Unternehmensflurbereinigung
Sande - Bahnumgehung - Verf.-Nr. 2453
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement
Markt 15/16 26122 Oldenburg
III. Erläuterungsbericht
Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung - Verf.-Nr. 2453
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INHALTSVERZEICHNIS
1 Grundlagen für das Verfahren nach dem FlurbG ......................................................... 3
1.1 Lage des Gebiets ........................................................................................................... 3
1.2 Anlass und Zielsetzung des Verfahrens ............................................................................ 6
1.3 Anlass der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG ....................................................... 6
2 Allgemeine Planungsgrundlagen ................................................................................ 7
2.1 Natürliche Grundlagen.................................................................................................... 7
2.1.1 Boden ............................................................................................................... 7
2.1.2 Flora ................................................................................................................. 8
2.1.3 Fauna ............................................................................................................... 9
2.1.4 Landschaftsbild ............................................................................................... 10
2.2 Besonderem Schutz unterliegende Bereiche des Verfahrensgebiets ................................. 10
2.3 Situation der Landwirtschaft ......................................................................................... 11
2.4 Raumbedeutsame Planungen und Vorhaben .................................................................. 11
2.4.1 Räumliche Gesamtplanung ............................................................................... 11
2.4.2 Landschaftsplanung ......................................................................................... 13
3 Planungen ............................................................................................................. 15
3.1 Bodenverbessernde Maßnahmen (Planinstandsetzungsmaßnahmen) ............................... 15
3.2 Sonstige Anlagen ......................................................................................................... 17
3.3 Naturschutz und Landschaftspflege ............................................................................... 18
3.3.1 Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes ............................................................................................ 19
3.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen .............. 20
3.3.3 Landschaftsgestaltende Anlagen (Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen) ..................... 22
3.3.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und
vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen .................................................... 27
4 Literatur- und Quellenverzeichnis ............................................................................ 30
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ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Lage des Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung mit den
Maßnahmenflächen 1 bis 18 ..................................................................... 5
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis
Friesland für das Verfahrensgebiet .......................................................... 12
Tabelle 2: Zielvorgaben des Vorentwurfs der Fortschreibung des
Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland ............................... 14
Tabelle 3: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen auf landwirtschaftlichen
Flächen ................................................................................................ 16
Tabelle 4: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen am Gewässersystem .............. 17
Tabelle 5: Art und Umfang der geplanten sonstigen Anlagen .................................... 18
Tabelle 6: Art und Umfang der landschaftsgestaltenden Anlagen .............................. 23
Tabelle 7: Vergleichende Gegenüberstellung ........................................................... 28
VERZEICHNIS DES ANHANGS
Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach
dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
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1 Grundlagen für das Verfahren nach dem FlurbG
Zurzeit erfolgt durch die Deutsche Bahn (DB Netz AG) eine Verlegung der bisher eingleisigen
Bahnstrecke durch den Ort Sande auf eine neue zweigleisige Trasse östlich des Ortes. Diese
greift nicht nur erheblich in Natur und Landschaft, sondern auch in das arrondierte
landwirtschaftliche Eigentum und in die Betriebsstrukturen sowie in das ländliche Wege- und
Gewässernetz ein.
Das Flurbereinigungsverfahren Sande - Bahnumgehung wurde am 07.03.2013 gemäß § 87
des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) mit Beschluss der Behörde für Geoinformation, Land-
entwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Oldenburg - Amt für Landentwicklung,
heute das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems (ArL Weser-Ems), eingeleitet.
Mit dem begleitenden Unternehmens-Flurbereinigungsverfahren "Sande - Bahnumgehung"
sollen die für Trasse und Kompensation des Bahn-Projektes benötigten Flächen rechtzeitig
und lagerichtig bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollen auch die durch den Landverlust
entstehenden Nachteile für die Landeskultur gemindert oder beseitigt werden.
Mit Verfügung vom 28.12.2017 hat das ArL Weser-Ems (Standort Oldenburg) als
Flurbereinigungsbehörde den Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen
(Plan nach § 41 FlurbG) nach Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange
plangenehmigt. Dabei sind die Umweltauswirkungen bewertet und die Zulässigkeit des
Planungsvorhabens festgestellt worden (ARL WESER-EMS 2018). Die Plangenehmigung und
die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 02.02.2018 bis zum 20.02.2018 im Rathaus der
Gemeinde Sande zur Einsichtnahme für die Öffentlichkeit aus.
Im Fokus dieser 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) steht die
Genehmigung von weiteren fünf Maßnahmenflächen (Nrn. 14 bis 18) innerhalb des
Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung (vgl. Abbildung 1). Darüber hinaus erfolgt
auf bereits genehmigten Maßnahmenflächen eine Ergänzung oder Veränderung der
ursprünglich genehmigten Planinstandsetzungsmaßnahmen und landschaftsgestaltenden
Anlagen. Dies betrifft sechs Maßnahmenflächen (Nrn. 2 bis 6 und Nr. 13).
1.1 Lage des Gebiets
Das Verfahrensgebiet der Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung hat eine
Größe von ca. 763 ha und liegt im Landkreis Friesland.
Wie Abbildung 1 zeigt, setzt sich das Verfahrensgebiet aus mehreren großen und kleinen
Teilflächen zusammen. Der größte zentral liegende flächenmäßige Anteil des Verfahrens-
gebiets wird begrenzt von der Bundesautobahn 29 im Westen, der Bundesstraße 210 im
Norden, der Mariensieler Straße im Osten und des Ems-Jade-Kanals sowie des Oldenburger
Damms im Süden. Die gebietsanteilig kleineren Flächen befinden sich vorwiegend nördlich,
nordwestlich und südlich im Umfeld der zentralen Fläche.
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Gesamtbetrachtet liegen in näherer Umgebung der Ortschaft Sande innerhalb des
Verfahrensgebiets 11 Maßnahmenflächen (Nrn. 2 bis 6, Nrn. 13 bis 18), auf denen v. a.
landbautechnische und landschaftsgestaltende Anlagen durchgeführt werden sollen, die
Gegenstand der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG sind. Die Maßnahmenflächen Nr. 2
bis Nr. 13 wurden im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) genehmigt.
Die beantragten Planinstandsetzungsmaßnahmen der Fläche Nr. 1 "Brantstätte" südwestlich
des Wilhelmshavener Kreuzes wurden bereits in einem gesonderten Verfahren betrachtet. 1
Das Verfahrensgebiet umfasst die Gemarkungen Schortens und Accum (Stadt Schortens),
Gödens und Sande (Gemeinde Sande), die Gemarkung Sandel (Stadt Jever) und die
Gemarkung Strückhausen (Gemeinde Ovelgönne).
Nach dem Einleitungsbeschluss aus dem Jahr 2013 (LGLN 2013) sind zwischenzeitlich fünf
Anordnungen2 erfolgt, mit denen Flurstücke zum Verfahren zugezogen oder ausgeschlossen
wurden.
Die Maßnahmenplanung der 1. Änderung erfolgt lediglich im "Kerngebiet", d. h. in den
Gemarkungen Sande, Gödens und Schortens.
Eine genaue Abgrenzung der Maßnahmenflächen ist in der Karte im Maßstab 1: 10.000 zur
1. Änderung des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach
§ 41 FlurbG) sowie in den Einzelkarten (Teil I - Karten, Nr. 1 und Nr. 2) dargestellt.
1 Im weiteren Verlauf der Erläuterungsberichts wird auf die Bezeichnung "Nr." für die Maßnahmenflächen verzichtet.
2 Im Flurbereinigungsverfahren Sande-Bahnumgehung erfolgte im Februar 2019 die 5. Anordnung. Die im Zuge dieser Anordnung zugezogenen Flächen sind durch die 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht betroffen.
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Abbildung 1: Lage des Flurbereinigungsgebiets Sande-Bahnumgehung mit den Maßnahmenflächen 1 bis 18
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1.2 Anlass und Zielsetzung des Verfahrens
Anlass dieses Flurbereinigungsverfahrens ist der Neubau einer zweigleisigen Strecke östlich
der Ortschaft Sande und Aufhebung des bisherigen eingleisigen Streckenabschnitts durch
den Ort Sande. Der Träger des Unternehmens gemäß § 87 FlurbG ist die DB Netz AG. Die
Planfeststellung der Bahnverlegung Sande wurde per Beschluss am 19.01.2017 abge-
schlossen.
Die geplante Bahntrasse durchschneidet auf einer Länge von ca. 6,3 km intensiv landwirt-
schaftlich genutzte Flächen mit der Folge, dass unwirtschaftliche Restflächen entstehen und
Betriebstätten teilweise von ihren hofnahen Flächen abgeschnitten werden. Die gewachsene
Bewirtschaftungs- und Infrastruktur wird erheblich beeinträchtigt. Ziele des Flurbereinigungs-
verfahrens sind daher einerseits die für den Bahnbau benötigten Flächen rechtzeitig und
lagerichtig zur Verfügung zu stellen und andererseits die dadurch entstehenden landes-
kulturellen Nachteile für die landwirtschaftliche Nutzung zu mindern.
Die vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG für die Unternehmensflurbereinigung
Sande-Bahnumgehung wurde am 06.03.2017 angeordnet. Da nicht für jeden Teilnehmer
nach der Flächenneuzuteilung wertgleiche Tauschflächen zur Verfügung stehen, sind Maß-
nahmen zur Verbesserung der Tauschflächen notwendig. Dazu zählen u. a. bodenver-
bessernde Maßnahmen wie Flachkultur und Drainage aber auch die Zusammenlegung von
kleinen Flächen durch Verfüllung von Gräben. Sie steigern den Wert der betroffenen Flächen
und ermöglichen damit eine wertgleiche Abfindung der betroffenen Verfahrensbeteiligten.
Die durch diese Maßnahmen entstehenden naturschutzrechtlichen Eingriffe sollen durch
geeignete Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.
1.3 Anlass der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG
Anlass der 1. Planänderung sind weitere bodenverbessernde Maßnahmen im Zuge der
Umsetzung der Planfeststellung der DB Netz AG. Durch den verspäteten Baubeginn ist das
gesamte Ausmaß der Zerschneidung in Verbindung mit der neuen Feldeinteilung noch nicht
erkennbar gewesen. Zudem ist die endgültige Zuteilung aufgrund von Widersprüchen gegen
die vorläufige Besitzeinweisung noch nicht abgeschlossen.
Da die Standortbedingungen für eine nachhaltige ökologische Entwicklung auf der im Plan
nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) vorgesehenen Ausgleichsfläche E.Nr. 501.00 nicht
ausreichen, ist eine Verlegung der Kompensationen notwendig.
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2 Allgemeine Planungsgrundlagen
Die textliche Beschreibung der bestehenden öffentlichen Anlagen (Schienenbahn, Straßen,
Luftverkehr, Gewässer und Leitungen / Energie) erfolgte im Erläuterungsbericht (Kapitel 2.4)
des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017). Daher werden die entsprechenden
Inhalte in dieser 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht nochmals dargelegt, sie sind
jedoch in der Karte zur 1. Änderung nachrichtlich dargestellt.
Ebenso wurden die Themen "Altablagerungen" (Kapitel 2.5) und "Kultur- und Sachgüter"
(Kapitel 2.6) bereits im Plan nach § 41 FlurbG textlich aufgeführt. Im Zuge der neuen
Maßnahmenplanungen ergeben sich keine Ergänzungen.
2.1 Natürliche Grundlagen
Erläuterungen bezüglich der natürlichen Gegebenheiten, die sich auf das gesamte
Verfahrensgebiet beziehen, erfolgten im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) und in
der Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung mit dem Stand von Dezember 2017
(ARSU GMBH 2017). Aus diesem Grunde werden die entsprechenden Inhalte in dieser
1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG nicht nochmals dargestellt.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich v. a. auf die neuen Maßnahmenflächen
14 bis 18 und bilden die Grundlage für die 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG.
In einigen Teilaspekten der natürlichen Grundlagen, wie sie im Erläuterungsbericht
(Kapitel 2.1) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) dargestellt wurden,
ergeben sich durch die im Zuge der 1. Planänderung hinzukommenden Flächen keine
Änderungen. Dabei handelt es sich größtenteils um Angaben, die für den gesamten
betrachteten Naturraum zutreffen. Im Einzelnen betrifft dies die Kapitel
• 2.1.1 Naturräumliche Einordnung,
• 2.1.3 Wasser (Grund- und Oberflächenwasser) sowie
• 2.1.4 Klima und Luft.
2.1.1 Boden
Die bodenkundlichen Gegebenheiten innerhalb des Verfahrensgebiets wurden bereits im Plan
nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) ausführlich erläutert (Kapitel 2.1.2 des
Erläuterungsberichts). Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 lassen sich laut der neuen
Bodenkarte BK50 des NIBIS-Kartenserver den Bodentypen "Mittlere bzw. Tiefe Kleimarsch"
zuordnen. Ein Teil von Maßnahmenfläche 17 weist zudem den Bodentyp "Tiefe Kalkmarsch"
auf (LBEG 2019).
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2.1.2 Flora
Im Juni 2017 sowie im April 2019 erfolgten durch die ARSU GmbH Erfassungen der
Biotoptypen der Maßnahmenflächen des Verfahrensgebiets nach dem niedersächsischen
Kartierschlüssel (DRACHENFELS 2016). Dabei wurden angrenzende Strukturen, wie Gehölze,
Gewässer oder straßenbegleitende Säume nur berücksichtigt, sofern sie von den geplanten
Maßnahmen betroffen sind bzw. sein könnten.
