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Die Beauftragten im Unternehmen
Eine Studie vonMag. Klaus Brandstätter und Dr. Johann Wirnsperger
Herausgegeben von der Wirtschaftkammer Tirol
November 2015
Einleitung
Die Entwicklung der „Beauftragtenstudie“
Die erste Beauftragtenstudie wurde im Jahr 1999 von den Verfassern Dr. Johann Wirnsperger und Klaus Brandstätter erstmals erarbeitet und vonder Wirtschaftskammer Tirol herausgegeben. Für die Jahre 2000, 2001 und 2009 liegen Aktualisierungen an die jeweils gültige Rechtslage undNormensituation vor. Im Jahre 2015 ist der Wunsch nach einer Neuauflage groß geworden, da sich in der Rechtslandschaft und auch in derNormenlandschaft doch einiges geändert hat. Vor allem die Neuausgabe der ISO 9001:2015 und der ISO 14001:2015 auf der Basis des Annex SLhat einige Neuerungen gebracht. Aus diesen Überlegungen heraus wurde im Auftrag der Wirtschaftskammer Tirol eine aktualisierteBeauftragtenstudie erarbeitet.
Der Begriff „die Beauftragten“
Der Begriff „die Beauftragten“ ist normativ und auch rechtlich nicht definiert. Er stellt in dieser Studie vielmehr einen Sammelbegriff über die innormativen Grundlagen festgelegten und definierten Personen dar, denen Beauftragungen, Verantwortungen, Bestellungen, Ernennungen,Aufgaben, Rechte und Pflichten zugeordnet sind. Abgegrenzt von diesen „Beauftragen“ sind die klassischen Berufs-, Schul- und akademischenAusbildungen, die in anderen rechtlichen Materien behandelt werden und in diesem Sinne nicht den „Beauftragten“ zugeordnet werden.
Normative Grundlage
Als „normative Grundlage“ wird schon in der EN 45020 definiert: „Dokument, das Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Tätigkeiten oder derenErgebnisse festlegt.“
Anmerkung: Die Benennung „normatives Dokument“ bezeichnet einen Oberbegriff, der solche Dokumente wie Normen, technischeSpezifikationen, Anleitungen für die Praxis und rechtliche Vorschriften umfasst.
Anmerkung: Unter Vorschriften werden im Allgemeinen auch die rechtlichen Vorschriften verstanden. Den rechtlichen Vorschriften werden auchdie behördlichen Vorschriften zugeordnet.
Die Beauftragtenliste
Die Liste der Beauftragten stellt eine umfassende Sammlung von „Beauftragten“ (Synonym für Beauftragte, Verantwortliche, Leiter, Vorsitzende,Befugte und Sachverständige) dar, die von Gesetzen, Normen oder anderen Regelwerken gefordert werden und in einem Unternehmen zuinstallieren sind. Darunter werden alle jene Verantwortungsträger verstanden, die häufig in firmenspezifischen Organigrammen nicht in einerLinien- oder einer Stabsfunktion zu finden sind und im Regelfall auch nicht aufscheinen. Häufig erfolgt eine Bestellung mittels Dienstvertrag oder
Zusatz zum Dienstvertrag, einer Ernennung oder einer Festlegung in der Stellenbeschreibung. In all diesen Fällen ist eine schnelle Übersicht nichtoder nur auf umständliche Art und Weise möglich. Eine wesentlich übersichtlichere Lösung stellt die Zusammenfassung in einer „Beauftragtenliste“dar, die alle wesentlichen Informationen enthält. Ob diese Listung auf Papier oder EDV-unterstützt vorliegt, spielt dabei nur eine sekundäre Rolle.
Diese Studie hat zum Ziel, eine möglichst vollständige Aufstellung von „Beauftragten“ zu präsentieren, die den Unternehmen die Übersicht unddie Erfüllung der Anforderungen aus Rechts- und Normenlage erleichtert und den Stand der Technik repräsentiert. Eine vollständige Erfassungwird angestrebt, kann jedoch aufgrund der dynamischen Entwicklung im Regelungsbereich nicht garantiert werden. Des Weiteren existieren sehrspezifische Bereiche, die in der Allgemeinheit nicht oder nur sehr selten vorkommen. Dieser Bereich ist zwar erfasst, erhebt jedoch keinenAnspruch auf Vollständigkeit.
Die Listung der Beauftragten ist auch dahingehend begrenzt, so dass typische zu Berufs- und Schulausbildungen und die damit verbundenenQualifikationen nicht berücksichtigt werden. In diese Kategorie fallen beispielsweise Lehrabschlussprüfungen, Meisterabschlüsse und Abschlüssevon Schulen, Hochschulen, Akademien, Berufsschulen und weitere. Dabei ist es oftmals schwierig, eine scharfe Grenze zwischen den„Beauftragten“ und den vorhin genannten Bereichen zu ziehen. Auch die Qualifikationen, die im Bereich von akkreditierten Personen-zertifizierungsstellen gewonnen werden können, sind nicht eindeutig zuordenbar.
Im freiwilligen Bereich wurde der Schwerpunkt auf jene Beauftragten gelegt, die allgemein bekannt, derzeit aktuell sind und eine gewisseVerbreitung haben.
Gliederung der Studie
Damit die Studie nicht zu unübersichtlich wird, wurden die Beauftragten in Themenbereiche gegliedert. Die Zuordnung wurde auf der Basis vonlogischen Überlegungen gewählt. Daraus ist folgende Gliederung entstanden:
Unternehmensführung Fachbereich Qualitätsmanagement Fachbereich Umweltmanagement Arbeits- und Gesundheitsschutz Spezielle Bereiche Freiwilliger Bereich
Erläuterungen zur Gliederung der Beauftragten:
Jeder Beauftragte wurde systematisch nach einer vorgegebenen Struktur erarbeitet und katalogisiert:
Titel des/der Beauftragten: Titel nach Gesetz oder Norm oder landesübliche Bezeichnung rechtliche bzw. normative Grundlage: Regelwerke, die den Beauftragten definieren; dies betrifft die Qualifikationsregelungen aber auch die
Forderungen nach einer(m) Beauftragten und dessen Bestellung mit oder ohne Meldepflicht Einsatzbereich: Hier sind die Organisationen angeführt, die über diese Beauftragten verfügen müssen. Der Bezug zur rechtlichen bzw.
normativen Grundlage wird hergestellt. Qualifikationsanforderungen: Listung der Anforderungen entsprechend rechtlicher Vorschriften oder sonstiger normativer Dokumente Aufgaben und Verantwortungen: Listung entsprechend rechtlicher Vorschrift oder normativem Dokument Typische Zusatzaufgaben: Diese sind nicht direkt vorgeschrieben jedoch häufig im Verantwortungsbereich des Beauftragten zu finden. Kommentar: Sonstiges und Wissenswertes
Typologie der Beauftragten:Im Zuge der Recherchen wurde evident, dass die Beauftragten verschiedenen Kategorien zugeordnet werden können. Diese Einteilung ist auch inBezug auf Haftungsansprüche wichtig:
Der Verantwortliche: Diesem Beauftragten ist definitiv die Verantwortung für ein spezifisches Fachgebiet übertragen. Ihn trifft im Falle eines Falleunmittelbar auch die Haftung für fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten ihm Rahmen des Verwaltungsstrafgesetzes und desallgemeinen Strafgesetzes.Beispiele: § 9 Verantwortliche nach VStrG, § 23 Verantwortliche nach ArbIG, Betriebsleiter nach SeilBG, usw.
Der Berater: Ihm ist laut rechtlichen oder normativen Dokumenten keine definitive Exekutivverantwortung zugedacht. Er befindet sich eher in derPosition der Beratung und Überwachung im Sinne von Aufzeigen, Melden und Informieren. Beispiele: Behindertenvertrauensperson, Sicherheitsvertrauensperson, usw.
Der Operative: Ihm ist definitiv die verantwortliche Durchführung von operativen Tätigkeiten zugeordnet.Beispiele: Leiter der Eingangskontrolle nach DeponieV, Abfallbeauftragter nach AWG, § 3 Abs.6 Beauftragter ASchG, usw.
Der Unterzeichner: Er unterzeichnet rechtskräftig Dokumente für das Unternehmen. Dieser Beauftragte stellt für das von ihm vertretene Fachgebiet de jure die höchste Kompetenz dar, erfüllt sie jedoch häufig ausschließlichüber die Kenntnis der funktionierenden Organisation.Beispiele: Prokurist, unabhängiger Abnahmebeauftragter, Befugter CE-Kennzeichnung, Zeichnungsberechtigter nach AkkG 2012 usw.
Nicht mehr aktuelle Beauftragte:
Y2K-Beauftragter: Im Jahre 1999 herrschte große Aufregung. Es wurde befürchtet, dass der Ziffernsprung mit Jahreswechsel massiveAuswirkungen auf elektronische Systeme haben könnte. Horrorszenarien vermuteten Flugzeugabstürze bis hin zum Ausfall von Heizungsanlagen,EDV-Systemen, Bankomaten und alle Computer im privaten Gebrauch. Auftraggeber und Betreiber von Anlagen forderten nun vehement vonHerstellern die Einsetzung eines Y2K-Beauftragten. Diese Beauftragten mussten namentlich bekannt gegeben werden und hatten die Aufgabe,alle Systeme auf ihre Tauglichkeit für den Jahreswechsel hin zu untersuchen. Bei Bedarf mussten die Systeme fit gemacht werden. Am 1. Jänner2000 wusste man mehr. Es ist überhaupt nichts passiert.
Störfallbeauftragter: Der Störfallbeauftragte wurde in der Gewerbeordnung geregelt und erforderlich für sog. „Störfall geneigte Betriebe“. Die EU-Richtlinie 96/82/EG (Seveso Richtlinie) hat eine Änderung erzwungen. Der entsprechende Paragraf wurde novelliert und der Störfallbeauftragte istverschwunden. Anstatt dessen wurde die Industrieunfallverordnung IUV BGBl. II 354/2002 in Kraft gesetzt. Diese regelt nun die alten „Störfallgeneigten Betriebe“ in Form von „Schwelle 2 Betrieben“ und schreibt für deren Errichtung und deren Betrieb besondere Vorkehrungen vor.
Integrierte Managementsysteme
Besonders wichtig ist diese Zusammenfassung für Unternehmen, die ein integriertes Managementsystem für Qualität, Arbeits- undGesundheitsschutz sowie Umwelt erarbeiten, umsetzen und betreiben wollen. Viele dieser Beauftragten können eindeutig einem dieserspezifischen Fachbereiche zugeordnet werden z.B.:
Qualitätsbereich: Qualitätsbeauftragte, Qualitätsauditor usw. Arbeits- und Gesundheitsschutz: Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner usw. Umweltbereich: Umweltauditor, Abfallbeauftragte usw.
Um den aktuellen Letztstand der normativen und rechtlichen Grundlagen sicherstellen zu können, wurden folgende Informationsgrundlagenverwendet:
RIS, Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts im INTERNET PERINORM, aktuelle Normeninformationen des ON-Österreich CONNEX, Fachzeitschrift des österreichischen Normungsinstitutes Umweltschutz der Wirtschaft, Fachzeitschrift der Wirtschaftskammer Österreich CD Arbeitssicherheit Piringer AUVA
Literatur: J. Wirnsperger, U.Pölzl, H.Schramhauser; Das QSU-Management, ÖGB-Verlag, ISBN 3-7035-0604-0, 1997 K.Brandstätter, J.Wirnsperger; Die Beauftragten im Unternehmen, Wirtschaftskammer Tirol, 1999, 2000, 2001 W.Hackenauer, M.Nohava, J.Wirnsperger; Betriebliche Verpflichtungen aktiv managen, qualityaustria Eigenverlag,
ISBN 3-200-00497-5, 2005 I.Kastl, J.Wirnsperger; Managementsysteme integriert organisieren, Austrian Standards, ISBN 978-3-85402-164-3, 2009 W.Adametz, W.Hutterer, Aushangpflichtige Gesetze, ÖGB-Verlag, 2015 I.Kastl, J.Wirnsperger; Managementsysteme integriert organisieren, Austrian Standards, ISBN 978-3-85402-321-0, 2015
Gender MainstreamingDie Ansprache der/die Beauftragten wurde soweit wie möglich neutral gehalten und ist immer geschlechtsneutral zu verstehen, auch wenn dies inder gewählten Darstellungsform nicht immer möglich ist. Dies ist auch deshalb oftmals nicht möglich, weil die Beauftragten in den zugehörigennormativen Dokumenten nicht gleichgeschlechtlich festgelegt sind. Den Autoren ist es jedoch ein wichtiges Anliegen zu betonen, dass Frauen diebeschriebenen Funktionen gleichwertig zu den Männern erfüllen können und das aus den Begrifflichkeiten keinerlei Diskriminierungen abgeleitetwerden sollen.
DanksagungZu guter Letzt wollen wir uns noch bei allen bedanken, die seit Beginn an dabei sind und wertvolle Beiträge zu dieser Studie geliefert haben:
Kurt Danzinger Akkreditierung AustriaGregor Englmayer Austin PowderGerhard Donau Ing.-Konsulent für MarkscheidewesenWolfgang Hackenauer qualityaustria Produktmanager UmweltAlfred Greimel qualityaustria Produktmanager LebensmittelHubert Schupfer Notified Body für SeilbahntechnikWalter Sehnal Zivilingenieur für SeilbahntechnikJohannes Steinkogler Technisches Büro für BauwesenOliver Stofner ÖBB Systems Engineering
Klaus Brandstätter, Johann Wirnsperger November 2015
Die Beauftragten
Kurzzeichenliste
Kurzzeichen Erläuterung
A Admin Administrator
AG Aktiengesellschaften
AHG Atomhaftpflichtgesetz
AI Arbeitsinspektorat
AktG Aktiengesetz
AMED Arbeitsmediziner
AMZ-VO Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren
ArbIG Arbeitsinspektionsgesetz
ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz
ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
AStV Arbeitsstättenverordnung
AUVA Allgemeine Unfallverhütungsanstalt
AWG 2002 Abfallwirtschaftsgesetz
B BauKG BaukoordinationsgesetzBauV Bauarbeiterschutzverordnung
B-BSG Bundesbedienstetenschutzgesetz
BeinstG Behinderteneinstellungsgesetz
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
B-GBG Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt
BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
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Die Beauftragten
Kurzzeichen ErläuterungBMWFW Bundesministerium für Wirtschaft Familie und WissenschaftBS Britisch Standard
BSI Britisch Standard Institution
BVW betriebliches Vorschlagswesen
C ChemG Chemikaliengesetz
D DeponieV Deponieverordnung
DKBG Dampfkesselbetriebsgesetz
DKBV DampfkesselbetriebsverordnungDIN Deutsche Industrienorm
DOK-VO Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
E EABEAEEASEEffG
Europäischer KlebepraktikerEuropäischer KlebeingenieurEuropäische KlebefachkraftBundes-Energieeffizienzgesetz
EG Europäische GemeinschaftEisbG Eisenbahngesetz
EisbVO Eisenbahnverordnung
EMAS EG-Verordnung über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
EN Europäische Norm
EOQ European Organisation for Quality
ESV Elektroschutzverordnung
EU Europäische Union
EWE europäischer Schweißingenieur
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Die Beauftragten
Kurzzeichen ErläuterungEWF European Welding Federation
EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
EWS europäischer Schweißspezialist
EWT europäischer Schweißtechnologe
F FK-V Fachkenntnisnachweis-verordnung
G GeWO GewerbeordnungGGBG Gefahrengutbeförderungsgesetz
GGBV Gefahrgutbeförderungsverordnung
GmbH, GesmBH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHG Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GenG Genossenschaftsgesetz
GTG Gentechnikgesetz
GVO gentechnisch veränderter Organismus
H HGB HandelsgesetzbuchHSE Health, Safety and Environment
HSEQ Health, Safety, Environment and Quality
I idF in der FassungidjgF in der jeweils gültigen Fassung
IIW International Institut of Welding
IEC Intenational Electrical Corporation (Internationale Normung Elektrik)
IKS Internes Kontrollsystem nach URÄG
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Die Beauftragten
Kurzzeichen ErläuterungIMS integriertes Managementsystem
inkl inklusuve
ISO International Standardisation Organisation (internationale Normung)
IUV Industrieunfallverordnung
IWE internationaler Schweißingenieur
IWS internationalerSchweißspezialist
IWT internationaler Schweißtechnologe
J
K Kap KapitelKG Kesselgesetz
KVP kontiunierlicher Verbesserungsprozess
L LGBl LandesgesetzblattLMG Lebensmittelgesetz
LMHV Lebensmittelhygieneverordnung
M MUL Montanuniversität Leoben
N NDT Non Destructive Testing
O ÖGfZP Österreichische Gesellschaft für zerstörungsfreie PrüfungenON österreichisches Normungsinstitut
ÖNORM österreichische Norm
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Die Beauftragten
Kurzzeichen ErläuterungÖVE Österreichische Vereinigung für Elektrotechnik
ÖVGW Österreichischer Vereinigung für das Gas- und Wasserfach
P
Q QA qualityaustriaQSU Qualität, Sicherheits/Gesundheitsschutz, Umwelt
R REACH Registration, Evaluation, Authorisation, ChemicalsRMS Risikomanagementsystem
S SAP SchweißaufsichtspersonSFK Sicherheitsfachkraft
SFK-VO Verordnung Sicherheitsfachkräfteausbildung
SIGE-Plan Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
SprengV Sprengarbeitenverordnung
StrSchG Strahlenschutzgesetz
StrSchV Strahlenschutzverordnung
STZ-VO Verordnung über sicherheitstechnische Zentren
SVP Sicherheitsvertrauensperson
SVP-VO Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
T TPM Total Productive Maintenance
TRVB Technische Regeln für vorbeugenden BrandschutzTÜV Technischer Überwachungsverein
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Die Beauftragten
Kurzzeichen ErläuterungTWV Trinkwasserverordnung
U u.a. unter anderem
u.ä. und ähnliches
UE Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten)UBG Unternehmensgesetzbuch
URÄG Unternehmensrechts-Änderungsgesetz
V VAIG VerkehrsarbeitsinspektionsgesetzVbF Verordnung für brennbare Flüssigkeiten
VO Verordnung
VStG 1950 Verwaltungsstrafgesetz
W WIFI Wirtschaftsförderungsinstitut
WIKIWIKI AdminWPK werkseigene ProduktionskontrolleWRG 1959 Wasserrechtsgesetz
X
Y Y2K Year Two K (Jahr Zweitausend)
Z ZAI zentrales ArbeitsinspektoratZfP zerstörungsfreie Prüfungen
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Die Beauftragten
§ 9 VSTG-VERANTWORTLICHER.............................................................................................................................................................2
§ 23 ARBIG/VAIG-VERANTWORTLICHER...............................................................................................................................................3
AUFSICHTSRAT..........................................................................................................................................................................................4
AUSBILDER.................................................................................................................................................................................................5
BETRIEBSRAT............................................................................................................................................................................................6
GESCHÄFTSFÜHRER................................................................................................................................................................................7
GEWERBERECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER..................................................................................................................................8
HANDLUNGSBEVOLLMÄCHTIGTER........................................................................................................................................................9
IKS/RMS-KOORDINATOR UND PRÜFUNGSAUSSCHUSS...................................................................................................................10
PROKURIST...............................................................................................................................................................................................11
VORSTAND................................................................................................................................................................................................12
UF - 1
Die Beauftragten
§ 9 VStG-Verantwortlicherrechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichBGBl. I Nr. 3/2008 , Verwaltungsstrafgesetz, §9 VStG
Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats vom 2.10.1995GZ: 60.080/6-3/95
Alle Organisationen, in denen die oberste Leitung die Aufgaben und Pflichtenentsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften an verantwortlicheBeauftragte delegieren will. Dies ist immer dann zweckmäßig, wenn auf Grundder Größe und Komplexität der Organisation die Aufsichtspflicht von derobersten Leitung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Betrifft allejuristischen Personen und Personengemeinschaften
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es sind keine definitiven Qualifikationsanforderungen festgelegt. Zugehörigkeit zur oberen FührungsebeneVolle Verantwortung und Anordnungsbefugnis im zugeteilten VerantwortungsbereichWohnsitz im Inland (gilt nicht für Staatsangehörige von EWR- Vertrags-staaten, entsprechende Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes abgeschlossen wurden)
Ihm obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens. Er ist verantwortlich für die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften in den ihm zugeteilten Unternehmensbereich
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Bestellung von Beauftragten für spezielle Bereiche Organisation von sicherheitstechnischen Maßnahmen Behördenkontakte und Behördenverfahren Verwalten der Bescheide Verfolgen der Gesetzesnovellierungen für seinen Fachbereich
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und zur Sicherstellung der straf-rechtlichen Verantwortlichkeit auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, die die Verantwortung in ihrem Bereich übernehmen. Die Zu-stimmung des Bestellten ist nachzuweisen. Die Bestellung ist meldepflichtig anAufsichtsbehörde und Arbeitsinspektorat. Häufig erfolgt die Bestellung zum §23 ArbIG/VAIG-Verantwortlichen gemeinsam mit der Bestellung zum §9 VStG-Verantwortlichen. Verletzt der Beauftragte aufgrund einer Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, ist der Beauftragte nicht verantwortlich. Ebenso wenig kann die zur Vertretung nach außen berufene Person die strafrechtliche Verfolgung auf den Beauftragten abwälzen, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat. Juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ebenso wie die Inhaber eines Unternehmens haften für die über die verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen zu ungeteilter Hand.
UF - 2
Die Beauftragten
§ 23 ArbIG/VAIG-Verantwortlicher
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichBGBl. 27/1993 Arbeitsinspektionsgesetz, ArbIG
Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats vom 2.10.1995GZ: 60.080/6-3/95
Alle Organisationen, in denen die oberste Leitung die Aufgaben und Pflichtenentsprechend den geltenden Verwaltungsvorschriften an verantwortlicheBeauftragte delegieren will. Dies ist immer dann zweckmäßig, wenn auf Grundder Größe und Komplexität der Organisation die Aufsichtspflicht von derobersten Leitung nicht mehr wahrgenommen werden kann. Betrifft allejuristischen Personen und Personengemeinschaften.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es sind keine definitiven Qualifikationsanforderungen festgelegt. Zugehörigkeit zur oberen FührungsebeneVolle Verantwortung und Anordnungsbefugnis im zugeteilten VerantwortungsbereichWohnsitz im Inland (gilt nicht für Staatsangehörige von EWR- Vertrags-staaten, entsprechende Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes abgeschlossen wurden)
Ihm obliegt die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Bereich ArbeitnehmerInnenschutz für das für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens. Er ist verantwortlich für dieEinhaltung aller ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften in den ihm zugeteilten Unternehmensbereich.
typische Zusatzaufgaben Kommentar Bestellung von Beauftragten für spezielle Bereiche Organisation von sicherheitstechnischen Maßnahmen Mitarbeit im Arbeitsschutzausschuss Behördenkontakte und Behördenverfahren Verwalten der Bescheide Verfolgen der Gesetzesnovellierungen für seinen Fachbereich
Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personenoder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist strafrechtlichverantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretungnach außen Berufenen sind berechtigt und zur Sicherstellung der straf-rechtlichen Verantwortlichkeit auf Verlangen der Behörde verpflichtet, ausihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zubestellen, die die Verantwortung in ihrem Bereich übernehmen. Die Zu-stimmung des Bestellten ist nachzuweisen. Die Bestellung ist meldepflichtig anAufsichtsbehörde und Arbeitsinspektorat. Häufig erfolgt die Bestellung zum§23 ArbIG/VAIG-Verantwortlichen gemeinsam mit der Bestellung zum §9VStG-Verantwortlichen. Verletzt der Beauftragte aufgrund einer Weisung desAuftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, ist der Beauftragte nichtverantwortlich. Ebenso wenig kann die zur Vertretung nach außen berufenePerson die strafrechtliche Verfolgung auf den Beauftragten abwälzen, wennsie die Tat vorsätzlich nicht verhindert hat. Juristische Personen oderPersonengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ebenso wie die Inhabereines Unternehmens haften für die über die verantwortlichen Beauftragtenverhängten Geldstrafen zu ungeteilter Hand.
UF - 3
Die Beauftragten
Aufsichtsrat
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
§86 ff AktG Aktiengesetz§§ 29-33 GmbHG
Gesetzlich werden nur ausschließende Kriterien genannt:Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zu Vorstand und AufsichtsratKeine juristischen Personen oder PersonengesellschaftenEine Person darf maximal 10 Aufsichtsratsmitliedschaften kumulieren.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
AktiengesellschaftenEin Aufsichtsrat ist bei einer GmbH nur gefordert, wenn das Stammkapital 70.000 Euro, die Zahl der Gesellschafter 50 oder die GmbH im Schnitt mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt (§§ 29-33 GmbHG)
Überwachung der GeschäfteKann vom Vorstand jederzeit Berichte über die Geschäftstätigkeit verlangenEinberufung der Hauptversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordertPrüfung des JahresberichtsBestellung des Vorstandes (und Abberufung bei wichtigem Grund)§95 Abs. 5 AktG nennt jene Geschäfte, die vom Vorstand nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Gewählt von der HauptversammlungWechsel im Aufsichtsrat müssen ins Firmenbuch eingetragen werdenDer Aufsichtsrat ist zusammen mit dem Vorstand für den durchVernachlässigung der Sorgfaltspflicht entstandenen Schaden alsGesamtschuldner verantwortlich. Mindestens 4 Aufsichtratssitzungen jährlich sind abzuhaltenMitgliederzahl ist vom Grundkapital abhängig, mindestens 3, maximal 20.Zu beachten ist § 110 Arbeitsverfassungsgesetz über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den AufsichtsratUmfasst der der Aufsichtsrat mehr als 5 Mitglieder, muss einJahresabschlussprüfer hinzugezogen werden.
