Europäische Wege undInstumente bei Umstrukturierungen
im Konzern
Wolfgang Greif
Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp
[email protected] +43 (0) 50301- 21205
mobil +43 0676 817 111 205
Recht auf Information und Anhörung
ist ein fundamentales Recht der
ArbeitnehmerInnen in Europa . . .
z.B. aus der Europäischen Grundrechtscharta:
„Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertreter muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen gewährleistet sein, die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten vorgesehen sind.“
z.B. aus der Präambel der EBR-Richtlinie:
„Im Rahmen des Binnenmarkts findet ein Prozess der Unternehmens- zusammenschlüsse, grenzübergreifenden Fusionen, Übernahmen und Joint-Ventures und damit einhergehend eine länderübergreifende Strukturierung von Unternehmen und Unternehmensgruppen statt.
Wenn die wirtschaftlichen Aktivitäten sich in harmonischer Weise entwickeln sollen, so müssen Unternehmen und Unternehmens-gruppen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Vertreter ihrer von den Unternehmensentscheidungen betroffenen Arbeitnehmer unterrichten und anhören.“
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Gewerkschaftliche LeitlinienWas tun bei länderübergreifenden Umstrukturierungen?
• Entwicklung eines Frühwarnsystems
• Ansprüche/Rechte auf Information & Anhörung auf allen Ebenen (national/europäisch) sicherstellen u. ausschöpfen
• Koordinierungsgruppe mit allen am Unternehmen beteiligen Gewerkschaften einrichten (Koordinierung: zustänger europäischer Branchenverband).
• Vertrauen und völlige Informationstransparenz schaffen
• Plattform gemeinsamer Forderungen einrichten und Einigung auf für alle akzeptable Lösungen
• Kommunikationsstrategie (nach innen/außen) entwickeln
• Erwägung/Konzeption länderüberschreitender Aktivitäten
• Für alle Beteiligten bindende Vereinbarungen schließen
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EU Recht zur AN-Beteiligung bei Restrukturierung
• Wirtschaftspolitische Richtlinien– Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (RL 2005/56/EG)– Übernahmeangebote (RL 2004/25 EG)– EU Leitlinien zum staatlichen Beihilfewesen– Fusionskontrollverordnung (VO 1033/2008/EG)
• Sozialpolitische Richtlinien– Schutz der AN bei Zahlungsunfähigkeit des AG (RL 80/987/EG)– Sitzverlagerung (in Verhandlung)– Massenentlassungen (RL 98/59/EG)– Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen (RL 2001/23/EG)
• Richtlinien zu Information, Konsultation, Sozialdialog– Europäische Grundrechte (verbindlich im Lissabon Vertrag)– Europäische Betriebsräte (neue RL 38/2009/EG)– Europäische Aktiengesellschaft (RL 2001/86/EG)– Info- u Anhörungsrechte in den Mitgliedstaaten (RL 2002/14/EG)– Sozialdialoge sektorübergreifend/branche (Art 137-138 EGV)
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Was bringt die neue EBR Richtlinie im Fall
von Umstrukturierungen?
Wolfgang Greif
Leiter der Abteilung EU/Internationales in der GPA-djp
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Stärkung der ANV bei EBR Etablierung- Erweiterte Informationsrechte der BR und Gewerkschaften, Beteiligungs- recht
der Gewerkschaften, vermehrte Repäsentativität im EBR Gremium
Verbesserte Möglichkeiten bei praktischer EBR Arbeit- Engerer Ausschuss = Standard, EBR-Weiterbildungsrecht EBR, kollektive
Interessenvertretung, genauere Definition Information/Konsultation
Klarstellungen bei Definition Unterrichtung, Anhörung- Information zu geplanter Konzernentscheidung, Zeit zur Meinungsbildung im
EBR, Abgabe einer Stellungnahme, die bei Unternehmensentscheidung berücksichtigt werden kann, Konsultation EBR/Management vor Entscheidung
Bressere Abstimmung Beteiligung auf EU & nat. Ebene- Gleichzeitigkeit der Information, Klarstellungen zur Transnationalität von
Unternehmensentscheidungen
Anpassungsklausel bei Strukturänderungen- Recht zu Neuverhandlungen bei wesentlichen Umstrukturierungen im Konzern,
gilt auch bei bestehenden EBR Vereinbarungen
Eckpunkte der neue EBR-RL 2009/38 EG
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Der potentielle Mehrwert der neuen EBR RL bei Umstrukturierungen
1. Wesentliche Klarstellungen bei Unterrichtungs- und Anhörungsrechten
2. Definition “transnationale Angelegenheit”(Klarstellung im Erwägungsgrund)
3. EBR erhält kollektives Vertretungsmandat (Möglichkeit besserer Rechtsdurchsetzung)
4. Neuverhandlungsrecht bei Strukturänderungen und Fusionen
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Rechtzeitige und umfassende Informationüber geplante Unternehmensentscheidung,die Prüfung/Bewertung im EBR ermöglicht
(Artikel 2f RL 2009/38 EG- Definition)
Definition „Unterrichtung“: die Übermittlung von Informationen durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmervertreter, um ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Fragezu geben; die Unterrichtung erfolgt zu einem Zeit-punkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die dem Zweck angemessen sind und es den Arbeitnehmervertretern ermöglichen, die möglichen Auswirkungen eingehend zu bewerten und gegebenenfalls Anhörungen mit dem zuständigen Organ des betreffenden gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe vorzubereiten.
