen hierzu müssenbeinhalten:a) Ermittlung der relevanten Vorschriften
und Regeln, b) Sicherstellung der Verfügbarkeit und
Aktualität der Vorschriften und Regeln,c) Sicherstellung der Verfügbarkeit der rele-
vanten Vorschriften und Regeln vor Ortund
d) Sicherstellung der Integration der Vor-schriften und Regeln in die Aufbau- undAblauforganisation.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
5.2 Versichertenorientierung imArbeitsschutz
Die Versicherten werden an der Planung,Durchführung, Überwachung und Verbesse-rung des Qualitätsmanagementsystems mitintegriertem Arbeitsschutz beteiligt.
Die oberste Leitung stellt sicher, dass dieAnforderungen der Versicherten an den Ar-beitsschutz über ein geeignetes Verfahrenermittelt, erfasst, bewertet und berücksichtigtwerden. Geeignete Aufzeichnungen sind zuführen (siehe 4.2.4). (*)
Erwartungen und Anforderungen von Kundensind hinsichtlich ihrer Konsequenzen fürSicherheit und Gesundheit der Versichertenauszuwerten. Die oberste Leitung stellt sicher,dass Anforderungen des Arbeitsschutzes beider Auswertung berücksichtigt werden.
5 Verantwortung der Leitung
(*) ANMERKUNGGeeignete Verfahrensind z.B.: Mitarbeiter-befragung, Mitarbeiter-gespräch.
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5.3 ArbeitsschutzpolitischeGrundsätze
Die oberste Leitung muss unternehmensspe-zifische arbeitsschutzpolitische Grundsätzeentwickeln und festlegen.
Die oberste Leitung muss sich darin verpflich-ten, die Anforderungen eines umfassendenund vorbeugenden Arbeitsschutzes zu erfül-len (siehe 4.1), Verbesserungen ständig an-zustreben und die erforderlichen Mittel zurVerfügung zu stellen.
Die arbeitsschutzpolitischen Grundsätze müs-sen mit den anderen politischen Grundsät-zen der Organisation übereinstimmen.
Die festgelegten arbeitsschutzpolitischenGrundsätze müssen einen Rahmen für dieFestlegung und Bewertung von Arbeitsschutz-zielen bieten.
Die oberste Leitung muss sicherstellen, dassdie arbeitsschutzpolitischen Grundsätze inder Organisation vermittelt und verstandenwerden.
Die oberste Leitung muss sicherstellen, dassdie arbeitsschutzpolitischen Grundsätze fort-dauernd auf ihre Angemessenheit bewertetwerden. (*)
5.4 Planung
5.4.1 Arbeitsschutzziele Die Organisation muss aus ihren arbeits-schutzpolitischen Grundsätzen Arbeitsschutz-ziele ableiten und festlegen. Diese Arbeits-schutzziele müssen messbar und terminiertsein und mit den arbeitsschutzpolitischenGrundsätzen übereinstimmen.
5.4.2 Planung der Integration des Arbeitsschutzes in ein Qualitäts-managementsystem
Die oberste Leitung muss sicherstellen, dassdie Einbindung des Arbeitsschutzes in dasQualitätsmanagementsystem der Organi-sation geplant wird, um die in Abschnitt 4.1angegebenen Anforderungen zu erfüllen unddie Arbeitsschutzziele zu erreichen.
5.5 Verantwortung, Befugnis,Kommunikation
5.5.1 Verantwortung und BefugnisDie oberste Leitung muss sicherstellen, dassdie Verantwortlichkeiten und Befugnisse derfür den Arbeitsschutz zuständigen Personenund Gremien festgelegt und bekannt ge-macht werden.
Festlegungen, wer beim Arbeitsschutz wofürzuständig bzw. verantwortlich ist und wiedie Aufgaben wahrzunehmen sind, werdenin die Aufbauorganisation des Unterneh-mens eingebunden und dort z.B. als Bezie-hungsmatrix dargestellt.
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Unternehmer
(*) ANMERKUNGDie festgelegten unter-
nehmensspezifischenarbeitsschutzpolitischenGrundsätze sollten mit
den Aussagen zurQualitätspolitik zusam-
mengeführt werden.
