KLEINES HANDBUCH
3
Einleitung 9
1. Praktische Informationen 11Kontakt 13
Nach der Wahl und vor dem Eintritt in den Rat 13
Eintritt in den Rat 13
Rathaus/Rechberg 14
Parkplätze 14
Zutritt zum Kutscherhaus 14
Badge für Kantonsratsmitglieder 15
Badge für Mitarbeitende, Medien und Besucher/-innen 15
Sicherheit/Notfälle 15
Online-Informationen 16
2. Entschädigungen & Versicherungsschutz 17Entschädigungen 19
Besteuerung der Entschädigungen 20
Versicherungsschutz 21
3. Infrastruktur 23Internet 25
Computerarbeitsplätze 25
Sitzungsvorbereitung 25
Multifunktionsgeräte 26
Erreichbarkeit 26
Kaffeestube 26
Weibeldienst 26
Post 26
Sitzungszimmer 26
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4. Besuche im Rathaus 29Tribüne 31
Gäste von Ratsmitgliedern 31
Führungen durch das Rathaus 31
5. Verwaltung 335.1 Parlamentsdienste 35
Aufgaben 35
Organisation 35
Erreichbarkeit 36
5.2 Weitere unabhängige Verwaltungsstellen 37
5.3 Kantonale Verwaltung 38
6. Ratsbetrieb & Ratsverfahren 396.1 Ratssitzungen 41
Sitzungszeiten 41
Ratsversand 41
Teilnahmepflicht/Absenzen 42
Interessenbindung 42
Ausstand 43
6.2 Redeordnung 43
Sitzungsleitung 43
Beratungsarten 44
Freie Debatte 44
Organisierte Debatte 45
Reduzierte Debatte 45
Schriftliches Verfahren 46
Persönliche Erklärung 46
5
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Fraktionserklärung 46
Übrige Bestimmungen zu den Redezeiten 47
6.3 Beratungsablauf, Abstimmungsverfahren und Quoren 47
Beratungen 47
Anträge 48
Abstimmungen 48
Abstimmungsverfahren) 48
Abstimmungsanlage 49
Quoren 49
Rückkommen 50
Rückweisung 50
Rückzug 51
Schlussabstimmung 51
Kantonratsreferendum 51
Protokoll 52
6.4 Wahlen 52
Zu wählende Organe und Behörden 52
Geheime Wahl 53
Ablauf der geheimen Wahl 53
Offene Wahl 54
7. Parlamentarische Vorstösse 55Einreichung 57
Kommissionsvorstösse 57
Summarische Vorprüfung 58
Umwandlung 58
Abschreibung bei Austritt aus dem Rat 58
Parlamentarische Initiative 58
Motion 59
6
Erklärungen zum KEF 60
Finanzmotion 60
Postulat 60
Dringlicherklärung eines Postulats 62
Interpellation 62
Anfrage 63
8. Ratsorgane 65Geschäftsleitung 67
Kommissionen 68
Sachbereiche der Kommissionen 68
Interfraktionelle Konferenz 70
Fraktionen 70
9. Kommissionssitzungen 73Vertraulichkeit 75
Sitzungstage 75
Sitzungsort 75
Unterlagen 76
Vertretung 76
Verfahren 76
Protokoll 77
Ergebnis der Kommissionsberatungen 78
Sistierungen 78
7
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10. Medien 79Medienberichterstattung 81
Orientierung der Öffentlichkeit 81
11. Rücktritt aus dem Kantonsrat 83Vorzeitiger Rücktritt 85
Ersatzwahl 85
Austritt aus dem Rat 85
Abkürzungsverzeichnis 87Impressum 89Notizen 91
8
9
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Zu diesem HandbuchDas Kleine Handbuch ist ein Leitfaden für die Ausübung des
parlamentarischen Mandats im Kantonsrat Zürich. Dazu ge-
hören praktische Angaben wie Adressen von Sitzungsorten so-
wie Telefonnummern der Parlamentsdienste und der kantonalen
Verwaltung. Die Wegleitung stellt in den Grundzügen die par-
lamentarischen Abläufe und das parlamentarische Verfahren
dar, erläutert die Entschädigungen der Ratsmit glieder, die Infra-
struktur sowie die elektronischen Hilfsmittel. Für eine vertiefte
Auseinandersetzung mit dem Ratsbetrieb wird auf weiterfüh-
rende Informationsquellen hingewiesen. Als kompaktes Taschen-
buch löste das Kleine Handbuch im Jahr 2011 das sogenannte
Grosse Handbuch in Ordnerform ab. Die vorliegende 5. Auflage
wurde für die Legislatur 2019–2023 elektronisch überarbeitet
und ist unter www.kantonsrat.zh.ch abrufbar. Nach Inkrafttre-
ten des totalrevidierten Parlamentsrechts wird eine vollständige
Überarbeitung folgen.
Parlamentsdienste, April 2019
xxxxx1. Praktische Informationen
13
Kontakt Die Parlamentsdienste sind Anlaufstelle für alle Fragen im
Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat (Tel. 043
259 20 08). Bei Fragen, die die Wahl in den Kantonsrat be-
treffen, gibt die Direktion der Justiz und des Innern Auskunft
(Tel. 043 259 25 02).
Nach der Wahl und vor dem Eintritt in den RatDie Direktion der Justiz und des Innern informiert das neue
Mitglied über das offizielle Zustandekommen der Wahl. Die
Parlamentsdienste wenden sich an das designierte Mitglied,
um alle Formalitäten für die Ausübung des parlamentarischen
Mandats zu klären, z.B. Bankkoordinaten für die Entschä-
digung, AHV-Ausweis, aktuelles Foto für den Sitzplan und die
Ausweise. Zudem erhält es von den Parlamentsdiensten alle
Unterlagen zur Sitzungsplanung des Kantonsrates und zu den
hängigen Geschäften.
Eintritt in den RatVor dem Eintritt in den Rat hat das neue Ratsmitglied das
Amtsgelübde abzulegen. Der Standesweibel führt das neue
Ratsmitglied in den Ratssaal. Ein Mitglied des Ratssekretari-
ats liest die Gelübdeformel vor und das Ratsmitglied bestätigt
das Gelübde mit den Worten «Ich gelobe es». Mit dem Ablegen
des Amtsgelübdes ist das Ratsmitglied berechtigt, an den Rats-
und Kommissionssitzungen teilzunehmen.
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Rathaus/RechbergDie Ratssitzungen finden jeweils am Montagmorgen im Rat-
haus statt. Dieses befindet sich am Limmatquai 55, 8001
Zürich. Es ist erreichbar per Tram Nr. 4 oder Nr. 15. Jedem
Ratsmitglied steht in der Garderobe ein nummerierter Platz zur
Verfügung.
Die Kommissionssitzungen finden im Kutscherhaus neben dem
Haus zum Rechberg statt. Das Kutscherhaus befindet sich an
der Florhofgasse 8 bei der Haltestelle Neumarkt (Tram Nr. 3
oder Bus Nr. 31), zwischen Central und Kunsthaus.
ParkplätzeEs stehen keine reservierten Parkplätze für die Ratsmitglieder
zur Verfügung.
Zutritt zum KutscherhausRatsmitglieder erhalten einen besonderen Schlüssel in Form eines
Chips für den Zutritt zum Kutscherhaus und zum Packhaus (Auf-
enthaltsraum).
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Badge für KantonsratsmitgliederDer Kantonsrats-Badge mit Foto, Name, Wohnort, Unterschrift
und Gültigkeitsangabe ist auf der Vorderseite mit einem K be-
zeichnet und dient als Badge für den Zutritt ins Rathaus. Er ist
gut sichtbar auf der Kleidung zu tragen. Er berechtigt zudem
zur Benützung folgender Dokumentationsstellen: Staatsarchiv
des Kantons Zürich, Zentralbibliothek und weitere Bibliotheken
der Universität Zürich, Statistisches Amt des Kantons Zürich,
Informationszentrum der Pädagogischen Hochschule Zürich,
Zentralstelle der Wirtschaftsdokumentation, Bundesarchiv. Der
Verlust des Kantonsrats-Badge ist den Parlamentsdiensten zu
melden. Die Kosten dafür betragen CHF 20.
Badge für Mitarbeitende, Medien und Besucher/-innenDie Ausweise für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste
sind mit D sowie Name und Funktion, diejenigen für die Me-
dienvertreterinnen und -vertreter mit M sowie Name und Me-
dium und diejenige für die Besucherinnen und Besucher mit
B bezeichnet. Ein Badge mit gelbem Streifen berechtigt zum
Zutritt in den Ratssaal, ein Badge mit blauem Streifen nur zum
Zutritt zum Foyer und zur Tribüne im 2. Stock.