Wie im gesamten Verfahrensgebiet sind auch auf den neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18
landwirtschaftliche Nutzflächen vorherrschend. Überwiegend handelt es sich dabei um
intensiv genutzte Grünlandflächen (GI), Grünland-Einsaat (GA) und Ackerflächen (A) von
geringer oder allgemeiner bis geringer Bedeutung (Wertstufen I und II; Bewertung der
Biotoptypen nach DRACHENFELS (2018)). Meist sind sie von nährstoffreichen Gräben (FGR)
durchzogen und begrenzt, die eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe III) aufweisen.
Während einige der Flächen gehölzfrei sind, weisen andere Einzelsträucher und kleine
Bäume in unterschiedlicher Zahl auf, die oft entlang von Gewässern stehen. Größere
Einzelbäume und Baumgruppen oder Baumreihen wurden vorwiegend im Randbereich von
Höfen und Gärten sowie an den Rändern der Maßnahmenflächen festgestellt.
Hervorzuheben sind die folgenden Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung im
Bereich der im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG vorgesehenen Maß-
nahmen:
Maßnahmenfläche 2:
• ein von Schilf dominierter nährstoffreicher Graben (FGR) von allgemeiner Bedeutung
(Wertstufe III)
Maßnahmenfläche 3:
• halbruderale Gras- und Staudenfluren feuchter Standorte (UHF) zum Teil mit
Einzelsträuchern (BE) von allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) nördlich entlang der
Maade
Maßnahmenfläche 4:
• zwei überwiegend von Schilf dominierte nährstoffreiche Gräben (FGR) von allgemeiner
Bedeutung (Wertstufe III)
Maßnahmenfläche 6:
• das sonstige feuchte Extensivgrünland (GEF) von allgemeiner Bedeutung
(Wertstufe III), dass auf dieser Fläche vorherrscht
• ein im Grünland liegender Wiesentümpel von besonderer bis allgemeiner Bedeutung
(Wertstufe IV), der nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG geschützt ist
• eine durch das Grünland verlaufende Grüppe mit seggen-, binsen- oder hoch-
staudenreichem Flutrasen (GNF) von besonderer Bedeutung (Wertstufe V), die nach
§ 30 BNatSchG i. V. m. § 24 NAGBNatSchG geschützt ist
• ein Gehölzbestand mit zwei Einzelbäumen und einem Brombeergebüsch (BRR)
(Wertstufe III)
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Maßnahmenfläche 13:
• das sonstige feuchte Extensivgrünland (GEF) von allgemeiner Bedeutung
(Wertstufe III), dass auf dieser Fläche vorherrscht
• durch das Grünland verlaufende lineare Senken mit seggen-, binsen- oder
hochstaudenreichem Flutrasen (GNF) von besonderer Bedeutung (Wertstufe V).
Maßnahmenfläche 16:
• eine halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte (UHF) von allgemeiner
Bedeutung (Wertstufe III) in einem trockengefallenen Grabenprofil
• ein im Acker verlaufender von Schilf dominierter nährstoffreicher Graben (FGR) von
allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III)
Maßnahmenfläche 17:
• zwei Grüppen mit artenarmer Verlandungsvegetation (Flutrasen) von allgemeiner
Bedeutung (Wertstufe III)
Maßnahmenfläche 18:
• ein flächenhaft ausgeprägtes sonstiges mesophiles Grünland (GMS) von besonderer bis
allgemeiner Bedeutung (Wertstufe IV)
• zwei nährstoffreiche, zumindest teilweise schilfdominierte Gräben (FGR) mit
angrenzenden Einzelsträuchern (BE) von allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III)
Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 5, 14 und 15 wurden keine
Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung festgestellt.
2.1.3 Fauna
Die im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) verwendete Datengrundlage für die
Beschreibung der Brutvögel, Gastvögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Libellen
bleibt bestehen.
2.1.3.1 Vögel
Brutvögel
Zusammenfassend haben die neuen Maßnahmenflächen 16 und 18 für Brutvögel eine
eingeschränkte Bedeutung. Die Maßnahmenflächen 14, 15 und 17 liegen hingegen in
Räumen mit lokaler bis regionaler Bedeutung für Brutvögel, in denen jedoch nach PÖYRY
(2012) keine wertgebenden Arten festgestellt werden konnten.
Gastvögel
Nach den Kriterien von KRÜGER et al. (2010) wurden den Untersuchungsräumen, die für die
Kartierungen zur Bahnverlegung Sande abgegrenzt wurden, meist keine oder nur eine
geringe Bedeutung für Gastvögel zugeordnet. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18
befinden sich in diesen Räumen (PÖYRY 2012).
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2.1.3.2 Fledermäuse
Die neue Maßnahmenfläche 15 liegt am Ems-Jade-Kanal, welcher als Jagd- und Flughabitat
von hoher Bedeutung für verschieden Fledermausarten gilt. Die Flächen 14 sowie 16 bis 18
befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zu Jagdgebieten mittlerer Bedeutung bzw. an
Flugstraßen mit einer geringen Bewertung (PÖYRY 2012).
2.1.3.3 Amphibien und Reptilien
Neben den festgestellten Amphibienarten und -wanderungen an den bereits genehmigten
Maßnahmenflächen, wurden an der neuen Fläche 14 weitere Wanderbewegungen einzelner
Erdkröten beobachtet (PÖYRY 2012).
An der neuen Maßnahmenfläche 17 erfolgte eine Reptilienerfassung an einem Randbereich
eines südexponierten Ruderalgebüschs. Hier wurden drei Blindschleichen erfasst, dieses
Reptilienhabitat ist jedoch lediglich von eingeschränkter Bedeutung (PÖYRY 2012).
2.1.3.4 Libellen
Entlang der neuen Maßnahmenfläche 17 erhielt der Neufelder Zuggraben, ebenso wie ein
eutrophierter Graben an Fläche 14, aufgrund eines einzigen Artenfundes der Großen
Pechlibelle lediglich eine eingeschränkte Bedeutung.
2.1.4 Landschaftsbild
Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in einem Landschaftsbereich nördlich
und nordöstlich von Sande innerhalb des Landschaftstyps Nr. 35 Maadebucht, welcher von
mittlerem Wert ist. Alle weiteren Angaben zum Landschaftsbild bezüglich der bereits
genehmigten Flächen sind im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) zu finden.
2.2 Besonderem Schutz unterliegende Bereiche des Verfahrensgebiets
Die allgemeinen Angaben zum Naturschutzrecht bezogen auf die bereits genehmigten
Maßnahmenflächen können ebenfalls dem Erläuterungsbericht (Kapitel 2.2) des Planes nach
§ 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) entnommen werden. Lediglich der geschützte
Landschaftsbestandteil "Alt-Marienhausen" (GLB FRI 00033) grenzt südlich an die neue
Maßnahmenfläche 16 an (NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT ENERGIE UND
KLIMASCHUTZ 2019).
Für einen Teil der Schutzregelungen, wie sie im Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS
2017) dargestellt wurden, ergeben sich durch die im Zuge der 1. Planänderung
hinzukommenden Flächen keine Änderungen. Im Einzelnen betrifft dies die Kapitel
• 2.2.2 Wasserrecht und
• 2.2.3 Denkmalrecht.
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2.3 Situation der Landwirtschaft
Die allgemeinen Angaben bezüglich der landwirtschaftlichen Situation, die bereits im
Erläuterungsbericht (Kapitel 2.3) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017)
erläutert wurden, sind auch für die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 zutreffend.
Das standortbezogene Ertragspotenzial für Ackernutzung (AEpot) der neuen Maßnahmen-
flächen 14, 16 und 17 des Verfahrensgebiets ist als hoch eingestuft. Auf der Fläche 18 ist es
hoch bis sehr hoch sowie auf der Fläche 15 sehr hoch. Die Teilgebiete gelten als schwach
feuchte Standorte mit dem Wert BKF7 und sind somit für die Nutzung als Wiese und Weide
geeignet. Allerdings sind die Flächen für eine intensive Ackernutzung im Frühjahr eventuell
zu feucht (LANDKREIS FRIESLAND 2016).
2.4 Raumbedeutsame Planungen und Vorhaben
Die für das Flurbereinigungsgebiet relevanten raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben
wurden bereits im Erläuterungsbericht (Kapitel 2.7) des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-
EMS 2017) aufgeführt. Im Folgenden werden daher nur Planungen und Vorhaben dargestellt,
die für neue Maßnahmen oder neue Maßnahmenflächen relevant sind. Dies betrifft die
Inhalte "Räumliche Gesamtplanung" (vgl. folgendes Kapitel 2.4.1) und "Landschaftsplanung"
(vgl. Kapitel 2.4.2).
Es werden hingegen keine weiteren Ausführungen zu
• dem Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen (NMELV 2017),
• dem Niedersächsischen Landschaftsprogramm,
• landesweit wertvollen Bereichen und
• besonderen Schutzprogrammen vorgenommen.
2.4.1 Räumliche Gesamtplanung
Für die bereits genehmigten und neuen Maßnahmenflächen wurden in der nachfolgenden
Tabelle 1 die Angaben nach dem 1. Entwurf des neuen Regionalen Raumordnungs-
programms (RROP) für den LANDKREIS FRIESLAND (2018) zusammengefasst.
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Tabelle 1: Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms Landkreis Friesland für das Verfahrensgebiet (Quelle: LANDKREIS FRIESLAND 2018)
Vorgaben Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen
neue Maßnahmen-flächen
Natur und Landschaft
Vorbehaltsgebiet Natur und Landschaft
Gehölzbestand nördlich des Bahnhofs
an 6 und 13 angrenzend
Vorbehaltsgebiet Grünlandbewirtschaftung,
-pflege und -entwicklung
Innengroden östlich Neudeich, zwischen Gänsedeichsweg und Am Flugplatz bzw. Mariensieler Straße
7
südwestlich von Sande zwischen BAB 29, K91 und K99
12
Vorranggebiet Natura2000 Fließgewässer Maade angrenzend an 2 und 3
Vorranggebiet Biotopverbund Fließgewässer Maade angrenzend an 2 und 3
Erholung
Vorbehaltsgebiet landschaftsbezogene Erholung
Ems-Jade-Kanal, Sandersee und angrenzende Bereiche
4 (südlicher Teil), 9 (östlicher Teil)
angrenzend an 15
Wasserwandern Ems-Jade-Kanal an 4 angrenzend
angrenzend an 15
Vorranggebiet regional bedeutsamer Wanderwege - Fahrradfahren
über Roffhausener Straße, Sillandweg und Loppelter Weg
an 2, 3, 9 und 10 angrenzend
entlang des Ems-Jade-Kanals an 4 angrenzend
angrenzend an 15
von Süden über die Dangaster Straße (Cäciliengroden), entlang des Altendorfer Zuggrabens und über die Deichstraße nach Sande
an 8 angrenzend
über Altendeichsweg und Plögerweg
an 12 angrenzend
Landwirtschaft
Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft aufgrund hohen Ertragspotenzials
nahezu das gesamte Verfahrens-gebiet mit Ausnahme der Siedlungsbereiche und Gewerbe-flächen sowie eines Bereichs südlich von Neudeich
2 bis 12 15, 16, 17 und 18
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Vorgaben Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen
neue Maßnahmen-flächen
Wasserwirtschaft
Vorranggebiet Rohrfernleitungstrasse: Gas
angrenzend an 3, 4, 5
südlich angrenzend an 14, 15
Vorranggebiet Zentrale Kläranlage
nördlich der Straße Am Bulsterdeich östlich der L 815
nördlich von 5
Vorranggebiet Schifffahrt südlich
angrenzend an 4
nördlich
angrenzend an 15
Verkehr
Vorranggebiet elektrifizierte Haupteisenbahnstrecke
Bahnstrecke 1522 (Oldenburg -Wilhelmshaven) entlang des süd-lichen Teilgebiets, das nord-östliche Teilgebiet tangierend und querend
an 7 und 13 angrenzend
angrenzend an 14
Vorranggebiet sonstige Eisenbahnstrecke
Bahnstrecke 1540 (Sande - Esens) das große Teilgebiet im Süden tangierend und im Nord-westen querend
an 5, 6 und 10 angrenzend
angrenzend an 14 bis 18
Vorranggebiet Autobahn mit
Anschlussstelle
BAB 29 westlich Sande an 2, 9 und 11
angrenzend
Vorranggebiet Hauptverkehrsstraße
B 210 nördlich angrenzend an 3 angrenzend
Straße mit regionaler Bedeutung L 815, K 294, K 312, K 91 an 5, 6, 10 und 11 angrenzend
angrenzend an 14 und 17
2.4.2 Landschaftsplanung
Der Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Friesland von 1996 wird fortgeschrieben.
Der vorliegende Vorentwurf der Fortschreibung (LANDKREIS FRIESLAND 2015) formuliert die in
Tabelle 2 zusammengestellten Zielvorgaben für das Verfahrensgebiet.
