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Version vom 15.03.2012 Wegleitung zum Qualifikationsverfahren Berufsfeld Steinbearbeitung Steinbildhauer EFZ / Steinbildhauerin EFZ Steinmetz EFZ / Steinmetzin EFZ Marmorist EFZ / Marmoristin EFZ Steinwerker EFZ / Steinwerkerin EFZ Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen, die sich mit der Vorberei- tung, Durchführung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen.

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Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

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Version vom 15.03.2012

Wegleitung zum Qualifikationsverfahren

Berufsfeld Steinbearbeitung

Steinbildhauer EFZ / Steinbildhauerin EFZ

Steinmetz EFZ / Steinmetzin EFZ Marmorist EFZ / Marmoristin EFZ

Steinwerker EFZ / Steinwerkerin EFZ

Die vorliegende Wegleitung richtet sich an alle Personen, die sich mit der Vorberei-tung, Durchführung und Auswertung von Qualifikationsverfahren befassen.

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Wegleitung zum Qualifikationsverfahren, Berufsfeld Steinbearbeitung vom 15.03.2012

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Inhaltsverzeichnis

1. ALLGEMEINES ........................................................................................................ 3 1.1. Einleitung 3 1.2. Grundlagen und Bestimmungen 3 1.3. Verantwortlichkeiten 3

2. ÜBERSICHT ÜBER DAS QUALIFIKATIONSVERFAHREN .................................... 4

3. QUALIFIKATIONSBEREICH PRAKTISCHE ARBEIT ............................................. 5 3.1. Beschreibung der beiden Formen 5 3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA 5 3.2.1. Zeitrahmen 5 3.2.2. Ablauf 6 3.2.3. Aufgabenstellung 6 3.2.4. Durchführung 6 3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation 7 3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA 7 3.3.1. Zeitrahmen 7 3.3.2. Ablauf und Bewertung 8

4. QUALIFIKATIONSBEREICH BERUFSKENNTNISSE ........................................... 11

5. QUALIFIKATIONSBEREICH ALLGEMEINBILDUNG............................................ 11

6. ERFAHRUNGSNOTE ............................................................................................. 12

7. BEWERTUNG DER LEISTUNG ............................................................................. 12

8. BESTEHEN ............................................................................................................. 12

9. PRÜFUNGSWIEDERHOLUNG .............................................................................. 12

ANHÄNGE: VORLAGEN UND FORMULARE .................................................................. 13

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1. Allgemeines 1.1. Einleitung Diese Wegleitung zum Qualifikationsverfahren ergänzt die Bestimmungen der Verordnung über die berufli-che Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Abschnitt 8, Art. 17-22, und den Teil D des Bildungsplanes. Sie konkretisiert das Qualifikationsverfahren und liefert damit die Basis, dass schweizweit einheitliche Prü-fungen durchgeführt werden. Mit dem Qualifikationsverfahren für das Berufsfeld Steinbearbeitung wird festgestellt, ob die zu prüfende Person über die in der Bildungsverordnung und im Bildungsplan festgelegten Kompetenzen verfügt. 1.2. Grundlagen und Bestimmungen Die nachfolgend aufgeführten Dokumente enthalten die gesetzlichen Grundlagen zur Durchführung des Qualifikationsverfahrens: - Bundesgesetz über die Berufsbildung BBG, Art. 33 bis 41, Art. 47 - Verordnung über die Berufsbildung BBV, Art. 30 bis 35, Art. 39, Art. 50 - Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Art. 17 bis 22, Art. 23 - Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung, Teil D

„Qualifikationsverfahren“ - Wegleitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie über individuelle praktische Arbei-

ten (IPA) im Rahmen der Abschlussprüfung im Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung 1.3. Verantwortlichkeiten Gemäss BBG, Art. 40, und BBV, Art. 35, sorgen die Kantone für die Durchführung der Qualifikationsverfah-ren. Sie beauftragen in der Regel Prüfungskommissionen mit der Durchführung der Lehrabschlussprüfungen und wählen die Expertinnen und Experten. Zur Organisation und Leitung der Lehrabschlussprüfungen wer-den Chefexpertinnen und Chefexperten eingesetzt.