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Die oberste Leitung muss sicherstellen, dassdie Integration arbeitsschutzrelevanter As-pekte in die entsprechenden Prozesse erfolgtund die darüber hinaus für das Arbeits-schutzmanagement notwendigen Prozesseverwirklicht und aufrechterhalten werden.
5.5.2 Beauftragte der obersten LeitungDie oberste Leitung beauftragt ein Leitungs-mitglied zur Integration arbeitsschutzrele-vanter Erfordernisse in das Managementder Organisation, das die oberste Leitungsowie die Führungskräfte und Mitarbeiterzur Entwicklung, Umsetzung und Verbesse-rung des Arbeitsschutzmanagements alsBestandteil eines Qualitätsmanagement-systems unterstützt und berät sowie auf dieUmsetzung der Erfordernisse hinwirkt. DerBeauftragte ist in diesem Sinne verantwort-lich für die Entwicklung, Umsetzung, Auf-rechterhaltung und Verbesserung des Ar-beitsschutzmanagements, die regelmäßigeBerichterstattung über Ergebnisse und Ver-besserungen gegenüber der obersten Lei-tung sowie die Förderung der Beteiligungaller Angehörigen der Organisation.
Die oberste Leitung kann die Aufgaben die-ses Beauftragten auch selbst wahrnehmen.
Die oberste Leitung muss sicherstellen, dassandere Beauftragte entsprechend gesetz-licher, berufsgenossenschaftlicher und be-hördlicher Anforderungen bestellt werdenund die dort vorgesehenen Aufgaben wahr-nehmen können.
5.5.3 KommunikationDie oberste Leitung muss einen geregeltenInformationsaustausch zwischen den Ver-sicherten, ihrer gewählten Vertretung (z.B.Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertre-tung), Beauftragten und den Führungskräftenin der Organisation sowie zwischen derOrganisation und ihren externen Arbeits-schutzpartnern sicherstellen.
5.6 Managementbewertung
5.6.1 AllgemeinesDie oberste Leitung muss den Arbeitsschutzin ihre Managementbewertungen nach DINEN ISO 9001 einbeziehen.
Durch die auf diese Weise durchzuführendenArbeitsschutzbewertungen muss die fortdau-ernde Eignung, Angemessenheit und Wirk-samkeit des Qualitätsmanagements mit inte-griertem Arbeitsschutz sichergestellt werden.
Im Zusammenhang mit dieser integrativ inder Managementbewertung für Qualitätvorzunehmenden Arbeitsschutzbewertungmüssen auch Änderungs- und Verbesserungs-möglichkeiten in Bezug auf die arbeitsschutz-politischen Grundsätze, Arbeitsschutzzieleund bestehende Arbeitsschutzmaßnahmenbewertet werden.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
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5.6.2 Eingaben für die BewertungEingaben für die Managementbewertungmüssen zusätzlich zu den Vorgaben nachUnterabschnitt 5.6.2 der DIN EN ISO 9001folgende Informationen enthalten:a) Rückmeldungen von Versicherten und
externen Arbeitsschutz-Partnern,b) Einschätzung zur Wirksamkeit des
Arbeitsschutzes in der Organisation,c) Ergebnisse der Kommunikation
(siehe 5.5.3),d) Umgang mit Änderungen, die sich auf
die Integration des Arbeitsschutzes indas Qualitätsmanagement auswirkenkönnten,
e) Ergebnisse aus Gefährdungsermittlungenund -beurteilungen und
f) Auswertungen von Unfallmeldungen,Verbandbucheintragungen, Verdachts-anzeigen auf Berufskrankheiten.
5.6.3 Ergebnisse der BewertungDie Ergebnisse dieser Managementbewer-tung müssen Entscheidungen und Maß-nahmen zur Verbesserung der Wirksamkeitder Integration des Arbeitsschutzes in dasQualitätsmanagement und seiner Prozessesowie zur Verbesserung von Arbeitsschutz-maßnahmen und zur bedarfsgerechten Be-reitstellung von Ressourcen enthalten.
