Die Bundeskommissionin der neuen AK Struktur
BeschlusskommissionBeschlusskommissionBeschlusskompetenz ist festgelegt: Beschlusskompetenz ist festgelegt:
Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1Grundstruktur, Allg. Teil und Anlage 1Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Mittelwert-Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, Altersversorgung, Vorgaben für BandbreitenVorgaben für Bandbreiten
VerhandlungskommissionVerhandlungskommission6 DN 6 DN undund 6 DG 6 DG
erarbeiten und beschließen erarbeiten und beschließen die Beschlussvorlagen die Beschlussvorlagen für die für die BKBK
ist paritätisch besetzt
28 DN und 28 DG
Die Fraktionen tagen in der Regel getrennthier werden die Beschlüsse gefasstBeschluss mit ¾ Mehrheit
Nur hier findet ein offener Austausch der Argumente statt
Alle Anträge müssen hier zunächst eine einfache Mehrheit bekommen, dann werden sie auf der Tagesordnung der BK zur Beschlussfassung vorgelegt
Die „strittigen Themen“in der Verhandlungskommission Wegfall der Anwendung von Anlage 18
hier gab es einen Beschlussvorschlag von der VK, welcher in der BK aber keine Mehrheit gefunden hat.
AVR Öffnung für untere Lohngruppen Überarbeitung der Eingruppierungsregelungen Forderung nach Sozial Tarif Auslaufen der Anwendung von Anhang C Weiterführung von Altersteilzeit Umwandlung von Zeit- in Wertkonten
ZulässigeZulässige BandbreitenBandbreiten
zur Abweichung in den Richtlinienzur Abweichung in den Richtlinien
in der Vergütung in der Vergütung 10%10% für 2009 für 2009
in der Arbeitszeit in der Arbeitszeit 6%6% für 2009 für 2009
die Regionalkommission Bayerndie Regionalkommission Bayernhat die Bandbreiten bisher nicht verhandelt hat die Bandbreiten bisher nicht verhandelt
und auch keine Abweichung beschlossenund auch keine Abweichung beschlossen
Neue StrukturNeue Strukturdurch die Regionalisierungdurch die Regionalisierung
RegionalkommissionRegionalkommissionBeschlusskompetenz ist festgelegt:Beschlusskompetenz ist festgelegt:
Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit Urlaubsanspruch, sowie Abweichungen Urlaubsanspruch, sowie Abweichungen zur Beschäftigungssicherungzur Beschäftigungssicherung
BayernBayern14 DG und 14 DN14 DG und 14 DN durch einendurch einen
BeschlussBeschluss ¾ Mehrheit¾ Mehrheit
in die künftigein die künftige
AVRAVRBayernBayern
gemeinsame Beratungen
Bundes Beschluss
Geschäfts- ORichtlinien
Einrichtungs-Anträge
Umsetzung der BeschlüsseUmsetzung der Beschlüssefür 2009für 2009
Eine Eine ErhöhungErhöhung der Tabellenwerte um der Tabellenwerte um 4,3% ab 01.01.094,3% ab 01.01.09
Eine Eine EinmalzahlungEinmalzahlung von von 225 Euro im Januar 2009225 Euro im Januar 2009
Umsetzung der BeschlüsseUmsetzung der Beschlüssefür 2009für 2009
WeihnachtsgeldWeihnachtsgeld (Berechnung (Berechnung
Septembergehalt/1993) Septembergehalt/1993) 77,51%77,51% für für 20092009
UrlaubsgeldUrlaubsgeld bleibt unverändertbleibt unverändert (255,65 € (255,65 € /332,34 €)/332,34 €)
AZVAZV Tag bleibt unverändert Tag bleibt unverändert
39 Std.39 Std. Woche ab Woche ab 01.07.0901.07.09
Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Wahlrecht beschlossen worden! Für Teilzeitbeschäftigte ist ein Wahlrecht beschlossen worden! bei Stundenzahl-Verträgen = Verringerung der Vergütungbei Stundenzahl-Verträgen = Verringerung der Vergütungbei Prozent-Verträge = Anhebung der Arbeitszeitbei Prozent-Verträge = Anhebung der Arbeitszeit
Umsetzung der BeschlüsseUmsetzung der Beschlüssefür 2009für 2009
Besitzstandsregelung:Besitzstandsregelung:Ortszuschlag der Stufe 2Ortszuschlag der Stufe 2 nurnur für für Mitarbeiter Mitarbeiter die bereits am 30.06.08 verheiratet waren. die bereits am 30.06.08 verheiratet waren.