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2. Übersicht über das Qualifikationsverfahren

IPA oder 3 Positionen: - Produkt - Dokumentation - Präsentation / Fachgespräch (siehe Kapitel 3.2.5. Bewertung)

VPA Positionen siehe Kapitel 3.3., Vorgaben für die einzelnen Berufe

Qualifikationsbereich

Praktische Arbeit Gewichtung 40 %

Prü

fun

gs

erg

eb

nis

(G

es

am

tno

te)

Pos. 1 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz

Qualifikationsbereich

Berufskenntnisse

Gewichtung 20 %

Pos. 2 Werkzeuge und Maschinen fachge-recht einsetzen, Werkstück fertigen, Werk-stoffe verarbeiten

Pos. 3 Technische Skizzen und Pläne zeich-nen / Gestalten / Rapportieren, Dokumentie-ren, Kunden beraten

Erfahrungsnote Qualifikationsbereich

Allgemeinbildung

Gewichtung 20 %

Vertiefungsarbeit

Schlussprüfung

Mittel aus der Summe aller Se-mesternoten

Berufskundlicher Unterricht

Erfahrungsnote

Gewichtung 20 %

Mittel aller Noten der Kompetenz-nachweise

Überbetriebliche Kurse

Unterpositionen Auf eine ganze oder halbe Note runden

Positionen Auf eine ganze oder halbe Note runden

QV-Bereiche und Gesamtnote Noten auf eine Dezimalstelle runden

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3. Qualifikationsbereich Praktische Arbeit

Der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit kann in der Form einer Individuellen Praktischen Arbeit (IPA) oder als Vorgegebene Praktische Arbeit (VPA) durchgeführt werden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die Prüfungsform. 3.1. Beschreibung der beiden Formen IPA Dauer 30-80 Stunden

Prüfungsprinzip Die IPA wird im Ausbildungsbetrieb durchgeführt. Die zu prüfende Person reali-siert an ihrem Arbeitsplatz mit den gewohnten Mitteln und Methoden ein Projekt oder klar abgegrenzte Teile eines Projektes mit praktischem Nutzen. Das Pro-jekt soll mehrere Kompetenzbereiche gemäss Bildungsplan abdecken und es der zu prüfenden Person ermöglichen, die in der Ausbildung erworbenen fachli-chen, methodischen, sozialen und persönlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vernetzt und reflektiert unter Beweis zu stellen. Beurteilt werden die Auftragser-füllung und die während der Auftragserfüllung erstellte Dokumentation, die Prä-sentation der Ausführung und des Ergebnisses der IPA und das daran an-schliessende Fachgespräch. Die Aufgabenstellung für dieses Projekt wird von der direkt vorgesetzten Fachkraft formuliert und von der Kandidatin / dem Kan-didaten unterzeichnet.

VPA Dauer 32 Stunden

Prüfungsprinzip Mit der VPA werden anhand praxisnaher, vorgegebener Aufgaben die berufli-chen Kompetenzen überprüft. Grundlage für die Aufgabenstellung sind die Leis-tungsziele aus Betrieb und überbetrieblichen Kursen sowie die Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenzen gemäss Bildungsplan. Die praktische Arbeit umfasst die Erstellung von zeichnerischen Unterlagen, die Realisierung des Ob-jekts und die Dokumentation der Arbeitsprozesse. Die Komplexität und das An-forderungsniveau der praktischen Arbeit richten sich am Können aus, welches von einer Person am Ende der Ausbildung erwartet wird. Beurteilt werden so-wohl der Arbeitsprozess wie auch die Arbeitsergebnisse. Alle zu prüfenden Per-sonen erhalten dieselben Aufgaben, welche von einer zentralen Kommission erstellt werden.

3.2. Individuelle praktische Arbeit IPA

3.2.1. Zeitrahmen

Der Zeitaufwand für die IPA beträgt 30 bis maximal 80 Stunden. Die benötigte Ausführungszeit ist bei der Planung der IPA festzulegen und so zu berechnen, dass die IPA in der vorgegebenen Zeit ausgeführt wer-den kann. Wurde der Zeitaufwand falsch eingeschätzt, so muss das Expertenteam informiert werden. Dieses entschei-det, ob die IPA abgebrochen oder gegebenenfalls verlängert wird.

