Exposé
Titel des Dissertationsvorhabens
„Grundwertungen zur Bankgarantie“
Verfasserin
Mag. Katja Kornfehl
1200576
angestrebter akademischer Grad
Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)
Wien, 2017
Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101
Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften
Betreuerin: ao. Univ.-Prof. Dr. Elisabeth Borth-Böhler
2
I. Einführung in den Forschungsgegenstand
Neben dem Dokumenten-Akkreditiv stellt die Bankgarantie das wohl wichtigste
Sicherungsinstrument im internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehr dar.1 Die
Mehrzahl von größeren Auslandsverträgen wird mit Hilfe von Bankgarantien abgewickelt.2
Bei der Bankgarantie handelt sich um eine Schöpfung der Praxis, ihre Entwicklung hat sich
dabei weitgehend unabhängig von der nationalen Gesetzgebung vollzogen.3
Die Bankgarantie ist im österreichischen Recht nicht besonders geregelt. Auch aus
§ 880a ABGB, der die Zusage der Leistung eines Dritten regelt4, kann nicht viel mehr
abgeleitet werden, als dass Garantieversprechen abgegeben werden können.5
Zunächst kommt der Bankgarantie Sicherungsfunktion zu, darin besteht ihre Ähnlichkeit zur
Bürgschaft.6 Doch die Bankgarantie ist unabhängig vom Grundverhältnis, die Verpflichtung
des Garanten hängt also nicht vom Bestehen der Hauptschuld ab.7 Die Bankgarantie ist somit
nicht akzessorisch, weil dem Garanten keine Einwendungen aus dem Valutaverhältnis
zustehen. Der Garant muss nicht bloß die Verpflichtung eines Dritten erfüllen, sondern auch
darüber hinaus für einen bestimmten Erfolg einstehen.8
Aus dieser Abstraktheit resultiert wiederum das wesentliche Charakteristikum der
Bankgarantie, nämlich ihre Liquiditätsfunktion,9 die auch Bargeldfunktion genannt wird.
Bei Eintritt des formellen Garantiefalls, sohin bei Vorliegen der in der Haftungserklärung
vorgesehenen Zahlungsvoraussetzungen, muss ohne materielle Prüfung des durch die
Garantie gesicherten Anspruches gezahlt werden.10
Dieses Wesen der Bankgarantie wird mit
der Formel „Erst zahlen, dann prozessieren“ zum Ausdruck gebracht. Demzufolge hat die
1 Vgl Nielsen/Joos, Bankgarantien bei Außenhandelsgeschäften, in Hellner/Steuer (Hrsg), Bankrecht und
Bankpraxis III Rz 5/231. 2 Vgl Mader, Entwicklung und Rolle der Bankgarantie im internationalen Handel, in Aichhorn (Hrsg), Geld-
und Kreditwesen im Spiegel der Wissenschaft (2005) 410. 3 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/231.
4 Welser/Zöchling-Jud, Grundriss des bürgerlichen Rechts
14 (2015) 176.
5 Zöchling-Jud, Die Bankgarantie im österreichischen Recht, in Westphalen/Zöchling-Jud (Hrsg), Die
Bankgarantie im internationalen Handelsverkehr (2014) 466. 6 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.
7 Vgl Koziol, Die Bankgarantie, in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht
2 V Rz 3/26.
8 Vgl Koziol in BVR
2 V Rz 3/4.
9 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.
10 Vgl Nielsen/Joos in BuB Rz 5/232.
3
Bankgarantie immer bereits dann ihren Zweck verfehlt, wenn ein Prozess vor Auszahlung
ausgetragen wird.11
Zurückzuführen ist die Ausgestaltung der Bankgarantie in dieser Form auf ihren historischen
Entstehungszweck. Sie sollte der Ablöse des Bardepots12
und ebenso der
Gewährleistungseinbehalte13
dienen.14
Dabei liegt der Vorteil für den Auftraggeber – also
den Vertragspartner des Begünstigten im Valutaverhältnis – auf der Hand: Denn während die
Hinterlegung des Bargeldes15
beim Begünstigten bzw bei dessen Hausbank dazu führt, dass
der Betrag für diese Zeit blockiert ist, kann im Falle der Vereinbarung der Sicherung durch
Bankgarantie dasselbe Ziel ohne Liquiditätseinbußen auf Seiten des Auftraggebers erreicht
werden.16
Der Bankgarantie kommt insofern auch Kreditierungsfunktion zu.
Während der Vorteil für denjenigen Vertragspartner, der die Sicherheit beizubringen hat, also
auf der Hand liegt, muss man sich die Frage stellen, wieso bzw unter welchen
Voraussetzungen der Begünstigte sich auf eine Bankgarantie an Stelle eines Bardepots
einlassen sollte, denn vom Bardepot kann bzw konnte der Begünstigte verständlicherweise
immer abheben, ohne dass sein Vertragspartner die Behebung im Falle einer unberechtigten
Inanspruchnahme verhindern kann bzw konnte.17
So hat auch der OGH im Zusammenhang mit der Haftrücklassgarantie18
ausgesprochen: „Sinn
einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist
nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt
werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die
fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.“19
Damit die Funktionsfähigkeit der Bankgarantie im Sinne ihres Entstehungszweckes gesichert
werden kann, muss ihre Ausgestaltung für hinreichende Attraktivität auch auf Seiten des
Begünstigten sorgen.20
Für den Begünstigten ist eine Bankgarantie besonders dann attraktiv,
11
Liesecke, Rechtsfragen der Bankgarantie, WM 1968, 22. 12
Vgl Zahn/Haas/Ehrlich, Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel8 (2010) Rz 9/1.