nur Besitzstandsmitarbeiter sie erhalten esitzstandsmitarbeiter sie erhalten diesen diesen Ehegattenbezogene OZEhegattenbezogene OZ dynamisiert dynamisiert 113,28 €113,28 € für für 20092009
Für neue Mitarbeiter, oder bei Heirat nach dem 01.07.08 Für neue Mitarbeiter, oder bei Heirat nach dem 01.07.08 entfällt der Ehegattenbezogene Ortszuschlagentfällt der Ehegattenbezogene Ortszuschlag
Umsetzung der BeschlüsseUmsetzung der Beschlüssefür 2009für 2009
Besitzstandsregelung:Besitzstandsregelung:Ortszuschlag Ortszuschlag ((KinderKinder)) der Stufe 3-8 der Stufe 3-8 für Mitarbeiter die bereits am für Mitarbeiter die bereits am 30.06.0830.06.08 beschäftigt beschäftigt waren.waren.nurnur BesitzstandsmitarbeiterBesitzstandsmitarbeiter erhalten diese erhalten diese KinderzulageKinderzulage dynamisiert und dynamisiert und mtl. mtl. 95,98 € für 95,98 € für 20092009
Auch für die künftigen Kinder die nach dem Stichtag zur Welt Auch für die künftigen Kinder die nach dem Stichtag zur Welt kommen, oder für die erneut Kindergeldanspruch entstehtkommen, oder für die erneut Kindergeldanspruch entsteht
(Die Konkurrenzregelung bleibt hier weiterhin bestehen!)(Die Konkurrenzregelung bleibt hier weiterhin bestehen!)
Neue MitarbeiterNeue Mitarbeiter die nach dem 01.07.08 eingestellt worden sind die nach dem 01.07.08 eingestellt worden sind
bekommen eine Kinderbezogene - Zulage von bekommen eine Kinderbezogene - Zulage von 90 € mtl.90 € mtl. (Die Konkurrenzregelung hierzu entfällt!)(Die Konkurrenzregelung hierzu entfällt!)
Anerkennung von Anerkennung von VordienstzeitenVordienstzeiten
Lebensaltersstufen sind jetzt Lebensaltersstufen sind jetzt BerufserfahrungsstufenBerufserfahrungsstufen (=Regelvergütungssätze in Stufen)(=Regelvergütungssätze in Stufen)
Ein Ein Arbeitgeberwechsel innerhalbArbeitgeberwechsel innerhalb des kirchlichen des kirchlichen Bereiches Bereiches (AVR/verfasste Kirche/ ev. Kirche/ Diakonie) (AVR/verfasste Kirche/ ev. Kirche/ Diakonie) ist bei der ist bei der Einstufung zu den Berufserfahrungsstufen Einstufung zu den Berufserfahrungsstufen unschädlichunschädlich (Anlage 1 Abschnitt Ia AVR)(Anlage 1 Abschnitt Ia AVR)
Pflichtanrechnung Pflichtanrechnung von Zeiten Zeiten bei anderen Arbeitgebern von Zeiten Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind sind anzurechnenanzurechnen,,sofern sie Vorraussetzung für die Einstellung sofern sie Vorraussetzung für die Einstellung sind.sind.