Der Verlust des Badge ist umgehend den Parlamentsdiensten
zu melden.
Sicherheit/NotfälleBei Notfällen oder Bedrohungen wenden sich die Ratsmitglie-
der unverzüglich an den Weibeldienst oder an die anwesende
Kantonspolizei und befolgen deren Anweisungen. Ausserhalb
der Ratssitzungen steht der Leiter Parlamentsdienste für Fra-
gen zur Verfügung (Tel. 043 259 20 08).
Online-Informationen– Website des Kantonsrates www.kantonsrat.zh.ch
– Kanton und Behörden im Internet www.zh.ch
– Kantonale Gesetzessammlung: www.zhlex.zh.ch
– Amtsblatt: www.amtsblatt.zh.ch
– Staatskalender: www.sk.zh.ch → Veröffentlichungen
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2. Entschädigungen & Versicherungsschutz
19
EntschädigungenDie Entschädigungen der Ratsmitglieder sind im Beschluss des
Kantonsrates vom 26. April 1999 über die Festsetzung der
Entschädigungen für Mitglieder des Kantonsrates und für die
Fraktionen (LS 171.13) geregelt.
Sie setzen sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung
pro Amtsjahr, bestehend aus CHF 4000 Grundentschädigung
und CHF 2800 Spesenentschädigung sowie aus präsenzgebun-
denen Zuschlägen für Rats- und Kommissionssitzungen, beson-
dere Anlässe und Delegationen/Repräsentationen (Sitzungs-
geld CHF 200).
Reisekosten/Fahrtenentschädigungen sind durch die Abgabe
eines persönlichen ZVV-Jahresabonnements 1. Klasse für das
ganze Verbundgebiet bzw. durch die Ausrichtung eines gleich-
wertigen Beitrages an ein persönliches Generalabonnement der
SBB abgegolten. Gesondert entschädigt werden lediglich von
der Geschäftsleitung bewilligte, amtlich begründete Reisen
ausserhalb des Verbundgebietes (Fahrpreis 1. Klasse oder, in
begründeten Fällen, Autokilometer nach kantonalen Ansätzen).
Unklarheiten und Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den
monatlichen Abrechnungen sind dem zuständigen Kommissi-
onssekretariat zu melden. 2.
Ent
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Besteuerung der EntschädigungenGemäss Verfügung der Finanzdirektion vom 1. Oktober 1999
mit Gültigkeit ab der Steuerperiode 1999 sind die den Mit-
gliedern des Kantonsrats ausgerichteten Entschädigungen als
Einkommen zu versteuern. Ausgenommen sind Spesenentschä-
digungen in der Höhe der tatsächlichen Auslagen.
Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis folgen-
de Beträge abgezogen werden:
a) der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen, sofern
dieser CHF 8000 nicht übersteigt,
b) CHF 8000, zuzüglich 20% des CHF 8000 übersteigenden
Gesamtbetrags in allen übrigen Fällen.
Wenn die tatsächlichen Auslagen die Pauschale von CHF 8000
übersteigen, sind sie im vollen Umfang nachzuweisen.
Die jährliche Pauschale ist nicht zusätzlich abzugsfähig, son-
dern muss an den Pauschalabzug von CHF 8000 angerechnet
werden.
21
2. E
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VersicherungsschutzMitglieder des Kantonsrates sind gegen Unfälle während der
Ausübung einer unmittelbaren Amtstätigkeit für den Kantons-
rat versichert (Betriebsunfallversicherung). Die Prämien gehen
vollumfänglich zu Lasten des Kantons.
Bei den Entschädigungen gilt in Bezug auf AHV/IV/ALV
(1. Säule) ein Freibetrag von CHF 60 pro Tag, d.h. versichert
ist nur, was den Freibetrag von CHF 140 übersteigt.
3. Infrastruktur
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3. I
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InternetDie Adresse der Homepage des Kantonsrates lautet
www.kantonsrat.zh.ch.
Im Rathaus ist der drahtlose Zugang zum Internet gewähr-
leistet.
ComputerarbeitsplätzeIm Sekretariat des Rathauses im 2. Stock stehen den Mit-
gliedern des Kantonsrates mehrere Computerarbeitsplätze zur
Verfügung.
SitzungsvorbereitungDen Ratsmitgliedern steht eine App zur Vorbereitung der Rats-
und Kommissionssitzung zur Verfügung. Die Anleitung dazu
kann bei den Ratsdiensten bezogen werden.
26
MultifunktionsgeräteMultifunktionsgeräte befinden sich im Sekretariat im 2. Stock
und im Foyer des Ratsaals.
ErreichbarkeitTelefon:
während Ratssitzungen: 043 259 68 45
ausserhalb Ratssitzungen: 043 259 20 08
Weibeldienst Rathaus: 043 259 68 11
Telefonkabinen befinden sich im Foyer des Ratssaals sowie im
Erdgeschoss neben der Garderobe. Sie können für (verwal-
tungs-)interne und externe Anrufe genutzt werden.
KaffeestubeSie befindet sich im 2. Stock des Rathauses neben dem Sekre-
tariat. Es stehen Kaffee, Tee und Mineralwasser zur Verfügung.
WeibeldienstDie Mitarbeitenden des Weibeldienstes (Staatskanzlei) stehen
für Dienstleistungen zur Verfügung, soweit sie nicht vom Rats-
präsidium und Ratssekretariat beansprucht werden oder mit
dem Verteilen von Unterlagen für den Rat beschäftigt sind.
PostWährend der Ratssitzungen können einzelne frankierte Post-
sendungen beim Weibeldienst abgegeben werden.
SitzungszimmerDie Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen fin-
den im Kutscherhaus neben dem Haus zum Rechberg, Flor-
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3. I
nfra
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ktur
hofgasse 8, 8001 Zürich, oder ausnahmsweise im Südzimmer
des Rathauses statt. Das benachbarten Packhaus dient den
Sitzungsteilnehmenden als Aufenthaltsraum. Es werden Kaf-
fee, Tee und Mineralwasser angeboten.
4. Besuche im Rathaus
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4. B
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Rat
haus
TribüneDie Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich und können
vom Publikum auf der Tribüne verfolgt werden. Personen, die
wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne
gelangen, werden als Zuhörende in den Ratssaal eingelassen.
Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, soweit sie den Ratsbe-
trieb nicht stören. Für Gruppen ab zehn Personen und Schul-
klassen empfiehlt sich eine Anmeldung bei den Parlaments-
diensten (www.kantonsrat.zh.ch/das-rathaus/besuchen-sie-uns,
Tel. 043 259 20 52).
Auf störende Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung
ist zu verzichten, ebenso auf das Fotografieren mit Blitzlicht.
Gäste von RatsmitgliedernGäste von Ratsmitgliedern müssen von diesen beim Eingang
zum Rathaus abgeholt werden. Alle Besucherinnen und Besu-
cher passieren die Sicherheitsschleuse in der Eingangshalle.
Der Aufenthalt im Ratssaal ist während den Sitzungen nur den
Mitgliedern des Kantonsrates, den akkreditierten Medienver-
treterinnen und Medienvertretern sowie den berechtigten Mit-
arbeitenden der Parlamentsdienste und des Weibeldienstes ge-
stattet. Der Regierungsratssaal darf nur nach Rücksprache mit
dem Standesweibel oder seiner Stellvertretung belegt werden.
Führungen durch das RathausTermine für Führungen durch das Rathaus an Sitzungstagen des
Kantonsrates sind mit den Parlamentsdiensten (www.kantonsrat.
zh.ch/das-rathaus/besuchen-sie-uns, Tel. 043 259 20 52) zu
vereinbaren. Die Gruppengrösse muss mindestens zehn Perso-
nen betragen. Bei der Gestaltung des Programms wird nach
Möglichkeit auf die Wünsche der Gäste Rücksicht genommen.
5. Verwaltung
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5.1 Parlamentsdienste
Der Kantonsrat verfügt über verwaltungsunabhängige Parla-
mentsdienste. Sie unterstehen der Verwaltungskommission der
Geschäftsleitung des Parlaments.
AufgabenDen Parlamentsdiensten obliegen die Vorbereitung und Aufar-
beitung der Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen
sowie die Erledigung der administrativen, juristischen und or-
ganisatorischen Sekretariatsaufgaben.