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1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG
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Tabelle 2: Zielvorgaben des Vorentwurfs der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland (Quelle: LANDKREIS FRIESLAND 2015)
Lage im Verfahrensgebiet genehmigte Maßnahmen-flächen
neue Maßnahmen-flächen
Verbesserung von beeinträchtigten Teilbereichen von Gebieten mit überwiegend sehr hoher Bedeutung für Arten und Biotope
Entwicklung der Maade zu einem naturnahen Gewässer einschließlich der Randbereiche
auch als Teil des Biotopverbundes für naturnahe Fließgewässer
im nördlichen Randbereich 3 sowie an 2 und 4 angrenzend
keine
Verbesserung der Grodenflächen für Gastvögel (und Wiesenbrüter)
Auch als Teil des Biotopverbundes für Gastvogel-Lebensräume
Flächen beiderseits des Altendorfer Zuggrabens südlich von Cäciliengroden
keine keine
Sicherung und Verbesserung von Gebieten mit überwiegend hoher Bedeutung für Arten und Biotope und hoher bis sehr hoher Bedeutung für Landschaftsbild, Boden, Wasser, Klima, Luft
der traditionellen Siedlungsstruktur der Kulturlandschaft
Roffhausen, Leyleckerhörn, Alt- Marienhausen, Seedeich, Neu Marienhausen, und Einzelhöfe Sanderbusch, Altenhof, Flüchterei, Altendeich
an 2, 3, 4, 5 (Teilfläche westlich von Altenhof), 6, 10 und 12 angrenzend
an 14, 15, 16, 17 angrenzend
von Wald und Brachen zu naturnahem Laubwald feuchter bis frischer Standorte
auch als Teil des Biotopverbundes für Waldlebensräume
im Verlauf der ehemaligen Bahntrasse nördlich des Sander Bahnhofs und entlang der bestehenden Bahntrasse südlich des Bahnhofs und Richtung Wilhelmshaven
an 6, 8 und 13 angrenzend, sowie nahe 5
an 14 und 17 angrenzend
Vorrangige Entwicklung und Wiederherstellung in Gebieten mit aktuell überwiegend geringer bis sehr geringer Bedeutung für alle Schutzgüter
Entwicklung von Brachen an der Bahnlinie zu naturnahem Laubwald feuchter bis frischer Standorte auch als Teil des Biotopverbundes für Waldlebensräume
im Bereich der ehemaligen und der bestehenden Bahntrasse nördlich und südlich des Bahnhofs Sande
an 8 angrenzend, nahe 5 und 13
nahe 14 und 17
Umweltverträgliche Nutzung in allen übrigen Gebieten mit aktuell sehr geringer bis mittlerer Bedeutung für alle Schutzgüter
umweltverträgliche Nutzung sowie Sicherung und Verbesserung der wertgebenden Strukturen in Grünland-Graben-Arealen mit guter vorhandener Ausstattung
Innengroden zwischen Altenhofer Zuggraben und Mariensieler Straße sowie westlich von Cäciliengroden
7 und 8 keine
umweltverträgliche Nutzung der Agrargebiete mit hohem Dauervegetationsanteil der gehölzarmen, weiträumig offenen Kulturlandschaft
alle übrigen Flächen des Verfahrensgebiets
2 bis 6, 9 bis 12
13 bis 18
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3 Planungen
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Oldenburg-Nord, hat weitere
Flächenkomplexe begutachtet, um eine wertgleiche Abfindung für die betroffenen
Eigentümer bzw. Bewirtschafter mit der Durchführung von landbautechnischen Maßnahmen
zu gewährleisten. Zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen sind im Zuge der 1. Änderung des
Planes nach § 41 FlurbG nicht geplant.
In den folgenden Kapiteln 3.1 und 3.2 werden Empfehlungen der Landwirtschaftskammer
vom Sommer / Herbst 2018 und Frühjahr 2019 zusammenfassend aufgeführt.
Naturschutzfachliche Belange im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung von
Natur und Landschaft und der Anwendung der Eingriffsregelung sowie im Zuge der Planung
der landschaftsgestaltenden Anlagen (vgl. Kapitel 3.3) wurden mit der Unteren
Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Friesland abgestimmt.
Die technischen Einzelheiten zur Planung können dem Verzeichnis der Anlagen und
Festsetzungen (VdAF; Teil II, Nr. 1 bis Nr. 4) unter der Entwurfsnummer entnommen
werden. Die grafische Darstellung der tabellarischen Inhalte erfolgt in der Karte zur
1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG sowie in den Einzelkarten (Teil I - Karten, Nr. 1 und
Nr. 2).
3.1 Bodenverbessernde Maßnahmen
(Planinstandsetzungsmaßnahmen)
Im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens sind Flächen für die Trasse der Bahn und für die
naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen bereitzustellen. In einigen Fällen sind boden-
verbessernde Maßnahmen notwendig, um die durch die Zerschneidung verursachte
Beeinträchtigung des Betriebes und deren landwirtschaftlichen Strukturen auszugleichen.
Auf den bereits genehmigten Maßnahmenflächen 4 und 6 sowie auf den Flächen 14 bis 18
sind folgende flächige Planinstandsetzungsmaßnahmen auf einer Gesamtfläche von
ca. 18,5 ha vorgesehen (vgl. Tabelle 3):
• Flachumbruch, Einebnung und Neuansaat von bestehendem Grünland
• Bodenbearbeitung von Acker mit Scheibeneggen (z. T. nur nach Bedarf)
• Neuanlage von Drainagen (z. T. nur bei Bedarf) sowie Anschluss vorhandener
Drainageausmünder an neu gezogenen Graben der DB Netz AG
• Neuanlage von Grüppenendverrohrungen, Anpassung einer Beet- und Grüppenstruktur
auf Grünland
• Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben, Einbau von Boden und Planierung
Flachkulturmaßnahmen erreichen dabei eine Bodentiefe bis max. 30 cm.
Eine Übersicht über die neuen Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen und die
Änderung einer genehmigten Maßnahme ist in nachfolgender Tabelle 3 dargestellt.
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Tabelle 3: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen
E.Nr. Fläche Bestand Planung Abmaße
703.50 4 Flächenkomplex aus arten-armen Intensivgrünland mit tlw. Beetrelief (Grüppen, Senken) und kleinflächig Acker
Flachumbruch, Einebnung durch Planierung, Neuanlage von Drainagen, Neuansaat von Grünland
29 ha 30,7 ha
705.40 6 Dichter Bestand aus Brombeere, zwei Einzelbäume und Gehölzstubben
Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben, Einbau von Boden und Planierung
400 m²
711.00 14 Artenarmes Intensivgrünland mit einer Beet- und Grüppenstruktur
Flachumbruch mit ggf. Planierung, Neuanlage von acht Grüppenendverrohrungen
0,5 ha
712.10 15 Artenarmes Intensivgrünland mit einer breiten Grüppe / Senke (Trittschäden), Unebenheiten
Flachumbruch mit Planierung für die Angleichung von Unebenheiten im Grenzbereich zum Bahnkörper sowie Neuansaat
1,6 ha
712.20 15 Artenarmes Intensivgrünland Aufsuchen von einzelnen Drainage-ausmündern und fachgerechter Anschluss an den neu gezogenen Graben des Bahnvorhabens der DB Netz AG
280 m 20 Stück
713.21 16 Acker Bodenbearbeitung mit Scheibenegge und Neuanlage einer Drainage
7,2 ha
713.22 16 Acker Bei Bedarf: Bodenbearbeitung mit Scheibenegge und Neuanlage einer Drainage
4,2 ha
714.20 17 Artenarmes Intensivgrünland mit Beetrelief
Flachumbruch, Anpassung einer Beet-Grüppen-Struktur und Neuanlage von fünf Grüppenendverrohrungen sowie Neuansaat
1,3 ha
715.20 18 Sonstiges mesophiles Grünland mit Grüppen
Flachumbruch und Planierung zur Angleichung unterschiedlicher Geländehöhen und zur Herstellung eines Gefälles zum neuen Graben des Bahnvorhabens der DB Netz AG sowieso Neuansaat
1,6 ha
715.30 18 Grüppen im sonstigen
mesophilen Grünland
Neuanlage von vier
Grüppenendverrohrungen 800 m²
Von den Maßnahmen im Gewässersystem sind - mit Ausnahme einer Grüppe auf der
Fläche 17 - Gräben betroffen, die z. T. aufgrund einer Zusammenlegung von unwirt-
schaftlichen Teilflächen zur Schaffung einer größeren Bewirtschaftungseinheit verfüllt
werden. Zudem verliert ein vorhandener Graben auf der Fläche 16 im Zuge des Bahn-
vorhabens der DB Netz AG bereits seine Entwässerungsfunktion. Bei diesem Gewässer auf
der Ackerfläche wird neben der Verfüllung des offenen Grabenkörpers auch eine Verrohrung
auf einer Länge von ca. 50 m entfernt.
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Die zu verfüllenden Gräben haben nur eine Funktion zur lokalen Entwässerung der
angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und keine darüber hinausgehende Funktion
im Gewässersystem. Die Entwässerungsfunktion wird z. T. zukünftig von den Drainagen
übernommen (vgl. Tabelle 3), die das Wasser über Sammler den umliegenden Gräben zu-
führen.
Die Lebensraumfunktion der von der geplanten Verfüllung betroffenen Gräben für gewässer-
gebundene Pflanzen und Tiere geht jedoch verloren, was in Kapitel 3.3.1 behandelt wird.
Das anfallende Bodenmaterial aus der Anlage der Feucht- und Gewässerbiotope im Zuge der
landschaftsgestaltenden Anlagen (vgl. Kapitel 3.3.3) und ggf. aus den Grabenherstellungen
des Bahnvorhabens der DB Netz AG kann bei Eignung für die Verfüllung der Gräben
verwendet werden.
Die geplanten Grabenverfüllungen und der Rückbau einer vorhandenen Verrohrung, die im
Rahmen der 1. Planänderung ergänzt werden, erfolgen auf einer Gesamtlänge von ca. 640 m
(vgl. Tabelle 4).
Tabelle 4: Art und Umfang der geplanten Maßnahmen am Gewässersystem
E.Nr. Fläche Bestand Planung Abmaße
703.60 4 Schilfdominierter Graben Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Grünland
110 m
713.11 16 Schilfdominierter Graben Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Acker
210 m
713.12 16 Verrohrter Graben und trockenerer Grabenkörper mit feuchter, halbruderaler Gras- und Staudenflur
Rückbau einer vorhandenen Verrohrung und Umwandlung in Acker
50 m 300 m²
714.10 17 Grüppe Verfüllung einer Grüppe, Umwandlung in Grünland
110 m
715.10 18 Schilfdominierter Graben mit max. vier Einzelsträuchern
Verfüllung eines Grabens, Umwandlung in Grünland
160 m
3.2 Sonstige Anlagen
Im Rahmen des Verfahrens sind weitere sonstige Anlagen bedeutsam, die mit der
landwirtschaftlichen Nutzung von Flächen zusammenhängen. Überwiegend dienen die im
Folgenden beschriebenen Anlagen einer vereinfachten und wirtschaftlicheren Nutzung von
Flächen. Im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG ist die Neuanlage von drei
zusätzlichen Überfahrten über Gräben und einer breiten Grüppe auf einer Gesamtlänge von
ca. 30 m vorgesehen. Durch diese kommt es teilweise zu Gehölzverlusten in geringem
Umfang. Die Aufnahme vorhandener Weidezäune bzw. mögliche Neuanlage auf der
Maßnahmenfläche 4 reduziert sich im Unterschied zum Plan nach § 41 FlurbG (ARL WESER-
EMS 2017) auf 4.000 m.
Eine Übersicht über die neuen sonstigen Anlagen und die Änderung einer genehmigten
Maßnahme zeigt die nachfolgende Tabelle 5.
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Tabelle 5: Art und Umfang der geplanten sonstigen Anlagen
E.Nr. Fläche Bestand Planung Länge
901.30 2 Schilfdominierter Graben Anlage einer Überfahrt 15 m
903.20 4 Grünland, Acker Aufnahme vorhandener Weidezäune und Wiederaufbau in den neuen Flächeneinheiten; bei Bedarf Neuanlage eines Zauns
4.200 m 4.000 m
910.00 17 Grüppe Anlage einer Überfahrt 6 m
911.10 18 Gehölzdominierter Graben Anlage einer Überfahrt 9 m
3.3 Naturschutz und Landschaftspflege
Die naturschutzfachlichen Grundsätze für die Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung werden in Kapitel 3.3.1 dargestellt. Die demnach erforderlichen Ver-
meidungs- und Kompensationsmaßnahmen werden im Kapitel 3.3.2 bzw. im Kapitel 3.3.3
erläutert.
Da es sich bei der geplanten Verfüllung der Gräben um einen Gewässerausbau im Sinne von
§ 67 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) handelt, ist im Sinne von Anlage 1 Nr. 14 des Nieder-
sächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) in einer allgemeinen
Vorprüfung des Einzelfalls auch zu klären, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
ist. Eine entsprechende Unterlage zur Vorprüfung befindet sich im Anhang dieses
Erläuterungsberichts. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen
landbautechnischen und wasserbaulichen Maßnahmen sowie sonstigen Anlagen im Sinne des
UVPG sind nach Standort, Art und Umfang der vorhabensbedingten Maßnahmen sowie der
möglichen Auswirkungen nicht zu prognostizieren.
Die Auswirkungen für die Schutzgüter Wasser, Pflanzen und Tiere ergeben sich
ausschließlich aus den erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur-
haushaltes im Sinne des Naturschutzrechts, die aber im Sinne des Naturschutzrechts durch
entsprechende Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden (vgl. Kapitel 3.3.3).
Im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) erfolgte aufgrund der Nähe von
geplanten Maßnahmen zu einem Gebiet des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000
eine Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Schutzbestimmungen des Gebiets.
