GEMEINDE Geschäft
Bümpliz - West, Ortsplanung
C-) Gemeinde Bern
KGL-Nr
0451
Plan - Nr. 1141 /13
Datum 29. Juni 1982
Revidiert
Stadtplanungsamt
Sachbearbeiter
Gezeichnet
Format
90/126 Masstab
1 : 5000
Bümpliz - West
Planungsgebiet: Oberbottigen, Matzenried, Buch, Niederbottigen, Riedern
ZONENPLAN
Bümpliz - West I
mit den Abänderungen gemäss dem Initiativvorschlag
"Erhaltet Oberbottigen11
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Planlegende
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im Stadtanzeiger vom 5.7., 21.7. und
bis 3.8.1982 30.10.1982
GENEHMIGUNGSVERMERKE
Vorprüfung vom 26.2.1982
Publikation im Amtsblatt vom 3.7. u. 21.7,1982
Öffentliche Planauflage vom 5.7.1982 .
Öffentliche Planauflage je 20 Tage vor und nach der Gemeindeabstimmung
vom 8.11.1982. _ bis 18.IZ1982
Erledigte Einsprachen _ 0
Unerledigte Einsprachen 5:1
Rechtsverwahrungen . _ 2L
BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM .25.8J982
BESCHLOSSEN DURCH DEN STADTRAT AM.23.9J982
BESCHLOSSEN DURCH DIE EINWOHNERGEMEINDE AM 28.11.1982
6 JA 15'801 Nein J4'023
Namens der Einwohnergemeinde Bern
Der Stadtpräsident Die Stadtschreiberin
DIE RICHTIGKEIT DIESER ANGABEN BESCHEINIGT
Bern, den, Die Stadtschreiberin
GENEHMIGT DURCH DIE KANT. BAUDIREKTION
GENEHMIGT gemäss
Beschluss vom 2 7. S CP. 1985
BAUDIREKTION C^ES^KANTONS BERN
Der Direktor: i.v.
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An die Mitglieder
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Beschluss der Baudirektion des Kantons Bern
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2 7. &?;. «:
Nr. RPA/RDRb/br Bern, 27. September 1985
A. Aus den Akten
Gemeinde : Bern
Gegenstand : Zonenplan Bümpliz-West I gemäss Initiative "Erhaltet Oberbottigen"
Oeffentliche Auflage: 5. Juli - 3, August 1982 8. November - 18. Dezember 1982
Gemeindebeschluss 28. November 1982
Einsprachen : vgl. "Verzeichnis der Einsprachen"
Rechtsverwahrungen: keine weiteren
Gemeindebeschwerden : keine
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Verzeichnis der Einsprachen
1. Finanzdirektion der Stadt Bern, Erlacherhof, Junkerngasse 47, 3011 Bern (Parzellen Nrn. 815, 821, 822, 837, 898, 1012, 1025, 1027, 1101, 1102, 1106, 1107, 1155, 1157, 1172, 2392, 3213, 3439, 3834, 3957, 3986)
2. Urs Heckendorn, Landauerstrasse 100, 4058 Basel (Parzelle Nr. 832) zugleich Rechtsverwahrung
3. Dr. Max Graf, Diesbachstrasse 7, 3012 Bern (Parzellen Nrn. 864, 867, 869, 1016, 1163)
4. Proprietas AG, Weltpoststrasse 17, 3015 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzelle Nr. 924) zugleich Rechtsverwahrung
5. Neutrum AG, Weltpoststrasse 17, 3015 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn.1012, 1154, 1155, 1172) zugleich Rechtsverwahrung
6. Krattinger & Meyer, Architekturbüro, Stöckackerstrasse 89, 3018 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 3742, 3982) zugleich Rechtsverwahrung
7. Ziegelei Rehhag AG, 3018 Bern, und H.U. Hofmann, Rehhagstrasse 116, 3018 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn.307, 308, 4079, 4080, 4081, 4082) mit Ergänzung vom 28. Dezember 1982 zugleich Rechtsverwahrung
8. Hans und Hildebrand Bezzola, c/o M.H. Bezzola AG, Orpundstrasse 8, 2500 Biel 8 vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 837, 924) zugleich Rechtsverwahrung
9. Revalor Liegenschaften AG, Zürich vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3ol8 Bern (Parzelle Nr. 4065) zugleich Rechtsverwahrung
- 3 -
10. Walter Schenk, Brünnenstrasse 53, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1158) zugleich RechtsVerwahrung
11. Doris Thomann-Degen, Riedbachstrasse 331 a, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 4025)
lia. FTR Thomann AG, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 2499)
12. Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 795, 3009, 3010, 3602, 1028)
13. Fritz Marthaler, Oberbottigenweg 60, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 924, 1149)
14. Werner Bigler, Matzenried, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 937, 938, 939, 943, 952, 1192, 1224, 1299)
15. Ernst Baumann, Niederbottigenweg 75, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1070)
16. E. Schori AG, el. Apparate und Stanzwerkzeuge, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 1105, 1107)
17. Erwin Baumann, Matzenriedstrasse 50 b, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 3994)
18. Gottlieb Ziehli, 3019 Bern (Parzellen Nrn. 1074, 1103)
19. Peter Ziehli, Oberbottigenweg 36, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1074, 1103)
20. E. von Niederhäusern, Oberbottigenweg 23, 3019 Bern (Parzellen Nrn. 1078, 4064)
21. Fritz Schütz, Matzenriedstrasse 137, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1318)
22. Samuel Hasler, Oberbottigenweg 43 b, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1671)
23. Paul Bönzli, Bühlstrasse 21, 3012 Bern (Parzelle Nr. 3549)
24. Hch. Meierhofer-Baumann, Wartstrasse 252, 8408 Winterthur (Parzelle Nr. 1143)
25. Werner Schären, Matzenriedstrasse 78 a, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1010)
- 4 -
26. Alfred Affolter-Kess1er, Bottigenstrasse 308, 3019" " Oberbottigen (Parzelle Nr. 3828)
27. Peter Bühler, Morgenstrasse 70, 3018 Bern (Parzelle Nr. 3598)
28. H. Jeanloz, Sonnenbergrain 4, 3013 Bern (Parzellen Nrn. 823, 842, 1014, 1029, 1032, 1035, 1079, 1083, 1182, 1185, 1632, 1633)
29. Hanny Pfeuti, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1011)
30. Ernst und Walter Hurni, Oberbottigenweg 18, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1024, 3961)
31. Alfred Burren, Niederbottigenweg 86, 3018 Bern (Parzelle Nr. 1066)
32. Willy Egli, Riedeggweg 64, 3020 Riedbach (Parzelle Nr. 1384)
33. Erwin Zimmermann, Oberbottigenweg 43, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1489, 1491, 3292)
34. Marti AG Bern, Bauunternehmung, Freiburgstrasse 133, 3008 Bern vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzelle Nr. 3834) zugleich Rechtsverwahrung
35. Spycher Bauunternehmung AG Bern, Seftigenstrasse 41, 3007 Bern; und Ernst Spycher sen., Sulgenauweg 36, 3007 Bern (Parzellen Nrn. 1023, 3576, 3624) mit Ergänzung vom 28. Dezember 1982 zugleich Rechtsverwahrunq
36. Hans Gerber, Bottigenstrasse 226, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 835, 3322)
37. Willy Bachmann, Oberbottigenweg 5, 3019 Bern (Parzelle Nr. 4037) zugleich Rechtsverwahrung
38. Susanna Moser-Friederich, Oberbottigenweg 4, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 820, 4068) zugleich Rechtsverwahrung
- 5 -
39. Willy Tschan, Hallwylstrasse 4, 3005 Bern (Parzellen Nrn. 810, 811, 812, 813, 1134) zugleich Rechtsverwahrung
40. Anna Affolter-Kreuter, Oberbottigenweg 41, 3019 Ober¬ bottigen- und 4 Mitunterzeichner (Parzellen Nrn. 814, 1104, 1105. 1154, 1156, 1490)
41. Flora Scheidegger-Herzog, Matzenriedstrasse 8, 3019 Oberbottigen (Parzelle Nr. 1361) zugleich RechtsVerwahrung
42. Gottlieb Ziehli, Oberbottigenweg 36, 3019 Bern vertreten durch Advokaturbüro Hugo Aeberhard, Fürsprecher Hans Horlacher, Waisenhausplatz 14, 3000 Bern 7 (Parzellen Nrn. 1074, 1103) zugleich RechtsVerwahrung
43. Erhard Thomi, Baugeschäft, 3019 Oberbottigen (Parzellen Nrn. 1104, 1106, 1149)
44. Baugesellschaft Bottigen, bestehend aus Erwin Zimmermann, Hans Meier, Peter Wälti, Rolf Glatz und Hans Rudolf Kormann vertreten durch Fürsprecher P. Gurtner, Brünnenstrasse 115, 301S Bern (Parzelle Nr. 3961/Baurecht Nr. 4053)
45. Ulrich von Niederhäusern, 3019 Oberbottigen vertreten durch Advokatur und Notariat Dr. Meyer & Cie. Bern, Fürsprecher Samuel Lemann, Postfach 660, 3018 Bern (Parzellen Nrn. 1077, 1078, 4074) zugleich Rechtsverwahrung
46. Autobahnamt des Kantons Bern, Postfach 1042, 3001 Bern (Parzelle Nr. 863)
47. Edgar Jeanloz, Sonnenbergrain 4, 3013 Bern vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi, Thunstrasse 84, 3074 Muri (Parzelle Nr. 823) zugleich Rechtsverwahrung
48. Erbengemeinschaft Rudolf Gerber vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzelle Nr. 1028) zugleich Rechtsverwahrung
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49. Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk Bottigenstrasse 224, vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzellen Nrn. 795, 3009, 3010) zugleich RechtsVerwahrung
50. Margrit Gerber, 14, rue Camille-Martin, 1203 Genève, und Rudolf Gerber, Holzhandel-Sägewerk, Bottigenstrasse 224, 3019 Oberbottigen vertreten durch Fürsprecher Bernhard Gerber, Marktgasse 18, 3600 Thun (Parzelle Nr. 3602) zugleich RechtsVerwahrung
B. Erwägungen
1. Die kantonale Baudirektion genehmigt gemäss Art. 44 BauG
den Erlass von Zonenplänen, soweit diese den Gesetzesvor¬
schriften entsprechen, im öffentlichen Interesse liegen und
zweckmässig sind. Unzweckmässige oder gesetzwidrige Vor¬
schriften kann sie im Genehmigungsverfahren ändern, wobei
sie auch über die unerledigten Einsprachen entscheidet.
