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Page 1: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage
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Andreas Weglage

Die Vergütung des Sachverständigen

Page 3: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Andreas Weglage

Die Vergütung des SachverständigenGrundlagen – JVEG – Beispiele

2., aktualisierte und erweiterte Auflage

PRAXIS

Page 4: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http://dnb.d-nb.de> abrufbar.

1. Auflage 20052., aktualisierte und erweiterte Auflage 2010

Alle Rechte vorbehalten© Vieweg+Teubner Verlag |Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010

Lektorat: Karina Danulat | Sabine Koch

Vieweg+Teubner Verlag ist eine Marke von Springer Fachmedien. Springer Fachmedien ist Teil der Fachverlagsgruppe Springer Science+Business Media..www.viewegteubner.de

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich ge schützt. JedeVerwertung außerhalb der engen Grenzen des Ur heber rechts ge set zes ist ohneZustimmung des Verlags unzuläs sig und straf bar. Das gilt ins be sondere fürVervielfältigungen, Über setzun gen, Mikro verfil mungen und die Ein speiche rungund Ver ar beitung in elek tro nischen Syste men.

Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesemWerk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namenim Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären unddaher von jedermann benutzt werden dürften.

Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, HeidelbergSatz/Layout: Annette PrenzerDruck und buchbinderische Verarbeitung: STRAUSS GMBH, MörlenbachGedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier.Printed in Germany

ISBN 978-3-8348-0659-8

Page 5: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage
Page 6: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

V

Vorwort zur 2. Auflage

Mit diesem Buch, welches ausschließlich die Vergütung von Sachverständigen zum Inhalt hat, möchte ich den Sachverständigen bei der Erstellung der Vergü-tungsabrechnung für ihre außergerichtlichen und/oder gerichtlichen gutachter-lichen Tätigkeiten, Mitarbeitern/Kostenbeamten der Anweisungsstellen/Ge-schäftsstellen der Gerichte und Richtern in Festsetzungsverfahren bei der Bear-beitung und Entscheidung über solche Vergütungsansprüche eine Hilfestellung bieten.

Dabei habe ich mit der 2. Auflage dieses Buches – auf Anregung vieler Sachver-ständiger – neben der Vergütung der gerichtlichen Tätigkeit eines Sachver-ständigen nach dem JVEG, auch die Vergütung der außergerichtlichen Tätig-keit eines Sachverständigen im Rahmen einer (werkvertraglichen) Vereinbarung über eine Sachverständigentätigkeit mit aufgenommen und umfänglich in einem separaten Teil des Buches besprochen.

Dieses Buch basiert auch weiterhin auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung und Fachliteratur und erneut habe ich mich in diesem Buch nicht beteiligt an Diskussion um die Frage ob das JVEG oder das BGB eine sinnvolle bzw. gelun-gene und den Vorgaben der Beteiligten genügende oder gar entsprechende ge-setzliche Regelung ist. Denn dies hilft – so meine unveränderte Einschätzung – den Zielgruppen meines Buches nicht in der alltäglichen Bewältigung der An-wendung der Vergütungsregelungen des JVEG und des BGB.

Die vorliegende 2. erweiterte und neu bearbeitete Auflage setzt die Darstellung der Fortentwicklung der Vergütungsregelungen nun für alle außergerichtlich und/oder gerichtlich tätigen Sachverständigen fort.

Ostbevern-Brock, Februar 2010 Andreas Weglage

Page 7: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

VI Vorwort

Danksagung

Mein besonderer Dank bei der Erstellung dieser 2. Buchauflage gilt Frau Danulat und Frau Prenzer vom Lektorat Bauwesen des Vieweg+Teubner Verlages für die Betreuung und Ausdauer bis zur endgültigen Fertigstellung dieser 2. Auflage und meinen Mitarbeiterinnen Frau Hesse und Frau Holzmüller im Sekretariat meiner Baurechtskanzlei, für die mir stets gewährte Hilfe beim terminlichen „Rücken-frei-machen“ zur Erstellung und zur Niederschrift dieser umfangrei-chen Neufassung der 2. Auflage dieses Buches.

Widmung

Dieses Buch ist meinen Eltern Edeltraud Weglage geb. Herzog und Norbert Weglage gewidmet, zum Dank für ihre stete Liebe und Geduld mit mir.

Page 8: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Vorwort VII

Vorwort

Mit diesem Buch ausschließlich über die Vergütung von Sachverständigen wollen wir den Sachverständigen bei der Erstellung der Vergütungsabrechnung für ihre (gerichtlichen) gutachterlichen Tätigkeiten, Mitarbeitern/Kostenbeamten der Anweisungsstellen/Geschäftsstellen der Gerichte und Richtern in Festset-zungsverfahren bei der Bearbeitung und Entscheidung über solche Vergütungs-ansprüche eine Hilfestellung ermöglichen.

Dabei haben wir uns bei der Kommentierung des neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetztes – JVEG, auch für eine kurze inhaltliche Darstellung des noch bis zum 30.06.2004 gültigen alten Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen – ZSEG entschieden, um so dem zukünftigen Alltag mit der Anwendung des neuen JVEG in Abgrenzung zum alten ZSEG für alle Beteiligten transparenter zu machen.

Bei der Kommentierung zur Anwendung des JVEG gibt es viel neues, aber man-ches ist (wenn auch häufig nun unter einem anderen Paragrafen des JVEG zu finden) im Wesentlichen gleich geblieben. Daher basiert dieses Buch auf der Basis der (bisherigen) Rechtsprechung und gänzlich inhaltlich neue Regelungen der JVEG sind bei der Kommentierung durch uns möglichst unter Berücksichti-gung dieser alten Rechtsprechung auch für diese neuen Regelungen entspre-chend ausgelegt worden.

Natürlich ist beim JVEG als Teil des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, wie bei jeder grundlegenden gesetzlichen Neuerung bzw. Reform, eine endgültige Positionierung hinsichtlich der Anwendung einzelner Gesetzeswortlaute teil-weise noch nicht möglich, denn vieles obliegt nun in den nächsten Jahren erst der Jurisprudenz im Detail auszulegen bzw. durch einen (längeren) Meinungs-austausch aller Beteiligten als dann sog. herrschende Meinung bzw. ständige Rechtsprechung neu zu statuieren. Dort wo wir unscharfe gesetzliche Regelun-gen oder zur Zeit durch die Gerichte (noch) nicht geklärte gesetzliche Regelun-gen kommentieren, weisen wir deshalb auf den Stand der derzeitigen Diskus-sionen hin bzw. nehmen selbst Stellung zu einer unseres Erachtens nach dem Gesetz möglichen und auch im Alltag der Beteiligten praktikablen Anwendung dieser Regelungen.

Nicht beteiligt haben wir uns an der Diskussion um die Frage, ob das JVEG eine sinnvolle bzw. gelungene und den Vorgaben der Beteiligten genügende oder gar entsprechende gesetzliche Regelung ist. Dies hilft unsere Erachtens nämlich den Zielgruppen unseres Buches in der Bewältigung des für sie zukünftig zwingen-

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VIII Vorwort

den Anwendungsalltags mit dem JVEG in keiner Weise. Gleichwohl haben auch wir häufig ausdrücklich die Erläuterungen zum gemeinsamen Gesetzentwurf aller Bundestagsfraktionen zum JVEG zitiert, um einerseits deutlich zu machen was der Gesetzgeber bzw. warum er dies mit den einzelnen Regelungen des JVEG zum Ziel hatte, andererseits was er damit zumindest verfolgen wollte oder geglaubt hat damit verfolgen zu können.

Durch die Erfahrung im täglichen Umgang mit Sachverständigen im Rahmen der Führung einer bundesweit tätigen Baurechtskanzlei und zugleich durch die Geschäftsführung der DASV, der Deutschen Akademie für das Sachverständi-genwesen OHG, hat Rechtsanwalt Andreas Weglage sowohl als Jurist wie auch als Referent und Schulungsleiter in der Aus- und Fortbildung von Sachverstän-digen ein breites Erfahrungsspektrum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestal-tung und Umsetzung von neuen (hier zwingend) erforderlichen Wissensgebie-ten von Sachverständigen. Mit der Co-Autorin Frau Rechtsanwältin Iris Pawlic-zek konnte er zudem eine erfahrene und sehr qualifizierte Referentin im Bereich des Sachverständigrechts, die zugleich als langjährige Mitarbeiterin eines der bundesweit renommiertesten Juristenausbildungsrepetitorien über umfangrei-che juristische und didaktische Schulungserfahrung verfügt, für die Erarbeitung dieses Buches gewinnen.

Mit der nun vorliegenden 1. Buchauflage über „Die Sachverständigenvergü-tung“ möchten wir beginnen, sie zukünftig bei der Fortentwicklung des noch neuen JVEG und seiner Anwendung zu begleiten.

Ostbevern-Brock, Dezember 2004 Andreas Weglage

Iris Pawliczek

Danksagung

Unser besonderer Dank bei der Erstellung dieses Buches gilt Herrn Günter Schulz und Frau Karina Danulat der GWV Fachverlage – Vieweg Verlag – Lek-torat Bauwesen für die persönliche und fachliche Betreuung und Herrn Ass. jur. Stephan Gerwing, Herrn stud. jur. Georg Hein, Frau stud. jur. Nicole Pluszyk und Frau stud. jur. Sandra Sauerland für die Hilfe bei der umfangreichen Litera-turrecherche.

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IX

Einführung

Grundsätzlich erfolgt der Anspruch auf Vergütung für eine Sachverständigentä-tigkeit außergerichtlich aufgrund einer konkreten vertraglichen Vergütungsver-einbarung oder ohne eine ebensolche als sog. übliche Vergütung und bei einer gutachterlichen Tätigkeit für ein Gericht (Staatsanwaltschaft etc.) nach dem JVEG. Entsprechend umfangreiche Kenntnisse über die Art, den Umfang und die inhaltliche Ausgestaltung dieser verschiedenen Vergütungsmöglichkeiten (je nach Art der Beauftragung) sind für jede Art von Sachverständigen (öffentlich bestellt und vereidigt, zertifiziert nach DIN ISO/IEC 17024, amtlich anerkannt, staatlich anerkannt, verbandsangehörig oder frei etc.) als zwingend notwendige Kenntnisse für nicht „streitanfällige“ Abrechnungen sowohl den privaten Auf-traggebern als auch den Kostenbeamten der Geschäftsstellen der Gerichte ge-genüber dringend zu empfehlen.

So wird in diesem Buch - und zwar ausschließlich für die Sachverständigenver-gütung - sowohl der vertraglichen freien Vergütungsvereinbarung nach BGB, als auch der Vergütung nach dem aktuellen (bereits seit dem Erscheinen am 01.07.2004 mehrfach geänderten) JVEG umfänglich Rechnung getragen.

Bezüglich der freien Vergütungsvereinbarung sind dabei sowohl die Wirksam-keit einer solchen Vereinbarung mit dem privaten Auftraggeber von Belang, wie auch die möglichen Arten von Vergütungsvereinbarungen oder ihre betragsmä-ßige Höhe. Und auch die Problematik der zur Vergütungsvereinbarung alterna-tiven Bestimmung der Üblichkeit der Vergütung wird mitberücksichtigt.

Und es wird beim JVEG der aktuelle Sachstand der Anwendung der Regeln unter Einbeziehung wichtiger gerichtlicher Entscheidungen ebenso berücksich-tigt, wie die Einarbeitung der bereits mit den Anhörungsrügengesetz, dem Jus-tizkommunikationsgesetz und dem 2. Justizmodernisierungsgesetz erfolgten zahlreichen gesetzlichen Änderungen.

In der Praxis alltäglicher Betrachtung aus der Sicht des Sachverständigen liegt oftmals der Unterschied der Anwendung der verschiedenen Vergütungsrege-lungen letztlich „nur“ in der Höhe der Vergütungs- und Kostenentschädigungs-sätze. Tatsächlich aber sind diese mit entsprechendem Wissen um die unter-schiedlichen Vergütungsregelungen für die einzelnen Sachverständigentätigkei-ten durchaus in den einzelnen Teilbereichen (sowohl bezüglich der Höhe als auch in der Summe der Vergütung) einem gewissen Gestaltungsspielraum –

Page 11: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

X Einführung

auch durchaus mit beeinflusst vom Sachverständigen selbst – unterworfen, vor-ausgesetzt er weiß um die Anwendung dieser komplexen Regelungen.

Insgesamt setzt sich dieses Werk somit ausführlich sowohl mit der Vertragsver-einbarung einer Sachverständigenvergütung im außergerichtlichen Tätigkeitsbe-reich und mit der gesetzlichen Vergütung nach den Vergütungsregelungen des JVEG im gerichtlichen Tätigkeitsbereich auseinander, als auch mit den typischen Einzelproblemen, die üblicherweise in der Abrechnungspraxis in beiden Tätig-keitsbereichen entstehen können.

Dies geschieht dabei stets unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsspre-chung und Fachliteratur und wird auch mit Hilfe einer Musterrechnung (auf der Grundlage des JVEG) für den Sachverständigen verdeutlicht.

Page 12: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XI

Inhaltsverzeichnis

Vorwort ........................................................................................................................... V

Einführung ................................................................................................................... IX

Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................... XIX

Teil 1 Die Vergütung des Sachverständigen für außergerichtliche Tätigkeiten nach dem BGB

Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag ............................................... 5

1 Abschluss eines Werkvertrages .......................................................................... 5

2 Entrichtung der vereinbarten Vergütung ......................................................... 6

§ 632 Vergütung ............................................................................................................. 8

1 Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung ............................................ 9

2 Taxmäßige Vergütung ....................................................................................... 10

3 Vereinbarte Vergütung ...................................................................................... 10

4 Übliche Vergütung ............................................................................................. 11

5 Kostenanschlag ................................................................................................... 13

6 Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens ................................................. 14

§ 632a Abschlagszahlungen ....................................................................................... 15

§ 640 Abnahme ............................................................................................................. 18

§ 641 Fälligkeit der Vergütung .................................................................................. 20

§ 646 Vollendung statt Abnahme ............................................................................. 22

§ 650 Kostenanschlag .................................................................................................. 23

Page 13: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XII Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 2 Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung ............................................................................ 25

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist ........................................................................ 25

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen ............... 25

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen .......................................... 26

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung .................................. 27

§ 209 Wirkung der Hemmung ................................................................................... 28

§ 212 Neubeginn der Verjährung ............................................................................. 29

§ 214 Wirkung der Verjährung ................................................................................. 30

Teil 2 Die Vergütung des Sachverständigen für gerichtliche Tätigkeiten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung ................................................ 34

1 Vergütung bei Heranziehung als Sachverständiger ...................................... 35

1.1 Heranziehende Stelle ................................................................................ 36 1.2 Heranziehung als Sachverständiger ....................................................... 39 1.3 Keine Heranziehung als Sachverständiger ............................................ 43 1.4 Gleichgestellte Fälle .................................................................................. 44 1.5 Keine Leistungserbringung trotz Heranziehung .................................. 45 1.6 Gewährung einer Vergütung oder Entschädigung nur nach dem

JVEG ............................................................................................................ 46

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung .................... 50

1 Geltendmachung des Vergütungsanspruchs ................................................. 51

2 Zuständige Stelle für die Geltendmachung .................................................... 51

3 Fristbeginn für den Antrag ............................................................................... 51

4 Fristverlängerung ............................................................................................... 53

5 Folgen der Ablehnung einer Fristverlängerung............................................. 54

Page 14: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Inhaltsverzeichnis XIII

6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ......................................................... 54

6.1 Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis .................... 54 6.2 Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung .............................................. 55 6.3 Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung ............................................. 56 6.4 Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung .................. 56

7 Verjährung des Anspruchs ............................................................................... 56

8 Dauer der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch ............................ 57

§ 3 Vorschuss ................................................................................................................ 58

1 Voraussetzungen für einen Vorschuss ............................................................ 58

2 Adressat für einen Antrag auf Vorschuss ....................................................... 60

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde ....................................................... 61

1 Voraussetzungen für die gerichtliche Festsetzung ........................................ 62

1.1 Abgrenzung zum Anweisungsverfahren ............................................... 63 1.2 Heranziehung durch Gerichte/Rechtspfleger ........................................ 64 1.3 Antrag der Berechtigten ........................................................................... 64 1.4 Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen

(wegen der Bejahung der Angemessenheit) .......................................... 65 1.5 Umfang und Rechtsfolge der Festsetzung ............................................. 67 1.6 Verfahren .................................................................................................... 67 1.7 Zuständigkeit für die Festsetzung .......................................................... 68

2 Gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde ......................................................................................... 68

3 Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung 69

3.1 Zulassungsgrund ....................................................................................... 69 3.2 Beschwerdeberechtigte ............................................................................. 70 3.3 Beschwerdefrist ......................................................................................... 71 3.4 Zuständiges Gericht für die Beschwerde ............................................... 71

4 Rechtsfolge der Beschwerde ............................................................................. 72

5 Die weitere Beschwerde .................................................................................... 72

6 Form der Beschwerde ........................................................................................ 73

Page 15: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XIV Inhaltsverzeichnis

7 Verfahren vor dem Beschwerdegericht ........................................................... 73

8 Kosten des Beschwerdeverfahrens .................................................................. 74

9 Kollision der Entscheidungen nach § 4 JVEG und § 104 ZPO ..................... 74

10 Gegenvorstellung ............................................................................................. 76

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ................... 76

1 Voraussetzungen für die Anhörungsrüge ...................................................... 77

2 Verfahrensablauf ................................................................................................ 77

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument ............................................. 78

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Fahrtkostenersatz .................................................................................................. 80

1 Fahrtkostenersatz bei Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ............. 81

2 Fahrtkosten bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges ........................................... 84

3 Ersatz höherer Kosten ........................................................................................ 85

4 Reisen während der Terminsdauer.................................................................. 86

5 Terminsreisen von bzw. zu einem anderen Ort ............................................. 86

§ 6 Entschädigung für Aufwand ............................................................................... 88

1 Abwesenheitsgeld .............................................................................................. 88

2 Übernachtungsgeld ............................................................................................ 89

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen ................................................................... 90

1 Barauslagen, Kosten der Vertretung und Kosten der Begleitperson ......... 90

1.1 Sonstige Barauslagen ................................................................................ 90 1.2 Kosten der Vertretung .............................................................................. 92 1.3 Kosten der Begleitperson .......................................................................... 93 1.4 Vorbereitungskosten ................................................................................. 94 1.5 Sonstige Kosten .......................................................................................... 94

2 Ersatz für Ablichtungen (Kopien) und Ausdrucke ....................................... 95

Page 16: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Inhaltsverzeichnis XV

3 Ersatz für (ggf. farbige) Diagramme, Graphiken und Zeichnungen ........... 96

4 Ersatz für gespeicherte Dateien ........................................................................ 97

Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung .................................................................................... 98

1 Umfang der Vergütung des Sachverständigen .............................................. 98

2 Honorarhöhe ....................................................................................................... 99

2.1 Grundsatz der durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Sachverständigen ..............................................................................101

2.2 Literaturstudium ......................................................................................102 2.3 Auftragsüberschreitung ...........................................................................103 2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit .......................................................................103 2.5 Verwertbarkeit des Gutachtens ...............................................................104 2.6 Überschreitung eines Kostenvorschusses .............................................105 2.7 Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch einer Partei .................107 2.8 Vorbereitungszeit .....................................................................................107 2.9 Notwendige Reise- und Wartezeiten .....................................................108 2.10 Erstellung des Gutachtens .....................................................................109 2.11 Erstellung der Honorarrechnung .........................................................109

3 Rundung der geleisteten Stunden ...................................................................109

4 Aufteilung der gleichzeitigen Leistungen nach der Anzahl der Angelegenheiten ................................................................................................110

5 Erhöhung der Vergütung für im Ausland lebende Sachverständige .........110

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher ........113

1 Einführung .........................................................................................................115

2 Die Zuordnung der Sachverständigenleistungen mittels Sachgebieten zu den einzelnen Honorargruppen ................................................................116

2.1 Honorargruppe 1 ......................................................................................117 2.2 Honorargruppe 2 ......................................................................................117 2.3 Honorargruppe 3 ......................................................................................117

Page 17: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XVI Inhaltsverzeichnis

2.4 Honorargruppe 4 ......................................................................................117 2.5 Honorargruppe 5 ......................................................................................118 2.6 Honorargruppe 6 ......................................................................................118 2.7 Honorargruppe 7 ......................................................................................119 2.8 Honorargruppe 8 ......................................................................................119 2.9 Honorargruppe 9 ......................................................................................119 2.10 Honorargruppe 10 ..................................................................................119 2.11 Honorargruppen für medizinische und psychologische

Gutachten ................................................................................................120

3 Allgemeines zur Höhe der festgesetzten Stundensätze ...............................121

4 Eingruppierung der Sachverständigenleistungen in die einzelnen Honorargruppen ...............................................................................................123

5 Zuordnung in eine Honorargruppe bei Sachverständigenleistungen die keinem Sachgebiet zugeordnet werden können ....................................124

6 Zuordnung in eine Honorargruppe bei Sachverständigenleistungen in mehreren Sachgebieten ....................................................................................127

7 Unbillige Eingruppierung in eine Honorargruppe bei Leistungen in mehreren Sachgebieten ....................................................................................127

8 Beschwerde gegen die Eingruppierung in eine Honorargruppe ................128

9 Honorar des Sachverständigen im Insolvenzverfahren ...............................129

§ 10 Honorar für besondere Leistungen .................................................................130

1 Leistungen nach Anlage 2 ................................................................................137

1.1 Abschnitt 1: Leichenschau und Obduktion ..........................................138 1.2 Abschnitt 2: Befund ..................................................................................138 1.3 Abschnitt 3: Untersuchungen, Blutentnahme .......................................138 1.4 Abschnitt 4: Abstammungsgutachten ...................................................139 1.5 Abschnitt 5: Erbbiologische Abstammungsgutachten ........................139

2 Vergütung von Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ ..............................140

3 Vergütung zusätzlicher Zeit ............................................................................140

Page 18: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Inhaltsverzeichnis XVII

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen .............................................................141

1 Grundsatz der Abgeltung der Gemeinkosten durch §§ 9 bis 11 JVEG .....141

2 Ersatz der besonderen Kosten .........................................................................142

2.1 Kosten für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens ............143 2.2 Aufwendungen für Hilfskräfte ...............................................................143 2.3 Verbrauchte Stoffe und Werkzeuge .......................................................144

3 Ersatz der Kosten für Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke .........................................................................................................145

4 Kosten des schriftlichen Gutachtens ...............................................................146

5 Umsatzsteuer .....................................................................................................147

6 Zuschlag für Hilfskräfte ...................................................................................147

§ 13 Besondere Vergütung ........................................................................................148

1 Vorrang von Individualvereinbarungen ........................................................149

2 Zweck und Anwendbarkeit .............................................................................150

3 Übereinstimmende Erklärungen .....................................................................150

4 Einseitige Erklärung und gerichtliche Zustimmung ....................................151

5 Zahlung des Auslagenvorschusses an die Staatskasse ................................153

§ 14 Vereinbarung der Vergütung ...........................................................................155

1 Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der zuständigen Behörde ..............................................................................................................155

2 Konkrete Zuständigkeiten der jeweiligen Landes- oder Bundesbehörde .155

3 Gerichtliche Überprüfbarkeit im Einzelfall ...................................................156

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschriften ......................................................................................157

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes ......158

Page 19: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XVIII Inhaltsverzeichnis

Anhang .........................................................................................................................159

Anhang 1: Musterrechnung .................................................................................159

Anhang 2: BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) ......................................162

Anhang 3: JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz...................169

Literaturverzeichnis ...................................................................................................203

Sachwortverzeichnis ..................................................................................................205

Page 20: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XIX

Abkürzungsverzeichnis

a. A. anderer Ansicht

a. a. O. am anderen Ort

Abs. Absatz

AnwBl Anwaltsblatt

AO Abgabenordnung

BARL Berufsanerkennungsrichtlinie

BauR Baurecht

BauSV Der Bausachverständige

BayObLGE Entscheidungssammlung des Bayrischen Obersten Landes-gerichts

BB Der Betriebs-Berater

BFH Bundesfinanzhof

BGB Bürgerliches Gesetzbuch

BGBl. Bundesgesetzesblatt

BGH Bundesgerichtshof

BIS Der Bau- und Immobilien-Sachverständige

BRKG Bundesreisekostengesetz

BSG Bundessozialgericht

BT-Drucksache Bundestagsdrucksache

BVerfG Bundesverfassungsgericht

BVerfGE Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts

BVSK Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen

bzw. beziehungsweise

DB Der Betrieb

DBSV Der Bausachverständige

d. h. das heißt

DIHK Deutscher Industrie- und Handelskammertag

DLR Dienstleistungsrichtlinie

Page 21: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XX Abkürzungsverzeichnis

DS Der Sachverständige

EFG Endscheidungssammlung der Finanzgerichte

EhrRiEG Gesetz über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter

EStG Einkommensteuergesetz

e. V. Eidesstattliche Versicherung

FamRZ Zeitschrift für das gesamte Familienrecht

gerichtl. gerichtlich

GG Grundgesetz

ggf. gegebenenfalls

GKG Gerichtskostengesetz

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte

grds. Grundsätzlich

GVG Gerichtsverfassungsgesetz

HG Honorargruppe

h. M. herrschende Meinung

HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HS Halbsatz

IfS Informationen

InsO Insolvenzordnung

JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

JR Juristische Rundschau

JurBüro Juristisches Büro

Just Die Justiz, Amtsblatt des Justizministeriums Baden-Württemberg

JVEG Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Kfz Kraftfahrzeug

KG Kammergericht (Berlin)

KostRsp Kostenrechtsprechung

LAG Landesarbeitsgericht

LG Landgericht

Page 22: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Abkürzungsverzeichnis XXI

LSG Landessozialgericht

m. E. meines Erachtens

MDR Monatsschrift für Deutsches Recht

m. w. N. mit weiteren Nachweisen

NdsRpfl. Niedersächsische Rechtspflege

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NJW-RR Neue Juristische Wochenschrift Rechtssprechungsreport

NStZ-RR Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtssprechungsreport

o. Ä. oder Ähnliches

OLG Oberlandesgericht

OVG Oberverwaltungsgericht

OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Rdnr. Randnummer

Rpfleger Der Deutsche Rechtspfleger

RpflG Rechtspflegergesetz

RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

S. Satz

SigG Signaturgesetz

sog. sogenanntes

StPO Strafprozessordnung

SV Sachverständiger

u. a. unter anderem

UStG Umsatzsteuergesetz

VersR Versicherungsrecht

VGH Verwaltungsgerichtshof

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz

z. B. zum Beispiel

ZDH Zentralverband Des Deutschen Handwerks

ZPO Zivilprozessordnung

Page 23: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

XXII Abkürzungsverzeichnis

ZSEG Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz

z. B. zum Beispiel

Page 24: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage
Page 25: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

1

Teil 1

Die Vergütung des Sachverständigen für

außergerichtliche Tätigkeiten nach dem

BGB

Page 26: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage
Page 27: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

3

Vorbemerkung

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen einer priva-ten Vereinbarung mit einem privaten, gewerblichen oder auch öffentlich-rechtlichen Auftraggeber (außerhalb einer sog. Heranziehung; siehe dazu hier unter Teil 2) löst in der Regel eine Vergütung seiner Arbeit nach dem Bürgerli-chen Gesetzbuch (BGB) aus.

Diesem Auftragsverhältnis liegt dabei ein Vertrag zugrunde, nach h. M. ein sog. Werkvertrag gem. § 631 BGB (Keldungs/Arbeiter, Leitfaden für Bausachverstän-dige, 2. Auflage, VII. Die Sachverständigenvergütung, S. 132; Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Auflage, Einf. v. § 631, Rdn. 24 m. w. N.; für Bau-grundgutachten: BGH 72, 257; für Wertgutachten: BGH 378, 84; für Baumängel-gutachten: BGH 02, 749; für Sanierungsgutachten zur Beseitigung von Baumän-geln: BGH JR 88, 197; für KFZ-Schadensgutachten: BGH 06, 2472; Auftrag zur Erstellung eines Energieausweises nach der EnEV: Weglage (Hrsg.), Energie-ausweis – Das große Kompendium, 3.Auflage, Rdn. 8.6.1.2 m. w. N.).

Nur für den Fall, dass ein Sachverständiger ausnahmsweise eine bloße Bera-tungsfunktion wahrnimmt, so zum Beispiel von einem Prozessbeteiligten aus-schließlich zur Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung beauftragt wird, kann auch ein sogenannter Dienstvertrag vorliegen (Staudt/Seibel (Hrsg.), Handbuch des Bausachverständigen, 2. Auflage, Rdn. 10.1.2; Bayerlein/Roeßner, Praxis-handbuch Sachverständigenrecht, 4. Auflage, § 9 Rdn. 12).

Hier wird für die Bearbeitung des Abschnitts über die außergerichtliche Vergü-tung aber von dem Regelfall einer privatgutachterlichen Tätigkeit auf der Grundlage eines Werkvertrages nach § 631 ff. BGB ausgegangen.

Das Werkvertragsrecht regelt jedoch nicht speziell die Vertragsgestaltung von Sachverständigen mit ihren Auftraggebern, sondern eine Vielzahl von verschie-densten (werkvertraglichen) Tätigkeiten (zum Beispiel u. a. Bauvertrag, Archi-tektenvertrag, Beförderungsvertrag, Friseurvertrag (Dauerwelle), Reparaturver-trag, Bekleidungsschneidervertrag (Änderungsarbeiten oder Erstellung eines Maßanzugs/Modellkleids) etc.). Und daher sind auch die (einheitlichen) vergü-tungsrechtlichen Regelungen des Werkvertragsrechts für all diese inhaltlich doch sehr verschiedenen Werkvertragsvertragsverhältnisse (siehe oben) stets auf den jeweilige konkrete vereinbarte Tätigkeit – hier also auf die Vereinbarung einer Gutachtenerstellung zwischen Sachverständigem und Auftraggeber – an-zuwenden. Und dabei ergeben sich auch Unterschiede bei der Anwendungspra-

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4 Vorbemerkung

xis der Vergütungsregelungen des Werkvertragsrechts für Gutachtenaufträge zu den anderen Werkvertragsverhältnissen.

Auch zu beachten ist, dass das BGB die Begrifflichkeit des „Unternehmers“ und des „Bestellers“ als Bezeichnung der Vertragsparteien eines Werkvertrages be-nutzt. Das bedeutet für die bei der Vergütung von Sachverständigenleistungen Beteiligten, dass der Sachverständige als Unternehmer und sein Auftraggeber als Besteller bezeichnet wird.

Zum Zwecke der besseren Übersicht folge ich bei der Darstellung der außerge-richtlichen Vergütung in Abschnitt 1 dieses Buches der Reihenfolge der Paragra-fen des BGB (zunächst die speziellen vertragsrechtlichen Grundlagen, dann die allgemeinen rechtlichen Grundlagen), soweit sie (auch) die Vergütung des Sach-verständigen betreffen. Die Teile von Regelungen im BGB, die die Vergütung von Sachverständigen nicht oder m. E. nicht relevant betreffen werden durch „…“ gekennzeichnet.

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5

Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des verspro-chenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung ver-pflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Verände-rung einer Sache, als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizu-führender Erfolg sein.

1 Abschluss eines Werkvertrages

Zunächst ist festzustellen, dass nach herrschender Meinung in der Fachliteratur und in ständiger Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, dass ein Sachver-ständiger für außergerichtliche gutachterliche Tätigkeiten (egal ob zum Beispiel das Gutachten mündlich oder schriftlich erstattet wird) in der Regel einen Werkvertrag im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB mit dem Auftraggeber schließt (Pa-landt/Sprau, Einf. v. § 631 Rdn. 24; Bayerlein/Roeßner, § 9 Rdn. 11; BGH NJW 06, 2472).

Entscheidend für einen solchen Vertragsschluss ist aber nicht die Form der Ver-einbarung, denn der Vertragsschluss kann grundsätzlich zwischen den beteilig-ten Parteien schriftlich, mündlich und sogar durch schlüssiges Handeln herbei-geführt werden. Vielmehr muss eine Einigkeit über die wesentlichen Vertrags-bestandteile bestehen. Die Inhalte eines Sachverständigenvertrages sind dabei grundsätzlich frei vereinbar (siehe zu den möglichen/empfehlenswerten Ver-tragsinhalten Bleutge, BauSV 6/06, S. 37).

Und es ist besonders beachtenswert, dass beide Parteien überhaupt einen Rechtsbindungswillen bezüglich des Abschlusses einer Vereinbarung über eine gutachterliche Tätigkeit seitens des Sachverständigen haben (BGHZ NJW 97, 3017). So ist zum Beispiel nicht automatisch ein Anruf bei einem Sachverständi-gen verbunden mit der Bitte, er möge sich einen Schaden vor Ort anschauen, dieser erste „Schadensbesichtigungstermin“ zugleich zwingend Grundlage der Annahme eines Vertragsschlusses zwischen den beiden Beteiligten. Vielmehr ist

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6 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

eine solche Terminwahrnehmung vor Ort unter Umständen nicht mehr als ein bloßer Geschäftsanbahnungstermin, mit der Folge, dass kein Vergütungsans-pruch auf Seiten des Sachverständigen entstanden ist (AG Charlottenburg, DS 05, S. 119).

Da zudem stets der Werkunternehmer den Vertragsschluss (und seine Inhalte!) im Bestreitensfalle zu beweisen hat, ist daher die Schriftform für einen Vertrag zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber dringend zu empfeh-len (Keldungs/Arbeiter, S. 132).

2 Entrichtung der vereinbarten Vergütung

Ist ein Werkvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen, hat der Sachverständige nach Abnahme eines vertragsmäßig hergestellten Werkes (das bedeutet hier ein mangelfreies Gutachten) durch den Auftraggeber, einen Anspruch auf die Entrichtung der vereinbarten Vergütung gem. § 631 Abs. 1, 2. HS BGB.

Das heißt, das Werkvertragsrecht im BGB geht grundsätzlich davon aus, dass die beteiligten Parteien eine vertragliche Vereinbarung über die Vergütung ge-troffen haben. Und das bedeutet auch, dass grundsätzlich zwischen dem Sach-verständigen und seinem Auftraggeber ein Honorar für die Dienste des Sachver-ständigen frei vereinbart werden kann. So können Pauschalbeträge, Stunden- oder Tagessätze ebenso Grundlage einer Vergütungsvereinbarung werden, wie zum Beispiel auch die Vereinbarung von Prozentsätzen unter Bezugnahme auf bestimmte Werte, oder auch die freiwillige Vereinbarung der Anwendung der gesetzlichen Vergütungsregelung des JVEG. Und so kann aufgrund einer Pau-schalpreisvereinbarung auch keine prüffähige Abrechnung des Sachverständi-gen nach Stundenaufwand verlangt werden (LG Bochum DS 1–2/07, S. 38).

Noch immer nicht gänzlich beendet ist in diesem Zusammenhang der Streit um die Vergütung des Kfz-Sachverständigen im Rahmen außergerichtlicher Tätig-keiten (anderes gilt wiederum für seine Tätigkeit vor Gericht, denn dann ist der Kfz-Sachverständige gem. § 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 nach Honorargrup-pe 6 mit 75,00 EUR pro Stunde zu vergüten; siehe dazu hier unter Teil 2 § 9 m. w. N.).

Eine außergerichtliche Vergütung ist nicht nur nach Stundenaufwand, sondern nach h. M. in der Literatur und Rechtsprechung auch mittels einer Pauschale orientiert an der Schadenshöhe (Reparaturkosten) möglich und durchaus üblich

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§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 7

(BGZH DS 9/06, S. 278; LG Bochum DS 1–2/07, S. 38 m. w. N.; AG Neubranden-burg DS 9/09, S. 279). Insbesondere die dafür entwickelten Tabellen des Bundes-verbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) werden weitgehend (jedoch nicht von allen Gerich-ten und Versicherern) anerkannt (LG Bochum DS 1–2/07, S. 38 m. w. N.).

Die bisher zwingend für Gutachten in der Wertermittlung zu beachtenden Rege-lungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sind mit der seit dem 18.08.2009 geltenden HOAI in der Fassung der 6. Novelle vollstän-dig entfallen, da der Verordnungsgeber diese auch aus dem Katalog der freiwil-ligen zu vereinbarenden Beratungsleistungen im Rahmen der neuen HOAI gänzlich gestrichen hat. Damit ist die HOAI für die Vergütung von (Wert-) Gutachten ohne Relevanz (anders und diesbezüglich deshalb jetzt nicht mehr aktuell: Staudt/Seibel, Rdn. 10.3 bis 10.8; Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 15 bis 20; Keldungs/Arbeiter, S. 132).

Zugleich darf der Sachverständige aber dabei nicht vergessen, dass er im Rah-men einer solchen freien Vereinbarung dann grundsätzlich auch an diese getrof-fene Vergütungsabrede gebunden ist und ein Nachverhandeln (zum Beispiel weil der SV den zeitlichen Aufwand zur Gutachterstellung gänzlich falsch ein-geschätzt hat und nun sein Honorar im Rahmen einer getroffenen Pauschal-preisvereinbarung stetig – quasi Stunde um Stunde seiner Tätigkeit – erheblich geringer wird) mit seinem Auftraggeber kaum Erfolg haben wird, weil er dies-bezüglich – zumindest in rechtlicher Hinsicht – in der Regel keinen Anspruch auf Abänderung der getroffenen Vereinbarung mehr hat.

Auch muss der Sachverständige bei seiner Vergütungsvereinbarung beachten, dass er zudem Regelungen über den Ausgleich der ihm entstehender Kosten bei bzw. für die Gutachtererstellung mit seinem Auftraggeber sofort mit vereinbart. Diese in der Regel als Nebenkosten bezeichneten Aufwendungen des Sachver-ständigen sind zum Beispiel Fahrt- und Reisekosten, Telefon- und Postgebühren, Materialaufwand, Materialuntersuchungen (zum Beispiel Laboruntersuchungs- kosten) und auch der Einsatz von Spezialtechnik (zum Beispiel eine Wärmebild-kamera) etc. Auch hierüber sollte der SV eine für beide Seiten eindeutige und umfassende Regelung treffen, um nicht am Ende selbst ganz oder auf Teilen solcher Kosten „sitzen zu bleiben“, weil sein Auftraggeber – ohne eine entspre-chende Vereinbarung darüber – eine Zahlung oder auch nur eine Beteiligung an solchen Kosten oftmals (erfolgreich!) verweigern wird (Keldungs/Arbeiter, S. 132).

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8 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

Und für den Fall, der Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale gilt die Beach-tung ähnlicher Risiken wie bereits im Falle einer Pauschalhonorierung: Nur wenn der Umfang der Kosten bereits im Zeitpunkt der Auftragsvereinbarung fest steht oder nahezu vollständig und im Wesentlichen abschätzbar ist, sollte der Sachverständige eine solche für ihn und seinen Auftraggeber scheinbar ein-fache Lösung für die Erstattung der Nebenkosten wählen (Staudt/Seibel, Rdn. 10.9.3).

Und für die Bemessung der pauschalierten Höhe speziell der Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen können zum Beispiel auch die Rege-lung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, dort gem. § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Anlage 1 Teil 7. Auslagen und dort unter 7002, analog angewandt werden. Dann bestimmt sich der Pauschalsatz anteilig in Höhe von 20 % des Betrages der Gut-achtenvergütung, höchstens jedoch 20,00 EUR.

Und es ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem so ermittelten Ver-gütungsanspruch (Honorar und Nebenkosten) gegenüber dem privaten Auf-traggeber als Besteller der Werkleistung (und in der Regel ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB) grundsätzlich um einen Gesamtbetrag, also einschließlich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, handelt. Will der Sachverständige sein Ho-norar und seine Kosten zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer gegenüber seinem Auftraggeber erheben, muss er daher bereits im Vertrag gesondert dar-auf hinweisen um sie in der Rechnung gesondert geltend machen zu können (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 8).

§ 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

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§ 632 Vergütung 9

1 Stillschweigende Vereinbarung einer Vergütung

Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und seinem Aufraggeber ist eine Vergütung – also stillschweigend – vereinbart, wenn die konkrete Leistungserbringung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das heißt, bei einem nicht gänzlich untergeordneten, zeitlich unerheblichen und weitgehend kostenneutralen Aufwand auf Seiten des Werkunternehmers (also hier des Sachverständigen) ist von einer Unentgeltlichkeit nicht auszuge-hen.

Abzugrenzen ist die Tätigkeit des Sachverständigen daher auf der einen Seite von der Geschäftsanbahnung (siehe hier unter § 631 Punkt 1) und auf der ande-ren Seite von der bloßen Gefälligkeit. In beiden dieser Fälle wäre von einer still-schweigenden Vergütungsvereinbarung wohl nicht auszugehen. In allen ande-ren Fällen jedoch ist – auch ohne ein Wort zwischen den Parteien – ein Vergü-tungsanspruch durch stillschweigende Vereinbarung auf Seiten des SV zustande gekommen.

Dies jedoch – unter Berücksichtigung der bereits erörterten Problemstellungen zur notwendigerweise ausdrücklichen Vereinbarung bezüglich von Nebenkos-tenerstattung und gesonderter Umsatzsteuer – m. E. daher nur hinsichtlich des Honorars einschließlich Mehrwertsteuer (also ohne Nebenkosten und ohne ge-sondert ausgewiesen Umsatzsteuer). Und bezüglich der Höhe des dann noch zu ermittelnden stillschweigend vereinbarten Honorars verweise ich auf die Aus-führungen zur üblichen Vergütung (siehe hier unter § 632 Punkt 4).

Neben dieser für den Sachverständigen positiven Regelung zur Grundsätzlich-keit eines Vergütungsanspruchs für gutachterliche Werkleistungen, ist natürlich jedoch die Frage der Höhe der Vergütung von besonderer Bedeutung. Und da gilt im Werkvertragsrecht – quasi wie ein Rangverhältnis – zur konkreten Be-stimmung der Vergütung (bzw. der Vergütungshöhe, des Vergütungsumfangs etc.) zuerst, so denn vorhanden, stets eine Taxe oder preisrechtliche Vorschrift (so früher zum Beispiel die „alte“ HOAI für (Wert-)Gutachten; siehe dazu auch hier unter § 631 Punkt 2), dann die konkrete Vergütungsvereinbarung und dann erst (als Auffangregelung falls weder eine Taxe noch eine Vereinbarung zur Vergütung vorliegt) die „übliche Vergütung“ als vereinbart (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 2).

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10 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

2 Taxmäßige Vergütung

Eine taxmäßige Vergütung für Sachverständige ist nicht bekannt (so auch Bayer-lein/Roeßner, § 42 Rdn. 2), so dass in Ermangelung einer solchen Vergütung, falls keine konkrete Vergütungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.

3 Vereinbarte Vergütung

Mit eine schriftlich, mündlich oder auch nur schlüssig getroffenen Vergütungs-vereinbarung liegt der Regelfall für die Frage der Vergütung der außergerichtli-chen Tätigkeiten eines SV vor. Hierbei ist neben den bereits vorab in diesem Buch dargelegten Grundsätzen zur Frage der Nebenkosten, der gesonderten Geltendmachung der Umsatzsteuer und der Schriftform einer Vergütungsab-sprache zum bestmöglichen Nachweis des Vereinbarten, die Höhe des geltend gemachten Honorars natürlich von besonderem Interesse. Dabei gilt (neben den Ausführungen zur üblichen Vergütung und ihrer Höhe hier unter § 632 Punkt 4), dass grundsätzlich jede nur mögliche Art und Höhe einer Vergütung verein-bart werden kann (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 4). Lediglich die Grenzen der guten Sitten gem. § 138 BGB dürfen dabei nicht tangiert werden, da ansonsten die Vergütungsvereinbarung unwirksam wäre. Dies jedoch wird nur in absolu-ten Ausnahmefällen überhaupt zu prüfen sein, nämlich dann wenn die Leistung und die dafür vereinbarte Vergütung in einem krassen – weil gänzlich unver-hältnismäßigem – Missverhältnis (Wert der Leistung übersteigt den Wert der Gegenleistung um rund 100 %) zueinander stehen und dadurch auch die für die Sittenwidrigkeit erforderliche Handlung aus verwerfliche Gesinnung vermuten lässt (Palandt/Ellenberger, § 138 Rdn. 34a).

Um eine solche zivilrechtliche relevante Abweichung der Vergütungsvereinba-rung von einer angemessenen Honorarregelung mit dem Auftraggeber zu ver-meiden empfiehlt sich, stets die übliche Vergütung bei der konkreten Honorar-absprache des Sachverständigen mit seinem Auftraggeber im Auge zu behalten. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein SV wohl im Rahmen seiner Aufklärungspflichten gem. § 242 BGB als grundsätzliche Nebenpflichten zu jedem Vertrag (also auch zum Werkvertrag), den zumindest unerfahrenen Auftraggeber wohl auch über die Sätze einer angemessenen Vergütung bzw. über seine Sätze einer stark überhöhten Vergütung aufzuklären hat (Pa-landt/Grüneberg, § 242 Rdn. 37).

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§ 632 Vergütung 11

4 Übliche Vergütung

Schließlich stellt das BGB im Zweifel, also im Falle einer fehlenden Taxe und keiner konkreten Vergütungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien, auf die so genannte übliche Vergütung ab (Keldungs/Arbeiter, S. 133). Dabei muss zum einen geklärt werde, welche Vergütung (Höhe, Umfang etc.) die „übliche“ ist und wer dies im Zweifel bestimmt. Zudem muss die Frage geklärt werden, in wieweit vielleicht auch die JVEG eine übliche Vergütung im Sinne des BGB ist bzw. sein könnte.

Nach dem Bundesgerichtshof gilt folgende Definition (BGH BauR 01, 249): „Üb-lichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Ver-tragsabschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleitung gewährt zu werden pflegt.“ Und auch in der Literatur wird die Üblichkeit als eine allgemeine Verkehrsregelung in den beteiligten Verkehrskrei-sen verstanden (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 10).

Sowohl nach dem BGH wie nach der Literatur gilt – nur einfacher ausgedrückt – danach, was betrachten die normalerweise mit der Vergütung von Sachverstän-digen in Beziehung stehenden Personen und Interessengruppen als übliche Vergütung. Solche Personen und Interessengruppen sind insbesondere die Ver-bände von Sachverständigen, die Berufskammern als Bestellungsorgane von Sachverständigen (Keldungs/Arbeiter, S. 133), aber sicherlich auch der (volks-wirtschaftliche) Markt, bestehend aus tatsächlichen Kunden die gutachterlichen Leistungen nachfragen.

Hier kommt m. E. besondere Aufmerksamkeit gegenüber den – wenn auch nur eingeschränkt repräsentativen – Erhebungen zum Beispiel des Instituts für das Sachverständigenwesen in Köln 1984, wie auch anderen Umfragen wie zum Beispiel dem DIHK 1992 oder auch 2000 bei den Sachverständigen selbst zu.

Dabei wurden bei der letztgenannten DIHK-Umfrage im Jahr 2000 (mit einer Beteiligung von 2400 Sachverständigen aus diversen Sachgebieten) ein durch-schnittliche Honorarsätze (als mittlerer Stundensatz) für außergerichtliche Tä-tigkeiten in der Höhe zwischen 140 und 180 DM (83% der Antworten) ermittelt (ohne Mehrwertsteuer und ohne Nebenkosten) (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 12). Diese dürften aber, bereits aufgrund der allgemeinen Preissteigerungen und der Euroumstellung in den vergangenen Jahren, inzwischen wohl als gar nicht mehr repräsentativ für die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten der Sach-verständigen von heute zu bewerten sein.

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12 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

Besondere Aufmerksamkeit kommt daher der aktuellen Befragung von knapp 9.000 öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in 2009 (IfS 1/10, S. 8) zu den Durchschnittshonorarsätzen für ihre außergerichtlichen Tätigkeiten zu (Ulrich und Bleutge BauSV 05/09, S. 48). Diese Befragung wurde im Zusam-menhang mit den Honorarsätzen des JVEG für entsprechende gerichtliche Tä-tigkeiten von Sachverständigen durchgeführt, verbunden mit dem Ziel, das JVEG diesbezüglich an die Honorarsätze von Sachverständigen im Rahmen von privatgutachterlichen Tätigkeiten anzupassen. Aus den noch nicht vorliegenden Ergebnissen dieser repräsentativen Befragung – es haben insgesamt 30,5 % der Befragten teilgenommen – soll dann, unter Berücksichtigung des haushaltspoli-tisch Machbaren, eine Anpassung der Honorarsätze des JVEG an die bereits heute gezahlten Honorarsätze im Rahmen privatgutachterlicher Tätigkeiten vorgenommen werden (Vogel DS 10/09, S. 281).