UF - 4
Die Beauftragten
AusbilderAlternative Bezeichnungen: Lehrlingsausbilder, Beauftragter des Lehrberechtigten
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§3 Berufsausbildungsgesetz BGBl. I Nr. 40/2010 Ausbilderprüfungsverordnung BGBl. Nr. 852/1995
Anmerkung: Spezielle Regelungen zur Lehrlingsausbildung und zur Durchführung der Lehrabschlussprüfung können auch in Landesgesetzen gefunden werden z.B. LGBl. 32/2000 Berufsausbildungsgesetz für Tirol
Alle Organisationen, die Lehrlinge regelkonform entsprechend derfestgelegten „Berufsbilder“ ausbilden wollen. Es besteht keine rechtliche bzw. normative Verpflichtung, Lehrlingeauszubilden. Wenn jedoch Lehrlinge ausgebildet werden, dann ist eineverantwortliche Person „Ausbilder“ zu bestellen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung nach § 1 Ausbilder-prüfungsordnung Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes Ausbildungsplanung im Betrieb Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling Fragen betreffend Berufsausbildungsgesetz, Kinder und
Jugendbeschäftigungsgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz u.a.
Erstellen eines Ausbildungsplans Erstellen von Ausbildungsunterlagen Ausbilden der Lehrlinge Vorbereiten auf die Lehrabschlussprüfung
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Bearbeiten von Konflikten Motivation der Auszubildenden
Besonders interessant ist eine neue Ausbildungsschiene „Lehre mit Matura“, die von einigen Unternehmen angeboten werden
UF - 5
Die Beauftragten
Betriebsrat
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz §40 BGBl. I Nr. 77/2007 Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 BGBl. I Nr. 77/2007 Betriebsrats-Wahlordnung 1974 BGBl. II Nr. 142/2012
Der Beauftragte muss zum Zeitpunkt der Bestellung mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt, das 19. Lebensjahr vollendet haben und österreichischer Staatsbürger mit Wahlrecht sein.Nicht wählbar sind Heimarbeiter und Verwandte des Betriebsinhabers bis zum 2. Grad.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Betriebe mit mehr als 5 AngestelltenGenaue Anzahl der Betriebsratsmitglieder wird in Abhängigkeit der Mitarbeiterzahl in der BR-WO §2 geregelt.
Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer vor der UnternehmensführungRecht auf Information über Planungen zur Arbeitsplatzgestaltung, Personalmaßnahmen und wirtschaftliche AngelegenheitenRecht auf Widerspruch bei außerordentlicher KündigungMitspracherecht bei der Bestellung eines betrieblichen AusbildersInitiativrechte in sozialen Angelegenheiten, Auswahlrichtlinien, Berufsbildungsmaßnahmen etc.§110 ArbVG regelt die Entsendung stimmberechtigten Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Von der Belegschaft für 4 Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter älter als 18 Jahre und Heimarbeiter nach Heimarbeitsgesetz 1960 §2.Umfasst das Unternehmen mindestens zwei Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, ist ein Zentralbetriebsrat aus der Gesamtheit der Betriebsräte zu wählen. Die Anzahl der erforderlichen Zentralbetriebsratsmitglieder geht aus §38 BR-WO hervor.
UF - 6
Die Beauftragten
Geschäftsführer
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
§15 ff GmbHG$ 114ff UGB (HGB)
Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt. Für nicht voll geschäftsfähige Personen übernimmt der gesetzliche Vertreter die Geschäftsführungsbefugnis, für juristische Personen deren organmäßige Vertreter
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Führung der Geschäfte Vertretung und Geschäftsführung der GesellschaftBerichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat (falls vorhanden)Verantwortung für Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch Gesellschafterbeschluss und muss im Firmenbuch eingetragen werden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet der Gesellschaft auf Ersatz des vollen Schadens, der durch Pflichtverletzung entstanden ist. Die Haftung in Bezug auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriftenkann vom Geschäftsführer nur zum Teil auf andere Mitarbeiter übertragen werden (z.B. §9 VStG Verantwortlicher).
UF - 7
Die Beauftragten
Gewerberechtlicher Geschäftsführer
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
§§15ff GewO Gewerbeordnung Er muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung des Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der zu bestellende Geschäftsführer dem zur Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören, Prokurist sein oder mindestens 50% der wöchentlichen Normalarbeitszeit im betrieb beschäftigt sein. Wohnsitz im Inland oder einem EWR-Staat ist erforderlich, in einem anderen Staat nur dann möglich, wenn mit diesem Zustell- und Vollstreckungsübereinkommen bestehen.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Unternehmensleitung Führung der Geschäfte stellvertretend für den Inhaber des GewerbesEr ist der Behörde für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und dem Gewerbeinhaber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Verantwortlich für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Bestellung wie Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Inhaber der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Im Falle eines konzessionierten Gewerbes ist die Genehmigung der für die Erteilung der Konzession zuständigen Behörde einzuholen. Mit Bestellung und Anzeige überträgt derGewerbeinhaber die Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften auf den Geschäftsführer.Die Haftung in Bezug auf die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kann vom Geschäftsführer nur zum Teil auf andere Mitarbeiter übertragen werden (z.B. §9 VStG Verantwortlicher).
UF - 8
Die Beauftragten
Handlungsbevollmächtigter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
§§54 ff UGB (HGB) Natürliche aber auch juristische Personen
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Beschränkte Geschäftsführung Die Handlungsvollmacht berechtigt zu sämtlichen Geschäften, die der Betrieb eines spezifischen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Die Arthandelsvollmacht berechtigt zur Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte. Die Vollmacht kann sich auf eine bestimme Art des Geschäfts, einen bestimmten Umfang oder zeitlich/örtlichbeschränken. Die Einzelhandelsvollmacht berechtigt zum Abschluss eines einzelnen Geschäfts. Zum Empfang von Geld (Inkassovollmacht) ist der Bevollmächtigte befugt, wenn dies gewöhnlich zu seinem Wirkungskreis gehört.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Das Gesetz verbietet dem Handlungsbevollmächtigten ausdrücklich die Zeichnung mittels dem Prokuristen vorbehaltenen Kennzeichnungen. Üblicher ist die Zeichnung mittels i.V. Wird beispielsweise einem Angestellten die Entgegennahme von Telefongesprächen in seinem Betrieb übertragen, muss der Betriebsinhaber Erklärungen, die gegenüber diesem Angestellten abgegeben werden so gegen sich gelten lassen als wären sie einem vertretungsbefugten Organ gegenüber gemacht worden.Die Handelsvollmacht kann an mehrere Personen gleichzeitig übertragen werden. Auch möglich ist die Beschränkung der Befugnis dahingehend, dass der Handlungsbevollmächtigte nur gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen zur Geschäftsführung bevollmächtigt ist.
UF - 9
Die Beauftragten
IKS/RMS-Koordinator und PrüfungsausschussAlternative Bezeichnungen: IKS-Risikomanager, ISK-Controller,
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichBGBl. 70/2008, URÄG 2008, Unternehmensrechts-Änderungsgesetz§§ 243 und 267 UGB§ 30 Abs 4a GmbHG§ 92 AktGKFS PG1 Fachgutachten vom Fachsenat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
Verpflichtung zur Führung eines internen Kontrollsystems (IKS) und zur Einführung eines Prüfungsausschusses (AktG und GmbHG)
Nach URÄG 2008 werden die finanziellen Berichte (Jahresabschluss) undderen Überprüfung durch den Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) auf neueGrundlagen gestellt. Der Jahresabschluss muss einen Corporate-Governance-Bericht enthalten und dieser wiederum eine Beschreibung der Risikosituationder Organisation. Betroffen sind „Unternehmen von öffentlichem Interesse“:Börsenorientierung, Banken, Versicherungen, oder mehr als 175 Mio Umsatz,oder mehr als 87,5 Mio Bilanzsumme, oder mehr als fünf Aufsichtsrats-mitglieder
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Prüfungsausschuss:
keine vorgesehenIKS/RMS-Koordinator
keine vorgesehenFür den IKS/RMS Koordinator ist eine Ausbildung bezüglich der Methoden und Techniken im Risikomanagement zu empfehlen. Siehe auch -> Risikomanager
Prüfungsausschuss Überwachung der Rechnungslegung Überwachung der Wirksamkeit des IKS inkl. RMS Prüft Jahresabschluss inkl. Corporate-Governance-Bericht
IKS/RMS-Koordinator Erarbeiten der Risikosituation der Organisation Moderieren und Durchführen von Risikoanalysen Betreuen des IKS- und des RMS-Systems
typische Zusatzaufgaben KommentarIKS/RMS Koordinator
Schulungen bezüglich Methoden und Techniken zum Risikomanagement für die betroffenen Mitarbeiter
Verwalten der Dokumente (Risikoanalysen) Information über die Risikosituation der Organisation Verfolgen der Maßnahmen aus den Risikoanalysen Betreuen von Beobachtungssystemen
Die Rolle des IKS/RMS-Koordinators wird häufig dem internen Revisor oder dem Controller zugeordnet.
50049 oder ÖNORM M 3000Das URÄG 2008 und die damit verbundenen Änderungen in UGB, AktG, GmbHG und GenG fordern die Einführung eines IKS inkl. RMS sowie die Einsetzung eines Prüfungsausschusses. Die finanziellen Berichte (Jahresabschlüsse) sind vom Prüfungsausschuss zu prüfen, bevor sie dem Abschlussprüfer (Wirtschaftstreuhänder) vorgelegt werden. In Kraft Setzung: Alle Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 müssen nach den neuen Anforderungen des URÄG erstellt und geprüft werden. Abgrenzung RMS: Finanzielle und betriebliche Risiken sowie Risiken aus Vorschriftsverstößen.
UF - 10
Die Beauftragten
Prokurist
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
§48 ff UGB (HGB) Natürliche Personen Der Prokurist kann nicht zugleich Geschäftsinhaber sein, wohl aber können stille Teilhaber, Kommanditisten, Gesellschafter einer GmbHund Aktionäre einer AG zum Prokuristen bestellt werden.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung im Handelsverkehr Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§49 Abs.1 UGB)
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Vertretung vor Gericht Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur mit besonderer Vollmacht ermächtigt (§49 Abs.2 UGB). Eine Prokura kann an mehrere Personen (Gesamtprokura) erteilt werden. Die Erteilung ebenso wie das Erlöschen einer Prokura ist vom Betriebsinhaber zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.Die Zeichnung hat mit entsprechender Kennzeichnung zu erfolgen (p.p., ppa etc.).Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses ist vom Betriebsinhaber persönlich vorzunehmen.
UF - 11
Die Beauftragten
Vorstand
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§§ 70 – 85 AktG Aktiengesetz Unternehmensleitung einer Aktiengesellschaft
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Das Gesetz sieht lediglich die Unvereinbarkeit von Funktionen im Aufsichtsrat und Vorstand zugleich vor. Nur natürliche Personen
Leitet das Unternehmen unter eigener VerantwortungGerichtliche und außergerichtliche VertretungBericht an den AufsichtsratBei Dringlichkeit (z.B. Verlusten) Einberufung der Hauptversammlung
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Die Höchstdauer der Bestellung beträgt fünf Jahre, eine wiederholteBestellung ist zulässig.Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren natürlichenPersonen. Im Falle mehrerer Vorstände ist einVorstandsvorsitzender zu wählen. dessen Stimme gibt beiStimmengleichstand den Ausschlag. Die Vorstandsmitglieder sindins Firmenbuch einzutragen. Der Vorstand ist gemeinsam mit demAufsichtsrat der Gesellschaft für den durch Vernachlässigung derSorgfaltspflicht entstandenen Schaden als Gesamtschuldnerverantwortlich.
UF - 12
Die Beauftragten
ARBEITGEBER NACH ASCHG 2
ARBEITNEHMER NACH ASCHG 3
§3(6)ASCHG/ §3(5)B-BSG – BEAUFTRAGTE(R) 4
SICHERHEITSFACHKRAFT SFK 5
ARBEITSMEDIZINER AMED 6
SICHERHEITSVERTRAUENSPERSON SVP 7
BEAUFTRAGTER DER OBERSTEN LEITUNG – ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZ 8
INTERNER ARBEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZAUDITOR 9
BESCHÄFTIGUNG VON ARBEITNEHMER/INNEN MIT FACHKENNTNISSEN 10
BEHINDERTENVERTRAUENSPERSON 11
BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER UND BRANDSCHUTZWART 12
BRANDSCHUTZGRUPPE 13
EVAKIERUNGSBEAUFTRAGTER 14
ERST-HELFER/INNEN 15
EVALUIERUNGSBEAUFTRAGTER 16
FACHKUNDIGE PERSON 17
SICHERHEITSBERATER 18
GEFAHRGUTLENKER 19
GIFTBEAUFTRAGTER 20
LASERSCHUTZBEAUFTRAGTER 21
SPRENGBEFUGTER SPRENGV 22
STRAHLENSCHUTZBEAUFTRAGTER 23
AS - 1
Die Beauftragten
Arbeitgeber nach ASchGAlternative Bezeichnungen: Dienstgeber nach B-BSG
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§§ 1, 2 und 3 BGBl. 450/94 idfgF, ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§§ 1, 2 uns 3 BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSG, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Alle Organisationen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen. Abgrenzung: Der öffentliche Bereich (Bund und Land) ist im B-BSG (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz) geregelt. Ausgenommen sind ArbeitnehmerInnen im land- und forstwirtschaftlichenBereich, Hausgehilfen und Hausangestellte im privaten Bereich undHeimarbeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
keine besonderen vorgesehen§ 3 ASchG: Arbeitgeber sind verpflichtet: für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu
sorgen sich über den neuesten Stand der Technik zu informieren bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr entsprechende
Maßnahmen zu ermöglichen Sorge zu tragen, dass im Fall von Notfällen die Organisation in der Lage ist,
diese Situationen bewältigen zu können für eine ausreichende Delegation ihrer Verantwortung zu sorgen, wenn sie
selbst dazu nicht in der Lage sind für geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzeinrichtungen zu sorgen
typische Zusatzaufgaben Kommentar ist verpflichtet einen Arbeitschutzausschuss einzurichten mit einer
Arbeitsschutzausschusssitzung zwei Mal pro Jahr Mentor für Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystems nach einschlägigen Managementsystemnormen Erarbeiten und Freigeben einer Arbeitsschutz- und
Gesundheitsschutzpolitik Bewertung der Leistungsfähigkeit des Managementsystems auf
Erfüllung der Arbeits- und Gesundheitsschutzpolitik
Unter „Arbeitgeber“ wird eine juristische Person verstanden. Zur Haftung wirdherangezogen, wer die juristische Person nach außen vertritt.Die Formulierungen im § 3 ASchG sind sehr allgemein und abstrakt formuliertDeshalb werden die Verpflichtungen des Arbeitgebers oft unterschätzt. Defacto ist er jedoch in oberster Instanz verantwortlich für die Sicherheit und denGesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen in seiner Organisation. Im Falleeines Falles wird in erster Linie immer der Arbeitgeber zur Verantwortunggezogen.
AS - 2
Die Beauftragten
Arbeitnehmer nach ASchGAlternative Bezeichnungen: Dienstnehmer nach B-BSG
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 1, 2 und 15 BGBl. 450/94 idfgF, ASchG,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§§ 1, 2 uns 3 BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSG, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Alle Organisationen, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnenbeschäftigen. Abgrenzung: Der öffentliche Bereich (Bund und Land) ist im B-BSG(Bundes-Bedienstetenschutzgesetz) geregelt. Ausgenommen sind ArbeitnehmerInnen im land- und forstwirtschaftlichenBereich, Hausgehilfen und Hausangestellte im privaten Bereich undHeimarbeiten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
keine besonderen vorgesehen§ 15 ASchG: Arbeitnehmer sind verpflichtet: Die Schutzmaßnahmen anzuwenden entsprechend ihrer
Unterweisungen und Anweisungen des Arbeitgebers Unterweisungen zu befolgen persönliche Schutzausrüstungen zu verwenden Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen Schutzeinrichtungen nicht zu verändern, außer Kraft zu setzen, oder
willkürlich zu verändern etc. Meldepflicht von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen oder unsicheren
Situationen Treffen von Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Präventivdiensten
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit in KVP Teams Mitarbeit im BVW Meldepflicht für Beinaheunfälle
Die Formulierungen im § 15 ASchG sind sehr allgemein und abstraktformuliert. Deshalb werden die Verpflichtungen des Arbeitnehmers oftunterschätzt. Bei Zuwiderhandeln kann im Falle eines Falles der/dieArbeitnehmerIn ihren Anspruch auf Sozialleistungen verlieren. Anforderungen im B-BSG analog zum ASchG: Arbeitnehmer heißt hierDienstnehmer
AS - 3
Die Beauftragten
§3(6)ASchG/ §3(5)B-BSG – Beauftragte(r) Alternative Bezeichnungen: Sicherheitsbeauftragte(r), ASchG/B-BSG-Verantwortlicher
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§ 3 (6) BGBl. 450/1994 idjgF: ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
§ 3 (5) BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSG, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Alle Organisationen, die auf Grund ihrer dezentralen Organisationsstruktur in mehrere Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen der sorgfältigen Aufsichtspflicht aus der zentralen Position nicht gerecht werden können. Dazu sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit vor, Aufgaben und Verantwortungen des Arbeitgebers/Dienstgebers an ASchG- und B-BSG - Verantwortliche für eindeutig definierte Bereiche zu delegieren.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ASchG keine besonderen vorgesehenB-BSG keine besonderen vorgesehen
ASchG: Beauftragung einer geeigneten Person durch den ArbeitgeberB-BSG: Beauftragung einer geeigneten Person durch den Dienststellenleiter
ASchG und B-BSG: Hat auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigenSchutzmaßnahmen zu achten z.B. hat allgemein für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Sorge zu
tragen setzt Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit organisiert Präventionsmaßnahmen, Informationssysteme und
Unterweisungen informiert sich über den neuesten Stand der Technik setzt Vorsorgemaßnahmen für ernste, unmittelbare und nicht vermeidbare
Gefahrentypische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei der Erarbeitung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Mitwirken bei Besichtigungen/Begehungen Berichterstattung an Arbeitgeber/Dienststellenleiter Auswahl und Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstungen Meldung von Missständen Koordination nach § 8 ASchG
Die Beauftragung erfolgt zweckmäßigerweise durch eine interne Ernennung, der er nachweislich zustimmen muss.Der Beauftragte vertritt in seinem zugewiesenen Verantwortungsbereich den Arbeitgeber in Bezug auf Durchführung und Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. In Bezug auf VStG und ArbIG ist er jedoch nicht haftbar. Dadurch unterscheidet er sich vom §9-VStG und §23-ArbIG-verantwortlichen. typischer Einsatzbereich: ÖBB mit den auswärtigen Arbeitsstätten und Arbeitsstellen
AS - 4
Die Beauftragten
Sicherheitsfachkraft SFKAlternative Bezeichnungen: Präventivkraft, Präventivdienste, Sicherheitsingenieur
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. 450/94 idfgF, ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSG, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz BGBl. 277/95idjgF, SFK-VO
Verordnung zur Sicherheitsfachkraft BGBl. II 450/1998, STZ-VO
Meldepflicht: Die Bestellung einer SFK ist unverzüglich dem AI zu melden!
Sicherheitsfachkräfte sind von allen Organisationen zu bestellen, die demGeltungsbereich des ASchG (betriebliche Organisationen) oder des B-BSG(öffentlich rechtliche Stellen) zugeordnet sind. Die Bestellung kann erfolgen durch:
betreibseigene SFK´s externe SFK`s sicherheitstechnische Zentren (STZ-VO)
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen § 74 ASchG § 1 (2) SFK-VO
exakte Festlegung der Ausbildungsinhalte in zehn Themenbereichen
Die Ausbildung umfasst mindestens 288 Stunden. Die Fachausbildung und Qualifizierung erfolgt durch Ausbildungsstellen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales BMWA mittels Bescheid dafür anerkannt wurden.Beispiele für Ausbildungsstellen: AUVA, WIFI, bfi, TÜV-Akademie, u.a.
§ 76 ASchG; Aufgaben, Information und Beiziehung der SFKvorwiegend Beratungsaufgaben des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes
§ 77 ASchG; Tätigkeiten der SFK Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers Beratung der Arbeitgeber, der SVPs und der Belegschaftsorgane Besichtigungen (Begehungen) Untersuchung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Überwachen der festgelegten
Maßnahmen und Anpassung der SG- Dokumente (DOK-VO) Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses
typische Zusatzaufgaben Kommentar Zusammenarbeit im integrierten Managementsystem mit den
Bereichen Qualität und Umwelt Aufzeichnungen über geleistete Einsatzzeiten (§ 84 ASchG) Meldepflicht von Missständen (§ 86 ASchG) Mitarbeit bei Verwaltungsverfahren Dokumentation von Tätigkeiten und Ergebnissen Koordination der Tätigkeit von mehreren Sicherheitsfachkräften
Die Einsatzdauer der SFK und hängt von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen/Bediensteten in der Organisation ab. Die SFK kann auch von extern zugezogen werden durch externe SFK´s oder durch Sicherheitstechnische Zentren. Sonderregelung: In Arbeitsstätten mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen kanndieser Dienst von der AUVA kostenlos in Anspruch genommen werden(§§ 77a, 78 ASchG).
AS - 5
Die Beauftragten
Arbeitsmediziner AMEDAlternative Bezeichnungen: Betriebsarzt, Präventivkraft, Präventivdienste
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. 450/94 idfgF, ASchG, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSG, Bundes-Bedienstetenschutzgesetz BGBl. 169/1998, Ärztegesetz 1998 BGBl. 441/1996 idjgF, AMZ-VO, Verordnung über
arbeitsmedizinische Zentren
Meldepflicht: Die Bestellung eines AMED ist unverzüglich dem AI zu melden!
Arbeitsmediziner sind von allen Organisationen zu bestellen, die demGeltungsbereich des ASchG (betriebliche Organisationen) oder des B-BSG(öffentlich rechtliche Stellen) zugeordnet sind. Die Bestellung kann erfolgen durch:
betriebseigene Arbeitsmediziner externe Arbeitsmediziner durch arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen § 79 ASchG § 77 B-BSG § 38 Ärztegesetz 1998
Fachausbildung in Theorie und Praxis im Umfang von mindestens zwölf Wochen. Die Fachausbildung und Qualifizierung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannten Lehrgang an einer Akademie für Arbeitsmedizin.
§ 81 ASchG; Aufgaben, Information und Beiziehung des AMEDvorwiegend Beratungsaufgaben des Arbeitgebers in alle Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
§ 82 ASchG; Tätigkeiten des AMED Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers Beratung der Arbeitgeber, der SVPs und der Belegschaftsorgane Besichtigungen (Begehungen) Untersuchung von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen Arbeitsmedizinische Untersuchungen Durchführen von Schutzimpfungen Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses Dokumentation von Tätigkeiten und Ergebnissen Koordination der Tätigkeit von mehreren Sicherheitsfachkräften
typische Zusatzaufgaben Kommentar Zusammenarbeit im integrierten Managementsystem mit den
Bereichen Qualität und Umwelt Aufzeichnungen über geleistete Einsatzzeiten (§ 84 ASchG) Meldepflicht von Missständen (§ 86 ASchG) Mitarbeit bei Verwaltungsverfahreni Evaluierungen
Die Einsatzdauer des AMED hängt von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen/Bediensteten in der Organisation ab. Sonderregelung: In Arbeitsstätten mit bis zu 50 ArbeitnehmerInnen kann dieser Dienst von der AUVA kostenlos in Anspruch genommen werden (§§ 77a, 78 ASchG).Anforderungen im B-BSG analog zum ASchG
AS - 6
Die Beauftragten
Sicherheitsvertrauensperson SVPAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. 450/94 idjgF, ASchG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBl. I 70/1999, B-BSG Bundesbedienstetenschutzgesetz BGBL. 172/96 idjgF, SVP-VO
Verordnung zu Sicherheitsvertrauenspersonen
Sicherheitsvertrauenspersonen sind von allen Organisationen zu bestellendie dem Geltungsbereich des ASchG´s oder des BBS-G´s zugeordnet sindund in der Organisation mehr als 10 MitarbeiterInnen/Bedienstetebeschäftigt sind. Die Anzahl der erforderlichen SVP´s hängt von der Anzahl derBeschäftigten ab.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen § 4 SVP-VOAusbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten
Ausbildungsstellen sind z.B. AUVA, WIFIDie Ausbildung zum Arbeits- und Gesundheitsschutzmanager bei derQuality Austria enthält auch die Qualifikation zur SVP.
ArbeitnehmerInnen informieren, beraten und unterstützen Belegschaftsorgane informieren, beraten und unterstützen Zusammen mit den Belegschaftsorganen die ArbeitnehmerInnen
vertreten gegenüber Arbeitgeber, Behörden und sonstigen Stellen den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
beraten achten auf das Vorhandensein entsprechender Einrichtungen und
Vorkehrungen Informieren über bestehende Mängel Zusammenarbeit mit Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei den Evaluierungen Motivation von ArbeitnerInnen und Bediensteten, Mitarbeit bei Schulungen und Unterweisungen
i50049 oder ÖNORM M 3000SVP´s sind auf eine Periode von vier Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der Belegschaftsorgane und natürlich auch der SVP´s.Meldepflicht der bestellten SVP´s an das Arbeitsinspektorat!