2. Das vom Zonenplan erfasste Gebiet befand sich nach dem Bau¬
klassenplan von 1955 in einer Bauklasse, in der 1-^-geschos-
sige Bauten zugelassen waren. Die fehlenden Erschliessungs-
anlagen, namentlich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,
verhinderten jedoch vorerst die Bautätigkeit weitgehend. Als
der Anschluss ans städtische Wasser- und Abwassernetz erfolgte,
gelang es trotz erheblichem Baudruck weiterhin, die bauliche
Entwicklung im Rahmen zu halten. Um eine unerwünschte unge¬
ordnete Ueberbauung verhindern zu können, war eine planerische
Neuordnung des Gebietes jedoch unumgänglich. Damit eine sorg¬
fältige Planung ausgearbeitet werden konnte, wurde das Ge¬
biet mit dem Nutzungszonenplan von 1976 provisorisch dem
übrigen Gemeindegebiet zugeteilt. 1980 wurde von den Stimm¬
bürgern die Planung Bümpliz-West I angenommen, die grosse
Teile des Gebiets definitiv dem übrigen Gemeindegebiet zu¬
wies, aber auch Baugebiete ausschied. Noch bevor die neue
Ordnung jedoch in Rechtskraft erwuchs, wurde mit der Samm¬
lung von Unterschriften für eine Initiative begonnen, die
die Zuweisung auch der Bauzonen zum übrigen Gemeindegebiet
verlangte. Die Initiative ist in der Volksabstimmung vom
28. November 1982 angenommen worden. Diese neue Ordnung
bildet nun Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfah¬
rens .
Die mit der Gemeindeinitiative "Pro Oberbottigen" verlangte
planungsrechtliche Regelung ist von der kantonalen Baudirektion
- 8 -
im Vorprüfungsbericht vom 26. Februar 1982 als planerisch
nicht unzweckmässig bezeichnet worden. Dabei ist man auch
zum Schluss gekommen, dass weder gegen das Erfordernis der
Planbeständigkeit und Rechtssicherheit noch gegen den Grund¬
satz von Treu und Glauben verstossen werde. An dieser Beur¬
teilung wird grundsätzlich festgehalten. Eine eingehende Be¬
gründung ist an dieser Stelle nicht nötig, wird doch im Zu¬
sammenhang mit der Behandlung der unerledigten Einsprachen
auf jeden einzelnen dieser Aspekte ausführlich einzugehen
sein.
3. Grundsätzliches zu allen Einsprachen
3.1. Allgemeines
Im Genehmigungsverfahren ist sowohl bei der von Amtes wegen
vorzunehmenden Prüfung wie auch bei der Behandlung der uner¬
ledigten Einsprachen zu beachten, dass die Gemeinden bei der
öffentlich-rechtlichen Ordnung der Ueberbauung ihres Gebietes
autonom sind (Art. 13 BauG). Ebenfalls spricht Art. 2 Abs. 3
RPG den Gemeinden einen Ermessensspielraum zu (BGE 110 Ia 52 f).
Ihnen steht eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zu,
die von der Genehmigungsbehörde zu respektieren ist. Die
Baudirektion auferlegt sich deshalb in konstanter Praxis bei
der Ueberprüfung von Gemeindebauvorschriften und der Bewertung
der beteiligten Interessen eine gewisse Zurückhaltung, d.h.
sie greift nicht ohne Not in den Ermessensentscheid der Ge¬
meinde ein. So sucht sie nicht selbst nach andern plane¬
rischen Lösungen oder urteilt über die Zweckmässigkeit von
vorgeschlagenen Alternativen, sondern prüft nur, ob die von
der Gemeinde getroffene Lösung sachlich begründbar und ver¬
tretbar ist (vgl. BGE 106 I a 71, 104 la 138, BVR 181, S. 81
ff) .
Im Genehmigungsverfahren ist nicht zu entscheiden, ob Ent-
- 9 -
Schädigungen geschuldet sind, hiezu sind die Enteignungs-
schätzungskommissionen zuständig. In allen Einsprachen, aus¬
genommen Einsprache Nr. 46, werden Entschädigungsansprüche
entweder ausdrücklich im Sinne von Rechtsverwahrungen ange¬
wendet oder aber ihre Geltendmachung wird vorbehalten. Diese
Vorbehalte können - zusammen mit den ausdrücklichen Rechts¬
verwahrungen - als Rechtsverwahrungen vorgemerkt werden.
3.2. Legitimation
Die meisten Einsprecher sind Eigentümer von oder dinglich Be¬
rechtigte an Grundstücken, die von der Initiative betroffen
sind, und damit zur Einsprache legitimiert. Die Einsprecher
Nr. 11, 11a, 14, 15, 21, 23, 27, 28, 31 und 32, deren Grund¬
stücke durch die Initiative keine planerischen Aenderungen
erfahren, sind in der Gemeinde Bern stimmberechtigt, wes¬
halb auch ihre Einsprachelegitimation anerkannt werden kann
(vgl. Dr. P. Ludwig in KPG-Bulletin Nr. 6/82, S. 13).
3.3. Vorgehen
In allen Einsprachen wird ausdrücklich oder sinngemäss bean¬
tragt, dem Zonenplan Bümpliz-West I sei die Genehmigung zu
verweigern. Häufig werden zur Begründung die gleichen Ein¬
wendungen vorgebracht, teilweise lauten die Einsprachen so¬
gar wörtlich gleich (Vervielfältigungen mit eingesetzten
Parzellennummern). In dieser Lage ist es aus prozessökono¬
mischen Gründen angebracht, die Einsprachen nicht wie sonst
üblich einzeln zu behandeln, sondern eine Aufteilung nach
den erhobenen Einwänden vorzunehmen. Jeder Abschnitt enthalt
zu Beginn eine Aufzählung der betroffenen Einsprachen. Am
Schluss wird noch kurz auf die einzelnen Einsprachen und ihre
allfälligen Spezialitäten eingegangen.
3.4. Antrag des Gemeinderats
- 10 -
Der Gemeinderat beantragt die Abweisung sämtlicher Einsprachen,
soweit" darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung ver¬
weist er im wesentlichen auf die von den Initianten in der
Initiative und im Abstimmungskampf vorgebrachten Argumente,
den Vorprüfungsbericht der Baudirektion und das durch den
Ausgang der Gemeindeabstimmung belegte überwiegende öffentliche
Interesse an der Belassung des Gebietes im übrigen Gemeindege¬
biet/Landwirtschaftszone.
4. Zu den einzelnen Einwänden
4.1. Rechtssicherheit und Planbeständigkeit
(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 37 - 39, 42 - 47).
Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat, gilt
das Gebot der Rechtssicherheit grundsätzlich auch für Zonen¬
pläne, Baureglemente, Ueberbauungspläne usw. Allerdings ist
zu beachten, dass solche Erlasse von Natur aus nur für be¬
schränkte Zeit gemacht, periodisch zu überprüfen und nötigen¬
falls anzupassen sind (Art. 9 und 21 Raumplanungsgesetz). Den
Plänen muss trotzdem eine gewisse Beständigkeit zukommen.
Nach konstanter bundesgericht1icher Rechtsprechung gilt:
Je neuer ein Plan ist, umsomehr darf mit seiner Beständigkeit
gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsich¬
tigte Aenderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe
sein, welche für die Planänderung sprechen (BGE 109 Ia 114).