Regelvergütungstabelle ab 01.07.08Regelvergütungstabelle ab 01.07.08
Verg.- Regelvergütungssätze in Stufe
Gr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
1 3.645,67 3.964,96 4.284,23 4.451,74 4.619,22 4.786,65 4.954,14 5.121,62 5.289,06 5.456,56 5.624,03 5.777,36
1a 3.374,91 3.650,40 3.925,84 4.079,22 4.232,62 4.385,98 4.539,41 4.692,75 4.846,18 4.999,52 5.152,91 5.221,76
1b 3.129,20 3.365,52 3.601,87 3.752,12 3.902,38 4.052,64 4.202,87 4.353,12 4.503,37 4.653,64 4.716,23
2 2.978,16 3.180,04 3.381,94 3.507,13 3.632,35 3.757,59 3.882,81 4.008,03 4.133,20 4.258,41 4.338,28
3 2.710,75 2.884,47 3.058,20 3.172,48 3.286,72 3.400,99 3.515,21 3.629,48 3.743,75 3.858,01 3.875,22
4a 2.526,06 2.674,72 2.823,42 2.923,61 3.023,79 3.123,94 3.224,10 3.324,30 3.424,45 3.519,93
4b 2.358,57 2.483,79 2.609,02 2.696,67 2.784,30 2.871,94 2.959,60 3.047,25 3.134,92 3.203,76
5b 2.209,84 2.311,64 2.418,07 2.496,32 2.571,46 2.646,60 2.721,70 2.796,81 2.871,94 2.922,03
5c 2.053,44 2.132,48 2.214,25 2.282,58 2.354,57 2.426,55 2.498,56 2.570,55 2.634,71
6b 1.944,63 2.010,44 2.076,26 2.122,62 2.170,52 2.218,49 2.268,50 2.321,68 2.374,93 2.414,04
7 1.846,58 1.901,68 1.956,73 1.995,67 2.034,61 2.073,54 2.112,72 2.153,61 2.194,53 2.219,92
8 1.756,62 1.802,30 1.847,96 1.877,51 1.904,36 1.931,21 1.958,07 1.984,94 2.011,77 2.038,64 2.064,15
9a 1.698,23 1.732,70 1.767,14 1.793,90 1.820,66 1.847,44 1.874,23 1.901,01 1.927,76
9 1.657,99 1.695,57 1.733,18 1.761,40 1.786,90 1.812,42 1.837,93 1.863,46
10 1.533,32 1.564,21 1.595,11 1.623,31 1.648,82 1.674,32 1.699,84 1.725,37 1.742,84
11 1.446,04 1.470,20 1.494,37 1.513,19 1.531,97 1.550,79 1.569,57 1.588,39 1.607,19
12 1.368,16 1.392,31 1.416,51 1.435,28 1.454,10 1.472,90 1.491,70 1.510,50 1.529,29
Eingruppierungnach Tätigkeit Soz. Pädagoge
TVöD nach 3j. Ausbildung
mögliche Ersteinstufungbei AVR
Höchststufe bei TVöD
bisherige Lebensaltersstufenjetzt Berufserfahrungsstufen
Tätigkeit
Stufenzuordnung mitbestimmungspflichtig! BVerwG Urteil 27.08.08 - 6P11.07-
37 J.
nächste Stufe zum Einstellungsdatum
Einrichtungsspezifische Regelungen
Einrichtungs-Anträge nach § 11 der neuen AK-Ordnung
zur Genehmigung von befristeten Abweichungen
Über einen solchen Antrag muss innerhalb vondrei Monaten mit einer ¾ Mehrheit in der Regionalkommission entschieden werden.
Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren (bestehend aus zwei Stufen)in Gang gesetzt werden.
Einrichtungsspezifische Regelungen
In die RK Bayern sind 38 Anträge eingereicht und beraten worden
Aus unserem Bereich, der Diözese Würzburg
wurden bisher 3 Anträge nach §11 von Einrichtungen gestellt:
1 Antrag wurde modifiziert und zugestimmt
1 Antrag wurde wie beantragt zugestimmt
1 Antrag wurde von der Einrichtung rechtzeitig zurückgezogen
Einrichtungsspezifische Regelungen
Wird ein Antrag (§11) durch gemeinsame Aufforderung von Dienstgeber und (G)MAV eingebracht, (ist das Quorum verändert!) dann entscheidet die Kommission mit der absoluten Mehrheit (50%+1 = 15 Stimmen)
Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden, in dem es zur Entscheidung kommen kann, ohne dass ein Dienstnehmervertreter zugestimmt hat.
