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. 21. nEl.1995 ILandcsarbeitsgerict:t l
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als Urkundsbeamtin
d. Geschäft sste 11e 1 Landes~(bejtsgerichtLANDESARBEITSGERICHTMÜNCHtN Munchen
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IM NAMEN DES VOLKES~.-_/\Jtl'n-landesarbeitsgericht
MOnchen
URTEIL , 3. AU&. 1 9 S' 7
" ' in dem Rechtsstreit-.Anl- -AAmn-
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hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München durch
den Vorsitzenden Richter am tandesarbeitsgericht Schmidt so-
wie die ehrenamtlichen Richter Essendorfer und Berenz auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1987 für Recht erkannt:
DieBerufu~~ der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Münchenvom 28.9.1984 - 19 Ca 15820/81 -wird auf Kosten der Berufungsfüh-rerin zurückgewiesen.
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- 2 -
Tat b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der
Klägerin. Sie ist seit 1.12.1975 beim Beklagten und zwarim
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als Angestellte tätig und wird nach Vergütungsgruppe
VI b BAT vergütet. Sie hat mit Schreiben vom 14.5.1979
und 12.6.1980 Höhergruppierung nach Vergütungs gruppe V c
Fallgruppe 1 a BAT beantragt. Sie ist der Auffassung, daß
sie für mehr als 50 % ihrer Tätigkeit gründliche und viel-
seitige Fachkenntnisse benötigt und zu mehr als 50 % selb-ständige Leistungen erbringe.
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Die Tätigkeit der Klägerin umfaßt die Haushaltssachbear-
beitung, die Erledigung von Personal angelegenheiten und
von sonstigen Verwaltungs arbeiten. Der Anteil dieser Tä-
tigkeiten an der Gesamtarbeitszeit der Klägerin beträgt
45 % für die Haushaltssachbearbeitung, 30 % für die Per-
sonalangelegenheiten und 25 % sonstige Verwaltungsarbei-
ten. Innerhalb der Haushaltssachbearbeitung behauptet
sie 40 % selbständige Leistungen, bei der Personalsach-bearbeitung 15 % und bei den sonstigen Verwaltungsarbei-ten 15 %.
Mit Urteil vom 28.9.1984, auf das wegen des Sachvortrags
der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestell-
ten Anträge sowie wegen d~r rechtlichen Erwägungen des
Erstgerichts Bezug genommen wird, hat das Arb~itsgericht
München wie folgt erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klä-gerin.
3. Der Streitwert wird festgesetzt aufDM 10.800,--
. -
.-
- 3 -
Gegen dieses, der Klägerin am 18.3.1985 zugestellte Urteil
richtet sich ihre Berufung vom 11.4.1985, die am 15.4.1985
bei Gericht einging und innerhalb der bis 18.6.1985 er-
streckten Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begrün-
det wurde.
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Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, die Hausnaltssach-
bearbeitung stelle einen Arbeitsvorgang dar, der nicht in
weitere einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden könne.
Sie habe die Verwaltung der Hausbewirtschaftungsmittel mit
der Feststellung der richtigen Arbeitsleistung bei selb-
ständiger Führung des gesamten Rechnungswese~ zu erledigen.
Dabei obliege ihr die Festlegung der Ausgabetitel und die
Überwachung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die
Aufteilung der Etatmittel. Hinzukomme d~r Ausgleich gemein-
samer Rechnungen mit Nachbarinstituten, die Berechnung von
Telefongebühren und Kopierkosten und der Ausgleich beim
Dispositionsfonds. Hierzu habe sie die sachliche und rech-
nerische Richtigkeit der Rechnungen festzustellen und die
Haushaltsüberwachungslisten zu führen.
~
Bei den Personalangelegenheiten habe sie an Mitarbeiter
Auskünfte aller Art zu erteilen, die Kranken- und Urlaubs-
zeiten zu überwachen, den Urlaubsanspruch festzulegen,
Vertragsverlängerungen zu beantragen sowie Vertragsauflö-
sungen und Um- und Höhergruppierungen vorzubereiten. Bei
Einstellungen habe sie die Einstellungsunterlagen zusam-
menzustellen und die vermutliche Vergütungsgruppe festzu-.
legen. Daneben müsse sie die Angaben für Zuschläge und
Überstunden überwachen, den Stellenplan führen und Infor-
mationslisten erstellen. Auch die Verträge von Hilfskräf-
ten müsse sie vorbereiten und die Ausgaben jeweils über-
wachen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf
die Berufungsbegründungsschrift vom 22.5.1985 und die
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- 4 -
weiteren eingereichten Schriftsätze sowie die Sitzungsnie-
derschrift vom 23.10.1985 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München (19 Ca15820/81) vom 28.9.1984 wird in den Ziffern 1und 2 aufgehoben.
