Der Staat als Unternehmer (4)
Privatwirtschaftsverwaltung
SS 2009Kurt Reindl
Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 23.03.20091
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Gliederung
Allgemeiner Teil
Allgemeine Informationen
Begriff des Öffentlichen Unternehmens
Öffentliche Unternehmen und EG-Wettbewerbsrecht
Rechtliche Grundlagen in Ö: Privatwirtschaftsverwaltung
Beweggründe für unternehmerisches Tätigwerden
Eigenunternehmen
Ausgliederungen
Verstaatlichung/Privatisierung
Rechtsschutz und Kontrolle
Regulierungsbehörden
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Privatwirtschaftsverwaltung
Privatrechtliche Handlungsalternative der Verwaltung (Nicht-hoheitliche
Verwaltung/“Privatwirtschaftsverwaltung“)
— Privatrechtliche Handlungsformen als Handlungsalternativen für Verwaltungsorgane
• Verwaltung kann sich aller Handlungsformen bedienen, die auch privaten Personen zukommt
• Sowohl für erwerbswirtschaftliche Zwecke, als auch für konkrete Staats- und Verwaltungszwecke
• Freie Entscheidung des Gesetzgebers nach Zweckmäßigkeitskriterien unter Beachtung des
Sachlichkeitsgebots ( Missbrauchsverbot: Wahl der privatrechtlichen Handlungsalternative zum
Ausschluss von Rechtsschutzmöglichkeiten ist verfassungswidrig!)
— Handlungsalternative ergibt sich aus dem Gesetz (uU mittels Gesetzesauslegung)
• Vorgesehene Form des Verwaltungshandelns (Verordnung und Bescheid: Hoheitsverwaltung; Vertrag:
nicht hoheitliche Verwaltung)
• Gem Judikatur im Zweifel nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln: Staatlicher Zwang bedürfe immer
einer gesetzlichen Grundlage
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung• Kritik von Binder: Rechtsschutzdefizite; Hoheitsrecht bedeutet nicht immer tatsächlichen Zwang
(Leistungsverwaltung) Auslegungsregel sollte sich am Zweck orientieren (erwerbswirtschaftl. Zwecke:
nicht hoheitliche Verwaltung; öffentliche Verwaltungszwecke: hoheitliche Verwaltung)
• Gemeinde: Soweit Gesetz Tätigkeiten der Hoheitsverwaltung nicht vorbehält, hat sie im Bereich der
schlicht-hoheitlichen Verwaltung Wahlfreiheit zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Verwaltung
• Obwohl also die schlichte Verwaltungstätigkeit etwa der Müllabführ im Hinblick auf die öffentlichen
Zwecke der hoheitlichen Gemeindeverwaltung zuzählt, dürfte idS die Gemeinde auch eine eigene
juristische Person begründen, die dann als sog „ausgegliedertes Unternehmen“ die Müllabführ im
eigenen Namen anstelle der Gemeinde durchführt
— Handlungsalternative ergibt sich aus dem tatsächlichen Verwaltungshandeln
• Erkennbare Form des Verwaltungshandelns (Verordnung und Bescheid: Hoheitsverwaltung; Vertrag:
nicht hoheitliche Verwaltung)
• Schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln: Auslegung (erwerbswirtschaftlicher Zweck des gesetzten
Verwaltungshandelns: nicht-hoheitliche Verwaltung; konkreter öffentlicher Verwaltungszweck:
hoheitliche Verwaltung)
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
Die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten
— Bund, Länder und Gemeinden sind rechts- und vermögensfähig
• Sie sind eigene Rechtspersönlichkeiten
• Sie verfügen über eigenes Vermögen
— Bund, Länder: Art 17 B-VG
• „Durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des
Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.“
— Gemeinden: Artikel 116 Abs 2 B-VG
• „Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu
betreiben …“
Gesamtstaat „Österreich“ wird keine Rechtspersönlichkeit verliehen
— „Österreich“ ist daher nicht rechts- und vermögensfähig
— § 1 Abs 1 des VerstaatlichungsG, BGBl 1946/168 idgF: Anteilsrechte an den verstaatlichten Gesellschaften
gehen in das Eigentum der „Republik Österreich“ über gemeint ist „Bund“
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung
Vertretungsbefugnis nach außen
— Hoheitliches Organisationsrecht bestimmt, welches konkrete staatliche Verwaltungsorgan für die
rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen zuständig ist
— Bund:
• Art 104 Abs 2 B-VG: Verwaltung des Bundesvermögens obliegt dem (gem BMG, BGBl 1986/76 idgF)
zuständigen Bundesminister