Die Einsprecher bringen vor, die Zuweisung zum übrigen Ge¬
meindegebiet verstosse gegen die Planbeständigkeit, weil damit
die erst am 28. September 1980 beschlossene und am 20. Okto¬
ber 1981 von der Baudirektion genehmigte Ordnung (Zonenplan,
Ueberbauungsplan und Bauordnung Bümpliz-West I) schon wieder
abgeändert werde. Sie verkennen jedoch, dass diese Ordnung
- 11 -
nie in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Art. 45 Abs. 2 BauG
treten Bauvorschriften frühestens mit der Genehmigung durch
die kantonale Baudirektion in Kraft. Diese Genehmigung ist
zwar erfolgt, jedoch wurden Beschwerden gegen sie erhoben,
in denen auch die vollständige Aufhebung der Gemeindebeschlüsse
verlangt wurde. Diese Beschwerden haben den Eintritt der for¬
mellen Rechtskraft verhindert (Gysi/Stucki, Kommentar zum
VRPG, Anm. 1 zu Art. 33 und Anm. 3 zu Art. 91). Eine noch
nicht rechtskräftige Ordnung ist aber auch noch nicht an¬
wendbar, ein gestützt auf die Vorschriften von 1980 ein¬
gereichtes Baugesuch hätte zum Beispiel zu keinem Zeitpunkt
bewilligt werden können. Die Teilbauordnung von 1980 hat
somit niemandem ausübbare neue Rechte eingeräumt und ihn
damit in eine Stellung versetzt, die unter den Schutz des
Rechtssicherheitsgebotes fallen würde.
Zu prüfen bleibt noch, ob allenfalls die Planbeständigkeit
der 1955 und 1976 getroffenen Regelungen verletzt ist. Dass
die Ordnung von 1955, die das ganze Gebiet in eine l^-geschos-
sige Bauklasse weist, nicht mehr genügte, ist seitens der
Stadt schon lange erkannt worden, die Bautätigkeit wurde
denn auch nach Möglichkeit verhindert. Das Ungenügen wurde
und wird eigentlich auch von keiner Seite bestritten. Aus
heutiger Sicht drängt sich eine planerische Anpassung sogar
gebieterisch auf, ja sie wäre eigentlich schon längst fällig
gewesen. Ein erster Schritt dazu wurde mit dem Nutzungs¬
zonenplan von 1976 getan, der jedoch für das hier interessie¬
rende Gebiet nach den unmissverständlichen Aeusserungen der
Stadtbehörden nur provisorischen Charakter hatte. Eine defini¬
tive Lösung sollte folgen, sobald die nötigen planerischen
Grundlagen erarbeitet seien. Mit Ausnahme der IGR-Zone beim
Weiler Buch stimmt im übrigen die Initiative mit dem Nutzungs¬
zonenplan überein, so dass sie lediglich eine Bestätigung des
bestehenden Zustandes darstellt. Einen Anspruch auf Planbe-
- 12 -
ständigkeit hat deshalb weder die alte und völlig ungenügende
Regelung von 1955 noch die nur provisorische und im wesentli¬
chen mit der Initiative identische Lösung von 1976.
4.2. Treu und Glauben
(Einsprachen Nr. 3, 7, 31, 37, 38, 44, 48 - 50)
Die Einsprecher bringen vor, die Zuweisung von eingezontem
Land ins übrige Gemeindegebiet verstosse gegen Treu und
Glauben. Sie hätten im Vertrauen auf den Bauklassenplan von
1955 Land erworben, gestützt auf die an den Nutzungszonen¬
plan von 1976 anschliessenden planerischen Abklärungen und
die Mitwirkung an Verhandlungen bereits Dispositionen hin¬
sichtlich einer Ueberbauung getroffen und sich schliesslich da¬
rauf verlassen dürfen, dass nach der Annahme der Teilbauordnung
von 1980 keine Verzögerungen bei der Realisierung der Bauvor¬
haben mehr auftreten würden. Ausserdem lägen Zusicherungen der
städtischen Behörden vor, die durch ihr Verhalten oder aus¬
drücklich in Abstimmungsbotschaften nie Zweifel daran gelassen
hätten, dass eine bauliche Entwicklung in Oberbottigen erfolgen
werde.
Unter dem Gesichtspunkt des aus Art. 4 der Bundesverfassung
abgeleiteten öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes lässt
sich kein Anspruch des Grundeigentümers darauf ableiten, dass
die für sein Grundstück einmal festgelegten baulichen Nutzungs¬
möglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben. Der Zonenplan
allein gewährt den Grundeigentümern also kein sog. wohlerwor¬
benes Recht, in das nicht mehr eingegriffen werden dürfte
(BGE 107 Ia 36, 102 Ia 336). Dass die Zugehörigkeit zu einer
Bauzone ein wesentliches Motiv für den Kauf von Land ist, soll
nicht bestritten werden, jedoch muss sich der Käufer über die
grundsätzlich mögliche Abänderbarkeit der Zonenordnung Rechen-
- 13 -
schaft. geben und diese Tatsache bei seinem Entscheid mitbe¬
rücksichtigen. Gegen unzulässige Aenderungen wird er aller¬
dings bereits durch die Eigentumsgarantie und das Rechts¬
sicherheitsgebot geschützt, so dass dem Vertrauensschutz
höchstens noch in Sonderfällen eine selbständige Bedeutung
zukommen kann.
Aus den planerischen Absichtsäusserungen und Bestrebungen
der Stadtbehörden und den Verhandlungen, die im Hinblick auf
eine neue Ordnung nach 1976 geführt worden sind, ist den
Grundeigentümern keine besondere schutzwürdige Position er¬
wachsen. Es musste allen Beteiligten klar sein, dass die
Planung noch dem Stimmvolk vorgelegt werden musste und
ebenfalls noch das Genehmigungsverfahren bei den kanto¬
nalen Behörden durchzuführen war. Es war damit zu keiner
Zeit sicher, dass die Planung auch tatsächlich einmal in
Kraft treten würde. Wer in dieser L,age Dispositionen wie
Landkäufe, Tauschverträge, Umlegungs- und Baurechtsverträge
usw. trifft oder gar Projektierungsaufträge erteilt, tut
dies ausschliesslich auf eigenes Risiko. Dass schliesslich
die Planung in einer ersten Runde vom Volk zwar angenommen
wurde, in der Folge aber vor Inkrafttreten mit einer Initia¬
tive eine Wiedererwägung verlangt wurde, die schliesslich
zum gegenteiligen Ergebnis führte, dafür können die Stadt¬
behörden nichts. Sie sind bis zuletzt loyal hinter "ihrer"
Lösung gestanden und der Gemeinderat hat das ihm Mögliche
getan, indem er die Initiative zur Ablehnung empfahl. Die
Behörden haben sich somit so verhalten, wie es aufgrund von
Treu und Glauben geboten war, den Stimmbürger hingegen konnte
dieses Verhalten nicht binden, er blieb in seinem Entscheid
f rei .
Die Teilbauordnung von 1980 trat mit der Annahme in der
Volksabstimmung noch nicht in Kraft (Art. 45 Abs. 1 BauG).
Sie hatte zwar damit eine grosse Hürde genommen, anwendbar
war sie jedoch noch nicht. Es ist nicht einzusehen, warum man
- 14 -
sich bei dieser Ausgangslage darauf verlassen können sollte,
dass bei der Realisierung von Bauvorhaben nun keine Ver¬
zögerungen mehr auftreten würden. Dies wäre frühestens nach
dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Fall gewesen.
Anders entscheiden hiesse, dass die gesetzlich vorgesehenen
Rechtsmittel (die bereits eingereichten, noch unerledigten
Einsprachen,allfällige Beschwerden gegen den Genehmigungs-
beschluss), das kantonale Genehmigungsverfahren und auch die
demokratischen Spielregeln, die eine Wiedererwägung eines
Volksentscheides grundsätzlich erlauben, bedeutungslos würden,
weil aus Gründen des Vertrauensschutzes der Volksentscheid
nicht abgeändert werden dürfte. So weit kann der Vertrauens¬
schutz klarerweise niemals reichen. Aus dem Abstimmungsresul¬
tat allein kann der Grundeigentümer deshalb noch keine spe¬
ziell geschützten Rechte zu seinen Gunsten ableiten.
Die Einsprecher behaupten, die Abstimmungsbotschaft zum
Nutzungszonenplan habe eine ausdrückliche Zusicherung zu¬
gunsten einer baulichen Entwicklung in Oberbottigen enthalten.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Die Bot¬
schaft spricht von einem Gebiet, das vornehmlich landwirt¬
schaftlich genutzt und weder planerisch noch tatsächlich für
eine städtische Ueberbauung vorbereitet sei. Dazu werde es
jedenfalls derzeit aber auch künftig nicht in vollem Umfang
benötigt. Die Gemeinde werde über das Gebiet endgültig zu
bestimmen haben, wenn durch Gesamtrichtpläne die technischen
und finanziellen Konsequenzen der künftigen Stadtentwicklung
geklärt seien. Eine Zuweisung zur Bauzone wurde somit in
keiner Weise zugesichert, vielmehr wurde dies für weite Be¬
reiche sogar ausgeschlossen und im übrigen von späteren Ge¬
meindeentscheiden, die gestützt auf noch zu erarbeitende
Planungsunterlagen zu treffen seien, abhängig gemacht. Die
Botschaft enthält deshalb keine vorbehaltlose Zusicherung,
sondern ist eindeutig nur als programmatische Erklärung
einzustufen, in der über die Grobziele der Planung und das
- 15 -
weitere Vorgehen informiert wurde. Im weiteren könnte eine
bindende Zusicherung nur vom zum Entscheid zuständigen
Organ abgegeben werden (ZbJV 1985, S. 17 f, BGE 106 Ia
186 f). Dies ist für Zonenplanänderungen in der Stadt Bern
die Stimmbürgschaft, deren Entscheid in der Botschaft übrigens
ausdrücklich vorbehalten wurde. Die Botschaft enthält somit
keine nach Treu und Glauben zu berücksichtigende Zusicherung.