Sie erteilen Ratsmitgliedern, Parteien, Fraktionen und Medien
Auskünfte und informieren die Öffentlichkeit über den Parla-
mentsbetrieb.
Sie sind zuständig für den Aufbau, Ausbau und Unterhalt der
EDV des Kantonsrates.
OrganisationDie Parlamentsdienste sind in folgende Bereiche aufgeteilt:
Leitung
Moritz von Wyss
Claudio Stutz (Stv.)
043 259 20 07
043 259 20 11
Zentrales Sekretariat
Rosmarie Meier
Doris Ledergerber
Marco Lutz
043 259 20 09
043 259 20 06
043 259 20 17
Ratsdienst
Claudio Stutz
Rosmarie Meier (Stv.)
Marco Lutz
043 259 20 11
043 259 20 09
043 259 20 17
36
Repräsentation, Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
Christian Gyger [email protected] 043 259 20 13
Kommissionen
Jacqueline Wegmann
Daniel Bitterli
Emanuel Brügger
Franziska Gasser
Katrin Meyer
Hans-Peter Schaub
Andreas Schlagmüller
Michael Weber
043 259 59 14
043 259 20 37
043 259 20 67
043 259 59 15
043 259 20 67
043 259 20 16
043 259 20 52
043 259 20 49
Rechtsdienst
Emanuel Brügger
Katrin Meyer
043 259 20 67
043 259 20 67
Protokollführungsdienst
Heidi Baumann
Daniela-Graziella Jauch
Pierrine Ruckstuhl
Theres Ruef-Lehner
043 542 90 16
079 388 31 10
076 323 06 10
044 984 21 83
ErreichbarkeitDie Parlamentsdienste sind telefonisch über die Hauptnummer
043 259 20 08 von Montag bis Freitag von 8.00–11.45 Uhr
und von 13.30–16.45 Uhr erreichbar.
Während der Ratssitzungen ist der Leiter der Parlaments-
dienste im Ratssaal anwesend. Die Vertreter des Ratsdienstes
sind im Sekretariat des Rathauses (2. Stock) erreichbar. Die
Kommissionssekretärinnen und -sekretäre treffen sich nach in-
dividueller Absprache mit den Kommissionspräsidentinnen und
-präsidenten im Rathaus.
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5. V
erw
altu
ng
Die Büros der Parlamentsdienste befinden sich im Haus zum
Rechberg (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) am Hirschen-
graben 40, 8001 Zürich.
5.2 Weitere unabhängige Verwaltungsstellen
Datenschutzbeauftragter
Beckenhofstrasse 23
Postfach
8090 Zürich
Tel: 043 259 39 99
E-Mail: [email protected]
Finanzkontrolle
Weinbergstrasse 49
Postfach
8090 Zürich
Tel: 043 259 33 67
E-Mail: [email protected]
Ombudsperson
Forchstrasse 59, 8032 Zürich
Tel: 044 269 40 70
E-Mail: [email protected]
38
5.3 Kantonale Verwaltung
Die kantonale Verwaltung gliedert sich in sieben Direktionen
sowie die Staatskanzlei.
Kontakt zwischen einzelnen Kantonsratsmitgliedern und einer
Direktion resp. der Staatskanzlei erfolgen grundsätzlich über
das Generalsekretariat resp. das Vorzimmer des Staatsschrei-
bers.
Direktion der Justiz und des Innern 043 259 25 59
Sicherheitsdirektion 043 259 21 03
Finanzdirektion 043 259 33 03
Volkswirtschaftsdirektion 043 259 26 03
Gesundheitsdirektion 043 259 24 04
Bildungsdirektion 043 259 23 03
Baudirektion 043 259 28 03
Staatskanzlei 043 259 20 02
Adresse: Kaspar-Escher-Haus, Neumühlequai 10, Postfach,
8090 Zürich
Weitere Informationen über den Kanton und die kantonale
Verwaltung finden sich im Staatskalender: www.sk.zh.ch →
Veröffentlichungen.
6. Ratsbetrieb & Ratsverfahren
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6. R
atsb
etri
eb &
Rat
sver
fahr
en
6.1 Ratssitzungen
Sitzungszeiten (§ 1 GR-KR)Die Sitzungen des Kantonsrates finden in der Regel am Mon-
tagvormittag ab 8.15 Uhr statt und dauern rund vier Stunden.
Bei grosser Geschäftslast und bei Vorliegen dringender Sachge-
schäfte können Nachmittags- und Abendsitzungen anberaumt
werden, welche um 14.30 Uhr resp. um 16.30 Uhr beginnen.
Für Budget- und KEF-Debatten werden davon abweichende
Sitzungszeiten mit der Traktandenliste bekanntgegeben.
Gemäss bestehender Praxis werden jeweils am letzten Mon-
tag des Monats eine Vormittags- und eine Nachmittagssitzung
durchgeführt.
Die Budgetdebatte im Dezember und die KEF-Debatte Ende
Januar finden jeweils an einem Montag (Vormittag und Nach-
mittag) und am darauffolgenden Dienstagabend statt.
RatsversandMit dem Ratsversand, der jeweils am Mittwochnachmittag
erfolgt, erhalten die Ratsmitglieder die Einladung mit der
Traktandenliste, die Liste der an der letzten Sitzung erledigten
Geschäfte, die Vorlagen des Regierungsrates und die Kommis-
sionsanträge dazu, die Stellungnahmen des Regierungsrates zu
parlamentarischen Vorstössen, die Wahlvorschläge der Inter-
fraktionellen Konferenz, die an der letzten Sitzung eingereich-
ten parlamentarischen Vorstösse, Informationen über neue
Vernehmlassungen sowie die aktualisierte Vorschau auf die
Geschäfte der kommenden Ratssitzungen.
Der Ratsversand ist unter www.kantonsrat.zh.ch → Aktuell
einen Tag später abrufbar.
42
Teilnahmepflicht/Absenzen (§§ 3 und 4 GR-KR)Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Im Verhinderungsfall müssen sie sich spätestens am nächsten
Sitzungstag beim Ratssekretariat schriftlich entschuldigen.
Die Mitglieder tragen sich zu Beginn einer Sitzung in die Prä-
senzliste im Foyer ein. Bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung
entschuldigen sie sich schriftlich beim Ratssekretariat.
Bei Verspätung bzw. vorzeitigem Verlassen der Sitzung um
mehr als eine halbe Stunde besteht kein Anspruch auf das Sit-
zungsgeld.
Interessenbindung (§ 5a KRG)Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Ge-
schäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessen-
bindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat
äussern.
Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Ratsmitglied
die Geschäftsleitung des Kantonsrates schriftlich über seine In-
teressenbindungen. Die Ersterfassung und Änderungen sind im
Extranet (https://extranet.kantonsrat.zh.ch) vorzunehmen.
Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben
der Ratsmitglieder. Das Register ist öffentlich.
Als Interessenbindung zu deklarieren sind:
– die berufliche Tätigkeit
– die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsorganen kommuna-
ler, kantonaler, schweizerischer oder ausländischer Körper-
schaften sowie Anstalten und Stiftungen des privaten oder
des öffentlichen Rechts
– dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommu-
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6. R
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eb &
Rat
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fahr
en
nale, kantonale, schweizerische und ausländische Interes-
sengruppen
– die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des
Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
Ausstand (§ 8a KRG)Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft
als Einzelne unmittelbar betroffen sind: in eigener Sache, in
Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft oder in
ähnlicher Weise nahestehenden Person, in Angelegenheiten ei-
ner Körperschaft, Personenverbindung oder Institution (ausge-
nommen Gemeinden), in deren Leitung oder gehobenem Dienst
sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.
In Diensten des Kantons stehende Ratsmitglieder treten bei
Geschäften in den Ausstand, welche die Oberaufsicht über ihren
Tätigkeitsbereich betreffen.
Für die Behandlung des Budgets und allgemein verbindlicher
Erlasse sowie bei Wahlen besteht keine Ausstandspflicht.
6.2 Redeordnung
Sitzungsleitung (§ 9 ff. GR-KR)Die Ratspräsidentin resp. der Ratspräsident eröffnet, leitet
und schliesst die Sitzung und sorgt für die Beachtung der Ge-
schäftsordnung und die Wahrung der parlamentarischen Ge-
pflogenheiten.
Die Ratspräsidentin resp. der Ratspräsident bestimmt mit der
Einladung die Traktandenliste. Der Rat kann die vorgeschlage-
ne Liste zu Beginn der Sitzung ändern.
Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin resp. vom
44
Präsidenten das Wort erhält. Das Votum ist in schriftdeutscher
Sprache zu halten.