16
Unternehmer
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6.1 Bereitstellung von Ressourcen
Die Organisation muss die erforderlichenRessourcen ermitteln und bereitstellen, umden Arbeitsschutz und dessen Integration indas Qualitätsmanagementsystem planen,verwirklichen, aufrechterhalten, überprüfenund verbessern zu können.
6.2 Personelle Ressourcen
6.2.1 AllgemeinesFührungskräfte, Versicherte und für den Ar-beitsschutz beauftragte Personen müssenaufgrund ihrer Ausbildung, Schulung, Fertig-keiten und Erfahrungen fähig sein, ihrePflichten und Zuständigkeiten für Sicherheitund Gesundheit bei der Arbeit zu erfüllen.
Die Organisation muss Personen mit Arbeits-schutzaufgaben im erforderlichen Umfangvon anderen Aufgaben freistellen.
6.2.2 Fähigkeit, Bewusstsein und SchulungDie Organisation muss für Personen nach 6.2.1a) die notwendigen Kompetenzen und
den Qualifizierungsbedarf ermitteln,b) zur Deckung dieses Bedarfs für
Schulungen sorgen oder andereMaßnahmen ergreifen,
c) die Wirksamkeit der ergriffenenMaßnahmen beurteilen,
d) sicherstellen, dass die Personen sich der Bedeutung und Wichtigkeit ihrerTätigkeit bewusst sind und wissen, wie sie zum Erreichen der Arbeits-schutzziele beitragen, und
e) geeignete Aufzeichnungen zu Aus-bildung, Schulung, Fertigkeiten undErfahrung führen (siehe 4.2.4).
6.2.3 Besondere VoraussetzungenDie Organisation muss die sich aus der Ar-beitsaufgabe oder den damit verbundenenGefährdungen ergebenden besonderen ar-beitsschutzrelevanten Voraussetzungen er-mitteln. Sie hat diesen durch geeignete Maß-nahmen Rechnung zu tragen.
Zählen zu den besonderen arbeitsschutzre-levanten Voraussetzungen spezielle arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen, somuss die Organisation schriftliche Festlegun-gen treffen, wiea) die notwendigen Untersuchungen und
die betroffenen Versicherten ermittelt,b) diese Untersuchungen organisiert, durch-
geführt und dokumentiert undc) die sich aus den Untersuchungen ergeben-
den Erkenntnisse berücksichtigt werden. Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4). (*)
6.3 Infrastruktur
Die Organisation muss die für die Produktionund Dienstleistungserbringung notwendigeInfrastruktur im Hinblick auf den Arbeits-schutz prüfen und anpassen sowie die fürden Arbeitsschutz erforderliche Infrastrukturermitteln, bereitstellen und aufrechterhalten.
6 Management von Ressourcen
(*) ANMERKUNGFür die Durchführungdieser schriftlichenFestlegungen kann dieOrganisation die für siezuständigen Betriebs-ärzte bzw. ermächtigtenÄrzte einbeziehen.
MAAS-BGW_V2.5_Korr_Innen_AS 16.07.2004 11:04 Uhr Seite 17
6.4 Arbeitsumgebung
Die Organisation muss eine Arbeitsumge-bung, in der die Versicherten sicher undgesund arbeiten können, bereitstellen undaufrechterhalten sowie deren ständige Ver-besserung anstreben.
6.5 Beurteilung der Arbeits-bedingungen
Die Organisation muss schriftliche Festlegun-gen für die Ermittlung, Bereitstellung und Auf-rechterhaltung von Infrastruktur und Arbeits-umgebung treffen.Diese schriftlichen Festlegungen müssen be-inhalten,a) welches Auslöser für eine Gefährdungs-
ermittlung und -beurteilung sind,b) wie Gefährdungen ermittelt und beurteilt
werden, c) wie Ergebnisse bewertet werden,d) wie erforderliche Maßnahmen festgelegt
und umgesetzt werden unde) wie die Wirksamkeit der umgesetzten
Maßnahmen geprüft wird.Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
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Unternehmer
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7.1 Planung der Produktrealisierung
Die Organisation muss die Integration desArbeitsschutzes in die Prozesse planen, diefür die Produktrealisierung oder Dienstleis-tungserbringung erforderlich sind. Diese In-tegration muss mit den Anforderungen deranderen Prozesse in Einklang stehen.Hierfür muss die Organisation Folgendes fest-legen:a) Arbeitsschutz-Anforderungen an die
Prozesse und daraus abzuleitendeMaßnahmen,
b) Umfang und Art der notwendigenArbeitsschutz-Dokumente und der arbeitsschutzrelevanten Ressourcen,
c) notwendige Überwachungs- undPrüftätigkeiten zum Arbeitsschutz,
d) die erforderlichen Aufzeichnungen,um nachzuweisen, dass die Arbeits-schutz-Anforderungen erfüllt werden(siehe 4.2.4).