Insgesamt sind durch die in diesen Bereichen vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen im
Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG weder direkte noch indirekte Aus-
wirkungen auf das FFH-Gebiet "Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven", den
Erhaltungszustand seiner Lebensraumtypen und Arten oder die Schutz- und Erhaltungsziele
für das Gebiet zu besorgen.
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Die auf den Flächen 2 bis 6 sowie 13 bis 18 geplanten Maßnahmen könnten Auswirkungen
auf die nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützte Arten haben,
daher ist eine artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Dazu erforderliche Angaben sind
im "Fachbeitrag Artenschutz" im Beiheft 2 - Naturschutz- und umweltrechtliche Prüfungen
zusammengestellt3.
Auf den genannten Flächen können Fledermäuse sowie Brut- und Gastvogelarten relevant
sein. Störungen oder Tötungen von Individuen sowie die Beeinträchtigung von Ruhe- oder
Fortpflanzungsstätten der genannten Artengruppen können unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kapitel 3.3.2) jedoch gänzlich vermieden
werden. Demnach führen die im Bereich der Flächen 2 bis 6 sowie 13 bis 18 geplanten
Maßnahmen nicht zu einer Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. Eine
Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich.
3.3.1 Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes
Durch die geplanten landbautechnischen Maßnahmen und sonstigen Anlagen zur
Herbeiführung einer wertgleichen Abfindung nach § 44 FlurbG können je nach Art des
Vorhabens die Gestalt und / oder die Nutzung der betroffenen Grundflächen verändert
werden. Daher ist für die einzelnen Maßnahmen zu prüfen, ob ein Eingriffstatbestand nach
der Definition des § 14 BNatSchG ergänzt durch § 5 NAGBNatSchG vorliegt. Ist dies der Fall,
kann davon ausgegangen werden, dass durch die Maßnahmen der Naturhaushalt,
insbesondere die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser und
Landschaftsbild, Beeinträchtigungen erfahren.
Die geplanten Maßnahmen sind u. a. mit den folgenden Wirkungen verbunden:
• Veränderung vorhandener Gewässer auf einigen Maßnahmenflächen in
unterschiedlichem Maß und Umfang - Verlust von Gräben und einer Grüppe,
Verrohrung zur Herstellung von Überfahrten
• Veränderung der Oberflächengestalt von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf einigen
Flächen (Flachumbruch mit Planierung und Neuansaat)
• Veränderung von Gehölzstrukturen - Beseitigung und Beeinträchtigung von Gehölzen in
geringem Umfang, u. a. durch Grabenverfüllungen
• Veränderung der Entwässerung - Neuanlage von Drainagen auf einigen Flächen sowie
Neuanlage von Grüppenendverrohrungen
• temporäre baubedingte Flächennutzungen sowie optische, akustische und stoffliche
Emissionen und Störwirkungen.
3 Der "Fachbeitrag Artenschutz" ist Bestandteil des Beiheftes 2 der Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde als Abwägungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.
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3.3.2 Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen
Gemäß § 15 BNatSchG ergänzt durch das Niedersächsische Ausführungsgesetz hat der
Eingriffsverursacher die Pflicht zu prüfen, inwieweit durch geeignete Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen der Eingriff so gestaltet werden kann, dass die
Beeinträchtigungen möglichst gering sind.
Ein Teil der erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 14 BNatSchG wird durch die
folgenden Maßnahmen vermieden:
• Ausführung aller Maßnahmen außerhalb der Brutzeit.
Sollten Maßnahmen in der Brutzeit erforderlich sein, ist aus artenschutzrechtlichen
Gründen eine ökologische Baubegleitung mit ornithologischen Fachkenntnissen
erforderlich (vgl. Fachbeitrag Artenschutz im Beiheft 2, V1).
• Sollte es erforderlich sein, größere Bäume zu fällen, sind diese gegebenenfalls durch
Fachkundige auf Höhlen (potenzielle Nisthöhlen bzw. Fledermausquartiere) und Horste
zu kontrollieren. Sollten dabei wider Erwarten entsprechende Höhlen bzw. Horste fest-
gestellt werden, ist das weitere Vorgehen mit der zuständigen Unteren Naturschutz-
behörde abzustimmen. Nach Möglichkeit sind die Höhlen- bzw. Horstbäume zu erhal-
ten. Ist eine Beseitigung unvermeidbar, sind gegebenenfalls vorgezogene Ausgleichs-
maßnahmen (CEF-Maßnahmen) umzusetzen (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V2).
• Verfüllung von Gräben entsprechend der Vorgaben zum allgemeinen Schutz wild
lebender Tiere und Pflanzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 3 BNatSchG) in der Zeit zwischen dem
01.10. und 28.02. (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V3).
• Verfüllung der Gräben in Richtung des jeweiligen Vorfluters, damit mobile
gewässergebundene Tierarten gegebenenfalls in diese Richtung flüchten können
(vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V4).
• Ausführung der Maßnahme ohne Beeinträchtigung der Böschungen und Randstreifen
angrenzender Gewässer bzw. Gewässerabschnitte, zu denen bei allen Maßnahmen ein
ausreichender Abstand einzuhalten ist (vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V5).
• Fachgerechter Schutz angrenzender Gehölze vor Auswirkungen des Baubetriebs
(vgl. Fachbeitrag Artenschutz, V6).
• Aufweitung des Wiesentümpels der Maßnahmenfläche 6 durch Abgrabung
angrenzender Flächen sowie Anlage einer Blänke an bestehender Grüppenstruktur mit
artenreichen Flutrasen auf der Maßnahmenfläche 13 unter möglichst vollständiger
Erhaltung der bestehenden Biotopstrukturen von besonderer Bedeutung und der daran
gebundenen Funktionen für entsprechende Tierarten (vgl. Fachbeitrag Artenschutz,
V7).
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• Vermeidung von Schadverdichtungen der verdichtungsempfindlichen Marschböden
durch geeignete Maßnahmen (vgl. MUNLV 2009; Runge et al. 2012). Nähere
Ausführungen hierzu können dem Kapitel 3.4.2 im Erläuterungsbericht des Planes nach
§ 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) entnommen werden.
• Ausführung von Bodenumlagerungen unter Aufrechterhaltung einer ausreichend star-
ken Oberboden-Schicht und ohne Vermischung von Ober- und Unterboden. Bei
entsprechend tief reichenden Erdarbeiten fachgerechte Trennung zwischen Ober- und
Unterboden bei Abtrag, Zwischenlagerung und Wiederwendung bzw. Wiederan-
deckung.
• Entnahme von ggf. im Baubereich vorkommenden besonders geschützten oder wert-
gebenden Pflanzenarten und Wiedereinsetzen an geeigneter Stelle.
• Fachgerechte Sicherung von angrenzenden geschützten Biotopen, von Biotopen mit
allgemeiner oder höherer Bedeutung und von Gewässern vor Auswirkungen des
Baubetriebs.
• Einhaltung aller gesetzlichen Maßgaben beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
zur Vermeidung der Kontamination von Boden, Grundwasser und Oberflächengewäs-
sern.
• Fachgerechte Anwendung von Totalherbiziden unter Einhaltung eines ausreichenden
Abstands zu angrenzenden Gewässern sowie zu Feld- und Wegrainen.
• Vollständige Entfernung aller baubedingten Abfälle und Fremdstoffe sowie fachge-
rechte Entsorgung aller Reststoffe.
Die von den Maßnahmen ausgehenden Beeinträchtigungen sind im Verzeichnis der
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (VdAE) im Beiheft 2 detailliert beschrieben4. Die o. g.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden den Beeinträchtigungen zugewiesen.
Auch bei Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kann
nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass nach Durchführung der geplanten
Maßnahmen erhebliche Auswirkungen zurückbleiben. Ist dies der Fall, sind gemäß den
§§ 15-17 BNatSchG zur Kompensation des Eingriffes Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
erforderlich.
Jedem Eingriff sind entsprechende Kompensationsmaßnahmen zugeordnet. Bei allen
Eingriffen wird eine angemessene Kompensation im Sinne des BNatSchG erreicht. Nach
Ausführung der Maßnahmen bleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft zurück.
4 Das "VdAE" ist Bestandteil des Beiheftes 2 der Unterlagen, die der Genehmigungsbehörde als Abwägungsgrundlage zur Verfügung gestellt werden.
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3.3.3 Landschaftsgestaltende Anlagen (Ausgleichs-/ Ersatzmaßnahmen)
Die Planung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage der maßnahmen-
bezogenen Landschaftsbestandsaufnahme und -bewertung (ARSU GMBH 2017) und
berücksichtigt u. a. die Entwicklungsziele übergeordneter Pläne sowie Leitbilder und
Planungen (z. B. Landschaftsrahmenplan, vgl. Kapitel 2.4.2).
Die Beurteilung der Erheblichkeit eines Eingriffs und die Ermittlung des Kompensations-
umfangs orientieren sich an der "Leitlinie Naturschutz und Landschaftspflege im Verfahren
nach dem Flurbereinigungsgesetz" des NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG
LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN (2002) unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzgebung.
Nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen
verbleiben als unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und
Landschaftsbild:
• Verlust von gewässergebundenen Biotopen allgemeiner Bedeutung (Wertstufe III) und
ihrer potenziellen Lebensraumfunktion für Röhrichtbrüter, Amphibien und Libellen
durch die Verfüllung von zumeist schilfdominierten Entwässerungsgräben
• Verlust von sonstigem mesophilen Grünland von allgemeiner bis besonderer Bedeutung
(Wertstufe IV) mit ihrer potenziellen Lebensraumfunktion für Tier- und Pflanzenarten
• Verlust und Beeinträchtigung von Gehölzen mit potenzieller Bedeutung als Brutrevier
der Brutvogelgilde "Wälder und Gehölze"
Als landschaftsgestaltende Maßnahmen sind daher die Anlagen von Still- und Flachgewässern
und die Entwicklung von Röhrichtvegetation vorgesehen. Dafür werden Teilflächen der
landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. In einem Teilbereich soll eine Nutzung fortgesetzt
werden, um Feucht- und Nassgrünland zu entwickeln. Zudem sind Gehölzpflanzungen
umzusetzen.
Die Kompensationsmaßnahmen dienen sowohl der Optimierung landschaftsökologischer
Funktionen, als auch der Bereicherung des Orts- und Landschaftsbildes. Sie finden auf
Flächen statt, die aus naturschutzfachlicher Sicht aufwertungsfähig und –bedürftig sind.
Die räumliche Lage der nachfolgend beschriebenen landschaftsgestaltenden Anlagen ist der
Karte zur 1. Änderung zum Plan nach § 41 FlurbG und den Einzelkarten zu entnehmen.
Aufgeführt werden zum einen Veränderungen der bereits im Zuge des Planes nach § 41
FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) genehmigten landschaftsgestaltenden Anlagen auf den
Flächen 3 und 5. Darüber hinaus erfolgen im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41
FlurbG neue Maßnahmenplanungen auf den Flächen 6 und 13.
Eine Übersicht über die neuen und geänderten Maßnahmen gibt die nachfolgende Tabelle 6.
Weitere detaillierte Informationen enthält das VdAF unter Nr. 2.
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Tabelle 6: Art und Umfang der landschaftsgestaltenden Anlagen
E.Nr. Fläche Bestand Planung Fläche
501.00 3 Artenarmes Intensivgrünland
Grünlandextensivierung 10.200 m² 15.800 m²
Anlage einer feuchten Geländemulde, Entwicklung von Röhricht
2.800 m²
Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers
800 m²
Anlage eines Verlandungsbereichs,
Entwicklung von Röhricht
2.000 m²
502.00 5 Artenarmes Intensivgrünland
Grünlandextensivierung 9.300 m² 9.100 m²
Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers
1.300 m²
Anlage eines Verlandungsbereichs, Entwicklung von Röhricht
1.600 m²
Anlage von zwei flachen, temporär wasserführenden Blänken
1.300 m²
Pflanzung von Laubgehölzen 1.500 m² 1.700 m²
505.00 13 Sonstiges feuchtes
Extensivgrünland,
Senke / Grüppe mit Flutrasenvegetation
Anlage einer flachen, temporär wasserführenden Blänke, Entwicklung von Feucht-/ Nasswiesenvegetation
3.200 m²
Anlage einer flachen, temporär wasserführenden Geländemulde, Entwicklung von Röhrichtvegetation
3.100 m²
506.00 6 Sonstiges feuchtes Extensivgrünland, Wiesentümpel mit Röhricht und Grüppe
Aufweitung eines Wiesentümpels als dauerhaft wasserführendes Stillgewässer
1.100 m²
Anlage eines Verlandungsbereichs, Entwicklung von Röhrichtvegetation
1.300 m²
Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine detaillierte Planung der landschaftsgestaltenden Anlagen
noch nicht abschließend möglich.
Die Maßnahmenflächen liegen in einem Bereich, in dem nach der Auswertungskarte des
NIBIS "Sulfatsaure Böden in niedersächsischen Küstengebieten" mit dem Vorkommen
(potenziell) sulfatsaurer Böden zu rechnen ist (LBEG 2019). Eine Erkundung bei begründeten
Hinweisen sowie Prüfung ist durchzuführen.
In Hinsicht auf die Prüfung der Umsetzbarkeit der Maßnahmen mit Sicherstellung von
ausreichend feuchten und nassen Flächen und der hydrologischen Auswirkungen sowie für
die wasserbauliche Detailplanung ist eine bodenkundliche Standortbeurteilung der
Maßnahmenflächen erforderlich.
Eine Festlegung der genauen Lage sowie der Details der Gestaltung der Teilmaßnahmen
kann somit erst nach den oben genannten Untersuchungen erfolgen.