Allein aus diesem Gedankengang lässt sich entnehmen, dass somit – wie bereits seit Einführung der JVEG vielfach kritisiert – die aktuellen Sätze der JVEG in der Regel eben nicht die angemessene Höhe des Honorars der Sachverständigen – insbesondere im Verhältnis zum Honorar für privatgutachterliche Tätigkeiten – darstellen, sodass eine Anpassung an die (noch aktuellen) Honorarsätze des JVEG als „übliche Vergütung“ des Privatgutachters nicht in Betracht kommt (BGH NJW 06, 2474). Und dies gilt insbesondere auch für prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten (BGH BauR 07, 744).

Andere Ansichten – zum Beispiel ein 20 %-iger Aufschlag auf die Regelsätze des jetzigen JVEG (OLG Brandenburg DS 10/09, S. 395) – sind daher m. E. abwegig, weil sicherlich nicht marktkonform (siehe oben zur statistischen Befragung der Vergütung von Privatgutachten) und damit auch keinesfalls üblich.

Gleichwohl muss die Auseinandersetzung bzw. der Umgang mit den Vergü-tungssätzen der aktuellen JVEG als Bemessungsgrundlage einer üblichen Vergü-tung m. E. modifizierter erfolgen, denn schon jetzt ermöglicht die Anwendung der Regelungen des JVEG eine grundsätzliche Geltendmachung eines einein-halbfachen Stundensatzes nach § 13 Abs. 2 S. 2 JVEG. Dieser erhöhte Stunden-satz als Grundlage der Vereinbarung erwählt (zusammen mit den ausführlichen Darlegungen zu den Nebenkosten und der Umsatzsteuer) und u. U. mit einem weiteren Zuschlag versehen (von zum Beispiel 20 %), ist dann sicherlich zumin-dest nahe den aktuellen Ergebnissen der empirischen Befragung der Sachver-ständigen. Käme es dann noch (zusätzlich) in der JVEG zu angepassten Hono-rarsätzen, dürfte dann die JVEG m. E. für die Üblichkeit der Vergütung nicht mehr außer Acht gelassen werden.

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§ 632 Vergütung 13

Und diese Feststellungen werden im Zweifelsfalle auch im Rahmen einer gütli-chen oder auch streitigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Auf-traggeber und dem Sachverständigen durch Auskunftseinholung bei den zu-ständigen Berufskammern zu ermitteln sein.

Anders dagegen Bayerlein (Bayerlein/Roeßner, § 42 Rdn. 11, 13 und 14), der eine feststellbare übliche Vergütung verneint, daraufhin über den (juristischen) Weg der ergänzenden Vertragsauslegung (und mittels des sog. billigen Ermessens etc.), die Höhe der Vergütung zu ermitteln sucht (dabei ist jedoch unbedingt zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Erscheinens der 4. Auflage die o. g. ak-tuelle Befragung noch nicht erfolgt war).

Bisher galten zudem, wenn auch nicht mehr gänzlich unumstritten, die Gebüh-renordnungen der einzelnen Freiberuflerberufsgruppen – insbesondere die der HOAI – nach Ansicht vieler als übliche Vergütung (zumindest) für diese Tätig-keitsgruppen (BGH NJW 69, 1855; kritisch dazu Bayerlein/Rößner, § 42 Rdn. 10).

Mit der gerade seit dem 18.08.2009 rechtskräftig erfolgten 6. Novelle der HOAI und dem damit einhergehenden Wegfall der Regelungen der §§ 33 und 34 HOAI entfällt jedoch diese Problematik gänzlich und auch im Rahmen der privatgu-tachterlichen Tätigkeit von Sachverständigen bei der Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken etc. gilt nunmehr die frei zu vereinbarende Ver-gütung im Sinne des Werkvertragsrechts § 632 BGB.

5 Kostenanschlag

Es gilt grundsätzlich auch für den Sachverständigen, dass das Angebot einer Gutachtenerstellung, verbunden mit einer eigens dazu erstellten Kostenschät-zung für seine eigene gutachterliche Tätigkeit, in der Regel nicht zu vergüten ist.

Dies ergibt sich bereits aus den hier schon gemachten Ausführungen bezüglich der fehlenden Vergütungsfähigkeit von Vorarbeiten (hier unter § 631 Punkt 1), insbesondere immer dann, wenn sie als Akquisitionstätigkeiten des SV vorwie-gend im eigenen Interesse zur Auftragserlangung geschehen. Anderes gilt für die Vergütung solcher Aquisitionstätigkeiten nur, wenn sie als Einzelleistung gegen Entgelt bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss in Auftrag gegeben worden sind (Palandt/Sprau‚ § 632 Rdn. 10).

Dies ergibt sich nun auch eindeutig aus dem Wortlaut des § 632 Abs. 3 BGB für den sog. Kostenanschlag, sodass auch für die eigenständige Vergütung eines Kostenanschlags zwischen Gutachter und Auftraggeber eine eindeutige Verein-

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14 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

barung getroffen worden sein muss. Und die Regelung einer solchen Kostenan-schlagsvergütungsabrede in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gut-achtenvertrages ist nach h. M. ebenfalls nicht möglich (Palandt/Sprau, § 632 Rdn. 10).

6 Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens

Hinsichtlich der Möglichkeit der Erstattung der (bereits entstandenen) Kosten für ein Privatgutachten durch den Prozessgegner eines Gerichtsverfahrens ist auch weiterhin größte Zurückhaltung geboten. Keineswegs gilt, wer eine Pro-zess verliert zahlt (auch nur anteilig) die Kosten für ein vorher oder während des Gerichtsverfahrens beauftragtes Privatgutachten. Vielmehr sind die Bedin-gungen, die an eine solche, stets nur ausnahmsweise erfolgende, Kostenerstat-tung durch die unterliegende Prozesspartei gestellt werden, sehr hoch.

Nur wenn eine Klage/Berufung hinsichtlich des eigenen Begehrens oder einer entsprechenden Verteidigung dagegen (bzw. der Begründung eines solchen An-sinnens) nicht „substantiiert“ eingereicht werden kann (als Kläger oder Beklag-te), oder auf ein während des gerichtlichen Verfahrens erstelltes Gerichtsgut-achten nicht entsprechend erwidert werden kann, also der (in der Regel) – an-waltliche – Vortag nicht ausreicht oder gar nicht erst möglich ist, ohne detailrei-che und sehr spezielle Fachkenntnisse (über die eben weder der Anwalt noch die Partei verfügt), besteht überhaupt die Aussicht, dass diese Gutachterkosten u. U. auf den im Gerichtsverfahren unterliegenden Prozesspartei (bei nur teilweisem Unterliegen ggf. anteilig) abgewälzt werden können (OLG Celle BauSV 2/09, S. 81; OLG Schleswig DS 6/09, S. 195; OLG Schleswig BauSV 6/09, S. 79).

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die im Prozess unterliegende Partei dann die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (OLG Frankfurt (DS 7–8/09, S. 231 m. w. N.). Zu diesen Kosten würden dann (auch) die (not-wendigen) Kosten des Privatgutachtens zählen (können) (OLG Celle, BauSV 2/09, S. 81).

Zugleich ist hier natürlich auch in ganz besonders hohem Maße nicht „nur“ die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens als Voraussetzung für eine solche Kosten-erstattung, sondern eben auch eine vergütungsrechtliche Unangreifbarkeit der Abschlussrechnung für die Erstellung dieses Privatgutachtens zu beachten.

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§ 632a Abschlagszahlungen 15

Die Sätze aus dem JVEG wiederum sind aber nicht Grundlage einer erfolgrei-chen Geltendmachung der Privatgutachterkosten (OLG Schleswig, DS 6/09, S. 195; OLG Schleswig BauSV 6/09, S 79), sondern, da eine vertragliche Vereinba-rung über die Vergütung zwischen dem Auftraggeber und dem Privatgutachter vorliegt, die darin vereinbarten Vergütungs- und Auslagensätze, soweit sie die durch eine u. U. bestehende Honorarverordnung vorgegebenen Honorare nicht überschreiten oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen (OLG Frankfurt DS 7–8/09, S. 231 m. .w. N.).

§ 632a Abschlagszahlungen

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. 3§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) …

(3) …

(4) …

Bei der erst seit dem 01.01.2009 im BGB geänderten Reglung ist der besondere Umstand, dass eigentlich jeder Werklohnanspruch ein einheitlicher Anspruch ist und andererseits die Zahlungssicherheit – insbesondere bei Vorleistungen des Werkunternehmers – nachhaltig mit dieser Regelung gestützt werden soll, zu berücksichtigen. Abschlagszahlungen sind dem Grunde nach daher Zahlungen auf bereits erbrachte Teilleistungen (Palandt/Sprau, § 632a Rdn. 4).

Voraussetzung für Abschlagszahlungen sind jedoch nur solche Teilleistungen, die der Unternehmer dem Besteller zum Einen bereits zugewandt hat, zum An-deren müssen diese Teilleistungen für den Besteller in sich werthaltig sei, denn

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16 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

die gesetzliche Regelung setzt gem. § 632a Abs. 1 S. 1 BGB am Ende ausdrück-lich einen Wertzuwachs für ihn voraus.

Daher ist diese Regelung zur Abschlagszahlung m. E. für die Vergütung von Sachverständigenleistungen nicht zu berücksichtigen (a. A. Staudt/Seibel, Rdn. 10.1.4). Denn erbringt der Sachverständige auch unter Umständen kostenrele-vante Vorleistungen (zum Beispiel Fahrleistungen und Zeitaufwand für einen Ortsermin etc.) vor der Übergabe des fertig gestellten schriftlichen Gutachtens (oder der Vollendung des Werkes bei mündlich zu erstattenden Gutachten), stellen diese Vorleistungen eben keinen Wertzuwachs auf Seiten des Bestellers und Auftraggebers eines Gutachtens dar, denn dem Gutachtenauftrag darf erst dann eine verwertbarer Leistungscharakter zugesprochen werden, wenn das Gutachten insgesamt „fertig gestellt“ und dem Auftraggeber übergeben/zuge-stellt bzw. zur Kenntnisnahme gebracht worden ist (siehe hier unter § 640).

Anders als Abschlagszahlung sind jedoch sogenannte Vorauszahlungen zu beurteilen. Sie sind Zahlungen des Bestellers vor Erbringung der entsprechen-den Gegenleistungen des Unternehmers, und daher – entgegen den Grundsät-zen des Werkvertragsrechts (erst die Leistung, dann die Vergütung) – eine echte Vorleistung des Auftraggebers (Palandt/Sprau, § 632a Rdn. 4). Solche Voraus-zahlungen werden daher nicht von § 632a BGB erfasst und müssen für Wirk-samkeit zwischen den Vertragsparteien (lediglich) ausdrücklich vereinbart wer-den (so dem Grunde nach – allerdings leider unter der Bezeichnung „Vor-schussleistung“ – auch Bayerlein/Roeßner, § 9 Rdn. 60).

Auch kann die Vorleistungspflicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gutachtenvertrags niedergelegt werden (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 13). Dabei ist aber zu beachten, dass für ihre Geltendmachung ein sachlich berechtig-ter Grund gegeben sein muss und keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen dürfen (BGH NJW 01, 292). Eine Unangemessenheit der Vorleis-tungspflicht kann sich insbesondere auch aus dem Umfang oder dem Zeitpunkt der Vorleistungspflicht ergeben (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 13).

Daher ist m. E. für eine wirksame Vorleistungsvereinbarung zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber zu empfehlen, dass diese sich auf den Umfang der zu erwartenden Kosten und zudem möglichst zeitnah bezüglich des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit bezieht.

Dies dürfte wiederum – unproblematisch – dann gegeben sein, wenn sich die vereinbarte Vorleistungspflicht der Höhe und dem Grunde nach an dem (zu erwartenden) Zeitaufwand und den (zu erwartenden) Kosten des Sachverstän-

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§ 632a Abschlagszahlungen 17

digen (zum Beispiel für den unmittelbar bevorstehenden Ortstermin) orientiert (Zeitumfang des Ortstermins, inklusive An- und Abfahrt, und Fahrtkosten für den Sachverständigen), und folgerichtig dann auch als Zeitpunkt der Fälligkeit einer solchen Vorleistungspflicht der Zeitpunkt des Ortstermins selbst (bzw. unmittelbar davor oder danach) vereinbart wird.

Indes, anders als andere Autoren (Bayerlein/Roeßner, § 9 Rdn. 60; Staudt/Seibel, Rdn. 10.1.4) habe ich aber erhebliche rechtliche Bedenken bei der Annahme, ein Gutachten könne per Nachnahme an einen Kunden versandt werden und diese Nachnahme einschließlich des Honorareinzugs könne als Vorleistungspflicht vereinbart werden. Denn diese im Alltag – sicherlich nicht selten – praktizierte Vorgehensweise, verstößt m. E. gegen hier soeben besprochene zwingend zu beachtende Kriterien einer wirksam in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte und überhaupt vereinbarungsfähige Vorleistungspflicht.

Zwar ist mit der Fertigstellung eines Gutachtens (als sinnlogische Voraussetzung für seine Versendung an den Auftraggeber) der Zeitpunkt dieser Vorleistungs-pflicht durch den Kunden sicherlich unproblematisch, wie auch (durch die so erfolgreiche Minimierung eines Ausfallrisikos des Sachverständigen für die Vergütung seines Gutachtens (Insolvenzrisiko)) die notwendige Bejahung eines sachlichen Grundes ermöglicht. Jedoch dürfte die so geltend gemachte Höhe der entgeltlichen Vorleistung für das Gutachten in der Regel als unangemessen zu beurteilen sein, denn die wesentliche Voraussetzung des Honoraranspruchs des Sachverständigen für seine Leistung muss eben eine vertragsgemäße Leistung sein, die vor Fälligkeit durch einen Willensakt auf Seiten des Auftraggebers ausdrücklich oder zumindest konkludent zum Ausdruck kommt (siehe nähere Einzelheiten hier unter § 640 und § 641). Verlangt jedoch der Gutachter einen wesentlichen oder gar den gesamten Teil seiner Vergütung im Wege der Nach-nahme mit der Zusendung seines Gutachtens an den Kunden, verstößt diese Vorgehensweise sowohl als einzelvertragliche Vereinbarung explizit gegen § 640 BGB wie auch im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen gegen die hier soeben erläuterten Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtssprechung für die Wirksamkeit solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen im Geschäftsverkehr mit Kunden. In der Konsequenz ist danach eine solche Vereinbarung m. E. un-wirksam und ein Zahlungsanspruch bezüglich des Honorars zum Zeitpunkt der Zusendung des Gutachtens per Nachnahme daher nicht wirksam.

Und damit nicht genug, denn da der Sachverständige seine Tätigkeit als Gutach-ter zudem gewerblich oder freiberuflich ausübt, ist nicht nur die Zahlung in diesem Zeitpunkt zivilrechtlich (noch) zu Unrecht erfolgt, sondern, wenn das

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18 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

Gutachten mangelhaft und/oder unbrauchbar ist, kann m. E. sogar dadurch auch u. U. ein Straftatbestand auf Seiten des Sachverständigen erfüllt worden sein.

§ 640 Abnahme

(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzuneh-men, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlos-sen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert wer-den. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Die Abnahme wiederum ist eine zwingende Voraussetzung für die Fälligkeit des Honoraranspruchs des Sachverständigen. Nicht erst seit der jüngeren Ver-gangenheit ist die Abnahme und ein Nachweis über eine ebensolche daher die oftmals entscheidende und in der Regel vom Sachverständigen nachzuweisende Voraussetzung für die Fälligkeit seines Honoraranspruchs.

Mit der in jüngerer Vergangenheit stetigen Veröffentlichung konsequenter Rechtssprechung zu den rechtlichen Voraussetzungen einer (erfolgreichen) Ab-nahme (in der Regel für im Baurecht für werkvertragliche vereinbarte Bauleis-tungen), hat dieses Kriterium jedoch nun stark an Aufmerksamkeit gewonnen.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass unter Abnahme grundsätzlich die körperliche Hinnahme eines Werkes im Rahmen der Besitzübertragung, ver-bunden mit der Anerkennung (auch Billigung genannt) des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung zu verstehen ist (Palandt/Sprau, § 640 Rdn. 3). Auch wenn es sich bei einem Gutachten um eine geistige Leistung han-delt, ist auch hier eine Hinnahme möglich, sofern sie als Verkörperung (Gutach-ten) geschuldet ist und übergeben werden kann (BGH NJW-RR 92, 1078).

Daraus ergibt sich folgerichtig, die bloße Annahme eines Gutachtens ist grund-sätzlich noch keine Abnahme im Sinne des Gesetzes. Vielmehr muss das ange-nommene Gutachten auch noch die Billigung des Auftraggebers erfahren. Damit

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§ 640 Abnahme 19

wiederum ist selbstverständlich nicht ein fachliches oder gar das persönliche Einvernehmen des Bestellers (oder seiner Wunschvorstellungen) mit den Tatsa-chenfeststellungen auf Seiten des Gutachters gemeint, sondern die Anerkennung des Auftraggebers als Laie, dass das Gutachten formal und inhaltlich im Wesent-lichen sachmangel- und rechtsmangelfrei und somit vertragsmäßig ist (oder eigentlich besser gesagt aus seiner Laiensicht scheint).

Und die Erfüllungshandlung der Abnahme auf Seiten des Kunden als Laie, der etwaige Mängel am Gutachten sicherlich nicht ohne weiteres erkennen kann, hat daher im Falle des Übersehens von solchen Fachmängeln auch keine Wirkung gegenüber dem Sachverständigen im Sinne eines Mangelhaftungsverlustes (je-doch unter der erschwerten zivilprozessualen Bedingung der sog. umgekehrten Beweislast), vielmehr müsste der Kunde aktiv positive Kenntnis von den Män-geln des Gutachtens haben um seine Mängelansprüche gegenüber dem Gutach-ter gem. § 640 Abs. 2 BGB zu verlieren (Bayerlein/Roeßner, § 10 Rdn. 36 m. w. N.).

Grundsätzlich gilt für die Abnahme, dass der Besteller das Werk, welches ab-nahmefähig und abnahmereif ist, auch im Rahmen seiner vertraglichen Haupt-pflichten abnehmen muss. Während die Abnahmereife als ein vertragsmäßig hergestelltes Werk hier bereits oben erläutert worden ist, bleibt noch festzustel-len, dass ein schriftliches Gutachten stets auch abnahmefähig ist (Bayerlein/ Roeßner, § 9 Rdn. 28). Das heißt für ein Sachverständigengutachten ist der § 646 BGB, der in bestimmten Ausnahmefällen statt der Abnahme des Werkes in Sinne von § 640 BGB – mangels Abnahmefähigkeit des Werkes – die Vollendung des Werkes vorsieht, bei der Erbringung der Werkleistung „Gutachten“ wohl nur in den (sehr seltenen) Fällen einer ausschließlich mündlichen Gutachtenerstellung einschlägig (Bayerlein/Roeßner, § 9 Rdn. 28).

Grundsätzlich gibt es für ein Gutachten, wie für jede andere abnahmefähige Werkleistung auch, verschiedene mögliche Abnahmen. Zunächst ist da die Ab-nahme als ausdrückliche Willenserklärung zu nennen.

Sie kann zum einen schriftlich oder auch mündlich abgeben werden. Zu beach-ten ist dabei jedoch stets die Schwierigkeit des Sachverständigen, später im Be-streitensfalle seitens des Bestellers, eine mündliche Abnahme erfolgreich zu beweisen. Daher sollte der Gutachter stets eine schriftliche Abnahme anstreben. Zu diesem Zweck empfiehlt sich (soweit möglich) die persönliche Übergabe des Gutachtens verbunden mit einer angemessenen Zeit zur Durchsicht und Bespre-chung der einzelnen gutachterlichen Feststellungen mit dem Auftraggeber. Im Anschluss an eine solche erfolgreiche Besprechung des Gutachtens kann dann der Auftraggeber um eine schriftliche Bestätigung des Empfangs des Gutach-

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20 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

tens, als eine vertragsmäßige Leistung, gebeten werden, zu der er ja in einem solchen Fall – wenn auch nicht schriftlich – nach § 640 Abs. 1, 1. HS BGB ver-pflichtet ist.

Zum anderen besteht auch die Möglichkeit der stillschweigenden Abnahme, bei der aus dem Verhalten des Auftraggebers nach Empfang des Gutachtens die Anerkennung das Gutachten als vertragsgemäße Leistung anzunehmen ge-schlossen werden kann. Dabei gilt jedoch für Gutachten, dass für eine solche Abnahme stets eine angemessene Prüfzeit erfolgt sein muss. Auch durch Hand-lungen, wie zum Beispiel die Bezahlung einer Gutachterrechnung kann auf eine stillschweigende Abnahme geschlossen werden, ebenso wie bei einer entspre-chende Nutzung des Gutachtens durch eine Weiterverwendung durch und im Interesse des Auftraggebers.

Schließlich stellt das Gesetz gem. § 640 Abs. 2 BGB der rechtsgeschäftlichen Ab-nahme (sei sie nun ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt) die vom Kunden unterlassene Abnahme trotz Fristsetzung durch den Werkunternehmer gleich, das heißt die gesetzlichen Wirkungen der Abnahme treten kraft Gesetzes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein. Diese Voraussetzungen (Palandt/ Sprau, § 640 Rdn. 10) sind zum einen die Abnahmefähigkeit und Abnahmereife des Werkes, zum anderen ist eine angemessen Fristsetzung des Gutachters ge-genüber seinem Auftraggeber erforderlich (empfehlenswert – wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben – ist dafür stets die nachweisbare Zustellung einer schriftlichen Abnahmeaufforderung unter Fristsetzung (zum Zwecke der besse-ren Beweisbarkeit für eine solche Aufforderung)). Angemessen ist im Rahmen der Fristsetzung dabei die Frist, binnen derer der Besteller das Werk nach seiner konkreten Beschaffenheit unter gewöhnlichen Verhältnissen abnehmen kann (Palandt/Grüneberg, § 323 Rdn. 14). Schließlich muss die Frist ergebnislos ver-strichen sein.

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) …

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§ 641 Fälligkeit der Vergütung 21

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Der Sachverständige hat nach dieser Regelung eine grundsätzliche Vorleis-tungspflicht (Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 2), da nach dem Gesetz der Werkunter-nehmer seine Vergütung erst mit Abnahme des Werkes beanspruchen kann (zu den Ausnahmen „Abschlagszahlung“ und „Vorauszahlung“ siehe hier unter § 632a). Ohne Abnahme kann daher die Vergütung nur ausnahmsweise, insbe-sondere wenn eine rechtsgeschäftliche Abnahme mangels Abnahmefähigkeit (so bei ausschließlich mündlich zu erstattenden Gutachten) ausscheidet (siehe dazu hier unter § 646 und unter § 640), fällig werden.

Ist die Abnahme aber erfolgt, besteht in dem Moment bereits die Fälligkeit der Forderung, also auch ohne Rechnungsstellung o.ä. (Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 3).

Eine Teilabnahme und somit eine Teilvergütung eines Gutachtens kommt in der Regel nicht in Betracht (siehe dazu hier unter § 632a), da die Erstellung bloß einzelner Teile eines Gutachtens in der Regel keinen für den Besteller verwertba-ren eignen Erfolg darstellen. Lediglich in der zunächst (vorab) mündlich abge-gebenen gutachterlichen Feststellung (auf die noch ein schriftliches Gutachten folgt), könnte eine solche Teilverwertbarkeit darstellen. Dann würde m. E. wie-der für diesen Teil der § 646 BGB einschlägig sein, der dann aber überhaupt keine Abnahme mehr erfordert, sondern die Fälligkeit einer Teilvergütung mit der Vollendung der Leistungserbringung (mündliche gutachterliche Stellung-nahme) auslöst. Die Höhe der Teilvergütung wäre dann aus der Höhe der (ggf. vereinbarten) Gesamtvergütung in Anlehnung an das Verhältnis Leistungsauf-wand für die mündliche Stellungnahme zum Leistungsaufwand für das schrift-liche Gutachten zu ermitteln.

Den fälligen Vergütungsanspruch wird der SV mit Hilfe einer dann üblicherwei-se zeitnah erstellten schriftlichen Rechnung gegenüber dem Besteller geltend machen (Vorsicht: Für den Lauf der Verjährung von Honorarforderungen des Sachverständigen ist hier die Fälligkeit des Anspruchs nicht der Zeitpunkt der Rechnungsstellung relevant!).

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22 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

Für die so erstellte Rechnung gilt, sie muss allgemeinen Grundsätzen genügen, insbesondere nachvollziehbar (unter Berücksichtigung der Sachkunde des Be-stellers) und (natürlich) auch rechnerisch richtig sein. Eine explizite Prüffähig-keit (außerhalb der ausdrücklich gesetzlich oder vertraglich geregelten Fälle) muss nicht vorliegen. Wird jedoch die Prüffähigkeit einer Rechnung gerügt, insbesondere weil eine Beurteilung der Berechnung der Vergütung, insbesonde-re die Richtigkeit der einzelnen Ansätze gemessen an der vertraglichen Verein-barung zu beurteilen, nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, muss diese bin-nen 2 Monaten nach Erhalt der Rechnung erfolgen (Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 11).

Und der Besteller hat nach § 641 Abs. 3 BGB bei der Übergabe eines mangelhaf-ten Gutachtens ein Leistungsverweigerungsrecht, das heißt der Vergütungsan-spruch des SV entfällt zwar nicht, aber der Besteller kann in einem solchen Fall die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung bis zum Zeitpunkt einer erfolgreichen Nacherfüllung durch den Sachverständigen (Mangelbeseitigung) verweigern. Natürlich ist bei der Frage der Mangelhaftigkeit eines Gutachtens nicht der Wunsch bezüglich des laienhaft erhofften Ergebnisses der gutachterli-chen Feststellungen seitens des Bestellers relevant, sonder die objektive Richtig-keit des Gutachtens (Bayerlein/Roeßner, § 33 Rdn. 18). Dieses Leistungsverwei-gerungsrecht gilt zudem auch nach der Abnahme, sofern sich dann doch noch ein Mangel des Gutachtens ergibt und durch den Besteller (vor Zahlung der Vergütung) gegenüber dem SV gerügt wird (Palandt/Sprau, § 641 Rdn. 13).

Die Verzinsung der fälligen Geldschuld ergibt sich schließlich aus § 641 Abs. 4 BGB. Dies gilt auch für einen Anspruch auf Teilvergütung, jedoch nicht im Falle von Abschlagszahlungen. Die Abrede einer Stundung des SV mit dem Besteller über einen Zahlungsanspruch führt ebenfalls zu einer (dann zumindest zeitwei-lig nicht mehr) fehlenden Fälligkeit der Geldschuld.

§ 646 Vollendung statt Abnahme

Ist nach Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634 a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

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§ 650 Kostenanschlag 23

Hier wird Bezug genommen auf die bereits oben erfolgte Kommentierung im Rahmen der Besprechung des § 640 BGB (siehe hier unter § 640), aus der sich ergibt, dass ein schriftliches Gutachten grundsätzlich abnahmefähig ist und daher eine Vollendung des Werkes statt einer Abnahme nur in den Fällen erfol-gen kann, in denen zum Beispiel eine ausschließlich mündliche Gutachtererstat-tung vereinbart worden ist (Palandt/Sprau, § 646 Rdn. 1).

§ 650 Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des An-schlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der in § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unter-nehmer dem Besteller unverzüglich anzeige zu machen.

Hier wird zunächst Bezug genommen auf die bereits oben erfolgte Kommentie-rung im Rahmen der Besprechung des § 632 BGB (siehe hier unter § 632).

Wird einem Vertrag zur Gutachtenerstellung ein Kostenanschlag zugrunde ge-legt, bedeutet dies eine im Rahmen der Vertragsanbahnung lediglich unverbind-liche fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Der Kostenan-schlag ist somit grundsätzlich eine Geschäftsgrundlage nicht aber ein Vertrags-bestandteil (Frankfurt/Main NJW-RR 89, 209).

Aus der späteren Abweichung bei der Gutachtenerstellung entsteht deshalb für den Besteller ein (Sonder-)Kündigungsrecht (im Verhältnis zur Kündigung nach § 649 BGB), aber nur für den Fall einer wesentlichen Abweichung der Kosten für das Gutachten vom Kostenanschlag. Wann die Abweichung wesentlich ist, ist grundsätzlich stets eine Einzelfallfrage, aber bei Abweichungen gelten 15 bis 20 Prozent als Orientierung. Kündigt der Besteller indes nicht, hat er grundsätzlich auch die dann anfallende Vergütung vollumfänglich zu zahlen (aber ggf. steht ihm ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 BGB zu).

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24 Abschnitt 1 Werkvertragsrecht

Garantiert aber der SV seine Preissätze des Voranschlags, wird dieser dann je-doch zum Vertragsbestandteil und der SV kann nur die Anschlagssumme ver-langen, mehr nicht.

Natürlich setzt die Möglichkeit der Geltendmachung des Kündigungsrechts nach § 650 Abs. 1 BGB auch die unverzügliche Anzeige einer solchen Kostenan-schlagsüberschreitung auf Seiten des Sachverständigen gegenüber dem Besteller voraus. Wird die Anzeige ganz unterlassen oder erfolgt zumindest nicht rech-tzeitig, gilt für den Besteller der Ersatz seines sog. „negativen Interesses“, das heißt er ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Anzeige stünde (Palandt/Sprau, § 649 Rdn. 3).

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25

Abschnitt 2 Verjährung

§ 194 Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (An-spruch), unterliegt der Verjährung.

(2) …

Die Vergütung des Sachverständigen ist ein sog. Anspruch und kann grundsätz-lich verjähren (Palandt/Ellenberger, § 194 Rdn. 1).

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Vergütungsanspruch bzw. die Honorarforderung für die private Gutach-tenerstattung des Sachverständigen verjähren grundsätzlich in drei Jahren (Staudt/Seibel, Rdn. 10.10).

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht anderer Verjährungs-beginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per-son des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

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26 Abschnitt 2 Verjährung

(2) …

(3) …

(4) …

(5) …

Soweit nicht im Vertrag zwischen dem Sachverständigen und dem Besteller eine individuelle Verjährungsvereinbarung für die Vergütung des Sachverständigen getroffen wurde, verjährt der Vergütungsanspruch des SV mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch auf die Sachverstän-digenhonorarforderung entsteht mit der Fälligkeit (siehe hier unter § 641; Pa-landt/Ellenberger, § 199 Rdn. 3 und 12).

Zudem muss der Besteller Kenntnis von der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs und von der Person des Sachverständigen erlangt haben. Die Fälligkeit der Ver-gütung ist dabei nicht an die Voraussetzung einer Rechnungsstellung durch den Sachverständigen gebunden (siehe hier unter § 641; Palandt/Ellenberger, § 199 Rdn. 5), sondern bereits mit der Abnahme (bzw. einer Vollendung statt Abnahme) eines Gutachtens hat der Gläubiger Kenntnis von der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs und der Person des Gläubigers erlangt (Staudt/Seibel, Rdn. 10.10).

Lediglich bestätigend wirkt daher die – in der Regel – unverzügliche Rech-nungsstellung durch den SV nach der Fertigstellung und Übergabe des mangel-freien Gutachtens, denn auch damit hat der Gläubiger die geforderten Kenntnis-se zweifelsfrei erlangt oder lediglich grob fahrlässig nicht erlangt.

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjäh-rung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlun-gen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Danach ist die Verjährung jedoch gehemmt (siehe zur Wirkung der Hemmung hier unter § 209), solange zwischen dem – hier in der Regel – Besteller (als

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§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 27

Schuldner) und dem SV (als Gläubiger) Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, wie zum Beispiel ob das Gutachten Mängel aufweist (Bayerlein/Roeßner, § 45 Rdn. 10; Palandt/Ellen-berger, § 203 Rdn. 1). Verhandlungen enden mit der eindeutigen Weigerung einer Partei zur Fortführung der Verhandlungen.

Zu beachten ist hier auch, dass – anders als nach § 204 Abs. 2 S. 1 BGB – die Ver-jährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt (sog. Ablaufhemmung), also ist von der ursprünglichen Frist nur noch 1 Tag übrig, verlängert sich diese um fast 3 Monate (Palandt/Ellenberger, § 203 Rdn. 5).

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2. …

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),

4. …

5. …

6. …

7. …

8. …

9. …

10. …

11. …

12. …

13. …

14. …

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28 Abschnitt 2 Verjährung

(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Partei, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) …

Auch wenn u. a. (neben den für die Sachverständigenvergütung in der Regel irrelevanten § 205 bis § 208 BGB) die (hier) unter § 204 Abs. 1 BGB – ebenfalls entsprechend ihrer Relevanz nur auszugsweise – aufgelisteten Schritte konkreter Rechtsverfolgung durch den Sachverständigen als Gläubiger gegenüber dem Besteller als Schuldner erfolgen, ist die Verjährung ebenfalls gehemmt (siehe zur Wirkung der Hemmung hier unter § 209). Erst ein Ende durch Beendigung des jeweiligen Verfahrens oder durch den Nichtbetrieb eines Verfahrens (siehe dazu ausführlich Palandt/Ellenberger, § 204 Rdn. 34 bis 51) führt zum Ende der Hemmung der Verjährung.

Zu beachten ist hier wiederum gem. § 204 Abs. 2 BGB, dass – nunmehr anders als nach § 203 S. 2 BGB – die Verjährung erst sechs Monate nach der rechtskräf-tigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfah-rens endet.

Bei Stillstand des Verfahrens (durch Nichtbetreiben desselben durch die Partei-en) tritt an die Stelle der Beendigung die letzte Verfahrenshandlung, wobei die Hemmung dabei jedoch durch das Weiterbetreiben des Verfahrens durch eine Prozesshandlung einer Partei wieder in Gang gesetzt werden kann (Palandt/ Ellenberger, § 204 Rdn. 50).

§ 209 Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjäh-rungsfrist nicht eingerechnet.

Die Hemmung bewirkt, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung ge-hemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, das heißt, dass sich

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§ 212 Neubeginn der Verjährung 29

das Ende der Verjährung über den Zeitraum der Hemmung hinausschiebt (Bayerlein/Roeßner, § 45 Rdn. 10).

§ 212 Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszah-lung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubi-gers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht statt-gegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Durch Anerkenntnis, Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung seitens des Bestellers (als Schuldner) gegenüber dem Sachverständigen (als Gläubiger) be-ginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Sachverständigen neu. Gleiches gilt die Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder be-hördlichen Vollstreckungshandlung gegenüber dem Schuldner (aber gem. § 212 Abs. 2 und 3 BGB nur solange der Antrag auf Vollstreckung stattgegeben wurde, also nicht aufgehoben und auch nicht zurückgenommen wurde).

Der Neubeginn bewirkt, dass eine vollständig neue Verjährungsfrist – in der ursprünglichen Länge von drei Jahren – wieder zu laufen beginnt (Bayer-lein/Roeßner, § 45 Rdn. 9).

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30 Abschnitt 2 Verjährung

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu ver-weigern.

(2) …

Die Verjährung bewirkt keine Anspruchsbeseitigung, sondern führt zu einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht auf Seiten des Schuldners. Sie tritt ein, wenn die Verjährungsfrist (unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der Hemmung und/oder des Tatbestandes eines Neubeginns) abgelaufen ist (Pa-landt/Ellenberger, § 214 Rdn. 1/2).

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31

Teil 2

Die Vergütung des Sachverständigen für

gerichtliche Tätigkeiten

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33

Vorbemerkung

Die Tätigkeit eines Sachverständigen im Rahmen einer Heranziehung durch ein Gericht wiederum löst eine Vergütung seiner Arbeit nach dem Justiz Vergü-tungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) aus.

Dieses Gesetz regelt indes nicht nur die Vergütung des Sachverständigen, son-dern befasst sich auch mit der Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern, sowie der Entschädigung von Zeugen, ehrenamtlichen Richtern und Dritten. Hier werden natürlich nur die für die Vergütung der Sachverständigen relevan-ten gesetzlichen Vorschriften besprochen. Dabei finden selbstverständlich sämt-liche seit der Einführung des JVEG für die Vergütung von Sachverständigen relevanten Änderungen und Ergänzungen des JVEG Berücksichtigung.

Zum Zwecke der besseren Übersicht folge ich bei der Darstellung der gerichtli-chen Vergütung in Teil 2 dieses Buches der Reihenfolge der Paragrafen des JVEG soweit sie (zumindest auch) die Vergütung des Sachverständigen betref-fen. Desweiteren werden die Teile von Regelungen im JVEG, die die Vergütung von Sachverständigen nicht oder m. E. nicht relevant betreffen durch „…“ ge-kennzeichnet.

Außerdem möchte ich darauf hinweisen, da zu dem vormals für die Sachver-ständigenvergütung gültigen Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsge-setz (ZSEG) über Jahrzehnte zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen sind, diese, soweit sie aufgrund einer Vergleichbarkeit einer heutigen Regelung im JVEG mit einer „alten Regelung“ im ZSEG, und dadurch weiterhin eine gültige Rechtsauslegung auch für das heute gültige JVEG darstellen (und deshalb noch entsprechend anwendbar sind), diese in der 2. Auflage dieses Buches auch wei-terhin genannt werden.

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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung

(1) 1Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Über-setzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbst-ständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen wer-den;

2. …

3. … 2Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. 3Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. 2Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffent-lichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) 1Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbe-hörde in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. 2Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) ….

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 35

1 Vergütung bei Heranziehung als Sachverständiger

Der personelle Anwendungsbereich ist mit Einführung vom Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) im Jahre 2004 (vormals galt das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG)) grundsätzlich erweitert wor-den, indem neben den Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, und Zeuginnen, Zeugen und Dritte in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 JVEG, auch ehrenamtliche Richterinnen und Richtern in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 JVEG direkt benannt werden. Sie alle werden als mögliche Anspruchsteller für eine Vergütung oder Entschädigung nach dem JVEG aus-drücklich miterfasst. Somit trat mit dem JVEG an Stelle des ZSEG und des Ge-setzes über die Entschädigung ehrenamtlicher Richter (EhrRiEG) nur noch eine einzige gesetzliche Regelung in Kraft. Der Gesetzgeber beabsichtigte auf diesem Wege sowohl eine Vereinfachung der Rechtsanwendung und die Reduzierung des Umfangs des Kostenrechts zu bezwecken, als auch Regelungen (für ehren-amtliche Richterinnen und Richter), die bereits zum Teil gleich oder ähnlich gestaltet waren, zu vereinheitlichen (BT-Drucksache 15/1971, Seite 139 und Seite 142 ).

Herangezogen werden können Sachverständige und die weiteren Personen-gruppen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG zunächst von dem (erkennenden) Gericht § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 2. HS JVEG und der Staatsanwaltschaft § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3. HS JVEG, wodurch grundsätzlich ja auch der spätere Anspruch auf eine Ver-gütung entsteht. Klarstellend bzw. ergänzend für einen solchen durch Heran-ziehung ausgelösten Vergütungsanspruch werden zudem weitere Fälle geregelt. Erfolgt die Heranziehung entweder durch die Finanzbehörde, die an Stelle der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 4. HS JVEG, oder durch die Verwaltungsbehörde im Verfahren zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. HS JVEG, oder durch einen Gerichtsvollzieher § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 6. HS JVEG, besteht dem Grunde nach auch in diesen Fällen ein entsprechender Vergütungsanspruch des Sachverständigen und der weiteren Personengruppen des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG.

Neben der ausdrücklichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des JVEG auf ehrenamtliche Richterinnen und Richter und den Regelungen zur Heranziehung von Sachverständigen und den weiteren Personengruppen durch diverse öffent-liche Stellen einschließlich dem Gerichtsvollzieher, wird mit der Festlegung einer Vergütung für die Tätigkeiten im Rahmen der Heranziehung des Sachver-ständigen und den weiteren Personengruppen bereits die bedeutendste Ände-

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36 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

rung zwischen den vormals anzuwendenden Regelungen der ZSEG und dem JVEG deutlich. Denn mit dem JVEG erfolgte nun ausdrücklich eine Umstellung vom Entschädigungs- auf das Vergütungsprinzip. Wenn auch nicht neu, das Vergütungsprinzip galt bereits für die ZSEG von seiner Einführung im Jahre 1875 an bis ins Jahr 1931, war die Wiedereinführung dieses Vergütungsprinzips ausdrücklich erklärte Absicht für die gesetzliche Neugestaltung der Entlohnung von Sachverständigen und den weiteren Personengruppen im Rahmen des JVEG (BT Drucksache 15/1971, S. 139, S. 142 und S. 177).

Zu beachten ist insbesondere auch, dass sich der Anwendungsbereich des JVEG somit nicht nach der Art des Sachverständigen richtet (es gilt für alle Arten von Sachverständigen), sondern nach der Stelle die ihm den Gutachtenauftrag erteilt (Staudt/Seibel, Rdn. 8.2) bzw. vor welchem Gericht er das Gutachten erstattet (näheres zur Auftragserteilung durch ein Gericht hier unter § 1 Punkt 1.1.1).

1.1 Heranziehende Stelle

1.1.1 Gericht

Die allgemeine Bezeichnung „Gericht“ macht deutlich, dass hier alle Ge-richtsbarkeiten und Gerichtszweige gemeint sind. Das Gesetz gilt also nicht nur für die Zivil- und Strafgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern auch für Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Sozialgerichte, Finanzgerichte, Land-wirtschaftsgerichte, Schifffahrtsgerichte, Berufs- und Ehrengerichte sowie sons-tige Gerichte. Unerheblich ist, ob es sich um ein Landes- oder Bundesgericht handelt. Umfasst sind aber nur deutsche Gerichte.

Es gelten somit grundsätzlich für einen Sachverständigen der vor einem deut-schen Gericht tätig ist – also auch für einen ausländischen Sachverständigen – ausschließlich die Regelungen des JVEG. Abzustellen ist immer darauf, vor wel-chem Gericht der Sachverständige tatsächlich tätig wird, nicht welches Gericht den Auftrag gegeben hat. Wird so zum Beispiel ein im Ausland lebender Sach-verständiger im Rahmen eines Rechthilfeersuchens eines deutschen Gerichts im Ausland vor dem dortigen Gericht vernommen, gilt die JVEG nicht und der Sachverständig ist entsprechend nach dem dortigen Recht zu vergüten (für Zeu-gen OLG Düsseldorf MDR 93, 392). Wird er hingegen vor einem deutschen Ge-richt tätig oder wird ein in Deutschland lebender Sachverständiger im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens eines ausländischen Gerichts vor einem deutschen Gericht tätig, ist ausschließlich das JVEG anwendbar.

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 37

Hinsichtlich der im Ausland lebenden Sachverständigen, die für ein deutsches Gericht tätig werden ist zusätzlich § 8 Abs. 4 JVEG zu beachten. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine höhere Vergütung nach billigem Ermessen festsetzen (siehe hier unter § 8).

1.1.2 Staatsanwaltschaft

Umfasst ist hiervon die ausdrückliche Heranziehung des Sachverständigen di-rekt durch die Staatsanwaltschaft (oder durch einen Amtsanwalt gem. § 142 Abs. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)), sowohl vor als auch in dem Ermittlungsverfahren. Durch die Staatsanwaltschaft initiierte Tätigkeiten im Rahmen eines allgemeinen Ermittlungsauftrags reichen jedoch nicht aus. Erfor-derlich ist es aber auch nicht, dass das Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet wurde. Schon bei der Prüfung, ob überhaupt offizielle Ermittlungen aufgenom-men werden sollen, kann eine Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft im Sinne dieses Gesetzes vorliegen, denn es ist Aufgabe und Pflicht der Staatsan-waltschaft zu prüfen, ob der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, bevor ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Daher sind auch sol-che Sachverständigenleistungen, die im Vorfeld eines Ermittlungsverfahrens erbracht werden, erstattungsfähig.

1.1.3 Finanzbehörde

Auch die Finanzbehörden werden ausdrücklich als berechtigte heranziehende Stellen genannt. Voraussetzung ist, dass sie das Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat anstelle der Staatsanwaltschaft selbstständig durchführen gem. § 386 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) (Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtli-chen Richtern nach dem JVEG, Kommentar, 24. Auflage, § 1 Rdn. 1.6).

1.1.4 Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörden sind ebenfalls ausdrücklich genannt. Allerdings muss die Heranziehung im Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten stehen. Hierbei handelt es sich um Bußgeld-verfahren, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von den Verwaltungs-behörden selbst durchgeführt werden. Wegen der Parallele zum staatsanwalt-schaftlichen Ermittlungsverfahren gilt auch hier das dort bereits für die Heran-ziehung durch die Staatsanwaltschaft Gesagte (siehe hier unter § 1 Punkt 1.1.2).

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38 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

1.1.5 Polizei, andere Strafverfolgungsbehörden

Wenn Sachverständige von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbe-hörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft, der Fi-nanzbehörde oder der Verwaltungsbehörde (nur nach den Voraussetzungen hier unter § 1 Punkt 1.1.4) herangezogen worden ist, gilt auch hier das JVEG unmit-telbar. Voraussetzung ist also, dass die Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwalt-schaft tätig ist und nicht eigene Aufgaben wahrnimmt (OLG Stuttgart Rpfleger 87, 390).

Die namentliche Nennung der Polizei dient in erster Linie der Klarstellung. He-ranziehende Behörde ist in diesen Fällen nicht die Polizei, sondern entweder die Staatsanwaltschaft, oder die Finanzbehörden oder im Bußgeldverfahren auch die Verwaltungsbehörde. Die Polizei ist in all diesen Fällen lediglich als Hilfsor-gan im Auftrag der entsprechenden Behörde tätig. Die Leistungen kommen daher den beauftragenden Behörden zu Gute und nicht der Polizei. Die Heran-ziehung durch die Polizei steht nun der Heranziehung durch die Staatsanwalt-schaft nach dem Gesetzeswortlaut des JVEG ausdrücklich gleich. Der Gesetz-entwurf der Fraktionen des Bundestages nimmt zur Begründung dabei sogar ausdrücklich Bezug auf die Meinungen, die bereits die Entschädigungsregelun-gen der ZSEG unmittelbar angewendet haben, selbst wenn die Staatsanwalt-schaft nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden tätig geworden war, denn trotz der haushaltsrechtli-chen und organisatorischen Selbstständigkeit der beteiligten Behörden gab es in diesen Fällen häufig keine sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behand-lung der Ansprüche der Berechtigten auf Vergütung oder Entschädigung (BT-Drucksache 15/1971, S. 178).

Dagegen sollen auch weiterhin Fälle einer nachträglichen Billigung des Vorge-hens der Polizei oder der sonst tätig gewordenen Strafverfolgungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft oder die Finanzbehörden nicht ausreichen. Als Grund dafür wird benannt, dass die Heranziehung in diesen Fällen nicht einmal mittelbar durch die Staatsanwaltschaft erfolgt ist und sich nach Ansicht der Fraktionen des Deutschen Bundestages auch später nur schwer feststellen lässt, ob eine nachträgliche Billigung überhaupt vorgelegen hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 178).

1.1.6 Gerichtsvollzieher

Die ausdrückliche Nennung der Gerichtsvollzieher stellt eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der JVEG dar (siehe hier unter § 1 Punkt 1.). Der Gesetz-

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 39

geber sah es nunmehr als sachgerecht an, die Vergütung auch der vom Ge-richtsvollzieher herangezogenen Personen den gleichen Regelungen zu unter-werfen, wie sie für eine Heranziehung durch das Vollstreckungsgericht als Vollstreckungsorgan gelten (BT-Drucksache 15/1971 Seite 178).

1.2 Heranziehung als Sachverständiger

Erforderlich für die Vergütung nach diesem Gesetz ist, dass der Sachverständige zu Beweiszwecken herangezogen worden ist. Unter Heranziehung ist die tat-sächliche Inanspruchnahme oder das zur Verfügung stehen einer Person als Sachverständiger auf Grund eines Hoheitsakts, der auf eine entsprechende Rechtsgrundlage beruht (zum Beispiel der Zivilprozessordnung (ZPO) oder der Strafprozessordnung (StPO)), zu verstehen (Bayerlein, § 41 Rdn. 19).