• Auftragsverwaltung: Übertragung der Geschäfte in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung an
den LH und ihm unterstellte Behörden, zB
• Bundeswasserbauverwaltung durch VO BGBl 1969/280
• Förderung der Erwachsenenbildung durch VO BGBl 1975/523
• Keine verfassungsgesetzlich ausschließlich gebotene Zuständigkeit Einräumung rechtsgeschäftlicher
Vertretungsbefugnis durch einfaches Bundesgesetz auch an andere Bundesorgane möglich
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung
— Land:
• Landeshauptmann vertritt das Land gem Art 105 Abs 1 B-VG
• auch rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis
— Gemeinden:
• Regelungen in Gemeindeordnungen und Stadtstatuten
• idR Bürgermeister (vgl § 58 Abs 1 OÖ GemO, LGBl 1990/91 idgF)
• Sondergesetzliche Anordnungen: zB Vertretungsbefugnis im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen (Eigenbetriebe)
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung
Rechtswirksames Handeln
— Erste Phase:
• Inhaltliche Entscheidung nach öffentlich-rechtlichen Kriterien des Organisationsrechts
— Zweite Phase:
• Umsetzung der Entscheidung durch zivilrechtliches Handeln
• Ausübung einer Zuständigkeit des hoheitlichen Organisationsrechts durch das nach außen
vertretungsbefugte Organ der Gebietskörperschaft
• Zivilrechtliche Stellvertretung grundsätzlich möglich; Stellvertreter nimmt aber keinesfalls eine
organschaftliche Zuständigkeit der Gebietskörperschaft wahr
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung
— Beispiel Gemeinde
• § 69 Abs 5 Oö GemO: „Die gänzliche oder teilweise Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmungen
der Gemeinde, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, ist nur auf Grund eines mit
Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlusses zulässig. Als derartige wirtschaftliche
Unternehmungen gelten insbesondere kommunale Einrichtungen der Wasser- und Energieversorgung,
der Abwasser- und Müllentsorgung sowie Bildungs-, Gesundheits-, Kultur- und Sozialeinrichtungen
sowie Kinderbetreuungseinrichtungen.“
• Vertretungsbefugnis nach außen gem § 58 Abs 1 Oö GemO: „Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde
nach außen.“
Beispiel Land
• Art 55 Abs 1 Oö L-VG: „Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.“
• Vertretungsbefugnis nach außen gem Art 50 L-VG: „Der Landeshauptmann vertritt das Land;…“
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung Artikel 17 B-VG
— Kompetenzverteilung der Art 10 bis 15 B-VG gilt gem Art 17 B-VG nicht für den Bund und die Länder als
„Träger von Privatrechten“
— Bundes- und Landesgesetzgeber sind uneingeschränkt für die Regelung aller privatrechtlichen Handlungen
ihrer Gebietskörperschaften zuständig
— Statutargesetze:
• Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung „von innen“
• Vorschriften des Organisationsrechts der Gebietskörperschaft
• Richten sich ausschließlich an die Verwaltung
• Begründen keine Rechte und Pflichten für staatsverschiedene Privatpersonen bzw private
Wirtschaftssubjekte
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Rechtliche Grundlagen in Ö
Privatwirtschaftsverwaltung— Verwaltungsprivatrecht:
• Bindung der nicht-hoheitlichen Verwaltung „von außen“
• Richten sich an die Allgemeinheit
• Außenrechtswirksame Gesetze, die das privatrechtliche Handeln der Verwaltungsorgane regeln,
• Uneingeschränkte Einräumung privatrechtlicher Ansprüchen gegen privatrechtlich handelnde
Gebietskörperschaft, die am Rechtsweg vor den Zivilgerichten betrieben werden können
• In den Sachmaterien, für die die Gesetzgebung kompetenzrechtlich zuständig, sind im
Verwaltungsprivatrecht auch subjektiv öffentliche Rechte gegen die privatrechtlich handelnde
Gebietskörperschaft (dh Durchsetzung im Verwaltungsprozess) zulässig
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Privatwirtschaftsverwaltung
Artikel 116 Abs 2 B-VG
— Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde gem Art 118 Abs 2 B-VG verfassungsrechtlich geschützt:
• „Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle
Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer
örtlichen Grenzen besorgt zu werden.“
• Gem VfSlg 17.557/2005 entfällt Bezeichnungspflicht: Unternehmen können kraft Verfassung nicht