Die Präsidentin resp. der Präsident bestimmt die Reihenfolge
der Rednerinnen und Redner.
Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie Mitglieder
des Regierungsrates oder Vertreterinnen und Vertreter eines
anderen antragsberechtigten Organs erhalten das Wort ausser-
halb der Reihe, sobald sie es verlangen.
Beratungsarten (§ 21 GR-KR)In der Regel wird in Freier Debatte beraten. Andere Beratungs-
arten sind die Organisierte Debatte, die Reduzierte Debatte und
das Schriftliche Verfahren.
Für die Eintretensdebatte und für die Detailberatung können
unterschiedliche Beratungsarten bestimmt werden.
Jedes Ratsmitglied kann mit Ordnungsantrag die Freie Debatte
beantragen. Diese gilt als beschlossen, wenn 60 Ratsmitglieder
zustimmen.
Freie Debatte (§ 22 GR-KR)Alle Ratsmitglieder können sich zu Wort melden. Anträge wer-
den mündlich begründet.
Die Redezeit beträgt höchstens:
− 20 Minuten für die Berichterstatterin oder den Berichter-
statter der Kommission in der Eintretensdebatte,
− zehn Minuten für die erste Stellungnahme der Berichter-
statterin oder des Berichterstatters der Mitberichtskommis-
sion, der Fraktionssprecherin oder des Fraktionssprechers
in der Eintretens- resp. der Grundsatzdebatte, für Erstun-
terzeichnete von parlamentarischen Vorstössen sowie für
die Begründung von Minderheitsanträgen,
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Rat
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fahr
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− fünf Minuten für alle anderen Rednerinnen und Redner, für
Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommis-
sionen sowie für Fraktionssprecherinnen und Fraktions-
sprecher in der Detailberatung,
– zwei Minuten für ein Ratsmitglied zum Antrag der vorbera-
tenden Kommission auf Abschreibung eines Postulats, wenn
kein anderer Antrag gestellt wird.
Organisierte Debatte (§ 23 GR-KR)Bei Eintretensdebatten und bei Diskussionen über Berichte, Er-
klärungen des Regierungsrates oder Interpellationen kann die
Gesamtredezeit beschränkt werden. Die Gesamtredezeit wird
auf Antrag des Präsidiums von der Geschäftsleitung festge-
setzt und angemessen auf die Berichterstattung der Kommissi-
onen und auf die Fraktionen verteilt.
Das Recht zur Wortmeldung ist beschränkt auf Fraktionsspre-
cherinnen und Fraktionssprecher, weitere von der Fraktion be-
zeichnete Ratsmitglieder, Antragstellerinnen und Antragsteller
sowie fraktionslose Ratsmitglieder, welchen ein angemessener
Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Zu
einer Interpellation erhält das erstunterzeichnete Mitglied vor-
weg zehn Minuten Redezeit.
Reduzierte Debatte (§ 24 GR-KR)Es gelten die gleichen Redezeiten wie in der freien Debatte,
doch können sich nur Fraktionssprecherinnen und -sprecher
sowie Erstunterzeichnete von Minderheitsanträgen zu Wort
melden.
Werden mehrere, inhaltlich gleiche Anträge gestellt, erhält das
erste den Antrag stellende Ratsmitglied das Wort; die nachfol-
46
genden Antragstellerinnen und Antragsteller können eine kurze
Zusatzerklärung abgeben.
Anträge aus dem Rat müssen vor der Behandlung des Ge-
schäfts schriftlich gestellt und schriftlich begründet werden.
Schriftliches Verfahren (§ 25 GR-KR)Dieses Verfahren wird nur bei gänzlich unbestrittenen Geschäf-
ten angewendet, denn es besteht kein Recht auf Wortmeldun-
gen. Anträge können nur schriftlich gestellt und begründet
werden. Sie werden den Ratsmitgliedern nach Möglichkeit vor-
gängig zugestellt.
Persönliche Erklärung (§ 27 GR-KR)Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung
abgeben, um so auf eine Äusserung antworten zu können, die
sich auf seine Person bezogen hat, oder um seine eigenen Aus-
führungen richtig zu stellen. Persönliche Erklärungen dürfen
höchstens zwei Minuten dauern.
Fraktionserklärung (§ 27 GR-KR)Fraktionen können ihre Haltung zu einem Sachthema oder
einem aktuellen Ereignis bekanntgeben, welches nicht in un-
mittelbarem Zusammenhang zu einem traktandierten Geschäft
stehen muss. Fraktionserklärungen werden vor der Ratspause
abgegeben und sind kurz zu halten. Eine Diskussion dazu findet
nicht statt.
47
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Rat
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Übrige Bestimmungen zu den RedezeitenWer zum zweiten Mal zum gleichen Punkt spricht, hat eine
Redezeit von fünf Minuten. Mehr als zweimal spricht niemand
zum gleichen Punkt. Zur Dringlicherklärung beträgt die Rede-
zeit einmal zwei Minuten pro Rednerin oder Redner.
Die Rednerliste kann auf Antrag des Präsidiums oder eines
Ratsmitglieds geschlossen werden. Vor diesem Beschluss er-
folgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung,
wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die festgesetzte
Gesamtredezeit abgelaufen ist.
6.3 Beratungsablauf, Abstimmungsverfahren und Quoren
Beratungen (§§ 17, 34 und 35 GR-KR)Verfassungs- und Gesetzesvorlagen werden im folgenden Ver-
fahren beraten:
– Eintretensdebatte
– Detailberatung
– 2. Lesung (Redaktionslesung)
– 3. Lesung, sofern in der 2. Lesung nicht ausschliesslich re-
daktionelle Änderungen beantragt wurden. In dieser 3.
Lesung sind materielle Änderungsanträge ausgeschlossen.
– Schlussabstimmung
Zwischen der Detailberatung und der Redaktionslesung wird
eine Pause von mindestens 4 Wochen eingeschaltet, ebenso
zwischen der Redaktionslesung und einer allfälligen 3. Lesung.
Alle übrigen Geschäfte werden in einem dreiteiligen Verfahren,
bestehend aus Eintretens- oder Grundsatzdebatte, Detailbera-
tung und Schlussabstimmung, beraten.
48
Anträge (§ 18 GR-KR)Jedes Ratsmitglied hat das Recht, Anträge einzureichen. Es
gibt zwei Arten von Anträgen:
– Anträge zu einem in Beratung stehenden Geschäft (Ände-
rungsanträge)
– Anträge zum Verfahren oder zur Organisation (Ordnungs-
anträge).
Änderungsanträge sind dem Präsidium schriftlich und in der
Regel vor der Beratung des betreffenden Gegenstands einzu-
reichen. Ordnungsanträge können jederzeit eingereicht oder
mündlich gestellt werden. Sie unterbrechen die laufende Be-
ratung.
Abstimmungen (§ 28 GR-KR)Das Präsidium schlägt dem Rat die Reihenfolge vor, wie über
die Anträge abgestimmt werden soll. Über Einsprachen gegen
dieses Vorgehen entscheidet der Rat.
Abstimmungsverfahren (§§ 29 und 30 GR-KR)Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehrere Anträge vor, so
werden diese paarweise ausgemehrt, bis nur noch zwei An-
träge übrig bleiben. Die Anträge mit der kleinsten inhaltlichen
Differenz (z.B. Detailfragen wie: Sollen neue Werkautos rot
oder blau sein?) werden vor den Anträgen mit der grössten
inhaltlichen Differenz (z.B. Zustimmung zu einer neuen Regel
oder deren Streichung?) ausgemehrt. Zweck dieses Vorgehens
ist, dass kein vorangehender Entscheid eine nachfolgende Ab-
stimmung präjudiziert und der Rat in Kenntnis des bereinigten
Beschlusses darüber abstimmen kann, ob er diesen Beschluss
will oder nicht. Dieses Verfahren gewährleistet die unverfälsch-
te Willenskundgabe jedes einzelnen Ratsmitglieds.
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Kann keine inhaltliche Hierarchie zwischen den einzelnen An-
trägen festgestellt werden, sind die Anträge nach dem Cup-
System auszumehren. Im Cup-System werden die gestellten
Anträge als gleichwertig behandelt und kommen gleichzeitig
zur Abstimmung. In diesem Verfahren darf jedes Ratsmitglied
nur für einen dieser Anträge stimmen. Vereinigt keiner der An-
träge die Mehrheit auf sich, werden die beiden Anträge mit
den wenigsten Stimmen einander gegenübergestellt. Derjenige,
der weniger Stimmen erhält, scheidet aus. In der Folge wird
das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge eine Mehrheit
erlangt.