Unerheblich ist dabei, in welcher Form die Heranziehung erfolgt. Sie kann von der heranziehenden Stelle direkt, wie auch von Dritten in ihrem Auftrag vollzo-gen werden, sowohl durch mündliche oder schriftliche Ladung, sogar auch auf-grund zufälliger Anwesenheit geschehen. Es ist auch irrelevant, ob die heranzie-hende Stelle die Heranziehung vorher prozessual, etwa durch eine Verfügung oder einen Beschluss, begründet hat. Abzustellen ist ausschließlich auf den Ver-wendungszeck, also den sachlichen Grund für die Heranziehung.

Des Weiteren ist auch der Sachverständige herangezogen, der aufgrund einer Ladung einer zur Heranziehung berechtigten Stelle erscheint, zu dessen Ver-nehmung es jedoch aus Gründen, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, nicht kommt, oder seine Vorladung von vornherein nur vorsorglich erfolgt ist gem. § 273 Abs. 2 ZPO. Insoweit ist also auch eine sog. prozessleitende Ladung eines Sachverständigen durch das Gericht, auch ohne zunächst einen förmlichen Beweisbeschluss erlassen zu haben, eine Heranziehung im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG. Andererseits ist gerichtlicher Sachverständiger bzw. als solcher herangezogen nur derjenige Sachverständige, der vor der Erstattung eines Gu-tachtens hierzu bestimmt worden ist. Eine rückwirkende Bestellung zum Ge-richtssachverständigen ist bereits nach Erstattung des Gutachtens und erst recht nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr möglich (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.7.1977).

1.2.1 Auskunft

Wird ein Sachverständiger um eine Auskunft gebeten, ist grundsätzlich bereits in diesem Auskunftsbegehren eine Heranziehung zu sehen, wenn dem Sachver-

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ständigen durch dieses Begehren ein nicht unerheblicher (Zeit-)Aufwand er-wächst (so bereits OLG Düsseldorf DB 85, 911, OLG Frankfurt/Main NJW 81, 1682). Ein solch erheblicher Zeitaufwand ist grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn nicht lediglich eine kurze Prüfung ohne Schwierigkeiten und ohne nähere Befassung mit der Sache zum Ergebnis führt (KG MDR 88, 330). Bei einem Arbeitsaufwand von der Dauer eines halben Arbeitstages ist dies natür-lich eindeutig zu bejahen (KG Berlin MDR 88, 330).

Das gleiche gilt m. E. aber auch für andere zeit- bzw. arbeitsintensive Tätigkei-ten, selbst für solche mit deutlich kürzerer Dauer, denn nach dem JVEG erhält der Sachverständige für seinen erforderlichen Zeitaufwand nach § 8 JVEG grundsätzlich eine Vergütung. Und diese Vergütung wird nach § 8 Abs. 1 und 2 JVEG bereits für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt. Konkret für Tätig-keiten bis zu 30 Minuten ist bereits die Hälfte des sich für eine volle Stunde er-gebenden Honorarstundensatzes zu gewähren und bei einer Dauer von mehr als 30 Minuten, die für die Erbringung der Leistung erforderlich war, wird der ge-währte Honorarstundensatz voll gewährt. Wird dem Sachverständigen aber für seine erforderliche Zeit grundsätzlich eine Vergütung zugesprochen, kann die-sem Grundsatz nach auch für Auskünfte, die hinsichtlich ihres Zeitaufwands nicht völlig unerheblich sind, nichts anderes gelten.

Die Frage der nun zu bestimmenden Erheblichkeit oder Unerheblichkeit eines Zeitaufwandes eines Sachverständigen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des nach dem auch dem JVEG noch innewohnenden Grundsatzes der Ehren-pflicht, die sich für den Sachverständigen ausgestaltet als seine Pflicht im Rah-men des Zumutbaren im Wege der Heranziehung Gutachten zu erstatten. Und zumutbar ist im Umkehrschluss wiederum nur der Zeitaufwand, der unvergütet bleiben soll. Dann kann jedoch ein Zeitaufwand, der bereits als volle Stunde nach der JVEG vergütet werden soll, auch unter Würdigung der sich so erge-benden Honorarsumme von mindestens 50,00 EUR der Honorargruppe 1 nach § 9 Abs. 1 JVEG, nicht mehr als unerheblich bemessen werden.

Legt man aber für eine erste solche (Auskunfts-)Tätigkeit den Wortlaut des JVEG „die letzte bereits begonnene Stunde ... zu mehr als 30 Minuten” als eine letzte bereits begonnene Stunde von mehreren bereits geleisteten Stunden aus, lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass die erste und zunächst einzige bereits begonnene Stunde unter 30 Minuten unter Berücksichtigung des Rahmens der Zumutbarkeit, als nicht vergütungsfähig (auch nicht mit dem hälftigen Stun-densatz) zu bewerten ist (so im Ergebnis wohl auch Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 30). Mit dieser Überlegung ist m. E. eine praktikable und zugleich am JVEG

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orientierte Lösung der (streitigen) Auslegung der Frage, wann es sich konkret um einen so genannten nicht unerheblichen Zeitaufwand des Sachverständigen handelt, abschließend lösbar.

Eine unter Umständen geforderte oder auch nur erbetene Auskunftserteilung muss daher bezüglich der Frage, ob dieses Begehren bereits eine Vergütung auslösende Heranziehung im Sinne der JVEG ist oder nicht, genau diese Um-stände der Dauer und Intensität der Tätigkeit, bemessen nach dem Zeitaufwand im Rahmen des Zumutbaren, zwingend berücksichtigen.

Dies gilt somit gegenüber dem Sachverständigen sowohl bei einer Auskunft über die Höhe der voraussichtlichen Gutachtenkosten, wie auch bei einer Aus-kunft (nachdem ihm vorab ein konkretes Beweisthema mitgeteilt wurde), ob er persönlich als Sachverständiger zu diesem Beweisthema überhaupt ein schriftli-ches Gutachten erstatten kann (also die sachverständigeneigene Fähigkeit zum Thema des Beweisbeschlusses überhaupt ein Gutachten fertigen zu können). Lediglich für den Fall, das der Sachverständige bereits ohne Aktenstudium er-kennen konnte, dass das Beweisthema von ihm mangels einschlägiger Fach-kenntnisse nicht bearbeitet werden kann, steht ihm keine Vergütung zu (OLG Nürnberg, JurBüro 89, 545; OLG Braunschweig DS 06, S. 159).

Wird aber die Durchführung einer Beweisaufnahme selbst von der Höhe des zu leistenden Vorschusses abhängig gemacht, gilt die Feststellung der voraussich-tlichen Kosten durch den Sachverständigen in der Regel schon als Heranziehung zu Beweiszwecken und somit zur Durchführung des konkreten Verfahrens (KG Berlin MDR 88, 330), wodurch ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten (Vor-)Prüfung und anschließenden Auskunft stets begründet ist (Bleutge, Justiz-vergütungs- und -entschädigungsgesetz, Kommentar, 4. Auflage, § 8 Rdn. 2). Der Umstand, dass es sich hierbei im Rahmen einer sorgfältigen Prüfung nur sehr selten um einen kürzeren Zeitabschnitt als 30 Minuten handeln dürfte, lässt m. E. zudem eigentlich eine Vernachlässigung der immer wiederkehrenden (Über-)Bewertung dieser Streitfrage zu.

1.2.2 Gutachtenerstattung

Die Gutachtenerstattung ist der klassische Fall der Heranziehung, da hierin die Hauptaufgabe des Sachverständigen liegt. Dabei ist es für die Frage der Heran-ziehung unerheblich, ob der Sachverständige sein Gutachten aufgrund einer Anordnung gem. § 411 ZPO oder § 82 StPO nur schriftlich erstattet, oder im Anschluss (ggf. auch auf Antrag einer Prozesspartei) im Verfahrenstermin noch mündlich erläutert, ergänzt etc. Auch ist für die Gutachtenerstattung die Art

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42 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

des Sachverständigen, der diese Tätigkeit ausführt, unerheblich (Staudt/Seibel, Rdn. 8.2).

1.2.3 Sachverständiger Zeuge/Zeuge

Für die Frage der Vergütung als Zeuge oder als Sachverständiger kommt es grundsätzlich nicht auf die Bezeichnung in der Ladungsverfügung an. Wird ein Sachverständiger als sachverständiger Zeuge (oder Zeuge) geladen, dann aber im Verhandlungstermin nicht nur zur Aussage über seine früheren Tatsachen-feststellungen, sondern auch zu einer sachverständigen Wertung veranlasst, zieht er also aufgrund seines Fachwissens Schlüsse (d. h. aufgrund der eigenen Sachkunde gibt der Sachverständige als Auskunftsperson – Zeuge oder sachver-ständiger Zeuge – ein eigenes Urteil ab, dass über die Wiedergabe bloßer Wahr-nehmungen hinausgeht), so ist er als Sachverständiger tätig und ist auch als solcher zu vergüten (OLG Koblenz DS 04, S. 110; OLG Köln MDR 93, 391).

1.2.4 Insolvenzverwalter/„isolierte“ Sachverständigentätigkeit

Hat sich ein Insolvenzverwalter nur als Sachverständiger gutachterlich geäu-ßert, liegt eine „isolierte“ Sachverständigenleistung vor. Nimmt der Insolvenz-verwalter hingegen vorläufige Sicherungsmaßnahmen und sonstige typische Aufgaben (Inbesitznahme und Verwaltung des Vermögens, Inventarisierung, Geschäftsführung usw.) wahr, liegt (außer ggf. nach § 9 Abs. 2 JVEG) kein Ans-pruch mehr auf Vergütung wegen einer gutachterlichen Stellungnahme vor (LG Mainz Rpfleger 87, 517).

1.2.5 Wirtschaftsreferent bei der Zentralstelle für Wirtschaftsstraf-sachen

Wird ein bei der Zentralstelle für Wirtschaftsstrafsachen tätiger Wirtschaftsrefe-rent (auch Wirtschaftsfachkraft genannt) vom Staatsanwalt oder Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, liegt eine erstattungsfähige Sachverstän-digenleistung vor. Abzustellen ist im Einzelfall konkret darauf, ob der Wirt-schaftsreferent als reiner Ermittlungsgehilfe des Staatsanwaltes tätig wird, denn dann gehört dieses zu seinen nicht gesondert zu entschädigenden Dienstaufga-ben, oder ob er persönlich und losgelöst von der eigentlichen Ermittlungstätig-keit den Auftrag erhält, eigenverantwortlich und frei von jeder Beeinflussung ein Gutachten zu einem bestimmten Beweisthema zu erstatten, denn dann ist er als Sachverständiger tätig (OLG Koblenz Rpfleger 98, 214; NStZ-RR 98, 127).

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 43

Nicht zu verwechseln mit der grundsätzlichen Vergütungsfähigkeit einer Sach-verständigenleistung ist aber der persönliche Vergütungsanspruch des Sachver-ständigen, der für eine Behörde tätig ist. Handelt dieser als Angehöriger einer Behörde in Erfüllung seiner Dienstaufgaben ist ihm damit lediglich der persönli-che Vergütungsanspruch verwehrt, jedoch ist die Erarbeitung des Gutachtens nicht insgesamt gebührenfrei gestellt. Der Vergütungsanspruch steht dann näm-lich der Anstellungsbehörde des Sachverständigen zu. Daran ändert auch eine ggf. Nichtzahlung zwischen den Verwaltungsbehörden, die aus Gründen der Gegenseitigkeit und Verwaltungsvereinfachung üblich ist, nichts. Anders wie-derum ist die Sachverständigentätigkeit als so genannte Nebentätigkeit (außer-halb der Dienstaufgaben oder im Rahmen einer Übernahme außerhalb sachli-cher Zuständigkeit) zu bewerten. Erstattet ein Behördenbediensteter ein Gutach-ten, obwohl er dazu nicht verpflichtet ist, so entsteht ihm dafür ein persönlicher Vergütungsanspruch (OLG Koblenz Rpfleger 98, 214; NStZ-RR 98, 127). Näheres zur Frage der Dienstaufgaben etc. wird unter § 1 Abs. 2 JVEG dargelegt.

1.3 Keine Heranziehung als Sachverständiger

1.3.1 Betreuer

Ein Betreuer ist nicht als Sachverständiger herangezogen und erstellt folglich auch keine Gutachten. Aber der Ersatz der durch die Betreuung erforderlichen Aufwendungen kann verlangt werden. So zum Beispiel der Ersatz der Fahrtkos-ten, der wiederum wird dem Betreuer nach den Sätzen des § 5 JVEG abgegolten. Dieses beruht auf einer Verweisung für den Betreuer zunächst im § 1908i BGB auf die Regelungen in § 1835 Abs. 1 BGB und von dort auf § 5 JVEG und eben nicht auf seine Tätigkeit als solche.

1.3.2 Dritter, der von beauftragter Behörde herangezogen wird

Beauftragt das Gericht eine Behörde mit der Erbringung einer Sachverständigen-leistung und zieht diese Behörde einen Dritten zur Erstattung des Gutachtens heran, so hat der Dritte mangels einer persönlichen Heranziehung durch eine der dazu berechtigten Stellen im Sinne des § 1 JVEG keinen eigenen persönli-chen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse (LG Frankenthal Rpfleger 82, 242).

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1.3.3 Rechtsanwaltskammer

Die Rechtsanwaltskammer kann für ein Gebührengutachten, welches sie im Auftrag des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erstellt hat, keine Vergütung aus dieser Gutachtertätigkeit geltend machen, denn die Fertigung dieser so ge-nannten Gebührengutachtens durch den Vorstand der zuständigen Rechtsan-waltskammer ist eben kein Sachverständigengutachten, sondern nur die Abgabe einer obligatorischen Stellungnahme. Der Grund dafür liegt in dem mit dem Gebührengutachten besonders ausgestalteten Informationsmittel des Gerichtes, dem gerade nicht der Charakter eines Beweismittels beigemessen wird (LG Ba-den-Baden Rpfleger 01, 324). So gibt gem. § 14 Abs. 2 RVG die Standesvertre-tung lediglich eine gesetzlich vorgesehene Stellungnahme – zwar ausdrücklich – in Form eines Gutachtens ab, welches aber wiederum ausdrücklich nach § 14 Abs. 2 S. 2 RVG kostenlos ist.

1.3.4 Pfleger und Vormund

Hier gilt das Gleiche, wie beim Betreuer (siehe hier unter § 1 Punkt 1.3.1). Der Verfahrenspfleger wie auch der Vormund sind ebenfalls keine Sachverständi-gen. Nur hinsichtlich zum Beispiel der Fahrkosten findet über die gesetzliche Regelung des § 1835 Abs. 1 BGB eine direkte Anwendung des § 5 JVEG für den Vormund statt, und für den Pfleger über § 1915 BGB, § 1908i BGB und § 1835 BGB die Regelungen nach § 5 JVEG Anwendung.

1.3.5 Zwangsverwalter

Führt ein Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes einen Rechtsstreit, steht ihm keine Sachverständigenentschädigung zu, da er den Rechtsstreit als eigene An-gelegenheit durchführt. Er ist nicht als Sachverständiger eingesetzt (LG Stade Rpfleger 02, 220).

1.4 Gleichgestellte Fälle

Erfolgt die Gestellung des Sachverständigen im Zivilprozess durch eine Partei, die zuvor das Gericht der Partei lediglich anheim gegeben hat, führt dies nur dann zu einem Vergütungsanspruch, wenn das Gericht das Gutachten oder die Tätigkeit als Sachverständiger im Prozess beschließt (KG Berlin NJW 75, 1423).

Im Bußgeldverfahren und beim Strafprozess muss neben die Ladung oder Ge-stellung zur Verhandlung die Sachverständigenleistung zur Aufklärung sach-dienlich sein. Zudem muss eine Entschädigung der Tätigkeit vor dem Erlass

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eines Urteils ausdrücklich beantragt worden sein. Das Gericht schließlich kann durch Beschluss eine Vergütung anordnen und in jedem Falle im Urteil über auch diese Kosten befinden.

Gleiches gilt bei zufälliger Anwesenheit in der Gerichtsverhandlung. Hier muss entsprechend eine Anhörung erfolgen. Da die Heranziehung keiner besonderen Form unterliegt, kann diese auch unmittelbar in der Gerichtsverhandlung durch kurzfristige Vernahme oder Anhörung schlüssig erfolgen. Die Ausführungen eines Sachverständigen müssen zudem grundsätzlich auch nicht beweistech-nisch im Sinne einer Verwertung als Beweismittel in Betracht kommen (KG MDR 88, 330), sondern lediglich in irgendeiner Form verwertet werden können.

1.5 Keine Leistungserbringung trotz Heranziehung

1.5.1 Verspätung

Erscheint der Sachverständige trotz ordnungsgemäßer Ladung verspätet und wird deshalb nicht mehr vernommen, verliert er seinen Anspruch. Gleiches gilt, wenn die noch ausstehende Leistung dadurch wertlos geworden ist (OLG Köln, NJW 70, 1980). Die Verspätung muss aber grob fahrlässig erfolgen. Eine solche grobe Fahrlässigkeit ist zum Beispiel nicht anzunehmen, wenn ein Ortsfremder im Gerichtssaal (gleiche Saalnummer jedoch falsches Justizgebäude) irrt und nur deshalb zu spät erscheint (OLG München MDR 84, 948). Verzichtet eine Partei in einem solchen Fall auf die Vernehmung des Sachverständigen, ist zu klären, ob der Verzicht auch bei pünktlichem Erscheinen erklärt worden wäre.

Begründet wird dieses damit, das es für den Vergütungsanspruch grundsätzlich bedeutungslos ist, ob die erbrachten Leistungen verwertbar sind. Eine Versa-gung des Anspruchs kann daher nur aus Billigkeitsgründen in den Fällen erfol-gen, in denen der Sachverständige die Unverwertbarkeit herbeigeführt hat (LSG Schleswig-Holstein DS 08, S. 319). Die Herbeiführung der Unverwertbarkeit muss mindestens grob fahrlässig erfolgt sein (OLG München MDR 84, 948).

1.5.2 Verweigerung

Verweigert der Sachverständige die Erstattung eines Gutachtens, ist zu prüfen, ob er zur Weigerung gesetzlich berechtigt ist (Bleutge, § 1 Rdn. 39). Liegt ein solcher Grund vor ist er für das Erscheinen im zur Vernehmung bestimmten Termin zu entschädigen (auch wenn er grundsätzlich hätte gemäß § 386 ZPO

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verfahren und fernbleiben können). Der Sachverständige, der seine Ernennung nach § 407 ZPO oder § 75 StPO zur Gutachtenerstattung ablehnt, muss seine Verweigerung gegenüber seiner heranziehenden Stelle schriftlich mitteilen. Erscheint er dann gleichwohl zum Termin ist er nicht zu vergüten bzw. entsteht ihm kein Entschädigungsanspruch (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.39).

1.5.3 Abbestellung

Wird ein Sachverständiger so kurzfristig abbestellt, dass ihn die Nachricht nicht mehr rechtzeitig erreicht hat, behält er seinen Anspruch. Hat er es verschuldet, dass ihm die Abbestellung nicht mehr zugegangen ist, verliert er seinen Ans-pruch. Auch hier muss er aber mindestens grob fahrlässig gehandelt haben. Eine Verpflichtung indes, stets wegen der grundsätzlichen Möglichkeit der Abbestel-lung die letzte Reisemöglichkeit zu nutzen, besteht nicht (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.37). Und auch die lediglich fehlende Mitteilung über einen Wechsel des Aufenthaltsortes ist für sich selbst noch kein Verschulden, wenn der Sachver-ständige nicht mit einer Abbestellung rechnen musste (Bleutge, § 1 Rdn. 38).

1.5.4 Beauftragung eines anderen Sachverständigen

Beauftragt ein herangezogener Sachverständiger, zum Beispiel wegen fehlender Sachkenntnisse, selbst einen weiteren Sachverständigen zur Gutachtenerstat-tung, so ist dieser weitere Sachverständige nicht herangezogen worden im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG und ein Vergütungsanspruch dieses weiteren Sachverständigen besteht nicht. Zugleich handelt der herangezogene Sachver-ständige nicht mehr höchstpersönlich, was ebenfalls zu einem Ausschluss auch seines Vergütungsanspruchs führt (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.41; OLG Bre-men DS 08, S. 310).

1.6 Gewährung einer Vergütung oder Entschädigung nur nach dem JVEG

Die Vergütung oder Entschädigung wird nur und ausschließlich nach diesem Gesetz gewährt. Früher erfolgt beispielsweise der Aufwandsersatz für Kopien der Abschriften nach dem Gerichtskostengesetz. Da somit alle Ansprüche des Sachverständigen in diesem Gesetz geregelt sind, dient § 1 Abs. 1 S. 2 JVEG lediglich der Klarstellung.

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 47

1.6.1 Vergütung bei Heranziehung als Sachverständiger für Unter-nehmungen und ihre Mitarbeiter

Schließlich wird nun auch ausdrücklich der Vergütungsanspruch einer Unter-nehmung, der gegenüber der Auftrag erteilt wurde und die diesen durch Mitar-beiter erfüllt, zugesprochen. § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 3 JVEG bringt damit zum Aus-druck, dass der Anspruch ausschließlich demjenigen zusteht, der beauftragt worden ist (so bereits Sächsisches LSG in JurBüro 01, 486). Das ist insbesondere immer dann der Fall, wenn die juristische Person oder Personenvereinigung den Auftrag zu Leistungen erhält, die ein angestellter oder freier Mitarbeiter als Sachverständiger im Verfahren erbringt, wie zum Beispiel die Technischen Überwachungsvereine (BT-Drucksache 15/1971, S. 178).

Da das Gesetz in diesem Zusammenhang den Begriff der Unternehmung wählt, kann es sich somit bei der Unternehmung grundsätzlich auch – in analoger An-wendung des § 14 BGB – um eine juristische Person oder Personenvereinigung handeln. Haben sich mehrere Sachverständige zu einer Gesellschaft zusammen-geschlossen, ist die Gesellschaft zumindest im kostenrechtlichen Sinn Auftrag-nehmer, da nach weit verbreiteter Auffassung in der Fachliteratur nur natürliche Personen als Sachverständige im verfahrensrechtlichen Sinne tätig werden kön-nen (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 14). Als solche Auftragnehmer (im kosten-rechtlichen Sinne) erwerben sie unmittelbar den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.17), weshalb natürlich auch die ge-richtliche Festsetzung der Vergütung durch sie beantragt und hiergegen gege-benenfalls Beschwerde einlegt werden kann und weil insoweit keine Unter-schiede zu einer Beauftragung im außergerichtlichen oder außerbehördlichen Bereich anzuerkennen sein sollen (BT-Drucksache 15/1971, S. 178).

Meines Erachtens kritisch zu beachten ist jedoch, dass ein nur angestellter Sach-verständiger stets auch immer weisungsabhängig ist gegenüber seinem Arbeit-geber. Dieser Arbeitgeber ist deshalb durch seine geschäftsführenden Vertreter der Unternehmung verpflichtet, die Unabhängigkeit der Leistungserbringung bezüglich der Gutachtenerstellung seiner angestellten Sachverständigen (in Ab-grenzung zu seinen sonstigen Weisungsrechten gegenüber seinen Mitarbeitern) sicherzustellen. Hier ist eine Abgrenzung dieser Rechte und Pflichten gegenüber dem angestellten Sachverständigen und seiner Tätigkeit vor Gericht als Sachver-ständiger im Auftrag der Unternehmung – unter Berücksichtigung auch privat-wirtschaftlicher Interessen der Unternehmung im Gegensatz zu den Verwal-tungsbehörden und deren Sachverständigen mit ihren öffentlich-rechtlichen Aufgabenstelllungen – oft schwierig, und gleichwohl bezüglich dieser unter

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48 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Umständen tendenziösen Diktion eines Gutachtens durch die heranziehenden Stellen mit größter Sorgfalt zu hinterfragen.

1.6.2 Vergütung bei Heranziehung von Behörden zu Sachverständi-genleistungen

Wird gem. § 1 Abs. 2 JVEG eine Behörde oder sonstige Stelle zu Sachverständi-genleistungen herangezogen, also insbesondere zur Gutachtenerstellung zu Beweiszwecken, bestehen grundsätzlich auch für diese die Ansprüche nach dem JVEG (Bleutge, § 1 Rdn. 14).

Keine Heranziehung wiederum liegt vor, wenn sich das tätig werden einer Be-hörde oder sonstigen Stelle auf eine Auskunft nach §§ 273 Abs. 2 ZPO und § 161 StPO beschränkt (Bleutge, § 1 Rdn. 14). Rein informatorische oder obligatorische Auskünfte fallen ebenfalls nicht unter die Vergütungspflicht (LG Baden-Baden Rpfleger 01, 324).

Wenn Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen Stelle die Sachverständi-genleistung in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erbringen, sind sie persönlich ebenfalls nicht herangezogen worden und Anspruchsinhaber ist grundsätzlich die Behörde oder sonstige Stelle selbst (eine Heranziehung der Behörde zur Sachverständigenleistungen natürlich unterstellt). Zu unterscheiden ist daher stets der Anspruch der herangezogenen Behörde oder sonstigen Stelle von dem persönlichen Anspruch des tatsächlich tätigen Mitarbeiters dieser Behörde oder Stelle. Letzterer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben tätig wird, da er hierfür sein Gehalt be-ziehungsweise seine Bezüge erhält (OLG Koblenz Rpfleger 93, 214). Eine Aus-nahme hiervon gilt, wenn der ausführende Sachverständige Ehrenbeamter oder ehrenamtlich tätig ist. Zudem hat ein Mitarbeiter auch dann (ausnahmsweise) einen eigenen Anspruch, wenn er wegen seiner besonderen Fachkenntnisse persönlich herangezogen worden ist und diese besonderen Kenntnisse von den anderen Bediensteten der Behörde nicht oder nur in einem geringeren Umfang zu erwarten sind (OLG Koblenz Rpfleger 80, 356).

Letztlich stellt sich eine Sachverständigentätigkeit durch eine andere Behörde immer als Amtshilfe dar. Hierzu sind die Behörden grundsätzlich gemäß Art. 35 Grundgesetz (GG) verpflichtet. Diese Verpflichtung steht aber einer Entschädi-gung nicht entgegen. Selbst wenn die herangezogene Behörde für bestimmte Sachverständigenleistungen bislang keine Entschädigung verlangt hat, hat sie damit nicht für künftige Leistungen gleicher Art auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet. Begründet wird dieses damit, dass die in Anspruch ge-

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§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung 49

nommene Behörde eine Sachverständigenleistung erbringt, die derjenigen eines privaten Sachverständigen gleichzustellen ist. Ihr entsteht durch die Bereitstel-lung von ausgebildeten Bediensteten und ihrer technischen Einrichtungen Aus-lagen, da die Arbeitskräfte und Arbeitsgeräte in Anspruch genommen werden und nicht anderweitig eingesetzt werden können (OLG Düsseldorf MDR 89, 1022). Auf gar keinen Fall lässt sich aus einem Zahlungsverzicht zwischen den beteiligten Behörden, ein Wegfall einer Zahlungspflicht des gerichtlichen Kos-tenschuldners ableiten.

Für Gutachten der Gutachterausschüsse nach dem Bundesbaugesetz wird ein entsprechender Vergütungsanspruch (OLG München Rpfleger 76, 264) ebenfalls bejaht (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.48).

Keine vergütungsfähige Leistung liegt vor, wenn die einer Schwerpunktstaats-anwaltschaft zur Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten zugeteilte so genannte Wirtschaftsfachkraft in der mündlichen Verhandlung ein Gutachten erläutert oder modifiziert, dass sie bereits im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Dienstbehörde erstattet hat (OLG München Rpfleger 83, 181; siehe dazu auch hier unter § 1 Punkt 1.2.5). § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigung

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50 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

(1) 1Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht bin-nen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauft-ragt hat, geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Be-rechtigten beauftragt hat,

2. im Falle der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,

3. …

4. … 3Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlän-gert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständi-gen Gericht vorzulegen, dass durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. 4Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.

(2) 1War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hin-dernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. 2Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-säumten Frist an gerechnet, kann die Widereinsetzung nicht mehr beantragt wer-den. 3Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. 4Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. 5Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. 6§ 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebli-che Zeitpunkt eingetreten ist. 2Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bür-gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. 3Durch den Antrag auf gerichtliche Festset-zung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. 4Die Verjäh-rung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

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§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 51

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung er-folgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

1 Geltendmachung des Vergütungsanspruchs

Für die herangezogenen Sachverständigen gilt eine einheitliche gesetzliche Frist von drei Monaten für die Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs (Bund DS 05, S. 325). Dieser Frist geht keine individuelle Fristsetzung des Gerichts und keine Belehrung über die Folgen der Fristversäumnis mehr voraus. Nach Frist-ablauf ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Damit soll sichergestellt wer-den, dass die Abrechnung zeitnah erfolgt (auch im Hinblick auf die für den Staat zunehmende ökonomische Notwendigkeit eine Abrechnung der Gerichtskosten – zwingend immer inklusive der Sachverständigenvergütung – gegenüber dem Kostenschuldner zu ermöglichen). Diese Dreimonatsfrist hat mit ihrer Zeitnähe zur Gutachtenerstattung zudem eine größere Gewähr für deren Richtigkeit zur Folge und verbessert auch die Möglichkeiten zur schnellen Durchsetzung einer etwaigen Nachzahlungspflicht des Kostenschuldners erheblich (BT-Drucksache 15/1971, S. 178). Eine Vergütung von Amts wegen erfolgt somit grundsätzlich nicht bzw. nur ganz ausnahmsweise gem. § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG (Bleutge, § 2 Rdn. 3).

2 Zuständige Stelle für die Geltendmachung

Der Sachverständige muss den Antrag auf Vergütung bei der Stelle, die ihn herangezogen hat, stellen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 2. HS JVEG. Der bei einer unzus-tändigen Stelle eingereichte Antrag ist nur dann fristgerecht, wenn dieser – durch Weiterleitung durch die unzuständige Stelle – doch noch innerhalb der Dreimonatsfrist bei der zuständigen Stelle eingeht.

3 Fristbeginn für den Antrag

Bezüglich der Antragsfrist ist zunächst festzustellen, dass m. E. die Entschei-dungen der Vergangenheit (OLG Bremen JurBüro 76, 1536) hinsichtlich der Auswirkungen von unbezifferten Anträgen von Zeugen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung hinsichtlich ihrer Ansprüche noch insoweit von Bedeu-

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52 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

tung bleiben, wie ein Sachverständiger überhaupt eine unbezifferte Vergütung verlangt. Geschieht dieser unwahrscheinliche Fall, muss auch dieses Verlangen innerhalb der zu Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nun klar geregel-ten Dreimonatsfrist hinreichend substantiiert geltend gemacht werden, will der Sachverständige seinen Anspruch nicht verlieren. Zudem ist zu beachten, dass dies auch bei Anträgen gilt, die lediglich mit der Angabe einer geforderten End-summe, abgegeben werden (Meyer/Höver/Bach, § 2 Rdn. 2.2).

Natürlich besteht auch noch grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Gel- tendmachung eines (vielleicht deshalb dann unbezifferten) Vergütungsverlan-gens. Auswirkungen auf den Fristlauf der Verjährung hat dies natürlich auch nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG beginnt die Frist im Fall der schriftlichen Begutach-tung durch den Sachverständigen mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Sachverständigen beauftragt hat.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 JVEG regelt zudem für den Fall der Vernehmung als Sachver-ständiger, dass mit deren Beendigung ebenfalls die Frist zur Verjährung beginnt.

Es ist demnach wichtig für den Beginn der Frist für den Verjährungseintritt zu unterscheiden, ob der Sachverständige von Anfang an mit der schriftlichen Ers-tellung und der mündlichen Erörterung des Gutachtens beauftragt worden ist oder zunächst nur ein Auftrag zur schriftlichen Erstellung vorlag (BT-Drucksache 15/1971 S. 179).

Fraglich ist jedoch wie zu verfahren ist, wenn eine mündliche Erörterung des Gutachtens und zuvor eine schriftliche Gutachtenerstellung von Beginn der Heranziehung an vorgesehen war, denn für diesen Fall der Sachverständigentä-tigkeit enthalten diese beiden Vorschriften des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG keine genaueren Angaben.

Bei einer sinnentsprechenden Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG ist m. E. die von Beginn der Heranziehung an vorgesehene Tätigkeit der Gutachtenerstellung und die mündliche Erläuterung als ein einheitlicher Auf-trag zu bewerten und muss demnach auch als „nur eine” die Vergütung berech-tigende Handlung des Sachverständigen bewertet werden, die erst mit Ab-schluss der gesamten und vollständigen gutachterlichen Leistung (hier mit der Beendigung der mündlichen Gutachtenerläuterung) den Beginn der Verjäh-rungsfrist nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG auslöst. Wäre hingegen der Sachver-ständige auch in diesem Fall verpflichtet, den Teil des Vergütungsanspruchs die schriftliche Ausarbeitung betreffend, binnen drei Monaten nach Abgabe des

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§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 53

Gutachtens geltend zu machen, könnte er dann lediglich einen Teilanspruch verlangen, da er zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht weiß, wie hoch sein Anspruch hinsichtlich der mündlichen Erörterung sein wird. Das würde aber auf eine Zwischenabrechnung hinauslaufen, die im Gesetz keinerlei Nieder-schlag findet.

Steht hingegen in dem Zeitpunkt, in dem der Sachverständige sein Gutachten vorlegt überhaupt noch nicht fest, ob er sein Gutachten zusätzlich in einem spä-teren Termin mündlich zu erörtern hat, beginnt die Frist für die Geltendma-chung des Vergütungsanspruchs hinsichtlich der schriftlichen Erstellung des Gutachtens bereits mit dessen Vorlage bei der heranziehenden Stelle.

Wird der Sachverständige später dann doch noch zur mündlichen Erörterung seines Gutachtens herangezogen, beginnt die Frist für die Geltendmachung der Vergütung für die Erläuterung erst mit Beendigung der „zweiten” Hinzuzie-hung (BT-Drucksache 15/1971, S. 179).

4 Fristverlängerung

Da es in einzelnen Fällen Schwierigkeiten bereiten kann, die Abrechnung inner-halb von drei Monaten vorzulegen, kann der Berechtigte unter Angabe von Gründen eine Fristverlängerung beantragen. Ein solches sog. berechtigtes Inter-esse auf Fristverlängerung besteht zum Beispiel, wenn sich der Sachverständige eines von ihm unabhängigen Dritten als Hilfskraft bedient hat, dieser Dritte aber seinerseits dem Sachverständigen gegenüber noch nicht abgerechnet hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 179) oder noch auf die Rechnung einer Materialprüfan-stalt wartet.

Daraus ergibt sich m. E. der Schluss, dass Fristverlängerungen grundsätzlich wohl nur bei fallbezogenen Gründen (siehe oben), die also vom Sachverständi-gen nicht selbst zu verantworten sind, verlängert werden soll. Die Fristverlänge-rung ist bei der Stelle zu beantragen, die den Berechtigten herangezogen hat. Lehnt sie eine Verlängerung der Frist ab, ist sie verpflichtet, den Antrag unver-züglich dem für die Festsetzung der Vergütung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet dann unanfechtbar über den Antrag (BT-Drucksache 15/1971, S. 179; zum Antrag auf Verlängerung gegenüber der „falschen” Stelle siehe hier unter § 2 Punkt 2).

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54 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

5 Folgen der Ablehnung einer Fristverlängerung

Weist das Gericht den Antrag auf Fristverlängerung zurück, muss der Berechtig-te seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der gerich-tlichen Entscheidung bei der beauftragenden Stelle geltend machen. Versäumt er diese Frist, erlischt sein Vergütungsanspruch.

Diese Regelung soll zum Einen verhindern, dass der Berechtigte ungeachtet seines Antrags auf Fristverlängerung innerhalb der ursprünglichen Frist von drei Monaten abrechnen muss, denn diese Abrechnung wäre dann zwangsläufig unvollständig. Zum Anderen soll mit dieser Regelung verhindert werden, dass der Sachverständige bei endgültiger Ablehnung der Fristverlängerung Gefahr läuft, seinen Anspruch schon vor Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung endgültig (durch Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist) zu verlieren (BT-Drucksache 15/1971, S. 179).

Mit dieser Regelung in der JVEG hat der Sachverständige somit trotz Ablehnung der Fristverlängerung und trotz Ablauf der Dreimonatsfrist, immer noch zwei Wochen Zeit, ab Bekanntgabe der Entscheidung, seinen Anspruch geltend zu machen.

6 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

6.1 Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumnis

Versäumt der Sachverständige die Frist von drei Monaten für die Geltendma-chung des Anspruchs und hat er auch keinen Antrag auf Fristverlängerung ge-stellt, kann er Wiedereinsetzung verlangen, wenn die Fristsäumnis unverschul-det war. Unverschuldet bedeutet, dass der Berechtigte weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben darf. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Sachverständige durch längere Krankheit arbeitsunfähig war. Nur ein auf die Fristsäumnis bezogenes Verschulden ist dabei maßgebend. Ein Verschulden an einem von den Fristwahrungsmaßnahmen unabhängigem Ereignis ist daher unerheblich (Helmut Büttner, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 2. Aufla-ge, § 5 Rdn. 1). So ist zum Beispiel ein Verschulden an einem Unfall auf der Fahrt zum Briefkasten, der dazu führt, dass die Frist nicht eingehalten wird, daher nicht als Verschulden bei der Fristversäumnis anzusehen.

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§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 55

Betriebsbedingte Überlastungen hingegen stellen keinen Wiedereinsetzungs-grund dar, ebenso wenig sind längere Auslandsaufenthalte ein Entschuldi-gungsgrund. Hier hat der Berechtigte nämlich im Rahmen seines Erwerbsge-schäftes für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Dies gilt im Übrigen auch (nach einer Übergangszeit zur notwendigen und möglichen Regelung der weite-ren Büroorganisation) für den längerfristig erkrankten Sachverständigen. Der Antrag muss immer bei dem Gericht gestellt werden, welches für die gerichtli-che Festsetzung des Anspruchs gemäß § 4 Abs. 1 JVEG zuständig ist.

6.2 Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung

Grundsätzlich muss der Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich drei Vorgaben erfüllen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss vom Sachverständigen begründet wer-den, das heißt, es müssen alle Umstände, die für die Frage der Fristversäumung bedeutsam sind, genau dargelegt werden.

Der Sachverständige muss seine Angaben glaubhaft machen, in dem er diese so dokumentiert, dass die richterliche Überzeugung von der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit des von ihm behaupteten Versäumnisgrundes begründet werden kann. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage bestimmter Dokumente wie ein ärztliches Attest (gegebenenfalls mit genauen Angaben zum Krankheitsbild wie zum Beispiel „im Koma gelegen von ... bis“) oder schriftlicher Nachweis eines Wegeunfalls oder Zeitungsnachweis über einen überraschenden Poststreik. Ne-ben solchen Urkunden ist vor allem die eidesstattliche Versicherung von Zeugen geeignet, eine Glaubhaftmachung zu dokumentieren. Dabei sollte allerdings diese eidesstattliche Versicherung stets eine eigenständige Sachdarstellung der-jenigen Person enthalten, die sie abgibt. Der unbedingte Wahrheitsgehalt einer solchen Versicherung ist zwingend. Eine eidesstattliche Versicherung des Sach-verständigen selbst als Antragsteller einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber kein isoliert zulässiges Beweismittel.

Schließlich muss der Sachverständige die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachholen, das heißt zweckmäßiger Weise sollten daher der Antrag auf Wiedereinsetzung und die konkrete Geltendmachung des Vergütungsans-pruchs miteinander verbunden werden (Büttner, § 12 Rdn. 23, 24, 31, 34).

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56 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

6.3 Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung

Zudem besteht eine Ausschlussfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diese beträgt ein Jahr und beginnt mit Ablauf der Frist für die Geltendmachung des Anspruchs gem. § 2 Abs. 2 S. 2 JVEG. Danach kann auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr gestellt werden. Die Möglich-keit der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen ist dann endgültig nicht mehr möglich.

6.4 Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung

Gegen die bloße Ablehnung der Wiedereinsetzung gibt es hingegen die Mög-lichkeit noch einmal ein Rechtsmittel einzulegen. Dieses Rechtsmittel nennt sich Beschwerde gem. § 2 Abs. 2 S. 3 JVEG. Diese sog. Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung der ablehnenden Entscheidung einzulegen. Im Übrigen gelten hier die Vorschriften des § 4 Abs. 4 S. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 zum Verfahren der Beschwerde (siehe ausführlich dazu hier unter § 4).

7 Verjährung des Anspruchs

Die Verjährungsfrist für den Vergütungs- und Entschädigungsanspruch ist ausdrücklich im JVEG geregelt. Das JVEG enthält zudem auch einen Verweis auf das BGB. Danach verjährt der Anspruch nach § 2 Abs. 3 JVEG i. V. m. § 195 BGB in drei Jahren.

Verjährungsbeginn ist der Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs zu laufen beginnt. Bei einem schrift-lichen Gutachten ist darauf abzustellen, in welchem Jahr das Gutachten bei der beauftragenden Stelle eingegangen ist und bei einer mündlichen Erörterung des Gutachtens ist auf die Beendigung der Vernehmung abzustellen. Hinsichtlich der Hemmung der Verjährung wird die gerichtliche Festsetzung des Vergü-tungsanspruchs als Hemmungstatbestand genannt.

Hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährung ist zu beachten, dass sie als sog. Einrede geltend gemacht werden muss, da sie nicht von Amts wegen be-rücksichtigt wird. Das heißt die Verjährung wird nur dann überhaupt berück-sichtigt, wenn eine Erhebung der Verjährungseinrede durch die zuständige Stel-le erfolgt. Die sog. Anweisungsstelle (das ist der Urkundsbeamte der Ge-schäftsstelle der zuständig ist für die Berechnung und Anweisung von Vergü-tungen) hat daher, wenn eine Verjährung gestellter Ansprüche in Betracht

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§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung 57

kommen kann, die Akten dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) zur Prüfung vorzulegen, ob dieser die Verjährungseinrede erheben will oder nicht (Meyer/Höver/Bach, § 2 Rdn. 2.7 und 2.8). Ist nach seiner Beurteilung der Sach-lage der Vergütungseinspruch verjährt, hat natürlich die Erhebung der Verjäh-rungseinrede zwingend zu erfolgen.

Hingegen kann die Einrede der Verjährung nicht von dem Kostenschuldner im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben werden (aber er kann u. U. im Erinnerungsverfahren die Auszahlung einer verjährten Sachverständi-genvergütung als eine unrichtige Sachbehandlung i. S. d. § 21 Gerichtskosten-gesetz (GKG) geltend machen (Meyer/Höver/Bach, § 2 Rdn. 2.8 m. w. N.).

8 Dauer der Verjährungsfrist für den Erstattungsanspruch

Die Verjährungsfrist ist ausdrücklich in der JVEG geregelt und beträgt gem. § 2 Abs. 4 JVEG i. V. m. § 5 Abs. 3 GKG jetzt noch drei Jahre. Dem Grundsatz wech-selseitiger Gleichstellung der Anspruchsverjährung auf beiden Seiten (Sachver-ständiger und Anweisungsstelle bzw. Bezirksrevisor) wird damit offensichtlich entsprochen. Somit ist auch hier Verjährungsbeginn der Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Im Übrigen gilt § 5 Abs. 3 des GKG entsprechend.

Eine Änderung der durch die Anweisungsstelle vorgenommenen Festsetzung der Vergütung ist demnach grundsätzlich möglich. Die Änderung ist nicht an eine Frist gebunden, und es ist auch nicht erforderlich, dass das Verfahren noch anhängig ist (Meyer/Höver/Bach, § 2 Rdn. 2.10).

Wird aber, aufgrund einer geänderten Festsetzung ein überhöht gezahlter Betrag von dem Sachverständigen zurückgefordert, so kann dieser die nach § 4 JVEG vorgesehene gerichtliche Festsetzung beantragen und in diesem Verfahren dann seinerseits den Einwand der Verjährung erheben.

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§ 3 Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtig-ten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden, oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2000 Euro übersteigt.

1 Voraussetzungen für einen Vorschuss

Nach § 3 JVEG wird ein angemessener Vorschuss bewilligt, wenn dem Berech-tigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder entstehen werden oder die Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen 2.000,00 EUR übersteigt.

Bei den Fahrtkosten sind sämtliche Fahrtkosten umfasst, also auch solche zum Ortstermin oder zu anderen Behörden etc.

Sonstige Aufwendungen können alle baren Auslagen des Sachverständigen sein. Hier kommen die Kosten für Hilfskräfte, Materialuntersuchungen, Behörden-auskünfte etc. in Betracht.

Allerdings wird eine Feststellung der Erheblichkeit zumindest in zwei der drei Anwendungsfälle nämlich bei Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen erfor-derlich.

Und in diesem Zusammenhang ist die Frage der Bewilligung der Gewährung des Vorschusses unabhängig oder abhängig von den Eigenmitteln des Sachver-ständigen streitig. Einerseits wird für die Definition des Begriffs „Erheblich“ abgestellt auf die Sicht des Sachverständigen, d. h. wenn deren Zahlung für den Sachverständigen eine merkliche Einschränkung in seiner Lebensführung oder die seiner Familie zur Folge haben würde (Meyer/Höver/Bach, § 3 Rdn. 3.3). Andererseits wird ein Bezug für die Frage der Erheblichkeit bestimmter Fahrt-kosten oder sonstigen Aufwendungen nicht auf die konkreten Vermögensver-hältnisse des Anspruchsberechtigten Sachverständigen abgestellt, sondern auf objektivere Kriterien, wie zum Beispiel bei Fahrtkosten die Entfernung der Reise und die Dauer der Abwesenheit von Zuhause. Eine aufgezwungene Fremdfi-nanzierung der Reise ist natürlich ebenfalls abzulehnen (Bleutge, § 3 Rdn. 3).

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§ 3 Vorschuss 59

Schließlich wird oftmals auch die Bestimmung einer festen also ebenfalls objek-tiven Untergrenze angestrebt, die auf „durchschnittliche Verhältnisse“ abstellt (Hartmann, Kostengesetze, Kommentar, 39. Auflage, § 3 JVEG Rdn. 4).

Falsch ist es m. E. in jedem Fall, wenn nun die Betragshöhe des dritten Anwen-dungsfalls als Auslegungskriterium der Erheblichkeit hinsichtlich der Fahrkos-ten oder der sonstigen Aufwendungen herangezogen würde. Der Ansatz, als Grenze die Begrifflichkeit der Geringfügigkeit als Abgrenzungskriterium zur Erheblichkeit zu wählen (Hartmann, § 3 Rdn. 4), bleibt m. E. jedoch in einer dann pauschal als Grenze der Geringfügigkeit angesetzten Betragshöhe von 250,00 EUR ebenfalls zu willkürlich und nicht nachvollziehbar.

Vielmehr bedarf es einer sachverständigenleistungsbezogenen Abgrenzung zwischen einem so genannten geringfügigen und erheblichen Betrag. Die Be-tragshöhe der Vergütungsgruppen einerseits und der schätzbare Aufwand ent-weder im Rahmen eines Ortstermins zur Besichtigung oder eines Gerichtster-mins zur Anhörung andererseits dürften dabei ein sinnvolles Kriterium für die Bemessung des Vorschusses sein. Dadurch erfolgt ein betragsmäßig feststellba-res, zugleich konkret sachverständigenleistungsbezogenes und schließlich finan-ziell eindeutig nicht mehr als geringfügig zu betrachtendes Bemessungskrite-rium.

So würde ein Sachverständiger, welcher der Vergütungsgruppe „6“ angehört, zukünftig Beträge, die die so im Rahmen eines insgesamt geschätzten dreistün-digen Ortstermins (inkl. An- und Abfahrt bei einer Strecke von 40 Kilometern Gesamtstrecke) ermittelte Höhe von 237,00 EUR übersteigen, gemäß § 3 JVEG als Vorschuss geltend machen können. Solche Beträge wären für ihn persönlich bei dieser konkreten gutachterlichen Leistung als nicht mehr geringfügig einzu-stufen.