13 Dazu Canaris, Die Bedeutung des „materiellen“ Garantiefalls für den Rückforderungsanspruch bei der
„Garantie auf erstes Anfordern“, ZIP 1998, 497. 14
Vgl auch Schinnerer, Garantie oder Bürgschaft, ÖBA 1972, 439. 15
Auch bei den diversen Einbehalten, die in Ö typischerweise aus Sicht des Sicherungsgebers als Rücklasse
bezeichnet werden, sind dieselben Liquiditätserwägungen anzustellen. 16
Vgl Dohm, Bankgarantien im internationalen Handel (1985) 30. Gerade in Zeiten stetig zunehmender Werte
von Exportverträgen drängt sich dieses Argument immer mehr in den Vordergrund. 17
Vgl Dohm, Bankgarantien 30. 18
Dieser kommt auch im nationalen Verkehr – insb im Bereich des Baurechts – umfassende Bedeutung zu. 19
RIS-Justiz RS0017002, zuletzt 10 Ob 62/16i Zak 2017, 16 = bau aktuell 2017, 29 (Berlakovits/Stanke). 20
In diesem Sinne auch Schinnerer, ÖBA 1972, 439.
4
wenn er – wie auch der OGH festhält – tatsächlich so wie beim Bardepot bzw beim
Haftrücklass gestellt wird, wenn er also immer dann auf den Sicherungsbetrag zugreifen kann,
wenn er den Sicherungsfall für gegeben hält.21
Im internationalen Verkehr resultiert die Attraktivität der Bankgarantie als Sicherungsform
auch daraus, dass sie von der Rechtspraxis entwickelt wurde22
und deswegen eine sehr
ähnliche Ausgestaltung in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen erfahren hat. Aus
diesem Grund können die Vertragspartner auf internationale Einheitlichkeit vertrauen und
sehen sich somit idR nicht mit unerwarteten und unliebsamen Überraschungen durch
nationale Eigenheiten konfrontiert.23
Folglich stehen der Funktionsfähigkeit der Bankgarantie als Instrument des
internationalen Handels einerseits eine exzessive Zulassung von Einwendungen aus dem
Valutaverhältnis bzw generell zu strenge Voraussetzungen an das Entstehen der
Zahlungsverpflichtung des Garanten entgegen. Andererseits ist zur Wahrung der Attraktivität
für einen ausländischen Begünstigten ein möglichst weitgehender Gleichlauf der nationalen
Regeln mit den internationalen Gepflogenheiten anzustreben, denn nationale Alleingänge und
die daraus resultierenden Unsicherheiten könnten die Akzeptanz von Garantien nationaler
Kreditinstitute gefährden.24
Trotz ihrer speziellen Entstehungsgeschichte und trotz der sonstigen Besonderheiten der
Bankgarantie im Vergleich zu anderen Sicherungsformen hat auch sie – mangels spezieller
gesetzlicher Regelungen – im Rahmen der allgemeinen Regelungen und auch der
zwingenden Grenzen der nationalen Rechtsordnung behandelt zu werden.25
So kann bspw
der für das Akkreditiv entwickelte und auf die Bankgarantie übertragene „Grundsatz der
formellen Garantiestrenge“ die allgemeinen Auslegungsregeln nicht verdrängen.26
Auch ist
21
Im internationalen Verkehr besteht mitunter aus Sicht des Begünstigten ein zusätzliches besonderes Interesse
daran, dass Streitigkeiten erst in einem Rückforderungsprozess ausgetragen werden. Dies va dann, wenn auf
den Garantievertrag – anders als auf den Vertrag im Valutaverhältnis – ein für den Begünstigten fremdes
Recht zur Anwendung kommt. 22
Siehe dazu bereits oben. 23
Vgl Mader in Aichhorn 420. 24
Vgl Mader in Aichhorn 420. 25
Vgl dazu P. Bydlinski, Moderne Kreditsicherheiten und zwingendes Recht, AcP 190, 180: „Die Grenzen
auch abstrakter Verpflichtungen werden durch zwingendes Recht vorgegeben; [...].“ 26
Vgl die umfassenden Ausführungen in Rummel, Auslegung von Bankgarantien, ÖBA 2000, 210. Auch der
OGH hält fest: „Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen
sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck
ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht.“ (RIS-Justiz RS0033002).
5
der Bargeldfunktion jedenfalls27
durch den Einwand der rechtsmissbräuchlichen
Inanspruchnahme, der zwingendes Recht darstellt28
, eine Grenze gesetzt.29
Dabei soll der Fokus der Dissertation auf einzelne materiell-rechtliche und insb
praktisch relevante Aspekte der Anforderungsphase30
der Bankgarantie gerichtet
werden, deren Behandlung bzw Beurteilung unmittelbar auf deren Bargeldfunktion
wirkt. Dies soll stets unter Berücksichtigung der Tatsache geschehen, dass es sich bei der
Bankgarantie um ein Instrument des internationalen Handels handelt.
27
Die genauen Anforderungen an bzw Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Einwandes sind
hingegen äußerst strittig. Ausführlich dazu unten. 28
Dazu ausführlich P. Bydlinski, AcP 190, 177 f. 29
Vgl Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 485 mwN. 30
Im Sinne der grundsätzlichen Orientierung an der Bargeldfunktion der Bankgarantie, die ja eben nur in
Bezug auf das Zahlen-Müssen und nicht auch auf das Behalten-Dürfen eine Rolle spielt, soll sich die
Dissertation nur mit der Anforderungsphase der Bankgarantie beschäftigen.
6
II. Inhaltliche Beschreibung des Dissertationsvorhabens und
Forschungsfragen
Im Rahmen der Einleitung muss nach einer allgemeinen Darstellung des Rechtsinstitutes
zunächst auf die typischen Interessenlagen aus Sicht der einzelnen Beteiligten eingegangen
werden und der Vorgang einer Garantieerstellung in der Praxis erläutert werden, dies hat
insb mit Hinblick auf die in weiterer Folge zu behandelnden Auslegungsprobleme zu
erfolgen. Auch eine kurze Darstellung ausgewählter Aspekte des Internationalen Privatrechts
hat für ein besseres Verständnis einzelner Problemstellungen bzw auch einzelner
Lösungsansätze eingangs zu geschehen.
Anschließend werde ich mich der gewissermaßen chronologisch vorgelagerten
Auslegungsproblematik, nämlich der Frage nach der Qualifikation einer
Haftungserklärung als Garantie oder Bürgschaft, widmen. Diese Problemstellung soll
sehr umfassend behandelt werden, stellt sie sich doch häufig in der Praxis und bildet ihre
Beantwortung im Sinne einer Bankgarantie ja gerade die Grundvoraussetzung der
Bargeldfunktion; denn der akzessorischen Bürgschaft kommt diese Funktion jedenfalls nicht
zu.