AbstimmungsanlageIm Ratssaal erfolgt die Stimmabgabe über eine elektronische
Abstimmungsanlage. Nach Freigabe der Abstimmung durch
das Ratspräsidium kann die Stimme während der Dauer von
45 Sekunden abgegeben werden. Jedes Ratsmitglied muss sei-
ne Stimme persönlich abgeben, wobei in der Regel die grüne
Taste Zustimmung, die rote Taste Ablehnung und die gelbe
Taste Enthaltung bedeutet. Die Berichterstatterin oder der
Berichterstatter der Kommission gibt ihre/seine Stimme am
Rednerpult ab.
Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis
werden auf Namenslisten gespeichert und öffentlich zugäng-
lich gemacht.
QuorenBeschlüsse, für die kein Quorum vorgesehen ist, werden mit
einfachem Mehr gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident
stimmt nicht mit.
50
Bei Beschlüssen, für die ein Quorum vorgesehen ist, stimmt
die Präsidentin oder der Präsident mit, ebenso bei geheimen
Wahlen; bei offenen Wahlen nur dann, wenn ein Stichentscheid
erforderlich ist.
Es gelten folgende Quoren:
– 20 Stimmen für die Unterstützung einer Interpellation oder
für einen Rückkommensantrag sowie für den Antrag auf
Namensabstimmung,
– 45 Stimmen für ein Kantonsratsreferendum,
– 60 Stimmen für die vorläufige Unterstützung von Einzel-,
Behörden- und Parlamentarischen Initiativen sowie für
die Dringlicherklärung eines Postulates und einer Anfrage,
ebenso für die Freie Debatte zu einem Geschäft, für welches
die Geschäftsleitung eine andere Debattenart vorschlug,
– 2/3-Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder für die Un-
gültigerklärung von Initiativen sowie für die dringliche In-
kraftsetzung von Gesetzen,
– Mehrheit der Ratsmitglieder (i.d.R 91 Mitglieder) für Be-
schlüsse, die der Ausgabenbremse unterliegen (Art. 56 KV).
Rückkommen (§ 20 GR-KR)Der Rat kann bis zum Ende der Beratung eines Geschäfts auf
seine Beschlüsse zurückkommen, sofern 20 Ratsmitglieder ei-
nem solchen Antrag zustimmen.
Rückweisung (§ 19 GR-KR)Ist der Rat auf eine Vorlage eingetreten, kann er sie ganz oder
teilweise an den Regierungsrat oder an die Kommission zur Über-
prüfung und Änderung zurückweisen. Es ist zweckmässig, dass
der Rückweisungsantrag angibt, was überprüft, geändert oder
ergänzt werden soll.
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Rückzug (§ 12 KRG und § 45 GR-KR)Motionen und Postulate können bis vor der Überweisung an
den Regierungsrat, Parlamentarische Initiativen bis vor der
vorläufigen Unterstützung, Interpellationen bis vor der Be-
handlung im Kantonsrat vom erstunterzeichneten Ratsmitglied
schriftlich beim Präsidium zurückgezogen werden. Der Rück-
zug muss vor der betreffenden Sitzung erfolgen.
Verhandlungsgegenstände antragsberechtigter Organe und In-
stitutionen dürfen nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung
zurückgezogen werden.
Schlussabstimmung (§ 34 GRK)Die Schlussabstimmung über Verfassungsvorlagen und Geset-
zesentwürfe erfolgt nach der redaktionellen Bereinigung der
Vorlage, d.h. in der Regel vier Wochen nach der Detailberatung.
Bei nicht rechtsetzenden Geschäften findet eine Schlussab-
stimmung statt, sofern sie in Details geändert werden können,
namentlich beim Budget und bei Richtplänen. Zu den Schluss-
abstimmungen werden Namenslisten ausgedruckt, wer wie
gestimmt hat. Bei allen anderen Abstimmungen werden die
Namen nur ins Protokoll aufgenommen, wenn Namensaufruf
beschlossen wurde.
Kantonratsreferendum (Art. 33 Abs. 2 lit. c KV/§ 144 GPR)45 Mitglieder des Kantonrates können verlangen, dass ein
Beschluss des Kantonsrates der Volksabstimmung unterstellt
wird. Die Frist zur Einreichung des Kantonsratsreferendums
beträgt 14 Tage.
Protokoll (§ 51 GR-KR)Die Ratsprotokolle sind öffentlich und enthalten sämtliche Voten,
die Anträge, deren Begründung und die Art ihrer Erledigung, die
Wahl- und Abstimmungsergebnisse, die Namenslisten bei Namens-
abstimmungen sowie Disziplinarmassnahmen und nennt erstunter-
zeichnete Person und Gegenstand von eingereichten parlamentari-
schen Vorstössen. Es wird ein Wortprotokoll erstellt. Dieses wird in
einer provisorischen Fassung imauf der Homepage publiziert. Die
Votantinnen und Votanten können innert Monatsfrist Korrekturen
beantragen, sofern ihre Voten nicht korrekt wiedergegeben wurden.
Die Ratsprotokolle werden von der Protokollprüfungskommission,
einem Ausschuss der Geschäftsleitung, genehmigt. Anschliessend
werden sie in ihrer definitiven Fassung im Internet aufgeschaltet
und verlinkt.
6.4 Wahlen
Zu wählende Organe und BehördenDer Kantonsrat wählt die Präsidien und Mitglieder seiner eige-
nen Organe. Er wählt zudem die Mitglieder und Ersatzmitglie-
der folgender Behörden bzw. Anstaltsorgane:
– der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte
(Obergericht einschliesslich Handelsrichterinnen und Han-
delsrichter, Verwaltungsgericht, Sozialversicherungsgericht,
Baurekursgericht, Steuerrekursgericht),
– des Bankpräsidiums und des Bankrates der Zürcher Kanto-
nalbank,
– die Ombudsperson, die Leiterin oder den Leiter der Finanz-
kontrolle und die Beauftragte oder den Beauftragten für
den Datenschutz. 52
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Der Kantonsrat wählt ausserdem:
– fünf von sieben Mitgliedern des Aufsichtsrates der Sozial-
versicherungsanstalt,
– acht von neun Mitgliedern des Bildungsrates (den Vorsitz
führt das für das Bildungswesen zuständige Regierungsmit-
glied),
– 13 von 15 Mitgliedern des Verwaltungsrates der Elektrizi-
tätswerke des Kantons Zürich (dem Verwaltungsrat gehö-
ren zwei Regierungsmitglieder an).
Geheime Wahl (§ 13 KRG)Geheim gewählt werden:
– die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vizepräsiden-
tinnen oder -präsidenten des Kantonsrates,
– die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,
– die Mitglieder des Baurekursgerichts sowie des Steuerre-
kursgerichts,
– die Mitglieder des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonal-
bank.
In allen übrigen Fällen werden die Wahlen im geheimen Verfah-
ren durchgeführt, wenn mehr Vorschläge gemacht wurden, als
Sitze zu vergeben sind.
Ablauf der geheimen Wahl (§ 36 GR-KR)Bei geheimen Wahlen wird zunächst bei geschlossener Tür die
Zahl der anwesenden Ratsmitglieder ermittelt, dann werden
die Wahlzettel verteilt. Übersteigt die Zahl der eingesammelten
Wahlzettel diejenige der anwesenden Mitglieder, ist der Wahl-
gang nichtig und muss wiederholt werden. Jedes Ratsmitglied
hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind. Wahlzettel,
die den Namen der Kandidatin oder des Kandidaten nicht ein-
wandfrei erkennen lassen, sind ungültig. Die Präsidentin oder
der Präsident wählt mit. Die Tür bleibt während des ganzen
Wahlverfahrens geschlossen, niemand darf den Ratssaal be-
treten oder verlassen und Bild- und Tonaufnahmen sind nicht
zulässig.
Mit der Zustimmung des Rates kann die Auszählung ausser-
halb des Ratssaals erfolgen.
Offene Wahl (§§ 38 und 39 GR-KR)Für offene Wahlen gilt folgendes Verfahren:
Die Präsidentin oder der Präsident fordert den Rat auf, Kan-
didatinnen und Kandidaten vorzuschlagen. Werden gleich viele
oder weniger Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen
sind, erklärt sie das Präsidium für gewählt.