Als dritter und letzter möglicher Grund für einen Vorschuss nennt das Gesetz schließlich noch eine zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistun-gen in Höhe von mindestens 2000,00 EUR.

Das JVEG geht dabei von dem hauptberuflich tätigen Sachverständigen aus, so dass es durch einen Gutachtenauftrag nicht mehr (wie vormals zur Zeit des ZSEG) zu einer Vernachlässigung des Hauptberufes kommt. Die Sachverständi-gentätigkeit ist der Hauptberuf. Daher wird jetzt auch darauf abgestellt, dass bereits so erhebliche Teilleistungen erbracht worden sind, dass ein Vergütungs-anspruch von 2000,00 EUR entstanden ist. Da der Sachverständige nun aber nach Stundensätzen vergütet wird, hat er bei einem Vergütungsanspruch in

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60 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Höhe von 2000,00 EUR je nach Vergütungsgruppe bereits zwischen 20 und 40 Stunden Arbeitsleistung erbracht. Müsste er bei jedem Gutachten unabhängig vom Umfang auf seine Vergütung warten bis der Auftrag abgeschlossen ist, könnte ihn das – eben in Ermangelung anderer Erwerbsquellen – in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen. In diesen Fällen wird daher zur Ver-meidung unverhältnismäßig umfangreicher Vorfinanzierungen stets eine Ab-schlagszahlung auf den Vergütungsanspruch ab dem Erreichen einer solchen betragsmäßigen Höhe von 2.000,00 EUR für geboten gehalten (BT-Drucksache 15/1971, Seite 179).

2 Adressat für einen Antrag auf Vorschuss

Als Adressat für den Antrag auf den Vorschuss ist immer die jeweilige Anwei-sungsstelle zu wählen (OLG Hamm Rpfleger 1976, 362).

Die sicherlich nun entstehende Befürchtung der Urkundsbeamten, nun zusätz-lich noch mehr und häufiger durch die Anträge auf Vorschüsse von den Sach-verständigen kontaktiert zu werden, kann hier leider nur – trotz der teilweise sicherlich schon jetzt desolaten Personalsituation auf den Geschäftsstellen – bestätigt werden. Doch der Gesetzgeber hat – im Wissen auch um diese Proble-matik – trotzdem eindeutig mit dieser Regelung die Möglichkeit zum frühzeiti-gen Ausgleich von Ansprüchen der Sachverständigen geschaffen, da die Kosten-schuldnerschaft hinsichtlich dieser Beträge immer Sache des Staates oder einer Prozesspartei sind, und nicht den Sachverständigen auferlegt werden kann und darf. Denn mit der Schaffung des Vergütungsprinzips im JVEG (ausdrücklich vom Gesetzgeber auch im Hinblick auf die Schaffung marktkonformer Gepflo-genheiten im Hinblick auf die Privatgutachten/-er), ergibt sich eine Gleichbe-handlungspflicht gegenüber anderen im privatgutachterlichen Bereich nach werkvertraglichen und privatautonomen Vereinbarungen längst üblichen Gepf-logenheit einer vorab vom Auftraggeber zu leistenden Teilkostentragung durch Vorschuss. Im privatrechtlichen Bereich ist darüber hinaus eine teilweise Ab-wälzung der Kostenlasten auf den Auftraggeber über die Vereinbarung so ge-nannter Mitwirkungspflichten bezüglich kostenintensiver Maßnahmen zur Gut-achtererstellung ebenfalls übliche Praxis.

Den Anweisungsstellen bleibt daher immer nur die Hoffnung, da der Vorschuss nur auf Antrag gewährt wird, dass ein Sachverständiger sich der Mühe einer Vorschussantragstellung bei für ihn unerheblichen Aufwendungen nicht unter-ziehen wird.

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 61

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

(1) 1Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses er-folgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. 2Zuständig ist

1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, …

2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht.

3. das Landgericht, bei dem die Staatanwaltschaft besteht, die für das Ermitt-lungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit de-ren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs-behörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;

4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) 1Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vor-schuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtli-che Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beant-ragt. 2Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtigte und die Staatskas-se Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) 1Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. 3Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. 4Das Beschwerdege-richt ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unan-fechtbar.

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62 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

(5) 1Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwer-degericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-scheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. 3Über die weite-re Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. 4Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) 1Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Ver-fahrensordnung entsprechend. 3Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) 1Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei-dung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. 2Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sa-che besondere Schwierigkeiten tatsächlicher der rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. 3Das Gericht entscheidet jedoch im-mer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. 4Auf eine erfolgte oder unterlasse-ne Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) 1Die Verfahren sind gebührenfrei. 2Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

1 Voraussetzungen für die gerichtliche Festsetzung

Grundsätzlich erfolgt die Festsetzung einer Vergütung, einer Entschädigung oder eines Vorschusses des Sachverständigen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach einem entsprechenden Antrag durch den Sachverständigen. Die Festsetzung der Vergütung durch gerichtlichen Beschluss findet nur auf Antrag statt oder wenn das Gericht sie für angemessen hält. Antragsberechtigte ist der Sachverständige und die Staatskasse.

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 63

1.1 Abgrenzung zum Anweisungsverfahren

Von der gerichtlichen Festsetzung nach § 4 JVEG zwingend zu unterscheiden ist deshalb die Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen durch den Ur-kundsbeamten der Geschäftsstelle im sogenannten Anweisungsverfahren (ei-gentlich der Regelfall). Dieser setzt die Vergütung oder den Vorschuss von Amts wegen aufgrund eines Antrags des Sachverständigen nach §§ 2 oder 3 JVEG fest (Meyer/Höver/Bach, § 2 Rdn. 2.7 m. w. N.). Hierbei handelt es sich immer um ein reines Verwaltungsverfahren, an dem die Prozessparteien nicht beteiligt sind (OLG Oldenburg NJW 86, 265).

Die Prozessparteien können deshalb auch nur im späteren Kostenfestsetzungs-verfahren rügen (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.7), dass die Staatskasse zum Beispiel die Vergütung des Sachverständigen zu hoch angesetzt hat (OLG Kob-lenz DB 86, 32). Diese können dann – ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Kos-tenschuldner – eine gerichtlichen Überprüfung dieser im Kostenansatz (Gesamt-kosten eines Gerichtsverfahrens) enthaltenen Sachverständigenentschädigung durch eine Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen (OLG München Rpfleger 80, 303; OLG Koblenz Rpfleger 85, 333).

Im Rahmen des oben genannten Anweisungsverfahrens entscheidet der Kos-tenbeamte immer allein. Der Richter kann aber zu einer Stellungnahme über die Höhe des Stundensatzes hinzugezogen werden. Die Bestimmung des Stunden-satzes durch ihn hat jedoch nur die Bedeutung einer unverbindlichen Stellung-nahme und bindet den Kostenbeamten nicht. Es handelt sich ausschließlich um eine dienstliche Äußerung des Richters (OLG München NJW-RR 97, 768). Da es hier an einer Außenwirkung zu dem Sachverständigen oder den Prozessparteien fehlt, ist hier auch kein Rechtsmittel gegen die Bestimmung des Stundensatzes oder gegen die Ablehnung eines hierauf gerichteten Antrags gegeben (OLG München NJW-RR 97, 768).

Dem Sachverständigen oder dem Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse bleibt im Falle einer inhaltlichen Ablehnung der Anweisung des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle (ungeachtet der näheren Gründe) immer nur der Antrag auf gerichtliche Festsetzung. Denn sobald ein solcher Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 JVEG gestellt wird, endet die Berechnung und Anweisung der Vergütung im Verwaltungswege (BFH EFG 75, 39; Hartmann § 4 Rdn. 12). Wird ein solcher Antrag auf gerichtliche Festsetzung bereits vor oder zugleich mit der Einreichung der Liquidation durch den Sachverständigen abgegeben, unterbleibt sogar eine vorherige Berechnung und Anweisung im Verwaltungs-wege ganz (Meyer/Höfer/ Bach, § 4 Rdn. 4.5).

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64 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

1.2 Heranziehung durch Gerichte/Rechtspfleger

Grundsätzlich erfolgt als Regelfall nach dieser Vorschrift eine Heranziehung durch das Gericht (Meyer/Höfer/Bach, § 4 Rdn. 4.10).

Für den (Ausnahme-)Fall, dass ein Rechtspfleger einen Sachverständigen heran-gezogen hat, gilt hingegen nicht das hier folgend besprochene Verfahren, son-dern ist der Rechtspfleger auch für die Festsetzung der Vergütung zuständig nach § 4 Abs. 1 Rechtspflegergesetz (RpflG), wie auch für die Anfechtung einer solchen Festsetzung ein eigenes Rechtsmittelverfahren, die sog. Beschwerde oder befristete Erinnerung nach § 11 RpflG zu beachten ist (Meyer/Höfer/Bach, § 4 Rdn. 4.10).

1.3 Antrag der Berechtigten

Erforderlich ist ein Festsetzungsantrag. Nur wenn ein entsprechender Antrag auf gerichtliche Festsetzung gestellt worden ist, hat die Festsetzung durch das Gericht in richterlicher Besetzung zu erfolgen (OLG Hamm FamRZ 95, 486).

Ein reiner Vergütungsantrag genügt nicht, da hierauf lediglich das Anwei-sungsverfahren im Verwaltungswege in Gang gesetzt wird (siehe hier unter § 4 Punkt 1.1). Jedoch kann eine Bemängelung/Beschwerde gegen eine Zahlung des berechneten und ausgezahlten Betrages im Wege des Anweisungsverfahrens, zum Beispiel aufgrund falscher rechtlicher Beurteilung oder unrichtiger Tatsa-chenwürdigung (OLG Düsseldorf Rpfleger 83, 129), als Antrag auf Feststellung durch das Gericht ausgelegt werden. Insofern ist jede Einwendung gegen die im Verwaltungsweg berechnete und angewiesene Vergütung oder Entschädigung, wenn die Anweisungsstelle nicht die Berechnung und Anweisung im Sinne der Einwendung ändert, ein Antrag nach § 4 JVEG (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.3).

Die bloße Beanstandung durch die Rechnungsprüfungsstelle indes ist noch kein Antrag auf gerichtliche Festsetzung. In einem solchen Fall gilt, die beans-tandende Stelle muss – will sie eine Festsetzung erwirken – also ausdrücklich einen entsprechenden Festsetzungsantrag stellen.

Ein Antrag ist nach dem Wortlaut des JVEG an keine Frist gebunden. Dennoch soll für einen Festsetzungsantrag ohne vorherigen Antrag auf Vergütung oder Entschädigung die Dreimonatsfrist gem. § 2 Abs. 1 JVEG gelten (Bleutge, § 4 Rdn. 6). Zudem soll auch eine grundsätzliche Verwirkungsfrist von eineinhalb Jahren gelten (Bleutge, § 4 Rdn. 6).

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 65

Jedoch sollte m. E. eine zeitliche Grenze für eine Verwirkung nicht fix bei ein-einhalb Jahren liegen, sondern nach den Grundsätzen für Treu und Glauben bestimmt werden. Danach bestimmt sich eine Verwirkungsfrist hier nach dem Abschluss eines Verfahrens und entsprechender Leistung des Kostenschuldners, denn aus der Sicht der Beteiligten geht mit dem Ablauf der Frist für ihre Kos-tenerinnerung oder -beschwerde das endgültige Ende aller (Kosten-)Streitig-keiten und -Risiken eines Verfahrens einher.

Antragsberechtigte sind der Sachverständige (oder die beauftragte Sachverstän-digengesellschaft) und der Bezirksrevisor des zuständigen Landgerichts als Vertreter der Staatskasse. Dieser ist weisungsgebunden und untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts, ein Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Bezirksrevisor (wegen dieser Dienstaufsicht) ist aber trotzdem nicht statthaft (OLG Koblenz MDR 85, 257). Wurde der Anspruch auf Sachverständigenvergütung bereits an einen Dritten abgetreten, ist dieser als Forderungsinhaber ebenfalls antragsberechtigt. Er kann Festsetzung auf sich persönlich verlangen (Hartmann, § 4 Rdn. 5; Bleutge, § 4 Rdn. 4).

Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden und kann auch in Form eines elektronischen Dokuments abgegeben werden gem. § 4 Abs. 6 i. V. m. § 130a Abs. 2 ZPO, wenn die Voraussetzungen des § 130a Abs. 2 ZPO vorliegen.

Für das Rechtsschutzbedürfnis eines Antragstellers gilt, eine besondere Be-schwer ist für den Festsetzungsantrag nicht erforderlich.

Adressat für einen solchen Festsetzungsantrag ist das Gericht, welches den Sachverständigen herangezogen hat.

1.4 Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen (wegen der Bejahung der Angemessenheit)

Neben der Festsetzung wegen einer Beantragung durch den Sachverständigen oder die Staatskasse besteht zudem die Möglichkeit der Festsetzung durch das Gericht als eine eigene, also von Amts wegen (jedoch nicht im Falle eines Buß-geldverfahrens).

Eine Bejahung der Angemessenheit der Festsetzung liegt in den Fällen des § 13 JVEG vor, wenn also die Parteien einen bestimmten Stundensatz gemäß verein-bart haben oder das Gericht seine Zustimmung zur Erklärung über die Vergü-tung des Sachverständigen nur einer Partei erteilt hat.

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66 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Und im Fall einer Ausländervergütung gem. § 8 Abs. 4 JVEG, wenn ein im Aus-land lebender Sachverständiger tätig geworden ist kann die Angemessenheit einer eigenen gerichtlichen Feststellung ebenfalls bejaht werden.

Dies gilt zudem auch bei Streitigkeiten um die Einordnung einer Sachverständi-genleistung in eine der Honorargruppen des § 9 JVEG.

Ebenso gilt dieses, wenn lediglich eine Anregung eines Antragsberechtigten vorliegt, die aber keinen ausdrücklichen Antrag darstellt, zum Beispiel wenn die Staatskasse eine baldige Festsetzung anregt, damit die eigene Auslagenlast durch die Zahlung (nach Festsetzung) durch den Kostenschuldner entfällt.

Und auch im Rahmen von Überzahlungen durch den anweisenden Urkund-sbeamten der Geschäftsstelle im Verwaltungswege ist eine Angemessenheit einer neuen Vergütungsfestsetzung durch das Gericht grundsätzlich zu bejahen. Wurde an den Sachverständigen zu viel gezahlt, besteht nämlich grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Staatskasse (KG Berlin Rpfleger 81, 456). Und dafür ist es unerheblich, ob die Festsetzung auf falschen rechtlichen Beurteilun-gen oder wegen unrichtiger Tatsachenwürdigung zustande gekommen ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 83, 129).

Es ist jedoch streitig, inwiefern der Sachverständige sich auf den Wegfall der Bereicherung oder Vertrauensschutz berufen kann. Nach einer Ansicht ist die Rückforderung unzulässig, wenn der Sachverständige nicht bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach Verfahrensbeendigung auf die drohende Kürzung hinge-wiesen wir. Dieses ergebe sich aus dem regelmäßig zuzubilligenden Vertrauens-schutz gegen die Herabsetzung einer bereits ausgezahlten Entschädigung. (KG Berlin Rpfleger 81, 456). Andere gehen davon aus, dass eine Abänderung zum Nachteil des Sachverständigen eineinhalb Jahre nach Ablauf des Rechnungsjah-res, in dem die Festsetzung erfolgt ist, nicht mehr zulässig ist. Erforderlich ist aber hier, dass der Sachverständige keine Kenntnis von der Beanstandung hat (OLG Köln Rpfleger 75, 71). Eine letzte Ansicht zieht die Parallele zum Verwal-tungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach dessen § 48 VwVfG ist eine Rückforde-rung nicht zulässig, wenn der Sachverständige unter Abwägung mit den öffent-lichen Interessen schutzwürdig ist (Jessnitzer Rpfleger 80, 216). M. E. gilt auch hier das bereits zur Verwirkungsfrist (siehe hier unter § 4 Punkt 1.3) bereits dar-gelegte.

Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich. Insbesondere muss kein An-weisungsverfahren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorausge-

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 67

hen. Lediglich beim Bußgeldverfahren sieht § 4 Abs. 2 JVEG zunächst die Fest-setzung durch die Verwaltungsbehörde ausdrücklich vor.

1.5 Umfang und Rechtsfolge der Festsetzung

Die Vergütung des Sachverständigen kann nur insgesamt festgesetzt werden. Die Festsetzung einzelner Entschädigungselemente, z. B. allein des Stundensat-zes, ist unzulässig (KG Berlin Rpfleger 81, 126; OLG München Rpfleger 81, 457). Das Gericht kann jedoch sowohl beanstandete wie auch nicht beanstandete Rechnungspositionen ändern. Und das Gericht kann bei der Festsetzung einer Vergütung sogar auch den zuvor im Anweisungsverfahren festgesetzten Betrag unterschreiten (OLG Koblenz DB 86, 33). Schließlich ist die gerichtliche Festset-zung einer Vergütung kein Rechtsbehelf (Bleutge, § 4 Rdn. 10). Auch die Festset-zung eines Vorschusses ist möglich.

1.6 Verfahren

Das Gericht ist aufgrund des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs verpflichtet, alle am Festsetzungsverfahren Beteiligten anzuhören. Eine mündliche Verhand-lung ist dazu nicht erforderlich, aber zulässig (Bleutge, § 4 Rdn. 9; Hartmann § 4 Rdn. 18). Dieses folgt aus Art. 103 GG (BVerfGE 101, 404). Das gilt auch für ei-nen abgelehnten Sachverständigen, da dieser im Entschädigungsverfahren Ver-fahrensbeteiligter ist. Ebenso hat der Landesfiskus Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Verletzung dieses Rechts erweitert aber nicht den Instanzenzug. Voraussetzung für eine Überprüfung durch eine weitere Instanz ist, dass nach diesem Instanzenzug ein zur Entscheidung berufenes Gericht vorhanden ist (OLG Düsseldorf Rpfleger 88, 116).

Das Verfahren der Festsetzung wird schließlich vom Gericht durch einen Be-schluss entschieden. Der Beschluss ist stets zu begründen (so heißt es zum Bei-spiel in einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf MDR 93, 1248): „...bei einer Herabsetzung des Zeitaufwandes muss das Gericht seine Entscheidung sorgfältig begründen. Es hat insbesondere darzulegen, welche der angesetzten Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können.” Der Beschluss muss den Verfahrensbeteiligten förmlich zugestellt werden. Die-ses gilt auch für den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse. Eine Gelegen-heit zur Kenntnisnahme reicht für eine förmliche Zustellung nicht aus (LG Göt-tingen Rpfleger 01, 30).

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68 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Da die Entscheidung des Gerichts nach § 4 JVEG nicht in Rechtskraft erwächst, und das Gericht zugleich eine umfassende Prüfungskompetenz hat (siehe dazu auch hier unter § 4 Punkt 1.5), kann daher auch noch nach einem Beschluss der Festsetzung, dieser durch das Gericht – sogar zu Ungunsten des Sachverständi-gen – noch einmal geändert werden, weil zum Beispiel weil der Sachverständige die Unverwertbarkeit des Gutachtens verschuldet hat (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.12). Diese Prüfung ist vom Ablehnungsverfahren zu unterscheiden (BGH VersR 84, 79).

Eine Verzinsung des Vergütungsanspruchs findet nicht statt (OLG Zweibrücken Rpfleger 02, 477).

1.7 Zuständigkeit für die Festsetzung

Bei einer Heranziehung durch das Gericht ist dieses Gericht für die Festsetzung zuständig. Gleiches gilt für eine Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft. Auch hier ist das Gericht zuständig ist, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist. Dieses Gericht ist ebenfalls bei einer Beauftragung durch die Polizei oder einer anderen Strafverfolgungsbehörde im Auftrag der Staatsanwaltschaft zu-ständig.

Nach Klageerhebung ist jedoch nur noch das mit der Sache konkret befasste Gericht zuständig. Im Falle einer Heranziehung durch die Finanzbehörde ist das Landgericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, die zustän-dig wäre, wenn nicht die Verfolgungskompetenz der Finanzbehörde bestünde, und nach Klageerhebung wiederum das mit der Sache konkret befasste Gericht.

Erfolgte die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher, ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat. Abweichend davon ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht zuständig.

2 Gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch

die Verwaltungsbehörde

Erfolgte eine Heranziehung im Bußgeldverfahren, dann erfolgt zunächst eine Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde. Beantragt der Berechtigte hiergegen gerichtliche Entscheidung, werden die Entschädigung oder Vergütung oder der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt. Auch hier ist ein Antrag

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 69

erforderlich, dieser kann gleichwohl anders als in den anderen Fällen erst nach einer Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren gestellt werden. Zudem ist nur der Sachverständige antragsberechtigt, nicht aber die Staatskasse, die ausdrücklich nicht erwähnt wird. Der § 62 im Gesetz über Ordnungswid-rigkeiten (OWiG) gilt entsprechend.

3 Voraussetzungen für die Beschwerde gegen die gerichtli-

che Festsetzung

3.1 Zulassungsgrund

Nach der Neufassung beträgt der Beschwerdewert 200,00 EUR. Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch möglich, wenn sie das Gericht, welches die ange-fochtene Entscheidung erlassen hat, ausdrücklich zulässt. Als Zulassungsgrund kommt nur die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in Betracht.

Der Wert des Beschwerdegegenstands von früher 50,00 EUR ist in Anlehnung an den bereits in § 146 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) normier-ten Wert, auf 200,00 EUR erhöht worden, was zu einer spürbaren Entlastung der Gerichte führen sollte (BT-Drucksache 15/1971, S. 179, dort mit dem Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des § 66 GKG).

Der Beschwerdewert ist nach h. M. und m. E. aufgrund auch der klaren Fassung des § 12 Abs. 1 Nr. 4 JVEG „...die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer...” immer inklusive der Umsatzsteuer zu ermitteln (Meyer/Höver/Bach § 4 Rdn. 4.15).

Das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, nun aber auch noch die Möglichkeit hat, die Beschwerde bei Beschwerdewerten von bis zu 200,00 EUR zuzulassen, wenn das Gericht der zur Entscheidung stehenden Fra-ge grundsätzliche Bedeutung beimisst, sog. „Zulassungsbeschwerde“. Hier-durch soll eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Kostenrecht erreicht wer-den (BT-Drucksache 15/1971, S. 179, dort mit dem Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des § 66 GKG). Die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Be-deutung der zur Entscheidung stehenden Frage muss aber bereits im anzufech-tenden Beschluss ausdrücklich zugelassen sein.

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70 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Die Beschwerde ist nur gegen gerichtliche Entscheidungen zulässig, nicht gegen Entscheidungen des Rechtspflegers. Hiergegen ist die einfache Beschwerde oder die befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG statthaft.

3.2 Beschwerdeberechtigte

Beschwerdeberechtigt sind grundsätzlich der Sachverständige (insbesondere auch die Vertreter einer Behörde als Sachverständige) wegen einer zu niedrigen Festsetzung, und die Staatskasse, wenn die Festsetzung zu hoch erfolgte.

Für die Staatskasse gilt dies insbesondere auch, selbst wenn grundsätzlich die Parteien die Kosten zu tragen haben (OLG Nürnberg NJW-RR 00, 664). Ist näm-lich der Kostenansatz für den Sachverständigen zu hoch, muss die Staatskasse letztlich bei einer solchen überhöhten Sachverständigenentschädigung damit rechnen, diese aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Das ergibt sich aus dem Um-stand, dass die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung nicht endgültig zu Lasten des Kostenschuldners wirkt. Dieser kann nämlich im Ver-hältnis zur Staatskasse eine Herabsetzung der im Kostenansatz enthaltenen Sachverständigenvergütung im Verfahren über eine Erinnerung oder Beschwer-de erreichen. Der Kostenschuldner macht in einem solchen Fall bzw. Verfahren für sich geltend, dass die von ihm über den Gerichtskostenansatz geforderte Sachverständigenentschädigung überhöht ist und daher nicht als bare Auslage des Verfahrens gefordert werden darf. Auch im späteren Kostenfestsetzungs-verfahren kann die Partei noch rügen, dass die Staatskasse eine zu hohe Ent-schädigung an den Sachverständigen bezahlt hat (OLG Nürnberg MDR 99, 1023).

Auch Nebenbeteiligte eines Streitverfahrens sind beschwerdeberechtigt, wenn ihre Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt sind (OLG Bremen NJW 76, 685). Sie haben dann gemäß Art. 103 GG einen Anspruch auf rechtli-ches Gehör.

Nicht beschwerdeberechtigt hingegen ist der Leiter, der auf Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig gewordenen Polizei. Die Staatskasse wird ausschließlich durch den Bezirksrevisor der zuständigen Justizverwaltung vertreten, unabhän-gig davon, wer den Sachverständigen hinzugezogen hat (OLG Zweibrücken MDR 97, 980). Gleiches gilt für das Finanzamt. Auch dieses ist nicht beschwer-deberechtigt, da es die Staatskasse nicht vertritt (OLG München Rpfleger 82, 317). Auch die Hilfskraft des Sachverständigen hat kein eigenes Beschwerde-

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 71

recht (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.16). Die Parteien des Streitverfahrens sind in diesem Verfahren, wie bereits erwähnt, ebenfalls nicht beschwerdeberechtigt.

3.3 Beschwerdefrist

Eine Frist besteht für die Einlegung der Beschwerde nicht. Jedoch kann das Be-schwerderecht verwirkt sein, wenn sie erst nach unangemessen langer Zeit ein-gelegt wird und der Beschwerdegegner sich auf die durch die angefochtene Entscheidung geschaffene Rechtslage verlassen durfte. Das wurde z. B. in einem Fall bejaht, in dem seit der Zustellung des angefochtenen Beschusses 18 Monate vergangen waren (OLG Düsseldorf MDR 97, 104; LG Kiel Rpfleger 96, 346).

Auch in der Literatur wird jedoch oftmals auf die Verwirkungsfristen beim Antrag auf gerichtliche Festsetzung (siehe hier unter § 4 Punkt 1.3) verwiesen. Danach soll ein Jahr bis eineinhalb Jahre nach gerichtlicher Festsetzung die Ein-legung der Beschwerde nicht mehr zulässig sein (Bleutge, § 4 Rdn. 15).

3.4 Zuständiges Gericht für die Beschwerde

Das für die Einreichung der Beschwerde zuständige Gericht, ist das Gericht, das die nach § 4 Abs. 1 JVEG beantragte gerichtliche Festsetzung durch Beschluss erlassen hat.

Hält dieses Gericht die Beschwerde für unzulässig und/oder unbegründet, ist die Beschwerde dem sog. Beschwerdegericht, das ist das nächsthöhere Gericht, vorzulegen. Das Gericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden. Ist die Beschwerde nicht zugelassen, wird sie als unzulässig abgewiesen, da die Nich-tzulassung des nachgeordneten (ursprünglich mit der Sache befassten) Gerichts unanfechtbar ist.

Gerichtliche Festsetzungen durch ein Oberlandesgericht (OLG), Oberverwal-tungsgericht (OVG), Landesarbeitsgericht (LAG), Landessozialgericht (LSG) oder Finanzgericht (FG) führen dazu, dass aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 3 JVEG, ein Beschwerde (in diesen hier aufgeführten Fällen an einen obersten Gerichtshof (zum Beispiel den Bundesgerichtshof) als nächst höhere Instanz nicht zulässig sind.

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72 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

4 Rechtsfolge der Beschwerde

Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen.

Ansonsten hat das vorgeordnete Gericht die Gesamtkosten umfassend zu prü-fen. Eine nur teilweise Anfechtung ist unzulässig, da die einzelnen Positionen nur unselbstständige Rechnungsposten sind.

Streitig ist ob es ein Verschlechterungsverbot gibt, sog. „reformatio in peus“. Dies wird zum Teil bejaht, weil sowohl der Sachverständige wegen einer zu niedrigen, als auch die Staatskasse wegen einer zu hohen Festsetzung be-schwerdeberechtigt ist. Würde ein Verschlechterungsverbot bejaht, müssten nach dieser Ansicht unter Umständen zwei selbstständige Beschwerden durch-geführt werden, was unökonomisch wäre (OLG Schleswig MDR 85, 80). Außer-dem wird der Rechtsweg nach § 4 Abs. 3 JVEG als ein besonderer Verwaltungs-rechtsweg gesehen, weshalb er anstelle von Berufung und Revision zu den Ver-waltungsgerichten tritt (Bleutge, § 4 Rdn. 19 m. w. N.). Andererseits wird vertre-ten, dass die Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung eine Tatsachenin-stanz ist, und das Beschwerdegericht anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat, und ihm damit die volle Nachprüfung der Festsetzung obliegt (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.18 m. w. N.). Aufgrund der aktuelleren OLG Rechtssprechung zum Verschlechterungsverbot (OLG München OLGR 2002, 199) ist der Meinung, die ein Verbot einer Schlechterstellung annimmt, der Vor-zug zu geben.

Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG muss es die Beteiligten aber anhören, was auch schriftlich möglich ist, wenn eine Verschlechterung erfolgen soll (BVerfGE 101, 404). Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss der zu begründen ist.

5 Die weitere Beschwerde

Zudem ist nach § 4 Abs. 5 JVEG die weitere Beschwerde unter bestimmten Vor-aussetzungen gesetzlich zugelassen. Dann muss zunächst das Amtsgericht die gerichtliche Festsetzung vorgenommen und der daraufhin eingelegten Be-schwerde (ohne Beschluss) nicht abgeholfen haben und diese deswegen (siehe hier unter § 4 Punkt 3.4) dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt haben.

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 73

Das Landgericht als Beschwerdegericht wiederum hat dann danach durch Be-schluss entschieden, der Beschwerde (ebenfalls) nicht abzuhelfen, aber zugleich die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Ent-scheidung stehenden Frage zugelassen. Diese Zulassung ist bindend, wie auch die Nichtzulassung unanfechtbar ist.

Diese weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwer-deentscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Gericht der weite-ren Beschwerde ist also, ebenso wie das Revisionsgericht, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Vorschriften über die Revisionsgründe der ZPO gem. §§ 546 und 547 ZPO geltend entsprechend. Das bedeutet, dass das Be-schwerdegericht nur prüfen darf, ober der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde, das Ermessen überhaupt ausgeübt, die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (Bleutge, § 4 Rdn. 20). Für diese weitere Beschwerde ist das Oberlandes-gericht zuständig (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 419).

6 Form der Beschwerde

Aus § 4 Abs. 6 JVEG ergibt sich, das Anträge und Erklärungen schriftlich einge-reicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können. Der neu eingefügten Passus „ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten“ sichert den Be-rechtigten dabei sogar die Möglichkeit, zunächst auch ohne Rechtsanwalt die Beschwerde einreichen zu können.

Liegt jedoch eine Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vor, gelten dann aller-dings auch die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, also muss dann der Rechtsanwalt auch über eine entsprechende Zulassung vor dem Gericht verfügen.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzureichen, dessen Entscheidung ange-fochten wird.

7 Verfahren vor dem Beschwerdegericht

Ausdrücklich ist auch in § 4 Abs. 7 JVEG geregelt, in welcher Besetzung das Gericht zu entscheiden hat. Grundsätzlich entscheidet das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Das gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder Rechtspfleger erlassen

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74 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

wurde. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, überträgt der Einzelrichter die Sache der Kammer, wenn das Landge-richt zuständig ist, und dem Senat, wenn das Oberlandesgericht zuständig ist. Gleiches gilt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht ent-scheidet immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Das ist damit zu be-gründen, dass die Kammer und der Senat nur bei besonderer Schwierigkeit oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuständig sind. In diesen Fällen ist besonderer juristischer Sachverstand notwendig. Erfolgte die Übertragung auf die Kammer oder den Senat fehlerhaft oder erfolgte fälschlich keine Übertra-gung, kann hierauf kein Rechtsmittel gestützt werden. Die so genannte Beset-zungsrüge ist hier nicht anwendbar.

8 Kosten des Beschwerdeverfahrens

Alle Verfahren nach § 4 JVEG sind gebührenfrei, das heißt es findet keine Kos-tenerstattung statt gem. § 4 Abs. 8 JVEG. Mithin ist auch kein Raum für eine Kostenentscheidung (Bleutge, § 4 Rdn. 18).

Auf den Kostenschuldner haben die Entscheidungen deswegen keine Auswir-kungen, da die Festsetzung seiner Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren, wel-ches sich an das Hauptverfahren anschließt, erfolgt. Er ist kein Beteiligter im Festsetzungsverfahren hinsichtlich der Sachverständigenvergütung und an die Entscheidung über die Sachverständigenvergütung im Festsetzungsverfahren ist das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren (nach Beendigung des eigentlichen Rechtsstreits zu dem der Sachverständige zu Beweiszwecken herangezogen worden ist) nicht gebunden.

9 Kollision der Entscheidungen nach § 4 JVEG und

§ 104 ZPO

Mit einer Entscheidung im Festsetzungsverfahren ist jedoch nur das Anspruchs-verhältnis hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen zwischen dem Sachverständigen und die ihn heranziehende Stelle endgültig entschieden.

Nach Abschluss seiner Leistung (Gutachtenerstellung und ggf. mündliche Erläu-terung) endet das eigentliche Verfahren zu dem er zu Beweiszwecken herange-zogen worden ist in der Regel durch Urteil (aber auch unter Umständen durch

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§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde 75

Vergleich, Klagerücknahme o. Ä.). Dabei findet mit der Endentscheidung des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts auch eine Kostenentscheidung statt. Diese Kostenentscheidung ist grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar (Ausnahme: Anerkenntnis erledigt Hauptsache; siehe Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann, ZPO Kommentar, 67. Auflage, § 91 Rdn. 67).

Jedoch erfolgt neben der sog. Kostengrundentscheidung, die auf der Basis des Grundsatzes „die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits” einer Partei des Rechtsstreits die Kostentragungspflicht zuweist, im Anschluss daran eine separate, dann die konkreten Kosten des Gerichtsverfahrens erfassende Kostenfestsetzung im so genannten Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 ZPO. Und in diese Kostenfestsetzung wird auch die Vergütung des Sachver-ständigen als Teil der Kosten des Verfahrens miteinbezogen. Gegen diese Kos-tenfestsetzung ist dem Kostenschuldner einer solchen Festsetzung nach § 104 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 104 Abs. 3 ZPO oder der sofortigen Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 und 2 RpflG gegeben.

Kommt es nun aufgrund dieses eingelegten Rechtsmittels gegen die Kostenfest-setzung nach § 104 ZPO zu einer inhaltlich anders gearteten rechtskräftigen Entscheidung, als zuvor im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 4 JVEG, sprechen wir von der oben genannten Kollision.

Ob und wie danach zu verfahren ist, ist m. E. nicht geklärt. So soll in einem sol-chen Fall noch die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG gegen die Festsetzungsent-scheidung nach § 4 JVEG in Betracht kommen (Hartmann, § 4 Rdn. 32 m. w. N.).

Doch es ist kaum vorstellbar, das wenn beide Verfahren (§ 104 ZPO und § 4 JVEG) vollständig durchgeführt sind durch alle prozessual möglichen Rechts-mittelinstanzen von dem jeweiligen Berechtigten ausgeschöpft wurden, noch immer hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen eine tatsächlich fehler-hafte Entscheidung in einem der beiden Verfahren vorliegt, wodurch sich die o. g. Kollision ergibt.

Insbesondere falls eine von allen Beteiligten unerkannte Überzahlung des Sach-verständigen vorliegt, findet diese wahrscheinlich außerhalb eines Festsetzungs-verfahrens statt. Vielmehr wird diese überhöhte Sachverständigenvergütung als Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden. Damit aber sind die Kosten für die anteilige überhöhte Sachverständigenvergütung nicht mehr vom Kostenschuldner des Hauptsacheverfahrens zu tragen, wodurch die anteilige Überzahlung auch nur dann zu Lasten der Staatskasse geht, wenn diese nicht mehr die Möglichkeit der Rückforderung durch eine gerichtliche Festsetzung

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76 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

nach § 4 JVEG hat, zum Beispiel weil entweder ein Bestandsschutz des Sachver-ständigen bezüglich seiner Vergütung eingetreten ist oder die Einrede der Ver-jährung durch ihn erhoben werden kann.

10 Gegenvorstellung

Eine Gegenvorstellung (außerordentliche Beschwerde) ist als Erscheinungsform des Petitionsrechts nach Art. 17 GG im Entschädigungsfestsetzungsverfahren nur im gleichen Umfang wie bei Zivilprozessen zulässig (siehe dazu hier insbe-sondere auch unter § 4a). Daraus ergibt sich insbesondere, dass nur abänderbare gerichtliche Entscheidungen auf eine Gegenvorstellung hin durch das Prozess-gericht überhaupt noch abänderbar sind (Meyer/Höver/Bach, § 4 Rdn. 4.20 m. w. N.; Bleutge, § 4 Rdn. 21 m. w. N.; Hartmann, § 4 Rdn. 34).

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) 1Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angeg-riffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mit-geteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 4Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr.2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnah-me zu geben.

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§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 77

(4) 1Das hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. 2Mangelt es an einem dieser Erfor-dernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. 3Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. 4Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 5Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es dass Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Die Kosten werden nicht erstattet.

1 Voraussetzungen für die Anhörungsrüge

Die Anhörungsrüge kann nur von einem Anspruchsberechtigten nach § 1 JVEG oder von einem Vertreter der Staatskasse, wenn er durch die angegriffene rich-terliche Entscheidung beschwert ist und kein anderes Rechtsmittel oder ein an-derer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erhoben werden.

Zudem muss das Gericht den Anspruch des die Anhörungsrüge geltend ma-chenden Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Dies wird immer nur dann anzunehmen sein, wenn nicht auszu-schließen ist, dass das Gericht bei Würdigung des rechtlichen Gehörs anders entschieden hätte (Meyer/Höver/Bach, § 4a Rdn. 4a.3).

Die Rüge ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Kenntnis des Berechtigten von der Verletzung de Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend zu machen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der gerügten Ent-scheidung an den Verfahrensbeteiligten kann die Anhörungsrüge nicht mehr erhoben werden. Der Beginn der Frist für die Kenntnisnahme ist in den Fällen einer formlosen Bekanntgabe (also bei nicht förmlichen Zustellungen), die Fikti-on einer Bekanntgabe vom dritten Tag nach der formlosen Aufgabe zur Post (Bleutge, § 4a Rdn. 3).

2 Verfahrensablauf

Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, gegen dessen Entscheidung sich die Rüge wendet. In der Rügeschrift muss die angegriffene Entscheidung bezeichnet sein und dargelegt werden, dass das Gericht mit seiner Entscheidung den An-spruch des Berechtigten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Wei-se verletzt hat (siehe hier unter § 4a Punkt 1).

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78 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Im Falle fehlender Zulassungsvoraussetzungen wird die Rüge als unzulässig verworfen und bei Unbegründetheit zurückgewiesen. Ist sie indes statthaft und begründet, so ist das Verfahren vor Gericht in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich vor der angefochtenen Entscheidung befand und soweit die Fortsetzung auf Grund der erfolgreichen Anhörungsrüge geboten ist. In der Regel wird dabei die Fortsetzung des Verfahrens durch einen Abhilfebeschluss angeordnet (Meyer/Höver/Bach, § 4a Rdn. 4a.5).

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektroni-sche Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezo-gen worden ist, sind anzuwenden.

(2) 1Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der An-spruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. 2Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. 3Ist ein über-mitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeig-net, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbe-dingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang be-stimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Mit dieser Regelung wird dem Anspruchsberechtigten die Möglichkeit seine Vergütungs- oder Entschädigungsansprüche auch auf elektronischem Wege geltend zu machen eingeräumt. Voraussetzung hierfür ist, dass nicht nur die Aufzeichnungen als elektronisches Dokument in dem jeweiligen Verfahren ge-nügen (siehe näheres dazu in § 130 a ZPO), sondern dass auch die ermächtigten Stellen den Zeitpunkt und die für die Bearbeitung der Dokumente geeigneten Form durch Rechtsverordnung bestimmt haben (Meyer/Höver/Bach, § 4b Rdn. 4b.2 m. w. N.).

Schließlich muss das elektronische Dokument, statt mit einer Unterschrift des Berechtigten, durch ein sog. qualifizierte Signatur nach dem Signaturgesetz ver-sehen werden. Sie beruht auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen

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§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument 79

qualifizierten Zertifikat und wird mit einer sicheren Signaturstellungseinheit erzeugt (siehe Näheres dazu in § 2 Nr. 2, 3, 7, 10 Signaturgesetz (SigG)).

Bearbeitungsmängel bei dem empfangenden Gericht sind dem Absender unver-züglich, zusammen mit den geltenden technischen Rahmenbedingungen, mitzu-teilen. Bei fehlender Anpassungsmöglichkeit daran gilt auch weiterhin die Not-wendigkeit der fristgerechten Einreichung des Dokuments in konventioneller Schriftform.

Ein ordnungsgemäßes, d. h. erfolgreich versendetes elektronisches Dokument gilt nicht mit dem Ende der Versendung, sondern mit dem Zeitpunkt der abge-schlossenen Aufzeichnung als eingegangen (Meyer/Höver/Bach, § 4b Rdn. 4b.5).

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80

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-teln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechen-den Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks er-setzt.

(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeuges werden

1. …

2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Ab-geltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Ab-geltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,30 Euro für jeden gefahrenen Ki-lometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus An-lass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Park-entgelte. 2Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. 3Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten er-setzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus An-lass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer-den, die beim Verbleiben an der Terminstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurück-

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§ 5 Fahrtkostenersatz 81

gefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

1 Fahrtkostenersatz bei Nutzung von öffentlichen Ver-

kehrsmitteln

Grundsätzlich werden die Kosten für öffentliche, regelmäßig verkehrende Be-förderungsmittel bis zur Höhe der Kosten für die erste Wagenklasse der Bahn erstattet. Und auch die bei der Benutzung zuschlagspflichtiger Verkehrsmittel anfallenden Zuschläge werden, ebenso wie die Kosten für Reservierung und Gepäckbeförderung stets erstattet.

Danach dürfen alle entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel vom Sachver-ständigen benutzt werden. Zu den öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Ver-kehrsmitteln, zählen grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Verkehrsträger (also ggf. auch bei Beförderungsmitteln privater Verkehrsunternehmen), alle einem unbeschränkten Benutzerkreis zugänglichen im planmäßigen Linienver-kehr eingesetzten Beförderungsmittel (Meyer/Höver/Bach, § 5 Rdn. 5.6). Dazu zählen z. B. Straßenbahn, U-Bahn, Autobus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug soweit sie planmäßig und aufgrund einer behördlichen Genehmigung unter-wegs sind (Hartmann, § 5 JVEG Rdn. 4).

Eine Kostenbegrenzung erfolgt indem immer auf die Kosten der ersten Wagen-klasse der Bahn abgestellt wird. Erstattet werden zudem nur die tatsächlich angefallenen Kosten. Die Angaben zu den Fahrtkosten insgesamt muss der Sachverständige gegebenenfalls glaubhaft machen können. Da nur die tatsächli-chen Kosten ersetzt werden, besteht natürlich auch kein Erstattungsanspruch bei Fahrten mit dem Fahrrad oder Fußwegen

Die Berechnung der erstattungsfähigen Fahrtkosten ist damit sozial gerecht, weil persönliche Umstände, wie Alter, Beruf oder Gesundheitszustand ohne Belang sind (BT-Drucksache 15/1971, S. 180).

Umgesetzt in die Praxis bedeutet diese Reglung, wenn der Sachverständige zum Beispiel die 2. Wagenklasse im Rahmen einer Bahnfahrt wählt, obwohl ihm nach dem JVEG die Nutzung der ersten Wagenklasse zusteht, bekommt er gleichwohl nur die entstandenen Kosten der 2. Wagenklasse ersetzt. Besitz der Sachverstän-dige Freifahrtscheine oder andere Ermäßigungsberechtigungen (zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung etc.) gelten auch hier nur die insoweit tatsäch-lich entstandenen Kosten erstattet.

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82 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Streitig in diesem Zusammenhang ist aber auch weiterhin die Nutzung von vorab vom Sachverständigen zu bezahlenden Ermäßigungsberechtigungen, wie z. B. die BahnCard, denn die durch die Verwendung der BahnCard entsteht eine Ermäßigung des Fahrpreises.

Doch führt eine wörtliche Auslegung des Grundsatzes in § 5 Abs. 1 JVEG, dass nur die „Bei Benutzung von öffentlichen … Verkehrsmittel … tatsächlichen ent-standenen Auslagen … ersetzt werden“, lediglich zur Erstattung des (durch die jeweilige BahnCard) entsprechend ermäßigten Fahrpreises. Und die Kosten der BahnCard selbst wären danach ausschließlich vom Sachverständigen selbst zu tragen (so im Ergebnis wohl Meyer/Höver/Bach, § 5 Rdn. 5.9).

Andererseits wären die tatsächlich entstandenen Auslagen der volle Fahrpreis ohne Einbeziehung der BahnCard in die Kostenberechnung, sodass der Sachver-ständige mit dem Erwerb einer solchen BahnCard ebenso eindeutig eine (in der Regel) deutliche und konkrete Kostenminimierung zugunsten des späteren Kos-tenschuldners des Verfahrens mit der Verwendung der BahnCard vornimmt. Das wiederum führt bei einer mehr am Sinn- und Zweck dieser Regelung orien-tierten Auslegung nach anderer Ansicht zu einer Berücksichtigung der Bahn-Card (Hartmann, § 5 Rdn. 7).

Es ist aber auch richtig festzustellen, dass die BahnCard in der Regel nicht nur für eine bestimmte Einzelreise erworben wird, sondern dem Erwerber innerhalb eines Jahres die Möglichkeit eröffnet, für eine Vielzahl von Verkehrsverbindun-gen der Deutschen Bahn AG und aus unterschiedlichsten Anlässen privater und beruflicher Natur, verbilligte Fahrausweise zu erwerben. Damit sind jedoch Ansätze einer Kostenerstattung für eine BahnCard nur deshalb zu bejahen, wenn diese ausschließlich für die Reisen im Rahmen der Heranziehung als Sachverständiger zur Gutachtenerstattung genutzt wird bzw. angeschafft wor-den ist m. E. lebensfremd.

Deshalb wird bereits seit langem auch – m. E. sinnvollerweise – über eine jeweils nur anteilige Erstattung der Kosten für eine BahnCard gegenüber dem Sachver-ständigen nachgedacht (OLG Koblenz, Rpfleger 94, 85). Problematisch dabei ist wiederum, dass eine genaue Abrechnung des Umfangs der anteiligen Nutzung der Bahn-Card im Rahmen der Sachverständigentätigkeit erst am Ende des Jah-res konkret möglich ist, weil erst dann genau feststeht, wie viele Zugfahrten der Sachverständige im Rahmen seiner Heranziehung mit der BahnCard absolviert hat und in welchem Anteilsverhältnis somit die privaten Reisen zu den berufli-chen Fahrten stehen.

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§ 5 Fahrtkostenersatz 83

Da weder ihm noch den Verfahrensbeteiligten (mindestens einer von Ihnen ist schließlich späterer Kostenschuldner) aber nicht zugemutet werden kann, bis zum Ende des Jahres mit dieser Abrechnung zu warten, soll eine fiktive Be-rechnung der auf die Einzelerstattung entfallenden anteiligen Kosten der Bahn-Card zu Gunsten des Sachverständigen möglich sein. Es wird ihm also konkret aufgegeben, darzulegen, in welchem Umfang die Nutzung erfolgen wird. Als hinreichend sichere Schätzung der Prognose sollen hier die maßgeblichen Ver-hältnisse im zurückliegenden Jahr gelten (OLG Koblenz Rpfleger 94, 85). Diese Vorgehensweise wird denn auch zu Recht sehr kritisch und überwiegend ableh-nend gewürdigt (Hartmann, § 5 Rdn. 7; Meyer/Höver/Bach, § 5 Rdn. 5.9).

Trotz der bestehenden Probleme sollte gleichwohl eine Vergütung der Kosten für die BahnCard zugunsten des Sachverständigen angestrebt werden (bzw. an ihr – je nach Gerichtspraxis – festgehalten werden; so im Ergebnis auch Bleutge, § 5 Rdn. 1), gleichwohl erachte auch ich die fiktive Berechnung (Schätzung) der Einsatzintensität der BahnCard für zu ungenau und in der Alltagspraxis für untauglich.