anders als im eigenen Wirkungsbereich geführt werden
— Gemeinde ist „selbstständiger Wirtschaftskörper“
• Art 116 Abs 2 B-VG: Gemeinde „hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und
Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche
Unternehmungen zu betreiben …“
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung• Konkretisierung in Gemeindeordnungen und Stadtstatuten
• zB § 69 Abs 1 Oö GemO 1990: „… Wirtschaftliche Unternehmungen sind auf Dauer angelegte
Wirtschaftseinheiten aus dem Gemeindevermögen, die sich aus der allgemeinen
Gemeindeverwaltung organisatorisch herausheben und deren Aufgaben in den Formen der
Privatwirtschaftsverwaltung besorgt werden. Wirtschaftliche Unternehmungen können geführt
werden: 1. als Eigenunternehmungen, die von der Gemeinde im eigenen Namen in einer
besonderen Organisationseinheit betrieben werden und 2. als ausgegliederte Unternehmungen,
die in der Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden.“
• § 69 Abs 2 Oö GemO: „Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und
betreiben, … wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze und
der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen
Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit
steht.
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
— Unternehmerische Betätigung der Gemeinde darf gem Art 116 Abs 2 B-VG durch spezielle Bundes- oder
Landesgesetze nicht unterbunden werden
• Besondere Statutargesetze und besonderes Verwaltungsprivatrecht für Gemeinden sind unzulässig
— Gesetzgeber darf die Gemeinden gem Art 116 Abs 2 B-VG zur wirtschaftlichen Subsidiarität in der negativen
Bedeutung nicht verpflichten (siehe auch weiter unten)
• Regelungen, die Gemeinde zu wirtschaftlicher Betätigung nur berechtigt, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und
Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können, sind verfassungswidrig; Gemeinde darf nicht schlechter
gestellt werden als andere Rechtssubjekte („innerhalb der Schranken der allgemeinden Bundes- und Landesgesetze“)
— Beschränkung auf „örtliches Interesse“ gem Art 118 Abs 2 B-VG
• Nur im Falle der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Leistungsverwaltung) in privatrechtlicher Form
• Im Erwerbswirtschaftlichen Bereich keine Einschränkung der nicht-hoheitlichen Gemeindeverwaltung
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung— Wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde dürfen nur Agenden der gemeindlichen
Privatwirtschaftsverwaltung umfassen: konkrete Verwaltungstätigkeiten dürfen nur wahrgenommen werden,
wenn der Gemeinde die nicht-hoheitliche Besorgung dieser Verwaltungsaufgabe rechtlich möglich ist
• Verwaltungstätigkeit durch Gesetz dem nicht-hoheitlichen Vollzugsbereich der Gemeinde zugewiesen
(ausdrücklich, durch Interpretation, in Anwendung einer Zweifelsregel); Achtung: Vollzug durch
hoheitliche Rechtssätze (Verordnung, Bescheid) ist immer Hoheitsverwaltung!
• Zwar schlicht-hoheitlicher Vollzug gesetzlich vorgesehen, aber Gemeinde nicht (ausdrücklich oder durch
Interpretation) dazu verpflichtet Wahlfreiheit, hoheitliche Wahrnehmung zu unterlassen und Aufgabe
statt dessen privatwirtschaftlich zu erledigen
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
Legalitätsgrundsatz gem Art 18 Abs 1 B-VG
— hL: Art 18 Abs 1 B-VG nur für Hoheitsverwaltung relevant (vgl Öhlinger Verfassungsrecht, 7. Aufl 2007, Rz 594)
— aA Binder: Verpflichtung des Gesetzgebers zur Regelung nicht-hoheitlichen Handelns (vgl Binder,
Wirtschaftsrecht2, Rz 0757 ff)
• Art 18 Abs 1 B-VG: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt
werden.“
• Handeln der Verwaltung in der Form des Privatrechts ist Verwaltungshandeln
• gem Wortlaut in Art 18 Abs 1 B-VG auch nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln iSd
Gesetzmäßigkeitsgebotes an gesetzliche Grundlagen gebunden
• Nach innerem Organisationsrecht des Staates wird die Willensbildung der nicht-hoheitlichen Verwaltung
durch generelle Regelungen des Gesetzgebers vorherbestimmt, die Verwaltung führt diese generellen
Regelungen in den Formen des Privatrechts aus.