Werden die Namen mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten
genannt, sind die anwesenden Mitglieder bei geschlossener Tür
zu zählen. Das Präsidium ruft die Namen der Kandidierenden
in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf. Die
Stimmabgabe erfolgt über die elektronische Abstimmungsan-
lage, indem die jeweilige Stimmenzahl für jede kandidierende
Person durch Drücken der grünen Ja- resp. der roten Nein-Tas-
te ermittelt wird. Das Präsidium stimmt nicht mit.
Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das ab-
solute Mehr der Stimmen auf sich vereinigt. Haben mehr Per-
sonen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind,
gilt unter ihnen das relative Mehr. Haben weniger Personen das
absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein
zweiter Wahlgang durchgeführt und es entscheidet das relative
Mehr.54
7. Parlamentarische Vorstösse
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EinreichungParlamentarische Vorstösse sind dem Ratssekretariat während
der Ratssitzung durch das erstunterzeichnende Ratsmitglied
persönlich im Doppel einzureichen, wobei mindestens eine Aus-
fertigung die Originalunterschriften aller Einreichenden tragen
muss. Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen und
Interpellationen werden in knapper Form schriftlich begründet.
Vorlagen für parlamentarische Vorstösse finden sich im Ex-
tranet.
Kommissionsvorstösse (§ 49e KRG)Geschäftsleitung und Kommissionen können zu Gegenständen
ihres Aufgabenbereichs Motionen, Postulate, Parlamentarische
Initiativen und Anträge für Stellungnahmen zu den dem Kan-
tonsrat unterbreiteten Plänen staatlicher Tätigkeit einreichen.
Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit aller Kommissions-
mitglieder. Er ist durch das Kommissionspräsidium und das
Kommissionssekretariat zu unterzeichnen. Der Vorstoss trägt
das Datum der Einreichung (Ratssitzung) und nicht das Datum
des Kommissionsbeschlusses.
58
Summarische VorprüfungBei der Einreichung eines Vorstosses findet eine summarische
formale Vorprüfung durch das Ratssekretariat statt. Es kont-
rolliert die eingereichten Vorstösse auf offensichtliche Rechts-
mängel oder auf Verstoss gegen die guten Sitten. Kommt
zwischen dem erstunterzeichnenden Ratsmitglied und dem
Ratssekretariat keine Einigung zustande, entscheidet das Prä-
sidium, ob ein Vorstoss angenommen wird oder ob die Frage
der Annahme des Vorstosses der Geschäftsleitung vorzulegen
ist.
UmwandlungDer Wortlaut der Motion oder des Postulates darf im Laufe der
Beratungen nicht geändert werden. Hingegen ist das erstunter-
zeichnete Ratsmitglied berechtigt, eine Motion in ein Postulat
umzuwandeln.
Abschreibung bei Austritt aus dem RatEin parlamentarischer Vorstoss wird abgeschrieben, wenn das
erstunterzeichnete Ratsmitglied aus dem Rat ausscheidet, be-
vor der Vorstoss behandelt wurde. Ein anderes Ratsmitglied
kann die Parlamentarische Initiative, die Motion oder das Pos-
tulat in den ersten vier Sitzungen nach dem Ausscheiden der
erstunterzeichneten Person wieder aufnehmen.
Parlamentarische Initiative (§ 25 ff. KRG)Mit einer Parlamentarischen Initiative kann ein Ratsmitglied
die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung, eines Geset-
zes oder eines Kantonsratsbeschlusses verlangen oder beantra-
gen, dass der Kanton Zürich eine Standesinitiative einreicht.
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Die Parlamentarische Initiative erfolgt in der Form des ausge-
arbeiteten Entwurfs. Nur die Initiative auf eine Totalrevision
der Kantonsverfassung erfolgt in der Form der allgemeinen
Anregung. Nicht zulässig sind Parlamentarische Initiativen,
wenn deren Anliegen mit einem Antrag zu einem hängigen Be-
ratungsgegenstand eingebracht werden kann.
Wird die Initiative von mindestens 60 Ratsmitgliedern vorläu-
fig unterstützt, wird sie einer Kommission zu Bericht und An-
trag überwiesen. Diese kann die Zustimmung, Ablehnung oder
Änderung beantragen. Die Kommission überweist dem Regie-
rungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläutern-
den Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten. Hat der
Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stel-
lungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig
über ihre Anträge an den Kantonsrat.
Motion (§ 14 ff. KRG)Der Regierungsrat soll verpflichtet werden, eine Verfassungs-
oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss,
insbesondere über einen Kredit, vorzulegen. Nach Einreichung
hat der Regierungsrat innert drei Monaten Stellung zu nehmen,
ob er die Motion annehmen oder ablehnen will. Überweist der
Kantonsrat die Motion, muss der Regierungsrat innert zwei-
er Jahre Bericht und Antrag unterbreiten. Eine Erstreckung
dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Antrag des Regie-
rungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu
beschliessen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem
Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs wei-
teren Monaten zu.
60
Erklärungen zum KEF (§ 33a KRG)Die Mitglieder des Kantonsrates können Erklärungen zum KEF
bis zum letzten Montag des Monats Oktober einreichen, über
die der Kantonsrat im Rahmen der Budgetberatung beschliesst.
Der Regierungsrat setzt vom Kantonsrat beschlossene Erklä-
rungen im folgenden KEF um oder er lehnt die Umsetzung in-
nert vier Monaten mit schriftlicher Begründung ab.
Finanzmotion (§ 33c KRG) Die Finanzkommission prüft auf der Grundlage der schriftli-
chen Begründung der Ablehnung einer KEF-Erklärung, ob sie
eine Finanzmotion ausarbeiten und einreichen will, über die
der Kantonsrat im Rahmen der nächsten Budgetberatung be-
schliesst. Überweist der Kantonsrat die Finanzmotion, muss
der Regierungsrat dem Kantonsrat auf den folgenden Budget-
entwurf eine Vorlage mit Bericht und Antwort zur Umsetzung
der Erklärung unterbreiten. Eine Erstreckung dieser Frist um
höchstens ein halbes Jahr ist auf Antrag des Regierungsrates
möglich und ausdrücklich durch den Kantonsrat zu beschlies-
sen.
Postulat (§ 22 ff. KRG) Der Regierungsrat soll eingeladen werden zu prüfen, ob eine
Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen
Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen oder
eine Massnahme der mittelfristigen Planung oder irgendeine
andere Massnahme zu treffen sei.
Innert dreier Monate nach Einreichung erklärt sich der Re-
gierungsrat zur Entgegennahme des Postulates bereit oder
lehnt dieses mit schriftlichem Bericht an die Ratsmitglieder ab.
61
Überweist der Kantonsrat das Postulat, legt der Regierungsrat
innert zweier Jahre Bericht und Antrag vor. Der Kantonsrat
kann diese Frist auf ein Jahr verkürzen, sofern eine Mehrheit
der anwesenden Ratsmitglieder zustimmt. Auch eine Erstre-
ckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des
Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrück-
lich zu beschliessen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht
dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs
weiteren Monaten zu.
Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat ab-
schreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener
Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen oder eine
vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben.
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Dringlicherklärung eines Postulats (§ 24a KRG)Ein eingereichtes Postulat kann in der folgenden Sitzungswo-
che mit Unterstützung von 60 anwesenden Ratsmitgliedern
dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat nimmt dazu innert
fünf Wochen schriftlich begründet Stellung.
Der Kantonsrat beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche
Überweisung oder Ablehnung des Postulates.
Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen, dringlich
erklärten Postulat innert eines Jahres Bericht über das Ergeb-
nis der Prüfung.
Interpellation (§ 30 ff. KRG)Der Regierungsrat wird um Auskunft über Angelegenheiten der
staatlichen Verwaltung ersucht.
Er beantwortet die Interpellation schriftlich innert zweier Mo-
nate nach ihrer Einreichung.
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Anfrage (§ 30 ff. KRG)Der Regierungsrat wird um Auskunft über Angelegenheiten der
staatlichen Verwaltung ersucht.
Anfragen werden vom Regierungsrat innert dreier Monate
nach der Einreichung schriftlich beantwortet. Eine Diskussion
im Rat findet nicht statt.
Wird eine als dringlich bezeichnete Anfrage von 60 anwesen-
den Ratsmitgliedern unterzeichnet, beantwortet sie der Regie-
rungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.
8. Ratsorgane
67
Geschäftsleitung (§ 41 ff. KRG)Die Geschäftsleitung koordiniert und plant die Ratsgeschäfte.