Da im JVEG ausdrücklich die Erstattung von Zuschlägen (ICE etc.) geregelt worden ist (BT 15/1971, S. 180), ist die BahnCard m. E. ein (zeitlich um die Ei-genkosten begrenzter) Reisekostenzuschlag für eine (zeitlich begrenzte) Fahrt-kostenermäßigung (man möge mir diese sprachliche schwerfällige Konstruktion verzeihen). Die pro Einsatz so erzielte konkret berechenbare Kostenersparnis könnte entsprechend dem grundsätzlichen Einsatz der Karte – also die beabsich-tigte Nutzung derselben nur als Sachverständiger, oder auch anderweitig beruf-lich oder auch noch privat – gequotelt werden (in Prozent entsprechend der Anzahl der Einsatzarten) und die konkret erzielte Kostenersparnis danach ge-teilt oder gequotelt auf den Kaufpreis für die BahnCard angerechnet werden.

Wurde zum Beispiel durch den Einsatz der Bahn-Card Reiskosten von 90,00 EUR konkret bei der Reise zu einem mündlichen Termin vor Gericht als Sach-verständiger gespart, und nutz der Sachverständige diese Karte auch privat (aber nicht anderweitig beruflich (!) als Handwerksmeister, Architekt, Immobi-lienmakler o. Ä.), werden ihm 50 % der ersparten Reisekosten für diesen Termin auf den Gesamtpreis der Karte erstattet, hier demnach 45,00 EUR.

Würde der Sachverständige aber zum Beispiel seine BahnCard auch in Rahmen seiner sonstigen beruflichen Tätigkeiten (als Handwerksmeister, Architekt, Im-mobilienmakler o. Ä.) nutzen, wäre eine anteilige Erstattung nur noch in Höhe von 33,33 % angemessen, hier also in Höhe von 30,00 EUR.

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84 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Sind auf diesem Wege die Kosten der BahnCard im Laufe eines Nutzungsjahres vollständig erstattet, entfällt eine weitere anteilige zukünftige Erstattung dieser BahnCard für den Rest ihrer Gültigkeitsdauer (so im Ergebnis auch Bleutge, § 5 Rdn. 4).

Die Belastung der - pro Nutzungsdauer der BahnCard - ersten Kostenschuldner zum Vorteil der Entlastung der späteren Kostenschuldner eines Jahres (wegen des Wegfalls der dann bereits erstatteten BahnCard-Kosten) ist wegen des noch immer für die meisten betroffenen Kostenschuldner eines Kartennutzungszeit-raums erheblich preisgünstiger gestaltenden Reisekostenansatzes, und keiner Schlechterstellung der ersten Kostenschuldner bezüglich der tatsächlich geltend gemachten Fahrtpreise (wie ohne BahnCard), m. E. vertretbar, lebensnah und in der Durchführung sehr einfach für die für Sachverständigenvergütungen zu-ständigen Anweisungsstellen der Gerichte umzusetzen.

2 Fahrtkosten bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges

Nach der aktuellen Rechtslage erhält der Sachverständige einen Fahrtkostener-satz bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich geliehenen Kraftfahr-zeuges unabhängig von der Länge der Gesamtstrecke. Erstattet werden dem Sachverständigen 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer unabhängig vom Kraft-fahrzeug (z. B. Art, Marke oder Typ). Die Abgeltung bezieht sich auf die An-schaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraft-fahrzeuges. Hierunter fallen auch die Kosten für die Anschaffung von Winterrei-fen (LG Koblenz FamRZ 98, 117). Die Bemessung erfolgt somit alleine nach der konkreten Länge der Reiseroute unabhängig von den jeweils tatsächlich ent-standenen Aufwendungen (OVG Münster Rpfleger 82, 399).

Der Sachverständige muss stets die Reiseroute auswählen durch die die Ge-samtvergütung am niedrigsten ausfällt, also bei der Benutzung des eigenen KFZ die Wahl der kürzesten bzw. schnellsten Wegstrecke. Wegberechnungsprog-ramme dienen diesbezüglich der Plausibilitätsprüfung (für den Sachverständi-gen als auch für die Anweisungsstellen), konkrete Gründe (Baustellen, Staus etc.) sind aber als Ausnahmen von der so vorgegebenen Wegstrecke m. E. jeder-zeit zu akzeptieren.

Der Anspruch steht aber, wenn mehrere Personen ein Kraftfahrzeug benutzen, nicht jedem zu. Die Pauschale kann dann nur einmal geltend gemacht werden.

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§ 5 Fahrtkostenersatz 85

Erstattet werden zudem auch bare Auslagen, wie zum Beispiel Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren und Gebühren für eine Flussfähre.

Benutzt der Sachverständige weder ein öffentliches Verkehrsmittel, noch ein eigenes oder unentgeltlich geliehenes Fahrzeug, sondern ein anderes Fahrzeug, ist sein Anspruch ebenfalls auf 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer beschränkt. Hierunter fallen zum Beispiel Leasingwagen, Mietwagen und Taxen (Bleutge, § 5 Rdn. 12).

Nach anderer Ansicht sind diese Kosten – bis zur Höhe der Ortsüblichkeit – als angemessen und erstattungsfähig zu erachten, allerdings stets nur wenn sie nach § 5 Abs. 3 JVEG notwendig waren und sie sind ausdrücklich zu begründen, dies gilt insbesondere dann, wenn sie eine Kostenerstattung in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer überschreiten (Meyer/Höver/Bach, § 5 Rdn. 5.17).

Mehrkosen die über die Kilometerpauschale hinausgehen, können nur nach § 5 Abs. 3 JVEG geltend gemacht werden. Wenn der Sachverständige sich von ei-nem unabhängigen Dritten fahren lässt, kann er ebenfalls die maximal 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer (zuzüglich entstandener Barauslagen) geltend machen, sofern ihm überhaupt tatsächlich Auslagen entstanden sind (BT-Drucksache 15/1971, S. 180). Gleiches gilt für bare Auslagen, wie Parkentgelte.

Nimmt der Sachverständige im Rahmen einer Reise mehrere Termine war, sind die Fahrkosten anteilig auf die Termine zu verteilen (Meyer/Höver/Bach, § 5 Rdn. 5.21).

3 Ersatz höherer Kosten

Für einen höheren Kostenerstattungsanspruch ist entscheidend, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung insgesamt niedriger wird, oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig gewor-den sind.

So sind z. B., wenn mit der Benutzung eines Taxis eine erhebliche Einsparung der sonst zu vergütenden Zeit verbunden ist, diese höheren Fahrkosten zu ers-tatten, wenn sich dadurch die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung verringert.

Gleiches kann gelten, wenn der Sachverständige statt der Bahn einen Linienflug benutzt (OLG München MDR 81, 943) oder von einem außerhalb gelegenen Flughafen einen Mietwagen nimmt, anstatt mit der S-Bahn oder dem Autobus

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86 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

zu fahren. Abzustellen ist also darauf, ob die höheren Fahrtkosten durch die eingesparten Stundensätze aufwogen werden.

Oder besondere Umstände „erzwingen“ quasi höhere Fahrtkosten. Ein kurzfris-tig anberaumter Eiltermin kann nur mittels eines Flugs noch erreicht werden, Witterungsverhältnisse zwingen zur Nutzung eines ICE-Zuges wegen des Aus-falls von kostengünstigeren Nahverkehrsverbindungen.

Eine – wenn möglich – vorherige Absprache mit dem Gericht ist hierbei drin-gend zu empfehlen, denn erscheint dem Gericht aufgrund dieser besonderen Umstände die so entstehende Kostenlast für die späteren Kostenschuldner zu hoch, hat es die Möglichkeit im Wege einer kurzfristigen Neu- bzw. Umtermi-nierung, dem zügigen Fortgang des Verfahrens einerseits, und der Rücksich-tnahme auf sonst vielleicht unnötig hohe Verfahrenskosten andererseits Rech-nung zu tragen.

4 Reisen während der Terminsdauer

Die Kosten für Reisen während der Terminsdauer sind stets nur dann ersatzfä-hig, wenn dadurch erhöhte Entschädigungsaufwendungen erspart werden, die bei einem Verbleib des Sachverständigen am Terminsort entstanden wären, zum Beispiel wenn eine sonst notwendige Übernachtung entfällt.

5 Terminsreisen von bzw. zu einem anderen Ort

Ändert sich der Abfahrts- oder Rückreiseort des Sachverständigen, soll er dieses dem Gericht unverzüglich mitteilen. Hintergrund ist, dass das Gericht dann prüfen kann, ob die Ladung trotz entsprechender Mehrkosten aufrechterhalten werden soll oder nicht. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung des Sachver-ständigen, hat er nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, wenn ihn kein Verschulden an der Änderung seines Abfahrts- oder Rückkehrortes trifft. Hat er hingegen dem Gericht unverzüglich eine entsprechende Mitteilung ge-macht und das Gericht ihn nicht abbestellt, hat er einen Anspruch auf die Mehr-kosten (LG Koblenz MDR 98, 1183; LG Baden-Baden Rpfleger 89, 254).

Um spätere Auseinandersetzungen über die Kenntnisnahme einer solchen Mit-teilung durch das Gericht (in der Regel eben die Geschäftsstelle des Gerichts, die ihrerseits diese Information an den oder die zuständigen Richter weiterleiten muss) zu vermeiden (Hartmann, § 5 Rdn. 24), sollte der Sachverständige unbe-

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§ 5 Fahrtkostenersatz 87

dingt direkt im Zeitpunkt seiner Mitteilung einen Nachweis der Kenntnisnahme dieser Mitteilung erstellen (z. B. eine entsprechende Aktennotiz mit Tag, Datum, Uhrzeit, Name des Mitarbeiters der Geschäftsstelle, oder auch schriftlich per Fax mit Faxprotokoll, oder auch mittels einer elektronisch übermittelten Nachricht (siehe Näheres dazu hier unter § 4b).

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88 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 6 Entschädigung für Aufwand

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

1 Abwesenheitsgeld

Nach dieser Regelung erhält der Sachverständig bei Abwesenheit von seinem Wohn- und Tätigkeitsort ein einheitliches Tagegeld, welches sich für alle Sach-verständigen nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) rich-tet. Abgestellt wird aus Vereinfachungs- und Vereinheitlichungsgesichtspunkten ausschließlich auf diese gesetzliche Regelung. Sie stellt keinen Höchstsatz dar, sondern alle erhalten konkret diesen Satz.

Danach erhält jeder Sachverständige bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,00 EUR, bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12,00 EUR und bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6,00 EUR.

24 Stunden = 24,00 EUR

14 › 24 Stunden = 12,00 EUR

8 › 14 Stunden = 6,00 EUR

Voraussetzung für das Tagegeld ist, dass der Sachverständige an dem Termins-ort weder wohnt noch arbeitet. Mit Terminsort ist die politische Gemeinde ge-meint. Für den Sachverständigen, der zwar außerhalb des Gerichtssitzes wohnt, aber innerhalb desselben arbeitet bzw. seinen Geschäftssitz hat und von dem aus er deshalb zum Beweistermin erscheint, bzw. dorthin nach dem Beweister-min zurückkehrt, entfällt somit ebenfalls der Anspruch auf ein Tagegeld.

Die hier bestimmten Sätze sind Pauschalbeträge, die unabhängig davon gezahlt werden, ob und wenn ja in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen gegeben sind.

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§ 6 Entschädigung für Aufwand 89

2 Übernachtungsgeld

In § 6 Abs. 2 JVEG wird für die notwendigen übernachtungsbedingten Aufwen-dungen ausdrücklich auf das Bundesreisekostengesetz (BRKG) verwiesen (zu den am 01.09.2005 in Kraft getretenen Änderungen des BRKG siehe Bund DS 06, S. 68).

Die Übernachtung muss notwendig sein. Bejaht wird dieses, wenn der Sachver-ständige im Terminsort übernachten muss, um am nächsten morgen pünktlich zum Termin erscheinen zu können. Er braucht die Reise nicht vor 6 Uhr mor-gens (für die Monate Oktober bis März nicht vor 7 Uhr morgens) anzutreten (Bleutge, § 6 Rdn. 4). Müsste er dieses um verkehrsbedingte Verspätungen zu vermeiden, ist eine Übernachtung ebenso notwendig (OLG Stuttgart Rpfleger 86, 198), wie wenn der Sachverständige an seinen Wohnsitz nicht mehr am sel-ben Tag zurückkehren kann (LSG Erfurt JurBüro 00, 489).

Die Höhe bemisst sich nach § 7 Abs. 1 S. 1 BRKG. Danach erhält ein Sachver-ständiger ohne Belegnachweis ein Übernachtungsgeld pauschal in Höhe von 20,00 EUR. Selbstverständlich muss aber eine Übernachtung in einer Herberge, Pension oder Hotel überhaupt stattgefunden haben.

Höhere Übernachtungskosten als dieser Mindestbetrag (tatsächlich in heutiger Zeit wohl der Regelfall) ist nach § 7 Abs. 1 S. 2 BRKG nur zu erstatten, wenn die höheren Kosten notwendig sind. Dabei sind nach Ziffer 7.1.1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BRKG Übernachtungskosten bis zu 60,00 EUR grundsätzlich als notwendig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 BRKG anzusehen (Bleutge, § 6 Rdn. 4 m. w. N.; Meyer/Höver/Bach, § 6 Rdn. 6.5).

Noch höhere Mehrkosten für eine Übernachtung werden schließlich nur – quasi im Falle einer Unvermeidbarkeit – erstattet. Sie sind demzufolge nur dann not-wendig, wenn sie unter Berücksichtigung der am Übernachtungsort geforderten üblichen Übernachtungspreise und der vorhandenen zumutbaren Unterkünfte begründbar sind (LG Hannover DS 7–8/06, S. 245).

Die Kosten für das Frühstück rechnen dann nicht zu den Übernachtungskosten, wenn sie gesondert bezahlt werden müssen. Sie sind in einem solchen Fall vom Tagegeld zu bezahlen.

Werden die Kosten für das Frühstück indes nicht gesondert berechnet, ist der Übernachtungspreis entsprechend zu kürzen.

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90 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) 1Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. 2Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) 1Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anferti-gung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. 2Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. 3Die Pauschale wird nur für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angele-genheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei er-setzt.

1 Barauslagen, Kosten der Vertretung und Kosten der

Begleitperson

Voraussetzung ist, dass die Auslagen tatsächlich entstanden sind und notwen-dig waren. Die Notwenigkeit wird ggf. vom Gericht nachgeprüft (Hartmann, § 7 Rdn. 3). Der Nachweis der tatsächlichen Entstehung ist (soweit bei den genann-ten Auslagen ein solcher Nachweis üblich ist) durch Vorlage entsprechender Quittungen und Belege zu führen (Meyer/Höver/Bach, § 7 Rdn. 7.2).

1.1 Sonstige Barauslagen

Unter die sonstigen Barauslagen fallen die Kosten für ein ärztliches Attest zur Entschuldigung eines Sachverständigen, der aus Krankheitsgründen nicht zum Gerichtstermin erscheinen konnte. Die Notwendigkeit dieser Kosten ergibt sich in der Regel aus dem Umstand, dass der Sachverständige gerade durch ein At-test nachweisen kann, dass ein Entschuldigungsgrund für sein Nichterscheinen vorliegt. Dies ist wiederum relevant für seine Geltendmachung einer Vergütung, denn ein Vergütungsanspruch fällt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Ver-wertbarkeit der erbrachten Leistung (Erscheinen, mündliche Erläuterungen zum

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§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 91

Gutachten etc.) an, vorausgesetzt eine bestimmungsgemäße Vergütung wäre grob unbillig, weil der Sachverständige die Unverwertbarkeit der ihm obliegen-den Leistung vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat (Meyer/Höver/Bach, § 1 Rdn. 1.35). Dies ist aber gerade im Falle einer nachweisbaren Erkrankung zu verneinen. Die Notwendigkeit für ein ärztliches Attest ist deshalb auch zu beja-hen, unabhängig davon, ob das Gericht ein solches Zeugnis schon verlangt hat (wozu es grundsätzlich berechtigt ist) (Hartmann, § 7 Rdn. 5).

Zu den Aufwendungen gehören ebenso die Porto- und Verpackungsauslagen für die Übersendung des Gutachtens und der Akten an das Gericht (LG Mann-heim Rpfleger 91, 36). Dies gilt dem Grundsatz nach auch für die Fernsprech-kosten.

Dabei ist jedoch zwischen den Kosten für die Beschaffung und Unterhaltung von Fernsprech- und sonstigen Telekommunikationseinrichtungen und den Entgelten für geführte Gespräche, getätigte Faxe oder genutzte Internetverbin-dungen zu unterscheiden. Erstere sind nicht erstattungsfähig und gehören zu den, durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen abgegoltenen Allge-meinkosten, wie auch die Grundgebühren der Dienste, die die Voraussetzungen für diese Leistungen anbieten (Telekom, T-Mobile, T-Home etc.). Hingegen sind letztgenannte konkrete Gesprächsentgelte erstattungsfähig.

Daraus ergibt sich aber für den Fall, dass der Sachverständige eine oder mehrere sog. Flatrates entsprechender Dienste gebucht hat (im Telekommunikationsbe-reich inzwischen durchaus üblich), kann dieser dann keine Aufwendungen mehr ersetzt verlangen, weil dadurch konkrete einzelfallbezogene Gesprächs-, Fax- oder Internetentgelte nicht mehr anfallen.

Zudem ist eine Dokumentation über die konkret auf eine bestimmte Heranzie-hung bezogenen Gesprächsentgelte etc. faktisch nur durch Abrechnung nach einem Einzelverbindungsnachweis der Telefongesellschaft (bzw. des Internetan-bieters o. Ä.) möglich. Deren Ermittlung ist erfahrungsgemäß jedoch sehr zeit-aufwendig und zugleich wird dieser zeitliche Aufwand des Sachverständigen nicht vergütet (siehe dazu insbesondere auch hier unter § 8 bezüglich der Auf-stellung der Entschädigungsabrechnung; Bleutge, § 8 Rdn. 17).

Deshalb muss m. E. eigentlich die Abrechnung dieser Telekommunikationskos-ten auch nach einer Pauschale für den Sachverständigen, zum Beispiel analog dem Vergütungsverzeichnis Nr. 7002 im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG, möglich sein können.

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92 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Für eine solche – zumindest analoge – Anwendung des Vergütungsverzeichnis-ses Nr. 7002 spricht insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme der Bundes-tagsfraktionen im Gesetzesentwurf zum JVEG (BT-Drucksache 15/1971, Seite 181) auf eben dieses Vergütungsverzeichnis als Verwaltungsvorschrift zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Frage der Kostenerstattung für Ablich-tungen und Ausdrucke im JVEG (dort unter Bezugnahme auf das Vergütungs-verzeichnis Nr. 7000 RVG).

Die ausdrückliche und sogar explizit im Wortlaut des JVEG gleich lautende entsprechende Anwendung dieser Regelungen des VV zum RVG zeigt eindeutig die grundsätzlich Möglichkeit der analogen Anwendung dieses Vergütungsver-zeichnisses, zumindest in den Fällen, die mit der Zweckverfolgung des JVEG gleich stehen. Und dies ist gerade bezüglich auch der Überlegungen zur Ge-ltendmachung von einem pauschal zu ermittelbaren Entgelt für Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen (wegen des hohen Arbeitsaufwandes bei Rechtsanwälten) hier für den Sachverständigen und seine Kosten eindeutig zu bejahen (Hartmann VV 7001, 7002 Rdn. 4).

Gleichwohl wird eine pauschalierte Abrechnung für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von der h. M. und der Rechtsprechung weiter-hin abgelehnt (gegen pauschalierte Portokosten z. B. LSG Thüringen DS 7–8/06, S. 248).

1.2 Kosten der Vertretung

Die Kosten notwendiger Vertretung sind erstattungsfähig, vorausgesetzt die hinzugezogene Person hat das Gericht nach Empfang der Ladung darauf hin-gewiesen hat, dass solche Kosten entstehen werden. So können insbesondere bei Freiberuflern, zum Beispiel bei Ärzten, ansonsten hohe Vertretungskosten da-durch entstehen, dass der Gerichtstermin zur Sprechstunde oder während eines Notdienstes stattfindet. Das Gericht kann dann bei entsprechender Kenntnis den Termin insgesamt verlegen oder zumindest die Anhörung des Sachverständigen (OLG Karlsruhe MDR 93, 89).

Auch für Sachverständige sind bisher grundsätzlich Aufwendungen für solche Vertretungskosten denkbar. Das gilt selbst dann, wenn der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens verpflichtet ist. Dabei wird jedoch teilweise in der Literatur zwischen dem sog. Berufssachverständigen und dem sog. nebenberuf-lichen Sachverständigen unterschieden. Ersterer soll keine Vertretungskosten

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§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 93

mehr geltend machen können, Letzterer indes behält den Erstattungsanspruch (Bleutge § 7 Rdn. 10).

Berücksichtigt man aber, dass zum Beispiel in den Gewerken des Handwerks (Handwerksmeister und Unternehmer), in den Dienstleistungsbereichen (Unter-nehmer) und in den freiberuflichen Tätigkeitsfeldern (Architekten, Ingenieure, Ärzte etc.) eine Vielzahl von (durch ihre Berufskammer) öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 (von einer berechtigten Zertifizie-rungsstelle) zertifizierten Personen als Sachverständige tätig sind, ist die bishe-rige Praxis der grundsätzlich möglichen Erstattung von Kosten für notwendige Vertretungen auch für einen Sachverständigen vollkommen nachvollziehbar.

Für all diese Personen dürfte deshalb der Grundsatz gelten, das Gutachten wird von einem solchen Sachverständigen nicht in Ausübung seines Berufes erstattet, sondern der Beruf bringt das Gutachten nur mit sich (Hartmann, § 7 Rdn. 7).

Die Unterscheidung in die Kategorien hauptberufliche/nebenberufliche Sachver-ständigentätigkeit ist deshalb m. E. weder praktikabel, noch angemessen und mangels eines entsprechenden Wortlauts im JVEG auch nicht gewollt.

Auch Rechtsanwaltskosten sind als Vertretungskosten erstattungsfähig, wenn diese Aufwendungen für den Sachverständigen – nach objektiver Betrachtung (OLG Düsseldorf MDR 97, 893) – notwendig waren, zum Beispiel wurde dies bejaht für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes um sein eigenes Ausbleiben als Sachverständiger bei einem Gerichtstermin in ausreichender Weise entschuldi-gen zu können (OLG Düsseldorf MDR 85, 60). Oder auch in der jüngeren Ver-gangenheit, als zunehmend der Versuch (die Unsitte!) der Streitverkündung gegenüber dem Sachverständigen um sich griff. Inzwischen ist jedoch geklärt, dass der Sachverständige eines Verfahrens nicht „Dritter“ im Sinne des § 72 Abs. 2 ZPO ist, und somit ihm gegenüber eine Streitverkündung nicht möglich ist (Jacobs DS 10/06, S. 292; BGH DS 11/06, S. 354; Bleutge DS 04/07, S. 91).

1.3 Kosten der Begleitperson

Die Kostenerstattung für eine Begleitperson für den Sachverständigen ist m. E. nur sehr selten einschlägig. In der Fachliteratur erwähnen vermutlich deshalb einige den Sachverständigen in Bezug auf die Frage einer Kostenerstattung für eine notwendige Begleitperson zumindest nicht ausdrücklich oder überhaupt nicht (Hartmann, § 7 Rdn. 11 und 12; Meyer/Höver/Bach, § 7 Rdn. 7.15).

Die Kosten einer Begleitperson müssen stets notwendig sein, um erstattungsfä-hig zu sein. Dies sind sie für den Sachverständigen wohl nur, wenn sie wegen

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94 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Gebrechlichkeit oder einer Behinderung des Sachverständigen notwendig sind (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 76).

In einem solchen Fall ist der Sachverständige dann (natürlich) auf eine Begleit-person angewiesen. Diese Notwendigkeit kann zudem grundsätzlich sowohl vorübergehender als auch dauerhafter Natur sein.

Eine fachliche Hilfsperson des Sachverständigen jedoch, wird in jedem Falle nicht als Begleitperson, sondern, je nach Tätigkeitsfeld des Sachverständigen selbst, nach § 10 Anlage 2 oder nach § 12 JVEG entschädigt.

1.4 Vorbereitungskosten

Dem Grundsatz nach erhält der Sachverständige alle Vorbereitungskosten er-stattet.

Allerdings zählt dabei die Fachliteratur in der Regel nicht zu den erstattungsfä-higen Kosten (Meyer/Höver/Bach, § 7 Rdn. 6.1), schon wegen der Notwendigkeit eines jeden Sachverständigen sich durch die Kenntnisse neuer Fachliteratur etc. in seinem Tätigkeitsfeld gerade das besondere Fachwissen seines Berufsstandes zu erhalten und dieses ggf. zu erneuern bzw. zu erweitern (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 77 m. w. N.).

Diese Fachliteraturkosten zählen daher zu den so genannten – eben nicht erstat-tungsfähigen – Gemeinkosten (OLG Schleswig JurBüro 66, 779; OLG Zweibrü-cken MDR 74, 68).

Deshalb ist nur Fachliteratur und diese nur ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn sie dem Sachverständigen auf anderem Wege nicht zugänglich ist und speziell zur Beantwortung der gestellten Beweisfrage benötigt wird und nicht für den Sachverständigen allgemein verwendbar ist bzw. als solche zur notwen-digen (zumindest zukünftigen) fachliterarischen Ausstattung für seine Tätigkeit zählt (Meyer/Höver/Bach, § 7 Rdn. 7.8; Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 77 m. w. N.; zur Frage des erforderlichen Zeitaufwands für Literaturstudien siehe hier unter § 8).

1.5 Sonstige Kosten

Als sonstige Kosten können unter Umständen Reiserücktrittskosten bzw. Stor-nokosten für einen solchen Rücktritt fallen (für Zeugen OLG Celle Rpfleger 90, 273). Nach dieser Gerichtsentscheidung sind die Kosten der Reiserücktrittsver-sicherung selbst wiederum nicht erstattungsfähig.

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§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 95

Für einen Sachverständigen können diese sonstigen Kosten letztlich nur Reise-kosten für Reistickets sein, die in berechtigter Erwartung eines Gerichtstermins zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens, und wohl auch erst nach Erhalt einer Ladung, verauslagt worden sind (zukünftig wohl nicht mehr so selten, wegen der immer mehr zunehmenden „Frühbucherrabatte”, nicht nur für Flug-reisen sondern auch für Bahnreisen).

2 Ersatz für Ablichtungen (Kopien) und Ausdrucke

Hier sind einzelne Pauschalbeträge direkt in diesem Gesetz aufgenommen wor-den. Danach werden für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 EUR ersetzt und für jede weitere Seite 0,15 EUR. Dieses gilt für Schwarz-Weiß-Kopien. Für Farbko-pien werden unabhängig von der Menge 2,00 Euro pro Seite erstattet (siehe dazu BT-Drucksache 15/1971, Seite 181). Diese Pauschalbeträge werden unab-hängig davon ersetzt, welche Kosten tatsächlich entstanden sind.

Bei der Berechnung der Anzahl der Ablichtungen und Abschriften sind diese bei derselben Angelegenheit zusammenzurechnen. Es ist also nicht jede Ausfer-tigung des Gutachtens als einzelne Angelegenheit mit 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite zu berechnen. Vielmehr sind alle Ablichtungen und Abschriften, die im Rahmen eines Gutachtenauftrags gemacht werden, zusammenzurechnen, und dann eine entsprechende Berechnung vor-zunehmen. Erforderlich ist, dass die Ablichtungen von Behörden- und Gerichts-akten für die Auftragsbearbeitung sachgemäß sind oder dass die heranziehende Stelle die Ablichtungen angefordert hat.

Zieht der Sachverständige das Gutachten dadurch in die Länge, dass er einen extrem weiten Abstand zwischen den Zeilen und den einzelnen Wörtern wählt und außerdem einen sehr breiten Rand um den Text lässt, kann eine Kürzung des Aufwendungsersatzes erfolgen. Teile des Gutachtens, die sich darauf be-schränken, den Akteninhalt wiederzugeben, bleiben grundsätzlich beim Ersatz der Aufwendungen unberücksichtigt (OLG Koblenz Rpfleger 96, 422).

Hinsichtlich der Anzahl der zu fertigen Abschriften von einem Gutachten gilt seit dem zweiten Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.2006, dass vom dem Originalgutachten grundsätzlich je eine Abschrift für jeden Verfahrensbeteilig-ten (Parteien und Gericht) gefertigt wird. Die Kosten für die so entstehenden Kopien und/oder Ausdrucke sind unter Berücksichtigung der hier bereits erläu-terten Kostenregelungen unproblematisch erstattungsfähig.

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96 Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

Und nur für den Fall ausdrücklicher Aufforderung durch die heranziehende Stelle zur Anfertigung (weiterer) Ablichtungen und zusätzlicher Ausdrucke gem. § 7 Abs. 2 S. 3 JVEG erhält der Sachverständige ebenfalls den entsprechen-den Kostenersatz (OLG Celle DS 05; S. 234).

Die Kosten der Erstellung einer Kopie oder eines Ausdrucks vom Gutachten für die sog. „Handakte“ des Sachverständigen indes wird seit dem zweiten Justiz-modernisierungsgesetz m. E. eindeutig nicht mehr erstattet. Damit hat sich ein seit Einführung des JVEG bestehender Meinungsstreit endgültig erledigt (Bleut-ge DS 04/07, S. 91; Ulrich und Bleutge BauSV 5/09, S. 48).

Neben den danach geltend zu machenden Aufwendungen für Anfertigungen von Ablichtungen, Ausdrucken, Farbkopien und Farbausdrucken sind keine zusätzlichen Kosten (zum Beispiel für eine Bürokraft für das Drucken, Kopieren oder Sortieren der Abschriften) erstattungsfähig, denn diese Kosten sind gerade durch diese Auslagenerstattung je Seite abgegolten (OLG München Rpfleger 88, 428).

Andererseits sollen die Kosten der Schreibkraft als Hilfskraft für den Einsatz zur Vorbereitung des Gutachtens wiederum geltend gemacht werden können (Bleutge BauSV 1/09, S. 68 m. w. N.; zur Frage der Kosten einer Schreibkraft als Hilfskraft für die Erstellung der Reinschrift des Gutachtens siehe hier unter § 12).

3 Ersatz für (ggf. farbige) Diagramme, Graphiken und

Zeichnungen

Noch immer besteht Streit über die Zuordnung für die Darstellung der (ggf. farbigen) Diagramme, Graphiken und Zeichnungen im Gutachten, da sie keine ausdrückliche Erwähnung in der JVEG finden. Jedoch ist der Ansatz, diese nicht unter § 7 JVEG zu subsumieren, sondern unter § 12 JVEG zu berücksichtigen logisch, die Argumentation diesbezüglich nachvollziehbar, und gesetzessyste-matisch m. E. ebenfalls richtig (siehe dazu hier unter § 12 JVEG; OLG Bamberg DS 7–8/06, S. 245 m. w. N.).

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§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen 97

4 Ersatz für gespeicherte Dateien

Aufgrund der technischen Fortentwicklung enthält das Gesetz nun auch eine Entschädigungsregel für die Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien. Hierfür werden 2,50 EUR je Datei erstattet unabhängig von dem Umfang und der Dauer der Überlassung (Bleutge, § 7 Rdn. 13). Abgegolten sind damit auch die Kosten für den oder die Datenträger etc.

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98

Abschnitt 3 Vergütung von Sachverstän-

digen, Dolmetschern und Übersetzern

Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

§ 8 Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, … erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

2. Fahrtkostenersatz (§ 5),

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) 1Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzei-tige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, …, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesonde-re ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

1 Umfang der Vergütung des Sachverständigen

Der Sachverständige erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Das JVEG orien-tiert sich an dem Bild des selbständigen und in dieser Funktion beruflich tätigen Sachverständigen. Dieser ist nicht mehr nur für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung, ähnlich wie ein Zeuge, für im Einzelfall eintretende Ver-mögensnachteile zu entschädigen, sondern für seine Dienste leistungsgerecht zu vergüten (BT-Drucksache 15/1971, S. 142).

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§ 8 Grundsatz der Vergütung 99

Aber bereits seit der Einführung des JVEG am 01.07.2004 bis heute besteht Streit über die Frage, ob es sich bei den Vergütungssätzen nach dem JVEG um eine leistungsgerechte Vergütung handelt.

Nach h. M. ist dies nicht der Fall, und vielfach wird - zum Teil mit Vehemenz - eine deutliche Anpassung der Vergütungssätze gefordert. Dies geschieht derzeit vor allem unter Bezug auf die im Herbst 2009 (siehe hier in Teil 1 unter § 632 Punkt 4) abgeschlossenen Umfrage zu der Vergütung von Leistungen von öf-fentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Bereich privatgutachter-licher Tätigkeiten. Danach haben sich die bereits oftmals gerügten erheblichen Abweichungen der tatsächlichen Stundensätze der Sachverständigen als Privat-gutachter im Verhältnis zu den Vergütungssätzen als Gerichtsgutachter nach dem JVEG deutlich bestätigt.

Dieses Problem ist m. E. jedoch nur im Wege einer rein (haushalts-)politischen Entscheidung des Bundesgesetzgebers in Abstimmung mit den Bundesländern zu lösen, und ist daher im Rahmen der Zielsetzung dieses Fachbuches nicht weiter zu problematisieren.

Im Einzelnen hat der Sachverständige nach § 8 JVEG Anspruch auf Vergütung für folgende Leistungen:

Der Sachverständige enthält für seinen Stundenaufwand ein Honorar, welches sich nach § 9 bzw. nach § 10 (nur für ärztliche Gutachter) JVEG richtet.

Des Weiteren erhält der Sachverständige Ersatz seiner Fahrtkosten, welcher in § 5 JVEG geregelt ist. Dieser ist erhöht worden.

Der Sachverständige hat einen Anspruch auf Entschädigung des Aufwandes für die Abwesenheit von seinem Wohn- oder Tätigkeitsmittelpunktes gemäß § 6 JVEG.

Sonstige und besondere Aufwendungen, wie Schreibauslagen und andere bare Auslagen werden nach §§ 7 und 12 JVEG ersetzt.

2 Honorarhöhe

Der Stundensatz für jede Stunde der erforderlichen Zeit zu gewähren. Die Ver-gütung für die notwendigen Reise- und Wartezeiten ist ausdrücklich im Gesetz gem. § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG geregelt und bemisst sich nach dem gleichen Stunden-satz, wie die übrigen Tätigkeiten.

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100 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Bei der Beurteilung der Frage nach dem Umfang der erforderlichen Zeit wird das Gericht, das den Gutachtenauftrag erteilt hat, davon ausgehen müssen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (OLG Brandenburg DS 6/09, S. 199; LG Görlitz DS 1–2/07, S. 37; OLG Zweibrücken JurBüro 88, 116; OLG Düsseldorf JurBüro 86, 1688). Anhaltspunkt für eine Prüfung der tatsächlich aufgewandten Zeit im Einzelfall kann nur eine außergewöhnliche Diskrepanz in sog. „Extremfällen” (LG Görlitz DS 1–2/07, S. 37; OLG München NJW-RR 99,73; OLG Hamm MDR 87, 419) zwischen be-hauptetem Zeitaufwand und erbrachter Leistung sein (OLG Zweibrücken JurBü-ro 88, 116).

Zur Möglichkeit der Nachprüfung der Erforderlichkeit der tatsächlich aufge-wendeten Zeit ergibt sich hingegen ein etwas anderes Bild, wenngleich auch diese Überprüfung durch ein Gericht schwer bleibt (OLG Hamm MDR 87, 419). Grundsätzlich gilt auch hier, dass ein Anlass zur Nachprüfung regelmäßig über-haupt nur dann bestehen wird, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (OLG Düsseldorf JurBüro 96,43; KG Rpfleger 84, 77). Ansonsten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der berechnete Zeitaufwand erforderlich war (OLG Düsseldorf JurBüro 86, 1688). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands durch das Gericht findet keine gesetzliche Grundlage (BVerfG DS 3/08, S. 67).

Zudem gibt es zumindest Anhaltspunkte, die als Kriterien für eine Nachprüf-barkeit dienen können.

So wurde zum Beispiel als deutliche Abweichung bei dem Zeitaufwand im Ver-hältnis zur erbrachten Leistung eine Abweichung von den üblichen Erfah-rungswerten von mehr als 15 % angesehen (OLG München JurBüro 98, 484).

Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der aufgewendeten Zeit ist bzw. kann der Umfang des unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung der Sachkunde des Sachverstän-digen auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeu-tung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sein (BGH NJW-RR 87, 1471), ebenso wie die Hinzuziehung von Hilfskräften (OLG München JurBüro 98,m484). Der anzurechnende Zeitaufwand des sachverständigen ist zudem durch seine fachliche Kompetenz eine Obergrenze gesetzt (BGH DS 08, S. 303).

In Fällen einer ungewöhnlichen Höhe des Zeitaufwands, undifferenzierter Ge-staltung der Leistungsabrechnung und Unstimmigkeiten der Leitungsbeschrei-bung kann (und muss) das Gericht dem Sachverständigen eine spezifizierte und

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§ 8 Grundsatz der Vergütung 101

nachvollziehbare Darlegung hinsichtlich seines tatsächlichen Zeitaufwandes und dessen Erforderlichkeit abverlangen (OLG Köln JurBüro 91, 1396), und braucht den Angaben des Sachverständigen nicht schlechthin zu folgen.

Gleichwohl muss dem Sachverständigen im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung überlassen bleiben, welche Zeit für eine ordnungs-gemäße Begutachtung notwendig ist (KG Berlin Rpfleger 84, 77). Das Gericht darf deshalb nicht seinerseits im Wege der Nachprüfung der Zeitangaben selbst die Stundenzahl nach freiem Ermessen festsetzen (OLG Hamm MDR 87,419), sondern darf sein eigenes Ermessen nur anwenden bezüglich der Frage, inwie-weit es die Notwendigkeit des Zeitaufwandes aus eigener Sachkunde beurteilen kann, oder hierzu weitere Ermittlungen anstellen will (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.49).

Eine Herabsetzung des von dem Sachverständigen berechneten Zeitaufwandes muss in jedem Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig be-gründet werden. Die Entscheidung muss erkennen lassen, welche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können (OLG Düsseldorf JurBüro 95, 488).

2.1 Grundsatz der durchschnittlichen Fähigkeiten und Kennt-nisse des Sachverständigen

Als erforderlich ist nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverstän-diger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auf-tragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen mache zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellung-nahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen (Meyer/Höver/ Bach, § 8 Rdn. 8.48 m. w. N.). Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berück-sichtigen (BGH NJW-RR 87, 1471).

Eine langsame oder unsachgemäße Arbeitsweise geht nicht zu Lasten der Ver-fahrensbeteiligten, sondern des Sachverständigen. Das Honorar ist hier entspre-chend zu kürzen (OLG Düsseldorf JurBüro 96, 43; LG Bochum Rpfleger 76, 32).

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102 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Das Gericht braucht den Angaben des Sachverständigen nicht schlechthin zu folgen, sondern hat einen objektiven Maßstab anzulegen (siehe hier unter § 8 Punkt 2).

Bei der Festsetzung ist nachzuprüfen, ob der Sachverständige die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten hat (KG Berlin Rpfleger 84, 77).

So gilt grundsätzlich die für das Diktat des Gutachtens benötigte Zeit als erfor-derlich und damit vergütungsfähig, dies wiederum gilt jedoch nicht bezogen auf den Zeitaufwand des Sachverständigen für die persönliche Anfertigung der Reinschrift des Gutachtens (LG Bückeburg, JurBüro 1993, 561).

Wird aber zum Beispiel die Zeit für das Diktat des Gutachtens und die Durch-sicht der gefertigten Reinschrift des Gutachtens ebenso hoch veranschlagt, wie die Zeit für die Ausarbeitung des Gutachtens, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Die eigentliche geistige Leistung des Sachverständigen wird durch die Aus-arbeitung des Gutachtens erbracht. Das Abdiktieren und die Schlusskorrektur dürfte daher in relativ kurzer Zeit erledigt werden (LG München JurBüro 93, 746).

Als erforderliche Zeit wurde so zum Beispiel für ein 40-seitiges Gutachten, mit großem Zeilenabstand und mehreren Lehrräumen, eine Diktat- und Durch-sichtszeit von 4 Stunden für angemessen erachtet (LG München Rpfleger 93, 305).

Zur erforderlichen Zeit gehört aber wiederum nicht der Zeitaufwand für die Erstellung der Honorarrechnung des Sachverständigen, auch nicht eine Stel-lungnahme zur Rechnung (OLG Koblenz DS 4/07, S. 115) und auch nicht die aufgrund eines gerichtlichen Festsetzungsverfahrens geführte Korrespondenz (OLG Düsseldorf JurBüro 93, 377).

2.2 Literaturstudium

Der Zeitaufwand für Literaturstudium ist berücksichtigen, wenn und soweit sich ein durchschnittliche befähigter und erfahrener Sachverständiger zur sach-gemäßen und gewissenhaften Beantwortung der Beweisfrage mit der Fachlitera-tur beschäftigen muss (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 41). Abzustellen ist also darauf, ob lediglich Standartwissen eines Sachverständigen aus genau diesem Fachgebiet erforderlich ist oder vertiefende, darüber hinausgehende spezielle Probleme erörtert werden müssen (siehe bezüglich der Kosten für die Anschaf-fung von Fachliteratur hier unter § 7). Der Zeitaufwand für das Literaturstudium ist demnach zu vergüten, wenn und soweit ein durchschnittlich befähigter und

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§ 8 Grundsatz der Vergütung 103

erfahrener Sachverständiger zur sachgemäßen und gewissenhaften Beantwor-tung der an ihn gestellten Gutachterfragen, sich mit der Fachliteratur befassen muss (OLG Zweibrücken MDR 74, 68).

2.3 Auftragsüberschreitung

Ein Sachverständiger handelt auftragsgemäß, solange er nur Beweisfragen be-antwortet und dazu Arbeiten ausführt, die er aufgrund seiner Fachkenntnisse für erforderlich hält (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.31).

Eine Vergütung ist hingegen zu versagen, wenn der Sachverständige seinen Auftrag überschritten hat (AG Hannover FamRZ 00, 175; OLG München FamRZ 95,1598).

Das ist zum Beispiel der Fall, wenn er einen ganzen Arbeitstag lang Vergleichs-verhandlungen mit den Parteien geführt hat, obwohl er lediglich Feststellungen über Mängel und deren Beseitigungskosten treffen sollte (OLG Hamburg MDR 85, 946). Manche Sachverständige wirken auf eine gütliche Beilegung des Strei-tes hin. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn sich der Zeitauf-wand dafür in vernünftigen Grenzen hält. Davon ist auszugehen, wenn etwa im Anschluss an eine Ortsbesichtigung der Sachverständig eine halbe oder ganze Stunde aufwendet, um die Beteiligten zu einer gütlichen Einigung zu bewegen.

Auch, wenn der Sachverständige umfangreiche Pläne von dem zu bewertenden Objekt zeichnet, obwohl er ausschließlich zur Wertermittlung beauftragt ist, ist ihm diese Zeit nicht zu vergüten (OLG Koblenz Rpfleger 81, 248). Auch die Wiedergabe des Akteninhaltes (OLG München FamRZ 95, 1598) oder die Ferti-gung eines Aktenauszugs (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 45) ist zur Erfüllung des Gutachtenauftrags regelmäßig nicht erforderlich.

Eine Kürzung kommt aber nur in Betracht, wenn der Beweisbeschluss den Um-fang der Begutachtung eindeutig erkennen lässt (LG Bochum Rpfleger 76, 32).

Ein Vergütungsanspruch des Sachverständigen besteht dagegen auch bei einer Auftragsüberschreitung, wenn das Gericht die zusätzliche Tätigkeit für not-wendig erachtet und sie im Urteil verwertet (OLG Hamm Rpfleger 62, 421).

2.4 Sonn- und Feiertagsarbeit

Ob der Sachverständige an Sonn- und Feiertagen oder an Werktagen tätig ist, ist für die Vergütung unerheblich, da er als selbstständig Tätiger seine Zeit frei

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104 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

einteilen kann. Er hat keinen Anspruch auf etwaige Zuschläge (Hartmann, § 8 Rdn. 40).

2.5 Verwertbarkeit des Gutachtens

Die Verwertbarkeit des Gutachtens ist grundsätzlich keine Voraussetzung des Vergütungsanspruchs, denn für die Tätigkeit eines nach § 1 JVEG herangezoge-nen Sachverständigen liegt kein Werk- oder Dienstvertrag zugrunde (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.29). Die Frage der objektiven Richtigkeit des Gutachtens ist demnach genauso unerheblich für den Vergütungsanspruch des Sachverständigen, wie die Bewertung des Gutachtens durch die Parteien oder das Gericht (OLG Köln Rpfleger 67, 98; OLG Düsseldorf JurBüro 92,56).

Anders verhält es sich beim außergerichtlich tätigen Sachverständigen. Dieser schließt mit seinem Auftraggeber einen Werkvertrag ab, aus dem er auch für Mängel des Gutachtens derart haftet, dass sich diese mindernd auf seine Vergü-tung auswirken können (siehe ausführlich dazu hier in Teil 1).

Ein Verlust des Vergütungsanspruchs kann sich aber durch eine Unverwert-barkeit des Gutachtens, die der Sachverständige verschuldet hat, ergeben. Hier-für ist grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Sachverständigen, welches zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens geführt hat, erforderlich (BGH BB 76, 438; OLG Hamburg JurBüro 00, 663). Fahrlässigkeit auf Seiten des Sach-verständigen indes reicht für einen Entschädigungsverlust nicht aus (OLG Zweibrücken DS 10/07, S. 310; OLG Rostock DS 10/07, S. 312).

Grobe Fahrlässigkeit wird u. a. vermutet bei groben inhaltlichen Mängeln im Gutachten, bei vom Sachverständigen selbst grob fahrlässig herbeigeführten Ablehnungsgründen, bei nicht durch den herangezogenen Sachverständigen nicht persönlich erstellten Gutachten (Bleutge, § 8 Rdn. 29).

So zum Beispiel, wenn der Sachverständige sich ausschließlich mit Fragen be-schäftigt die nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses waren und lediglich in seiner Zusammenfassung auf die von Gericht gestellten Fragen eingeht (OLG Frankfurt/Main BB 78, 1690).

Oder zum Beispiel, wenn der Sachverständige sich im Prozess eindeutig partei-isch verhalten hat und deshalb „mit Erfolg” abgelehnt worden ist oder eine Ab-lehnung grob fahrlässig herbeigeführt hat (BGH DB 76, 1154).

Oder auch, wenn das Gutachten von einer anderen Person (zum Beispiel von einer Hilfsperson), als der nach § 1 JVEG für die Heranziehung benannten Per-son, eigenverantwortlich erstellt worden ist (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.29).

Page 129: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 8 Grundsatz der Vergütung 105

Desweiteren wenn der Sachverständige nicht beiden Parteien Gelegenheit gibt, an dem von ihm angesetzten Ortstermin teilzunehmen, aufgrund welchen er sein schriftliches Gutachten gefertigt hat (OLG München MDR 98,1123).

Ist die Fertigstellung des Gutachtens ohne Verschulden des Sachverständigen unterblieben, hat er einen Anspruch auf Vergütung der auftragsverursachten Vorbereitungshandlungen (LG Berlin JurBüro 01, 486).

2.6 Überschreitung eines Kostenvorschusses

Grundsätzlich muss das Gericht die Leistungen eines Sachverständigen, auch wenn es keinen genügend hohen Kostenvorschuss eingeholt hat, voll vergüten. Die Einholung des Kostenvorschusses ist eine Amtspflicht des Gerichts gegenü-ber dem Sachverständigen (OLG Frankfurt/Main MDR 85, 152).

Bei einer erheblichen Überschreitung des Kostenvorschusses kann das Honorar jedoch unter Umständen gekürzt werden, denn der Sachverständige hat eine Mitteilungspflicht gem. § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn die voraussichtlichen Kos-ten einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich überschreiten (Bleutge DS 3/07, S. 59; OLG Nürnberg DS 3/07, S. 77).

Hinsichtlich der Frage der Erheblichkeit der Abweichung gibt es durchaus wi-dersprüchliche Entscheidungen.

So soll bei zuvor lediglich ausdrücklich nur geschätzten Kosten („bei etwa“) eine Kostensteigerung bis 20% noch hinnehmbar sein (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.19 m. w. N.).