Das Ergebnis dieser Planung muss in einerfür die Betriebsweise der Organisation ge-eigneten Form vorliegen.
7.2 Kundenbezogene Prozesse imArbeitsschutz
Die Organisation muss sicherstellen, dassdie Arbeitsschutz-Anforderungen in kun-denbezogenen Prozessen Berücksichtigungfinden.
7.2.1 Berücksichtigung der Arbeitsschutz-Anforderungen bei der Ermittlung derkundenbezogenen Anforderungen
Die Organisation muss Folgendes ermitteln:a) Arbeitsschutz-Erwartungen der Ver-
sicherten, bezogen auf ihre jeweiligenTätigkeiten bei der Produktrealisierung,
b) Anforderungen und Empfehlungen derBeauftragten (siehe 3),
c) Anforderungen, die in Vorschriften undRegeln erhoben werden sowie Anforde-rungen und Empfehlungen externerArbeitsschutz-Partner.
7.2.2 Bewertung der Arbeitsschutz-Anforderungen
Die Organisation muss die nach 7.2.1 er-mittelten Arbeitsschutz-Anforderungen ge-meinsam mit den auf das Produkt bezoge-nen Anforderungen (wie sie nach DIN ENISO 9001, 7.2.1 ermittelt werden) bewerten.Diese Bewertung muss sicherstellen, dass dieErfüllung von festgelegten Produktanforde-rungen, Verträgen und Absprachen mitKunden keine die Sicherheit beeinträchti-genden Auswirkungen hat, bzw. dass Ge-fährdungen ausgeschlossen oder hinreichendverringert werden. Geeignete Maßnahmenmüssen aus dieser Bewertung abgeleitet undumgesetzt werden.
Aufzeichnungen der Ergebnisse der Bewer-tung und deren Folgemaßnahmen müssengeführt werden (siehe 4.2.4).
7 Produktrealisierung
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7.2.3 KommunikationDie Organisation muss wirksame Regelungenfür die Kommunikation mit Kunden sowieLieferanten zu folgenden Punkten festlegenund verwirklichen:a) Informationen zum Arbeitsschutz,b) Änderungen in Aufbau- und Ablauforga-
nisation, Prozessen, Arbeitsverfahren,c) Rückmeldungen und Beschwerden der
Kunden sowie der Lieferanten.
7.3 Entwicklung
Wenn eine Organisation keine Entwicklungim Sinne der DIN EN ISO 9000 (siehe 3.4.4)durchführt (Prozess-, Produkt-, Dienstleistungs-entwicklung), dürfen die Anforderungen die-ses Unterabschnittes der MAAS-BGW ausge-schlossen werden. Dieser Ausschluss mussdann in dem um die Inhalte des Arbeits-schutzes erweiterten Qualitätsmanagement-handbuch dokumentiert sein (siehe 4.2.1).
In allen Phasen der Entwicklung (siehe 7.3der DIN EN ISO 9001) müssen die ermittel-ten und festgelegten Arbeitsschutz-Anforde-rungen berücksichtigt werden.
Neu entwickelte Produkte oder Dienstleis-tungen dürfen für Versicherte oder Drittenicht zu einer Gefährdung führen.
Verantwortung und Befugnisse für den Ar-beitsschutz in der Entwicklung müssen fest-gelegt werden.
Als Nachweis über die Integration der Ar-beitsschutz-Anforderungen sind Aufzeich-nungen übera) Eingaben des Arbeitsschutzes in die
Entwicklung,b) Ergebnisse der Entwicklungsbewertung,
-verifizierung und -validierung hinsicht-lich der Forderungen des Arbeitsschutzesund
c) Entwicklungsänderungen, die denArbeitsschutz betreffen,
zu führen (siehe 4.2.4).