Während die dogmatische Grenze zwischen den beiden Sicherungsformen grundsätzlich klar
ist (die Bürgschaft ist akzessorisch; die Bankgarantie nicht)31
, ergeben sich bei der
praktischen Abgrenzung häufig sehr schwierige Abgrenzungsfragen.32
Obwohl die Zahl
unklarer Formulierungen im Bereich der von Banken ausgegebenen Garantien bereits stark
rückläufig ist33
, kommen sie außerhalb des Bankbereiches noch sehr häufig vor.34
Grund für
unklare Formulierungen ist dabei nicht immer bloß Sorglosigkeit bei der Vertragserrichtung,
sondern oft auch die Tatsache, dass der finale Vertragstext einen Kompromiss zwischen den
verschiedenen Beteiligten darstellt.35
Konsequenz solcher Kompromisse sind sehr oft
31
Vgl Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/26 mwN.
32 Vgl Koziol in BVR
2 V Rz 3/27; zum internationalen Verkehr Bertrams, Bank Guarantees in International
Trade4 (2013) 218.
33 Vgl Kleiner/Landolt/Gemperli, Bankgarantie
5 (2016) Vorwort zur 5. Aufl.
34 So zB im Bereich von Konzernverhältnissen; so hatte sich auch der OGH erst vor einigen Jahren mit einer
unklaren sog „Parent Company Guarantee“ zu befassen (vgl 6 Ob 142/10s JBl 2012, 654 [Faber] = ÖBA
2011/1740 [P. Bydlinski]). 35
Vgl Bertrams, Bank Guarantees 218.
7
Vertragstexte, die typische Elemente der Bürgschaft und auch solche der Garantie aufweisen.
Typischerweise erfolgt als Kompromiss zu Gunsten des Auftraggebers eine Bezugnahme auf
das Valutaverhältnis. Eine solche Bezugnahme auf das Valutaverhältnis, kann – je nach
Ausgestaltung – grundsätzlich als Effektivklausel, also als Tatbestandvoraussetzung für den
Eintritt des formellen Garantiefalles, oder aber als Indiz für eine akzessorische Verpflichtung
verstanden werden.
Gerade solche besonderen Kundenwünsche in Folge von Kompromissen zu Gunsten des
Auftraggebers führen dazu, dass die Banken von ihren bewährten Standardmustern abweichen
bzw akzessorische Elemente in diese einarbeiten, um im Sinne des Auftraggebers die
Abstraktheit der Garantie einzuschränken. Wird bei der konkreten Formulierung bzw
Ausgestaltung aber nicht höchste Sorgfalt an den Tag gelegt, so entstehen eben jene
Auslegungsprobleme, die Gegenstand dieses Abschnittes sein sollen.
Der zweite Abschnitt soll durch Ziehung der theoretischen Grenze eingeleitet werden. Danach
ist auf die verschiedenen Zwischenformen einzugehen, deren Zulässigkeit in Ö nach ganz hA
sowohl in der Jud36
als auch Lit37
anerkannt ist. Dennoch soll zu Zwecken einer umfassenden
Darstellung auch auf die umfassende Kritik an der „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ in der dt
Literatur38
eingegangen werden und eine eigene Stellungnahme dazu erfolgen; dies va im
Hinblick auf das bereits oben erwähnte Bedürfnis nach internationaler Einheitlichkeit der
Behandlung der Bankgarantie durch die nationalen Rechtsordnungen.
Nach einer Erörterung der Bedeutung der Abgrenzung will ich mich der praktischen
Grenzziehung widmen. Dabei soll nach einer allgemeinen Darstellung der Vertragsauslegung
nach österreichischem Recht zunächst auf den Wortlaut der Haftungserklärung näher
eingegangen werden. Hier soll anfangs die Bedeutung der Bezeichnung der
Haftungserklärung und jene einer Bezugnahme auf das Valutaverhältnis in der Präambel
erforscht werden. Danach soll der Versuch unternommen werden, die einzelnen typischen
Formulierungen der Haftungserklärung in Gruppen zu gliedern: solche, die ein Indiz in
Richtung Bankgarantie darstellen, solche, die ein Indiz in Richtung Bürgschaft darstellen und
solche, die sich neutral verhalten. Anschließend will ich mich der Frage widmen, ob es unter
diesen Indizien solche gibt, die besonders stark oder zmd stärker als andere in die eine oder
36
Zuletzt in 6 Ob 142/10s. 37
Vgl dazu Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 466 mwN. A.A. in Ö bloß Müller, Die Bankgarantie im
internationalen Wirtschaftsverkehr (1988) 46f. 38
Vgl zB Schnauder, WM 2000, 2073.
8
andere Richtung deuten und ob es vielleicht auch solche Formulierungen gibt, die jedenfalls
auf eine Garantie schließen lassen.39
Bei all diesen Überlegungen darf nicht vergessen werden, dass letztlich nicht beim Wortlaut
der Erklärung stehengeblieben werden darf, sondern vielmehr die Absicht der Parteien zu
erforschen ist; dies hat nach dem objektiven Erklärungswert zu erfolgen. Dabei ist insb auch
auf Geschäftszweck und Interessenlage abzustellen. Genau auf dieser Ebene sind mE die
Zweifelsregeln des OGH einzuordnen, wonach die Bankzusage im Zweifel als Garantie zu
qualifizieren ist. Dies begründet er einerseits40
mit der „Strenge und Sicherheit der Haftung“,
die der Bankgarantie beigemessen wird und andererseits41
unterstellt er den Banken ein In-
Kauf-Nehmen der strengeren Haftung „im Interesse des Ansehens und der besonderen
Wertschätzung der Errichtung einer Bankgarantie“.
