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Jugendschutz & Internet @ (öffentliche) Bibliotheken
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Aufbau
¬ Begründung und Grundlagen des Jugendschutzes¬ Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutzes¬ Probleme der Internationalisierung, Beispiele¬ Ansätze zum Jugendschutz neben dem Gesetz¬ Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken
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Grundlage des Jugendschutzes : I
GG Art. 2 Abs. 1 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person]
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Strafgesetz verstößt.“
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Grundlagen des Jugendschutzes : II
GG Art. 6 Abs.2 Satz 1 [Ehe, Familie, Kinder]
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“
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Grundlagen des Jugendschutzes: III
Jugendschutz ist Verfassungsrecht
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Grundlagen des Jugendschutzes : IV
Dagegen steht GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft]
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : I
¬ Jugendschutzgesetz [JuSchG]: Seit 1. April 2003 in Kraft
¬ Ersetzt: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit¬ Ersetzt: Gesetz über die Vermittlung jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte
¬ Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV] Vollständig: Staatsvertrag über den Jugendschutz in Rundfunk und
Telemedien
Seit 1. April 2003 in Kraft
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : II
¬ außerdem: Strafgesetzbuch [Sexualstrafrecht]
Sozialgesetzbuch : Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
¬ Gewerbeordnung¬ Gaststättenordnung¬ Spielverordnung¬ Jugendarbeitsschutzgesetz¬ Verordnung über den Kinderarbeitsschutz¬ Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit
sittlich gefährdenden Tätigkeiten¬ Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : III
¬ UN-Konvention über die Rechte des Kindes nicht vollständig ratifiziert
¬ EU-Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : IV
„Bund und Länder streben für den Jugendmedienschutz insgesamt einen einheitlichen Standard an.“ [BJUSchG : 109]
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : V
¬ Kind ist, wer nicht 14 Jahre alt ist¬ Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre ist
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Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : VI
¬ Unzulässige Angebote sind [§4 JMStV]: Propagandamittel, „deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.“
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
„Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, beschimpft, böswillig verächtlich macht, verleumdet“
„unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen [...] leugnen oder verharmlosen.“
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : VII
¬ Unzulässige Angebote sind [§4 JMStV]: „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in
einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt.“
„Anleitungen zu einer [...] rechtswidrigen Tat“
„den Krieg verherrlicht“
gegen die Menschenwürde verstößt
Pornographie und Gewalttätigkeit mit Kindern und Tieren
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : VIII
¬ nicht verboten, aber untersagt sind [§4 JMStV]: Pornographie
Angebote „die offensichtlich geeignet sind, der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [...] schwer gefährden.“
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : IX
¬ Zusammenfassend: es geht um Medien: Die Gewalt und Krieg verherrlichen
Zu Rassenhass aufstacheln oder den Nationalsozialismus verharmlosen
Zu Straftaten aufrufen
pornographisch sind
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : X
¬ „Nicht die medialen Inhalte als solche werden für schädlich gehalten, sondern mögliche Effekte bei Kindern und Jugendlichen, die von der Beeinflussung durch mediale Inhalte herrühren.“ [Enquete : 20]
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XI
¬ Unterscheidung zwischen Jugendgefährdende Schriften, die verboten sind
Jugendgefährdende Schriften, bei denen für Kinder und Jugendliche der Zugang eingeschränkt werden muss
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XII
¬ Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wird zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [BPjM] Aufgabenbereich: alle Medien [außer Radioprogramme, die Ländersache
sind] überprüfen
wenn nötig eine Indizierung veranlassen
muss auf Antrag von staatliche Stellen tätig werden
kann jetzt [seit 1. April 2003] auch ohne Antrag tätig werden
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XIII
¬ Einführung einer Kommission für Jugendmedienschutz [KJM], an deren Werteentscheidungen die BPjM gebunden ist [§14 JMStV] Besteht aus 12 Sachverständigen
¬ 6 Direktoren der Landesmedienanstalten¬ 4 oberste Sachverständige aus den Landesbehörden für Jugendschutz¬ 2 oberste Sachverständige aus den Bundesbehörden für Jugendschutz