Die gestützt auf die einsprecherischen Vorbringen und auch
von Amtes wegen vorgenommene Ueberprüfung ergibt, dass der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt ist. Die Ein¬
sprachen erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet und
sind abzuweisen.
4.3. Oeffentliches Interesse
(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 42, 43, 45, 47 - 50)
Es wird geltend gemacht, die Zuweisung des ganzen Gebietes
Bümpliz-West I zum übrigen Gemeindegebiet liege nicht im
öffentlichen Interesse. Das Bauland sei knapp und es be¬
stehe seit langem ein Bedürfnis nach zusätzlichem überbau¬
barem Land im Westen Berns. Eine Einzonung sei für eine
gesunde Stadtentwicklung von Bedeutung.
Aus den Resultaten sowohl der Abstimmung über die Teil-
bauordnung Bümpliz-West I von 1980 als auch derjenigen über
die Initiative Pro Oberbottigen lässt sich entnehmen, dass
in der Bevölkerung zwei ungefähr gleich starke Gruppen be¬
stehen, deren Interessen einander diametral gegenüberstehen.
Nach Ansicht der einen Gruppe sollte eine Ueberbauung ermög¬
licht werden, während die andere keine weiteren Bautätig¬
keiten als vorteilhafter beurteilt. Dass an beiden Varianten
öffentliche Interessen bestehen, ist durch die Abstimmungs¬
resultate dokumentiert worden, gleichzeitig ist aber auch
entschieden worden, welches Interesse nach Meinung der obersten
- 16 -
kommunalen Planungsbehörde, nämlich der Stimmbürgerschaft,
das überwiegende ist.
Unter dem Aspekt des öffentlichen Interesses liegen somit
zwei etwa gleichwertige Varianten vor. Besteht für ein Ge¬
biet eine Nachfrage nach überbaubarem Land, heisst das noch
lange nicht, dass alles, was nicht zur Befriedigung dieses
Bedürfnisses führt, automatisch auch nicht im öffentlichen
Interesse liegen kann. Häufig kann den ausschliesslich von
privaten Interessen beherrschten Ueberbauungswünschen nicht
nachgegeben werden, weil sie auf die Anliegen der Allgemein¬
heit nicht Rücksicht nehmen. Mit planerischen Massnahmen
muss hier eingegriffen werden, damit die übergeordneten Ziele
einer geordneten Besiedlung und Entwicklung erreicht werden
können. Dabei ist es ohne weiteres möglich, dass ungeachtet
einer bestehenden Nachfrage jede weitere Ueberbauung ausge¬
schlossen werden muss. Eine zwingende Notwendigkeit für
eine so weit gehende Massnahme liegt zwar im hier zu beur¬
teilenden konkreten Fall nicht vor, jedoch sind durchaus
genügende öffentliche Interessen erkennbar, die für eine
Auszonung sprechen.
4.4. Verletzung der Eigentumsgarantie
(Einsprachen Nr. 4-9, 34, 35, 45, 48 - 50)
Die Einsprecher bringen ausdrücklich oder sinngemäss vor,
die Auszonung verstosse gegen die Eigentumsgarantie.
Mit der Zuordnung des Gebietes Oberbottigen zum übrigen
Gemeindegebiet/Landwirtschaftszone wird die Ordnung nach Bau¬
klassenplan 1955 ersetzt (vgl. dazu vorne Ziff. 4.1.). Sie
hebt die nach altem Recht grundsätzlich bestehende Ueberbau-
barkeit auf und beschränkt damit die Nutzungsmöglichkeiten
der Grundeigentümer. Dieser Eingriff in die verfassungsmässig
gewährleistete Eigentumsgarantie ist nach unbestrittener
Rechtsprechung und Lehre zulässig, wenn er auf einer ge-
- 17 -
se4:-zl-ichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt
und verhältnismässig ist. Ausserdem ist volle Entschädigung
zu leisten, wenn die Beschränkung einer Enteignung gleich¬
kommt .
Die Einsprecher behaupten zu Recht nicht, der Auszonung
fehle die gesetzliche Grundlage. Dagegen wird das öffentliche
Interesse am Eingriff bestritten, auf jeden Fall aber über¬
wiege es die entgegenstehenden öffentlichen und privaten
Interessen nicht.
Wie bereits in der vorangehenden Ziff. 4.3. dargelegt worden
ist, bestehen für die Auszonung öffentliche Interessen. An
dieser Stelle ist deshalb nur noch eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Die Einsprecher führen ganz normale private
Interessen an, die aus der Zugehörigkeit ihrer Grundstücke
zum Baugebiet gemäss Bauklassenplan 1955 abgeleitet werden.
Soweit sie darüber hinaus aus der Regelung im Nutzungszonen¬
plan 1976, den darauffolgenden Planungsbemühungen und der
Annahme einer Planungsvorläge im Herbst 1980 durch die Stimm¬
bürger etwas zu ihren Gunsten ableiten zu können glauben,
irren sie sich. Der Nutzungszonenplan enthielt nur ein Pro¬
visorium, und die Planungsbemühungen führten zu einem Re¬
sultat, das nie in Rechtskraft getreten ist (vgl. vorne
Ziff. 4.1.), auf die Interessenlage blieb das alles deshalb
ohne Einfluss. Die Ueberbauungsinteressen werden also auf
einen Plan abgestützt, der mittlerweilen 30 Jahre alt ge¬
worden ist und der schon seit langem als nicht mehr genügend
erkannt worden ist. Bei der Gewichtung dieser Privatinteressen
ist weiter zu berücksichtigen, dass - wie das Bundesgericht
schon wiederholt erkannt hat - der Grundeigentümer keinen
Anspruch auf unbeschränkte Weitergeltung einer bestehenden
Ordnung hat, sondern dass bei veränderten Verhältnissen
oder neuen Erkenntnissen Anpassungen möglich sind (vgl.
auch Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz). Aufgrund dieser
- 18 -
Lag_e und der Tatsache, dass die Stadt seit langem die bauliche
Entwicklung im Gebiet Oberbottigen nach Möglichkeit zu ver¬
hindern versucht hat, muss geschlossen werden, dass die Ein-
sprecher ihre auf eine Ueberbauung gerichteten Interessen
nicht aus den realistisch als eher ungünstig zu beurteilenden
tatsächlichen Ueberbauungschancen herleiten, sondern im Hin¬
blick auf die erwartete Neuordnung aufgebaut haben. Die ur¬
sprünglichen und allein in Betracht zu ziehenden Privatinte¬
ressen wiegen deshalb nicht besonders schwer. Sie vermögen
jedenfalls die von der Stimmbürgerschaft in der Abstimmung
über die Initiative vorgenommene Abwägung zwischen den ent¬
gegenstehenden öffentlichen Interessen nicht umzukehren. Die
Eigentumsgarantie ist somit nicht verletzt.
Die Verhältnismässigkeit der Auszonung ist nicht bestritten,
die getroffene Massnahme ist im Hinblick auf die mit der
Initiative verfolgten Ziele ein geeignetes und erforderliches
Mittel, das ebenfalls im Verhältnis zum angestrebten Zweck
angemessen ist.
Der Eingriff ins Eigentum erweist sich damit als gerecht¬
fertigt, die Einsprachen müssen deshalb als unbegründet ab¬
gewiesen werden. Vorbehalten bleibt die Frage der Entschä¬
digung aus materieller Enteignung, die allenfalls in einem
separaten Verfahren vor der zuständigen Enteignungsschätzungs-
kommission zu beantworten ist.
Unzweckmässigkeit
(Einsprachen Nr. 3-9, 11 - 35, 38, 43, 45, 48 - 50)
Die Einsprecher machen geltend, die Zuweisung eines weitgehend
aus nichtlandwirtschaftlichen Bauten bestehenden Siedlungs¬
kernes zur Landwirtschaftszone sei unzweckmässig, einzig
mögliche Lösung sei eine Einzonung, die eine kontrollierte
- 19 -
Entwicklung und bescheidene Erweiterung zulasse. Ausserdem
handle es sich z.T. um steilen und kargen Boden, der nur
sehr mühsam zu bewirtschaften sei.
Zweckmässig ist die Vorschrift, wenn sie das geeignete
Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles darstellt,
ohne dabei die Ziele höherer Ordnung zu beeinträchtigen
und unverhältnismässig in die Rechte Privater einzugreifen.
Ziele höherer Ordnung sind regelmässig jene der Bundesge¬
setzgebung, der Kantons- und Regionalplanung (Kommentar
Zaugg, N. 3 zu Art. 44 BauG).
Dass die Zuweisung von Oberbottigen in die Landwirtschafts¬
zone - der einzigen Zone nach Raumplanungsgesetz (Art. 15 ff)
und kant. Baugesetz (Art. 20 ff), in der Bauen, ausgenommen
für die Landwirtschaft, grundsätzlich untersagt ist - zur
Erreichung des angestrebten Zieles, der "Erhaltung" Ober-
bottigens im Sinne der Initiative, ein geeignetes Mittel ist,
liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.
Ob allerdings dadurch Ziele höherer Ordnung beeinträchtigt
werden, muss eingehend abgeklärt werden.