Andererseits werden Kostenüberschreitungen des Auslagenvorschusses von mehr als 10 % bereits als erheblich eingestuft (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.19 m. w. N.).

In jedem Fall aber gilt eine Überschreitung des Auslagenvorschusses um mehr als 20 bis 25 % als wesentlich (OLG Zweibrücken JurBüro 97,96; AG Hannover FamRZ 00,175).

Somit muss bei wesentlichen Kostensteigerungen den Parteien Gelegenheit ge-geben werden, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob die Begutach-tung fortgesetzt werden soll.

Die Mitteilung der Kostensteigerung hat durch den Sachverständigen bereits zu erfolgen, bevor er mit der Ausarbeitung beginnt. Er hat dann die endgültige Entschließung des Gerichts abzuwarten (BayObLG JurBüro 82, 110).

Page 130: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

106 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Die Verletzung der Anzeigepflicht muss ebenfalls schuldhaft erfolgen. Trifft den Sachverständigen kein Verschulden, unterbleibt eine Kürzung (KG MDR 83, 678; Koblenz DB 85, 110).

Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO führt aber auch dann nicht zu einer Kürzung der Entschädigung, wenn bei Würdi-gung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszu-gehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit gekommen wäre (LG Koblenz FamRZ, 178).

Dieses muss positiv angenommen werden können, weil das Risiko der Unauf-klärbarkeit den Sachverständigen trifft (OLG Koblenz ZSW 85, 111). Die zur Klärung dieser Kausalitätsfrage gebotene Prognoseentscheidung hat das Ge-richt auf der Grundlage eines fiktiven Geschehensablaufs unter Würdigung aller Umstände zu treffen. Bleibt unklar, ob es bei erfolgtem Hinweis dem Sachver-ständigen einen Fortsetzungsauftrag erteilt hätte, trifft das Risiko der Unauf-klärbarkeit den Sachverständigen (Bleutge § 8 Rdn. 35).

Die Kürzung unterbleibt somit, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auch bei erfolgter Anzeige das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder beendet hätte (KG FamRZ 02, 411, Zweibr JurBüro 97, 96).

Hat der Sachverständige, trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts, die voraussichtlichen Kosten zu ungenau oder nicht rechtzeitig beziffert, erfolgt die Kürzung nach den gleichen Grundsätzen (OLG Koblenz DB 86, 33; OLG Heidel-berg MDR 78, 238).

Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der Verfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit. Auch im Rahmen der Amtsvermittlung, die dort herrscht, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten regelmäßig für die entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden können (BayObLG 97, 354; KG Berlin FamRZ 02, 411).

Eine Kürzung erfolgt nicht bei ausreichender formloser Anzeige der Kosten-überschreitung. Hat der Richter seine Zustimmung zur Kostenüberschreitung nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Betrag beschränkt oder den Sachver-ständigen zu einer konkreten Bezifferung aufgefordert, genügt die bloße Anzei-ge, dass zum Beispiel durch die Entfernung zum Ortstermin und die Fahrtkos-ten eine erhebliche Überschreitung ausgelöst werden wird (KG Berlin FamRZ 02, 411).

Auch ist es für die Sachverständigenentschädigung unerheblich, wenn das Ge-richt es versäumt hat, nach erfolgter Anzeige einen entsprechenden weiteren

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§ 8 Grundsatz der Vergütung 107

Kostenvorschuss von den Parteien einzuholen (KG MDR 83, 678; Düsseldorf MDR 88, 874).

2.7 Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch einer Partei

Nicht erstattungsfähig – wenn auch streitig – ist die Zeit, die der Sachverständi-ge aufwendet, um zu einem Ablehnungsgesuch einer Partei Stellung zu neh-men. Diese Tätigkeit steht nicht im Zusammenhang mit der Sachverständigen-leistung, also der Erstattung des Gutachtens. Sie dient weder der Vorbereitung, noch der Erstattung des Gutachtens (OLG Düsseldorf JurBüro 92, 56).

2.8 Vorbereitungszeit

Der Sachverständige kann in der Regel keine Vergütung für die Zeit beanspru-chen, die er aufwendet, um zu prüfen, ob er das Gutachten erstatten kann (OLG Köln Rpfleger 93, 375). Hierbei wird aber von einer „kurzen” Zeit ausgegangen (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 89, 304; BGH MDR 79, 754; OLG Köln MDR 93, 1024). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es normalerweise einem Sachver-ständigen ohne weiteres und ohne weiteren Zeitaufwand möglich ist (siehe dazu auch hier unter §1 Punkt 1.2.1), zu beurteilen, ob er über die notwendige Sach-kunde in Bezug auf die Beweisfrage verfügt (BGH Rpfleger 79, 259). Auch stellt diese Prüfung keine typische Tätigkeit im Rahmen der Gutachtenerstellung dar (OLG Köln MDR 93, 1024).

Andererseits wird dem Sachverständigen auch für den Fall, dass es einer inten-siveren und damit längeren Beschäftigung (konkret 1 Stunde; Bleutge, § 8 Rdn. 7) mit den Gerichtsakten bedarf, um die Frage der eigenen ausreichenden Sach-kunde für die Gutachtenerstattung zu klären, die entsprechend Entschädigung zugesprochen (siehe dazu auch hier unter § 1 Punkt 1.2.1).

Wird der Sachverständige gar nicht erst vom Gericht beauftragt, weil das Ver-fahren vorher beendet wird, steht ihm ebenfalls keine Vergütung für das Akten-studium zu, da er keine Sachverständigenleistung erbracht hat (BGH NJW 02, 2253). Lehnt der Sachverständige die Erstattung des Gutachtens wegen nicht kostendeckender Entschädigung ab, so steht ihm für die Durchsicht der Akten ebenfalls keine Entschädigung zu (OLG Hamburg JurBüro 93, 119).

Anders verhält es sich, wenn die Akten umfangreich, der Streitstoff komplex und die Prozessparteien über die Qualifikationsvoraussetzungen des Sachver-ständigen streiten. Dann ist die Vorbereitungszeit hinsichtlich der Prüfung der subjektiven Sachkunde zu vergüten (OLG Frankfurt/Main Rpfleger 89, 304).

Page 132: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

108 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Gleiches gilt für den Fall, dass der Sachverständige beauftragt wurde, eine um-fangreiche Kostenschätzung vorzunehmen und diese mehrere Stunden in Ans-pruch nimmt (OLG Köln MDR 93, 1024; Frankfurt/Main Rpfleger 89, 304; KG Berlin MDR 88, 330). Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob eine späte-re Beauftragung erfolgt (OLG Stuttgart Rpfleger 85, 213).

Zu der Vorbereitungszeit gehört das Aktenstudium inklusive notwendiger Ko-pierarbeiten und Anlegen einer Handakte. Daneben zählt die Vor- und Nachbe-reitung des Gerichttermins (LG Marburg Rpfleger 85, 210 f.), der Schriftverkehr mit den Parteien oder dem Gericht und ggf. auch das notwendige gutachtenbe-zogene Literaturstudium (siehe dazu auch hier unter § 8 Punkt 2.2) zur vergü-tungsfähigen Zeit (Hartmann, § 8 Rdn. 38).

Ebenfalls zur Vorbereitungszeit zählen die Vorarbeiten zu dem Gutachten, wie das Einholen von Auskünften, Bescheinigungen und Unterlagen von Behörden, sowie Berechnungen und Vorüberlegungen, die später ins Gutachten einfließen (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 44).

2.9 Notwendige Reise- und Wartezeiten

Die Zeit für eine notwendige Besichtigung einschließlich der Wegezeit und der Reisekosten, sowie von Reservezeit die eingeplant wurde, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können wird unproblematisch vergütet (LG Stuttgart Rpfleger 86, 197).

Auch die üblichen Verkehrsverzögerungen gehören zur vergütungsfähigen Reisezeit (OLG Hamm MDR 78, 868). Wartezeiten im Gericht sind ebenfalls vergütungsfähig, auch wenn es zu einer Erstattung des Gutachtens nicht mehr gekommen ist, weil der Rechtsstreit zwischenzeitlich beendet wurde. Dieses liegt nicht in der Sphäre des Sachverständigen, so dass er für die Zeit, die er für die Gerichtsverhandlung einplanen musste, auch zu vergüten ist. Er konnte seine Zeit schließlich nicht anderweitig einsetzen.

Diese Vergütung von Reise- und Wartezeiten ist ausdrücklich im Gesetz gere-gelt und da diese Zeiten danach als Teil der erforderlichen Zeit gelten, bestimmt sich die Höhe der Vergütung einheitlich nach der übrigen erforderlichen Zeit (siehe dazu auch hier unter § 9).

Nicht vergütungsfähig ist der Zeitaufwand für die Erfüllung allgemeiner men-schlicher Bedürfnisse, wie angemessen kurze Pausen zur Einnahme einer Mahl-zeit, sowie Pausen zur Erholung und die Nachtruhe (OLG Hamm MDR 93, 1025).

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§ 8 Grundsatz der Vergütung 109

Auch sind Verzögerungen, die in der Sphäre des Sachverständigen liegen, nicht vergütungsfähig. Dazu gehört zum Beispiel ein Motorschaden am Pkw des Sachverständigen während einer Fahrt zum Orts- oder Gerichttermin (OLG Hamm MDR 78, 868).

2.10 Erstellung des Gutachtens

So gilt grundsätzlich die für das Diktat des Gutachtens benötigte Zeit als erfor-derlich und damit vergütungsfähig, dies wiederum gilt jedoch nicht bezogen auf den Zeitaufwand des Sachverständigen für die persönliche Anfertigung der Reinschrift des Gutachtens (LG Bückeburg, JurBüro 1993, 561).

Zur Erstellung des Gutachtens gehört das Diktat eines Gutachtens ebenso wie die ggf. notwendige Korrektur des Gutachtens. Beide Tätigkeiten des Sachver-ständigen werden vergütet (siehe auch hier unter § 8 Punkt 2.1).

Die vom Sachverständigen persönlich erstellte Reinschrift indes wird nicht vergütet und auch nicht solche Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Gutachtens für den Versand und das Versenden als solches (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 45; OLG Hamm JurBüro 1990, 1516).

2.11 Erstellung der Honorarrechnung

Hierfür kann der Sachverständige keine Vergütung verlangen, ebenso wenig wie für die Anfertigung des diesbezüglichen Übersendungsschreibens (siehe dazu auch hier unter § 8 Punkt 2.1), da diese Tätigkeit in keinem Zusammen-hang mit der Erstellung des Gutachtens steht (OLG Düsseldorf MDR 97, 1165).

3 Rundung der geleisteten Stunden

Nach der aktuellen Rechtlage erfolgt eine Rundung zum einen, wenn die letzte bereits begonnene Stunde zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leis-tung erforderlich war. Es muss also mindestens eine halbe Stunde Sachverstän-digentätigkeit vorliegen, um die letzte Stunde voll zu rechnen. Zum anderen gilt, beträgt die Summe der Tätigkeiten weniger als diese 30 Minuten ist auf eine halbe Stunde zu runden.

Aufgerundet wird danach letztlich immer (bei einer Summe der Tätigkeiten unter 0,5 Stunden auf 0,5 Stunden und bei einer Summe von mehr als 0,5 Stun-den auf 1 Stunde). Begründet wird diese Regelung damit, dass es nicht gerecht-

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110 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

fertigt sei, den vollen Stundensatz auch dann zu gewähren, wenn die letzte Stunde beispielsweise lediglich im Umfang der ersten Minute für die Erbrin-gung der in Auftrag gegebenen Leistung in Anspruch genommen werden muss (BT-Drucksache 15/1971, S. 181).

Zu beachten ist hier aber auch, dass dieser Rundungsvorgang lediglich die letzte Stunde der gesamten gutachterlichen Tätigkeit betrifft, das heißt, arbeitet zum Beispiel ein Gutachter mehrere Tage an einem Gutachten, kann er nicht an je-dem Tag die letzte Stunde „runden“, sondern muss vielmehr erst nach Fertig-stelllung des Gutachtens die gesamte auf das Gutachten verwendete Zeit zu-sammenrechnen und dann entsprechend „runden“ (Meyer/Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.52).

4 Aufteilung der gleichzeitigen Leistungen nach der Anzahl

der Angelegenheiten

Nach § 8 Abs. 3 JVEG dürfen solche Leistungen oder Aufwendungen des Sach-verständigen, die der Erledigung mehrerer Aufträge dienen, nicht mehrfach abgerechnet werden dürfen (BT-Drucksache 15/1971, S. 181).

Dies gilt so zum Beispiel für die Aufteilung von Fahrtkosten. Nimmt danach der Sachverständige mehrere Termine an einem Ort wahr, wie Gerichtstermine an einem von seinem Wohnort entfernten Gerichtsort oder besichtigt der Bausach-verständige an einem Ort mehrere Bauwerke, dann muss er die Fahrtkosten auf die verschiedenen Aufträge aufteilen (siehe mit einem Beispiel Meyer/Höver/ Bach, § 5 Rdn. 5.21). Er darf sie also insgesamt nur einmal abrechnen.

Gleiches gilt für sämtliche Tätigkeiten, die der Erledigung mehrerer Aufträge dienen. Die Vergütung soll nach der Anzahl der erledigten Angelegenheiten auf diese aufgeteilt werden (BT-Drucksache 15/1971, S. 181).

5 Erhöhung der Vergütung für im Ausland lebende Sach-

verständige

§ 8 Abs. 4 JVEG dehnt die Möglichkeit des Gerichtes aus, dem Sachverständigen, der im Ausland gewöhnlich seinen Aufenthalt hat, eine höhere Vergütung als die ausdrücklich in §§ 9 bis 11 JVEG festgelegten Stundensätze und die Ausla-gen nach §§ 5 bis 7 und 12 JVEG zuzusprechen.

Page 135: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 8 Grundsatz der Vergütung 111

Grundsätzlich kann das Erscheinen eines „ausländischen” Sachverständigen vor einem deutschen Gericht nicht erzwungen werden, sondern er kann lediglich im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens – also ohne die Möglichkeit der Ausübung eines Zwangs – geladen werden.

Wohl wegen der mutmaßlich höheren Aufwendungen und dem teilweise höhe-ren Vergütungsansprüchen für Sachverständige im Ausland, hat das Gericht bei der Frage der Höhe der Vergütung dieser „ausländischen” Sachverständigen diese nach billigem Ermessen – vorrangig unter Berücksichtigung ihrer persönli-chen Verhältnisse und ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens – zu erhöhen.

Unter Sachverständige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sind nicht (nur) solche mit einer fremden Staatsbürgerschaft gemeint, sondern es wird lediglich auf den gewöhnlichen – als nicht nur vorübergehenden – Auf-enthalt im Ausland abgestellt, sodass diese Vorschrift grundsätzlich auch für deutsche Sachverständige gilt, die entsprechend im Ausland leben (Meyer/ Höver/Bach, § 8 Rdn. 8.59).

Zudem werden auch die Fälle erfasst, bei denen der Sachverständig mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, sich zufällig in Deutschland aufhält und durch seine Tätigkeit seine Rückreise verschieben muss. Nicht indes fallen die Fälle unter diese Regelung, bei denen sich der Sachverständige lediglich vorü-bergehend, zum Beispiel urlaubbedingt, im Ausland aufhält.

Bei der Höhe der Vergütung ist dann zu berücksichtigen, ob der Sachverständi-ge einer höheren Vergütung als nach § 8 Abs. 1 JVEG vorgesehen bedarf (Hart-mann, § 8 Rdn. 46). Die Entscheidung über die Erhöhung trifft das Gericht nach billigem Ermessen. Es hat hier sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berück-sichtigen, wie eben das durchschnittliche Einkommen des herangezogenen Sachverständigen im Ausland ebenso, wie die u. U. deutlich höheren Reise und Aufenthaltskosten.

Die Regelung des § 8 Abs. 4 JVEG widerspricht m. E. allerdings dem Grundsatz des Vergütungsprinzips, wonach alle Sachverständigen nicht für eine im allge-meinen Interesse zu erbringende Leistung, ähnlich wie ein Zeuge, für im Einzel-fall eintretende Vermögensnachteile zu entschädigen sind, sondern für ihre Dienste leistungsgerecht zu vergüten sind (BT-Drucksache 15/1971, S. 142).

Wenn danach alle Sachverständigen im Rahmen des JVEG angeblich leistungs-gerecht vergütet werden, ist eigentlich kein Raum mehr für eine einzelne Erhö-hung zu Gunsten der „ausländischen” Sachverständigen zumal mit dem Argu-ment einer nur so leistungsbezogenen Vergütung. Diese sollte doch angeblich

Page 136: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

112 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

auch bereits in den §§ 9 bis 11, 5 bis 7 und 12 JVEG enthalten sein (siehe dazu auch hier unter § 8 Punkt 1).

Darüber hinaus stellt diese offensichtliche Besserstellung der im Ausland leben-den Sachverständigen eine Diskriminierung der Sachverständigen innerhalb der Bundesrepublik dar, so genannte Inländerdiskriminierung.

Dies gilt ganz besonders auch vor dem Hintergrund der aktuellen Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (DLR) und der europäischen Be-rufsanerkennungsrichtlinie (BARL) in Deutschland und ihre erheblichen Fol-gen für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Bleutge, BauSV 2/09, S. 70; Weglage, „Die Auswirkungen der europäischen DLR und BARL auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen“, Jahresfachta-gung der Bausachverständigen des VfB e.V. am 24.11.2009 in Köln; IfS 1/10, S. 2 und S. 29).

Und danach ist ein u. U. häufigerer Einsatz von Sachverständigen aus anderen europäischen Mitgliedstaaten – zumal ggf. nun auch öffentlich bestellt und ver-eidigt von einer deutschen Kammer (siehe Dienstleistungs- und Berufsanerken-nungsrichtlinie) – sicherlich nicht völlig abwegig.

Page 137: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 113

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) 1Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der Honorargruppe in Höhe von … Euro

1 50

2 55

3 60

4 65

5 70

6 75

7 80

8 85

9 90

10 95

M 1 50

M 2 60

M 3 85

2Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. 3Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Hono-rargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für die Leis-tungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensät-ze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entspre-chend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegen-stand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. 4Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; je-doch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. 5§ 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Be-schwerdegegentandes 200 Euro nicht übersteigt. 6Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht wurde.

Page 138: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

114 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.

(3) …

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Sachgebiet Honorargruppe

Abbruch Abfallstoffe Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau Akustik, Lärmschutz Altbausanierung Altlasten Bauphysik Baustoffe Bauwerksabdichtung Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden Bewertung von Immobilien Brandschutz und Brandursachen Briefmarken und Münzen Büroeinrichtungen und -organisation Dachkonstruktionen Datenverarbeitung Diagrammscheibenauswertung Elektrotechnische Anlagen und Geräte Erd- und Grundbau Fahrzeugbau Fenster, Türen, Tore Fliesen und Baukeramik Fußböden Garten- und Landschaftsgestaltung/Garten- und Land-schaftsbau Grafisches Gewerbe Hausrat Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik Holz/Holzbau Honorare (Architekten und Ingenieure) Immissionen Ingenieurbau Innenausbau Kältetechnik Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Kraftfahrzeugunfallursachen Kunst und Antiquitäten Maschinen und Anlagen Mieten und Pachten

5 5 6 5 5 3 5 5 6 5 9 6 5 2 5 5 8 5 5 3 6 5 5 4 3 6 3 4 4 7 5 4 5 6 6 6 4 6 5

Page 139: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 115

Sachgebiet Honorargruppe

Möbel Musikinstrumente Rundfunk- und Fernsehtechnik Sanitärtechnik Schäden an Gebäuden Schiffe, Wassersportfahrzeuge Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren Schriftuntersuchung Schweißtechnik Sprengtechnik Stahlbau Statik im Bauwesen Straßenbau Tiefbau Unternehmensbewertung Vermessungstechnik Wärme- und Kälteschutz Wasserversorgung und Abwässer

3 1 4 5 6 4 3 3 3 2 4 4 5 4 10 1 6 3

1 Einführung

In § 9 JVEG werden die am häufigsten in Anspruch genommenen Sachverstän-digenleistungen in insgesamt 13 Honorargruppen mit festen Stundensätzen erfasst. Dabei gelten die Honorargruppen M1 bis M3 nur für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Gebiet, sodass die Differenzie-rung innerhalb der Honorargruppen M1 bis M3 deshalb nicht am Sachgebiet, sondern am konkreten Gegenstand des Gutachtens ausgerichtet ist (Bleutge, § 9 Rdn. 2).

Während nach dem vormals – bis zum 30.06.2004 – gültigen ZSEG noch von einem Leitbild des Sachverständigen ausgegangen wurde, der nur gelegentlich seinen Sachverstand der Rechtspflege zur Verfügung stellt, orientiert sich das JVEG heute an dem Bild des selbständig und (haupt-)beruflich in dieser Funkti-on tätigen Sachverständigen. Dieser ist nicht mehr für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung – wie zum Beispiel ein Zeuge – für im Einzel-fall eintretende Vermögensnachteile zu entschädigen, sondern für seine Dienste leistungsgerecht zu vergüten. An diesem Leitbild ist auch die Höhe der für die Honorargruppen festgesetzten Stundensätze orientiert.

Page 140: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

116 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Die Zuordnung der Sachgebiete zu den Honorargruppen 1 bis 10 und die Höhe der festen Stundensätze erfolgten für das JVEG auf Grund einer durch die Lan-desjustizverwaltungen durchgeführten Erhebung zum Umfang der Entschädi-gung bzw. Vergütung für gerichtlich und außergerichtlich erbrachte Leistungen von Sachverständigen.

Auch die in der Anlage 1 zum JVEG vorgenommenen Zuordnungen der Sach-verständigen zu den einzelnen Sachgebieten beruhen im wesentlichen auf eine Sachverständigenbefragung durch den Deutschen Industrie- und Handelskam-mertag und weiteren Berufskammern, wobei schließlich nur die wichtigsten Sachgebiete Berücksichtigung gefunden haben, „…und die Zuordnung der we-niger häufig nachgefragten Sachgebiete der Praxis vorbehalten bleiben muss … .“ (BT-Drucksache 15/1971, S. 142).

Das Ziel der Festlegung der festen Stundensätze sollte es sein, das Honorar für die Leistungen eines Sachverständigen so verhältnismäßig leicht und schnell zu ermitteln. Aufwändige gerichtliche Festsetzungsverfahren und Streitigkeiten mit Sachverständigen über die Höhe des Honorars, wie sie nach der alten ZSEG die kostenrechtliche Praxis in nicht unerheblichem Umfang geprägt hatten, sollten so künftig weitgehend vermieden werden. Das Vergütungssystem sollte somit insgesamt in erheblichem Umfang an Einheitlichkeit, Transparenz und Gerech-tigkeit gewinnen (BT-Drucksache 15/1971, S. 182).

2 Die Zuordnung der Sachverständigenleistungen mittels

Sachgebieten zu den einzelnen Honorargruppen

Das für den Sachverständigen für seine erbrachte Leistung konkrete Honorar bestimmt gem. § 9 Abs. 1 JVEG nach der Zuordnung seiner Sachverständigen-leistung in eine der vorgegebenen Honorargruppen 1 bis 10 bzw. M1 bis M3.

Jeder Honorargruppe entspricht ein bestimmter Stundensatz. Die Zuordnung zu einer dieser Honorargruppen wiederum ergibt sich aus der Einordnung der jeweiligen Sachverständigenleistung in ein bestimmtes Sachgebiet (siehe dazu ausführlich hier unter § 9 Punkt 3).

In das so ermittelten Honorar des Sachverständigen sind dann aber auch die laufenden Gemeinkosten, insbesondere für Alterssicherung und Krankheitsvor-sorge, miteinbezogen (Bleutge, § 9 Rdn. 2).

Page 141: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 117

Zum Zwecke einer besseren Übersicht folgt jetzt neben der Auflistung der Ho-norargruppen nach § 9 Abs. 1 JVEG auch bereits die vollständige Zuordnung der Sachgebiete zu der jeweiligen Honorargruppe.

2.1 Honorargruppe 1 = 50,00 EUR

– Musikinstrumente, – Vermessungstechnik

2.2 Honorargruppe 2 = 55,00 EUR

– Briefmarken und Münzen, – Sprengtechnik

2.3 Honorargruppe 3 = 60,00 EUR

– Altlasten, – Erd- und Grundbau, – Garten- und Landschaftsgestaltung/Garten- und Landschaftsbau, – Hausrat, – Möbel, – schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren, – Schriftuntersuchung, – Schweißtechnik, – Wasserversorgung und Abwässer

2.4 Honorargruppe 4 = 65,00 EUR

– Fußböden, – Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik, – Holz/Holzbau, – Ingenieurbau, – Kunst- und Antiquitäten, – Rundfunk- und Fernsehtechnik, – Schiffe, Wassersportfahrzeuge, – Stahlbau,

Page 142: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

118 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

– Statik im Bauwesen, – Tiefbau

2.5 Honorargruppe 5 = 70,00 EUR

– Abbruch, – Abfallstoffe, – Akustik, Lärmschutz, – Altbausanierung, – Bauphysik, – Baustoffe, – Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau, – Brandschutz und Brandursachen, – Büroeinrichtungen und -organisation, – Dachkonstruktionen, – Diagrammscheibenauswertung, – Elektrotechnische Anlagen und Geräte, – Fenster, Türen, Tore, – Fliesen und Baukeramik, – Immissionen, – Innenausbau, – Mieten und Pachten, – Sanitärtechnik, – Straßenbau

2.6 Honorargruppe 6 = 75,00 EUR

– Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau, – Bauwerksabdichtung, – Bewertung von Immobilien, – Fahrzeugbau, – Grafisches Gewerbe, – Kältetechnik, – Kraftfahrzeugschäden und -bewertung, – Kraftfahrzeugunfallursachen,

Page 143: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 119

– Maschinen und Anlagen, – Schäden an Gebäuden, – Wärme- und Kälteschutz.

2.7 Honorargruppe 7 = 80,00 EUR

– Honorare (Architekten und Ingenieure)

2.8 Honorargruppe 8 = 85,00 EUR

– Datenverarbeitung

2.9 Honorargruppe 9 = 90,00 EUR

– Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden

2.10 Honorargruppe 10 = 95,00 EUR

– Unternehmensbewertung

Page 144: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

120 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

2.11 Honorargruppen für medizinische und psychologische Gutachten

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar-gruppe

Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere – in Gebührenrechtsfragen, – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, – zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, – zur Verlängerung einer Betreuung.

M 1

Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten – in Verfahren nach dem SGB IX, – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, – zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im

Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krank-heiten,

– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Un-fallfolgen),

– zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,

– zur Einrichtung einer Betreuung, – zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeits-

unfähigkeit, – zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren

nach der FeV.

M 2

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen speziel-ler Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Prob-leme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strit-tiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten – zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfol-

gen, – zu ärztlichen Behandlungsfehlern, – in Verfahren nach dem OEG, – in Verfahren nach dem HHG,

M 3

Page 145: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 121

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar-gruppe

– zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiag-nostik,

– in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neu-rologisch/psychologischen Fragestellungen),

– zur Kriminalprognose, – zur Aussagetüchtigkeit, – zur Widerstandsfähigkeit, – in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, – in Unterbringungsverfahren, – in Verfahren nach § 1905 BGB, – in Verfahren nach dem TSG, – in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, – zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, – zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei

besonderen Schwierigkeiten, – zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen

Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden To-desursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.

M 3

3 Allgemeines zur Höhe der festgesetzten Stundensätze

Das JVEG ist seit seinem in Kraft treten am 01.07.2004 in der Praxis immer wie-der auf heftige Kritik gestoßen (u. a. Meyer/Höver/Bach, § 9 Rdn. 9.1 bis 9.4; Bleutge, § 9 Rdn. 1; Bayerlein/Roeßner § 41, Rdn. 1 bis 5; IfS 1/10, S. 15; siehe auch bereits hier unter § 9 Punkt 1).

Grundsätzlich wird bemängelt, dass immer noch keine leistungsbezogene Ver-gütung der Sachverständigen erfolgt.

Zwar wurde in der amtlichen Begründung zum JVEG immer wieder betont, dass die grundlegende Änderung des Gesetzes in der Umstellung vom Entschä-digungs- auf das Vergütungsprinzip bestehe. Dieses Vergütungsprinzip sollte sich am hauptberuflich tätigen Sachverständigen orientieren und eine marktge-rechte Vergütung sichern (BT-Drucksache 15/1971, S. 142). Der Sachverständige deswegen nach dem JVEG auch nicht mehr für eine im allgemeinen Interesse zu erbringende Leistung, ähnlich wie ein Zeuge, für im Einzelfall eintretende Ver-

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122 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

mögensnachteile zu entschädigen, sondern für seine Dienste leistungsgerecht zu vergüten (BT-Drucksache 15/1971, S. 142).

Doch in Wirklichkeit, so die Kritiker, ist vom Zeitpunkt der Einführung des JVEG an, weder die Höhe des in den Gruppen festgelegten Honorarsatze pro Stunde angemessen gewesen, noch hat die Bestimmung von 60 Sachgebieten und ihre dann erfolgende Aufteilung auf 10 Honorargruppen eine besonders sinnstiftende Wirkung für die Honorargruppenzuordnung gehabt.

So stützte sich die Zuordnung der Sachverständigen zu den einzelnen Honorar-gruppen und damit die Bestimmung seines Honorarstundensatzes maßgeblich auf eine Sachverständigenbefragung, die vom Deutschen Industrie- und Han-delskammertag (DIHK), der Bundesarchitektenkammer, der Bundesingenieur-kammer und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks durchgeführt wurde. Diese Befragung hat in den Jahren 2000 und 2003 stattgefunden. Jedoch wurden die Ergebnisse dieser Befragung entgegen der amtlichen Begründung nicht übernommen. Im Durchschnitt ergab sich vielmehr, gemessen an allen Sachverständigengruppen, eine Kürzung der Erhebungsergebnisse um 20 % bis 30 %. Berücksichtigte man nun auch noch, dass insbesondere die erste Befragung im Jahre 2000 stattgefunden hatte und damit bereits bei in Kraft treten des JVEG schon wieder drei Jahre alt war, wurde tatsächlich – und somit entgegen der amtlichen Begründung – gerade keine marktgerechte Honorierung von Sachver-ständigenleistungen in dem JVEG vorgenommen.

Zudem war und ist stets bemängelt worden, dass die „weniger häufig nachgef-ragten Sachgebiete“ tatsächlich weit mehr Bestellungsbereiche der Kammern ausmachen, und bei der vorgenommenen Sachgebietsaufzählung so „seltene“ Sachgebiete wie das Maler- und Lackiererhandwerk nicht direkt benannt wer-den. Bereits daraus resultieren umfangreiche Probleme der Zuordnung von Sachverständigenleistungen ebenso wie bei der Differenzierung dieser Sach-verständigenleistungen innerhalb der einzelnen Sachgebiete (u. a. Hartmann, § 9 Rdn. 12; Bleutge, § 9 Rdn. 1).

Inzwischen ist das JVEG einige Jahre in Kraft, doch außer einer neuen Befragung zur außergerichtlichen Vergütung von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, mit wahrscheinlich noch katastrophaleren Ergebnissen für die aktuellen Vergütungssätze von Sachverständigen vor Gericht nach dem aktuel-len JVEG (siehe hier in Teil 1 unter § 632 Punkt 4), hat sich keinerlei Änderung oder gar eine Anpassung der Vergütungssätze ergeben.

Page 147: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 123

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die gesetzlichen Stundensätze bis heute keine marktgerechte Vergütung vorsehen, sondern sich in Wirklichkeit sogar eine zum Teil noch erheblichere Verschlechterung gegenüber den Hono-rardifferenzen zum Zeitpunkt der Einführung des JVEG im Jahre 2004 ergibt.

4 Eingruppierung der Sachverständigenleistungen in die

einzelnen Honorargruppen

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 i. V. m. Anlage 1 JVEG erfolgt die Zuordnung der Leistun-gen von Sachverständigen zu einer Honorargruppe.

Die so notwendige Zuordnung zu einer Honorargruppe erfolgt mittels der in Anlage 1 genannten Sachgebiete. Dort jedoch sind nur die in der Praxis am häu-figsten vorkommenden Sachgebiete bezüglich der Tätigkeitsfelder von Sachver-ständigen erfasst (Meyer/Höver/Bach, § 9 Rdn. 9.4).

Oftmals gestaltet sich daher die Zuordnung einer konkreten Sachverständigen-leistung zu einem Sachgebiet zur Bestimmung einer konkreten Honorargruppe als schwierig.

Und tatsächlich muss sogar festgestellt werden, dass die im JVEG vorgenomme-ne Eingruppierung der Leistungen in diese Sachgebiete in Wirklichkeit sogar widersprüchlich, grob unvollständig und nicht nachvollziehbar sind bzw. sein können (so u. a. Bleutge, § 9 Rdn. 1). All dies erleichtert eine Zuordnung sicher nicht.

Ist aber eine eindeutige Zuordnung dennoch möglich, ist das Gericht an die dementsprechende Honorargruppe für die Sachverständigen gebunden (LG Flensburg JurBüro 05, 600).

Wird ein Gutachten aus Gründen, die der Sachverständige nicht zu verantwor-ten hat, nicht fertiggestellt bzw. überhaupt nicht erstellt, sind seine Leistungen für (das bereits Geleistete) gleichwohl nach dem Vergütungssatz der entspre-chende Honorargruppe, die für ihn im Rahmen dieser Sachverständigentätigkeit einschlägig ist, zu vergüten. Insbesondere eine Ermäßigung des Honorarstun-densatzes ist in einem solchen Falle nicht möglich (LG Koblenz JurBüro 05, 601). Ebenso wenig ist eine Honorarstaffelung auf Grund von Schwierigkeitsgraden möglich OLG Schleswig DS 4/09, S. 112).

Sollte für eine Sachverständigenleistung eine Zuordnung in eine Honorargruppe jedoch nicht möglich sein, weil zum Beispiel sie in einem Sachgebiet erbracht

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124 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

wird, das in Anlage 1 nicht ausdrücklich aufgeführt ist, oder werden Leistungen durch einen Sachverständigen auf mehreren Sachgebieten mit unterschiedlicher Honorargruppenzuordnung erbracht, sind die weiteren Regelungen § 9 Abs. 1 S. 3 und S. 4 JVEG anzuwenden.

5 Zuordnung in eine Honorargruppe bei Sachverständigen-

leistungen die keinem Sachgebiet zugeordnet werden

können

Da das zur Verfügung stehende Raster der Bezeichnungen der Sachgebiete in der Anlage 1 zum JVEG nur zum Teil sehr konkret, zum Teil aber auch sehr allgemein gehalten ist, lässt sich oftmals trefflich streiten, ob bestimmte Tätigkei-ten unter die genannten Oberbegriffe fallen oder ob wegen der zum Teil sehr konkreten Bezeichnungen, schon ein weiteres Sachgebiet vorliegt, dass die An-wendung des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG rechtfertigt.

Eine Leistungserbringung, die auf einem nicht in der Anlage 1 zum JVEG zu findenden Sachgebiet erfolgt, und somit ohne weiteres auch keiner Honorar-gruppe zuzuordnen ist, muss dann gem. § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG unter Beachtung allgemeiner außergerichtlich üblicher Stundensätze für diese Art von Sachver-ständigenleistung einer Honorargruppe durch Ermessensausübung des Ge-richtes zugeordnet werden.

Dieses sog. „billige Ermessen“ des Gerichts muss sich dabei als maßgebliches Kriterium für die Zuordnung an den außergerichtlich und außerbehördlich ver-einbarten Stundensätzen für Leistungen aus dem betroffenen Sachgebiet orien-tieren (Meyer/Höver/Bach, § 9 Rdn. 9.4).

Vor einer solchen Orientierung steht jedoch – so der Wortlaut des JVEG – feh-lende Nichtbenennung der Sachverständigenleistung in einem der Sachgebiete.

Da aber nur relativ wenige Sachgebiete überhaupt benannt worden sind, ist m. E. deshalb zunächst ein Abgleich mit der (erweiterten) Sachgebietsliste - ers-tellt vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) – durchzuführen (siehe „Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sachgebieten der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG“, Zentralverband des Deutschen Handwerks, Berlin 2005; siehe dazu auch ausführlich Bund DS 9/06, S. 264).

Diese o. g. erweiterte Sachgebietsliste ordnet den vom JVEG aufgeführten Sachgebieten viele Sachverständigentätigkeiten aus den Bestellungsbereichen

Page 149: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 125

der Handwerkskammern zu, die in der Sachgebietsliste der Anlage 1 zum JVEG eben nicht aufgeführt sind.

In der Vorbemerkung des HDH (Zentralverband Des Deutschen Handwerks) zur Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkeiten zu den Sach-gebieten der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG wird dazu wörtlich ausgeführt: „… Die vorliegende Arbeitshilfe umfasst vollständig die zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A zu HwO) und die zulassungsfreien Handwerke (Anlage B 1 zur HWO) hat sich der Arbeitskreis (ZDH-Arbeitskreis „Sachverständigen-wesen“) mit einem Zuordnungsvorschlag auf diejenigen Gewerbe beschränkt, bei denen eine eigenständige Nachfrage nach Sachverständigenleistungen be-steht, die üblicherweise nicht durch Sachverständigenleistungen zulassungs-pflichtiger und zulassungsfreier Handwerke bedient werden. …)

Mit Hilfe dieser umfangreichen Liste für Sachverständigentätigkeiten im Hand-werksbereich, lässt sich so, für eine Vielzahl von nicht konkret in der Sachge-bietsliste der Anlage 1 zum JVEG genannten Sachverständigentätigkeiten im Handwerksbereich, doch noch eine schnelle und einfache Zuordnung in ein entsprechendes Sachgebiet und damit auch in eine entsprechende Honorar-gruppe durchführen.

Und ist erst eine abschließende Zuordnung durch das Gericht auch danach nicht möglich, erfolgt m. E. überhaupt nur die o. g. Orientierung des Gerichts durch Ausübung eigenen – sog. billigen – Ermessens (in der Literatur zum Teil auch ausdrücklich als pflichtgemäßes Ermessen bezeichnet; Hartmann, § 9 Rdn. 16).

Letztlich ist ein entsprechendes Ermessen des Gerichts aber nur möglich, durch Einholung entsprechender Fachinformationen über Sachverständigentätigkeiten und deren außergerichtliche Honorierung, zum Beispiel bei Berufskammern, Berufsverbänden etc. Eine bisherige unter Umständen übliche gerichtliche Ver-gütungspraxis wird also ausdrücklich nicht miteinbezogen in dieses Vergü-tungsermittlungsverfahren.

Die Berufskammern wiederum müssten bei einer Informationsanfrage des Ge-richts auf die in der Regel deutlich höheren außergerichtlichen Vergütungssätze der Sachverständigen verweisen (siehe aktuelle Befragung zu den außergerich-tlichen Sachverständigenhonorarsätzen, hier in Teil 1 unter § 632 Punkt 4).

Daraus folgt m. E. dann aber, praxisnah und der tatsächlichen Vergütungsreali-tät am Markt geschuldet, wohl stets die Notwendigkeit für ein Gericht, die nicht zuordnungsfähige Sachverständigentätigkeit häufig – eigentlich fast immer – der höchsten Honorargruppe 10 mit einem Stundensatz von 95,00 EUR zuzuordnen.

Page 150: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

126 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Da sich so aber für ein Gericht, nach einer solchen Zuordnung der Vergütung eines Sachverständigen orientiert an den außergerichtlichen Sätzen, zwangsläu-fig für sachgebietszuordnungsfähige gutachterliche Tätigkeiten faktisch eine fast schon als grundsätzlich zu bezeichnende Ungleichbehandlung im Rahmen der Sachverständigenvergütung ergibt, ist deshalb m. E. zu vermuten, dass die Ge-richte sich zukünftig weiter zunehmend den erweiterten handwerklichen Sach-verständigentätigkeitsliste des ZDH für eine Sachgebietszuordnung bedienen werden, um auf diesem Weg eine zumindest teilweise (für die Handwerksberu-fe) einheitliche – wenn auch insgesamt viel zu geringe – Vergütung von Sach-verständigen sicherzustellen.

Und entsprechendes versuchen die Gerichte auch bereits für die im JVEG nicht erfassten nicht handwerklichen Sachverständigentätigkeiten (also ohne Anwen-dungsmöglichkeit einer erweiterten Sachgebietsliste einer Berufskamer dazu). So werden Ähnlichkeitsprofile der nicht gelisteten Sachverständigentätigkeit mit einem gelisteten Sachgebiet erstellt (Bleutge DBSV 5/07, S. 44), und die in der Literatur zum Teil geäußerte Sorge der „Irgendwie-Zuordnung” ist gut zu ver-stehen (Hartmann, § 9 Rdn. 14).

Wie schließlich bei der Zuordnung in eine Vergütungsgruppe zu verfahren ist, wenn der außergerichtliche Honorarsatz nicht exakt einer Honorargruppe ent-spricht, so zum Beispiel, wenn ein Gericht für eine Sachverständigentätigkeit einen Vergütungssatz von 72,50 EUR ermittelt, hier also zwischen der Honorar-gruppe 5 und 6 gem. § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG, ist nicht ausdrücklich geregelt.

Unstreitig ist aber, dass auch eine solche Leistung wie hier in meinem Beispiel einer konkreten Honorargruppe und dem entsprechenden Vergütungssatz zu-zuordnen ist, mithin also eine Auf- oder Abrundung zu erfolgen hat.

Einerseits wird dabei aber nicht von der Möglichkeit einer generellen Aufrun-dung ausgegangen, da keine ausdrückliche Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG (der in einer anderen Situation eine solche Aufrundung vorsieht) hier erfolgt ist.

Andererseits kann ein billiges Ermessen des Gerichts m. E. aber auch nicht eine grundsätzliche Beschränkung des Ermessensspielraumes hinsichtlich einer hö-heren Vergütung bedeuten (so aber Meyer/Höver/Bach, § 9 Rdn. 9.4).

Schließlich ist der Ermessensspielraum des Gerichts auch zugunsten des Sach-verständigen nicht beliebig groß, sondern im Rahmen einer pflichtgemäßen Ausübung wahrzunehmen, das heißt ein Gericht wird danach wohl im Einzelfall die Honorargruppen individuell durch ein jeweiliges Auf- oder Abrunden des Vergütungssatzes bestimmen müssen.

Page 151: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 127

6 Zuordnung in eine Honorargruppe bei Sachverständigen-

leistungen in mehreren Sachgebieten

In § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG ist das Problem einer Tätigkeit eines Sachverständigen auf mehreren Sachgebieten die verschiedenen Honorargruppen zuzuordnen sind geregelt.

Nach § 9 Abs. 1 S. 4 JVEG ist in einem solchen Fall eine einheitliche Eingruppie-rung nach dem höchsten Stundensatz vorzunehmen. Damit soll erreicht werden, dass die Leistungen nach einem einheitlichen Stundensatz vergütet werden, um eine gemischte Vergütung aus verschiedenen Stundensätzen zu vermeiden, die wieder zu unnötigen Komplikationen führen würde (BT-Drucksache 15/1971, S. 142 und 182).

Die Regelung gilt beispielsweise für sämtliche Sachverständige der Honorar-gruppen 4 und 5, die im Rahmen ihres Sachgebietes Schäden an Gebäuden be-gutachten, da diese Leistung unter die Honorargruppe 6 fällt. Es gilt also dann einheitlich der Stundensatz der Honorargruppe 6. Gleiches gilt für den Sachver-ständigen für Wasserversorgung und Abwässer mit einem Stundesatz nach der Honorargruppe 3, wenn er sich bei seiner Begutachtung auch mit Maschinen und Anlagen auseinandersetzen muss und danach einem Stundensatz nach Honorargruppe 6 geltend machen kann. Wer im Tiefbau und gleichzeitig im Straßenbau tätig ist, erhält den Stundensatz nach der Honorargruppe 5 und nicht nach der Honorargruppe 4.

7 Unbillige Eingruppierung in eine Honorargruppe bei Leis-

tungen in mehreren Sachgebieten

Die Eingruppierung in die höchstmögliche Honorargruppe bei Leistungen auf verschiedenen Sachgebieten erfolgt aber grundsätzlich nicht, wenn dieses mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.

Hintergrund dieser Regelung ist die Vermeidung überhöhter Vergütungen, wenn der Schwerpunkt der Leistung auf dem niedriger dotierten Sachgebiet erfolgt und die höher vergütete Tätigkeit lediglich einen geringen Teil der Ge-samtleistung ausmacht.

Page 152: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

128 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Ergänzt wird diese noch Regelung dann durch „… jedoch gilt Satz 3 entspre-chend...”, womit eine entsprechende Anwendung des „...einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen…” gemeint ist.

Danach ist das Gericht gehalten auch in einem solchen Fall nach billigem Ermes-sen, also stets nach dem Unterteilungskriterium der Sachgebiete in Honorar-gruppen, zu entscheiden. Und danach ist vom Gericht die, für die im Schwer-punkt vom Sachverständigen ausgeübte Tätigkeit wesentliche Honorargruppe, für die Zuordnung zur Bemessung des Stundenvergütungssatzes des sachver-ständigen auszuwählen.

Und daraus ergibt sich, je mehr Honorargruppen durch diversen Tätigkeiten in verschiedenen Sachgebieten durch einen Sachverständigen im Rahmen einer Gutachtenerstellung tangiert werden, desto mehr ist die Ausübung des Ermes-sens durch das Gericht von Nöten.

Im Alltag beutet diese Regelung zum Beispiel, dass wenn ein Sachverständiger, der im Wesentlichen Tätigkeiten nach der Honorargruppe 6 erfüllt hat, eben nicht der Honorargruppe 7 (wegen einer nur ganz untergeordnet und kurzzeitig diese Gruppe ausfüllenden Tätigkeit bei der Gutachtenerstellung), sondern der Honorargruppe 6 entsprechend dem ausgeübten Ermessen des Gerichts zu-zuordnen ist. Gleiches gilt bei der Zuordnung von Sachgebieten in beispielswei-se die Honorargruppen 5, 6 und 7. Eine Ermessenentscheidung muss wegen der Einheitlichkeit des Stundensatzes über den beschriebenen Weg die Zuordnung in eine Honorargruppe ersatzweise treffen.

8 Beschwerde gegen die Eingruppierung in eine Honorar-

gruppe

Die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung und die hiergegen gerichtete Beschwerde ist grundsätzlich in § 4 JVEG geregelt (siehe hier unter § 4).

Ergänzend dazu ist nach § 9 Abs. 1 S. 5 JVEG die Beschwerde gegen die Ein-gruppierung als solche (durch vorherige gerichtliche Festsetzung) zulässig.

Ist der Sachverständige der Ansicht, dass seine Leistung unter ein anderes Sach-gebiet fällt oder liegen verschiedene Leistungen in verschiedenen Sachgebieten vor, kann er gegen die vorgenommene Eingruppierung die gerichtliche Festset-zung beantragen und hiergegen wiederum Beschwerde einlegen.

Page 153: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 9 Honorar für die Leistungen der Sachverständigen und Dolmetscher 129

Gleiches gilt für die gerichtliche oder behördliche Festsetzung eines Stunden-satzes nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG und der darauf basierenden Eingruppierung.

In Abweichung zu § 4 JVEG (danach beträgt der Beschwerdewert 200,00 EUR) ist hier kein Mindestbeschwerdewert erforderlich.

Die gerichtliche Festsetzung des von dem Sachverständigen zu beanspruchenden Stundensatzes ist somit stets wertunabhängig der Beschwerde unterworfen, solan-ge der Sachverständige noch keine Abrechnung seiner Vergütung vorgenommen hat, weil sich in diesen Fällen noch kein Wert der Beschwerde beziffern lässt.

Diese Regelung dient zudem der Rechtsfortbildung, weil sie in der besonders wichtigen Frage der Qualifizierung einzelner Sachverständigenleistungen nach dem JVEG, obergerichtliche Entscheidungen – unabhängig vom Beschwerde-wert – ermöglicht, solange der Sachverständig noch nicht abgerechnet hat (BT-Drucksache 15/1971, S. 183).

9 Honorar des Sachverständigen im Insolvenzverfahren

In der Neuregelung ist die Vergütung des Sachverständigen, der im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) tätig ist, gem. § 9 Abs. 2 JVEG ausdrücklich auf 65,00 EUR festgelegt.