In einem eigenständigen Kapitel möchte ich mich schließlich der Frage zuwenden, wann die
Auslegung einer Haftungserklärung weder zum Ergebnis einer Bürgschaft noch zu jenem
einer Garantie, sondern zu einer Qualifikation als Mischform zwischen den beiden
Interzessionsformen führen soll. Diesen Weg hat der OGH erstmals in 6 Ob 142/10s42
bestritten; schon zuvor wurde von P. Bydlinski in einer Anm zu 1 Ob 163/00b43
in diese
Richtung plädiert. Der Fall in 6 Ob 142/10s war jedoch insofern anders gelagert als jener, in
dem P. Bydlinski eine Qualifikation als Zwischenform anregte, als die Haftungserklärung
nicht die Formulierung „unter Verzicht auf jeden Einwand“ enthielt, was in 1 Ob 163/00b der
Fall war.
Gerade diese Formulierung betont die Abstraktheit jedoch besonders stark44
, sodass die Frage
gestellt werden muss, ob bei ihrer Verwendung nicht jedenfalls eine Garantie vorliegen
sollte.45
Auf diese Frage, nämlich ob es Formulierungen gibt, die jedenfalls auf eine Garantie
schließen lassen, soll – wie oben erwähnt – bereits auf Ebene der Wortinterpretation
eingegangen werden. Doch spätestens auf Ebene der Verkehrsübung – auf die immer dann
39
Einen entsprechenden Versuch hat im deutschsprachigen Raum erstmals der Schweizer Kleiner in seiner
Habilitationsschrift „Bankgarantie“ aus dem Jahr 1971 angestellt. 40
RIS-Justiz RS0016967. 41
RIS-Justiz RS0017018. 42
Siehe bereits oben. 43
1 Ob 163/00b ÖBA 2001/961 (P. Bydlinski) = RdW 2001/210 = JBl 2001, 380. 44
Vgl RIS-Justiz RS0016992. 45
Vgl dazu insb G. Neumayer/Th. Rabl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03
§ 1347 Rz 77 (Stand 1.6.2015,
rdb.at): „Hat sich eine Bank verpflichtet, auf „erstes Anfordern“ oder „ohne Einwendungen“ zu zahlen, so
ist dadurch eindeutig klar gestellt, dass eine Garantie und keine Bürgschaft vorliegt.“; ähnlich für Dtld auch
Förster, Die Fusion von Bürgschaft und Garantie (2010) 172.
9
zurückzugreifen ist, wenn über Wortlaut und Parteiabsicht kein eindeutiges Ergebnis erzielt
werden kann – muss man sich die Frage stellen, ob es nicht eine Erklärungssitte für bspw46
die erwähnte Einwandsverzichts-Klausel gibt, die dieser eine ganz bestimmte Bedeutung gibt,
und daher dazu führt, dass jedenfalls eine Garantie anzunehmen ist.
Besonders komplexe Fragestellungen tun sich auch auf Ebene der Unklarheitenregeln auf.
Dabei stellt sich in Bezug auf § 915 ABGB zunächst die Frage, ob der 1. oder der 2. HS zur
Anwendung gelangen soll. Die besondere Schwierigkeit hinsichtlich der Frage nach der
Entgeltlichkeit ergibt aus dem Dreiecksverhältnis, das den beiden Interzessionsformen zu
Grunde liegt. Im Garantie- bzw Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich nur der Bürge bzw der
Garant, der Begünstige legt sich hingegen bei bloß losgelöster Betrachtung dieses separaten
Vertrages keinerlei Verpflichtung auf. Nach heute hA ist die Interzession jedoch auch dann
als entgeltlich zu qualifizieren, wenn die Bestellung der Sicherheit als Bestandteil des
Entgelts des Schuldners im Valutaverhältnis gewertet werden kann; konkret zu Gunsten des
nunmehrigen Gläubigers bzw Begünstigten im Einlösungsverhältnis Voraussetzung für den
Abschluss des Vertrages im Valutaverhältnis war.47
Die Beurteilung der Entgeltlichkeit hat
sohin nach dem Valutaverhältnis zu erfolgen. Bei der Bankgarantie wird man damit im
Regelfall zu einer Auslegung contra proferentem gelangen. Während dies bei der
Kreditbürgschaft, bei der die Gläubigerbank typischerweise ihre eigenen
Bürgschaftsformulare verwendet, zu Lasten des Begünstigen geht, legt eine Garantie
typischerweise die Garantiebank, also der Garant, hinaus, sodass eine Auslegung folglich zu
ihren Lasten geht.48
Bei Formulierung durch die Bank49
ist die Haftungserklärung daher zu
ihrem Nachteil, nämlich im Sinne einer selbstständigen Garantie auszulegen.
Nunmehr hat der OGH in seiner E 6 Ob 142/10s50
jedoch erstmals § 1353 S 1 ABGB,
demzufolge „die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden kann, als sich der Bürge
46
Eine andere Klausel, die diesbezüglich in Betracht käme, wäre jene, wonach „auf erstes Anfordern“ zu
zahlen ist (vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/28). Hier stellt sich aber das augenscheinliche Problem, dass es auch
eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ gibt (vgl dazu bspw auch Mülbert, Neueste Entwicklungen des
materiellen Rechts der Garantie „auf erstes Anfordern“, ZIP 1985, 1104). 47
Zur Garantie ausführlich Koziol, Der Garantievertrag (1981) 43f. Mit Hinblick auf die Bürgschaft wurde
früher der 1. HS des § 915 für anwendbar gehalten (vgl bspw Gamerith im Rummel3
mwN). In jüngerer Zeit
wird aber auch mit Hinblick auf die Bürgschaft von einer Anwendbarkeit des § 915 2. HS ausgegangen (vgl
bspw P. Bydlinski, Die Kreditbürgschaft (2003) 22f; Gamerith in Rummel3
§ 1353 Rz 1; OGH 7 Ob 260/99g
ÖBA 2000/891). 48
Vgl Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 476. 49
Jedoch muss bei der Bankgarantie auch der Tatsache Beachtung geschenkt werden, dass die Formulierungen
der letztendlich von der Bank hinausgelegten Garantie sehr oft bereits auf den Vertrag im Valutaverhältnis
zurückgehen, bereits Bestandteil desselben waren. 50
Siehe bereits oben.