~
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte ver-pflichtet ist, die Klägerin in der Zeit vom1.1.1979 bis 31.12.1981 nach Vergütungs-gruppe V c und ab dem 1.1.1982 nach Vergü-tungsgruppe V b BAT zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreitszu tragen.
Der Beklagte beantragt:
die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.
'---"
Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Sachvortrag der
Klägerin nicht ausreichend sei, um festzustellen, daß sie
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse für ihre Tätig-
keit einsetzen müsse. Gleichwohl werde dies nicht bestrit-
ten. Unrichtig sei die Annahme der Klägerin, daß sie über-
wiegend selbständige Leistungen im tariflichen Sinn er-
bringe. Die Klägerin verwechsle selbständiges Arbeiten mit
selbständigen Leistungen, die eine geistige Initiative
hinsichtlich des ein~uschlagenden Weges wie auch hinsicht-
lich des Ergebnisses voraussetzten. Bei den Tätigkeiten
der Klägerin handele es sich regelmäßig um Vor- und Nach-
bereitung von Verwaltungsvorgängen, die keine Freiheit
und Verpflichtung zu verschiedenen einzuschlagenden Wegen
bieten. Sie werde vielmehr aufgrund vorgegebener Daten und
Anordnungen ihrer Vorgesetzten tätig.
- - ..- ..- - .. - H -- ..., ',,p""", "..-.",,",
- 5 -
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird
auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.6.1985 und die
weiter eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß äen Beweisbeschlüssen
vom 23.10.1985 durch Vernehmung des Zeugen
. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse sowie we-
gen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sit-
zungsniederschrift vom 23.10.1985 Bezug genommen.
~
E n t s c h eid u n g s g r ü n d e
~. 1.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung
rechten Form und Frist eingelegt und begründet
daher zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG;
519 ZPO).
ist in der
worden und
§§ 518,
I I .
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der Klä-
gerin ist es auch im zweiten Rechtszug nicht gelungen nach-
zuweisen, daß sie mehr als zur Hälfte, mindestens aber zu
- 6 -
einem Drittel,selbständige Leistungen i.S.d. Vergütungs-
gruppe V c der Anlage 1 a BAT erbringt, dessen Anwendung
die Parteien vereinbart haben.
~
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob
die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfül-
lende Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a bzw. ob ein Drittel
dieser Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Ver-
gütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT entsprechen (§ 22
Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1, 2 und 4 BAT). Dabei ist
von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff
des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter
eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten
und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen
Verwaltungsübung nach tatsäch~ichen Gesichtspunkten ab-
grenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Ar-
~
~
beitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis
führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist.
(Ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt Urteil vom
26.~.1987 - 4 AZR 137/87). Zutreffend nimmt die Klägerin
- ohne Widerspruch des Beklagten - an, daß die Haushalts-
sachbearbeitung einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar-
stellt, beidandas Arbeitsergebnis die bestimmungsgemäße
Verwendung der vorhandenen Haushaltsmittel ist. Das da-
mit zusammenhängende Rechnungswerk einschließlich Kon-
trollen und Verbuchung dienen diesem Arbeitsergebnis
und sind als Zusammenhangsarbeiten zu qualifizieren.
Für die Beantwortung der Frage, ob im Rahmen dieses
Arbeitsvorgangs im rechtserheblichen Ausmaß selbständi- .
ge Leistungen erbracht werden, ist nach der neueren
Rechtsprechungdes BAG (Urteil vom 19.3.1986 - 4 AZR
642/84) nicht mehr auf den zeitlichen Anteil von Einzel-
tätigkeiten abzustellen, die ihrerseits selbständige
Leistungen erfordern. Wenn Einzeltätigkeiten ohne selb-
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/~ '\- 7 -
ständige Leistungen nicht als Zusammenhangstätigkeiten
zum Arbeitsvorgang gehören, sind sie vielmehr selbstän-
- dig zu bewerten und als eigener Arbeitsvorgang anzuse-
hen (BAG a.a.O.).
~
Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, daß fOr selh~t~nrli~
ge Leistungen im tariflichen Sinne ein wie AlJch immpf
gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder
Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung der Arbeits-
ergebnisse kennzeichnend ist. Wenn der IIrichtiqe Weqll
bis in alle Einzelheiten vorgezeichnet ist, sind keine
selbständigen Leistungen erforderlich (BAG vom 14.8.1985
- 4 AZR 21/84 -).
Das Gericht hat deshalb der Klägerin mit Beschluß vom
24.9.1986 aufgegeben, zu den ~inzelnen Tätigkeiten den
ihr offen stehenden Spielraum aufzuzeigen. Dies ist ihr
-nicht gelungen. Weder aus der Bekundung des Zeugen
noch aus der Zusammenstellung im Schrift-
satz vom 11.6.1987 lassen sich selbständige Leistungen
im tariflich geforderten Umfang erkennen.