• Ohne gesetzliche Regelung darf die Verwaltung nicht handeln, eine zu allgemeine und nicht hinreichend
determinierte gesetzliche Grundlage wäre verfassungswidrig.
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung• Argumente (vgl Binder, Wirtschaftsrecht2, Rz 758):
• Identitätstheorie (Staat ist immer ein und dieselbe Organisation des Hoheitsrechts unabhängig
davon, ob er in Formen des Hoheitsrechts oder in Formen des Privatrechts handelt)
• Politische Dimension: Bedeutende „demokratiefreie Räume im Staatsgefüge“ würden offen
bleiben
• Wahlfreiheit zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Gesetzesvollzug
— Art 116 Abs 2 B-VG: „innerhalb der Schranken der Gesetze“
• Zusätzliches Argument für die Geltung des Legalitätsprinzips für die nicht-hoheitliche
Gemeindeverwaltung, weil gleiche Bedeutung wie „auf Grund der Gesetze“ in Art 18 Abs 1 B-VG
• Gesetzmäßigkeitsgrundsatz gilt für Gemeinden aber nicht in voller Strenge für die nicht-hoheitliche
Gemeindeverwaltung (arg „innerhalb der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze“) Gemeinden
dürfen nicht anders gestellt werden, als sonstige Privatpersonen (Diskriminierungsverbot) Verbot
sonderzivilrechtlicher (außenwirksamer) Vorschriften, die sich speziell auf Gemeinden beziehen
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
• Regelung der (innenwirksamen) Voraussetzungen und Modalitäten des privatrechtlichen Handelns iSd
Legalitätsprinzips aber geboten
Beispiel:
Bundesgesetzgeber darf Gemeinden generell oder einzelnen Gemeinden die Beteiligung an Kapitalgesellschaften nicht
untersagen. Die näheren Voraussetzungen und Modalitäten von solchen Beteiligungen dürfen bzw müssen iSd
Legalitätsprinzips jedoch „innerrechtlich“ festgelegt werden.
• Aufgrund des „Rechts“ auf Selbstverwaltung, also auf nicht-hoheitliche Betätigung, ist Gesetzgeber
verpflichtet, für Gemeinden die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit sie sich
im Gleichstellung mit anderen natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts nicht-hoheitlich betätigen können (siehe dazu zB die gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen,
Genehmigungspflichten und Aufsichtsrechte in der Oö GemO)
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
Determinierung
— Zu allgemeine bzw nicht hinreichende Determinierung ist verfassungswidrig
— Differenzierte Legalitätsprinzip: Determinierungsgrad Ist nicht für jeden Gesetzgebungsakt gleich, sondern
richtet sich nach
• allgemeinpolitischer und wirtschaftspolitischer Bedeutung
• Rechts(schutz)staatlicher Erforderlichkeit
• tatsächlicher Machbarkeit bzw Möglichkeit
(vgl Binder, Wirtschaftsrecht, Systematische Darstellung, 2. Aufl 1999, Rz 760 ff)
— Hohe Regelungsdichte in der hoheitlichen Eingriffsverwaltung wegen des Zwangscharakters des
Hoheitsrechts
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
— Regelungsdichte der Gesetze der Privatwirtschaftsverwaltung kann vielfach schon wegen des fehlenden
staatlichen Zwangs geringer sein, sofern nicht-hoheitliche Handlungen in der Verwaltung in ihrem Ergebnis
staatlichem Zwang nicht gleichkommen
— VfGH: gesetzliche Regelung wirtschaftlicher Tatbestände darf nicht überspannt werden (VfSlg 8813/1980)
— Im Zusammenhang mit erwerbswirtschaftlicher Betätigung von Gebietskörperschaften reichen oft die
allgemeinen Regeln der Rechts- und Verfassungsordnung aus
— Entscheidendes Kriterium: wirtschaftliche Zweckmäßigkeit (Gleichheitssatz und Rechnungshofvorschriften
des Art 126b B-VG)
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit
— „Besondere Verhaltensregel“ der nicht hoheitlichen Verwaltung in der Bundesverfassung
• „innere“ Willensbildung der wirtschaftstreibenden Gebietskörperschaft ist daran, wie auch an alle anderen
bezüglichen Bestimmungen der Bundesverfassung, daran gebunden
— Art 51a Abs 1 B-VG: „Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die
zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben …
unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.“
— Art 119a Abs 2 B-VG: „Das Land hat ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur
Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses
getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung— Art 126b Abs 2 iVm 5 B-VG: „Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an
denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden
Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund
allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist
die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder
organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. “
„Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit
den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu
erstrecken.“ (Bund)
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung— Art 127 Abs 1 und 3 B-VG: „Der Rechnungshof hat die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder
fallende Gebarung sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen
eines Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen eines
Landes bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den
bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung
zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse der
verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper.
Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen das Land allein oder
gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit
mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land allein oder
gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung
gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf
Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung— Art 127a Abs 1 und 3 B-VG: „Der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt die Gebarung der Gemeinden
mit mindestens 20 000 Einwohnern sowie die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von
Organen einer Gemeinde bestellt sind. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die
Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.“
„Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit
mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes
unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder
die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des
Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Art. 126b Abs. 2 sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes
erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem
Absatz vorliegen.
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung Subsidiarität der wirtschaftlichen Betätigung des Staates?
— Problem:
• Staat verfügt aufgrund seiner Abgabenhoheit im Vergleich zu Privaten über unbeschränkte Finanz- und
Finanzierungsmittel
• Staat bestimmt Hoheitsrecht
• Staat verfügt über wirtschaftliche Macht (zB Auftragsvergabe)
— Konkurrenz zu privaten Wirtschaftstreibenden?
• Berechtigung des Staates zu wirtschaftlicher Betätigung nur, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und
Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können (Negative Bedeutung des
Subsidiaritätsprinzips)
• Lässt sich aus Ö Verfassungsordnung nicht ableiten
• kann jedoch für Bund bzw Länder durch einfachgesetzliches Sonderprivatrecht oder Statutargesetze
vorgesehen werden, wegen der umfassenden Formulierung in Art 116 Abs 2 B-VG aber nicht für
Gemeinden (wäre im Übrigen auch unzulässige gemeindespezifische Regelung)
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung— Verpflichtung des Staates zu wirtschaftlicher Betätigung, wenn private Wirtschaftstreibende Sachgüter und
Leistungen am Markt nicht oder nicht hinreichend anbieten können (Positive Bedeutung des
Subsidiaritätsprinzips)
• kann der Ö Verfassungsordnung unterstellt werden (vgl Binder, Wirtschaftsrecht2, Rz 0782)
• Verpflichtung des Staates, gem dem Sozialstaatsprinzip in allen seine Handlungen und Aktionen auf
eine lebenssichernde Versorgung der Menschen mit Sachgütern und Leistungen bedacht zu sein
• Voraussetzung: Betätigung des Staates als adäquates Mittel zur Beseitigung des Mangels
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung Äquidistanzpflicht
— Staat darf im Wirtschaftsverkehr seine politische, wirtschaftliche und rechtliche Macht weder für sich
unsachlich ausnutzen, noch darf er mit dieser Macht ungerechtfertigt andere Wirtschaftstreibende fördern
oder benachteiligen
— Wirtschaftsrechtliche und wirtschaftspolitische „Neutralität“ zu privaten Wirtschaftstreibenden
— Machtmissbrauchsverbot
— Sachlichkeit in wirtschaftsrechtlichen und wirtschaftspolitischen Angelegenheiten
— Gilt auch für ausgegliederte Unternehmen: mit der Ausgliederung muss eine Gebietskörperschaft ihr
ausgegliedertes Unternehmen gleich jedem anderen privaten Unternehmen behandeln
Rechtliche Grundlagen in Ö
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Privatwirtschaftsverwaltung
„Fiskalgeltung“ der Grundrechte
Grundrechtsschutz nicht nur gegen den hoheitlich, sondern auch gegen den nicht hoheitlich handelnden Staat
— Grundrechte schützen gegen den Staat und die Handlungen seiner Organe
— Gleichheitssatz:
• Verwaltungsorgane müssen (auch) ihre nicht-hoheitlichen Handlungen immer sachlich rechtfertigen
• Allgemeines Willkürverbot für die Verwaltung
Rechtliche Grundlagen in Ö