7.4 Beschaffung
Die Konformität mit den MAAS-BGW bestehtgrundsätzlich nicht, wenn eine Organisationdie Anforderungen dieses Unterabschnittesausschließt. Auch für Organisationen, diedie Anforderungen aus 7.4 der DIN EN ISO9001 ausgeschlossen haben, ist dieser Unter-abschnitt der MAAS-BGW bindend.
Die Organisation muss sicherstellen, dassdie beschafften Produkte die festgelegtenArbeitsschutz-Anforderungen erfüllen.
Die Organisation wählt solche Lieferantenund Dienstleister aus, die arbeitsschutzge-rechte Produkte und Dienstleistungen liefernund die sich im Verantwortungsbereich derOrganisation arbeitsschutzgerecht verhalten.
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Unternehmer
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Die Organisation muss schriftliche Festlegun-gen treffen zur:a) Ermittlung der Arbeitsschutz-
Anforderungen an zu beschaffendeProdukte und Dienstleistungen,
b) Berücksichtigung der ermittelten Arbeits-schutz-Anforderungen an zu beschaffen-de Produkte und Dienstleistungen bei derAuftragserteilung,
c) Lieferantenauswahl,d) Wareneingangsprüfung bzw. Prüfung
der Dienstleistung,e) wiederkehrenden Lieferantenbeurteilung
und f) Lagerung.Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4). (*)
7.5 Produktion undDienstleistungserbringung
7.5.1 Lenkung der Produktion undDienstleistungserbringung
7.5.1.1 AllgemeinesDie Organisation muss sicherstellen, dassbei der Produktion und Dienstleistungser-bringung Maßnahmen des Arbeitsschutzes(siehe 7.1) umgesetzt werden.
Das bedeutet z.B., dass Folgendes sicherge-stellt wird:a) die Verfügbarkeit der relevanten
Vorschriften und Regeln sowie derArbeits- und Betriebsanweisungen,
b) der bestimmungsgemäße Gebrauchgeeigneter Geräte, Anlagen,Persönlicher Schutzausrüstungen,
c) die Verfügbarkeit von erforderlichenÜberwachungs- und Messmitteln,
d) die Verwirklichung der erforderlichenÜberwachungen und Messungen zumArbeitsschutz,
e) die Festlegung von Maßnahmen zur Ver-meidung gegenseitiger Gefährdungen.
(**)
7.5.1.2 GefahrstoffeDie Organisation muss schriftliche Festle-gungen dazu treffen, wie sie Gefahrstoffehandhabt. Diese schriftlichen Festlegungenmüssen regeln:a) die Ermittlung von Gefahrstoffen,b) die Ersatzstoffprüfung,c) das Arbeiten nach Arbeitsanweisungen
(Betriebsanweisungen),d) die Unterweisung zu Gefahrstoffen.Geeignete Aufzeichnungen zu a), b) und d)sind zu führen (siehe 4.2.4).
7.5.2 Validierung des Arbeitsschutzes inden Prozessen zur Produktion undzur Dienstleistungserbringung
Die Organisation muss die Umsetzung derArbeitsschutz-Anforderungen innerhalb derProduktion und Dienstleistungserbringungauf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. DieseValidierung muss darlegen, dass die Pro-zesse unter beherrschten Arbeitsschutz-Be-dingungen ablaufen.
(*) ANMERKUNGBerücksichtigt werdenmüssen auch Anforde-rungen an das Personaldes Dienstleisters, z.B.Qualifikation, Unter-weisung, erforderlichearbeitsmedizinischeVorsorgeuntersuchungen.
(**) ANMERKUNGDas Erfordernis im Sinnevon c) und d) wirddanach beurteilt, was inVorschriften und Regelngefordert wird und wasdie Organisation alseigenen Standard setzt.