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Das anfallende Bodenmaterial im Zuge der geplanten Herstellung der Feuchtbiotope soll
nicht vor Ort verwendet, sondern abtransportiert werden. Bei entsprechender Eignung kann
es ggf. für die Grabenverfüllungen auf entsprechenden Maßnahmenflächen zum Einsatz
kommen.
Die konkrete Pflegeintensität der Maßnahmen ist an die lokalen Bedingungen - insbesondere
die Wüchsigkeit des Standortes - anzupassen. Um eine optimale Entwicklung der
Maßnahmenflächen (v. a. Grünland) zu gewährleisten, sind Bewirtschaftungsauflagen in
Abstimmung mit der UNB des Landkreises Friesland festzulegen.
Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 501.00
Die landschaftsgestaltende Anlage soll im Bereich der Fläche 3 südöstlich des
Wilhelmshavener Kreuzes realisiert werden. Die im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL
WESER-EMS 2017) geplante Anlage eines dauerhaft wasserführenden Stillgewässers mit
einem Verlandungsbereich, einer feuchten Geländemulde sowie die Entwicklung von
Röhrichtvegetation entfallen (vgl. Tabelle 6). Im Rahmen der 1. Änderung des Planes nach
§ 41 FlurbG wird in dem gesamten Bereich eine Grünlandextensivierung vorgesehen.
Die Fläche grenzt unmittelbar an die Maade an, die hier Bestandteil des FFH-Gebiets
"Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven" ist. Die geplante landschaftsgestaltende
Anlage fördert die Entwicklung der Maade zu einem naturnahen Gewässer einschließlich der
Randbereiche. Sie unterstützt die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und hat
positive Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten.
Die Fläche kann entweder als Mähwiese oder als Weide extensiv genutzt werden. Eine
Pflegemahd sollte je nach vegetationskundlicher Entwicklung und Verbuschungsgrad, ein- bis
zweimal im Jahr ab Mitte Juli erfolgen. Das Abräumen des Mahdgutes von der Fläche ist
erforderlich. Eine mögliche Beweidung kann ebenfalls nur extensiv mit einer den
Standortbedingungen angepassten Viehbesatzdichte erfolgen. Durch eine entsprechende
Weideführung ist eine Beschädigung der Grasnarbe zu verhindern. Die Auftriebsdauer der
Weidetiere ist von der Besatzstärke abhängig und kann je nach der Vegetationszeit
unterschiedlich sein. Die konkrete Bewirtschaftung muss in enger Abstimmung mit der UNB
des Landkreises Friesland erfolgen.
Das Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie die mechanische und
thermische Unkrautbekämpfung sind nicht erlaubt. Im Einzelfall kann bei starkem Auftreten
von Problemunkräutern oder invasiven Arten in Absprache mit dem Landkreis eine
Entfernung zugelassen werden. Die vorhandenen Gehölze bleiben von den geplanten
Maßnahmen unbeeinträchtigt.
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Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 502.00
Die Genehmigung dieser landschaftsgestaltenden Anlage auf dem nordöstlichen Teilbereich
der Maßnahmenfläche Nr. 5. erfolgte bereits im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL
WESER-EMS 2017). Im Rahmen der 1. Änderung soll die geplante Pflanzung einheimischer
Gehölze auf einer Fläche von ca. 1.700 m² vergrößert werden, um den zusätzlichen Verlust
von Gehölzen im Zuge von Planinstandsetzungsmaßnahmen zu kompensieren. Dement-
sprechend wird die verbleibende, zur Extensivierung vorgesehene Grünlandfläche auf
ca. 9.100 m² reduziert.
Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 505.00
Die landschaftsgestaltende Anlage wird am nordöstlichen Rand der Maßnahmenfläche 13
zwischen der mittig in nordsüdlicher Ausrichtung verlaufenden Grüppe und dem
angrenzenden Entwässerungsgraben umgesetzt. Die vorgesehene Lage bietet sich aus
naturschutzfachlicher Sicht an, da bereits südlich anschließend eine Anlage eines
Stillgewässers mit Verlandungsbereich und Grünlandextensivierung geplant ist (E.Nr. 504.00
im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG genehmigt). Die landschaftsgestaltenden Anlagen
bilden somit einen größeren zusammenhängenden Biotopkomplex.
Es handelt sich um feuchtes Extensivgrünland, durch das zwei lineare Senken / Grüppen mit
seggen-, binsen- oder hochstaudenreichem Flutrasen verlaufen. Die gesamte Fläche lässt
sich dem Bodentyp "Kalkmarsch" zuordnen. Es werden mittlere Grundwasserhochstände bis
2 dm u. GOF und mittlere Grundwassertiefstände bis 13 dm u. GOF erreicht (BÜK 1: 50.000,
LBEG (2019)).
Die landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 505.00 beinhaltet folgende Teilmaßnahmen:
In der benannten Fläche soll sich im Anschluss an die vorhandene artenreiche Grüppe eine
temporär wasserführende Blänke mit Feucht- und Nasswiesenvegetation auf einer Fläche
von 3.200 m² entwickeln. Dazu erfolgt der Abtrag von Bodenmaterial bis auf das Niveau der
vorhandenen Grüppe (bis in eine Tiefe von ca. 0,5 bis 0,7 m). Im Anschluss der Erdarbeiten
werden die Flächen mit gebietsheimischer und standortgerechter Saatgutmischung aus
Kräutern und Gräsern für Feucht-/ Nassgrünland begrünt. Zum Erhalt des Grünland-
charakters und der Entwicklung einer artenreichen Feucht-/ Nasswiese sollte eine jährliche
Pflegemahd je nach vegetationskundlicher Entwicklung und Verbuschungsgrad, ein- bis
zweimal im Jahr ab Mitte Juli erfolgen. Der genaue Mähzeitpunkt wird in Abhängigkeit an die
besonderen Umstände wie Witterung und Vogelbrut u. a. in Abstimmung mit der UNB
festgelegt. Das Abräumen des Mahdgutes ist erforderlich. Das Ausbringen von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt. Die notwendigen Bewirtschaftungsauflagen werden
im Einzelnen mit dem Landkreis Friesland abgesprochen.
Zwischen dem geplanten Feucht-/ Nassgrünland und dem östlich angrenzenden
Entwässerungsgraben soll sich ein Röhrichtbereich auf einer Fläche von 3.100 m²
entwickeln. Dazu wird auf dieser Fläche ebenfalls Bodenmaterial bis in eine Tiefe von 0,5 bis
0,7 m abgetragen. Die sich bildende flache Mulde soll temporär wasserführend sein und
günstige Bedingungen zur Entwicklung einer Röhrichtvegetation bieten.
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Der Teilbereich wird der Nutzung entzogen. Eine Pflegemahd zur Unterbindung von
Gehölzaufkommen ist nach Bedarf durchzuführen.
Landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 506.00
Die geplante Anlage wird am östlichen Rand der Maßnahmenfläche 6 umgesetzt. Die
Auswahl der Fläche fiel auf eine für die landwirtschaftliche Nutzung ungünstig geformte
Fläche. Die Bereich mit einer Größe von ca. 2.400 m² befindet sich in einer schwer
zugänglichen Randlage der Fläche zwischen einem bestehenden Wiesentümpel, einem neu
angelegten Graben (E.Nr. 302.00, Plan nach § 41 FlurbG) und der östlich angrenzenden, im
Bau befindlichen Schienenanlage.
Bei der Fläche handelt es sich derzeit um feuchtes Extensivgrünland, das von mehreren
Grüppen strukturiert wird. Diese sind im Bereich der geplanten Maßnahme deutlich
verbreitert und bilden hier einen temporär wasserführenden Wiesentümpel. In diesem sowie
den unmittelbar angrenzenden Grüppen hat sich ein Schilfröhricht entwickelt. Die Fläche
kann dem Bodentyp "Kalkmarsch" zugeordnet werden. Der mittlere Grundwasserhochstand
liegt bei etwa 3,5 dm unter GOF, der mittlere Grundwassertiefstand bei etwa 10 dm u. GOF
(BÜK 1: 50.000 (LBEG 2019)).
Die landschaftsgestaltende Anlage E.Nr. 506.00 beinhaltet folgende Teilmaßnahmen:
Zur Aufwertung der Fläche wird der bestehende Wiesentümpel zu einem Stillgewässer mit
einer Größe von ca. 1.100 m² ausgezogen. Es werden flache Uferzonen mit wechselnden
Neigungen im Verhältnis 1:3 bis 1:5 profiliert. Mit der Einschnittstiefe von bis zu 2 m wird
das Stillgewässer dauerhaft mit Wasser gefüllt sein. Der Wasserstand im Gewässer wird
unmittelbar vom Grundwasserstand abhängen und nur geringe Wasserstandsänderungen
aufweisen.
Das geplante Stillgewässer soll zwischen dem bestehenden Wiesentümpel und dem östlich
die Fläche begrenzenden Entwässerungsgraben von einem Verlandungsgürtel mit temporärer
Wasserführung auf einer Fläche von 1.300 m² umgeben sein. Dazu erfolgt ein Abtrag von
Bodenmaterial bis zu einer Tiefe von 0,5 bis 0,7 m. In dem Bereich sollen sich durch die
feuchten Bedingungen Röhrichte ausbilden können. Eine weitere Nutzung der Teilfläche
erfolgt nicht. Eine Pflegemahd zur Unterbindung von Gehölzaufkommen ist nach Bedarf
durchzuführen.
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3.3.4 Zusammenfassende Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und
vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen
Die erheblichen Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild können mit Hilfe
der geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem gesetzlich geforderten Umfang
entsprechend auf ein unerhebliches Maß reduziert werden.
Die im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) beschriebenen und
dargestellten Feucht- und Gewässerbiotope (Stillgewässer mit einem Verlandungsbereich und
feuchte Geländemulde sowie Entwicklung von Röhrichtvegetation) der E.Nr. 501.00 im
Bereich der Fläche 3 südöstlich des Wilhelmshavener Kreuzes entfallen.
Dafür stehen nun für den auszugleichenden Verlust gewässergebundener Biotope im Zuge
der Planinstandsetzungsmaßnahmen die "neuen" landschaftsgestaltenden Anlagen mit der
E.Nr. 505.00 und E.Nr. 506.00 (vgl. Kapitel 3.3.3) zur Verfügung.
Die Eingriffsfolgen der beantragten Planinstandsetzungsmaßnahmen auf der Fläche 1
"Brantstätte" (vgl. Kapitel 1.1 und Abbildung 1) südwestlich des Wilhelmshavener Kreuzes
werden nun aufgrund des o. g. Wegfalls der Teilmaßnahmen der E.Nr. 501.00 durch die
landschaftsgestaltende Anlage mit der E.Nr. 505.00 im Bereich der Fläche 13 kompensiert.
Das Kompensationserfordernis von 2.200 m² für die Planinstandsetzungsmaßnahmen der
Maßnahmenfläche 1 wurde in der Gegenüberstellung von Kompensationsbedarf und
vorgesehene landschaftsgestaltende Anlagen berücksichtigt, jedoch nicht in der
nachfolgenden Tabelle 7 aufgeführt.
Gemäß dem Erläuterungsbericht des Planes nach § 41 FlurbG (ARL WESER-EMS 2017) verblieb
in der Gesamtbilanz von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen in der E.Nr. 504.00 ein
Kompensationsguthaben für Feucht- und Gewässerbiotope von 590 m². Diese stehen nun im
Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG für das Kompensationserfordernis der
Planinstandsetzungsmaßnahme mit der E.Nr. 715.10 zur Verfügung.
Die folgende Tabelle 7 enthält eine zusammenfassende Gegenüberstellung der
Beeinträchtigungen und der aus der Definition des Eingriffs abgeleiteten landschafts-
pflegerischen Maßnahmen.
In der Gesamtbilanz von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen verbleibt in der
E.Nr. 506.00 ein Kompensationsguthaben für Feucht- und Gewässerbiotope von 1.000 m²,
das ggf. für weitere Eingriffe durch landbautechnische und wasserbauliche Maßnahmen zur
Verfügung steht. Zudem weist v. a. die Maßnahme E.Nr. 502.00 einen "Überschuss" von
Extensivgrünland (ca. 3.675 m²) auf, dass für weitere Ausgleichsmaßnahmen herangezogen
werden kann.