10
ausdrücklich erklärt hat“, zur Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Garantie ins Spiel
gebracht. Nach ganz hA kann aus dieser Bestimmung abgeleitet werden, dass der
Bürgschaftsvertrag streng auszulegen ist.51
Eine Auslegung im Sinne dieser Bestimmung geht
folglich immer zu Gunsten des Interzedenten. In unserem Fall würde man im Zweifel zum
Ergebnis einer akzessorischen Bürgschaft kommen. Dabei ist mE zunächst kritisch zu
hinterfragen, ob sich diese Bestimmung überhaupt eignet, zur Abgrenzung der beiden
Interzessionsformen herangezogen zu werden. Zu einer möglichen analogen Anwendung auf
die Garantie hält Böhler zu Recht fest, dass diese nur dann zulässig sein kann, wenn § 1353
S 1 nicht Ausfluss bzw Klarstellung der Akzessorietät der Bürgschaft darstellt.52
Dieser
Gedanke ist auf die gegenständliche Abgrenzungsfrage zu übertragen. Stellt § 1353 ABGB
nämlich tatsächlich einen bloßen Ausfluss des Akzessorietätsprinzips dar, dann taugt er
jedenfalls nicht zur Abgrenzung einer akzessorischen von einer abstrakten Sicherungsform.53
Auch auf einer anderen Ebene wirft die Heranziehung des § 1353 ABGB Fragen auf, nämlich
in ihrem Verhältnis zu § 915 Fall 2 ABGB. Der OGH zieht die Grenze zwischen den beiden
Sicherungsformen derart, dass er § 1353 S 1 ABGB nur bei unentgeltlichen
Sicherungsgeschäften und solchen, bei denen dem Sicherungsgeber kein ausgeprägtes
eigenwirtschaftliches Interesse zukommt, zur Anwendung kommen lassen will. Das Kriterium
des ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesses kennt man insb auch iZm der
vergleichbaren Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt.54
Dort muss der
Interzedent ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Grundverhältnis haben, damit
im Zweifel von einem Schuldbeitritt ausgegangen wird. Ein solches wird der Garant im
Regelfall der Bankgarantie nicht haben.55
Würde man die Zweifelsregel wirklich so, dh im
Sinne dieser Grenzziehung, verstehen56
, dann würde im Rahmen der klassischen Bankgarantie
die Regel „im Zweifel Bürgschaft“ gelten. Hier besteht jedenfalls Bedarf nach einer
weitergehenden Untersuchung.
51
Vgl Böhler, Allgemeiner Teil des Kreditsicherungsrechtes, in Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches
Bankvertragsrecht VIII/1 Rz 1/193. 52
Böhler in BVR VIII/1 Rz 1/193. 53
Auch Zöchling-Jud hält in ihrem Länderbericht fest, dass die Heranziehbarkeit des § 1353 ABGB zur
Abgrenzung der Sicherungsformen „nicht abschließend geklärt ist“ (vgl Zöchling-Jud in
Westphalen/Zöchling-Jud 476). 54
Vgl bspw Th. Rabl, Die Bürgschaft (2000) 15f mwN. 55
Im Fall vor dem OGH ging es – wie bereits oben erwähnt – jedoch nicht um eine klassische Bankgarantie,
sondern um eine sog „PCG“, sodass in casu sehr wohl ein solches Interesse bestand. 56
In 6 Ob 142/10s hat der OGH nur generell von einem ausgeprägten eigenwirtschaftlichen Interesse
gesprochen.
11
Die hier angerissenen und noch weitere Problemstellungen iZm der Abgrenzung von
Bürgschaft und Garantie sollen in diesem Abschnitt untersucht werden, dabei soll die
umfassende Rsp und Lit zum Thema systematisch dargestellt und anschließend einer
umfassenden Analyse unterzogen werden. Auch eigene Lösungsvorschläge sollen
geboten werden.
Steht die Bankgarantie als vereinbarte Interzessionsform fest, dann wirft der sog „Grundsatz
der formellen Garantiestrenge“ eine weitere garantiespezifische Problemstellung auf.
Primär statuiert er die Regel, dass der Garantieabruf genau in der Form erfolgen soll, wie es
in der Garantieerklärung vorgesehen ist.57
Dieser erste Aspekt wird damit begründet, dass
auch im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Bank (Deckungsverhältnis) der
Grundsatz der formalen Auftragsstrenge gilt. Würde man im Einlösungsverhältnis einen
weniger strengen Maßstab ansetzen, dann wäre der Garant der Gefahr des Verlustes seines
Aufwandersatzanspruches nach § 1014 ABGB im Deckungsverhältnis ausgeliefert. Auch der
OGH hält fest: „Der Garant muss zur Sicherung seiner Rückgriffsansprüche vom
Begünstigten die strikte, ja pedantisch genau Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, also
die Erklärung, dass der Garantiefall eingetreten sei, genau in der Weise und dem Inhalt
verlangen, wie die Garantieurkunde es vorschreibt.“58
Der zweite Aspekt des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge wird darin gesehen, dass
bei der Auslegung der Garantieerklärung nur der Text derselben alleine maßgeblich
sein soll, und dass der Garantieerklärung va kein Verständnis unterstellt werden darf, das sich
aus dem Grundverhältnis ergibt59
. Dies steht auf dem ersten Blick in einem gewissen
Widerspruch zu den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 914f ABGB.60
Umfassend hat
sich Rummel mit dieser Problemstellung auseinandergesetzt und richtigerweise festgestellt,
dass der Grundsatz die allgemeinen Auslegungsregeln nicht verdrängen darf.61
Zum Teil wird
der scheinbare Widerspruch zwischen dem Grundsatz der formellen Garantiestrenge und den
allgemeinen Auslegungsregeln mit dem Argument gelöst, dass der Grundsatz dem Willen
bzw der Interessenlage der Parteien ja gerade entspricht.62
57
Canaris, Bankvertragsrecht I3 (1988) Rz 1133.
58 RIS-Justiz RS0016983.
59 Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, wbl 1992, 140.