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7.5.3 Kennzeichnung und Rückverfolg-barkeit
Die Organisation muss geforderte arbeits-schutzbezogene Kennzeichnungen einfüh-ren, aufrechterhalten und gegebenenfallsÄnderungen so vornehmen, dass eine ein-deutige Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.(*)
7.5.4 Eigentum des KundenDie Organisation muss festlegen, wie mitEigentum von Versicherten und Kunden um-gegangen wird, damit die notwendigenArbeitsschutzmaßnahmen eingehalten sind.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
7.6 Lenkung von Überwachungs-und Messmitteln
Die Organisation muss die Überwachungenund Messungen, einschließlich der hierzuerforderlichen Überwachungs- und Mess-mittel, ermitteln, die notwendig sind, um dieErfüllung der Arbeitsschutz-Anforderungennachzuweisen.
Die Organisation muss sicherstellen, dassdie Überwachungen und Messungen sodurchgeführt werden, dass der Zweck derÜberwachung und Messung erreicht ist.
Zur Sicherstellung gültiger Ergebnisse sinddie Überwachungs- und Messmittel zumArbeitsschutz wie die Überwachungs- undMessmittel zur Qualität zu behandeln (siehe7.6, DIN EN ISO 9001).
Die Organisation muss die Ergebnisse bewer-ten und geeignete Maßnahmen zum Arbeits-schutz treffen.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4). (**)
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Unternehmer
(*) ANMERKUNGKennzeichnungen sind
z.B. Sicherheitskenn-zeichnungen am Arbeits-
platz, Kennzeichnungvon Gefahrstoffen,
Betriebsanweisungen,Sonderfreigaben, beson-
dere Arbeitsverfahren.
(**) ANMERKUNGVorzunehmende Über-
wachungen undMessungen können sich
z.B. ergeben aus:Vorschriften und Regeln,
bestehenden Gefähr-dungen, Notfall-
situationen und eigenenArbeitsschutzzielen.
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8.1 Allgemeines
Die Organisation muss den Arbeitsschutz indie Überwachungs-, Mess-, Analyse- undVerbesserungsprozesse integrieren, um a) darzulegen, dass die Arbeitsschutz-
Anforderungen umgesetzt sind,b) die Konformität des Qualitäts-
managementsystems mit integriertemArbeitsschutz sicherzustellen und
c) die Wirksamkeit des Qualitätsmanage-mentsystems mit integriertem Arbeits-schutz ständig zu verbessern.
8.2 Überwachung und Messung
8.2.1 Zufriedenheit der Versicherten Die Organisation muss Informationen überdie Wahrnehmung der Versicherten, ob de-ren Wünsche und Erwartungen an den Ar-beitsschutz von der Organisation erfüllt sind,überwachen. Die Methoden zur Erlangungund zum Gebrauch dieser Informationenmüssen festgelegt werden. (*)
8.2.2 Internes AuditDie Organisation muss in die zu planendenund durchzuführenden internen Audits denArbeitsschutz integrieren um zu ermitteln,ob der Arbeitsschutz in das Qualitätsma-nagement integriert wurde und die MAAS-BGW erfüllt wurden. Zur Planung und Durch-führung interner Audits siehe Unterabschnitt8.2.2 der DIN EN ISO 9001.
Für die Integration des Arbeitsschutzes indas geforderte dokumentierte Verfahren
nach Unterabschnitt 8.2.2 der DIN EN ISO9001 muss die Organisation sicherstellen,dass Beauftragte (siehe 3) bei der Planungund Durchführung der internen Audits sowiebei der Bewertung der Ergebnisse mitwirken.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
8.2.3 Überwachung und Messung vonProzessen
Die Organisation muss geeignete Methodenzur Überwachung und, falls zutreffend,Messung der arbeitsschutzrelevanten Pro-zesse und aller anderen Prozesse, in die derArbeitsschutz integriert wurde, anwenden.Diese Methoden müssen darlegen, dass dieProzesse in der Lage sind, die geplantenErgebnisse bezüglich des Arbeitsschutzeszu erreichen. Werden die geplanten Ergeb-nisse nicht erreicht, müssen, soweit ange-messen, Korrektur- und Vorbeugungsmaß-nahmen ergriffen werden. Durch Korrektur-und Vorbeugungsmaßnahmen ist mindestensdie Einhaltung von Vorschriften und Regelnsicherzustellen.Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
8.2.4 Erstprüfung und wiederkehrendePrüfungen
Die Organisation muss die zur Aufrechter-haltung der Infrastruktur notwendigen Maß-nahmen treffen. Dazu müssen schriftlicheFestlegungen getroffen werden:a) zur Ermittlung notwendiger Prüf- und
Wartungsmaßnahmen,
8 Messung, Analyse undVerbesserung
(*) ANMERKUNGGeeignete Methodenkönnen z.B. sein:Mitarbeiterbefragung,Mitarbeitergespräch.