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Tabelle 7: Vergleichende Gegenüberstellung
Eingriff Kompensation
Konflikt / unvermeidbare Beeinträchtigung
ca. m² Maßnahme
E.Nr. 301.00: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV
125 *125 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV
E.Nrn. 701.10, 701.30, 701.40: Verlust einer Grüppe, Wertstufe III und Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III
2.040 *2.040
*1.410
*630
Teilmaßnahmen der E.Nr. 501.00
E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit
Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 701.40: Verlust von Gehölzen 50 *50 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nrn. 702.10, 702.20: Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III
3.675 *1.360
*1.360
*2.315
Teilmaßnahmen der E.Nr.: 501.00
E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
Teilmaßnahmen der E.Nr. 502.00:
Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und von zwei Blänken, Wertstufe IV
E.Nr. 702.20: Verlust von Gehölzen 150 *150 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nr. 702.30: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV
4.000 *4.000 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV
E.Nrn. 703.10 - 703.40 und 703.60: Verlust von fünf nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III
2.115 2.555
*1.825
*290
*440
Teilmaßnahmen der E.Nr. 502.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und von zwei Blänken, Wertstufe IV
Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit
Verlandungsbereich
E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 703.10: Verlust von Gehölzen 85 *85 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nrn. 705.10, 705.21, 705.22: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe IV und Verlust von zwei Grüppen- bzw. Grabenabschnitte, Wertstufe III
2.015 1.040
*745
85
*145
E.Nr. 302.00: Neuanlage eines Grabens
Teilmaßnahme der E.Nr. 503.00: Aufweitung eines vorhandenen Stillgewässers
E.Nr. 705.23: Neuanlage einer Grüppe
Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit
Verlandungsbereich
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Eingriff Kompensation
Konflikt / unvermeidbare Beeinträchtigung
ca. m² Maßnahme
E.Nr. 705.40: Verlust von Gehölzen 400 *400 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nr. 707.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III
330 390 E.Nr. 303.00: Neuanlage eines Grabens
E.Nr. 708.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III
650 *650 Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich
E.Nrn. 709.10, 709.20: Verlust von zwei nährstoffreichen Gräben, Wertstufe III
990 *445
595
Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich
E.Nr. 304.10: Neuanlage eines Grabens
E.Nrn. 709.10, 709.20: Verlust von Gehölzen
130 *130 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nr. 710.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III
300 220
*80
E.Nr. 305.00: Neuanlage eines Grabens
Teilmaßnahme der E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich
E.Nr. 713.11: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III
840 *840 E.Nr. 505.00: Anlage einer Blänke mit Feucht-/ Nasswiesenvegetation und
Anlage einer Geländemulde mit Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 713.12: Verlust einer halbruderalen Gras- und Staudenflur, Wertstufe III
300 *300 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV
E.Nr. 714.10: Verlust einer Grüppe, Wertstufe III
605 *605 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 715.10: Verlust eines nährstoffreichen Grabens, Wertstufe III
560 *560 E.Nr. 504.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich
E.Nr. 715.10, 715.20: Verlust von Gehölzen
75 *75 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
E.Nr. 715.20, 715.30: Verlust von sonstigem mesophilen Grünland, Wertstufe IV
16.800 15.800
*800
E.Nr. 501.00: Grünlandextensivierung,
Wertstufe IV
Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Grünlandextensivierung, Wertstufe IV
E.Nr. 901.30: Verlust eines Grabenabschnitts, Wertstufe III
65 *65 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 911.10: Verlust eines Grabenabschnitts, Wertstufe III
40 *40 E.Nr. 506.00: Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich, Entwicklung von Röhrichtvegetation, Wertstufe IV
E.Nr. 911.10: Verlust von Gehölzen 65 *65 Teilmaßnahme der E.Nr. 502.00: Pflanzung von Laubgehölzen
* anteilig
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4 Literatur- und Quellenverzeichnis
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Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach
dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG)
- 1 -
Oldenburg, 03. Juni 2019 Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG - 1. Änderung Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung Landkreis Friesland Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von Projekten nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) (auf der Grundlage der Gesetzesfassung des NUVPG vom 30.04.2007 und der Anlage zur Arbeitshilfe des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz vom 21.05.20121; rote Schrift: Veränderungen bzw. Ergänzungen im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG; schwarze Schrift: Angaben zu den Maßnahmenflächen 2 bis 13 im Zuge des Planes nach § 41 FlurbG und Erläuterungen, die sich auf das gesamte Verfahrensgebiet beziehen (keine Änderungen bzw. Ergänzungen durch die im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG hinzukommenden Flächen und Maßnahmen)
1 Merkmale des Vorhabens Die Merkmale eines Vorhabens und die davon ausgehenden Wirkungen auf die Umwelt sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien überschlägig zu beschreiben. Es sind dabei nur die Merkmale und Wirkungen zu beschreiben, die für die nachfolgende Einschätzung erforderlich sind, ob das Vorhaben erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen haben könnte.
Kriterien Überschlägige Angaben zu den Kriterien hinsichtl. Bauphase, Betriebsphase und nach Nutzungsaufgabe bzw. Abbau
1.1
Größe des Vorhabens Wird ein Prüfwert für Größe oder Leistung (gemäß Anlagen 1 zum UVPG/NUVPG) für das Projekt überschritten? Welche Flächen werden vom Vorhaben benötigt (einschl. aller Nebeneinrichtungen)? Gegebenenfalls Angaben zur Anzahl und Ausmaß von Bauwerken, zu Kapazitäten, Produktionsmengen, Stoffdurchsatz und gleichartige Angaben zu sonstigen Größen und Leistungsmerkmalen
Das Verfahrensgebiet verfügt über eine Fläche von ca. 740 ha 763 ha. Innerhalb des Flur-bereinigungsgebiets liegen zwölf Maßnahmenflächen (2 bis 13), auf denen v. a. landbautechnische und wasserbauliche Maßnahmen sowie landschaftsgestaltende Anlagen durchgeführt werden sollen. Im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG sind landbautechnische und land-schaftsgestaltende Anlagen auf weiteren fünf Maßnahmenflächen (14 bis 18) vorgesehen. Darüber hinaus erfolgt auf bereits genehmigten Maßnahmenflächen eine Ergänzung oder Veränderung der ursprünglich genehmigten Planinstandsetzungsmaßnahmen und landschaftsgestaltenden Anlagen (2 bis 6 und 13).
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Maßnahmen zur Bodenverbesserung:
- Tiefenlockerung, Flachumbruch, Einebnung und Neuansaat von bestehendem Grünland: 61,1 ha 67,8 ha - Bodenbearbeitung von Acker mit Scheibeneggen: 11,4 ha - Umwandlung von (Extensiv-)Grünland in Acker: 0,4 ha - Verlängerung, Erneuerung und Neuanlage von Drainagen: 49,1 ha 62,2 ha - Aufsuchen vorhandener Drainageausmünder und Anschluss an neu gezogenen Graben: 20 Stück - Herstellung neuer Grüppen sowie neuer Beet- und Grüppenstrukturen auf Grünland: 330 m und 10 ha - Anpassung einer Beet- und Grüppenstruktur und Neuanlage von Grüppenendverrohrungen auf Grünland: 1,3 ha und 17 Stück - Herstellung landwirtschaftlicher Nutzfläche durch Rekultivierung eines Weges: 520 m - Verfüllung von Gräben und Grüppen: 3.525 m 4.115 m - Rückbau einer vorhandenen Verrohrung und Umwandlung in Acker: 50 m und 300 m² - Beseitigung von Gehölzbeständen und Stubben sowie Einbau von Boden und Planierung: 400 m²
Fortsetzung nächste Seite
1 https://www.umwelt.niedersachsen.de/download/6496
- 2 -
1.1 Fortsetzung Wasserbauliche Anlagen:
- Neuanlage von Gräben: 670 m - Anlage einer Tränkekuhle: 40 m²
Zusätzliche wasserbauliche Maßnahmen sind im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG nicht geplant.
Sonstige Anlagen:
- Anlage bzw. Verbreiterung von Überfahrten: 47,5 m 77,5 m - Rückbau von Überfahrten (inklusive eines Steges): 31 m - Aufnahme und Wiederaufbau vorhandener oder Neusetzung von Weidezäunen: 8.855 m 8.655 m² - Aufnahme und Wiederherstellung eines Wildschutzzaunes: 30 m - Aufnahme und Entsorgung eines Steges: 2 m
Im Zusammenhang mit den oben genannten Maßnahmen ist auch eine Gewässerunterhaltung erforderlich, um einen ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers der angrenzenden landwirtschaft-lichen Flächen zu gewährleisten. Die Aufreinigungen von vorhandenen Gräben und Mulden erfolgen auf den Maßnahmenflächen 4, 8, 11 und 12 auf einer Gesamtlänge von ca. 1.120 m.
Landschaftsgestaltende Anlagen - Ausgleichsmaßnahmen:
- Ökologische Aufwertung durch die Anlage einer Flachwassermulde und eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich sowie Grünlandextensivierung: 15.800 m² - Anlage eines Biotopkomplexes aus einem Stillgewässer mit Verlandungsbereich und aus Flachge- wässern (4.200 m²) sowie Gehölzanpflanzung (1.700 m²) und Grünlandextensivierung (9.100 m²): 15.000 m² - Aufweitung eines vorhandenen Stillgewässers und Grünlandextensivierung: 2.000 m² - Anlage eines Stillgewässers mit Verlandungsbereich und Grünlandextensivierung: 4.000 m² - Ökologische Aufwertung einer Grünlandfläche durch die Anlage von Feuchtbiotopen (Blänke und feuchte Geländemulde): 7.000 m² - Aufwertung eines vorhandenen Feucht- und Grünlandbiotops durch die Anlage eines Stillge- wässers mit Verlandungsbereich: 2.950 m²
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1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft Wasser: Art eines Gewässerausbaus, Flächen-, Volumen- oder Qualitätsveränderung, Einleitungen, Entnahmen von Grund- oder Oberflächenwasser; Boden: Umfang einer Inanspruchnahme durch Flächenentzug, Versiegelung, Verdichtung, Nutzungsänderung, Bodenabtrag -auftrag, Entwässerung, Eintrag von Schadstoffen; Natur und Landschaft: Angaben zur Nutzung und Gestaltung von Flora, Fauna, Biotopen und des Landschaftsbildes durch das Vorhaben.
Durch die geplanten Maßnahmen, wie Drainage, Planierung, Bodenversiegelung, -entnahme und -umbruch sowie Beseitigung oder Beeinträchtigung von Biotopen, sind Auswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Landschaft und Natur, inklusive Tiere und Pflanzen zu erwarten.
Die jeweiligen Auswirkungen sind nachfolgend genannt:
Mensch: keine Boden: Auswirkungen durch Bodenumlagerung, Umbruch und Verdichtung sowie Ver-
änderung des Bodenwasserhaushaltes durch die Verfüllung von Gräben und Drainage Wasser: erhebliche Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion für gewässergebundene Tiere
und Pflanzen durch Grabenverfüllungen sowie Auswirkungen auf die Entwässerung Luft/Klima: keine Pflanzen: erhebliche Auswirkungen durch den Verlust von Gehölzen, mesophilem Grünland und
halbruderaler Gras- und Staudenflur
Tiere: erhebliche Auswirkungen durch die Beeinträchtigung gewässergebundener Lebens- räume durch die Verfüllung von Gräben sowie durch den Verlust von Gehölz-
strukturen Landschaftsbild: Auswirkungen durch den Wegfall von Grabenstrukturen Kultur- und Sachgüter: Auswirkungen auf die historischen Deichlinien bei bodenverbessernden Maßnahmen sowie Auswirkungen auf Sachgüter, wie landwirtschaftliche Nutzflächen und Gräben
Es kommt es zu folgenden Lebensraumverlusten:
bei wasserbaulichen Anlagen:
- Verlust von sonstigem mesophilen Grünland: 125 m²
bei Maßnahmen zur Bodenverbesserung:
- Verlust gewässergebundener Biotope: 12.115 m² (1,21 ha) 14.560 m² (1,46 ha) - Verlust von Gehölzen: 415 m² 890 m² - Verlust von sonstigem mesophilen Grünland: 4.000 m² 20.800 m² (2,08 ha) - Verlust von halbruderaler Gras- und Staudenflur: 300 m²
bei sonstigen Anlagen:
- Verlust gewässergebundener Biotope: 105 m² - Verlust von Gehölzen: 65 m²
Mittels der geplanten Kompensationsmaßnahmen kann die natürliche Bodenfunktion wiederher-gestellt sowie eine Entwicklung naturnaher, v. a. gewässergebundener Biotope gewährleistet werden. Gegebenenfalls weitere auftretende Gehölzbeeinträchtigungen im Zuge von Grabenauf-reinigungen und Gewässerbaumaßnahmen werden im Rahmen eines Vorsorgeprinzips bei den geplanten Kompensationsmaßnahmen mit berücksichtigt.
1.3 Abfallerzeugung Welche Abfälle und Abwässer werden voraussichtlich anfallen? Klassifikation der Abfälle gemäß WHG, KrWG und AbfG, jeweils hinsichtlich Art und Umfang (überwachungs-bedürftig, wassergefährdend etc.). Art der geplanten Entsorgung.
Es ist keine Erzeugung von Abfällen oder Abwässern zu erwarten.
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1.4 Umweltverschmutzungen und Belästigungen Welche Stoffe werden voraussichtlich in Luft, Wasser und Boden emittiert? Ist mit dem Vorhaben möglicherweise eine deutlich wahrnehm- bzw. messbare Belastung der Umgebung durch - Stoffeinträge in Boden und Wasser, - (Ab)Wärme, - Erschütterungen, - Geräusche, - ionisierende Strahlungen, - elektromagnetische Felder, - Lichteinwirkungen oder - Gerüche verbunden?
Sind Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen von Mensch oder Tier möglich? (Art und Weise, Umfang?) Welche der in Nr. 4.6.1.1 der TA Luft aufgeführten Stoffe werden voraussichtlich in welchem Umfang emittiert?
Während der Bauphase werden durch Baumaschinen im geringen Umfang zusätzlich Abgase und Lärm emittiert. Nach Umsetzung der Maßnahmen sind keine zusätzlichen Umweltverschmutzungen und Belästigungen durch das Verfahren zu erwarten.
1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien Erfordert das Vorhaben das Lagern, den Umgang mit, die Nutzung oder die Produktion von gefährlichen Stoffen i. S. des ChemG bzw. der GefStoffV, wassergefährdenden Stoffen i. S. des WHG oder radioaktiven Stoffen? Unfall-/Störfallrisiken, z. B. bei der Lagerung, Handhabung, Beförderung von explosiven, giftigen, radioaktiven, krebserregenden, erbgutverändernden Stoffen? Wenn ja: In welchem Umfang jeweils?