Damit erübrigt sich für diese Sachverständigen die Frage, ob sie im Rahmen einer Unternehmensbewertung im Sinne der Honorargruppe 10 tätig werden können (dieses kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen fortge-führt wird des Öfteren der Fall sein), da unabhängig von der konkreten Festle-gung des Sachgebietes somit alle Insolvenzverwalter als Sachverständige, die vom Insolvenzgericht mit der Begutachtung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO beauftragt werden, unter diese Regelung des § 9 Abs. 2 JVEG fallen (OLG Bam-berg DS 05, S. 184). Dies gilt sowohl für sog. „starke“ wie auch für sog. „schwa-che“ Insolvenzverwalter (AG Hamburg DS 05, S. 74).

Lediglich für den sog. „isolierten Sachverständigen“, wenn also ein Gericht ei-nen Sachverständigen – quasi neben dem Insolvenzverwalter (als Sachverstän-digen) – heranzieht, kann es einen höheren Stundensatz für diesen Sachverstän-digen geben (AG Göttingen DS 05, S. 75). Ein „isolierter Sachverständiger“ ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu bestimmen. Derzeit wird er allerdings von den Gerichten noch unterschiedlich bemessen und liegt in der Regel zwischen 65,00 EUR und 95,00 EUR (AG Göttingen DS 05, S. 75; OLG Bamberg DS 05, S. 184; OLG München DS, S. 266; Hartmann, § 9 Rdn. 28).

Page 154: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

130 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen er-bringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.

(2) 1Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. 2§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebühren-ordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unbe-rührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzli-che Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorar-gruppe 1.

Page 155: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 10 Honorar für besondere Leistungen 131

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

(Amtliche Vorbemerkung): 1Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102

bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Be-richt; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 um-fasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. 2Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau ........................................ ..... 49,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ............................................................ 119,00

101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .................. 25,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ........................................................... 84,00

102 Obduktion ..................................................................... 195,00

103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt ................................................. 275,00

104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt ................................................ 396,00

105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ............................ 84,00

106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:

Das Honorar 105 beträgt ................................................ 119,00

Page 156: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

132 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 2

Befund

200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äu-ßerung ......................................................................... 21,00

201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 200 beträgt ................................................ bis zu 44,00

202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtli-cher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ......... 38,00

203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 202 beträgt ................................................ bis zu 75,00

Abschnitt 3

Untersuchungen, Blutentnahme

300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegens-tands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klär-schlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:

· Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ........................................................................... 4,00

bis 51,00

301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt ................................................ bis zu 1 000,00

Page 157: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 10 Honorar für besondere Leistungen 133

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologi-sche, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:

Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit .......... 5,00 bis 51,00

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt ................................................ bis zu 1 000,00

304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) ...................................................................... bis zu

205,00

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung.

305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... 13,00 bis 115,00

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äuße-rung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ....................... 13,00

bis 300,00

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äuße-rung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

307 Blutentnahme ................................................................ 9,00

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

Page 158: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

134 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 4

Abstammungsgutachten

(Amtliche Vorbemerkung): I Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt

ist, für jede zu untersuchende Person gesondert ge-währt.

II Eine in den Nummer 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsauf-wand vergleichbare Bestimmung honoriert.

III Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.

400 Bestimmung der AB0-Blutgruppe ...................................... 10,00

401 Bestimmung der Untergruppe .......................................... 8,00

402 MN-Bestimmung ............................................................. 8,00

403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal ................................... 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 56,00

404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal ..................... 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 56,00

405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ............................................. 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 86,00

406 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren ............................................................... 357,00

Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren.

407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch ........................ 25,00

Page 159: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 10 Honorar für besondere Leistungen 135

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absätti-gung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) ........................ 23,00

409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adeny-latkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer En-zymsysteme .................................................................. 23,00

410 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ............................................ 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 75,00

411 Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fo-kussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal ........... 23,00

412 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal ................. 39,00

413 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Son-de ............................................................................... 140,00

insgesamt jedoch höchstens ............................................ 800,00

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System ................ 40,00

insgesamt jedoch höchstens ............................................ 600,00

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

415 Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person ......... 16,00

Page 160: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

136 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 5

Erbbiologische Abstammungsgutachten

(Amtliche Vorbemerkung):

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbe-sondere die Untersuchung, die Herstellung der Licht-bilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abfor-mungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurtei-lung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleis-tungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständi-gen.

(2) Das Honorar umfasst nicht

1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,

2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebühren-verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und

3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpatholo-gischer Befunde durch Fachärzte.

(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Kör-perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kos-ten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-mern 502 und 503.

500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ..................................... 713,00

501 Untersuchung jeder weiteren Person ................................. 175,00

502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ............................ 214,00

503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person .............................................................. 55,00

Page 161: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 10 Honorar für besondere Leistungen 137

1 Leistungen nach Anlage 2

Während für alle anderen Sachverständigen eine Vergütung nach der erforderli-chen Zeit erfolgt, regelt die Anlage 2 für die medizinischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen bestimmte Sätze für die aufgeführten Tätigkeiten sind mithin am konkreten Gegenstand der gutachterlichen Leistung ausgerich-tet (Meyer/Höver/Bach, § 9 Rdn. 9.2).

Dabei enthält die Anlage 2 zum Teil feste Sätze und zum Teil Mindest- und Höchstsätze. Auf die erbrachten Stunden kommt es hier im Gegensatz zu den anderen Sachverständigen nicht an. Auch gibt es hier keine Unterscheidung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen. Erbringt ein sachver-ständiger Zeuge die Leistung, wird er ebenfalls nach der Anlage 2 vergütet. Da es sich bei § 10 JVEG um eine Sondervorschrift handelt, geht diese den allgemei-nen Vorschriften vor.

Die Anlage 2 regelt im Einzelnen welche Tätigkeiten durch die genannte Vergü-tung abgegolten sind. Wird darüber hinaus zusätzliche Zeit erforderlich, richtet sich die Honorierung hierfür nach § 10 Abs. 3 JVEG, das heißt jeder weitere Zeitaufwand ist mit einem Honorarsatz der Honorargruppe M1 mit 50,00 EUR für jede Stunde zusätzlich zu vergüten.

§ 9 JVEG kommt hingegen zur Anwendung, wenn der Sachverständige ein Gu-tachten erstatten soll, dass über einen kurzen Bericht oder eine kurze Nieder-schrift in den genannten Fällen hinausgeht.

Die Anlage 2 regelt die verschiedenen medizinischen Untersuchungen, während § 9 JVEG die verschiedenen Gutachten zu bestimmten medizinischen Fragestel-lungen regelt. Kommt es also nur auf die Untersuchung an, dessen Ergebnis in einem kurzen medizinischen Bericht niedergelegt wird, bleibt es bei der Vergü-tung des § 10 JVEG (OLG Düsseldorf JurBüro 80, 1551).

Wird darüber hinaus ein Gutachten in der in der Anlage 1 zu § 9 JVEG aufge-führten Art angefordert, stehen die Vergütungsvorschriften der §§ 9 und 10 JVEG nebeneinander. Hierbei ist aber zu beachten, dass die erforderliche Zeit für die Untersuchung bereits durch den Satz der Anlage 2 zu § 10 JVEG abgegolten ist und nicht im Rahmen des § 9 JVEG noch einmal über den dortigen Stunden-satz liquidiert werden kann. Dieses gilt aber nur für den Sachverständigen, da der sachverständige Zeuge lediglich in § 10 Abs. 1 JVEG dem Sachverständigen gleichgestellt ist. § 9 JVEG ist auf den sachverständigen Zeugen nicht anwend-bar.

Page 162: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

138 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Aufwendungsersatz gemäß §§ 7 und 12 JVEG erhält der Sachverständige für die Tätigkeiten nach der Anlage 2, sofern diese nicht bereits durch den Auslagener-satz gemäß § 10 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgegolten sind. § 10 GOÄ geht als Spezialvorschrift den allgemeinen Vorschriften zum Auslagenersatz des JVEG vor. Daneben besteht ein Anspruch auf Fahrtkosten, Wegegelder und Reiseaufwendungen gemäß §§ 5 und 8 JVEG (Meyer/Höver/Bach, § 10 Rdn. 10.9).

1.1 Abschnitt 1: Leichenschau und Obduktion

Neben den dort genannten Tätigkeiten umfasst das Honorar in den Fällen der Nummern 100 und 102 bis 106 auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht. Das bedeutet, dass bei diesen Tätigkeiten sofort ein mündlicher Bericht zu ferti-gen ist (der zur Niederschrift gegeben wird), und mit dieser Gebühr auch die intellektuelle Leistung der Berichtserstellung abgegolten wird. In den Fällen der Nummern 102 bis 106 ist durch die Gebühr auch das vorläufige Gutachten abge-golten.

Die Gebühr für die Fertigung eines Berichts nach der Nummer 101 wird nur fällig, wenn ein Bericht schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Nieder-schrift zu geben ist. Diese Gebühr umfasst die Aufwendungen für die schriftli-che Ausfertigung oder bei einer nachträglichen Niederschrift den Mehraufwand im Gegensatz zur sofortigen Niederschrift.

1.2 Abschnitt 2: Befund

Hiermit sind die Ausstellung eines Befundscheins mit einer entsprechenden kurzen schriftlichen Auskunft oder einer geforderten kurzen gutachterlichen Äußerung abgegolten. Mit umfasst sind hier die Untersuchungen, die für die Ausstellung des Befundscheins notwendig sind.

Wird ein ausführliches Gutachten angefordert, erfolgt die Vergütung nach § 9 JVEG.

1.3 Abschnitt 3: Untersuchungen, Blutentnahme

Bei den Leistungen der Nummern 300 und 301 umfasst das Honorar auch eine kurze gutachterliche Äußerung. Wird bei den Untersuchungen zu Nummern 302, 303 und 304 Material verbraucht, ist dieses ebenso wie eine kurze gutachter-liche Äußerung durch die Sätze abgegolten.

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§ 10 Honorar für besondere Leistungen 139

Hinsichtlich des Materials muss es sich aber um geringwertige Stoffe handeln. Dabei handelt es sich um Stoffe, dessen Kosten 25 % der jeweils für die einzelne Untersuchung vorgesehene Entschädigung nicht überschreiten (OLG München MDR 88, 592). Im Rahmen der Nummern 305 und 306 ist neben der kurzen gu-tachterlichen Äußerung auch der mit der Untersuchung verbundene Aufwand abgegolten. Bei einer Blutentnahme umfasst das Honorar der Nummer 307 auch die Niederschrift über die Feststellung der Identität.

1.4 Abschnitt 4: Abstammungsgutachten

Hier wird das Honorar für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt. Erfolgt eine Merkmalsbestimmung, die in den Nummern 400 bis 414 nicht ge-nannt ist, muss der Arbeitsaufwand hierfür mit einer der genannten Bestim-mungen verglichen werden. Der hierfür genannte Satz wird dann vergütet. Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe (siehe dazu bereits hier unter § 10 Punkt 1.3) handelt. Teurere verbrauchte Stoffe können zusätzlich nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG geltend gemacht wer-den (Bleutge, § 10 Rdn. 11).

Nicht abgegolten sind mit den Nummern 400 bis 414 die schriftlichen Gutachten. Diese richten sich nach Nummer 415.

1.5 Abschnitt 5: Erbbiologische Abstammungsgutachten

Mit diesem Honorar ist die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen einschließ-lich der Hilfskräfte abgegolten.

Dabei ergibt sich aus der Begrifflichkeit „gesamte Tätigkeit“, dass damit bereits alle Nebenleistungen und Auslagen (Herstellung der Lichtbilder und der Abzü-ge, Herstellung von Abdrücken, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen etc.) und die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens, also die Schreibauslage, die sonst über §§ 7 und 12 JVEG zusätzlich geltend gemacht werden können, hier bereits mit diesem Gebührentatbestand nach Nr. 500 bis 503 abgegolten sind.

Lediglich Fahrtkosten, Aufwandsentschädigung und Entschädigung für die Reisezeit können nach § 10 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der entsprechenden Vor-aussetzungen noch geltend gemacht werden (Meyer/Höver/Bach, § 10 Rdn. 15).

Nicht umfasst mit diesem Gebührentatbestand nach Nr. 500 bis 503 sind Leis-tungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage, sowie Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztli-

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140 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

che Leistungen. Auch die Begutachtung vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte ist nicht abgegolten.

2 Vergütung von Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ

In der JVEG wird auf die Auslagenregelungen des JVEG und die aktuellen Normen des Gebührenverzeichnisses für Ärzte verwiesen. Die Höhe des Gebüh-rensatzes für Leistungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen, beträgt da-nach den 1,3-fachen Satz.

3 Vergütung zusätzlicher Zeit

Nach dem JVEG wird die zusätzliche erforderliche Zeit gesondert vergütet. Die-se Vergütung richtet sich nach der Honorargruppe 1 des § 9 JVEG und beträgt 50,00 EUR pro Stunde.

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§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 141

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) 1Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abge-golten. 2Es werden jedoch gesondert ersetzt

1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;

2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Licht-bilder oder an deren Stelle tretenden Farbausdrucke 2 Euro für den ersten Ab-zug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;

3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangenen 1000 Anschläge; ist die Anzahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;

4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkos-ten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzu-ziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

1 Grundsatz der Abgeltung der Gemeinkosten durch

§§ 9 bis 11 JVEG

Das JVEG besagt gem. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG ausdrücklich, dass mit dem Honorar des Sachverständigen nach §§ 9 und 10 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Auf-wand, abgegolten ist.

Zu den üblichen Gemeinkosten rechnen in erster Linie die mit dem Bürobetrieb verbundenen Kosten, sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemesse-nen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben. Diese Kosten sind bei der Bemessung der Stundensätze als Honorargrundlage bereits berücksichtigt worden (BT-Drucksache 15/1971, S. 184).

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142 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Des Weiteren gewährleistet der § 12 JVEG als eine Auffang- bzw. Ergänzungsre-gelung zu §§ 5, 6 und 7 JVEG durch die Formulierung „Soweit in diesem Ge-setzt nichts anderes bestimmt ist ...” eine möglichst vollständige Abgeltung aller in ihr genannten Nebenkosten, soweit sie denn tatsächlich entstanden sind. Da-mit sind die Nebenkosten abschließend geregelt.

2 Ersatz der besonderen Kosten

Es werden aber zudem auch die aufgewendeten notwendigen besonderen Kos-ten gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG ersetzt.

Mit besonderen Kosten wird m. E. lediglich auch sprachlich auf das Verhältnis zu den §§ 5, 6 und 7 JVEG als Ergänzungs- bzw. Auffangregelung hingewiesen und hat demnach keine weitergehende inhaltliche Bedeutung,

Grundsätzlich (siehe dazu ausführlich hier unter §§ 5, 6 und 7) bestimmt der Sachverständige auch hier den Umfang der aufzuwendenden Kosten im Rah-men des ihm erteilten Auftrags nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Frank-furt/Main JurBüro 83, 413).

Des Weiteren kann auch hier von einem Gericht die Notwendigkeit der vom Sachverständigen zur Erstattung angeforderten Aufwendungen und ihre tat-sächliche Höhe einer sachlichen Nachprüfung unterzogen werden. Mit dem Recht des Sachverständigen, Ersatz für seine Aufwendungen zu fordern, ver-bindet sich die Pflicht, diese auf Verlangen zu erläutern und zu belegen (Bleutge, § 12 Rdn. 5 m. w. N.).

Ebenso bleibt – wie bereits festgestellt (hier unter § 7) – eine pauschale Abge-ltung von Nebenkosten unmöglich (LG München JurBüro 93, 746), also für Ne-benkosten nach § 12 JVEG insgesamt ein pauschales Entgelt zu fordern (OLG Celle DS 7–8/05, S. 234).

Aber hinsichtlich der Frage einer Pauschale speziell für Telekommunikations-kosten vertrete ich zum JVEG eine andere Meinung, die zu der Möglichkeit einer Anwendung der VV 7002 (das ist eine Pauschale für Entgelte für Post- und Tele-kommunikationsdienstleistungen) auch für Sachverständige führt (siehe dazu ausführlich hier unter § 7).

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§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 143

2.1 Kosten für die Vorbereitung und Erstattung des Gut-achtens

Hat ein Sachverständiger für die zur Erstellung des Gutachtens genutzten Räu-me, Geräte oder sonstigen Einrichtungen einen bestimmten Betrag an einen Dritten abzuführen, der ausschließlich auf die Fertigung des bestimmten Gu-tachtens entfällt, hat er Anspruch auf Ersatz dieses Betrages als Auslagenent-schädigung (KG Berlin Rpfleger 76, 70).

Dieses gilt auch, wenn ein beamteter oder sonst im öffentlichen Dienst stehender Sachverständiger eine Nutzungspauschale für die Inanspruchnahme staatlicher Hilfskräfte an den Dienstherrn abzuführen hat (OLG Karlsruhe Rpfleger 83, 507; OLG Stuttgart Rpfleger 82, 398).

Weitere erstattungsfähige Kosten sind hier die Kosten des Ortstermins und der Einladung der Parteien hierzu (Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 44). Für die Ferti-gung des Einladungsschreibens zur Ortsbesichtigung an die Parteien kann der Sachverständige eine Zeitentschädigung für seine Schreibkraft in Rechnung stellen (OLG Hamm Rpfleger 90, 228). Auch die Kosten für Fotokopien, die zur Vorbereitung notwendig sind, werden erstattet. (OLG Hamm Rpfleger 91, 269). Die Höhe richtet sich nach § 7 JVEG. Des Weiteren fallen hierunter auch die konkreten Porto und Versandkosten (BGH NJW-RR 87, 1471).

2.2 Aufwendungen für Hilfskräfte

Der Begriff der Hilfskraft wird definiert, als eine Person, die – angestellt oder selbstständig – auf dem selben Gebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen und der Kontrolle des Sachverständigen in jeder Phase der Gutachtenerstellung unterliegt und dem Sachverständigen entspre-chend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (Bleutge, § 12 Rdn. 14).

Unter Aufwendungen für solche Hilfskräfte fallen alle Kosten für die Hilfskräfte, deren Tätig werden der Sachverständige für erforderlich halten durfte. Es ob-liegt dem Ermessen des Sachverständigen, welchen Gehilfen er unter welchen Bedingungen zur Durchführung seines Gutachtenauftrags heranzieht (Bleutge, § 12 Rdn. 16).

Erst, wenn der Sachverständig dieses Ermessen erheblich fehlerhaft gebraucht, erwächst dem Gericht das Recht zum korrigierenden Eingriff (OLG Düsseldorf, Rpfleger 93, 465).

Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach der zwischen dem Sachverstän-digen und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung oder nach einer für die

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144 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Hilfskraft geltenden Gebühren- oder Tarifordnung (OLG Hamm DS 05, 192). Hierunter fallen zum Beispiel Schreib- und Bürokräfte (OLG Hamm Rpfleger 90, 228). Auch die Sekretärin des Sachverständigen, die in einem konkreten Gutach-tenfall die dafür vorbereitenden Schreib- und Ordnungsarbeiten erbringt, ist danach (streitig) ist eine Hilfskraft im Sinne des JVEG (Bleutge, § 12 Rdn. 27; a. A. LG München JurBüro 89, 1464).

Die konkrete Berechnung der Kosten für einen Angestellten (des Sachverstän-digen) als Hilfskraft bemisst sich dabei nach dem gesamten Bruttojahresgehalt auch mit ggf. gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgratifikationen (inklusiver der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung etc.) geteilt durch die arbeitsvertrag-lich für dieses Entgelt vereinbarten Arbeitsstunden (OLG Hamm DS 6/05, 192; Bleutge, § 12 Rdn. 17).

Fordert eine Hilfskraft Entgelt, die im Verhältnis zur Entschädigung des Sach-verständigen unangemessen hoch sind, so hat der Sachverständige dieses dem Prozessrichter anzuzeigen und abzuwarten, ob dieser nicht einen weiteren Sach-verständigen heranziehen will, der statt der Hilfskraft tätig wird (OLG Düssel-dorf MDR 90, 164). Ansonsten läuft der Sachverständige Gefahr, auf den Kosten der Hilfskraft bzw. der von ihr produzierten bzw. den mit dem Sachverständi-gen vereinbarten Kosten „sitzen zu bleiben“ (OLG Düsseldorf DS 09, S. 315).

Die Notwendigkeit der Kosten für eine Hilfskraft muss der Sachverständige im Streitfall nachweisen. Er kann das Tätig werden eines Dritten nicht damit be-gründen, dass er selber keine Zeit hatte.

Zudem hat die Hilfskraft keinen eigenen Anspruch gegen den Staat, da sie ledig-lich ein Vertragsverhältnis mit dem Sachverständigen hat. Der Sachverständige selbst erlangt seinen Anspruch gegen den Staat durch die Heranziehung.

Zieht ein Sachverständiger wiederum einen anderen Sachverständigen (im Ein-vernehmen mit dem Gericht) hinzu, so sind die hierdurch verursachten Kosten in der Regel nur bis zur Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn das Gericht den weiteren Sachverständigen selbst beauftragt hätte (OLG München MDR 93, 1024).

2.3 Verbrauchte Stoffe und Werkzeuge

Ein Ersatz für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge erfordert, dass auch tatsäch-lich ein Verbrauch vorliegt. Daraus ergibt sich, dass der normale Gebrauch und die damit notwendig verbundene Abnutzung des Werkzeugs oder Instruments grundsätzlich keinen Ersatzanspruch begründen.

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§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 145

Eine Ausnahme hiervon liegt nur vor, wenn eine stärkere Abnutzung gegeben ist, die entweder einen erheblichen Substanzverlust oder sonst eine erhebliche Wertminderung oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit mit sich bringt (OLG Hamm Rpfleger 75, 377).

Die durch normale Benutzung eingetretene Wertminderung für ein technisches Gerät erhält der Sachverständige nicht ersetzt (Bleutge, § 12 Rdn. 29).

3 Ersatz der Kosten für Lichtbilder oder an deren Stelle

tretende Ausdrucke

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG werden die für die Vorbereitung und Erstat-tung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretende Ausdrucke ersetzt.

Die Erstattung von Lichtbildern erfolgt unabhängig von Art, Größe, Herstel-lungstechnik, ob in Farbe oder Schwarzweiß (Hartmann, § 12 Rdn. 14 m. w. N.).

Für den ersten Abzug von einem Lichtbild, also den Abzug der in das Original-gutachten eingefügt wird, werden 2,00 EUR pro Lichtbild und für jeden weite-ren Abzug (jedes weitere Lichtbild) 0,50 EUR ersetzt. Mit den weiteren Abzügen sind die Abzüge für die Abschriften des Gutachtens gemeint. Die Kosten wer-den ausdrücklich pro Lichtbild und nicht pro Seite erstattet (z. B. für 2 Bilder auf einer DIN A4 Seite im Originalgutachten erhält der Sachverständige danach 4,00 EUR (LG Landau DS 1–2/06, S. 37; OVG Weimar DS 4/07, S. 119).

Auch Ausdrucke für den ersten Abzug werden ausdrücklich ersetzt. Für sie erhält der Sachverständige ebenfalls 2,00 EUR.

Lichtbilder können auch als Farbkopie (OLG Hamburg DS 3/08, S. 73) oder als Farbausdruck (KG Berlin DS 9/08, S. 279) erstellt werden. Aber auch in diesen Fällen gilt weiterhin, es zählt bei mehreren Fotos pro Seite jedes Bild einzeln (OLG Hamburg DS 3/08, S. 73).

Nicht ausdrücklich geregelt sind Digitalfotos. Doch auch diese werden in der gleichen Höhe wie Analogfotos erstattet.

Da auch der Erstattungsanspruch für Fotos selbstverständlich die Erforderlich-keit voraussetzt, sind aber nur so viele Bilder in einem Gutachten zu verwenden, wie zur Dokumentation im Einzelfall notwendig sind.

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146 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Da die Aufwendungen auch erstattet werden, wenn die Bilder zur Vorbereitung des Gutachtens dienen, sind sie dem Gutachten nicht zwingend beizuheften (BT-Drucksache 15/1971, S. 184; OLG Oldenburg JurBüro 03, 151). Der Sachverstän-dige muss sie aber dem Gericht auf Verlangen zur Prüfung seines Anspruchs vorlegen können (LG Münster DS 11/09, S. 357).

4 Kosten des schriftlichen Gutachtens

Der Sachverständige enthält in Anlehnung an den Übersetzter eine Pauschale, die sich an den Anschlägen pro Seite für das Originalgutachten orientiert.

Danach erhält er je angefangene 1000 Anschläge 0,75 EUR. Leeranschläge wer-den ebenfalls mitgezählt und mitgerechnet (Killmann DS 06, S. 14).

Ist die Anzahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Unbekannt hingegen ist die Anschlagszahl nicht schon deshalb, weil man mühsam zählen muss (Hartmann, § 12 Rdn. 15). Zudem dürften heute eine Mehrzahl von Gu-tachten am Computer unter Zuhilfenahme von Schreibprogrammen o. Ä. erstellt werden. Und in diesen Programmen lässt sich in der Regel die Anzahl der An-schläge explizit angeben (ausführlich dazu Killmann DS 1–2/06, S. 14).

Für die Aufwandsentschädigung für alle weiteren Exemplare hingegen gilt nur § 7 Abs. 2 JVEG als abschließende Regelung.

Die Bemessungsgrundlage von 1000 Anschlägen entspricht einem Auslagener-satz von ca. 2,00 EUR pro Textseite. Zugrunde gelegt wurde hier ein Umrech-nungsmaßstab von 2700 Anschlägen je Textseite.

Begründet werden diese Methode der Berechnung, sowie die Höhe der Entschä-digung mit den durch die Fortschritte in der EDV-Technik verbundenen Erleich-terungen bei der Ausführung von Schreibarbeiten, sowie der insgesamt erhebli-chen Erhöhung der Gesamtvergütung der Sachverständigen. Dieses habe dazu geführt, dass eine Erhöhung der Auslagenerstattung für die in aller Regel im eigenen Büro des Sachverständigen erledigten Schreibarbeiten, unterblieben ist (BT-Drucksache 15/1971, S. 184).

Die Frage wie Diagramme, Kurven, Graphiken, Zeichnungen bzw. Vervielfäl-tigungen davon – im Gutachten integriert oder als Anlage zum Gutachten beige-fügt – zu bewerten sind, ist indes nicht im JVEG geregelt und weiterhin streitig (sieh dazu bereits hier unter § 7). Nach wohl h. M. sind diese ebenfalls nach § 12

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§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen 147

Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG als Kosten für Ausdrucke zu ersetzen (OLG Bamberg DS 7–8/06, S. 245; a. A. Bleutge, § 12 Rdn. 11).

5 Umsatzsteuer

Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 JVEG erhält der Sachverständig die gesetzlich gelten-de Umsatzsteuer, sofern diese nicht gemäß § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unerhoben bleibt.

Damit hat jeder Sachverständige, der umsatzsteuerpflichtig ist, einen Anspruch auf gesonderte Zahlung der Umsatzsteuer, die auf den Gesamtrechnungsbetrag entfällt. Ausgenommen hiervon sind diejenigen, die keine Umsatzsteuer abzu-führen haben, wie zum Beispiel die Gutachterausschüsse (Hartmann, § 12 Rdn. 18), oder wenn ein Gutachter ausdrücklich aufgrund seines geringen Jahresum-satzes von der Umsatzsteuerpflicht gem. § 19 Abs. 1 UStG befreit worden ist.

6 Zuschlag für Hilfskräfte

Gem. § 12 Abs. 2 JVEG wird grundsätzlich ein Gemeinkostenzuschlag für Hilfskräfte in Höhe von 15 % gewährt, es sei denn die Hinzuziehung von Hilfs-kräften hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

Das ist beispielsweise bei nicht im Büro des Sachverständigen beschäftigten freien Mitarbeitern der Fall. Hier ist ein solcher Zuschlag nicht erforderlich, da keine höheren Bürokosten anfallen.

Von den Gemeinkosten sind laufende Bürokosten, Sozialversicherungsbeiträge für angestellte Mitarbeiter und Löhne und Gehälter umfasst (Hartmann, § 12 Rdn. 19). Ist demnach zum Beispiel ein Bruttogehalt anteilig mit 50,00 EUR für die Hilfskraft als notwendige Aufwendungen zu ersetzen, muss nun dem Sach-verständigen 15 % dieses Aufwands zusätzlich als Anteil an seinen Gemeinkos-ten für die Hilfskraft, mithin hier also 7,50 EUR ersetzt werden.

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148 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

§ 13 Besondere Vergütung

(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige … unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) 1Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 … bezieht und das Gericht zustimmt. 2Die Zustim-mung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. 3Vor der Zustimmung hat das Ge-richt die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. 4Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) …

(4) …

(5) 1Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. 2Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Betei-ligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). 3Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. 4Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. 5Die öffentliche Bekanntma-chung wird durch Eintragung in das Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt. 6Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens 4 Wochen liegen.

(6) 1Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach § 9 … einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das gegen- über der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwar-tende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vor-schriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt. 2Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. 3Die Mehrkosten gehören nicht zu den Mehrkosten des Verfahrens.

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§ 13 Besondere Vergütung 149

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Fest-setzung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorar-gruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärun-gen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen … wäre.

1 Vorrang von Individualvereinbarungen

Haben sich die Parteien übereinstimmend über eine bestimmte Vergütung des Sachverständigen einverstanden erklärt gem. § 13 Abs. 1 JVEG, liegt hierin eine Parteivereinbarung. Eine solche hat Vorrang vor den allgemeinen gesetzlichen Vergütungsregelungen, also sowohl den §§ 5, 6, 7, 12 JVEG wie auch den §§ 8 und 9 JVEG.

So kann der Sachverständige eine Gesamtpauschale anregen, die statt einem Honorar und statt der Kostenerstattung nach §§ 5 bis 7 und 12 JVEG geltend gemacht wird.

Oder der Sachverständige begehrt die Änderung einzelner Positionen (zum Beispiel die Erstattung erhöhter Hilfskraftkosten oder ein erhöhtes Kilometer-geld).

Schließlich kann der Sachverständige auch lediglich einen anderen Honorar-stundensatz begehren, und ansonsten die Kostenerstattung nach §§ 5, 6, 7 und 12 JVEG unangetastet lassen (Bleutge, § 13 Rdn. 8).

Formell ist in dieser Regelung eine Ausnahme zu den festgesetzten Vergütungs-sätzen zu sehen.

Da der Vergütungsanspruch des Sachverständigen aber trotz Parteivereinbarung dem Grunde nach öffentlich-rechtlicher Natur bleibt, ist diese Ausnahmerege-lung eng auszulegen. Es wird daher verlangt, dass das Einverständnis der Par-teien für einen bezifferten oder zumindest rechnerisch bezifferbaren Betrag erklärt wird (OLG Düsseldorf MDR 89, 554).

Demnach ist eine Vereinbarung, dass die Entschädigung nach Maßgabe einer Gebührenordnung errechnet werden soll, nur dann ausreichend, wenn sich aus ihr eine bestimmte Summe ergibt (Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.9). Enthält hingegen die Gebührenordnung lediglich Rahmengebühren, Stunden- und Ta-gesentschädigungssätze ist der Betrag nicht bestimmt genug (OLG Düsseldorf MDR 89, 554).

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150 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

2 Zweck und Anwendbarkeit

Da im Zivilprozess der Grundsatz der Parteiherrschaft gilt, muss es den Partei-en grundsätzlich erlaubt sein, entsprechende Gebührenvereinbarungen zu treffen. Daher gilt diese Regelung in allen zivilrechtlichen Verfahren, wo sich mindestens zwei Parteien gegenüber stehen. Dies gilt auch für das selbstständi-ge Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO, wie in Zivilgerichtsverfahren mit Pro-zesskostenhilfe (Bleutge, § 13 Rdn. 2).

Selbst in Verfahren mit nur einer Partei oder nur einem Beteiligten ist eine An-wendung des § 13 Abs. 1 JVEG mittels des § 13 Abs. 6 JVEG möglich, unter der Voraussetzung, dass sich die Partei oder der Beteiligte gegenüber dem Gericht mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt und sich verpflichtet die Mehrkosten zu zahlen.

Im sozialgerichtlichen Verfahren dagegen ist keine Parteivereinbarung möglich, da die Staatskasse die Auslagen trägt (Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.5; a. A. Bleutge, § 13 Rdn. 2).

3 Übereinstimmende Erklärungen

Die Parteien oder Beteiligten müssen sich übereinstimmend einverstanden er-klärt haben.

Partei ist jeder, der die Partei wirksam binden kann, also auch ein Rechtsanwalt mit einer Prozessvollmacht. Die Erklärung muss gegenüber dem Gericht erfolgt sein. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext.

Eine Vereinbarung oder Absprache des Sachverständigen mit dem Gericht über einen bestimmten Vergütungssatz ist rechtlich grundsätzlich ohne Bedeutung. Durch eine solche kann die Staatskasse nicht zur Zahlung in einer bestimmten Höhe verpflichtet werden (OLG Koblenz MDR 95, 211), denn weder das Gericht, noch der Sachverständige sind Parteien des Verfahrens.

Die Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch schlüssig abgegeben werden. Die Erklärung der Parteien als Prozesshandlung ist somit grundsätzlich auch formlos möglich. Ein bloßes Stillschweigen indes reicht dafür nicht aus, vielmehr muss durch ein eindeutiges Verhalten gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebracht werden, mit einer Vergütung des Sachverstän-digen, abweichend von § 9 JVEG (also gem. § 13 JVEG) einverstanden zu sein

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§ 13 Besondere Vergütung 151

(Bleutge, § 13 Rdn. 3; Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.6; OLG Hamm Rpfleger 88, 550; OLG Heidelberg MDR 93, 1245).

Rechtlich handelt es sich bei den Erklärungen der Parteien um so genannte Pro-zesserklärungen mit Doppelwirkung. Solche sind grundsätzlich nicht wider-rufbar und damit bindend. Die Parteien haben einerseits einen Vertrag über einen Teil der Prozesskosten geschlossen. Gegenüber dem Sachverständigen liegt ein sogenannter Vertrag zu Gunsten Dritter vor (Hartmann, § 13 Rdn. 8).

Das Gericht muss die vereinbarte Vergütung daher ohne weitere Nachprüfung gewähren (Hartmann, § 13 Rdn. 9).

Liegen übereinstimmende Erklärungen der Parteien vor, ist insbesondere für die einseitige Erklärung einer Partei und die Zustimmung des Gerichts hierzu ge-mäß § 13 Abs. 2 JVEG ebenfalls kein Raum mehr. Eine Individualvereinbarung hat grundsätzlich immer Vorrang.

4 Einseitige Erklärung und gerichtliche Zustimmung

Es genügt aber auch die Erklärung zur Zustimmung einer Partei oder eines Beteiligten, indem das Gericht ebenfalls zustimmt, und so das Schweigen oder sogar das „Nein“ der anderen Partei bzw. des anderen Beteiligten durch ein eigenes „Ja“ ersetzt.

Bevor das Gericht seine Zustimmung erteilt, muss es prüfen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine höhere Vergütung rechtfertigt. Dabei muss es auch beachten, ob die geforderte höhere Vergütung von der beweisbelasteten Partei überhaupt getragen werden kann. Daher hat vor der Zustimmung eine Anhörung nach Art 103 Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 GG zu erfolgen (Hartmann, § 13 Rdn. 10).

Auch hat das Gericht zu prüfen, ob die höheren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert stehen (BGH RR 87, 1470; Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.7). Diese Pflichten ergeben sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien.

Das Gericht soll zudem nur einer Vergütung zustimmen, die das Eineinhalbfa-che des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nicht überschreitet.

Da sich die Zustimmung gem. § 13 Abs. 2 S. 1 JVEG ausdrücklich auf den Stun-densatz nach § 9 JVEG bezieht, muss zunächst geprüft werden, in welche Hono-rargruppe der Sachverständige einzuordnen wäre.

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152 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Auszugehen ist also immer von der konkreten Honorargruppe, nicht von der höchsten Honorargruppe. Liegt beispielsweise eine Eingruppierung in die Gruppe 7 = 80,00 EUR vor, so soll die Zustimmung des Gerichts den Betrag von 120,00 EUR (80,00 EUR plus 50%) nicht übersteigen. Ist der Sachverständige in die Honorargruppe 10 = 95,00 EUR einzuordnen, gilt ein Höchstsatz von 142,50 EUR.

Diese Regelung in § 13 Abs. 2 JVEG ist zudem auch für die Sachverständigen von besonderem Interesse, die im Rahmen ihrer privatgutachterlichen Tätigkei-ten eine freie Vereinbarung mit ihren Auftraggebern unter Bezugnahme auf das JVEG getroffen haben. Denn danach kann auch der Privatgutachter nun nach § 13 JVEG in Verbindung mit § 9 JVEG u. U. das eineinhalbfache Honorar ge-ltend machen (vorausgesetzt eine entsprechende vertragliche Vereinbarung dieses eineinhalbfachen Satzes wurde getroffen). Legt man für einen Privatgu-tachter als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden die Honorargruppe 6 = 75,00 EUR zugrunde, gelangt man zu einem so möglichen Honorarbetrag von 112,50 EUR (siehe dazu insbesondere auch hier in Teil 1 unter § 632 m. w. N.).

Liegt im Rahmen der Tätigkeit eines nach § 1 JVEG herangezogenen Sachver-ständigen eine einseitige Erklärung einer Partei und die Zustimmung des Ge-richts vor, ist der Anspruch des Sachverständigen entstanden (LG Köln DB 97, 369).

Dies Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 2 JVEG ist vor allem gerade in den Berei-chen, wo ein Sachverständiger nicht für die gesetzlichen Gebühren tätig wird, notwendig, da ansonsten die andere Partei die Beweisaufnahme und damit das Erfüllen der Beweispflicht der wiederum anderen Partei blockieren könnte.

Zustimmen müssen die Partei und das Gericht. Gericht im Sinne dieser Vor-schrift ist das Prozessgericht, nicht lediglich ein Mitglied des Gerichts. Ein Be-richterstatter ist funktionell nicht zuständig, zumal er auch nicht Einzelrichter ist (OLG Düsseldorf MDR 88, 507). Daher genügt es nicht, wenn nur der Berich-terstatter zustimmt.

Der Prozessausgang darf, insbesondere durch Erstattung des Gutachtens, noch nicht absehbar sein (OLG Stuttgart Rpfleger 76, 190; OLG Düsseldorf MDR 89, 172).

Daher muss die Zustimmung des Gerichts vor Erstellung des Gutachtens, vor einem gerichtlichen Kostenausspruch und vor Abschluss eines etwaigen Pro-zessvergleichs erfolgt sein (Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.8 m. w. N.).

Die Zustimmung des Gerichts oder die Ablehnung derselben ist unanfechtbar.

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§ 13 Besondere Vergütung 153

Eine Anfechtbarkeit kommt jedoch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit in Betracht (OLG Stuttgart NJW-RR 02, 462), zum Beispiel, weil die Zustimmung nach Ers-tattung des Gutachtens erfolgt ist (OLG Stuttgart Rpfleger 76, 190; OLG Mün-chen MDR 85, 333).

5 Zahlung des Auslagenvorschusses an die Staatskasse

Voraussetzung des Anspruchs auf die vereinbarte Vergütung ist, dass ein aus-reichender Betrag an die Staatskasse bezahlt worden ist. Auseichend ist nur der Betrag, der die vereinbarte besondere Vergütung insgesamt abdeckt. Ist ein sol-cher Betrag nicht einbezahlt worden, bestimmt sich das Honorar des Sachver-ständigen nach der gesetzlichen Eingruppierung gemäß §§ 9 bis 11 JVEG (Bleut-ge, § 13 Rdn. 11).

Auch diejenigen Parteien, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können unter bestimmten Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung zustimmen gem. § 13 Abs. 3 und 4 JVEG.

Besonders zu beachten ist im Zusammenhang mit dem Auslagenvorschuss auch, dass sogar trotz Zustimmung des Gerichts kein erhöhter Stundensatz gewährt wird, wenn der Kostenvorschuss durch die kostenvorschusspflichtige Partei nicht geleistet wird. Dies ist umso misslicher für den Sachverständigen, da die-ser in der Regel keine Nachricht bzw. keine Hinweis auf die erfolgte oder nicht erfolgte Zahlung des Kostenvorschusses erhält und auch ein Gericht ihn diesbe-züglich nicht informieren muss (IfS 1/10, S. 16 und 23).

Schließlich kommt es gelegentlich auch zu Ergänzungs- und Nachtragsgutach-ten, sowie zur (zunächst nicht vorgesehenen) mündlichen Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens in einem mündlichen Verhandlungstermin vor Gericht.

Dabei gilt für den Fall einer Pauschalvereinbarung des Sachverständigen im Rahmen von Ergänzungsgutachten, dass er keine weitere Vergütung erhält (Bleutge, § 13 Rdn. 12).

Allerdings bei Nachtragsgutachten – insbesondere aufgrund neuer Beweisfragen – kann der Sachverständige eine nachträgliche Erhöhung seiner Vergütung be-gehren, die jedoch erneut nach den Vorgaben des § 13 JVEG zu verhandeln ist. Im Falle keiner Einigung muss der Sachverständige dann das Nachtragsgutach-ten nach § 9 JVEG abrechnen (Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.14; KG Berlin DS 07, S. 230).

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154 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Das Gleiche gilt für eine nachträgliche – zunächst nicht vereinbarte – mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens in einer mündlichen Gerichtsverhand-lung.

Zudem kann nach § 13 Abs. 5 JVEG in Musterverfahren nach dem neuen Kapi-talanleger-Musterverfahrensgesetz die besondere Vergütung nach § 13 JVEG auch dann gewährt werden, wenn der erforderliche Betrag nach § 13 Abs. 1 JVEG nicht an die Staatskasse gezahlt ist (Meyer/Höver/Bach, § 13 Rdn. 13.5).

Page 179: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

§ 14 Vereinbarung der Vergütung 155

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, die häufig herangezogen werden, kann die oberste Lan-desbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbe-hörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehe-ne Vergütung nicht überschreiten darf.

1 Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der

zuständigen Behörde

Das JVEG stellt mit § 14 JVEG eine grundsätzliche Möglichkeit dar, die Abrech-nung mit dem Sachverständigen zu vereinfachen, eine angemessene und gleichmäßige Vergütung in einer Vielzahl von Fällen zu sichern und dem Kos-tenbeamten eine detaillierte und zeitaufwendige Nachprüfung im Einzelfall zu ersparen, indem die Beteiligten eine Vereinbarung über die zu gewährende Ver-gütung treffen (BT-Drucksache 15/1971, S. 185).

In Betracht kommen hier etwa Vereinbarungen über Fallpauschalen, die Höhe des Stundensatzes oder die Pauschalierung von Fahrtkosten oder sonstigen Aufwandsentschädigungen. Der Sachverständige erhält durch die Vereinbarung einen einfach nachvollziehbaren und berechenbaren Anspruch (BT-Drucksache 15/1971, S. 185).

Durch die Festlegung fester Stundensätze in § 9 JVEG gibt es hinsichtlich einer Erhöhung jedoch keinen Spielraum mehr, denn die Stundensätze des § 9 JVEG dürfen auch nicht im Wege einer Vereinbarung nach § 14 JVEG überschritten werden.

2 Konkrete Zuständigkeiten der jeweiligen Landes- oder

Bundesbehörde

Die Vereinbarung wird von der obersten Landesbehörde bzw. der obersten Bundesbehörde oder durch eine von diesen bestimmte Stelle mit dem Sachver-ständigen geschlossen.

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156 Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, …

Daraus ergibt sich, dass eine entsprechende Vereinbarung auch nur im Zustän-digkeitsbereich der jeweiligen Behörde Geltung hat.

Daher bezieht sich zum Beispiel auch bei einer Vereinbarung mit einer Landes-behörde die örtliche Geltung daher ausschließlich auf das entsprechende Bun-desland.

Die sachliche Zuständigkeit bezieht sich entweder auf die der Landesbehörde zugehörige Gerichtsbarkeit. Denn der Justizminister kann Vereinbarungen für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit schließen, der Innenminister für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit. Bundesgerichte wiederum unterstehen den Bundesminis-terien.

Die Vereinbarung muss mit dem einzelnen Sachverständigen abgeschlossen werden. Eine Vereinbarung mit einem Berufsverband für alle seine Mitglieder oder mit dem Leiter eines Instituts für alle dem Institut angehörenden sachver-ständigen Mitarbeiter ist ausgeschlossen (Meyer/Höver/Bach, § 14 Rdn. 14.5).

3 Gerichtliche Überprüfbarkeit im Einzelfall

Im Rahmen einer Festsetzung nach § 4 JVEG ist eine Prüfung einer solchen Ver-einbarung möglich, sie kann sich jedoch nur noch auf ihre Wirksamkeit, das Vorliegen der Voraussetzungen für die vereinbarte Vergütung und ob sie bei der Kostenrechnung genau beachtet worden ist, beziehen (Bleutge, § 14 Rdn. 6). Ist das zu bejahen, sind die Gerichte an diese Vereinbarung gebunden und dürfen keine abweichenden Festsetzungen mehr vornehmen (Hartmann, § 14 Rdn. 8).

Page 181: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

157

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschriften

1Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeit-punkt herangezogen worden ist. 2Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert wer-den, auf die dieses Gesetz verweist.

Die Abrechnung nach der alten Rechtslage, also nach dem ZSEG, erfolgt, wenn der Auftrag an den Sachverständigen vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-rung erteilt worden ist. Das gilt auch hinsichtlich der Vorschriften, auf die das JVEG verweist.

Page 182: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

158 Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

§ 25 Übergangsvorschrift

1Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1969 (BGBl. 1 S. 1753), zuletzt geändert durch ... und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi-gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1969 (BGBl. 1 S. 1756), zuletzt geändert durch..., sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter an-zuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Über-setzer vor dem 01. Juli 1004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt he-rangezogen worden ist. 2Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 01. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 01. Juli 2004 herangezogen worden ist.

Wurde somit der Auftrag vor dem Inkrafttreten des JVEG am 01.07.2004 erteilt, erfolgt die Abrechnung noch nach dem alten ZSEG. Das gilt auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 01. Juli 2004 (nochmals) herangezogen worden ist.

Nur für „neue“ Heranziehungen und Aufträge, die nach dem 01.07.2004 erteilt worden sind, ist dieses Gesetz danach anwendbar.

Page 183: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

159

Anhang

Anhang 1: Musterrechnung

Das JVEG macht keine Vorgaben für die Erstellung einer Rechnung eines Sach-verständigen. Die Nachvollziehbarkeit und die (ggf. nachprüfbare) Richtigkeit der Rechnung jedoch erleichtert und beschleunigt sicherlich in der alltäglichen Praxis das Vergütungsbegehren des Sachverständigen (siehe dazu auch Kel-dungs/Arbeiter, S. 134; Bayerlein/Roeßner, § 41 Rdn. 106 und 107; Bleutge, An-hang 1).

Dabei liegt dieser Musterrechnung der Fall einer Heranziehung zur schriftlichen Gutachtenerstattung vor Gericht zu Grunde. Für den Fall einer weiteren (zusätz-lichen) mündlichen Erläuterung des Gutachtens (also im Rahmen der Wahr-nehmung eines Gerichtstermins) wäre dann eine weitere zusätzliche (eigenstän-dige) Rechnung an das Gericht zu erstellen.

Name und Anschrift des Sachverständigen

Name und Anschrift der heranziehenden Stelle

Ort und Datum dieses Schreibens

Rechnungsnummer

Steuernummer

Geschäftsnummer des Gerichts

Parteien des Rechtsstreits

… stelle ich hiermit folgende Rechnung für meine Gutachtertätigkeit:

Page 184: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

160 Anhang

I. Zeitaufwand (gem. §§ 8, 9 JVEG)

1. Aktenstudium (Durcharbeiten der Gerichtsakten etc.)

2. Vorbereitungen zum Ortstermin (Terminabstimmung; Einholen von Auskünften und weiteren Unterlagen zur Ortsterminsvorbe-reitung; schriftliche Ladung zum Ortstermin etc.)

3. Durchführung des Ortstermins (Ort/Datum und Dauer des Ortstermins; Fahrt-zeiten für An- und Abfahrt - direkt - vom bzw. zum Geschäftssitz (ggf. anteilige Quotelung der Fahrtzeiten wegen weiterer Termine) etc.)