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3.2.2. Ablauf

Zeitpunkt Inhalt Verantwortlich

Oktober - Dezember

Der Ausbildungsbetrieb erhält das Anmeldeformular zur Ab-schlussprüfung und die nötigen Unterlagen für die IPA

Kantonales Amt für Berufsbildung

Bis Ende Dezember

Zu prüfende Person wird für die Prüfung angemeldet direkt vorgesetzte Fachkraft

Bis Ende Januar Eingabe der Prüfungsaufgabe IPA (inkl. Ausführungsdauer und -zeitraum) bzw. Einreichung des Antrags für eine VPA

direkt vorgesetzte Fachkraft

Februar Zuteilung der Prüfungsexperten/-innen zuständiges kantona-les Gremium

Bis Ende Februar Prüfung der Aufgabenstellung; Freigabe der IPA oder Rück-weisung zur Überarbeitung

Expertenteam / Prüfungsbehörde

Anfangs März -Ende Juni

Durchführung der IPA

Mind. einmaliger Besuch durch eine/n Experten/-in

Lernende/r

Expertenteam

Unmittelbar nach Abschluss der praktischen Arbeit sendet die direkt vorgesetzte Fachkraft dem Experten-team eine Kopie der Dokumentation sowie aller sonstigen für die Beurteilung der Arbeit relevanten Unterla-gen, damit dieses das Fachgespräch vorbereiten kann. Die zu prüfende Person präsentiert die Ausführung und das Ergebnis der Arbeit dem Expertenteam und stellt sich den projektbezogenen Fragen. Die Präsentation dauert 15 Minuten, das Fachgespräch 30 Minuten. Die direkt vorgesetzte Fachkraft kann diesem Prüfungsteil im Einverständnis mit der zu prüfenden Person bei-wohnen. Sie hat aber nur Beobachterstatus und enthält sich jeglicher Einmischung. 3.2.3. Aufgabenstellung Für die Aufgabenstellung gelten folgende Grundsätze: Die zu prüfende Person realisiert ein Projekt aus dem normalen Auftragsspektrum ihres aktuellen Arbeitsgebietes in der beruflichen Praxis. Die Aufgabe entspricht den Leistungsanforderungen gemäss Bildungsplan, Berufsfeld Steinbearbeitung; die Aufgabenstellung, Ziel-setzung und die erwarteten Resultate sind eindeutig beschrieben und überprüfbar. Die IPA muss Planung (zeichnerische Kompetenzen), Ausführung (Werkstück fertigen) und Dokumentation gemäss Richtziel 8.1. beinhalten. Der Lösungsweg bleibt möglichst offen. Die Aufgabe soll in Einzelarbeit und mit den gängigen Mitteln und Methoden gelöst werden, welche die zu prüfende Person im Verlaufe der Ausbildung kennen gelernt und angewandt hat. Die Lerndokumentation und die Unterlagen aus den überbetrieblichen Kursen dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. 3.2.4. Durchführung Der Ausbildungsbetrieb erhält vor der Durchführung der Prüfung alle notwendigen Unterlagen. Gleichzeitig werden die für die Prüfung zuständigen Experten sowie der Termin für die Präsentation der Prüfungsarbeit im Anschluss an die Prüfung bekannt gegeben. Die Ausführung der Aufgaben der IPA ist durch die zu prüfende Person in der vorgegebenen Zeit selbststän-dig zu planen, zu realisieren, zu dokumentieren und zu präsentieren.

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Die Dokumentation ist Teil der Prüfungsarbeit, sie soll es den Experten ermöglichen, die Prüfungsarbeit von Beginn an nachzuvollziehen. Die Dokumentation umfasst - Titelblatt: Personalien der zu prüfenden Person, Adresse Ausbildungsbetrieb, Personalien Ausbildner - Inhaltsverzeichnis - Aufgabenstellung (Beschreibung des Projektes) - die Planung der Prüfungsarbeit - das Arbeitsjournal (wird täglich geführt und gibt Auskunft über Vorgehen, Stand der Arbeit, Hilfestel-

lungen und besondere Vorkommnisse wie z.B. Änderungen der Aufgabenstellung, Arbeitsunterbrü-che, organisatorische Probleme, Abweichungen von der Soll-Planung)

- Unterlagen, welche für die Nachvollziehbarkeit der Arbeit unentbehrlich sind (Pläne, Skizzen, Zeich-nungen, Schemas, Details, Berechnungen etc.)