AS - 7
Die Beauftragten
Beauftragter der obersten Leitung – Arbeits- und GesundheitsschutzAlternative Bezeichnungen: Safety Manager, Sicherheitsingenieur
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich OHSAS 18001:2007 Kap. 4.4.1 OHSAS 18002:2008 Kap. 4.4.1
Die ISO 45001befindet sich in Vorbereitung. Sie wird die OHSAS 18001 ersetzen. Der Beauftragte der obersten Leitung wird dann nicht mehr gefordert sein.
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Arbeits- und Gesundheits-schutzmanagementsystem nach BS OHSAS 18001:2007 betreiben wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Bestellung eines Beauftragten des obersten Führungsgremiums Keine speziell festgelegten Anforderungen
Die BS OHSAS 18001:2007 stellt keine besonderen Qualitäts-anforderungen an den Beauftragten. Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema für den Beauftragten drei Stufen: Beauftragter, Manager und AuditorDie entsprechenden Zertifikate können bei akkreditierten Personen-zertifizierungsstellen erworben werden.
sicherstellen, dass ein A&G-Managementsystem in Übereinstimmung dieser OHSAS-Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird
sicherstellen, dass Berichte über die Leistungen des A&G-Managementsystems dem obersten Führungsgremium zur Bewertung vorgelegt werden und als Basis für die Verbesserung des A&G-Managementsystems dienen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Zuständig für die Systemdokumentation A&G Zuständig für den KVP Arbeits- und Gesundheitsschutz Erfassen, Auswerten und Berichten von Leistungsdaten zum
Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz Schulungen und Motivation zum Thema Arbeits- und
Gesundheitsschutz Mitarbeit im Management-Review
Es existieren unterschiedliche Auffassungen über die hierarchische Ein-gliederung des Beauftragten in die Organisation. Die BS OHSAS 18001:2007 versteht darunter eine Person, die mit dem Einführen, Verwirklichen und Auf-rechterhalten des Systems beauftragt wurde. Darunter wird die operative Be-schäftigung mit diesem Thema verstanden. Die Norm lässt zudem die Auffassung zu, den Beauftragten als Mitglied derobersten Leitung zu sehen (z.B. Vorstand in einer AG). Es ist jedoch nicht zuerwarten, dass sich diese Personen mit der operativen Betreuung des A&G-Managementsystems operativ beschäftigen werden. Einen interessantenVorschlag dazu liefert die ISO 14004 Kap. 4.4.1Im A&G-Bereich ist diese Diskussion weniger stark ausgeprägt wie im Qualitätsbereich.
AS - 8
Die Beauftragten
interner Arbeits- und Gesundheitsschutzauditor Alternative Bezeichnungen: Auditor für Sicherheits- und Gesundheitsschutz, Auditor Arbeitsschutz
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich OHSAS 18001:2007 Kap. 4.5.5 OHSAS 18002:2000 Kap 4.5.4 BS 8800 Annex F ILO-OSH 2000 Kap 3.13Anmerkung: Die OHSAS 18001 wird durch die ISO 45001 ersetzt. Die Erstausgabe der ISO 45001 wird Ende 2016 erwartet.
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Arbeits- undGesundheitsschutzmanagementsystem nach OHSAS 18001:2007, BS 8800oder ILO-OSH 2000 betreiben wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es sind keine definitiven Qualifikationsanforderungen festgelegt.Die BS OHSAS 18001:2007 definiert: „Die Auswahl der Auditoren und die Audit-Durchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.“
Die Auditorenqualifikation nach ISO 19011 Kap 7 kann sinngemäß angewendet werden.
Auditplanung Auditdurchführung Führt alle Auditaufzeichnungen (objektive Nachweise) Formuliert Auditfeststellungen (Nichtkonformitäten) und überwacht deren
Erledigung Erstellen von Auditberichten
typische Zusatzaufgaben Kommentar Konfliktbereinigungen Berichterstattung an die oberste Leitung (-> Beauftragter in der
obersten Leitung) Liefert zusammengefasste Auditergebnisse als Input in das
Managementreview
In den normativen Dokumenten für Arbeits- und Gesund-heitsschutz-managementsysteme wird die ISO 19011 nicht als Grundlage für die Auditorenqualifikation herangezogen. Die ISO 19011:2011 erstreckt ihren Geltungsbereich auf den Qualitäts- und Umweltbereich. Der Arbeits- und Gesundheitsschutzbereich ist nicht erfasst. Offensichtlich wurde dieser Bereich schlichtweg vergessen, da die entsprechenden Managementsystemnormen bereits vorhanden waren und auch angewendet wurden (BS 8800 aus 1996, OHSAS 18001 aus 2007).Das ASchG fordert in den §§ 77 und 82 die Durchführung von „Besichtigungen“ (anderer Begriff „Begehung“). Die Durchführung von Besichtigungen erfolgt nach gleichartigen Regeln und Zielsetzungen wie die internen Audits nach Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagementsystemen. Eine integrierte Betrachtungsweise ist in jedem Fall zu empfehlen.
AS - 9
Die Beauftragten
Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit FachkenntnissenAlternative Bezeichnungen: Kranfahrer, Staplerfahrer, Sprengbefugter (siehe -> Sprengbefugter), Taucharbeiten-Signalpersonrechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 62, 63 und 72 BGBl. 450/94 idjgF, ASchG,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 2 BGBl. II 164/2000, Arbeitsmittelverordnung, AM-VO § 2 (1) BGBl. II 358/2004, Sprengarbeitenverordnung, Spreng-V BGBl. II 27/1997, Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
am Arbeitsplatz, VGÜ BGBl. 501/1973, Taucharbeitenverordnung BGBl. II 13/2007, Fachkentnisnachweis-Verordnung, FK-V BGBl. II 229/2007, Bundes-Fachkenntnisnachweis-Verordnung,
B-FK-V
Gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen inArbeitsstätten, auf Baustellen oder an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinndes ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, wenn für die Ausübung derTätigkeiten besondere Fachkenntnisse verlangt werden. Dies betrifft: Führen von Kränen Führen von Hubstaplern Durchführung von Sprengarbeiten Durchführung von Arbeiten im Rahmen des Gasrettungsdienstes Durchführung von Taucharbeiten (Tätigkeit als Signalperson) Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten betreffend Arbeiten unter
Hochspannung (über 1 kV Wechselspannung, über 1,5 kV Gleichspannung)
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Für die einzelnen Bereiche sind die erforderlichen
Fachkenntnisse inhaltlich und auch vom Umfang genau festgelegt.
Der Nachweis der erworbenen Fachkenntnisse ist durch eine Prüfung zu bestätigen.
Der Erwerb der Fachkenntnisse erfolgt an einschlägigen Ausbildungseinrichtungen. Diese müssen für die Ausstellung vonZeugnissen vom zuständigen Ministerium ermächtigt sein.
Durchführen der Tätigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen, Vorschriften und sonstigen Sicherheitsbestimmungen
Einhalten der jeweiligen Betriebsanweisungen sowie der sonstigen betriebsspezifischen Regelungen
Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei den Evaluierungen Meldepflicht von Beinaheunfällen Meldepflicht von nicht sicheren Arbeitsmitteln
i50049 oder ÖNORM M 3000Arbeitnehmer/innen weisen die erforderlichen Fachkenntnisse über ein Zeugnis von dafür ermächtigten Ausbildungsstellen nach. Aus der Basis dieser Zeugnisse erstellt der Arbeitgeber die entsprechenden Erlaubnisse für die Ausübung der Tätigkeiten.
AS - 10
Die Beauftragten
BehindertenvertrauenspersonAlternative Bezeichnungen:
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
BEinstG BehinderteneinstellungsgesetzArbVG Arbeitsverfassungsgesetz
Der Beauftragte muss zum Zeitpunkt der Bestellung mindestens 6 Monate im Betrieb beschäftigt, das 19. Lebensjahr vollendet haben und österreichischer Staatsbürger mit Wahlrecht sein.Darüber hinaus sind keine fachlichen Qualifikationen gesetzlich gefordert.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Alle Betriebe, die dauerhaft mindesten 5 begünstigte Behinderte beschäftigen. Als begünstigte Behinderte gelten Staatsbürger mit mindestens 50% Behinderungsgrad.
Wahrnehmen und Vertreten der aus Sicht der Mitarbeiter mit Behinderung. Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrates mit beratender Stimme. Vertretung des besonderen Kündigungsschutzes von begünstigten Behinderten.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei der Evaluierung von BehindertenarbeitsplätzenMitarbeit bei der Analyse von Arbeitsunfällen von BehindertenErstattung von Vorschlägen in Fragen von Beschäftigung, Aus-und Weiterbildung mit besonderem Augenmerk auf die Belange Behinderter.Mitteilung von Mängel an Betriebsrat; Betriebsinhaber und an zum Zwecke des ArbeitnehmerInnenschutzes geschaffener Stellen und Mitwirkung an Beseitigung gemeldeter Mängel
Nach den Artikel 2 §§1 und 4 des BEinstG sind alle Betriebe mit mehr als 25 (Ausnahmen für bestimmte Branchen: mehr als 40) Beschäftigten zur Einstellung mindestens eines begünstigten Behinderten verpflichtet.Behindertenvertrauenspersonen genießen denselben Kündigungsschutz wie Betriebsräte.Behindertenvertrauenspersonen werden für vier Jahre bestimmt bzw. gewählt.Zu beachten sind die Bestimmungen bezüglich Konzern- und Zentralbehindertenvertrauensperson (BEeinstG §22a Abs. 11ff)
AS - 11
Die Beauftragten
Brandschutzbeauftragter und BrandschutzwartAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 25 BGBl. 450/1994 idjgF: ASchG, § 25 BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSB, § 43 und 45 BGBl. 368/98 idjgF; AStV TRVB Richtlinien
Achtung: Landesgesetze beachten!
Alle Organisationen, in denen auf Grund von einschlägigen Gefährdungen Brandgefahr besteht und durch Bescheidfestlegungen der entsprechenden Aufsichtsbehörden ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson vorgeschrieben wird. Die Behörde kann bei Bedarf zusätzlich dieBestellung von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorschreiben.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Brandschutzbeauftragter: Mindestens 16-stündige Ausbildung nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder BrandverhütungsstellenBrandschutzwart:Mindestens 6-stündige Ausbildung in einer Schulungseinrichtung oder betriebsbezogen vom BrandschutzbeauftragtenDer Brandschutzwart unterstützt den Brandschutzbeauftragten
Allgemeine Leitlinie für die Ausbildung: TRVB O 117 Achtung: In Landesgesetzen kann die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten und zum Brandschutzwart recht unterschiedlich geregelt sein.
Brandschutzbeauftragter: Erstellen einer Brandschutzordnung mit jährlicher Überprüfung Führen eines Brandschutzbuches Brandalarm – und Räumungsübungen mindestens einmal jährlich Durchführen von Unterweisungen im Umgang mit Löschhilfen Information über das Verhalten im Brandfall Durchführen von Eigenkontrollen Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und
erweiterten Löschhilfe Evakuierung der Arbeitsstätten Vorbereiten eines allfälligen Feuerwehreinsatzes
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei der Erarbeitung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
Mitwirken bei Besichtigungen/Begehungen -> Feuerbeschau Berichterstattung an Arbeitgeber/Dienststellenleiter Auswahl und Beschaffung von persönlichen Schutzausrüstungen
Die Organisation der Brandschutzes Ist entsprechend Verfassungsrecht der Republik Österreich den Ländern zugeordnet.z.B. Kärntner Feuerwehrgesetz, §11 K-FWG, LGBl.Nr. 85/2013 „In Betrieben mit mehr als 50 Dienstnehmern und in brandgefährdeten Betrieben ist unabhängig davon, ob eine Betriebsfeuerwehr besteht, durch denBetriebsinhaber ein geeigneter Brandschutzbeauftragter und sein Stellvertreterzu bestellen. Der Brandschutzbeauftragte hat alles vorzukehren, was der Brandschutzverhütung und der Brandschutzbekämpfung dient.“
AS - 12
Die Beauftragten
BrandschutzgruppeAlternative Bezeichnungen: Mitglieder und Ersatzmitglieder
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§ 25 BGBl. 450/1994 idjgF: ASchG, § 25 BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSB, § 44 BGBl. 368/98 idjgF; AStV TRVB-Richtlinien
Achtung: Landesgesetze beachten!
AStV: Wenn es über § 43 AStV hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Arbeitner/innen erforderlich, hat die Behörde zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke (Anzahl) und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Für alle Mitglieder der Brandschutzgruppe und deren Ersatzmitglieder gilt: Mindestens 12-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des
Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen.
Sie müssen mit den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten auf Grund des Brandschutzplanes (TRVB O 121) vertraut gemacht werden.
Allgemeine Leitlinie für die Ausbildung: TRVB O 117Allgemeine Leitlinie für die Organisation: TRVB O 119 Achtung: In Landesgesetzen kann die Ausbildung für Brandschutzgruppen recht unterschiedlich geregelt sein.
Unterstützung des Brandschutzbeauftragter insbesondere bei: Evakuierung von Arbeitsstätten Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und
erweiterten Löschhilfe Vorbereiten eines allfälligen Feuerwehreinsatzes
Durchführen einer Brandschutzübung mindestens einmal vierteljährlich. Einsätze gelten als Übungen. Eintragung der Einsätze und Übungen in das Brandschutzbuch.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Meldung bei Missständen Mitarbeit bei Verbesserungsmaßnahmen Mitarbeit bei Eigenkontrollen
Die Organisation der Brandschutzes ist entsprechend Verfassungsrecht der Republik Österreich den Ländern zugeordnet. Daher sind immer auch die rechtlichen Bestimmungen der entsprechenden Länder zu berücksichtigen.
AS - 13
Die Beauftragten
Evakierungsbeauftragter Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§ 25 Abs. 4 BGBl. 450/1994 idjgF: ASchG, § 25 Abs. 4 BGBl. I 70/1999 idjgF; B-BSB, § 44a BGBl 324/2014; AStV, Arbeitsstättenverordnung
Alle Organisationen, in denen weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe vorgeschrieben sind.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Keine Qualifikationsanforderungen festgelegt
Der Arbeitgeber hat für die Ernennung und Unterweisung Sorge zu tragen.
Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren, im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der
Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist
typische Zusatzaufgaben Kommentar
ErsthelferMitglied in der BrandschutzgruppeMitglied der Löschhilfe
0049 oder ÖNORM M 3000Die Bestellung von Personen, die für Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer/innen zuständig sind, befreit die Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Verantwortung nach § 25 Abs. 1 bis 3 ASchG.
AS - 14
Die Beauftragten
Erst-Helfer/innenAlternative Bezeichnungen: Sanitäter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 26 BGBl. 450/94 idjgF, ASchG,
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 26 BGBl. I 70/1999, B-BSG Bundes-Bedienstetenschutzgesetz § 40 BGBl. 368/1998 idF BGBl. II 324/2014, AStV,
Arbeitsstättenverordnung § 31 BGBl. II 13/2007, BauV, Bauarbeiterschutzverordnung
Ersthelfer/innen sind von allen Organisationen zu bestellen, die demGeltungsbereich des ASchG oder des B-BSG zugeordnet sind undregelmäßig und gleichzeitig mindestens als 5 ArbeitnehmerInnenbeschäftigen..
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen § 40 AStV
mindestens 16 stündige Ausbildung nach Lehrplänen des Roten Kreuzes gleichwertige Ausbildungen werden anerkannt z.B. Bundesheer
alle 4 Jahre eine mindestens 8-stündige Erste-Hilfe-Auffrischungoder alle 2 Jahre jeweils 4 Stunden
Leistung von Erster Hilfe im Bedarfsfall Alarmieren der Hilfsdienste Erstinformation über Unfallgeschehen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Versorgen und Überwachen der Erste Hilfe Einrichtungen Mitarbeit bei der Evaluierung von Arbeitsplätzen, Arbeitsmitteln
und Arbeitsstoffen Mitarbeit bei der Erstellung von Anleitungen zur Ersten Hilfe
Günstigerweise ist neben jeder Ersten Hilfe Einrichtung eine Liste mitden Ersthelfer/innen und deren Telefonnummer auszuhängen.
i50049 oder ÖNORM M 3000Die Anzahl der erforderlichen Ersthelfer/innen ist von der Anzahl der ArbeitnehmerInnen und vom Gefährdungspotenzial der Arbeitsstätte abhängig.Allgemeine Arbeitsstätten:1 bis 19 ArbeitnehmerInnen 1 Ersthelfer/inAlle weiteren 10 ArbeitnehmerInnen 1 zusätzliche(r) Ersthelfer/inBüroähnliche Arbeitsstätten:1 bis 29 ArbeitnehmerInnen 1 Ersthelfer/inalle weiteren 20 ArbeitnehmerInnen 1 zusätzliche(r) Ersthelfer/in
AS - 15
Die Beauftragten
Evaluierungsbeauftragter Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
Leitfaden AUVA M 040Gefahrenermittlung: Evaluierung
Als rechtliche Grundlage wird im Leitfaden der AUVA das ASchG zitiert. Das B-BSG ist in der AUVA M 040 nicht erwähnt.
Ein sog. „freiwilliger“ Beauftragter ohne rechtliche Grundlage nach Empfehlung der AUVA. Jede Organisation kann selbst entscheiden, ob sie diesem Vorschlag folgen will.
Alle Organisationen, die in den Geltungsbereich des ASchG fallen. Die Ermittlung und Beurteilung von Gefahren mit der Festlegung von Maßnahmen (Evaluierung) ist rechtlich verpflichtend vorgeschrieben. Eine verantwortliche Person dazu wird jedoch nicht definiert und bleibt somit in der Verantwortung des Arbeitgebers/Dienststellenleiters.Zur Unterstützung des Arbeitgebers schlägt die AUVA einen „Evaluierungsbeauftragten“ vor.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Leitfaden AUVA M 040: keine besonderen vorgesehen
Eine fundamendierte Ausbildung als Arbeits- und Gesundheitsschutzmanager nach EOQ-Ausbildungsrichtlinien oder als Sicherheitsfachkraft nach der SFK-VO ist zu empfehlen.
Festlegen der Evaluierungsbereiche Schulung der Bereichsverantwortlichen über Grundsätze, Sinn und Art der Durchführung der Evaluierung Erarbeiten von bereichs- oder arbeitsplatzspezifischen Checklisten als
Hilfestellung zur Gefahrenermittlung Punktuelle Überprüfung der Gefahrenermittlung, vor allem in
neuralgischen Bereichen Hilfestellung bei Gefahrenermittlung und Festlegung der Maßnahmen
Anlegen und Verwalten der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
typische Zusatzaufgaben KommentarKeine vorgesehen für den Evaluierungsbeauftragten
Die Gefahrenermittlung (und –beurteilung) vor Ort erfolgt in erster Linie durch den jeweiligen Bereichsverantwortlichen (Abteilungsleiter, Meister, Vorarbeiter) unter Einbeziehung der betroffenen Arbeitnehmer.
0049 oder ÖNORM M 3000Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner, Betriebsrat, Sicherheitsvertrauens-personen und ArbeitnehmerInnen sind in jedem Fall an der Evaluierung zu beteiligen.Der Begriff „Evaluierung“ ist rechtlich und normativ nicht definiert. Er hat sich jedoch allgemein eingebürgert für den rechtlichen Begriff „ Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und Festlegung der Maßnahmen“.
AS - 16
Die Beauftragten
fachkundige PersonAlternative Bezeichnungen: geeignete, fachkundige und dazu berechtigte Person für elektrische oder mechanische Überprüfungen
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichDiverse rechtliche Vorschriften schreiben die periodische Überprüfung von überwachungspflichtigen Einrichtungen vor z.B.: § 13 AStV; Sicherheitseinrichtungen und Alarmanlagen § 3 ESV; Starkstromanlagen im Sinne § 12.1.6 ÖVE-E5 § 79 BauV; kraftbetriebene und mechanische Leitern § 14 VbF; ortsfeste Betriebseinrichtungen zur Lagerung, Befüllung
und Entleerung von brennbaren Flüssigkeiten u.a.
Alle Organisationen, die überwachungspflichtige Einrichtungen (elektrisch und mechanisch) betreiben bzw. darüber verfügen. Es gibt praktisch kaum eine Organisation, die davon nicht betroffen ist.
Literatur dazu: Hackenauer, Nohava, Wirnsperger; Betriebliche Verpflichtungen aktiv managen, ISBN 3-200-00497-5, 2005Bezugsquelle: qualityaustria
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Als sog. „geeignete, fachkundige und dazu berechtigte Person“ wird im Regelfall ein fix angestellter Mitarbeiter der Organisation verstanden, der Kraft seiner Ausbildung in der Lage ist, den Zustand, die Sicherheitsaspekte und die Funktionstauglichkeit der überwachungspflichtigen Einrichtung zu überprüfen. Diese Anforderung ist im Regelfall durch eine einschlägige Meisterprüfung, einer Lehrabschlussprüfung im speziellen Fachbereich, einer einschlägigen Zusatzausbildung und einer betriebsspezifischen Erfahrung erfüllt.
Verwalten der überwachungspflichtigen Einrichtungen Sicherstellen der vorgeschriebenen Prüfungsintervalle Durchführen der wiederkehrenden Prüfungen Dokumentation der Prüfungsergebnisse inkl. der Mängelpunkte Einleiten von Maßnahmen beim Auftreten von Mängeln
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Überwachen der Einhaltung der Prüfintervalle Mitarbeit bei der § 82 b Überprüfung nach GeWO Führen von Betriebsbüchern (z.B. Betriebsbuch für Kräne) Führen von Karteikarten(z.B. Ketten nach ÖNORM M 9605) Zusammenarbeit mit dem Prüfmittelbeauftragten
Bei den Überprüfungsorganen ist prinzipiell zu unterscheiden zwischen der Eigenüberwachung durch eine „geeignete, fachkundige und dazu berechtigte Person“ und der Fremdüberwachung durch eine externe Stelle. Als externe Überwachungsstellen sind akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Zivilingenieure und Technische Büros sowie befugte Gewerbetreibende zugelassen. Die Details dazu sind im jeweiligen Gesetz/Verordnung geregelt. Anmerkung: Für die ESV wird eine Novellierung vorbereitet, die sich derzeit bereits in der Begutachtungsphase befindet. Darin wird eine sog. „E-Fachkraft“definiert. Sie entspricht im Wesentlichen der „geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Person“ im herkömmlichen Sinne.00
AS - 17
Die Beauftragten
SicherheitsberaterAlternative Bezeichnungen: Gefahrgutbeauftragter
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichBGBl. 145/1998 idjgF. Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBGBGBl.II Nr 303/1999 - Gefahrgutbeförderungsverordnung GGBVEuropäische Übereinkommen mit nationaler Gültigkeit:Gefahrguttransport auf der Straße ADRGefahrguttransport auf der Eisenbahn RIDGefahrguttransport auf Wasserstraßen ADN.
Ab 31. Dezember 1999 haben Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderunggefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mitdieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrerequalifizierte Personen mit deren Zustimmung als Sicherheitsberater für die Gefahrgut-beförderung (Gefahrgutbeauftragte) zu benennen. Gefährliche Güter sind z.B. radioaktive, brennbare oder explosive Stoffe, Chemikalien,gefährliche Abfälle nach AWG usw. (genaue Definitionen siehe ADR, RID und ADN).
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen §§ 1 bis 14 GGBV, Ausbildung der GefahrgutbeauftragtenErstschulungen: Die Schulungen müssen umfassen 1. einen allgemeinen Teil, in welchem die erforderlichen Kenntnisse für alle Gefahrgutbeauftragten vermittelt werden, die der Schulungspflicht gemäß § 11 Abs. 5 GGBG unterliegen, und 2. einen oder mehrere besondere Teile, in denen die jeweils erforderlichen Kenntnisse für den Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr vermittelt werden.32 plus 10 UEFortbildungsschulungen: Die Kenntnisse der Gefahrgutbeauftragten zu vertiefen, 2. die Kenntnisse – insbesondere hinsichtlich Änderungen des Gefahrguttransportrechts – auf den aktuellen Stand zu bringen und 3. neue technische, rechtliche und die gefährlichen Güter betreffende Entwicklungen zu behandeln.16 plus 5 UE
§ 11 Abs. 7 GGBG, §§ 2 und 3 GGBV Schulungsveranstalter müssen anerkannt sein; Anerkennung mittels Bescheid durch den Landeshauptmann.
§ 11 GGBG schreibt definitiv die Einsetzung eines Sicherheitsberaters vor. DieBestellung erfolgt auf fünf Jahre. Die Zustimmung Des Beauftragten ist erforderlich.Meldepflicht an die Behörde schriftlich und spätestens ein Monat nach Bestellung.Die Beauftragung eines externen Sicherheitsberaters ist zulässig.
Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung Erstellung eines Jahresberichts an die Unternehmensleitung (5 Jahre Aufzeichnungs-
pflicht) Überprüfung der Verfahren zur Identifizierung von beförderten gefährlichen Gütern Überprüfung des Anschaffungsvorganges von Beförderungsmitteln hinsichtlich spezifischer
Erfordernisse Kontrolle des verwendeten Materials zur Beförderung, Be- und Entladung gefährlicher
Güter Schulungen von Arbeitnehmern und Maßnahmen zur Aufklärung Überprüfung Vorhandensein ausreichender u. verständlicher Arbeitsanleitungen u.