Im Richtplan Siedlung des Regionalplanungsvereins Stadt
Bern und umliegende Gemeinden vom Dezember 1978 gehört die
ganze hier in Frage stehende Fläche inklusive Oberbottigen
zum sogenannten übrigen Gebiet und nicht zum Siedlungsge¬
biet der Stadt Bern, allerdings wird über Oberbottigen ein¬
gedruckt darauf hingewiesen, dass sich die Ortsplanung
Bümpliz-West in Bearbeitung befinde. Aus regionaler Sicht
ist Oberbottigen also weder als städtisches noch als sonsti¬
ges Siedlungsgebiet vorgesehen oder gar zwingend erforder¬
lich. Dem Entscheid der Stadt, keine Bauzonen auszuscheiden,
stehen somit keine erheblichen regionalplanerischen Inte-
- 20 -
ressen entgegen. Gleich verhält es sich mit der Kantons¬
planung, für die die zonenrechtliche Ordnung in Oberbottigen
keine entscheidende Bedeutung hat und die deshalb nicht
beeinträchtigt ist.
Heikler ist die Situation bezüglich der Zielsetzungen der
Bundesgesetzgebung. Land, das sich für die Ueberbauung eig¬
net und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert
15 Jahren benötigt und erschlossen wird, gehört nach Art.
15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) in eine Bauzone. Der
Entscheid, wie viel Land benötigt wird, hängt dabei nicht
von den Ueberbauungsabsichten der Grundeigentümer ab, sondern
von den planerischen Vorstellungen des Gemeinwesens betreffend
die bauliche Entwicklung in diesem Gebiet. Es ist also keines¬
wegs so, dass jede Ordnung, die die Weiterentwicklung einer
bestehenden Siedlung nicht zulässt, schon von vornherein un-
zweckmässig ist. Wie bereits weiter vorne dargelegt (Ziff.
4.3.), ist der vorliegend verfolgte, auf die Erhaltung Ober-
bottigens in seiner heutigen Gestalt gerichtete Planungs¬
zweck nicht zu beanstanden und die Zuweisung zum übrigen
Gemeindegebiet/Landwirtschaftszone ist das zur Erreichung
dieses Zieles geeignete Mittel.
In der Ortschaft Oberbottigen sind sowohl dicht wie auch
weniger dicht überbaute Teile zu finden, dazwischen bestehen
aber auch grössere unüberbaute Flächen. Von einer einheit¬
lichen Siedlungsstruktur kann daher nicht gesprochen werden.
Das ganze Gebiet, wie es 1980 zur Einzonung vorgesehen war,
als weitgehend überbaut zu bezeichnen, führt objektiv doch
etwas weit. Es wäre aber ohne weiteres möglich, die unÜber¬
bauten Teile auszuklammern und nur den Rest als Bauzone zu
bezeichnen, ohne dass dadurch ein unzweckmässig zerstückel¬
tes Baugebiet oder eine Anhäufung von Kleinbauzonen ent¬
stünde. Dieser eigentliche Siedlungskern stellt ein weit¬
gehend überbautes Gebiet dar und wäre nach dem Wortlaut
von Art. 15 RPG der Bauzone zuzuweisen.
- 21 -
St.eJ.lt aber Art. 15 RPG eine ausschliessliche und zwingende
Regelung auf, deren Nichtbeachtung nicht nur unzweckmässig,
sondern auch bundesrechtswidrig wäre? Oder ist auch eine
Zuweisung weitgehend überbauten Landes zum Nichtbaugebiet
möglich, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Diese
Fragen lassen sich aus dem Gesetzestext heraus nicht beant¬
worten. In den vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement/
Bundesamt für Raumplanung herausgegebenen Erläuterungen
zum Raumplanungsgesetz wird in Note 16 zu Art. 15 RPG ausge¬
führt, der gesetzlichen Regel liege zugrunde, dass über
Bestehendes nicht einfach hinweggesehen werden könne. Wenn
allerdings eine weitere Streubauweise ermöglicht würde,
wenn Erschliessung und Versorgung unverhältnismässigen
Aufwand mit sich brächten oder wenn Siedlungsteile im Be¬
reich von Naturgefahren lägen, könne anderes gelten. In
Note 17 wird nur gesagt, dass sinnvolle Planung verlangen
könne (also nicht unbedingt müsse), dass locker gestreute
Siedlungsteile in Bauzonen einzubeziehen seien, um sie zu
verdichten und damit andere Gebiete zu schonen. Note 18
schliesslich spricht wörtlich davon, dass "Siedlungen und
Teile davon, welche nicht in Bauzonen Aufnahme finden, ...
nicht am Ende ihres Lebens" sind. Diesen Ausführungen zufolge
soll also nicht der Ueberbauungsgrad einziges oder allein
entscheidendes Kriterium sein. Dieser Ansicht ist ohne wei¬
teres zuzustimmen. Der Ueberbauungsgrad ist ein Faktor, der
bei der Zonenplanung zu beachten ist, genau wie die in
Art. 3 RPG genannten Planungsgrundsätze auch. Es handelt sich
dabei nicht um Verhaltensnormen, denen von vornherein ab¬
solute Geltung zukommt, sondern diese sich zum Teil in die
Quere kommenden oder sich sogar widersprechenden Grundsätze
sind vielmehr im konkreten Fall gegen- und untereinander
abzuwägen. Als Folge dieser Abwägung finden im Anwendungs¬
fall dann einzelne Planungsgrundsätze Beachtung, während
- 22 -
andere verworfen werden und damit unberücksichtigt bleiben
müssen (vgl. zu all dem den Beitrag von H. Aemisegger in
"Berner Tage für die juristische Praxis 1980, Das Bundes¬
gesetz über die Raumplanung", insbesondere S. 85). Es wäre
schlicht mit dem Gesamtbild des Raumplanungsgesetzes unverein¬
bar, wenn dem Ueberbauungsgrad absolute Priorität zugestanden
würde und alle übrigen Planungsgrundsätze dahinter zurückzu¬
treten hätten. Zu prüfen ist deshalb, ob der Entscheid,
auch die weitgehend überbauten Teile Oberbottigens nicht
einer Bauzone zuzuweisen, mit sachlichen Gründen haltbar
ist und deshalb trotz Nichtbeachtung von Art. 15 lit. a
RPG eine zweckmässige Lösung vorliegt.
Die bestehenden Erschliessungsanlagen in Oberbottigen sind
voll ausgelastet, die Zulassung von zusätzlichem Bauvo¬
lumen bedingte also einen Ausbau der Erschliessungsinfra-
struktur. Der Bau von neuen Ver- und Entsorgungsanlagen
ist jedoch nur rationell, wenn damit ein gewisses neues
Bauvolumen bedient werden kann. Auf dieser Ueberlegung be¬
ruhte die Vorlage von 1980, für die ein optimales Verhält¬
nis zwischen Aufwand und Ertrag resultiert hätte. Würde
jedoch nur das schon weitgehend überbaute Gebiet einge-
zont mit der durchaus begrüssenswerten Zielsetzung, eine
Verdichtung zu erreichen, würde auch das die Erstellung
neuer Erschliessungsanlagen zur Folge haben. Diese müssten
zwar nicht so gross dimensioniert werden, die Kosten würden
dadurch jedoch bei weitem nicht im gleichen Ausmass sinken,
so dass bezogen auf das neu ermöglichte Bauvolumen unver-
hältnismässig hoher Erschliessungsaufwand entstünde. Dass
die Stadt, auf einen rationellen Einsatz der öffentlichen
Geldmittel verpflichtet, unter diesen Umständen keine Mög¬
lichkeit für eine gegenüber 1980 reduzierte Planung sieht
und sich auch gegen eine teilweise Nichtgenehmigung wehrt,
die die Zuweisung der weitgehend überbauten Teile zum
- 23 -
übrigen Gemeindegebiet umfassen würde, ist verständlich
und sachlich begründet. Es kommt also nur entweder die
Lösung gemäss der Vorlage von 1980 oder aber diejenige
gemäss Initiative in Frage, d.h. folglich entweder eine
vollständige Genehmigung oder eine vollständige Nicht-
genehmigung. Für die unÜberbauten Teile hat aber die Stimm¬
bürgerschaft einen Entscheid getroffen, der im Genehmi¬
gungsverfahren ohne Verletzung der Gemeindeautonomie nicht
umgestossen werden kann. Nach dem eben Gesagten sind jedoch
die Schicksale der unÜberbauten und der überbauten Teile
untrennbar miteinander verknüpft, so dass die Zuweisung
der weitgehend überbauten Teile zum übrigen Gemeindege¬
biet/Landwirtschaftszone auch als zweckmässig beurteilt
werden muss.
Die teilweise schlechte Eignung des Bodens für die land¬
wirtschaftliche Bewirtschaftung steht der Genehmigung nicht
entgegen. Die Initiative verlangte die Zuweisung nicht in
die Landwirtschaftszone, sondern ins übrige Gemeindegebiet,
das dann erst später durch die kant. Einführungsverordnung
zum Raumplanungsgesetz zur Landwirtschaftszone erklärt
wurde (vgl. Art. 5 EV/RPG). Im übrigen gehört natürlich
vor allem das ertragreichste Land in die Landwirtschafts¬
zone, aber auch kargere Lagen sind zwar nur extensiver,
deswegen aber trotzdem auch sinnvoll landwirtschaftlich
nutzbar. Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone ist deshalb
nicht unzweckmässig, das damit angestrebte Ziel, die Er¬
haltung Oberbottigens, kann mit diesem Mittel erreicht
werden.