Die vorgesetzte Fachkraft leitet die Dokumentation nach der Auftragserfüllung weiter an das Expertenteam zur Vorbereitung des Fachgesprächs. Den Experten ist der Zugang zum Prüfungsort während der Arbeitszeit zu gewährleisten. Jede zu prüfende Person wird ohne vorherige Anmeldung durch einen Experten stichprobenweise während der festgelegten Arbeitszeit besucht. Dieses Gespräch ist zu protokollieren und bei der Bewertung zu berücksichtigen. Bei diesen Besuchen sind - der Zeitplan und der Arbeitsstand zu überprüfen - das Arbeitsjournal durchzusehen - ein kurzes Gespräch mit der zu prüfenden Person zu führen, welches Aufschluss über Fachkennt-

nisse, Informationsbeschaffung, Arbeitsweise, Hilfestellungen etc. geben soll. 3.2.5. Abschluss und Beurteilungsverfahren der Dokumentation

Produkt Die direkt vorgesetzte Fachkraft beurteilt die Ausführung des Auftrags wie

das Resultat der Arbeit nach den in der Aufgabenstellung festgelegten Kri-terien. Dabei hält sie Fehler, fehlende Überlegungen und Aufgabenteile, falsche Vorgehensweisen etc. stichwortartig fest.

Dokumentation Die Dokumentation wird ebenfalls durch die direkt vorgesetzte Fachkraft

beurteilt. Präsentation / Fachgespräch Das Expertenteam beurteilt die Präsentation und das Fachgespräch. Dabei

wird primär überprüft, wie weit die Kompetenzen der zu prüfenden Person mit der ausgeführten Prüfungsarbeit übereinstimmen. Beurteilt werden ne-ben der Fachkompetenz auch die ausgewählten Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

Das Expertenteam und die direkt vorgesetzte Fachkraft einigen sich nach Vorliegen des Bewertungsvor-schlags für die ausgeführte Prüfungsarbeit über die abschliessende Bewertung. Diese Bereinigung erfolgt nach der Präsentation und dem Fachgespräch. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die von der kantonalen Behörde bezeichnete Prüfungsinstanz. Die Aufbewahrung der Prüfungsakten richtet sich nach kantonalem Recht. Ohne gegenteilige Abmachung verbleibt die Prüfungsarbeit im Eigentum des Ausbildungsbetriebs.

3.3. Vorgegebene praktische Arbeit VPA

3.3.1. Zeitrahmen Die vorgegebene praktische Arbeit dauert 32 Stunden. Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden durch das von der zuständigen kantonalen Behörde eingesetzte Gremium bestimmt.

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3.3.2. Ablauf und Bewertung Die zu prüfende Person erhält mindestens vier Wochen vor der Prüfung mit eingeschriebenem Brief das Prüfungsaufgebot mit den folgenden Angaben: - Prüfungstermin, Prüfungsort - Beschrieb der zu realisierenden praktischen Arbeit - Benötigte Werkzeuge und Hilfsmittel Die detaillierte Prüfungsaufgabe wird an der Prüfung schriftlich abgegeben. Während der Prüfung ist immer mindestens ein Experte anwesend. Die praktische Arbeit wird durch zwei Experten bewertet. 3.3.3. Aufgabenstellung für den Beruf Steinbildhauer / Steinbildhauerin Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen 3 Stunden Es werden mit allen nötigen Angaben die erforderlichen Planunterlagen für ein Objekt erstellt. Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit 1a Risszeichnung Richtziele 3.1., 3.2. 1b Perspektivische Darstellung Richtziel 3.3.

Position 2: Gestalten 12 Stunden Zu einem Thema werden Skizzen, Zeichnungen und ein Modell mit den geeigneten Materialen erstellt. Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit 2a Objekt und Schrift entwerfen Richtziele 4.1., 4.2. 2b Modellherstellung und Objekt abformen Richtziele 4.3., 4.4. Position 3: Werkstück fertigen 14.5 Stunden Anhand einer vorgegeben Aufgabe und den dazugehörigen Unterlagen wird eine Arbeit in Stein ausgeführt. Die Richtziele 5.1., 5.2. und 5.3. werden übergreifend bei allen Unterpositionen geprüft. Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit 3a Flächen hauen und bearbeiten Richtziel 5.4. 3b Schrift Richtziel 5.5. 3c Objekt in Stein Richtziel 5.6. 3d Werkzeuge richten und warten Richtziel 2.2.

Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten 2.5 Stunden Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert. Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch 4a Anfangszustand Pos. 4a-4e 4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1. 4c Verwendete Materialien 4d Zeiterfassung 4e Endzustand 4f Rollengespräch Richtziel 8.2.

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3.3.4. Aufgabenstellung für den Beruf Steinmetz / Steinmetzin Position 1: Technische Skizzen und Pläne zeichnen 5 Stunden Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt. Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit 1a Bauaufmass Richtziel 3.1. 1b Werkzeichnung Richtziel 3.2. 1c Schablonen Richtziel 3.4. Position 2: Werkstück fertigen 23 Stunden Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit 2a Profilglieder und Profilelemente Richtziel 5.6. 2b Schmuck- und Zierelemente Richtziel 5.6. 2c Vierungen aushauen und einsetzen Richtziel 5.6. 2d Aufmörteln und reprofilieren Richtziele 5.7., 6.2. 2e Reinigen und Verfestigen Richtziel 5.7. Position 3: Werkstoffe verarbeiten 1.5 Stunden Verschiedene Werk- und Hilfsstoffe fachgerecht einsetzen Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit 3a Armierungen und Verankerungen Richtziele 5.7., 6.1. Position 4: Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten 2.5 Stunden Die Arbeitsprozesse der praktischen Arbeit werden dokumentiert und rapportiert. Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit, Rollengespräch 4a. Anfangszustand Pos. 4a-4e 4b Ausgeführte Arbeiten Richtziel 8.1. 4c Verwendete Materialien 4d Zeiterfassung 4e Endzustand 4f Rollengespräch Richtziel 8.2.

3.3.5. Aufgabenstellung für den Beruf Marmorist / Marmoristin Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit 1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1. 1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1. 1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2.

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Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen 5.5 Stunden Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt. Prüfungsart: Branchenbezogene technische und zeichnerische Arbeit 2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1. 2b Planzeichnen Richtziel 3.2. 2c Perspektivisches Zeichnen Richtziel 3.3. 2d Schablonieren Richtziel 3.4. Position 3: Gestalten 6.5 Stunden Erarbeiten von Skizzen und Zeichnungen mit geeigneten Materialien sowie einer passenden Schrift gemäss vorgegebener Aufgabenstellung. Prüfungsart: Branchenbezogene gestalterische Arbeit 3a Schriften und Symbole entwerfen Richtziel 4.2. Position 4: Werkstück fertigen 20 Stunden Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt. Prüfungsart: Plan und Schablone übertragen, Werkstück fertigen 4a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2. 4b Stein zurichten Richtziel 5.3. 4c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4. 4d Schrift und Relief ausführen Richtziel 5.5. 4e Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6. 4f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2. 3.3.6. Aufgabenstellung für den Beruf Steinwerker / Steinwerkerin Position 1: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen Während der Prüfung wird der Einsatz der Werkzeuge und Maschinen laufend beurteilt. Prüfungsart: Branchenbezogene praktische Arbeit 1a Werkzeuge und Maschinen anwenden Richtziel 2.1. 1b Arbeitsplatz organisieren Richtziel 5.1. 1c Werkzeuge und Maschinen unterhalten Richtziel 2.2. Position 2: Technische Skizzen und Pläne zeichnen 4 Stunden Gemäss dem Projektbeschrieb werden technische Planunterlagen erstellt. Prüfungsart: Branchenbezogene technische zeichnerische Arbeit 2a Messen und Skizzieren Richtziel 3.1. 2b Planzeichnen Richtziel 3.2. 2c Schablonieren Richtziel 3.4.