Anweisungen Sofortmaßnahmen bei Zwischenfällen, schweren Verstößen oder Verhinderung Durchführung von Untersuchungen mit Berichterstellung von Unfällen, Zwischenfällen,
schweren Verstößen und Gefährdungen mit Maßnahmeneinleitung Berücksichtigung Rechtsvorschriften bei Auswahl u. Einsatz von Subunternehmen Überprüfungen zum Vorhandensein von mitzuführenden Papieren und Ausrüstungen Einführung von Verfahren zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Be- und Entladung
typische Zusatzaufgaben Kommentar Die Rechtsmaterie rund um die Gefahrgutbeförderung ist äußerst komplex, weil
europäische Vereinbarungen und Richtlinien z.B. ADR, RID, ADN und noch einigeweitere als mitgeltende Unterlagen Rechtsgültigkeit haben.
AS - 18
Die Beauftragten
GefahrgutlenkerAlternative Bezeichnungen: keinerechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
BGBl. 145/1998 idjgF. Gefahrgutbeförderungsgesetz, GGBGBGBl.II Nr 303/1999 - Gefahrgutbeförderungsverordnung GGBVEuropäische Übereinkommen mit nationaler Gültigkeit:Gefahrguttransport auf der Straße ADRGefahrguttransport auf der Eisenbahn RIDGefahrguttransport auf Wasserstraßen ADN.
§ 13 GGBG: Alle Unternehmen, deren Tätigkeiten die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Be- oder Entladen umfassen, ausschließlich qualifizierte Gefahrgutlenker einzusetzen. Gefährliche Güter sind z.B. radioaktive, brennbare oder explosive Stoffe, Chemikalien, gefährliche Abfälle nach AWG usw (genaue Definitionen siehe ADR, RID und ADN).
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
§ 14 GGBG: Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen besonders ausgebildet sein. Art, Dauer, Umfang und Inhalt der besonderen Ausbildung sowie die über deren erfolgreiche Absolvierung ausgestellte Bescheinigung müssen den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
§§ 15 bis 24 GGBV:
Erstschulungena) Basiskurs 18 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen b) Aufbaukurs Tank 12 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen c) Aufbaukurs Klasse 1 - 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungend) Aufbaukurs Klasse 7 - 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische ÜbungenAuffrischungsschulung 1 Tag, davon 1 UE Theorie je Aufbaukurs und 1 UE praktische Übungen.Die fachliche Qualifikation ist über eine Prüfung nachzuweisen.
Die Veranstalter für oben genannte Schulungen und Prüfungen müssen hiefür berechtigt sein. Die Berechtigung wird mittels Anerkennungsbescheid ausgesprochen.
§ 7 Abs. 3 GGBGAufgaben und Verantwortungen des Beförderers:Erteilen der erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung derBeförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sollen Vorschriftsmäßiges Anbringen der erforderlichen Gefahrenzettel an der Beförderungseinheitbzw deren Übergabe zur Anbringung
Aufgaben und Verantwortungen des Lenkers: Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur inBetrieb nehmen oder lenken, wenn er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung unterwiesen ist er die Voraussetzungen des § 14 (Ausbildung) erfüllt er sich davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit sowie die Ladung den
Vorschriften entsprechen die Aufschriften, Gefahrzettel, Tafeln und sonstigen Informationen vorschriftsmäßig
angebracht sind. Der Lenker hat bei der Beförderung die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände
mitzuführen. Bei Verlust Meldepflicht an die nächste Dienststelle des öffentlichenSicherheitsdienstes.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei der Evaluierung der Arbeitsplätze nach ASchG Meldepflicht für Beinaheunfälle
Verschärftes Alkoholverbot für Gefahrgutlenker: Alkoholgehalt im Blutes weniger als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder Alkoholgehalt in der Atemluft weniger als 0,05 mg/l
AS - 19
Die Beauftragten
GiftbeauftragterAlternative Bezeichnungen: Beauftragter für den Giftverkehr, Gifti
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 44 BGBl. I Nr. 53/1997 idF BGBl. Nr. 13/2006, Chemikaliengesetz 1996, ChemG
BGBl. 24/2001, Giftverordnung 2000
§ 2 Abs. 11 Z.1 ChemG: Betrifft alle Unternehmen, die sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen herstellen oder in Verkehr setzen (lagern, verkaufen, einführen in die EU etc.).Alle Unternehmen im Geltungsbereich §2 ChemG haben einen Giftbeauftragten und bei Bedarf auch Stellvertreter zu bestellen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
§ 42 Abs. 5 ChemG,Kenntnisse zur Sachkunde erforderlich
§ 4 Giftverordnung 2000Kenntnisse gelten als nachgewiesen durch den Abschluss von:einschlägigen Studienrichtungeneinschlägigen Höheren Lehranstalten Diplomstudium zum Hauptschullehrer Bereich ChemieFachschule für Chemie; Ausbildung im Lehrberuf Chemielabortechnik oder Chemieverfahrenstechnik Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst; Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik; Einschlägige Befähigungsnachweise oder Gewerbeberechtigungen
Der Giftbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften des ChemG und daraufberuhender Verwaltungsakte (z.B. Bescheide bez. Umgang mit Giften) von Giften zu überwachen.
Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren.
Der Beauftragte muss sachkundig im Sinne des § 42 Abs. 5, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Mitarbeit bei Behördenverfahren Tätigkeit als SFK oder SVP Erste Hilfe Beauftragter Mitarbeit bei der Evaluierung der Arbeitsstoffe nach ASchG REACH-Beauftragter
Der Giftbeauftragte hat seiner Bestellung nachweislich zuzustimmen. Die Haftung des Betriebsinhabers wird durch die Bestellung diesesBeauftragten nicht verändert. Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betriebwirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder derGeschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen,sofern er die Voraussetzungen erfüllt.
AS - 20
Die Beauftragten
LaserschutzbeauftragterAlternative Bezeichnung: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Qualifikationsanforderungen
Vorschrift der Berufsgenossenschaft für Elektro Textil Feinmechanik BGV B2 (zuvor VBG 93)EN 60825-1/2002IEC 825-1/1997DIN 207/2008DIN 208/2002
Die notwendige Qualifikation kann in 2-3 tägigen Seminaren erworben werden.
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen
Sicherheit von Laseranlagen der Klasse 3B und 4 Überwachung des Betriebs der Lasereinrichtung Unterstützung des Betriebsinhabers hinsichtlich des sicheren
Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei derErfüllung ihrer Aufgaben
Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung Mitarbeit beim Prüfung der Lasereinrichtung Mitwirkung bei der Unterweisung der Beschäftigten an
Lasereinrichtungen und in Laserbereichen über Gefahren und Schutzmaßnahmen.
die Information des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten über Mängel und Störungen an Lasereinrichtungen
innerbetriebliche Mitteilung und Untersuchung von Unfällen durch Laserstrahlung
Trotz fehlender definitiver gesetzlicher Verankerung ist die Nominierung eines Laserschutzbeauftragten bei Nutzung entsprechender Anlagen sinnvoll und als Stand der Technik zu sehen.
AS - 21
Die Beauftragten
Sprengbefugter SprengV Alternative Bezeichnungen: Schießbefugterrechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 3 Sprengarbeitenverordnung – SprengV BGBl. 358/2004§ 35 Schieß- und Sprengmittelgesetz BGBl. 196/1935§§ 62, 63 und 113 ASchG§ 6 (3) Fachkenntnisnachweis-Verordnung FK-V BGBl. 13/2007
Alle Unternehmen, die Sprengarbeiten ausführen oder Sprengmittelbeziehen§ 98 Abs. 1 ASchG: Meldung des Beauftragten an das zuständigeArbeitsinspektorat
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Fachkentnisnachweis-Verordnung mindestens 21 Jahre alt geistige und körperliche Eignung Nachweis der Fachkenntnisse Berufserfahrung Verlässlichkeit
Bezug von Spreng- und Zündmitteln Anschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln Befördern von Spreng- und Zündmitteln zur Verwendungsstelle Laden und Besetzen Fertigmachen zum Zünden und Abtun der Schüsse Durchführung besonderer Sprengarbeiten (Zusatzausbildung
erforderlich) Aufsicht über Sprenggehilfen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Unterweisung von Sprenggehilfen Führen von Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung
von Spreng- und Zündmitteln Mitarbeit bei der Evaluierung von Arbeitsplätzen Mitarbeit bei der Störfallanalyse nach StörfallV für gefahrgeneigte
Anlagen nach § 82a GewO
Der Sprengbefugte ist für den ordnungsgemäßen Bezug und die ordnungsgemäße Lagerung von Spreng- und Zündmitteln sowie die Durchführung der Sprengarbeiten zuständig Er ist verantwortlich für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen und für
Sachen und Personen außerhalb des Betriebsgeländes (in Zusammenhang mit den Sprengarbeiten)
Der Sprengbefugte ist in Ausübung seiner Verantwortungen entsprechend der Gesetzgebung seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden sondern straf- und zivilrechtlich voll eigenverantwortlich. Der Sprengbefugte unterscheidet sich damit wesentlich von anderen beauftragten, denen ausschließlich eine Beratungs-, Mitsprache- oder Informationsfunktion zugeteilt ist.
AS - 22
Die Beauftragten
StrahlenschutzbeauftragterAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und 7, § 10 Abs. 2 und 5 BGBl. 227/1969
idF BGBl. 657/1996, Strahlenschutzgesetz, StrSchG, BGBl. 47/1972, Strahlenschutzverordnung, StrSchV BGBl.117/1964, Atomhaftpflichtgesetz, AHG BGBl. 137/2004, Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz
Der Betrieb von Strahlenquellen unterliegt der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht. Im Genehmigungsbescheid wird der Strahlenschutzbeauftragte vorgeschrieben.
Alle Unternehmen und Prüfanstalten, die Strahlenquellen in Anwendung haben.Typische Beispiele: Durchstrahlungsprüfungen mittels Röntgenröhren oder Isotopen durch
Prüfanstalten Füllstandsüberwachungen mittels Isotopen Medizinische Röntgenprüfungen beim Arzt, Zahnarzt oder im
Krankenhaus
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
StrSchV Anlage 6 gemäß § 28 Abs 1 und 2: 34 StundenStrSchV Anlage 6 gemäß § 29: 30 StundenStrSchV Anlage 6 gemäß § 30 Abs 1: 60 Stunden
§ 30 Abs 2: 120 StundenAusbildungsstellen sind: Forschungszentrum Seibersdorf, diverse WIFI’s
Anwesenheit während des Betriebes einer Strahlenquelle Belehrung der im Strahlenbereich tätigen Personen Betreuung der strahlenexponierten Personen Festlegen der Schutzmaßnahmen Überwachungspflicht über die Einhaltung der Schutzmaßnahmen:
Ortsdosismessung, Personendosimetrie, ärztliche Kontrolle Aufzeichnungspflicht und Registrierung der Ergebnisse Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Meldepflicht an Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) Aufsicht bei Wartung und Mängelbehebung Erstellen eines Alarmplans (Strahlenschutz-Einsatzplan)
typische Zusatzaufgaben Kommentar Mitarbeit bei der Evaluierung der Arbeitsplätze nach §§4,5 ASchG Organisation von Behördengenehmigungen im speziellen Fall Mitarbeit als Sicherheitsvertrauensperson
Der Strahlenschutzbeauftragte gehört zum Kreis der beruflichstrahlenexponierten Personen. Die Aufgaben und Verantwortungen desStrahlenschutzbeauftragten im seinem Unternehmen sollten in einemDienstvertrag oder einer verbindlichen Stellenbeschreibung konkretisiertwerden.
AS - 23
Die Beauftragten
BEAUFTRAGTER DER OBERSTEN LEITUNG - QUALITÄT...................................................................................................................2
BEAUFTRAGTER CE-KENNZEICHNUNG................................................................................................................................................3
UNABHÄNGIGER ABNAHMEBEAUFTRAGTER......................................................................................................................................4
INTERNER QUALITÄTSAUDITOR ............................................................................................................................................................5
KLEBEAUFSICHTSPERSONAL................................................................................................................................................................6
PRÜFER ZFP STUFE 1 UND 2 (ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNGEN)................................................................................................7
PRÜFER ZFP STUFE 3 (FÜR ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNGEN)....................................................................................................8
SCHWEISSAUFSICHTSPERSON SAP......................................................................................................................................................9
SCHWEISSER UND BEDIENER...............................................................................................................................................................10
Q - 1
Die Beauftragten
Beauftragter der obersten Leitung - QualitätAlternative Bezeichnungen: Qualitätsbeauftragter, Qualitätsmanager, Leiter Qualitätsstelle, usw.
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 9001:2008 Kap. 5.5.2 ISO 9004: 2000 Kap. 5.5.2Neu ab September 2015 mit Übergangsfrist bis September 2018
ISO 9001:2015 Kap. 5.3
Alle Organisationen, die ein normkonformes Qualitätsmanagementsystemnach ISO 9001 betreiben und zertifizieren wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen benanntes Leitungsmitglied der obersten Leitung unabhängig von anderen Verantwortungen
Die ISO 9001 stellt keine besonderen Qualitätsanforderungen an den Beauftragten. Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema für den Beauftragten drei Stufen: Qualitätsbeauftragter, Qualitätsmanager und Qualitätsauditor. Die entsprechenden Zertifikate können bei akkreditierten Personenzertifizierungsstellen erworben werden.
sicherstellen, dass die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Prozesse eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden
der obersten Leitung über die Leistung des Qualitätsmanagementsystems und jegliche Notwendigkeit für Verbesserungen zu berichten
die Förderung des Bewusstseins über die Kundenanforderungen in der gesamten Organisation sicherstellen
typische Zusatzaufgaben Kommentar Zuständig für die Systemdokumentation Qualität Zuständig für den KVP Qualität Zuständig für die Prüfabteilungen in der Organisation Auswerten und Berichten von Qualitätsdaten Schulungen zum Thema Qualität, Qualitätssicherung und
Qualitätsmanagement Organisieren von Zertifizierungen und Produktzulassungen Mitarbeit im Management-Review
Es existieren unterschiedliche Auffassungen über die hierarchische Eingliederung des Beauftragten in die Organisation. Die ISO 9001 versteht darunter eine Person, die mit dem Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Systems beauftragt wurde. Darunter wird die operative Beschäftigung mit diesem Thema verstanden. Eine weitere Auffassung fordert, dass der Beauftragte definitiv der obersten Leitung angehören muss (z.B. Vorstand in einer AG oder Geschäftsführer in einer GmbH). Neu:Die neue ISO 9001:2015 definiert diesen Beauftragten nicht mehr. Sie fordert vielmehr, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen imQualitätsmanagement festgelegt und in der Organisation kommuniziert sind (Kap. 5.3). In der Übergangszeit von SEP2015 bis SEP2018 sind beide Anforderungen parallel gültig.
Q - 2
Die Beauftragten
Beauftragter CE-KennzeichnungAlternative Bezeichnungen: Zeichnungsberechtigter CE- Konformitätserklärung/Leistungserklärung, WPK-Verantwortlicher
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zur CE-Kennzeichnung von Produkten mit mitgeltenden harmonisierten Normen
EU-Richtlinien und EU-Verordnungen einige Beispiele:Bauprodukteverordnung, TSI-Verordnungen, Maschinenrichtlinie, Seilbahnrichtlinie, Druckgeräterichtlinie, medizinische Implantate, Spielzeugrichtlinie, Elektromagnetische Verträglichkeit, Niederspannungsrichtlinie, usw.
Alle herstellenden Unternehmen, die Konformitätserklärungen oderLeistungserklärungen für ihre in EU-Richtlinien oder EU-Verordnungengeregelten Produkte (gesetzlich geregelter Bereich) ausstellen müssen.Dies betrifft den in der EU gesetzlich geregelten Bereich mit der CE-Kennzeichnung von Produkten. CE gekennzeichnete Produkte erfüllen die Anforderungen ausharmonisierten Normen an Produkte bezüglich der Sicherheits-anforderungen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
keine besonderen vorgesehen
Der Beauftragte wird firmenintern ernannt. Möglichkeiten für die Ernennung gibt es viele z.B. firmeninterne Ernennungsschreiben oder der entsprechende Passus in der Stellenbeschreibung.
Organisieren und Durchführen der Konformitätsbewertungsverfahren Unterzeichnet die Konformitätserklärungen/ Leistungserklärungen Bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben in der
Konformitätserklärung oder Leistungserklärung
typische Zusatzaufgaben Kommentar Organisieren und/oder Durchführen der Konformitäts-
bewertungsverfahren Verfolgen der EU-Richtlinien und EU-Verordnungen und den
daraus abgeleiteten nationalen rechtlichen Vorschriften Verwalten der einschlägigen Produktnormen (Stand der Technik) Aufbewahren der Dokumentation Organisieren von unabhängigen Drittparteienprüfungen mit
benannten Stellen Abwickeln von Gewährleistungen und Reklamationen Durchführen von Untersuchungen und Schadensanalysen Stellt die CE-Kennzeichnung aus
der ÖNORM M 3000In der Praxis werden viele Varianten für diesen Beauftragten vorgefunden. Dies hängt von der jeweiligen EU-Richtlinie oder EU-Verordnung ab.
Häufig wird dem Qualitätsbeauftragten (Qualitätsstellenleiter) diese Funktion übertragen. Aber auch Prokuristen vorwiegend aus dem technischen Bereich z.B. dem Entwicklungsleiter oder dem Produktmanager wird diese Rolle zugeordnet. Auch die Personalunion mit dem unabhängigen Abnahmebeauftragten nach EN 10204 ist durchaus möglich und auch üblich.
Q - 3
Die Beauftragten
unabhängiger AbnahmebeauftragterAlternative Bezeichnungen: neutraler Werksachverständiger (alte Bezeichnung)
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
EN 10204:2004Metallische Erzeugnisse – Arten von Prüfbescheinigungen
Alle herstellenden Unternehmen, die Bescheinigungen überSpezifikationsmerkmale ihrer Produkte ausstellen. DerHauptanwendungsbereich sind Materialbescheinigungen in dermetallverarbeitenden Industrie. Die Systematik der Bescheinigungen kannjedoch für alle Produkte angewendet werden.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
keine besonderen vorgesehen unabhängig von der Fertigungsabteilung
Der unabhängige Abnahmebeauftragte wird firmenintern ernannt. Möglichkeiten für die Ernennung gibt es viele z.B. firmeninterne Ernennungsschreiben oder der entsprechende Passus in der Stellenbeschreibung
Unterzeichnet die Abnahmeprüfzeugnisse 3.1 und 3.2 3.1 alleine 3.2 zusammen mit einem Abnahmebeauftragten des Bestellers oder
einem in amtlichen Vorschriften genannten Abnahmebeauftragten Bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Prüfergebnisse und
damit der Spezifikationsmerkmale Überwacht die Durchführung der Probenahme und der Prüfungen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Umstempelberechtigter; stellt sicher, dass beim Aufteilen von Chargen die Chargenidentifikation und -Chargenrückverfolgbarkeiterhalten bleibt.
Leiter der Prüfabteilung oder der Qualitätsstelle des Herstellers interner Auditor für spezielle Fachbereiche in der Herstellung Abwickeln von Gewährleistungen und Reklamationen Durchführen von Untersuchungen und Schadensanalysen
50049 oder ÖNORM M 3000Die EN 10204 regelt die Arten der Bescheinigungen und nicht die Spezifikationsmerkmale. Diese sind in den Produktnormen zu finden. Ein Prüfprotokoll auf der Grundlage der EN 10204 liefert ein hohes Vertrauen in die Richtigkeit der Produkteigenschaften. Die EN 10204 richtet sich an die metallischen Erzeugnisse. Sie kann jedoch genauso gut auch für viele andere Produkte verwendet werden wie z.B. chemische Analysenzertifikate oder Prüfprotokolle für zerstörungsfreie Prüfungen.Eine Bescheinigung auf der normativen Grundlage der EN 10204 liefert eine wertvolles Werkzeug für die Überbrückung der Schnittstelle Auftraggeber<->Lieferant.
Q - 4
Die Beauftragten
interner Qualitätsauditor Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 19011 ISO/DIS 9000:2014 ISO 9001:2015 Kap. 9.2 ISO/IEC 17020, ISO/IEC 17021, ISO/IEC 17024, ISO/IEC 17025 ISO/IEC 17065
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Qualitätsmanagementsystemnach ISO 9001 betreiben wollen.Alle Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nachAkkreditierungsgesetz und den einschlägigen AnforderungsnormenISO/IEC 17020, ISO/IEC 17021, ISO/IEC 17024 und ISO/IEC 17065
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Die ISO 19011 Kap 7 unterscheidet zwischen Auditor und AuditteamleiterGefordert wird die Kompetenz von Auditoren: Persönliches Verhalten Wissen und Fertigkeiten
Anmerkung: Die ISO 19011 wechselt von der qualifikations-orientierten zur kompetenzorientierten Vorgangsweise.
Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema den Qualitäts-auditor. Einschlägige Ausbildungsstellen orientieren sich an diesemSchema und richten eine Personenzertifizierungsstelle ein undstellen Zertifikate aus. Zertifikate von einschlägig akkreditiertenPersonenzertifizierungsstellen verfügen über eine internationaleAnerkennung.
Auditor Planung Audits und Erstellen von Auditplänen Führt interne Audits durch Führt alle Auditaufzeichnungen (objektive Nachweise) Formuliert Auditfeststellungen (Nichtkonformitäten) und überwacht deren
Erledigung Erstellen von AuditberichtenZusätzlich für den Auditteamleiter Erarbeiten von Auditprogrammen Führt, leitet und lenkt Auditteams Führt Eröffnungs- und Schlussgespräche durch
typische Zusatzaufgaben KommentarFür Teamleiter: Hilfestellung bei Konflikten Berichterstattung an die oberste Leitung Ausbildung und Auswahl von internen Auditoren Liefert zusammengefasste Auditergebnisse als Input in das
Managementreview Durchführen von Lieferantenaudits Bewertung von Auditoren (Kompetenzbewertung)
Es ist eine Umstellung von der qualifikationsorientierten Vorgangsweise zurkompetenzorientierten vorgesehen. Damit wird die Sichtweise grundlegendgeändert und die Kompetenzbewertung der Auditoren rückt in den Vordergrund. Jede Organisation, die ein Auditwesen betreibt muss sich nun festlegen, wie diese Kompetenzbewertung durchführen ist. Die einschlägigen Normen lassen dazu alle Freiräume offen.
Q - 5
Die Beauftragten
KlebeaufsichtspersonalAlternative Bezeichnungen: Klebefachkraft, Klebefachingenieur, European Adhesive Engineer
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
DIN 6701-2 Richtlinien DVS® 3310 und 3311
Alle herstellenden Unternehmen, die Produkte mit einer Klebetechnikherstellen. Der Hauptanwendungsbereich sind Fahrzeuge auf der Straßeund auf der Schiene, Flugzeuge aller Art usw.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Nach den Richtlinien des EWF sind drei Qualifikationsstufen vorgesehen: Europäischer Klebepraktiker EAB nach EWF Doc 515-01 Europäische Klebefachkraft EAS nach EWF Doc 516-01 Europäischer Klebeingenieur EAE nach EWF Doc 517-01
Ausbildungen, Qualifizierungsprüfungen und Zertifizierungen werdenangeboten vom OFI Technologie & Innovation GmbH in Wien. Als Abschluss wird ein EWF Diplom ausgestellt.
Überprüfung der Anforderungen und technische Überprüfung Planen, Qualifizieren und Überwachen von Klebeverfahren Überwachen von Untervergaben Überwachung des Klebepersonals Auswahl und Überwachung der Einrichtungen Fertigungsplanung Überwachung und Prüfung vor, während und nach dem Kleben Fehlermanagement und Korrekturmaßnahmen Kalibrierung und Validierung Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Qualitätsberichte
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Unabhängiger Abnahmebeauftragter nach EN 10204 Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftragten
50049 oder ÖNORM M 3000Die Klebtechnik (KT) ist in der Lage Metalle, Faserverbundkunststoffe, Legierungen oder Keramiken zu leistungsfähigen Verbundsystemen zu fügen. Zudem lassen sich durch den Klebstoff über das bloße Verbinden hinaus etwa Schwingungsdämpfung, Abdichtfunktionen und Korrosionsschutz integrieren. Die Klebetechnik wird in der industriellen Fertigung immer wichtiger. Damit wird der Klebefachkraft immer mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist zu erwarten, dass eine ähnliche Vorgangsweise entwickeln wird wie für die Schweißaufsichtspersonen.
Q - 6
Die Beauftragten
Prüfer ZFP Stufe 1 und 2 (zerstörungsfreie Prüfungen)Alternative Bezeichnungen: ZFP-Prüfer, NDT Prüfpersonal,
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 9712, ÖNORM M 3041, ÖNORM M 3042 ISO 9001:2015, ISO 38342 EN 1090, EN 15085-2, UIV 960 V, EN 4179/NAS 410 Druckgeräterichtlinie und Druckgeräteverordnung ISO/IEC 17020 und ISO/IEC 17025
Alle Organisationen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen undein normkonformes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 und/oder ISO3834 betreiben wollen. Alle Organisationen, die Produkte nach harmonisierten Normen mit CE-Kennzeichnung herstellen, die mittels zerstörungsfreier Prüfungen geprüftwerden müssenAlle Prüf- und Inspektionsstellen entsprechend Akkreditierungsgesetz, derenAkkreditierungsumfang zerstörungsfreie Prüfungen enthält.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ISO 9712 Stufe 1, 2 Mindestausbildungszeiten je nach Verfahren Mindestanforderungen an Erfahrungszeiten je nach Verfahren Anforderungen an die Sehfähigkeit Allgemeine Prüfung über Grundwissen Spezielle Prüfung über Wissen zum jeweiligen Verfahren Praktische PrüfungNach Erfüllung aller Anforderungen werden Zertifikate von akkreditiertenPersonenzertifizierungsstellen. Zusätzlich ist eine Prüferautorisierung durch den Arbeitgeber erforderlich.