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b) zur Durchführung und Bewertung dieserMaßnahmen.
Erforderliche Aufzeichnungen zum Nach-weis der Durchführung dieser Maßnahmenund deren Ergebnisse sind zu führen (siehe4.2.4).
8.3 Lenkung von Fehlern imArbeitsschutz
Die Organisation muss Fehler im Arbeits-schutz mit dem dokumentierten Verfahrennach Unterabschnitt 8.3 der DIN EN ISO9001 lenken.Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
8.4 Datenanalyse
Die Organisation muss geeignete Daten er-mitteln, erfassen und auswerten, um die Eig-nung und Wirksamkeit des Arbeitsschutzesim Qualitätsmanagementsystem darzulegenund zu beurteilen, wo ständige Verbesse-rungen der Wirksamkeit des Arbeitsschutzesim System vorgenommen werden können.
Die Datenanalyse muss Angaben liefern überden Grad der a) Zufriedenheit der Versicherten mit der
Qualität des Arbeitsschutzes in derOrganisation und
b) Wirksamkeit des Arbeitsschutzes.
8.5 Verbesserung
8.5.1 Ständige VerbesserungenDie Organisation muss die Wirksamkeit desArbeitsschutzes im Qualitätsmanagement-system mit integriertem Arbeitsschutz stän-dig verbessern.
Dazu müssen die Instrumente arbeitsschutz-politische Grundsätze, Arbeitsschutzziele,Auditergebnisse, Datenanalyse, Korrektur-und Vorbeugungsmaßnahmen sowie Ma-nagementbewertung genutzt werden.
8.5.2 KorrekturmaßnahmenDie Organisation muss Korrekturmaßnah-men zum Beseitigen von Fehlern im Arbeits-schutz und deren Ursachen ergreifen, umderen erneutes Auftreten zu verhindern.
Diese Korrekturmaßnahmen müssen mit Hil-fe des dokumentierten Verfahrens nach Un-terabschnitt 8.5.2 der DIN EN ISO 9001festgelegt und bewertet werden.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
8.5.3 VorbeugungsmaßnahmenDie Organisation muss Vorbeugungsmaß-nahmen zum Beseitigen der Ursachen mög-licher Fehler im Arbeitsschutz festlegen, umderen Auftreten zu verhindern.
Diese Vorbeugungsmaßnahmen müssen mitHilfe des dokumentierten Verfahrens nachUnterabschnitt 8.5.3 der DIN EN ISO 9001festgelegt und bewertet werden.
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Unternehmer
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Die Organisation muss mögliche Betriebs-störungen und Notfälle ermitteln und hin-sichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit undihres Schadensausmaßes bewerten.
Um ihr Notfall-Management zu organisieren,muss die Organisation schriftliche Festlegun-gen treffen zu:a) Maßnahmen zur Vorbeugung von
Betriebsstörungen und Notfällen, b) Zuständigkeiten und Befugnissen bei
Betriebsstörungen und Notfällen, c) Abläufen und Verhaltensregeln für
Betriebsstörungen und Notfälle, d) Informations- und Meldeabläufen, die
bei Betriebsstörungen und Notfälleneinzuhalten sind.
Geeignete Aufzeichnungen sind zu führen(siehe 4.2.4).