Es besteht kein erhöhtes oder besonderes Unfall- oder Störfallrisiko.
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2 Standort des Vorhabens Die Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu beurteilen. In die Betrachtung der Empfindlichkeit des möglicherweise beeinträchtigten Gebietes sind die jeweils relevanten Vorbelastungen im Sinne einer Status-quo-Betrachtung ebenso mit einzubeziehen, wie mögliche kumulative Wirkungen und mögliche Wechselwirkungen mit gleichartigen Vorhaben, zumindest insoweit sie offensichtlich sind. Der Standort des Vorhabens ist durch die Standortmerkmale zu beschreiben, die für die Einschätzung erforderlich sind, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Kriterien Betroffenheit (Durch welchen Wirkfaktor ist ggf. eine Betroffenheit zu besorgen?)
2.1 Nutzungskriterien Bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere der Flächen für (Wohn)Siedlungen und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Ver- oder Entsorgung oder sonstige wirtschaftliche oder öffentliche Nutzung. Sind in der Umgebung andere Anlagen mit Auswirkung auf den Standort des Vorhabens bekannt? Welche diesbezüglichen oder sonstigen Vorbelastungen sind bekannt oder zu besorgen? Sind kumulative Wirkungen möglich (Art und Intensität)?
Auf Grundlage des NIEDERSÄCHSISCHEN MINISTERIUMS FÜR UMWELT ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2017) und des LANDKREISES FRIESLAND (2018) bestehen die folgenden Nutzungen:
- südwestlich direkt angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortschaft Sande - ca. 1 km südlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Cäciliengroden - nördlich angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortslagen Roffhausen und Middelsfähr - nordöstlich angrenzend an das Verfahrensgebiet: Ortslage Mariensiel - ca. 1,5 km nordöstlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Wilhelmshaven - ca. 3 km südwestlich des Verfahrensgebiets: Ortslage Neustadtgödens
Im Verfahrensgebiet werden überwiegend alle Flächen landwirtschaftlich genutzt, ausgenommen der Siedlungsbereiche und Gewerbeflächen. Es überwiegt die Grünlandnutzung. Zum Teil werden nördlich des Ems-Jade-Kanals auch größere Ackerschläge intensiv bewirtschaftet.
Die Gemeinde Sande gilt als Erholungsort und bietet viele Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten. Der Ems-Jade-Kanal ist ein Vorbehaltsgebiet für landschaftsbezogene Erholung und wird als Wasserwanderweg sowie für Wassersport genutzt. Zusätzlich gibt es regional bedeutsame Wanderradwege im Stadtgebiet Sande sowie außerhalb.
Westlich des Verfahrensgebiets verläuft die Bundesautobahn BAB 29 sowie nördlich die Bundesstraße B 210, die als Hauptverkehrsstrecken mit überregionaler Bedeutung gelten. Entlang der östlichen Grenze des Verfahrensgebiets verläuft die Bahnstrecke 1522 Oldenburg - Wilhelmshaven und durch das Verfahrensgebiet in nordwestlicher Richtung die Bahnstrecke 1540. Diese werden sowohl für den öffentlichen Personennahverkehr als auch für Güterverkehr genutzt.
Für die Entsorgung gibt es in der Ortschaft Sande mehrere Problemstoffsammelstellen.
2.2 Qualitätskriterien Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur (Tiere und Pflanzen) und Landschaft (Landschaftsbild, Landschaftsraum), Leistungsfähigkeit der natürlichen Bodenfunktionen und der Archivfunktion des Bodens, Empfindlichkeit gegenüber Bodenerosion; Stoffliche Belastung der Böden; Wasserbeschaffenheit: Ökologischer und chemischer Zustand, Situation von Hydraulik/Hydrologie, Morphologie und Beschaffenheit der Gewässer-sedimente; Grundwasserbeschaffenheit (Qualität), Hydrologie, Grundwassermenge und Stand, Luftqualität, z. B. Kurgebiete
Boden: Das Verfahrensgebiet liegt in der Bodengroßlandschaft der Küstenmarschen und es kommt flächendeckend der Bodentyp Kalkmarsch vor. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 lassen sich laut der neuen Bodenkarte BK50 des NIBIS-Kartenserver den Bodentypen „Mittlere bzw. Tiefe Kleimarsch“ zu-ordnen. Ein Teil von Maßnahmenfläche 17 weist zudem den Bodentyp „Tiefe Kalkmarsch“ auf LBEG (2019). Das standortbezogene ackerbauliche Ertragspotenzial ist im Verfahrensgebiet hoch bis sehr hoch. Zudem liegen Böden mit einer hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit vor, wodurch sie grundsätzlich besonders schutzwürdig sind. Aufgrund der intensiven Grünland- und Ackernutzung und des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist der Boden anthropogen überprägt und hat lediglich eine allgemeine Bedeutung. Das Vorkommen sulfatsaurer Böden kann laut NIBIS-Kartenserver (LBEG 2019) nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb des Verfahrensgebiets befindet sich der Altlastenstandort Mittelsfähr (Nr. 4550154009) unmittelbar nördlich der Maßnahmenfläche 7 an der K 313 (Wilhelmshavener Straße), der bereits erkundet wurde (LBEG 2017).
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2.2 Fortsetzung Wasser: Das Verfahrensgebiet ist Bestandteil des Gewässereinzugsgebietes der Maade, dem größten Vorfluter des Gebietes. Die Gewässerstruktur der Maade ist als "stark bis sehr stark verändert" eingestuft. Zudem ist das ökologische Potenzial unbefriedigend und der chemische Zustand als nicht gut eingestuft.
Durch das Gebiet verläuft auch der Ems-Jade-Kanal, dessen ökologisches Potenzial als schlecht und der chemische Zustand als nicht gut eingestuft ist.
Innerhalb des Verfahrensgebiets ist v. a. auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Netz von Entwässerungsgräben vorhanden. Diese sind durch das geplante Vorhaben besonders betroffen, da Grabenverfüllungen sowie Neuanlagen von Drainagen durchgeführt werden sollen.
Das Verfahrensgebiet liegt im Bereich des Grundwasserkörpers "Jade Lockergestein links". Sowohl der chemische als auch der mengenmäßige Zustand sind als gut bewertet. Laut LBEG (2017) befinden sich alle Maßnahmenflächen in einem (fast) vollständig versalzten Bereich, der somit nicht für die Trinkwassergewinnung geeignet ist. (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.3)
Klima und Luft: Das Verfahrensgebiet liegt in der Region "Küstennaher Raum". Im Bereich Sande liegt die Niederschlagsrate bei ca. 800 mm/Jahr, die mittlere Temperatur bei 9 °C und die mittlere Sonnen-scheindauer bei 1.400 - 1.500 Stunden/Jahr. Der Wind weht überwiegend aus süd- bis südwestlicher Richtung mit durchschnittlich ca. 4 - 5,5 m/s. Diese relativ hohen Windgeschwindigkeiten sorgen für günstige Luftaustauschbedingungen.
Landschaftsbild: Das Verfahrensgebiet ist nach der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans (LANDKREIS
FRIESLAND 2015) in drei verschiedene Landschaftsgebiete und Landschaftstypen einzuordnen. Die Maß-nahmenflächen 7, 9, 11 und 12 sind demnach von geringem und die Maßnahmenflächen 2 bis 6, 8, 10 und 13 von mittlerem Wert (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.7). Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in einem Landschaftsbereich nördlich und nordöstlich von Sande innerhalb des Landschaftstyps Nr. 35 Maadebucht, welcher von mittlerem Wert ist.
Die Acker- und Grünlandflächen sind weitgehend strukturarm. Aufgrund ihrer hohen Nutzungsintensität bieten sie nur für wenige Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum, allerdings sind vereinzelt naturnahe Biotope, wie Gehölze und kleine Gewässer vorhanden.
Die Verkehrsachsen BAB 29 und B 210 sowie die Bahnstrecken, Hochspannungstrasse und zwei Windparks stellen einen Störfaktor des Landschaftsbildes dar.
Tiere: Es ist aufgrund des Bewertungssystems von WILMS et al. (1997) davon auszugehen, dass die Maß-nahmenflächen 2, 3, 4, 9 und 10 eine eingeschränkte Bedeutung, die Maßnahmenflächen 5, 6, 7, 8 und 13 hingegen eine lokale bis regionale Bedeutung für Brutvögel haben. Für die Maßnahmenflächen 11 und 12 liegen keine Bestandsdaten vor, es ist jedoch aufgrund der Lage an verkehrsreichen Straßen und des Vorkommens von artenarmen Feucht- bzw. Intensivgrünland eine eingeschränkte Bedeutung für Brutvögel anzunehmen (vgl. Teil II - Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.1). Zusammenfassend haben die neuen Maßnahmenflächen 16 und 18 für Brutvögel eine eingeschränkte Bedeutung. Die Maßnahmenflächen 14, 15 und 17 liegen hingegen in Räumen mit lokaler bis regionaler Bedeutung für Brutvögel, in denen jedoch nach PÖYRY (2012) keine wertgebenden Arten festgestellt werden konnten.
Die Flächen im Bereich des Jeverschen Groden sind für Gastvögel von nationaler Bedeutung. Den Maß-nahmenflächen 2 - 6 und 9 - 10 kommt eine geringe Bedeutung für Gastvögel zu. Die Maßnahmenflächen 7 und 8 haben eine mittlere Bedeutung. Für die Maßnahmenflächen 11 und 12 liegen keine Bestandsdaten vor, allerdings ist auch hier eine geringe Bedeutung für Gastvögel zu erwarten (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.6.1).
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2.2 Fortsetzung Nach den Kriterien von KRÜGER et al. (2010) wurden den Untersuchungsräumen, die für die Kartierungen zur Bahnverlegung Sande abgegrenzt wurden, meist keine oder nur eine geringe Bedeutung für Gastvögel zugeordnet. Die neuen Maßnahmenflächen 14 bis 18 befinden sich in diesen Räumen (PÖYRY 2012).
Für neun, im Verfahrensgebiet erfasste Fledermausarten erweist sich der Ems-Jade-Kanal als Flugkorridor und Jagdgebiet von hoher Bedeutung. Auch bei der Maade, die Teil des FFH-Gebietes "Teichfledermaus-Habitat im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-331)" ist, kann von einer hohen Bedeutung ausgegangen werden. Als Jagdgebiete mittlerer Bedeutung können die Randbereiche entlang der K 294 und die Waldränder zwischen Bahnhof Sande und Buschhausen entlang der Bahntrasse genannt werden (vgl. Teil III –Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.2). Die neue Maßnahmenfläche 15 liegt am Ems-Jade-Kanal, welcher als Jagd- und Flughabitat von hoher Bedeutung für verschieden Fledermausarten gilt. Die Flächen 14 sowie 16 bis 18 befinden sich zudem in unmittelbarer Nähe zu Jagdgebieten mittlerer Bedeutung bzw. an Flugstraßen mit einer geringen Bewertung (PÖYRY 2012).
Bei Untersuchungen konnten vier Amphibien- und drei Reptilienarten auf den Maßnahmenflächen 5 und 6 festgestellt werden, die somit eine mittlere Bedeutung haben (vgl. Teil III - Erläuterungsbericht, Kapitel 2.1.6.3). Neben den festgestellten Amphibienarten und -wanderungen an den bereits genehmigten Maßnahmenflächen, wurden an der neuen Fläche 14 weitere Wanderbewegungen einzelner Erdkröten beobachtet (PÖYRY 2012). An der neuen Maßnahmenfläche 17 erfolgte eine Reptilienerfassung an einem Randbereich eines südexponierten Ruderalgebüschs. Hier wurden drei Blindschleichen erfasst, dieses Reptilienhabitat ist jedoch lediglich von eingeschränkter Bedeutung (PÖYRY 2012).
Im Verfahrensgebiet wurden insgesamt 23 Libellenarten nachgewiesen, darunter auf der Maßnahmen-fläche 4 die Gebänderte Prachtlibelle (Calopteryx splendens), die nur dort beobachtet wurde. Diese Fläche ist somit von mittlerer Bedeutung für Libellen. Die Maßnahmenfläche 5 ist hingegen nur von einge-schränkter Bedeutung, da dort ein Nachweis von lediglich drei Arten erfolgte (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.6.4). Entlang der neuen Maßnahmenfläche 17 erhielt der Neufelder Zuggraben, ebenso wie ein eutrophierter Graben an Fläche 14, aufgrund eines einzigen Artenfundes der Großen Pechlibelle lediglich eine eingeschränkte Bedeutung.
Pflanzen: Wie im gesamten Verfahrensgebiet sind auch auf den Maßnahmenflächen 2 bis 13 und 14 bis 18 landwirtschaftliche Nutzflächen vorherrschend. Überwiegend handelt es sich dabei um intensiv genutzte Grünlandflächen (GI) oder auch Grünland-Einsaaten (GA) und Ackerflächen (A) von geringer oder allgemeiner bis geringer Bedeutung (Wertstufen I und II). Meist sind sie von nährstoffreichen Gräben (FGR) durchzogen und begrenzt, die eine allgemeine Bedeutung (Wertstufe III) aufweisen. Viele Flächen sind gehölzfrei, einige wenige weisen entlang von Gewässern Gehölze auf.