"---' Die Aussage des Zeugen ist schon des-
halb weitgehend unergibig, weil er die Arbeit der Klä-
gerin im einzelnen offenbar nicht kennt und sich um sie
nicht gekümmert hat. Die Auflistung der Klägerin im vor-
bezeichneten Schriftsatz aber zeigt, daß sie in der Tat
den Begriff der selbständigen Leistung nicht im tarifli-
chen Sinne versteht, sondern als Tätigkeit, zu der ihr
keine Einzelanweisungen erteilt werden. Dies ergibt sich
deutlich. aus Blatt 3 ihrer letzten Tätigkeitsbeschrei-
bung vom 11.6.1987 (BI. 131 ff. d.A.). Dort qualifi-
ziert sie Überwachungsaufgaben, Ermittlung von Zahlen-
werken, KontofOhrung und Rechenarbeiten und viele ande-
re Aufgaben, bei denen ihr keinerlei Entscheidungsspiel-
raum bleibt, als selbständige Leistungen. Selbst wenn
~
~
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- 8 -
bei einzelnen Positionen ein solcher Entscheidungsspiel-
raum nicht ganz ausgeschlossen werden kann (z.B. beim
Ausgleich bei den Ersatztiteln), reichtdiesnicht,un denArbeits-
vorgang die Qualität einer selbständigen Leistung zu
geben. Zwar hat die Klägerin eine Vielzahl von Aufgaben
zu verrichten und dabei ersichtlich ein großes Erfah-
rungswIssen einzusetzen. Damit werden aber lediglich die
Begriffe der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse
oder auch der Schwierigkeit des Aufgabengebietes betrof-
fen. Im wesentlichen muß die Klägerin aber ihre Tätig-
keit auf vorgeschriebenen Wegen verrichten, um zu einem
Arbeitsergebnis zu kommen, das nur richtig oder falsch
sein kann. Das wesentliche Element des Entscheidungs-
spielraums hinsichtlich der Art und Weise, wie eine
Tätigkeit zu verrrichten ist und welches Ergebnis unter
mehreren richtigen gewählt wird, fehlt fast durchwegs..2. Auch die Erledigung der Personalangelegenheiten ist als
eigener Arbeitsvorgang zu bezeichnen. Arbeitsergebnis
ist hier die büromäßige Führung aller Personalunterla-
gen, um eine ordnungsgemäße vertragliche Gestaltung der
Arbeitsverhältnisse und ihrer ordnungsgemäßen Durchfüh-
rung zu ermöglichen. Zwar wäre es möglich, einzelne der
von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten auch anderen
Arbeitskräften zu übertragen, doch wäre dies schwerlich
sachgerecht. Auch die Verwaltungsübung des Beklagten,
diesen Tätigkeitsbereich der Klägerin alleine zu über-
tragen, zeigt den inneren Zusammenhang der einzelnen
Verrichtungen.
Wenn hier die Klägerin unter Nr. 2 a in der Zusammen-
stellung vom 31.10.1986 ausführt, welche verschiedeneAuskünfte sie den Besuchern und Mitarbeitern des
Instituts erteilen muß, ist zunächst darauf hinzuweisen,
daß der Beklagte ihre Kompetenz hierfür bestritten hat.
Im übrigen ist die Art der Auskünfte ersichtlich so, daß
.-
- 9 -
~
die Fra gen den 0f f en bar nur auf die Er fa h run g der. K1äger i n
zurückgreifen, nicht aber verbindliche, den Beklagten
bindende Erklärungen haben wollen (11 wann mit einer Ge-
haltszahlung zu rechnen istll etc.). Die Überwachung von
Kranken- und Urlaubszeiten und die Führung einer Kartei
hierüber kann keinesfalls als selbständige Leistung ange-
sehen werden und auch die Eintragung des Urlaubsanspru-
ches und anderer Daten läßt keinen Entscheidungsspielraum
erkennen. Die Beantragung von Vertrags ver 1ängerungen ,
Vertrags auf 1ösungen mit Terminswahrnehmung ist ersichtlich
n ich t vom fr eie n Will end e r K1äger i n getragen, sondern.Ausführung
von Weisungen, die sie entweder im Einzelfall oder generell
erhalten hat. Gleiches gilt für die Beantragung von Um- und
Höhergruppierungen und Bewährungaufstiegen mit der jeweili-
gen Terminswahrnehmung. Daß hierfür die genaue Kenntnis
des Stellenplans und anderer Faktoren erforderlich war,
ändert an diesem Ergebnis nichts. Es kommt hinzu, daß die
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Klägerin auch keine Entscheidungsbefugnis hatte. Die Aus-
führungen der Klägerin zur Zusammenstellung der Einstel-
lungsunterlagen läßt auf eine Verwaltungspraxis schlies-
sen, die den Tätigkeitsbeschreibungen, wie sie den Ein-
gruppierungsklagen regelmäßig zugrundegelegt werden, we-
nig Glaubwürdigkeit läßt. Jedenfalls ergibt sich aus den
Ausführungen der Klägerin, daß die Tätigkeitsbeschreibun-
gen zumindest teilweise mit den Professoren abgesprochen.und sie mit den vorhandenen Stellen lIin Einklang gebracht"
werden mußten. Wenn schließlich noch eine Abstimmung mit
dem erfolgen mußte,
bleibt von einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin
nichts übrig.