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26
Kontakt
Unternehmer
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege (BGW)Hauptverwaltung
Pappelallee 35/37 · 22089 HamburgTelefon (040) 202 07 - 0 Telefax (040) 202 07 - 525Internet www.bgw-online.de
Pappelallee 35/37 · 22089 Hamburg
SeminareTelefon (040) 202 07 - 79 27Telefax (040) 202 07 - 904
BeratungTelefon (040) 202 07 - 79 20Telefax (040) 202 07 - 904
AkkreditierungTelefon (040) 202 07 - 78 17Telefax (040) 202 07 - 910
PrämieTelefon (040) 202 07 - 78 31Telefax (040) 202 07 - 910
BerlinKarlsruher Straße 19/22 · 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 0Telefax (030) 896 85 - 525
BochumUniversitätsstraße 78 · 44789 BochumTelefon (0234) 30 78 - 0Telefax (0234) 30 78 - 525
DelmenhorstFischstraße 31 · 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 0Telefax (04221) 913 - 525
DresdenGret-Palucca-Straße 1a · 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 0Telefax (0351) 86 47 - 525
HamburgSchäferkampsallee 24 · 20357 HamburgTelefon (040) 41 25 - 0Telefax (040) 41 25 - 525
KarlsruheNeureuter Straße 37 b · 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 0Telefax (0721) 97 20 - 525
KölnBonner Straße 337 · 50968 KölnTelefon (0221) 37 72 - 0Telefax (0221) 37 72 - 525
Magdeburg Keplerstraße 12 · 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90 - 5Telefax (0391) 60 90 - 625
MainzGöttelmannstraße 3 · 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 0Telefax (06131) 808 - 525
MünchenWallensteinplatz 3 · 80807 MünchenTelefon (089) 350 96 - 0Telefax (089) 350 96 - 525
WürzburgRöntgenring 2 · 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 0Telefax (0931) 35 75 - 525
BerlinKarlsruher Straße 19/22 · 10711 BerlinTelefon (030) 896 85 - 208Telefax (030) 896 85 - 209
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DelmenhorstFischstraße 31 · 27749 DelmenhorstTelefon (04221) 913 - 401Telefax (04221) 913 - 509
DresdenGret-Palucca-Straße 1a · 01069 DresdenTelefon (0351) 86 47 - 402Telefax (0351) 86 47 - 424
HamburgSchäferkampsallee 24 · 20357 HamburgTelefon (040) 41 25 - 648Telefax (040) 41 25 - 645
Hannover (Außenstelle Magdeburg)Anderter Straße 137 · 30559 HannoverTelefon (0511) 563 59 99 - 91Telefax (0511) 563 59 99 - 99
KarlsruheNeureuter Straße 37 b · 76185 KarlsruheTelefon (0721) 97 20 - 151Telefax (0721) 97 20 - 160
KölnBonner Straße 337 · 50968 KölnTelefon (0221) 37 72 - 440Telefax (0221) 37 72 - 445
Magdeburg Keplerstraße 12 · 39104 Magdeburg Telefon (0391) 60 90 - 5Telefax (0391) 60 90 - 625
MainzGöttelmannstraße 3 · 55130 MainzTelefon (06131) 808 - 201Telefax (06131) 808 - 202
MünchenWallensteinplatz 3 · 80807 MünchenTelefon (089) 350 96 - 141Telefax (089) 350 96 - 149
WürzburgRöntgenring 2 · 97070 WürzburgTelefon (0931) 35 75 - 501Telefax (0931) 35 75 - 524
Prävention – BezirkstellenVersicherungsfälle und Leistungen –Bezirksverwaltungen
Grundsätzliches und Beitragsfragen
Präventionsdienste – Qualitätsmanagementmit integriertem Arbeitsschutz (qu.int.as)
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WürzburgMainz
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Bochum
Hannover
Magdeburg
Dresden
Berlin
Hamburg
Delmenhorst
Auf der Karte finden Sie dieStädte verzeichnet, in denen die BGW mit einem Standortvertreten ist.
Die farbliche Kennung zeigt, für welche Region ein Standortjeweils zuständig ist. JedeRegion ist in viele Bezirke aufge-teilt. Die Nummern der Bezirkeentsprechen den ersten beidenZiffern der Postleitzahlen.
Sie müssen also nur die erstenbeiden Ziffern Ihrer Postleitzahlauf der Karte heraussuchen, um zu wissen, welche Stelle der BGW für Sie zuständig ist.
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07/2004 TQ-MAAS 01
Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienstund Wohlfahrtspflege
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