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Zeitgerechte Anhörung/Konsultation als echter Dialog des EBR mit zentralem Management über vorgeschlagenen Massnahmen
(Artikel 2g RL 2009/38 EG- Definition)
Definition „Anhörung“: die Einrichtung eines Dialogs und den Meinungsaustausch zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung od. einer anderen, angemesseneren Leitungsebene zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist und unbeschadet der Zuständigkeiten der Unternehmensleitung zu den vorgeschlagenen Maßnahmen, die Gegenstand der Anhörung sind, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens oder der gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe berücksichtigt werden kann.
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Geltung der neuen EBR Richtlinie
05/06/200905/06/2009
05/06/201105/06/2011
Vereinbarungen, abgeschlossen od geändert zwischen
05/06/2009 und 05/06/201
Einigung EP und Einigung EP und MinisterratMinisterrat
nichtnichtbetroffenbetroffen
(Weitergeltung (Weitergeltung der bestehenden der bestehenden EBR-RL über Mai EBR-RL über Mai
2011)2011)
Nationale Nationale Umsetzung Umsetzung
bisbis
05/06/200905/06/2009
Gültig auchGültig auchim EWRim EWR
Ausweitung mögl. neue EU-Staaten
05/06/2011
06/12/200806/12/2008
Inkrafttreten auf Inkrafttreten auf EU-Ebene EU-Ebene
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Länderübergreifende Zuständigkeit des EBR
Artikel 1 Abs. 4 RL 2009/38 EG:
Definition „transnationale EBR-Zuständigkeit“: … Als länderüber-greifend werden Angelegenheiten erachtet, die das gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder die gemeinschaftsweit operierende Unternehmensgruppe insgesamt oder mindestens zwei der Betriebe oder der zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Bezugnehmende Erwägung 16:Zur Feststellung des länderübergreifenden Charakters einer Angelegenheit ist sowohl der Umfang ihrer möglichen Auswirkungen als auch die betroffene Leitungs- und Vertretungsebene zu berücksichtigen. Als länderübergreifend werden Angelegenheiten erachtet, die das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe insgesamt oder aber mindestens zwei Mitgliedstaaten betreffen. Dazu gehören Angelegenheiten, die ungeachtet der Zahl der betroffenen Mitgliedstaaten für die europäischen Arbeitnehmer hinsichtlich der Reichweite ihrer möglichen Auswirkungen wichtig sind oder die die Verlagerung von Tätigkeiten zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
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Neue EBR-RL: Klausel zur Neuverhandlung bei Strukturanpassungen im Konzern
Anpassung bestehender Vereinbarungen bei strukturellen Veränderungen des Unternehmens bzw. Fusionen
- Neuverhandlung auf Initiative des Unternehmens oder der Arbeitnehmer
- BVG zusätzlich (je) drei Vertreter beteiligter EBRs;
- der EBR verhandelt auf Arbeitnehmerseite
Während Verhandlungen besteht EBR weiter
Gilt explizit auch für bestehende Vereinbarungen nach Art. 13 bzw. Art. 6
Probleme bei Vereinbarungen, mit eigener (schwächerer) Strukturanpassungsbestimmung
Diese neue Bestimmung ist DIE Exit-Strategie aus Art. 13-Vereinbarungen
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Was tun vor dem Mai 2011?Was tun vor dem Mai 2011?Was tun vor dem Mai 2011?Was tun vor dem Mai 2011?
Neue Neue
Definition Definition
InformationInformation
Neue Neue
Definition Definition
InformationInformation
Struktur-Struktur-
anpassungs-
anpassungs-
klauselklausel
Struktur-Struktur-
anpassungs-
anpassungs-
klauselklausel
Weiterbildungs-Weiterbildungs-anspruchanspruch
Weiterbildungs-Weiterbildungs-anspruchanspruch
Kollektives Kollektives
Vertretungsrecht Vertretungsrecht
u.a.m.u.a.m.
Kollektives Kollektives
Vertretungsrecht Vertretungsrecht
u.a.m.u.a.m.
Entweder Abschluss neuer EBR-Vereinbarungen bzw. Änderung bestehender EBR nach dem 06/05/2011 od.
Vereinbarung neuer Standards inkl. Anpassungsklausel in bestehende Vereinbarungen bzw. vor dem 06/05/2011
abgeschlossene EBR-Vereinbarungen
Neue Neue
Definition Definition
AnhörungAnhörung
Neue Neue
Definition Definition
AnhörungAnhörung Länderüber-
Länderüber-
greifende greifende
Zuständigkeit
ZuständigkeitLänderüber-
Länderüber-
greifende greifende
Zuständigkeit
Zuständigkeit
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Informationsquellen & Kontakt
• Internet- GPA-djp Online International
www.gpa-djp.at/international
• Newsletter- Newsletter@Europa/International (10x/Jahr)- GPA-DJP/ver.di – EBR.Newsletter (4x/Jahr)- Download und Abo: www.gpa-djp.at/international/newsletter
• EBR Bloc der GPA-djp- EBR Veranstaltungsnachlese (z.B. Konzerneforum), Downloads (z.B. Studien/EBR & Restrukturierungsfragen), Info und Anmeldung zu EBR Weiterbildungsangeboten www.gpa-djp.at/international
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
international vernetzt zu
sein.