Stufe 2: Erarbeitet Prüfanweisungen auf der Basis von vorgegebenen Prüfnormen
und sonstigen Spezifikationen Bewertet die Prüfergebnisse der Stufe 1 Prüfer auf Erfüllung oder
Nichterfüllung von vorgegebenen Spezifikationen Stufe 1: Führt Prüfungen nach Prüfanweisungen durch und dokumentiert die
Ergebnisse
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Durchführung von weiteren Prüfverfahren z.B. mechanisch technologische Prüfungen oder Maßprüfungen
50049 oder ÖNORM M 3000Die Prüfverfahren im Fachbereich der ZfP sind in der ISO 9712 dezitiertaufgelistet. Um zerstörungsfreie Prüfungen kompetent und nach dem Stand der Technikdurchführen zu können, sind Personalqualifikationen mit internationalerAnerkennung erforderlich. In Österreich stellt die ÖGfZP als akkreditierte PersonenzertifizierungsstelleZertifikate mit internationaler Anerkennung aus
Q - 7
Die Beauftragten
Prüfer ZFP Stufe 3 (für zerstörungsfreie Prüfungen)Alternative Bezeichnungen: ZFP-Prüfer, NDT Prüfpersonal, ZFP-Guru
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 9712, ÖNORM M 3041, ÖNORM M 3042 ISO 9001:2015, ISO 3834 EN 1090, EN 15085-2, UIV 960 V, EN 4179/NAS 410 Druchgeräterichtlinie und Druckgeräteverordnung Akkreditierungsgesetz ISO/IEC 17020 und ISO/IEC 17025
Alle Organisationen, die zerstörungsfreie Prüfungen durchführen undein normkonformes Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001, und/oderISO 3834 betreiben wollen. Alle Organisationen, die Produkte nach harmonisierten Normen mit CE-Kennzeichnung herstellen, die mittels zerstörungsfreier Prüfungen geprüftwerden müssen.Alle akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen, deren Akkreditierungsumfangzerstörungsfreie Prüfungen enthält.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ISO 9712 Qualifikationsstufe 3 Mindestausbildungszeiten je nach Verfahren Mindestanforderungen an Erfahrungszeiten je nach Verfahren Anforderungen an die Sehfähigkeit Allgemeine Prüfung über Grundwissen Spezielle Prüfung über Wissen zum jeweiligen Verfahren Praktische PrüfungNach Erfüllung aller Anforderungen werden Zertifikate von akkreditiertenPersonenzertifizierungsstellen ausgestellt. Zusätzlich ist eine Prüferautorisierung durch den Arbeitgeber erforderlich.
Leitet die ZFP-Prüforganisation Organisiert die Ausbildung, Qualifizierung und Zertifizierung des
Prüfpersonals Überwacht die Aufrechterhaltung der Qualifikationen Ernennt bzw. autorisiert das Prüfpersonal für ZFP-Verfahren,
Industriesektoren und sonstige spezifische Bereiche Überwacht die Tätigkeiten und Ergebnisse der Prüfer der Stufe 1 und 2 Überwacht die Erstellung und Freigabe von Prüfanweisungen und
Prüfberichten Höchste firmeninterne Instanz bei Entscheidungen in Grenzfällen
typische Zusatzaufgaben Kommentar Erstellt und unterzeichnet Prüfberichte und Bescheinigungen Unabhängiger Abnahmebeauftragter nach EN 10204 für
zerstörungsfreie Prüfungen Schlüsselperson (Zeichnungsberechtigter) in akkreditierten Prüf- und
Inspektionsstellen Qualitätsbeauftragter in einem Qualitätsmanagementsystem nach
ISO 9001
Die Leitung einer ZFP-Prüforganisation sollte in den Händen einer fachkompetenten Person liegen. Dafür ist der Prüfer der Stufe 3 vorgesehen.Der Prüfer der Stufe wird jedoch von den einschlägigen Normen nicht explizit gefordert. So schreibt z.B. die EN 1090 für die Prüfdurchführungen die Qualifikationsstufe 2 vor. Eine Qualifikation in der Stufe 3 wird nicht explizit gefordert.Im amerikanischen System wird dem Stufe 3 Prüfer eine wesentlich höhere Bedeutung beigemessen als in Europa. Dies ist wichtig für alle Organisationen,die in. amerikanisch. dominierte Märkte liefern. In Österreich stellt die ÖGfZP als akkreditierte Personenzertifizierungsstelle Zertifikate mit internationaler Anerkennung aus.
Q - 8
Die Beauftragten
Schweißaufsichtsperson SAPAlternative Bezeichnungen: Schweißtechnologe, Schweißfachingenieur, Schweißfachmann
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
ISO 3834-2 Kap. 7.3 EN 1090-1, EN 1090-2, EN 1090-3 EN 15085-2 Druckgeräterichtlinie und Druckgeräteverordnung ÖNORM M 7812 ISO 14731
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Qualitätsmanagementsystemnach ISO 3834 bzw. den entsprechenden Branchenstandards betreiben wollen Stahlbau EN 1090, ÖNORM M 7812 Bahnanwendungen EN 15085-2 Drückgeräte für Deutschland AD-Merkblatt HP/0 Druckgeräte für Österreich Kesselgesetz BGBl 211/92 idjgF und
Druckgeräteverordnung usw.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Drei Stufen der Ausbildung nach IIW- bzw. EWF-Richtlinien Doc. IAB-002-2000/EWF 409 (IWE/EWE) Doc. IAB-003-2000/EWF 410 (IWT/EWT) Doc. IAB-004-2000/EWF 411 (IWS/EWS)
Ausbildungen werden angeboten von sog. Authorized Bodies (AB), die vom IIW überprüft und zugelassen werden. In Österreich ist der AB die SZA-Schweißtechnische Zentralanstalt. In den WIFI´s werden ebenfalls Schweißaufsichtspersonen ausgebildet. Die WIFI´s agieren in diesem Fall als Außenstellen der SZA.
Nach ISO 14731 Überprüfung der Anforderungen und technische Überprüfung Planen, Qualifizieren und Überwachen von Schweißverfahren Überwachen von Untervergaben Überwachung des Schweißpersonals Auswahl und Überwachung der Einrichtungen Fertigungsplanung Überwachung und Prüfung vor, während und nach dem Schweißen Wärmebehandlungen Fehlermanagement und Korrekturmaßnahmen Kalibrierung und Validierung Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit Qualitätsberichte
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Erstellen und Betreiben eines schweißtechnischen Qualitätssicherungssystems
Zusammenarbeit mit dem Qualitätsbeauftragten Organisieren von Zertifizierungen und Zulassungen Unabhängiger Abnahmebeauftragter nach EN 10204
Die ISO 3834 kann alleine stehend oder in Kombination mit der ISO 9001 betrieben werden. Eine integrierte Bewirtschaftung schafft Synergien und fördert die Effizienz im Betreiben von Managementsystemen.Die ISO 3834 ist in der Lage, eine grundlegende Basis für alle Branchensysteme darzustellen.
Q - 9
Die Beauftragten
Schweißer und BedienerAlternative Bezeichnungen: Schweißpersonalrechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
ISO 3834 ONORM M 7812 Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Druckgeräteverordnung DGVO EN 15085-2 EN 1090
Alle Organisationen, die Schweißarbeiten durchführen und dem Stand derTechnik entsprechen wollen. Betrifft vor allem die Produktion von:
Druckgeräten Eisenbahnen und Eisenbahnkomponenten Stahlbau
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ISO 9606-1 Stahl ISO 9606-1 Aluminium ISO 9606-ff Erweiterungen auf weitere Werkstoffe ISO 17660 1 und 2: Betonstahlschweißen ISO 14732 Bediener von automatisierten Schweißeinrichtungen
Personenzertifizierungsstellen in Österreich: bfi.CERT, gbd CERT GmbH, SteelCERT GmbH,
SZA Schweißtechnische Zentralanstalt, TÜV Austria Services GmbH, TÜV Austria SZA Österreich, WIFI Zertifizierungsstelle
Erstprüfstellen nach Druckgeräterichtlinie 97/23/EG Art. 13 bzw.§21 Druckgeräteverordnung BGBl. II Nr. 336/2014
Durchführen von Schweißarbeiten
typische Zusatzaufgaben Kommentar Durchführen von Selbstprüfungen vor , während und nach dem
Schweißen Durchführen von ZFP-Prüfungen, wenn die entsprechende
Qualifikation vorhanden ist -> siehe Prüfer ZfP Durchführen von visuellen Schweißnahtprüfungen VTT
Die Entwicklungen auf dem Gebiet der Schweißtechnik führen dazu, dass immer mehr Schweißarbeiten auf automatisierten Anlagen durchgeführt werden. Dafür sieht die ISO 14732 die Bedienerqualifikation vor. Die Regelungen dazu sind noch vage und die Umsetzung dazu ebenso. Konkrete Vorgangsweisen dazu sollten erarbeitet werden und auf unterschiedlichen Anforderungen für Bediener und Einsteller Rücksicht nehmen.
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Q - 10
Die Beauftragten
BEAUFTRAGTER DER OBERSTEN LEITUNG - UMWELT 2
INTERNER UMWELTAUDITOR 3
BETRIEBSPRÜFER UMWELT 4
UMWELTGUTACHTER 5
ABFALLBEAUFTRAGTER 6
ABFALLRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER UND FACHKUNDIGE PERSON 7
ABWASSERBEAUFTRAGTER 8
WASSERMEISTER 9
ENERGIEDIENSTLEISTER NACH EEFFG 10
UM - 1
Die Beauftragten
Beauftragter der obersten Leitung - UmweltAlternative Bezeichnungen: Umweltbeauftragte(r)
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 14001:2004 Kap. 4.4.1 ISO 14004:2004 Kap. 4.4.1Neu ab September 2015 mit Übergangsfrist bis September 2018 ISO 14001:2015 Kap. 5.3
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Umweltmanagementsystemnach ISO 14001 betreiben wollen.
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Umweltmanagementsystem nach EMAS III betreiben wollen und eine Eintragung in das Standorteregister anstreben.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Bestellung einer(s) Beauftragten des Managements unabhängig von anderen Verantwortungen
Die ISO 14001 stellt keine besonderen Qualitätsanforderungen an den Umweltbeauftragten.
Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema für den Beauftragten drei Stufen: Umweltbeauftragter, Umweltmanager und UmweltauditorDie entsprechenden Zertifikate können bei akkreditierten Personenzertifizierungsstellen erworben werden.
sicherstellen, dass ein Umweltmanagementsystem in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser internationalen Norm eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird
berichten über die Leistung des Umweltmanagementsystems an das oberste Führungsgremium zur Bewertung, einschließlich Empfehlungen für Verbesserungen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Zuständig für die Systemdokumentation Umwelt Zuständig für den KVP Umwelt Auswerten und Berichten von Umweltdaten Schulungen zum Thema Umwelt, Umweltaspekte und
Umweltmanagement Mitarbeit im Management-Review
Es existieren unterschiedliche Auffassungen über die hierarchische Eingliederung des Beauftragten in die Organisation. Die ISO 14001 versteht darunter eine Person, die mit dem Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Systems beauftragt wurde. Eine weitere Auffassung fordert, dass der Beauftragte definitiv der oberstenLeitung angehören muss (z.B. Vorstand in einer AG oder Geschäftsführer in einer GmbH)Neu:Die neue ISO 14001:2015 definiert diesen Beauftragten nicht mehr. Sie fordert vielmehr, dass Verantwortlichkeiten und Befugnisse für relevante Rollen im Umweltmanagementsystem festgelegt und in der Organisation kommuniziert sind (Kap. 5.3). In der Übergangszeit von SEP2015 bis SEP2018 sind beide Anforderungen parallel gültig.
UM - 2
Die Beauftragten
interner Umweltauditor Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 19011 Kap. 7 ISO 14001:2015 Kap. 9.2 ISO 50001 Kap.
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Umweltmanagementsystemnach ISO 14001 betreiben wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Die ISO 19011 unterscheidet zwischen Auditor und AuditteamleiterGefordert wird die Kompetenz von Auditoren: Persönliches Verhalten Wissen und Fertigkeiten
Anmerkung: Die ISO 19011 Kap. 7 wechselt von der qualifikationsorientierten zur kompetenzorientierten Vorgangsweise.
Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema den Umweltauditor. Einschlägige Ausbildungsstellen orientieren sich nach diesem Schema und richten eine Personenzertifizierungsstelle ein und stellen Zertifikate aus. Zertifikate von einschlägig akkreditierten Personenzertifizierungsstellen verfügen über eine internationale Anerkennung.
Auditor Planung von Audits und Erstellung von Auditplänen führt interne Audits durch führt alle Auditaufzeichnungen (objektive Nachweise) formuliert Auditfeststellungen (Nichtkonformitäten) und überwacht deren
Erledigung Erstellen von Auditberichten
Zusätzlich für den Auditteamleiter Koordiniert die Auditprogramme Führt, leitet und lenkt Auditteams Leitet und führt Eröffnungs- und Schlussgespräche durch
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Hilfestellung bei Konflikten Berichterstattung an die oberste Leitung (-> Beauftragter in der
obersten Leitung) Ausbildung und Auswahl von internen Auditoren Liefert zusammengefasste Auditergebnisse als Input in das
Managementreview Bewertung von Auditoren
50049 oder ÖNORM M 3000Auditorenausbildungen, Qualifizierungen und Zertifizierungen nach der ISO 19011 erfolgen durch akkreditierte Personenzertifizierungsstellen.Für interne Auditoren kann nach eigenen Regelungen vorgegangen werden, die im Umweltmanagementsystem entsprechend dokumentiert sind.Die Einsetzung von internen Auditoren sollte über eine interne Ernennung erfolgen. Die kann erfolgen mit einer Stellenbeschreibung, eine gelenkte Namensliste, einem Ernennungsdekret usw.
UM - 3
Die Beauftragten
Betriebsprüfer Umwelt Alternative Bezeichnungen: Umweltbetriebsprüfer, interner Umweltauditor
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich EG 1221/2009; EMAS III Art. 9 EG 1221/2009; EMAS III Anhang I Umweltprüfung EG 1221/2009; EMAS III Anhang III Umweltbetriebsprüfung
Alle Organisationen, die ein regelkonformes Umweltmanagementsystemnach EMAS III betreiben wollen und eine Eintragung in dasStandorteregister anstreben.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Die EMAS III legt keine besonderen Anforderungen fest. Im Anhang II Kap.A. 4.1 werden recht allgemein formulierte Forderungen gestellt. Kenntnisse hinsichtlich der Sektoren und Bereiche
Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf einschlägige Umwelt- und Managementfragen
rechtliche Kenntnisse im entsprechende Fachbereich
Planung und Vorbereitung der ersten Umweltprüfung Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfungen Durchführen von Umweltprüfungen und Umweltbetriebsprüfungen Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der
Umweltprüfung und Umweltbetriebsprüfung Verfolgen von Folgemaßnahmen aus Nichtkonformitäten
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Umweltbeauftragter der Organisation Betreuung der Managementsystemdokumentation Erstellen von Umwelterklärungen Betreuung des Rechtsregisters Mitarbeit im Managementreview Zuständig für die interne und externe Umweltkommunikation Durchführen von Schulungen
50049 oder ÖNORM M 3000Im Regelfall wird die erste Umweltprüfung mit Unterstützung durch eine externe Beratungsstelle durchgeführt.
Der Betriebsprüfer Umwelt führt im Wesentlichen die Tätigkeit eines internen Auditors für den Umweltbereich aus -> siehe „interner Umweltauditor“.
Ein Zusammenhang zur ISO 19011 „Leitfaden für Audits von Qualitäts- und/oder Umweltmanagementsystemen“ wird jedoch nicht hergestellt, obwohl in der Revision zur EMAS III die ISO 14001 als Anforderungsmodellfür das Umweltmanagementsystem implementiert ist.
UM - 4
Die Beauftragten
Umweltgutachter Alternative Bezeichnungen: Umweltgutachterorganisation
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich EG 1221/2009 Kap. V BGBl 96/2001 geändert 99/2004
Umweltmanagementgesetz UMG BGBl. II 37/2007 Fachkundebeurteilungsverordnung
Alle Organisationen, die Umweltmanagementsysteme nach der EMASVerordnung begutachten wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Als Umweltgutachter werden Gutachterorganisationen
(Systemzertifizierungsstellen) und natürliche Personen verstanden.
EG 1221/2009 Kap V Art. 20 Gutachterorganisationen EG 1221/2009 Kap V Art 21 natürliche Personen In Österreich umgesetzt BGBl. II 37/2007 Art. 9 Fachkundebeurteilungsverordnung Ministerielle Prüfung in den Fachgebieten Methodologien der Umweltbetriebsprüfung Managementinformation und Verfahren Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen Grundlagen des Umweltrechts allgemeine Umwelttechnik
Die Zulassung als Umweltgutachter ist streng nach Scopes (Fachgebieten) ausgerichtet
EG 1221/2009 Kap V, Art. 18 Überprüfen der Umweltprüfung, der Umweltpolitik, das
Umweltmanagementsystem und der Umweltbetriebsprüfungsverfahren Einhaltung der geltenden Vorschriften kontinuierliche Verbesserung der Umweltleistung Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Richtigkeit der Umwelterklärung Zuverlässigkeit der Ergebnisse der interne Umweltbetriebsprüfungen Überprüfen der Voraussetzungen für die Eintragung in das
Standorteregister
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Information der Interessenspartner über Neuigkeiten Information über hilfreiche Techniken und Werkzeuge Informationsveranstaltungen
50049 oder ÖNORM M 3000Dem Umweltgutachter und der Umweltgutachterorganisation sind Beratungstätigkeiten im einschlägigen Bereich untersagt.
Derzeit sind in Österreich ausschließlich Umweltgutachterorganisationen tätig, die von der Akkreditierung Austria akkreditiert sind.
UM - 5
Die Beauftragten
Abfallbeauftragter Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §11 BGBl. 102/2002, AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz ISO 14001:2004, Kap. 4.4.1
Meldepflicht: Die Bestellung oder die Abbestellung des Abfallbeauftragten und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich zu melden.
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierterAbfallbeauftragter zu bestellen. Für den Fall seiner Verhinderung ist einStellvertreter zu bestellen.Ausnahmen vom Geltungsbereich sind: Emissionen ins Abwasser, in die Luft,Berge (taubes Gestein), radioaktive Stoffe, Kadaver, Schlachtabfälle etc. Dafürliegen Regelungen in eigenständigen Rechtsmaterien vor.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Im AWG ist eine „fachliche“ Qualifikation vorgeschrieben. Diese ist allerdings nicht näher definiert.
Diverse Ausbildungsstellen bieten die Ausbildung zum Abfallbeauftragten an. Im Allgemeinen werden drei Tage Ausbildungsdauer veranschlagt.
In der Ausbildung zum Umweltmanager oder Umweltbeauftragten ist im Allgemeinen die Ausbildung zum Abfallbeauftragten enthalten.
Der Abfallbeauftragte hat: die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften
und darauf beruhende Bescheide zu überwachen Meldung von Mängeln und Wahrnehmungen an den Betriebsinhaber mitwirken bei einer sinnvollen Organisation der Umsetzung der den
Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften Beratung des Betriebsinhabers in allen abfallrechtlichen Fragen fortschreiben des Abfallwirtschaftskonzepts (§10 AWG)
Darstellung der Kosten der Abfallbehandlung und der Erlöse aus den Altstoffen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
erstellt und aktualisiert das Abfallwirtschaftskonzept organisiert die Entsorgung von Abfällen Mitarbeit bei Maßnahmen zur Abfallvermeidung und –-reduktion Mitarbeit bei Schulungen und Motivation zum
Umweltmanagementsystem Zusammenarbeit mit dem Umweltbeauftragten und dem IMS-
Beauftragten
50049 oder ÖNORM M 3000Durch die Bestellung des Abfallbeauftragten wird die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide nicht berührt. Dem Abfallbeauftragten darf keineVerantwortlichkeit für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften übertragen werden.Der Abfallbeauftragte muss im Betrieb dauernd beschäftigt sein und während der üblichen Betriebszeiten anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein.In Betrieben mit weniger als 100 Mitarbeitern ist zu überlegen, ob die freiwilligeBestellung eines Abfallbeauftragten sinnvoll ist.
UM - 6
Die Beauftragten
abfallrechtlicher Geschäftsführer und fachkundige PersonAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 25 und 26 BGBl. 102/2002, AWG 2002Abfallwirtschaftsgesetz
Meldepflicht: Die Bestellung oder die Abbestellung ist unverzüglich (drei Monate) an den Landeshauptmann zu melden, der für die Erlaubnis zuständig ist (§26 Abs. 5 AWG 2002)
Alle Betriebe (Abfallentsorgungsbetriebe), die Abfälle sammeln oderbehandeln und deren Tätigkeit vom Landeshauptmann erlaubt wurde(§ 25 (1) AWG 2002).
In Gemeinden (zuständig für die Hausmüllentsorgung) ist demabfallrechtlichen Geschäftsführer eine fachkundige Person beizustellen unddem Landeshauptmann namhaft zu machen (§ 26 (4) AWG 2002).
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Abfallrechtlicher Geschäftsführer, § 26 AWG 2002 Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit Einschlägige fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten Erfüllung der Voraussetzungen eines verantwortlichen
Beauftragten im Sinne des § 9 des VStG 1991 Ist in der Lage, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen
Fachkundige Person, § 26 (4) AWG 2002 Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungs-
potential der zu sammelnden Abfälle Chemische Grundkenntnisse Kenntnisse über Erste Hilfe und Sicherheitseinrichtungen Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe Grundkenntnisse der abfallrechtlichen Vorschriften Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten
Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist hauptberuflich tätig und verantwortlich für: Fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften
Bei der Bestellung von mehreren abfallrechtlichen Geschäftsführern sind die Tätigkeitsbereiche eindeutig abzugrenzen.
Die fachkundige Person unterstützt den abfallrechtlichen Geschäftsführer. Aufgaben und Verantwortungen sind keine festgelegt.
typische Zusatzaufgaben Kommentar Erstellen, verwirklichen und aufrechterhalten von
Managementsystemen für Qualität, Umwelt sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz
§ 9 Verantwortlicher VStG und § 23 Verantwortlicher ArbIG
50049 oder ÖNORM M 3000
UM - 7
Die Beauftragten
Abwasserbeauftragter Alternative Bezeichnungen: Wasserrechtsbeauftragter, eine für die Abwasserreinigung verantwortliche Person
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 33 Abs 4 BGBl. 215/1959, WRG 1959 idjgFWasserrechtsgesetz
Alle Organisationen, die zur Einwirkung auf die Beschaffenheit vonGewässern berechtigt sind obliegen entsprechendeReinhaltungsverpflichtungen. Solchen Organisationen (Wasserberechtigtebzw. Inhaber von wasserrechtlichen Genehmigungen nach § 32 WRG)kann durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde ein Abwasserbeauftragtervorgeschrieben werden.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Keine vorgesehen Verantwortliche Person für die Abwasserreinigung
Zuständig für die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Verwalten der wasserrechtlichen Bescheide Warten und Instandhalten der Abwasseranlage Durchführen von Eigenüberwachungen (Mengen, Temperatur,
Schadstoffe usw.) Organisieren von Fremdüberwachungen Führen und Archivieren von Aufzeichnungen Organisieren, Durchführen oder Mitwirken bei
Behördenverfahren
50049 oder ÖNORM M 3000Der Abwasserbeauftragte ist einer der ältesten Beauftragten und besteht bereits seit der ersten Ausgabe im Jahre 1959.
Die Wasserrechtsbehörde war bis zum Jahre 1998 in den Landesregierungen angesiedelt. Mit der Einführung der konzentrierten Genehmigungsverfahren wurde die Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften übertragen und in die Gewerbeverfahren integriert.
UM - 8
Die Beauftragten
Wassermeister Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 5 (1) a BGBl. 304/2001, TWV Trinkwasserverordnung ÖVGW-Richtlinie W 10/1 “Wassermeisterzertifikat” ÖVGW-Richtlinie W 10/2 „Skriptum zum Wassermeister
Verantwortliche von Wasserwerken und/oder Wasserversorgungsanlagen.
Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sind in Österreich verpflichtet,die Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dahingehendVorsorge zu treffen, dass negative Beeinflussungen des Trinkwassersvermieden werden.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ÖVGW-Richtlinie W 10/1 Wassermeister ZertifikatÖVGW- Richtlinie W 10/2 Schulungsunterlage
Gefordert sind: umfangreiche Kenntnisse über die österreichische
Wasserversorgung
Als Zutrittsvorrausetzungen zur Prüfung sind Praxiserfahrungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Installateur, HTL oder FH mit einschlägiger Ausbildung erforderlich.
Schulungen, Prüfungen und Zertifizierungen werden in Österreich von der ÖVGW durchgeführt. Die ÖVGW ist für diesen Bereich als Personenzertifizierungsstelle akkreditiert.
Ist zuständig für die Einhaltung aller rechtlichen und behördlichen Vorschriften
Ist zuständig für die Wartung und Instandhaltung der Trinkwasserversorgungsanlage
Überwacht die Trinkwasserqualität
typische Zusatzaufgaben Kommentar Bauhofleiter in der Gemeinde Umweltbeauftragter Abrechnung Trinkwasserversorgung
Die Beschäftigung von zertifizierten „Wassermeistern“ bringt dem Betreiberfolgende Vorteile: staatliche Akzeptanz des Zertifikates hinsichtlich der Bestimmungen in
der Trinkwasserverordnung BGBl. 304/2001 (TWV) §5(1)a Aufgaben und Verantwortungen können an zertifiziertes Personen
übertragen werden, ohne dass ein organisatorischer Mangel vorliegt ->Haftungsabsicherung
Imageverbesserung gegenüber den Konsumenten Info über den aktuellen Stand der Technik und die Entwicklungen in
Recht und Wirtschaft durch Fortbildungsveranstaltungen.