Schließlich zeigen auch die Ausführungen zu Nr. 2 f,
2 9 und 2 h auf Blatt 4 zur Personalsachbearbeitung (BI.
138 und 139 d.A.), daß der Klägerin im wesentlichen Über-
wachungs- und Rechnungsaufgaben übertragen waren, die
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kompliziert und schwierig gewesen sein mögen, aber weder
Entscheidungen hinsichtlich des einzuschlagenden Weges
noch hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses erforder-
ten.
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3. Kommt weder der Arbeitsvorgang Haushaltssachbearbeitung
noch der Arbeitsvorgang Personalangelegenheiten für die
Erfüllung der Klageforderung in Betracht, können die
übrigen Tätigkeiten der Klägerin (sonstige Verwaltungsar-
beiten) unerörtert bleiben, da sie lediglich 25 % der
Arbeitszeit der Klägerin ausfüllen und daher auch den
Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b
nicht entsprechen.
-.J
Gleiches gilt auch für das Vorliegen und die Anwendung
gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Dabei kann
es dahingestellt bleiben, Qb es sich bei der VergUtungs-
gruppe V c Fallgruppe 1 a und 1 b um Aufbaufallgruppen
z ur Ver g ü tun g s g ru p p e VI b Fall 9 ru pp e 1 aha n d e 1 t (Z w e i fe 1
sind im Hinblick auf die Entscheidung des BAG"vom 11.6.
1986 - 4 AZR 176/85 - gegeben, weil ein ausdrückliches
IIHeraushebenllaus der niedrigeren Fallgruppe nicht vor-
liegt), da jedenfalls bei der Abweisung einer Eingrup-
pierungsklage das Fehlen eines beliebigen Tätigkeits-.merkmales der begehrten Vergütungsgruppe ausreichend für
die Entscheidung ist und die Feststellung anderer Tätig-
keitsmerkmale, die ebenfalls erfüllt sein müssen und
auch bei geringeren Vergütungsgruppen schon gefordert
werden, einen überflüssigen Umweg darstellen würde.
Dabei verkennt das Gericht nicht, daß selbständige
Leistungen im tariflichen Sinne auch schon bei der Ver-
gütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a im Umfang von 20 % er-
forderlich sind. Gegenstand des vorliegenden Rechts-
streits ist aber nicht, ob die Klägerin in dieser Ver-
1-- ,- 11 -
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gütungsgruppe schon übertariflich eingruppiert ist. weil
sie auch dieses Maß an selbständigen Leistu~gen nicht
erbringt. sondern nur. ob die tariflichen Voraussetzun-
gen der Vergütungs gruppe V c BAT erfüllt sind.
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4. Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht auf die
Eingruppierung eines ihrer Vorgänger berufen. dessen Tä-
tigkeit sie angeblich übernommen hat. Es ist nicht aus-
zuschließen. daß dieser Vorgänger falsch eingruppiert
war oder einen individuellen Rechtsanspruch auf höhere
Eingruppierung hatte als die Klägerin. Der Gleichbehand-
lungsgrundsatz wäre nur dann tangiert. wenn bei gleich-
zeitiger" Beschäftigung mehrerer Angestellter mit glei-
chen Tätigkeiten einer ohne sachlichen Grund geringer
besoldet würde als der andere (BAG. Urteile vom 12.11.
1986 - 4 AZR 718/85; vom 28.1.1987 - 4 AZR 147/86 und
,- - "'>t:n '0 87 "~-.,, .,,-.. "' 7)v O'!' Lv. Ci. I ./ - "t ,...L 1\ 1:>.-1 I.P- ' . i>
I I 1.
1. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechts-
mittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPQ)."~
2. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. weil der
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt
(§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Die Nichtzulassungder Revi-
sion kann selbständig durch Beschwerde angefochten wer-
den. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Srhmidt E s sen dort. e r Berenz