60 Vgl bereits oben. Ebenso Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 475.
61 Rummel, Auslegung von Bankgarantie, ÖBA 2000, 210. Siehe dazu bereits oben.
62 In diesem Sinne Graf in Kletecka/Schauer, ABGB-ON
1.03 § 880a Rz 29 (Stand 1.10.2016, rdb.at).
12
Besonders die E des OGH 7 Ob 232/09g63
, in der dieser unter Bezugnahme auf den Grundsatz
der formellen Garantiestrenge von einer unberechtigten Inanspruchnahme ausging, nachdem
die Garantieerklärung die Vorlage der Originalurkunde als Abrufvoraussetzung vorsah, diese
jedoch nicht mehr auffindbar war, wurde in der Lit diskutiert. Ob ein Festhalten am
Erfordernis der Vorlage der Originalurkunde mit der Konsequenz der endgültigen
Unmöglichkeit einer formgerechten Inanspruchnahme im Verlustfall tatsächlich dem Willen
der Parteien entspricht, muss auch mE zmd einer näheren Untersuchung unterzogen werden.
Eine grundlegende Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der formellen
Garantiestrenge soll daher das Thema des nächsten Abschnittes bilden. Zunächst sollen
dabei die Grundidee hinter dem Grundsatz und seine verschiedenen Aspekten
beleuchtet werden. Anschließend soll die Rsp des OGH der letzten Jahre64
, in der sich
dieser auf den Grundsatz gestützt hat, einer umfassenden Analyse unterzogen und auch
systematisch dargestellt werden. Im Anschluss daran sollen die Stellungnahmen in der
Literatur, die den Grundsatz zum Teil befürworten und andererseits auch sehr
skeptisch sehen, aufgearbeitet werden. Schließlich soll eine persönliche Stellungnahme
abgegeben werden.
In einem gewissen Widerspruch zum Grundsatz der formellen Garantiestrenge steht
wiederum das auf Canaris zurückgehende65
und sporadisch vom OGH geforderte66
Substantiierungserfordernis bei der Inanspruchnahme der Bankgarantie. Der
Widerspruch resultiert dabei daraus, dass – entgegen dem Text der Garantieerklärung, dh
auch bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“ – der Eintritt des Garantiefalles behauptet
werden muss; konkret soll dies schlüssig und auch substantiiert erfolgen.67
Auf der anderen
Seite liegt der Vorteil eines solchen Erfordernisses jedoch auf der Hand: Es soll einer
missbräuchlichen bzw zweckwidrigen Inanspruchnahme entgegengewirkt werden.
63
7 Ob 232/09g Zak 2010/545 = EvBl-LS 2010/151 = ZIK 2010/369 = JBl 2011,36 = ecolex 2010/385 = RdW
2010/715 = 2011/1686 (abl P. Bydlinski) = ZFR 2011/71 (zust Mader) = bau aktuell 2010/15. Ablehnend
auch Graf, Aktuelle Entwicklungen im Recht der Bankgarantie, in FS Jud (2012) 110, 111. 64
Va jene in Anschluss an die umfassende Darstellung von Rummel, aaO. 65
Vgl Canaris, Einwendungsausschluß und Einwendungsdurchgriff bei Dokumentenakkreditiven und
Außenhandelsgarantien, ÖBA 1987, 772f; derselbe ebenso in BVR I3 Rz 1130.
66 Vgl 1 Ob 607/89 ÖBA 1990, 300 (Koch) = JBl 1990, 177 (Dullinger) = RdW 1990, 11; vgl auch 7 Ob
311/99d ÖBA 2000, 1099 (Koch). Ablehnend jedoch noch in 6 Ob 690/87 ÖBA 1988, 610. 67
Vgl Canaris in BVR I3 Rz 1130.
13
Besonders deutlich wird die Bedeutung der Substantiierung bei Lektüre der
Rechtsprechungsübersicht von Zöchling-Jud.68
Treffend formuliert sie als Konsequenz ihrer
Darstellung – gewissermaßen als Praxistipp für den Begünstigten: „Wer missbräuchlich
handelt, sollte also besser verschwiegen sein.“
Es kollidieren somit auch in dieser konkreten Frage zur Bankgarantie grundsätzliche
Wertungen miteinander: Auf der einen Seite stehen die Privatautonomie, weil bei einer
Substantiierungspflicht unabhängig von der konkreten Formulierung der Haftungserklärung,
also auch bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“, die Gestaltungsfreiheit der Parteien
eingeschränkt würde, und der Grundsatz der formellen Garantiestrenge. Ihnen steht
gewissenmaßen die Funktionsfähigkeit des zwingenden Rechtsmissbrauchseinwandes
gegenüber, denn eine Substantiierungspflicht würde das Erkennen bspw einer zweckwidrigen
Inanspruchnahme immens erleichtern.
Aus genau diesen Gründen ist die Frage nach einer Substantiierungspflicht höchst strittig. In
Ö lehnt die hL diese eher ab.69
Auch in D ist die Frage in der Lit höchst umstritten und war
auch Gegenstand bereits mehrerer Gerichtsentscheidungen70
.
In Rahmen dieses Abschnittes soll – neben einer umfassenden Darstellung der Lit und
Jud zum Thema und der Vornahme einer eigenen Wertung – insb auch auf die
Bedenken in der Lit eingegangen werden, wonach eine Substantiierungspflicht
wiederum Streitigkeiten herbeiführen könnte, nämlich hinsichtlich der Frage, wann die
Abruferklärung substantiiert genug ist71
Vorbild und damit Abhilfe könnte insofern eventuell Art 15a URDG 75872
sein, der keine
Substantiierung der Inanspruchnahme per se vorsieht, sondern ganz bestimmte Erklärungen
verlangt. Der Begünstigte hat hier zu erklären, dass der Garantiefall vorliegt, in concreto, dass
der spezielle Fall, für den die Garantie erstellt worden ist, vorliegt. Darüber hinaus muss er
darlegen, welcher Art die Verletzung ist.73
68
Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 500f. 69
Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/83; ihm folgend Dullinger in Rummel/Lukas § 880a Rz 16; ebenso Graf in
Kletecka/Schauer § 880a Rz 31. 70
Eine Übersicht über die dt Rsp und Lit findet sich in Schütze/Edelmann, Bankgarantien (2011) FN 326. 71
Vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/83.