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XIV
¬ jugendschutz.net wird der KJM zugeordnet
Initiative für die Implementierung des Jugendschutz im Internet
Sammlung von Dokumenten und Nachrichten zum Jugendschutz
„Überwachung“ des Internet
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XV
¬ Jugendschutzbeauftragte [§7 JMStV] Wer bundesweit Fernsehen oder geschäftsmäßig allgemein zugängliche
Telemedien anbieten muss eineN bestellen
Nur unter 50 MitarbeiterInnen oder unter 10 Millionen Zugriffe / Monat kann dies durch Beitritt zu einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle umgangen werden
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVI
¬ Freiwillige Selbstkontrolle Problem: Jugendschutz vs. geschützte Freiheiten der Anbieter
Die Überprüfung der Fähigkeiten und der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrollorgane liegt beim Staat [BJMStV : 24]
Dafür können Aufgaben übernommen werden, die sonst dem Staat zustehen
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVII
¬ Strafbestimmungen [§23 JMStV] Freiheitsstrafe bis zu 1. Jahr oder Geldstrafe, wer jugendgefährdende
Angebote verbreitet
Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
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Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVIII
¬ Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit [§6 JMStV] Verantwortlich ist man für Informationen, die selber zur Nutzung
bereitgestellt werden
Nicht verpflichtet ist der „Diensteanbieter“ „übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“
¬ Speicherung von Informationen [§9 JMStV] „Diensteanbieter“ haften nicht für Informationen, die NutzerInnen
speichern, wenn¬ Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung vorhanden sind¬ Sie unverzüglich tätig werden, sobald sie Kenntnis erlangen
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : I
¬ Problem ist die Internationalität des Internets¬ Es gelten immer die Gesetze des Landes, in dem die Daten
gespeichert werden
Internationaler Regelungsbedarf angemahnt [zum Beispiel: Enquete : 139-201]
Allerdings: ein internationaler Jugendschutz hätte zu beachten, dass er in unterschiedlichen Kulturen [Normativitäten] zu agieren hätte [Hausigmann : 179-191]
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : II
¬ Beispiel Zuendelsite Homepage von Ernst Zündel, Deutsch-Kanadier
¬ Eine der ersten rechtsextremen Homepages¬ Hauptthema: Leugnung des Holocaust und Verherrlichung des
Nationalsozialismus¬ Publikationsort des „Leuchtner“-Reports
Erste Indizierung 31.10.1997¬ Kein Effekt
„International“ koordinierte „Angriffe“ 1996-1998¬ Statusverlust bei Rechtsextremen
Heute: Zündel in Untersuchungshaft in Deutschland
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : III
¬ Beispiel radikal linksradikale, klandestin hergestellte Zeitschrift
Praktisch inoffizielles Publikationsorgan der Stadt-Guerilla (außer der RAF)
¬ Text über die Unterbrechung des Schienenverkehrs (Anti-Atom-Proteste) Indizierung 1998
Innerhalb von 24 Stunden: mehr als 60 Mirrors
Solidaritätsaktionen vor allem in den Niederlanden, Kanada und den USA
Heute noch erreichbar
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : IV
¬ Beispiel die-kommenden.net Rechtsradikale Homepage mit Netzwerkcharakter und dem Versuch, die
radikale Rechte zu theoretisieren
Hinweise von jugendschutz.net an die kanadische Staatsanwaltschaft
Abschaltung des kanadischen Servers, April 2005
Neuer Server in Pakistan, Mai 2005
Übernahme von nicht gesetzlich festgelegten Strategien¬ Ständige Hinweise¬ Gegenseiten schalten [hagalil.com]
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : V
¬ Medienkompetenz „als die Fähigkeit, Medien nicht allein kritisch analysieren und reflektieren
zu können, sondern sie auch im Kontext selbstbestimmten und sozialen Handelns nutzen zu können, schließt die Fähigkeit ein, sich von desorientierten Medieninhalten abzuwenden und ihnen die Grundlage, den Konsumakt zu entziehen.“ [Enquete : 15]
wer medienkompetent ist, ist jugendgeschützt
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VI
¬ Pornographie „Das Themenfeld sexuelle Darstellungen, das in der Öffentlichkeit immer
wieder für Empörung und unter Jugendschützern für Streit sorgt, liegt in seiner Bedeutung für Kinder und Jugendliche nahezu vollständig im Dunkeln. Das gilt für sexuelle Darstellungen in alten und neuen Medien gleichermaßen.“ [Enquete : 40]
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VII
¬ Forderung: geschützte pädagogische Freiräume¬ Forderung: Begründeter Verbotsdiskurs durch
Kontrollorgane¬ Forderung: Erziehung zur Mündigkeit
[nach: Wolf]
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Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VIII
¬ Netiquette Versuch, eine netzfähige Moral zu formulieren und durchzusetzen
Probleme: wer formuliert das, wer setzt das durch?
außerdem: was ist mit der Gewaltenteilung?