Sie vertritt den Kantonsrat nach aussen und bestimmt die Ver-
tretungen des Kantonsrates in interkantonalen und internati-
onalen Gremien. Sie besteht aus mindestens 15 Mitgliedern,
nämlich Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten, der ersten
Vizepräsidentin oder dem ersten Vizepräsidenten, der zweiten
Vizepräsidentin oder dem zweiten Vizepräsidenten, drei Mit-
gliedern des Ratssekretariates, den Präsidentinnen oder Präsi-
denten der Fraktionen sowie den übrigen Mitgliedern.
Die Geschäftsleitung wird an der konstituierenden Sitzung und
dann jeweils an der ersten Sitzung des Monats Mai für ein
Jahr bestellt.
Die Verwaltungskommission (VK-GL) ist das oberste Verwal-
tungsgremium der Parlamentsdienste. Sie setzt sich zusam-
men aus der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten und
den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie der
1. Sekretärin oder dem 1. Sekretär. Der Leiter der Parlaments-
dienste nimmt an den Sitzungen teil.
Die Geschäftsleitung bildet aus ihrer Mitte den Infor mations-
ausschuss. Dieser besteht aus der Ratspräsidentin oder dem
Ratspräsidenten und vier Mitgliedern. Der Informations-
ausschuss entscheidet abschliessend bei Uneinig keit über den
Umfang der Informationsrechte zwischen einer Aufsichts-
kommission und dem Regierungsrat, der zuständigen obersten
Justiz behörde oder dem zuständigen Anstaltsorgan.
Die Geschäftsleitung setzt eine Redaktionskommission (RED-
KO) ein. Diese besteht aus drei Mitgliedern und ist für die re-
daktionelle Bereinigung der vom Kantonsrat zu beschliessen-
den Erlasse zuständig.
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Kommissionen (§ 49 ff. KRG)Die Kommissionen beraten die ihnen vom Plenum auf Antrag
der Geschäftsleitung zugewiesenen Vorlagen und Geschäfte vor
und stellen Antrag an das Plenum.
Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die Präsidien
und die Mitglieder der Aufsichtskommissionen (11 Mitglieder)
und der Sachkommissionen (15 Mitglieder).
Aufsichtskommissionen Sachkommissionen
Finanzkommission (FIKO) Kommission für Bildung und Kultur
(KBIK)
Geschäftsprüfungskommission (GPK) Kommission für Energie, Verkehr
und Umwelt (KEVU)
Justizkommission (JUKO) Kommission für Justiz und öffentliche
Sicherheit (KJS)
Aufsichtskommission für Bildung
und Gesundheit (ABG)
Kommission für Planung und Bau
(KPB)
Aufsichtskommission über die wirt-
schaftlichen Unternehmen (AWU)
Kommission für soziale Sicherheit
und Gesundheit (KSSG)
Kommission für Staat und Gemeinden
(STGK)
Kommission für Wirtschaft und
Abgaben (WAK)
Sachbereiche der KommissionenDie Finanzkommission überwacht im Wesentlichen die Füh-
rung des Finanzhaushalts des Regierungsrates und der Ver-
waltung, der Justizverwaltung sowie weiterer Behörden
und Anstalten. Sie prüft unter anderem die Festsetzung des
Staatssteuerfusses, den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle
69
sowie die Geschäfte betreffend den Lotteriefonds. In Koordi-
nation mit den Sachkommissionen, der Justizkommission, der
Aufsichts kommission für Bildung und Gesundheit sowie der
Geschäftsleitung des Kantonsrates prüft sie die Auswirkungen
der mittelfristigen Planung, das Budget und die Nachtragskre-
ditbegehren sowie die Jahresrechnung.
Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Geschäftsführung
des Regierungsrates und der Verwaltung, der Sozialversiche-
rungsanstalt, der kantonalen Familienausgleichskasse und der
BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit der Kanton dafür zuständig
ist. Sie überwacht die Einhaltung der Fristen von parlamenta-
rischen Vorstössen. Sie übt die Oberaufsicht über die anerkann-
ten Religionsgemeinschaften aus.
Die Justizkommission prüft den Geschäftsgang der Gerichte,
die Geschäftsführung der Justizverwaltung der Gerichte und
deren beigeordneten Amtsstellen sowie der Strafverfolgungs-
behörden mit Ausnahme der Polizei und Statthalterämter. Sie
prüft Eingaben betreffend parlamentarische Kontrolle über die
Justizverwaltung, die vom Regierungsrat unterbreiteten Be-
gnadigungsgesuche und die Ermächtigungsgesuche betreffend
Strafuntersuchung gegen Mitglieder des Regierungsrates oder
der obersten kantonalen Gerichte wegen in Ausübung des Am-
tes begangener Verbrechen oder Vergehen. Ferner prüft sie die
Richterkandidaturen der für das gesamte Kantonsgebiet zu-
ständigen Gerichte gemäss Art. 75 Abs. 1 KV.
Die Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit prüft
die Geschäftsführung der Universität Zürich, des Universitäts-
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spitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur und der Zürcher
Fachhochschule. Die Aufsichtskommission über die wirtschaft-
lichen Unter nehmen prüft die Geschäftsführung der Zürcher
Kantonal bank, der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und
der Gebäudeversicherung Kanton Zürich.
Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Vor-
lagen und Leistungsgruppenbudgets und verfolgen in ihrem
Sach bereich die Entwicklung der interkantonalen und interna-
tionalen Zusammenarbeit des Kantons. Sie wirken bei der Zu-
sammenarbeit mit, indem sie zuhanden des Regierungsrates
Stel lungnahmen zu Verhandlungsmandaten oder wichtigen
Ent scheiden beschliessen.
Der Kantonsrat kann für ausgewählte Geschäfte Spezialkom-
missionen und bei Vorkommnissen von grosser Tragweite, die
der besonderen Klärung bedürfen, Parlamentarische Unter-
suchungskommissionen (PUK) wählen. Die Kommissionssitze
werden nach der Grösse der Fraktio nen verteilt.
Interfraktionelle Konferenz (§ 56 KRG)Die Interfraktionelle Konferenz (IFK) besteht aus je zwei Mit-
gliedern pro Fraktion. Sie bereitet insbesondere die durch den
Rat vorzunehmenden Wahlen vor (z.B. Wahl der Mitglieder der
Gerichte).
Fraktionen (§ 54 ff. KRG) Der Kantonsrat gliedert sich politisch in Fraktionen. Die Frak-
tionen sind Organe des Rates und nicht der Partei. Um eine
Fraktion bilden zu können, sind mindestens fünf Mitglieder
erforderlich. Einer Fraktion gehören üblicherweise die Kan-
tonsratsmitglieder der gleichen Partei an. Mehrere Parteien
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können zusammen eine Fraktionsgemeinschaft eingehen. Eine
Fraktion kann parteilose oder einer anderen Partei angehö-
rende Ratsmitglieder aufnehmen. Jedes Ratsmitglied kann nur
einer Fraktion angehören.
Fraktionen sind erste Anlaufstelle für Ratsmitglieder bei allen
Fragen zu Ratsgeschäften. Sie beraten die Ratsgeschäfte vor.
Zudem stellen sie die Einführung und Eingliederung von Neu-
mitgliedern in den Ratsbetrieb sicher.
Die Fraktionssekretariate sind wie folgt erreichbar
AL [email protected] Tel. 044 242 19 45
CVP [email protected] Tel. 044 206 29 00
EVP [email protected] Tel. 079 574 04 77
FDP [email protected] Tel. 043 233 77 00
Grüne [email protected] Tel. 044 440 75 50
GLP [email protected] Tel. 044 701 24 00
SP [email protected] Tel. 044 578 10 07
SVP [email protected] Tel. 044 217 77 66
9. Kommissionssitzungen
75
Vertraulichkeit (§ 53 KRG und § 72 GR-KR)Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich und die Kommissi-
onsprotokolle sind vertraulich. Insbesondere darf nicht bekannt
gegeben werden, wie abgestimmt wurde und wer welche Voten
abgegeben hat.
SitzungstageDie Kommissionen tagen an einem bestimmten Halbtag (aus-
genommen Montag) entsprechend der Geschäftslast nach ei-
genem Rhythmus. Während der Ratsferien finden in der Regel
keine Kommissionssitzungen statt.
Sitzungsort
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HaltestelleNeumarkt
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PackhausFlorhofgasse 10
Kutscherhaus
Florhofgasse 8
3 31
76
UnterlagenDas Kommissionssekretariat schaltet rechtzeitig die Einladung
mit der Traktandenliste und allen nötigen Unterlagen in der
mobilen Sitzungsvorbereitung auf.