Oberbottigen ist damit als Siedlung nicht am Ende seines
Lebens (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 18 zu Art. 15).
Der Kanton Bern hat nämlich von der Möglichkeit des Art.
24 Abs. 2 RPG Gebrauch gemacht und die Erneuerung, teil-
- 24 -
weise Aenderung oder den Wiederaufbau vorbestehender
Bauten zugelassen und dabei den zur Verfügung stehenden
Rahmen voll ausgeschöpft (Art. 8 EV/RPG): Umbauten inner¬
halb des bestehenden Bauvolumens, Zweckänderungen von
Gebäudeteilen, geringfügige Gebäudeerweiterungen im
Interesse des zeitgemässen Wohnens, massvolle Erweite¬
rungen von bestehenden Gewerben und sogar der Wiederauf¬
bau sind erlaubt. Ein grosses Wachstum der Siedlung wird
dadurch zwar nicht ermöglicht, wohl aber ihr Weiterbestand
und die Anpassung an gestiegene allgemeine Komfortansprüche
Missbrauch des Initiativrechts
(Einsprachen Nr. 3, 31, 38, 39)
Die Einsprecher bringen vor, die Initiative sei missbräuch-
lieh, weil mit ihr ein erst kurz zuvor zust andegekommenes
Abstimmungsresultat in Frage ges teilt werde . Volksentschel-
de müssten von der Minderheit ak zeptiert we rden, auch
wenn sie knapp ausgefallen seien , sonst sei die Demokratie
ernsthaft in Frage gestellt.
Im vorliegenden Genehmigungsverf ahren kann nur die bau-
und planungsrechtliche Seite der durch die Initiative er-
folgten Regelung überprüft werden. Nicht Gegenstand sind
dagegen Fragen, welche die Zulässigkeit oder Durchführbar¬
keit der Gemeindeinitiative selbst betreffen. Darüber hat
nach Art. 88 Gemeindegesetz der Gemeinderat zu befinden,
was er im vorliegenden Fall auch getan hat, indem er die
öffentliche Auflage der Initiative beschlossen hat. Da¬
gegen hätten die Einsprecher ihre Einwendungen in einem
Rechtsmittel vorbringen sollen, im jetzigen Verfahren kön¬
nen sie nicht mehr gehört werden. Auf diese Vorbringen
kann nicht eingetreten werden.
Immerhin sei bemerkt, dass das Bundesgericht eine Initia¬
tive, mit welcher nach einem knappen ersten Abstimmungs-
- 25 -
résultat eine erneute Abstimmung in derselben Sache ver¬
langt worden ist, als noch nicht rechtsmissbräuchlich be¬
zeichnet hat. Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen,
dass der Gesetzgeber eine zu rasche oder zu häufige Wie¬
derholung von Abstimmungen in derselben Sache durch ent¬
sprechende Gesetzesvorschrif ten verhindern könnte. In der
Gemeinde Bern gilt keine solche Regelung. Eine einmalige
Wiedererwägung eines knapp ausgefallenen "Zufallsentschei¬
des" dürfte in diesem Lichte betrachtet wohl kaum schon
als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
5. Zu den einzelnen Einsprachen
5.1. Die Einsprache Nr. 1 wurde von der Finanzdirektion der
Stadt Bern erhoben. Abgesehen davon, dass die Einsprache
nicht begründet ist - es wird nir-ands gesagt, aus welchen
Gründen man mit der Zuweisung zum uG nicht einverstanden
sei - und schon deshalb auf sie nicht eingetreten werden
könnte, hat der Gemeinderat der Scadt Bern ihre Abweisung
beantragt. Ein negativer Antrag zu einer "eigenen" Ein¬
sprache ist natürlich sinnlos, dieser Antrag kann aber
zwangslos als Einspracherückzug gedeutet werden. Die Ein¬
sprache ist als zurückgezogen abzuschreiben.
5.2. Urs Heckendorn erhebt Einsprache (Nr. 2) gegen die Aus-
zonung seiner Parzelle, ohne sie weiter zu begründen. Der
Publikationstext, mit dem die öffentliche Auflage des
Auszonungsplanes angezeigt wurde, enthielt den ausdrück¬
lichen Hinweis, dass Einsprachen schriftlich und begründet
einzureichen seien. Fehlt die Begründung, weiss die beur¬
teilende Behörde nicht, welche Rechte oder Ansprüche des
Einsprechers verletzt sein sollen, so dass sie gar nicht
beurteilen kann, ob die Einsprache zu schützen ist oder
- 26 -
nicht.. Da deshalb ein materieller Entscheid über die Ein¬
sprache nicht möglich ist, bleibt nichts anderes übrig,
als auf sie nicht einzutreten.
5.3. Die Einsprache Nr. .3 ist aus den vorne unter Ziff. 4.1. -
4.6. enthaltenen Erwägungen als öffentlich-rechtlich unbe¬
gründet abzuweisen.
Anders als das übrige von der Initiative betroffene Gebiet
ist das Land nördlich der Bahnlinie im Bereich des Weilers
Buch mit dem Nutzungszonenplan von 1976 nicht provisorisch
dem übrigen Gemeindegebiet, sondern einer Zone IGR zuge¬
wiesen worden. Bei der Zone IGR handelte es sich um eine
nicht erschlossene Reserve-Industriezone, in der Land nur
hätte überbaut werden dürfen, wenn dessen Erschliessung zum
voraus geordnet und gesichert gewesen wäre. Der Gemeinde¬
rat hätte den Zeitpunkt der Erschliessung bestimmen können
(Art. 11 Ziff. 2 und 6 der Vorschriften zum Nutzungszonen¬
plan). Anstrengungen zur Erschliessung wurden jedoch nie
unternommen. Die Initiative hat nun auch diese Regelung
abgelöst, wobei hier nicht bloss eine provisorische Ordnung
ins Definitivum erhoben worden ist, sondern eine eigentli¬
che Umzonung vom Reserve-Baugebiet ins Nicht-Baugebiet vor¬
genommen worden ist. Aber auch diese Umzonung ist im Lichte
der Erwägungen unter Ziff. 4 dieses Beschlusses zulässig.
Im übrigen ist in Art. 24 Abs. 2 der Vorschriften zum
Nutzungszonenplan ausdrücklich vorgesehen, dass der Nutzungs¬
zonenplan erstmals 5 Jahre nach Inkrafttreten, also 1981,
zu überprüfen sei. Aufgrund dieser Bestimmung haben die
Grundeigentümer also in guten Treuen mit einer Planbeständig¬
keit von 5 Jahren rechnen können. Ob die Planänderung durch
den Gemeinderat, einen parlamentarischen Vorstoss oder eine
Initiative angeregt wird, ist dabei völlig ohne Belang. Der
Nutzungszonenplan steht damit auch bezüglich der IGR-Zone
- 27 -
in Buch der Initiative nicht entgegen, ebensowenig wie
die 1980 von den Stadtberner Stimmberechtigten beschlos¬
sene Ordnung (s. dazu vorne Ziff. 4.1., am Anfang).
5.4. Die Einsprachen Nr. 4-9 enthalten alle im wesentlichen
gleiche Einwendungen, die sich aufgrund der vorstehenden
Erwägungen in Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. als öffentlich¬
rechtlich unbegründet erweisen. Die Einsprachen werden des¬
halb abgewiesen.
Soweit in Einsprache Nr. 7 die besondere Lage der Ziegelei
Rehag AG angesprochen wird, muss festgehalten werden, dass
die bernische Praxis zu Art. 24 RPG für Gewerbebetriebe
grosszügig ist. Sie stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c
EV/RPG, der massvolle Erweiterungen, die betrieblich not¬
wendig sind, zulässt. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben
werden veränderte Produktionsweisen und Massnahmen, die
zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit unumgänglich sind,
voll berücksichtigt. Zugegeben werden muss allerdings, dass
in einer Industrie- oder Gewerbezone grössere Freiheiten
bestehen, weil hier die Erweiterungen nicht massvoll und
betrieblich notwendig sein müssen. Es trifft jedoch nicht
zu, dass mit der Zuweisung des Betriebs in die Landwirt¬
schaftszone dessen Schicksal mittelfristig besiegelt ist.
Entgegen den Befürchtungen der Einsprecherin ist auch eine
angemessene Entwicklung des bestehenden Betriebs möglich
und die Einsprache deshalb unbegründet. Im übrigen gibt
auch die Tatsache, dass ein Betrieb schon seit über 100
Jahren besteht, keinen Rechtsanspruch auf eine Einzonung.
Die in den Protokollen der Einspracheverhandlungen vom
7. Juni 1974 und 8. April 1975 enthaltenen "Zusicherungen"
müssen nicht unbedingt beachtet werden, weil sie nicht vom
für Zonenplanänderungen kompetenten Gemeindeorgan abgegeben
worden sind.
- 28 -
5.5. Walter Schenk (Einsprache Nr. 10) weist darauf hin, dass
seine Liegenschaft seit über 60 Jahren in Familienbesitz
sei und nun Neuzugezogene kommen und andern das Bauen ver¬
bieten wollten. Länger Ansässige sollten für sich oder ihre
Nachkommen auf eigenem Boden bauen dürfen, denn immerhin
bestehe ein Unterschied zwischen Spekulation und Eigen¬
bedarf .