Beispiel: hack-the-nazi-Aktionswoche [8.-13.05.2005]
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Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : I
¬ Bislang: Jugendschutz durch Auswahl und Zugangsbeschränkung von Medien möglich
¬ Durch das Internet ist potentiell alles zugänglich
„Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß sie [die ÖB] Kindern und Jugendlichen den Zugang zum Internet untersagt. Gerade sie sind eine wichtige Zielgruppe von Bibliotheken, die die Möglichkeit haben muß, den Umgang mit dem Internet zu lernen.“ [Klötzer : 5]
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Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : II
¬ Durch das Internet gibt es keine neuen „anstößigen Inhalte“, sondern nur einen erleichterten Zugang
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Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : III
¬ Zuständigkeiten: Haftung für eigene Inhalte und Inhalte Dritter, die sich zu eigen gemacht
werden
Haftung bei Kenntnis für fremde Inhalte, für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird
Keine Haftung für die Zugangsvermittlung
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Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : IV
¬ Vorschläge Die Haftung für den Zugang in den Nutzungsbedingungen der Bibliotheken
regeln [Klötzer : 30]
Soziale Kontrolle, das heißt zentrale Aufstellung der Rechner [Klötzer : 31]
Speziell für Kinder und Jugendliche eingerichtete Angebote [Klötzer : 31]
Rating-Systeme für explizit richtige Seiten [Klötzer : 32]
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¬ Umfrage bei Klötzer zu Jugendschutz, Internet und öffentliche Bibliotheken [1998]
Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : V
Zugang erst ab 14 Jahren 21 von 27
Bei 14-18 jährigen Einverständniserklärung der Eltern
16 von 27
Filtersoftware 11 von 27
Zentrale Aufstellung der Rechner 27 von 27
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Literatur
¬ Jugendschutz:SonderdruckausHartstein/Ring/Kreile/Dörr/Steffner:Jugendschutzmedien-Staatsvertrag;[Textausgabe]/[Hartstein...].–1.Aufl.–München[u.a.]:Rehm,2003
¬ Jugendschutz:Jugendschutzgesetz,Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,VorschriftendesStrafgesetzbuches,desTeledienstgesetzesunddesRundfunkstaatsvertragessowieweitererBestimmungenzumJugendschutz;Kommentar/vonMarcWiesching...RainerScholzbegr.Werk.–4.Uberarb.Aufl.–München:Beck,2003
¬ [BJMStV]AmtlicheBegründungzumJugendmedienschutz-Staatsvertrag–in:Hartstein:23-64¬ [BJuSchuG]AmtlicheBegründungzumJugendschutzgesetz–in:Hartstein:107-144¬ Thomas Hausmanniger [Hrsg.]/HandelimNetz:BereichsethikundJugendschutzimInternet–München:WilhelmFink,
2003[SchriftenreihedesInternationalCenterofInformationEthics(ICIE);2]¬ Markus Wolf/BefähigungstattRepression:JugendschutzunterBedigungenderglobalenKommunikation–in:
Hausmanniger:193-204¬ Rainer Richard/JugendschutzimInternet:einaktuellerundkritischerWegweiserfürLehrerundEltern–Kissing:WEKA
FachverlagfürBehördenundInstitutionen,2001¬ Susanne Klötzer/JugendschutzundInternetinÖffentlichenBibliotheken–Köln:FachhochschuleKöln,Fachbereich
Bibliotheks-undInformationswesen,1998[KölnerArbeitspapierezurBibliotheks-undInformationswissenschaft;8]¬ Enquete – Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft:DeutschlandsWegindie
Informationsgesellschaft;DeutscherBundestag[Hrsg.]/Kinder-undJugendschutzimMultimediazeitalter–Bonn:ZVZeitungsverlag,1998[Schriftenreihe„EnqueteKommission:ZukunftderMedien“;6]