UM - 9
Die Beauftragten
Energiedienstleister nach EEffGAlternative Bezeichnungen: Energieberatung, Energieauditorrechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. I Nr. 72/2014 Bundes-Energieeffizienzgesetz, EEffG Alle Organisationen, die privatwirtschaftlich, auf Dauer ausgerichtet sind
und eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.Alle Organisationen, die unter den Begriff einer „großen Organisation“fallen:MA > 250, Tochtergesellschaften mit >50% Beteiligung sind mitzurechnenUmsatz > 50 Mio € und Bilanzsumme > 43 Mio €
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen § 17 BGBl. I Nr. 72/2014 Energiedienstleiter und Energieaudits § 18 BGBl. I Nr. 72/2014 Mindestkriterien für Energieaudits Anlage III EEffG EN 16247 Teil 1 bis 4 (definiert Ausbildungsinhalte)Über ein Punktesystem werden die Qualifikationsvoraussetzungen ermittelt. Diese sind jeweils für die Bereiche Gebäude, Prozesse undAnlagen, Transport und Mobilität zu erfüllen.
Bewertungskriterien sind jeweils Grundausbildung und energiespezifische Aus- und Weiterbildung.Für externe und interne Energieauditoren gelten dieselben Regelungen.
Durchführen von Energieaudits für die Bereiche (§18 EEffG) Gebäude Prozesse und Anlagen Transport und MobilitätTätigkeiten: Auditplanung Auditdurchführung formuliert Auditfeststellungen (Nichtkonformitäten) erstellt Auditberichte
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Auditor ISO 14001 Auditor ISO 50001 Betriebsprüfer EMAS Umweltgutachter EMAS
Große Unternehmen haben die Wahl: mindestens alle vier Jahre ein externes Energieaudit zertifiziertes Managementsystem nach ISO 14001, ISO 50001 oder
EMAS plus internes/externes Energieaudit
Ein Energieaudit nach EEffG unterscheidet sich deutlich von einer Auditierung nach ISO 14001, ISO 50001 und einer Betriebsprüfung nach EMAS.
UM - 10
Die Beauftragten
BAUSTELLENKOORDINATOR GEMÄSS BAUKG 2
BEAUFTRAGTER FÜR DIE BIOLOGISCHE SICHERHEIT 3
BETRIEBSLEITER FÜR DIE ANSCHLUSSBAHN 4
BETRIEBSLEITER NACH DEM EISENBAHNGESETZ 5
BETRIEBSLEITER NACH ROHRLEITUNGSGESETZ 6
BETRIEBSLEITER NACH SEILBAHNGESETZ 7
DAMPFKESSELWÄRTER 8
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER 9
DEPONIEAUFSICHT 10
GESAMTVERANTWORTLICHER LEITER AKKG 11
GESCHÄFTSFÜHRER NACH ROHRLEITUNGSGESETZ 12
GLEICHBEHANDLUNGSBEAUFTRAGTE(R) 13
HYGIENEBEAUFTRAGTER 14
LEITER DER EINGANGSKONTROLLE 15
PLANUNGSKOORDINATOR GEMÄSS BAUKG 16
SCHIESSBEFUGTER NACH BPV-PERSONEN 17
SCHLÜSSELPERSON NACH AKKG 18
TALSPERRENVERANTWORTLICHER 19
VERANTWORTLICHER MARKSCHEIDER 20
SP - 1
Die Beauftragten
Baustellenkoordinator gemäß BauKGAlternative Bezeichnungen: keinerechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. I Nr 37/1999) idF. BGBl. I Nr 159/2001 und BGBl. I Nr. 42/2007,
Bauarbeitenkoordinationsgesetz, BauKG BGBl Nr 450/1994 idjgF,ASchG) ASVG – Novelle BGBl. I 91/2008Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe schriftlich durch den Bauherren (§3 BauKG) zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.
Für Bauvorhaben ist ein Baustellenkoordinator zu bestellen. Der Baustellenkoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstigeGesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit derDurchführung der in § 5 BauKG genannten Aufgaben für die Ausführungsphase desBauwerks betraut wird. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigenGesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürlichePersonen zu benennen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für diejeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildungund eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazuzählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstigebaugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen,die ein Universitätsstudium, ein Fachhochschulstudium, eine höheretechnische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf demGebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben.
Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren und zu achten (§7ASchG): Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren Der Baustellenkoordinator hat: die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Arbeitgebern zu
organisieren unter Einbezug der auf der Baustelle tätigen Selbständigen Sorge zu tragen für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf
der Baustelle tätigen Selbständigen den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage laufend zu
aktualisieren Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die Baustelle betretenUnverzügliche Informationspflicht beim Auftreten von Gefahren! Der Baustellenkoordinator hat das Recht, sich bei Bedarf an das Arbeitsinspektorat zu wenden!
typische Zusatzaufgaben Kommentar Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Sicherheits- und
Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) auch für Selbstständige Abstimmung mit dem Planungskoordinator, wenn unterschiedliche
natürliche oder juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit der Koordination von Bauarbeiten betraut sind.
Auskunfts-und Aufzeichnungspflicht gegenüber Krankenversicherungsträgern für Selbstständige und Arbeitgeber/Innen im Sinne des ASVG.
Die Bestellung mehrerer Personen zu nebeneinander tätigen Baustellenkoordinatorenist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinanderabgegrenzt sind.Ist in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigendenArbeiten eine rechtzeitige Bestellung nicht möglich und müssen die Arbeiten aberfortgesetzt werden, so ist die Bestellung so rasch wie möglich, spätestens jedoch amTag des Beginns der fortgesetzten Arbeiten, nachzuholen.
siehe auch OGH-Urteile -> Planungskoordinator
SP - 2
Die Beauftragten
Beauftragter für die biologische SicherheitAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§14 Abs.1 und 2 BGBl. I Nr. 94/2002, Gentechnikgesetz, GTG
Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und sein Stellvertreter sind der Behörde namentlich bekannt zu geben. Jeder Wechsel ist unverzüglich zu melden.
Alle Unternehmen, die gentechnische Veränderungen an organischen Substanzen vornehmen oder damit experimentieren.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
mindestens zweijährige praktische Erfahrung mit Arbeiten mit GVO*
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit vor Gefährdungen durch GVO*
*GVO.....gentechnisch veränderter Organismus
Überwacht die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen Informiert den Betreiber und den Projektleiter über sicherheitsrelevante
Mängel Überprüft den Notfallplan und bringt Verbesserungsvorschläge Maßnahmen für die Unterweisung und Ausbildung von Mitarbeitern
hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit vor Gefährdungen durchGVO*
Führen von Aufzeichnungen über diese Tätigkeiten Einsichtnahme in die Aufzeichnungen durch die Behörde
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Arbeitet im Komitee für biologische Sicherheit mit Mitarbeit und Beratung des Projektleiters Beurteilung von Sicherheitskonzepten
Der Betreiber von gentechnischen Anlagen hat einen Beauftragten für die biologische Sicherheit (§ 14), einen Projektleiter (§ 15) und ein Komitee für die biologische Sicherheit (§ 16) zu bestellen.
Jedem Beauftragten für die biologische Sicherheit ist ein Stellvertreter beizustellen.
Der Beauftragte für die biologische Sicherheit und sein Stellvertreter müssen in einem Dienstverhältnis zum Betreiber der Anlage stehen.
SP - 3
Die Beauftragten
Betriebsleiter für die AnschlussbahnAlternative Bezeichnungen: Anschlussbahnbeauftragter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 3 und 21 BGBl. 60/1957 idigF; EisBG 1957, Eisenbahngesetz Alle Organisationen, die eine Anschlussbahn an das öffentliche Schienen-
netz der ÖBB eigenverantwortlich betreiben.§ 23 EisBG, nichtöffentliche Eisenbahnen
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
nach § 21 EisBG 1957Es ist eine Eignungsfeststellung erforderlich. Diese besteht aus zwei Teilen rechtlich administrativer Teil betrieblicher Teil
Die Eignungsfeststellung erfolgt anhand einer schriftlichen und einermündlichen Prüfung durch die entsprechende Eisenbahn-aufsichtsbehörde
Überwachung und Leitung des Bahnbetriebes entsprechend der Betriebsvorschrift
Monatliche Begehung der Gleisanlagen Organisation, Überwachung und Durchführung der wiederkehrenden
Untersuchungen und Nachprüfungen Verwalten der nachweispflichtigen Dokumente
(Aufzeichnungspflichten)
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Organisation der Schulung von Lokführern Sicherstellen der ständigen Aktualisierung der Betriebsvorschrift Abwickeln von Behördenverfahren bezüglich der Anschlussbahn
50049 oder ÖNORM M 3000
SP - 4
Die Beauftragten
Betriebsleiter nach dem EisenbahngesetzAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 21 (1) bis (4) BGBl. 125/2006, Eisenbahngesetz, EisbG § 9 BGBl. II Nr. 209/2003 EisbVO § 10 BGBl. II Nr. 209/2003 EisbVO § 39 BGBl. 125/2006 EisbG
§ 21 (1) und (2) BGBl. 125/2006 aalle Organisationen die befasst sind mit: Bau von Eisenbahnen Betrieb von Eisenbahnen zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Eisenbahnen
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
BGBl. 125/2006 EisbG§ 21 (6) Genehmigungspflicht der Bestellung durch die Behörde –Beurteilungskriterien sind Verlässlichkeit und Eignung§ 21 (7) Ausnahmeregelung: Keine Genehmigungspflicht durch dieBehörde für Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich zum Bauund zum Betrieb von sowie zur Erbringung vonEisenbahnverkehrsleistungen auf Anschlussbahnen mit Eigenbetriebmittels sonstiger Verschubeinrichtungen berechtigt sind.§ 21 (8) Große Eisenbahnunternehmen können neben dem Betriebsleiter auch fachlich zuständige Betriebsleiter bestellen. Dieseund deren Stellvertreter sind der Behörde anzuzeigen.
Sorge tragen für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebesund des Eisenbahnverkehrs:
Laufende Prüfung und Überwachung auf Einhaltung von Vorschriften(behördliche Anordnungen und Genehmigungen, Dienstvorschriftenund Dienstanweisungen)
Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen ableiten nach außer-gewöhnlichen Ereignissen
Beratung in Angelegenheiten der Sicherheit des Eisenbahnbetriebesund des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können
typische Zusatzaufgaben Kommentar zusätzlichen Aufgaben des Betriebsleiters im Rahmen des
vorgeschriebenen Sicherheitsmanagementsystems nach §39 EisbG
Überwachung der Koordination der unternehmensweiten Umsetzung gesetzlicher Vorgaben
Zusammenarbeit mit Behörden und Nachbarbahnen im Sicherheitsbereich
Initiieren und Durchführung von Risikoanalysen
50049 oder ÖNORM M 3000 § 10 BGBl. II Nr. 209/2003 EisbVO: Der Betriebsleiter kann geeignete
Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgabenbeauftragen -> Betriebsaufsicht
Beeinträchtigungen zur Tätigkeit des Betriebsleiters sind der Behördeschriftlich zu melden.
Betriebsleiter und Stellvertreter müssen erreichbar sein. Dienst-übergaben haben nachweislich zu erfolgen.
SP - 5
Die Beauftragten
Betriebsleiter nach RohrleitungsgesetzAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich § 15 Abs 1 BGBl. 411/1975, Rohrleitungsgesetz
Der Inhaber einer Konzession nach § 3 oder § 4 hat einen Betriebsleitern und einen Stellvertreters zu benennen. Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde.§ 39 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz nennt die zuständige Behörde
§ 1 Rohleitungsgesetz: Alle Organisationen, die gewerbsmäßig Güter inRohrleitungen befördern. Güter können sein: Öl, Gas, u.ä.Ausnahmen (beispielhaft):
Gase unter 0,5 bar Betriebsdruck Wasser Gasfernleitungen Bergbau mit eigenen Vorschriften usw.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Müssen fachlich befähigt sein, den Betrieb der Rohr-
leitungsanlage zu leiten und zu überwachen. Zeugnisse über ein erfolgreich zurückgelegtes einschlägiges
Hochschulstudium und eine mindestens dreijährige einschlägigePraxis in einem Unternehmen, welches Güter in Rohrleitungenbefördert.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung an einerhöheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie einemindestens sechsjährige einschlägige Praxis in einemUnternehmen, welches Güter in Rohrleitungen befördert.
Der Betriebsleiter und sein Stellvertreter haben für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Rohrleitungsanlage zu sorgen.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Sicherstellen der Erfüllung der Überwachungspflichten von Einrichtungen
Wahrnehmung der rechtlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten
Organisieren von externen Überprüfungen
§ 3 Rohrleitungsgesetz: Für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Rohrleitungsanlage ist eine Konzession erforderlich.
SP - 6
Die Beauftragten
Betriebsleiter nach SeilbahngesetzAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 81 bis 85 BGBl. 103/2003, SeiBG 2003, Seilbahngesetz
Für den Betriebsleiter sind mindestens ein jedoch höchstens drei Stellvertreter je Seilbahn zu bestellen.-> Meldepflicht an die zuständige Behörde!Die Behörde kann die Bestellung bescheidmäßig untersagen wenn die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 2 SeilBG: Alle Seilbahnbetreiber von Standseilbahnen Schwebeseilbahnen Schlepplifte Seilschwebebahnen, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen
VerkehrQualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
nach § 82 SeilBG 2003 gültiges Betriebsleiterpatent für den jeweiligen Seilbahntyp
nach § 82 (2) SeilBGDas Verfahren zur Erlangung des Betriebsleiterpatents wird durchden zuständigen Bundesminister per Verordnung festgelegt. DieseVerordnung befindet sich jedoch erst in einer Entwurfsfassung. DerBundesminister führt ein Verzeichnis über die ausgestellten Patente.
Ist verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung desSeilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs entsprechend der Betriebs-vorschrift.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Sicherstellen der Erfüllung der Überwachungspflichten von Einrichtungen
Wahrnehmung der rechtlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten
Organisieren von externen Überprüfungen Zusammenarbeit mit den Seilbahnüberwachungsstellen und den
zuständigen Behörden
50049 oder ÖNORM M 3000Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichenBetriebsleiters oder seines/r Stellvertreter(s) durch den Vorstand oder denGeschäftsführer eines Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglichbefristete Übernahme ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.
Anmerkung: Nach SeilBG ist vorgesehen, dass zum Betriebsleiterpatenteine eigene Verordnung herausgegeben wird. Diese befindet sich zurallerdings erst in einer Entwurfsfassung.
SP - 7
Die Beauftragten
Dampfkesselwärter Alternative Bezeichnungen: keinerechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 2 und 3 BGBl. 735/1993, Verordnung über den Betrieb von
Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen BGBl. 258/1996, Dampfkesselbetriebsverordnung, DKBV
BGBl. 211/1992, Kesselgesetz KG § 3 (4) BGBl. 212/1992, Dampfkesselbetriebsgesetz DKBG
Zielgruppe: Alle Personen, die eine fundamentierte Ausbildung zurQualifikation als Dampfkesselwärter/in benötigen
Alle Organisationen, die Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinenbetreiben.Definition Dampfkessel nach Kesselgesetz § 3 (1)Dampfkessel: Wasserdampf > 0,5 bar, Wasser über 110°CDruckbehälter: Dämpfe, Flüssigkeiten, Gase mit bestimmten Über- oderUnterdrücken Versandbehälter: für Gase mit einer kritischen Temperatur > 50°CRohrleitungen: die in den oben genannten Geltungsbereich fallen abernicht unter das Rohrleitungsgesetz (z.B. Erdöl, Erdgas)
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Verlässlich, geistig und körperlich geeignet, älter als 18 JahrePraktische Verwendung:2 Monate unter Aufsicht eines befugten Betriebswärters mit „Bestätigung über die praktische Verwendung“Fachliche Befähigung: diverse Grundlagen Dampfkessel-Bauarten, Bauelemente Dampfkessel-Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen Brennstoffe, Feuerungen, Emissionen, Abfallbeseitigung Wasser und Wasseraufbereitung im Dampfkesselbetrieb Gesetzliche Bestimmungen DampfkesselbetriebAusbildung dazu z.B. 5 Tage TÜV AkademiePrüfung mit „Befähigungszeugnis“
Sicherstellen des ordnungsgemäßen Betriebs Sicherstellen eines energieeffizienten Betriebs im Rahmen der
Möglichkeiten Pflege und Instandhaltung Behebung von Störungen Meldung an den Betreiber bei Störungen, die er nicht selbst beheben
kann Außer Betrieb setzen bei Gefahr im Verzug
typische Zusatzaufgaben Kommentar50049 oder ÖNORM M 3000DKGB § 3 (4): Neben dem Dampfkesselwärter kennt das DKBG unter dem Oberbegriff Betriebswärter auch noch Dampfmaschinen- und Dampfmotorenwärter, Dampf- und Gasturbinenwärter, Motorenwärter, Schiffsmaschinenwärter und Lokomotivführer
SP - 8
Die Beauftragten
Datenschutzbeauftragter Alternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
Aus der gültigen Rechtslage in Österreich ist keine Notwendigkeit eines spezifisch ernannten beauftragten abzuleiten – stark im Gegensatz zu deutschen Recht, dort ist spezifische ein Datenschutzbeauftragter verankert (BDSG). Dennoch ergeben sich aus dem DSG 2000 umfangreiche Aufgaben für Unternehmen, die idealerweise gebündelt einem Experten übergeben werden.
Betriebe mit über 20 Mitarbeitern.Unternehmen, die im Sinne des Unternehmenszweckes Kenntnis über persönliche, sensible Daten erlangen und speichern.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Nicht explizit geregelt, nahe liegend ist die Kompetenz im EDV-Bereich. Sinnvollerweise sollten Interessenskonflikte vermieden werden, sodass eine Zuordnung zB im Personalbereich kaum sinnvoll erscheint
Relativ klare Vorgaben geben §§14 und 15 DSG 2000Überwachung der Einhaltung der Forderungen des DatenschutzgesetzesBeratung in DatenschutzfragenExekution der gesetzlichen Meldepflichten nach §17 DSG 2000
typische Zusatzaufgaben Kommentar
In Anlehnung an das deutsche DSG ist eine Kombination mit anderen Funktionen, die zu einem Interessenskonflikt führen könnten, auszuschließen.
Bestellung ist mit dem Betriebsrat abzuklären. Funktion kann auch durch Externe besetzt werden. Im Hinblick auf den Kündigungs- undEntlassungsschutz ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte einer Sicherheitsfachkraft gleichgestellt. Die Verantwortung zur Einhaltungder Bestimmungen bleiben unabhängig von der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten beim Betriebsinhaber.
SP - 9
Die Beauftragten
DeponieaufsichtAlternative Bezeichnungen: Bauaufsicht, Aufsichtsorgane, Deponieaufsichtsorgan
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §§ 49 (1) und 63 (3) BGBl. 102/2002, AWG 2002,
Abfallwirtschaftsgesetz § 32 BGBl. 164/1996, DeponieV Deponieverordnung
Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung (§ 49 Abs.1) undzur Überprüfung von Deponien (§ 63 Abs. 3) mit Bescheid eineDeponieaufsicht zu bestellen. Alle Deponiebetreiber haben nach § 1 Abs. 3der Deponieverordnung einen Leiter der Eingangskontrolle und einenStellvertreter zu bestellen. Die Benennung ist erforderlich für die Genehmigung zum Betreiben derDeponieanlage.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es sind keine besonderen Anforderungen festgelegt § 49 Abs. 1 Bauaufsicht
fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder
Befristungen des Genehmigungsbescheides
Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen und Einsicht zu nehmen in Behelfe oder sonstige Unterlagen und bei Bedarf entsprechende Beanstandungen auszusprechen.
§ 63 Abs. 3 Überwachung Zuständig für die Entnahme von Rückstellproben und deren Überprüfung Überwachung und Unterweisung des Deponiepersonals
Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung des AWG 2002 und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide im Zuge des Betriebes der Deponie zu überprüfen -> jährliche Berichterstattung an die Behörde!
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Keine besonderen vorhanden Zuständig für die Bestellung der Aufsichtsorgane ist der Landeshauptmann.Die Bestellung erfolgt mittels Bescheid. Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen.
SP - 10
Die Beauftragten
gesamtverantwortlicher Leiter AkkGAlternative Bezeichnungen: oberste Leitungrechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 12 BGBl. 28/2012, Akkreditierungsgesetz, AkkG 2012ISO/IEC 17025, ISO/IEC 17020, ISO/IEC 17021ISO/IEC 17024, ISO/IEC 17065L13 der Akkreditierung Austria im BMWFW
Alle Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen, dieentsprechend der österreichischen Rechtssprechung auf diesemGebiet rechtmäßig tätig sein wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen keine besonderen vorgesehen laut AkkG 2012 keine besonderen vorgesehen entsprechend der Normen es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit
im Hinblick auf die ihnen in AkkG übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen
Eine Schulung wird vom Austrian Standards plus unter dem Titel „Grundlagen der Akkreditierung“ angeboten. Diese ist auch für den gesamtverantwortlichen Leiter gut geeignet.
Fachliche Leitung für den technischen Bereich von Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen
Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichts nach L 13 der Akkreditierung Austria
typische Zusatzaufgaben Kommentar
gesellschaftsrechliche Leitung (kann in Personalunion mit der technisch fachlichen Leitung erfolgen)
Kontaktperson zur Akkreditierung Austria
50049 oder ÖNORM M 3000 Bei Bedarf ist ein Stellvertreter zu bestellen Es ist nicht notwendigerweise vorgeschrieben, dass der
gesamtverantwortliche Leiter in allen Bereichen des Akkreditierungsumfangs fachkompetent sein muss. Die Fachgebiete können von den Zeichnungsberechtigten fachkompetent abgedeckt werden.
SP - 11
Die Beauftragten
Geschäftsführer nach RohrleitungsgesetzAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§ 26 Abs. 1 BGBl. 411/1975, Rohrleitungsgesetz
Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
§ 39 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz nennt die zuständigen Behörden
§1 Rohrleitungsgesetz: Alle Organisationen, die gewerbsmäßig Güter inRohrleitungen befördern. Güter können sein: Öl, Gas, u.ä.Ausnahmen (beispielhaft):
Gase unter 0,5 bar Betriebsdruck Wasser Gasfernleitungen Bergbau mit eigenen Vorschriften usw.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
nach § 5 Abs 1 vollgeschäftsfähig 24. Lebensjahr vollendet zuverlässig österreichische Staatsbürgerschaft
Führen der Geschäfte der Organisation
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern § 3 Rohrleitungsgesetz: Für den gewerbsmäßigen Betrieb einerRohrleitungsanlage ist eine Konzession erforderlich.
SP - 12
Die Beauftragten
Gleichbehandlungsbeauftragte(r)Alternative Bezeichnungen: Gender Mainstreaming
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich §26 BGBl. I Nr. 65/2004 §27 BGBl. I Nr. 140/2011, B-GBG, Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz
Achtung: Für dieses Bundesgesetzblatt kann es in allen Bundesländern entsprechende Landesgesetze geben!
Für alle Bundesdienststellen Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen Lehrlinge des Bundes TeilnehmerInnen an der Eignungsausbildung des Bundes Personen, die sich um ein Dienstverhältnis beim Bund bewerben
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Erfahrung in der Vertretung von Bediensteten unter
gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten Erfahrung in der Vertretung weiblicher Bediensteter in
Personalvertretungsorganisationen oder in Gremien der Gewerkschaft
Bestellung durch die/den Ressortleiter/in für genau definierte Verantwortungsbereiche erforderlich.Für jede(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) ist ein(e) Stellvertreter(in) zu bestellen.
Funktionsperiode 5 Jahre
Befasst sich mit allen Fragen der Gleichbehandlung und der Frauenförderung
Entgegennahme und Beantwortung von Anfragen, Wünschen, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen zum Thema
Einmal jährlich eine Besprechung mit den Kontaktfrauen des Vertretungsbereichs
Erstatten von Disziplinaranzeigen bei begründetem Verdacht auf Diskriminierung
Zeugenaussage in Disziplinarverfahren, die sie selbst eingereicht haben
Teilnahme an Sitzungen der Gleichbehandlungskommission
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Zusammenarbeit mit der Gleichbehandlungskommission und mit der Arbeitsgruppe
Aufgaben im Rahmen der Gewerkschaft
Arbeitsgruppen (§§ 28 bis 31 B-GBG) haben ein Vorschlagsrecht fürdie Bestellung für Gleichbehandlungsbeauftragte
SP - 13
Die Beauftragten
Hygienebeauftragter Alternative Bezeichnungen: Hygienebeauftragter im Lebensmittelbereich
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich FAO / WHO ALINORM 97/13, ALINORM 97/13A Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über
Lebensmittelhygiene Leitlinie für Großküchen, BKA, vom 27. 5. 1998 (GZ 31.950/11-
VI/B/1/98) BGBl. II 31/1998, Lebensmittelhygieneverordnung, LMHV Durchführungsvorschriften zu Eigenkontrollen
Fischereierzeugnisse (94/356/EG) BGBl. 86/1775 idjgF Lebensmittelgesetz, LMG 1975
Jeder öffentliche oder private Betrieb, der mit Lebensmitteln zu Erwerbszwecken oder zu Zwecken der Gemeinschaftsversorgung umgeht (Lebensmittelunternehmen); alle Unternehmen, die Hygiene im Sinne von Lebensmittelhygiene umsetzen wie z. Bsp. die Verpackungsindustrie.