72 ICC-Publikation Nr 758: Revision der ICC Uniform Rules for Demand Guarantees (URDG).
73 Vgl dazu Schütze/Edelmann, Bankgarantien 91f.
14
Der vorletzte Abschnitt soll dem Dauerbrenner im Bereich der Bankgarantie, nämlich dem
Rechtmissbrauchseinwand gewidmet sein. Dabei soll im Hinblick auf das Erfordernis der
liquiden Beweisbarkeit des Rechtsmissbrauches jedenfalls ausführlich auf die
Meinungsverschiedenheit zwischen dem OGH74
und der wohl hA in der ö Lit75
eingegangen
werden. Besondere Aufmerksamkeit soll in diesem Zusammenhang auch der Tatsache
geschenkt werden, dass das Erfordernis nach Evidenz bzw liquider Beweisbarkeit des
Rechtsmissbrauches dem internationalen Konsens entspricht76
und Ö, würde der OGH von
diesem Erfordernis abweichen, insofern eine Sonderstellung zukommen würde (siehe zu den
potentiellen Folgen einer solchen Sonderstellung bereits oben.)
Bei diesen Überlegungen gilt es stets zu beachten, dass der Rechtsmissbrauchseinwand
zwingendes österreichisches Recht darstellt.77
Es stellt sich daher insb auch die Frage, ob
das Erfordernis einer besonderen Qualität des Rechtsmissbrauches bei der Bankgarantie
überhaupt mit zwingendem Recht vereinbar ist.78
Ein möglicher Lösungsansatz wäre dabei, die Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit nicht als
besondere Anforderung an den Rechtsmissbrauch bei der Bankgarantie aufzustellen, sondern
Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit der fehlenden Berechtigung im Valutaverhältnis
überhaupt als Voraussetzung für eine Qualifikation der Inanspruchnahme der Bankgarantie
als rechtsmissbräuchlich zu fordern.79
Nach diesem Ansatz werden nicht besondere
Anforderungen an den Rechtsmissbrauch gestellt, was womöglich mit seiner Eigenschaft als
zwingendes Recht unvereinbar wäre, sondern die Evidenz bzw liquide Beweisbarkeit der
fehlenden Berechtigung der Inanspruchnahme wird nur zur Beantwortung der vorgelagerten
Frage, ob Rechtsmissbrauch überhaupt vorliegt, gefordert.
74
Vgl dazu bspw den RS0017989 (RIS-Justiz RS0017989, zuletzt 8 Ob 137/08t ÖBA 2010, 130), wonach der
„Mißbrauch eindeutig und evident (liquid) vom Antragsteller nachgewiesen“ werden muss. 75
Vgl Koziol, Garantievertrag 62f; derselbe in BVR2 V Rz 3/110; ihm folgend auch Dullinger in
Rummel/Lukas § 880a Rz 18; ebenso Zöchling-Jud in Westphalen/Zöchling-Jud 491. 76
Vgl dazu Mader in Aichhorn 412; ähnlich auch Bertrams, Bank Guarantees 379: „Courts and legal writing
have consistently required that fraud must be established clearly and beyond doubt [...].“ 77
Siehe bereits oben. 78
Vgl P. Bydlinski, AcP 190, 179f. 79
Vgl P. Bydlinski, Buchbesprechung zu Graf von Westphalen, Die Bankgarantie im internationalen
Handelsverkehr2, JBl 1992, 476. Auch er lehnt die „Liquidität“ grundsätzlich ab, meint aber in weiterer
Folge: „Streiten kann man mE höchstens darüber, wann eine „Rechtsausübung“ als rechtsmißbräuchlich
einzustufen ist; insoweit könnten bei der Bankgarantie Sonderaspekte relevant sein.“
15
Jedenfalls scheint der RS001799780
des OGH ein solches Verständnis zmd nicht
auszuschließen: „Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauches bei der Inanspruchnahme einer
Bankgarantie wird allgemein gefordert, dass das Nichtbestehen eines Anspruchs des
Begünstigten im Valutaverhältnis zur Zeit der Inanspruchnahme der Garantie als evident
erwiesen wird oder der Begünstigte in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt. [...].“
Nach diesem Rechtssatz liegt Rechtsmissbrauch also entweder dann vor, wenn das
Nichtbestehen des Anspruches im Valutaverhältnis evident erwiesen ist, oder dann, wenn der
Begünstigte betrügerisch handelt. Die Evidenz spielt danach also nur als Voraussetzung für
die Qualifikation einer Inanspruchnahme als rechtsmissbräuchlich eine Rolle. Konkret geht es
um die Abgrenzung zwischen bloß materiell unberechtigter Inanspruchnahme einerseits
und rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme andererseits. Hier wird das „Prinzip der
„Beachtlichkeit des Rechtsmissbrauches“81
eben nicht umgestoßen, vielmehr „führt die
liquide Beweisbarkeit [...] erst dazu, dass dem Begünstigten Rechtmißbrauch vorgeworfen
werden kann“82
. Daneben handelt der Begünstigte auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn er
„in Schädigungsabsicht, also betrügerisch handelt“.83
Inwiefern dieser Ansatz tatsächlich dem aktuellen Verständnis des OGH84
bzw auch
dem internationalen Konsens entspricht, gilt es im Rahmen der Dissertation zu
untersuchen. Dabei muss auch auf das Problem des Abstellens auf Beweispositionen auf
Ebene des materiellen Rechts, das selbst bei diesem Verständnis von der Bedeutung der
Evidenz bestehen bleibt, eingegangen werden.85
Auch darf nicht übersehen werden, dass
das zusätzliche Zulassen des Rechtmissbrauchseinwandes bei Schädigungsabsicht, und
zwar unabhängig von einer gewissen leichteren Beweisbarkeit, potentiell der
Liquiditätsfunktion der Bankgarantie entgegensteht.