Innerhalb der Maßnahmenflächen 4, 5, 6, 7 und 9 befinden sich einige nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope (vgl. Punkt 2.3.9) sowie auf den Maßnahmenflächen 2, 3 und 13 Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung. Auf den Maßnahmenflächen 8, 10, 11 und 12 wurden keine Biotoptypen von allgemeiner bis höherer Bedeutung festgestellt (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 2.1.5). Neben den bereits oben genannten Flächen befinden sich auf den neuen Maßnahmenflächen 16 bis 18 Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung im Bereich der im Zuge der 1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG vorgesehenen Maßnahmen. Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 5, 14 und 15 wurden keine Biotoptypen von allgemeiner oder höherer Bedeutung festgestellt.
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2.3 Schutzkriterien
2.3.1 Natura 2000-Gebiete (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG) Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung Und Europäische Vogelschutz-gebiete
In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befinden sich die folgenden Schutzgebiete:
- ca. 500 m östlich des Verfahrensgebiets: "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer (DE 2306-301)"; ist gleichzeitig EU-Vogelschutzgebiet "Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer (DE 2210-401)" - nördlich innerhalb des Verfahrensgebiets: "Teichfledermaus-Habitat im Raum Wilhelmshaven (DE 2312-331)"
Das FFH- und EU-Vogelschutzgebiet "Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer" ist vom Vorhaben nicht betroffen. Das FFH-Gebiet DE 2312-331 befindet sich entlang der Maßnahmenflächen 2, 3 und 4 und ist somit vom geplanten Vorhaben betroffen.
2.3.2 Naturschutzgebiete (§ 23 Abs. 1 BNatSchG) Zirka 4 km südwestlich des Verfahrensgebiets befindet sich das NSG WE 00160 "Sandentnahmestelle Neustadtgödens", welches gleichzeitig zum FFH-Gebiet DE 2312-331 zählt. Es ist vom geplanten Vorhaben nicht betroffen.
2.3.3 Nationalparke (§ 24 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befindet sich der Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer (NLP NDS 00001); Zone I", ist vom geplanten Vorhaben jedoch nicht betroffen.
2.3.4 Nationale Naturmonumente (§ 24 Abs. 4 BNatSchG) nicht vorhanden
2.3.5 Biosphärenreservate (§ 25 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befindet sich das Biosphärenreservat "Niedersächsisches Wattenmeer". Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben liegt nicht vor.
2.3.6 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 Abs. 1 BNatSchG) In räumlicher Nähe zum Verfahrensgebiet befinden sich einige Landschaftsschutzgebiete, die vom Vorhaben jedoch nicht betroffen sind.
2.3.7 Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) nicht vorhanden
2.3.8 Geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 Abs. 1 BNatSchG), auch soweit Wallhecken sowie Ödland und sonstige naturnahe Flächen nach § 22 Abs. 3 und 4 NAGBNatSchG dazu gehören
Der geschützte Landschaftsbestandteil GLB FRI 33 "Alt-Marienhausen" befindet sich innerhalb des Verfahrensgebiets. Es grenzt südlich an die neue Maßnahmenfläche 16 an. Eine Betroffenheit für weitere geschützte Landschaftsbestandteile außerhalb des Verfahrensgebiets liegt nicht vor.
2.3.9 Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 Abs. 1 BNatSchG, § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG)
Innerhalb der Maßnahmenflächen bzw. im Bereich der vorgesehenen Maßnahmen befinden sich einige nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope:
- Wiesentümpel (STG): Flächen 4 und 6 - Sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer mit Verlandungsbereich und Flutrasen/Binsen (SEZ/VEF): Fläche 5 - Grüppe mit seggen-, binsen- oder hochstaudenreichem Flutrasen (GNF): Fläche 6 - Sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer mit Verlandungsbereich und Rohrkolbenröhricht (SEZ/VERR): Fläche 7 - Sonstiges mesophiles Grünland (GMS): Fläche 9
Im Bereich der geplanten Maßnahmen auf den Flächen 2 und 3, 8 sowie 10 bis 18 liegen keine nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG geschützte Biotope.
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2.3.10 Wasserschutzgebiete (§ 51 Abs. 1 WHG), Heilquellenschutzgebiete (§ 53 Abs. 4 WHG), Risikogebiete (§ 73 Abs. 1 WHG), Überschwemmungsgebiete (§ 76 WHG)
nicht vorhanden
2.3.11 Gebiete, für die durch Gemeinschaftsvorschriften bestimmte Umwelt-qualitätsnormen festgelegt sind und in denen diese Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind Mögliches Erreichen oder Überschreiten von Grenzwerten bzw. Qualitätsan-forderungen diesbezüglicher EG-Richtlinien
nicht vorhanden
2.3.12 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes) (vgl. hierzu die Inhalte der Regionalen Raumordnungsprogramme)
Innerhalb des Verfahrensgebiets: Ortschaft Sande (8.879 Einwohner; Stand 2015)
2.3.13 Baudenkmale und Bodendenkmale, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen sind, und Grabungsschutz-gebiete
Einige der historischen Deichlinien befinden sich entlang oder innerhalb der Maßnahmenflächen und können durch die Planinstandsetzungsmaßnahmen betroffen sein. Zusätzlich sind die folgenden Bau- und Bodendenkmale im Verfahrensgebiet genannt:
- Güterabfertigung, Bunker, Bahnsteigdach, Bahnsteigbrücke und Empfangsgebäude des Bahnhofs Sande - Fort Mariensiel - Gebäude nördlich Altenhof - Gutsgarten, ehemaliger Treppenturm des Schlosses und Brunnen in Alt-Marienhausen - zwei Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Bereich Seedeich (eines innerhalb von Fläche 4) - Brunnen mit Wurt im Bereich Seedeich nahe der Maade - Wurt an der Roffhausener Landstraße südlich der Maade - Wurt an der Roffhausener Landstraße Nr. 7 - Wurt in Altenhof südlich der K 312 - Wurt östlich des Sander Sees - zwei Bodendenkmäler westlich des Altenhofer Zuggrabens bei Cäciliengroden
- Historische Deichlinie entlang
- Roffhausener Landstraße: grenzt südlich an Fläche 2 - Sander Mühlenweg: kurzer Abschnitt ragt in Fläche 3 - Bereich Seedeich: durchquert Fläche 4 - Straße Am Bulsterdeich: innerhalb von Fläche 5 - Wilhelmshavener Straße: grenzt an nordöstliche Spitze von Fläche 5 grenzt nordwestlich an Fläche 6 grenzt nördlich an Fläche 7 - Straße Altenhof: in der Nähe zu Fläche 5, diese grenzt jedoch nicht an - Gänsedeichsweg: grenzt westlich an Fläche 7 - Altenhofer Zuggraben: grenzt östlich an Fläche 8 - Altendeichsweg: grenzt östlich an Fläche 12 - Dangaster Straße: keine Maßnahmenfläche betroffen
Weitere historische Deichlinien und Wurten befinden sich innerhalb der Ortschaft Sande sowie nördlich und westlich davon, sind dem Verfahrensgebiet jedoch nicht mehr zugehörig.
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3 Merkmale der möglichen erheblichen Auswirkungen Die nachfolgende Matrix kann dabei helfen, die nun erforderliche Bewertung vorzunehmen. Je nach Fallgestaltung können die Kriterien einzeln oder im Zusammenwirken die Erheblichkeit und damit die UVP-Pflicht begründen.
Überschlägige Beschreibung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grundlage der Merkmale des Vorhabens und des Standortes
Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkungen auf die Umwelt unter Verwendung der folgenden Kriterien: Ausmaß, grenzüberschreitender Charakter, Schwere und Komplexität, Dauer, Häufigkeit, Reversibilität, Wahrscheinlichkeit
Mensch keine -
Boden Auswirkungen durch Bodenumlagerung und Umbruch sowie Veränderung des Bodenwasserhaushaltes durch die Verfüllung von Gräben und Drainage
Bei Beachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und durch die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.2 und 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.2 und 3.3.3) bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück, da die Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur sowie dem Erhalt und der Wiederherstellung der natürlichen Ertragsfunktion der Böden dienen.
Wasser erhebliche Auswirkung auf die Lebensraumfunktion für gewässergebundene Tiere und Pflanzen durch Grabenverfüllungen sowie Auswirkungen auf die Entwässerung
Durch die Anlage von naturnah gestalteten, z. T. auch temporär wasserführenden Gewässern werden die Verluste der Lebensraumfunktionen kompensiert (vgl. Teil III -Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3). Bei Durchführung von Vermeidungs- und Minimierungs-maßnahmen (vgl. Teil III - Erläuterungsbericht, Kapitel 3.4.2 sowie Kapitel 3.3.2) und Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bleiben somit keine erheblichen Auswirkungen zurück. Die Ent-wässerungsfunktion wird von Drainagen und Grüppenstrukturen übernommen.
Luft/Klima keine -
Pflanzen erhebliche Auswirkungen durch den Verlust von Gehölzen und mesophilem Grün-land sowie halbruderaler Gras- und Staudenflur
Durch die Pflanzung von Gehölzgruppen aus gebietsheimischen und standortgerechten Laubgehölzen und durch die vorgesehene Grünlandextensivierung (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3) bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück.
Tiere erhebliche Auswirkungen durch die Beeinträchtigung gewässergebundener Lebens-räume durch die Verfüllung von Gräben sowie durch den Verlust von Gehölz-strukturen
Die Anlage naturnaher Feucht-/ Gewässerbiotope sowie Gehölzanpflanzungen kompensieren die Grabenverfüllungen und den Verlust von Gehölzstrukturen (vgl. Teil III -Erläuterungs-bericht, Kapitel 3.4.3 sowie Kapitel 3.3.3). Dadurch bleiben keine erheblichen Auswirkungen für Vögel, Fledermäuse, Amphibien, Reptilien und Libellen zurück.
Landschaft keine -
Kultur- und Sachgüter
Auswirkungen auf die historischen Deichlinien bei bodenverbessernden Maß-nahmen sowie Auswirkungen auf Sachgüter, wie landwirtschaftliche Nutzflächen und Gräben
Es besteht möglicherweise eine Beeinträchtigung der historischen Deichlinien. Bei der Planung und Durchführung der bodenverbessernden Maßnahmen ist die zuständige Denkmalschutz-behörde mit einzubeziehen und die Eingriffe sind so gering wie möglich zu halten. Bei der Durchführung dieser Schutzmaßnahmen und bei Beachtung der in Teil III - Erläuterungsbericht in Kapitel 3.4.2 sowie in Kapitel 3.3.2 genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bleiben keine erheblichen Auswirkungen zurück.
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Zusammenfassung und Gesamteinschätzung erheblicher Umweltauswirkungen (durch zuständige Behörde): Erhebliche und nachteilige bau, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen der Maßnahmen können mit Hilfe der geplanten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dem gesetzlichen Umfang entsprechend auf ein unerhebliches Maß reduziert werden. UVP erforderlich ? (Ja / Nein): Eine UVP ist demnach nicht erforderlich.
Literatur/Quellen KRÜGER, T., J. LUDWIG, P. SÜDBECK, J. BLEW & B. OLTMANNS (2010): Quantitative Kriterien zur Bewertung von Gastvogellebensräumen in Niedersachsen. 3. Fassung. Vogelkundliche Berichte Niedersachsen Band 41 (Heft 2/2010): 251-274. LANDKREIS FRIESLAND (2018): 1. Entwurf: Regionales Raumordnungsprogramm Landkreis Friesland. https://www.friesland.de/portal/seiten/rrop-1-entwurf-901001055-20800.html. LANDKREIS FRIESLAND (2015): Landschaftsrahmenplan. Fortschreibung 2015-Vorentwurf. Jever, 258. LBEG (LANDESAMT FÜR BERGBAU, ENERGIE UND GEOLOGIE) (2017, 2019): NIBIS Kartenserver. Niedersächsisches Bodeninformationssystem. Hannover. http://nibis.lbeg.de/cardomap3/. NIEDERSÄCHSISCHES MINISTERIUM FÜR UMWELT ENERGIE UND KLIMASCHUTZ (2017, 2019): Umweltkarten Niedersachsen. Hannover. https://www.umweltkarten-niedersachsen.de/. PÖYRY (2012): ABS Oldenburg - Wilhelmshaven, Ausbaustufe II, Bahnverlegung Sande, Umweltverträglichkeitsstudie. Pöyry Deutschland GmbH, Hannover, 317 Seiten. WILMS, U., K. BEHM-BERKELMANN & H. HECKENROTH (1997): Verfahren zur Bewertung von Vogelbrutgebieten in Niedersachsen. Vogelkundliche Berichte Niedersachsen 29: 103-111.
Impressum:
Auftraggeber
Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems
Dezernat 4 - Flurbereinigung, Landmanagement
Markt 15/16
26122 Oldenburg
Tel.: +49 441 9215 0
Fax: +49 441 9215 153
E-Mail: [email protected]
Vorhaben
Unternehmensflurbereinigung Sande - Bahnumgehung
1. Änderung des Planes nach § 41 FlurbG
Landkreis Friesland
Stand
03. Juni 2019
Auftragnehmer
Escherweg 1
26121 Oldenburg
Postfach 11 42, 26001 Oldenburg
Tel.: +49 441 971 74 97
Fax: +49 441 971 74 73
www.arsu.de
Bearbeiter
Tomma Wilken, Dipl. Ing. Landschaftsarchitektur (FH)
Hanna Timmermann, Dipl.-Landschaftsökologie
Oliver Middeke, M.Sc. Landschaftsökologie