(2)
(3)
(4)
(5)
Flur 9185
7
1246
482
362
1247
1026
475
1273
1201
1232
1200
1140
12721248
1252
1249
1251
1027
1250
1203
1237
1235
1236
1233
1253
1187
1256
1255
1015
1274
1017
1188
1190
1215
1257
1034
1189
1186
1157
1123
1126
111
1118
1021
1233
1253
1274
Str.b
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u. B
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2.04
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0
Straßenbegrenzungsl. f. 02.04.2000
Str.b
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Bau
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02.04
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Baugrenze f. 02.04.2000
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Str.b
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u. B
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0
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Str.begr.linie u. Baugr. f.
Baugrenze f.
02.04.2000
Baug
renz
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02.0
4.20
00
Baugrenze f. 02.04.2000
Str.u.Baugr. f.
Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000
Str.begr.l.inie f. 02.04.2000Str.begr.l.inie f. 02.04.2000
Str.begr.l.inie f. 02.04.2000
Baug
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Baulinie f. 02.04.2000Ba
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Baug
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Baugrenze f.
Baugrenze f.
Str.b
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6
Baugrenze f. 04.04.2006
Baugr. f. 04.04.2006
Baug
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Baug
r. f. 0
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2006
Baugr. f.
Bunkeranlage unterirdisch
Straßenbegrenzungsl. f. 02.04.2000
Str.begr.linie u. Baugr. f.
Baugrenze f.
02.04.2000
Baugrenze f.
Bunkeranlage unterirdisch
Alexanderstraße (B 2/5)
platz
Alexander-
III
II
III
I
Alexanderstraße (B 2/5)
VII
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IX
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U-Bahn
U-Bahn
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37.1
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36.3
36.4
36.3
36.3
36.4
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I
Karl-Marx-Allee (B1/5)
U
U
U
U
U
H
H
-III
37.6
36.8
36.9
37.1
U-Bahn
U-Bahn
U-Bahn
nach U-Bf. Schillingstraße
37.1
37.6
Bebauungsplan I-B4dfestgesetzt am 11.01.2006
Bebauungsplan I-B4afestgesetzt am 02.04.2000
Bebauungsplan 1-70a
Bebauungsplan I-B4cafestgesetzt am 04.04.2006
Grune
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ße (B
1)
Fußgängertunnel (-
II)
U-Bf. Alexanderplatz (
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X
VIII
II
XVIII
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2)
1028
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1202
1240
1241
1018
1217
Baugrenze f. 02.04.2000
Baugrenze f. 02.04.2000
Baugrenze f. 02.04.2000
Str.begr.lin
ie f. 11.01.2006
Str.begr.linie u. Baugr. f. 02.04.2000
Baugrenze f. 02.04.2000
Baugrenze f. 02.04.2000
Str.beg
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.04.20
00
Baugrenze f. 11.01.2006
MK
MK
I-B4a-3
Bebauungsplan I-B4a-3
N
Textliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Im Kerngebiet sind oberhalb von 29,7 m über Gehweg Wohnungen allgemein zulässig
1.2 Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe nur bis zu einer Höhe von 29,7 m üzulässig.
1.3 Im Kerngebiet sind Tankstellen nicht zulässig.
Hinweis
Zur Berücksichtigung der Belange der Verteidigung sowie der zivilen Luftfahrt Isind im Rahmen desBaugenehmigungsverfahrens für das Gebäude mit einer zulässigen Oberkante von 150 m über
Zu diesem Bebauungsplan gehört ein Grundstücksverzeichnis
Planunterlage: Flurkarte, automatisierte Liegenschaftskarte und ErgänzungsmessungenStand Februar 2013
für das Grundstück
Alexanderplatz 3 und das nordöstlich angrenzende Flurstück 1253 (Flur 918) sowie Teilflächen der
Alexanderstraße und des Alexanderplatzes im Bezirk Mitte, Ortsteil Mitte
0 5 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m
Maßstab 1 : 1000
KOPIE
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Im Kerngebiet können ausnahmsweise einzelne Dachaufbauten, die ausschließlich der Aufnahmetechnischer Einrichtungen von Aufzugsanlagen und Anlagen zur Gebäudereinigung dienen, bis zueiner Grundfläche von jeweils 15 m² und bis zu einer Höhe von 3,5 m ebenso wie Antennen,Schornsteine sowie Ansaug- und Abluftrohre über der Gebäudeoberkante zugelassen werden,wenn sie in einem Winkel von maximal 60° hinter die Baugrenze zurücktreten.
2.2 Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche sind die Flächen von Aufenthaltsräumen inanderen als Vollgeschossen einschließlich der dazugehörigen Treppenräume und einschließlichihrer Umfassungswände mitzurechnen.
2.3 Als zulässige Grundfläche wird die im zeichnerischen Teil festgesetzte, durch Baugrenzenumschlossene überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
2.4 Die zulässige Oberkante der Tiefgarage von 0,8 m unter Gehweg kann im Einzelfall überschrittenwerden, wenn Belange der zuständigen Unternehmensträger nicht entgegenstehen und derBaumbestand nicht beeinträchtigt wird.