Abgrenzung: Im Gegensatz zu Lebensmittelunternehmen definiert z.B. dasWiener Krankenanstaltsgesetz den Begriff und die Aufgaben desHygienebeauftragten. Des weiteren existiert der BegriffHygienebeauftragter auch im Bäderbereich
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Es liegen keine gesetzlich definierten Qualifikationsanforderungen vor. Als Leitlinie kann die DIN 10514 herangezogen werden: Notwendige Sachkunde: Lebensmittelmikrobiologie,
Schädlingsbekämpfung, Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, Lebensmitteltechnologie usw.
Kenntnis des HACCP-Konzepts
LMG § 20: Vorsorge, dass Lebensmittel usw. nicht durch äußereEinwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden.
LMHV § 3: Sorge zu tragen, dass angemesseneSicherheitsmaßnahmen nach den bei der Ausgestaltung des HACCP-Systems verwendeten Grundsätzen festgelegt werden.
LMHV § 4. Für die Einhaltung der im Anhang (der LMHV) angeführtenHygienevorschriften zu sorgen.
Eigenkontrollen bei Fischereierzeugnissen (94/356/EG):Artikel 4: Aufstellung eines Probenahmeplans; Artikel 6: Anlegen einer Dokumentation, die alle die Eigenkontrolle und ihre Überprüfung betreffenden Angaben enthält.
typische Zusatzaufgaben Kommentar Schulung der Personen, die mit Lebensmitteln umgehen. Durchführen von Hygienekontrollen
Die Durchführungsvorschrift zu der Richtlinie 91/493/EWG Eigenkontrollen bei Fischereierzeugnissen ist derzeit deshalb relevant, da dies die einzige Beschreibung der Durchführung der Eigenkontrollen in der EU ist.
SP - 14
Die Beauftragten
Leiter der EingangskontrolleAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich BGBl. 164/96, DeponieV, Deponieverordnung §§ 14 und 29 BGBl. 102/2002, AWG 2002,
Abfallwirtschaftsgesetz
Alle Deponiebetreiber haben nach § 1 Abs. 3 der Deponieverordnung einenLeiter der Eingangskontrolle und einen Stellvertreter zu bestellen. Die Benennung ist erforderlich für die Genehmigung zum Betreiben derDeponieanlage.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen nach § 25 Abs. 2 DeponieV Abgeschlossene Ausbildung an einer staatlichen oder Staatlich
anerkannten Universität, Fachhochschule oder höheren Lehranstalt
Lehrabschluss im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine einschlägige Tätigkeit
Fachschule für Chemie oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, in der die erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden sowie eine zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit
Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter Ausbildungskurse für Bodenaushub- oder Baurestmassen-deponie
Übernahme von Abfällen Durchführen von Eingangs- und Identitätskontrollen Überwachung der Laborprüfungen und der visuellen Kontrollen Zuständig für die Entnahme von Rückstellproben und deren Überprüfung Überwachung und Unterweisung des Deponiepersonals
typische Zusatzaufgaben Kommentar
-> Verwalten der Aufzeichnungen aus der Eingangsprüfung und der Identitätskontrollen
-<>Beratung von Abfalllieferanten
50049 oder ÖNORM M 3000Der Leiter der Eingangskontrolle bzw. sein nominierter Stellvertreter haben während der Übernahmezeiten auf der Deponie anwesend zu sein.
SP - 15
Die Beauftragten
Planungskoordinator gemäß BauKGAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichBGBl. I 37/1999 , idF. BGBl.I 159/2001, BGBl.I Nr. 42/2007 Bauarbeitenkoordinationsgesetz, - BauKG
BGBl Nr 450/1994 idjgF, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASchGidF BGBl. I 159/2001 (Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz), BGBl. II 22/2006, BGBl. I 113/2006, BGBl. I 147/2006 und BGBl. II 13/2007
Für Bauvorhaben ist ein Planungskoordinator zu bestellen. Der Planungskoordinator ist eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die vom Bauherrn oder Projektleiter mit der Durchführung der in § 4 BauKG genannten Aufgaben für die Vorbereitung des Bauwerks betraut wird. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit sind eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben zu benennen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Als Planungskoordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine für die jeweilige Bauwerksplanung oder Bauwerksausführung einschlägige Ausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Dazu zählen insbesondere Baumeister und Personen, die eine sonstige baugewerbliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Personen, die ein Universitätsstudium, einFachhochschulstudium, eine höhere technische Lehranstalt oder eine vergleichbare Ausbildung jeweils auf dem Gebiet des Hoch- oder Tiefbaus erfolgreich abgeschlossen haben.
Koordiniert die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts
Ausarbeitung (bzw. Ausarbeiten lassen) eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 BauKG
Sorge tragen, dass der Bauherr oder der eingesetzte Projektleiter den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan umsetzen
Zusammenstellen einer Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG
Sorge tragen, dass der Bauherr oder der eingesetzte Projektleiter die Unterlage gemäß § 8 Bau KG berücksichtigt
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Berücksichtigung der Vorgaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes (SIGE-Plan) bei Ausschreibungen.
Abstimmung mit dem Baustellenkoordinator, wenn unterschiedliche natürliche oder juristische Personen oder sonstige Gesellschaften mit der Koordination von Bauarbeiten betraut sind.
ÖNORM M 3000Die Bestellung des Planungskoordinators hat zu Beginn der Planungsarbeiten schriftlich durch den Bauherren (§3 BauKG) zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Die Bestellung mehrerer Planungskoordinatoren ist nur zulässig, wenn deren Verantwortungsbereiche räumlich klar voneinander abgegrenzt sindSeit 2004 sind mehrere OGH-Urteile zur richtigen Bestellung von Koordinatoren nach BauKG und deren Haftungen ergangen.
SP - 16
Die Beauftragten
Schießbefugter nach BPV-Personen
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
§§ 52 – 54 BergpolizeiVO – BPV-Personen, BGBl 108/1997 Alle Organisationen im Bergbau, die Spreng- und Schießarbeitendurchführen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Vom Bergbauberechtigten bestimmte Häuer Sprengbefugnis gemäß §§ 62, 63 und 113 ASchG (siehe
Sprengbefugter) Berufserfahrung
Lade- und Sprengarbeiten Anleitung und Aufsicht von in Ausbildung für die Schießarbeit stehenden
Arbeitnehmern
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Unterweisung von Sprenggehilfen Führen von Aufzeichnungen über den Bezug und die Verwendung
von Spreng- und Zündmitteln Mitarbeit bei der Evaluierung von Arbeitsplätzen Mitarbeit bei der Störfallanalyse nach StörfallV für gefahrgeneigte
Anlagen nach § 82a GewO
50049 oder ÖNORM M 3000 Der Scheißbefugte ist für den ordnungsgemäßen Bezug und die
ordnungsgemäße Lagerung von Spreng- und Zündmitteln sowie die Durchführung der Sprengarbeiten zuständig
Er ist verantwortlich für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen und für Sachen und Personen außerhalb des Betriebsgeländes (in Zusammenhang mit den Sprengarbeiten)
Der Schießbefugte ist in Ausübung seiner Verantwortungen entsprechend der Gesetzgebung seinem Arbeitgeber nicht weisungsgebunden sondern straf- und zivilrechtlich voll eigenverantwortlich. Der Sprengbefugte unterscheidet sich damit wesentlich von anderen Beauftragten, denen ausschließlich eine Beratungs-, Mitsprache- oder Informationsfunktion zugeteilt ist.
SP - 17
Die Beauftragten
Schlüsselperson nach AkkGAlternative Bezeichnungen: Zeichnungsberechtigter, Vetorechtsbeauftragter, Zertifizierungsentscheider, Evaluierungsbauftragter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 12 BGBl. 28/2012, Akkreditierungsgesetz, AkkG 2012ISO/IEC 17025, ISO/IEC 17020, ISO/IEC 17021,ISO/IEC 17024, ISO/IEC 17065
Alle Prüf-, Inspektions-, Kalibrier- und Zertifizierungsstellen, dieentsprechend der österreichischen Rechtssprechung auf diesem Gebietrechtmäßig tätig sein wollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen keine besonderen vorgesehen laut AkkG 2012 keine besonderen vorgesehen entsprechend der Normen es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit im
Hinblick auf die ihnen in AkkG übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen
Eine Schulung wird vom Austrian Standards plus unter dem Titel „Grundlagen der Akkreditierung“ angeboten. Diese ist auch für die Schlüsselpersonen gut geeignet.
Für Prüf-, Inspektions- und Kalibrierstellen unterzeichnet Prüfberichte, Inspektionsberichte und Kalibrierberichte bestätigt mit seiner Unterschrift die fachkompetente Richtigkeit der
Prüfberichte, Inspektionsberichte und Kalibrierberichte ist verantwortlich für die fachkompetente Durchführung von Prüfungen,
Inspektionen und Kalibrierungen in seinem FachgebietFür Zertifizierungsstellen Überprüft die Auditunterlagen-, die Begutachtungsdokument oder die
Prüfungsakte auf Plausibilität, Vollständigkeit und Richtigkeit Bestätigt mit seine Unterschrift, dass die Voraussetzung für die
Zertifizierung erfüllt sind typische Zusatzaufgaben Kommentar
Durchführen von Schulungen in seinem Fachbereich Aufsicht über das Prüf- und Inspektionspersonal Überwacht Prüf- und Inspektionstätigkeiten Erstellt Prüfanweisungen und legt Inspektionsverfahren fest Überwacht das Inspektionspersonal „Monitoring“ Mitarbeit in Normenausschüssen Mitarbeit bei Eignungsprüfungen
50049 oder ÖNORM M 3000Die Schlüsselpersonen sind von den Konformitätsbewertungsstellen selbst festzulegen. Im Regelfall sind es die Zeichnungsberechtigten und der Qualitätsbeauftragte. Es können auch weitere Schlüsselpersonen definiert werden. Die fachliche Kompetenz des Zeichnungsberechtigten bezieht sich auf den ihm zugeordneten Akkreditierungsumfang.
Bei Zertifizierungsstellen findet man Bezeichnungen wie z.B. „Evaluierungsbeauftragter“, „Vetorechtsbeauftragter“ oder Zertifizierungsentscheider.
SP - 18
Die Beauftragten
TalsperrenverantwortlicherAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
BGBl. 215/1959 idF. BGBl. 74/1997, Wasserrechtsgesetz, WRG 1959
§ 23 a fordert die Einsetzung eines Talsperrenverantwortlichen sowieeine entsprechende Stellvertretung. Schriftliche Bestellung erforderlich und Meldepflicht an die Bezirksverwaltungsbehörde, der Gewässeraufsicht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Alle Organisationen, die Talsperren und Wasserspeicher betreiben, derenHöhe über Gründungssohle 15 m übersteigt oder durch eine zusätzlicheWassermenge von mehr als 500 000 m3 zurückgehalten wird.Ausgenommen sind Flusskraftwerke
Anmerkung: Dazu gehören u.a.auch Speicherbecken von Liftbetreibern zurSchneeerzeugung.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
fachlich qualifiziert verlässlich mit der Anlage vertraut muss dem technischen Führungsstab der Organisation
angehören
In Ausnahmefällen kann ein externer Zivilingenieur des Bauwesensmit der Funktion des Talsperrenbeauftragten betrat werden. Dazu ist allerdings die Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde mittels Bescheid erforderlich.
Überwacht die Einhaltung der auf die Sicherheit der Talsperre bezugnehmenden Vorschriften und Verwaltungsakte
Zuständig für die Abstellung von festgestellten Mängeln Meldepflicht über durchgeführte Maßnahmen an den
Wasserberechtigten Unverzügliche Meldepflicht über besondere Vorkommnisse an die
Wasserrechtsbehörde, die Gewässeraufsicht und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Jährlicher Bericht über die Stand- und Betriebssicherheit der Gesamtanlage; Vorlage an die Gewässeraufsicht und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
--- Der Talsperrenverantwortliche muss die Befugnis haben, alle im Interesse der Talsperrensicherheit erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Er muss in angemessener Frist leicht erreichbar sein.
SP - 19
Die Beauftragten
verantwortlicher MarkscheiderAlternative Bezeichnungen:
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich§ 125 Mineralrohstoffgesetz, MinroG, BGBl. I Nr. 21/2002 idjgFBergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BergPolV, BGBl. II 1997/108 idjgFMarkscheideverordnung, MarkscheideV, BGBl. 1997/134 idjgF
Jeder Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb einenverantwortlichen Markscheider zu bestellen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Zum Zeitpunkt der Bestellung: entsprechende Vorbildung: Diplomstudium Markscheidewesen an der MUL oder andere
einschlägige Hochschulausbildung, eine Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt, oder durch den Besuch einer Lehrveranstaltung einschlägiger Art und
nachgewiesene erfolgreiche Ausbildung mind. 3-jährige praktische Verwendung mind. 5-jährige praktische Verwendung bei Fehlen einer
entsprechenden Vorbildung
Führen des Bergbaukartenwerkes (nur Aufsichtspflicht) Vermessungen Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung Aufgaben der bergbaulichen Sicherungspflicht Bergschadenkundliche Aufgaben Schutz der Oberfläche und Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung des Bergbautätigkeit Anfertigung von Lageplänen (Bestandteil des Berechtigungswesens)
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Planungsarbeiten, Bergtechnische Arbeiten, Geologische Aufgaben, Bergwirtschaftliche Aufgaben, Behördenverfahren, Berechtigungswesen
Der Bergbauberechtigte hat die Bestellung schriftlich (formlos) an dafürvorgesehene Stellen bekannt zu geben. Gültig ab Bestellung bis zurbescheidmäßigen Anerkennung bzw. Ablehnung.
Problem: Bestellung kann ohne (schriftliche) Zustimmung desMarkscheiders erfolgen. Da sehr lange Anerkennungszeiten derBehörden (bis zu 2 Jahre) „übernimmt“ man u.U. Verantwortlichkeitenohne Kenntnis davon zu haben. Einspruchsrechte erst nachBescheidzustellung.
Markscheideverordnung findet so gut wie keine Anwendung, da beiBezirksbehörden wenig bekannt.
Keine eindeutige Haltung der Behörden in Bezug auf Vorbildung bzw.sehr einfache Anerkennung durch Übergangsbestimmungen.
SP - 20
Die Beauftragten
BILDUNGSBEAUFTRAGTER.....................................................................................................................................................................2
BURN OUT-BEAUFTRAGTER...................................................................................................................................................................3
BVW-BEAUFTRAGTER..............................................................................................................................................................................4
IMS-BEAUFTRAGTER................................................................................................................................................................................5
KVP-BEAUFTRAGTER...............................................................................................................................................................................6
LEGAL COMPLIANCE BEAUFTRAGTER.................................................................................................................................................7
MESSMITTELBEAUFTRAGTER................................................................................................................................................................8MOBILITÄTSBEAUFTRAGTER..................................................................................................................................................................9NORMENWART.........................................................................................................................................................................................10REACH-BEAUFTRAGTER........................................................................................................................................................................11RISIKOMANAGER.....................................................................................................................................................................................12SIX SIGMA BLACK BELT.........................................................................................................................................................................13SIX SIGMA CHAMPION............................................................................................................................................................................14SIX SIGMA GREEN BELT.........................................................................................................................................................................15TERMINOLOGIE EXPERTE......................................................................................................................................................................16TPM-EXPERTE..........................................................................................................................................................................................17
WEBMASTER............................................................................................................................................................................................18
WIKI ADMINISTRATOR............................................................................................................................................................................19
FR - 1
Die Beauftragten
BildungsbeauftragterAlternative Bezeichnung: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
Rechtlich keine. In diversen Managementsystemen wird jedochvom Unternehmen ein Verfahren für eine organisierte und systematische Aus- und Weiterbildung gefordert. Die Benennung eines Beauftragten kann daher aus folgenden Regelwerken abgeleitet werden: ISO 9001:2015, Kap.5.3 ISO 14001:2015, Kap. 5.3 ASchG §14 B-BSG § 14
Alle Unternehmen, die ein Managementsystem auf der Grundlage von Systemnormen betreiben, die ein organisiertes und systematisiertes Aus- und Weiterbildungskonzept fordern.
In Ergänzung zum allgemeinen Bildungsbeauftragten gibt es Verantwortliche, die für die Unterweisung in ihrem Fachgebiet zuständig sind z.B:Schweißaufsichtspersonen (ISO 14731)Prüfer der Stufe 3 (ISO 9712)Sicherheitsfachkräfte (ASchG § 76)
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Keine vorgeschrieben Erhebung des AusbildungsbedarfesErstellung von SchulungsplänenOrganisation der SchulungsaktivitätenÜberwachung und Dokumentation der SchulungsaktivitätenKompetenzbewertungen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Erstellung von BudgetsErarbeiten von SchulungsunterlagenOrganisation externer SchulungenZusammenstellung von SchulungsangebotenMitarbeit im Mitarbeitergespräch
Die neuen Managementsystemnormen verlassen die qualifikationsorientierte Vorgangsweise und führen den Kompetenzbegriff ein. Dazu sind Verfahren zur Kompetenzbewertung erforderlich. Diese müssen nach den neuen Anforderungen erarbeitet werden.
FR - 2
Die Beauftragten
Burn Out-BeauftragterAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereichkeine rechtlichen bzw. normativen Grundlagen vorhanden
Organisationen, die Nachhaltigkeitsberichte verfassen, sind davon unmittelbar betroffen und müssen sich mit dieser Thematik beschäftigen.
Alle Organisationen, die in ihrer Unternehmenspolitik sozialen Aspekteneinen hohen Stellenwert einräumen und dies als wichtiges Themaherausstreichen. Dies betrifft auch alle Organisationen, die in RichtungNachhaltigkeit (Sustainability) besondere Standards anstreben.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine Anforderungen vor
Kenntnisse der Burn Out Syndrome
Erkennen, Erfassen und Beobachten von Burn Out Betroffenen Betreuung von Burn Out Betroffenen Initiieren von Vorbeugungsmaßnahmen Information, Kommunikation und Motivation zum/für das Thema
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Behandeln (Therapieren) von Burn Out Patienten Erarbeiten von Früherkennungssystemen Mitarbeit beim Nachhaltigkeitsbericht Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmediziner (AMED) Zusammenarbeit mit allen anderen Belegschaftsorganen
3000
Ein Burnout-Syndrom (burn out: „ausbrennen“) ist ein Zustand ausgesprochener emotionaler Erschöpfung mit reduzierter Leistungsfähigkeit, das als Endzustand einer Entwicklungslinie bezeichnet werden kann, die mit idealistischer Begeisterung beginnt und über frustrierende Erlebnisse zu Desillusionierung und Apathie, psychosomatischen Erkrankungen und Depression oder Aggressivitätund einer erhöhten Suchtgefährdung führt.
Burnout kann nahezu alle sozialen Gruppen treffen – von Schülern über Forscher bis hin zu Arbeitslosen und Rentnern sind Krankheitsfälle bekannt.
FR - 3
Die Beauftragten
BVW-BeauftragterAlternative Bezeichnungen: Koordinator für das betriebliche Vorschlagswesen, BVW-Kommissionsvorsitzender, BVW-Leiter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereichkeine rechtlichen bzw. normativen Grundlagen vorhanden
Das Arbeitsverfassungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen vor, dass zwischen Organisationen und deren Belegschaftsorganen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden können. In diesen Betriebsvereinbarungen können z.B. auch Regelungen über ein Betriebliches Vorschlagswesen festgelegt werden.
Alle Organisationen, die sich laufend verbessern und die Belegschaft dazueinbinden wollen.Auf rechtlicher Basis: Abschließen einer Betriebsvereinbarung mit denentsprechenden Festlegungen. Vorraussetzung: Es müssen gewählteBelegschaftsorgane als Vertragspartner verfügbar sein. Dies ist möglich abBetrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern.Auf freiwilliger Basis: Ein BVW-Beauftragter kann auch auf freiwilliger Basisbestellt werden.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine Anforderungen vor
Günstig sind firmenspezifische Kenntnisse, mehrjährige Betriebszugehörigkeit und Teamfähigkeit
Organisation des betrieblichen Vorschlagwesens (Regelungen/Betriebsvereinbarungen)
Leiten der Vorgänge im betrieblichen Vorschlagswesen entsprechend der festgelegten Regelungen
Leiten von Kommissionssitzungen Überwachen der Abwicklung der Verbesserungsvorschläge Berichterstattungen über die Ergebnisse im BVW
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Motivation der Mitarbeiter und –innen zur Beteiligung am Vorschlagswesen
Setzen von Schwerpunktaktionen
50049 oder ÖNORM M 3000Das klassische betriebliche Vorschlagswesen ist häufig ausschließlich auf betriebswirtschaftliche Ziele ausgerichtet. Dies entspricht dem traditionellen Ansatz aus der Nachkriegszeit, sich vorwiegend auf die wirtschaftliche Weiterentwicklung der Organisation zu konzentrieren und die Belegschaft daran zu beteiligen. Das BVW bietet jedoch die Möglichkeit, auch noch andere Bereiche wie z.B. Produktqualität, Sicherheit am Arbeitsplatz, Umweltthemen. Risikobewältigung usw. einzuschließen. In modernen Managementsystemen wird die „kontinuierliche Verbesserung“ als Systemelement vorgegeben. Dies ist ein ganz ähnlicher Ansatz wie das „betriebliche Vorschlagswesen“.
FR - 4
Die Beauftragten
IMS-BeauftragterAlternative Bezeichnungen: HSE/HSEQ-Manager, Koordinator integriertes Management, QSU-Manager
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich ISO 9001, ISO 14001, BS OHSAS 18001 ISO/IEC 17025, ISO/IEC 17020 ISO/IEC 17021, ISO/IEC 17024, ISO/IEC 17065 alle branchen- und fachspezifischen Managementsystemnormen
alle Organisationen, die mehrere Managementsystemnormen integriertbetreiben wollen
alle Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die mehrereAnforderungsnormen erfüllen müssen und diese integriert betreibenwollen
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine besonderen Anforderungen vor
Günstig bzw. erforderlich sind Kenntnisse zum Thema relevante rechtliche und normative Dokumente Integrationsansätze und Integrationstechniken
Die EOQ definiert in ihrem Ausbildungsschema für den Beauftragten drei Stufen: Beauftragter, Manager und Auditor jeweils in den Bereichen Qualität, Umwelt und Sicherheits/Gesundheitsschutz.Die entsprechenden Zertifikate können bei akkreditierten Personenzertifizierungsstellen erworben werden.
Zusammenführen der relevanten Managementsysteme Koordination der Verantwortlichen in den einzelnen Bereichen z.B.
SFK, AMED, Qualitäts- und Umweltbeauftragter usw. Verfügbar machen von Integrationstechniken Schulungen zu Integrationsansätzen und -techniken Moderationen zur Lösungsfindung in systemübergreifenden Themen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Organisation von Zertifizierungen mit der Nutzung von Synergien Konfliktlösungen bei widersprüchlichen Zielsetzungen
50049 oder ÖNORM M 3000Es besteht keine definitive Forderung nach einem IMS-Beauftragten. Da jedoch viele Organisationen mehrere Managementsystemanforderungen aus mehreren Bereichen erfüllen müssen oder wollen, entsteht die Notwendigkeit, eine Person mit der Erstellung und Bewirtschaftung eines einheitlichen in sich geschlossenen „integrierten“ Systems zu beauftragen. Literatur: I.Kastl, J.Wirnsperger, Managementsysteme integriert , inklusive der Neuerungen der ISO 9001:2015, ISBN 978-3-85402-321-0, Austrian Standards plus
FR - 5
Die Beauftragten
KVP-BeauftragterAlternative Bezeichnungen: KVP=kontinuierlicher Verbesserungsprozess
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereichkeine direkten rechtlichen bzw. normativen Grundlagen vorhanden
Alle modernen Managementsystemmodelle schreiben eine systematische und kontinuierliche Verbesserung des Managementsystems vor z.B.: ISO 9001:2015, Kap. 10 „Verbesserung“ ISO 14001:2015, Kap. 10 „Verbesserung“ ISO 14001:2004, Einleitung „Verbesserungsspirale“ OHSAS 18001:2007, Kap. 4.5.3.2 OHSAS 18001:2007, Einleitung „Verbesserungsspirale“ EFQM-Modell: „RADAR-Logik“
Alle Organisationen, die ein Managementsystem nach dem Stand derTechnik betreiben uns das Systemelement „Systemverbesserung“systematisch bewirtschaften wollen. Typische Einsatzbereiche sind Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits- undGesundheitsschutz- sowie diverse Branchenmanagementsysteme.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine Anforderungen vor
Günstig sind Kenntnisse zum Thema Verbesserungsprozesse und –techniken Statistische Methoden Motivationstechniken
Organisation des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses Festlegen von Regelungen und Routinen Betreuen der einzelnen Verbesserungsprozesse Berichterstattungen über die Ergebnisse im KVP
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Motivation der Mitarbeiter und –innen zur Beteiligung am KVP Setzen von Schwerpunktaktionen Schulungen zu Techniken und Methoden Zusammenarbeit mit Qualitäts-, Umwelt-, Sicherheits- und
Gesundheitsschutzbeauftragten Mitarbeit bei Integrationsbestrebungen von Managementsystemen
50049 oder ÖNORM M 3000Jede Organisation muss sich laufend an den Stand der Technik und Wissenschaft anpassen. Organisationen müssen Fähigkeiten und Kompetenzen ständig weiterentwickeln. Jeder Stillstand bedeutet, hinter dem Wettbewerb zurück zu bleiben. Ziel ist eine „Lernende Organisation“. Das KVP unterstützt umfassend diese Zielsetzung. KVP (kontinuierliche Verbesserung) kann als Überbegriff für viele Initiativenverstanden werden z.B.: Qualitätszirkel, betriebliches Vorschlagswesen, Kaizen, Six Sigma, Ideenmanagement, usw.