VertretungMitglieder von Sachkommissionen können sich für einzelne
Sitzungen vertreten lassen. Die Fraktionen bestimmen die
Stellvertretung. Das Kommissionspräsidium ist über die Stell-
vertretung frühzeitig zu benachrichtigen. Das entsprechende
Formular ist beim Ratssekretariat erhältlich.
Bei länger dauernder Verhinderung eines Kommissionsmit-
glieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine
Stellvertretung genehmigen.
Mitglieder der Geschäftsleitung und der Aufsichtskommissio-
nen können sich nicht vertreten lassen.
VerfahrenAnalog zum Verfahren in der Ratsdebatte werden Verfassungs-
und Gesetzesvorlagen in einem vierteiligen Verfahren beraten:
– Eintretensdebatte
– Detailberatung
– 2. Lesung
– Schlussabstimmung
2. Lesung und Schlussabstimmung finden häufig gleichzeitig,
d.h. in der gleichen Sitzung statt. Zwischen der Detailberatung
und der 2. Lesung und Schlussabstimmung wird eine angemes-
sene Pause eingeschaltet, damit die Fraktionen konsultiert wer-
den können.
77
Protokoll (§§ 70-72 GR-KR)Es enthält die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im
Wortlaut und die Art ihrer Erledigung sowie das Ergebnis von
Wahlen und Abstimmungen. Die Ausführlichkeit des Protokolls
richtet sich nach der Art des Geschäfts. Für nicht rechtsetzen-
de Geschäfte kann die Kommission ein Kurz- oder Beschluss-
protokoll vorsehen.
Das Protokoll wird in der Regel an der nächstfolgenden Sit-
zung genehmigt. Aufzeichnungen auf Tonträgern für die Pro-
tokollierung werden nach der Genehmigung des Protokolls
gelöscht.
Das Protokoll ist vertraulich. Es wird den Kommissionsmit-
gliedern, den zuständigen Direktionen und Organen der Rechts-
pflege, der Finanzkontrolle, dem Staatsschreiber und den
Parlamentsdiensten zuhanden der Gesetzesmaterialien und
Ratsakten zugestellt.
Die übrigen Ratsmitglieder können das Protokoll der Sach-
kommissionen digital einsehen.
Geschäftsleitung und Aufsichtskommissionen können ein Pro-
tokoll dem Amtsgeheimnis unterstellen und die Einsichtnahme
beschränken. Dieses Recht steht auch den Sachkommissionen
im Bereich der Aussenbeziehungen zu. Die Protokolle sind un-
ter Angabe des Grundes besonders zu kennzeichnen.
Die Geschäftsleitung kann nach Abschluss der Beratungen
Dritten Einsicht in die Protokolle gewähren, soweit ein Inte-
resse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft
glaubhaft gemacht wird.
Die Vertraulichkeit der Protokolle endet zehn Jahre nach Ab-
schluss der Beratungen des Rates.
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78
Ergebnis der Kommissionsberatungen (§ 66 GR-KR)Die Kommissionen berichten dem Rat in der Regel mündlich
über ihre Beratungen und Anträge, jedoch schriftlich über Ge-
schäfte, zu denen die Ratsmitglieder keine erläuternde amtli-
che Unterlage haben, sowie über einfache und unbestrittene
Geschäfte. Sie wählen eines oder mehrere ihrer Mitglieder für
die Berichterstattung und stellen der Geschäftsleitung Antrag,
in welcher Beratungsart das Geschäft im Rat behandelt werden
soll.
Die Berichterstattung in der Eintretensdebatte beschränkt sich
auf politische Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen.
Sistierungen (§ 62a GR-KR)Will eine Kommission ein ihr zugewiesenes Geschäft sistieren,
stellt sie einen begründeten Antrag an die Geschäftsleitung,
welche darüber entscheidet.
Kap
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10. Medien
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Medienberichterstattung (§ 5 GR-KR)Eine Besonderheit des Zürcher Kantonsrates ist, dass die von
der Geschäftsleitung akkreditierten Medienschaffenden wäh-
rend der Ratsdebatten in der Mitte des Saales anwesend sind.
Sie sind verpflichtet, wahrheitsgemäss über die Verhandlungen
des Rates zu berichten. Auf Begehren einer Rednerin oder eines
Redners sowie der Geschäftsleitung sind sie gehalten, unzu-
treffende Angaben zu berichtigen. Nicht akkreditierte Medien-
schaffende können die Verhandlungen von der Tribüne aus ver-
folgen.
Orientierung der Öffentlichkeit (§ 6 GR-KR)Die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Kommissionen
orientieren die Medien über ihre Beratungen und Beschlüsse,
sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.
Die Orientierung erfolgt in Form von schriftlichen Medienmit-
teilungen oder Medienkonferenzen, welche in der Regel vom
zuständigen Präsidium geleitet werden.
10. M
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11. Rücktritt aus dem Kantonsrat
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Vorzeitiger RücktrittMitglieder des Kantonsrates, welche vorzeitig (während der
Amtsdauer) aus dem Rat ausscheiden möchten, reichen unter
Angabe der Gründe das schriftliche Rücktrittsschreiben mög-
lichst frühzeitig, wenigstens aber eine Woche vor der Demissi-
on, bei der Geschäftsleitung ein.
Der Rücktritt ist mit der Partei oder Fraktion sowie den Rats-
diensten abzusprechen, damit ein nahtloser Übergang organi-
siert werden kann. Für die Ersatzwahl werden mindestens drei
Wochen benötigt.
ErsatzwahlDie Ersatzwahl erfolgt durch den Regierungsrat, vorbereitet
durch die Direktion der Justiz und des Innern. Das Verfahren
beginnt zu laufen, sobald die Ratsdienste die Unterlagen an den
Regierungsrat überwiesen haben. Eine frühzeitige Einreichung
des Rücktrittsschreibens liegt demnach im Interesse einer
geregelten Nachfolge. Eine zusätzliche Beschleunigung kann
durch die gleichzeitige Eingabe der schriftlichen Wahlannah-
me- bzw. -ablehnungserklärung durch die erste Ersatzperson
erreicht werden.
Austritt aus dem RatIm Falle eines vorzeitigen Rücktritts wird der in Bezug auf das
offizielle Austrittsdatum zu viel ausgerichtete Pauschalbetrag
für die Fahrtenentschädigung resp. der Restwert des persön-
lichen ZVV-Jahresabonnements 1. Klasse, sofern dieses nicht
zurückgegeben wird, anteilsmässig in Rechnung gestellt.
11. R
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Im Falle eines Austritts im Rahmen des Legislaturwechsels
bleibt das persönliche ZVV-Jahresabonnement bis Ende Mai
gültig. Das Ratsmitglied teilt den Parlamentsdiensten mit, ob
es das ZVV-Abonnement noch bis zum Ende des Monats auf
eigene Rechnung nutzen will.
Alle aus dem Rat austretenden Ratsmitglieder sind gebeten,
den KR-Badge und den Zutritts-Chip zum Kutscherhaus (Rech-
berg) bei den Parlamentsdiensten abzugeben.
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Abkürzungsverzeichnis
ABG Aufsichtskommission für Bildung und Gesundheit
AWU Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen
Unternehmen
BD Baudirektion
BI Bildungsdirektion
DS Sicherheitsdirektion
FD Finanzdirektion
FIKO Finanzkommission
GL Geschäftsleitung des Kantonsrates
GPK Geschäftsprüfungskommission
GPR Gesetz über die politischen Rechte
GR-KR Geschäftsreglement des Kantonsrates
GD Gesundheitsdirektion
IDG Gesetz über die Information und den Datenschutz
JI Direktion der Justiz und des Innern
JUKO Justizkommission
KEF Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan
KEH Kaspar Escher-Haus
KBIK Kommission für Bildung und Kultur
KEVU Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt
KJS Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit
KR Kantonsrat
KRG Kantonsratsgesetz
KSSG Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
KV Kantonsverfassung
N Neumühle
PD Parlamentsdienste
PUK Parlamentarische Untersuchungskommission
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REDKO Redaktionskommission
SK Staatskanzlei
STGK Kommission für Staat und Gemeinden
VD Volkswirtschaftsdirektion
VK-GL Verwaltungskommission der Geschäftsleitung
W Walchetor
WAK Kommission für Wirtschaft und Abgaben
WT Walcheturm
ZVV Zürcher Verkehrsverbund
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Impr
essu
m
HerausgeberParlamentsdienste Kantonsrat Zürich
Gestaltung und Produktionkdmz
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91
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