2.5 Die zeichnerisch festgesetzte Fläche für die Tiefgarage ist nur so weit unterbaubar, wie Belangedes Betreibers der planfestgestellten U-Bahnanlagen nicht entgegenstehen.
3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
3.1 Zwischen den Punkten A und B kann ein Vortreten vor die Baugrenze um bis zu 2,5 m fürVordächer ab einer Höhe von 3,5 m über Gehweg zugelassen werden.
3.2 Zwischen den Punkten C und D kann ab einer Tiefe von 8,0 m unterhalb des Gehweges eineÜberschreitung der Baugrenze um bis zu 5,0 m zur Errichtung von Hochhausfundamentenausnahmsweise zugelassen werden.
4. Weitere Arten der Nutzung
4.1 Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen sowie der Verkehrsflächen besonderer Zweck-bestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung.
4.2 Im Kerngebiet ist auf den Baugrundstücken höchstens 1 Stellplatz je- 140 m² der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen- 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude- 250 m² der zulässigen Geschossfläche für Betriebe des Beherbergungsgewerbeszulässig. Das gilt nicht für Stellplätze für schwer Gehbehinderte oder Behinderte im Rollstuhl.Stellplätze sind unterirdisch anzulegen.
5. Immissionsschutz
6. Grünfestsetzung
Im Kerngebiet sind Dachflächen bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg mit einer Neigungvon weniger als 15° auszubilden und extensiv zu begrünen. Die Verpflichtung zur Begrünung giltnicht für technische Einrichtungen, Beleuchtungsflächen, Terrassen und Spielplätze, wenn dieseinsgesamt nicht mehr als 20 vom Hundert, bei der Anlage von Spielplätzen nicht mehr als 35 vomHundert der Dachfläche betragen.
.
ber Gehweg
des eingesetzten Brennstoffes vergleichbar höchstens denen von Heizöl EL sind.
5.1 Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissions-schutzgesetzes müssen bauliche Anlagen schwingungstechnisch abgekoppelt von denplanfestgestellten Verkehrsanlagen der U-Bahn errichtet werden. Es können auch andereMaßnahmen mit gleichwertiger Wirkung getroffen werden.
5.2 Zum Schutz vor Lärm müssen Außenbauteile einschließlich der Fenster von Wohnungen einR'w,resbewertetes Luftschalldämmmaß ( nach DIN 4109, Ausgabe November 1989)
- entlang der Alexanderstraße bis zu einer Höhe von 50 m über Gehweg von mindestens 45 dB(A),- entlang der Alexanderstraße oberhalb von 50 m über Gehweg bis zu einer Höhe von 130 m über
Gehweg von mindestens 40 dB(A),- entlang der Alexanderstraße oberhalb von 130 m über Gehweg sowie an den von der
Alexanderstraße abgewandten Gebäudeseiten von mindestens 35 dB(A)aufweisen.
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume in Wohnungen sind mit schallgedämmten Dauer-lüftungseinrichtungen auszustatten.
5.3 Im Geltungsbereich ist die Verwendung von Erdgas oder Heizöl EL als Brennstoff zugelassen. DieVerwendung anderer Brennstoffe ist dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieMassenströme von Schwefeldioxiden, Stickstoffoxiden und Staub bezogen auf den Energiegehalt
Gehweg die Wehrbereichsverwaltung Ost und die Luftfahrtbehörde zu beteiligen.
Übersichtskarte M 1 : 10 0007. Gestaltungsfestsetzung
Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung auf folgenden Fassadenflächenzulässig:- bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg- zwischen 140 m über Gehweg bis zur zulässigen Oberkante 150 m über Gehweg sowie- auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über
Gehweg festgesetzt wird.Ausnahmsweise können Werbeanlagen auf den Fassadenflächen zwischen 80 m und 120 m überGehweg zugelassen werden.
Werbeanlagen sind als Einzelbuchstaben oder Symbole auszuführen. Die Höhe der Buchstabender Schriftzüge und Symbole darf folgende Größen nicht überschreiten:- bis zu einer Höhe von 29,7 m über Gehweg maximal 2,5 m- bis zu einer Höhe von 150 m über Gehweg maximal 5,0 m- auf der Dachfläche der baulichen Anlage, für die eine zulässige Oberkante von 150 m über
Gehweg festgesetzt wird, maximal 7,0 m.
8. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes treten alle bisherigen Festsetzungen undbaurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchesbezeichneten Art enthalten, außer Kraft.
Wechselndes oder bewegtes Licht für Werbeanlagen ist unzulässig.
Die vermessungstechnische und liegenschaftsrechtlicheRichtigkeit wird bescheinigt.
Berlin, den 14.03.2013Öffentl.best.Verm.-Ing.
gez. Kühne
T:/icaads/projects/alex/i-b4a-3/2/1/1/4
gez. Ruth