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Schweigepflicht und
Datenschutz
© Jörg Weik, Bereitschaft 1, KV Nürnberg-Stadt Folie 2
Welche 2 Rechtsformen gibt es in der BRD?
Strafrecht Verhältnis Bürger und Staat
nur strafbar wenn vorsätzlich (grob fahrlässig)
Geld- oder Freiheitsstrafe
Zivilrecht Verhältnis Bürger und Bürger
schon beim “aus versehen” (leichteste Fahrlässigkeit)
Wiederherstellungspflicht (Ersatz), Entschädigungszahlung
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Bespiel 1:Der Sanitäter S stößt in der Wohnung des P versehentlicheine Vase zu Boden. Diese zerbricht.
= Zivilrecht Strafrechtlich – wegen Sachbeschädigung – kann S nichtbelangt werden, da nur vorsätzliche Sachbeschädigungstrafbar ist. Dennoch bleibt S verpflichtet, dem P die Vase zuersetzen: entweder, indem er ihm eine identische Vase zurVerfügung stellt oder, wenn er das nicht kann, den Wert derVase in Geld ersetzt (Schadenersatz für Verletzung desEigentums).
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Bespiel 2:Durch das Zerbrechen der Vase nervös geworden, entgleitetdem S auf der Treppe der Griff des Tragetuchs, auf dem Pliegt. Dieser bekommt auf höchst unsanfte WeiseBodenkontakt mit einer Stufe.
= Strafrecht Im Gegensatz zur Sachbeschädigung ist bei derKörperverletzung auch fahrlässiges Handeln strafbar; S hatsich hier also wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbargemacht, was zu einer an den Staat zahlbaren Geld- odereiner im Gefängnis zu verbüßenden Freiheitsstrafe führenkann.
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ACHTUNG!Ein Vergehen im Strafrecht hat unter Umständen eine
Forderung im Zivilrecht zur Folge:
Außerdem schuldet er dem P Schadenersatz, nämlich die
Bezahlung der Kosten für die eventuell auf Grund des
Sturzes erforderliche ärztliche Heilbehandlung.
(Schadenersatz für Verletzung der Gesundheit) sowie Schmerzensgeld.
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Den Risiken der zivilrechtlichen Haftung wird in der Praxis häufig mit Versicherungen begegnet.Haftpflichtversicherungen übernehmen anstelle des Schadenersatzpflichtigen die Zahlung (wobei Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im allgemeinen ausgeschlossen werden).Auch das BRK verfügt über eine solche Haftpflicht-versicherung. Diese Versicherung stellt – abgesehen von einigen Ausnahmen – jeden (egal, ob haupt- oder ehren-amtlich, ob BRK-Mitglied oder nicht), der für das und im offiziellen Auftrag des BRK tätig wird (egal welcher Art: Sanitäts- oder Rettungsdienst, Ausbildung etc.) von allen Schadenersatzansprüchen frei. Das heißt, sie zahlt an Stelle des Betroffenen.
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ABERGegen die strafrechtlichen Folgen seines Handelns kann
man sich allerdings nicht versichern.
In den Beispielen würde beide Male die Versicherung die
Schadenersatzansprüche des P an S für diesen regulieren;
im Beispiel 2 müsste S aber, wenn er verurteilt würde, seine
Geldstrafe bezahlen oder die Freiheitsstrafe absitzen.
Dabei ergeben sich für uns im Rettungs- und Sanitätsdienst
einige spezifische Fallkonstellationen, in denen wir bei
unserem Handeln die strafrechtlichen Gegebenheiten
besonders berücksichtigen müssen.
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1. Hilfspflicht – Unterlassung der Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
2. Ablehnung (Verweigerung) der Hilfeleistung durch den Patienten(Nötigung, Freiheitsberaubung § 223ff, 239, 240 StGB)
3. Ärztlicher Heileingriff / sog. “Notkompetenz”(Notwehr, rechtfertigender Notstand § 32, § 34 StGB)
4. Ärztliche Schweigepflicht(Verletzung von Privatgeheimnissen § 203 StGB)
Strafrechtliche Gegebenheiten:
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Verletzung von Privatgeheimnissen (§203 StGB) [1]
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, (…) oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. (…)
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
= Rettungsassistent
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Verletzung von Privatgeheimnissen (§203 StGB) [2]
(3) (…) Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen
Nachlaß erlangt hat.
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Wozu dient der §203 StGB?
Schutz des
Individualinteresse : Geheimhaltung bestimmter Tatsachen
Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
Vertrauen des Patienten als Grundlage effektiver Heilbehandlung
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Was ist ein Geheimnis?
Tatsachen, von denen der Patient will, das sie nicht "weitererzählt" werden
Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat
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Beispiel:
Medizinischer Bereich: Alle mit der Behandlung im Zusammenhang stehende Umstände wie Krankheitsgeschichte, Untersuchungs-befunde, Aufzeichnungen des Arztes, Gesundheits-zustand ... im Betracht, auch der Umstand, dass jemand einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht
Außermedizinischer Bereich: Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse
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Was bedeutet anvertraut?
= in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren, ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der Freizeit
= Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt
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Was bedeutet offenbaren?
= Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person
unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere Geheimnisträger erfolgt
unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt. Auch Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt.
Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegen.
unbefugt = ohne Berechtigung
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Wann ist man befugt?
= Zustimmung, Einwilligung Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der Schweigepflicht
durch die Eltern (kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17 Jahren; geistige Reife!).
Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich
= Mutmaßliche Einwilligung Man kann davon ausgehen, dass der Patient einverstanden ist
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Besondere gesetzliche Vorschriften, die die Schweigepflicht aufheben
Gemäß § 138 StGB besteht eine Verpflichtung für jedermann zur Anzeige bestimmter geplanter Verbrechen ( Bsp.: Vorbereitung eines Angriffskrieges, Hochverrat, Geldfälschung, Raub, Menschenhandel, Mord und Totschlag, Raub..)
Gemäß §§ 12, 13 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten besteht eine Verpflichtung bestimmte Krankheiten mitzuteilen
Gemäß § 3 des Bundesseuchengesetzes besteht eine Verpflichtung bestimmte Krankheiten mitzuteilen
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Besonderheiten: (Bitte beachten!)
Keine Beendigung der Schweigepflicht mit demTod des Patienten
Strafantrag erforderlich (Wo kein Kläger, da kein Richter)
Schweigepflicht besteht auch gegenüber der Polizei !!!