FR - 6
Die Beauftragten
Legal Compliance BeauftragterAlternative Bezeichnungen: Rechtsabteilung
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichSO 14001:2015, Kap. 6.1.3 „bindende Verpflichtungen“ISO 14001:2015 Kap. 9.1.2 „Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften“OHSAS 18001:2007, Kap. 4.3.2 „Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen“OHSAS 18001, Kap. 4.5.2 „ Bewertung der Einhaltung der Rechtvorschriften“ GeWO § 82 b
Alle Organisationen, die in ihrer Politik die Einhaltung aller rechtlichen undsonstigen Vorschriften als Ziel gesetzt haben und dieses Ziel aktivbearbeiten wollen. Dies betrifft alle Anforderungen an Produkte, Prozesse,Arbeitnehmer und –innen und die gesamte Infrastruktur. Alle Organisationen, die ein Managementsystem nach ISO 14001 oderOHSAS 18001 unterhalten.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine Anforderungen vor
Günstig sind Kenntnisse zum Thema Rechtsmaterie Verbesserungsprozesse und –techniken Motivationstechniken
Beobachtungen von Gesetzesnovellierungen Bescheidverwaltung Informationsweiterleitung an die Fachbereiche Warten und Bewirtschaften des Rechts- und Bescheidarchivs Sicherstellen der Verfügbarkeit der Rechtsmaterie und der
sonstigen relevanten Vorschriften Mitarbeit bei der Bewertung der Einhaltung der Rechtsvorschriften)
typische Zusatzaufgaben Kommentar Durchführen von internen Audits zum Thema Rechts- und
Bescheidkonformität und der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen
Mitarbeit bei der Überprüfung navch § 82 b der GeWO Mitarbeit bei Behördenverfahren unter Umständen auch UVP-
Verfahren Weiterentwicklung von Datenbanksystemen
Die Lenkung von rechtlichen und sonstigen Vorschriften stellt einkomplexes Unterfangen dar. Zuerst gilt sicherzustellen, dass an allenStellen der Organisation das richtige Dokument zum richtigen Zeitpunkt inder aktuellen Ausgabe zur Verfügung steht. Dann gilt es abzuleiten, welcheVerpflichtungen aus der Rechtsmaterie für die Organisation zutreffen.Danach gilt es sicherzustellen, dass alle diese Verpflichtungen auch erfülltwerden. Zertifizierte Unternehmen betreiben ein Verfahren zur Sicher-stellung der Rechtskonformität.Literatur: W.Hackenauer, M.Nohava, J.Wirnsperger; Betriebliche Verpflichtungen aktiv managen, qualityaustria Eigenverlag, ISBN 3-200-00497-5, 200550049 oder ÖNORM M 3000
FR - 7
Die Beauftragten
MessmittelbeauftragterAlternative Bezeichnungen: Prüfmittelwart, Mess- und Prüfmittelwart
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichISO 9001:2015, Kap. 7.1.5.2 „Messtechnische Rückführung“ISO/IEC 17025 Kap. 5.4 und 5.6BGBl. 152/1950 idjgF, MEG, Maß- und EichgesetzBGBl. 42/1994 idjgF, KDV, Kalibrierdienstverordnung
alle produzierende Unternehmen nach ISO 9001 alle Prüfstellen nach ISO/IEC 17025 und Akkreditierungsgesetz alle Kalibrierstellen nach Akkreditierungsgesetz und Kalibrierdienst-
verordnung
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine besonderen Anforderungen vor
Günstig bzw. erforderlich sind Kenntnisse zum Thema Maß- und Eichgesetz Akkreditierungsgesetz, Kalibrierdienstverordnung Messtechnik und Kalibrierverfahren
Kalibrieren der Mess- und Prüfmittel Verwalten und Überwachen der Mess- und Prüfmittel Organisieren von externen Überprüfungen Sicherstellen der Rückführbarkeit Verwalten des Mess- und Prüfmittelarchivs
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Auswahl und Beschaffung von Mess- und Prüfmitteln Organisation und Teilnahme an Ringversuchen Ermitteln von Messgenauigkeiten und Messunsicherheiten Mitarbeit im Qualitätsmanagementsystem Zusammenarbeit im integrierten Managementsystem zum Thema
„überwachungspflichtige Einrichtungen“
50049 oder ÖNORM M 3000Es besteht keine definitive Forderung nach einem Messmittelbeauftragten. In allen Organisationen laut Einsatzbereich muss jedoch sichergestellt sein,dass ausschließlich mit geeigneten und überwachten Mess- und Prüfmitteln gearbeitet wird. Und da dies nicht von selbst geschieht, ist es sinnvoll für diese Tätigkeit eine verantwortliche Person zu benennen. Die europaweite Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen ist im BGBl. 427/1999 „Verordnung über die Anerkennung von Kalibrierscheinen und Kalibrierergebnissen“ rechtlich geregelt.Für die Verwaltung der Mess- und Prüfmittel bieten sich EDV-Lösungen an.Die meisten Lösungen sind in der Lage, auch die Überwachungspflichten inanderen Systemen wie z.B. Umwelt/Sicherheit/Gesundheitschutz bedienenzu können -> Integrationsansatz in integrierten Managementsystemen.
FR - 8
Die Beauftragten
Mobilitätsbeauftragter
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
keine Größere Unternehmen, die ihre Verantwortung in Umweltaspekten auch auf die tägliche An – und Abreise der Mitarbeiter ausdehnen.Unternehmen mit knappen Parkmöglichkeiten
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Formal keine. Idealerweise kombinieren Unternehmen diese Aufgaben mit anderen Tätigkeiten im Bereich Umwelt und Sicherheit.
Entwickelt und exekutiert Allokationsmechanismen für den begrenztvorhandenen Parkraum, sodass Parkplätze vornehmlich bedürftigenMitarbeitern zugesprochen werden
Entwickelt Anreize zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Entwickelt Anreize zur Anreise per Fahrrad
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Berät neue Mitarbeiter in Bezug auf Anfahrtsmöglichkeiten mittels Öffentlichen Personennahverkehr
Errichtung und Aufrechterhaltung von Infrastruktur, die eine Anfahrt mit Fahrrädern begünstigen (Fahrradunterstände, Fahrradpumpen etc)
Besonders Unternehmen die sich in der Nähe von Wohngebieten befinden und den Mitarbeitern nur wenige bzw. zu wenige Parkplätze zur Verfügung stellen können, haben hier eine über das normale Maß hinausgehende Verantwortung. Idealerweise sollten Organisationen das Problem an der Wurzel packen und die Nachfrage nach Parkraum für den Individualverkehr dämpfen. Öffentliche Verkehrsmittel und Fahrräder sind ideale Lösungsansätze, die idealerweise durch eine explizit Beauftragte Person oder durch ein Mobilitätsteam verfolgt werden.
FR - 9
Die Beauftragten
NormenwartAlternative Bezeichnungen: Leiter Normenstelle, Regelwerksverantwortlicher
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereichkeine rechtlichen bzw. normativen Grundlagen vorhanden Alle Organisationen, die im Zuge ihrer Leistungserbringung Produktnormen
oder Dienstleitungsnormen erfüllen müssen bzw. sollen mit dem Ziel, denStand der Technik sicherzustellen. Abgrenzung: Im gesetzlich geregelten Bereich der sog. EU-Konformität (CE-Kennzeichnung) existieren klare Regelungen-> siehe Beauftragter CE-Kennzeichnung
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es liegen keine Anforderungen vor
Günstig sind Kenntnisse zum Thema Normenwesen Datenbanksysteme
Beobachtungen von Neuerscheinungen und Änderungen Informationsweiterleitung an die Fachbereiche Warten und Bewirtschaften des Normenarchivs Sicherstellen der Verfügbarkeit der Normen in der Organisation durch
geeignete Mittel (Archiv, Intranet, Internet mit Zugangsberechtigung usw.)
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Verwaltung der internen technischen Dokumenten z.B. technischeZeichnungen
Verwalten von technischen Dokumenten von Kundenseite Erstellen von firmeninternen Normen Verwalten von Systemdokumenten aus den
Managementsystemen für Qualität-, Umwelt-, Sicherheit- und Gesundheitsschutz
Weiterentwicklung der Datenbanksysteme Sicherstellung von effizienten Informationssystemen
50049 oder ÖNORM M 3000Die Lenkung von Normen und sonstigen Regelwerken (Standarts, die den Stand der Technik definieren) stellt ein schwieriges Unterfangen dar. Es giltsicherzustellen, dass an allen Stellen der Organisation das richtige Dokument zum richtigen Zeitpunkt in der aktuellen Ausgabe zur Verfügung steht. Unter dem Begriff „Technical Compliance“ derzeit eine immer wichtiger werdende Trenderscheinung.Dies ist besonders bei global agierenden Organisationen eine nicht einfache Aufgabe. Lösungen dazu sind in Intranet- uns Internetlösungen zusuchen. Achtung: IT-Security!Eine ähnliche Aufgabenstellung ist auch beim sog. „Legal Compliance Officer“ zu finden.
FR - 10
Die Beauftragten
REACH-BeauftragterAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
2006/1907/EG, EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffenund alle angeschlossene EU-VerordnungenAnmerkung: EU-Verordnungen erlangen mit ihrer in Kraft Setzung unmittelbare Wirksamkeit bei allen EU-Mitgliedsländern. Eine Umsetzung in das jeweilige nationale Recht ist nicht vorgesehen und nicht notwendig bei einem erkannten Bedarf jedoch möglich. In Österreich sind Novellierungen zum ChemG und Durchführungs-verordnungen zur Umsetzung von REACH zu erwarten.
REACH: Registrierung – Evaluierung – Autorisierung – Chemikalien
Jeder Hersteller oder Importeur, der seine Stoffe, die in den Geltungsbereichvon REACH fallen, in Verkehr bringen will, muss für diese Stoffe eine eigeneRegistrierungsnummer besitzen. Hersteller oder Importeure, welche Stoffe alssolche und/oder Stoffe in Zubereitungen mit mehr als einer Tonne pro Jahr inder Europäischen Union herstellen oder in die Europäische Union importieren,fallen in den Geltungsbereich von REACH.
Abfall (AWG 2002) ist von REACH ausgenommen
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen Es ist kein Beauftragter für die Umsetzung von REACH in den betroffenen Organisationen vorgeschrieben. Dementsprechend liegen auch keine Qualifikationsanforderungen vor. Aufgrund der komplexen Materie ist die Teilnahme an Seminaren oder zumindest Informationsveranstaltungen dringend zu empfehlen.Eine Einsetzung von einem REACH-Beauftragten in den betroffenen Organisationen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Das Wissensmaterie „REACH“ ist sehr umfassend und z.T. auch neu und gewöhnungsbedürftig. Die Erfüllung der Aufgaben aus REACH hängt im Wesentlichen von der Kenntnis der Wissensmaterie ab. Verantwortlich für die Erfüllung aller Anforderungen aus den
entsprechenden EU-Richtlinien Verfolgung der nationalen Rechtsgebung auf diesem Gebiet Registrierung der Stoffe im internationalen EU-Kataster „ECHA“
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Zusammenarbeit oder Personalunion mit dem Beauftragten für den Giftverkehr
Mitarbeit bei der Evaluierung der Arbeitsstoffe nach ASchG
Betroffene Organisationen müssen REACH kompetent und zeitgerecht umsetzen. Da diese Aufgabe gesetzeskonform organisiert werden muss, setzten sie „REACH-Beauftragte“ ein. Sie ermöglichen den Beauftragten die entsprechenden Ausbildungen und die Teilnahme an Erfahrungs-gruppen. Weiters werden die notwendigen organisatorischen Vorrausetzungen im Unternehmen und die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt. Termine: REACH in Kraft seit 1. Juni 2007, Vorregistrierung sind möglich bis zum 1. Dezember 2008
FR - 11
Die Beauftragten
RisikomanagerAlternative Bezeichnungen: Risk Analyst, Moderator Risikoanalysen, ONR-Risikomanager
rechtliche bzw. normative Grundlagen EinsatzbereichISO 9001:2015, Kap. 6.1. „Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen“ISO 14001:2015, Kap. 6.1. „Maßnahmen zum Umgang mit Risiken und ChancenISO 14001:2015, Kap. 8.2. „Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr“OHSAS 18001:2007, Kap. 4.4.7 „Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr“
ISO 31000:2009 „Risikomanagement“
Alle Organisationen, die ein Managementsystem betreiben, in dem Risikenund Chancen eine Systemanforderung darstellen. Alle Organisationen, die sich mit Zukunftsthemen beschäftigen undvorausschauend auch mit den Risiken und Chancen auseinandersetzenwollen. Die Bestellung eines Risikomanagers ist in keinem Regelwerk bindendvorgeschrieben. Risikoanalysen passieren jedoch nicht von selbst. Esmuss sich schon jemand darum kümmern. Vor allem, wenn sie kompetentund fachgerecht durchgeführt werden sollen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen ONR 49003, Anforderungen an die Qualifikation eines Risikomanagers Ist befähigt, Risiken des Gesamtsystems zu erkennen,
darzustellen und zu dokumentieren Überzeugungskraft bezüglich des Nutzens von
Risikomanagementsystemen Kenntnis der Begriffe, Techniken und Methoden im
Risikomanagement Fähigkeiten als Moderator
Risikomanagement in die Firmenpolitik einbauen Umfang des Risikomanagements festlegen (Risikolandschaft) Erkannte Bedrohungen bewerten zusammen mit den Risikoeignern
(Moderation von Risikobewertungen) Erarbeiten und Umsetzen von Vorbeugungsmaßnahmen zusammen
mit den Risikoeignern Controlling; Kosten und Nutzendarstellungen Dokumentation der Vorgänge im Risikomanagement
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Schulung zu den Begriffen im Risikomanagement Schulung und Training von Methoden und Techniken im
Risikomanagement
Die Bewältigung von Zukunftsthemen spielt in vielen Organisationen zunehmend eine bedeutende Rolle. Dazu gehört auch die Auseinandersetzung mit den möglichen Risiken und Chancen. In den modernen Managementsystemen wird die Herausforderung zunehmend als Anforderung verankert. In den Verfahren zur Strategieentwicklung sind die Risiken und Chancen in der „SWOT-Analyse“ enthalten. Die ONR 49000-Serie liefert umfassende und sehr kompetente Inhalte zum Risikomanagement.
FR - 12
Die Beauftragten
Six Sigma Black BeltAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
KeineSix Sigma ist eine Methodik, nach der systematisch Projekte durchgeführt werden, um Prozesse zu verbessern, die Streuung von Prozessergebnissen zu reduzieren und/oder die Prozessergebnisse auf Kundenanforderung (intern/extern) zu zentrieren. Dabei bedient sich die Six Sigma Methodik einer Reihe von Werkzeugen aus Qualitätsmanagement, Statistik etc.
Alle Unternehmen, die Six Sigma in ihrer Organisation verankert haben
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Formell keine. Unternehmensspezifisch wird üblicherweise ein Ausbildungsprogramm und der erfolgreiche Abschluss eines Black Belt Projektes als Voraussetzung definiert. Grundkenntnisse der Statistik sind hilfreich.
Führt selbständig Projekte zur Prozessverbesserung durch. Unterstützt Green Belts bei Projekten.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Je nach Unternehmensgröße führt ein Black Belt auch Trainings für Green Belts durch. In Großunternehmen wird die Ausbildung von Master Black Belts durchgeführt.
Ein Black Belt übt seine Tätigkeit in Vollzeit aus. Seine ursprünglicheFunktion in der Organisation gibt der Black Belt auf. Häufig sind Black Belts einem Unternehmensbereich zugeordnet, prinzipiell können Black Belts aber interdisziplinär in allen Bereichen des Unternehmens eingesetzt werden.
FR - 13
Die Beauftragten
Six Sigma ChampionAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
KeineSix Sigma ist eine Methodik, nach der systematisch Projekte durchgeführt werden, um Prozesse zu verbessern, die Streuung von Prozessergebnissen zu reduzieren und/oder die Prozessergebnisse auf Kundenanforderung (intern/extern) zu zentrieren. Dabei bedient sich die Six Sigma Methodik einer Reihe von Werkzeugen aus Qualitätsmanagement, Statistik etc.
Alle Unternehmen, die Six Sigma in ihrer Organisation verankert haben
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Formell keine. Betrifft Führungskräfte. Unternehmensspezifischwird üblicherweise ein Ausbildungsprogramm als Voraussetzung definiert, das je nach Unternehmensgröße üblicherweise 1 – 3 Tage umfasst.
Auswahl geeigneter ProjekteAuswahl des geeigneten „Belts“Durchführung regelmäßiger Reviews aktueller ProjekteUnterstützung der Projektteams bei organisatorischen Schwierigkeiten.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
„Steine aus dem Weg räumen“ innerhalb der Organisation
FR - 14
Die Beauftragten
Six Sigma Green BeltAlternative Bezeichnungen: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
KeineSix Sigma ist eine Methodik, nach der systematisch Projekte durchgeführt werden, um Prozesse zu verbessern, die Streuung von Prozessergebnissen zu reduzieren und/oder die Prozessergebnisse auf Kundenanforderung (intern/extern) zu zentrieren. Dabei bedient sich die Six Sigma Methodik einer Reihe von Werkzeugen aus Qualitätsmanagement, Statistik etc.
Alle Unternehmen, die Six Sigma in ihrer Organisation verankert haben
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Formell keine. Unternehmensspezifisch wird üblicherweise ein Ausbildungsprogramm und der erfolgreiche Abschluss eines Green Belt Projektes als Voraussetzung definiert. Grundkenntnisse der Statistik sind hilfreich.
Führt selbständig bzw. unter Anleitung eines Black Belts (kleinere) Projekte zur Prozessverbesserung durch. Üblicherweise stammen die Projekte aus dem unmittelbaren Aufgabenumfeld des Green Belts.
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Ein Green Belt behält seine ursprüngliche Funktion im Organigramm bei. Seine Aufgaben als Green Belt erfüllt der Mitarbeiter zusätzlich zu seiner definierten Funktion.Green Belt Projekte sind idealerweise wenig komplex und haben meist (je nach Unternehmensgröße unterschiedlich) ein definiertes Einsparungsziel, das durch das Projekt erreicht werden muss - typischerweise etwa 30.000 €.
FR - 15
Die Beauftragten
Terminologie Experte
rechtliche bzw. normative Grundlagen QualifikationsanforderungenKeine. Rechtliche Grundlagen sehen vor, dass Mängel am Produkt, die fehlerhafte oder missverständliche Montageanleitungen verursacht wurden, dem Produzenten anzulasten sind (§9a KSchG)
Idealerweise Technischer Redakteur oder ähnliche Ausbildung
Einsatzbereich Aufgaben und Verantwortungen Unternehmen mit technisch orientierten, innovativen Produktenmit hohem Erklärungsbedarf gegenüber den Kunden
Erstellt und wartet eine Liste der erlaubten und zu verwendenden Begriffe
Definiert die Bedeutung von Fachbegriffen im Kontext der unternehmenseigenen Produkte. Diese Definition geschieht im Regelfall in Abstimmung mit den Fachbereichen
typische Zusatzaufgaben Kommentar Erstellung der Produktunterlagen Pflege der Produktbezogenen Dokumente wie
Montageanleitungen, Bedienungsanleitungen, Datenblätter etc.
Ein systematischer Umgang mit neuen Begriffen hat sehr positive Auswirkungen auf ein innovatives Unternehmen. Einerseits verwenden die Mitarbeiter Begriffe im Sinne einer eindeutigen Begriffsbedeutung, was Missverständnisse vermeidet, anderseits entwickelt das Unternehmen eine klarere und eindeutige Sprache Richtung Kunden.Idealerweise bildet ein Unternehmen die Begriffsdefinitionen in eine Terminologiedatenbank ab. Software im Bereich Technischer Dokumentation bringt diese Funktionalität üblicherweise mit.
FR - 16
Die Beauftragten
TPM-ExperteAlternative Bezeichnungen: Instandhaltung, TPM-Coach
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
keine verfügbar Alle Organisationen, die über Einrichtungen verfügen, deren Verfügbarkeiteine große Rolle spielt. Dies betrifft vor allem produzierende Unternehmen,wo eine hohe Verfügbarkeit ihrer Anlagen maßgeblich über denwirtschaftlichen Erfolg entscheidet. Abgrenzung: Im Regelfall werden darunter nicht die EDV-Anlagenverstanden
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Es sind keine rechtlichen oder normativen Vorgaben verfügbar.
Das Institut für Wirtschafts- und Betriebswissenschaften an der Montanuniversität Leoben (MUL) hat eine Studienlehrgang entwickelt, der in regelmäßigen Abständen abgehalten wird und miteiner Abschlussprüfung als „TPM-Expert“ absolviert werden kann.
TPM definiert 16 Verlustarten. Die Aufgabe des TPM-Expert ist nun, diese 16 Verlustarten zu minimieren und zu eliminieren. Einrichten einer vorbeugende Maschineninstandhaltung Erarbeiten von Konzepten zur Optimierung der Verfügbarkeiten Überwachen und Optimieren der Wartungsintervalle Optimieren der Ersatzteilversorgung
typische Zusatzaufgaben Kommentar Durchführen der Regelwartungen Durchführen von Reparaturen Einleiten und Durchführen von Korrektur- und
Verbesserungsmaßnahmen in Qualitäts-, Umwelt-, Arbeits- undGesundheitsschutzmanagementsystemen
Eine Zusammenarbeit mit dem anderen Organisationsfunktionen wie z.B: dem Facility-Management und vor allem mit dem Zuständigen für die Überprüfung der überwachungspflichtigen Einrichtungen ist anzustreben. Typische Beispiele sind kontinuierlich arbeitende Produktionsanlagen, die erst über einem sehr hohen Auslastung gewinnbringend arbeiten. Z.B. bei einem Break Even von 90% Verfügbarkeit verbleiben nur noch 10% an Zeitfür alle Regelwartungen, sonstige geplante Stillstände und Störfälle (nicht geplante Stillstände). Das Fenster im Gewinnbereich ist in diesen Fällen sehr klein.
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Die Beauftragten
WebmasterAlternative Bezeichnung: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
keine Unternehmen mit Präsenz im Internet
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Kenntnisse in den relevanten Programmiersprachen (HTML-, XHTML-, CSS- und Javascript-Kenntnisse, Flash etc.)GrafikbearbeitungKenntnisse im Bereich Webserveradministration (MS IIS/Apache)Grundkenntnisse und Erfahrung mit Content-Management-SystemenZunehmend Kenntnisse von Web-Shop Technologien
Laufende Betreuung und Weiterentwicklung der Webseite Problembehandlung im Bereich Internet/WebserverAktualisierung und Erstellung der Inhalte in Zusammenarbeit mit den Fachabteilungen Einbindung von neuen Inhalten Auswertung des Nutzerverhaltens Sicherstellen der Datensicherheit
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Erster Ansprechpartner bei Funktionsstörungen der WebsiteSuchmaschinen- und Usability-Optimierung der bestehenden Website
Typischerweise werden viele der genannten Aufgaben dieses Beauftragten an externe Anbieter ausgelagert. Um die verschiedenen Tätigkeiten und Projekte in Verbindung mit einem Internetauftritt zu koordinieren, benötigt es intern eine klare Zuordnung der Zuständigkeit.
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Die Beauftragten
WIKI AdministratorAlternative Bezeichnung: keine
rechtliche bzw. normative Grundlagen Einsatzbereich
keine Unternehmen, die Wissensmanagement mithilfe eines unternehmensinternen WIKI betreiben. WIKI (im Sinne von www.wikipedia.org) kann in einer Organisation einen entscheidenden Beitrag zur leisten, Wissen auf breiter Ebene verfügbar zu machen.
Qualifikationsanforderungen Aufgaben und Verantwortungen
Formal keine. Prädestiniert sind Führungskräfte aus dem Bereich Kundenservice/Helpdesk oder aus dem internen Ausbildungsbereich.
Lenkt strategisch den Ausbau der WIKI Plattform Motiviert Mitarbeiter und Abteilungen, einen Beitrag zu leisten Behält den Ausbau des WIKI im Auge und fördert bzw. unterbindet
bestimmte Entwicklungen
typische Zusatzaufgaben Kommentar
Training der Mitarbeiter bzw. der Trainer im Umgang mit WIKI Unter dem Titel des Wissensmanagements versuchen Unternehmen, so viel wie möglich des in der Organisation vorhandenen Wissens zu speichern und verfügbar zu machen. Im Idealfall gehen diese Bestrebungen weit über jenes Wissen hinaus, das in Verfahrens- und Arbeitsanweisungen etc. ohnehin bereits explizit verfügbar ist. Die größte Herausforderung aus Sicht des Managements besteht vor allemin der fehlenden Messbarkeit des Erfolges dieser Bestrebungen. Diese fehlende Quantifizierbarkeit erklärt, warum herkömmliche Methoden, Mitarbeiter zur Mitarbeit im Wissensmanagement motivieren, zumeist scheitern. Traditioneller Anreizsysteme sind kaum geeignet, entscheidend ist eine tiefe Verankerung des „Teilens“ der Unternehmenskultur.
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