Von Gesetzes wegen steht der Entscheid über die baurechtliche
Grundordnung (Zonenplan, Bauordnung, Bauklassenplan), also
darüber, wo, wie, was und wieviel gebaut werden darf, den
in der Gemeinde Stimmberechtigten zu. Wer stimmberechtigt
ist, richtet sich nach den Vorschriften des Gemeindege¬
setzes (Art. 74 GG), das auch regelt, wer eine Gemeinde¬
initiative unterzeichnen darf (Art. 86 GG). Wer also 3 Mona¬
te in der Gemeinde wohnhaft und in kantonalen Angelegenhei¬
ten stimmberechtigt ist, darf auch in bau- und planungs¬
rechtlichen Geschäften seine demokratischen Rechte ausüben.
Ob in einem Gebiet gebaut werden darf, entscheidet nach
der heute geltenden Ordnung in erster Linie die Gemeinde
gestützt auf planer.ische Gesichtspunkte. Angestrebt wird
eine aus der Sicht der Allgemeinheit sinnvolle, verantwort¬
bare und im öffentlichen Interesse liegende Entwicklung.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verhilft einem
Grundeigentümer auch eine sehr lange Besitzdauer und die
Tatsache, dass nicht spekulativ, sondern nur für den Ei¬
genbedarf gebaut werden soll, nicht zu einem durchsetz¬
baren Anspruch auf Einzonung.
Die Einwendungen des Einsprechers erweisen sich als öffent¬
lich-rechtlich unbegründet, so dass die Einsprache abgewie¬
sen werden muss.
5.6. Die Einsprachen Nrn. 11 - 33 lauten alle wörtlich gleich
(Vervielfältigungen mit individuell eingesetzten Parzellen-
Nummern) und sind gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
- 29 -
Ziff. 4.1., 4.3. und 4.5. als öffentlich-rechtlich unbe¬
gründet abgewiesen.
Die Einsprache Nr. 31 wird zusätzlich aus den Erwägungen
Ziff. 4.2. und 4.6. abgewiesen.
5.7. Unter Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. ist dargelegt, warum die
Einsprache Nr. 34 öffentlich-rechtlich unbegründet ist und abge¬
wiesen werden muss.
5.8. Auch die Einsprache Nr. 35 ist abzuweisen (Ziff. 4.1. und
4.3. - 4.5. der Erwägungen). Soweit der Gewerbebetrieb der
Einsprecherin angesprochen ist, kann auf die Erwägungen
in Ziff. 5.4. verwiesen werden.
Die IGR-Zone beim Weiler Buch gemass Nutzungszonenplan 1976
ist durch den am 28. September 1980 von der Gemeinde Bern
beschlossenen Zonenplan Bümpliz-West I abgelöst worden.
Dieser Zonenplan wird durch die Initiative ausdrücklich
nur abgeändert, nicht aber aufgehoben. Der Zonenplan ist
jedoch nie in Rechtskraft erwachsen, weil gegen seine
Genehmigung Beschwerden erhoben worden waren, die durch die
den Regierungsrat instruierende Justizdirektion nach Annahme
der Initiative durch die Stimmbürger als gegenstandlos ge¬
worden abgeschrieben worden sind. Mit der Einsprecherin ist
deshalb davon auszugehen, dass die Ablösung der IGR-Zone
erst heute mit der Initiative erfolgt ist. Dass aber auch
unter diesen Voraussetzungen die Auszonung im Rahmen der im
Genehmigungsverfahren zulässigen Ueberprüfung nicht zu
beanstanden ist, ist bereits weiter vorne unter Ziff. 5.3.
dargelegt worden. Die Einsprache ist damit auch in diesem
Punkt abzuweisen.
5.9. Hans Gerber stellt in seiner Einsprache (Nr. 36) die fol¬
genden Forderungen auf:
- 30 -
1. Auf den überbauten Parzellen sollen jegliche bauliche
Veränderungen möglich sein.
2. Bestehenden Gewerbebetrieben wird Erweiterung, Umbau,
Abbruch und Neuaufbau auch auf anschliessendem zuge¬
kauftem oder gepachtetem Land gestattet.
3. Ueberbaute Parzellen sollen anderweitig genutzt werden
können.
Z.B. - Einrichten eines anderen Gewerbes.
- Statt Gewerbebauten könnten Wohnbauten erstellt
werden.
Alle Forderungen des Einsprechers sind nirgends, weder inner¬
halb noch ausserhalb der Bauzonen, erfüllbar. Um ihnen nach¬
zukommen, müsste eine spezielle Zonenart geschaffen werden,
die etwa als "Zone mit völliger baulicher Freiheit" bezeich¬
net werden könnte und für die weder über Art und Mass der
zulässigen Nutzung noch über baupolizeiliche Masse (Längen,
Höhen, Abstände, Geschosszahlen etc.) oder gesundheitspoli¬
zeiliche Aspekte Vorschriften aufgestellt werden dürfte. Ab¬
gesehen davon, dass der Einsprecher Unmögliches verlangt,
vergisst er, dass das Instrument der Einsprache nicht dazu
bestimmt ist, Forderungen aufzustellen, sondern dass mit
ihr nur gerügt werden kann, die neuen Vorschriften seien
nicht gesetz- oder zweckmässig oder sie lägen nicht im
öffentlichen Interesse. Der Einsprecher bringt jedoch
nichts Derartiges vor und macht stattdessen einen Alterna¬
tivvorschlag, der aber unrealisierbar ist. Aus diesen Grün¬
den kann auf die Einsprache nicht eingetreten werden.
5.10. Entgegen der Auffassung von Willy Bachmann (Einsprache
Nr. 37) ist die Rechtssicherheit/Planbeständigkeit und der
Grundsatz von Treu und Galuben nicht verletzt, weshalb die
- 31 -
Einsprache abzuweisen ist (vgl. vorne Ziff. 4.1. und 4.2.).
5.11. Die Einsprache von Susanna und Alfred Moser (Nr. 38) muss aus
den vorne in Ziff. 4.1., 4.2. und 4.6. dargelegten Gründen
abgewiesen werden. Es ist nicht Aufgabe der Ortsplanung,
Grundeigentümern Bauland zu verschaffen, damit sie durch
dessen Verkauf weiterhin ihre Existenz bestreiten oder ihr
Haus renovieren können. Dass der Einzonungswunsch auf
durchaus ehrbaren Absichten beruht, verschafft keinen
Anspruch darauf, dass die Einzonung auch vorgenommen werden
muss.
5.12. Die Einsprache von Willy Tschan muss gemäss den Ausführungen
in Ziff. 4.1. und Ziff. 4.6. dieses Beschlusses als öffent¬
lich-rechtlich unbegründet abgewiesen werden.
5.13. Frau Anna Affolter ist gemäss Art. 25 Abs. 2 BewD als Erst¬
unterzeichnerin Vertreterin aller Unterzeichner von Ein¬
sprache Nr. 40. Die gegen die Initiative geltend gemachten
formellen Einwände sind nicht stichhaltig, denn es gibt
keine Vorschrift, wonach eine Initiative über die plane¬
rische Vorgeschichte des Gebietes, auf die sie sich be¬
zieht, und über allfällige finanzielle Konsequenzen Aus¬
kunft geben muss. Diese Themen sind im Abstimmungskampf
und in der Abstimmungsbotschaft des Gemeinderates ausführ¬
lich zur Sprache gekommen, so dass der Stimmbürger gewusst
hat, worüber er entscheiden konnte.
Aber auch mit ihren materiellen Einwänden dringen die Ein-
sprecher nicht durch. Die Mitwirkung der Grundeigentümer an
Landumlegungsverfahren und der Abschluss von diesbezüglichen
Vorverträgen vermögen die Entscheidung der Stimmbürger nicht
zu präjudizieren. Die Verträge haben nur unter dem Vorbehalt
abgeschlossen werden können, dass das Volk den Einzonungs-
- 32 -
massnahmen dann auch tatsächlich zustimmt und die Einzonung
in Rechtskraft erwächst. Die Verträge sind von der Einzonung
abhängig, nicht umgekehrt.
Ob eine Entschädigung wegen materieller Enteignung vorliegt
und wie hoch sie allenfalls ist, kann nicht in diesem Ver¬
fahren geprüft werden. Die diesbezüglichen Vorbringen der
Einsprecher können aber als Rechtsverwahrung vorgemerkt
werden.
Die Gemeinde kann mit einer letztwilligen Verfügung nicht
gezwungen werden, Einzonungen vorzunehmen bzw. auf Auszo-
nungen zu verzichten. Das väterliche Testament kann der
Planungsmassnahme somit nicht entgegengehalten werden. Den
Erben kommt aufgrund ihrer Erbeneigenschaft keine bessere
Stellung zu als andern Grundeigentümern, die auch keinen
unbedingten Anspruch auf Weitergeltung der bestehenden
Zonenordnung haben (vgl. vorne Ziff. 4.1.).
Die Einsprache ist als öffentlich-rechtlich unbegründet
abzuweisen.