80
RIS-Justiz RS0017997, zuletzt 7 Ob 19/16v ÖBA 2017, 52. 81
Vgl P. Bydlinski, JBl 1992, 476. 82
Koziol, Der Garantievertrag, 63, 64: Auch er lehnt die liquide Beweisbarkeit nur als „generelle
Voraussetzung“ für den Rechtsmissbrauchseinwand ab (vgl Koziol in BVR2 V Rz 3/110). Ein ähnliches
Verständnis von der Bedeutung der Evidenz bzw der liquiden Beweisbarkeit scheint auch Graf zu haben (vgl
Graf in FS Jud 102). 83
Vgl wieder RIS-Justiz RS0017997, zuletzt 7 Ob 19/16v ÖBA 2017, 52. 84
Der Wortlaut des eben oben zitierten RS0017989 lässt zwar vielleicht anderes vermuten, doch selbst dazu ist
festzuhalten, dass der OGH in der E, in der dieser Rechtssatz zuletzt herangezogen wurde (8 Ob 137/08t
ÖBA 2010, 130), zwar festhält, dass der Rechtsmissbrauch „eindeutig und evident (liquid) nachgewiesen
werden müsste“, dass er dazu aber – neben dem RS0017989 – auch den RS0017997, der der Evidenz eben
nur für die Frage, wann Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt, Bedeutung zukommen lässt, zitiert. Dies führt zu
einer gewissen Relativierung der Äußerung. Deshalb ist jedenfalls zu prüfen, ob nicht zmd eine gewisse
Tendenz in diese Richtung in der jüngeren Rsp des OGH zu beobachten ist. 85
Vgl zu dieser Problematik bspw Mülbert, ZIP 1985, 1108.
16
Darüber hinaus soll die umfangreiche Rsp des OGH zur Problemstellung generell
umfassend analysiert und systematisch dargestellt werden und auch eine ausführliche
Erörterung der übrigen „Standardfragen“86
zum Thema stattfinden.
Im letzten Abschnitt sollen die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst werden.
86
Eine solche Frage ist zB jene, ob Rechtsmissbräuchlichkeit auch eine subjektive Komponente voraussetzt
oder jene, was „Liquidität“ überhaupt bedeutet.
17
III. Vorläufiger Zeitplan
WS 2016/17 VO zur Methodenlehre
KU zur Text- und Judikaturanalyse
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer
Recherche zum Dissertationsvorhaben
SS 2017 Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens
Einreichung des Exposés und Antrag auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens
Absolvierung eines weiteren Seminars aus dem Dissertationsfach
Weitere Recherche und Verfassen der Dissertation
WS 2017/18 Verfassen der Dissertation
Absolvierung eines weiteren Seminars
Angestrebt im
SS 2018
Fertigstellung und Abgabe der Dissertation
18
IV. Vorläufige Gliederung
1. Abschnitt – Einleitung
I. Die Bankgarantie als Sicherungsinstrument des Außenhandels
A. Gesetzliche Grundlage, Begriff und Konstruktion
B. Wirtschaftliche Bedeutung der Bankgarantie
C. Historische Entwicklung
II. Interessenlagen
A. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Begünstigten
B. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Auftraggebers
C. Die Bankgarantie aus der Perspektive des Garanten
III. Erstellung der Bankgarantie in der Praxis
IV. IPR
2. Abschnitt – Abgrenzung zur Bürgschaft
I. Theoretische Grenzziehung
II. Mischformen
A. Bürgschaft auf erstes Anfordern
B. Formell abstrakte Garantie
C. Kritik in der dt Lit und eigene Stellungnahme
D. Zustimmung des Auftragsgebers erforderlich?
E. Abgrenzung zur Effektivklausel
III. Bedeutung der Abgrenzung
IV. Praktische Grenzziehung
A. Auslegungsbedürftigkeit
B. Vertragsauslegung nach §§ 914, 915 ABGB und § 346 UGB allgemein
C. § 914 ABGB
1. Wortlaut
a. Bezeichnung des Vertrages
b. Präambel
c. Auslegungsindizien im Vertragswortlaut
d. Schwergewichtsbildung bei widersprüchlichen Indizien
19
2. Parteiabsicht
a. Geschäftszweck
b. Interessenlage
3. Verkehrsübung
a. Bestehen Unternehmensbräuche und insb Erklärungssitten?
b. Unterschiedliche Behandlung von Auslandsgeschäften?
4. Bedeutung des Grundsatzes der formellen Garantiestrenge
D. Subsidiärer Rückgriff auf die Unklarheitenregel(n)
1. § 915 ABGB
a. Anwendbarkeit des 1. Halbsatzes?
b. Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes?
c. Ergebnis einer Auslegung contra proferentem
2. § 1353 Satz 1 ABGB
a. § 1353 als Zweifelsregel?
b. § 1353 zur Abgrenzung verschiedener Interzessionsformen?
3. Verhältnis der Regeln zueinander
4. Im Zweifel Bürgschaft als klassische und gesetzliche Form?
V. Zur Auslegung im Sinne einer Mischform
VI. Bedeutung der Andeutungstheorie
VII. Möglichkeit der Konversion
A. In eine Bürgschaft
B. In einen Schuldbeitritt
3. Abschnitt – Grundsatz der formellen Garantiestrenge
I. Grundidee hinter dem Grundsatz und die verschiedenen Aspekte
II. Analyse der und systematischer Überblick über die Rsp des OGH
III. Resonanz in der Lit
III. Eigene Stellungnahme
4. Abschnitt – Substantiierungspflicht
I. Grundidee
II. Behandlung in Judikatur und Literatur in Ö und Dtld
III. Art 15a URDG als Vorbild?
5. Abschnitt – Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme
20
I. Grundsätzliche Zulässigkeit des Rechtsmissbrauchseinwandes
II. Die Bedeutung der liquiden Beweisbarkeit
III. Erfordernis subjektiver Elemente
IV. Übersicht über die Rsp des OGH und Gruppenbildung
V. Maßgeblicher Zeitpunkt
VI. Abtretung und Rechtsmissbrauch
6. Abschnitt – Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse
21
V. Vorläufiges Literaturverzeichnis
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