GrenzkostenausgleichGrenzkostenausgleichund Welthandelsrechtund Welthandelsrecht
Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und
KlimapolitikKlimapolitikUniversität Rostock, Juristische FakultätUniversität Rostock, Juristische Fakultät
[email protected]@uni-rostock.dewww.nachhaltigkeit-gerechtigkeit-klima.dewww.nachhaltigkeit-gerechtigkeit-klima.de
Grundstruktur von BTAGrundstruktur von BTA großer umwelt-/ ressourcenpolitischer Handlungsbedarf großer umwelt-/ ressourcenpolitischer Handlungsbedarf
= IPCC-Prognosen z.B. noch relativ zurückhaltend (und = IPCC-Prognosen z.B. noch relativ zurückhaltend (und trotzdem meist falsch wiedergegeben)trotzdem meist falsch wiedergegeben)
BTA als Ergänzung einer neuen, weitergehenden EU-BTA als Ergänzung einer neuen, weitergehenden EU-Politik zur Vermeidung eines globalen Wettlaufs um die Politik zur Vermeidung eines globalen Wettlaufs um die niedrigsten Standardsniedrigsten Standards
BTA-Ziel = zeigen, dass Umweltpolitik ökonomisch BTA-Ziel = zeigen, dass Umweltpolitik ökonomisch möglich = schafft Bereitschaft zu strikter globaler möglich = schafft Bereitschaft zu strikter globaler UmweltpolitikUmweltpolitik
daher: BTA für Im- und ggf. auch für Exporte, da daher: BTA für Im- und ggf. auch für Exporte, da langfristig ökologisch-sozial für alle besserlangfristig ökologisch-sozial für alle besser
in in OECD-StaatenOECD-Staaten wichtig: BTA erspart nicht (a) verstärkte wichtig: BTA erspart nicht (a) verstärkte Umweltpolitik, (b) Lebensstildebatte/ Suffizienz, (c) Fragen Umweltpolitik, (b) Lebensstildebatte/ Suffizienz, (c) Fragen sozialer Verteilungsgerechtigkeitsozialer Verteilungsgerechtigkeit
Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.Forschungsgruppe Nachhaltigkeit und Klimapolitik
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Reichweite der Rechtsanalyse von BTAReichweite der Rechtsanalyse von BTA
BTA als Ausgleich nicht nur für Steuern/ Zertifikatmärkte und BTA als Ausgleich nicht nur für Steuern/ Zertifikatmärkte und besonders belastete Industrien, sondern generell für Kosten besonders belastete Industrien, sondern generell für Kosten der Umweltpolitik denkbarder Umweltpolitik denkbar
Ressourcenbegriff dabei weit fassen (z.B. auch Böden, Pflanzen Ressourcenbegriff dabei weit fassen (z.B. auch Böden, Pflanzen usw.)usw.)
Vereinbarkeit mit Art. III und I GATT indes klärungsbedürftigVereinbarkeit mit Art. III und I GATT indes klärungsbedürftig
schon tatbestandlich aber u.U. wegen Art. II:2a GATT und Fn. schon tatbestandlich aber u.U. wegen Art. II:2a GATT und Fn. 61 zu Annex II des GATT keine Beeinträchtigung61 zu Annex II des GATT keine Beeinträchtigung
wesentlich für weitere Argumentation: nicht zu sehr auf wesentlich für weitere Argumentation: nicht zu sehr auf vorhandene WTO-Judikatur fixieren:vorhandene WTO-Judikatur fixieren:
keine Bindungswirkung über entschiedenen Fall hinauskeine Bindungswirkung über entschiedenen Fall hinaus schon strategisch deshalb Fixierung nicht sinnvoll, zumal schon strategisch deshalb Fixierung nicht sinnvoll, zumal
internationale Judikatur oft wenig konsistentinternationale Judikatur oft wenig konsistent letztlich muss letztlich muss NormtextNormtext (v.a. GATT) ausgelegt werden (v.a. GATT) ausgelegt werden
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WTO-Rechtfertigungen (1)WTO-Rechtfertigungen (1)>>> m.E. Kosten als “other charges” (Art. III:2 GATT)>>> m.E. Kosten als “other charges” (Art. III:2 GATT)>>> Ergänzungen zur Rechtfertigung nach Art. XX:b/ g GATT>>> Ergänzungen zur Rechtfertigung nach Art. XX:b/ g GATT
„„Nachhaltigkeit“ in der Präambel des WTO-Nachhaltigkeit“ in der Präambel des WTO-Rahmenübereink.Rahmenübereink.
Vorsorge/ Nachweisbarkeit der KlimaproblematikVorsorge/ Nachweisbarkeit der Klimaproblematik
kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Umweltvölkerrechtsverträge über Art. 3 DSU, 31 WVRK: Umweltvölkerrechtsverträge über Art. 3 DSU, 31 WVRK: Problem aber: (a) fehlende Ratifikation; (b) oft Unklarheit/ Problem aber: (a) fehlende Ratifikation; (b) oft Unklarheit/ Unverbindlichkeit des Umweltvölkerrechts >>>Unverbindlichkeit des Umweltvölkerrechts >>>aber z.B. Art. 2 UNFCCC (trotz Kyoto, Cancun etc.)aber z.B. Art. 2 UNFCCC (trotz Kyoto, Cancun etc.)
kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: kollidierendes Völkerrecht zur Auslegung des Art. XX GATT: Menschenrechte (Bioenergie z.B.)Menschenrechte (Bioenergie z.B.)
für Chapeau v.a. wichtig = sorgfältige und eher für Chapeau v.a. wichtig = sorgfältige und eher konservative Berechnung der BTA-Höhekonservative Berechnung der BTA-Höhe Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A.
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WTO-Rechtfertigungen (2)WTO-Rechtfertigungen (2)
>>> >>> BTA zusätzlich zu Art. XX GATT auch über BTA zusätzlich zu Art. XX GATT auch über „Vermeidung von Verschonungssubventionen“ „Vermeidung von Verschonungssubventionen“ rechtfertigbar? (= geduldete Umweltzerstörung rechtfertigbar? (= geduldete Umweltzerstörung als Subvention)als Subvention)
Nichtanlastung externer Kosten (Klimaschäden Nichtanlastung externer Kosten (Klimaschäden z.B.) bei ausländischen Produkten ggf. als WTO-z.B.) bei ausländischen Produkten ggf. als WTO-rechtlich unerlaubte Exportsubvention (Art. XVI rechtlich unerlaubte Exportsubvention (Art. XVI GATT)GATT)
Begründung für internalisierenden Begründung für internalisierenden Subventionsbegriff = weiter Wortlaut des Art. XVI Subventionsbegriff = weiter Wortlaut des Art. XVI GATT, Nachhaltigkeitsprinzip, VerursacherprinzipGATT, Nachhaltigkeitsprinzip, Verursacherprinzip
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Vielen Dank für die Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!Aufmerksamkeit!
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