4. Nachbereitungen zum Ortstermin (Materialproben zur Laboruntersuchung verbrin-gen), Fertigen von Skizzen, Auswertung und Ei-nordnung der Fotos; Rechenarbeiten etc.)

5. Ausarbeitung des Gutachtens (Ausarbeitung der Tatsachenfeststellungen; Dik-tat des Gutachtens, Korrektur der Reinschrift des Gutachtens etc.)

II. Gesamtzeitaufwand 1. Zuordnung der Sachverständigentätigkeit in ein Sachgebiet (konkret in dieser Sache geleistete Sachver-ständigentätigkeit fachlich in ein Sachgebiet zu-ordnen; bei mehreren Zuordnungsmöglichkeiten Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit in dieser Sa-che bestimmen; bei keiner Zuordnungsmöglich-keit Schwerpunkt der eigenen Tätigkeit in dieser Sache bestimmen, um ein Ähnlichkeitsprofil des nicht gelisteten Sachgebiets mit einem geliste-ten Sachgebiet dazulegen (oder eine Zuordnung von handwerklichen Sachverständigentätigkei-ten mittels der erweiterten Sachgebietsliste des ZHD zu ermöglichen))

2. Zuordnung des Sachgebiets in eine Honorar-gruppe

3. Ermittlung des Gesamtstundenaufwands (Summieren aller tatsächlich geleisteten Zeiten und kritische Prüfung ihrer Notwendig-keit/Erforderlichkeit)

4. Rundung des Gesamtstundenaufwands (die zuvor ermittelten Stunden und Minuten werden aufgerundet auf die nächste halbe oder volle Stunde)

Page 185: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 1: Musterrechnung 161

III. Auslagen und Auf-wendungen (gem. §§ 5, 6, 7, 12 JVEG)

1. Hilfskräfte (Einsatz darlegen (und ggf. kurz begründen); Leistungen beschreiben und zeitlich erfassen; Angabe des Stundensatzes; Gemeinkostenzu-schlag etc.)

2. Fahrtkosten (Einsatzort(e); Beförderungsmittel; bei eigenem KFZ Kilometerangaben (ggf. mit Kilometerliste z. B. eines Internet-Routenplaners); Quittun-gen/Rechnungen für andere Beförderungsmittel; ggf. Darlegung der Beförderungsmittelauswahl (ggf. mit Dokumentation der insgesamten Kos-tenneutralität; Parkgebühren (Einzelnachweis))

3. Aufwandsentschädigungen (Tagegeld; Übernachtungskosten etc.)

4. Herstellungskosten Originalgutachten (Anschläge; Fotos für das Original (unterteilt in die Verwendung im Gutachten oder nur zur Be-arbeitung); Ausdrucke (Diagramme etc.) für das Original etc.)

5. Kosten der Abschriften vom Originalgutachten (Seitenzahl der Abschriften vom Original insge-samt; weitere Abzüge von Fotos; weitere Aus-drucke etc.)

6. sonstige Kosten (Telefon- und Faxkosten (Einzelnachweis); Por-to- und Verpackungskosten (Einzelnachweis)

IV. Gesamtrechnungs-betrag (netto)

(Gesamtzeitaufwand zuzüglich der Auslagen und Aufwendungen)

V. Umsatzsteuer

VI. Gesamtrechnungs-betrag (brutto)

Page 186: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

162 Anhang

Anhang 2: BGB – Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) Anhang

Inhaltsübersicht

§ 194 Gegenstand der Verjährung

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 209 Wirkung der Hemmung

§ 212 Neubeginn der Verjährung

§ 214 Wirkung der Verjährung

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

§ 632 Vergütung

§ 632a Abschlagszahlungen

§ 640 Abnahme

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

§ 646 Vollendung statt Abnahme

§ 650 Kostenanschlag

Page 187: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 2: BGB 163

§ 194 Gegenstand der Verjährung

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Ans-pruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klä-rung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) 1Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und

2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

²Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung .

Page 188: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

164 Anhang

§ 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-weigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Min-derjähriger,

3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S.1),

4. die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Lan-desjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

6. die Zustellung der Streitverkündung,

7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisver-fahrens,

8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,

9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfü-gung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zuges-tellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfü-gung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,

10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrech-tlichen Verteilungsverfahren,

Page 189: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 2: BGB 165

11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,

12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Mona-ten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stel-lende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde ab-hängt,

13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zustän-dige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbes-timmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und

14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährleistung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe dem-nächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) 1Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Ent-scheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. 2Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Partei, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. 3Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 ent-sprechende Anwendung.

§ 209 Wirkung der Hemmung

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjäh-rungsfrist nicht eingerechnet.

§ 212 Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Page 190: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

166 Anhang

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgege-ben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

§ 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu ver-weigern.

(2) 1Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurück-gefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. ²Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheits-leistung des Schuldners.

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versproche-nen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 632 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

§ 632a Abschlagszahlungen

(1) 1Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann

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Anhang 2: BGB 167

die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. 3§ 641 Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereit-gestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines ver-gleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Un-ternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbraurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart sind.

(3) 1Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für dir rechtzeitige Herstel-lung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergü-tungsanspruchs zu leisten. ²Erhöht sich der Vergütungsanspruch um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. ³Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbe-halt dergestalt zu erbringen, dass der Steller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.

(4) Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

§ 640 Abnahme

(1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 3Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

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168 Anhang

§ 641 Fälligkeit der Vergütung

(1) 1Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. 2Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) 1Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller von einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,

2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt

3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Aus-kunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.

²Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleis-tet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; ange-messen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Wer-kes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

§ 646 Vollendung statt Abnahme

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

§ 650 Kostenanschlag

(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Un-ternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und er-gibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus die-sem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.

(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unterneh-mer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.

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Anhang 3: JVEG 169

Anhang 3: JVEG

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Anhang

Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmet-schern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren-amtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Drit-ten

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

§ 3 Vorschuss

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Fahrtkostenersatz

§ 6 Entschädigung für Aufwand

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

§ 11 Honorar für Übersetzungen

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

Page 194: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

170 Anhang

§ 13 Besondere Vergütung

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

§ 23 Entschädigung Dritter

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)

Page 195: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 171

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

(1) Dieses Gesetz regelt

1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetze-rinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanz-behörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ord-nungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentli-chen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der eh-renamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie

3. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.

Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt wor-den ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung er-bringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herange-zogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stel-le, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Ver-trauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Ge-richten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

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172 Anhang

§ 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt

1. im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berech-tigten beauftragt hat,

2. im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,

3. in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und

4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Aus-schusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.

Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Ge-richt vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernis-ses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wieder-einsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zuläs-sig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

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Anhang 3: JVEG 173

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

§ 3 Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraus-sichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits er-brachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

§ 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerich-tliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Zuständig ist

1. das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;

2. das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Bil-ligung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Ver-fahrens zuständige Gericht;

3. das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungs-verfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorhe-riger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;

4. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend da-von im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren er-folgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Ent-scheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

Page 198: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

174 Anhang

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über-steigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerde-gericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entschei-dung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensord-nung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Ent-scheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzel-richter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwir-kung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kos-tenschuldners.

§ 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

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Anhang 3: JVEG 175

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Ent-scheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entschei-dungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung be-zeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darle-gen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfor-dernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-schluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fort-führt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

§ 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen wor-den ist, sind anzuwenden.

(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsbe-rechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-schen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektroni-sches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absen-der unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

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176 Anhang

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang be-stimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften

§ 5 Fahrtkostenersatz

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Aus-lagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraft-fahrzeugs werden

1. dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 Euro,

2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abge-ltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,30 Euro

für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraft-fahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesonde-re der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden er-setzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart wer-den oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich an-gezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückge-

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Anhang 3: JVEG 177

fahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

§ 6 Entschädigung für Aufwand

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Ein-kommensteuergesetzes bestimmt.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

§ 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen wer-den ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten not-wendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegen-heit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Auf-forderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Ab-satz 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 Euro je Datei ersetzt.

Abschnitt 3 Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern

§ 8 Grundsatz der Vergütung

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),

2. Fahrtkostenersatz (§ 5),

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178 Anhang

3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls be-trägt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeiti-ge Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der An-zahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Ver-hältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Er-messen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

§ 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar

in der Honorargruppe in Höhe von … Euro

1 50

2 55

3 60

4 65

5 70

6 75

7 80

8 85

9 90

10 95

M 1 50

M 2 60

M 3 85

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorar-gruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer

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Anhang 3: JVEG 179

Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die Leistung auf mehreren Sachgebie-ten oder betrifft das medizinische oder psychologische Gutachten mehrere Gegens-tände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Insolvenzordnung beträgt das Honorar des Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde 65 Euro.

(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens 55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Termins-tag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

§ 10 Honorar für besondere Leistungen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen er-bringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Ent-schädigung nach dieser Anlage.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leis-tungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.

§ 11 Honorar für Übersetzungen

(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer Lesbarkeit des Textes, er-

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180 Anhang

heblich erschwert, erhöht sich das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzei-chen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen An-zahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.

(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro.

(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.

§ 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegol-ten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

4. 1. die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;

5. 2. für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Licht-bilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;

6. 3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;

7. 4. die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als not-wendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuzie-hung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veran-lasst.

Page 205: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 181

§ 13 Besondere Vergütung

(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem Gericht gege-nüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, wird der Sachverständige, Dolmet-scher oder Übersetzer unter Gewährung dieser Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.

(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1 nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder Verfah-renskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.

(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskos-tenhilfe bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

(5) Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Ein-tragung in das Klageregister nach § 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Page 206: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

182 Anhang

bewirkt. Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier Wochen liegen.

(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem Gericht gegenüber mit einem be-stimmten Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem be-stimmten Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und wenn ein ausreichender Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergü-tung (§ 14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt. Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als Gesamt-schuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Die Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das Gericht zugleich mit der Festset-zung des vorab an die Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall eine Übersetzung zu honorieren wäre.

§ 14 Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinba-rung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Abschnitt 4 Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern

§ 15 Grundsatz der Entschädigung

(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),

Page 207: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 183

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Die Entschädigung wird auch gewährt,

1. wenn ehrenamtliche Richter von der zuständigen staatlichen Stelle zu Einfüh-rungs- und Fortbildungstagungen herangezogen werden,

2. wenn ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Arbeits- und der Sozialge-richtsbarkeit in dieser Eigenschaft an der Wahl von gesetzlich für sie vorgesehe-nen Ausschüssen oder an den Sitzungen solcher Ausschüsse teilnehmen (§§ 29, 38 des Arbeitsgerichtsgesetzes, §§ 23, 35 Abs. 1, § 47 des Sozialgerichtsgesetzes).

§ 16 Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.

§ 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstä-tig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten re-gelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

§ 18 Entschädigung für Verdienstausfall

Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließ-lich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. Sie beträgt bis zu 51

Page 208: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

184 Anhang

Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.

Abschnitt 5 Entschädigung von Zeugen und Dritten

§ 19 Grundsatz der Entschädigung

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1. Fahrtkostenersatz (§ 5),

2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),

3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),

4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),

5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie

6. Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).

Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhält-nis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in den §§ 20 bis 22 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

§ 20 Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädi-gung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersich-tlich kein Nachteil entstanden.

Page 209: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 185

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Ent-schädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag ge-währt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tra-genden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeits-verhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Voll-zugsbehörde.

§ 23 Entschädigung Dritter

(1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst sich die Entschädigung ausschließlich nach dieser Anlage.

(2) Dritte, die aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 oder § 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung Urkunden, sonstige Unterlagen oder andere Gegenstände vorlegen oder deren Inaugenscheinnahme dulden, sowie Dritte, die aufgrund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde

1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozessordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbe-hörde abwenden oder

2. in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Auskunft erteilen,

werden wie Zeugen entschädigt. Bedient sich der Dritte eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, werden ihm die Aufwendungen dafür (§ 7) im Rahmen des § 22 ersetzt; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Page 210: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

186 Anhang

(3) Die notwendige Benutzung einer eigenen Datenverarbeitungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung wird entschädigt, wenn die Investitionssumme für die im Ein-zelfall benutzte Hard- und Software zusammen mehr als 10 000 Euro beträgt. Die Entschädigung beträgt

1. bei einer Investitionssumme von mehr als 10 000 bis 25 000 Euro für jede Stunde der Benutzung 5 Euro; die gesamte Benutzungsdauer ist auf volle Stunden aufzu-runden;

2. bei sonstigen Datenverarbeitungsanlagen

a) neben der Entschädigung nach Absatz 2 für jede Stunde der Benutzung der An-lage bei der Entwicklung eines für den Einzelfall erforderlichen, besonderen An-wendungsprogramms 10 Euro und

b) für die übrige Dauer der Benutzung einschließlich des hierbei erforderlichen Personalaufwands ein Zehnmillionstel der Investitionssumme je Sekunde für die Zeit, in der die Zentraleinheit belegt ist (CPU-Sekunde), höchstens 0,30 Euro je CPU-Sekunde.

Die Investitionssumme und die verbrauchte CPU-Zeit sind glaubhaft zu machen.

(4) Der eigenen elektronischen Datenverarbeitungsanlage steht eine fremde gleich, wenn die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten (§ 7) nicht sicher feststellbar sind.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 24 Übergangsvorschrift

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeit-punkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 25 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), und das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekann-tmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 1

Page 211: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 187

Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), sowie Verweisungen auf diese Gesetze sind weiter anzuwenden, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Satz 1 gilt für Heranziehungen vor dem 1. Juli 2004 auch dann, wenn der Berechtigte in derselben Rechtssache auch nach dem 1. Juli 2004 herangezogen worden ist.

Anlage 1 (zu § 9 Abs. 1)

Sachgebiet Honorargruppe

Abbruch Abfallstoffe Abrechnung im Hoch- und Ingenieurbau Akustik, Lärmschutz Altbausanierung Altlasten Bauphysik Baustoffe Bauwerksabdichtung Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden Bewertung von Immobilien Brandschutz und Brandursachen Briefmarken und Münzen Büroeinrichtungen und -organisation Dachkonstruktionen Datenverarbeitung Diagrammscheibenauswertung Elektrotechnische Anlagen und Geräte Erd- und Grundbau Fahrzeugbau Fenster, Türen, Tore Fliesen und Baukeramik Fußböden Garten- und Landschaftsgestaltung/Garten- und Land-schaftsbau Grafisches Gewerbe Hausrat Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik Holz/Holzbau Honorare (Architekten und Ingenieure) Immissionen Ingenieurbau Innenausbau Kältetechnik

5 5 6 5 5 3 5 5 6 5 9 6 5 2 5 5 8 5 5 3 6 5 5 4 3 6 3 4 4 7 5 4 5 6

Page 212: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

188 Anhang

Sachgebiet Honorargruppe

Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Kraftfahrzeugunfallursachen Kunst und Antiquitäten Maschinen und Anlagen Mieten und Pachten Möbel Musikinstrumente Rundfunk- und Fernsehtechnik Sanitärtechnik Schäden an Gebäuden Schiffe, Wassersportfahrzeuge Schmuck, Juwelen, Perlen, Gold- und Silberwaren Schriftuntersuchung Schweißtechnik Sprengtechnik Stahlbau Statik im Bauwesen Straßenbau Tiefbau Unternehmensbewertung Vermessungstechnik Wärme- und Kälteschutz Wasserversorgung und Abwässer

6 6 4 6 5 3 1 4 5 6 4 3 3 3 2 4 4 5 4 10 1 6 3

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar-gruppe

Einfache gutachtliche Beurteilungen, insbesondere – in Gebührenrechtsfragen, – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, – zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, – zur Verlängerung einer Betreuung.

M 1

Page 213: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 189

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar-gruppe

Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittli-chem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten – in Verfahren nach dem SGB IX, – zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, – zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im

Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krank-heiten,

– zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Un-fallfolgen),

– zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik,

– zur Einrichtung einer Betreuung, – zu Unterhaltsstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeits-

unfähigkeit, – zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren

nach der FeV.

M 2

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen speziel-ler Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Prob-leme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strit-tiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten – zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfol-

gen, – zu ärztlichen Behandlungsfehlern, – in Verfahren nach dem OEG, – in Verfahren nach dem HHG, – zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiag-

nostik, – in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und

Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neu-rolgisch/psychologischen Fragestellungen),

– zur Kriminalprognose, – zur Aussagetüchtigkeit, – zur Widerstandsfähigkeit, – in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, – in Unterbringungsverfahren,

M 3

Page 214: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

190 Anhang

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar-gruppe

– in Verfahren nach § 1905 BGB, – in Verfahren nach dem TSG, – in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, – zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, – zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei

besonderen Schwierigkeiten, – zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen

Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden To-desursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.

M 3

Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 1

Leichenschau und Obduktion

(Amtliche Vorbemerkung): 1Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102

bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Be-richt; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 um-fasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. 2Das Honorar nach den Nummern 102 bis 106 erhält jeder Obduzent gesondert.

100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen Leichenschau ........................................ ..... 49,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ............................................................ 119,00

101 Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist .................. 25,00

für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens ........................................................... 84,00

102 Obduktion ..................................................................... 195,00

Page 215: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 191

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen:

Das Honorar 102 beträgt ................................................. 275,00

104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.):

Das Honorar 102 beträgt ................................................ 396,00

105 Sektion von Teilen einer Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus ............................ 84,00

106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen:

Das Honorar 105 beträgt ................................................ 119,00

Abschnitt 2

Befund

200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äu-ßerung ......................................................................... 21,00

201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 200 beträgt ................................................ bis zu 44,00

202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtli-cher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ......... 38,00

203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich:

Das Honorar 202 beträgt ................................................ bis zu 75,00

Page 216: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

192 Anhang

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

Abschnitt 3

Untersuchungen, Blutentnahme

300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegens-tands, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klär-schlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung:

· Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe ........................................................................... 4,00

bis 51,00

301 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 300 beträgt ................................................ bis zu 1 000,00

302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologi-sche, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt:

Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit .......... 5,00 bis 51,00

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, so-weit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und ei-ne kurze gutachtliche Äußerung.

303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig:

Das Honorar 302 beträgt ................................................ bis zu 1 000,00

304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z. B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) ...................................................................... bis zu

205,00

Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, so-weit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und ei-ne kurze gutachtliche Äußerung.

Page 217: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 193

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen .......... 13,00 bis 115,00

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äuße-rung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz ....................... 13,00

bis 300,00

Das Honorar umfasst eine kurze gutachtliche Äuße-rung und den mit der Untersuchung verbundenen Aufwand.

307 Blutentnahme ................................................................ 9,00

Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität.

Abschnitt 4

Abstammungsgutachten

(Amtliche Vorbemerkung): I Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt

ist, für jede zu untersuchende Person gesondert ge-währt.

II Eine in den Nummer 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsauf-wand vergleichbare Bestimmung honoriert.

III Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt.

400 Bestimmung der AB0-Blutgruppe ...................................... 10,00

401 Bestimmung der Untergruppe .......................................... 8,00

402 MN-Bestimmung ............................................................. 8,00

403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, Cw, c, D, E, e und weitere) je Merkmal ................................... 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 56,00

Page 218: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

194 Anhang

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal ..................... 10,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 56,00

405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (Du, s, Fy und weitere) je Merkmal ............................................. 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 86,00

406 Gesamttypisierung der HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren ............................................................... 357,00

Das Honorar umfasst das Material einschließlich hö-herwertiger Stoffe und Testseren.

407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch ........................ 25,00

408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absätti-gung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) ........................ 23,00

409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adeny-latkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer En-zymsysteme .................................................................. 23,00

410 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal ............................................ 23,00

bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höch-stens ........................................................................... 75,00

411 Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fo-kussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal ........... 23,00

412 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal ................. 39,00

Page 219: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 195

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

413 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Son-de ............................................................................... 140,00

insgesamt jedoch höchstens ............................................ 800,00

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System ................ 40,00

insgesamt jedoch höchstens ............................................ 600,00

Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung.

415 Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person ......... 16,00

Abschnitt 5

Erbbiologische Abstammungsgutachten

(Amtliche Vorbemerkung):

(1) Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbe-sondere die Untersuchung, die Herstellung der Licht-bilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abfor-mungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurtei-lung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleis-tungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständi-gen.

(2) Das Honorar umfasst nicht

1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage,

2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebühren-verzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) und

3. die Begutachtung etwa vorhandener erbpatholo-gischer Befunde durch Fachärzte.

Page 220: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

196 Anhang

Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in Euro

(3) Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kos-ten, höchstens jedoch die Beträge nach den Num-mern 502 und 503.

500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ..................................... 713,00

501 Untersuchung jeder weiteren Person ................................. 175,00

502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden ............................ 214,00

503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person .............................................................. 55,00

Anlage 3 (zu § 23 Abs. 1)

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

(Vorbemerkung):

(1) Die Entschädigung nach dieser Anlage schließt al-le mit der Erledigung des Ersuchens der Strafverfol-gungsbehörde verbundenen Tätigkeiten des Tele-kommunikationsunternehmens sowie etwa anfallende sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG) ein.

(2) Für Leistungen, die die Strafverfolgungsbehörden über eine zentrale Kontaktstelle des Generalbundes-anwalts, des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei oder des Zollkriminalamtes oder über entsprechende für ein Bundesland oder für mehrere Bundesländer zuständige Kontaktstellen anfordern und abrechnen, ermäßigen sich die Entschädigungsbeträge nach den Nummern 100, 101, 300 bis 310, 400 und 401 um 20 Prozent.

Page 221: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 197

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

Abschnitt 1

Überwachung der Telekommunikation

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Heranziehung im Zusammenhang mit Funktionsprü-fungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrich-tungen der berechtigten Stellen entsprechend.

100 Umsetzung einer Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation, unabhängig von der Zahl der dem Anschluss zugeordneten Kennungen: je An-schluss .......................................................................... ... 100,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Maßnahme entgolten

101 Verlängerung einer Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation oder Umschaltung einer solchen Maßnahme auf Veranlassung der Strafverfolgungsbe-hörde auf einen anderen Anschluss dieser Stelle ................ 35,00

Leitungskosten für die Übermittlung der zu überwa-chenden Telekommunikation: für jeden überwachten Anschluss,

102 – wenn die Überwachungsmaßnahme nicht länger als eine Woche dauert ......................................................... 24,00

103 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert ............ 42,00

104 – wenn die Überwachungsmaßnahme länger als zwei Wochen dauert: je angefangenen Monat ........................... 75,00

(1) Die Nummern 102 bis 104 sind auch bei der Überwachung eines Voice-over-IP-Anschlusses anzu-wenden. (2) Leitungskosten werden nur erstattet, wenn die betreffende Leitung innerhalb des Überwachungszeit-raums mindestens einmal zur Übermittlung über-wachter Telekommunikation an die Strafverfolgungs-behörde genutzt worden ist.

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basis-anschluss:

105 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ................ 40,00

Page 222: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

198 Anhang

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

106 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ................ 70,00

107 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ............... 125,00

Der überwachte Anschluss ist ein ISDN-Basis-anschluss:

108 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ............... 490,00

109 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ............... 855,00

110 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ............... 1.525,00

Der überwachte Anschluss ist ein digitaler Teilneh-meranschluss mit hoher Übertragungsgeschwindig-keit (DSL):

111 – Die Entschädigung nach Nummer 102 beträgt ............... 65,00

112 – Die Entschädigung nach Nummer 103 beträgt ............... 110,00

113 – Die Entschädigung nach Nummer 104 beträgt ............... 200,00

Abschnitt 2

Auskünfte über Bestandsdaten

200 Auskunft über Bestandsdaten nach § 3 Nr. 3 TKG, sofern 1. die Auskunft nicht über das automatisierte Aus-kunftsverfahren nach § 112 TKG erteilt werden kann und die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung auf diesem Wege nicht vom Unternehmen zu vertreten ist und 2. für die Erteilung der Auskunft nicht auf Verkehrs-daten zurückgegriffen werden muss:

je angefragten Kundendatensatz ..................................... 18,00

201 Auskunft über Bestandsdaten, zu deren Erteilung auf Verkehrsdaten zurückgegriffen werden muss: für bis zu 10 in demselben Verfahren gleichzeitig an-gefragte Kennungen, die der Auskunftserteilung zu-grunde liegen ................................................................ 35,00

Bei mehr als 10 angefragten Kennungen wird die Pauschale für jeweils bis zu 10 weitere Kennungen erneut gewährt. Kennung ist auch eine IP-Adresse.

Page 223: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 199

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

Abschnitt 3

Auskünfte über Verkehrsdaten

300 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten: für jede Kennung, die der Auskunftserteilung zu-

grunde liegt .................................................................. 30,00

Die Mitteilung der die Kennung betreffenden Stand-ortdaten ist mit abgegolten.

301 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten zu Ver-bindungen, die zu einer bestimmten Zieladresse her-gestellt wurden, durch Suche in allen Datensätzen der abgehenden Verbindungen eines Betreibers (Zielwahlsuche): je Zieladresse ............................................................... 90,00

Die Mitteilung der Standortdaten der Zieladresse ist mit abgegolten.

302 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle (Funkzellenabfrage) ....................................................... 30,00

303 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten für mehr als eine von der Strafverfolgungsbehörde benannte Funkzelle: Die Pauschale 302 erhöht sich für jede weitere Funk-zelle um ....................................................................... 4,00

304 Auskunft über gespeicherte Verkehrsdaten in Fällen, in denen lediglich Ort und Zeitraum bekannt sind: Die Abfrage erfolgt für einen bestimmten, durch eine Adresse bezeichneten Standort ....................................... 60,00

Die Auskunft erfolgt für eine Fläche:

305 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt nicht mehr als 10 Kilome-ter: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ................... 190,00

306 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 10 und nicht mehr als 25 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt ................... 490,00

Page 224: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

200 Anhang

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

307 – Die Entfernung der am weitesten voneinander entfernten Punkte beträgt mehr als 25, aber nicht mehr als 45 Kilometer:

Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt .................... 930,00

Liegen die am weitesten voneinander entfernten Punkte mehr als 45 Kilometer auseinander, ist für den darüber hinausgehenden Abstand die Entschädi-gung nach den Nummern 305 bis 307 gesondert zu berechnen.

308 Die Auskunft erfolgt für eine bestimmte Wegstrecke: Die Entschädigung nach Nummer 304 beträgt für je-weils angefangene 10 Kilometer Länge ............................. 110,00

309 Umsetzung einer Anordnung zur Übermittlung künftig anfallender Verkehrsdaten in Echtzeit:

je Anschluss ................................................................. 100,00

Mit der Entschädigung ist auch der Aufwand für die Abschaltung der Übermittlung und die Mitteilung der den Anschluss betreffenden Standortdaten entgolten.

310 Verlängerung der Maßnahme im Fall der Nummer 309 ............................................................................. 35,00

Leitungskosten für die Übermittlung der Verkehrsda-ten in den Fällen der Nummern 309 und 310:

311 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung nicht länger als eine Woche dauert .................................. 8,00

312 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als eine Woche, jedoch nicht länger als zwei Wochen dauert .............................................................. 14,00

313 – wenn die Dauer der angeordneten Übermittlung länger als zwei Wochen dauert:

je angefangenen Monat .................................................. 25,00

314 Übermittlung der Verkehrsdaten auf einem Datenträ-ger .............................................................................. 10,00

Page 225: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Anhang 3: JVEG 201

Nr. Tätigkeit Höhe in Euro

Abschnitt 4

Sonstige Auskünfte

400 Auskunft über den letzten dem Netz bekannten Standort eines Mobiltelefons (Standortabfrage) ................. 90,00

401 Auskunft über die Struktur von Funkzellen: je Funkzelle .................................................................. 35,00

Page 226: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage
Page 227: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

203

Literaturverzeichnis

ALBERS, Jan; HARTMANN, Peter :

Baumbach/Lauterbach Albers/Hartmann ZPO Zivilprozessordnung Kommentar

67. Auflage München: Beck Juristischer Verlag, 2009

BAYERLEIN, Walter:

Praxishandbuch Sachverständigenrecht

4. Auflage München: Beck Juristischer Verlag, 2008

BLEUTGE, Peter:

JVEG Justizvergütungs und –entschädigungsgesetz Kommentar

4. Auflage Essen: Verlag für Wirtschaft und Verwaltung Hubert Wingen, 2008

BÜTTNER, Helmut:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

2. Auflage Bonn: Deutscher Anwaltverlag, 1999

HARTMANN, Peter:

Kostengesetze Kommentar

39. Auflage, München: Beck Juristischer Verlag, 2009

KELDUNGS, Karl Heinz; ARBEITER, Norbert:

Leitfaden für Bausachverständige

2. Auflage, Wiesbaden: Vieweg, 2007

MEYER, Paul; HÖVER, Albert; BACH, Wolfgang:

Die Vergütung und Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Zeugen, Dritten undvon ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG Kommentar

24. Auflage, Köln: Carl Heymanns Verlag, 2007

Page 228: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

204 Literaturverzeichnis

BASSENGE, Peter; BRUDERMÜLLER, Gerd; DIEDERICHSEN, Uwe; EDENHOFER,Wolfgang;ELLENBERGER, Jürgen; GRÜNEBERG, Christian; SPRAU, Hartwig; THORN, Carsten:

Palandt BGB Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar

54. Auflage München: Beck Juristischer Verlag, 2009

STAUDT, Michael; SEIBEL, Mark:

Handbuch für den Bausachverständigen

2. Auflage, Köln, Bundesanzeiger Verlag, 2010

Page 229: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

205

Sachwortverzeichnis

1,3-facher Satz ................................ 140

A

Abbestellung .................................... 46 Abgabenordnung ............................ 37 Ablaufhemmung ............................. 27 Ablehnungsgesuch ........................ 107 Abnahme .................................... 18, 22 Abnahmefähigkeit ........................... 19 Abnahmereife .................................. 19 Abnutzung ....................................... 84 Abrechnung

– pauschalierte ............................. 92 Abschlagszahlung ..................... 15, 29 Abwesenheit .................................... 88 Amtsanwalt ...................................... 37 Amtshilfe .......................................... 48 Änderung

– ZSEG und JVEG ....................... 36 Anerkenntnis ................................... 29 Anfechtbarkeit ............................... 153 Angestellter

– Berechnung der Kosten ......... 144 Anhörung ......................................... 45

– der Parteien ......................... 59, 92 Anhörungsrüge ............................... 77 Anlage 1 .......... 113, 116, 123, 124, 137 Anlage 2 .................... 94, 130, 137, 138 Anschlag ......................................... 146

– Bemessungsgrundlage3 ......... 146

Anspruchsberechtigter – bei Abtretung ........................... 65

Anspruchsteller .............................. 35 Antrag

– auf gerichtliche Festsetzung .. 50 Antragsfrist ..................................... 51 Anweisungsverfahren ................... 63 Anwendungsbereich ...................... 35 Anwesenheit

– zufällige .................................... 39 Arbeitsgericht ................................. 36 Arbeitsweise .................................. 101 Auftragnehmer

– Gesellschaft .............................. 47 Auftragsüberschreitung .............. 103 Aufwendung

– notwendige .............................. 89 – sonstige ................................58, 90

Aufwendungsersatz ..................... 138 Auskunft .......................................... 39

– informatorische ....................... 48 – obligatorische ........................... 48

Auskunftserteilung ........................ 41 Auslage ............................................ 90

– bare .......................................85, 90 Ausländervergütung ..................... 66 Ausnahmeregelung ...................... 152 Ausschlussfrist ................................ 56 Äußerung

– kurze gutachterliche ............. 138

Page 230: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

206 Sachwortverzeichnis

B

Bahn-Card .................................. 82, 83 Barauslage .................................. 85, 90

– sonstige ...................................... 90 Bausachverständiger ..................... 110 Bedeutung

– grundsätzliche .......................... 69 Befragung

– aktuelle ...................................... 12 Begleitperson ............................. 93, 94 Behörde

– Angehörige ............................... 48 – Bedienstete ................................ 48 – Mitarbeiter ................................. 48

Beratungsleistung ..............................7 Berechnung

– fiktive ......................................... 83 Bericht ............................................. 138 Berichterstatter .............................. 152 Berufsanerkennungsrichtlinie ..... 112 Berufsgericht .................................... 36 Beschwerde ............. 47, 50, 56, 61, 62,

63, 64, 69, 70, 71, 72, 73, 76, 78, 128 – Frist ...................................... 56, 71 – gegen die Eingruppierung .... 128 – grundsätzliche Bedeutung ...... 69 – weitere ................................. 62, 72 – Zulassung .................................. 71

Beschwerdeberechtigung ............... 70 Beschwerdegericht .......................... 71

– Landgericht ......................... 62, 73 Beschwerdewert .............................. 69

Besetzung – des Gerichts .............................. 73

Besetzungsrüge ............................... 74 Betreuer............................................ 43 Beweisaufnahme ............................ 41 Beweisbeschluss

– förmlicher ................................. 39 Beweiszweck ................................... 39 Bezirksrevisor .......... 57, 63, 65, 67, 70 BGB ................................................. 162 Bundesreisekostengesetz ............... 89 Bußgeldverfahren ........................... 37

– Verwaltungsbehörde .............. 38

D

Datei ................................................. 97 Deutsche Bundespost ..................... 49 Diagramm ................................ 96, 146 Dienstleistungsrichtlinie .............. 112 Digitalfoto ..................................... 145 Dolmetscher .................................... 35 Dritter ............................................... 43

E

Ehrengericht .................................... 36 Ehrenpflicht ..................................... 40 Eineinhalbfaches ........................... 151 Eingruppierung ............ 122, 123, 124,

127, 128 – einheitliche ............................. 127

Einheitlichkeit ............................... 116 Einkommensteuergesetz ............... 88 Einrede ............................................. 56

Page 231: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Sachwortverzeichnis 207

Einverständnis – der Parteien ............................. 149

Einzelrichter ..................................... 73 Entschädigung ................................. 35 Entschädigungselement ................. 67 Entschädigungsverfahren .............. 67 Erforderlichkeit

– Nachprüfung .......................... 100 Erheblichkeit .................................... 58 Erinnerung ........................... 63, 70, 75

– befristete .................................... 64 Erklärung einer Partei................... 151 Erlöschen

– des Anspruchs .......................... 50 Ermessensausübung ..................... 124 Ermessensspielraum ..................... 126 Ermittlungsauftrag .......................... 37 Ermittlungsverfahren ..................... 37 Erweiterung

– des Anwendungsbereiches ..... 38

F

Fachliteratur ..................................... 94 Fahrlässigkeit

– grobe .......................................... 45 Fahrtkosten ...................................... 81

– höhere ........................................ 85 Fahrtkostenersatz ...................... 80, 84 Farbkopie .......................................... 95 Fernsprechkosten ............................ 91 Festsetzung ....................................... 66 Festsetzungsantrag .......................... 64 Festsetzungsverfahren ........ 67, 74, 75

Feststellung – der voraussichtlichen Kosten. 41

Finanzamt ........................................ 70 Finanzbehörde ..................... 35, 37, 38 Finanzgericht .................................. 36 Flatrate ............................................. 91 Fremdfinanzierung ........................ 58 Frist ................................................... 51 Fristablauf........................................ 51 Fristbeginn

– mündliche Erläuterung .......... 53 – schriftliche Begutachtung ....... 52

Fristsäumnis – Verschulden ............................. 54

Fristsetzung ..................................... 20 Fristverlängerung ........................... 53

– Ablehnung................................ 54 Fristversäumnis .............................. 51

G

Gebührengutachten ....................... 44 Gebührenordnung für Ärzte ...... 138 Gebührenvereinbarung ............... 150 Gefälligkeit ........................................ 9 Gegenstand

– der gutacherlichen Leistung 137 Gegenvorstellung ........................... 76 Gehör

– rechtliches ................................. 72 Geltendmachung ............................ 51

– Anspruch .................................. 50 – Vergütungsanspruch .............. 51

Gemeinkosten .......... 94, 116, 141, 147

Page 232: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

208 Sachwortverzeichnis

Gemeinkostenzuschlag ................. 147 Gerechtigkeit .................................. 116 Gericht ........................................ 35, 36

– Ermessensausübung .............. 124 Gerichtsbarkeit ................................ 36 Gerichtsverfassungsgesetz ............. 37 Gerichtsvollzieher ........................... 38 Gerichtszweig .................................. 36 Gesamtleistung .............................. 127 Geschäftsanbahnung ........................9 Geschäftsanbahnungstermin ...........6 Geschäftssitz .................................... 88 Gesetz über die Entschädigung

ehrenamtlicher Richter ............... 35 Gesetz über Ordnungswidrig-

keiten ...................................... 37, 69 Gestellung ........................................ 44 Glaubhaftmachung

– Dokumentation ......................... 55 Graphik ..................................... 96, 146 grob fahrlässiges Verhalten ......... 104 Grundgesetz ..................................... 48 Gutachten

– Diktat ....................................... 109 – Erstellung ................................ 109 – Korrektur ................................. 109 – Unverwertbarkeit ..................... 68 – Verwertbarkeit ....................... 104 – Vorarbeit .................................. 108

Gutachtenerstattung ....................... 41 Gutachter

– ärtzlicher .................................... 99 Gutachterausschuss ........................ 49

H

Handakte ......................................... 96 Heranziehung ................................. 39

– Behörde ..................................... 48 – durch Anhörung ...................... 45 – durch kurzfristige Vernahme 45 – Finanzbehörde ......................... 68 – Form der ................................... 39 – Gericht .................................64, 68 – Gerichtsvollzieher ..............61, 68 – sachlicher Grund ..................... 39 – sonstige Stelle........................... 48 – Staatsanwaltschaft34, 37, 38, 61, 68 – zu Beweiszwecken .................. 41

Hilfskraft ................................ 143, 144 Hilfsperson

– fachliche .................................... 94 HOAI .................................................. 7 Höchstsatz ..................................... 137 Honorargruppe ............. 113, 115, 116,

122, 123, 124, 127, 128 – höchstmögliche ...................... 127

Honorargruppenzuordnung ....... 122 Honorarordnung für Architekten

und Ingenieure (HOAI) ............... 7 Honorarrechnung ......................... 109 Honorarsatz

– außergerichtlicher ................. 126 Honorarstaffelung ........................ 123

I

Individualvereinbarung .............. 149 Inländerdiskriminierung ............. 112

Page 233: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Sachwortverzeichnis 209

Insolvenzordnung ......................... 129 Insolvenzverwalter ................. 42, 129 Interesse

– berechtigtes ............................... 53 Interessengruppe ............................. 11 Irgendwie-Zuordnung .................. 126

J

juristische Person ............................. 47 JVEG .......................................... 36, 169

K

Kaufpreis .......................................... 83 Kfz-Sachverständiger

– Vergütung ...................................6 Kosten .................. 7, 47, 58, 84, 85, 90,

91, 94, 96 – Privatgutachten ........................ 14

Kostenanschlag ................................ 13 Kostenbeamter ................................. 63 Kostenerinnerung ............................ 65 Kostenfestsetzung ........................... 75 Kostenfestsetzungsverfahren ....... 63,

70, 74, 75 Kostengrundentscheidung ............. 75 Kostenschätzung ..................... 13, 108 Kostenschuldner ................. 51, 63, 66,

70, 74, 75 Kostentragungspflicht .................... 75 Kostenvorschuss .................... 105, 153

– Überschreitung ....................... 105 Kraftfahrzeug ................................... 84 Kurve .............................................. 146

L

Ladung – mündliche/schriftliche ............ 39 – prozessleitende ........................ 39

Landesfiskus ................................... 67 Landwirtschaftsgericht .................. 36 Leasingwagen ................................. 85 Leeranschlag ................................. 146 Leistung

– gutachterliche ........................ 137 – Schwerpunkt .......................... 127 – vertragsmäßige ...................17, 20

Leistungsverweigerungsrecht .22, 30 Literaturstudium ................... 102, 108

M

Mietwagen ....................................... 85 Mindestbeschwerdewert ............. 129 Mindestsatz ................................... 137 Motorschaden ............................... 109

N

Nachzahlungspflicht – des Kostenschuldners ............. 51

Nebenkosten ..............................7, 142 Nebenkostenpauschale .................... 8 Nichtzulassung ............................... 73

O

öffentlich bestellter und ver- eidigter Sachverständiger ......... 93

Ordnungswidrigkeit ...................... 35 Originalgutachten ................. 145, 146

Page 234: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

210 Sachwortverzeichnis

Ortstermin – Kosten ...................................... 143

P

Parkgebühr ....................................... 85 Partei ............................................... 150

– des Verfahrens ........................ 150 Parteiherrschaft ............................. 150 Parteivereinbarung ............... 149, 150 Pauschalbetrag ................................. 88 Pauschalpreisvereinbarung .............6 Personenvereinigung ...................... 47 Polizei ............................................... 38 Porto- und Verpackungsauslage ... 91 Portokosten

– pauschalierte ............................. 92 Privatgutachten

– Kosten ........................................ 14 Prognoseentscheidung ................. 106 Prozesserklärung

– mit Doppelwirkung ............... 151 Prozesskostenhilfe ......................... 153 Prüffähigkeit .................................... 22 Prüfzeit ............................................. 20

Q

Quittung ........................................... 90

R

Rechnung .......................................... 21 Rechnungsprüfungsstelle ............... 64 Rechnungsstellung .......................... 26 Rechtsanwaltskammer ................... 44 Rechtsanwaltskosten ....................... 93

Rechtsbindungswille ........................ 5 Rechtsfortbildung ......................... 129 Rechtspflegergesetz ....................... 64 Rechtsschutzbedürfnis ................... 65 reformatio in peus .......................... 72 Reinschrift ..................................... 109 Reise

– während der Terminsdauer ... 86 Reiseroute ........................................ 84 Reiserücktrittskosten ..................... 94 Reiserücktrittsversicherung .......... 94 Reisezeit .................................... 99, 108 Reservezeit .................................... 108 Revisionsgericht ............................. 73 Revisionsgrund ............................... 73 Richter

– ehrenamtlicher ......................... 35 Rückforderungsanspruch

– der Staatskasse ......................... 66 Rundung ........................................ 109

S

sachdienlich ..................................... 44 Sachgebiet ....... 113, 116, 117, 124, 128 Sachgebietsliste

– erweiterte ................................ 124 Sachverständigenbefragung ...... 116,

122 Sachverständigenleistung

– isolierte ..................................... 42 – Zuordnung ............................. 122

Sachverständigentätigkeit – handwerkliche ....................... 124

Page 235: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Sachwortverzeichnis 211

Sachverständiger ............................. 35 – ausländischer .......................... 111 – außergerichtlich tätiger ............ V – Diskriminierung ..................... 112 – Ehrenbeamter ........................... 48 – gerichtlich tätiger ...................... V – gesamte Tätigkeit ................... 139 – im Ausland .............................. 111 – isolierter ................................... 129

sachverständiger Zeuge ................. 42 Schifffahrtsgericht ........................... 36 Schreibauslage ................................. 99 Schwarz-weiß Kopie ....................... 95 Sicherheitsleistung .......................... 29 Sittenwidrigkeit ............................... 10 Sozialgericht ..................................... 36 Staatsanwaltschaft ............... 35, 37, 38 Staatskasse ...................................... 153 Steuerstraftat .................................... 37 Stillschweigen ................................ 150 Stoff

– geringwertiger ........................ 139 – verbrauchter ............................ 144

Stornokosten .................................... 94 Strafprozessordnung ...................... 39 Straßenbenutzungsgebühr ............. 85 Streitverkündung ............................ 93 Stundenaufwand ............................. 99 Stundensatz

– behördliche Festsetzung ........ 129 – eineinhalbfacher ....................... 12

T

Tagegeld .......................................... 88 Taxi ................................................... 85 Terminsort ............................ 86, 88, 89 Transparenz .................................. 116

U

Übersetzer ....................................... 35 Überzahlung ................................... 66 Üblichkeit ........................................ 11 Umsatzsteuer ................... 69, 141, 147 Umsatzsteuergesetz ..................... 147 umsatzsteuerpflichtig .................. 147 Unternehmung ............................... 47 Unverwertbarkeit ........................... 45

– verschuldete ................ 68, 91, 104

V

Vereinbarung – der Vergütung ....................... 155

Verfahren – Stillstand ................................... 28

Verfahrenspfleger ........................... 44 Vergütung ......................... VII, 34, 35,

37, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 67, 68, 69, 74, 75, 76, 80, 83, 85, 90, 98, 99, 103, 104, 105, 107, 108, 109, 110, 111 – Anspruch auf ........................... 99 – außergerichtliche Tätigkeit ...... V – des Sachverständigen ............. 33 – Festsetzung............................... 62

Page 236: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

212 Sachwortverzeichnis

Vergütung – gerichtliche Tätigkeit ................ V – höhere ...................................... 110 – Kfz-Sachverständiger ................6 – leistungsbezogene .................. 121 – marktgerechte ......................... 123 – übliche ....................................... 11 – Vermeidung überhöhter........ 127

Vergütungsanspruch ......... 25, 35, 43, 44, 45, 46, 47, 49, 59, 90, 103, 104 – Erlöschen ................................... 54 – gegen die Staatskasse ............... 47 – Unternehmung ......................... 47 – Verlust ..................................... 104 – Verzinsung ................................ 68

Vergütungsantrag ........................... 64 Vergütungsermittlungsver-

fahren .......................................... 125 Vergütungsfähigkeit ....................... 43 Vergütungsprinzip .................. 36, 121 Vergütungssanspruch ..................... 43 Vergütungsvereinbarung .................6 Vergütungsverlangen

– unbeziffertes ............................. 52 Verhandlung

– mündliche ................................. 67 Verjährung ....................................... 26

– Geltendmachung ...................... 56 Verjährungsbeginn .......................... 56 Verjährungsfrist ................... 29, 56, 57

– Beginn der ................................. 52 – Entschädigungsanspruch ........ 56

Verjährungsvereinbarung .............. 26

Verkehrsmittel – öffentliches ............................... 81

Verkehrsverzögerung .................. 108 Vermögensverhältnis ..................... 58 Verschlechterungsverbot ............... 72 Verschulden .................................... 54

– betriebsbedingte Überlastung 55 Verspätung ...................................... 45 Vertrag zu Gunsten Dritter ......... 151 Vertragsschluss ................................. 5 Vertrauensschutz ............................ 66 Vertretungskosten .....................92, 93 Verwaltungsbehörde ................35, 37 Verwaltungsgericht ........................ 36 Verwaltungsgerichtsordnung ....... 69 Verwaltungsverfahrensgesetz ...... 66 Verweigerung ................................. 46 Verwertung

– als Beweismittel ....................... 45 Verwirkungsfrist ............................ 71 Vorauszahlung ............................... 16 Vorbereitungskosten ...................... 94 Vorbereitungszeit .................. 107, 108 Vorleistungspflicht ....................16, 21 Vormund ......................................... 44 vorsätzliches Verhalten ............... 104 Vorschuss ... 58, 59, 60, 61, 63, 68, 153

– für erbrachte Teilleistung ....... 59 Vorschussleistung .......................... 16

W

Wartezeit .................................. 99, 108 Wegezeit ........................................ 108

Page 237: Die Vergutung des Sachverstandigen, 2. Auflage

Sachwortverzeichnis 213

weisungsabhängig .......................... 47 Werkvertrag .......................................5 Werkzeug

– verbrauchtes............................ 144 Wiedereinsetzung ........................... 54

– Antragsfrist ............................... 55 – Ausschlussfrist ......................... 56

Wiedereinsetzungsantrag .............. 55 Wiedereinsetzungsgrund ............... 55 Wirtschaftsreferent .......................... 42

Z

Zeichnung ................................ 96, 146 Zeit

– erforderliche ............... 40, 99, 100, 108, 137

Zeitaufwand ..................................... 40 – erheblicher ................................. 40

Zentralverband des Deutschen Handwerks ................................. 124

Zeuge ................................................ 35 – sachverständiger .................... 137

Zivilprozessordnung ..................... 39 ZSEG ................................................ 36 Zulassungsbeschwerde ................. 69 Zumutbarkeit .................................. 40 Zuordnung .................... 113, 116, 122,

124, 126, 127, 128 – eindeutige ............................... 123

Zuschlag – Erstattung ................................. 83

Zuständigkeit – sachliche ................................. 156

Zuständigkeitsbereich – der Behörde ............................ 156

Zustellung – förmliche................................... 67

Zustimmung – des Gerichts ............................ 151 – einer Partei ............................. 151

Zwangsverwalter ........................... 44 Zwischenabrechnung ...................... 53