Deshalb raten wir von einem gemeinsamen Antrag ab!
Das waren die wesentlichen Veränderungen der neuen AVR
nun zum Wegfall der Anlage 18
Wegfall der Anlage 18
Mit dem Urteil des EuGH vom 09.09.1999 wurde das „Aus“ der Anlage 18 eingeleitet.
Der deutsche Gesetzgeber hat am 01.01.2001 das Teilzeit- und Befristungsgesetz beschlossen.
Am 18.08.2006 trat das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft.
Wegfall der Anlage 18
Am 19. Feb. ist in einem Vermittlungsverfahren und einem daraus resultierenden „Spruch des Vermittlungsausschusses“in der Verhandlungskommission die Entscheidung gefallen, dass
die Anwendung der Anlage 18 ab dem 31.10.09 außer Kraft gesetzt wird.
Wegfall der Anlage 18
Die Dienstgeber haben einen Antrag zur Folgeregelung eingebracht und sind in die Verhandlungen eingestiegen.
In der Sondersitzung der Bundeskommission am 14. September hat der Beschlussvorschlag aus der Verhandlungskommission aber nicht die erforderliche Mehrheit bekommen.
Hier ist die Rechtsauskunft
Kündigung durch den Dienstgeber einzelner Mitarbeiter wäre anfechtbar
Wer weiterhin bis zu 400 Euro verdienen möchte, kann dies auch zukünftig tun. Für die Tätigkeit wird er aber nicht mehr schlechter gestellt als alle anderen AVR – Beschäftigten.
Grundsätzlich gilt!
Verträge sind einzuhalten man kann weiterhin, im vereinbarten
Umfang, beschäftigt werden Die neuen Vertragsbedingungen können,
im Rahmen der Anpassung, nicht einseitig diktiert werden
MAV Beteiligungnach §35 MAVO zustimmungspflichtig
Vertragsinhalte prüfen
Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die Einhaltung der 400 € Grenze an, dann ist der Beschäftigungsumfang so zu verändern, (zu verringern) dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Vertragsinhalte prüfen
Kam es dem Mitarbeiter bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Grenze an (der Dienstgeber bot eben nur eine 400 € Tätigkeit an), dann bleibt der Beschäftigungsumfang unverändert und die Bruttovergütung steigt entsprechend an!
Eingruppierung nach Wegfall der Anlage 18 Vergütungsgruppe (Tätigkeitsbezug / Teilzeitbeschäftigt)
Regelvergütungsgruppe vor 01.07.08 Tätigkeits- Bewährungsaufstiege (ab 2001)
Ehegatten und Kinder Ortszuschlag Zulagen, Urlaubs- Weihnachtsgeld vollen Urlaubsanspruch AZV Tag Jubiläumszuwendung Unkündbarkeit nach 15 Jahren
Möglichkeiten der Umsetzung
Gleitzone (max. 800 € mtl. Einkommen) kann genutzt werden.
Entgeltumwandlung kann genutzt werden.
Verträge können angepasst werden.
Die Terminplanung zur Die Terminplanung zur nächsten Beschlussfassung nächsten Beschlussfassung
BundeskommissionBundeskommissionnächste Sitzung: 09.-nächste Sitzung: 09.-10.Dez.200910.Dez.2009
RegionalkommissionRegionalkommissionnächste Sitzung: 11.-12.Feb.2010nächste Sitzung: 11.-12.Feb.2010
www.diag-mav-wuerzburg.de
Wir bedanken uns bei Ihnenfür die gute Zusammenarbeit
Christof Mock Josef TaudteMitglied der Mitglied der
Regionalkommission Bundeskommission