5.14. Frau Flora Scheidegger bezeichnet ihre Eingabe als Einsprache
und RechtsVerwahrung (Nr. 41), bringt jedoch nur vor, dass
im Falle der Annahme der Initiative ihre Eigentumsrechte
eingeschränkt seien und sie deshalb materielle Enteignung
geltend machen müsste. Die Einsprecherin wehrt sich also
nicht gegen den Eingriff in ihr Eigentum, indem sie etwa
geltend macht, er sei unzulässig. Wer jedoch nicht die Recht-
und Zweckmässigkeit einer Planungsmassnahme in Zweifel zieht
oder vorbringt, sie liege nicht im öffentlichen Interesse,
sondern bloss Entschädigungsansprüche geltend macht, er¬
hebt nicht Einsprache, sondern bloss Rechtsverwahrung. Auf
eine "Einsprache", die gar keine ist, kann aber nicht einge¬
treten werden, die RechtsVerwahrung hingegen ist vorzumerken.
5.15. Die Einsprache Nr. 42 von Gottlieb Ziehli muss aus den vorne
- 33 -
in Ziff. 4.1. und 4.3. angestellten Erwägungen als öffent¬
lich-rechtlich begründet abgewiesen werden.
5.16. Die Einsprache Nr. 43 von Erhard Thomi wird gestützt auf die
Ziff. 4.1., 4.3. und 4.5. der Erwägungen abgewiesen.
5.17. Die Baugesellschaft Bottigen (Einsprache Nr. 44) bringt vor,
sie habe spätestens ab Herbst 1980 die Gewissheit gehabt,
eine Realisierung von Bauvorhaben werde nun nicht weiter
verzögert.
Im Herbst 1980 hat die Volksabstimmung über die erste Pla¬
nung Bern-West I stattgefunden. Soweit die Einsprecher aus
diesem Abstimmungsergebnis Rechte herzuleiten versuchen,
muss ihnen entgegengehalten werden, dass nur aufgrund
rechtskräftiger Planungen Baubewilligungen erteilt werden
können (Art. 55 Abs. 2 lit. c BauGi und eine Planung erst
mit ihrer Genehmigung in Kraft tritt (Art. 45 Abs. 1 BauG).
Die im Herbst 1980 vom Stimmvolk angenommene Vorlage ist
aber in der Folge nie in Rechtskraft getreten (vgl. vorne
Ziff. 4.10.). Die implizite gerügten Verletzungen von
Rechtssicherheit und Treu und Glauben liegen nicht vor
(vgl. vorne Ziff. 4.1. und 4.2.), weshalb die Einsprache
abzuweisen ist.
5.18. Die Einsprache Nr. 45 von Ulrich von Niederhäusern ist aus
den in Ziff. 4.1. und 4.3. - 4.5. enthaltenen Erwägungen
abzuweisen.
5.19. Das Autobahnamt des Kantons Bern begründet seine Einsprache
(Nr. 46) damit, dass die Parzelle Nr. 863 im Zonenplan
Bümpliz-West I vom 28. September 1980 dem Industriegebiet
zugewiesen worden sei und zur Leistung von Realersatz im
- 34 -
Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau dienen solle. Ent¬
sprechende Landumlegungs- Vorverträge seien bereits abge¬
schlossen. Es wird deshalb verlangt, das Grundstück in
der Industriezone zu belassen.
Das dem Staate Bern gehörende Grundstück dient der Er¬
füllung einer öffentlichen Aufgabe, nämlich dem National¬
strassenbau, nur mittelbar. Es wird somit nicht unbedingt
für diesen Zweck benötigt, denn auch andere Grundstücke
könnten die gleiche Aufgabe erfüllen. Der Staat steht hier
gleich da wie ein privater Grundeigentümer, auch seine
Grundstücke sind der planerischen Ordnung durch die Stand¬
ortgemeinde zugänglich. Der Staat hat aber auch keinen
besseren Anspruch darauf, dass sein Land in derjenigen
Zone verbleibt, in der es sich befindet, als ein privater
Eigentümer. Würde dies bejaht, ergäbe sich eine planerisch
völlig unhaltbare Situation, indem privates Land umgezont
werden dürfte, dem Staat gehörendes, als Realersatz vorge¬
sehenes dagegen nicht, das damit eine isolierte Zoneninsel
bilden würde. Im übrigen ist weder dargelegt noch ersicht¬
lich, dass der Staat aufgrund von Art. 18 des Bundesge¬
setzes über die Enteignung oder Art. 15 des bern. Enteig¬
nungsgesetzes zur Leistung von Realersatz verpflichtet wäre
Der Staat hat somit an der Beibehaltung der bisherigen Zo¬
nenordnung ein lediglich finanzielles Interesse, das hinter
die raumplanerischen Interessen zurücktreten muss. Die Ein¬
sprache muss deshalb als öffentlich-rechtlich unbegründet
abgewiesen werden.
5.20. Die Einsprache Nr. 47 von Herrn Jeanloz ist aus den Erwä¬
gungen Ziff. 4.1. und 4.3. abzuweisen.
5.21. Wie vorne
verletzt d
in
ie
Ziff. 4.2. - 4.5. der Erwägungen dargelegt,
Initiative weder den Grundsatz von Treu und
- 35 -
Glauben noch die Eigentumsgarantie, sie liegt auch im
öffentlichen Interesse und ist zweckmässig. Dass besondere,
über die Interessen eines durchschnittlichen Baulandeigen¬
tümers hinausgehende private Interessen bestehen, ist weder
im allgemeinen noch im besondern für den Fall der Einsprecher
genügend ausgeführt und begründet worden. Das öffentliche
Interesse an der Auszonung vermag die objektiv als "normal"
zu bewertenden privaten Ueberbauungsinteressen zu überwie¬
gen .
Soweit der Einsprecher Nr. 49 in den verschiedenen ablehnenden
Aeusserungen der Baupolizeibehörden zu den Erweiterungsplänen
für seinen Gewerbebetrieb eine Zusicherung für die Umwandlung
seiner Parzellen in Wohnbauland sieht, vergisst er, dass
wohl diesbezügliche Planungsabsichten bestanden haben, dass
das letzte Wort über die planerische Zukunft jedoch den
Stimmbürgern zusteht. Auskünfte und Absichtsäusserungen
vermögen die Stimmbürgerschaft jedoch nur zu binden, wenn
sie von ihr selbst abgegeben worden sind. Weder der Stadt-
rat, noch der . Gemeinderat oder di e Bauverwa ltung können
dem Stimmbürg er befehlen, wie er zu entsche iden hat. Jeder
Ausk unft der vorgenannten Behörde wohnt des halb implizite
der Vorbehalt der Entsche idung de s kompeten ten Organs
(hie r also de r Stimmbürge r) inne.
Die Einsprach en sind abzu weisen.
6< Genehmigungskosten
Genehmigungen, inklusive die Vorprüfung, sind grundsätzlich
gebührenfrei, für besondern Arbeitsaufwand, wie die Behand¬
lung zahlreicher oder schwieriger Einsprachen kann aber
eine Gebühr erhoben werden (Art. 18 GV).
Die Erhebung einer Gebühr von Fr. l'OOO.-- ist im vorliegen¬
den Fall angemessen.
- 36 -
Aus diesen Gründen wird
beschlossen
1. Der von der Gemeinde Bern am 28. November 1982 beschlossene
Zonenplan "Bümpliz-West I" (gemäss Initiative "Erhaltet
Oberbottigen") wird in Anwendung von Art. 44 BauG genehmigt.
2. Die Einsprache Nr. 1 wird als zurückgezogen vom Protokoll
abgeschrieben.
Auf die Einsprachen Nr. 2, 36 und 41 wird nicht eingetreten.
Die Einsprachen Nr. 3 - 35f 37 - 40 und 42 - 50 werden als
öffentlich-rechtlich unbegründet abgewiesen.
3. Die mit den Einsprachen ausdrücklich erhobenen Rechtsverwah¬
rungen und die als Rechtsverwahrungen geeigneten Inhalte
der Einsprachen Nr. 1-45 und 47 - 50 werden als Rechts¬
verwahrungen vorgemerkt.
4. Die Genehmigungskosten von Fr. l'OOO.-- nebst Eröffnungs¬
kosten sind durch den Regierungsstatthai ter von Bern von
der Gemeinde Bern zu beziehen und abzutaxieren.
5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei
der kantonalen Baudirektion zuhanden des Regierungsrates
schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben
werden. Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein
schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von
ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten
Anwalt eingereicht werden. Mitglieder von Erbengemeinschaften
sind nicht einzeln zur Beschwerde legitimiert.
- 37 -
6. Der Regierungsstatthalter von Bern wird beauftragt, diesen
Beschlüss mit den beiliegenden Kopien zu eröffnen:
- der Gemeinde Bern
unter Beilage je eines Exemplars des genehmigten
- den Einsprechern/Rechtsverwahrern, zum Teil durch
Vertreter.
Je ein Exemplar Zonenplan ist für das Amtsarchiv bestimmt.
Zonenplanes
ihre
BAUDIREKTION Der Direktor i.V.
Regierungsrat
Rf TBA LWD MelA WEA PIA
1 2 2 1 3+jel Ex. 6 + je 2 Ex.
- kant. Steuerverwaltung, Abt. amtl. Bewertung der Grundstücke
Eröffnet
Die Kosten von Total Fr. i1,?. j-~ Gebühr Fr. k 'CO Auslagen (inkl. Eröffnung) Fr. . I'S-. wer en rr.it beiliegendem Ein¬ zahlungsschein erhoben bei
Cx'u yrtsli
Bern, 2 7. Sep. 1985