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Position 3: Werkstück fertigen 28 Stunden Anhand der Planunterlagen wird die Arbeit in Stein ausgeführt. Prüfungsart: Plan und Schablone übertragen, Werkstück fertigen 3a Pläne lesen, Zeichnungen und Schablonen übertragen Richtziel 5.2. 3b Stein zurichten Richtziel 5.3. 3c Oberflächen bearbeiten Richtziel 5.4. 3d Profilierte Bauteile ausführen Richtziel 5.6. 3e Stein sanieren Richtziel 5.7. 3f Mörtel und Bindemittel anwenden Richtziel 6.2. 3g Transporte planen und durchführen Richtziel 7.1. 3h Endkontrolle Richtziel 7.3.

4. Qualifikationsbereich Berufskenntnisse Der Prüfungsort und der Prüfungstermin werden durch die Prüfungskommission bestimmt. Die Prüfung im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse erfolgt gemäss der Bildungsverordnung und dem Bildungsplan und setzt sich aus folgenden drei Positionen zusammen: Position 1: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz Dauer 30 Minuten Prüfungsform mündlich Position 2: Werkzeuge und Maschinen fachgerecht einsetzen, Werkstück fertigen, Werkstoffe verarbeiten Dauer 1 Stunde Prüfungsform schriftlich Position 3: Technische Skizzen und Pläne zeichnen / Gestalten / Rapportieren, Dokumentieren, Kunden beraten Dauer 1 Stunde Prüfungsform schriftlich Der schriftliche Prüfungsteil der Berufskenntnisse überprüft die Leistungsziele der Berufsfachschule. Prüfungszeiten Die Prüfungskommission, beziehungsweise deren Chefexpertinnen und Chef-

experten, teilt die Prüfungszeiten so ein, dass den Expertenteams die zur sau-beren Protokollierung und Notenfestlegung angemessene Zeit zur Verfügung steht.

5. Qualifikationsbereich Allgemeinbildung Die Grundlage für den Qualifikationsbereich Allgemeinbildung ist die Verordnung des BBT über Mindestvor-schriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 27. April 2006. Der Qualifikationsbereich Allgemeinbildung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen: - Erfahrungsnote - Vertiefungsarbeit - Schlussprüfung

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6. Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden zwei No-ten: Note berufskundlicher Unterricht Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe

aller Semesterzeugnisnoten im berufskundlichen Unterricht. Note überbetriebliche Kurse Das auf eine halbe oder ganze Note gerundete Mittel der Summe

aller benoteten Kompetenznachweise aus den überbetrieblichen Kursen.

7. Bewertung der Leistung Die Leistungen im Qualifikationsverfahren werden in ganzen Noten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Note Eigenschaft der Leistung 6 sehr gut 5 gut 4 genügend 3 schwach 2 sehr schwach 1 unbrauchbar

8. Bestehen Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn der Qualifikationsbereich Praktische Arbeit mit der Note 4 oder höher bewertet wird und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

9. Prüfungswiederholung Es sind diejenigen Qualifikationsbereiche zu wiederholen, in welchen an der Prüfung eine ungenügende Note erzielt wurde. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wie-derholen. Als Qualifikationsbereiche gelten Praktische Arbeit, Berufskenntnisse und Allgemeinbildung. Siehe auch Art. 21 der Verordnung über die berufliche Grundbildung, Berufsfeld Steinbearbeitung.

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Anhänge: Vorlagen und Formulare - Formulare IPA für die vorgesetzte Fachperson zu den folgenden Bereichen: . Prüfungseingabe . Prüfungsablauf . Bewertung der Prüfungsarbeiten . Bewertung der Dokumentation - Formulare IPA für die Expertinnen und Experten zu den folgenden Bereichen: . Kontrollbesuche Ausbildungsbetrieb . Bewertung der Präsentation . Bewertung des Fachgesprächs . Berechnung Schlussnote - Formulare VPA: Raster für die Aufgabenstellung inkl. Kriterien und Bewertung, Gesamtbewertung - Formulare Berufskenntnisse : Protokollraster für die mündliche Prüfung - Formular Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht

1

- Formular Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse

2

- Formular Gesamtbewertung

3

1 Zur Verfügung gestellt durch das Schweizerische Dienstleistungszentrum für Berufsbildung / Berufs-, Studien- und

Laufbahnberatung (SDBB) 2 Zur Verfügung gestellt durch das SDBB

3 Zur Verfügung gestellt durch das SDBB